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Entscheid

ZKBER.2023.11

Ehescheidung

20. Dezember 2023Deutsch52 min

2020 reichte er die unbegründete Scheidungsklage und am 28. Mai 2021 die Klagebegründung

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 20. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter von Felten

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Vincenzo Amberg,

Berufungskläger und

Anschlussberufungsbeklagter

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

Berufungsbeklagte und

Anschlussberufungsklägerin

betreffend Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien haben am […] 1996 vor

dem Zivilstandsamt von [...] geheiratet. Der Ehe sind drei Kinder mit den

Jahrgängen 2003, 2005 und 2007 entsprossen. Die Kinder leben beim Vater in der

vormals ehelichen Liegenschaft.

2. Am 21. Dezember 2017

hob die Ehefrau ein Eheschutzverfahren an. Seit 2018 leben die Parteien

getrennt. Am 6. Mai 2019 hob der Ehemann ein weiteres Eheschutzverfahren an, in

dem er die Abänderung der ursprünglichen Entscheids verlangte und am 22. Juli

2020 reichte er die unbegründete Scheidungsklage und am 28. Mai 2021 die Klagebegründung

ein. Die Klageantwort der Ehefrau datiert vom […] 2021. Am 26. Januar 2022

replizierte der Kläger und am 5. Mai 2022 reichte die Beklagte die Duplik ein.

3. Am 18. Juli 2022

erliess die Amtsgerichtstatthalterin die Beweisverfügung.

4. Am 30. November 2022

fällte die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen, soweit vorliegend von

Bedeutung, folgendes Urteil:

1. …

2. Die gemeinsamen Kinder C.___, geb. 2005,

und D.___, geb. 2007, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen

und unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt.

3. …

4. Die Mutter hat ab Rechtskraft des

Scheidungsurteils für die Kinder C.___ und D.___ monatliche und monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

-

für C.___: CHF

50.00 (nur Barunterhalt)

-

für D.___: CHF

120.00 (nur Barunterhalt)

Die Unterhaltspflicht

gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss

einer ordentlichen Erstausbildung.

5. –

8. …

9. Die

Parteien werden güterrechtlich wie folgt auseinandergesetzt:

a. Der

Kläger wird bei seiner Bereitschaft behaftet und verpflichtet, der Ehefrau das [...]

innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsurteils herauszugeben.

Ausserdem hat der Kläger den Fahrzeugschlüssel – sofern noch vorhanden – der

Beklagten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsurteils

herauszugeben.

b. Der

Kläger wird verpflichtet, der Beklagten aus Güterrecht exkl. Aktienwert der [...]

AG den Betrag von CHF 410'184.70 zu bezahlen.

c. Die

Beklagte wird verpflichtet, die sich in ihrem Besitz befindlichen Aktien der [...]

AG dem Kläger innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden

Scheidungsurteils zu übertragen.

d. Der

Kläger wird verpflichtet, der Beklagten innert 10 Tagen nach Übertragung der

Aktien gemäss Ziff. 9.c. den Betrag von CHF 102'129.80 zu bezahlen.

e. Der

Kläger übernimmt folgende, auf den Namen beider Parteien lautenden

Vermögenswerte:

-

[...] Privatkonto; [...]

-

[...] Sparkonto; [...]

-

[...] Abrechnungskonto

Depot; [...]

-

[...] Kontokorrent [...]; [...]

-

[...] Obligationenkonto

-

[...] Aktienkonto

-

[...] Privatkonto; [...]

-

[...] Sparkonto Plus; [...]

-

[...] offenes Depot; [...]

-

[...] offenes Depot; [...]

f. Jede Partei übernimmt die auf ihren

Namen lautenden Vermögenswerte.

g. Der Kläger hat innert 30 Tagen nach

Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsurteils die Gegenstände gemäss der

diesem Urteil beigelegten Liste (Beilage 32 der Beklagten) – soweit vorhanden

und noch nicht abgeholt – der Beklagten herauszugeben. Beilage 32 der Beklagten

bildet integrierenden Bestandteil dieses Scheidungsurteils.

10. Die

Beklagte wird verpflichtet, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden

Scheidungsurteils die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Olten-Gösgen vom

7. Januar 2019 zu löschen.

11. -

13…

14. Das

Urteil stützt sich auf die folgenden Berechnungsgrundlagen:

- monatliches

Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinder-/Ausbildungszulagen):

-

des Klägers CHF 5'948.00

-

der Beklagten CHF

4'616.00

-

C.___ CHF

1'050.00 (Bruttolehrlingslohn) und

CHF

250.00 (Ausbildungszulagen)

-

D.___ CHF

200.00 (Kinderzulagen)

- monatlicher

Grundbedarf:

-

des Klägers CHF

2'642.00

-

der Beklagten CHF

3'956.00

-

C.___ CHF

835.00

-

D.___ CHF

793.00.

5. Gegen die Ziffern 4, 9b,

9d und 14 dieses Urteils erhob der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger,

Anschlussberufungsbeklagter und Vater) am 10. Februar 2023 form- und

fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Anträge:

1. Es sei festzustellen, dass die

Dispositivziffern 1 bis 3, 5 bis 8, 9a, 9c, 9e bis 9g sowie 10 bis 13 des

Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin des Richteramts Olten-Gösgen vom 30.

November 2022 im Ehescheidungsverfahren – vorbehältlich der Anfechtung durch

die Berufungsbeklagte – in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Dispositivziffer 4 des

Ehescheidungsurteils der Amtsgerichtsstatthalterin des Richteramts Olten-Gösgen

vom 30. November 2022 sei aufzuheben und die Berufungsbeklagte zu verurteilen,

an den Unterhalt ihrer Kinder C.___, geb. 2005 und D.___, geb. 2007, monatlich

im Voraus, über die jeweilige Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss

der jeweiligen Erstausbildung Barunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

-

für C.___ mindestens CHF

415.00

-

für D.___ mindestens CHF

773.00.

3. Die Dispositivziffern 9b und 9d der

Amtsgerichtsstatthalterin des Richteramts Olten-Gösgen vom 30. November 2022

seien aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der

Berufungsbeklagen aus Güterrecht (inkl. Aktienwert der [...] AG) innert 30

Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils einen Betrag von CHF

363'669.70 zu bezahlen.

4. Dispositivziffer 14 der

Amtsgerichtsstatthalterin des Richteramts Olten-Gösgen vom 30. November 2022

sei – soweit das Einkommen der Berufungsbeklagten betreffend – aufzuheben und

es sei festzustellen, dass ihr monatliches (hypothetisches) Nettoeinkommen (inkl.

Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinder-/Ausbildungszulagen) mindestens CHF 5'900.00

beträgt.

5. unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. Die Ehefrau (im

Folgenden auch Berufungsbeklagte, Anschlussberufungsklägerin und Mutter) reichte

am 29. März 2023 form- und fristgemäss die Berufungsantwort und die Anschlussberufung

ein. Sie stellt die folgenden Anträge:

1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1

– 3, 5, 6, 7, 8, 9a, 9f, 11 – 14 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von

Olten-Gösgen vom 30. November 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Die Berufung des Berufungsklägers sei

abzuweisen.

3. In Gutheissung der Anschlussberufung der

Berufungsklägerin seien die Ziffern 9b bis 9e und 10 aufzuheben.

3.1 Es sei der Berufungskläger zu

verpflichten, der [Anschluss-]Berufungsklägerin den Betrag von CHF 574'795.48

aus Güterrecht zu bezahlen.

3.2 Es sei der Berufungskläger zu

verpflichten, der [Anschluss-]Berufungsklägerin CHF 13'964.25 (ausstehende

Unterhaltsbeiträge) zu bezahlen.

3.3 Es sei die Berufungsbeklagte zu

verpflichten, dem Berufungskläger den Betrag von CHF 129.30 (Akontobeitrag AHV)

zu bezahlen.

4.1 In

Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche gemäss Ziff. 3.1 – 3.3 hievor seien der

Berufungsbeklagten folgende Vermögenswerte zu Alleineigentum zuzuweisen:

-

[...] [...] CHF

55'757.35

-

[...] [...] CHF

94'092.30

-

[...] [...] CHF

41'050.40

-

[...] [...] CHF

7’360.15

-

[...] [...]konto CHF

57'267.31

-

[...] [...]konto CHF

103’289.00

-

Bank [...] [...] CHF

28'315.26

-

Bank [...] [...]konto

[...] Nr. [...] CHF 51'610.48

-

Bank [...] offenes

Depot [...] CHF 56'135.08

-

Bank [...] offenes

Depot [...] CHF 56'345.01.

4.2

Es sei der Berufungskläger anzuweisen, den verbleibenden Differenzbetrag von

CHF 37'590.11 innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils auf das

Konto der Berufungsklägerin bei der [...]bank Olten [...] zu überweisen.

5. Es

sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger innert 10 Tagen

nach Vorlage der Namenaktien bzw. des Aktienzertifikats das Indossament oder

innert 10 Tagen nach Übertragung der Bankkonten gemäss Ziffer 4.1 und der

Zahlung des Betrags gemäss Ziffer 4.2 die Übertragungserklärung für die auf

ihren Namen lautenden 100 Namenaktien à nom. je CHF 100.00 der [...] AG

zukommen zu lassen.

6. Es

sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, innert 30 Tagen nach Zahlung des

Betrags gemäss Ziffer 4.2 hievor, die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen vom 7. Januar 2019 löschen zu lassen.

7. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.

7. Die Anschlussberufungsantwort

datiert vom 28. April 2023. Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte

stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei festzustellen, dass die

Dispositivziffern 1 bis 3, 5 bis 8, 9a, 9c, und 9f sowie die Ziffern 11 bis 13

des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin des Richteramts Olten-Gösgen vom 30.

November 2022 im Ehescheidungsverfahren in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Das Rechtsbegehren Nr. 3.3 der

Berufungsantwort vom 29. März 2023 sei gutzuheissen.

3. Im Übrigen seien die Anträge gemäss

Berufungsantwort/Anschlussberufung vom 29. März 2023 abzuweisen, soweit

überhaupt darauf einzutreten ist und es sei gemäss den Anträgen des

Berufungsklägers vom 10. Februar 2023 zu entscheiden.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

8. Am 4. Mai 2023 ging die

Kostennote des Berufungsklägers und am 8. Mai 2023 diejenige der

Berufungsbeklagten ein. Sie wurden der jeweiligen Gegenpartei umgehend zur

Kenntnis zugestellt.

9. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann

darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden

darauf Bezug genommen.

Erwägungen

II.

1.

Die Vorderrichterin hat ihren

Entscheid über die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge damit begründet, dass der

Berufungsbeklagten ab Juni 2020 habe zugemutet werden können, mit einem 100 %-Pensum

erwerbstätig zu sein. Die Berufungsbeklagte habe im Jahr 2020 gemäss

Bestätigung der [...] mit einem Pensum von 51,64 % einen Nettolohn von CHF

36'880.00 erzielt. Hochgerechnet auf ein 100 %-Pensum ergebe das einen

monatlichen Nettolohn von CHF 5'980.00. Im Jahr 2021 sei sie mit einem Pensum

von 72.54 % tätig gewesen. Ein entsprechender Lohnausweis liege nicht vor.

Somit werde klar, dass sie weiterhin in der Lage sei, mindestens das vom

Eheschutzrichter berechnete Einkommen von CHF 4'616.00 netto pro Monat zu

erzielen. Eine Übergangsfrist sei ihr nicht (mehr) zu gewähren. Sie wisse seit

mehr als zwei Jahren, dass sie ab Juni 2020 einer Erwerbstätigkeit im 100

%-Pensum habe nachgehen müssen.

Die Vorderrichterin berechnete folglich

einen familienrechtlichen Bedarf der Berufungsbeklagten von CHF 3'952.00 pro

Monat. Sie hält weiter fest, dass der Berufungskläger, der ein monatliches

Einkommen von CHF 5'893.00 erziele und einen monatlichen Bedarf von CHF

2'634.00 habe, erheblich leistungsfähiger als die Berufungsbeklagte sei. Er

erbringe seinen Unterhaltsbeitrag vollständig in natura. Vor dem Hintergrund

der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt wäre der Barunterhalt

vollständig von der Mutter zu tragen. Es erscheine hier fair und angemessen,

die Parteien anteilsmässig nach ihrem persönlichen Überschuss zu verpflichten,

sich am reinen Barbedarf (ohne Überschussanteil) der Kinder zu beteiligen. Das

Verhältnis des Überschusses der Berufungsbeklagten zu dem des Berufungsklägers

betrage ungefähr 1 : 5 (ohne Vermögenserträge). Somit erscheine es angemessen,

die Beklagte zu verpflichten, an den Unterhalt von C.___ einen monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 50.00 und an denjenigen von D.___

rund CHF 120.00 pro Monat zu bezahlen.

2.

Der Berufungskläger

hält fest, dass die Vorderrichterin die höchstrichterlich entwickelten

Grundsätze für die Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge korrekt wiedergebe.

Davon könne das Gericht abweichen, müsse jedoch nicht. Gerügt werde, dass die

Vorderrichterin den Sachverhalt falsch festgestellt habe, indem sie auf das vom

Eheschutzrichter festgestellte hypothetische Einkommen der Berufungsbeklagten

abgestellt habe, anstatt dieses anhand der aktuellen Belege neu zu berechnen.

Jenem Urteil sei die falsche Annahme zugrunde gelegen, dass die

Berufungsbeklagte mit einem Pensum von 65 % ein monatliches Nettoeinkommen von

CHF 3’000.16 verdiene. Tatsächlich habe sie nur 51,48 % gearbeitet. Abzustellen

sei auf die Belege des Jahres 2020, die ein monatliches Nettoeinkommen von CHF

3'074.00 mit einem Pensum von 51,48 % ausgewiesen hätten. Neuere Belege lägen

nicht vor. Aufgerechnet auf ein 100 %-Pensum ergebe das einen relevanten

Nettolohn von CHF 5'953.00 bzw. CHF 5'900.00. Die Parteien seien demzufolge

unter Ausnützung ihrer Leistungsfähigkeit in der Lage, gleich hohe Einkünfte zu

erzielen.

Zum Bedarf der Berufungsbeklagten sei zu

bemerken, dass dieser eine 4 ½-Zimmerwohung für monatlich CHF 1'640.00

zugestanden worden sei, obwohl die Kinder seit der Trennung nicht ein einziges

Mal bei ihr übernachtet hätten, während dem Berufungskläger nur CHF 585.00 Wohnkosten

angerechnet worden seien. Weiter sei den Kindern nur das betreibungsrechtliche

Existenzminimum zugestanden worden, während bei den Parteien das erweiterte

Existenzminimum inkl. Steuern berücksichtigt worden sei. Auch sei

gerichtsnotorisch, dass für die Kinder tatsächlich wesentlich höhere Auslagen

anfielen als im Existenzminimum berücksichtigt seien. Vor diesem Hintergrund

seien die von der Vorderrichterin gesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge in

keiner Weise angemessen. Vielmehr sei die Berufungsbeklagte zu verurteilen, den

bescheiden berechneten Barunterhalt der Kinder C.___ (CHF 235.00) und D.___

(CHF 593.00) vollständig zu übernehmen. Darüber hinaus hätten die Kinder

praxisgemäss Anspruch auf einen Anteil am Überschuss (kleine Köpfe). Ihnen

stünden je CHF 730.00 zu, wovon die Berufungsbeklagte ¼, d.h. rund CHF 180.00

je Kind zu übernehmen habe. Die Baralimente seien daher auf CHF 415.00 für C.___

und CHF 773.00 für D.___ festzusetzen.

3.

Die Berufungsbeklagte und

Anschlussberufungsklägerin macht geltend, dass in ihrem Lohn des Jahres 2020 eine

Ferien- und Feiertagsentschädigung enthalten sei, welche nicht berücksichtigt

werden könne, wie der Amtsgerichtspräsident in seinem Urteil vom 28. Mai 2020

richtig bemerkt habe. Dessen Berechnung sei nach wie vor richtig. Diese sei

damals vom Berufungskläger anerkannt worden. Die Grundlagen (Stundenlohn) hätten

sich bis heute nicht verändert. Sie werde nur entlöhnt, wenn sie gebucht werde.

Sie habe keinen Einfluss auf die Buchungen und könne ihr Einkommen somit nicht

selbst steuern. Inzwischen sei das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2022

gekündigt worden, weil die Arbeitgeberin keine eigenen [...] mehr beschäftige.

Sie befinde sich zudem in der Ausbildung zur [...] (nicht [...]). Der

Ausbildungsabschluss habe sich wegen Covid-19 verzögert, da während rund zwei

Jahren keine Kurse angeboten worden seien. Es sei daher von einem erzielbaren Einkommen

von CHF 4'616.00 netto auszugehen. Beim Berufungskläger sei von einem minimalen

Einkommen von CHF 5'890.00 netto auszugehen. C.___ erziele in seiner Ausbildung

derzeit einen monatlichen Lohn von CHF 1'050.00 brutto und ab 1. August 2023

einen solchen von CHF 1'450.00 brutto. Hinzu käme die Ausbildungszulage von CHF

250.00

D.___ erhalte eine Kinderzulage von CHF 200.00, bzw. ab 1. Juni 2023

eine Ausbildungszulage von CHF 250.00.

Die Wohnsituationen der Parteien seien

ohne weiteres vergleichbar. Im Bedarf der Kinder seien sowohl die

VVG-Versicherung als auch ein Steueranteil eingerechnet worden. Die Berechnung

ihres Bedarfs sei daher nicht zu beanstanden. Der massiv höhere Überschuss auf

Seiten des Berufungsklägers rechtfertige ohne weiteres die von der Vorinstanz

vorgenommene Verteilung und Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge, v.a. wenn

man bedenke, dass das tatsächlich vom Berufungskläger erzielte Einkommen

wahrscheinlich viel höher sei.

4.1

Beide Parteien beantragen

die Feststellung der Rechtskraft diverser nicht angefochtener Urteilsziffern.

Dazu ist nicht das Berufungsgericht zuständig, sondern das Gericht, das den zu

vollstreckenden Entscheid getroffen hat (Art. 336 Abs. 2 ZPO). Ein darüber

hinausgehendes Feststellungsinteresse ist nicht erkennbar und wird auch nicht

geltend gemacht. Auf diese Anträge kann nicht eingetreten werden.

4.2

Das Berufungsverfahren

ist keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern nach der

gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Mit der

Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung

des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz

verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen,

einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen

Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern

der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten

ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus,

dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er

anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend

präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen,

Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden beziehungsweise aus

welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die

pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung

genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen

Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der

Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von

offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen

zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den

erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413, mit weiteren

Hinweisen).

4.3

Der Berufungskläger

beantragt in diversen Beweissätzen (BS 2.1, 2.2, 3.1) die Durchführung einer

Parteibefragung, ohne zu begründen weshalb eine solche ausnahmsweise nötig sei.

Das ist nicht der Fall, da einzig die vorinstanzliche Festsetzung der

Kinderunterhaltsbeiträge (Höhe) und die güterrechtliche Auseinandersetzung (Höhe

der Ausgleichszahlung) angefochten sind. Hier geht es allein um die Fakten zu

den finanziellen Verhältnissen über die bereits vorinstanzlich hatte Beweis

geführt werden müssen und Beweis geführt wurde. In diesen Themenkreisen zählen

ausschliesslich harte Fakten, wofür Urkunden im Recht liegen. Auf den

persönlichen Eindruck der Parteien kommt es nicht an. Die beantragte

Parteibefragung wird daher abgewiesen.

5.1

Beide Parteien sind

gemäss Art. 276 Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) verpflichtet, nach Kräften

für den gebührenden Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen. Bezüglich der

höchstrichterlichen Praxis zur Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge kann auf

die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

5.2.1

In einem ersten

Schritt der konkreten Unterhaltsberechnung sind die relevanten Einkommen der

Parteien und der unterhaltsberechtigten Kinder festzustellen. Unbestritten ist,

dass der Berufungskläger gemäss Lohnausweis der [...] GmbH mit einem Pensum von

80.

% ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'890.00 erzielt. Die Andeutungen

der Berufungsbeklagten, dass der Berufungskläger noch weitere Einkünfte erziele,

sind weder mit einer ausreichenden Sachverhaltsrüge noch mit entsprechenden

Beweismitteln oder –anträgen belegt. Mit den Ausführungen der Vorderrichterin

unter Ziff. III.3.4.4 des angefochtenen Urteils zum Einkommen des

Berufungsklägers setzt sich die Berufungsbeklagte ebenfalls nicht auseinander. Eine

unrichtige Feststellung des Sachverhalts ist in diesem Punkt unter diesen

Umständen nicht ersichtlich. Es bleibt daher in der ersten Phase bei dem von

der Vorderrichterin festgestellten Einkommen des Berufungsklägers.

Die vorhandene Arbeitskapazität ist von beiden

Parteien umfassend auszuschöpfen (BGE 147 III 265 E. 7.4). Im [...] 2023 wird

das jüngste Kind der Parteien 16 Jahre alt und braucht dann keine erhöhte elterliche

Betreuung mehr. Dem Berufungskläger ist es gemäss dem Schulstufenmodell dann zumutbar,

sein Pensum auf diesen Zeitpunkt hin auf 100 % zu erhöhen (BGE 144 III E.

4.7.6). Die Tochter besucht die [...]schule In [...] und kann sich über Mittag in

der Mensa verpflegen. Die Aussage des Berufungsklägers gegenüber der

Vorderrichterin, dass er nicht vorhabe, in absehbarer Zeit sein Pensum zu

erhöhen, ist daher unbeachtlich. Er ist, ausgehend von seinem bisherigen

Einkommen, in der Lage mit einem 100 %-Pensum ein monatliches Nettoeinkommen

von CHF 7'362.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) zu erzielen. Davon ist ab Juni

2023.

im Sinn eines hypothetischen Einkommens auszugehen.

5.2.2.1

Die

Vorderrichterin ist bei der Berufungsbeklagten von einem erzielbaren

Nettoeinkommen von CHF 4'616.00 pro Monat ausgegangen. Es liegen die

Lohnausweise des Jahres 2020 in den Akten. Daraus geht hervor, dass die Berufungsbeklagte

in diesem Jahr mit ihren Anstellungen bei der [...] Nettoeinkommen von CHF

20'692.00 und CHF 16'196.00 erzielt hat. Beide Anstellungen belaufen sich

gemäss den Lohnausweisen auf ein Pensum von insgesamt 51,6 %. Auch sie ist

verpflichtet, ihre Arbeitskapazität auszuschöpfen (BGE 147 III 265 E. 7.4). Sie

hat keine Betreuungspflichten und ist daher in der Lage ein Vollpensum zu

erfüllen. Hochgerechnet auf ein Vollpensum war sie 2020 am damaligen Arbeitsort

in der Lage einen monatlichen Nettolohn von CHF 5'957.00 zu erzielen. Das hat

auch die Vorderrichterin festgestellt. Auch hat sie zutreffend darauf

hingewiesen, die Berufungsbeklagte wisse seit zwei Jahren, dass sie ab Juni

2020.

ihr Erwerbspensum auf 100 % steigern müsse. Nicht nachvollziehbar ist und

wird auch nicht begründet, weshalb die Vorderrichterin dann trotzdem auf das im

Eheschutzverfahrens ermittelte hypothetische Einkommen von monatlich CHF

4'616.00 netto abgestellt hat. Der Berufungskläger wirft ihr in diesem Zusammenhang

eine falsche Sachverhaltsfeststellung vor. Er verlangt, die Anrechnung eines

hypothetischen Einkommens von CHF 5'900.00 netto.

Die Berufungsbeklagte macht geltend, es

müsse berücksichtigt werden, dass sie im Stundenlohn entlöhnt worden sei. Im ausgewiesenen

Lohn seien Ferien- und Feiertagsentschädigungen enthalten, die nicht

angerechnet werden dürften. Dem ist nicht so. Die Ferienentschädigung dient zur

Finanzierung des Lohnausfalls während des effektiven Ferienbezugs. Per Ende des

Kalenderjahres sollten die Ferien bezogen und der verbleibende Ferienanspruch

auf null sein (vgl. Art. 329c Abs. 1 Obligationenrecht, OR, SR 220). Mithin hat

die Ferienentschädigung ihren Zweck zur Überbrückung des Lohnausfalls infolge

Ferienbezugs im Lauf des Jahres erfüllt. Dasselbe gilt für die

Feiertagsentschädigung, welche den Lohnausfall an den Feiertagen ausgleicht. Beides

gehört zum relevanten Erwerbseinkommen, zumal auch bei einer Anstellung im

Monatslohn Ferien und Feiertage bezahlt sind. Die Vorderrichterin hat auf die

Lohnausweise pro 2020 abgestellt. Die Berufungsbeklagte macht weder geltend

noch belegt sie, dass sie ihre Ferien in diesem Jahr aus Gründen die nicht bei

ihr lagen, nicht habe beziehen können. Es kann somit grundsätzlich auf diese

Lohnausweise abgestellt werden.

Ausserdem bezog die Berufungsbeklagte

einen Jahreslohn von CHF 2'300.00 netto aus ihrer Tätigkeit als

Prüfungsexpertin für die [...]. Diese Stelle hat sie inzwischen verloren. Das

Nebeneinkommen ist daher ausser Acht zu lassen.

5.2.2.2

Die

Berufungsbeklagte beruft sich weiter darauf, dass der Berufungskläger die

Berechnung des Amtsgerichtspräsidenten im Eheschutzverfahren akzeptiert habe,

der hochgerechnet auf ein 100 %-Pensum auf einen monatlichen Nettolohn von CHF

4'616.00 gekommen sei. Da auf die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt abzustellen

ist, kann die Berufungsbeklagte daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 5C.197/2003 E. 3.1.1 vom 30. April 2004).

5.2.2.3

Die

Berufungsbeklagte will ausserdem berücksichtigt haben, dass ihre Anstellungen bei

[...] vom Arbeitgeber per 31. Dezember 2022 gekündigt worden seien. Sie macht

geltend, es sei ungewiss, welches Einkommen sie inskünftig erziele. In diesem

Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungsbeklagten ein

hypothetisches Einkommen angerechnet wurde. Daran ändert sich durch die

Kündigung der aktuellen Stelle per se nichts. Zur Plausibilisierung des

erzielbaren Einkommens ist unter diesen Umständen der Lohnrechner des Bundes

beizuziehen.

Gemäss Salarium ([…] zuletzt besucht am

23.

November 2023) verdient eine [...] mit Niederlassungsbewilligung C, mit 4

Jahren Berufserfahrung, ohne Berufsabschluss und ohne Kaderfunktion im Espace

Mittelland im Mittel einen Bruttolohn von rund CHF 5’500.00 und mit

abgeschlossener Berufsausbildung rund CHF 6'500.00 pro Monat. Das zeigt, dass

sich der angeblich infolge der Coronapandemie verzögerte Abschluss der

Berufsausbildung bis anhin nicht auf den Lohn der Berufungsbeklagten ausgewirkt

hat. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau in ihrer Berufung gegen

den Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen im Eheschutzverfahren geltend

gemacht hatte, dass sie im Juni 2018, mithin fast zwei Jahre vor der Pandemie,

ihre Prüfungen ablege und danach aufgrund der Weiterbildung nicht mehr abwesend

sei werde (ZKBER.2018.52 E. II.2.2). Zu den Gründen, weshalb sich der Abschluss

ihrer Ausbildung verzögert hat, äussert sie sich nicht. Es ist daher gestützt

auf einen erzielbaren Bruttolohn von CHF 6'500.00 abzüglich durchschnittlich 13

% Sozialversicherungsbeiträge von einem erzielbaren monatlichen Nettolohn von rund

CHF 5'600.00 auszugehen (Sozialversicherungsbeiträge analog dem Urteil des

Bundesgerichts 5A_210/2008 E. 7.2). Angesichts des herrschenden

Fachkräftemangels im [...] und [...]bereich ist anzunehmen, dass die

Berufungsbeklagte nach der Kündigung ihrer aktuellen Anstellung innert nützlicher

Frist eine neue zu ähnlichen Konditionen finden wird. Nur der Vollständigkeit

halber wird darauf hingewiesen, dass auf der Stellenplattform [...] in der

Region Nordwestschweiz diverse Stellen für [...] im Umkreis von rund 30 km von [...]

mit unterschiedlichen Pensen ausgeschrieben sind. Sodann ist zu berücksichtigen,

dass die Berufungsbeklagte bis vor Kurzem noch als Prüfungsexpertin auf ihrem

früheren Beruf im [...] tätig war. Es ist daher davon auszugehen, dass sie nach

wie vor über aktuelle Kenntnisse in diesem Beruf verfügt, der ihr (z.B. als [...]

oder [...]) ebenfalls ein monatliches Einkommen ist besagter Höhe sichern

würde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte mit zumutbarem

Engagement mit einem 100 %-Pensum, einen monatlichen Nettolohn von CHF 5'600.00

erwirtschaften könnte.

5.2.3

C.___ bezog 2022

einen Bruttolehrlingslohn von CHF 1'050.00 und eine Ausbildungszulage von CHF

250.00

Ab August 2023 steigt sein Lohn auf CHF 1'450.00 (Klagebeil. 86) an. Der

Lehrlingslohn ist praxisgemäss zu 1/3 als Einkommen anzurechnen (vgl.

Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

(Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und

Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009, Ziff. IV), womit bei C.___

ein anrechenbares Einkommen von total CHF 600.00 bzw. CHF 733.00 ab August 2023

resultiert.

D.___ bezog 2022 eine Kinderzulage von

CHF 200.00 und ab Juni 2023 bezieht sie eine Ausbildungszulage von CHF 250.00.

Sie besucht die [...]schule und generiert daher keinen Lehrlingslohn.

6.

Der Berufungskläger

moniert, dass der Berufungsbeklagten vorinstanzlich Wohnkosten von CHF 1'640.00

für eine Viereinhalbzimmerwohnung zugestanden worden seien, während bei ihm

lediglich anteilige Wohnkosten von CHF 585.00 inkl. Nebenkosten angerechnet worden

seien. Zu vergleichen sind nicht die nominalen Wohnkosten, sondern die konkreten

Wohnsituationen. Der Berufungskläger lebt mit den drei Kindern der Parteien

(inkl. dem volljährigen Sohn) in einem Zweifamilienhaus, in dem auch seine

Eltern eine Wohnung haben, die Berufungsbeklagte in einer

Viereinhalbzimmerwohnung. Die Wohnsituationen sind vergleichbar und den

finanziellen Möglichkeiten der Familie angemessen. Da der Berufungskläger nicht

behauptet, dass er in absehbarer Zeit höhere Kosten habe, bleibt es bei ihm

beim von der Vorderrichterin eingesetzten Betrag für die Wohnkosten.

7.1.1

Der Berufungskläger

macht weiter geltend, dass die Vorderrichterin lediglich den

betreibungsrechtlichen Notbedarf der minderjährigen Kinder festgestellt und

berücksichtigt habe. Das ist unzutreffend. Die Vorderrichterin hat im Bedarf

von C.___ KVG und VVG-Prämien von CHF 126.00 berücksichtigt (vgl. Urteil Ziff.

III.3.4.3, S. 18). Diese ergeben sich aus den Klagebeilagen 66 und 67. Dasselbe

gilt für D.___. Die Prämien für KVG und VVG ergeben sich aus den Klagebeilagen

70.

und 71.

7.1.2

Ebenso wenig trifft

der Vorwurf zu, dass zu Gunsten der Kinder keine Steueranteile ausgeschieden

worden seien (vgl. Urteil Ziff. III.3.4.3, S. 18).

7.2.1

Nach dem Gesagten ergibt

sich für C.___ in einer ersten Phase ein monatlicher familienrechtlicher Bedarf

von CHF 912.00 (Grundbetrag CHF 600.00, Wohnkostenanteil CHF 105.00, KVG/VVG-Prämie

CHF 126.00, Steueranteil CHF 81.00) und für D.___ ein solcher von CHF 851.00

(Grundbetrag CHF 600.00, Wohnkostenanteil CHF 105.00, KVG/VVG-Prämie CHF 65.00,

Steueranteil CHF 81.00). Der Steueranteil von C.___ fällt nach dessen

Volljährigkeit weg. Ab 2024 ist er selber steuerpflichtig. Sein monatlicher Bedarf

beläuft sich dann noch auf CHF 831.00.

7.2.2

Der monatliche familienrechtliche

Dispositiv

Unterhaltsbedarf von C.___ beträgt demnach CHF 311.00 bzw. CHF 184.00 ab 2024. Der

Unterhaltsbedarf von D.___ beträgt CHF 651.00, bzw. CHF 601.00 ab 2023.

7.3.1 Minderjährige Kinder

partizipieren praxisgemäss je mit einem «kleinen Kopf» am Überschuss der

Eltern. Volljährige Kinder in Ausbildung haben dagegen maximal Anspruch auf die

Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums einschliesslich

Ausbildungskosten (BGE 147 III 264 E. 7.2). Der Berufungskläger moniert, dass

die Vorinstanz die Überschussanteile bei der Bemessung der

Kinderunterhaltsbeiträge ausser Acht gelassen habe. Auch dieser Vorwurf trifft

nicht zu, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

7.3.2 Die Berufungsbeklagte

hat unter Berücksichtigung des hypothetischen monatlichen Nettoeinkommens von

CHF 5'600.00 folgenden Bedarf: Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete inkl. NK CHF

1'640.00, obl. Krankenkassenbeitrag CHF 384.00, Telekom/Mobiliarversicherung

CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 125.00, ausw. Mahlzeiten CHF 200.00, Steuern CHF 973.00

(unter Berücksichtigung eines Vermögens von rund CHF 500'000.00), total CHF 4’422.00.

Ihr Überschuss beträgt somit CHF 1'178.00 pro Monat.

Der Ehemann hatte 2022 ein monatliches

Nettoeinkommen von CHF 5’890.00 und einen monatlichen Bedarf von CHF 2'709.00

(Grundbetrag CHF 1'350.00, Wohnkostenanteil CHF 585.00, KVG/VVG Prämie CHF

243.00, Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Steueranteil CHF 431.00

[unter Berücksichtigung des Vermögenanteils von rund CHF 500'000.00]). Sein Überschuss

beträgt somit CHF 3’181.00.

Die Kinder haben Mankos von CHF 312.00 (C.___)

und CHF 651.00 (D.___).

Ab Juni 2023 ist auch dem Ehemann ein

100 %-Pensum zuzumuten, womit ihm ein hypothetisches Einkommen von CHF 7'362.00

anzurechnen ist. Sein Überschuss steigt dadurch auf rund CHF 4'500.00.

7.4.1 Die Familie hatte im

Zeitpunkt der Scheidung ein Gesamteinkommen von CHF 12'290.00 (Ehefrau hypothetisches

Einkommen CHF 5'600.00, Ehemann CHF 5'890.00, Sohn CHF 600.00, Tochter CHF

200.00). Der familienrechtliche Bedarf belief sich auf CHF 8'894.00 (Ehefrau

CHF 4'422.00, Ehemann CHF 2’709.00, Sohn CHF 912.00, Tochter CHF 851.00). Der Gesamtüberschuss

beläuft sich somit auf CHF 3’396.00. Davon können die Ehegatten je 1/3 (CHF 1’132.00)

und die Kinder je 1/6 (CHF 566.00) für sich beanspruchen. Da die Ehefrau mit

dem hypothetischen Einkommen einen Überschuss von CHF 1’178.00 erwirtschaftet, steht

ihr nach Bezahlung der vorinstanzlich zugesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge

von total CHF 170.00 pro Monat noch ein solcher von CHF 1'008.00 und damit

weniger als ihr rechnerischer Anspruch von CHF 1'132.00 zur Verfügung.

7.4.2 Der Berufungskläger

weist auf die Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt hin, was

bedeutet, dass derjenige Ehegatte, der die Obhut nicht innehat, für den

geldwerten Unterhalt der Kinder aufkommen muss (BGE 147 III 265 E. 8.1). Davon

kann und muss das Gericht ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende

Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (Urteile des Bundesgerichts

5A_584/ 2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.3; 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E.

5.1. a.E.; 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3; 5A_72/2018 vom 22. August 2019

E. 4.3.2.2). Das ist hier der Fall, wo der Berufungskläger trotz der

Beteiligung am ordentlichen Barunterhalt der Kinder leistungsfähiger bleibt als

die Berufungsbeklagte. Unter diesen Umständen konnte die Vorderrichterin auch

auf die konkrete Bezifferung und Ausscheidung der Überschussanteile der Kinder

verzichten, zumal diese aufgrund der grösseren finanziellen Leistungsfähigkeit ohnehin

vom obhutsberechtigten Vater zu tragen sind. Daran würde sich auch nichts

ändern, wenn man von einem zumutbaren Einkommen der Berufungsbeklagten von CHF

5'900.00 ausgegangen wäre.

Nur der Vollständigkeit halber ist

festzuhalten, dass die Kinder einen Barbedarf von total CHF 963.00 und einen

Überschussanspruch von CHF 1'132.00 haben. Davon trägt die Mutter CHF 170.00.

Den Rest von total CHF 1'925.00 hat der Vater zu tragen. Dennoch verbleibt ihm

mit CHF 1'256.00 (CHF 3'181.00 ./. CHF 1'925.00) ein höherer Überschuss als der

Kindsmutter (CHF 1'008.00). Dieser erhöht sich noch nach der zumutbaren

Steigerung seines Erwerbspensums auf 100 % nachdem das jüngste Kind das 16.

Altersjahres vollendet hat und wenn man den höheren Lebenskostenbeitrag von C.___

aufgrund dessen Lohnerhöhung sowie den Bezug der Ausbildungs- statt der

Kinderzulage von D.___ berücksichtigt.

7.4.3 Da die Kindsmutter

die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung akzeptiert hat, kann angesichts der

bescheidenen Unterhaltsbeiträge auf die Bildung einer zweiten Unterhaltsphase

nach Vollendung des 16. Altersjahres von D.___ verzichtet werden.

7.4.4 Nach Vollendung des

18. Altersjahres haben die Kinder keinen Anspruch mehr auf eine

Überschussbeteiligung (BGE 147 III 265 E. 7.3), was vorliegend ebenfalls nicht

zu höheren Unterhaltsleistungen der Mutter führt, da sich dadurch der

Überschuss auf Seiten des Vaters noch erhöht.

7.4.5 Die Berufung des

Vaters gegen die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge ist aus diesen Gründen abzuweisen.

Die in Ziffer 14 aufgeführten Nettoeinkünfte (Berechnungsgrundlagen) sind den

vorstehenden Erwägungen entsprechend anzupassen.

8.1 Der Berufungskläger

erblickt eine falsche Sachverhaltsfeststellung darin, dass die Vorderrichterin die

Forderungen der Parteien gegenüber der [...] AG unberücksichtigt gelassen,

Zeugenaussagen zu verschiedenen güterrechtlichen Aspekten nicht berücksichtigt

und diverse seiner Forderungen vollständig übergangen bzw. vergessen habe, mit

der Folge, dass seine güterrechtliche Ausgleichszahlung viel zu hoch ausgefallen

sei. Auch habe sie die Dispositionsmaxime missachtet indem sie nicht

substantiierte Forderungen der Berufungsbeklagten gutgeheissen habe. Auf die

Vorbringen zu den einzelnen Vermögenspositionen ist nachfolgend einzugehen.

8.2 Die Berufungsbeklagte

bestreitet die Darstellung des Berufungsklägers. Sie moniert im Rahmen der

Anschlussberufung, dass nach wie vor offene Unterhaltsbeiträge in der Höhe von

CHF 13'964.25 bestünden und sich die Vorderrichterin nicht dazu geäussert habe.

Die vom Berufungskläger vorgenommene Verrechnung mit ihren Bezügen von einem

gemeinsamen Konto und einer Lohnzahlung sei nicht zulässig, da ihre Zustimmung

fehle.

Die Vorinstanz habe zudem entgegen ihrem

Antrag sämtliche gemeinsamen Bankkonten und –depots dem Berufungskläger

zugewiesen, ohne dieses zu begründen. Dazu bestehe keine Veranlassung. Dasselbe

gelte für die Namenaktien der [...] AG. Auch sei der Berufungskläger

anzuweisen, der Berufungsbeklagten den verbleibenden Differenzbetrag innert 10

Tagen ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils zu überweisen. Im Gegenzug sei

sie zu verpflichten, dem Berufungskläger die indossierten Namenaktien bzw. das

indossierte Aktienzertifikat oder eine Abtretungserklärung für die 100

Namenaktien der [...] AG zuzustellen.

8.3 Der Berufungskläger

führt in der Anschlussberufungsantwort aus, entgegen den Ausführungen der

Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin seien lediglich die Ziffern 1

bis 3, die Ziffern 5 bis 8, die Ziffern 9a und 9f sowie die Ziffern 11 bis 13

unangefochten geblieben.

Er rügt, die Berufungsbeklagte unterlasse

es in der Anschlussberufung darzulegen, inwiefern die Vorderrichterin in den

von ihr monierten Punkten den Sachverhalt unrichtig festgestellt, bzw. das

Recht falsch angewandt habe. Sie begnüge sich mit appellatorischer Kritik,

weshalb auf die Anschlussberufung nicht einzutreten sei.

8.4 Auf die Vorbringen der

Parteien zu einzelnen Vermögenswerten und Forderungen wird im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

9.1.1 Der Berufungskläger

moniert die Behandlung seiner vorehelichen Investitionen von zwei Beträgen im

Gesamtwert von CHF 167'000.00 bei [...], bzw. der [...] AG durch die

Vorderrichterin. Diese hat zu dem Themenkomplex ausgeführt, es liege ein Beleg

über eine Investition von CHF 60'000.00 am 12. Januar 1996 bei der [...] AG im

Recht. Weiter habe [...] am 11. Dezember 2017 und damit mehr als 22 Jahre nach der

angeblichen Investition schriftlich bestätigt, dass der Berufungskläger im Jahr

1995 einen weiteren Betrag von CHF 86'238.00 bei ihm bzw. der [...] AG investiert

habe. Als Zeuge habe er den Sachverhalt an der Verhandlung vom 9. November 2022

bestätigt. Auch habe er erwähnt, dass darüber eine Quittung existiere, die

allerdings weder vom Berufungskläger noch vom Zeugen ins Recht gelegt worden

sei. Der Zeuge und der Berufungskläger seien Schulfreunde, was den Beweiswert

seiner Aussage schmälere. Schreiben und Zeugenaussage vermöchten den Beweis für

die Investition nicht zu erbringen, weshalb lediglich von vorehelichem Vermögen

von CHF 60'000.00 auszugehen sei.

9.1.2 Der Berufungskläger

moniert, dass der Zeuge schriftlich genaue Angaben zu den erfolgten Zahlungen

gemacht habe. Dass heute die Erinnerungen daran verblasst seien und weder der

Zeuge noch der Berufungskläger sachdienliche Belege zur Hand hätten, sei alles

andere als ungewöhnlich. Wie die Vorderrichterin weist auch der Berufungskläger

auf den Zeitablauf hin. Er zieht allerdings andere Schlüsse daraus und verweist

ebenfalls auf die zu erwartende Verblassung der Erinnerung. Die

Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass der Berufungskläger oder der Zeuge die

Quittung über den angeblich investierten Betrag von CHF 86'234.00 eingereicht

hätte, wenn eine solche existieren würde. Hinzu komme, dass der Berufungskläger

zu der Zeit in der er angeblich CHF 146'238.00 an den Zeugen übergeben habe,

noch in der Ausbildung zum [...] gewesen sei. Kurz nach der Lehre und während

der Fachhochschule habe er kaum über ein solches Sparvermögen verfügen können.

Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei daher nicht zu beanstanden.

9.1.3 Die ZPO geht von

einem numerus clausus der Beweismittel aus. Die zulässigen Beweismittel sind in

Art. 168 ZPO abschliessend aufgezählt. Die schriftliche Bestätigung des Zeugen [...],

auf die sich der Berufungskläger abstützt, ist weder eine Urkunde im Sinn von

Art. 168 lit. b ZPO noch eine schriftliche Auskunft eines Privaten im Sinn von

Art. 168 lit. e ZPO, zumal diese weder geeignet ist, eine rechtserhebliche

Tatsache zu beweisen (Art. 177 ZPO) noch in casu auf ein formelles Zeugnis gemäss

Art. 169 ZPO verzichtet werden konnte, weil die Tatsache erkennbar nicht

unbestritten bleiben würde (Art. 190 Abs. 2 ZPO).

9.1.4 Relevante

Beweismittel für die behauptete Investition von CHF 86'238.00 sind folglich die

Parteibefragung des Berufungsklägers und die Zeugeneinvernahme von [...]. Aus letzterer

geht hervor, dass der Berufungskläger in den Jahren 1995 und 1996 total CHF

146'238.00 bei einer vom Zeugen geleiteten Firma, die vor 20 Jahren liquidiert

worden sei, investiert habe und die Firma die Investition zurückgezahlt habe. Ein

Beleg existiert lediglich über die Übergabe des Betrags von CHF 60'000.00

(Klagebeil. 59).

9.1.5 Zu den Investitionen

des Berufungsklägers sagte der Zeuge auf die Frage der Vorderrichterin, was

Herr A.___ vor der Heirat im Jahr 1996 investiert habe: «Das waren CHF

60'000.00» (Aktenseite, AS 205, Zeile, Z. 39 f.). Auf die Frage, ob es weitere

Investitionen gegeben habe antwortete er: «Es gab schon vorher Investitionen,

aber das kann ich nicht mehr belegen.» (Z. 43 ff.) und auf die Frage, wann die

CHF 105'000.00 und die CHF 86'238.00 investiert worden seien antwortete der

Zeuge: «Das Datum weiss ich nicht mehr. Ich weiss nur ungefähr. Ich habe es im

Jahr 2017 bestätigt. Aber es gibt keine Belege dazu. Ausser den geleisteten

Zahlungen, aber diese Belege haben sie sicher gesehen.» (Z. 53 ff.).

Anschliessend bestätigte der Zeuge, dass Beleg (= Klagebeilage) 58 zu Urkunde

76 resp. 87 des Ehemannes von ihm stamme. Auf Frage antwortete er weiter,

soviel er wisse, seien das Gelder aus [...] gewesen, die [...] gespart habe.

Die Beträge von CHF 60'000.00 und CHF 86’000.00 habe er von A.___ erhalten. Er

habe jedoch nicht gefragt, ob es sein Geld sei (AS 206; Z. 78 ff.). Der

Berufungskläger sagte in der Parteibefragung auf die Frage nach der Herkunft

der investierten Gelder aus (AS 215; Z. 91 ff.): «In der Familie habe ich sehr

viel gespart. Ich habe eine Lehre gemacht. Ich habe in den Ferien gearbeitet.

Während dem Studium habe ich auch immer gearbeitet. … Ich habe alles auf die

Seite getan. … ich habe dann begonnen das Geld in ihn [zu] investiert[en]» und «Er

hat alles zurückgezahlt. Ich selber hatte keine Verluste. (Z. 108)».

9.1.6 Aus der zitierten Zeugenaussage

von [...] ergeben sich keine Angaben über die Umstände der Zahlung. Die Aussage

kann daher nicht auf Realkennzeichen geprüft werden. Weder der Berufungskläger in

der Parteibefragung noch der Zeuge in der Zeugeneinvernahme machten konkrete Angaben

zum Zeitpunkt, in dem die Investition über CHF 86'238.00 getätigt worden sein

soll. Eine Quittung dafür existiert nach Aussagen des Zeugen nicht (mehr). Belege

für eine allfällige vorgängige Banktransaktion auf Seiten des Berufungsklägers fehlen

ebenfalls. Auch fällt auf, dass der Zeuge anlässlich seiner Befragung keinerlei

originäre Erinnerung an die Transaktion hatte. Er konnte lediglich bestätigen,

dass er einige Jahre vor der Zeugenaussage eine schriftliche Bestätigung

ausgestellt hatte. Es fehlt vorliegend gänzlich an Angaben über die Umstände

der fraglichen Zahlung, womit nicht feststeht, wann und unter welchen Umständen

der Berufungskläger den Betrag von CHF 86'238.00 an den Zeugen übergeben hat.

Dass die Erinnerung an die rund 20 Jahre

zurückliegenden Ereignisse verblasst sind, erstaunt tatsächlich nicht. Dass

jegliche Erinnerungen fehlen, ist aber doch ungewöhnlich und die im Gegensatz

dazu ausserordentlich konkrete Angabe des investierten «ungeraden» Betrags wirft

Fragen auf. Weder der Zeuge noch der Berufungskläger äusserten sich dazu,

weshalb ein Betrag in dieser Höhe investiert wurde. Auch handelt es sich um einen,

für einen so jungen Menschen, ausserordentlich hohen Betrag, den er für eine

solche Transaktion zur Verfügung hatte. Der Berufungskläger war im Zeitpunkt

der angeblichen Investitionen gerade einmal 23 bzw. 24 Jahre alt und es erhellt

nicht ohne weiteres, wie es ihm gelungen sein soll, mit dem Lehrlingslohn und

dem Lohn eines Berufseinsteigers und Studenten in den 1990-er Jahren innerhalb

von wenigen Jahren Ersparnisse in der Höhe von rund CHF 146'000.00 zu bilden.

Da im Bereich der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Verhandlungsmaxime

gilt, war es am Berufungskläger, die Umstände seiner Investition umfassend

darzulegen (Art. 55 ZPO).

Der lange Zeitablauf ändert

grundsätzlich nichts am Erfordernis der Erfüllung des Regelbeweismasses. Vor dem

oben geschilderten Hintergrund bleiben auch unter Berücksichtigung des

Zeitablaufs zu viele Fragen offen (Herkunft des Geldes, Betragshöhe, Umstände

der Übergabe etc.). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin

die schriftliche Bestätigung des Zeugen über die Einzahlung des Berufungsklägers

vom 7. März 1995 über CHF 86'238.00 als irrelevant betrachtete, zumal der

Urheber als Zeuge nichts ausgesagt hatte, was den entsprechenden Lebensvorgang

erhellte. Auch wird nicht klar, weshalb der Zeuge, der im Dezember 2017 noch

präzise Erinnerungen an die Transaktion gehabt haben soll, sich anlässlich der

Zeugeneinvernahme im November 2022nicht mehr an den Vorgang erinnern und

lediglich die schriftliche Bestätigung bestätigen konnte. Nur der

Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Zeuge ohnehin nur

bestätigen konnte, dass ihm A.___ die Barbeträge übergeben habe, nicht aber,

dass es sich dabei um dessen Geld gehandelt habe.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass

die Vorderrichterin nur die Übergabe von CHF 60'000.00 als bewiesen erachtete. Die

Berufung ist in diesem Punkt unbegründet.

9.2.1. Der Berufungskläger

bemängelt weiter, die Vorderrichterin habe festgestellt, dass es keine Rolle

spiele, ob man die Schulden der Aktionäre (Parteien) gegenüber der [...] AG am

Stichtag von deren Wert abziehe oder nicht, da diese ohnehin von den Parteien

im Verhältnis zu ihren Anteilen getragen würden. In der Folge habe es die

Vorinstanz aber versäumt, diese Schulden in der Höhe von insgesamt CHF

227'367.10 den Parteien proportional zu ihren Anteilen zu belasten oder vom

Total der Aktiven abzuziehen, mit der Folge, dass diese Schulden gänzlich unberücksichtigt

geblieben seien.

Die Berufungsbeklagte stimmt den

Ausführungen des Berufungsklägers über die Behandlung der Schulden

grundsätzlich zu. Sie weist jedoch darauf hin, dass die Gesellschaft durch die

nicht nachvollziehbare Erhöhung der Kontokorrentschuld um rund CHF 210'000.00 wirtschaftlich

ausgehöhlt worden sei, ohne dass hierfür eine Erklärung vorhanden sei. Deshalb

sei bezüglich des Werts der Gesellschaft auf die Steuererklärungen 2016 und

2017 abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sei die Liquidationssteuer. Es sei

weder nachvollziehbar noch begründet, weshalb der Berufungskläger mit der

Liquidation der Gesellschaft bis jetzt zugewartet habe. Es wäre stossend, wenn

diese berücksichtigt würden, ohne dass die Liquidation sichergestellt sei. Sonderbar

sei in diesem Zusammenhang auch, dass der Berufungskläger in seiner

Steuererklärung 2020 eine Schuld gegenüber der [...] AG in Höhe von CHF

267'667.00 angebe. Dies entspreche nicht der Firmenbewertung durch die [...],

welche den Steuerwert der Aktien mit CHF 0.00 bewerte.

Die Parteien sind sich darüber einig,

dass die Aktionärsschuld von CHF 227'367.10 vom Wert der [...] AG abgezogen

werden und von den Parteien analog ihrer Beteiligung an der Gesellschaft im

Verhältnis 9 (Ehemann) : 1 (Ehefrau) getragen werden muss. Das ist bei der

güterrechtlichen Auseinandersetzung entsprechend zu beachten.

9.2.2 In Bezug auf ihre

Vorwürfe, dass die [...] AG «ausgehöhlt» worden sei und approximative

Liquidationssteuern berücksichtigt worden seien, obwohl nicht klar sei, ob und

wann diese anfielen, bleiben die Rügen der Berufungsbeklagten appellatorisch. Sie

zeigt nicht konkret in Bezug auf die jeweiligen Urteilspassagen auf, welche

Fehler die Vorderrichterin bei der Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 309

lit. b ZPO gemacht haben soll (vgl. BGE 142 I 93 E. 8.2, 138 III 374 E. 4.3.1;

Urteile des Bundesgerichts 4A:290/2014 E. 3.1 und 5A_438/2012 E. 2.2). Zudem

hätte sie darlegen müssen, inwiefern diese Fehler für den Entscheid kausal

waren. Das alles fehlt hier. Die Sachverhaltsrügen sind ungenügend im Sinn von

Art. 310 lit. b. ZPO, weshalb es bei dem vorinstanzlich festgestellten

Sachverhalt mit obgenannter Korrektur bleibt.

9.2.3 Die Vorderrichterin

hat den Ehemann verpflichtet, der Ehefrau innert 10 Tagen nach Übertragung der

Aktien der [...] AG den Betrag von CHF 102'129.80 auszuzahlen (Dispositiv Ziff.

9.3). Davon ist der Anteil der Ehefrau (analog ihrer Beteiligung an der

Gesellschaft; 1/10) an den Schulden abzuziehen, d.h. CHF 22'736.70. Der Ehemann

hat der Ehefrau unter diesem Titel somit CHF 79'393.10 auszuzahlen.

9.3.1 Der Berufungskläger rügt

weiter, die Vorinstanz habe seinem Vermögen unter dem Titel «Möbel» zu Unrecht einen

Betrag von CHF 22'500.00 angerechnet, wobei sie sich auf Klagebeilage 101 gestützt

habe, da die Berufungsbeklagte ihre diesbezügliche Forderung über CHF

100'000.00 nicht ansatzweise belegt habe. Die Vorinstanz übersehe auch, dass es

sich bei dem Mobiliar um voreheliche Anschaffungen und damit um sein Eigengut

handle, was ebenfalls der Klagebeilage 101 entnommen werden könne. Die

Berufungsbeklagte führt aus, dass sie vorinstanzlich die Edition der

Originalrechnungen gefordert habe. Der Berufungskläger habe lediglich

nichtssagende Internetauszüge eingereicht, mit dem angeblichen Kaufpreis der

Möbelstücke.

9.3.2 Vorab ist

klarzustellen, dass die Berufungsbeklagte vorinstanzlich in Beweissatz (BS) «zu

BS 2.5.10» der die fraglichen Möbelstücke konkret bezeichnet und beantragt hatte,

dass der Berufungskläger die entsprechenden Rechnungen ediere. Dieser hat statt

dessen Klagebeilage 101 produziert und ausgeführt, dass er diese Möbel

vorehelich günstig aus zweiter Hand erworben habe.

9.3.3 Umstritten ist vorab

zu welcher Gütermasse die Möbel gehören. In Bezug auf das Datum des Kaufs bzw.

der Käufe (ob vor oder während der Ehe) steht es gemäss der vorinstanzlichen Parteibefragung

Aussage gegen Aussage. Sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau schildern die Umstände

von Möbelkäufen. Der Ehemann spricht vom Kauf eines [...]-Ensembles (Sofa und

Sessel) das er secondhand erworben habe. Die Ehefrau erzählt, dass sie die [...]-Möbel

in [...] und den [...]-Stuhl und die -Chaiselongue nach dem Umzug in das Haus

am [...] in der Schweiz gekauft hätten. Die Ehefrau spricht von zwei Ensembles,

der Ehemann von einem. Es ist daher fraglich, ob die Parteien durchwegs von

denselben Möbelstücken sprechen. Klagebeilage 101 ist eine vom Ehemann selber

produzierte Aufstellung über die angeschafften Möbel und daher keine Urkunde im

Sinn von Art. 177 ZPO, sondern eine Parteibehauptung. In der Parteibefragung

hat er sich nicht zu allen aufgeführten Möbelstücken geäussert. Der Vater des

Ehemannes bestätigte als Zeuge, dass dieser die Möbel als junger Mann vor der

Ehe gekauft habe (AS 211, Z. 109), ohne Angaben zu den Umständen des Kaufs zu

machen oder auszuführen welche Möbelstücke der Sohn gekauft habe, so dass der

Beweiswert der Aussage in Bezug auf den Kauf konkreter Möbelstücke gering ist.

9.3.4 Die Vorderrichterin weist

auf die Beweispflichten der Parteien hin (Urteil Ziff. III.4.8, S. 29), äussert

sich jedoch nicht konkret zum Zeitpunkt der Anschaffung der fraglichen

Möbelstücke. Da sie den mutmasslichen Zeitwert der Möbel hälftig unter den

Ehegatten aufteilt, geht sie offensichtlich von einer Anschaffung während der

Ehe und damit von Errungenschaft aus. Sachverhaltsmässig ist nach dem oben Gesagten

nicht mit Sicherheit festzustellen, wann welche Möbelstücke angeschafft wurden.

Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten: Die Behauptung des

Berufungsklägers, dass er sämtliche Möbel vor der Ehe angeschafft habe, steht

im Widerspruch zu seinen Ausführungen, im Zusammenhang mit den Investitionen

beim Zeugen [...], dass er vor der Ehe äusserst sparsam gelebt habe, zumal

diese Möbel selbst nach seiner Darstellung gut CHF 20'000.00 gekostet haben

sollen, was für einen äusserst sparsam lebenden Junggesellen eine erhebliche

Investition allein für Büro- und Wohnzimmermöbel ist.

Es kann offen gelassen werden, wie es

sich damit verhält. Steht nicht konkret fest, wann die Möbel erworben wurden,

ist Art. 200 Abs. 3 ZGB anzuwenden, wonach alles Vermögen eines Ehegatten bis

zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt. Die sinngemässe Zuteilung

der fraglichen Designer-Möbel zur Errungenschaft durch die Vorderrichterin ist

somit nicht zu beanstanden.

9.3.5 Der Wert von

Occasionsmöbeln ist jedenfalls nur ungefähr zu bestimmen und hängt von deren

Neuwert, dem Zustand und der aktuellen Nachfrage nach entsprechenden Stücken ab.

Keiner der Ehegatten hat eine Schätzung durch eine Fachperson verlangt. Ebenso

wenig haben sich die Parteien konkret zu deren Zeitwert geäussert. Zutreffend

ist, dass es sich bei den von beiden Ehegatten beschriebenen Möbeln um

Designklassiker handelt, die auch nach jahrelangem Gebrauch nicht völlig

wertlos sind. Deren aktuelle Anschaffungspreise (Neupreis) können dem Internet

entnommen werden, da sie nach wie vor angeboten werden. Die Vorderrichterin hat

sich dennoch an dem vom Berufungskläger behaupteten Occasionskaufpreis

orientiert (vgl. Klagebeil. 101), was nicht zu beanstanden ist. Was der

Berufungskläger gegen die Wertermittlung durch die Vorderrichterin vorbringt

ist, appellatorisch. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorderrichterin

an den vom Berufungskläger eingesetzten Werten orientiert und den Gebrauch in

der Familie der Parteien berücksichtigt hat. Das Vorgehen liegt im Rahmen ihres

richterlichen Ermessens.

9.4.1 Schliesslich moniert

der Berufungskläger, dass die Berufungsbeklagte im Rahmen ihrer Duplik bei der

Vorinstanz «Investitionen, Eigenleistungen, Amortisation Hypothek, Zahlungen,

Gerichts- und Anwaltskosten inkl. möglicher Mehrwert in der Höhe von total CHF

800'000.00 geltend gemacht habe. Mit Ausnahme der angeblichen Amortisation der

Hypothek um CHF 200'000.00 habe sie die einzelnen Positionen nicht beziffert.

Da die Ehefrau zu keinem Zeitpunkt Angaben dazu gemacht habe, welche konkrete

Forderung sie unter welchem Titel stelle, sei sie ihrer Pflicht zur Bezifferung

der einzelnen Forderungen nicht nachgekommen, auch habe sie diese nur ungenügend

substantiiert. Aus diesem Grund habe für den Berufungskläger kein Grund

bestanden, die Forderungen substantiiert zu bestreiten, bzw. bestreiten zu

können und den Gegenbeweis anzutreten. Die von der Vorinstanz in diesem

Zusammenhang geforderten Beweismittel habe er, soweit existent, zu den Akten

gegeben. Trotz des für die güterrechtliche Auseinandersetzung geltenden

Verhandlungsgrundsatzes habe die Vorderrichterin eigene Berechnungen angestellt.

Daraus folge zu Unrecht eine Aufrechnung in der Höhe von CHF 84'450.00 als

Errungenschaft für Eigenleistungen des Berufungsklägers, was zu korrigieren

sei.

Die Berufungsbeklagte hält dafür, der

Berufungskläger hätte vorinstanzlich die erforderlichen Unterlagen,

insbesondere das im Berufungsverfahren eingereichte Gutachten ohne weiteres zu

den Akten geben können. Dieses sei sodann als Parteigutachten zu qualifizieren und

daher ohne Beweiswert. Auch sei es als verspätetes Novum unzulässig. Auszugehen

sei von Anlagekosten für die eheliche Liegenschaft in der Höhe von CHF

565'657.30. Mangels nachgewiesener Abrede über die Höhe des Honorars sei nicht

zu beanstanden, dass die Vorinstanz von 15 % für [...]- und [...]arbeiten

ausgegangen sei. Die Bemessung des Honorars auf total CHF 84'450.00 sei weder

willkürlich noch rechtswidrig.

9.4.2. Der Berufungskläger

hat zusammen mit seinen Eltern die im Miteigentum zu je 1/3 stehende

Liegenschaft am [...] in [...] umfangreich zu einem Zweifamilienhaus umgebaut. Die

Ehefrau hat dazu im Rahmen der vorinstanzlichen Duplik diverse Behauptungen

aufgestellt und Beweisanträge gestellt. Die Vorderrichterin hat den

Berufungskläger zur Einreichung von Urkunden über die gesamten Anlagekosten der

Liegenschaft sowie eines Belegs über seine [...]leistungen und seine Beteiligung

an den Baukosten der Eltern aufgefordert (vgl. Beweisverfügung vom 22. Juli

2022; AS 157). Eingereicht hat der Ehemann Klagebeilage 99, woraus die gesamten

Anlagekosten (CHF 565’657.30 inkl. MWSt.) und die Kosten der einzelnen

Arbeitsgattungen wie Baumeister-, Elektro-, Holzbau-, Sanitärarbeiten etc.

hervorgehen. Kosten für die [...]leistungen und [...] wurden darin keine

ausgewiesen. Weiter wurden die Vereinbarung zwischen den Eltern und dem

Berufungskläger in Bezug auf die Schenkung eines Miteigentumsanteils von 1/3 an

der Liegenschaft sowie ein Erbvertrag zwischen den Eltern und dem

Berufungskläger und seinem Bruder eingereicht (Klagebeil. 100a und 100b).

Belege über die vom Berufungskläger erbrachten [...]leistungen und die [...] im

Zusammenhang mit dem Umbau sowie die Beteiligung an den Baukosten der Eltern

fehlen. Der Berufungskläger teilte der Vorderrichterin am 12. September 2022

mit, ein Beleg über die «Beteiligung an Baukosten der Eltern» existiere nicht.

Vielmehr hätten ihm diese CHF 60'000.00 zur Deckung der Anlagekosten geschenkt.

Die restlichen Anlagekosten seien mittels Hypothek finanziert worden. Zu den

besagten [...]leistungen und der [...] äusserte sich der Berufungskläger nicht.

9.4.3 Im Rahmen der

Berufung beantragt der Berufungskläger, es sei ein als «Gutachten/Berechnung» bezeichnetes

Schriftstück, verfasst von [...] zu den Akten zu nehmen (Berufungsbeilage 2).

Zum Beweisantrag ist vorab folgendes festzuhalten:

Es handelt sich um ein nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens produziertes

Schriftstück. Die darin bewerteten Leistungen sind dagegen bereits 2010 und

früher erbracht worden (vgl. Klagebeil. 99). Mithin hätte die Berechnung ohne

weiteres vor Abschluss des vorinstanzlichen Beweisverfahrens erstellt und

eingereicht werden können, z.B. als die Vorderrichterin den Berufungskläger zur

Einreichung einer Aufstellung über die erbrachten [...]leistungen aufgefordert

hatte. Der Berufungskläger begründet nicht, weshalb er diese Berechnung nicht

schon vorinstanzlich hatte einreichen können. Die Berechnung ist daher als

unechtes Novum zu qualifizieren, das bei zumutbarer Sorgfalt schon vor erster

Instanz hätte vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Das als

Urkunde 2 im Berufungsverfahren eingereichte Schriftstück bleibt daher als

Beweismittel unbeachtlich. Zu erwähnen ist, dass es sich bei dem Schriftstück materiell

um ein Privatgutachten handelt. Einem solchen kommt die Bedeutung einer

Parteibehauptung zu (BGE 132 III 83 E. 3.6), so dass dieses auch materiell nichts

am Ergebnis geändert hätte.

9.4.4 Zutreffend ist, dass

die Ehefrau ihre diesbezügliche (Teil-)Forderung in ihren schriftlichen und

mündlichen Vorträgen vor der Vorinstanz nicht zahlenmässig ausgeschieden hat.

Unter dem Titel «Investitionen, Eigenleistungen, Amortisation Hypothek,

Zahlungen Gerichts- und Anwaltskosten inkl. möglicher Mehrwert» hat sie in der

Duplik vorinstanzlich eine pauschale Ersatzforderung der Errungenschaft gegen

das Eigengut des Ehemannes im Wert von CHF 800'000.00 geltend gemacht (vgl. AS

201). Die Vorderrichterin hat dieses Vorgehen offensichtlich als ausreichend

qualifiziert und die Ehefrau nicht dazu angehalten, ihre Forderung weiter zu

spezifizieren (Art. 84 Abs. 2 bzw. 85 Abs. 2 ZPO). Nach Treu und Glauben (Art.

52 ZGB) durfte die Berufungsbeklagte daher davon ausgehen, dass das Gericht

eine detailliertere Bezifferung ihrer Forderung nicht als notwendig erachte.

Jetzt darauf zurückzukommen und auf das Rechtsbegehren nicht einzutreten käme einem

überspitzten Formalismus gleich (vgl. Obergericht des Kantons Zürich,

Geschäfts-Nr. LC120049-O/U).

9.4.5 Die Ehefrau hat in

der Duplik vorinstanzlich ausgeführt, die [...]leistungen und die [...] im

Zusammenhang mit dem Umbau der Liegenschaft am [...] in [...] habe der Ehemann

erbracht. Anlässlich der Hauptverhandlung hat sich der Berufungskläger nicht zu

den behaupteten [...]leistungen geäussert (vgl. Verhandlungsprotokoll der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung AS 178 f. und 184 ff.), ebenso wenig die

Ehefrau (vgl. a.a.O. AS 187 ff. und 193).

9.4.6 Die Vorderrichterin

hat zu den verschiedenen, von der Ehefrau geltend gemachten (Teil-)Forderungen

im Zusammenhang mit den behaupteten Investitionen in die zum Eigengut des

Ehemannes gehörende eheliche Liegenschaft im Urteil Stellung genommen und dem

Berufungskläger lediglich unter dem Titel [...]honorar den Betrag von CHF

84'450.00 als Ersatzforderung der Errungenschaft gegen dessen Eigengut

angerechnet, woran die Ehefrau hälftig partizipiert.

9.4.7 Der Berufungskläger

bemängelt im Berufungsverfahren, dass das [...]honorar nicht in einem simplen

Prozentsatz [...] berechnet werde. Das trifft auf eine [...]abrechnung zu. Hier

geht es jedoch nicht darum, eine solche zu erstellen, sondern darum, den Wert

seiner [...]leistungen anhand der bekannten [...]s. Das mag im Einzelfall nicht

genau sein. Mangels konkreter Angaben über die vorliegend erbrachten Leistungen

ist es jedoch ein gangbarer Weg, um den Wert der Leistung festzulegen. Die

resultierende Unschärfe ist systemimmanent. Ohnehin ist nicht der

Berufungsbeklagten anzulasten, dass sich der Berufungskläger trotz

entsprechender Editionsverfügung der Vorderrichterin nicht über den Wert der

erbrachten [...]leistungen und der [...] im Zusammenhang mit dem Umbau der

ehelichen Liegenschaft ausgewiesen hat. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht

zu beanstanden, dass die Vorderrichterin die Mehrwertsteuer nicht ausgeschieden

hat. Die dadurch entstandene Abweichung in der Berechnung fällt angesichts der

Festsetzung nach Ermessen nicht ins Gewicht.

Der Berufungskläger macht weiter geltend,

dass der [...] die Koordination übernommen habe, ohne zu benennen, unter

welcher Position diese Leistung abgerechnet worden sei. Der [...] verrechnete gemäss

der eingereichten [...]abrechnung lediglich «Montagebau [...]» (vgl. Klagebeil.

99, Pos. 214). Für [...]leitung oder [...]koordination wurde kein Betrag

ausgeschieden, wie das zu erwarten wäre, wenn ihm diese Leistung oblegen hätte.

Das Vorgehen der Vorinstanz ist unter den

geschilderten Umständen nicht zu beanstanden. Es bleibt daher bei der

vorinstanzlich aufgerechneten Ersatzforderung der Errungenschaft des

Berufungsklägers gegen sein Eigengut im Betrag von CHF 84'450.00.

9.5.1 Die

Berufungsbeklagte macht im Rahmen der Anschlussberufung geltend, es bestünden

offene Unterhaltsforderungen in der Höhe von CHF 13'964.25, die sie vorinstanzlich

gefordert, die die Vorderrichterin jedoch nicht beurteilt habe. Die vom

Berufungskläger vorinstanzlich geltend gemachte Verrechnung mit Bezügen und

einer fehlgeleiteten Lohnzahlung des Berufungsklägers auf ein gemeinsames

(gesperrtes) Konto sei nicht zulässig, da ihre Zustimmung zu diesem Vorgehen gefehlt

habe. Die von ihr anerkannten Bankbezüge habe sie in der Zusammenstellung in

Abzug gebracht. Die Vorderrichterin habe sich im angefochtenen Urteil dazu

nicht geäussert.

9.5.2 Der Berufungskläger

und Anschlussberufungsbeklagte bemängelt, dass die Anschlussberufungsklägerin

im Zusammenhang mit der Anschlussberufung keine Sachverhaltsrüge erhebe. Er hält

dafür, dass die Klageantwortbeilage 26 von der Ehefrau selber verfasst worden

sei und daher höchstens einen geringen Beweiswert habe. Die Berufungsbeklagte

habe die Deblockierung seines Februarlohnes 2018 auf einem von ihr gesperrten

Konto verhindert, mit der Folge, dass er den Unterhaltsbeitrag nicht habe

bezahlen können. Das von der Ehefrau angerufene Verrechnungsverbot gemäss Art.

125 Ziff. 2 OR könne hier schon deshalb nicht greifen, weil es sich bei den

verlangten Verrechnungen von total CHF 3'448.30 nicht um Zahlungen an Dritte, sondern

um von ihr selber getätigte Bezüge handle. Sie habe sich weiterhin von seinem

Konto bedient, obschon ihr für diese Zeit Unterhaltsleistungen zugesprochen

worden seien. Das Merkmal der tatsächlichen Erfüllung an die Gläubigerin sei

damit gegeben. Nicht anders verhalte es sich mit dem Bezug von CHF 3'000.00 der

Ehefrau vom 17. Oktober 2018 ab dem gemeinsamen Konto bei der Bank [...] AG. Hinzu

komme, dass dieses Konto in der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit dem

Wert per 17. Dezember 2017 vermerkt sei, so dass die Unterhaltszahlung auch aus

diesem Grund zu berücksichtigen sei.

9.5.3 Der Berufungskläger

macht vorab geltend, die Anschlussberufungsklägerin erhebe keine

rechtsgenügliche Sachverhaltsrüge. Er übersieht, dass sie hier eine

Rechtsverweigerung geltend macht, da die Vorderrichterin eines ihrer

Rechtsbegehren nicht beurteilt habe. Mithin steht eine falsche Rechtsanwendung

im Sinn von Art. 310 lit. a ZPO im Raum, was zulässig ist. Auf die

Anschlussberufung ist daher in diesem Punkt einzutreten.

9.5.4 Der

Anschlussberufungsbeklagte weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei den

beiden Verrechnungsbeträgen von (total) CHF 3'448.30 und CHF 3'000.00 um Bezüge

handelt, die die Anschlussberufungsklägerin von Konti der Parteien getätigt

hat. Dass sie bei einigen dieser Bezüge behauptet, ihre Zustimmung zur

Anrechnung an die Unterhaltsforderung fehle, ist nicht nachvollziehbar. Mit den

Direktbezügen ab den Konti hat sie ihren Unterhaltsanspruch quasi selber

befriedigt. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sie sich die Bezüge

von einem Konto des Berufungsklägers oder einem gemeinsamen Konto nach dem

Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung ohnehin an ihre

diesbezügliche Forderung anrechnen lassen müsste.

9.5.5 Es bleibt somit die

Behandlung der fälschlicherweise auf das gesperrte Gemeinschaftskonto der

Parteien bei der [...]bank eingegangenen Lohnzahlung des Ehemannes über CHF

8'589.45 vom 2. März 2018 zu befinden. Da die Lohnzahlung nach dem Stichtag eingegangen

ist, fällt sie nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung. Zahlungseingänge

auf einem gemeinsamen Konto nach dem Stichtag für die güterrechtliche

Auseinandersetzung fallen in das Vermögen desjenigen Ehegatten auf den sie

lauten, die fragliche Lohnzahlung in dasjenige des Ehemannes. Da die

Vorderrichterin dieses Konto dem Ehemann zugewiesen hat, wird er nach

Rechtskraft des Urteils darüber verfügen können und ist keine Ausgleichung im

Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung nötig. Dieser Betrag ist daher

nicht an die Unterhaltsschuld des Ehemannes anzurechnen.

9.5.6 Der Ehemann schuldet

der Ehefrau nach dem Gesagten noch Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF

10'919.30 (CHF 13'964.25 ./. 44.95 ./. 3'000.00).

9.6.1 Die Vorderrichterin

hat sämtliche auf beide Parteien lautenden Konti und Depots dem Berufungskläger

zugewiesen und diesen verpflichtet, der Berufungsbeklagten die Restanz innert

30 Tagen seit Eintritts der Rechtskraft des Urteils auszuzahlen. Die Ehefrau verlangt

im Rahmen der Anschlussberufung die Zuweisung von diversen Konti und Depots an

sich und verweist auf das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren. Der

Anschlussberufungsbeklagte macht geltend, bezüglich der Zuweisung von

gemeinsamen Vermögenswerten an ihn begründe die Berufungsbeklagte ihre Kritik

einzig mit angeblichen vollstreckungsrechtlichen Schwierigkeiten. Ein

überwiegendes Interesse im Sinn von Art. 205 Abs. 2 ZGB mache sie nicht

geltend. Ein solches existiere auch nicht. Er habe seine menschliche und

finanzielle Verantwortung stets wahrgenommen, weshalb der Vorwurf der

Berufungsbeklagten, sie werde möglicherweise gezwungen sein, die Vollstreckung

ihrer güterrechtlichen Forderung zu verlangen, haltlos sei. Zudem sei die

Anschlussberufungsklägerin dadurch vor einer weiteren gerichtlichen

Auseinandersetzung geschützt, falls einzelne Vermögenswerte nicht mehr in der

am Stichtag gültigen Höhe vorhanden seien.

9.6.2 Die Anschlussberufungsklägerin

scheint in der Zuweisung der Vermögenswerte an den Ehemann eine falsche

Rechtsanwendung der Vorderrichterin zu sehen. Sie begründet hingegen nicht,

worin diese bestehen soll. Sie belässt es beim Hinweis, dass sie vorinstanzlich

die Zuweisung diverser Konti und Depots verlangt habe, die Vorderrichterin dem

Antrag aber nicht gefolgt sei. Eine falsche Rechtsanwendung ist in diesem

Vorgang nicht offensichtlich. Die Anschlussberufungsklägerin begründet kein

überwiegendes Interesse im Sinn von Art. 205 Abs. 2 ZGB an den, dem Ehemann

zugewiesenen Vermögenswerten. Ein solches ist nicht ersichtlich. Es bleibt

somit bei der vorinstanzlichen Zuweisung der gemeinsamen Konti und Depots an

den Berufungskläger und dessen Verpflichtung, die Berufungsbeklagte innert 30

Tagen seit Rechtskraft des Urteils auszuzahlen.

9.6.3 Auch in Bezug auf

die Abwicklung der [...] AG verlangt die Anschlussberufungsklägerin die

Zuweisung von Aktien bzw. Aktienzertifikate in der Höhe ihrer Beteiligung an

sich. Der Anschlussberufungsbeklagte führt aus, die Anschlussberufungsklägerin unterlasse

es, ihr Interesse an dem von ihr vorgeschlagenen komplizierten Vorgehen

darzulegen. Der Berufungskläger habe ihr die Liquidation der Gesellschaft schon

mehrfach in Aussicht gestellt. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die

Anschlussberufungsklägerin die Berücksichtigung der Liquiditätssteuern nicht

angefochten habe. Lediglich in ihrer Berufungsantwort habe sie sich dazu

geäussert. Diese seien somit nicht mehr Prozessthema.

Die Ehefrau hat vorinstanzlich die

Zuweisung diverser Konti und Depots an sich verlangt (Rechtsbegehren Ziff. 8.1,

AS 179 und 198 f.; vgl. oben Ziff. 9.6.2). In Bezug auf die Aktien der [...] AG

hat sie keinen Antrag auf Zuweisung gestellt und soweit aus dem Protokoll der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung ersichtlich auch im Rahmen ihrer

Parteivorträge keine Ausführungen dazu gemacht. Die Anschlussberufungsklägerin ist

demnach durch die Zuweisung der Aktien der [...] AG in der güterechtlichen

Auseinandersetzung an den Ehemann nicht beschwert, weshalb nicht auf diesen

Antrag einzutreten ist.

10. Schliesslich beantragt

die Anschlussberufungsklägerin, sie sei zu verpflichten, die Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 7. Januar 2019 gegen den Ehemann innert

30 Tagen nach Zahlung der gesamten güterrechtlichen Ansprüche inklusive der

ausstehenden Unterhaltsbeiträge löschen zu lassen.

Die Vorderrichterin hat die

Anschlussberufungsklägerin verpflichtet, die obgenannte Betreibung innert 30

Tagen nach Rechtskraft des Urteils löschen zu lassen. Die

Anschlussberufungsklägerin stellt lediglich einen abweichenden Antrag, ohne diesen

zu begründen. Eine falsche Rechtsanwendung oder eine falsche

Sachverhaltsfeststellung der Vorderrichterin ist hier nicht ersichtlich. Auf den

Antrag ist nicht einzutreten.

11. Die Vorderrichterin

hat den Ehemann verpflichtet, der Ehefrau aus Güterrecht exkl. Aktienwert der [...]

AG innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsurteils den

Betrag von CHF 410'184.70 zu bezahlen. Aufgrund der obigen Erwägungen kommen

CHF 10'919.30 aus offenen Unterhaltsbeiträgen hinzu, so dass eine Zahlung von

total CHF 421'104.00 resultiert.

III.

1. Der Kostenentscheid für das

Berufungsverfahren richtet sich in erster Line nach dem Ausgang (Art. 106 Abs.

2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann von diesem Verteilungsgrundsatz

abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Ein Grund, um vom Grundsatz

abzuweichen, ist unter anderem die unterschiedliche wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit der Parteien (Viktor Rüegg/Michael Rüegg in:

Basler Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl.

2017, N 6 zu Art. 107 ZPO).

2. Vorliegend ist der Ehemann

wirtschaftlich etwas stärker als die Ehefrau. Hingegen fällt die Differenz

nicht so gross aus, als dass das eine Abweichung vom Grundsatz der

Kostenliquidation nach dem Ausgang des Verfahrens zu rechtfertigen vermöchte.

Der Ehemann hat mit seiner Berufung eine Reduktion der güterrechtlichen Forderung

um rund CHF 20'000.00 erreicht, die Ehefrau mit der Anschlussberufung eine

Erhöhung von rund CHF 10'000.00. Hingegen wurden die Anträge des Ehemannes auf

Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge abgewiesen. Es rechtfertigt sich daher,

den Ehegatten die Gerichtskosten je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten

wettzuschlagen.

Unter Berücksichtigung des Streitwerts, des Aufwands und

der Schwierigkeit des Verfahrens scheinen vorliegend Gerichtskosten von CHF 15'000.00

als angemessen. Sie sind von A.___ und B.___ im Umfang von je CHF 7'500.00 zu

tragen. Die von den Parteien geleisteten Kostenvorschüsse werden verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

und der Anschlussberufung werden die Ziffern 9.b., 9.d. und 14 des Urteils der

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen aufgehoben.

2. Ziffer 9.b. lautet neu wie folgt: Der

Kläger wird verpflichtet, der Beklagten aus Güterrecht exkl. Aktienwert der [...]

AG den Betrag von CHF 421'104.00 zu bezahlen.

3. Ziffer 9.d. lautet neu wie folgt: Der

Kläger wird verpflichtet, der Beklagten innert 10 Tagen nach Übertragung der

Aktien gemäss Ziff. 9.c. den Betrag von CHF 79'393.10 zu bezahlen.

4. Ziffer 9.e. (neu): Die Beklagte wird

verpflichtet, dem Kläger den Betrag von CHF 129.30 (Akonto AHV-Beitrag) zu

bezahlen.

5. Ziffer 14 (erster Absatz) lautet neu wie

folgt: Das Urteil stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:

monatliches Nettoeinkommen

(inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):

-

des Ehemannes CHF

5'948.00 (80 %)

ab Juni 2023

hypothetisch CHF 7'362.00 (100 %)

-

der Ehefrau

hypothetisch CHF 5'600.00 (100 %)

-

C.___ CHF

1'050.00 (brutto) + CHF 250.00

-

ab 1. August 2023 CHF

1'450.00 (brutto) + CHF 250.00

-

D.___ CHF

200.00

ab Juni 2023 CHF

250.00.

6. Im Übrigen werden die Berufung und die

Anschlussberufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

7. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von total CHF 15'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte

auferlegt. Sie werden vorab mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,

deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler