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Entscheid

ZKBER.2023.19

Eheschutz

25. Juli 2023Deutsch15 min

Vater hat für die Kinder D.___ und C.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 25. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter von Felten

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Guido Fischer,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Advokat Matthias Koller,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind seit 2004 verheiratet.

Aus der Ehe gingen die beiden Kinder C.___, geb. 2009 und D.___, geb. 2011,

hervor. Seit dem 31. Januar 2022 leben die Parteien getrennt. Die Kinder leben

unter der alternierenden Obhut der Eltern, mit Wohnsitz bei der Mutter.

2. Am 23. Januar 2023

erliess der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Urteil:

1. - 4…

5. Der Vater hat für die Kinder D.___ und C.___

monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

-

Ab 1. Februar 2022

bis 31. Juli 2024:

C.___:

CHF 478.00 (Barunterhalt);

D.___:

CHF 478.00 (Barunterhalt).

-

Ab 1. August 2024

bis 30. September 2025:

C.___:

CHF 257.00 (Barunterhalt);

D.___:

CHF 257.00 (Barunterhalt).

-

Ab Oktober 2025:

C.___:

CHF 276.00 (Barunterhalt);

D.___:

CHF 263.00 (Barunterhalt).

Allfällige

vom Vater bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen

nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.

Die

Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert bis zur Volljährigkeit.

Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB

6.

Das Urteil stützt sich auf die beigehefteten Berechnungstabellen. Sie bilden

Bestandteil des Urteils.

7.

- 17…

3. Gegen dieses Urteil

erhob der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger oder Vater) am 20. März

2023 form- und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Anträge:

1. In

Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils

vom 23. Januar 2023 aufzuheben und wie folgt zu fassen:

5. Der

Vater hat für die Kinder D.___ und C.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge

wie folgt zu bezahlen:

Ab.

1. Februar 2022 bis 31. Juli 2024

C.___

CHF 218.00

D.___ CHF

218.00

Ab

1. August 2024 ist kein Unterhalt mehr geschuldet.

Allfällige

vom Vater bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen

nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.

Die

Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert bis zur Volljährigkeit.

Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB

2. Es

sei dem Ehemann auch für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der unterzeichnende Anwalt als

unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen.

3. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin und

Berufungsbeklagten.

4. Am 3. April 2023 ging

frist- und formgerecht die Berufungsantwort der Ehefrau (im Folgenden auch

Berufungsbeklagte oder Mutter) ein. Sie stellt die folgenden Anträge:

1. Die Berufung vom 20. März 2023 sei

vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das angefochtene

Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 23. Januar 2023 sei zu bestätigen.

2. Es sei der Ehefrau für das vorliegende

Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den

Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsvertreter beizuordnen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Berufungsklägers inkl. MWSt.

5. Am 13. bzw. 14. April

2023 gingen die Kostennoten der Parteien ein und wurden der jeweiligen

Gegenpartei unverzüglich zur Kenntnis zugestellt.

6. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann

darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird darauf Bezug

genommen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter hat

seinen Entscheid damit begründet, dass die Eltern die Söhne je hälftig

betreuten. Der Kindesunterhalt sei somit entsprechend der Leistungsfähigkeit

der Ehegatten auf diese zu verteilen. Es ergäben sich drei Phasen vom 1.

Februar 2022 (Trennungsdatum) bis 31. Juli 2024, 1. August 2024 bis September

2025.

und ab 1. Oktober 2025.

Der Ehefrau sei im

Trennungszeitpunkt gestützt auf das Schulstufenmodell eine Erwerbstätigkeit im

Umfang von 50 % zumutbar. Derzeit arbeite sie mit einem 60 % Pensum. Der

Ehemann könne seine Anstellung mit einem 100 % Pensum beibehalten. Aufgrund der

hälftigen Kinderbetreuung sei beiden Eltern der erhöhte Grundbetrag für

Alleinerziehende anzurechnen. Aufgrund des grösseren finanziellen Spielraums

habe der Ehemann sämtliche Barauslagen der Kinder zu bezahlen. Die von beiden

Parteien erwirtschafteten Überschüsse seien ihnen in der ersten Phase zu

belassen zur Tilgung der Steuern und der Rückzahlung der beiden Kredite. In der

zweiten Phase habe die Ehefrau ihr Pensum auf 80 % zu erhöhen. In der dritten

Phase sei C.___ zum Bezug einer Ausbildungszulage berechtigt.

2.

Der Berufungskläger

macht geltend, dass der Vorderrichter die Kinderunterhaltsbeiträge fehlerhaft

ermittelt habe, indem er die Kinderzulagen doppelt in die Rechnung aufgenommen und

zudem den Barbedarf der Kinder unrichtig berechnet habe. Der Vorderrichter sei

davon ausgegangen, dass die Betreuungsanteile der Parteien je gleich gross

seien. Richtig sei, dass der Ehemann die Kinder in erheblich grösserem Umfang

als die Ehefrau betreue. Effektiv habe er einen Betreuungsanteil von rund zwei

Dritteln und die Ehefrau einen solchen von einem Drittel. Hinzu komme, dass er

weitere Kosten der Kinder bezahle wie z.B. die Kosten des [...]trainings, des

jährlichen [...]lagers, den [...]unterricht von C.___ sowie die Kosten für

dessen Projektwoche.

In der dem Urteil beiliegenden Berechnungstabelle

würden die Kinderzulagen jeweils direkt mit den Kinderkosten verrechnet. Die

vom Ehemann zu bezahlenden Kosten seien daher bereits mit den von ihm bezogenen

Kinderzulagen verrechnet worden. Im Urteilsdispositiv (Ziff. 5 Abs. 5) sei stattdessen

festgehalten, dass die Kinderzulagen zusätzlich zu den an die Ehefrau zu

bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträgen geschuldet seien.

In der zweiten und dritten

Unterhaltsphase resultierten aufgrund des höheren Einkommens der Ehefrau keine

Kinderunterhaltsbeiträge mehr, weshalb festzustellen sei, dass er ab August

2024.

keine Unterhaltsbeiträge mehr zu bezahlen habe.

Für die konkreten Rügen an den Berechnungen

im Einzelnen wird auf die Bedarfsberechnung unten verwiesen.

3.

Die Berufungsbeklagte

macht geltend, in Wahrheit sei ihr Betreuungsanteil erheblich grösser als

derjenige des Ehemannes. Bereits die Vorinstanz habe einen Betreuungsanteil des

Vaters von 43 % und von ihr von 57 % errechnet. Zusätzlich habe die Vorinstanz

richtigerweise noch berücksichtigt, dass die Söhne von Mittwoch bis

Freitagabend bei ihr das Abendessen einnähmen. Fälschlicherweise habe die

Vorinstanz dann ihren Betreuungsanteil auf 50 % reduziert. Effektiv hätte

dieser erhöht werden müssen. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass sich

die Betreuungszeit des Vaters unter der Woche auf die Nacht beschränke, während

die Kinder ohnehin schliefen. Das könne nicht als gleichwertig mit der

Betreuung tagsüber betrachtet werden. Die Betreuungszeit der Mutter liege in

Wahrheit bei über ²/3 bzw. bei fast ¾ der Zeit.

Die im Berufungsverfahren neu

eingereichten Urkunden 4 bis 9 hätte der Berufungskläger bereits vorinstanzlich

einreichen können und müssen. Der Vorderrichter habe den Bedarf der Parteien

richtig ermittelt. Er hätte jedoch bei der Ehefrau einen höheren Grundbetrag der

Kinder einsetzen müssen. Es bestehe kein Raum für eine Umstellung der

Berechnung. Der Vorderrichter habe richtigerweise festgestellt, dass die Ehefrau

nicht leistungsfähig sei.

Soweit die Einwände einzelne

Bedarfspositionen betreffen, wird auf die nachfolgende Unterhaltsberechnung

verwiesen.

4.1

Gemäss Urteil des

Bundesgerichts 5A_727/2018 E. 4.3.2.1 vom 22. August 2019 gilt, dass der

Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, grundsätzlich für

dessen Barunterhalt aufzukommen hat, während der andere Elternteil, der das

Kind betreut, seinen Beitrag gleichwertig in natura, also durch Pflege,

Erziehung bzw. Betreuung erbringt (Urteile

5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3; 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1;

5A_584/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. auch Fountoulakis,

in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N. 21 ff. zu Art. 285 ZGB; Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder:

Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, FamPra.ch 2019 S. 762;

Meier/Stettler, Droit de la filiation, 6. Aufl. 2019, Rz. 1374). Teilen die

Eltern die Kinderbetreuung unter sich auf, haben sie sich grundsätzlich

umgekehrt proportional zum eigenen Betreuungsanteil am Geldunterhalt zu

beteiligen (BGE 144 III 377 E. 7.1.3). Ebenfalls ist ihre finanzielle

Leistungsfähigkeit zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 E.

4.3.2.2). Dabei sind insbesondere die Höhe des Überschusses und das Verhältnis

der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung. Je besser

die finanziellen Verhältnisse sind und entsprechend höher der Überschuss des

hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung

desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen. Auch kommt eine

Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils infrage, wenn er leistungsfähiger

ist als der andere Elternteil (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_339/2018 E.

5.4.3

vom 8. Mai 2019; 5A_583/2018 E. 5.1 in fine vom 18. Januar 2019;

5A_584/2018 E. 4.3 vom 10. Oktober 2018).

4.2

Der Vorderrichter hat die

Dispositiv

Betreuungsanteile der Ehegatten in Ziff. 4 des Dispositivs festgehalten. Demnach

betreut die Mutter die Kinder von Montag, Schulbeginn, bis Mittwoch, 18.00 Uhr

sowie am Donnerstag, Schulbeginn bis 18.00 Uhr, und Freitag, Schulbeginn bis

18.00 Uhr. Der Vater betreut die Kinder von Mittwoch 18.00 Uhr bis Donnerstag,

Schulbeginn, von Donnerstag 18.00 Uhr bis Freitag, Schulbeginn und von 18.00

Uhr bis Montag, Schulbeginn.

Der Berufungskläger moniert, dass sein

Betreuungsanteil erheblich grösser als derjenige der Berufungsbeklagten sei.

Diese nimmt dasselbe für sich in Anspruch, in dem sie darauf hinweist, dass sie

die Kinder während der Arbeitswoche tagsüber betreue, während sie der

Berufungskläger über Nacht betreue, während sie schliefen.

Tatsächlich sind die Betreuungsanteile beider

Eltern stundenmässig ungefähr gleich gross, wenn berücksichtigt wird, dass die

Kinder während der Nacht und während sie in der Schule sind, keine oder kaum Betreuung

brauchen.

Beide Ehegatten nehmen für sich in

Anspruch, die Kinder von Mittwoch bis Freitag jeweils mit Abendessen zu versorgen.

Dem vorinstanzlichen Urteil (E. II.2.10, S. 7 unten) ist zu entnehmen, dass die

Kinder am Mittwoch-, Donnerstag- und Freitagabend jeweils bei der Mutter das

Abendessen einnehmen. Der Berufungskläger geht hier von einem abweichenden

Sachverhalt aus, ohne die Sachverhaltsfeststellung des Vorderrichters

rechtsgenüglich zu rügen und seine Behauptung zu belegen. Die Berufungsbeklagte

bestreitet diese Sachverhaltsdarstellung überdies, so dass nicht vom

vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abgewichen werden kann.

«Unter dem Strich» ist unter

Berücksichtigung der notwendigen Betreuungsintensität für die beiden

Jugendlichen die Feststellung des Vorderrichters, dass die Parteien die Kinder

je hälftig betreuen, nicht zu beanstanden.

5.1.1 Der Berufungskläger

macht geltend, dass er weitere Kosten der Kinder bezahle wie Kosten für [...]training,

Taschengeld, Handy, [...]unterricht, Projektwoche. Die Berufungsbeklagte geht

davon aus, dass diese Auslagen ohne weiteres schon vorinstanzlich hätten

geltend gemacht werden können, da diese schon jahrelang anfielen. Auch

bestreite sie, dass diese Kosten effektiv bezahlt würden.

5.1.2 Der Vorderrichter

hat unter Ziff. II.3.2 (S. 10, letzter Absatz) seines Urteils unter Hinweis auf

BGE 147 III 265 E. 7.3 zutreffend ausgeführt, dass vorab dem

Unterhaltsverpflichteten das Existenzminimum zu belassen sei. Aus den weiteren

Mitteln sei der Barunterhalt der minderjährigen Kinder, ebenfalls auf der Basis

des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berechnen und zu decken. Im

Anschluss daran sei der Betreuungsunterhalt und dann ein allfälliger

(nach-)ehelicher Unterhalt zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum

aller Berechtigten gedeckt sei, könne es darum gehen, verbleibende Ressourcen

in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen.

5.2.1 Der Vorderrichter

hat in der ersten Unterhaltsphase ein monatliches Gesamteinkommen der Familie (Ehemann

CHF 4’617.00, Ehefrau CHF 2'850.00, Kinderzulagen von CHF 400.00) von CHF

7'867.00 (E. II.3.4.1, S.12) und einen monatlichen Gesamtbedarf (betreibungsrechtliches

Existenzminimum) von CHF 7'501.00 (Ehemann CHF 2'754.00, Ehefrau CHF 2'727.00,

Kinder je CHF 1'010.00; E II.3.4.2, S. 14) berechnet. Weiter hat er

festgestellt, der rechnerische Überschuss von monatlich total CHF 366.00 sei

nicht aufzuteilen, resp. jedem Ehegatten sei der von ihm erzielten Überschuss

zu belassen. Das seien beim Ehemann CHF 243.00 und bei der Ehefrau CHF 123.00

(E II.3.4.3, S. 15). Das Vorgehen entspricht der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung, wonach es für alle Familienmitglieder beim

betreibungsrechtlichen Existenzminimum bleibt, wenn nicht mehr Mittel vorhanden

sind. Sodann sind die Steuern zu berücksichtigen, die ja unweigerlich bei

beiden Ehegatten anfallen. Darüber hinaus gibt es vorliegend keine verfügbaren

Mittel.

5.2.2 Die vom

Berufungskläger geltend gemachten zusätzlichen Auslagen für Taschengeld, Handy

und Hobbys der Kinder sind grundsätzlich bereits im Grundbetrag enthalten. Gemäss

BGE 147 III 265 E. 7.3, S. 284 ist (auch) der Kinderunterhalt bei knappen

Verhältnissen auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum beschränkt.

Aufgrund dessen müssen die vom Berufungskläger im Berufungsverfahren zusätzlich

geltend gemachten Kinderauslagen hier unberücksichtigt bleiben. Es kann daher

offen gelassen werden, ob sie schon vorinstanzlich hätten geltend gemacht

werden müssen.

5.3.1 Der Berufungskläger

macht weiter geltend, der Vorderrichter habe die Kinderzulagen doppelt

berücksichtigt. Der Vorderrichter hielt fest, dass die Ehefrau nicht in der

Lage sei, die bei ihr anfallenden Kinderkosten in der Höhe von CHF 478.00 zu

bezahlen (E. II.3.4.2, S. 12), weshalb der Ehemann in diesem Umfang Unterhalt

leisten müsse. Zusätzlich verurteilte er den Ehemann zur Zahlung der von ihm

bezogenen Kinderzulagen von CHF 200.00 je Kind an die Ehefrau. Die

Berufungsbeklagte beansprucht die Kinderzulagen für sich.

5.3.2 Der Ehemann verdient

bekanntlich CHF 4'617.00. Er bezieht die Kinderzulagen von total CHF 400.00.

Sein Bedarf beträgt CHF 2'754.00, die bei ihm anfallenden Kinderkosten belaufen

sich auf je CHF 532.00, total CHF 1'064.00. Mit den verbleibenden CHF 1'199.00

ist der Ehemann in der Lage, die bei der Ehefrau anfallenden Kinderkosten von

je CHF 478.00, total CHF 956.00 zu bezahlen. Ihm verbleibt dann wie vom

Vorderrichter festgestellt, ein Überschuss von CHF 243.00 pro Monat, während

die Ehefrau mit ihrem Einkommen von CHF 2'850.00 ihren Bedarf von CHF 2'727.00

decken kann und ihr ein Überschuss von CHF 123.00 verbleibt (vgl.

Bedarfsrechnung in E. II.3.4.2, S. 12 unten). Für die Deckung der bei ihr

anfallenden Kinderkosten von CHF 956.00 hat die Berufungsbeklagte nicht

genügend Mittel. Der Vorderrichter hat daher zu Recht den Ehemann, der über die

dafür nötigen Mittel verfügt, zur Bezahlung der Kinderkosten von total CHF

956.00 verurteilt. Damit sind die bei der Mutter anfallenden Kosten gedeckt

(vgl. Unterhaltsberechnung für Phase 1, Ziff. 5). Die vom Vater bezogenen Kinderzulagen

hat der Vorderrichter dann zu Recht mit den bei diesem anfallenden Kinderkosten

verrechnet. Die Kinderzulagen sind folglich nicht an die Mutter zu zahlen.

Der Berufungskläger verrechnet in seinem

Antrag die Kinderzulagen mit den Unterhaltsbeiträgen an die Kindsmutter. «Unter

dem Strich» macht das keinen Unterschied. Hingegen sind die Kinderzulagen, wenn

möglich an die Kinderkosten desjenigen Elternteils anzurechnen, der sie

bezieht. Daher bleibt es bei den vorinstanzlich berechneten

Kinderunterhaltsbeiträgen. Jedoch verbleiben die Kinderzulagen beim Vater.

5.3.3 Für die Phasen 2 und

3 gilt dasselbe. Soweit der Berufungskläger erneut die zusätzlich geltend

gemachten Auslagen anrechnet, ist auf das oben gesagte zu verweisen. Mit den

Kinderzulagen ist gleich wie in Phase 1 zu verfahren.

III.

1. Beide Parteien haben

für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

Da beide ausgewiesen prozessarm sind, können die Gesuche bewilligt werden.

Rechtsanwalt Fischer wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand des

Berufungsklägers und Advokat Koller als unentgeltlicher Rechtsbeistand der

Berufungsbeklagten eingesetzt.

2.1 Gemäss Art. 106 ZPO

sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Gemäss Art. 107

Abs. 1 lit. c ZPO kann in familienrechtlichen Verfahren davon abgewichen

werden. Der Berufungskläger ist mit seiner Berufung nur teilweise

durchgedrungen, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je

hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen sind.

2.2 Die Gerichtskosten

werden praxisgemäss auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Zufolge der beiden Parteien

gewährten unentgeltlichen Rechtspflege erliegen die Gerichtskosten auf dem

Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren für den jeweiligen Anteil, sobald eine Partei zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

2.3.1 In der Kostennote von Rechtsanwalt

Fischer sind Aufwendungen aufgeführt, die zur Nachbearbeitung des

vorinstanzlichen Verfahrens zählen (Aufwendungen bis 8. März 2023) und hier

nicht noch einmal vergütet werden können. Im Übrigen ist die Kostennote nicht

zu beanstanden. Sie wird festgesetzt auf CHF 1'682.80 und ist aufgrund der dem

Berufungskläger gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zahlbar durch den Staat

Solothurn.

2.3.2 Der Rechtsvertreter der

Berufungsbeklagten macht einen Aufwand von total 12,09 Stunden geltend. Das

sind fast 50 % mehr als der vom Vertreter des Berufungsklägers geltend gemachte

Aufwand. Ein Grund dafür ist nicht ersichtlich. Das gilt umso mehr, als er

lediglich zu den Vorbringen des Berufungsklägers Stellung zu nehmen hatte. Der

Aufwand von 7 Stunden für die Ausarbeitung der Rechtschrift ist deutlich

übersetzt, was sich auch im Vergleich mit dem Aufwand des Berufungsklägers für

die Ausarbeitung der Berufung zeigt. Weiter werden Aufwendungen für reine

Kanzleiarbeit geltend gemacht (Erstellen Beweismittelverzeichnis, Eingabe

Kostennote) welche nicht vergütet werden (vgl. SOG 1990 Nr. 18 E. 3). Für die

Nachbearbeitung in wenig komplexen Fällen, wie hier, wird i.d.R. nur eine halbe

Stunde vergütet. Es gibt keinen Grund das hier anders zu handhaben. Die

unentgeltliche Kostennote von Advokat Koller ist daher auf pauschal CHF

1'715.00 und der Nachzahlungsanspruch auf CHF 517.00 festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und Ziff. 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 23.

Januar 2023 wird aufgehoben.

2. Ziffer 5 lautet neu wie folgt:

Der

Vater hat für die Kinder D.___ und C.___ monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

-

Ab 1. Februar 2022 bis 31.

Juli 2024:

C.___:

CHF 478.00 (Barunterhalt);

D.___:

CHF 478.00 (Barunterhalt).

-

Ab 1. August 2024 bis 30.

September 2025:

C.___:

CHF 257.00 (Barunterhalt);

D.___:

CHF 257.00 (Barunterhalt).

-

Ab Oktober 2025:

C.___:

CHF 276.00 (Barunterhalt);

D.___:

CHF 263.00 (Barunterhalt).

Die Kinderzulagen stehen

dem Vater zu, der sie derzeit bezieht.

3. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00

werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt

Guido Fischer eine Entschädigung von CHF 1'682.80 und Advokat Matthias Koller

eine solche von CHF 1'715.00 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ oder B.___

zu Nachzahlung in der Lage sind. Sobald A.___ oder B.___ (Art. 123 ZPO) haben

sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese

beträgt für Rechtsanwalt Guido Fischer CHF 667.75 und für Advokat Matthias Koller

CHF 517.00.

Rechtsmittel:

Der

Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann