ZKBER.2023.16
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
22. August 2023Deutsch22 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 22. August 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Läuffer,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder,
Berufungsbeklagter
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien sind seit 2005
verheiratet. Aus der Ehe gingen die Kinder C.___, geb. am […] 2009, und D.___,
geb.[…] 2011, hervor. Der Ehemann ist ausserdem Vater eines 2019 geborenen
ausserehelichen Kindes. Seit 2019 ist beim Richteramt Olten-Gösgen die
Scheidung hängig.
2. Am 31. Januar 2023
erliess der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen die folgende Verfügung über
vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens:
1. …
2. Ziffer 1.1 des Urteils des Obergerichts
des Kantons [...] vom 16. September 2019 wird mit Wirkung ab 1. Dezember
2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass sich die Ehegatten mit Wirkung
ab 1. Dezember 2021 für die Dauer des Scheidungsverfahrens gegenseitig
keine Beiträge an den persönlichen Unterhalt schulden.
3. Der Ehemann wird in Abänderung von
Ziffer 5.1. des Urteils der Gerichtspräsidentin des Familiengerichts [...] vom
13. Februar 2019 verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Dezember 2021 für
die Dauer des Scheidungsverfahrens die folgenden monatlich vorauszahlbaren
Beiträge an den Unterhalt der Kinder zu bezahlen:
Die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sind
in diesen Beiträgen nicht enthalten und zusätzlich geschuldet, soweit der
Ehemann zu deren Bezug berechtigt ist.
4. - 9. …
3. Gegen diese Verfügung
erhob die Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsklägerin und Mutter) mit Eingabe
vom 9. März 2023 form- und fristgerecht Berufung. Sie stellt die folgenden
Anträge:
1. Es sei Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung
des Richteramts Olten-Gösgen, Zivilabteilung, vom 31. Januar 2023 aufzuheben
und wie folgt neu zu fassen:
«Der Ehemann
wird in Abänderung von Ziffer 5.1. des Urteils der Gerichtspräsidentin des
Familiengerichts [...] vom 13. Februar 2019 verpflichtet, der Ehefrau mit
Wirkung ab 1. Dezember 2021 für die Dauer des Scheidungsverfahrens die
folgenden monatlich vorauszahlbaren Beiträge an den Unterhalt der Kinder zu
bezahlen:
-
von 1. Dezember 2021
– 31. Dezember 2021:
Für C.___: CHF
1'482.00 (Barunterhalt)
Für D.___: CHF
1'492.00 (Barunterhalt)
-
von 1. Januar 2022 –
30. Juni 2022:
Für C.___: CHF
1'525.00 (Barunterhalt)
Für D.___: CHF
1'525.00 (Barunterhalt)
-
ab 1. Juli 2022:
Für C.___: CHF
1’469.00 (Barunterhalt)
Für
D.___: CHF 1’469.00 (Barunterhalt)
Die Kinder- bzw.
Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht enthalten und zusätzlich
geschuldet, soweit der Ehemann zu deren Bezug berechtigt ist.»
2. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten
der Ehefrau [recte des Ehemannes] und Berufungsbeklagten.
3. Der Berufungsbeklagte (im
folgenden auch Ehemann und Vater) liess sich am 25. März 2023 ebenfalls form-
und fristgerecht vernehmen. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Das Berufungsbegehren 1 vom 9. März 2023
ist wie folgt teilweise gutzuheissen:
«Ziff. 3 der
Verfügung des Richteramts Olten-Gösgen sei wie folgt neu zu fassen:
«Einleitungssatz
unverändert)
(- von 1.
Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021 unverändert)
(- von 1.
Januar 2022 – 30. Juni 2022 unverändert)
-
von 1. Juli 2022 –
31. Januar 2023:
Für C.___: CHF
845.00 (Barunterhalt)
Für D.___: CHF
845.00 (Barunterhalt)
-
ab 1. Februar 2023
Für C.___: CHF
1’032.00 (Barunterhalt)
Für D.___: CHF
1’032.00 (Barunterhalt)
2. Soweit die Berufung der Beklagten mehr
oder anderes verlangt, seien ihre Begehren abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Berufungsklägerin.
4. Am 6. April 2023 ging
die Kostennote der Berufungsklägerin und am 11. April diejenige des
Berufungsbeklagten ein. Sie wurden der jeweiligen Gegenpartei umgehend zur
Kenntnisnahme zugestellt.
5. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann
darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter begründete seine
Verfügung damit, dass die Eheschutzrichterin von einem monatlichen
Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 2'880.00 ausgegangen sei. Per 1. Dezember
2021.
habe diese eine neue Stelle angetreten und verdiene nun CHF 5'197.00 netto
(inkl. Anteil 13. Monatslohn). Der Ehemann verdiene netto CHF 8'506.00. Die
Kinderzulagen betrügen CHF 200.00 je Kind.
Der Ehemann habe im Dezember 2021 im
Konkubinat gelebt. Mit seiner Lebenspartnerin habe er ein weiteres Kind, für
das er einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 850.00 bezahlen müsse. Sein monatlicher
Bedarf (inkl. Unterhaltsbeitrag für E.___) betrage CHF 4'904.00.
Er führte weiter aus, die Ehefrau
bestreite nicht, dass sie ebenfalls mit einem neuen Partner zusammenlebe.
Hingegen bestreite sie, dass es sich dabei um ein qualifiziertes Konkubinat
handle. Soweit sie zusätzliche Kosten für die ehemals eheliche Liegenschaft
geltend mache, sei ihr entgegenzuhalten, dass sie aus dieser Einnahmen
generieren könnte. Bei ihr resultiere ein monatlicher Bedarf von CHF 2'382.00.
Diesen könne sie selber decken, so dass kein Betreuungsunterhalt mehr
geschuldet sei. Ihr Einkommen reiche auch zur Deckung des gebührenden Bedarfs
aus, so dass auch kein persönlicher Unterhaltsbeitrag zu zahlen sei. Ab Januar
2022.
hätten die Kinder aufgrund des höheren Einkommens der Ehefrau keinen
Anspruch auf Prämienverbilligung mehr, weshalb die Krankenkassenprämien in
deren Bedarf zu berücksichtigen seien.
Weiter hielt er fest, mit Eingabe vom
24.
Juni 2022 habe der Ehemann mitteilen lassen, dass er und seine
Lebenspartnerin sich getrennt hätten. Er lebe nun allein im ehemals gemeinsamen
Domizil. Dessen Kosten beurteilte der Gerichtspräsident als für eine Einzelperson
massiv zu hoch und rechnete ihm einen angemessenen monatlichen Mietzins von CHF
1'300.00 an. Auch habe er nun die ganze Pauschale für Telekommunikation und
Mobiliarversicherung zu tragen. Verändert sei dadurch auch die Steuerlast. Die
übrigen Bedarfspositionen und diejenigen von Ehefrau und Kindern seien gleich
geblieben.
Für die konkreten Bedarfszahlen und die
Kritik an der vorinstanzlichen Berechnung wird auf die nachfolgenden Erwägungen
zur Unterhaltsberechnung verwiesen.
2.
Die Berufungsklägerin
macht unrichtige Feststellung des Sachverhalts und unrichtige Anwendung des
Rechts geltend. Insbesondere bemängelt sie, dass der Vorderrichter davon ausgegangen
sei, sie lebe in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Auch ist sie nicht
einverstanden mit der Berechnung des Gesamtbedarfs des Ehemannes sowie der
Feststellung, dass er nicht mehr im Konkubinat lebe.
Die Vorinstanz sei weiter fälschlicherweise
davon ausgegangen, die Kinderzulage für das aussereheliche Kind des Ehemannes
sei in dessen Einkommen von CHF 8'506.00 enthalten. Vielmehr beziehe er diese
zusätzlich.
Sie bestreite, mit [...] im Konkubinat
zu leben. Die Vorinstanz sei fakten- und aktenwidrig davon ausgegangen, dass
sie das anerkenne. Mit den Wohnsitzbescheinigungen für sich und die Kinder belege
sie ihre Ausführungen. Ihr Bedarf betrage CHF 3'266.00 pro Monat und derjenige
jedes Kindes CHF 905.00. Die Kinder lebten unter ihrer alleinigen Obhut. Der
Ehemann habe daher für den gesamten Barunterhalt aufzukommen. Das sei
vorliegend umso richtiger, als er diesen auch für das aussereheliche Kind
bestreite. Sie habe die Eingabe des Ehemannes, worin er mitgeteilt habe, dass
er sich von seiner Lebenspartnerin getrennt habe, erst im Januar 2023 zur Kenntnis
erhalten. Auch habe der Ehemann keine Beweismittel für diese Behauptung
offeriert. Der Beweis für die Trennung des Ehemannes von seiner Lebenspartnerin
sei deshalb nicht erbracht. Überdies sei der Ehemann bereits zu einer neuen
Lebensabschnittspartnerin gezogen, mit der er ebenfalls im Konkubinat lebe, was
er nicht offengelegt habe. Es bleibe daher beim hälftigen Grundbetrag für
Konkubinatspaare für ihn. Auch die Pauschale für Telekommunikation und
Mobiliarversicherung sei ihm nach wie vor nur zur Hälfte anzurechnen. Sein
Grundbedarf betrage deshalb nur CHF 4'704.00 pro Monat.
3.
Der Berufungsbeklagte
liess sich am 27. März 2023 dahingehend vernehmen, dass die Berufungsklägerin seine
Ausführungen zuhanden des Vorderrichters darüber, dass die gemeinsamen Kinder
in der Liegenschaft des neuen Partners der Berufungsklägerin bereits ihre
Zimmer eingerichtet hätten, nicht bestritten habe. Sie habe sich dazu überhaupt
nicht geäussert. Sie habe lediglich ausführen lassen, sie bestreite nicht, dass
[...] ihr neuer Freund sei. Weiter habe sie ausgeführt, es wäre unklug, während
des Scheidungsverfahrens zuzugeben, man lebe im Konkubinat. Aus der Tatsache,
dass die unter der Obhut der Ehefrau lebenden gemeinsamen Kinder ihre Zimmer in
der Liegenschaft von [...] eingerichtet hätten, sei ohne weiteres zu folgern,
dass auch die obhutsberechtigte Mutter in der Liegenschaft und im Konkubinat
mit diesem lebe. Die im Berufungsverfahren eingereichten Wohnsitzbestätigungen
änderten daran nichts, zumal es sich nur um formelle Bescheinigungen, gestützt
auf Angaben der Berufungsklägerin handle.
Die Einkommen der Parteien habe die
Vorinstanz richtig wiedergegeben. Bei der Überschussverteilung habe die
Vorinstanz jedoch seinen ausserehelichen Sohn vergessen. Dieser sei ebenfalls
mit einem halben, bzw. kleinen Kopf zu berücksichtigen.
Er bestreite, dass er den gesamten
Barunterhalt der ehelichen Kinder zu finanzieren habe. Diese seien inzwischen […]-
und […]-jährig, weshalb ihr Betreuungsbedarf praktisch nicht mehr gegeben sei.
Die Kinder seien erzogen. Auch hinke der Vergleich mit seinem ausserehelichen
Sohn, der […]-jährig sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieser nicht
auch in die Überschussverteilung miteinbezogen werden solle. Dies sei nach dem
Prinzip der Gleichbehandlung der Kinder zu korrigieren. Ferner sei zu
berücksichtigen, dass beim Richteramt Olten-Gösgen eine Unterhaltsklage von E.___
gegen ihn hängig sei. Es werde rückwirkend ein monatlicher Unterhaltsbeitrag
von CHF 1'277.00 für den Sohn beantragt.
Sein Anwalt habe den gegnerischen Anwalt
in einem Schreiben vom 12. August 2022, dem die Eingabe an das Gericht
beigelegt worden sei, über die Trennung von Frau [...] informiert. Ende Januar
2023.
sei er zu seiner neuen Partnerin gezogen. Eine Änderung des Unterhalts sei
folglich ab Februar 2023 gerechtfertigt. In der Zwischenzeit habe er allein
gelebt. Infolge des neuen Konkubinats habe sich an der Unterhaltssituation nichts
geändert.
In Bezug auf die Einwände gegen die
Unterhaltsberechnungen und die damit zusammenhängenden Vorbringen wird auf die
nachfolgenden Erwägungen zur konkreten Unterhaltsberechnung verwiesen.
3.1
Es ist unbestritten,
dass der Ehemann CHF 8'506.00 und die Ehefrau ab Dezember 2021 CHF 5'197.00
netto (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) verdienen. Die
gemeinsamen Kinder der Parteien erhalten Kinderzulagen von je CHF 200.00,
welche die Mutter bezieht. Der Berufungsbeklagte bezieht die Kinderzulage für
den ausserehelichen Sohn, die er an diesen weiterleiten muss.
3.2
Die Berufungsklägerin
macht geltend, die Vorinstanz habe einerseits ausgeführt, der Ehemann verdiene
monatlich netto CHF 8'506.00 ohne Kinderzulagen (Begründung Ziff. 5.1.2, S. 4)
und andererseits festgehalten, die Kinderzulagen seien bei seinem Einkommen
berücksichtigt (S. 5). Diese Passage ist tatsächlich missverständlich. Tatsache
ist, dass die Kinderzulage für E.___ im obgenannten Nettolohn nicht enthalten
ist. Sie wird jedoch an den Ehemann ausbezahlt und ist an den Sohn bzw. dessen
Mutter weiterzuleiten.
3.3
Nicht mehr bestritten
wird, dass sich das höhere Einkommen der Ehefrau ab Dezember 2021 auf die
Unterhaltspflicht des Ehemannes auswirkt und dadurch sowohl der
Betreuungsunterhalt als auch der persönliche Unterhalt der Ehefrau wegfällt.
4.
Das Rechtsmittel der Berufungsklägerin
richtet sich zur Hauptsache gegen die vorinstanzliche Feststellung, dass sie
mit [...] im Konkubinat lebe. Sie wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang
falsche Sachverhaltsfeststellung vor. Da die Berufungsklägerin aufgrund ihrer
Pensenerhöhung den eigenen familienrechtlichen Bedarf decken kann, hat ein
allfälliges Konkubinat ihrerseits ausschliesslich Einfluss auf die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge.
5.1
Der Berufungsbeklagte
hat in seinem Abänderungsgesuch vom 15. Oktober 2021 an die Vorinstanz u.a. geltend
gemacht (Beweissatz, BS 2.2.2.1): «Sodann wohnen sowohl die Beklagte als auch
die Kinder seit diesem Sommer in der Liegenschaft von [...], dem Lebenspartner
der Beklagten…». Die Berufungsklägerin liess dazu in ihrer Eingabe vom 11.
Januar 2022 an die Vorinstanz ausführen (BS 26 f.): «Die Beklagte bildet mit [...]
keine nichteheliche Lebensgemeinschaft, d.h. kein Konkubinat…» und weiter: «Doch
wenn es so wäre, spielte es keine Rolle. Die Beklagte hat immer noch die
gleichen Wohnkosten…» Zur Behauptung des Berufungsbeklagten, dass die
gemeinsamen Kinder bereits ihre Zimmer in der Liegenschaft [...] eingerichtet
hätten, äusserte sich die Berufungsklägerin nicht. Der Vorderrichter hat die
Ausführungen der Berufungsklägerin korrekt in der Verfügungsbegründung
wiedergegeben (E. 5.1.3). Die vorinstanzliche Feststellung, die
Berufungsklägerin habe nicht bestritten, mit ihrem neuen Lebenspartner
zusammenzuleben, ist aufgrund dessen nicht zu beanstanden. Es liegt im Ermessen
des Vorderrichters aus der unbestrittenen Tatsache, dass die Kinder der
Parteien in der Liegenschaft [...] Zimmer bezogen hätten, zu schliessen, dass
auch die Kindsmutter dort wohnt.
5.2
Gemäss den Richtlinien
für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach
Art. 93 SchKG (zuletzt veröffentlicht in BlSchKG 2009 S. 193 ff.; Ziff. I) ist
bei Partnern die in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft
leben und beide über Einkommen verfügen, der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen
und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen. Gemäss BGE 130 III 765 ff. stellt sich allenfalls die Frage der Dauerhaftigkeit der
Wohngemeinschaft. Die Liegenschaft der Parteien und diejenige des neuen
Lebenspartners der Berufungsbeklagten liegen in unmittelbarer Nachbarschaft.
Mithin ist ausser der Absicht der Gründung einer zeitlich unbefristeten Wohngemeinschaft
kein Grund für einen Umzug ersichtlich, zumal die Beziehungspflege durch den
Umzug in das Nachbarhaus nicht wesentlich vereinfacht wird. Das Vorgehen des
Vorderrichters, der Berufungsklägerin den hälftigen Ehegattengrundbetrag,
erweitert um den Zuschlag für alleinerziehende Schuldner, anzurechnen (total CHF
1'000.00) ist daher in Ordnung.
5.3
Der Berufungsbeklagte machte
vorinstanzlich geltend, er und seine Lebenspartnerin [...] hätten sich per Juni
2022.
getrennt (vgl. Eingabe vom 24. Juni 2022 an den Vorderrichter). Der
Berufungsklägerin wurde die Eingabe am 20. Januar 2023 zur Kenntnis zugestellt,
was sie mit Eingabe vom 23. Januar 2023 bestätigte und es im Übrigen bei einer
Nachfrage nach dem weiteren Vorgehen beliess. Soweit die Berufungsklägerin nun
geltend macht, die Trennung von Frau [...] sei nicht belegt, ist ihr Einwand
verspätet. Sie verhält sich im Übrigen widersprüchlich, wenn sie in derselben
Eingabe geltend macht, der Berufungsbeklagte sei bereits eine neue
Lebenspartnerschaft eingegangen. Es ist somit auf die Angabe des
Berufungsbeklagten abzustellen, dass er sich per Juni 2022 von Frau [...]
getrennt und bis Ende Januar 2023 in der vormals gemeinsam bewohnten
Mietliegenschaft verblieben sei. Per 1. Februar 2023 sei er dann zu seiner
neuen Lebenspartnerin [...] nach [...] umgezogen.
5.4
In Bezug auf die
laufenden Kosten der ehelichen Liegenschaft hat der Vorderrichter in der
Begründung seiner Verfügung ausgeführt: «Das Bezirksgericht [...] sowie das
Obergericht des Kantons [...] rechneten der Ehefrau Wohnkosten von total
CHF 1'325.00 an (unter Miteinbezug von Nebenkosten in der Höhe von CHF
200.00). Die Zinskosten für die Hypothek sind mit Beilage 18a und 18b des
Dispositiv
Ehemannes ausgewiesen. Für die Wohnkosten der Ehefrau ist demnach grundsätzlich
weiterhin von einem Betrag von CHF 1'325.00 auszugehen. Hiervon sind
praxisgemäss 27 % auf die beiden Kinder auszuscheiden, pro Kind demnach
ausmachend CHF 179.00. Vom verbleibenden Restbetrag haben die Ehefrau und
ihr neuer Lebenspartner je die Hälfte zu tragen.» Mithin ging der Vorderrichter
davon aus, dass die Berufungsklägerin ungeachtet ihres Auszugs aus der
ehelichen Liegenschaft deren Kosten weiterhin zu tragen habe. Das ist nicht zu
beanstanden, zumal die Liegenschaft im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen der
Ehefrau zugeteilt wurde. Spätestens im der güterrechtlichen Auseinandersetzung muss
darüber entschieden werden, was damit geschieht. Da dieser Punkt nicht
angefochten wurde, hat die Ehefrau weiterhin die Kosten zu tragen. Nicht angängig
ist dagegen, dass der neue Lebenspartner der Berufungsklägerin, der
unbestrittenermassen nicht in dieser Liegenschaft wohnt, einen Kostenbeitrag
leisten soll. Es bleibt daher bei Wohnkosten von CHF 1'325.00 pro Monat von
Ehefrau und Kindern.
6.1 Der Ehemann hat
vorinstanzlich die Abänderung der vorsorglichen Massnahme mit Wirkung ab
Dezember 2021 u.a. wegen der Pensenerhöhung der Ehefrau beantragt. Der Vorderrichter
hat dann aufgrund der voraussichtlich per Januar 2022 wegfallenden
Krankenkassenverbilligung auf Seiten der Ehefrau und der Kinder eine weitere
Phase gebildet und ab Juli 2022 eine weitere wegen der Trennung des Ehemannes von
der bisherigen Lebenspartnerin.
6.2 Ob die Voraussetzungen
für die Abänderung einer vorsorglichen Massnahme erfüllt sind, ist nach einem
objektivierten Massstab zu prüfen (Thomas Sprecher, N. 26 ff. zu Art. 268 ZPO
in Karl Spühler, Luca Tenchio, Dominik Infanger [Hrsg.] Basler Kommentar ZPO,
3. Aufl., Basel 2017). Trifft das zu, kann das Gericht die Massnahme abändern.
Es ist eine Frage des richterlichen Ermessens, ob die Voraussetzungen erfüllt
sind. Liegt eine erhebliche und dauerhafte Änderung
vor, führt dies nicht automatisch zu einer Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrags.
Eine solche ist nur vorzunehmen, wenn ansonsten mit Blick auf die ursprüngliche
Regelung ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den Parteien entsteht (BGE 137 III 604 E. 4.1.1). Ergeben sich mehrere Veränderungen kurz
nacheinander, die je einzeln oder insgesamt eine wesentliche und dauernde Veränderung
der Verhältnisse zur Folge haben, können diese i.d.R. in einem einzigen
Abänderungsschritt berücksichtigt werden, der durch Gewichtung der einzelnen
Veränderungen im Einzelfall zu bestimmen ist. Generell kann gesagt werden, dass
ein Veränderungsschritt, von weniger als vier Monaten (vgl. BGE 143 III 617 E.
6.2) generell nicht als «dauernd» im Sinn des Gesetzes gilt. Eine
allgemeingültige Definition des Kriteriums «wesentlich» ist nur schwer möglich.
In Bezug auf die Höhe von Unterhaltsbeiträgen kann es am ehesten damit
umschrieben werden, dass sich die eingetretene Veränderung für mindestens eine
Partei derart auswirkt, dass ein unzumutbares Ungleichgewicht entsteht (BGE 137 III 604 E. 4.1.1). Das hat zur Folge, dass
in Fällen, in denen die vorhandenen Mittel nicht oder nur knapp ausreichen, um
das Existenzminimum aller Familienmitglieder zu decken eine kleine Veränderung bereits
wesentlich sein kann, während bei Parteien mit einem grösseren finanziellen
Spielraum die Anforderungen an die Grösse der Veränderung höher sind.
Aus dem Gesagten folgt in Bezug auf das
vorliegende Verfahren, dass eine Veränderung in den finanziellen Verhältnissen die
zu einer Phase von lediglich einem Monat führt, zu keinem unzumutbaren Ungleichgewicht
zwischen den Parteien führt und die Voraussetzungen «wesentlich und dauernd»
für die Abänderung einer vorsorglichen Massnahme offensichtlich nicht erfüllt
(Art. 268 Abs. 1 ZPO; BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Die Phase vom 1. bis zum 31.
Dezember 2021 ist daher ersatzlos aufzuheben.
6.3.1 Die Anpassung der
Unterhaltsbeiträge wegen Aufhebung des Konkubinats des Ehemannes mit Frau [...]
im Juni 2022 (Antrag vom 24. Juni 2022) bleibt ebenfalls ohne Auswirkung auf
die Unterhaltspflicht, da er bereits im Februar 2023 ein neues Konkubinat
eingegangen ist. Die Differenz des Grundbetrags (CHF 350.00) und der Pauschale
für Mobiliarversicherung und Telekommunikation (CHF 50.00) machen monatlich total
CHF 400.00 aus. Der Mietvertrag für die Liegenschaft in [...] lautete auf den
Ehemann und [...] gemeinsam und war mit Ausnahme per Ende Dezember mit einer
Kündigungsfrist von drei Monaten auf jedes Monatsende kündbar. Mithin haftete
Frau [...] noch bis Ende September 2022 gemeinsam mit dem Ehemann für den
Mietzins. Die Miete betrug CHF 2'200.00 bzw. CHF 2'136.00, zuzüglich CHF 300.00
Nebenkosten (gemäss den Erwägungen des Vorderrichters; vgl. E. 5.3.1 der
angefochtenen Verfügung). Es kann daher aufgrund der kurzen Dauer während der
der Ehemann die Wohnkosten allein zu tragen hatte, darauf verzichtet werden,
bis zur Begründung des neuen Konkubinats im Februar 2023 eine weitere
Unterhaltsphase zu bilden. Das gilt umso mehr, als ihm die Kündigung der
Mietliegenschaft zusammen mit Frau [...] zumutbar gewesen wäre da Mietkosten in
dieser Höhe angesichts der konkreten finanziellen Verhältnisse für eine
Einzelperson viel zu hoch sind.
6.3.2 Keine bzw. nur
marginale Auswirkungen auf die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge hat die Begründung
der Wohngemeinschaft der Ehefrau mit [...], zumal dadurch nur deren Bedarf
sinkt, nicht aber derjenige der Kinder. Die Ehefrau hat selbst nach ihrer
eigenen Argumentation nach Erhöhung ihres Erwerbspensums weder einen Anspruch
auf Betreuungs- noch auf persönlichen Unterhalt.
6.3.3 Der
Berufungsbeklagte macht in Bezug auf die Unterhaltsberechnung zudem geltend,
dass bei der Vorinstanz ein weiteres Verfahren gegen ihn hängig sei, womit die
Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für den ausserehelichen Sohn E.___ auf CHF 1'277.00
pro Monat verlangt werde. Eine entsprechende vorsorgliche Massnahme sei bereits
beantragt worden. Aufgrund dessen erhöhe sich seine Unterhaltsverpflichtung um
monatlich CHF 427.00. Den Ausführungen des Berufungsbeklagten und den Akten ist
nicht zu entnehmen, wie sich der neu für den ausserehelichen Sohn geforderte
Unterhaltsbetrag zusammensetzt und auf welchen Zeitpunkt die Abänderung gefordert
wird. Der zuständige Gerichtspräsident hat offenbar in dieser Sache noch nicht
entschieden. Unbekannt ist auch, welchen Antrag der Berufungsbeklagte gestellt
hat. Immerhin besteht bereits ein Unterhaltsvertrag zwischen dem
Berufungsbeklagten und E.___ bzw. [...] (vorinstanzl. Urk. 15 des Ehemannes),
der vorbehältlich einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse für beide
Parteien bindend ist (Art. 286 Abs. 2 ZGB), sofern er von der KESB oder einem
Gericht genehmigt wurde. Mithin ist derzeit noch völlig offen, ob und wie sich
die Klage des ausserehelichen Sohnes auf den Bedarf des Berufungsbeklagten
auswirken wird, weshalb dieses Novum vorliegend (noch) nicht berücksichtigt
werden kann (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 und 147 III 301 E. 2.2). Der Berufungsbeklagte
kann beim Vorderrichter eine weitere Abänderung der vorsorglichen Massnahmen beantragen,
sofern die Abänderung des Unterhaltsbeitrags für E.___ einen wesentlichen
Einfluss auf seinen Bedarf hat.
6.4 Es ist offensichtlich,
dass die Pensen- und die damit verbundene Lohnerhöhung der Ehefrau wesentlich
mehr ins Gewicht fällt als der Wegfall ihrer Krankenkassenverbilligung, so dass
es sich rechtfertigt, die Unterhaltsanpassung unter Berücksichtigung beider
Sachverhaltsänderungen per 1. Dezember 2021 vorzunehmen. Keine weiteren Phasen
sind nach dem oben Gesagten wegen der Aufgabe des einen und der Begründung des
neuen Konkubinats des Berufungsbeklagten zu bilden, zumal die
dazwischenliegende Zeit kurz und die Auswirkungen auf die
Kinderunterhaltspflicht des Berufungsbeklagten nicht so gross sind, dass sie zu
einem unzumutbaren Ungleichgewicht führten.
6.5 Damit ergibt sich
folgende Bedarfsrechnung:
Ehemann
Ehefrau
C.___
D.___
Grundbetrag
850.00
1000.00
600.00
600.00
Wohnkosten
1300.00
967.00
179.00
179.00
Krankenkasse
438.00
354.00
121.00
121.00
Mobiliarvers./ Telekomm.
50.00
50.00
Arbeitsweg
43.00
193.00
ausw. Mahlz.
200.00
160.00
Unterhaltsbeitrag E.___
850.00
Steuern
700.00
423.00
78.00
78.00
total
4431.00
3147.00
978.00
978.00
Der Vorderrichter hat für den Ehemann
eine monatliche Steuerlast von CHF 1'180.00 berechnet. Das ist nicht
nachvollziehbar. Im Rahmen der Offizialmaxime ist das zu korrigieren. Der Berufungsbeklagte
erzielt ein jährliches Einkommen von CHF 102'072.00 netto (ohne die Kinderzulagen
für E.___, die an diesen weitergeleitet werden und von der Kindsmutter
versteuert werden müssen). Gemäss Unterhaltsberechnungsprogramm Bähler ergeben
sich jährliche Abzüge für Erwerbsunkosten von CHF 6'548.00, für Versicherungen von
CHF 2'500.00 (Staat) bzw. CHF 1'700.00 (Bund), für Unterhaltsbeiträge an E.___
(Basis CHF 850.00/Mt.) von CHF 10'200.00 sowie an C.___ und D.___ von CHF 30'600.00,
womit ein steuerbares Einkommen von knapp CHF 50'000.00 (Staat) bzw. gut CHF 49'000.00
(Bund) resultiert. Die einfache Staatssteuer für eine alleinstehende Person (100
%) beläuft sich auf knapp CHF 3'440.00. Der Steuerfuss des Kantons Solothurn
beträgt 104 %, was Staatssteuern von CHF 3'608.00 (inkl. Personalsteuer) ergibt.
Der Gemeindesteuersatz am aktuellen Wohnsitz des Berufungsbeklagten [...]
beträgt 105 % [...]) was jährliche Steuern von CHF 3'612.00 ausmacht. Die
Bundessteuer beläuft sich auf CHF 522.00 und die Kirchensteuer auf CHF 620.00.
Das ergibt eine jährliche Steuerlast von total CHF 8'360.00 oder rund CHF 700.00
pro Monat.
Die Steuerlast der Kindsmutter beläuft
sich nach Berechnungsprogramm Bähler auf CHF 579.00 pro Monat. Davon sind
praxisgemäss 27 % für die zwei Kinder auszuscheiden.
6.6.1 Die
Berufungsklägerin verlangt, dass der Berufungsbeklagte den gesamten
Kinderunterhalt zu bezahlen habe, da sie ihren Anteil vollständig in Form von
Naturalunterhalt leiste. Das trifft in der Regel zu. Es ist aber auch die finanzielle Leistungsfähigkeit beider
Eltern zu beachten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_727/ 2018 E. 4.3.2.2
und 5A_593/2021 E. 4.4). Dabei sind
insbesondere die Höhe des Überschusses und das Verhältnis der
Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung. Je besser die
finanziellen Verhältnisse sind und entsprechend höher der Überschuss des
hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung
desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen. Das gilt
auch hier, wo die Ehefrau, mit der Ausschöpfung ihrer Erwerbskapazität ihren
Bedarf überproportional decken kann. In dem Umfang, in dem sie über mehr Mittel
verfügt als sie nach der proportionalen Verteilung des Überschusses nach Köpfen
für sich beanspruchen kann, hat sie sich am Unterhalt der Kinder zu beteiligen
(zum konkreten Umfang vgl. Ziff. 6.2.2).
6.6.2 Die Parteien und
ihre Kinder erzielen nach dem Gesagten einen monatlichen Überschuss von CHF 4'572.00
(CHF 14’103.00 ./. CHF 9’531.00). Jeder Ehegatte hat somit einen Überschussanspruch
von CHF 1'524.00 (1/3) und die Kinder einen von je CHF 762.00 (1/6) pro Monat.
Der Berufungsbeklagte erzielt einen monatlichen Überschuss von CHF 4'079.00.
Dieser ist aufzuteilen auf ihn und die zwei Kinder (CHF 4'079.00 ./.
Barunterhalt Kinder CHF 1'556.00 ./. Überschussanteil Ehemann CHF 1'524.00 =
CHF 999.00 : 2 = CHF 499.00), womit für C.___ und D.___ monatliche
Unterhaltsbeiträge von rund CHF 1'275.00 (CHF 778.00 + CHF 499.00) Barunterhalt
resultieren.
Der Ehemann kann mit seinem Einkommen
den Überschussanspruch der Kinder von je CHF 762.00 nicht vollständig decken. Die
Ehefrau erzielt einen monatlichen Überschuss von CHF 2’050.00. Dieser Betrag übersteigt
ihren Überschussanspruch von CHF 1'524.00 um CHF 526.00. In diesem Umfang ist
sie leistungsfähiger als der Ehemann und hat an den Überschussanspruch der Kinder,
den der Ehemann nur zu CHF 499.00 zu decken vermag, je CHF 263.00 beizutragen. Da
sie als alleinige Obhutsinhaberin die anfallenden Kinderkosten direkt bezahlt,
ist dafür formell kein Beitrag auszuscheiden.
6.6.3 Der
Berufungsbeklagte moniert, dass auch der aussereheliche Sohn Anspruch auf einen
Überschussanteil habe. Das ist zutreffend. Da aus den Akten nicht hervorgeht
und vom Berufungsbeklagten auch nicht dargelegt wird, wie sich der
Unterhaltsbeitrag an E.___ zusammensetzt, kann nicht zusätzlich ein
Überschussanteil für E.___ ausgeschieden werden. Wie bereits oben erwähnt, ist
der Berufungsbeklagte auf den Weg der Abänderung zu verweisen, falls er zu
einem Unterhaltsbeitrag an den ausserehelichen Sohn von mehr als CHF 850.00
verpflichtet wird. Jedenfalls kann nur der rechtlich geschuldete
Unterhaltsbeitrag im Bedarf des Berufungsbeklagten berücksichtigt werden.
III.
Die Prozesskosten,
wozu die Gerichtskosten und die Parteientschädigung an die Gegenpartei gehören,
sind gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Es gibt vorliegend
keinen Grund, davon abzuweichen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf
CHF 1’000.00 festgesetzt und sind dem Ausgang entsprechend von den Parteien je
hälftig zu tragen. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. B.___ hat ihr CHF 500.00 zurückzuerstatten. Die Parteikosten werden
wettgeschlagen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und Ziff. 3 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 31.
Januar 2023 aufgehoben.
Ziffer 3 lautet neu wie
folgt:
Der Ehemann wird in Abänderung
von Ziffer 5.1. des Urteils der Gerichtspräsidentin des Familiengerichts
Zurzach vom 13. Februar 2019 verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 1.
Dezember 2021 für die Dauer des Scheidungsverfahrens die folgenden monatlich
vorauszahlbaren Beiträge an den Unterhalt der Kinder zu bezahlen:
-
für C.___: CHF 1'275.00
(Barunterhalt)
-
für D.___: CHF
1'275.00 (Barunterhalt).
Die Kinder- und
Ausbildungszulagen sind in diesen Beträgen nicht enthalten und zusätzlich
geschuldet, soweit der Ehemann zu deren Bezug berechtigt ist.
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von 1'000.00 werden den Parteien je hälftig auferlegt. Sie
werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und sind ihr
von B.___ zurückzuerstatten.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller