ZKBER.2023.13
Forderung aus Mietvertrag (vereinfachtes Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO)
30. Oktober 2023Deutsch16 min
(Vermieter) mehrere Mietverträge über zwei Wohnungen und vier Hobbyräume in [...]
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie
Brodbeck,
Berufungsklägerin
gegen
B.___,
vertreten durch Advokat Lukas Polivka,
Berufungsbeklagter
betreffend Forderung
aus Mietvertrag (vereinfachtes Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (Mieterin) hat mit B.___
(Vermieter) mehrere Mietverträge über zwei Wohnungen und vier Hobbyräume in [...]
abgeschlossen. Nachdem die Mieterin vom Vermieter Mietzinsreduktionen gefordert
hatte, teilte ihr dieser Änderungen der Mietverträge (für die beiden Wohnungen)
mit. Am 1. Februar 2021 erhob die Mieterin in diesen und weiteren
Streitgegenständen beim Richteramt Dorneck-Thierstein Klage gegen den
Vermieter. Die Amtsgerichtspräsidentin vereinigte jeweils die Verfahren
betreffend die Wohnung an der [...]strasse [...] (Verfahren DTZPR.2021.84) und betreffend
die Wohnung und die Hobbyräume am [...]weg [...] in [...] (Verfahren
DTZPR.2021.85). Im vorliegenden Verfahren geht es nur noch um die
Mietzinsherabsetzungsbegehren für die 4 ½-Zimmerwohnung und die drei Hobbyräume
am [...]weg [...] in [...]. Die Prozessgeschichte wird deshalb im Folgenden nur
soweit wiedergegeben, als sie für die noch zu beurteilenden Fragen relevant
ist. Insbesondere wird nicht auf den Hobbyraum 4 am [...]weg [...] eingegangen,
der Gegenstand einer separaten Klage mit einer zweiten Klägerin war.
2. In Bezug auf die
Mietzinssenkung stellte die Mieterin (im Folgenden die Klägerin) die folgenden
Rechtsbegehren gegen den Vermieter (im Folgenden die Beklagte):
1. Es sei der monatliche Nettomietzins der
4 ½-Zimmerwohnung am [...]weg [...] in [...] per 1. Oktober 2020 um CHF 446.40
auf CHF 1'323.60 und jener der beiden Parkplätze um CHF 30.25 auf CHF 89.75
herabzusetzen.
2. Es sei der monatliche Nettomietzins des
Hobbyraumes (15 m2; Mietvertrag vom 25.01.2010) am [...]weg [...] in
[...] per 1. Oktober 2020 um CHF 21.25 auf CHF 98.75 herabzusetzen.
3. Es sei der monatliche Nettomietzins des
Hobbyraumes (20 m2; Mietvertrag vom 25.01.2010) am [...]weg [...] in
[...] per 1. Oktober 2020 um CHF 26.55 auf CHF 123.45 herabzusetzen.
4. Es sei der monatliche Nettomietzins des
Hobbyraumes (20 m2; Mietvertrag vom 02.04.2004) am [...]weg [...] in
[...] per 1. Oktober 2020 um CHF 43.15 auf CHF 206.85 herabzusetzen.
5.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beklagten.
3. Am 2. November 2022
fällte die Amtsgerichtspräsidentin in den vereinigten Verfahren betreffend die
Mietobjekte am [...]weg [...] das folgende Urteil:
1.
Die Klage betreffend
"Mietzinssenkung, Mängelbeseitigung und Mietzinsherabsetzung"
bezüglich dem Hobbyraum 4 wird zufolge Rückzugs abgeschrieben.
2.
Die Klage betreffend
"Mängelbeseitigung und Mietzinsherabsetzung" wird zufolge Rückzugs
abgeschrieben.
3.
Auf die Klage
betreffend "Mietvertragsänderung vom 17.06.2020" wird nicht
eingetreten.
4.
Die Klage betreffend
Mietzinssenkung wird abgewiesen.
5.
Die Klägerinnen
haben dem Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung
von CHF 11'925.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
6.
Die Gerichtskosten
von CHF 4'400.00 haben die Klägerinnen unter solidarischer Haftbarkeit zu
bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet.
4. Gegen das begründete
Urteil erhob die Klägerin (im Folgenden auch die Berufungsklägerin) am 27.
Februar 2023 Berufung an das Obergericht. Sie stellte die folgenden
Rechtsbegehren:
1. Es
seien die Ziffern 4, 5 und 6 des Entscheids der Amtsgerichtspräsidentin vom 2.
November 2022 vollumfänglich aufzuheben.
2. Dementsprechend
sei der monatliche Nettomietzins der 4 ½-Zimmerwohnung am [...]weg [...] in [...]
per 1. Oktober 2020 um CHF 446.40 auf CHF 1'323.60 und jener der beiden
Parkplätze um 30.25 auf CHF 89.75 herabzusetzen.
3. Dementsprechend
sei der monatliche Nettomietzins des Hobbyraumes (15m2; Mietvertrag vom
25.01.2010) am [...]weg [...] in [...] per 1. Oktober 2020 um CHF 21.25 auf CHF
98.75 herabzusetzen.
4. Dementsprechend
sei der monatliche Nettomietzins des Hobbyraumes (20m2; Mietvertrag vom
25.01.2010) am [...]weg [...] in [...] per 1. Oktober 2020 um CHF 26.55 auf CHF
123.45 herabzusetzen.
5. Dementsprechend
sei der monatliche Nettomietzins des Hobbyraumes (20m2; Mietvertrag vom
02.04.2004) am [...]weg [...] in [...] per 1. Oktober 2020 um CHF 43.15 auf CHF
206.85 herabzusetzen.
6. Unter
o/e-Kostenfolge (zzgl. MWST zu 7.7%) zu Lasten des Berufungsbeklagten.
5. Der Beklagte (im Folgenden auch der
Berufungsbeklagte) beantragte in seiner Berufungsantwort vom 1. Mai 2023, die
Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, sofern und soweit darauf eingetreten
werden könne, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, u.K.u.E.F.
6. Auf die Ausführungen der Parteien und
der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Amtsgerichtspräsidentin hat die
Abweisung des Begehrens um Herabsetzung des Mietzinses damit begründet, dass
das eingeholte gerichtliche Gutachten die Anfangsvermutung der Missbräuchlichkeit
des Mietzinses umgestossen habe. Die Mieterschaft trage die Beweislast für die
behauptete Missbräuchlichkeit des Mietzinses. Gemäss Art. 269a lit. a OR seien
Mietzinse nicht missbräuchlich, wenn sie im Rahmen der orts- oder
quartierüblichen Mietzinse lägen. Bei der Anfechtung des Mietzinses obliege der
Nachweis der fünf Vergleichsobjekte der Mieterschaft. Die Vermieterschaft,
welche nicht die Beweislast habe, müsse bei der Beweiserhebung loyal mitwirken
und die Elemente liefern, die sie alleine halte. Bei der Vermutung der
Missbräuchlichkeit handle es sich um eine tatsächliche Vermutung. Tatsächliche Vermutungen
bewirkten keine Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Vermutungsträgers, sondern
beträfen lediglich die Beweiswürdigung. Der Vermutungsträger könne den ihm
obliegenden (Haupt-)Beweis unter Berufung auf die tatsächliche Vermutung
erbringen. Folglich trage im vorliegenden Fall die Klägerin die Beweislast
betreffend die behauptete Missbräuchlichkeit des Mietzinses. Falls die
Vermutung der Missbräuchlichkeit greife, könne der Beklagte an der Vermutung
Zweifel streuen. Gelinge ihm das, so habe die Klägerin wiederum den vollen
Beweis der Missbräuchlichkeit zu erbringen. Die Reduktion des
Referenzzinssatzes führe zur Anwendbarkeit der Vermutung zugunsten der
Klägerin, dass die aktuellen Mietzinse missbräuchlich seien. Die Auflistung des
Gutachters und seine Aussagen vor Gericht eigneten sich für die Beurteilung der
Entkräftung der Vermutung der Missbräuchlichkeit, zumal in diesem Stadium nicht
der eigentliche Nachweis der Orts- und Quartierüblichkeit erfolgen müsse.
Dadurch könne der Beklagte als Vermieter genügend Zweifel an der Richtigkeit
der Indizien (Senkung des Referenzzinssatzes) der Missbräuchlichkeit des
Mietzinses streuen. Es könne vorliegend deshalb nicht von einem
missbräuchlichen Mietzins gesprochen werden.
2.
Die Berufungsklägerin bringt zusammenfassend
vor, dass die Vorinstanz von einer unrichtigen Beweismass- und
Beweislastverteilung ausgegangen sei. Die Urteile A4_559/2015 vom 22. August
2016, E. 2.1 und 4A_250/2012 vom 28. August 2012, E. 2.3, auf welche die
Vorderrichterin ihre Auffassung stütze, seien auf den vorliegenden Fall nicht
anwendbar. Im Fall A4_559/2015 habe die Mieterschaft ein Herabsetzungsbegehren
gestellt und sich zur Begründung auf die Nettorendite berufen. Dort liege der
Beweis für einen unzulässigen Ertrag beim Mieter. Die nicht beweisbelastete
Partei müsse bei der Beschaffung der Unterlagen nach Treu und Glauben mitwirken
und jene Belege einreichen, auf die nur sie Zugriff habe. Im Fall 4A_250/2012
habe das Bundesgericht beurteilen müssen ob ein von der Mieterschaft angefochtener
Anfangsmietzins missbräuchlich sei. Das Bundesgericht habe ausgeführt, bei der
Anfechtung des Anfangsmietzinses müsse die Mieterschaft die Tatsachen beweisen,
die es erlaubten, die Missbräuchlichkeit des Anfangsmietzinses festzustellen.
Der Vermieter müsse jedoch bei der Beweisführung loyal mitwirken. Die
Vorinstanz verkenne, dass die Berufungsklägerin das Herabsetzungsbegehren unter
Berufung auf Art. 270a OR infolge des gesunkenen Referenzzinssatzes gestellt
habe. Die Beweislastverteilung sei mit Blick auf die unterschiedlichen
Berufungsgründe nicht identisch. Sie trage den Nachweis des von ihr geltend
gemachten Senkungsgrundes. Mit dem gesunkenen Referenzzinssatz habe sie den
Beweis der Missbräuchlichkeit des Mietzinses erbracht. Der Beweis der Orts- und
Quartierüblichkeit des Mietzinses liege beim Berufungsbeklagten, da er diesen
Einwand als rechtshindernde Tatsache gegen das Senkungsbegehren der
Berufungsklägerin erhebe. Es genüge somit nicht, dass er lediglich Zweifel an
der von ihr bewiesenen Missbräuchlichkeit erwecke. Gestützt auf das
Gerichtsgutachten und die Ausführungen des Gutachters anlässlich der
Hauptverhandlung gelinge dem Berufungsbeklagten der Nachweis der Orts- und
Quartierüblichkeit nicht.
3.
Diesen Ausführungen hält der Berufungsbeklagte
zunächst im Wesentlichen entgegen, der Gutachter sei zum überzeugenden Ergebnis
gelangt, dass schon die aktuellen Mietzinse für die in Frage stehenden
Mietobjekte sehr günstig seien und evidentermassen weit unter dem orts- und
quartierüblichen Rahmen lägen. Bei zutreffender Betrachtung wäre mit diesem
Befund nicht nur die Vermutung der Missbräuchlichkeit der in Frage stehenden
Mietzinse umgestossen, sondern vielmehr sogar der Nachweis dafür erbracht, dass
die aktuellen Nettomietzinse als orts- und quartierüblich zu gelten hätten.
Somit stelle sich die von der Klägerin in den Mittelpunkt ihrer Argumentation
gestellte Frage der Beweislastverteilung gar nicht. Wenn die aktuellen
Mietzinse orts- und quartierüblich seien, bestehe schon von vornherein keine
Grundlage für die von der Berufungsklägerin geforderten Mietzinssenkungen.
4.1
Mietzinse sind missbräuchlich, wenn
damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird (Art. 269 OR,
erster Nebensatz). Mietzinse sind nach Art. 269a OR in der Regel nicht
missbräuchlich, wenn sie insbesondere im Rahmen der orts- oder quartierüblichen
Mietzinse liegen (lit. a) oder durch Kostensteigerungen begründet sind (lit.
b). Nach Art. 270a Abs. 1 OR kann der Mieter den Mietzins als missbräuchlich
anfechten und die Herabsetzung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin
verlangen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass der Vermieter wegen einer
wesentlichen Änderung der Berechnungsgrundlagen, vor allem wegen einer
Kostensenkung, einen nach den Artikeln 269 und 269a übersetzten Ertrag aus der
Mietsache erzielt.
4.2
Mehr als andere Bestimmungen sind
diejenigen über das mietrechtliche pretium iustum das Resultat eines
politischen Kompromisses, welcher zu einer auf fundamentalen Widersprüchen
beruhenden Gesetzgebung geführt hat. Sie stellt (nebeneinander!) auf die
Ertragslage, die Vergleichsmiete und auf die Veränderung der Kostenfaktoren
seit der letzten Mietzinsfestsetzung ab (Roger Weber in: Heinrich Honsell et
al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2020, Art. 269 N 4).
Art. 269 ist ein Bekenntnis zum Prinzip der Kostenmiete und führt zusammen mit
der Anpassung an die Vergleichsmiete (Art. 269a lit. a) und der Erzielung einer
kostendeckenden Bruttorendite (Art. 269a lit. c) zu einer absoluten, d. h.
zu einer von der früheren Mietzinsgestaltung unabhängigen Berechnung des
zulässigen Mietzinses (a.a.O., N 5). Relative Anpassungsgründe sind
demgegenüber die Kostenveränderungen nach lit. b und der Teuerungsausgleich auf
dem risikotragenden Kapital nach lit. e. Dahinter steckt die Überlegung,
dass ein zuvor angemessener Mietzins nicht missbräuchlich werden kann, solange
er sich im Rahmen der allgemeinen Veränderungen seit der letzten
Mietzinsfestsetzung hält, während zwangsläufig ein Missbrauchsverdacht aufkommt,
wenn ein allgemein gesunkenes Kostenniveau nicht auf den Mietzins durchschlägt
(a.a.O., 269a N 6).
5.1
Im vorliegenden Fall stützt die
Berufungsklägerin ihre Herabsetzungsbegehren auf den gesunkenen
Referenzzinssatz, also eine Kostenveränderung nach Art. 269a lit. b OR.
Demgegenüber beruft sich der Berufungsbeklagte auf die Vergleichsmiete der
Orts- und Quartierüblichkeit nach lit. a dieser Bestimmung. Die Berufung auf
die Vergleichsmiete zur Abwehr eines Senkungsbegehrens gestützt auf relative Anpassungsgründe
ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraussetzungslos zulässig (a.a.O.,
N 4b mit Hinweis auf BGE 122 III 257 E. 4; dasselbe ergibt sich im Übrigen auch
aus dem von der Vorinstanz zitierten Urteil 4A_559/2015 = Pra 106 [2017] Nr. 93
E. 1.2). Die Beweislast für die Höhe der Vergleichsmiete trägt nach Art. 8 ZGB
diejenige Partei, die daraus Rechte ableitet, mithin diejenige, welche das
Kriterium für sich beansprucht (a.a.O., N 5; mit Hinweis auf BGE 127 III 411 =
Pra 2002 Nr. 25, der die Beweislast gleich verteilt). Der Vermieter hat die
Orts- und Quartierüblichkeit substantiiert, unter Beachtung des von der
Rechtsprechung verlangten Nachweises nicht missbräuchlicher Mietzinse für
vergleichbare Objekte darzutun (BGE 122 III 257 E.4). Schliesslich lag dem Fall
BGE 141 III 569 (= Pra 2016 Nr. 99) dieselbe Konstellation zugrunde wie dem
vorliegenden. Dort hat das Bundesgericht Folgendes festgehalten: «Wenn der
Mieter aufgrund einer Senkung des Hypothekarzinses eine Herabsetzung des
Mietzinses verlangt und der Vermieter sich auf die orts- oder quartierüblichen
Mietzinse beruft, trägt der Vermieter die Beweislast für die üblichen
Mietzinse». Damit hat das Bundesgericht die Beweislastverteilung für die
vorliegende Konstellation entschieden. Die Beweislast für die Orts- und
Quartierüblichkeit trägt der Vermieter.
5.2
Der Vollständigkeit halber wird
nachfolgend auf die von der Amtsgerichtspräsidentin zitierte bundesgerichtliche
Rechtsprechung eingegangen. Im Urteil 4A_559/2015 vom 22. August 2016 hat die
Mieterin eine Ertragsberechnung verlangt und dass ihr die zu dieser Berechnung
notwendigen Belege übergeben werden. Der Vermieter wehrte sich beim
Bundesgericht erfolgreich dagegen, dass ihm eine Ertragsberechnung auferlegt
wurde und ihn die Vorinstanz wegen seiner fehlenden Mitwirkung sanktioniert
habe. In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht fest, dass der Mieter die
Beweislast für den zulässigen Ertrag der Liegenschaft trägt. Hier ging es um
einen absoluten Anpassungsgrund, den der Mieter angerufen hatte. Auch im Urteil
4A_250/2012 vom 28. August 2012 haben die Mieter einen absoluten
Anpassungsgrund geltend gemacht. Sie haben den Anfangsmietzins angefochten und
sich dafür auf die Orts- und Quartierüblichkeit berufen. Sie hatten ernsthafte
Beweise vorgelegt, die darauf hindeuteten, dass die Miete missbräuchlich ist.
Die Vermieterin hingegen hatte es versäumt, Vergleichszahlen zur Ermittlung der
ortsüblichen Mieten oder Belege für eine Renditeberechnung vorzulegen. Es ist
der Vermieterin deshalb nicht gelungen, das Beweisergebnis in Zweifel zu
ziehen, welches die Vorbringen der Mieter nahelegten. Auch im Entscheid BGE 147 III 431 ging es um eine Anfechtung des Anfangsmietzinses. Der Mieter stützte
seine Anfechtung auf die tatsächliche Vermutung der Missbräuchlichkeit bei
einer massiven Erhöhung des Anfangsmietzinses von deutlich über 10 %. Damit war
der Beweis der Missbräuchlichkeit des Anfangsmietzinses, den der Mieter trägt,
aber noch nicht abschliessend erbracht. Vielmehr ist es der Vermieterin
gelungen, beim Gericht begründete Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen
Vermutung der Missbräuchlichkeit des Anfangsmietzinses zu erwecken. Nur in
diesem Fall obliegt es dem Mieter, mit Hilfe von fünf Vergleichsobjekten bzw.
einer amtlichen Statistik die Missbräuchlichkeit des Anfangsmietzinses
nachzuweisen. Im vorliegend zu beurteilenden Fall hingegen stützt sich das
Herabsetzungsbegehren auf Art. 269a lit. b OR. Diese Bestimmung enthält eine
gesetzliche Vermutung, wonach eine Senkung des Referenzzinssatzes einen
Anspruch auf eine Herabsetzung des Mietzinses gibt. Eine gesetzliche Vermutung
unterscheidet sich von einer tatsächlichen Vermutung, die auch natürliche oder
richterliche Vermutung genannt wird. Eine solche Vermutung wirkt sich nur in der
Beweiswürdigung aus. Sie verändert die Beweislastverteilung nicht (Max
Guldener, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1984, Seite 143 f.).
6.
Der Berufungsbeklagte stellt sich auf
den Standpunkt, der Gutachter sei zum überzeugenden Ergebnis gelangt, die
aktuellen Mietzinse lägen weit unter dem orts- und quartierüblichen Rahmen.
Damit sei der Nachweis dafür erbracht, dass die aktuellen Nettomietzinse als
orts- und quartierüblich zu gelten hätten, weshalb sich die Frage der
Beweislastverteilung gar nicht stelle. Dieser Einwand scheitert daran, dass der
erforderliche Nachweis gerade nicht erbracht ist. Im oben erwähnten Urteil 147
III 431 verlangt das Bundesgerichts, dass der Vermieter fünf Vergleichsobjekte
zu bringen hat, die mit dem Vergleichsobjekt betreffend die relevanten Aspekte
vergleichbar sein müssen (E. 4.3.3). Der Gutachter, der mit der Beurteilung des
orts- und quartierüblichen Mietzinses beauftragt wurde, konnte gemäss eigenen
Angaben keine passenden Vergleichsobjekte finden. Mit seinen Aussagen, wonach
der umstrittene Mietzins fair und nicht überrissen sei, lässt sich kein
Nachweis eines orts- und quartierüblichen Mietzinses erbringen. Auch seiner
Auflistung mehrerer Einfamilienhäuser kommt keinerlei Beweiswert zu, da der
Gutachter selbst festhält, diese seien aufgrund des Ausbaus, der
Zimmeraufteilung und des Komforts nicht vergleichbar (AS 238). Entgegen den
Ausführungen des Berufungsbeklagten fehlt es somit an einem Nachweis, dass der
Mietzins, dessen Herabsetzung die Berufungsklägerin verlangt, orts- und
quartierüblich ist.
7.
Die Amtsgerichtspräsidentin hat ihrem
Entscheid die Überlegung zugrunde gelegt, dass es dem Berufungsbeklagten
gelungen ist, genügend Zweifel an der Vermutung der Missbräuchlichkeit des
Mietzinses zu erwecken. Diese Folgerung beruht auf einer unzutreffenden
Beweislastverteilung. Der gesunkene Referenzzinssatz begründet die Vermutung,
dass der zuvor angemessene Mietzins missbräuchlich geworden ist, weil die
entsprechende Kostensenkung nicht an die Berufungsklägerin weitergegeben worden
ist. Dem Berufungsbeklagten ist der Beweis des Gegenteils, dass der
beanstandete Mietzins im Rahmen des Orts- und Quartierüblichen liegt und damit
nicht missbräuchlich ist, misslungen. Damit steht der Berufungsklägerin ein
durch den gesunkenen Referenzzinssatz begründeter Herabsetzungsanspruch zu.
Wegen der von ihr gezogenen Schlussfolgerung hat sich die Vorderrichterin gar
nicht mit dem von der Berufungsklägerin geltend gemachten Herabsetzungsanspruch
befassen müssen. Der Herabsetzungsanspruch wird für vier verschiedene
Mietobjekte geltend gemacht. In Bezug auf die Wohnung wendet der
Berufungsbeklagte zudem ein, die Berufungsklägerin gehe von einem falschen
Hypothekarzinssatz aus. Weiter hat sich der Berufungsbeklagte bereits bei der Vorinstanz
auf die seit den Vertragsabschlüssen eingetretene allgemeine Kostensteigerung
berufen. Die Berufungsklägerin hat die allgemeine Kostensteigerung und
wertvermehrenden Investitionen seitens des Berufungsbeklagten bestritten. Da
sie die Missbräuchlichkeit verneint hatte, bestand für die
Amtsgerichtspräsidentin ebenfalls keine Veranlassung, sich mit diesen Fragen zu
befassen. Damit wurde ein wesentlicher Teil der Klage und der dagegen erhobenen
Einwendungen nicht beurteilt und der dazugehörige Sachverhalt nicht
festgestellt. Bei dieser Sachlage würde die Berufungsinstanz nicht neu im Sinne
von Art. 318 lit. a ZPO, sondern in erheblichem Umfang als erste Instanz
entscheiden. Schliesslich hat auch der Berufungsbeklagte eventualiter einen
Dispositiv
Rückweisungsantrag gestellt. Die Sache ist demnach gemäss Art. 318 Abs. 1 lit.
c ZPO an die Amtsgerichtspräsidentin zurückzuweisen.
8. Die Berufungsklägerin ist zwar mit
ihren Rügen gegen das angefochtene Urteil durchgedrungen. Trotzdem können die
von ihr gestellten Rechtsbegehren nicht gutgeheissen werden. Die geltend
gemachten Herabsetzungsansprüche werden von der ersten Instanz erst noch
beurteilt werden müssen. Dementsprechend sieht Art. 104 Abs. 4 ZPO für einen
Rückweisungsentscheid vor, dass die obere Instanz die Verteilung der
Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlässt. Über die
Höhe ihrer Gerichtskosten muss sich die obere Instanz aber auf alle Fälle
aussprechen (David Jenny in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 104 N 11). Der Entscheid
über deren Verteilung sowie der Entscheid über die Parteientschädigung wird der
Vorinstanz überlassen. Bei der späteren Verlegung durch die Vorinstanz werden das
endgültige Prozessergebnis und nicht das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens
entscheidend sein. Massgebend wird sein, welche Partei später mit ihren
ursprünglichen Begehren in der Sache obsiegt (Hans Schmid / Ingrid
Jent-Sørensen in: Paul Oberhammer et al. [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Basel 2021, Art. 104 N 7). Die
Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 2’500.00 festgesetzt.
Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und die Ziffern 4, 5 und 6 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von
Dorneck-Thierstein vom 2. November 2022 werden aufgehoben.
2. Die Sache wird zur Beurteilung der
geltend gemachten Herabsetzungsansprüche an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens werden auf CHF 2’500.00 festgesetzt. Diese werden mit dem
von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Amtsgerichtspräsidentin
von Dorneck-Thierstein wird in ihrem Entscheid auch über die Verlegung der
Gerichts- und der Parteikosten des Berufungsverfahrens zu befinden haben.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 15'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller