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Entscheid

ZKBER.2023.2

Forderung

5. April 2023Deutsch19 min

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 5. April 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichter Thomann

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Simon

Bloch,

Berufungsklägerin

gegen

B.___,

vertreten durch Advokat Matthias

Koller,

Berufungsbeklagter

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 30. April 2020 reichte B.___ (nachfolgend

Kläger genannt) beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage betreffend Forderung

aus Darlehen gegen A.___ (nachfolgend Beklagte genannt) ein und beantragte, die

Beklagte sei zu verpflichten, ihm CHF 30’000.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab 18.

Dezember 2019 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.1 Die Beklagte stellte in

ihrer Stellungnahme vom 15. September 2020 die folgenden Rechtsbegehren:

1. Auf

die Klage sei mangels Prozessfähigkeit des Klägers nicht einzutreten.

2. Eventualiter

sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Subeventualiter

sei für die Feststellung der Echtheit der Urkunde 2 der Beklagten ein Gutachten

i.S.v. Art. 183 Abs. 1 ZPO anzuordnen und der Beklagten eine Nachfrist zur

Stellungnahme einzuräumen.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.

2.2 Zudem beantragte die Beklagte die

Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.

3. Am 24. Februar 2022

fällte der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:

1. Die Klage vom 30. April 2020

wird gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger

CHF 30'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 18. Dezember 2019 zu

bezahlen.

2. Die Beklagte hat dem Kläger eine

Parteientschädigung von CHF 11'309.50 zu bezahlen.

3. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Beklagten, Rechtsanwältin Esma Tastan, […], wird auf

CHF 2'573.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes der Beklagten, Rechtsanwalt Stefan Eberle, […], wird auf

CHF 2'924.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF

1'263.10 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Die Gerichtskosten von CHF 500.00

für das Schlichtungsverfahren werden der Beklagten auferlegt und mit dem vom

Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte hat dem Kläger CHF 500.00

ersetzen.

6. Die Gerichtskosten von CHF 7'000.00

(exkl. Schlichtungsverfahren) werden der Beklagten auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Die Zentrale Gerichtskasse wird

angewiesen, dem Kläger die geleisteten Vorschüsse von CHF 7'000.00

zurückzuerstatten.

4.1 Die Beklagte

(nachfolgend auch die Berufungsklägerin genannt) legte am 6. Januar 2023 form-

und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Solothurn Berufung gegen das

begründete Urteil ein und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei das Urteil vom 24.02.2022 des

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen aufzuheben und das vor erster Instanz

gestellte Rechtsbegehren Nr. 2 vollumfänglich gutzuheissen, welches lautet: Es

sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zzgl. 7.7% MwSt.

4.2 Die Berufungsklägerin stellte auch

für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege.

5. Mit Berufungsantwort vom 26. Januar

2023 beantragte der Kläger (nachfolgend auch der Berufungsbeklagte genannt) Abweisung

der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

6. Die Streitsache ist spruchreif. In

Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Für die Beurteilung und das Verständnis

der vorliegenden Streitsache erscheint es hilfreich, auch die Schilderung der

Vorgeschichte durch die Parteien wiederzugeben. Der Kläger hatte in seiner

Klage vorgetragen, er habe am 27. Juli 2019 sowie am 29. Juli 2019 für den Kauf

eines Mercedes C 180 Zahlungen geleistet. Der Kaufvertrag habe auf den Namen

der Beklagten gelautet. Für die Anzahlung vom 22. Juli 2019 habe die Beklagte

selbst CHF 3’000.00 geleistet. Er habe an diesem Tag als Darlehen CHF 1’000.00

geleistet. Diese seien ihm von der Beklagten in bar zurückbezahlt worden. Das

Fahrzeug sei gekauft worden, da er die Beklagte als Chauffeuse habe anstellen

wollen. Zu einer solchen Anstellung sei es allerdings nicht gekommen. In der

Folge habe die Beklagte ihn mit ihrem Freund aufgesucht, um ihm mitzuteilen,

dass Herr C.___ das Fahrzeug kaufen möchte. Der Kaufpreis bzw. die

Darlehensrückzahlung hätte entsprechend von Herrn C.___ in Raten geleistet

werden sollen. Da die angebotenen Raten lediglich CHF 500.00 betragen hätten

und damit die Bezahlung der Schuld über 5 Jahre angedauert hätte, habe er dies

abgelehnt. Nachdem er am 2. Oktober 2019 die Beklagte durch seinen Anwalt zur

Zahlung des Kaufpreises oder zur Rückgabe des Fahrzeugs aufgefordert habe

(damals noch in der irrigen Annahme, die Eigentümerschaft liege bei ihm), habe

die Beklagte eine Kopie eines fragwürdigen Dokumentes vorgelegt. Dieses trage

den Titel «Kaufvertrag» und habe den folgenden Inhalt:

Betrag in CHF 35,000 Von

Frau A.___ an Herrn B.___ für Mercedes-Benz C180 Bar bezahlt. die letzen Betrag

in CHF 800 würden bei abholung der Pneus Bar bezahlt.

Er habe diesen sogenannten «Kaufvertrag»

nicht unterzeichnet. Eine Barzahlung in der Höhe von CHF 35’000.00 der

Beklagten an ihn habe nicht stattgefunden.

1.2

Die Beklagte schilderte die

Vorgeschichte in ihrer Stellungnahme wie folgt: Es sei ihr mitgeteilt worden,

dass der Kläger, ein ca. [...]-jähriger Rentner, einen Chauffeur suche, da er

nicht mehr im Besitz eines Führerscheins sei. Sie habe dieses Angebot

angenommen und ihn auch gepflegt und seinen Haushalt geführt. Für das

Chauffieren habe sie ihr eigenes Fahrzeug benutzt. Der Kläger habe gefunden,

dass ihr Fahrzeug zu klein sei. Er habe ihr vorgeschlagen, einen Mercedes zu

kaufen. Er habe ihr angeboten, den Mercedes im Voraus zu bezahlen. Die

Geldflüsse beim Kauf des Fahrzeugs schildert sie gleich wie der Kläger. Sie

hält dann fest, es treffe auch zu, dass der Kläger am 29. Juli 2019 die

Restzahlung in der Höhe von CHF 31’800.000 geleistet habe. Es sei sehr wohl zu

einer Anstellung als Chauffeuse gekommen. Nach einem Vorfall mit der Nachbarin

des Klägers und Vorwürfen seinerseits habe sie die Nase voll gehabt und habe nicht

mehr als Chauffeuse tätig sein wollen. Es treffe zu, dass ihr Freund im

Anschluss das Fahrzeug habe übernehmen wollen und aus diesem Grund den Kläger

aufgesucht habe. Jedoch werde bestritten, dass eine Ratenzahlung in der Höhe

von CHF 500.00 angeboten worden sei. Herr C.___ habe die Summe von CHF 31’000.00

mit Barmitteln zusammengetragen und habe dem Kläger diese Summe in bar

zurückbezahlt, was ebenfalls schriftlich festgehalten worden sei. Es bestehe

nur noch eine Restschuld von CHF 800.00, da die Pneus sich beim Kläger

befänden. Das Fahrzeug sei anschliessend auf Herrn C.___ überschrieben worden.

Es sei aktuell Eigentümer des Fahrzeugs. Der Kläger habe den Vertrag vom 19.

August 2019 unterzeichnet. Diese Tatsache sei mit Einreichung des Originaldokumentes

belegt.

2.1

Der Vorderrichter hielt in seinen

Erwägungen zunächst die Ausgangslage fest. Es sei unbestritten, dass der Kläger

der Beklagten ein Darlehen von CHF 32’800.00 gewährt habe, wovon sie ihm CHF 1’000.00

retourniert habe und CHF 800.00 noch offen seien. Umstritten sei die

Rückzahlung des Darlehens im Umfang von CHF 31’000.00 sowie die Unterzeichnung

des Kaufvertrages vom 19. August 2019. Weiter hielt er als von den Parteien

unbestritten fest, dass das graphologische Gutachten keinen Schluss auf den

Kläger als Urheber der Unterschrift zulasse. Anhand der Resultate des

Gutachtens sowie der Vorbringen der Parteien seien Zweifel an der Urkunde

entstanden. Die Echtheit der Unterschrift sei im Rahmen der Beweiswürdigung und

insbesondere in Relation mit den Zeugen- und Parteiaussagen zu ermitteln. Klar

sei, dass die Beklagte mit der vorliegenden Urkunde allein den Nachweis der

Darlehensrückzahlung nicht zu erbringen vermöge.

2.2

In Bezug auf den Zeugen C.___ erkannte

der Vorderrichter eine naheliegende Wahrscheinlichkeit, dass dieser für das

Verfahren instruiert worden sei. Zudem habe er der Schlichtungsverhandlung vom

24.

Januar 2020 als Begleitperson beigewohnt. Bei seinem Aussageverhalten sei

auffallend, dass er in Bezug auf das Kerngeschehen und auf konkrete Fragen

äusserst zurückhaltend, vage und ausweichend geantwortet habe, mit diversen

Pausen und nervösem Lachen. Auch die Beklagte habe sich nur zaghaft zum

Kerngeschehen geäussert, wohingegen sie zum Nebengeschehen ungefragt

umfangreiche Ausführungen gemacht habe. Auffallend sei, dass Teile der Aussagen

des Zeugen inhaltlich den Aussagen der Beklagten diametral entgegenstehen

würden. Auch die Beklagte habe sich im Verlauf des Verfahrens selbst

widersprochen. In einem Gesamtbild zusammengefasst wirkten die Ausführungen der

Beklagten und des Zeugen nicht glaubhaft. Es gelinge der Beklagten

dementsprechend nicht, mit ihren Aussagen und denjenigen des Zeugen den

Nachweis der Darlehensrückzahlung zu erbringen. Auch die Ausführungen der

Beklagten und des Zeugen zur Beschaffung der erforderlichen Barmittel seien

nicht glaubhaft und liessen sich durch die eingereichten Unterlagen nicht

stützen. Es sei unverkennbar, dass die vor Ort getroffene Vereinbarung wegen

der Felgen oder Räder nicht bereits in einem vorbereiteten Dokument inkludiert

sein könne. Der Beklagten gelänge der Beweis der Darlehensrückzahlung nicht. Da

sie die Beweislast für ihre Behauptungen trage, habe sie Folgen der

Beweislosigkeit zu tragen.

3.

Die Berufungsklägerin wendet dagegen

ein, aus dem graphologischen Gutachten resultiere einzig, die Resultate der

schriftvergleichenden Untersuchungen seien nicht entscheidbar und die

Möglichkeit einer Nachahmung der fraglichen Unterschrift durch eine

Dritturheberschaft könne nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund des Gutachtens

sei von der Urheberschaft der Unterschrift des Berufungsbeklagten auszugehen,

da keine dagegensprechenden Anhaltspunkte vorlägen bzw. im Umkehrschluss zur

Formulierung des Gutachtens auch die Urheberschaft durch den Berufungsbeklagten

nicht ausgeschlossen werden könne. Da die Parteien angeben würden, das Dokument

in Anwesenheit aller unterzeichnet zu haben, dränge sich die Verwendung des

gleichen Schreibwerkzeugs geradezu auf. Das Kerngeschehen stelle vorliegend die

Tatsache dar, dass der Zeuge das Fahrzeug habe übernehmen wollen, er zusammen

mit der Berufungsklägerin am Montag 19. August 2019 zum Berufungsbeklagten

gegangen sei, ihm dort den Betrag von CHF 31’000.00 übergeben habe und der

Kaufvertrag vom 19. August 2019 vom Berufungsbeklagten anschliessend

unterzeichnet worden sei. Dieses Kerngeschehen hätten die Berufungsklägerin und

der Zeuge entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen absolut identisch damit

auch glaubhaft geschildert. Dass teilweise Abweichungen betreffend das

Nebengeschehen bestünden (z.B. wer welchen Betrag zur Darlehensrückzahlung

beigesteuert habe und wer das Bargeld bei der Rückzahlung auf sich getragen

habe), vermöge an der Glaubhaftigkeit der Aussagen im Kerngeschäft nichts zu ändern.

Zudem sei ohne weiteres davon auszugehen, dass sich die Parteien bei der

Terminvereinbarung bereits kurz über die Darlehensrückzahlung abgesprochen

hätten und das Thema «Pneus» und der Betrag für deren Mitnahme von CHF 800.00

bereits zu diesem Zeitpunkt ein Thema gewesen sei. Weiter gehe die Vorinstanz

mit keinem Wort auf die Aussagen des Berufungsbeklagten ein. Dieser habe

offensichtlich unglaubhafte Ausführungen gemacht, zumal er sich in wesentlichen

Teilen überhaupt nicht habe erinnern können. So habe er selber nie konkret und

auch nicht auf beharrliches Nachhaken des Vorsitzenden angegeben, die fragliche

Unterschrift stamme nicht von ihm, sondern habe lediglich wiederholt, er könne

sich nicht an dieses Dokument erinnern. Dem Berufungsbeklagten gelinge somit

der Beweis, dass das Darlehen nicht zurückbezahlt worden wäre und ihm die

geltend gemachte Forderung zustehe, im Ergebnis nicht. Vielmehr gelinge der

Berufungsklägerin der Beweis, dass das Darlehen spätestens am 19. August 2019

zurückbezahlt worden sei und der Berufungsbeklagte keine offene Forderung mehr

habe.

4.

Der Berufungsbeklagte bringt vor, die

Vorinstanz habe richtigerweise festgestellt, dass allein mit dem Dokument

«Kaufvertrag vom 19.08.2019» der Nachweis der Darlehensrückzahlung nicht

erbracht werde. Gemäss Gutachten habe eine indifferente Wahrscheinlichkeit

bestanden, womit die Berufungsklägerin umso mehr weitere Nachweise hätte

beibringen müssen, was ihr nicht gelungen sei. Es werde bestritten, dass die

Parteien angegeben hätten, sie hätten das Dokument in Anwesenheit aller

unterzeichnet. Der Berufungsbeklagte habe von allem Anfang an dargelegt, dass

er das fragliche Dokument nicht unterzeichnet habe. In der Parteibefragung habe

er ebenfalls ausgesagt, dass er es nicht unterschrieben habe. Die Berufungsklägerin

wolle das Geschehen auf das absolute Minimum reduzieren und stelle wesentliche

Punkte zu Unrecht als nicht relevantes Nebengeschehen dar. Die Vorinstanz habe

in Bezug auf wesentliche Geschehnisse richtigerweise diametrale Abweichungen

zwischen den Aussagen des Zeugen und den Aussagen der Berufungsklägerin

festgestellt. Hinzu komme, dass sich die Berufungsklägerin auch in ihren

eigenen Aussagen selbst widersprochen habe. Ebenfalls sei der Vorinstanz darin

zuzustimmen, dass es keinen Sinn mache, dass die Berufungsklägerin das Dokument

zu Hause vorbereitet und ausgedruckt habe, aber gleichzeitig die Vereinbarung

über die Pneus vor Ort gemacht worden sein soll. Es sei weder von der

Berufungsklägerin noch vom Zeugen jemals behauptet worden, dass die Parteien

bereits im Vorfeld über das Thema Pneus gesprochen hätten. Dies sei eine neue,

unbelegte Behauptung, die nicht zu hören sei.

5.

Der Amtsgerichtspräsident hat seine

Erwägungen richtigerweise mit den Grund-

sätzen des Beweisrechts nach Art. 8 ZGB begonnen. Danach hat derjenige das

Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte

ableitet. Die Partei, die einen Anspruch geltend macht, hat die

rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Die Beweislast für die

rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden

Tatsachen hingegen liegt bei der Partei, die den Untergang des Anspruchs

behauptet. Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht von der Richtigkeit

einer Sachbehauptung überzeugt ist. Nach Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht

seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Vorliegend ist nach diesen

Grundsätzen darüber zu entscheiden, ob die Berufungsklägerin den Beweis der

Darlehensrückzahlung erbringen kann.

6.

Wie der Vorderrichter zutreffend

festgehalten hat, lässt das graphologische Gutachten keinen Schluss zu, dass

der Berufungsbeklagte den Kaufvertrag selbst unterschrieben hat. Zu ergänzen

ist, dass das Gutachten genauso wenig eine Fälschung der Unterschrift

feststellt. Das Vorliegen einer Unterschrift begründet eine gewisse natürliche

Vermutung, dass diese echt ist. Nicht mehr und nicht weniger. Im Grundsatz aber

bleibt es dabei, dass die Berufungsklägerin die Rückzahlung des Darlehens als

rechtsvernichtende Tatsache zu beweisen hat. Sie stützt sich dabei im

Wesentlichen auf den Kaufvertrag, der eine Rückzahlungsquittung mitenthält. Der

Berufungskläger seinerseits bestreitet, den Kaufvertrag unterzeichnet zu haben.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass er die Fälschung seiner Unterschrift

beweisen muss. Die Beweislast für die Rückzahlung des Darlehens bleibt bei der

Berufungsklägerin. Der Vorderrichter hat somit für die Feststellung, ob die

Rückzahlung des Darlehens bewiesen ist, zu Recht auch auf die Partei- und

Zeugenaussagen abgestellt, zumal sich ja auch die Berufungsklägerin auf diese

beruft, insbesondere auf diejenigen zum sogenannten Kerngeschehen. Zu prüfen

ist daher, ob die Partei- und Zeugenaussagen derart Zweifel an der Echtheit der

Unterschrift auf dem Kaufvertrag zu erwecken vermögen, dass insgesamt der Beweis

der Rückzahlung nicht mehr erbracht werden kann.

7.

Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz

kaum mit den Aussagen des Berufungsbeklagten befasst hat. Der Grund dafür liegt

offensichtlich darin, dass dieser vorwiegend zur Vorgeschichte befragt wurde

und er sich folglich im Wesentlichen zu dieser geäussert hat. Zudem ist leicht

erkennbar, dass er den Sinn und Zweck der ihm gestellten Fragen oftmals nicht

richtig begriffen oder jedenfalls keine Antworten gegeben hat, die zu den

Fragen gepasst und diese wirklich beantwortet haben. Dementsprechend hat die

Berufungsklägerin schon in ihrer Klageantwort die Urteilsfähigkeit des

Berufungsbeklagten angezweifelt. So musste der Vorderrichter auch in Bezug auf

die Frage, ob der Berufungsbeklagte den Kaufvertrag unterschrieben hat oder

nicht, mehrmals nachhaken. Dessen letztlich gegebene Antwort, er könne sich

nicht an einen solchen Zettel erinnern und könne sich nicht erinnern je einmal

einen solchen Zettel unterschrieben zu haben (Rdz 247), kann nicht anders

verstanden werden, als er damit zum Ausdruck bringen wollte, dass er den

Kaufvertrag nicht unterschrieben hat. Damit ist auch gleich die Antwort auf die

– nicht gestellte – Frage verneint, ob der Vertrag in Anwesenheit aller

unterschrieben worden ist. Ohnehin ist Letzteres unwesentlich, da der

Vorderrichter zu Recht keinen Schluss daraus gezogen hat, dass die beiden

Unterschriften auf dem Vertrag mit ein und demselben Schreibwerkzeug geschrieben

wurden. Die Verwendung des gleichen Schreibstiftes durch beide Parteien ist

genauso plausibel wie die Variante, dass jede Partei mit dem eigenen Schreibwerkzeug

unterzeichnet. Auch der graphologische Gutachter hat daraus nichts abgeleitet.

8.

Die Berufungsklägerin stellt sich auf

den Standpunkt, bezüglich des Kerngeschehens würden ihre Aussagen mit

denjenigen des Zeugen übereinstimmen. Als Kerngeschehen erachtete sie, dass der

Zeuge das Fahrzeug habe übernehmen wollen, er zusammen mit ihr am Montag 19.

August 2019 zum Berufungsbeklagten gegangen sei, ihm dort den Betrag von CHF

31’000.00 übergeben habe und der Berufungsbeklagte anschliessend den

Kaufvertrag unterzeichnet habe. Ausser dass der Zeuge mit dabei gewesen ist und

das Fahrzeug hat übernehmen wollen, ist das nicht mehr, als bereits aus dem

Kaufvertrag selbst hervorgeht. In auffallend vielen weiteren Umständen dieses

Abends, die ebenfalls wichtige und bemerkenswerte Elemente im Ablauf des

Geschehens sind, gehen die Aussagen der Berufungsklägerin und des Zeugen jedoch

in nicht nachvollziehbarer Weise auseinander. Dies gilt insbesondere für die

Frage, mit wessen Geld das Auto bezahlt worden ist. Der Zeuge sagt, das Geld

sei nicht einzig von ihm gekommen und die Berufungsklägerin habe auch einen

Teil beigesteuert, weiss aber nicht wie viel (Rdz 133 f. und 445 f.). Demgegenüber

sagte die Berufungsklägerin aus, der gesamte Betrag von CHF 31’000.00 sei vom

Zeugen gekommen (Rdz 55 f., 124 f., 130 f. und 135). Eine wichtige Differenz

besteht auch darin, wer das Geld mitgebracht und übergeben hat. Nach den

Aussagen der Berufungsklägerin war dies der Zeuge (Rdz 169). Der Zeuge hingegen

will das Geld vorgängig der Berufungsklägerin übergeben haben (Rdz 400 ff.). Diese

Punkte sind für die Beweiswürdigung genauso bedeutsam wie die

Sachverhaltselemente, welche die Berufungsklägerin als Kerngeschehen bezeichnet.

Insofern lässt sich ein Nebengeschehen nicht abspalten. Vielmehr müssen sich

die übereinstimmenden Aussagen zur Frage, ob das Darlehen zurückbezahlt wurde

oder nicht, in das ganze Geschehen einfügen, ansonsten sich kein vollständiges

und plausibles Gesamtbild des Geschehens ergibt. Dies gilt auch in Bezug auf

die Beschaffung des notwendigen Geldes durch den Zeugen. Der Vorderrichter hat

die diesbezüglichen Ausführungen des Zeugen und der Berufungsklägerin ebenfalls

als nicht glaubhaft gewürdigt, zumal sie sich durch die eingereichten

Unterlagen nicht stützen lassen würden. Auf diese Folgerung geht die

Berufungsklägerin gar nicht ein.

9.

Auch die Überlegung des

Vorderrichters, dass eine an Ort und Stelle getroffene Vereinbarung nicht

bereits im vorbereiteten Kaufvertrag enthalten sein kann, wird von der

Berufungsklägerin in Frage gestellt. In ihrer Berufung trägt sie vor, es sei

ohne weiteres davon auszugehen, dass sich die Parteien bei der

Terminvereinbarung bereits kurz über die Darlehensrückzahlung abgesprochen

hätten und das Thema «Pneus» und der Betrag für deren Mitnahme von CHF 800.00

sei bereits zu diesem Zeitpunkt ein Thema gewesen. Mit diesem Einwand vermag

sie allerdings nicht zu überzeugen. Vorab erweckt dieser den Eindruck, sie

versuche nachträglich die Ungereimtheit, die der Vorderrichter festgestellt

hat, aus der Welt zu schaffen, indem sie nun ihre Tatsachenbehauptungen

entsprechend ergänzt. Die erstmals in der Berufung vorgetragenen Aussagen sind neu

und damit nach Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO unzulässig. Es bleibt somit dabei,

dass es nicht möglich ist, dass ein vorbereitetes Dokument eine später

getroffene Vereinbarung enthält.

10.1

Die bestrittene Unterschrift ergibt

zusammen mit den Partei- und Zeugenaussagen ein Gesamtbild, welches für einen

ausreichenden Nachweis der Darlehensrückzahlung nicht ausreicht. Das

Beweisergebnis des Vorderrichters ist nicht zu beanstanden. Die Berufung ist

somit abzuweisen. Hingegen ist der Berufungsklägerin auch für das

Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

10.2

Die Gerichtskosten mit einer

Entscheidgebühr von CHF 2’000.00 hat die Berufungsklägerin zu bezahlen. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn.

10.3

Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Berufungsklägerin wird gemäss der

eingereichten Honorarnote festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Für die im Jahr 2022 getätigten

Verrichtungen von 0,92 Stunden wird das Honorar auf CHF 165.60 festgesetzt. Für

die Verrichtungen im Jahr 2023 zum neuen Ansatz von CHF 190.00 wird eine

Entschädigung von CHF 1’297.70 festgesetzt. Mit den Auslagen und Mehrwertsteuer

ergibt sich eine Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF

1’646.00. Der Nachforderungsanspruch beläuft sich auf CHF 490.90.

10.4

Weiter hat die Berufungsklägerin

dem Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Die eingereichte Honorarnote erscheint im

Vergleich mit derjenigen des Vertreters der Berufungsklägerin eindeutig als zu

hoch. Währendem letzterer für die Redaktion der Berufung 4 Stunden in Rechnung

stellt, macht der Vertreter des Berufungsbeklagten für die Ausarbeitung der

Berufungsantwort mit 11,67 Stunden fast das Dreifache geltend. Ein derartiger

Aufwand kann auch bei einem privat bestellten Vertreter nicht entschädigt

werden. Die rechtsmittelbeklagte Partei konnte sich auf das angefochtene Urteil

stützen, musste nicht nach Rechtsmittelgründen suchen, sondern konnte sich

darauf beschränken, zum ergriffenen Rechtsmittel Stellung zu nehmen. Der dafür

erforderliche Aufwand ist bedeutend geringer. Überdies kannte der Vertreter des

Berufungsbeklagten im Gegensatz zum Gegenanwalt den Fall schon aus dem

erstinstanzlichen Verfahren. Für das Ausarbeiten der Berufungsantwort werden aus

diesen Gründen nur 5 Stunden entschädigt. Für die allesamt im Jahr 2023

erbrachten Leistungen wird dem Berufungsbeklagten somit eine

Parteientschädigung von CHF 2’447.35 (8.69 Stunden x CHF 250.00 + Auslagen von

CHF 99.90 = CHF 2’272.40 zuzüglich MwSt. von CHF 174.95) zugesprochen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Gerichtskosten des obergerichtlichen

Verfahrens von CHF 2’000.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird auf CHF 1’646.00

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 490.90

(Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

4. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’447.35 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF

30’000.00.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller