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Entscheid

ZKBER.2023.13

Forderung aus Mietvertrag (vereinfachtes Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO)

30. Oktober 2023Deutsch16 min

(Vermieter) mehrere Mietverträge über zwei Wohnungen und vier Hobbyräume in [...]

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 30. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie

Brodbeck,

Berufungsklägerin

gegen

B.___,

vertreten durch Advokat Lukas Polivka,

Berufungsbeklagter

betreffend Forderung

aus Mietvertrag (vereinfachtes Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO)

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (Mieterin) hat mit B.___

(Vermieter) mehrere Mietverträge über zwei Wohnungen und vier Hobbyräume in [...]

abgeschlossen. Nachdem die Mieterin vom Vermieter Mietzinsreduktionen gefordert

hatte, teilte ihr dieser Änderungen der Mietverträge (für die beiden Wohnungen)

mit. Am 1. Februar 2021 erhob die Mieterin in diesen und weiteren

Streitgegenständen beim Richteramt Dorneck-Thierstein Klage gegen den

Vermieter. Die Amtsgerichtspräsidentin vereinigte jeweils die Verfahren

betreffend die Wohnung an der [...]strasse [...] (Verfahren DTZPR.2021.84) und betreffend

die Wohnung und die Hobbyräume am [...]weg [...] in [...] (Verfahren

DTZPR.2021.85). Im vorliegenden Verfahren geht es nur noch um die

Mietzinsherabsetzungsbegehren für die 4 ½-Zimmerwohnung und die drei Hobbyräume

am [...]weg [...] in [...]. Die Prozessgeschichte wird deshalb im Folgenden nur

soweit wiedergegeben, als sie für die noch zu beurteilenden Fragen relevant

ist. Insbesondere wird nicht auf den Hobbyraum 4 am [...]weg [...] eingegangen,

der Gegenstand einer separaten Klage mit einer zweiten Klägerin war.

2. In Bezug auf die

Mietzinssenkung stellte die Mieterin (im Folgenden die Klägerin) die folgenden

Rechtsbegehren gegen den Vermieter (im Folgenden die Beklagte):

1. Es sei der monatliche Nettomietzins der

4 ½-Zimmerwohnung am [...]weg [...] in [...] per 1. Oktober 2020 um CHF 446.40

auf CHF 1'323.60 und jener der beiden Parkplätze um CHF 30.25 auf CHF 89.75

herabzusetzen.

2. Es sei der monatliche Nettomietzins des

Hobbyraumes (15 m2; Mietvertrag vom 25.01.2010) am [...]weg [...] in

[...] per 1. Oktober 2020 um CHF 21.25 auf CHF 98.75 herabzusetzen.

3. Es sei der monatliche Nettomietzins des

Hobbyraumes (20 m2; Mietvertrag vom 25.01.2010) am [...]weg [...] in

[...] per 1. Oktober 2020 um CHF 26.55 auf CHF 123.45 herabzusetzen.

4. Es sei der monatliche Nettomietzins des

Hobbyraumes (20 m2; Mietvertrag vom 02.04.2004) am [...]weg [...] in

[...] per 1. Oktober 2020 um CHF 43.15 auf CHF 206.85 herabzusetzen.

5.

Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beklagten.

3. Am 2. November 2022

fällte die Amtsgerichtspräsidentin in den vereinigten Verfahren betreffend die

Mietobjekte am [...]weg [...] das folgende Urteil:

1.

Die Klage betreffend

"Mietzinssenkung, Mängelbeseitigung und Mietzinsherabsetzung"

bezüglich dem Hobbyraum 4 wird zufolge Rückzugs abgeschrieben.

2.

Die Klage betreffend

"Mängelbeseitigung und Mietzinsherabsetzung" wird zufolge Rückzugs

abgeschrieben.

3.

Auf die Klage

betreffend "Mietvertragsänderung vom 17.06.2020" wird nicht

eingetreten.

4.

Die Klage betreffend

Mietzinssenkung wird abgewiesen.

5.

Die Klägerinnen

haben dem Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung

von CHF 11'925.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

6.

Die Gerichtskosten

von CHF 4'400.00 haben die Klägerinnen unter solidarischer Haftbarkeit zu

bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet.

4. Gegen das begründete

Urteil erhob die Klägerin (im Folgenden auch die Berufungsklägerin) am 27.

Februar 2023 Berufung an das Obergericht. Sie stellte die folgenden

Rechtsbegehren:

1. Es

seien die Ziffern 4, 5 und 6 des Entscheids der Amtsgerichtspräsidentin vom 2.

November 2022 vollumfänglich aufzuheben.

2. Dementsprechend

sei der monatliche Nettomietzins der 4 ½-Zimmerwohnung am [...]weg [...] in [...]

per 1. Oktober 2020 um CHF 446.40 auf CHF 1'323.60 und jener der beiden

Parkplätze um 30.25 auf CHF 89.75 herabzusetzen.

3. Dementsprechend

sei der monatliche Nettomietzins des Hobbyraumes (15m2; Mietvertrag vom

25.01.2010) am [...]weg [...] in [...] per 1. Oktober 2020 um CHF 21.25 auf CHF

98.75 herabzusetzen.

4. Dementsprechend

sei der monatliche Nettomietzins des Hobbyraumes (20m2; Mietvertrag vom

25.01.2010) am [...]weg [...] in [...] per 1. Oktober 2020 um CHF 26.55 auf CHF

123.45 herabzusetzen.

5. Dementsprechend

sei der monatliche Nettomietzins des Hobbyraumes (20m2; Mietvertrag vom

02.04.2004) am [...]weg [...] in [...] per 1. Oktober 2020 um CHF 43.15 auf CHF

206.85 herabzusetzen.

6. Unter

o/e-Kostenfolge (zzgl. MWST zu 7.7%) zu Lasten des Berufungsbeklagten.

5. Der Beklagte (im Folgenden auch der

Berufungsbeklagte) beantragte in seiner Berufungsantwort vom 1. Mai 2023, die

Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, sofern und soweit darauf eingetreten

werden könne, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen, u.K.u.E.F.

6. Auf die Ausführungen der Parteien und

der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Amtsgerichtspräsidentin hat die

Abweisung des Begehrens um Herabsetzung des Mietzinses damit begründet, dass

das eingeholte gerichtliche Gutachten die Anfangsvermutung der Missbräuchlichkeit

des Mietzinses umgestossen habe. Die Mieterschaft trage die Beweislast für die

behauptete Missbräuchlichkeit des Mietzinses. Gemäss Art. 269a lit. a OR seien

Mietzinse nicht missbräuchlich, wenn sie im Rahmen der orts- oder

quartierüblichen Mietzinse lägen. Bei der Anfechtung des Mietzinses obliege der

Nachweis der fünf Vergleichsobjekte der Mieterschaft. Die Vermieterschaft,

welche nicht die Beweislast habe, müsse bei der Beweiserhebung loyal mitwirken

und die Elemente liefern, die sie alleine halte. Bei der Vermutung der

Missbräuchlichkeit handle es sich um eine tatsächliche Vermutung. Tatsächliche Vermutungen

bewirkten keine Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Vermutungsträgers, sondern

beträfen lediglich die Beweiswürdigung. Der Vermutungsträger könne den ihm

obliegenden (Haupt-)Beweis unter Berufung auf die tatsächliche Vermutung

erbringen. Folglich trage im vorliegenden Fall die Klägerin die Beweislast

betreffend die behauptete Missbräuchlichkeit des Mietzinses. Falls die

Vermutung der Missbräuchlichkeit greife, könne der Beklagte an der Vermutung

Zweifel streuen. Gelinge ihm das, so habe die Klägerin wiederum den vollen

Beweis der Missbräuchlichkeit zu erbringen. Die Reduktion des

Referenzzinssatzes führe zur Anwendbarkeit der Vermutung zugunsten der

Klägerin, dass die aktuellen Mietzinse missbräuchlich seien. Die Auflistung des

Gutachters und seine Aussagen vor Gericht eigneten sich für die Beurteilung der

Entkräftung der Vermutung der Missbräuchlichkeit, zumal in diesem Stadium nicht

der eigentliche Nachweis der Orts- und Quartierüblichkeit erfolgen müsse.

Dadurch könne der Beklagte als Vermieter genügend Zweifel an der Richtigkeit

der Indizien (Senkung des Referenzzinssatzes) der Missbräuchlichkeit des

Mietzinses streuen. Es könne vorliegend deshalb nicht von einem

missbräuchlichen Mietzins gesprochen werden.

2.

Die Berufungsklägerin bringt zusammenfassend

vor, dass die Vorinstanz von einer unrichtigen Beweismass- und

Beweislastverteilung ausgegangen sei. Die Urteile A4_559/2015 vom 22. August

2016, E. 2.1 und 4A_250/2012 vom 28. August 2012, E. 2.3, auf welche die

Vorderrichterin ihre Auffassung stütze, seien auf den vorliegenden Fall nicht

anwendbar. Im Fall A4_559/2015 habe die Mieterschaft ein Herabsetzungsbegehren

gestellt und sich zur Begründung auf die Nettorendite berufen. Dort liege der

Beweis für einen unzulässigen Ertrag beim Mieter. Die nicht beweisbelastete

Partei müsse bei der Beschaffung der Unterlagen nach Treu und Glauben mitwirken

und jene Belege einreichen, auf die nur sie Zugriff habe. Im Fall 4A_250/2012

habe das Bundesgericht beurteilen müssen ob ein von der Mieterschaft angefochtener

Anfangsmietzins missbräuchlich sei. Das Bundesgericht habe ausgeführt, bei der

Anfechtung des Anfangsmietzinses müsse die Mieterschaft die Tatsachen beweisen,

die es erlaubten, die Missbräuchlichkeit des Anfangsmietzinses festzustellen.

Der Vermieter müsse jedoch bei der Beweisführung loyal mitwirken. Die

Vorinstanz verkenne, dass die Berufungsklägerin das Herabsetzungsbegehren unter

Berufung auf Art. 270a OR infolge des gesunkenen Referenzzinssatzes gestellt

habe. Die Beweislastverteilung sei mit Blick auf die unterschiedlichen

Berufungsgründe nicht identisch. Sie trage den Nachweis des von ihr geltend

gemachten Senkungsgrundes. Mit dem gesunkenen Referenzzinssatz habe sie den

Beweis der Missbräuchlichkeit des Mietzinses erbracht. Der Beweis der Orts- und

Quartierüblichkeit des Mietzinses liege beim Berufungsbeklagten, da er diesen

Einwand als rechtshindernde Tatsache gegen das Senkungsbegehren der

Berufungsklägerin erhebe. Es genüge somit nicht, dass er lediglich Zweifel an

der von ihr bewiesenen Missbräuchlichkeit erwecke. Gestützt auf das

Gerichtsgutachten und die Ausführungen des Gutachters anlässlich der

Hauptverhandlung gelinge dem Berufungsbeklagten der Nachweis der Orts- und

Quartierüblichkeit nicht.

3.

Diesen Ausführungen hält der Berufungsbeklagte

zunächst im Wesentlichen entgegen, der Gutachter sei zum überzeugenden Ergebnis

gelangt, dass schon die aktuellen Mietzinse für die in Frage stehenden

Mietobjekte sehr günstig seien und evidentermassen weit unter dem orts- und

quartierüblichen Rahmen lägen. Bei zutreffender Betrachtung wäre mit diesem

Befund nicht nur die Vermutung der Missbräuchlichkeit der in Frage stehenden

Mietzinse umgestossen, sondern vielmehr sogar der Nachweis dafür erbracht, dass

die aktuellen Nettomietzinse als orts- und quartierüblich zu gelten hätten.

Somit stelle sich die von der Klägerin in den Mittelpunkt ihrer Argumentation

gestellte Frage der Beweislastverteilung gar nicht. Wenn die aktuellen

Mietzinse orts- und quartierüblich seien, bestehe schon von vornherein keine

Grundlage für die von der Berufungsklägerin geforderten Mietzinssenkungen.

4.1

Mietzinse sind missbräuchlich, wenn

damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird (Art. 269 OR,

erster Nebensatz). Mietzinse sind nach Art. 269a OR in der Regel nicht

missbräuchlich, wenn sie insbesondere im Rahmen der orts- oder quartierüblichen

Mietzinse liegen (lit. a) oder durch Kostensteigerungen begründet sind (lit.

b). Nach Art. 270a Abs. 1 OR kann der Mieter den Mietzins als missbräuchlich

anfechten und die Herabsetzung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin

verlangen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass der Vermieter wegen einer

wesentlichen Änderung der Berechnungsgrundlagen, vor allem wegen einer

Kostensenkung, einen nach den Artikeln 269 und 269a übersetzten Ertrag aus der

Mietsache erzielt.

4.2

Mehr als andere Bestimmungen sind

diejenigen über das mietrechtliche pretium iustum das Resultat eines

politischen Kompromisses, welcher zu einer auf fundamentalen Widersprüchen

beruhenden Gesetzgebung geführt hat. Sie stellt (nebeneinander!) auf die

Ertragslage, die Vergleichsmiete und auf die Veränderung der Kostenfaktoren

seit der letzten Mietzinsfestsetzung ab (Roger Weber in: Heinrich Honsell et

al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2020, Art. 269 N 4).

Art. 269 ist ein Bekenntnis zum Prinzip der Kostenmiete und führt zusammen mit

der Anpassung an die Vergleichsmiete (Art. 269a lit. a) und der Erzielung einer

kostendeckenden Bruttorendite (Art. 269a lit. c) zu einer absoluten, d. h.

zu einer von der früheren Mietzinsgestaltung unabhängigen Berechnung des

zulässigen Mietzinses (a.a.O., N 5). Relative Anpassungsgründe sind

demgegenüber die Kostenveränderungen nach lit. b und der Teuerungsausgleich auf

dem risikotragenden Kapital nach lit. e. Dahinter steckt die Überlegung,

dass ein zuvor angemessener Mietzins nicht missbräuchlich werden kann, solange

er sich im Rahmen der allgemeinen Veränderungen seit der letzten

Mietzinsfestsetzung hält, während zwangsläufig ein Missbrauchsverdacht aufkommt,

wenn ein allgemein gesunkenes Kostenniveau nicht auf den Mietzins durchschlägt

(a.a.O., 269a N 6).

5.1

Im vorliegenden Fall stützt die

Berufungsklägerin ihre Herabsetzungsbegehren auf den gesunkenen

Referenzzinssatz, also eine Kostenveränderung nach Art. 269a lit. b OR.

Demgegenüber beruft sich der Berufungsbeklagte auf die Vergleichsmiete der

Orts- und Quartierüblichkeit nach lit. a dieser Bestimmung. Die Berufung auf

die Vergleichsmiete zur Abwehr eines Senkungsbegehrens gestützt auf relative Anpassungsgründe

ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraussetzungslos zulässig (a.a.O.,

N 4b mit Hinweis auf BGE 122 III 257 E. 4; dasselbe ergibt sich im Übrigen auch

aus dem von der Vorinstanz zitierten Urteil 4A_559/2015 = Pra 106 [2017] Nr. 93

E. 1.2). Die Beweislast für die Höhe der Vergleichsmiete trägt nach Art. 8 ZGB

diejenige Partei, die daraus Rechte ableitet, mithin diejenige, welche das

Kriterium für sich beansprucht (a.a.O., N 5; mit Hinweis auf BGE 127 III 411 =

Pra 2002 Nr. 25, der die Beweislast gleich verteilt). Der Vermieter hat die

Orts- und Quartierüblichkeit substantiiert, unter Beachtung des von der

Rechtsprechung verlangten Nachweises nicht missbräuchlicher Mietzinse für

vergleichbare Objekte darzutun (BGE 122 III 257 E.4). Schliesslich lag dem Fall

BGE 141 III 569 (= Pra 2016 Nr. 99) dieselbe Konstellation zugrunde wie dem

vorliegenden. Dort hat das Bundesgericht Folgendes festgehalten: «Wenn der

Mieter aufgrund einer Senkung des Hypothekarzinses eine Herabsetzung des

Mietzinses verlangt und der Vermieter sich auf die orts- oder quartierüblichen

Mietzinse beruft, trägt der Vermieter die Beweislast für die üblichen

Mietzinse». Damit hat das Bundesgericht die Beweislastverteilung für die

vorliegende Konstellation entschieden. Die Beweislast für die Orts- und

Quartierüblichkeit trägt der Vermieter.

5.2

Der Vollständigkeit halber wird

nachfolgend auf die von der Amtsgerichtspräsidentin zitierte bundesgerichtliche

Rechtsprechung eingegangen. Im Urteil 4A_559/2015 vom 22. August 2016 hat die

Mieterin eine Ertragsberechnung verlangt und dass ihr die zu dieser Berechnung

notwendigen Belege übergeben werden. Der Vermieter wehrte sich beim

Bundesgericht erfolgreich dagegen, dass ihm eine Ertragsberechnung auferlegt

wurde und ihn die Vorinstanz wegen seiner fehlenden Mitwirkung sanktioniert

habe. In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht fest, dass der Mieter die

Beweislast für den zulässigen Ertrag der Liegenschaft trägt. Hier ging es um

einen absoluten Anpassungsgrund, den der Mieter angerufen hatte. Auch im Urteil

4A_250/2012 vom 28. August 2012 haben die Mieter einen absoluten

Anpassungsgrund geltend gemacht. Sie haben den Anfangsmietzins angefochten und

sich dafür auf die Orts- und Quartierüblichkeit berufen. Sie hatten ernsthafte

Beweise vorgelegt, die darauf hindeuteten, dass die Miete missbräuchlich ist.

Die Vermieterin hingegen hatte es versäumt, Vergleichszahlen zur Ermittlung der

ortsüblichen Mieten oder Belege für eine Renditeberechnung vorzulegen. Es ist

der Vermieterin deshalb nicht gelungen, das Beweisergebnis in Zweifel zu

ziehen, welches die Vorbringen der Mieter nahelegten. Auch im Entscheid BGE 147 III 431 ging es um eine Anfechtung des Anfangsmietzinses. Der Mieter stützte

seine Anfechtung auf die tatsächliche Vermutung der Missbräuchlichkeit bei

einer massiven Erhöhung des Anfangsmietzinses von deutlich über 10 %. Damit war

der Beweis der Missbräuchlichkeit des Anfangsmietzinses, den der Mieter trägt,

aber noch nicht abschliessend erbracht. Vielmehr ist es der Vermieterin

gelungen, beim Gericht begründete Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen

Vermutung der Missbräuchlichkeit des Anfangsmietzinses zu erwecken. Nur in

diesem Fall obliegt es dem Mieter, mit Hilfe von fünf Vergleichsobjekten bzw.

einer amtlichen Statistik die Missbräuchlichkeit des Anfangsmietzinses

nachzuweisen. Im vorliegend zu beurteilenden Fall hingegen stützt sich das

Herabsetzungsbegehren auf Art. 269a lit. b OR. Diese Bestimmung enthält eine

gesetzliche Vermutung, wonach eine Senkung des Referenzzinssatzes einen

Anspruch auf eine Herabsetzung des Mietzinses gibt. Eine gesetzliche Vermutung

unterscheidet sich von einer tatsächlichen Vermutung, die auch natürliche oder

richterliche Vermutung genannt wird. Eine solche Vermutung wirkt sich nur in der

Beweiswürdigung aus. Sie verändert die Beweislastverteilung nicht (Max

Guldener, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1984, Seite 143 f.).

6.

Der Berufungsbeklagte stellt sich auf

den Standpunkt, der Gutachter sei zum überzeugenden Ergebnis gelangt, die

aktuellen Mietzinse lägen weit unter dem orts- und quartierüblichen Rahmen.

Damit sei der Nachweis dafür erbracht, dass die aktuellen Nettomietzinse als

orts- und quartierüblich zu gelten hätten, weshalb sich die Frage der

Beweislastverteilung gar nicht stelle. Dieser Einwand scheitert daran, dass der

erforderliche Nachweis gerade nicht erbracht ist. Im oben erwähnten Urteil 147

III 431 verlangt das Bundesgerichts, dass der Vermieter fünf Vergleichsobjekte

zu bringen hat, die mit dem Vergleichsobjekt betreffend die relevanten Aspekte

vergleichbar sein müssen (E. 4.3.3). Der Gutachter, der mit der Beurteilung des

orts- und quartierüblichen Mietzinses beauftragt wurde, konnte gemäss eigenen

Angaben keine passenden Vergleichsobjekte finden. Mit seinen Aussagen, wonach

der umstrittene Mietzins fair und nicht überrissen sei, lässt sich kein

Nachweis eines orts- und quartierüblichen Mietzinses erbringen. Auch seiner

Auflistung mehrerer Einfamilienhäuser kommt keinerlei Beweiswert zu, da der

Gutachter selbst festhält, diese seien aufgrund des Ausbaus, der

Zimmeraufteilung und des Komforts nicht vergleichbar (AS 238). Entgegen den

Ausführungen des Berufungsbeklagten fehlt es somit an einem Nachweis, dass der

Mietzins, dessen Herabsetzung die Berufungsklägerin verlangt, orts- und

quartierüblich ist.

7.

Die Amtsgerichtspräsidentin hat ihrem

Entscheid die Überlegung zugrunde gelegt, dass es dem Berufungsbeklagten

gelungen ist, genügend Zweifel an der Vermutung der Missbräuchlichkeit des

Mietzinses zu erwecken. Diese Folgerung beruht auf einer unzutreffenden

Beweislastverteilung. Der gesunkene Referenzzinssatz begründet die Vermutung,

dass der zuvor angemessene Mietzins missbräuchlich geworden ist, weil die

entsprechende Kostensenkung nicht an die Berufungsklägerin weitergegeben worden

ist. Dem Berufungsbeklagten ist der Beweis des Gegenteils, dass der

beanstandete Mietzins im Rahmen des Orts- und Quartierüblichen liegt und damit

nicht missbräuchlich ist, misslungen. Damit steht der Berufungsklägerin ein

durch den gesunkenen Referenzzinssatz begründeter Herabsetzungsanspruch zu.

Wegen der von ihr gezogenen Schlussfolgerung hat sich die Vorderrichterin gar

nicht mit dem von der Berufungsklägerin geltend gemachten Herabsetzungsanspruch

befassen müssen. Der Herabsetzungsanspruch wird für vier verschiedene

Mietobjekte geltend gemacht. In Bezug auf die Wohnung wendet der

Berufungsbeklagte zudem ein, die Berufungsklägerin gehe von einem falschen

Hypothekarzinssatz aus. Weiter hat sich der Berufungsbeklagte bereits bei der Vorinstanz

auf die seit den Vertragsabschlüssen eingetretene allgemeine Kostensteigerung

berufen. Die Berufungsklägerin hat die allgemeine Kostensteigerung und

wertvermehrenden Investitionen seitens des Berufungsbeklagten bestritten. Da

sie die Missbräuchlichkeit verneint hatte, bestand für die

Amtsgerichtspräsidentin ebenfalls keine Veranlassung, sich mit diesen Fragen zu

befassen. Damit wurde ein wesentlicher Teil der Klage und der dagegen erhobenen

Einwendungen nicht beurteilt und der dazugehörige Sachverhalt nicht

festgestellt. Bei dieser Sachlage würde die Berufungsinstanz nicht neu im Sinne

von Art. 318 lit. a ZPO, sondern in erheblichem Umfang als erste Instanz

entscheiden. Schliesslich hat auch der Berufungsbeklagte eventualiter einen

Dispositiv

Rückweisungsantrag gestellt. Die Sache ist demnach gemäss Art. 318 Abs. 1 lit.

c ZPO an die Amtsgerichtspräsidentin zurückzuweisen.

8. Die Berufungsklägerin ist zwar mit

ihren Rügen gegen das angefochtene Urteil durchgedrungen. Trotzdem können die

von ihr gestellten Rechtsbegehren nicht gutgeheissen werden. Die geltend

gemachten Herabsetzungsansprüche werden von der ersten Instanz erst noch

beurteilt werden müssen. Dementsprechend sieht Art. 104 Abs. 4 ZPO für einen

Rückweisungsentscheid vor, dass die obere Instanz die Verteilung der

Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlässt. Über die

Höhe ihrer Gerichtskosten muss sich die obere Instanz aber auf alle Fälle

aussprechen (David Jenny in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 104 N 11). Der Entscheid

über deren Verteilung sowie der Entscheid über die Parteientschädigung wird der

Vorinstanz überlassen. Bei der späteren Verlegung durch die Vorinstanz werden das

endgültige Prozessergebnis und nicht das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens

entscheidend sein. Massgebend wird sein, welche Partei später mit ihren

ursprünglichen Begehren in der Sache obsiegt (Hans Schmid / Ingrid

Jent-Sørensen in: Paul Oberhammer et al. [Hrsg.], Schweizerische

Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Basel 2021, Art. 104 N 7). Die

Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 2’500.00 festgesetzt.

Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und die Ziffern 4, 5 und 6 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von

Dorneck-Thierstein vom 2. November 2022 werden aufgehoben.

2. Die Sache wird zur Beurteilung der

geltend gemachten Herabsetzungsansprüche an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens werden auf CHF 2’500.00 festgesetzt. Diese werden mit dem

von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Amtsgerichtspräsidentin

von Dorneck-Thierstein wird in ihrem Entscheid auch über die Verlegung der

Gerichts- und der Parteikosten des Berufungsverfahrens zu befinden haben.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 15'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller