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Entscheid

ZKBER.2023.14

Mängel in der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft

7. März 2023Deutsch4 min

1. Am 25. November 2022 überwies das

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. März 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.____

GmbH,

Berufungsklägerin

betreffend Mängel in

der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 25. November 2022 überwies das

Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit A.___ GmbH (im

Folgenden die Gesellschaft) an das Richteramt Solothurn-Lebern, weil der

Gesellschaft an ihrem Rechtsdomizil keine Post zugestellt werden konnte.

Erwägungen

2.

Am 2. Februar 2023

erliess der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:

1.

Die A.___ GmbH, [...] wird aufgelöst und

es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet bzw.

die Gesellschaft entsprechend in Liquidation versetzt, was im Handelsregister

einzutragen ist.

2.

Mit der konkursamtlichen Liquidation

wird das Kantonale Konkursamt, […], betraut.

3.

Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden

der A.___ GmbH auferlegt (zu verrechnen im Konkursverfahren).

4.

Nach der Zustellung des begründeten

Urteils reichte die Gesellschaft am 1. März 2023 (Postaufgabe) beim Richteramt

Solothurn-Lebern eine Antwort auf die Urteilsbegründung ein. Dieses Schreiben

wurde zur Prüfung, ob es als Berufung entgegengenommen werden kann und ob das

Schreiben rechtzeitig eingereicht worden ist, dem Obergericht überwiesen.

5.

Die Gesellschaft trug in ihrer

Eingabe vor, sie hoffe, nochmals Gelegenheit zu erhalten, den Fehler umgehend

zu korrigieren. Die bemängelte Erreichbarkeit der Briefpost sei nun

sichergestellt. In diesen Vorbringen kann ein sinngemässer Antrag, die

angeordnete Auflösung rückgängig zu machen, erkannt werden. Die Eingabe kann

als Berufung behandelt werden.

6.

Gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR

liegt ein Mangel in der Organisation einer Gesellschaft vor, wenn diese an

ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr hat. Das Handelsregisteramt fordert gemäss

Art. 939 Abs. 1 OR Gesellschaften, welche einen Mangel in der gesetzlich

zwingend vorgeschriebenen Organisation aufweisen, auf, den Mangel zu beheben.

Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die

Angelegenheit dem Gericht (Abs. 2). Das Gericht setzt der Gesellschaft unter

Androhung ihrer Auflösung eine Frist an, binnen deren der rechtmässige Zustand

wiederherzustellen ist und es kann die Gesellschaft auflösen und ihre

Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis

OR).

7.

Es ist unbestritten, dass der

Gesellschaft ein Rechtsdomizil fehlte. Zu Recht hat der Vorderrichter im

angefochtenen Urteil festgestellt, dass der Mangel bis zum Urteilszeitpunkt

nicht behoben wurde. Wie aus den Ausführungen der Gesellschaft hervorgeht, ist dies

auch heute noch nicht der Fall. Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein

Rechtsdomizil. Nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR wird dies zwingend verlangt. Dass

die Gesellschaft nunmehr über eine Postanschrift verfügt, an welcher ihr die

Post zugestellt werden kann, genügt nicht. Denn im Handelsregister ist immer

noch die Adresse eingetragen, an welcher der Gesellschaft die Post nicht zugestellt

werden kann. Bei dieser Sachlage kann offengelassen werden, ob die als Berufung

behandelte Eingabe vom 1. März 2023 rechtzeitig innert der 10-tägigen

Rechtsmittelfrist der Post übergeben wurde.

Dispositiv

8. Die Berufung ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat die Gesellschaft die

Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF

300.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller