ZKBER.2023.19
Eheschutz
25. Juli 2023Deutsch15 min
Vater hat für die Kinder D.___ und C.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 25. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter von Felten
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Guido Fischer,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Advokat Matthias Koller,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien sind seit 2004 verheiratet.
Aus der Ehe gingen die beiden Kinder C.___, geb. 2009 und D.___, geb. 2011,
hervor. Seit dem 31. Januar 2022 leben die Parteien getrennt. Die Kinder leben
unter der alternierenden Obhut der Eltern, mit Wohnsitz bei der Mutter.
2. Am 23. Januar 2023
erliess der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Urteil:
1. - 4…
5. Der Vater hat für die Kinder D.___ und C.___
monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
-
Ab 1. Februar 2022
bis 31. Juli 2024:
C.___:
CHF 478.00 (Barunterhalt);
D.___:
CHF 478.00 (Barunterhalt).
-
Ab 1. August 2024
bis 30. September 2025:
C.___:
CHF 257.00 (Barunterhalt);
D.___:
CHF 257.00 (Barunterhalt).
-
Ab Oktober 2025:
C.___:
CHF 276.00 (Barunterhalt);
D.___:
CHF 263.00 (Barunterhalt).
Allfällige
vom Vater bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen
nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.
Die
Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert bis zur Volljährigkeit.
Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB
6.
Das Urteil stützt sich auf die beigehefteten Berechnungstabellen. Sie bilden
Bestandteil des Urteils.
7.
- 17…
3. Gegen dieses Urteil
erhob der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger oder Vater) am 20. März
2023 form- und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Anträge:
1. In
Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils
vom 23. Januar 2023 aufzuheben und wie folgt zu fassen:
5. Der
Vater hat für die Kinder D.___ und C.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge
wie folgt zu bezahlen:
Ab.
1. Februar 2022 bis 31. Juli 2024
C.___
CHF 218.00
D.___ CHF
218.00
Ab
1. August 2024 ist kein Unterhalt mehr geschuldet.
Allfällige
vom Vater bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen
nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.
Die
Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert bis zur Volljährigkeit.
Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB
2. Es
sei dem Ehemann auch für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der unterzeichnende Anwalt als
unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen.
3. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin und
Berufungsbeklagten.
4. Am 3. April 2023 ging
frist- und formgerecht die Berufungsantwort der Ehefrau (im Folgenden auch
Berufungsbeklagte oder Mutter) ein. Sie stellt die folgenden Anträge:
1. Die Berufung vom 20. März 2023 sei
vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das angefochtene
Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 23. Januar 2023 sei zu bestätigen.
2. Es sei der Ehefrau für das vorliegende
Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den
Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsvertreter beizuordnen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Berufungsklägers inkl. MWSt.
5. Am 13. bzw. 14. April
2023 gingen die Kostennoten der Parteien ein und wurden der jeweiligen
Gegenpartei unverzüglich zur Kenntnis zugestellt.
6. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann
darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird darauf Bezug
genommen.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter hat
seinen Entscheid damit begründet, dass die Eltern die Söhne je hälftig
betreuten. Der Kindesunterhalt sei somit entsprechend der Leistungsfähigkeit
der Ehegatten auf diese zu verteilen. Es ergäben sich drei Phasen vom 1.
Februar 2022 (Trennungsdatum) bis 31. Juli 2024, 1. August 2024 bis September
2025.
und ab 1. Oktober 2025.
Der Ehefrau sei im
Trennungszeitpunkt gestützt auf das Schulstufenmodell eine Erwerbstätigkeit im
Umfang von 50 % zumutbar. Derzeit arbeite sie mit einem 60 % Pensum. Der
Ehemann könne seine Anstellung mit einem 100 % Pensum beibehalten. Aufgrund der
hälftigen Kinderbetreuung sei beiden Eltern der erhöhte Grundbetrag für
Alleinerziehende anzurechnen. Aufgrund des grösseren finanziellen Spielraums
habe der Ehemann sämtliche Barauslagen der Kinder zu bezahlen. Die von beiden
Parteien erwirtschafteten Überschüsse seien ihnen in der ersten Phase zu
belassen zur Tilgung der Steuern und der Rückzahlung der beiden Kredite. In der
zweiten Phase habe die Ehefrau ihr Pensum auf 80 % zu erhöhen. In der dritten
Phase sei C.___ zum Bezug einer Ausbildungszulage berechtigt.
2.
Der Berufungskläger
macht geltend, dass der Vorderrichter die Kinderunterhaltsbeiträge fehlerhaft
ermittelt habe, indem er die Kinderzulagen doppelt in die Rechnung aufgenommen und
zudem den Barbedarf der Kinder unrichtig berechnet habe. Der Vorderrichter sei
davon ausgegangen, dass die Betreuungsanteile der Parteien je gleich gross
seien. Richtig sei, dass der Ehemann die Kinder in erheblich grösserem Umfang
als die Ehefrau betreue. Effektiv habe er einen Betreuungsanteil von rund zwei
Dritteln und die Ehefrau einen solchen von einem Drittel. Hinzu komme, dass er
weitere Kosten der Kinder bezahle wie z.B. die Kosten des [...]trainings, des
jährlichen [...]lagers, den [...]unterricht von C.___ sowie die Kosten für
dessen Projektwoche.
In der dem Urteil beiliegenden Berechnungstabelle
würden die Kinderzulagen jeweils direkt mit den Kinderkosten verrechnet. Die
vom Ehemann zu bezahlenden Kosten seien daher bereits mit den von ihm bezogenen
Kinderzulagen verrechnet worden. Im Urteilsdispositiv (Ziff. 5 Abs. 5) sei stattdessen
festgehalten, dass die Kinderzulagen zusätzlich zu den an die Ehefrau zu
bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträgen geschuldet seien.
In der zweiten und dritten
Unterhaltsphase resultierten aufgrund des höheren Einkommens der Ehefrau keine
Kinderunterhaltsbeiträge mehr, weshalb festzustellen sei, dass er ab August
2024.
keine Unterhaltsbeiträge mehr zu bezahlen habe.
Für die konkreten Rügen an den Berechnungen
im Einzelnen wird auf die Bedarfsberechnung unten verwiesen.
3.
Die Berufungsbeklagte
macht geltend, in Wahrheit sei ihr Betreuungsanteil erheblich grösser als
derjenige des Ehemannes. Bereits die Vorinstanz habe einen Betreuungsanteil des
Vaters von 43 % und von ihr von 57 % errechnet. Zusätzlich habe die Vorinstanz
richtigerweise noch berücksichtigt, dass die Söhne von Mittwoch bis
Freitagabend bei ihr das Abendessen einnähmen. Fälschlicherweise habe die
Vorinstanz dann ihren Betreuungsanteil auf 50 % reduziert. Effektiv hätte
dieser erhöht werden müssen. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass sich
die Betreuungszeit des Vaters unter der Woche auf die Nacht beschränke, während
die Kinder ohnehin schliefen. Das könne nicht als gleichwertig mit der
Betreuung tagsüber betrachtet werden. Die Betreuungszeit der Mutter liege in
Wahrheit bei über ²/3 bzw. bei fast ¾ der Zeit.
Die im Berufungsverfahren neu
eingereichten Urkunden 4 bis 9 hätte der Berufungskläger bereits vorinstanzlich
einreichen können und müssen. Der Vorderrichter habe den Bedarf der Parteien
richtig ermittelt. Er hätte jedoch bei der Ehefrau einen höheren Grundbetrag der
Kinder einsetzen müssen. Es bestehe kein Raum für eine Umstellung der
Berechnung. Der Vorderrichter habe richtigerweise festgestellt, dass die Ehefrau
nicht leistungsfähig sei.
Soweit die Einwände einzelne
Bedarfspositionen betreffen, wird auf die nachfolgende Unterhaltsberechnung
verwiesen.
4.1
Gemäss Urteil des
Bundesgerichts 5A_727/2018 E. 4.3.2.1 vom 22. August 2019 gilt, dass der
Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, grundsätzlich für
dessen Barunterhalt aufzukommen hat, während der andere Elternteil, der das
Kind betreut, seinen Beitrag gleichwertig in natura, also durch Pflege,
Erziehung bzw. Betreuung erbringt (Urteile
5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3; 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1;
5A_584/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. auch Fountoulakis,
in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N. 21 ff. zu Art. 285 ZGB; Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder:
Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, FamPra.ch 2019 S. 762;
Meier/Stettler, Droit de la filiation, 6. Aufl. 2019, Rz. 1374). Teilen die
Eltern die Kinderbetreuung unter sich auf, haben sie sich grundsätzlich
umgekehrt proportional zum eigenen Betreuungsanteil am Geldunterhalt zu
beteiligen (BGE 144 III 377 E. 7.1.3). Ebenfalls ist ihre finanzielle
Leistungsfähigkeit zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 E.
4.3.2.2). Dabei sind insbesondere die Höhe des Überschusses und das Verhältnis
der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung. Je besser
die finanziellen Verhältnisse sind und entsprechend höher der Überschuss des
hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung
desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen. Auch kommt eine
Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils infrage, wenn er leistungsfähiger
ist als der andere Elternteil (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_339/2018 E.
5.4.3
vom 8. Mai 2019; 5A_583/2018 E. 5.1 in fine vom 18. Januar 2019;
5A_584/2018 E. 4.3 vom 10. Oktober 2018).
4.2
Der Vorderrichter hat die
Dispositiv
Betreuungsanteile der Ehegatten in Ziff. 4 des Dispositivs festgehalten. Demnach
betreut die Mutter die Kinder von Montag, Schulbeginn, bis Mittwoch, 18.00 Uhr
sowie am Donnerstag, Schulbeginn bis 18.00 Uhr, und Freitag, Schulbeginn bis
18.00 Uhr. Der Vater betreut die Kinder von Mittwoch 18.00 Uhr bis Donnerstag,
Schulbeginn, von Donnerstag 18.00 Uhr bis Freitag, Schulbeginn und von 18.00
Uhr bis Montag, Schulbeginn.
Der Berufungskläger moniert, dass sein
Betreuungsanteil erheblich grösser als derjenige der Berufungsbeklagten sei.
Diese nimmt dasselbe für sich in Anspruch, in dem sie darauf hinweist, dass sie
die Kinder während der Arbeitswoche tagsüber betreue, während sie der
Berufungskläger über Nacht betreue, während sie schliefen.
Tatsächlich sind die Betreuungsanteile beider
Eltern stundenmässig ungefähr gleich gross, wenn berücksichtigt wird, dass die
Kinder während der Nacht und während sie in der Schule sind, keine oder kaum Betreuung
brauchen.
Beide Ehegatten nehmen für sich in
Anspruch, die Kinder von Mittwoch bis Freitag jeweils mit Abendessen zu versorgen.
Dem vorinstanzlichen Urteil (E. II.2.10, S. 7 unten) ist zu entnehmen, dass die
Kinder am Mittwoch-, Donnerstag- und Freitagabend jeweils bei der Mutter das
Abendessen einnehmen. Der Berufungskläger geht hier von einem abweichenden
Sachverhalt aus, ohne die Sachverhaltsfeststellung des Vorderrichters
rechtsgenüglich zu rügen und seine Behauptung zu belegen. Die Berufungsbeklagte
bestreitet diese Sachverhaltsdarstellung überdies, so dass nicht vom
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abgewichen werden kann.
«Unter dem Strich» ist unter
Berücksichtigung der notwendigen Betreuungsintensität für die beiden
Jugendlichen die Feststellung des Vorderrichters, dass die Parteien die Kinder
je hälftig betreuen, nicht zu beanstanden.
5.1.1 Der Berufungskläger
macht geltend, dass er weitere Kosten der Kinder bezahle wie Kosten für [...]training,
Taschengeld, Handy, [...]unterricht, Projektwoche. Die Berufungsbeklagte geht
davon aus, dass diese Auslagen ohne weiteres schon vorinstanzlich hätten
geltend gemacht werden können, da diese schon jahrelang anfielen. Auch
bestreite sie, dass diese Kosten effektiv bezahlt würden.
5.1.2 Der Vorderrichter
hat unter Ziff. II.3.2 (S. 10, letzter Absatz) seines Urteils unter Hinweis auf
BGE 147 III 265 E. 7.3 zutreffend ausgeführt, dass vorab dem
Unterhaltsverpflichteten das Existenzminimum zu belassen sei. Aus den weiteren
Mitteln sei der Barunterhalt der minderjährigen Kinder, ebenfalls auf der Basis
des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berechnen und zu decken. Im
Anschluss daran sei der Betreuungsunterhalt und dann ein allfälliger
(nach-)ehelicher Unterhalt zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum
aller Berechtigten gedeckt sei, könne es darum gehen, verbleibende Ressourcen
in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen.
5.2.1 Der Vorderrichter
hat in der ersten Unterhaltsphase ein monatliches Gesamteinkommen der Familie (Ehemann
CHF 4’617.00, Ehefrau CHF 2'850.00, Kinderzulagen von CHF 400.00) von CHF
7'867.00 (E. II.3.4.1, S.12) und einen monatlichen Gesamtbedarf (betreibungsrechtliches
Existenzminimum) von CHF 7'501.00 (Ehemann CHF 2'754.00, Ehefrau CHF 2'727.00,
Kinder je CHF 1'010.00; E II.3.4.2, S. 14) berechnet. Weiter hat er
festgestellt, der rechnerische Überschuss von monatlich total CHF 366.00 sei
nicht aufzuteilen, resp. jedem Ehegatten sei der von ihm erzielten Überschuss
zu belassen. Das seien beim Ehemann CHF 243.00 und bei der Ehefrau CHF 123.00
(E II.3.4.3, S. 15). Das Vorgehen entspricht der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, wonach es für alle Familienmitglieder beim
betreibungsrechtlichen Existenzminimum bleibt, wenn nicht mehr Mittel vorhanden
sind. Sodann sind die Steuern zu berücksichtigen, die ja unweigerlich bei
beiden Ehegatten anfallen. Darüber hinaus gibt es vorliegend keine verfügbaren
Mittel.
5.2.2 Die vom
Berufungskläger geltend gemachten zusätzlichen Auslagen für Taschengeld, Handy
und Hobbys der Kinder sind grundsätzlich bereits im Grundbetrag enthalten. Gemäss
BGE 147 III 265 E. 7.3, S. 284 ist (auch) der Kinderunterhalt bei knappen
Verhältnissen auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum beschränkt.
Aufgrund dessen müssen die vom Berufungskläger im Berufungsverfahren zusätzlich
geltend gemachten Kinderauslagen hier unberücksichtigt bleiben. Es kann daher
offen gelassen werden, ob sie schon vorinstanzlich hätten geltend gemacht
werden müssen.
5.3.1 Der Berufungskläger
macht weiter geltend, der Vorderrichter habe die Kinderzulagen doppelt
berücksichtigt. Der Vorderrichter hielt fest, dass die Ehefrau nicht in der
Lage sei, die bei ihr anfallenden Kinderkosten in der Höhe von CHF 478.00 zu
bezahlen (E. II.3.4.2, S. 12), weshalb der Ehemann in diesem Umfang Unterhalt
leisten müsse. Zusätzlich verurteilte er den Ehemann zur Zahlung der von ihm
bezogenen Kinderzulagen von CHF 200.00 je Kind an die Ehefrau. Die
Berufungsbeklagte beansprucht die Kinderzulagen für sich.
5.3.2 Der Ehemann verdient
bekanntlich CHF 4'617.00. Er bezieht die Kinderzulagen von total CHF 400.00.
Sein Bedarf beträgt CHF 2'754.00, die bei ihm anfallenden Kinderkosten belaufen
sich auf je CHF 532.00, total CHF 1'064.00. Mit den verbleibenden CHF 1'199.00
ist der Ehemann in der Lage, die bei der Ehefrau anfallenden Kinderkosten von
je CHF 478.00, total CHF 956.00 zu bezahlen. Ihm verbleibt dann wie vom
Vorderrichter festgestellt, ein Überschuss von CHF 243.00 pro Monat, während
die Ehefrau mit ihrem Einkommen von CHF 2'850.00 ihren Bedarf von CHF 2'727.00
decken kann und ihr ein Überschuss von CHF 123.00 verbleibt (vgl.
Bedarfsrechnung in E. II.3.4.2, S. 12 unten). Für die Deckung der bei ihr
anfallenden Kinderkosten von CHF 956.00 hat die Berufungsbeklagte nicht
genügend Mittel. Der Vorderrichter hat daher zu Recht den Ehemann, der über die
dafür nötigen Mittel verfügt, zur Bezahlung der Kinderkosten von total CHF
956.00 verurteilt. Damit sind die bei der Mutter anfallenden Kosten gedeckt
(vgl. Unterhaltsberechnung für Phase 1, Ziff. 5). Die vom Vater bezogenen Kinderzulagen
hat der Vorderrichter dann zu Recht mit den bei diesem anfallenden Kinderkosten
verrechnet. Die Kinderzulagen sind folglich nicht an die Mutter zu zahlen.
Der Berufungskläger verrechnet in seinem
Antrag die Kinderzulagen mit den Unterhaltsbeiträgen an die Kindsmutter. «Unter
dem Strich» macht das keinen Unterschied. Hingegen sind die Kinderzulagen, wenn
möglich an die Kinderkosten desjenigen Elternteils anzurechnen, der sie
bezieht. Daher bleibt es bei den vorinstanzlich berechneten
Kinderunterhaltsbeiträgen. Jedoch verbleiben die Kinderzulagen beim Vater.
5.3.3 Für die Phasen 2 und
3 gilt dasselbe. Soweit der Berufungskläger erneut die zusätzlich geltend
gemachten Auslagen anrechnet, ist auf das oben gesagte zu verweisen. Mit den
Kinderzulagen ist gleich wie in Phase 1 zu verfahren.
III.
1. Beide Parteien haben
für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
Da beide ausgewiesen prozessarm sind, können die Gesuche bewilligt werden.
Rechtsanwalt Fischer wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand des
Berufungsklägers und Advokat Koller als unentgeltlicher Rechtsbeistand der
Berufungsbeklagten eingesetzt.
2.1 Gemäss Art. 106 ZPO
sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Gemäss Art. 107
Abs. 1 lit. c ZPO kann in familienrechtlichen Verfahren davon abgewichen
werden. Der Berufungskläger ist mit seiner Berufung nur teilweise
durchgedrungen, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je
hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen sind.
2.2 Die Gerichtskosten
werden praxisgemäss auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Zufolge der beiden Parteien
gewährten unentgeltlichen Rechtspflege erliegen die Gerichtskosten auf dem
Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren für den jeweiligen Anteil, sobald eine Partei zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
2.3.1 In der Kostennote von Rechtsanwalt
Fischer sind Aufwendungen aufgeführt, die zur Nachbearbeitung des
vorinstanzlichen Verfahrens zählen (Aufwendungen bis 8. März 2023) und hier
nicht noch einmal vergütet werden können. Im Übrigen ist die Kostennote nicht
zu beanstanden. Sie wird festgesetzt auf CHF 1'682.80 und ist aufgrund der dem
Berufungskläger gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zahlbar durch den Staat
Solothurn.
2.3.2 Der Rechtsvertreter der
Berufungsbeklagten macht einen Aufwand von total 12,09 Stunden geltend. Das
sind fast 50 % mehr als der vom Vertreter des Berufungsklägers geltend gemachte
Aufwand. Ein Grund dafür ist nicht ersichtlich. Das gilt umso mehr, als er
lediglich zu den Vorbringen des Berufungsklägers Stellung zu nehmen hatte. Der
Aufwand von 7 Stunden für die Ausarbeitung der Rechtschrift ist deutlich
übersetzt, was sich auch im Vergleich mit dem Aufwand des Berufungsklägers für
die Ausarbeitung der Berufung zeigt. Weiter werden Aufwendungen für reine
Kanzleiarbeit geltend gemacht (Erstellen Beweismittelverzeichnis, Eingabe
Kostennote) welche nicht vergütet werden (vgl. SOG 1990 Nr. 18 E. 3). Für die
Nachbearbeitung in wenig komplexen Fällen, wie hier, wird i.d.R. nur eine halbe
Stunde vergütet. Es gibt keinen Grund das hier anders zu handhaben. Die
unentgeltliche Kostennote von Advokat Koller ist daher auf pauschal CHF
1'715.00 und der Nachzahlungsanspruch auf CHF 517.00 festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und Ziff. 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 23.
Januar 2023 wird aufgehoben.
2. Ziffer 5 lautet neu wie folgt:
Der
Vater hat für die Kinder D.___ und C.___ monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
-
Ab 1. Februar 2022 bis 31.
Juli 2024:
C.___:
CHF 478.00 (Barunterhalt);
D.___:
CHF 478.00 (Barunterhalt).
-
Ab 1. August 2024 bis 30.
September 2025:
C.___:
CHF 257.00 (Barunterhalt);
D.___:
CHF 257.00 (Barunterhalt).
-
Ab Oktober 2025:
C.___:
CHF 276.00 (Barunterhalt);
D.___:
CHF 263.00 (Barunterhalt).
Die Kinderzulagen stehen
dem Vater zu, der sie derzeit bezieht.
3. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00
werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt
Guido Fischer eine Entschädigung von CHF 1'682.80 und Advokat Matthias Koller
eine solche von CHF 1'715.00 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ oder B.___
zu Nachzahlung in der Lage sind. Sobald A.___ oder B.___ (Art. 123 ZPO) haben
sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese
beträgt für Rechtsanwalt Guido Fischer CHF 667.75 und für Advokat Matthias Koller
CHF 517.00.
Rechtsmittel:
Der
Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann