ZKBER.2023.11
Ehescheidung
20. Dezember 2023Deutsch52 min
2020 reichte er die unbegründete Scheidungsklage und am 28. Mai 2021 die Klagebegründung
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter von Felten
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Vincenzo Amberg,
Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagter
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,
Berufungsbeklagte und
Anschlussberufungsklägerin
betreffend Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien haben am […] 1996 vor
dem Zivilstandsamt von [...] geheiratet. Der Ehe sind drei Kinder mit den
Jahrgängen 2003, 2005 und 2007 entsprossen. Die Kinder leben beim Vater in der
vormals ehelichen Liegenschaft.
2. Am 21. Dezember 2017
hob die Ehefrau ein Eheschutzverfahren an. Seit 2018 leben die Parteien
getrennt. Am 6. Mai 2019 hob der Ehemann ein weiteres Eheschutzverfahren an, in
dem er die Abänderung der ursprünglichen Entscheids verlangte und am 22. Juli
2020 reichte er die unbegründete Scheidungsklage und am 28. Mai 2021 die Klagebegründung
ein. Die Klageantwort der Ehefrau datiert vom […] 2021. Am 26. Januar 2022
replizierte der Kläger und am 5. Mai 2022 reichte die Beklagte die Duplik ein.
3. Am 18. Juli 2022
erliess die Amtsgerichtstatthalterin die Beweisverfügung.
4. Am 30. November 2022
fällte die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen, soweit vorliegend von
Bedeutung, folgendes Urteil:
1. …
2. Die gemeinsamen Kinder C.___, geb. 2005,
und D.___, geb. 2007, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen
und unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt.
3. …
4. Die Mutter hat ab Rechtskraft des
Scheidungsurteils für die Kinder C.___ und D.___ monatliche und monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
-
für C.___: CHF
50.00 (nur Barunterhalt)
-
für D.___: CHF
120.00 (nur Barunterhalt)
Die Unterhaltspflicht
gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss
einer ordentlichen Erstausbildung.
5. –
8. …
9. Die
Parteien werden güterrechtlich wie folgt auseinandergesetzt:
a. Der
Kläger wird bei seiner Bereitschaft behaftet und verpflichtet, der Ehefrau das [...]
innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsurteils herauszugeben.
Ausserdem hat der Kläger den Fahrzeugschlüssel – sofern noch vorhanden – der
Beklagten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsurteils
herauszugeben.
b. Der
Kläger wird verpflichtet, der Beklagten aus Güterrecht exkl. Aktienwert der [...]
AG den Betrag von CHF 410'184.70 zu bezahlen.
c. Die
Beklagte wird verpflichtet, die sich in ihrem Besitz befindlichen Aktien der [...]
AG dem Kläger innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden
Scheidungsurteils zu übertragen.
d. Der
Kläger wird verpflichtet, der Beklagten innert 10 Tagen nach Übertragung der
Aktien gemäss Ziff. 9.c. den Betrag von CHF 102'129.80 zu bezahlen.
e. Der
Kläger übernimmt folgende, auf den Namen beider Parteien lautenden
Vermögenswerte:
-
[...] Privatkonto; [...]
-
[...] Sparkonto; [...]
-
[...] Abrechnungskonto
Depot; [...]
-
[...] Kontokorrent [...]; [...]
-
[...] Obligationenkonto
-
[...] Aktienkonto
-
[...] Privatkonto; [...]
-
[...] Sparkonto Plus; [...]
-
[...] offenes Depot; [...]
-
[...] offenes Depot; [...]
f. Jede Partei übernimmt die auf ihren
Namen lautenden Vermögenswerte.
g. Der Kläger hat innert 30 Tagen nach
Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsurteils die Gegenstände gemäss der
diesem Urteil beigelegten Liste (Beilage 32 der Beklagten) – soweit vorhanden
und noch nicht abgeholt – der Beklagten herauszugeben. Beilage 32 der Beklagten
bildet integrierenden Bestandteil dieses Scheidungsurteils.
10. Die
Beklagte wird verpflichtet, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden
Scheidungsurteils die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Olten-Gösgen vom
7. Januar 2019 zu löschen.
11. -
13…
14. Das
Urteil stützt sich auf die folgenden Berechnungsgrundlagen:
- monatliches
Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinder-/Ausbildungszulagen):
-
des Klägers CHF 5'948.00
-
der Beklagten CHF
4'616.00
-
C.___ CHF
1'050.00 (Bruttolehrlingslohn) und
CHF
250.00 (Ausbildungszulagen)
-
D.___ CHF
200.00 (Kinderzulagen)
- monatlicher
Grundbedarf:
-
des Klägers CHF
2'642.00
-
der Beklagten CHF
3'956.00
-
C.___ CHF
835.00
-
D.___ CHF
793.00.
5. Gegen die Ziffern 4, 9b,
9d und 14 dieses Urteils erhob der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger,
Anschlussberufungsbeklagter und Vater) am 10. Februar 2023 form- und
fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Anträge:
1. Es sei festzustellen, dass die
Dispositivziffern 1 bis 3, 5 bis 8, 9a, 9c, 9e bis 9g sowie 10 bis 13 des
Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin des Richteramts Olten-Gösgen vom 30.
November 2022 im Ehescheidungsverfahren – vorbehältlich der Anfechtung durch
die Berufungsbeklagte – in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Dispositivziffer 4 des
Ehescheidungsurteils der Amtsgerichtsstatthalterin des Richteramts Olten-Gösgen
vom 30. November 2022 sei aufzuheben und die Berufungsbeklagte zu verurteilen,
an den Unterhalt ihrer Kinder C.___, geb. 2005 und D.___, geb. 2007, monatlich
im Voraus, über die jeweilige Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss
der jeweiligen Erstausbildung Barunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
-
für C.___ mindestens CHF
415.00
-
für D.___ mindestens CHF
773.00.
3. Die Dispositivziffern 9b und 9d der
Amtsgerichtsstatthalterin des Richteramts Olten-Gösgen vom 30. November 2022
seien aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der
Berufungsbeklagen aus Güterrecht (inkl. Aktienwert der [...] AG) innert 30
Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils einen Betrag von CHF
363'669.70 zu bezahlen.
4. Dispositivziffer 14 der
Amtsgerichtsstatthalterin des Richteramts Olten-Gösgen vom 30. November 2022
sei – soweit das Einkommen der Berufungsbeklagten betreffend – aufzuheben und
es sei festzustellen, dass ihr monatliches (hypothetisches) Nettoeinkommen (inkl.
Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinder-/Ausbildungszulagen) mindestens CHF 5'900.00
beträgt.
5. unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
6. Die Ehefrau (im
Folgenden auch Berufungsbeklagte, Anschlussberufungsklägerin und Mutter) reichte
am 29. März 2023 form- und fristgemäss die Berufungsantwort und die Anschlussberufung
ein. Sie stellt die folgenden Anträge:
1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1
– 3, 5, 6, 7, 8, 9a, 9f, 11 – 14 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von
Olten-Gösgen vom 30. November 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Die Berufung des Berufungsklägers sei
abzuweisen.
3. In Gutheissung der Anschlussberufung der
Berufungsklägerin seien die Ziffern 9b bis 9e und 10 aufzuheben.
3.1 Es sei der Berufungskläger zu
verpflichten, der [Anschluss-]Berufungsklägerin den Betrag von CHF 574'795.48
aus Güterrecht zu bezahlen.
3.2 Es sei der Berufungskläger zu
verpflichten, der [Anschluss-]Berufungsklägerin CHF 13'964.25 (ausstehende
Unterhaltsbeiträge) zu bezahlen.
3.3 Es sei die Berufungsbeklagte zu
verpflichten, dem Berufungskläger den Betrag von CHF 129.30 (Akontobeitrag AHV)
zu bezahlen.
4.1 In
Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche gemäss Ziff. 3.1 – 3.3 hievor seien der
Berufungsbeklagten folgende Vermögenswerte zu Alleineigentum zuzuweisen:
-
[...] [...] CHF
55'757.35
-
[...] [...] CHF
94'092.30
-
[...] [...] CHF
41'050.40
-
[...] [...] CHF
7’360.15
-
[...] [...]konto CHF
57'267.31
-
[...] [...]konto CHF
103’289.00
-
Bank [...] [...] CHF
28'315.26
-
Bank [...] [...]konto
[...] Nr. [...] CHF 51'610.48
-
Bank [...] offenes
Depot [...] CHF 56'135.08
-
Bank [...] offenes
Depot [...] CHF 56'345.01.
4.2
Es sei der Berufungskläger anzuweisen, den verbleibenden Differenzbetrag von
CHF 37'590.11 innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils auf das
Konto der Berufungsklägerin bei der [...]bank Olten [...] zu überweisen.
5. Es
sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger innert 10 Tagen
nach Vorlage der Namenaktien bzw. des Aktienzertifikats das Indossament oder
innert 10 Tagen nach Übertragung der Bankkonten gemäss Ziffer 4.1 und der
Zahlung des Betrags gemäss Ziffer 4.2 die Übertragungserklärung für die auf
ihren Namen lautenden 100 Namenaktien à nom. je CHF 100.00 der [...] AG
zukommen zu lassen.
6. Es
sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, innert 30 Tagen nach Zahlung des
Betrags gemäss Ziffer 4.2 hievor, die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen vom 7. Januar 2019 löschen zu lassen.
7. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.
7. Die Anschlussberufungsantwort
datiert vom 28. April 2023. Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte
stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei festzustellen, dass die
Dispositivziffern 1 bis 3, 5 bis 8, 9a, 9c, und 9f sowie die Ziffern 11 bis 13
des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin des Richteramts Olten-Gösgen vom 30.
November 2022 im Ehescheidungsverfahren in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Das Rechtsbegehren Nr. 3.3 der
Berufungsantwort vom 29. März 2023 sei gutzuheissen.
3. Im Übrigen seien die Anträge gemäss
Berufungsantwort/Anschlussberufung vom 29. März 2023 abzuweisen, soweit
überhaupt darauf einzutreten ist und es sei gemäss den Anträgen des
Berufungsklägers vom 10. Februar 2023 zu entscheiden.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
8. Am 4. Mai 2023 ging die
Kostennote des Berufungsklägers und am 8. Mai 2023 diejenige der
Berufungsbeklagten ein. Sie wurden der jeweiligen Gegenpartei umgehend zur
Kenntnis zugestellt.
9. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann
darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden
darauf Bezug genommen.
Erwägungen
II.
1.
Die Vorderrichterin hat ihren
Entscheid über die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge damit begründet, dass der
Berufungsbeklagten ab Juni 2020 habe zugemutet werden können, mit einem 100 %-Pensum
erwerbstätig zu sein. Die Berufungsbeklagte habe im Jahr 2020 gemäss
Bestätigung der [...] mit einem Pensum von 51,64 % einen Nettolohn von CHF
36'880.00 erzielt. Hochgerechnet auf ein 100 %-Pensum ergebe das einen
monatlichen Nettolohn von CHF 5'980.00. Im Jahr 2021 sei sie mit einem Pensum
von 72.54 % tätig gewesen. Ein entsprechender Lohnausweis liege nicht vor.
Somit werde klar, dass sie weiterhin in der Lage sei, mindestens das vom
Eheschutzrichter berechnete Einkommen von CHF 4'616.00 netto pro Monat zu
erzielen. Eine Übergangsfrist sei ihr nicht (mehr) zu gewähren. Sie wisse seit
mehr als zwei Jahren, dass sie ab Juni 2020 einer Erwerbstätigkeit im 100
%-Pensum habe nachgehen müssen.
Die Vorderrichterin berechnete folglich
einen familienrechtlichen Bedarf der Berufungsbeklagten von CHF 3'952.00 pro
Monat. Sie hält weiter fest, dass der Berufungskläger, der ein monatliches
Einkommen von CHF 5'893.00 erziele und einen monatlichen Bedarf von CHF
2'634.00 habe, erheblich leistungsfähiger als die Berufungsbeklagte sei. Er
erbringe seinen Unterhaltsbeitrag vollständig in natura. Vor dem Hintergrund
der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt wäre der Barunterhalt
vollständig von der Mutter zu tragen. Es erscheine hier fair und angemessen,
die Parteien anteilsmässig nach ihrem persönlichen Überschuss zu verpflichten,
sich am reinen Barbedarf (ohne Überschussanteil) der Kinder zu beteiligen. Das
Verhältnis des Überschusses der Berufungsbeklagten zu dem des Berufungsklägers
betrage ungefähr 1 : 5 (ohne Vermögenserträge). Somit erscheine es angemessen,
die Beklagte zu verpflichten, an den Unterhalt von C.___ einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 50.00 und an denjenigen von D.___
rund CHF 120.00 pro Monat zu bezahlen.
2.
Der Berufungskläger
hält fest, dass die Vorderrichterin die höchstrichterlich entwickelten
Grundsätze für die Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge korrekt wiedergebe.
Davon könne das Gericht abweichen, müsse jedoch nicht. Gerügt werde, dass die
Vorderrichterin den Sachverhalt falsch festgestellt habe, indem sie auf das vom
Eheschutzrichter festgestellte hypothetische Einkommen der Berufungsbeklagten
abgestellt habe, anstatt dieses anhand der aktuellen Belege neu zu berechnen.
Jenem Urteil sei die falsche Annahme zugrunde gelegen, dass die
Berufungsbeklagte mit einem Pensum von 65 % ein monatliches Nettoeinkommen von
CHF 3’000.16 verdiene. Tatsächlich habe sie nur 51,48 % gearbeitet. Abzustellen
sei auf die Belege des Jahres 2020, die ein monatliches Nettoeinkommen von CHF
3'074.00 mit einem Pensum von 51,48 % ausgewiesen hätten. Neuere Belege lägen
nicht vor. Aufgerechnet auf ein 100 %-Pensum ergebe das einen relevanten
Nettolohn von CHF 5'953.00 bzw. CHF 5'900.00. Die Parteien seien demzufolge
unter Ausnützung ihrer Leistungsfähigkeit in der Lage, gleich hohe Einkünfte zu
erzielen.
Zum Bedarf der Berufungsbeklagten sei zu
bemerken, dass dieser eine 4 ½-Zimmerwohung für monatlich CHF 1'640.00
zugestanden worden sei, obwohl die Kinder seit der Trennung nicht ein einziges
Mal bei ihr übernachtet hätten, während dem Berufungskläger nur CHF 585.00 Wohnkosten
angerechnet worden seien. Weiter sei den Kindern nur das betreibungsrechtliche
Existenzminimum zugestanden worden, während bei den Parteien das erweiterte
Existenzminimum inkl. Steuern berücksichtigt worden sei. Auch sei
gerichtsnotorisch, dass für die Kinder tatsächlich wesentlich höhere Auslagen
anfielen als im Existenzminimum berücksichtigt seien. Vor diesem Hintergrund
seien die von der Vorderrichterin gesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge in
keiner Weise angemessen. Vielmehr sei die Berufungsbeklagte zu verurteilen, den
bescheiden berechneten Barunterhalt der Kinder C.___ (CHF 235.00) und D.___
(CHF 593.00) vollständig zu übernehmen. Darüber hinaus hätten die Kinder
praxisgemäss Anspruch auf einen Anteil am Überschuss (kleine Köpfe). Ihnen
stünden je CHF 730.00 zu, wovon die Berufungsbeklagte ¼, d.h. rund CHF 180.00
je Kind zu übernehmen habe. Die Baralimente seien daher auf CHF 415.00 für C.___
und CHF 773.00 für D.___ festzusetzen.
3.
Die Berufungsbeklagte und
Anschlussberufungsklägerin macht geltend, dass in ihrem Lohn des Jahres 2020 eine
Ferien- und Feiertagsentschädigung enthalten sei, welche nicht berücksichtigt
werden könne, wie der Amtsgerichtspräsident in seinem Urteil vom 28. Mai 2020
richtig bemerkt habe. Dessen Berechnung sei nach wie vor richtig. Diese sei
damals vom Berufungskläger anerkannt worden. Die Grundlagen (Stundenlohn) hätten
sich bis heute nicht verändert. Sie werde nur entlöhnt, wenn sie gebucht werde.
Sie habe keinen Einfluss auf die Buchungen und könne ihr Einkommen somit nicht
selbst steuern. Inzwischen sei das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2022
gekündigt worden, weil die Arbeitgeberin keine eigenen [...] mehr beschäftige.
Sie befinde sich zudem in der Ausbildung zur [...] (nicht [...]). Der
Ausbildungsabschluss habe sich wegen Covid-19 verzögert, da während rund zwei
Jahren keine Kurse angeboten worden seien. Es sei daher von einem erzielbaren Einkommen
von CHF 4'616.00 netto auszugehen. Beim Berufungskläger sei von einem minimalen
Einkommen von CHF 5'890.00 netto auszugehen. C.___ erziele in seiner Ausbildung
derzeit einen monatlichen Lohn von CHF 1'050.00 brutto und ab 1. August 2023
einen solchen von CHF 1'450.00 brutto. Hinzu käme die Ausbildungszulage von CHF
250.00
D.___ erhalte eine Kinderzulage von CHF 200.00, bzw. ab 1. Juni 2023
eine Ausbildungszulage von CHF 250.00.
Die Wohnsituationen der Parteien seien
ohne weiteres vergleichbar. Im Bedarf der Kinder seien sowohl die
VVG-Versicherung als auch ein Steueranteil eingerechnet worden. Die Berechnung
ihres Bedarfs sei daher nicht zu beanstanden. Der massiv höhere Überschuss auf
Seiten des Berufungsklägers rechtfertige ohne weiteres die von der Vorinstanz
vorgenommene Verteilung und Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge, v.a. wenn
man bedenke, dass das tatsächlich vom Berufungskläger erzielte Einkommen
wahrscheinlich viel höher sei.
4.1
Beide Parteien beantragen
die Feststellung der Rechtskraft diverser nicht angefochtener Urteilsziffern.
Dazu ist nicht das Berufungsgericht zuständig, sondern das Gericht, das den zu
vollstreckenden Entscheid getroffen hat (Art. 336 Abs. 2 ZPO). Ein darüber
hinausgehendes Feststellungsinteresse ist nicht erkennbar und wird auch nicht
geltend gemacht. Auf diese Anträge kann nicht eingetreten werden.
4.2
Das Berufungsverfahren
ist keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern nach der
gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Mit der
Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung
des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz
verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen,
einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen
Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern
der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten
ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus,
dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er
anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend
präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen,
Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden beziehungsweise aus
welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die
pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung
genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen
Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der
Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von
offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen
zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den
erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413, mit weiteren
Hinweisen).
4.3
Der Berufungskläger
beantragt in diversen Beweissätzen (BS 2.1, 2.2, 3.1) die Durchführung einer
Parteibefragung, ohne zu begründen weshalb eine solche ausnahmsweise nötig sei.
Das ist nicht der Fall, da einzig die vorinstanzliche Festsetzung der
Kinderunterhaltsbeiträge (Höhe) und die güterrechtliche Auseinandersetzung (Höhe
der Ausgleichszahlung) angefochten sind. Hier geht es allein um die Fakten zu
den finanziellen Verhältnissen über die bereits vorinstanzlich hatte Beweis
geführt werden müssen und Beweis geführt wurde. In diesen Themenkreisen zählen
ausschliesslich harte Fakten, wofür Urkunden im Recht liegen. Auf den
persönlichen Eindruck der Parteien kommt es nicht an. Die beantragte
Parteibefragung wird daher abgewiesen.
5.1
Beide Parteien sind
gemäss Art. 276 Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) verpflichtet, nach Kräften
für den gebührenden Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen. Bezüglich der
höchstrichterlichen Praxis zur Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge kann auf
die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
5.2.1
In einem ersten
Schritt der konkreten Unterhaltsberechnung sind die relevanten Einkommen der
Parteien und der unterhaltsberechtigten Kinder festzustellen. Unbestritten ist,
dass der Berufungskläger gemäss Lohnausweis der [...] GmbH mit einem Pensum von
80.
% ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'890.00 erzielt. Die Andeutungen
der Berufungsbeklagten, dass der Berufungskläger noch weitere Einkünfte erziele,
sind weder mit einer ausreichenden Sachverhaltsrüge noch mit entsprechenden
Beweismitteln oder –anträgen belegt. Mit den Ausführungen der Vorderrichterin
unter Ziff. III.3.4.4 des angefochtenen Urteils zum Einkommen des
Berufungsklägers setzt sich die Berufungsbeklagte ebenfalls nicht auseinander. Eine
unrichtige Feststellung des Sachverhalts ist in diesem Punkt unter diesen
Umständen nicht ersichtlich. Es bleibt daher in der ersten Phase bei dem von
der Vorderrichterin festgestellten Einkommen des Berufungsklägers.
Die vorhandene Arbeitskapazität ist von beiden
Parteien umfassend auszuschöpfen (BGE 147 III 265 E. 7.4). Im [...] 2023 wird
das jüngste Kind der Parteien 16 Jahre alt und braucht dann keine erhöhte elterliche
Betreuung mehr. Dem Berufungskläger ist es gemäss dem Schulstufenmodell dann zumutbar,
sein Pensum auf diesen Zeitpunkt hin auf 100 % zu erhöhen (BGE 144 III E.
4.7.6). Die Tochter besucht die [...]schule In [...] und kann sich über Mittag in
der Mensa verpflegen. Die Aussage des Berufungsklägers gegenüber der
Vorderrichterin, dass er nicht vorhabe, in absehbarer Zeit sein Pensum zu
erhöhen, ist daher unbeachtlich. Er ist, ausgehend von seinem bisherigen
Einkommen, in der Lage mit einem 100 %-Pensum ein monatliches Nettoeinkommen
von CHF 7'362.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) zu erzielen. Davon ist ab Juni
2023.
im Sinn eines hypothetischen Einkommens auszugehen.
5.2.2.1
Die
Vorderrichterin ist bei der Berufungsbeklagten von einem erzielbaren
Nettoeinkommen von CHF 4'616.00 pro Monat ausgegangen. Es liegen die
Lohnausweise des Jahres 2020 in den Akten. Daraus geht hervor, dass die Berufungsbeklagte
in diesem Jahr mit ihren Anstellungen bei der [...] Nettoeinkommen von CHF
20'692.00 und CHF 16'196.00 erzielt hat. Beide Anstellungen belaufen sich
gemäss den Lohnausweisen auf ein Pensum von insgesamt 51,6 %. Auch sie ist
verpflichtet, ihre Arbeitskapazität auszuschöpfen (BGE 147 III 265 E. 7.4). Sie
hat keine Betreuungspflichten und ist daher in der Lage ein Vollpensum zu
erfüllen. Hochgerechnet auf ein Vollpensum war sie 2020 am damaligen Arbeitsort
in der Lage einen monatlichen Nettolohn von CHF 5'957.00 zu erzielen. Das hat
auch die Vorderrichterin festgestellt. Auch hat sie zutreffend darauf
hingewiesen, die Berufungsbeklagte wisse seit zwei Jahren, dass sie ab Juni
2020.
ihr Erwerbspensum auf 100 % steigern müsse. Nicht nachvollziehbar ist und
wird auch nicht begründet, weshalb die Vorderrichterin dann trotzdem auf das im
Eheschutzverfahrens ermittelte hypothetische Einkommen von monatlich CHF
4'616.00 netto abgestellt hat. Der Berufungskläger wirft ihr in diesem Zusammenhang
eine falsche Sachverhaltsfeststellung vor. Er verlangt, die Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens von CHF 5'900.00 netto.
Die Berufungsbeklagte macht geltend, es
müsse berücksichtigt werden, dass sie im Stundenlohn entlöhnt worden sei. Im ausgewiesenen
Lohn seien Ferien- und Feiertagsentschädigungen enthalten, die nicht
angerechnet werden dürften. Dem ist nicht so. Die Ferienentschädigung dient zur
Finanzierung des Lohnausfalls während des effektiven Ferienbezugs. Per Ende des
Kalenderjahres sollten die Ferien bezogen und der verbleibende Ferienanspruch
auf null sein (vgl. Art. 329c Abs. 1 Obligationenrecht, OR, SR 220). Mithin hat
die Ferienentschädigung ihren Zweck zur Überbrückung des Lohnausfalls infolge
Ferienbezugs im Lauf des Jahres erfüllt. Dasselbe gilt für die
Feiertagsentschädigung, welche den Lohnausfall an den Feiertagen ausgleicht. Beides
gehört zum relevanten Erwerbseinkommen, zumal auch bei einer Anstellung im
Monatslohn Ferien und Feiertage bezahlt sind. Die Vorderrichterin hat auf die
Lohnausweise pro 2020 abgestellt. Die Berufungsbeklagte macht weder geltend
noch belegt sie, dass sie ihre Ferien in diesem Jahr aus Gründen die nicht bei
ihr lagen, nicht habe beziehen können. Es kann somit grundsätzlich auf diese
Lohnausweise abgestellt werden.
Ausserdem bezog die Berufungsbeklagte
einen Jahreslohn von CHF 2'300.00 netto aus ihrer Tätigkeit als
Prüfungsexpertin für die [...]. Diese Stelle hat sie inzwischen verloren. Das
Nebeneinkommen ist daher ausser Acht zu lassen.
5.2.2.2
Die
Berufungsbeklagte beruft sich weiter darauf, dass der Berufungskläger die
Berechnung des Amtsgerichtspräsidenten im Eheschutzverfahren akzeptiert habe,
der hochgerechnet auf ein 100 %-Pensum auf einen monatlichen Nettolohn von CHF
4'616.00 gekommen sei. Da auf die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt abzustellen
ist, kann die Berufungsbeklagte daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 5C.197/2003 E. 3.1.1 vom 30. April 2004).
5.2.2.3
Die
Berufungsbeklagte will ausserdem berücksichtigt haben, dass ihre Anstellungen bei
[...] vom Arbeitgeber per 31. Dezember 2022 gekündigt worden seien. Sie macht
geltend, es sei ungewiss, welches Einkommen sie inskünftig erziele. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungsbeklagten ein
hypothetisches Einkommen angerechnet wurde. Daran ändert sich durch die
Kündigung der aktuellen Stelle per se nichts. Zur Plausibilisierung des
erzielbaren Einkommens ist unter diesen Umständen der Lohnrechner des Bundes
beizuziehen.
Gemäss Salarium ([…] zuletzt besucht am
23.
November 2023) verdient eine [...] mit Niederlassungsbewilligung C, mit 4
Jahren Berufserfahrung, ohne Berufsabschluss und ohne Kaderfunktion im Espace
Mittelland im Mittel einen Bruttolohn von rund CHF 5’500.00 und mit
abgeschlossener Berufsausbildung rund CHF 6'500.00 pro Monat. Das zeigt, dass
sich der angeblich infolge der Coronapandemie verzögerte Abschluss der
Berufsausbildung bis anhin nicht auf den Lohn der Berufungsbeklagten ausgewirkt
hat. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau in ihrer Berufung gegen
den Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen im Eheschutzverfahren geltend
gemacht hatte, dass sie im Juni 2018, mithin fast zwei Jahre vor der Pandemie,
ihre Prüfungen ablege und danach aufgrund der Weiterbildung nicht mehr abwesend
sei werde (ZKBER.2018.52 E. II.2.2). Zu den Gründen, weshalb sich der Abschluss
ihrer Ausbildung verzögert hat, äussert sie sich nicht. Es ist daher gestützt
auf einen erzielbaren Bruttolohn von CHF 6'500.00 abzüglich durchschnittlich 13
% Sozialversicherungsbeiträge von einem erzielbaren monatlichen Nettolohn von rund
CHF 5'600.00 auszugehen (Sozialversicherungsbeiträge analog dem Urteil des
Bundesgerichts 5A_210/2008 E. 7.2). Angesichts des herrschenden
Fachkräftemangels im [...] und [...]bereich ist anzunehmen, dass die
Berufungsbeklagte nach der Kündigung ihrer aktuellen Anstellung innert nützlicher
Frist eine neue zu ähnlichen Konditionen finden wird. Nur der Vollständigkeit
halber wird darauf hingewiesen, dass auf der Stellenplattform [...] in der
Region Nordwestschweiz diverse Stellen für [...] im Umkreis von rund 30 km von [...]
mit unterschiedlichen Pensen ausgeschrieben sind. Sodann ist zu berücksichtigen,
dass die Berufungsbeklagte bis vor Kurzem noch als Prüfungsexpertin auf ihrem
früheren Beruf im [...] tätig war. Es ist daher davon auszugehen, dass sie nach
wie vor über aktuelle Kenntnisse in diesem Beruf verfügt, der ihr (z.B. als [...]
oder [...]) ebenfalls ein monatliches Einkommen ist besagter Höhe sichern
würde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte mit zumutbarem
Engagement mit einem 100 %-Pensum, einen monatlichen Nettolohn von CHF 5'600.00
erwirtschaften könnte.
5.2.3
C.___ bezog 2022
einen Bruttolehrlingslohn von CHF 1'050.00 und eine Ausbildungszulage von CHF
250.00
Ab August 2023 steigt sein Lohn auf CHF 1'450.00 (Klagebeil. 86) an. Der
Lehrlingslohn ist praxisgemäss zu 1/3 als Einkommen anzurechnen (vgl.
Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
(Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und
Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009, Ziff. IV), womit bei C.___
ein anrechenbares Einkommen von total CHF 600.00 bzw. CHF 733.00 ab August 2023
resultiert.
D.___ bezog 2022 eine Kinderzulage von
CHF 200.00 und ab Juni 2023 bezieht sie eine Ausbildungszulage von CHF 250.00.
Sie besucht die [...]schule und generiert daher keinen Lehrlingslohn.
6.
Der Berufungskläger
moniert, dass der Berufungsbeklagten vorinstanzlich Wohnkosten von CHF 1'640.00
für eine Viereinhalbzimmerwohnung zugestanden worden seien, während bei ihm
lediglich anteilige Wohnkosten von CHF 585.00 inkl. Nebenkosten angerechnet worden
seien. Zu vergleichen sind nicht die nominalen Wohnkosten, sondern die konkreten
Wohnsituationen. Der Berufungskläger lebt mit den drei Kindern der Parteien
(inkl. dem volljährigen Sohn) in einem Zweifamilienhaus, in dem auch seine
Eltern eine Wohnung haben, die Berufungsbeklagte in einer
Viereinhalbzimmerwohnung. Die Wohnsituationen sind vergleichbar und den
finanziellen Möglichkeiten der Familie angemessen. Da der Berufungskläger nicht
behauptet, dass er in absehbarer Zeit höhere Kosten habe, bleibt es bei ihm
beim von der Vorderrichterin eingesetzten Betrag für die Wohnkosten.
7.1.1
Der Berufungskläger
macht weiter geltend, dass die Vorderrichterin lediglich den
betreibungsrechtlichen Notbedarf der minderjährigen Kinder festgestellt und
berücksichtigt habe. Das ist unzutreffend. Die Vorderrichterin hat im Bedarf
von C.___ KVG und VVG-Prämien von CHF 126.00 berücksichtigt (vgl. Urteil Ziff.
III.3.4.3, S. 18). Diese ergeben sich aus den Klagebeilagen 66 und 67. Dasselbe
gilt für D.___. Die Prämien für KVG und VVG ergeben sich aus den Klagebeilagen
70.
und 71.
7.1.2
Ebenso wenig trifft
der Vorwurf zu, dass zu Gunsten der Kinder keine Steueranteile ausgeschieden
worden seien (vgl. Urteil Ziff. III.3.4.3, S. 18).
7.2.1
Nach dem Gesagten ergibt
sich für C.___ in einer ersten Phase ein monatlicher familienrechtlicher Bedarf
von CHF 912.00 (Grundbetrag CHF 600.00, Wohnkostenanteil CHF 105.00, KVG/VVG-Prämie
CHF 126.00, Steueranteil CHF 81.00) und für D.___ ein solcher von CHF 851.00
(Grundbetrag CHF 600.00, Wohnkostenanteil CHF 105.00, KVG/VVG-Prämie CHF 65.00,
Steueranteil CHF 81.00). Der Steueranteil von C.___ fällt nach dessen
Volljährigkeit weg. Ab 2024 ist er selber steuerpflichtig. Sein monatlicher Bedarf
beläuft sich dann noch auf CHF 831.00.
7.2.2
Der monatliche familienrechtliche
Dispositiv
Unterhaltsbedarf von C.___ beträgt demnach CHF 311.00 bzw. CHF 184.00 ab 2024. Der
Unterhaltsbedarf von D.___ beträgt CHF 651.00, bzw. CHF 601.00 ab 2023.
7.3.1 Minderjährige Kinder
partizipieren praxisgemäss je mit einem «kleinen Kopf» am Überschuss der
Eltern. Volljährige Kinder in Ausbildung haben dagegen maximal Anspruch auf die
Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums einschliesslich
Ausbildungskosten (BGE 147 III 264 E. 7.2). Der Berufungskläger moniert, dass
die Vorinstanz die Überschussanteile bei der Bemessung der
Kinderunterhaltsbeiträge ausser Acht gelassen habe. Auch dieser Vorwurf trifft
nicht zu, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
7.3.2 Die Berufungsbeklagte
hat unter Berücksichtigung des hypothetischen monatlichen Nettoeinkommens von
CHF 5'600.00 folgenden Bedarf: Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete inkl. NK CHF
1'640.00, obl. Krankenkassenbeitrag CHF 384.00, Telekom/Mobiliarversicherung
CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 125.00, ausw. Mahlzeiten CHF 200.00, Steuern CHF 973.00
(unter Berücksichtigung eines Vermögens von rund CHF 500'000.00), total CHF 4’422.00.
Ihr Überschuss beträgt somit CHF 1'178.00 pro Monat.
Der Ehemann hatte 2022 ein monatliches
Nettoeinkommen von CHF 5’890.00 und einen monatlichen Bedarf von CHF 2'709.00
(Grundbetrag CHF 1'350.00, Wohnkostenanteil CHF 585.00, KVG/VVG Prämie CHF
243.00, Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Steueranteil CHF 431.00
[unter Berücksichtigung des Vermögenanteils von rund CHF 500'000.00]). Sein Überschuss
beträgt somit CHF 3’181.00.
Die Kinder haben Mankos von CHF 312.00 (C.___)
und CHF 651.00 (D.___).
Ab Juni 2023 ist auch dem Ehemann ein
100 %-Pensum zuzumuten, womit ihm ein hypothetisches Einkommen von CHF 7'362.00
anzurechnen ist. Sein Überschuss steigt dadurch auf rund CHF 4'500.00.
7.4.1 Die Familie hatte im
Zeitpunkt der Scheidung ein Gesamteinkommen von CHF 12'290.00 (Ehefrau hypothetisches
Einkommen CHF 5'600.00, Ehemann CHF 5'890.00, Sohn CHF 600.00, Tochter CHF
200.00). Der familienrechtliche Bedarf belief sich auf CHF 8'894.00 (Ehefrau
CHF 4'422.00, Ehemann CHF 2’709.00, Sohn CHF 912.00, Tochter CHF 851.00). Der Gesamtüberschuss
beläuft sich somit auf CHF 3’396.00. Davon können die Ehegatten je 1/3 (CHF 1’132.00)
und die Kinder je 1/6 (CHF 566.00) für sich beanspruchen. Da die Ehefrau mit
dem hypothetischen Einkommen einen Überschuss von CHF 1’178.00 erwirtschaftet, steht
ihr nach Bezahlung der vorinstanzlich zugesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge
von total CHF 170.00 pro Monat noch ein solcher von CHF 1'008.00 und damit
weniger als ihr rechnerischer Anspruch von CHF 1'132.00 zur Verfügung.
7.4.2 Der Berufungskläger
weist auf die Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt hin, was
bedeutet, dass derjenige Ehegatte, der die Obhut nicht innehat, für den
geldwerten Unterhalt der Kinder aufkommen muss (BGE 147 III 265 E. 8.1). Davon
kann und muss das Gericht ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende
Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (Urteile des Bundesgerichts
5A_584/ 2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.3; 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E.
5.1. a.E.; 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3; 5A_72/2018 vom 22. August 2019
E. 4.3.2.2). Das ist hier der Fall, wo der Berufungskläger trotz der
Beteiligung am ordentlichen Barunterhalt der Kinder leistungsfähiger bleibt als
die Berufungsbeklagte. Unter diesen Umständen konnte die Vorderrichterin auch
auf die konkrete Bezifferung und Ausscheidung der Überschussanteile der Kinder
verzichten, zumal diese aufgrund der grösseren finanziellen Leistungsfähigkeit ohnehin
vom obhutsberechtigten Vater zu tragen sind. Daran würde sich auch nichts
ändern, wenn man von einem zumutbaren Einkommen der Berufungsbeklagten von CHF
5'900.00 ausgegangen wäre.
Nur der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Kinder einen Barbedarf von total CHF 963.00 und einen
Überschussanspruch von CHF 1'132.00 haben. Davon trägt die Mutter CHF 170.00.
Den Rest von total CHF 1'925.00 hat der Vater zu tragen. Dennoch verbleibt ihm
mit CHF 1'256.00 (CHF 3'181.00 ./. CHF 1'925.00) ein höherer Überschuss als der
Kindsmutter (CHF 1'008.00). Dieser erhöht sich noch nach der zumutbaren
Steigerung seines Erwerbspensums auf 100 % nachdem das jüngste Kind das 16.
Altersjahres vollendet hat und wenn man den höheren Lebenskostenbeitrag von C.___
aufgrund dessen Lohnerhöhung sowie den Bezug der Ausbildungs- statt der
Kinderzulage von D.___ berücksichtigt.
7.4.3 Da die Kindsmutter
die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung akzeptiert hat, kann angesichts der
bescheidenen Unterhaltsbeiträge auf die Bildung einer zweiten Unterhaltsphase
nach Vollendung des 16. Altersjahres von D.___ verzichtet werden.
7.4.4 Nach Vollendung des
18. Altersjahres haben die Kinder keinen Anspruch mehr auf eine
Überschussbeteiligung (BGE 147 III 265 E. 7.3), was vorliegend ebenfalls nicht
zu höheren Unterhaltsleistungen der Mutter führt, da sich dadurch der
Überschuss auf Seiten des Vaters noch erhöht.
7.4.5 Die Berufung des
Vaters gegen die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge ist aus diesen Gründen abzuweisen.
Die in Ziffer 14 aufgeführten Nettoeinkünfte (Berechnungsgrundlagen) sind den
vorstehenden Erwägungen entsprechend anzupassen.
8.1 Der Berufungskläger
erblickt eine falsche Sachverhaltsfeststellung darin, dass die Vorderrichterin die
Forderungen der Parteien gegenüber der [...] AG unberücksichtigt gelassen,
Zeugenaussagen zu verschiedenen güterrechtlichen Aspekten nicht berücksichtigt
und diverse seiner Forderungen vollständig übergangen bzw. vergessen habe, mit
der Folge, dass seine güterrechtliche Ausgleichszahlung viel zu hoch ausgefallen
sei. Auch habe sie die Dispositionsmaxime missachtet indem sie nicht
substantiierte Forderungen der Berufungsbeklagten gutgeheissen habe. Auf die
Vorbringen zu den einzelnen Vermögenspositionen ist nachfolgend einzugehen.
8.2 Die Berufungsbeklagte
bestreitet die Darstellung des Berufungsklägers. Sie moniert im Rahmen der
Anschlussberufung, dass nach wie vor offene Unterhaltsbeiträge in der Höhe von
CHF 13'964.25 bestünden und sich die Vorderrichterin nicht dazu geäussert habe.
Die vom Berufungskläger vorgenommene Verrechnung mit ihren Bezügen von einem
gemeinsamen Konto und einer Lohnzahlung sei nicht zulässig, da ihre Zustimmung
fehle.
Die Vorinstanz habe zudem entgegen ihrem
Antrag sämtliche gemeinsamen Bankkonten und –depots dem Berufungskläger
zugewiesen, ohne dieses zu begründen. Dazu bestehe keine Veranlassung. Dasselbe
gelte für die Namenaktien der [...] AG. Auch sei der Berufungskläger
anzuweisen, der Berufungsbeklagten den verbleibenden Differenzbetrag innert 10
Tagen ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils zu überweisen. Im Gegenzug sei
sie zu verpflichten, dem Berufungskläger die indossierten Namenaktien bzw. das
indossierte Aktienzertifikat oder eine Abtretungserklärung für die 100
Namenaktien der [...] AG zuzustellen.
8.3 Der Berufungskläger
führt in der Anschlussberufungsantwort aus, entgegen den Ausführungen der
Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin seien lediglich die Ziffern 1
bis 3, die Ziffern 5 bis 8, die Ziffern 9a und 9f sowie die Ziffern 11 bis 13
unangefochten geblieben.
Er rügt, die Berufungsbeklagte unterlasse
es in der Anschlussberufung darzulegen, inwiefern die Vorderrichterin in den
von ihr monierten Punkten den Sachverhalt unrichtig festgestellt, bzw. das
Recht falsch angewandt habe. Sie begnüge sich mit appellatorischer Kritik,
weshalb auf die Anschlussberufung nicht einzutreten sei.
8.4 Auf die Vorbringen der
Parteien zu einzelnen Vermögenswerten und Forderungen wird im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
9.1.1 Der Berufungskläger
moniert die Behandlung seiner vorehelichen Investitionen von zwei Beträgen im
Gesamtwert von CHF 167'000.00 bei [...], bzw. der [...] AG durch die
Vorderrichterin. Diese hat zu dem Themenkomplex ausgeführt, es liege ein Beleg
über eine Investition von CHF 60'000.00 am 12. Januar 1996 bei der [...] AG im
Recht. Weiter habe [...] am 11. Dezember 2017 und damit mehr als 22 Jahre nach der
angeblichen Investition schriftlich bestätigt, dass der Berufungskläger im Jahr
1995 einen weiteren Betrag von CHF 86'238.00 bei ihm bzw. der [...] AG investiert
habe. Als Zeuge habe er den Sachverhalt an der Verhandlung vom 9. November 2022
bestätigt. Auch habe er erwähnt, dass darüber eine Quittung existiere, die
allerdings weder vom Berufungskläger noch vom Zeugen ins Recht gelegt worden
sei. Der Zeuge und der Berufungskläger seien Schulfreunde, was den Beweiswert
seiner Aussage schmälere. Schreiben und Zeugenaussage vermöchten den Beweis für
die Investition nicht zu erbringen, weshalb lediglich von vorehelichem Vermögen
von CHF 60'000.00 auszugehen sei.
9.1.2 Der Berufungskläger
moniert, dass der Zeuge schriftlich genaue Angaben zu den erfolgten Zahlungen
gemacht habe. Dass heute die Erinnerungen daran verblasst seien und weder der
Zeuge noch der Berufungskläger sachdienliche Belege zur Hand hätten, sei alles
andere als ungewöhnlich. Wie die Vorderrichterin weist auch der Berufungskläger
auf den Zeitablauf hin. Er zieht allerdings andere Schlüsse daraus und verweist
ebenfalls auf die zu erwartende Verblassung der Erinnerung. Die
Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass der Berufungskläger oder der Zeuge die
Quittung über den angeblich investierten Betrag von CHF 86'234.00 eingereicht
hätte, wenn eine solche existieren würde. Hinzu komme, dass der Berufungskläger
zu der Zeit in der er angeblich CHF 146'238.00 an den Zeugen übergeben habe,
noch in der Ausbildung zum [...] gewesen sei. Kurz nach der Lehre und während
der Fachhochschule habe er kaum über ein solches Sparvermögen verfügen können.
Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei daher nicht zu beanstanden.
9.1.3 Die ZPO geht von
einem numerus clausus der Beweismittel aus. Die zulässigen Beweismittel sind in
Art. 168 ZPO abschliessend aufgezählt. Die schriftliche Bestätigung des Zeugen [...],
auf die sich der Berufungskläger abstützt, ist weder eine Urkunde im Sinn von
Art. 168 lit. b ZPO noch eine schriftliche Auskunft eines Privaten im Sinn von
Art. 168 lit. e ZPO, zumal diese weder geeignet ist, eine rechtserhebliche
Tatsache zu beweisen (Art. 177 ZPO) noch in casu auf ein formelles Zeugnis gemäss
Art. 169 ZPO verzichtet werden konnte, weil die Tatsache erkennbar nicht
unbestritten bleiben würde (Art. 190 Abs. 2 ZPO).
9.1.4 Relevante
Beweismittel für die behauptete Investition von CHF 86'238.00 sind folglich die
Parteibefragung des Berufungsklägers und die Zeugeneinvernahme von [...]. Aus letzterer
geht hervor, dass der Berufungskläger in den Jahren 1995 und 1996 total CHF
146'238.00 bei einer vom Zeugen geleiteten Firma, die vor 20 Jahren liquidiert
worden sei, investiert habe und die Firma die Investition zurückgezahlt habe. Ein
Beleg existiert lediglich über die Übergabe des Betrags von CHF 60'000.00
(Klagebeil. 59).
9.1.5 Zu den Investitionen
des Berufungsklägers sagte der Zeuge auf die Frage der Vorderrichterin, was
Herr A.___ vor der Heirat im Jahr 1996 investiert habe: «Das waren CHF
60'000.00» (Aktenseite, AS 205, Zeile, Z. 39 f.). Auf die Frage, ob es weitere
Investitionen gegeben habe antwortete er: «Es gab schon vorher Investitionen,
aber das kann ich nicht mehr belegen.» (Z. 43 ff.) und auf die Frage, wann die
CHF 105'000.00 und die CHF 86'238.00 investiert worden seien antwortete der
Zeuge: «Das Datum weiss ich nicht mehr. Ich weiss nur ungefähr. Ich habe es im
Jahr 2017 bestätigt. Aber es gibt keine Belege dazu. Ausser den geleisteten
Zahlungen, aber diese Belege haben sie sicher gesehen.» (Z. 53 ff.).
Anschliessend bestätigte der Zeuge, dass Beleg (= Klagebeilage) 58 zu Urkunde
76 resp. 87 des Ehemannes von ihm stamme. Auf Frage antwortete er weiter,
soviel er wisse, seien das Gelder aus [...] gewesen, die [...] gespart habe.
Die Beträge von CHF 60'000.00 und CHF 86’000.00 habe er von A.___ erhalten. Er
habe jedoch nicht gefragt, ob es sein Geld sei (AS 206; Z. 78 ff.). Der
Berufungskläger sagte in der Parteibefragung auf die Frage nach der Herkunft
der investierten Gelder aus (AS 215; Z. 91 ff.): «In der Familie habe ich sehr
viel gespart. Ich habe eine Lehre gemacht. Ich habe in den Ferien gearbeitet.
Während dem Studium habe ich auch immer gearbeitet. … Ich habe alles auf die
Seite getan. … ich habe dann begonnen das Geld in ihn [zu] investiert[en]» und «Er
hat alles zurückgezahlt. Ich selber hatte keine Verluste. (Z. 108)».
9.1.6 Aus der zitierten Zeugenaussage
von [...] ergeben sich keine Angaben über die Umstände der Zahlung. Die Aussage
kann daher nicht auf Realkennzeichen geprüft werden. Weder der Berufungskläger in
der Parteibefragung noch der Zeuge in der Zeugeneinvernahme machten konkrete Angaben
zum Zeitpunkt, in dem die Investition über CHF 86'238.00 getätigt worden sein
soll. Eine Quittung dafür existiert nach Aussagen des Zeugen nicht (mehr). Belege
für eine allfällige vorgängige Banktransaktion auf Seiten des Berufungsklägers fehlen
ebenfalls. Auch fällt auf, dass der Zeuge anlässlich seiner Befragung keinerlei
originäre Erinnerung an die Transaktion hatte. Er konnte lediglich bestätigen,
dass er einige Jahre vor der Zeugenaussage eine schriftliche Bestätigung
ausgestellt hatte. Es fehlt vorliegend gänzlich an Angaben über die Umstände
der fraglichen Zahlung, womit nicht feststeht, wann und unter welchen Umständen
der Berufungskläger den Betrag von CHF 86'238.00 an den Zeugen übergeben hat.
Dass die Erinnerung an die rund 20 Jahre
zurückliegenden Ereignisse verblasst sind, erstaunt tatsächlich nicht. Dass
jegliche Erinnerungen fehlen, ist aber doch ungewöhnlich und die im Gegensatz
dazu ausserordentlich konkrete Angabe des investierten «ungeraden» Betrags wirft
Fragen auf. Weder der Zeuge noch der Berufungskläger äusserten sich dazu,
weshalb ein Betrag in dieser Höhe investiert wurde. Auch handelt es sich um einen,
für einen so jungen Menschen, ausserordentlich hohen Betrag, den er für eine
solche Transaktion zur Verfügung hatte. Der Berufungskläger war im Zeitpunkt
der angeblichen Investitionen gerade einmal 23 bzw. 24 Jahre alt und es erhellt
nicht ohne weiteres, wie es ihm gelungen sein soll, mit dem Lehrlingslohn und
dem Lohn eines Berufseinsteigers und Studenten in den 1990-er Jahren innerhalb
von wenigen Jahren Ersparnisse in der Höhe von rund CHF 146'000.00 zu bilden.
Da im Bereich der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Verhandlungsmaxime
gilt, war es am Berufungskläger, die Umstände seiner Investition umfassend
darzulegen (Art. 55 ZPO).
Der lange Zeitablauf ändert
grundsätzlich nichts am Erfordernis der Erfüllung des Regelbeweismasses. Vor dem
oben geschilderten Hintergrund bleiben auch unter Berücksichtigung des
Zeitablaufs zu viele Fragen offen (Herkunft des Geldes, Betragshöhe, Umstände
der Übergabe etc.). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin
die schriftliche Bestätigung des Zeugen über die Einzahlung des Berufungsklägers
vom 7. März 1995 über CHF 86'238.00 als irrelevant betrachtete, zumal der
Urheber als Zeuge nichts ausgesagt hatte, was den entsprechenden Lebensvorgang
erhellte. Auch wird nicht klar, weshalb der Zeuge, der im Dezember 2017 noch
präzise Erinnerungen an die Transaktion gehabt haben soll, sich anlässlich der
Zeugeneinvernahme im November 2022nicht mehr an den Vorgang erinnern und
lediglich die schriftliche Bestätigung bestätigen konnte. Nur der
Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Zeuge ohnehin nur
bestätigen konnte, dass ihm A.___ die Barbeträge übergeben habe, nicht aber,
dass es sich dabei um dessen Geld gehandelt habe.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass
die Vorderrichterin nur die Übergabe von CHF 60'000.00 als bewiesen erachtete. Die
Berufung ist in diesem Punkt unbegründet.
9.2.1. Der Berufungskläger
bemängelt weiter, die Vorderrichterin habe festgestellt, dass es keine Rolle
spiele, ob man die Schulden der Aktionäre (Parteien) gegenüber der [...] AG am
Stichtag von deren Wert abziehe oder nicht, da diese ohnehin von den Parteien
im Verhältnis zu ihren Anteilen getragen würden. In der Folge habe es die
Vorinstanz aber versäumt, diese Schulden in der Höhe von insgesamt CHF
227'367.10 den Parteien proportional zu ihren Anteilen zu belasten oder vom
Total der Aktiven abzuziehen, mit der Folge, dass diese Schulden gänzlich unberücksichtigt
geblieben seien.
Die Berufungsbeklagte stimmt den
Ausführungen des Berufungsklägers über die Behandlung der Schulden
grundsätzlich zu. Sie weist jedoch darauf hin, dass die Gesellschaft durch die
nicht nachvollziehbare Erhöhung der Kontokorrentschuld um rund CHF 210'000.00 wirtschaftlich
ausgehöhlt worden sei, ohne dass hierfür eine Erklärung vorhanden sei. Deshalb
sei bezüglich des Werts der Gesellschaft auf die Steuererklärungen 2016 und
2017 abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sei die Liquidationssteuer. Es sei
weder nachvollziehbar noch begründet, weshalb der Berufungskläger mit der
Liquidation der Gesellschaft bis jetzt zugewartet habe. Es wäre stossend, wenn
diese berücksichtigt würden, ohne dass die Liquidation sichergestellt sei. Sonderbar
sei in diesem Zusammenhang auch, dass der Berufungskläger in seiner
Steuererklärung 2020 eine Schuld gegenüber der [...] AG in Höhe von CHF
267'667.00 angebe. Dies entspreche nicht der Firmenbewertung durch die [...],
welche den Steuerwert der Aktien mit CHF 0.00 bewerte.
Die Parteien sind sich darüber einig,
dass die Aktionärsschuld von CHF 227'367.10 vom Wert der [...] AG abgezogen
werden und von den Parteien analog ihrer Beteiligung an der Gesellschaft im
Verhältnis 9 (Ehemann) : 1 (Ehefrau) getragen werden muss. Das ist bei der
güterrechtlichen Auseinandersetzung entsprechend zu beachten.
9.2.2 In Bezug auf ihre
Vorwürfe, dass die [...] AG «ausgehöhlt» worden sei und approximative
Liquidationssteuern berücksichtigt worden seien, obwohl nicht klar sei, ob und
wann diese anfielen, bleiben die Rügen der Berufungsbeklagten appellatorisch. Sie
zeigt nicht konkret in Bezug auf die jeweiligen Urteilspassagen auf, welche
Fehler die Vorderrichterin bei der Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 309
lit. b ZPO gemacht haben soll (vgl. BGE 142 I 93 E. 8.2, 138 III 374 E. 4.3.1;
Urteile des Bundesgerichts 4A:290/2014 E. 3.1 und 5A_438/2012 E. 2.2). Zudem
hätte sie darlegen müssen, inwiefern diese Fehler für den Entscheid kausal
waren. Das alles fehlt hier. Die Sachverhaltsrügen sind ungenügend im Sinn von
Art. 310 lit. b. ZPO, weshalb es bei dem vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt mit obgenannter Korrektur bleibt.
9.2.3 Die Vorderrichterin
hat den Ehemann verpflichtet, der Ehefrau innert 10 Tagen nach Übertragung der
Aktien der [...] AG den Betrag von CHF 102'129.80 auszuzahlen (Dispositiv Ziff.
9.3). Davon ist der Anteil der Ehefrau (analog ihrer Beteiligung an der
Gesellschaft; 1/10) an den Schulden abzuziehen, d.h. CHF 22'736.70. Der Ehemann
hat der Ehefrau unter diesem Titel somit CHF 79'393.10 auszuzahlen.
9.3.1 Der Berufungskläger rügt
weiter, die Vorinstanz habe seinem Vermögen unter dem Titel «Möbel» zu Unrecht einen
Betrag von CHF 22'500.00 angerechnet, wobei sie sich auf Klagebeilage 101 gestützt
habe, da die Berufungsbeklagte ihre diesbezügliche Forderung über CHF
100'000.00 nicht ansatzweise belegt habe. Die Vorinstanz übersehe auch, dass es
sich bei dem Mobiliar um voreheliche Anschaffungen und damit um sein Eigengut
handle, was ebenfalls der Klagebeilage 101 entnommen werden könne. Die
Berufungsbeklagte führt aus, dass sie vorinstanzlich die Edition der
Originalrechnungen gefordert habe. Der Berufungskläger habe lediglich
nichtssagende Internetauszüge eingereicht, mit dem angeblichen Kaufpreis der
Möbelstücke.
9.3.2 Vorab ist
klarzustellen, dass die Berufungsbeklagte vorinstanzlich in Beweissatz (BS) «zu
BS 2.5.10» der die fraglichen Möbelstücke konkret bezeichnet und beantragt hatte,
dass der Berufungskläger die entsprechenden Rechnungen ediere. Dieser hat statt
dessen Klagebeilage 101 produziert und ausgeführt, dass er diese Möbel
vorehelich günstig aus zweiter Hand erworben habe.
9.3.3 Umstritten ist vorab
zu welcher Gütermasse die Möbel gehören. In Bezug auf das Datum des Kaufs bzw.
der Käufe (ob vor oder während der Ehe) steht es gemäss der vorinstanzlichen Parteibefragung
Aussage gegen Aussage. Sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau schildern die Umstände
von Möbelkäufen. Der Ehemann spricht vom Kauf eines [...]-Ensembles (Sofa und
Sessel) das er secondhand erworben habe. Die Ehefrau erzählt, dass sie die [...]-Möbel
in [...] und den [...]-Stuhl und die -Chaiselongue nach dem Umzug in das Haus
am [...] in der Schweiz gekauft hätten. Die Ehefrau spricht von zwei Ensembles,
der Ehemann von einem. Es ist daher fraglich, ob die Parteien durchwegs von
denselben Möbelstücken sprechen. Klagebeilage 101 ist eine vom Ehemann selber
produzierte Aufstellung über die angeschafften Möbel und daher keine Urkunde im
Sinn von Art. 177 ZPO, sondern eine Parteibehauptung. In der Parteibefragung
hat er sich nicht zu allen aufgeführten Möbelstücken geäussert. Der Vater des
Ehemannes bestätigte als Zeuge, dass dieser die Möbel als junger Mann vor der
Ehe gekauft habe (AS 211, Z. 109), ohne Angaben zu den Umständen des Kaufs zu
machen oder auszuführen welche Möbelstücke der Sohn gekauft habe, so dass der
Beweiswert der Aussage in Bezug auf den Kauf konkreter Möbelstücke gering ist.
9.3.4 Die Vorderrichterin weist
auf die Beweispflichten der Parteien hin (Urteil Ziff. III.4.8, S. 29), äussert
sich jedoch nicht konkret zum Zeitpunkt der Anschaffung der fraglichen
Möbelstücke. Da sie den mutmasslichen Zeitwert der Möbel hälftig unter den
Ehegatten aufteilt, geht sie offensichtlich von einer Anschaffung während der
Ehe und damit von Errungenschaft aus. Sachverhaltsmässig ist nach dem oben Gesagten
nicht mit Sicherheit festzustellen, wann welche Möbelstücke angeschafft wurden.
Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten: Die Behauptung des
Berufungsklägers, dass er sämtliche Möbel vor der Ehe angeschafft habe, steht
im Widerspruch zu seinen Ausführungen, im Zusammenhang mit den Investitionen
beim Zeugen [...], dass er vor der Ehe äusserst sparsam gelebt habe, zumal
diese Möbel selbst nach seiner Darstellung gut CHF 20'000.00 gekostet haben
sollen, was für einen äusserst sparsam lebenden Junggesellen eine erhebliche
Investition allein für Büro- und Wohnzimmermöbel ist.
Es kann offen gelassen werden, wie es
sich damit verhält. Steht nicht konkret fest, wann die Möbel erworben wurden,
ist Art. 200 Abs. 3 ZGB anzuwenden, wonach alles Vermögen eines Ehegatten bis
zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt. Die sinngemässe Zuteilung
der fraglichen Designer-Möbel zur Errungenschaft durch die Vorderrichterin ist
somit nicht zu beanstanden.
9.3.5 Der Wert von
Occasionsmöbeln ist jedenfalls nur ungefähr zu bestimmen und hängt von deren
Neuwert, dem Zustand und der aktuellen Nachfrage nach entsprechenden Stücken ab.
Keiner der Ehegatten hat eine Schätzung durch eine Fachperson verlangt. Ebenso
wenig haben sich die Parteien konkret zu deren Zeitwert geäussert. Zutreffend
ist, dass es sich bei den von beiden Ehegatten beschriebenen Möbeln um
Designklassiker handelt, die auch nach jahrelangem Gebrauch nicht völlig
wertlos sind. Deren aktuelle Anschaffungspreise (Neupreis) können dem Internet
entnommen werden, da sie nach wie vor angeboten werden. Die Vorderrichterin hat
sich dennoch an dem vom Berufungskläger behaupteten Occasionskaufpreis
orientiert (vgl. Klagebeil. 101), was nicht zu beanstanden ist. Was der
Berufungskläger gegen die Wertermittlung durch die Vorderrichterin vorbringt
ist, appellatorisch. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorderrichterin
an den vom Berufungskläger eingesetzten Werten orientiert und den Gebrauch in
der Familie der Parteien berücksichtigt hat. Das Vorgehen liegt im Rahmen ihres
richterlichen Ermessens.
9.4.1 Schliesslich moniert
der Berufungskläger, dass die Berufungsbeklagte im Rahmen ihrer Duplik bei der
Vorinstanz «Investitionen, Eigenleistungen, Amortisation Hypothek, Zahlungen,
Gerichts- und Anwaltskosten inkl. möglicher Mehrwert in der Höhe von total CHF
800'000.00 geltend gemacht habe. Mit Ausnahme der angeblichen Amortisation der
Hypothek um CHF 200'000.00 habe sie die einzelnen Positionen nicht beziffert.
Da die Ehefrau zu keinem Zeitpunkt Angaben dazu gemacht habe, welche konkrete
Forderung sie unter welchem Titel stelle, sei sie ihrer Pflicht zur Bezifferung
der einzelnen Forderungen nicht nachgekommen, auch habe sie diese nur ungenügend
substantiiert. Aus diesem Grund habe für den Berufungskläger kein Grund
bestanden, die Forderungen substantiiert zu bestreiten, bzw. bestreiten zu
können und den Gegenbeweis anzutreten. Die von der Vorinstanz in diesem
Zusammenhang geforderten Beweismittel habe er, soweit existent, zu den Akten
gegeben. Trotz des für die güterrechtliche Auseinandersetzung geltenden
Verhandlungsgrundsatzes habe die Vorderrichterin eigene Berechnungen angestellt.
Daraus folge zu Unrecht eine Aufrechnung in der Höhe von CHF 84'450.00 als
Errungenschaft für Eigenleistungen des Berufungsklägers, was zu korrigieren
sei.
Die Berufungsbeklagte hält dafür, der
Berufungskläger hätte vorinstanzlich die erforderlichen Unterlagen,
insbesondere das im Berufungsverfahren eingereichte Gutachten ohne weiteres zu
den Akten geben können. Dieses sei sodann als Parteigutachten zu qualifizieren und
daher ohne Beweiswert. Auch sei es als verspätetes Novum unzulässig. Auszugehen
sei von Anlagekosten für die eheliche Liegenschaft in der Höhe von CHF
565'657.30. Mangels nachgewiesener Abrede über die Höhe des Honorars sei nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz von 15 % für [...]- und [...]arbeiten
ausgegangen sei. Die Bemessung des Honorars auf total CHF 84'450.00 sei weder
willkürlich noch rechtswidrig.
9.4.2. Der Berufungskläger
hat zusammen mit seinen Eltern die im Miteigentum zu je 1/3 stehende
Liegenschaft am [...] in [...] umfangreich zu einem Zweifamilienhaus umgebaut. Die
Ehefrau hat dazu im Rahmen der vorinstanzlichen Duplik diverse Behauptungen
aufgestellt und Beweisanträge gestellt. Die Vorderrichterin hat den
Berufungskläger zur Einreichung von Urkunden über die gesamten Anlagekosten der
Liegenschaft sowie eines Belegs über seine [...]leistungen und seine Beteiligung
an den Baukosten der Eltern aufgefordert (vgl. Beweisverfügung vom 22. Juli
2022; AS 157). Eingereicht hat der Ehemann Klagebeilage 99, woraus die gesamten
Anlagekosten (CHF 565’657.30 inkl. MWSt.) und die Kosten der einzelnen
Arbeitsgattungen wie Baumeister-, Elektro-, Holzbau-, Sanitärarbeiten etc.
hervorgehen. Kosten für die [...]leistungen und [...] wurden darin keine
ausgewiesen. Weiter wurden die Vereinbarung zwischen den Eltern und dem
Berufungskläger in Bezug auf die Schenkung eines Miteigentumsanteils von 1/3 an
der Liegenschaft sowie ein Erbvertrag zwischen den Eltern und dem
Berufungskläger und seinem Bruder eingereicht (Klagebeil. 100a und 100b).
Belege über die vom Berufungskläger erbrachten [...]leistungen und die [...] im
Zusammenhang mit dem Umbau sowie die Beteiligung an den Baukosten der Eltern
fehlen. Der Berufungskläger teilte der Vorderrichterin am 12. September 2022
mit, ein Beleg über die «Beteiligung an Baukosten der Eltern» existiere nicht.
Vielmehr hätten ihm diese CHF 60'000.00 zur Deckung der Anlagekosten geschenkt.
Die restlichen Anlagekosten seien mittels Hypothek finanziert worden. Zu den
besagten [...]leistungen und der [...] äusserte sich der Berufungskläger nicht.
9.4.3 Im Rahmen der
Berufung beantragt der Berufungskläger, es sei ein als «Gutachten/Berechnung» bezeichnetes
Schriftstück, verfasst von [...] zu den Akten zu nehmen (Berufungsbeilage 2).
Zum Beweisantrag ist vorab folgendes festzuhalten:
Es handelt sich um ein nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens produziertes
Schriftstück. Die darin bewerteten Leistungen sind dagegen bereits 2010 und
früher erbracht worden (vgl. Klagebeil. 99). Mithin hätte die Berechnung ohne
weiteres vor Abschluss des vorinstanzlichen Beweisverfahrens erstellt und
eingereicht werden können, z.B. als die Vorderrichterin den Berufungskläger zur
Einreichung einer Aufstellung über die erbrachten [...]leistungen aufgefordert
hatte. Der Berufungskläger begründet nicht, weshalb er diese Berechnung nicht
schon vorinstanzlich hatte einreichen können. Die Berechnung ist daher als
unechtes Novum zu qualifizieren, das bei zumutbarer Sorgfalt schon vor erster
Instanz hätte vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Das als
Urkunde 2 im Berufungsverfahren eingereichte Schriftstück bleibt daher als
Beweismittel unbeachtlich. Zu erwähnen ist, dass es sich bei dem Schriftstück materiell
um ein Privatgutachten handelt. Einem solchen kommt die Bedeutung einer
Parteibehauptung zu (BGE 132 III 83 E. 3.6), so dass dieses auch materiell nichts
am Ergebnis geändert hätte.
9.4.4 Zutreffend ist, dass
die Ehefrau ihre diesbezügliche (Teil-)Forderung in ihren schriftlichen und
mündlichen Vorträgen vor der Vorinstanz nicht zahlenmässig ausgeschieden hat.
Unter dem Titel «Investitionen, Eigenleistungen, Amortisation Hypothek,
Zahlungen Gerichts- und Anwaltskosten inkl. möglicher Mehrwert» hat sie in der
Duplik vorinstanzlich eine pauschale Ersatzforderung der Errungenschaft gegen
das Eigengut des Ehemannes im Wert von CHF 800'000.00 geltend gemacht (vgl. AS
201). Die Vorderrichterin hat dieses Vorgehen offensichtlich als ausreichend
qualifiziert und die Ehefrau nicht dazu angehalten, ihre Forderung weiter zu
spezifizieren (Art. 84 Abs. 2 bzw. 85 Abs. 2 ZPO). Nach Treu und Glauben (Art.
52 ZGB) durfte die Berufungsbeklagte daher davon ausgehen, dass das Gericht
eine detailliertere Bezifferung ihrer Forderung nicht als notwendig erachte.
Jetzt darauf zurückzukommen und auf das Rechtsbegehren nicht einzutreten käme einem
überspitzten Formalismus gleich (vgl. Obergericht des Kantons Zürich,
Geschäfts-Nr. LC120049-O/U).
9.4.5 Die Ehefrau hat in
der Duplik vorinstanzlich ausgeführt, die [...]leistungen und die [...] im
Zusammenhang mit dem Umbau der Liegenschaft am [...] in [...] habe der Ehemann
erbracht. Anlässlich der Hauptverhandlung hat sich der Berufungskläger nicht zu
den behaupteten [...]leistungen geäussert (vgl. Verhandlungsprotokoll der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung AS 178 f. und 184 ff.), ebenso wenig die
Ehefrau (vgl. a.a.O. AS 187 ff. und 193).
9.4.6 Die Vorderrichterin
hat zu den verschiedenen, von der Ehefrau geltend gemachten (Teil-)Forderungen
im Zusammenhang mit den behaupteten Investitionen in die zum Eigengut des
Ehemannes gehörende eheliche Liegenschaft im Urteil Stellung genommen und dem
Berufungskläger lediglich unter dem Titel [...]honorar den Betrag von CHF
84'450.00 als Ersatzforderung der Errungenschaft gegen dessen Eigengut
angerechnet, woran die Ehefrau hälftig partizipiert.
9.4.7 Der Berufungskläger
bemängelt im Berufungsverfahren, dass das [...]honorar nicht in einem simplen
Prozentsatz [...] berechnet werde. Das trifft auf eine [...]abrechnung zu. Hier
geht es jedoch nicht darum, eine solche zu erstellen, sondern darum, den Wert
seiner [...]leistungen anhand der bekannten [...]s. Das mag im Einzelfall nicht
genau sein. Mangels konkreter Angaben über die vorliegend erbrachten Leistungen
ist es jedoch ein gangbarer Weg, um den Wert der Leistung festzulegen. Die
resultierende Unschärfe ist systemimmanent. Ohnehin ist nicht der
Berufungsbeklagten anzulasten, dass sich der Berufungskläger trotz
entsprechender Editionsverfügung der Vorderrichterin nicht über den Wert der
erbrachten [...]leistungen und der [...] im Zusammenhang mit dem Umbau der
ehelichen Liegenschaft ausgewiesen hat. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht
zu beanstanden, dass die Vorderrichterin die Mehrwertsteuer nicht ausgeschieden
hat. Die dadurch entstandene Abweichung in der Berechnung fällt angesichts der
Festsetzung nach Ermessen nicht ins Gewicht.
Der Berufungskläger macht weiter geltend,
dass der [...] die Koordination übernommen habe, ohne zu benennen, unter
welcher Position diese Leistung abgerechnet worden sei. Der [...] verrechnete gemäss
der eingereichten [...]abrechnung lediglich «Montagebau [...]» (vgl. Klagebeil.
99, Pos. 214). Für [...]leitung oder [...]koordination wurde kein Betrag
ausgeschieden, wie das zu erwarten wäre, wenn ihm diese Leistung oblegen hätte.
Das Vorgehen der Vorinstanz ist unter den
geschilderten Umständen nicht zu beanstanden. Es bleibt daher bei der
vorinstanzlich aufgerechneten Ersatzforderung der Errungenschaft des
Berufungsklägers gegen sein Eigengut im Betrag von CHF 84'450.00.
9.5.1 Die
Berufungsbeklagte macht im Rahmen der Anschlussberufung geltend, es bestünden
offene Unterhaltsforderungen in der Höhe von CHF 13'964.25, die sie vorinstanzlich
gefordert, die die Vorderrichterin jedoch nicht beurteilt habe. Die vom
Berufungskläger vorinstanzlich geltend gemachte Verrechnung mit Bezügen und
einer fehlgeleiteten Lohnzahlung des Berufungsklägers auf ein gemeinsames
(gesperrtes) Konto sei nicht zulässig, da ihre Zustimmung zu diesem Vorgehen gefehlt
habe. Die von ihr anerkannten Bankbezüge habe sie in der Zusammenstellung in
Abzug gebracht. Die Vorderrichterin habe sich im angefochtenen Urteil dazu
nicht geäussert.
9.5.2 Der Berufungskläger
und Anschlussberufungsbeklagte bemängelt, dass die Anschlussberufungsklägerin
im Zusammenhang mit der Anschlussberufung keine Sachverhaltsrüge erhebe. Er hält
dafür, dass die Klageantwortbeilage 26 von der Ehefrau selber verfasst worden
sei und daher höchstens einen geringen Beweiswert habe. Die Berufungsbeklagte
habe die Deblockierung seines Februarlohnes 2018 auf einem von ihr gesperrten
Konto verhindert, mit der Folge, dass er den Unterhaltsbeitrag nicht habe
bezahlen können. Das von der Ehefrau angerufene Verrechnungsverbot gemäss Art.
125 Ziff. 2 OR könne hier schon deshalb nicht greifen, weil es sich bei den
verlangten Verrechnungen von total CHF 3'448.30 nicht um Zahlungen an Dritte, sondern
um von ihr selber getätigte Bezüge handle. Sie habe sich weiterhin von seinem
Konto bedient, obschon ihr für diese Zeit Unterhaltsleistungen zugesprochen
worden seien. Das Merkmal der tatsächlichen Erfüllung an die Gläubigerin sei
damit gegeben. Nicht anders verhalte es sich mit dem Bezug von CHF 3'000.00 der
Ehefrau vom 17. Oktober 2018 ab dem gemeinsamen Konto bei der Bank [...] AG. Hinzu
komme, dass dieses Konto in der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit dem
Wert per 17. Dezember 2017 vermerkt sei, so dass die Unterhaltszahlung auch aus
diesem Grund zu berücksichtigen sei.
9.5.3 Der Berufungskläger
macht vorab geltend, die Anschlussberufungsklägerin erhebe keine
rechtsgenügliche Sachverhaltsrüge. Er übersieht, dass sie hier eine
Rechtsverweigerung geltend macht, da die Vorderrichterin eines ihrer
Rechtsbegehren nicht beurteilt habe. Mithin steht eine falsche Rechtsanwendung
im Sinn von Art. 310 lit. a ZPO im Raum, was zulässig ist. Auf die
Anschlussberufung ist daher in diesem Punkt einzutreten.
9.5.4 Der
Anschlussberufungsbeklagte weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei den
beiden Verrechnungsbeträgen von (total) CHF 3'448.30 und CHF 3'000.00 um Bezüge
handelt, die die Anschlussberufungsklägerin von Konti der Parteien getätigt
hat. Dass sie bei einigen dieser Bezüge behauptet, ihre Zustimmung zur
Anrechnung an die Unterhaltsforderung fehle, ist nicht nachvollziehbar. Mit den
Direktbezügen ab den Konti hat sie ihren Unterhaltsanspruch quasi selber
befriedigt. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sie sich die Bezüge
von einem Konto des Berufungsklägers oder einem gemeinsamen Konto nach dem
Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung ohnehin an ihre
diesbezügliche Forderung anrechnen lassen müsste.
9.5.5 Es bleibt somit die
Behandlung der fälschlicherweise auf das gesperrte Gemeinschaftskonto der
Parteien bei der [...]bank eingegangenen Lohnzahlung des Ehemannes über CHF
8'589.45 vom 2. März 2018 zu befinden. Da die Lohnzahlung nach dem Stichtag eingegangen
ist, fällt sie nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung. Zahlungseingänge
auf einem gemeinsamen Konto nach dem Stichtag für die güterrechtliche
Auseinandersetzung fallen in das Vermögen desjenigen Ehegatten auf den sie
lauten, die fragliche Lohnzahlung in dasjenige des Ehemannes. Da die
Vorderrichterin dieses Konto dem Ehemann zugewiesen hat, wird er nach
Rechtskraft des Urteils darüber verfügen können und ist keine Ausgleichung im
Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung nötig. Dieser Betrag ist daher
nicht an die Unterhaltsschuld des Ehemannes anzurechnen.
9.5.6 Der Ehemann schuldet
der Ehefrau nach dem Gesagten noch Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF
10'919.30 (CHF 13'964.25 ./. 44.95 ./. 3'000.00).
9.6.1 Die Vorderrichterin
hat sämtliche auf beide Parteien lautenden Konti und Depots dem Berufungskläger
zugewiesen und diesen verpflichtet, der Berufungsbeklagten die Restanz innert
30 Tagen seit Eintritts der Rechtskraft des Urteils auszuzahlen. Die Ehefrau verlangt
im Rahmen der Anschlussberufung die Zuweisung von diversen Konti und Depots an
sich und verweist auf das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren. Der
Anschlussberufungsbeklagte macht geltend, bezüglich der Zuweisung von
gemeinsamen Vermögenswerten an ihn begründe die Berufungsbeklagte ihre Kritik
einzig mit angeblichen vollstreckungsrechtlichen Schwierigkeiten. Ein
überwiegendes Interesse im Sinn von Art. 205 Abs. 2 ZGB mache sie nicht
geltend. Ein solches existiere auch nicht. Er habe seine menschliche und
finanzielle Verantwortung stets wahrgenommen, weshalb der Vorwurf der
Berufungsbeklagten, sie werde möglicherweise gezwungen sein, die Vollstreckung
ihrer güterrechtlichen Forderung zu verlangen, haltlos sei. Zudem sei die
Anschlussberufungsklägerin dadurch vor einer weiteren gerichtlichen
Auseinandersetzung geschützt, falls einzelne Vermögenswerte nicht mehr in der
am Stichtag gültigen Höhe vorhanden seien.
9.6.2 Die Anschlussberufungsklägerin
scheint in der Zuweisung der Vermögenswerte an den Ehemann eine falsche
Rechtsanwendung der Vorderrichterin zu sehen. Sie begründet hingegen nicht,
worin diese bestehen soll. Sie belässt es beim Hinweis, dass sie vorinstanzlich
die Zuweisung diverser Konti und Depots verlangt habe, die Vorderrichterin dem
Antrag aber nicht gefolgt sei. Eine falsche Rechtsanwendung ist in diesem
Vorgang nicht offensichtlich. Die Anschlussberufungsklägerin begründet kein
überwiegendes Interesse im Sinn von Art. 205 Abs. 2 ZGB an den, dem Ehemann
zugewiesenen Vermögenswerten. Ein solches ist nicht ersichtlich. Es bleibt
somit bei der vorinstanzlichen Zuweisung der gemeinsamen Konti und Depots an
den Berufungskläger und dessen Verpflichtung, die Berufungsbeklagte innert 30
Tagen seit Rechtskraft des Urteils auszuzahlen.
9.6.3 Auch in Bezug auf
die Abwicklung der [...] AG verlangt die Anschlussberufungsklägerin die
Zuweisung von Aktien bzw. Aktienzertifikate in der Höhe ihrer Beteiligung an
sich. Der Anschlussberufungsbeklagte führt aus, die Anschlussberufungsklägerin unterlasse
es, ihr Interesse an dem von ihr vorgeschlagenen komplizierten Vorgehen
darzulegen. Der Berufungskläger habe ihr die Liquidation der Gesellschaft schon
mehrfach in Aussicht gestellt. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die
Anschlussberufungsklägerin die Berücksichtigung der Liquiditätssteuern nicht
angefochten habe. Lediglich in ihrer Berufungsantwort habe sie sich dazu
geäussert. Diese seien somit nicht mehr Prozessthema.
Die Ehefrau hat vorinstanzlich die
Zuweisung diverser Konti und Depots an sich verlangt (Rechtsbegehren Ziff. 8.1,
AS 179 und 198 f.; vgl. oben Ziff. 9.6.2). In Bezug auf die Aktien der [...] AG
hat sie keinen Antrag auf Zuweisung gestellt und soweit aus dem Protokoll der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung ersichtlich auch im Rahmen ihrer
Parteivorträge keine Ausführungen dazu gemacht. Die Anschlussberufungsklägerin ist
demnach durch die Zuweisung der Aktien der [...] AG in der güterechtlichen
Auseinandersetzung an den Ehemann nicht beschwert, weshalb nicht auf diesen
Antrag einzutreten ist.
10. Schliesslich beantragt
die Anschlussberufungsklägerin, sie sei zu verpflichten, die Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 7. Januar 2019 gegen den Ehemann innert
30 Tagen nach Zahlung der gesamten güterrechtlichen Ansprüche inklusive der
ausstehenden Unterhaltsbeiträge löschen zu lassen.
Die Vorderrichterin hat die
Anschlussberufungsklägerin verpflichtet, die obgenannte Betreibung innert 30
Tagen nach Rechtskraft des Urteils löschen zu lassen. Die
Anschlussberufungsklägerin stellt lediglich einen abweichenden Antrag, ohne diesen
zu begründen. Eine falsche Rechtsanwendung oder eine falsche
Sachverhaltsfeststellung der Vorderrichterin ist hier nicht ersichtlich. Auf den
Antrag ist nicht einzutreten.
11. Die Vorderrichterin
hat den Ehemann verpflichtet, der Ehefrau aus Güterrecht exkl. Aktienwert der [...]
AG innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsurteils den
Betrag von CHF 410'184.70 zu bezahlen. Aufgrund der obigen Erwägungen kommen
CHF 10'919.30 aus offenen Unterhaltsbeiträgen hinzu, so dass eine Zahlung von
total CHF 421'104.00 resultiert.
III.
1. Der Kostenentscheid für das
Berufungsverfahren richtet sich in erster Line nach dem Ausgang (Art. 106 Abs.
2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann von diesem Verteilungsgrundsatz
abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Ein Grund, um vom Grundsatz
abzuweichen, ist unter anderem die unterschiedliche wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Parteien (Viktor Rüegg/Michael Rüegg in:
Basler Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl.
2017, N 6 zu Art. 107 ZPO).
2. Vorliegend ist der Ehemann
wirtschaftlich etwas stärker als die Ehefrau. Hingegen fällt die Differenz
nicht so gross aus, als dass das eine Abweichung vom Grundsatz der
Kostenliquidation nach dem Ausgang des Verfahrens zu rechtfertigen vermöchte.
Der Ehemann hat mit seiner Berufung eine Reduktion der güterrechtlichen Forderung
um rund CHF 20'000.00 erreicht, die Ehefrau mit der Anschlussberufung eine
Erhöhung von rund CHF 10'000.00. Hingegen wurden die Anträge des Ehemannes auf
Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge abgewiesen. Es rechtfertigt sich daher,
den Ehegatten die Gerichtskosten je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten
wettzuschlagen.
Unter Berücksichtigung des Streitwerts, des Aufwands und
der Schwierigkeit des Verfahrens scheinen vorliegend Gerichtskosten von CHF 15'000.00
als angemessen. Sie sind von A.___ und B.___ im Umfang von je CHF 7'500.00 zu
tragen. Die von den Parteien geleisteten Kostenvorschüsse werden verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
und der Anschlussberufung werden die Ziffern 9.b., 9.d. und 14 des Urteils der
Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen aufgehoben.
2. Ziffer 9.b. lautet neu wie folgt: Der
Kläger wird verpflichtet, der Beklagten aus Güterrecht exkl. Aktienwert der [...]
AG den Betrag von CHF 421'104.00 zu bezahlen.
3. Ziffer 9.d. lautet neu wie folgt: Der
Kläger wird verpflichtet, der Beklagten innert 10 Tagen nach Übertragung der
Aktien gemäss Ziff. 9.c. den Betrag von CHF 79'393.10 zu bezahlen.
4. Ziffer 9.e. (neu): Die Beklagte wird
verpflichtet, dem Kläger den Betrag von CHF 129.30 (Akonto AHV-Beitrag) zu
bezahlen.
5. Ziffer 14 (erster Absatz) lautet neu wie
folgt: Das Urteil stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:
monatliches Nettoeinkommen
(inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):
-
des Ehemannes CHF
5'948.00 (80 %)
ab Juni 2023
hypothetisch CHF 7'362.00 (100 %)
-
der Ehefrau
hypothetisch CHF 5'600.00 (100 %)
-
C.___ CHF
1'050.00 (brutto) + CHF 250.00
-
ab 1. August 2023 CHF
1'450.00 (brutto) + CHF 250.00
-
D.___ CHF
200.00
ab Juni 2023 CHF
250.00.
6. Im Übrigen werden die Berufung und die
Anschlussberufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
7. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von total CHF 15'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte
auferlegt. Sie werden vorab mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler