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Entscheid

ZKBER.2023.18

Eheschutz

15. April 2024Deutsch39 min

(nachfolgend: Ehemann) sind seit 2014 verheiratet und Eltern der drei Kinder C.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 15. April 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1. A.___

2. B.___

3. C.___

alle vertreten

durch Advokat Pascal Riedo,

Berufungskläger

gegen

1. D.___,

vertreten durch Advokat Andreas H. Brodbeck,

Berufungsbeklagte

2. E.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach,

Berufungskläger und Berufungsbeklagter

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 D.___ (nachfolgend: Ehefrau) und E.___

(nachfolgend: Ehemann) sind seit 2014 verheiratet und Eltern der drei Kinder C.___

(geb. [...] 2012), B.___ (geb. [...] 2015) und A.___ (geb. [...] 2016). Der

Ehemann hat zudem einen Sohn, F.___ (geb. […] 2006) aus einer früheren

Beziehung. Ein von der Ehefrau am 30. September 2021 beim Richteramt

Dorneck-Thierstein eingeleitetes Eheschutzverfahren wurde von der

Amtsgerichtspräsidentin nach Eingang der Mitteilung, dass die Ehegatten die

Trennung rückgängig gemacht hätten, am 31. August 2022 zufolge

Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

1.2 Am 27. Oktober 2022 reichte die

Ehefrau beim Richteramt Dorneck-Thierstein erneut ein Eheschutzgesuch ein. Die

Amtsgerichtspräsidentin hörte am 24. November 2022 die drei der Ehe

entsprossenen Kinder an. Am 29. November 2022 folgte die Eheschutzverhandlung. Am

12. Dezember 2022 erliess sie folgende Verfügung:

1. Die Ehefrau und Kindsmutter wird im

Sinne einer vorsorglichen Massnahme berechtigt und verpflichtet, die

gemeinsamen Kinder C.___, geb. [...] 2012, B.___, geb. [...] 2015 und A.___,

geb. [...] 2016, jedes zweite Wochenende jeweils von Freitag, 18.00 Uhr bis

Sonntag, 18.00 Uhr zu betreuen. Zudem wird die Mutter vorsorglich berechtigt

und verpflichtet, die Kinder jeweils von Dienstag nach Schul- bzw.

Kindergartenschluss bis Mittwoch Schul- bzw. Kindergartenbeginn zu betreuen.

2. Für die Kinder C.___, geb. [...] 2012, B.___,

geb. [...] und A.___, geb. [...] 2016, wird eine Beistandschaft im Sinne von

Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Dorneck-Thierstein, Breitenbach, wird richterlich

angewiesen, so rasch wie möglich eine Fachperson als Beistand/ Beiständin

einzusetzen bzw. zu ernennen und dies dem Gericht bis spätestens Freitag, 6.

Januar 2023 zu bestätigen. Eine Kopie des Ernennungsaktes ist dem Gericht

ebenfalls so rasch wie möglich zuzustellen.

3. Zur Umsetzung des Besuchsrechts gemäss

Ziffer 1 hievor wird eine Besuchsbegleitung für maximal fünf Besuche

angeordnet.

4. Die Aufgabe der gemäss Ziff. 2 hievor

als Beistand/ Beiständin eingesetzten Person besteht insbesondere darin,

- für das Wohl der drei Kinder besorgt zu

sein und die Kindseltern in ihrer Sorge um die Kinder als Ansprechperson in

engem Kontakt mit Rat und Tat zu unterstützen;

- die Kinder auf die Wiederaufnahme der

zunächst begleiteten Besuchskontakte mit der Kindsmutter angemessen

vorzubereiten;

- den Kontakt zwischen den Kindern und der

Kindsmutter wieder aufzugleisen mit dem Ziel eines regelmässigen Besuchsrechts

gemäss Ziff. 1 hievor; dabei hat die Beistandsperson insbesondere für die

ersten Besuche eine Besuchsbegleitung zu organisieren oder selber vorzunehmen

und deren Finanzierung sicherzustellen und dafür besorgt zu sein, dass die

Kontakte zwischen den Kindern und der Kindsmutter vor- und nachbesprochen

werden;

- das vorsorglich festgelegte Besuchsrecht

der Kindsmutter in geeigneter Form zu überwachen und sicherzustellen;

- die Modalitäten, welche für eine

kindsgerechte Durchführung des Besuchsrechts (wie z.B. Festlegung von

Übergabeort) erforderlich sind, für die Eltern verbindlich festzulegen;

- allfällig weitere geeignete Massnahmen

zu beantragen, um sicherzustellen, dass sich Kinder und Kindsmutter

wiedersehen;

- nach drei Monaten einen Bericht

vorzulegen.

5. Die Kosten des Massnahmeverfahrens

werden zur Hauptsache geschlagen.

1.3 Die Amtsgerichtspräsidentin fällte

am 6. Januar 2023 folgendes, den Ehegatten im Dispositiv eröffnetes Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten

zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind und seit dem 15.

September 2022 getrennt leben.

2. Die eheliche Liegenschaft am [...]weg [...] in [...] wird für die Dauer des

Getrenntlebens der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zur alleinigen Benützung

zugewiesen.

3. Die gemeinsamen Kinder C.___, geb. [...] 2012, B.___,

geb. [...] 2015 und A.___, geb. [...] 2016, werden für die

Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.

4. Der Vater betreut die Kinder C.___, geb. [...]

2012, B.___, geb. [...] 2015 und A.___, geb. [...] 2016, jedes zweite

Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Zudem wird

der Vater berechtigt und verpflichtet, die Kinder jeweils von Dienstag nach

Schul- resp. Kindergartenschluss bis Donnerstag Schul- resp. Kindergartenbeginn

zu betreuen.

Ausserdem steht dem Vater

das Recht und die Pflicht zu, die Kinder jährlich während

der Schulferien für drei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der

Ferien ist vom Vater jeweils mindestens drei Monate im

Voraus anzumelden.

5. Die mit Verfügung vom 9. Dezember 2022

errichtete Beistandschaft für die Kinder C.___, geb. [...] 2012, B.___,

geb. [...] 2015 und A.___, geb. [...] 2016, wird weitergeführt.

6. Die Aufgabe der gemäss Ziff. 2 der

Verfügung vom 9. Dezember 2022 als Beistand / Beiständin eingesetzten Person

besteht zusätzlich zu den in Ziff. 3 der Verfügung aufgeführten Aufgaben

insbesondere darin:

-

die Umsetzung der vom

Gericht festgelegten Obhut zu begleiten und die Eltern mit Rat und Tat zu

unterstützen;

-

das vom Gericht festgelegte

Besuchsrecht zwischen den Kindern und ihrem Vater zu überwachen und zwischen

den Eltern nötigenfalls zu vermitteln;

-

bei Bedarf eine

sozialpädagogische Familienbegleitung zu beantragen;

-

weitere geeignete

Massnahmen zu beantragen, um das Wohl der Kinder zu gewährleisten.

7. Der Vater hat für die Kinder C.___, geb. [...] 2012, B.___, geb. [...]

2015 und A.___, geb. [...] 2016 folgende monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

ab 1. Oktober 2022 bis

30. April 2023

- C.___: CHF 3'733.00 (Barunterhalt

CHF 2'567.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'166.00)

- B.___: CHF 3'570.00 (Barunterhalt

CHF 2'404.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'166.00)

- A.___: CHF 3'548.00 (Barunterhalt

CHF 2'382.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'166.00)

ab 1. Mai 2023

- C.___: CHF 3’200.00 (Barunterhalt

CHF 2'911.00, Betreuungsunterhalt CHF 289.00)

- B.___: CHF 3’033.00 (Barunterhalt

CHF 2’744.00, Betreuungsunterhalt CHF 289.00)

- A.___: CHF 3'011.00 (Barunterhalt

CHF 2'722.00, Betreuungsunterhalt CHF 289.00)

Allfällige vom Ehemann bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in

diesen Beiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.

8. Ausserordentliche Kosten (z.B.

Zahnkorrekturen) für die Kinder haben die Eltern gemeinsam nach ihren

finanziellen Möglichkeiten, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen

oder anderswie gedeckt sind, zu bezahlen.

9. Der Ehemann hat der Ehefrau

folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

ab 1. Oktober 2022 bis 30.

April 2023: CHF 3'753.00

ab 1. Mai 2023: CHF

4'404.00

10. Der Ehemann wird verpflichtet, die

Hypothekarzinsen und Nebenkosten der ehelichen Liegenschaft vollumfänglich zu

tragen bzw. zu bezahlen. Er ist berechtigt, den Betrag von monatlich pauschal

CHF 1'500.00 (Hypothekarzinsen und Nebenkosten) von den in Ziff. 7 und 9

genannten Unterhaltsbeiträgen abzuziehen.

11. Der Ehemann wird verpflichtet, die

direkte Amortisation der Hypothek der ehelichen Liegenschaft weiterhin zu

tragen bzw. zu bezahlen.

12. Der Ehemann hat der Ehefrau

vierteljährlich die entsprechenden Zahlungsbelege bezüglich Hypothekarzinsen

und Amortisationszahlungen unverzüglich und unaufgefordert zuzustellen.

13. Der Ehefrau wird das Familienfahrzeug [...]

für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Der

Ehemann trägt mit Ausnahme der Kosten für Benzin sämtliche Kosten des

Fahrzeugs.

14. Der Ehemann wird verpflichtet, die

Steuern des Jahres 2020 vollumfänglich zu tragen.

15. Im Übrigen werden die Anträge

abgewiesen.

16. Jeder Ehegatte hat seine Parteikosten

selbst zu tragen. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau einen

Anwaltskostenbeitrag von CHF 5'711.60 (inkl. Auslagen und MwSt.), zahlbar in

zwei Raten zu je CHF 2'855.80 bis spätestens 31. Januar 2023 resp. 28.

Februar 2023 zu bezahlen.

17. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 hat

der Ehemann zu bezahlen.

18. Das Urteil stützt sich auf die beigehefteten

Berechnungstabellen. Sie bilden Bestandteil des Urteils.

1.4 In Gutheissung eines Antrages des

Ehemannes setzte die Amtsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 17. Februar 2023

gestützt auf Art. 299 ZPO für die drei Kinder Advokat Pascal Riedo als

Kindesvertreter ein.

1.5 Am 6. März 2023 stellte die

Amtsgerichtspräsidentin den Parteien und dem Kindesvertreter das begründete

Urteil zu.

2.1 Frist- und formgerecht erhoben im

Anschluss an die Zustellung des begründeten Entscheids sowohl der Ehemann als

auch der Kindesvertreter namens der drei ehelichen Kinder Berufung gegen das

Urteil.

2.2.1 Der Ehemann stellt in seiner

Berufung folgende Anträge:

1. Es sei der vorliegenden Berufung die

aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Berufungskläger für den Fall der

Gutheissung dieses Antrages bei seiner Bereitschaft zu behaften, der

Berufungsbeklagten für die Dauer dieses Verfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag

von CHF 3'000.00 zu überweisen.

2. Die Ziffer 2 bis 4, 6 bis 9, 13 sowie 16

bis 18 seien aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden:

2. Es

sei die eheliche Liegenschaft am [...]weg [...], [...] samt Hausrat für die

Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann und den Kindern zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.

3. Es

seien die Kinder C.___, geb. [...]2012, B.___, geb. [...]2015 und A.___, geb. [...]2016,

unter die alleinige Obhut des Ehemannes und Vaters zu stellen.

4. Es

sei der Ehemann bei seiner Bereitschaft zu behaften, auf einen

Kinderunterhaltsbeitrag seitens der Ehefrau zu verzichten.

5. Es

sei festzustellen, dass der Ehefrau kein persönlicher Unterhaltsbeitrag

zusteht.

6. Es

sei dem Ehemann das Familienfahrzeug [...] für die Dauer des Getrenntlebens zur

alleinigen Benutzung zuzuweisen.

7. Die

Gerichtskosten seien der Ehefrau aufzuerlegen. Die Parteikosten seien wettzuschlagen.

3. Eventuell sei der Ehemann, für den Fall

der Abweisung der Berufung bezgl. Obhutzuteilung zu verpflichten mit frühester

Wirkung ab Entscheid des Obergerichts maximal die folgenden Unterhaltbeiträge

zu bezahlen:

Ab 1. Okt. 2022 - 30.

April 2023:

je Kind: CHF 2’256.00 (CHF

1’344.00 Bar; CHF 912.00 Betreuung); Ehefrau: CHF 1’015.00

Ab 1. Mai 2022:

je Kind: CHF 1’803.00 (CHF

1’617.00 bar; CHF 186.00 Betreuung); Ehefrau CHF 1’702.00

4. Die Parteikosten seien wettzuschlagen.

5. Die Gerichtskosten seien der Ehefrau

aufzuerlegen

2.2.2 Die Ehefrau beantragt in ihrer

Berufungsantwort Folgendes:

1. Auf den Antrag gemäss Ziff. 3 sei nicht

einzutreten, eventualiter sei der Antrag gemäss Ziff. 3 abzuweisen.

2. Im Übrigen sei die Berufung bis auf den

Antrag gemäss Ziff. 2.4 abzuweisen.

3. Eventualiter und für den Fall, dass die

Obhut über die Kinder C.___, B.___ und A.___ dem Ehemann zugeteilt wird, sei

der Ehemann zu verurteilen, der Ehefrau monatliche und monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge von CHF 11'500.00 zu bezahlen.

4. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten

des Berufungsklägers.

Weiter stellt die Ehefrau folgende Verfahrensanträge:

1. Es sei die aufschiebende Wirkung in

Bezug auf die Ziffern 1, 2, 10, 11, 12, 14, 16 und 17 des Urteils des

Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 6. Januar 2023 in Abänderung von Ziff. 4

der Verfügung des Obergerichts vom 21. März 2023 aufzuheben.

2. Es sei der Ehefrau die eheliche

Liegenschaft am [...]weg [...], [...] für die Dauer des Verfahrens zur

alleinigen Benutzung zuzuweisen.

3. Eventualiter sei der Ehefrau eine

angemessene Frist von mindestens 3 Monaten zum Auszug aus der ehelichen

Liegenschaft einzuräumen und es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau ab

Rechtskraft des Entscheids betreffend die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft

an den Ehemann in Abänderung von Ziff. 9 und 10 des Urteils des Richteramts

Dorneck-Thierstein vom 6. Januar 2023 (DTZPR.2022.508) für die Dauer des

Verfahrens monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF

11'500.00 zu bezahlen.

4. Für den Fall, dass die Ehefrau die eheliche

Liegenschaft verlassen muss, sei der Ehefrau in Abänderung von Ziff. 9 des

Urteils des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 6. Januar 2023 (DTZPR.2022.508)

eine neue Frist von mindestens 6 Monaten ab Einzug in die neue Wohnung

einzuräumen, um eine Arbeitsstelle zu suchen.

5. Es seien die Akten im Verfahren

ZKBER.2023.18 beizuziehen.

2.3.1 Der Kindesvertreter stellt in

seiner Berufung folgende Rechtsbegehren:

1. In Aufhebung der Ziffern 2, 3, 4, 6,

zweites Lemma, und 7 des Entscheids vom 6. Januar 2023 seien:

a) ein Fachgutachten oder eine andere dem

Gericht als geeignet erscheinende neutrale Abklärung über die

Erziehungsfähigkeit der Eltern und eine dem Kindeswohl entsprechende Zuteilung

der Obhut/Betreuung und Regelung des Besuchsrechts für die gemeinsamen Kinder C.___,

geb. [...] 2012, B.___, geb. [...] 2015, und A.___, geb. [...] 2016,

einzuholen.

b) die Obhut/Betreuung über die gemeinsamen

Kinder C.___, geb. [...] 2012, B.___, geb. [...] 2015, und A.___, geb. [...]

2016, vorläufig dem Kindesvater zuzuteilen.

c) die eheliche Liegenschaft am [...]weg [...]

in [...] vorläufig dem Ehemann und den Kindern zur alleinigen Benutzung

zuzuweisen.

d) der Ehemann zu verpflichten, vorläufig

für den Barunterhalt der Kinder aufzukommen.

e) die bereits eingesetzte Beiständin mit

dem Wiederaufbau des Kontakts und eines altersüblichen Besuchsrechts der

gemeinsamen Kinder zur Mutter zu beauftragen.

f) nach Vorliegen des beantragten Fachgutachtens

oder der anderweitigen neutralen Abklärung den Parteien Gelegenheit zu weiteren

Anträgen einzuräumen.

2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter o/e Kostenfolge, wobei beantragt

wird, die Kosten der Kindsvertretung nach Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO zu den

Gerichtskosten zu nehmen. Eventualiter seien die Kosten der Kindsvertretung als

Parteikosten den Eltern aufzuerlegen. Subeventualiter wird für die Vertretung

der Kinder die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung beantragt.

2.3.2 Die Anträge der Ehefrau in der

Berufungsantwort lauten wie folgt:

1. Es seien der Antrag auf Aufhebung von

Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids vom 6. Januar 2023 sowie der Antrag gemäss

Ziff. 1 lit. c) abzuweisen.

2. Eventualiter sei der Ehefrau eine

angemessene Frist von mindestens 3 Monaten zum Auszug aus der ehelichen

Liegenschaft einzuräumen und es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau ab

Rechtskraft des Entscheids betreffend die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft

an den Ehemann in Abänderung von Ziff. 9 und 10 des Urteils des Richteramts

Dorneck-Thierstein vom 6. Januar 2023 (DTZPR.2022.508) für die Dauer des

Verfahrens monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von

11'500.00 zu bezahlen.

3. Für den Fall dass die Ehefrau die

eheliche Liegenschaft verlassen muss, sei der Ehefrau in Abänderung von Ziff. 9

des Urteils des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 6. Januar 2023

(DTZPR.2022.508) eine neue Frist von mindestens 6 Monaten ab Einzug in die neue

Wohnung einzuräumen, um eine Arbeitsstelle zu suchen.

4. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten

des Ehemannes.

Weiter beantragt die Ehefrau unter dem

Titel Verfahrensanträge:

5. Es seien die Akten im Verfahren

ZKBER.2023.17 beizuziehen.

6. Es sei der Ehemann zu verpflichten, der

Berufungsbeklagten für dieses Verfahren einen Anwaltskostenvorschuss von CHF

5'000.00 zzgl. MwSt. zu bezahlen, eventualiter Akonto Güterrecht.

7. Subeventualiter sei der

Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten zu

bewilligen.

8. Es sei das vorliegende Verfahren bis am

31. August 2023 zu sistieren, wobei jeder Partei das Recht einzuräumen sei, die

Sistierung jederzeit zu widerrufen.

9. Alles unter o/e Kostenfolge.

2.3.3 Der Ehemann stimmt in seiner Berufungsantwort

den Rechtsbegehren des Kindesvertreters zu, soweit diese den eigenen

Rechtsbegehren entsprechen.

3. Die Präsidentin der Zivilkammer

gewährte mit Verfügungen vom 21. März 2023 sowohl der Berufung des

Kindesvertreters als auch derjenigen des Ehemannes die aufschiebende Wirkung,

ausgenommen die Ziffern 9 und 13 des angefochtenen Urteils.

4. Auf Begehren der Parteien, die

mitteilten, einen erneuten Versuch zur Wiedervereinigung zu unternehmen, und im

Einverständnis des Kindesvertreters wurden die beiden Verfahren mit Verfügungen

vom 6. April 2023 längstens bis 31. August 2023 sistiert. Gleichzeitig entzog der

(damalige) Vizepräsident der Zivilkammer der Berufung des Ehemannes die

aufschiebende Wirkung in Bezug auf Ziffer 10 (Hypothekarzinse), Ziffer 11

(Amortisation), Ziffer 14 (Steuern), Ziffer 16 (Anwaltskostenbeitrag) und

Ziffer 17 (Gerichtskosten). Die Anträge auf Zuweisung der ehelichen

Liegenschaft an die Ehefrau zur alleinigen Benutzung und zur Verpflichtung des

Ehemannes, der Ehefrau einen Anwaltskostenvorschuss von CHF 5'000.00 zu

bezahlen, wies er ab. Vorläufig abgewiesen wurde auch der Antrag, es sei ein

Fachgutachten betreffend die Obhutszuteilung in Auftrag zu geben. Zusätzlich

verfügte er, die bereits laufende Beistandschaft, ergänzt mit dem zusätzlichen

Auftrag, die Familienzuführung zu begleiten, sei weiterzuführen. Auf Begehren

der Parteien des Kindesvertreters verlängerte die Präsidentin der Zivilkammer am

5. September 2023 sodann die Sistierung der Verfahren bis 6. November 2023. Zusätzlich

forderte sie die Beiständin auf, einen Verlaufsbericht mit einer Empfehlung für

die Obhut und Betreuung der Kinder einzureichen.

5. Mit Verfügung vom 10. November 2023

stellte die Präsidentin der Zivilkammer fest, dass die Sistierung abgelaufen

ist und das Verfahren fortgesetzt wird. Die Beiständin reichte am 15. November

2023 den angeforderten Bericht und als Beilage einen Verlaufsbericht der

Sozialpädagogischen Familienbegleitung ein. Der Kindesvertreter und der Ehemann

stellten hierauf den Antrag, eine Instruktionsverhandlung durchzuführen. Die

Ehefrau beantragt, es sei in Einklang mit dem Antrag des Kindesvertreters vom

16. März 2023 ein Fachgutachten über die Erziehungsfähigkeit der Eltern und

eine dem Kindeswohl entsprechende Zuteilung der Obhut / Betreuung und Regelung

des Besuchsrechts für die gemeinsamen Kinder einzuholen. Weiter sei über die von

ihr gestellten Verfahrensanträge zu entscheiden.

6. Der Instruktionsrichter lud am 4.

Januar 2024 zu einer Instruktionsverhandlung vor, die am 29. Februar 2024

stattfand. Die Beiständin reichte am 22. Januar 2024 eine Eingabe ein, mit

welcher sie im Hinblick auf die Instruktionsverhandlung ihre Eindrücke und

Informationen mitteilte. An der Instruktionsverhandlung wurden die Parteien,

der Kindesvertreter und die Beiständin befragt. Die Parteien stellten hierauf die

gemeinsamen Anträge, dass das Eheschutzverfahren als Scheidungsverfahren

weitergeführt wird und dass im Rahmen des Scheidungsverfahrens sofort ein

umfassendes Gutachten zu den Kinderbelangen, insbesondere zum Wiederaufbau des

Kontaktes zur Mutter, zur Kinderzuteilung und zur Erziehungsfähigkeit eingeholt

wird. Im Nachgang zur Instruktionsverhandlung reichten die Parteivertreter und

der Kindesvertreter ihre Honorarnoten ein.

7. Die Streitsache ist spruchreif. Die

beiden Berufungen können zusammen behandelt werden. Für die Erwägungen der

Vorinstanz, die Parteistandpunkte und das Ergebnis der Instruktionsverhandlung

wird grundsätzlich auf die Akten, das Protokoll der Instruktionsverhandlung und

die Protokolle der Parteibefragungen und der Befragung der Beiständin verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Umstritten sind vorab die Frage der

Obhut über die drei Kinder und damit verbunden die Frage, wem die eheliche

Liegenschaft zugewiesen werden soll.

1.2

Die Vorderrichterin hielt zunächst

fest, dass grundsätzlich beide Elternteile erziehungsfähig seien. Während ihrer

Ehe habe sich die Ehefrau massgeblich um die Erziehung und Betreuung der drei

gemeinsamen Kinder gekümmert, weshalb sich die Ehegatten im Rahmen des letzten

Eheschutzverfahrens einig gewesen seien, die Kinder während der Dauer des

Verfahrens unter die alleinige Obhut der Ehefrau zu stellen. Der Ehemann habe

anlässlich der Parteibefragung angegeben, die Kinder hätten bei der Mutter

Angst und seien deshalb zu ihm gekommen. Die Mutter könne sich nicht

kontrollieren, sie habe die Kinder geschlagen und sie aus dem Haus geschmissen.

Die Kinder hätten in der Kinderanhörung ebenfalls ausgeführt, die Mutter könne

sich nicht kontrollieren, schreie und habe sie geschlagen. Gemäss der Ehefrau

habe der Ehemann die Kinder ohne Absprache zu sich genommen und sie seither

nicht mehr zu ihr zurückgebracht. Die Umstände, wie es zur faktischen

Obhutsübernahme durch den Ehemann gekommen sei, seien angesichts der

ausschweifenden und teilweise widersprüchlichen Erzählungen der Ehegatten und

Kinder unklar geblieben. Klar sei hingegen, dass der Ehemann die Kinder zurzeit

faktisch unter seiner alleinigen Obhut habe und die Kinder die Mutter seither

nicht oder kaum gesehen hätten. Diesem Umstand sei mit Verfügung vom 12.

Dezember 2022 Rechnung getragen und die Ehefrau vorsorglich berechtigt und

verpflichtet worden, die Kinder wieder regelmässig zu betreuen, um eine

Wiederaufnahme der Beziehung zu ermöglichen.

Die Ehefrau sei zurzeit nicht arbeitstätig

und suche eine Beschäftigung im Rahmen eines 50%-Pensums. Sie habe angegeben,

bei einer 50%-igen Tätigkeit in der Lage zu sein, sich um die drei Kinder

kümmern zu können. Der Ehemann habe ein eigenes [...]unternehmen und sei als

Geschäftsführer angestellt. Daneben sei er Eigentümer zahlreicher

Liegenschaften, welche er vermiete. Anlässlich der Parteibefragung habe er angegeben,

jeweils morgens zu arbeiten, während die Kinder in der Schule seien, und am

Nachmittag zuhause zu sein. Er arbeite nicht ganz 50%. Wenn die Kinder zuhause

seien, müsse er nie arbeiten. Ende Monat habe er aber jeweils mehr zu tun.

Grundsätzlich sei festzustellen, dass

beide Elternteile bereit wären, die Kinder persönlich zu betreuen und ihre

beruflichen Tätigkeiten eine persönliche Betreuung auch zulasse. Es bleibe

jedoch unklar, wie der Ehemann als Geschäftsführer seines eigenen [...]unternehmens

lediglich dann arbeiten solle, wenn die Kinder gerade in der Schule seien,

zumal gerade A.___ im Kindergartenalter noch wenig Präsenzzeiten habe. Wer die

Kinder in den Zeiten betreue, in denen der Ehemann sie nicht betreuen könne – beispielsweise

jeweils Ende Monat, wenn er mehr zu tun habe – bleibe unbeantwortet. Angesichts

der während der Ehe gelebten Rollenverteilung – die Ehefrau habe sich seit

jeher vollumfänglich um die Kinder gekümmert und sei bis anhin keiner

Erwerbstätigkeit nachgegangen, während der Ehemann voll berufstätig sei und für

den Unterhalt der Familie aufkomme - und dem Umstand, dass diese auch während

des ersten Eheschutzverfahrens weiterbestand und während dieser Zeit eine

Beziehung zu beiden Elternteilen habe gelebt werden können, diene es dem

Kindswohl, die Kinder unter die alleinige Obhut der Ehefrau und Mutter zu

stellen. Die vom Ehemann und den Kindern vorgebrachten Gründe wie

Kontrollverluste der Ehefrau seien nicht ausreichend für eine Obhutsumteilung.

Die ausgeführten Gewaltvorwürfe hätten weder von den Kindern, noch vom Ehemann

konkret geschildert werden können und seien vage geblieben. Der vom Ehemann eingereichte

Strafbefehl beziehe sich auf einen Vorfall zwischen den Ehegatten im März 2022.

Zu diesem Zeitpunkt hätten die Ehegatten erstmals getrennt gelebt, die Kinder seien

im Einverständnis beider Parteien unter der alleinigen Obhut der Mutter gestanden

und das damals eingeleitete Eheschutzverfahren sei von den Ehegatten aufgrund

ihrer Versöhnung im August 2022 abgeschrieben worden. Es lägen keine Gründe

vor, welche eine Obhutsumteilung rechtfertigen würden. Dass der Ehemann und

Vater die Kinder zu sich und unter seine faktische alleinige Obhut genommen habe,

könne keine Umteilung der rechtlichen Obhut bewirken und sei nicht zu schützen.

Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Kinder während dieser Zeit

keinen Kontakt zu ihrer Mutter gehabt hätten. Die Betreuungsfähigkeit des

Vaters sei diesbezüglich massgeblich beeinträchtigt, weshalb es sich

rechtfertige, der Mutter die alleinige Obhut zuzuteilen, zumal der Kontakt zum

Vater während der Zeit, in der die Mutter die alleinige Obhut inne gehabt habe,

stets gewährt gewesen sei. Dem Wunsch der Kinder, weiterhin beim Vater zu

wohnen, könne nicht entsprochen werden. Zum einen sei zu beachten, dass die

Dispositiv

Kinder noch sehr jung und ihre Wünsche demnach bereits aus diesem Grund

kritisch zu hinterfragen seien. Zum anderen erscheine es möglich, dass deren

Meinung massgeblich dadurch beeinflusst worden sei, dass sie die letzte Zeit

nur beim Vater gelebt hätten. Es sei wichtig, dass die Kinder wieder eine

Beziehung zu ihrer Mutter aufbauen könnten und Kontakt zu beiden Elternteilen hätten.

Dies scheine nur dann möglich, wenn der Mutter die alleinige Obhut zukomme.

2.1 Der Ehemann bestreitet vorab, dass

sich in der Vergangenheit massgeblich die Ehefrau um die Erziehung und

Betreuung der drei gemeinsamen Kinder gekümmert habe. Vielmehr sei es schon

immer so gewesen, dass er ein sehr präsenter Vater gewesen sei und sich an der

Betreuungsarbeit mindestens paritätisch beteiligt habe. Dies sei ihm aufgrund

seiner beruflichen Organisation problemlos möglich gewesen. Es gebe somit

entgegen der Feststellung der Vorinstanz diesbezüglich keine natürliche

Präferenz zugunsten der Kindsmutter. Hinzu komme, dass diese als angeblich

ausgebildete Juristin nach eigenen Angaben auf der Suche nach einem 50%-Pensum sei

und in Zukunft die Kinder wohl kaum mehr persönlich betreuen könnte als er

selber. Seit der faktischen Übernahme der Obhut sei er am Vormittag, während

der Anwesenheit der Kinder in der Schule, in seiner Firma präsent und am

Nachmittag sorge er mit Unterstützung einer eigens angestellten Haushaltshilfe für

die Betreuung der Kinder. Ebenfalls unrichtig sei, dass es nicht bekannt sei,

wie es zur faktischen Obhutsübernahme durch ihn gekommen sei. Der

Parteibefragung bei der Vorinstanz seien die Umstände unschwer zu entnehmen. Alle

Kinder – auch weil die Ehefrau sie aus der ehelichen Liegenschaft weggewiesen habe

– seien freiwillig zu ihm gekommen und hätten seither trotz nachweislicher

Bemühungen nicht mehr zu der Kindsmutter zurückgehen wollen. Der Begründung der

Vorinstanz sei unschwer zu entnehmen, dass diese insbesondere den Umstand, dass

er bezüglich der Obhut Fakten geschaffen habe, nicht «belohnt» werden könne,

weshalb die Kinder letztlich zur Kindsmutter zurück müssten. Damit habe die

Vorinstanz klarerweise rechtsfremde Kriterien angewendet und sich nicht am

Kindswohl orientiert. Sie habe nicht nur den Kindern, die sich anlässlich der

Kindsbefragung eindeutig geäussert hätten, nicht geglaubt, sondern sich auch

noch dafür entschieden, diese für das angeblich unkorrekte Verhalten des Kindsvaters

mit der Obhutszuteilung an die Kindsmutter zu «bestrafen». Dies, ohne den Ausführungen

der Kinder bezüglich der von diesen geäusserten Vorfällen physischer und

psychischer Gewaltausübung durch die Mutter näher auf den Grund zu gehen, beispielsweise

durch ein in solch strittigen Fällen übliches und von ihm anlässlich der

Verhandlung mehrfach beantragtes Obhutszuteilungsgutachten. Die Vorinstanz habe

damit ihre Schutzfunktion gegenüber den Kindern ungenügend wahr genommen und

insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Kinder nun schon seit längerer Zeit

bei ihm lebten und von ihm anstandslos betreut und finanziert würden. Sie

hätten sich mehrfach darüber geäussert, unter keinen Umständen zur Kindsmutter

zurück zu wollen. Im Übrigen sei die unbegründete Annahme der Vorinstanz, die

Kinder wollten nur aufgrund unbotmässiger Einflussnahme des Kindsvaters nicht

zur Kindsmutter zurück, durch die zwischenzeitlich erfolgten weitgehend

erfolglosen Bemühungen der Beiständin und der von dieser zugezogenen

Fachpersonen widerlegt. Ganz offensichtlich äusserten die Kinder ihren Wunsch

nach Verbleib beim Kindsvater weiterhin stringent und ohne jede Beeinflussung

durch ihn.

2.2 Der Kindesvertreter weist in seiner

Berufung darauf hin, die Kinder hätten anlässlich der Anhörung durch die

Vorinstanz zum Ausdruck gebracht, weiterhin beim Vater leben zu wollen. Er habe

selber mit den Kindern ebenfalls ein Gespräch geführt und die Kinder dabei,

ungeachtet ihres jungen Alters, in ihren Erzählungen als sehr klar und

differenziert erlebt. Die Kontrollverluste der Mutter («schreien, hauen,

einsperren, aus dem Auto werfen, nach Hause laufen lassen») hätten die Kinder

detailliert beschrieben und prima vista glaubhaft wiedergegeben. Sie hätten

namentlich auch benennen können, mit wem sie über das Erlebte gesprochen hätten

und dass sie namentlich aus dem Grund beim Vater leben wollten, weil sie bei

ihm Schutz vor der Mutter fänden. Sie hätten im Weiteren ihre Abwehrreaktionen

auf das fast tägliche Erscheinen der Mutter in der Schule oder auf dem Schulweg

geschildert. Konkrete Hinweise auf eine Beeinflussung durch den Vater habe er

nicht feststellen können. Beim Sohn C.___, der am meisten erzählt habe, komme hinzu,

dass er bereits zehn Jahre alt sei und in diesem Alter praxisgemäss bereits von

einer gesteigerten Einsichtsfähigkeit ausgegangen werde.

Wie sich aus dem von ihm erbetenen

Bericht der Beiständin H.___, unter Bezugnahme auf die Feststellungen der von

dieser beigezogenen Familienbegleiterin, I.___, sowie des Sozialarbeiters der

Schule, ergebe, hätten die Kinder auch diesen Personen gegenüber die gleichen

Ausführungen getätigt. Die Ausführungen der Kinder seien ebenfalls ernst

genommen und nicht auf eine Beeinflussung durch den Vater zurückgeführt worden.

Damit sei selbstverständlich noch nicht erstellt, dass die Gewaltvorwürfe gegen

die Mutter zutreffen würden oder dass keine Beeinflussung durch den Vater

vorliege. Indes kämen alle drittseitigen, das heisst von den Eltern

unabhängigen Feststellungen zum Schluss, dass die durch die Kinder

geschilderten Kontrollverluste und die damit begründete Kontaktverweigerung

nicht einfach als Erfindung der Kinder oder Resultat von Beeinflussung durch

den Vater abgetan werden könnten, sondern einer vertieften Abklärung bedürften.

Zum heutigen Zeitpunkt liege eine, namentlich auch in ihrer Intensität, nicht

erklärbare Ablehnung der Mutter durch die Kinder vor, deren Ursachen vor einem

Entscheid über eine Obhutszuteilung, namentlich eine Obhutszuteilung an die

Mutter, weiterer Abklärung bedürften. Der abschliessenden Feststellung der

Vorderrichterin, wonach die Erziehungsfähigkeit beider Eltern gegeben sei, könne

nicht gefolgt werden. Die Mutter sehe sich mit Vorwürfen physischer und

psychischer Gewalt gegenüber den Kindern konfrontiert und der Vater mit dem

Vorwurf der Beeinflussung und dem Versuch der Entfremdung der Kinder gegenüber

der Mutter. Auch unter diesem Kriterium sei somit zum Entscheid über die

Obhutszuteilung eine vertiefte fachliche Abklärung von Nöten. Ohne irgendeine

Abklärung zu den Aussagen der Kinder über die erlebte Gewalt sei die mit dem

angefochtenen Entscheid verfügte Zuteilung der elterlichen Obhut an die Mutter

nicht gangbar. Die Kinder lebten seit dem 1. Oktober 2022 beim Vater. Dort fühlten

sie sich gemäss deren übereinstimmenden Ausführungen wohl. Der Vater bringe sie

täglich in die Schule und hole sie, wenn nötig, auch wieder ab. Er sei sowohl

für das Mittagessen als auch das Nachtessen besorgt und schaue zu ihnen, wenn

sie am Nachmittag frei hätten. Stabilität erlebten die Kinder - unabhängig der

Auseinandersetzung der Eltern über deren rechtliche Einordnung - somit in der

Situation, wie sie seit letztem Oktober bestehe, das heisst beim Vater. Fakten,

welche eine Zuteilung der Obhut an die Mutter und damit einen neuerlichen,

sofortigen Umzug der Kinder zur Folge hätten, lägen nach dem Ausgeführten nicht

vor. Der aktuelle Druck auf die Kinder werde von den involvierten Personen als

kontraproduktiv bezeichnet und bewirke eine Abwehr- und Verweigerungshaltung

der Kinder. Davon müsse erst recht im Falle polizeilicher Zwangsrückführung

ausgegangen werden. Eine solche gelte es im Interesse aller Beteiligten

unbedingt zu verhindern. Im Zusammenhang mit der Kooperationsbereitschaft des

obhutsberechtigten Elternteils halte die Besuchsbegleiterin explizit fest, dass

der Vater den Kindern positiv zur Kontaktaufnahme mit der Mutter zugesprochen

habe und er möchte, dass die Kinder die Mutter treffen. Entgegen dem vorinstanzlichen

Entscheid dürfe somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Kindesvater für

den Kontaktabbruch der Kinder verantwortlich sei und sich aus diesem Grund eine

Zuteilung der Obhut an die Mutter rechtfertige. Alle bisherigen objektiven

Feststellungen sprächen in jedem Falle gegen eine Zuteilung der Obhut an die

Mutter zum heutigen Zeitpunkt.

2.3 Die Ehefrau geht in ihren

Berufungsantworten zunächst ausführlich auf die Ehe- und Prozessgeschichte der

Parteien ein. Der Ehemann habe nach der Eheschutzverhandlung vom 26. November

2021 damit begonnen, insbesondere C.___ gegen sie aufzuhetzen und zu

beeinflussen. Als sich herausgestellt habe, dass sich die Wiedervereinigung der

Familie im August 2022 nicht nach den Vorstellungen des Ehemannes entwickelte,

habe er auch begonnen, die beiden jüngeren Kinder gegen sie aufzuhetzen. Die ihr

gegenüber erhobenen Gewaltvorwürfe seien objektiv und im Lichte sämtlicher

Umstände nicht nachvollziehbar. Anlässlich des ersten Eheschutzverfahrens habe

der Ehemann keine solchen Vorwürfe erhoben. Die Kinder hätten erst begonnen,

sich von der Mutter abzuwenden, als der Ehemann die Kontrolle über sie erlangt

habe. Der Ehemann habe viel Zeit gehabt, die Kinder auf die Befragung beim

Kindsvertreter vorzubereiten. Es sei notorisch und wissenschaftlich erwiesen,

dass Kinder die Sichtweise desjenigen Elternteils übernehmen, der sie betreue

und mit dem sie zusammenlebten. Aufgrund der Schilderungen des Kindsvertreters

müsse davon ausgegangen werden, dass er sich nicht eingehend mit der Ehe und Prozessgeschichte

der Parteien auseinandergesetzt habe. Der Ehemann habe die Ehefrau vor den Kindern

regelmässig beschimpft und gedemütigt. Das sei Thema des ersten

Eheschutzverfahrens gewesen. Weder die Beiständin noch die Besuchsbegleiterin

würden die Hintergründe des Verhaltens der Kinder und des Kindsvaters kennen.

Die Lehrperson von B.___ beobachte, dass er erst seit Herbst 2022 auffällig geworden

sei und sich seither auffallend negativ und abschätzig über seine Mutter

äussere. Sie teile angesichts der bestehenden Situation die Meinung des

Kindsvertreters, dass die von den Kindern geäusserten Vorwürfe, die sie bestreite,

ebenso einer vertieften Abklärung bedürften, wie die Gründe für die von den

Kindern geäusserten Weigerung, sich überhaupt mit ihr abzugeben. Im Rahmen

dieser Abklärung müsse auch das Verhalten des Ehemannes und dessen Auswirkungen

auf die Kinder abgeklärt werden. Der Kindesvertreter bemerke zu Recht, dass der

Fokus nun auf dem Wiederaufbau des Kontakts zwischen den Kindern und ihr liegen

solle. Ebenso zutreffend sei jedoch die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die

Kontaktverweigerung der Kinder auf die Einflussnahme des Kindsvaters zurückzuführen

sei. Der Ehemann sei intelligent und wisse ganz genau, wie er sich zur

Erreichung seiner Ziele gegenüber Drittpersonen zu verhalten habe. Anlässlich

der erstinstanzlichen Verhandlung habe er seine Nerven jedoch weniger im Griff

gehabt, weshalb er von der Gerichtspräsidentin mehrfach habe ermahnt werden

müssen. Die Gerichtspräsidentin habe sich somit ein gutes Bild vom Charakter

des Ehemannes machen können. Die Schlussfolgerungen des Kindesvertreters, es

könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Ehemann für den Kontaktabbruch

verantwortlich sei, weil die Besuchsbegleiterin festgestellt habe, der

Kindsvater mache es gut mit den Kindern, greife viel zu kurz. Ungeachtet dessen

sehe sie unter den gegebenen Umständen ein, dass den Kindern nur geholfen

werden könne, wenn sowohl die Kinder als auch die Eltern gutachterlich

abgeklärt würden. Sie sei guter Hoffnung, dass sich Fachpersonen vom Ehemann

nicht so einfach hinters Licht führen liessen, wie andere mittlerweile mit

dieser Angelegenheit befasste Personen. Es handle sich vorliegend um einen

ungewöhnlich schwerwiegenden Fall von Beeinflussung von Kindern seitens eines

Elternteils verbunden mit der von diesem Elternteil sukzessive und zielstrebig

verfolgten Entfremdung der Kinder vom anderen Elternteil.

3.1 Bei einer Trennung hat der

Eheschutzrichter auf Begehren eines Ehegatten die Folgen des Getrenntlebens zu

regeln (Art. 176 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Haben die

Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen

über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176

Abs. 3 ZGB). Beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die

Betreuungsanteile berücksichtigt das Gericht das Recht des Kindes, regelmässige

persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 298 Abs. 2bis

ZGB).

3.2 Für die Zuteilung der Obhut an einen

Elternteil hat das Wohl der Kinder Vorrang vor allen anderen Überlegungen,

insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab ist deren Erziehungsfähigkeit

zu klären. Ist sie bei beiden Elternteilen gegeben, kann die Stabilität der

örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Diesen Kriterien

lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines

Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die

Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und

echter Zuneigung getragen sein sollte. Wesentlich sein kann ferner der

Grundsatz, Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen. Die Möglichkeit der

Eltern, die Kinder persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine

Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung

notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten

(morgens, abends und an den Wochenenden) nicht beziehungsweise kaum zur

Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und

Fremdbetreuung auszugehen. Je nach Alter ist auch den Äusserungen der Kinder

beziehungsweise ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Während bei

älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich

ausbildende Freundeskreis wichtig werden, sind kleinere Kinder noch stärker

personenorientiert. Entsprechend können im Zusammenhang mit dem wichtigen

Kriterium der Stabilität und Kontinuität die Beurteilungsfelder ja nach

Lebensalter des Kindes variieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_589 und 590/2021

vom 23. Juni 2022, E 3.1.2).

3.3.1 Anlässlich der

Instruktionsverhandlung vor Obergericht schilderten die Parteien die

Entwicklung und aktuelle Situation aus je ihrer eigenen Sicht. Der

Kindesvertreter seinerseits gab bekannt, er habe diese Woche mit den Kindern

nochmals gesprochen. Sie hätten dasselbe gesagt wie vor einem Jahr. Sie wollten

nicht zur Mutter zurück. Den Kindern gehe es gut. Sie seien anständig und gut

erzogen. Sie zeigten eine ausserordentlich klare Ablehnung zur Mutter. Das

könne so nicht sein und so nicht bleiben. Für seine Wahrnehmung sei es

undenkbar, das Rad zurückzudrehen und in die Zeit zurückzugehen, in der die

Kinder von der Mutter betreut worden seien. Sonst sehe er eine

Kindeswohlgefährdung zum heutigen Zeitpunkt. Es sei keine Lösung, die Kinder zu

zwingen, den Kontakt zur Mutter wiederaufzunehmen. Vielleicht brauche es jetzt

tatsächlich dieses Gutachten, das sagen könne, wie dieses Familienverhältnis

wieder normalisiert werden könne. Alle drei Kinder wünschten sich, dass sie mit

dem Vater zurück ins Familienhaus könnten. Er sehe nicht, wie man den Kontakt

zur Mutter erzwingen könnte (Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 29.

Februar 2024, S. 2 f.).

3.3.2 Der Beiständin H.___ zufolge

machten die Kinder es in der Schule sehr gut. Sie seien vorbildlich gekleidet.

Der Vater sei sehr pflichtbewusst. Gemäss I.___ organisiere der Vater die

Betreuung der Kinder sehr gut. Er sei selbständig und habe das Privileg, seine

Arbeit einteilen zu können, da er Angestellte habe. Die Familienbegleitung habe

keinerlei Indiz, dass die Kinder unter dem Druck des Vaters stünden. Was zuvor

gewesen sei, könne sie nicht sagen. Es gebe keinen Anhaltspunkt für eine

Beeinflussung durch den Vater (Protokoll der Befragung der Beiständin vom 29.

Februar 2024, S. 2 f.).

3.4 Die Parteien stellten an der

Instruktionsverhandlung den gemeinsamen Antrag, das Eheschutzverfahren als

Scheidungsverfahren weiterzuführen. Im Rahmen dieses Scheidungsverfahrens soll

sofort ein umfassendes Gutachten zu den Kinderbelangen, insbesondere zum

Wiederaufbau des Kontaktes zur Mutter, zur Kinderzuteilung und zur

Erziehungsfähigkeit eingeholt werden. Formell wird über diese Anträge die

Amtsgerichtspräsidentin zu befinden haben. Im Rahmen des vorliegenden

Berufungsverfahrens ist es sich angesichts der Ausgangslage sowie der vom

Kindesvertreter und der Beiständin geschilderten aktuellen Situation geboten, in

teilweiser Gutheissung der Berufungen des Ehemannes und des Kindesvertreters die

vorinstanzliche Regelung der Kinderbelange zu korrigieren und die Ziffern 3

(Obhut), 4 (Besuchsrecht) und 6, zweites Lemma (Umsetzung des Besuchsrechts

zwischen Kindern und Vater) aufzuheben. Das Wohl der Kinder verlangt, die Obhut

nun auch formell dem Vater zuzuweisen. Auf die Festsetzung eines Besuchsrechts

der Mutter muss angesichts der gegenwärtigen Haltung der Kinder verzichtet

werden. In diesem Zusammenhang ist indessen darauf hinzuweisen, dass die

Beiständin weiterhin, das heisst auch vor Erstattung des Gutachtens,

verpflichtet bleibt, «weitere geeignete Massnahmen zu beantragen, um das Wohl

der Kinder zu gewährleisten» (Ziffer 6, viertes Lemma des angefochtenen

Urteils).

4.1 Der Kindesvertreter und der Ehemann

beantragen unter Hinweis auf den Entscheid über die Obhutsfrage die Zuweisung

der ehelichen Liegenschaft an den Ehemann. Die Ehefrau und Berufungsbeklagte

räumt ein, es sei zwar zutreffend, dass demjenigen Elternteil, welchem die

Obhut über die Kinder zugeteilt wird, regelmässig auch die Familienwohnung zur vorläufigen

Benützung zugewiesen werde. Sie sei jedoch nicht damit einverstanden, die

eheliche Liegenschaft derzeit zu verlassen. Zum einen führe der Kindesvertreter

selbst aus, dass den Kindern ein neuerlicher, sofortiger Umzug im Sinne der

Gewährleistung der Stabilität nicht zuzumuten sei. Die Kinder fühlten sich im

aktuellen Setting offenbar wohl. Zum anderen sei sie hablos, beherrsche die

deutsche Sprache mehr schlecht als recht und habe angesichts der Situation in

den letzten Monaten nicht die Kraft aufgebracht, sich noch intensiver um eine

Stelle zu bewerben. Auf dem aktuell angespannten Wohnungsmarkt habe sie sehr

geringe Chancen, eine geeignete Wohnung zu finden. Eine geeignete Wohnung

müsste im Einklang mit dem Antrag des Kindsvertreters, es sei der Wiederaufbau

eines altersüblichen persönlichen Kontakts zwischen der Kindsmutter und den Kindern

anzustreben, genug gross sein für die Beherbergung von 3 Kindern über das

Wochenende. Vorzugsweise sei die geeignete Wohnung auch in derselben Gemeinde, weil

der altersübliche Kontakt auch im Rahmen einer alternierenden Obhut

ausgestaltet werden könnte. Diese Auswahlkriterien schränkten die Chancen der

Mutter, eine Wohnung zu finden, ein.

4.2 Die eheliche Liegenschaft ist

vorliegend trotz den Gegenargumenten der Ehefrau dem Ehemann und den Kindern

zuzuweisen. Bei der gegenwärtigen Wohnung des Ehemannes handelt es sich um eine

Dreizimmerwohnung, die 65 m2 misst, was für eine vier- beziehungsweise

fünfköpfige Familie äusserst knapp ist. Die eheliche Liegenschaft ist erheblich

geräumiger und dient den Bedürfnissen des Vaters und der Kinder besser. Die

Ehefrau hat in der Zwischenzeit eine Stelle und damit offenbar auch wieder

etwas mehr «Boden unter den Füssen» gefunden. Im Übereinstimmung mit dem

Grundsatz, dass die bisherige Familienwohnung demjenigen Elternteil, welchem

die Obhut über die Kinder zugeteilt wird, zuzuweisen ist, muss deshalb auch

Ziffer 2 des angefochtenen Urteils aufgehoben werden. Die eheliche Liegenschaft

ist dem Ehemann und den Kindern zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. Der

Ehefrau ist eine Frist zum Auszug bis 30. Juni 2024 anzusetzen.

5. Der Ehemann erklärt in seiner Berufung,

für den Fall der Zuweisung der Obhut über die Kinder an ihn auf

Kinderunterhaltsbeiträge zu verzichten. Auch der Kindesvertreter bemerkt, in

Anbetracht der im angefochtenen Entscheid erhobenen finanziellen

Leistungsfähigkeit der Eltern erscheine es richtig, dass der Vater vorläufig

für den Barunterhalt der Kinder aufkomme. Die Ziffern 7 und 8 des angefochtenen

Urteils sind gestützt auf dieses Erklärungen aufzuheben. An deren Stelle ist

festhalten, dass der Ehemann verpflichtet ist, alleine für den Barunterhalt der

Kinder aufzukommen.

6.1 Der Ehemann beantragt mit seiner

Berufung, es sei festzustellen, dass der Ehefrau kein persönlicher

Unterhaltsbeitrag zustehe. Als ausgebildete Juristin dürfte es ihr ohne

Betreuungsaufgaben ein Leichtes sein, eine 100 %-Anstellung zu finden, welche

ihr die Finanzierung des eigenen Lebensunterhaltes problemlos ermöglichen

sollte. Die Ehefrau dagegen verlangt für den Fall, dass sie die eheliche

Liegenschaft verlassen müsste, den Ehegattenunterhalt neu zu rechnen. Sie

verweist dabei auf eine Vereinbarung der Ehegatten vom 27./29. März 2023. Falls

die Obhut über die Kinder dem Ehemann zugewiesen werden sollte, habe der

Ehemann ihren Bedarf zu decken. Zusätzlich beanspruche sie 30 % des

Überschusses.

6.2 Die Ehegatten vereinbarten am

27./29. März 2023 Folgendes (Beilage 7 der Ehefrau und Berufungsbeklagten):

4. Für die Dauer der derzeit vor

Obergericht Solothurn hängigen Berufungsverfahren (ZKBER.2023.17 und

ZKBER.2023.18) vereinbaren die Ehegatten dass der Ehemann der Ehefrau mit

Wirkung ab 1. April 2023 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'753.00 schuldet, wovon

er berechtigt ist, für Hypothekarzinsen und Nebenkosten einen Pauschalbertrag

von CHF 1'500.00 abzuziehen, sodass der zu überweisende Nettobetrag CHF 2'253.00

beträgt.

5. Für die Dauer der derzeit vor

Obergericht Solothurn hängigen Berufungsverfahren (ZKBER.2023.17 und ZKBER.2023.18)

vereinbaren die Ehegatten dass der Ehemann der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Mai

2023 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'404.00 schuldet, wovon er berechtigt

ist, für Hypothekarzinsen und Nebenkosten einen Pauschalbertrag von CHF 1'500.00

abzuziehen, sodass der zu überweisende Nettobetrag CHF 2'904.00 beträgt.

6. Sollten die Ehegatten die obgenannten

Verfahren vor Obergericht auf beidseitigen Antrag sistieren lassen, entfallen

ab Wiederaufnahme des Zusammenlebens der Parteien die sub. Ziff. 4. und 5.

hiervor genannten Unterhaltsbeiträge für die Dauer der Sistierung. Sollte die

Sistierung aufgehoben oder durch die Ehegatten widerrufen werden, leben die

sub. 4 und 5. hiervor genannten Unterhaltsverpflichtungen wieder auf.

7. Sollte die Ehefrau während der Dauer der

Verfahren vor dem Obergericht gerichtlich angewiesen werden, die eheliche

Liegenschaft zu verlassen, wird der Ehegattenunterhalt neu berechnet, entweder

durch Vereinbarung der Parteien oder durch Entscheid des Obergerichts.

6.3 Die zitierte Vereinbarung der

Ehegatten regelt den Ehegattenunterhalt für die Dauer des Berufungsverfahrens.

Sollte die Ehefrau angewiesen werden, die eheliche Liegenschaft zu verlassen, ist

nach dieser Vereinbarung der Unterhalt neu zu berechnen.

Dem vorliegenden Urteil zufolge hat die

Ehefrau die eheliche Liegenschaft per 30. Juni 2024 zu verlassen. Bis zu diesem

Zeitpunkt kann es mit der Vereinbarung somit sein Bewenden haben. Ab 1. Juli

2024 ist das Ehegattenaliment indessen neu festzusetzen. Da die Ehegatten das

Verfahren als Scheidungsverfahren fortsetzen wollen, sich die tatsächlichen

Verhältnisse mit dem Auszug der Ehefrau aus der Liegenschaft verändern und

infolge der geänderten Regelung der Obhut auch die Frage der

Eigenversorgungskapazität neu zu beurteilen ist, rechtfertigt es sich, Ziffer 9

des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Festsetzung des

Ehegattenunterhalts ab 1. Juli 2024 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Bis 30. Juni 2024 richtet sich der Ehegattenunterhalt nach der

Vereinbarung vom 27./29. März 2023.

7. Das Rechtsmittel des Ehemannes

richtet sich gegen die Zuweisung des Familienfahrzeugs [...] an die Ehefrau

(Ziffer 13 des angefochtenen Urteils). Da die Berufung in dieser Hinsicht

jedoch nicht begründet wird, ist sie in diesem Punkt ohne Weiteres abzuweisen.

8. Die Vorderrichterin auferlegte die

Gerichtskosten unter Hinweis auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die

eheliche Beistandspflicht dem Ehemann. Mit der gleichen Begründung

verpflichtete sie ihn auch zur Leistung eines Parteikostenbeitrags (Ziffern 16

und 17 des angefochtenen Urteils). Die von der Amtsgerichtspräsidentin für den

Kostenentscheid angefügte Begründung hat ihre rechtliche Grundlage in Art. 107

Abs. 1 lit. c ZPO (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 107 ZPO). Der

alleinige Hinweis des Ehemannes in seiner Berufung auf den Ausgang des

Verfahrens vermag daran nichts zu ändern. Am vorinstanzlichen Kostenentscheid

ist nichts auszusetzen, weshalb die Berufung gegen die Ziffern 16 und 17

unbegründet und abzuweisen ist.

9. Zusammenfassend sind in teilweiser

Gutheissung der Berufungen die Obhutsfrage und damit einhergehend insbesondere der

Kindesunterhalt und die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft neu zu regeln. Im

Übrigen geht die Sache im Sinne der Erwägungen zurück an die Vorderrichterin,

um in erster Linie das Verfahren neu als Scheidungsverfahren fortzusetzen. In diesem

Rahmen kann sie das von den Parteien beantragte umfassende Gutachten zu den

Kinderbelangen in Auftrag geben. Zudem hat sie mit Wirkung ab 1. Juli 2024 über

den Ehegattenunterhalt zu befinden.

10.1 Für den Kostenentscheid des

Berufungsverfahrens sind die gleichen Gründe wie für den Kostenentscheid des

erstinstanzlichen Verfahrens ausschlaggebend. Vom Ausgang her mag zwar wegen

der vor allem umstrittenen Obhutsfrage der Ehemann als obsiegende Partei

angesehen werden. Die Kinderbelange können aber im vorliegenden Verfahren nicht

abschliessend geregelt werden, muss doch zu diesem Punkt ein umfassendes

Gutachten eingeholt werden. Auch im Berufungsverfahren hat sich der

Kostenentscheid daher nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und ehelichen

Beistandspflicht zu richten. Die Kosten (Gerichts- und Parteikosten) sind daher

wiederum dem Ehemann zu auferlegen. Die Kosten für die Vertretung des Kindes

gehören zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO).

10.2 Für die vom Ehemann der Ehefrau zu

bezahlende Parteientschädigung kann grundsätzlich von der vom Anwalt der

Ehefrau eingereichten Honorarnote ausgegangen werden. Zu korrigieren ist allerdings

der Stundenansatz. Da keine Honorarvereinbarung vorliegt, rechtfertigt es sich,

vom gleichen Ansatz, den der Ehemann fakturierte, das heisst von CHF 280.00 pro

Stunde, auszugehen. Die Vergütung für Fotokopien beträgt 50 Rappen pro Stück,

und nicht CHF 2.00, wie vom Vertreter der Ehefrau geltend gemacht (§ 160 Abs. 5 Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Zu beachten ist weiter, dass der grösste Teil

der für die Eingabe vom 13. Dezember 2023 angefertigten Fotokopien (1'080) unnötig

waren (WhatsApp-Konversation), was zu einer weiteren Reduktion des mit der Honorarnote

geltend gemachten Betrags führt. Alles in allem rechtfertigt es sich bei dieser

Ausgangslage, die Parteientschädigung für beide Berufungsverfahren zusammen auf

den gerundeten Betrag von CHF 17'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festzusetzen.

10.3 Die Gerichtsgebühr und die während

des Verfahrens entstandenen Auslagen belaufen sich auf total CHF 3'000.00. Wie

vom Kindesvertreter beantragt, ist dessen Entschädigung anhand desselben

Stundenansatzes wie bei den Parteivertretern, das heisst zu CHF 280.00 pro

Stunde, festzusetzen (vgl. dazu auch Urteil des Obergerichts ZKBER.2018.8 vom

8. Juni 2018). Ausgehend von der von ihm eingereichten Honorarnote ergibt dies

eine Entschädigung von CHF 7'948.70 (inkl. Auslagen und MwSt.). Insgesamt

betragen die Gerichtskosten damit CHF 10'948.70. Sie sind von Ehemann zu

bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

des Ehemannes und des Kindesvertreters werden die Ziffern 2, 3, 4, 6 zweites

Lemma, 7, 8, 9 und 18 aufgehoben.

2. Die eheliche Liegenschaft am [...] in [...]

wird mit Wirkung ab 1. Juli 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens dem

Ehemann und den gemeinsamen Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen. Die

Ehefrau hat die Liegenschaft bis 30. Juni 2024 zu verlassen.

3. Die gemeinsamen Kinder C.___, geb. [...]

2012, B.___, geb. [...] 2015, und A.___, geb. [...] 2016, werden für die Dauer

des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt.

4. Der Ehemann ist verpflichtet, alleine

für den Barunterhalt der Kinder aufzukommen.

5. Für den Ehegattenunterhalt gilt bis 30.

Juni 2024 weiterhin Ziffer 5 der Vereinbarung vom 27./29. März 2023. Demnach

schuldet E.___ der Ehefrau D.___ bis zu diesem Zeitpunkt einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag von CHF 4'404.00, wovon er berechtigt ist, für

Hypothekarzinsen und Nebenkosten einen Pauschalbertrag von CHF 1'500.00

abzuziehen, sodass der zu überweisende Nettobetrag CHF 2'904.00 beträgt.

6. Im Übrigen werden die Berufungen

abgewiesen.

7. Es wird festgestellt, dass die Parteien

einen gemeinsamen Antrag stellen, dass das Eheschutzverfahren als

Scheidungsverfahren weitergeführt wird.

8. Es wird festgestellt, dass die Parteien

einen gemeinsamen Antrag stellen, dass im Rahmen des Scheidungsverfahrens

sofort ein umfassendes Gutachten zu den Kinderbelangen, insbesondere zum

Wiederaufbau des Kontaktes zur Mutter, zur Kinderzuteilung und zur

Erziehungsfähigkeit eingeholt wird.

9. Die Streitsache geht zur Fortsetzung des

Verfahrens an die Vorinstanz.

10. Die Entschädigung für den Kindesvetreter,

Advokat Pascal Riedo, wird auf CHF 7'948.70 festgesetzt, zahlbar durch den

Staat Solothurn.

11. Die Gerichtskosten von total CHF

10'948.70 (inkl. Entschädigung des Kindesvertreters) hat E.___ zu bezahlen. Der

von ihm geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 wird damit verrechnet.

12. E.___ hat D.___ für das Verfahren vor

Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 17'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller