ZKBER.2023.18
Eheschutz
15. April 2024Deutsch39 min
(nachfolgend: Ehemann) sind seit 2014 verheiratet und Eltern der drei Kinder C.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 15. April 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
alle vertreten
durch Advokat Pascal Riedo,
Berufungskläger
gegen
1. D.___,
vertreten durch Advokat Andreas H. Brodbeck,
Berufungsbeklagte
2. E.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach,
Berufungskläger und Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 D.___ (nachfolgend: Ehefrau) und E.___
(nachfolgend: Ehemann) sind seit 2014 verheiratet und Eltern der drei Kinder C.___
(geb. [...] 2012), B.___ (geb. [...] 2015) und A.___ (geb. [...] 2016). Der
Ehemann hat zudem einen Sohn, F.___ (geb. […] 2006) aus einer früheren
Beziehung. Ein von der Ehefrau am 30. September 2021 beim Richteramt
Dorneck-Thierstein eingeleitetes Eheschutzverfahren wurde von der
Amtsgerichtspräsidentin nach Eingang der Mitteilung, dass die Ehegatten die
Trennung rückgängig gemacht hätten, am 31. August 2022 zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
1.2 Am 27. Oktober 2022 reichte die
Ehefrau beim Richteramt Dorneck-Thierstein erneut ein Eheschutzgesuch ein. Die
Amtsgerichtspräsidentin hörte am 24. November 2022 die drei der Ehe
entsprossenen Kinder an. Am 29. November 2022 folgte die Eheschutzverhandlung. Am
12. Dezember 2022 erliess sie folgende Verfügung:
1. Die Ehefrau und Kindsmutter wird im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme berechtigt und verpflichtet, die
gemeinsamen Kinder C.___, geb. [...] 2012, B.___, geb. [...] 2015 und A.___,
geb. [...] 2016, jedes zweite Wochenende jeweils von Freitag, 18.00 Uhr bis
Sonntag, 18.00 Uhr zu betreuen. Zudem wird die Mutter vorsorglich berechtigt
und verpflichtet, die Kinder jeweils von Dienstag nach Schul- bzw.
Kindergartenschluss bis Mittwoch Schul- bzw. Kindergartenbeginn zu betreuen.
2. Für die Kinder C.___, geb. [...] 2012, B.___,
geb. [...] und A.___, geb. [...] 2016, wird eine Beistandschaft im Sinne von
Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Dorneck-Thierstein, Breitenbach, wird richterlich
angewiesen, so rasch wie möglich eine Fachperson als Beistand/ Beiständin
einzusetzen bzw. zu ernennen und dies dem Gericht bis spätestens Freitag, 6.
Januar 2023 zu bestätigen. Eine Kopie des Ernennungsaktes ist dem Gericht
ebenfalls so rasch wie möglich zuzustellen.
3. Zur Umsetzung des Besuchsrechts gemäss
Ziffer 1 hievor wird eine Besuchsbegleitung für maximal fünf Besuche
angeordnet.
4. Die Aufgabe der gemäss Ziff. 2 hievor
als Beistand/ Beiständin eingesetzten Person besteht insbesondere darin,
- für das Wohl der drei Kinder besorgt zu
sein und die Kindseltern in ihrer Sorge um die Kinder als Ansprechperson in
engem Kontakt mit Rat und Tat zu unterstützen;
- die Kinder auf die Wiederaufnahme der
zunächst begleiteten Besuchskontakte mit der Kindsmutter angemessen
vorzubereiten;
- den Kontakt zwischen den Kindern und der
Kindsmutter wieder aufzugleisen mit dem Ziel eines regelmässigen Besuchsrechts
gemäss Ziff. 1 hievor; dabei hat die Beistandsperson insbesondere für die
ersten Besuche eine Besuchsbegleitung zu organisieren oder selber vorzunehmen
und deren Finanzierung sicherzustellen und dafür besorgt zu sein, dass die
Kontakte zwischen den Kindern und der Kindsmutter vor- und nachbesprochen
werden;
- das vorsorglich festgelegte Besuchsrecht
der Kindsmutter in geeigneter Form zu überwachen und sicherzustellen;
- die Modalitäten, welche für eine
kindsgerechte Durchführung des Besuchsrechts (wie z.B. Festlegung von
Übergabeort) erforderlich sind, für die Eltern verbindlich festzulegen;
- allfällig weitere geeignete Massnahmen
zu beantragen, um sicherzustellen, dass sich Kinder und Kindsmutter
wiedersehen;
- nach drei Monaten einen Bericht
vorzulegen.
5. Die Kosten des Massnahmeverfahrens
werden zur Hauptsache geschlagen.
1.3 Die Amtsgerichtspräsidentin fällte
am 6. Januar 2023 folgendes, den Ehegatten im Dispositiv eröffnetes Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten
zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind und seit dem 15.
September 2022 getrennt leben.
2. Die eheliche Liegenschaft am [...]weg [...] in [...] wird für die Dauer des
Getrenntlebens der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zur alleinigen Benützung
zugewiesen.
3. Die gemeinsamen Kinder C.___, geb. [...] 2012, B.___,
geb. [...] 2015 und A.___, geb. [...] 2016, werden für die
Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.
4. Der Vater betreut die Kinder C.___, geb. [...]
2012, B.___, geb. [...] 2015 und A.___, geb. [...] 2016, jedes zweite
Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Zudem wird
der Vater berechtigt und verpflichtet, die Kinder jeweils von Dienstag nach
Schul- resp. Kindergartenschluss bis Donnerstag Schul- resp. Kindergartenbeginn
zu betreuen.
Ausserdem steht dem Vater
das Recht und die Pflicht zu, die Kinder jährlich während
der Schulferien für drei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der
Ferien ist vom Vater jeweils mindestens drei Monate im
Voraus anzumelden.
5. Die mit Verfügung vom 9. Dezember 2022
errichtete Beistandschaft für die Kinder C.___, geb. [...] 2012, B.___,
geb. [...] 2015 und A.___, geb. [...] 2016, wird weitergeführt.
6. Die Aufgabe der gemäss Ziff. 2 der
Verfügung vom 9. Dezember 2022 als Beistand / Beiständin eingesetzten Person
besteht zusätzlich zu den in Ziff. 3 der Verfügung aufgeführten Aufgaben
insbesondere darin:
-
die Umsetzung der vom
Gericht festgelegten Obhut zu begleiten und die Eltern mit Rat und Tat zu
unterstützen;
-
das vom Gericht festgelegte
Besuchsrecht zwischen den Kindern und ihrem Vater zu überwachen und zwischen
den Eltern nötigenfalls zu vermitteln;
-
bei Bedarf eine
sozialpädagogische Familienbegleitung zu beantragen;
-
weitere geeignete
Massnahmen zu beantragen, um das Wohl der Kinder zu gewährleisten.
7. Der Vater hat für die Kinder C.___, geb. [...] 2012, B.___, geb. [...]
2015 und A.___, geb. [...] 2016 folgende monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
ab 1. Oktober 2022 bis
30. April 2023
- C.___: CHF 3'733.00 (Barunterhalt
CHF 2'567.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'166.00)
- B.___: CHF 3'570.00 (Barunterhalt
CHF 2'404.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'166.00)
- A.___: CHF 3'548.00 (Barunterhalt
CHF 2'382.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'166.00)
ab 1. Mai 2023
- C.___: CHF 3’200.00 (Barunterhalt
CHF 2'911.00, Betreuungsunterhalt CHF 289.00)
- B.___: CHF 3’033.00 (Barunterhalt
CHF 2’744.00, Betreuungsunterhalt CHF 289.00)
- A.___: CHF 3'011.00 (Barunterhalt
CHF 2'722.00, Betreuungsunterhalt CHF 289.00)
Allfällige vom Ehemann bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in
diesen Beiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.
8. Ausserordentliche Kosten (z.B.
Zahnkorrekturen) für die Kinder haben die Eltern gemeinsam nach ihren
finanziellen Möglichkeiten, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen
oder anderswie gedeckt sind, zu bezahlen.
9. Der Ehemann hat der Ehefrau
folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
ab 1. Oktober 2022 bis 30.
April 2023: CHF 3'753.00
ab 1. Mai 2023: CHF
4'404.00
10. Der Ehemann wird verpflichtet, die
Hypothekarzinsen und Nebenkosten der ehelichen Liegenschaft vollumfänglich zu
tragen bzw. zu bezahlen. Er ist berechtigt, den Betrag von monatlich pauschal
CHF 1'500.00 (Hypothekarzinsen und Nebenkosten) von den in Ziff. 7 und 9
genannten Unterhaltsbeiträgen abzuziehen.
11. Der Ehemann wird verpflichtet, die
direkte Amortisation der Hypothek der ehelichen Liegenschaft weiterhin zu
tragen bzw. zu bezahlen.
12. Der Ehemann hat der Ehefrau
vierteljährlich die entsprechenden Zahlungsbelege bezüglich Hypothekarzinsen
und Amortisationszahlungen unverzüglich und unaufgefordert zuzustellen.
13. Der Ehefrau wird das Familienfahrzeug [...]
für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Der
Ehemann trägt mit Ausnahme der Kosten für Benzin sämtliche Kosten des
Fahrzeugs.
14. Der Ehemann wird verpflichtet, die
Steuern des Jahres 2020 vollumfänglich zu tragen.
15. Im Übrigen werden die Anträge
abgewiesen.
16. Jeder Ehegatte hat seine Parteikosten
selbst zu tragen. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau einen
Anwaltskostenbeitrag von CHF 5'711.60 (inkl. Auslagen und MwSt.), zahlbar in
zwei Raten zu je CHF 2'855.80 bis spätestens 31. Januar 2023 resp. 28.
Februar 2023 zu bezahlen.
17. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 hat
der Ehemann zu bezahlen.
18. Das Urteil stützt sich auf die beigehefteten
Berechnungstabellen. Sie bilden Bestandteil des Urteils.
1.4 In Gutheissung eines Antrages des
Ehemannes setzte die Amtsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 17. Februar 2023
gestützt auf Art. 299 ZPO für die drei Kinder Advokat Pascal Riedo als
Kindesvertreter ein.
1.5 Am 6. März 2023 stellte die
Amtsgerichtspräsidentin den Parteien und dem Kindesvertreter das begründete
Urteil zu.
2.1 Frist- und formgerecht erhoben im
Anschluss an die Zustellung des begründeten Entscheids sowohl der Ehemann als
auch der Kindesvertreter namens der drei ehelichen Kinder Berufung gegen das
Urteil.
2.2.1 Der Ehemann stellt in seiner
Berufung folgende Anträge:
1. Es sei der vorliegenden Berufung die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Berufungskläger für den Fall der
Gutheissung dieses Antrages bei seiner Bereitschaft zu behaften, der
Berufungsbeklagten für die Dauer dieses Verfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag
von CHF 3'000.00 zu überweisen.
2. Die Ziffer 2 bis 4, 6 bis 9, 13 sowie 16
bis 18 seien aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden:
2. Es
sei die eheliche Liegenschaft am [...]weg [...], [...] samt Hausrat für die
Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann und den Kindern zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.
3. Es
seien die Kinder C.___, geb. [...]2012, B.___, geb. [...]2015 und A.___, geb. [...]2016,
unter die alleinige Obhut des Ehemannes und Vaters zu stellen.
4. Es
sei der Ehemann bei seiner Bereitschaft zu behaften, auf einen
Kinderunterhaltsbeitrag seitens der Ehefrau zu verzichten.
5. Es
sei festzustellen, dass der Ehefrau kein persönlicher Unterhaltsbeitrag
zusteht.
6. Es
sei dem Ehemann das Familienfahrzeug [...] für die Dauer des Getrenntlebens zur
alleinigen Benutzung zuzuweisen.
7. Die
Gerichtskosten seien der Ehefrau aufzuerlegen. Die Parteikosten seien wettzuschlagen.
3. Eventuell sei der Ehemann, für den Fall
der Abweisung der Berufung bezgl. Obhutzuteilung zu verpflichten mit frühester
Wirkung ab Entscheid des Obergerichts maximal die folgenden Unterhaltbeiträge
zu bezahlen:
Ab 1. Okt. 2022 - 30.
April 2023:
je Kind: CHF 2’256.00 (CHF
1’344.00 Bar; CHF 912.00 Betreuung); Ehefrau: CHF 1’015.00
Ab 1. Mai 2022:
je Kind: CHF 1’803.00 (CHF
1’617.00 bar; CHF 186.00 Betreuung); Ehefrau CHF 1’702.00
4. Die Parteikosten seien wettzuschlagen.
5. Die Gerichtskosten seien der Ehefrau
aufzuerlegen
2.2.2 Die Ehefrau beantragt in ihrer
Berufungsantwort Folgendes:
1. Auf den Antrag gemäss Ziff. 3 sei nicht
einzutreten, eventualiter sei der Antrag gemäss Ziff. 3 abzuweisen.
2. Im Übrigen sei die Berufung bis auf den
Antrag gemäss Ziff. 2.4 abzuweisen.
3. Eventualiter und für den Fall, dass die
Obhut über die Kinder C.___, B.___ und A.___ dem Ehemann zugeteilt wird, sei
der Ehemann zu verurteilen, der Ehefrau monatliche und monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge von CHF 11'500.00 zu bezahlen.
4. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten
des Berufungsklägers.
Weiter stellt die Ehefrau folgende Verfahrensanträge:
1. Es sei die aufschiebende Wirkung in
Bezug auf die Ziffern 1, 2, 10, 11, 12, 14, 16 und 17 des Urteils des
Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 6. Januar 2023 in Abänderung von Ziff. 4
der Verfügung des Obergerichts vom 21. März 2023 aufzuheben.
2. Es sei der Ehefrau die eheliche
Liegenschaft am [...]weg [...], [...] für die Dauer des Verfahrens zur
alleinigen Benutzung zuzuweisen.
3. Eventualiter sei der Ehefrau eine
angemessene Frist von mindestens 3 Monaten zum Auszug aus der ehelichen
Liegenschaft einzuräumen und es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau ab
Rechtskraft des Entscheids betreffend die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft
an den Ehemann in Abänderung von Ziff. 9 und 10 des Urteils des Richteramts
Dorneck-Thierstein vom 6. Januar 2023 (DTZPR.2022.508) für die Dauer des
Verfahrens monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF
11'500.00 zu bezahlen.
4. Für den Fall, dass die Ehefrau die eheliche
Liegenschaft verlassen muss, sei der Ehefrau in Abänderung von Ziff. 9 des
Urteils des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 6. Januar 2023 (DTZPR.2022.508)
eine neue Frist von mindestens 6 Monaten ab Einzug in die neue Wohnung
einzuräumen, um eine Arbeitsstelle zu suchen.
5. Es seien die Akten im Verfahren
ZKBER.2023.18 beizuziehen.
2.3.1 Der Kindesvertreter stellt in
seiner Berufung folgende Rechtsbegehren:
1. In Aufhebung der Ziffern 2, 3, 4, 6,
zweites Lemma, und 7 des Entscheids vom 6. Januar 2023 seien:
a) ein Fachgutachten oder eine andere dem
Gericht als geeignet erscheinende neutrale Abklärung über die
Erziehungsfähigkeit der Eltern und eine dem Kindeswohl entsprechende Zuteilung
der Obhut/Betreuung und Regelung des Besuchsrechts für die gemeinsamen Kinder C.___,
geb. [...] 2012, B.___, geb. [...] 2015, und A.___, geb. [...] 2016,
einzuholen.
b) die Obhut/Betreuung über die gemeinsamen
Kinder C.___, geb. [...] 2012, B.___, geb. [...] 2015, und A.___, geb. [...]
2016, vorläufig dem Kindesvater zuzuteilen.
c) die eheliche Liegenschaft am [...]weg [...]
in [...] vorläufig dem Ehemann und den Kindern zur alleinigen Benutzung
zuzuweisen.
d) der Ehemann zu verpflichten, vorläufig
für den Barunterhalt der Kinder aufzukommen.
e) die bereits eingesetzte Beiständin mit
dem Wiederaufbau des Kontakts und eines altersüblichen Besuchsrechts der
gemeinsamen Kinder zur Mutter zu beauftragen.
f) nach Vorliegen des beantragten Fachgutachtens
oder der anderweitigen neutralen Abklärung den Parteien Gelegenheit zu weiteren
Anträgen einzuräumen.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter o/e Kostenfolge, wobei beantragt
wird, die Kosten der Kindsvertretung nach Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO zu den
Gerichtskosten zu nehmen. Eventualiter seien die Kosten der Kindsvertretung als
Parteikosten den Eltern aufzuerlegen. Subeventualiter wird für die Vertretung
der Kinder die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung beantragt.
2.3.2 Die Anträge der Ehefrau in der
Berufungsantwort lauten wie folgt:
1. Es seien der Antrag auf Aufhebung von
Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids vom 6. Januar 2023 sowie der Antrag gemäss
Ziff. 1 lit. c) abzuweisen.
2. Eventualiter sei der Ehefrau eine
angemessene Frist von mindestens 3 Monaten zum Auszug aus der ehelichen
Liegenschaft einzuräumen und es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau ab
Rechtskraft des Entscheids betreffend die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft
an den Ehemann in Abänderung von Ziff. 9 und 10 des Urteils des Richteramts
Dorneck-Thierstein vom 6. Januar 2023 (DTZPR.2022.508) für die Dauer des
Verfahrens monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von
11'500.00 zu bezahlen.
3. Für den Fall dass die Ehefrau die
eheliche Liegenschaft verlassen muss, sei der Ehefrau in Abänderung von Ziff. 9
des Urteils des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 6. Januar 2023
(DTZPR.2022.508) eine neue Frist von mindestens 6 Monaten ab Einzug in die neue
Wohnung einzuräumen, um eine Arbeitsstelle zu suchen.
4. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten
des Ehemannes.
Weiter beantragt die Ehefrau unter dem
Titel Verfahrensanträge:
5. Es seien die Akten im Verfahren
ZKBER.2023.17 beizuziehen.
6. Es sei der Ehemann zu verpflichten, der
Berufungsbeklagten für dieses Verfahren einen Anwaltskostenvorschuss von CHF
5'000.00 zzgl. MwSt. zu bezahlen, eventualiter Akonto Güterrecht.
7. Subeventualiter sei der
Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten zu
bewilligen.
8. Es sei das vorliegende Verfahren bis am
31. August 2023 zu sistieren, wobei jeder Partei das Recht einzuräumen sei, die
Sistierung jederzeit zu widerrufen.
9. Alles unter o/e Kostenfolge.
2.3.3 Der Ehemann stimmt in seiner Berufungsantwort
den Rechtsbegehren des Kindesvertreters zu, soweit diese den eigenen
Rechtsbegehren entsprechen.
3. Die Präsidentin der Zivilkammer
gewährte mit Verfügungen vom 21. März 2023 sowohl der Berufung des
Kindesvertreters als auch derjenigen des Ehemannes die aufschiebende Wirkung,
ausgenommen die Ziffern 9 und 13 des angefochtenen Urteils.
4. Auf Begehren der Parteien, die
mitteilten, einen erneuten Versuch zur Wiedervereinigung zu unternehmen, und im
Einverständnis des Kindesvertreters wurden die beiden Verfahren mit Verfügungen
vom 6. April 2023 längstens bis 31. August 2023 sistiert. Gleichzeitig entzog der
(damalige) Vizepräsident der Zivilkammer der Berufung des Ehemannes die
aufschiebende Wirkung in Bezug auf Ziffer 10 (Hypothekarzinse), Ziffer 11
(Amortisation), Ziffer 14 (Steuern), Ziffer 16 (Anwaltskostenbeitrag) und
Ziffer 17 (Gerichtskosten). Die Anträge auf Zuweisung der ehelichen
Liegenschaft an die Ehefrau zur alleinigen Benutzung und zur Verpflichtung des
Ehemannes, der Ehefrau einen Anwaltskostenvorschuss von CHF 5'000.00 zu
bezahlen, wies er ab. Vorläufig abgewiesen wurde auch der Antrag, es sei ein
Fachgutachten betreffend die Obhutszuteilung in Auftrag zu geben. Zusätzlich
verfügte er, die bereits laufende Beistandschaft, ergänzt mit dem zusätzlichen
Auftrag, die Familienzuführung zu begleiten, sei weiterzuführen. Auf Begehren
der Parteien des Kindesvertreters verlängerte die Präsidentin der Zivilkammer am
5. September 2023 sodann die Sistierung der Verfahren bis 6. November 2023. Zusätzlich
forderte sie die Beiständin auf, einen Verlaufsbericht mit einer Empfehlung für
die Obhut und Betreuung der Kinder einzureichen.
5. Mit Verfügung vom 10. November 2023
stellte die Präsidentin der Zivilkammer fest, dass die Sistierung abgelaufen
ist und das Verfahren fortgesetzt wird. Die Beiständin reichte am 15. November
2023 den angeforderten Bericht und als Beilage einen Verlaufsbericht der
Sozialpädagogischen Familienbegleitung ein. Der Kindesvertreter und der Ehemann
stellten hierauf den Antrag, eine Instruktionsverhandlung durchzuführen. Die
Ehefrau beantragt, es sei in Einklang mit dem Antrag des Kindesvertreters vom
16. März 2023 ein Fachgutachten über die Erziehungsfähigkeit der Eltern und
eine dem Kindeswohl entsprechende Zuteilung der Obhut / Betreuung und Regelung
des Besuchsrechts für die gemeinsamen Kinder einzuholen. Weiter sei über die von
ihr gestellten Verfahrensanträge zu entscheiden.
6. Der Instruktionsrichter lud am 4.
Januar 2024 zu einer Instruktionsverhandlung vor, die am 29. Februar 2024
stattfand. Die Beiständin reichte am 22. Januar 2024 eine Eingabe ein, mit
welcher sie im Hinblick auf die Instruktionsverhandlung ihre Eindrücke und
Informationen mitteilte. An der Instruktionsverhandlung wurden die Parteien,
der Kindesvertreter und die Beiständin befragt. Die Parteien stellten hierauf die
gemeinsamen Anträge, dass das Eheschutzverfahren als Scheidungsverfahren
weitergeführt wird und dass im Rahmen des Scheidungsverfahrens sofort ein
umfassendes Gutachten zu den Kinderbelangen, insbesondere zum Wiederaufbau des
Kontaktes zur Mutter, zur Kinderzuteilung und zur Erziehungsfähigkeit eingeholt
wird. Im Nachgang zur Instruktionsverhandlung reichten die Parteivertreter und
der Kindesvertreter ihre Honorarnoten ein.
7. Die Streitsache ist spruchreif. Die
beiden Berufungen können zusammen behandelt werden. Für die Erwägungen der
Vorinstanz, die Parteistandpunkte und das Ergebnis der Instruktionsverhandlung
wird grundsätzlich auf die Akten, das Protokoll der Instruktionsverhandlung und
die Protokolle der Parteibefragungen und der Befragung der Beiständin verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Umstritten sind vorab die Frage der
Obhut über die drei Kinder und damit verbunden die Frage, wem die eheliche
Liegenschaft zugewiesen werden soll.
1.2
Die Vorderrichterin hielt zunächst
fest, dass grundsätzlich beide Elternteile erziehungsfähig seien. Während ihrer
Ehe habe sich die Ehefrau massgeblich um die Erziehung und Betreuung der drei
gemeinsamen Kinder gekümmert, weshalb sich die Ehegatten im Rahmen des letzten
Eheschutzverfahrens einig gewesen seien, die Kinder während der Dauer des
Verfahrens unter die alleinige Obhut der Ehefrau zu stellen. Der Ehemann habe
anlässlich der Parteibefragung angegeben, die Kinder hätten bei der Mutter
Angst und seien deshalb zu ihm gekommen. Die Mutter könne sich nicht
kontrollieren, sie habe die Kinder geschlagen und sie aus dem Haus geschmissen.
Die Kinder hätten in der Kinderanhörung ebenfalls ausgeführt, die Mutter könne
sich nicht kontrollieren, schreie und habe sie geschlagen. Gemäss der Ehefrau
habe der Ehemann die Kinder ohne Absprache zu sich genommen und sie seither
nicht mehr zu ihr zurückgebracht. Die Umstände, wie es zur faktischen
Obhutsübernahme durch den Ehemann gekommen sei, seien angesichts der
ausschweifenden und teilweise widersprüchlichen Erzählungen der Ehegatten und
Kinder unklar geblieben. Klar sei hingegen, dass der Ehemann die Kinder zurzeit
faktisch unter seiner alleinigen Obhut habe und die Kinder die Mutter seither
nicht oder kaum gesehen hätten. Diesem Umstand sei mit Verfügung vom 12.
Dezember 2022 Rechnung getragen und die Ehefrau vorsorglich berechtigt und
verpflichtet worden, die Kinder wieder regelmässig zu betreuen, um eine
Wiederaufnahme der Beziehung zu ermöglichen.
Die Ehefrau sei zurzeit nicht arbeitstätig
und suche eine Beschäftigung im Rahmen eines 50%-Pensums. Sie habe angegeben,
bei einer 50%-igen Tätigkeit in der Lage zu sein, sich um die drei Kinder
kümmern zu können. Der Ehemann habe ein eigenes [...]unternehmen und sei als
Geschäftsführer angestellt. Daneben sei er Eigentümer zahlreicher
Liegenschaften, welche er vermiete. Anlässlich der Parteibefragung habe er angegeben,
jeweils morgens zu arbeiten, während die Kinder in der Schule seien, und am
Nachmittag zuhause zu sein. Er arbeite nicht ganz 50%. Wenn die Kinder zuhause
seien, müsse er nie arbeiten. Ende Monat habe er aber jeweils mehr zu tun.
Grundsätzlich sei festzustellen, dass
beide Elternteile bereit wären, die Kinder persönlich zu betreuen und ihre
beruflichen Tätigkeiten eine persönliche Betreuung auch zulasse. Es bleibe
jedoch unklar, wie der Ehemann als Geschäftsführer seines eigenen [...]unternehmens
lediglich dann arbeiten solle, wenn die Kinder gerade in der Schule seien,
zumal gerade A.___ im Kindergartenalter noch wenig Präsenzzeiten habe. Wer die
Kinder in den Zeiten betreue, in denen der Ehemann sie nicht betreuen könne – beispielsweise
jeweils Ende Monat, wenn er mehr zu tun habe – bleibe unbeantwortet. Angesichts
der während der Ehe gelebten Rollenverteilung – die Ehefrau habe sich seit
jeher vollumfänglich um die Kinder gekümmert und sei bis anhin keiner
Erwerbstätigkeit nachgegangen, während der Ehemann voll berufstätig sei und für
den Unterhalt der Familie aufkomme - und dem Umstand, dass diese auch während
des ersten Eheschutzverfahrens weiterbestand und während dieser Zeit eine
Beziehung zu beiden Elternteilen habe gelebt werden können, diene es dem
Kindswohl, die Kinder unter die alleinige Obhut der Ehefrau und Mutter zu
stellen. Die vom Ehemann und den Kindern vorgebrachten Gründe wie
Kontrollverluste der Ehefrau seien nicht ausreichend für eine Obhutsumteilung.
Die ausgeführten Gewaltvorwürfe hätten weder von den Kindern, noch vom Ehemann
konkret geschildert werden können und seien vage geblieben. Der vom Ehemann eingereichte
Strafbefehl beziehe sich auf einen Vorfall zwischen den Ehegatten im März 2022.
Zu diesem Zeitpunkt hätten die Ehegatten erstmals getrennt gelebt, die Kinder seien
im Einverständnis beider Parteien unter der alleinigen Obhut der Mutter gestanden
und das damals eingeleitete Eheschutzverfahren sei von den Ehegatten aufgrund
ihrer Versöhnung im August 2022 abgeschrieben worden. Es lägen keine Gründe
vor, welche eine Obhutsumteilung rechtfertigen würden. Dass der Ehemann und
Vater die Kinder zu sich und unter seine faktische alleinige Obhut genommen habe,
könne keine Umteilung der rechtlichen Obhut bewirken und sei nicht zu schützen.
Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Kinder während dieser Zeit
keinen Kontakt zu ihrer Mutter gehabt hätten. Die Betreuungsfähigkeit des
Vaters sei diesbezüglich massgeblich beeinträchtigt, weshalb es sich
rechtfertige, der Mutter die alleinige Obhut zuzuteilen, zumal der Kontakt zum
Vater während der Zeit, in der die Mutter die alleinige Obhut inne gehabt habe,
stets gewährt gewesen sei. Dem Wunsch der Kinder, weiterhin beim Vater zu
wohnen, könne nicht entsprochen werden. Zum einen sei zu beachten, dass die
Dispositiv
Kinder noch sehr jung und ihre Wünsche demnach bereits aus diesem Grund
kritisch zu hinterfragen seien. Zum anderen erscheine es möglich, dass deren
Meinung massgeblich dadurch beeinflusst worden sei, dass sie die letzte Zeit
nur beim Vater gelebt hätten. Es sei wichtig, dass die Kinder wieder eine
Beziehung zu ihrer Mutter aufbauen könnten und Kontakt zu beiden Elternteilen hätten.
Dies scheine nur dann möglich, wenn der Mutter die alleinige Obhut zukomme.
2.1 Der Ehemann bestreitet vorab, dass
sich in der Vergangenheit massgeblich die Ehefrau um die Erziehung und
Betreuung der drei gemeinsamen Kinder gekümmert habe. Vielmehr sei es schon
immer so gewesen, dass er ein sehr präsenter Vater gewesen sei und sich an der
Betreuungsarbeit mindestens paritätisch beteiligt habe. Dies sei ihm aufgrund
seiner beruflichen Organisation problemlos möglich gewesen. Es gebe somit
entgegen der Feststellung der Vorinstanz diesbezüglich keine natürliche
Präferenz zugunsten der Kindsmutter. Hinzu komme, dass diese als angeblich
ausgebildete Juristin nach eigenen Angaben auf der Suche nach einem 50%-Pensum sei
und in Zukunft die Kinder wohl kaum mehr persönlich betreuen könnte als er
selber. Seit der faktischen Übernahme der Obhut sei er am Vormittag, während
der Anwesenheit der Kinder in der Schule, in seiner Firma präsent und am
Nachmittag sorge er mit Unterstützung einer eigens angestellten Haushaltshilfe für
die Betreuung der Kinder. Ebenfalls unrichtig sei, dass es nicht bekannt sei,
wie es zur faktischen Obhutsübernahme durch ihn gekommen sei. Der
Parteibefragung bei der Vorinstanz seien die Umstände unschwer zu entnehmen. Alle
Kinder – auch weil die Ehefrau sie aus der ehelichen Liegenschaft weggewiesen habe
– seien freiwillig zu ihm gekommen und hätten seither trotz nachweislicher
Bemühungen nicht mehr zu der Kindsmutter zurückgehen wollen. Der Begründung der
Vorinstanz sei unschwer zu entnehmen, dass diese insbesondere den Umstand, dass
er bezüglich der Obhut Fakten geschaffen habe, nicht «belohnt» werden könne,
weshalb die Kinder letztlich zur Kindsmutter zurück müssten. Damit habe die
Vorinstanz klarerweise rechtsfremde Kriterien angewendet und sich nicht am
Kindswohl orientiert. Sie habe nicht nur den Kindern, die sich anlässlich der
Kindsbefragung eindeutig geäussert hätten, nicht geglaubt, sondern sich auch
noch dafür entschieden, diese für das angeblich unkorrekte Verhalten des Kindsvaters
mit der Obhutszuteilung an die Kindsmutter zu «bestrafen». Dies, ohne den Ausführungen
der Kinder bezüglich der von diesen geäusserten Vorfällen physischer und
psychischer Gewaltausübung durch die Mutter näher auf den Grund zu gehen, beispielsweise
durch ein in solch strittigen Fällen übliches und von ihm anlässlich der
Verhandlung mehrfach beantragtes Obhutszuteilungsgutachten. Die Vorinstanz habe
damit ihre Schutzfunktion gegenüber den Kindern ungenügend wahr genommen und
insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Kinder nun schon seit längerer Zeit
bei ihm lebten und von ihm anstandslos betreut und finanziert würden. Sie
hätten sich mehrfach darüber geäussert, unter keinen Umständen zur Kindsmutter
zurück zu wollen. Im Übrigen sei die unbegründete Annahme der Vorinstanz, die
Kinder wollten nur aufgrund unbotmässiger Einflussnahme des Kindsvaters nicht
zur Kindsmutter zurück, durch die zwischenzeitlich erfolgten weitgehend
erfolglosen Bemühungen der Beiständin und der von dieser zugezogenen
Fachpersonen widerlegt. Ganz offensichtlich äusserten die Kinder ihren Wunsch
nach Verbleib beim Kindsvater weiterhin stringent und ohne jede Beeinflussung
durch ihn.
2.2 Der Kindesvertreter weist in seiner
Berufung darauf hin, die Kinder hätten anlässlich der Anhörung durch die
Vorinstanz zum Ausdruck gebracht, weiterhin beim Vater leben zu wollen. Er habe
selber mit den Kindern ebenfalls ein Gespräch geführt und die Kinder dabei,
ungeachtet ihres jungen Alters, in ihren Erzählungen als sehr klar und
differenziert erlebt. Die Kontrollverluste der Mutter («schreien, hauen,
einsperren, aus dem Auto werfen, nach Hause laufen lassen») hätten die Kinder
detailliert beschrieben und prima vista glaubhaft wiedergegeben. Sie hätten
namentlich auch benennen können, mit wem sie über das Erlebte gesprochen hätten
und dass sie namentlich aus dem Grund beim Vater leben wollten, weil sie bei
ihm Schutz vor der Mutter fänden. Sie hätten im Weiteren ihre Abwehrreaktionen
auf das fast tägliche Erscheinen der Mutter in der Schule oder auf dem Schulweg
geschildert. Konkrete Hinweise auf eine Beeinflussung durch den Vater habe er
nicht feststellen können. Beim Sohn C.___, der am meisten erzählt habe, komme hinzu,
dass er bereits zehn Jahre alt sei und in diesem Alter praxisgemäss bereits von
einer gesteigerten Einsichtsfähigkeit ausgegangen werde.
Wie sich aus dem von ihm erbetenen
Bericht der Beiständin H.___, unter Bezugnahme auf die Feststellungen der von
dieser beigezogenen Familienbegleiterin, I.___, sowie des Sozialarbeiters der
Schule, ergebe, hätten die Kinder auch diesen Personen gegenüber die gleichen
Ausführungen getätigt. Die Ausführungen der Kinder seien ebenfalls ernst
genommen und nicht auf eine Beeinflussung durch den Vater zurückgeführt worden.
Damit sei selbstverständlich noch nicht erstellt, dass die Gewaltvorwürfe gegen
die Mutter zutreffen würden oder dass keine Beeinflussung durch den Vater
vorliege. Indes kämen alle drittseitigen, das heisst von den Eltern
unabhängigen Feststellungen zum Schluss, dass die durch die Kinder
geschilderten Kontrollverluste und die damit begründete Kontaktverweigerung
nicht einfach als Erfindung der Kinder oder Resultat von Beeinflussung durch
den Vater abgetan werden könnten, sondern einer vertieften Abklärung bedürften.
Zum heutigen Zeitpunkt liege eine, namentlich auch in ihrer Intensität, nicht
erklärbare Ablehnung der Mutter durch die Kinder vor, deren Ursachen vor einem
Entscheid über eine Obhutszuteilung, namentlich eine Obhutszuteilung an die
Mutter, weiterer Abklärung bedürften. Der abschliessenden Feststellung der
Vorderrichterin, wonach die Erziehungsfähigkeit beider Eltern gegeben sei, könne
nicht gefolgt werden. Die Mutter sehe sich mit Vorwürfen physischer und
psychischer Gewalt gegenüber den Kindern konfrontiert und der Vater mit dem
Vorwurf der Beeinflussung und dem Versuch der Entfremdung der Kinder gegenüber
der Mutter. Auch unter diesem Kriterium sei somit zum Entscheid über die
Obhutszuteilung eine vertiefte fachliche Abklärung von Nöten. Ohne irgendeine
Abklärung zu den Aussagen der Kinder über die erlebte Gewalt sei die mit dem
angefochtenen Entscheid verfügte Zuteilung der elterlichen Obhut an die Mutter
nicht gangbar. Die Kinder lebten seit dem 1. Oktober 2022 beim Vater. Dort fühlten
sie sich gemäss deren übereinstimmenden Ausführungen wohl. Der Vater bringe sie
täglich in die Schule und hole sie, wenn nötig, auch wieder ab. Er sei sowohl
für das Mittagessen als auch das Nachtessen besorgt und schaue zu ihnen, wenn
sie am Nachmittag frei hätten. Stabilität erlebten die Kinder - unabhängig der
Auseinandersetzung der Eltern über deren rechtliche Einordnung - somit in der
Situation, wie sie seit letztem Oktober bestehe, das heisst beim Vater. Fakten,
welche eine Zuteilung der Obhut an die Mutter und damit einen neuerlichen,
sofortigen Umzug der Kinder zur Folge hätten, lägen nach dem Ausgeführten nicht
vor. Der aktuelle Druck auf die Kinder werde von den involvierten Personen als
kontraproduktiv bezeichnet und bewirke eine Abwehr- und Verweigerungshaltung
der Kinder. Davon müsse erst recht im Falle polizeilicher Zwangsrückführung
ausgegangen werden. Eine solche gelte es im Interesse aller Beteiligten
unbedingt zu verhindern. Im Zusammenhang mit der Kooperationsbereitschaft des
obhutsberechtigten Elternteils halte die Besuchsbegleiterin explizit fest, dass
der Vater den Kindern positiv zur Kontaktaufnahme mit der Mutter zugesprochen
habe und er möchte, dass die Kinder die Mutter treffen. Entgegen dem vorinstanzlichen
Entscheid dürfe somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Kindesvater für
den Kontaktabbruch der Kinder verantwortlich sei und sich aus diesem Grund eine
Zuteilung der Obhut an die Mutter rechtfertige. Alle bisherigen objektiven
Feststellungen sprächen in jedem Falle gegen eine Zuteilung der Obhut an die
Mutter zum heutigen Zeitpunkt.
2.3 Die Ehefrau geht in ihren
Berufungsantworten zunächst ausführlich auf die Ehe- und Prozessgeschichte der
Parteien ein. Der Ehemann habe nach der Eheschutzverhandlung vom 26. November
2021 damit begonnen, insbesondere C.___ gegen sie aufzuhetzen und zu
beeinflussen. Als sich herausgestellt habe, dass sich die Wiedervereinigung der
Familie im August 2022 nicht nach den Vorstellungen des Ehemannes entwickelte,
habe er auch begonnen, die beiden jüngeren Kinder gegen sie aufzuhetzen. Die ihr
gegenüber erhobenen Gewaltvorwürfe seien objektiv und im Lichte sämtlicher
Umstände nicht nachvollziehbar. Anlässlich des ersten Eheschutzverfahrens habe
der Ehemann keine solchen Vorwürfe erhoben. Die Kinder hätten erst begonnen,
sich von der Mutter abzuwenden, als der Ehemann die Kontrolle über sie erlangt
habe. Der Ehemann habe viel Zeit gehabt, die Kinder auf die Befragung beim
Kindsvertreter vorzubereiten. Es sei notorisch und wissenschaftlich erwiesen,
dass Kinder die Sichtweise desjenigen Elternteils übernehmen, der sie betreue
und mit dem sie zusammenlebten. Aufgrund der Schilderungen des Kindsvertreters
müsse davon ausgegangen werden, dass er sich nicht eingehend mit der Ehe und Prozessgeschichte
der Parteien auseinandergesetzt habe. Der Ehemann habe die Ehefrau vor den Kindern
regelmässig beschimpft und gedemütigt. Das sei Thema des ersten
Eheschutzverfahrens gewesen. Weder die Beiständin noch die Besuchsbegleiterin
würden die Hintergründe des Verhaltens der Kinder und des Kindsvaters kennen.
Die Lehrperson von B.___ beobachte, dass er erst seit Herbst 2022 auffällig geworden
sei und sich seither auffallend negativ und abschätzig über seine Mutter
äussere. Sie teile angesichts der bestehenden Situation die Meinung des
Kindsvertreters, dass die von den Kindern geäusserten Vorwürfe, die sie bestreite,
ebenso einer vertieften Abklärung bedürften, wie die Gründe für die von den
Kindern geäusserten Weigerung, sich überhaupt mit ihr abzugeben. Im Rahmen
dieser Abklärung müsse auch das Verhalten des Ehemannes und dessen Auswirkungen
auf die Kinder abgeklärt werden. Der Kindesvertreter bemerke zu Recht, dass der
Fokus nun auf dem Wiederaufbau des Kontakts zwischen den Kindern und ihr liegen
solle. Ebenso zutreffend sei jedoch die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die
Kontaktverweigerung der Kinder auf die Einflussnahme des Kindsvaters zurückzuführen
sei. Der Ehemann sei intelligent und wisse ganz genau, wie er sich zur
Erreichung seiner Ziele gegenüber Drittpersonen zu verhalten habe. Anlässlich
der erstinstanzlichen Verhandlung habe er seine Nerven jedoch weniger im Griff
gehabt, weshalb er von der Gerichtspräsidentin mehrfach habe ermahnt werden
müssen. Die Gerichtspräsidentin habe sich somit ein gutes Bild vom Charakter
des Ehemannes machen können. Die Schlussfolgerungen des Kindesvertreters, es
könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Ehemann für den Kontaktabbruch
verantwortlich sei, weil die Besuchsbegleiterin festgestellt habe, der
Kindsvater mache es gut mit den Kindern, greife viel zu kurz. Ungeachtet dessen
sehe sie unter den gegebenen Umständen ein, dass den Kindern nur geholfen
werden könne, wenn sowohl die Kinder als auch die Eltern gutachterlich
abgeklärt würden. Sie sei guter Hoffnung, dass sich Fachpersonen vom Ehemann
nicht so einfach hinters Licht führen liessen, wie andere mittlerweile mit
dieser Angelegenheit befasste Personen. Es handle sich vorliegend um einen
ungewöhnlich schwerwiegenden Fall von Beeinflussung von Kindern seitens eines
Elternteils verbunden mit der von diesem Elternteil sukzessive und zielstrebig
verfolgten Entfremdung der Kinder vom anderen Elternteil.
3.1 Bei einer Trennung hat der
Eheschutzrichter auf Begehren eines Ehegatten die Folgen des Getrenntlebens zu
regeln (Art. 176 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Haben die
Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen
über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176
Abs. 3 ZGB). Beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die
Betreuungsanteile berücksichtigt das Gericht das Recht des Kindes, regelmässige
persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 298 Abs. 2bis
ZGB).
3.2 Für die Zuteilung der Obhut an einen
Elternteil hat das Wohl der Kinder Vorrang vor allen anderen Überlegungen,
insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab ist deren Erziehungsfähigkeit
zu klären. Ist sie bei beiden Elternteilen gegeben, kann die Stabilität der
örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Diesen Kriterien
lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines
Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die
Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und
echter Zuneigung getragen sein sollte. Wesentlich sein kann ferner der
Grundsatz, Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen. Die Möglichkeit der
Eltern, die Kinder persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine
Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung
notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten
(morgens, abends und an den Wochenenden) nicht beziehungsweise kaum zur
Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und
Fremdbetreuung auszugehen. Je nach Alter ist auch den Äusserungen der Kinder
beziehungsweise ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Während bei
älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich
ausbildende Freundeskreis wichtig werden, sind kleinere Kinder noch stärker
personenorientiert. Entsprechend können im Zusammenhang mit dem wichtigen
Kriterium der Stabilität und Kontinuität die Beurteilungsfelder ja nach
Lebensalter des Kindes variieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_589 und 590/2021
vom 23. Juni 2022, E 3.1.2).
3.3.1 Anlässlich der
Instruktionsverhandlung vor Obergericht schilderten die Parteien die
Entwicklung und aktuelle Situation aus je ihrer eigenen Sicht. Der
Kindesvertreter seinerseits gab bekannt, er habe diese Woche mit den Kindern
nochmals gesprochen. Sie hätten dasselbe gesagt wie vor einem Jahr. Sie wollten
nicht zur Mutter zurück. Den Kindern gehe es gut. Sie seien anständig und gut
erzogen. Sie zeigten eine ausserordentlich klare Ablehnung zur Mutter. Das
könne so nicht sein und so nicht bleiben. Für seine Wahrnehmung sei es
undenkbar, das Rad zurückzudrehen und in die Zeit zurückzugehen, in der die
Kinder von der Mutter betreut worden seien. Sonst sehe er eine
Kindeswohlgefährdung zum heutigen Zeitpunkt. Es sei keine Lösung, die Kinder zu
zwingen, den Kontakt zur Mutter wiederaufzunehmen. Vielleicht brauche es jetzt
tatsächlich dieses Gutachten, das sagen könne, wie dieses Familienverhältnis
wieder normalisiert werden könne. Alle drei Kinder wünschten sich, dass sie mit
dem Vater zurück ins Familienhaus könnten. Er sehe nicht, wie man den Kontakt
zur Mutter erzwingen könnte (Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 29.
Februar 2024, S. 2 f.).
3.3.2 Der Beiständin H.___ zufolge
machten die Kinder es in der Schule sehr gut. Sie seien vorbildlich gekleidet.
Der Vater sei sehr pflichtbewusst. Gemäss I.___ organisiere der Vater die
Betreuung der Kinder sehr gut. Er sei selbständig und habe das Privileg, seine
Arbeit einteilen zu können, da er Angestellte habe. Die Familienbegleitung habe
keinerlei Indiz, dass die Kinder unter dem Druck des Vaters stünden. Was zuvor
gewesen sei, könne sie nicht sagen. Es gebe keinen Anhaltspunkt für eine
Beeinflussung durch den Vater (Protokoll der Befragung der Beiständin vom 29.
Februar 2024, S. 2 f.).
3.4 Die Parteien stellten an der
Instruktionsverhandlung den gemeinsamen Antrag, das Eheschutzverfahren als
Scheidungsverfahren weiterzuführen. Im Rahmen dieses Scheidungsverfahrens soll
sofort ein umfassendes Gutachten zu den Kinderbelangen, insbesondere zum
Wiederaufbau des Kontaktes zur Mutter, zur Kinderzuteilung und zur
Erziehungsfähigkeit eingeholt werden. Formell wird über diese Anträge die
Amtsgerichtspräsidentin zu befinden haben. Im Rahmen des vorliegenden
Berufungsverfahrens ist es sich angesichts der Ausgangslage sowie der vom
Kindesvertreter und der Beiständin geschilderten aktuellen Situation geboten, in
teilweiser Gutheissung der Berufungen des Ehemannes und des Kindesvertreters die
vorinstanzliche Regelung der Kinderbelange zu korrigieren und die Ziffern 3
(Obhut), 4 (Besuchsrecht) und 6, zweites Lemma (Umsetzung des Besuchsrechts
zwischen Kindern und Vater) aufzuheben. Das Wohl der Kinder verlangt, die Obhut
nun auch formell dem Vater zuzuweisen. Auf die Festsetzung eines Besuchsrechts
der Mutter muss angesichts der gegenwärtigen Haltung der Kinder verzichtet
werden. In diesem Zusammenhang ist indessen darauf hinzuweisen, dass die
Beiständin weiterhin, das heisst auch vor Erstattung des Gutachtens,
verpflichtet bleibt, «weitere geeignete Massnahmen zu beantragen, um das Wohl
der Kinder zu gewährleisten» (Ziffer 6, viertes Lemma des angefochtenen
Urteils).
4.1 Der Kindesvertreter und der Ehemann
beantragen unter Hinweis auf den Entscheid über die Obhutsfrage die Zuweisung
der ehelichen Liegenschaft an den Ehemann. Die Ehefrau und Berufungsbeklagte
räumt ein, es sei zwar zutreffend, dass demjenigen Elternteil, welchem die
Obhut über die Kinder zugeteilt wird, regelmässig auch die Familienwohnung zur vorläufigen
Benützung zugewiesen werde. Sie sei jedoch nicht damit einverstanden, die
eheliche Liegenschaft derzeit zu verlassen. Zum einen führe der Kindesvertreter
selbst aus, dass den Kindern ein neuerlicher, sofortiger Umzug im Sinne der
Gewährleistung der Stabilität nicht zuzumuten sei. Die Kinder fühlten sich im
aktuellen Setting offenbar wohl. Zum anderen sei sie hablos, beherrsche die
deutsche Sprache mehr schlecht als recht und habe angesichts der Situation in
den letzten Monaten nicht die Kraft aufgebracht, sich noch intensiver um eine
Stelle zu bewerben. Auf dem aktuell angespannten Wohnungsmarkt habe sie sehr
geringe Chancen, eine geeignete Wohnung zu finden. Eine geeignete Wohnung
müsste im Einklang mit dem Antrag des Kindsvertreters, es sei der Wiederaufbau
eines altersüblichen persönlichen Kontakts zwischen der Kindsmutter und den Kindern
anzustreben, genug gross sein für die Beherbergung von 3 Kindern über das
Wochenende. Vorzugsweise sei die geeignete Wohnung auch in derselben Gemeinde, weil
der altersübliche Kontakt auch im Rahmen einer alternierenden Obhut
ausgestaltet werden könnte. Diese Auswahlkriterien schränkten die Chancen der
Mutter, eine Wohnung zu finden, ein.
4.2 Die eheliche Liegenschaft ist
vorliegend trotz den Gegenargumenten der Ehefrau dem Ehemann und den Kindern
zuzuweisen. Bei der gegenwärtigen Wohnung des Ehemannes handelt es sich um eine
Dreizimmerwohnung, die 65 m2 misst, was für eine vier- beziehungsweise
fünfköpfige Familie äusserst knapp ist. Die eheliche Liegenschaft ist erheblich
geräumiger und dient den Bedürfnissen des Vaters und der Kinder besser. Die
Ehefrau hat in der Zwischenzeit eine Stelle und damit offenbar auch wieder
etwas mehr «Boden unter den Füssen» gefunden. Im Übereinstimmung mit dem
Grundsatz, dass die bisherige Familienwohnung demjenigen Elternteil, welchem
die Obhut über die Kinder zugeteilt wird, zuzuweisen ist, muss deshalb auch
Ziffer 2 des angefochtenen Urteils aufgehoben werden. Die eheliche Liegenschaft
ist dem Ehemann und den Kindern zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. Der
Ehefrau ist eine Frist zum Auszug bis 30. Juni 2024 anzusetzen.
5. Der Ehemann erklärt in seiner Berufung,
für den Fall der Zuweisung der Obhut über die Kinder an ihn auf
Kinderunterhaltsbeiträge zu verzichten. Auch der Kindesvertreter bemerkt, in
Anbetracht der im angefochtenen Entscheid erhobenen finanziellen
Leistungsfähigkeit der Eltern erscheine es richtig, dass der Vater vorläufig
für den Barunterhalt der Kinder aufkomme. Die Ziffern 7 und 8 des angefochtenen
Urteils sind gestützt auf dieses Erklärungen aufzuheben. An deren Stelle ist
festhalten, dass der Ehemann verpflichtet ist, alleine für den Barunterhalt der
Kinder aufzukommen.
6.1 Der Ehemann beantragt mit seiner
Berufung, es sei festzustellen, dass der Ehefrau kein persönlicher
Unterhaltsbeitrag zustehe. Als ausgebildete Juristin dürfte es ihr ohne
Betreuungsaufgaben ein Leichtes sein, eine 100 %-Anstellung zu finden, welche
ihr die Finanzierung des eigenen Lebensunterhaltes problemlos ermöglichen
sollte. Die Ehefrau dagegen verlangt für den Fall, dass sie die eheliche
Liegenschaft verlassen müsste, den Ehegattenunterhalt neu zu rechnen. Sie
verweist dabei auf eine Vereinbarung der Ehegatten vom 27./29. März 2023. Falls
die Obhut über die Kinder dem Ehemann zugewiesen werden sollte, habe der
Ehemann ihren Bedarf zu decken. Zusätzlich beanspruche sie 30 % des
Überschusses.
6.2 Die Ehegatten vereinbarten am
27./29. März 2023 Folgendes (Beilage 7 der Ehefrau und Berufungsbeklagten):
4. Für die Dauer der derzeit vor
Obergericht Solothurn hängigen Berufungsverfahren (ZKBER.2023.17 und
ZKBER.2023.18) vereinbaren die Ehegatten dass der Ehemann der Ehefrau mit
Wirkung ab 1. April 2023 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'753.00 schuldet, wovon
er berechtigt ist, für Hypothekarzinsen und Nebenkosten einen Pauschalbertrag
von CHF 1'500.00 abzuziehen, sodass der zu überweisende Nettobetrag CHF 2'253.00
beträgt.
5. Für die Dauer der derzeit vor
Obergericht Solothurn hängigen Berufungsverfahren (ZKBER.2023.17 und ZKBER.2023.18)
vereinbaren die Ehegatten dass der Ehemann der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Mai
2023 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'404.00 schuldet, wovon er berechtigt
ist, für Hypothekarzinsen und Nebenkosten einen Pauschalbertrag von CHF 1'500.00
abzuziehen, sodass der zu überweisende Nettobetrag CHF 2'904.00 beträgt.
6. Sollten die Ehegatten die obgenannten
Verfahren vor Obergericht auf beidseitigen Antrag sistieren lassen, entfallen
ab Wiederaufnahme des Zusammenlebens der Parteien die sub. Ziff. 4. und 5.
hiervor genannten Unterhaltsbeiträge für die Dauer der Sistierung. Sollte die
Sistierung aufgehoben oder durch die Ehegatten widerrufen werden, leben die
sub. 4 und 5. hiervor genannten Unterhaltsverpflichtungen wieder auf.
7. Sollte die Ehefrau während der Dauer der
Verfahren vor dem Obergericht gerichtlich angewiesen werden, die eheliche
Liegenschaft zu verlassen, wird der Ehegattenunterhalt neu berechnet, entweder
durch Vereinbarung der Parteien oder durch Entscheid des Obergerichts.
6.3 Die zitierte Vereinbarung der
Ehegatten regelt den Ehegattenunterhalt für die Dauer des Berufungsverfahrens.
Sollte die Ehefrau angewiesen werden, die eheliche Liegenschaft zu verlassen, ist
nach dieser Vereinbarung der Unterhalt neu zu berechnen.
Dem vorliegenden Urteil zufolge hat die
Ehefrau die eheliche Liegenschaft per 30. Juni 2024 zu verlassen. Bis zu diesem
Zeitpunkt kann es mit der Vereinbarung somit sein Bewenden haben. Ab 1. Juli
2024 ist das Ehegattenaliment indessen neu festzusetzen. Da die Ehegatten das
Verfahren als Scheidungsverfahren fortsetzen wollen, sich die tatsächlichen
Verhältnisse mit dem Auszug der Ehefrau aus der Liegenschaft verändern und
infolge der geänderten Regelung der Obhut auch die Frage der
Eigenversorgungskapazität neu zu beurteilen ist, rechtfertigt es sich, Ziffer 9
des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Festsetzung des
Ehegattenunterhalts ab 1. Juli 2024 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Bis 30. Juni 2024 richtet sich der Ehegattenunterhalt nach der
Vereinbarung vom 27./29. März 2023.
7. Das Rechtsmittel des Ehemannes
richtet sich gegen die Zuweisung des Familienfahrzeugs [...] an die Ehefrau
(Ziffer 13 des angefochtenen Urteils). Da die Berufung in dieser Hinsicht
jedoch nicht begründet wird, ist sie in diesem Punkt ohne Weiteres abzuweisen.
8. Die Vorderrichterin auferlegte die
Gerichtskosten unter Hinweis auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die
eheliche Beistandspflicht dem Ehemann. Mit der gleichen Begründung
verpflichtete sie ihn auch zur Leistung eines Parteikostenbeitrags (Ziffern 16
und 17 des angefochtenen Urteils). Die von der Amtsgerichtspräsidentin für den
Kostenentscheid angefügte Begründung hat ihre rechtliche Grundlage in Art. 107
Abs. 1 lit. c ZPO (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 107 ZPO). Der
alleinige Hinweis des Ehemannes in seiner Berufung auf den Ausgang des
Verfahrens vermag daran nichts zu ändern. Am vorinstanzlichen Kostenentscheid
ist nichts auszusetzen, weshalb die Berufung gegen die Ziffern 16 und 17
unbegründet und abzuweisen ist.
9. Zusammenfassend sind in teilweiser
Gutheissung der Berufungen die Obhutsfrage und damit einhergehend insbesondere der
Kindesunterhalt und die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft neu zu regeln. Im
Übrigen geht die Sache im Sinne der Erwägungen zurück an die Vorderrichterin,
um in erster Linie das Verfahren neu als Scheidungsverfahren fortzusetzen. In diesem
Rahmen kann sie das von den Parteien beantragte umfassende Gutachten zu den
Kinderbelangen in Auftrag geben. Zudem hat sie mit Wirkung ab 1. Juli 2024 über
den Ehegattenunterhalt zu befinden.
10.1 Für den Kostenentscheid des
Berufungsverfahrens sind die gleichen Gründe wie für den Kostenentscheid des
erstinstanzlichen Verfahrens ausschlaggebend. Vom Ausgang her mag zwar wegen
der vor allem umstrittenen Obhutsfrage der Ehemann als obsiegende Partei
angesehen werden. Die Kinderbelange können aber im vorliegenden Verfahren nicht
abschliessend geregelt werden, muss doch zu diesem Punkt ein umfassendes
Gutachten eingeholt werden. Auch im Berufungsverfahren hat sich der
Kostenentscheid daher nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und ehelichen
Beistandspflicht zu richten. Die Kosten (Gerichts- und Parteikosten) sind daher
wiederum dem Ehemann zu auferlegen. Die Kosten für die Vertretung des Kindes
gehören zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO).
10.2 Für die vom Ehemann der Ehefrau zu
bezahlende Parteientschädigung kann grundsätzlich von der vom Anwalt der
Ehefrau eingereichten Honorarnote ausgegangen werden. Zu korrigieren ist allerdings
der Stundenansatz. Da keine Honorarvereinbarung vorliegt, rechtfertigt es sich,
vom gleichen Ansatz, den der Ehemann fakturierte, das heisst von CHF 280.00 pro
Stunde, auszugehen. Die Vergütung für Fotokopien beträgt 50 Rappen pro Stück,
und nicht CHF 2.00, wie vom Vertreter der Ehefrau geltend gemacht (§ 160 Abs. 5 Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Zu beachten ist weiter, dass der grösste Teil
der für die Eingabe vom 13. Dezember 2023 angefertigten Fotokopien (1'080) unnötig
waren (WhatsApp-Konversation), was zu einer weiteren Reduktion des mit der Honorarnote
geltend gemachten Betrags führt. Alles in allem rechtfertigt es sich bei dieser
Ausgangslage, die Parteientschädigung für beide Berufungsverfahren zusammen auf
den gerundeten Betrag von CHF 17'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festzusetzen.
10.3 Die Gerichtsgebühr und die während
des Verfahrens entstandenen Auslagen belaufen sich auf total CHF 3'000.00. Wie
vom Kindesvertreter beantragt, ist dessen Entschädigung anhand desselben
Stundenansatzes wie bei den Parteivertretern, das heisst zu CHF 280.00 pro
Stunde, festzusetzen (vgl. dazu auch Urteil des Obergerichts ZKBER.2018.8 vom
8. Juni 2018). Ausgehend von der von ihm eingereichten Honorarnote ergibt dies
eine Entschädigung von CHF 7'948.70 (inkl. Auslagen und MwSt.). Insgesamt
betragen die Gerichtskosten damit CHF 10'948.70. Sie sind von Ehemann zu
bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
des Ehemannes und des Kindesvertreters werden die Ziffern 2, 3, 4, 6 zweites
Lemma, 7, 8, 9 und 18 aufgehoben.
2. Die eheliche Liegenschaft am [...] in [...]
wird mit Wirkung ab 1. Juli 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens dem
Ehemann und den gemeinsamen Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen. Die
Ehefrau hat die Liegenschaft bis 30. Juni 2024 zu verlassen.
3. Die gemeinsamen Kinder C.___, geb. [...]
2012, B.___, geb. [...] 2015, und A.___, geb. [...] 2016, werden für die Dauer
des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt.
4. Der Ehemann ist verpflichtet, alleine
für den Barunterhalt der Kinder aufzukommen.
5. Für den Ehegattenunterhalt gilt bis 30.
Juni 2024 weiterhin Ziffer 5 der Vereinbarung vom 27./29. März 2023. Demnach
schuldet E.___ der Ehefrau D.___ bis zu diesem Zeitpunkt einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 4'404.00, wovon er berechtigt ist, für
Hypothekarzinsen und Nebenkosten einen Pauschalbertrag von CHF 1'500.00
abzuziehen, sodass der zu überweisende Nettobetrag CHF 2'904.00 beträgt.
6. Im Übrigen werden die Berufungen
abgewiesen.
7. Es wird festgestellt, dass die Parteien
einen gemeinsamen Antrag stellen, dass das Eheschutzverfahren als
Scheidungsverfahren weitergeführt wird.
8. Es wird festgestellt, dass die Parteien
einen gemeinsamen Antrag stellen, dass im Rahmen des Scheidungsverfahrens
sofort ein umfassendes Gutachten zu den Kinderbelangen, insbesondere zum
Wiederaufbau des Kontaktes zur Mutter, zur Kinderzuteilung und zur
Erziehungsfähigkeit eingeholt wird.
9. Die Streitsache geht zur Fortsetzung des
Verfahrens an die Vorinstanz.
10. Die Entschädigung für den Kindesvetreter,
Advokat Pascal Riedo, wird auf CHF 7'948.70 festgesetzt, zahlbar durch den
Staat Solothurn.
11. Die Gerichtskosten von total CHF
10'948.70 (inkl. Entschädigung des Kindesvertreters) hat E.___ zu bezahlen. Der
von ihm geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 wird damit verrechnet.
12. E.___ hat D.___ für das Verfahren vor
Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 17'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller