ZKBER.2023.15
Mängel in der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft
4. April 2023Deutsch7 min
Postfachadresse sichergestellt werden würden. Aus Sicht des Handelsregisteramtes
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. April 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Ronnie
Dürrenmatt,
Berufungsklägerin
betreffend Mängel in
der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 25. November 2022 überwies das
Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit A.___ GmbH (im
Folgenden die Gesellschaft) wegen Domizilverlusts an das Richteramt
Solothurn-Lebern.
2. Mit Verfügung vom 28. November 2022
räumte die Amtsgerichtsstatthalterin der Gesellschaft Frist zur Stellungnahme
und zur Herstellung des rechtmässigen Zustands ein und drohte ihr für den
Unterlassungsfall die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den
Vorschriften über den Konkurs an.
3. Die Gesellschaft liess sich im
vorinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen.
4. Am 26. Januar 2023 erliess die
Amtsgerichtsstatthalterin das folgende Urteil:
1. Die
A.___ GmbH, [...], (UID: […]) wird aufgelöst und es wird ihre Liquidation nach
den Vorschriften über den Konkurs angeordnet bzw. die Gesellschaft entsprechend
in Liquidation versetzt, was im Handelsregister einzutragen ist.
2. Mit
der konkursamtlichen Liquidation wird das Kantonale Konkursamt,
Dünnernstrasse 32, 4702 Oensingen, betraut.
3. Die
Gerichtskosten von CHF 800.00 werden der A.___ GmbH auferlegt (zu
verrechnen im Konkursverfahren).
5. Gegen das begründete Urteil erhob die
Gesellschaft (im Folgenden die Berufungsklägerin) am 3. März 2023 frist- und
formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte
dessen Aufhebung, u.K.u.E.F. zulasten des Staates.
6. Am 17. März 2023 nahm das
Handelsregisteramt des Kantons Solothurn Stellung. Die Berufungsklägerin führe
im Berufungsverfahren selber aus, dass die Postzustellung an ihrem
Rechtsdomizil zumindest über einen gewissen Zeitraum nicht mehr gewährleistet
gewesen sei. Damit liege ein Verlust des Rechtsdomizils und somit ein
Organisationsmangel vor. Ob das Rechtsdomizil nun wiederhergestellt sei, habe
das Gericht zu beurteilen. Die Rechtseinheit müsse am Rechtsdomizil indes über
ein Lokal verfügen, über das sie gestützt auf einen entsprechenden Rechtstitel
wie Eigentum, Mietvertrag etc. tatsächlich verfügen könne, welches den
Mittelpunkt ihrer administrativen Tätigkeit bilde und wo ihr Mitteilungen aller
Art physisch zugestellt werden könnten. Unzulässig seien fiktive Adressen, bei
welchen die Erreichbarkeit lediglich durch postalische Umleitungen an eine
Postfachadresse sichergestellt werden würden. Aus Sicht des Handelsregisteramtes
sei das Bestehen eines Rechtsdomizils von der Berufungsklägerin im
Berufungsverfahren nicht nachgewiesen worden. Insbesondere sei nicht
ersichtlich, ob die Berufungsklägerin am Ort ihres Sitzes auch tatsächlich über
ein Lokal verfüge. Die in der Berufungsschrift erwähnte Postumleitung an den
Sitz der B.___ GmbH vermöge kein rechtsgültiges Rechtsdomizil zu begründen.
7. Für den Parteistandpunkt und die
Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss Art. 819 i.V.m. Art. 731b
Abs. 1 Ziff. 5 Obligationenrecht (OR, SR 220) liegt unter anderem dann ein
Mangel in der Organisation einer Gesellschaft vor, wenn diese an ihrem Sitz
kein Rechtsdomizil mehr hat. Das Handelsregisteramt fordert gemäss Art. 939
Abs. 1 OR Gesellschaften, welche einen Mangel in der gesetzlich zwingend
vorgeschriebenen Organisation aufweisen, auf, den Mangel zu beheben. Wird der
Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem
Gericht (Abs. 2). Das Gericht setzt der Gesellschaft unter Androhung ihrer
Auflösung eine Frist an, binnen deren der rechtmässige Zustand
wiederherzustellen ist und es kann die Gesellschaft auflösen und ihre
Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis
OR).
1.2
Gemäss Art. 2 lit. b
Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) gilt als Rechtsdomizil die
Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann. Es
kann die eigene Adresse der Rechtseinheit oder die eines anderen (c /
o-Adresse) sein (Art. 117 Abs. 2 HRegV).
2.
Vorliegend ist unbestritten, dass die
Berufungsklägerin – zumindest über einen gewissen Zeitraum – an der im
Handelsregister eingetragenen Adresse nicht erreicht werden konnte und ihr
somit ein Rechtsdomizil fehlte. Zu Recht hat die Vorderrichterin im
angefochtenen Urteil somit festgestellt, dass die Berufungsklägerin nicht
Dispositiv
reagiert hat und über kein Rechtsdomizil verfügt.
3.1 Im Berufungsverfahren lässt die
Berufungsklägerin vorbringen, seit der Unternehmensgründung im Jahr 2017 sei
sie stetig gewachsen. Die erhöhte Auftragslage habe dazu geführt, dass die
administrativen Abläufe erst im Nachgang den wachsenden Bedürfnissen angepasst
worden seien und der Briefkasten der Berufungsklägerin nicht mehr regelmässig
geleert worden sei. Dieser Umstand und die übermässige Zunahme an Brief- und Werbesendungen
hätten ergeben, dass eine Zustellung nicht mehr jederzeit habe gewährleistet werden
können. Dies bedeute aber nicht, dass die Berufungsklägerin das im
Handelsregisteramt eingetragene Rechtsdomizil am [...] in [...] aufgegeben
habe. Die Berufungsklägerin habe nun alle notwendigen Anstalten getroffen, um
eine Zustellung sämtlicher Dokumente jederzeit zu ermöglichen. Einer ihrer
Mitarbeiter werde von nun an jeden zweiten Tag den Briefkasten leeren. Zudem
sei die B.___ GmbH beauftragt worden, den Eingang und die Bearbeitung von
Dokumenten zu übernehmen. Eine Postumleitung an den Sitz der B.___ GmbH sei
eingerichtet worden und eine Zustellung somit garantiert. Gemäss UID-Register
vom 1. Dezember 2022 sei eine Zustellüberprüfung der Schweizerischen Post
durchgeführt worden, die die Postadresse als zustellbar erklärt habe. Die
Zustellung sei somit sowohl am Rechtsdomizil der Berufungsklägerin als auch am
Sitz der B.___ GmbH garantiert.
3.2 Zusammen mit der Berufungsschrift
reichte die Berufungsklägerin eine Zustellüberprüfung der Schweizerischen Post
vom 1. Dezember 2022 ein. Darin wird angegeben, die im Handelsregister
eingetragene Adresse am [...] in [...] werde als zustellbar deklariert. Diese
Urkunde ist als echtes Novum zum Beweis zuzulassen (Art. 317 ZPO). Die
Berufungsklägerin belegt damit grundsätzlich, dass der Organisationsmangel
behoben und der gesetzmässige Zustand wiederhergestellt ist. Das Rechtsdomizil
der Berufungsklägerin liegt somit nach wie vor am [...] in [...]. Ist die
Berufungsklägerin nicht mehr an dieser Adresse erreichbar, hat sie die
Domiziländerung beim Handelsregister eintragen zu lassen.
3.3 Der Vollständigkeit halber ist
anzumerken, dass die Berufungsklägerin am 10. April 2017 ins Tagesregister
des Handelsregisters eingeschrieben wurde. Nach den unbestrittenen
Feststellungen der Vorderrichterin überwies das Handelsregisteramt die
Angelegenheit infolge Domizilverlusts am 25. November 2022 an die
Vorinstanz. Zwischen der Eintragung ins Handelsregister und der Feststellung
des Domizilverlusts bestand somit für eine gewisse Zeit ein (rechtsgültiges) Domizil
am [...] in [...]. Im Berufungsverfahren reichte die Berufungsklägerin Fotos
ein, auf welchen an der fraglichen Adresse eine Liegenschaft sowie ein
angeschriebener Briefkasten zu sehen sind. Auch diese Urkunden sind als echte
Noven zum Beweis zuzulassen (Art. 317 ZPO). Dass es sich dabei um eine fiktive
Adresse handeln soll, bei welcher die Erreichbarkeit lediglich durch
postalische Umleitungen an eine Postfachadresse sichergestellt werden soll, ist
nicht ersichtlich.
4. Die Berufungsklägerin hat zufolge
ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren
veranlasst, obwohl sie vorgängig mehrmals zur Herstellung des rechtmässigen
Zustandes aufgefordert wurde. Die Berufungsklägerin hat deshalb die Kosten
beider Verfahren zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor
Obergericht wird auf CHF 1’500.00 festgesetzt. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 1'000.00 ist anzurechnen. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen und das
Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 26. Januar 2023 wird
aufgehoben.
2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann