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Entscheid

ZKBER.2023.15

Mängel in der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft

4. April 2023Deutsch7 min

Postfachadresse sichergestellt werden würden. Aus Sicht des Handelsregisteramtes

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 4. April 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Ronnie

Dürrenmatt,

Berufungsklägerin

betreffend Mängel in

der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 25. November 2022 überwies das

Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit A.___ GmbH (im

Folgenden die Gesellschaft) wegen Domizilverlusts an das Richteramt

Solothurn-Lebern.

2. Mit Verfügung vom 28. November 2022

räumte die Amtsgerichtsstatthalterin der Gesellschaft Frist zur Stellungnahme

und zur Herstellung des rechtmässigen Zustands ein und drohte ihr für den

Unterlassungsfall die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den

Vorschriften über den Konkurs an.

3. Die Gesellschaft liess sich im

vorinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen.

4. Am 26. Januar 2023 erliess die

Amtsgerichtsstatthalterin das folgende Urteil:

1. Die

A.___ GmbH, [...], (UID: […]) wird aufgelöst und es wird ihre Liquidation nach

den Vorschriften über den Konkurs angeordnet bzw. die Gesellschaft entsprechend

in Liquidation versetzt, was im Handelsregister einzutragen ist.

2. Mit

der konkursamtlichen Liquidation wird das Kantonale Konkursamt,

Dünnernstrasse 32, 4702 Oensingen, betraut.

3. Die

Gerichtskosten von CHF 800.00 werden der A.___ GmbH auferlegt (zu

verrechnen im Konkursverfahren).

5. Gegen das begründete Urteil erhob die

Gesellschaft (im Folgenden die Berufungsklägerin) am 3. März 2023 frist- und

formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte

dessen Aufhebung, u.K.u.E.F. zulasten des Staates.

6. Am 17. März 2023 nahm das

Handelsregisteramt des Kantons Solothurn Stellung. Die Berufungsklägerin führe

im Berufungsverfahren selber aus, dass die Postzustellung an ihrem

Rechtsdomizil zumindest über einen gewissen Zeitraum nicht mehr gewährleistet

gewesen sei. Damit liege ein Verlust des Rechtsdomizils und somit ein

Organisationsmangel vor. Ob das Rechtsdomizil nun wiederhergestellt sei, habe

das Gericht zu beurteilen. Die Rechtseinheit müsse am Rechtsdomizil indes über

ein Lokal verfügen, über das sie gestützt auf einen entsprechenden Rechtstitel

wie Eigentum, Mietvertrag etc. tatsächlich verfügen könne, welches den

Mittelpunkt ihrer administrativen Tätigkeit bilde und wo ihr Mitteilungen aller

Art physisch zugestellt werden könnten. Unzulässig seien fiktive Adressen, bei

welchen die Erreichbarkeit lediglich durch postalische Umleitungen an eine

Postfachadresse sichergestellt werden würden. Aus Sicht des Handelsregisteramtes

sei das Bestehen eines Rechtsdomizils von der Berufungsklägerin im

Berufungsverfahren nicht nachgewiesen worden. Insbesondere sei nicht

ersichtlich, ob die Berufungsklägerin am Ort ihres Sitzes auch tatsächlich über

ein Lokal verfüge. Die in der Berufungsschrift erwähnte Postumleitung an den

Sitz der B.___ GmbH vermöge kein rechtsgültiges Rechtsdomizil zu begründen.

7. Für den Parteistandpunkt und die

Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss Art. 819 i.V.m. Art. 731b

Abs. 1 Ziff. 5 Obligationenrecht (OR, SR 220) liegt unter anderem dann ein

Mangel in der Organisation einer Gesellschaft vor, wenn diese an ihrem Sitz

kein Rechtsdomizil mehr hat. Das Handelsregisteramt fordert gemäss Art. 939

Abs. 1 OR Gesellschaften, welche einen Mangel in der gesetzlich zwingend

vorgeschriebenen Organisation aufweisen, auf, den Mangel zu beheben. Wird der

Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem

Gericht (Abs. 2). Das Gericht setzt der Gesellschaft unter Androhung ihrer

Auflösung eine Frist an, binnen deren der rechtmässige Zustand

wiederherzustellen ist und es kann die Gesellschaft auflösen und ihre

Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis

OR).

1.2

Gemäss Art. 2 lit. b

Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) gilt als Rechtsdomizil die

Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann. Es

kann die eigene Adresse der Rechtseinheit oder die eines anderen (c /

o-Adresse) sein (Art. 117 Abs. 2 HRegV).

2.

Vorliegend ist unbestritten, dass die

Berufungsklägerin – zumindest über einen gewissen Zeitraum – an der im

Handelsregister eingetragenen Adresse nicht erreicht werden konnte und ihr

somit ein Rechtsdomizil fehlte. Zu Recht hat die Vorderrichterin im

angefochtenen Urteil somit festgestellt, dass die Berufungsklägerin nicht

Dispositiv

reagiert hat und über kein Rechtsdomizil verfügt.

3.1 Im Berufungsverfahren lässt die

Berufungsklägerin vorbringen, seit der Unternehmensgründung im Jahr 2017 sei

sie stetig gewachsen. Die erhöhte Auftragslage habe dazu geführt, dass die

administrativen Abläufe erst im Nachgang den wachsenden Bedürfnissen angepasst

worden seien und der Briefkasten der Berufungsklägerin nicht mehr regelmässig

geleert worden sei. Dieser Umstand und die übermässige Zunahme an Brief- und Werbesendungen

hätten ergeben, dass eine Zustellung nicht mehr jederzeit habe gewährleistet werden

können. Dies bedeute aber nicht, dass die Berufungsklägerin das im

Handelsregisteramt eingetragene Rechtsdomizil am [...] in [...] aufgegeben

habe. Die Berufungsklägerin habe nun alle notwendigen Anstalten getroffen, um

eine Zustellung sämtlicher Dokumente jederzeit zu ermöglichen. Einer ihrer

Mitarbeiter werde von nun an jeden zweiten Tag den Briefkasten leeren. Zudem

sei die B.___ GmbH beauftragt worden, den Eingang und die Bearbeitung von

Dokumenten zu übernehmen. Eine Postumleitung an den Sitz der B.___ GmbH sei

eingerichtet worden und eine Zustellung somit garantiert. Gemäss UID-Register

vom 1. Dezember 2022 sei eine Zustellüberprüfung der Schweizerischen Post

durchgeführt worden, die die Postadresse als zustellbar erklärt habe. Die

Zustellung sei somit sowohl am Rechtsdomizil der Berufungsklägerin als auch am

Sitz der B.___ GmbH garantiert.

3.2 Zusammen mit der Berufungsschrift

reichte die Berufungsklägerin eine Zustellüberprüfung der Schweizerischen Post

vom 1. Dezember 2022 ein. Darin wird angegeben, die im Handelsregister

eingetragene Adresse am [...] in [...] werde als zustellbar deklariert. Diese

Urkunde ist als echtes Novum zum Beweis zuzulassen (Art. 317 ZPO). Die

Berufungsklägerin belegt damit grundsätzlich, dass der Organisationsmangel

behoben und der gesetzmässige Zustand wiederhergestellt ist. Das Rechtsdomizil

der Berufungsklägerin liegt somit nach wie vor am [...] in [...]. Ist die

Berufungsklägerin nicht mehr an dieser Adresse erreichbar, hat sie die

Domiziländerung beim Handelsregister eintragen zu lassen.

3.3 Der Vollständigkeit halber ist

anzumerken, dass die Berufungsklägerin am 10. April 2017 ins Tagesregister

des Handelsregisters eingeschrieben wurde. Nach den unbestrittenen

Feststellungen der Vorderrichterin überwies das Handelsregisteramt die

Angelegenheit infolge Domizilverlusts am 25. November 2022 an die

Vorinstanz. Zwischen der Eintragung ins Handelsregister und der Feststellung

des Domizilverlusts bestand somit für eine gewisse Zeit ein (rechtsgültiges) Domizil

am [...] in [...]. Im Berufungsverfahren reichte die Berufungsklägerin Fotos

ein, auf welchen an der fraglichen Adresse eine Liegenschaft sowie ein

angeschriebener Briefkasten zu sehen sind. Auch diese Urkunden sind als echte

Noven zum Beweis zuzulassen (Art. 317 ZPO). Dass es sich dabei um eine fiktive

Adresse handeln soll, bei welcher die Erreichbarkeit lediglich durch

postalische Umleitungen an eine Postfachadresse sichergestellt werden soll, ist

nicht ersichtlich.

4. Die Berufungsklägerin hat zufolge

ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren

veranlasst, obwohl sie vorgängig mehrmals zur Herstellung des rechtmässigen

Zustandes aufgefordert wurde. Die Berufungsklägerin hat deshalb die Kosten

beider Verfahren zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor

Obergericht wird auf CHF 1’500.00 festgesetzt. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 1'000.00 ist anzurechnen. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen und das

Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 26. Januar 2023 wird

aufgehoben.

2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann