ZKBER.2023.14
Mängel in der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft
7. März 2023Deutsch4 min
1. Am 25. November 2022 überwies das
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. März 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.____
GmbH,
Berufungsklägerin
betreffend Mängel in
der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 25. November 2022 überwies das
Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit A.___ GmbH (im
Folgenden die Gesellschaft) an das Richteramt Solothurn-Lebern, weil der
Gesellschaft an ihrem Rechtsdomizil keine Post zugestellt werden konnte.
Erwägungen
2.
Am 2. Februar 2023
erliess der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:
1.
Die A.___ GmbH, [...] wird aufgelöst und
es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet bzw.
die Gesellschaft entsprechend in Liquidation versetzt, was im Handelsregister
einzutragen ist.
2.
Mit der konkursamtlichen Liquidation
wird das Kantonale Konkursamt, […], betraut.
3.
Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden
der A.___ GmbH auferlegt (zu verrechnen im Konkursverfahren).
4.
Nach der Zustellung des begründeten
Urteils reichte die Gesellschaft am 1. März 2023 (Postaufgabe) beim Richteramt
Solothurn-Lebern eine Antwort auf die Urteilsbegründung ein. Dieses Schreiben
wurde zur Prüfung, ob es als Berufung entgegengenommen werden kann und ob das
Schreiben rechtzeitig eingereicht worden ist, dem Obergericht überwiesen.
5.
Die Gesellschaft trug in ihrer
Eingabe vor, sie hoffe, nochmals Gelegenheit zu erhalten, den Fehler umgehend
zu korrigieren. Die bemängelte Erreichbarkeit der Briefpost sei nun
sichergestellt. In diesen Vorbringen kann ein sinngemässer Antrag, die
angeordnete Auflösung rückgängig zu machen, erkannt werden. Die Eingabe kann
als Berufung behandelt werden.
6.
Gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR
liegt ein Mangel in der Organisation einer Gesellschaft vor, wenn diese an
ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr hat. Das Handelsregisteramt fordert gemäss
Art. 939 Abs. 1 OR Gesellschaften, welche einen Mangel in der gesetzlich
zwingend vorgeschriebenen Organisation aufweisen, auf, den Mangel zu beheben.
Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die
Angelegenheit dem Gericht (Abs. 2). Das Gericht setzt der Gesellschaft unter
Androhung ihrer Auflösung eine Frist an, binnen deren der rechtmässige Zustand
wiederherzustellen ist und es kann die Gesellschaft auflösen und ihre
Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis
OR).
7.
Es ist unbestritten, dass der
Gesellschaft ein Rechtsdomizil fehlte. Zu Recht hat der Vorderrichter im
angefochtenen Urteil festgestellt, dass der Mangel bis zum Urteilszeitpunkt
nicht behoben wurde. Wie aus den Ausführungen der Gesellschaft hervorgeht, ist dies
auch heute noch nicht der Fall. Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein
Rechtsdomizil. Nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR wird dies zwingend verlangt. Dass
die Gesellschaft nunmehr über eine Postanschrift verfügt, an welcher ihr die
Post zugestellt werden kann, genügt nicht. Denn im Handelsregister ist immer
noch die Adresse eingetragen, an welcher der Gesellschaft die Post nicht zugestellt
werden kann. Bei dieser Sachlage kann offengelassen werden, ob die als Berufung
behandelte Eingabe vom 1. März 2023 rechtzeitig innert der 10-tägigen
Rechtsmittelfrist der Post übergeben wurde.
Dispositiv
8. Die Berufung ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat die Gesellschaft die
Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF
300.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30’000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller