ZKBER.2023.2
Forderung
5. April 2023Deutsch19 min
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 5. April 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Frey
Oberrichter Thomann
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon
Bloch,
Berufungsklägerin
gegen
B.___,
vertreten durch Advokat Matthias
Koller,
Berufungsbeklagter
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 30. April 2020 reichte B.___ (nachfolgend
Kläger genannt) beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage betreffend Forderung
aus Darlehen gegen A.___ (nachfolgend Beklagte genannt) ein und beantragte, die
Beklagte sei zu verpflichten, ihm CHF 30’000.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab 18.
Dezember 2019 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.1 Die Beklagte stellte in
ihrer Stellungnahme vom 15. September 2020 die folgenden Rechtsbegehren:
1. Auf
die Klage sei mangels Prozessfähigkeit des Klägers nicht einzutreten.
2. Eventualiter
sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Subeventualiter
sei für die Feststellung der Echtheit der Urkunde 2 der Beklagten ein Gutachten
i.S.v. Art. 183 Abs. 1 ZPO anzuordnen und der Beklagten eine Nachfrist zur
Stellungnahme einzuräumen.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.
2.2 Zudem beantragte die Beklagte die
Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.
3. Am 24. Februar 2022
fällte der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:
1. Die Klage vom 30. April 2020
wird gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger
CHF 30'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 18. Dezember 2019 zu
bezahlen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger eine
Parteientschädigung von CHF 11'309.50 zu bezahlen.
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Beklagten, Rechtsanwältin Esma Tastan, […], wird auf
CHF 2'573.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes der Beklagten, Rechtsanwalt Stefan Eberle, […], wird auf
CHF 2'924.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF
1'263.10 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Die Gerichtskosten von CHF 500.00
für das Schlichtungsverfahren werden der Beklagten auferlegt und mit dem vom
Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte hat dem Kläger CHF 500.00
ersetzen.
6. Die Gerichtskosten von CHF 7'000.00
(exkl. Schlichtungsverfahren) werden der Beklagten auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Die Zentrale Gerichtskasse wird
angewiesen, dem Kläger die geleisteten Vorschüsse von CHF 7'000.00
zurückzuerstatten.
4.1 Die Beklagte
(nachfolgend auch die Berufungsklägerin genannt) legte am 6. Januar 2023 form-
und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Solothurn Berufung gegen das
begründete Urteil ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei das Urteil vom 24.02.2022 des
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen aufzuheben und das vor erster Instanz
gestellte Rechtsbegehren Nr. 2 vollumfänglich gutzuheissen, welches lautet: Es
sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zzgl. 7.7% MwSt.
4.2 Die Berufungsklägerin stellte auch
für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der integralen
unentgeltlichen Rechtspflege.
5. Mit Berufungsantwort vom 26. Januar
2023 beantragte der Kläger (nachfolgend auch der Berufungsbeklagte genannt) Abweisung
der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
6. Die Streitsache ist spruchreif. In
Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Für die Beurteilung und das Verständnis
der vorliegenden Streitsache erscheint es hilfreich, auch die Schilderung der
Vorgeschichte durch die Parteien wiederzugeben. Der Kläger hatte in seiner
Klage vorgetragen, er habe am 27. Juli 2019 sowie am 29. Juli 2019 für den Kauf
eines Mercedes C 180 Zahlungen geleistet. Der Kaufvertrag habe auf den Namen
der Beklagten gelautet. Für die Anzahlung vom 22. Juli 2019 habe die Beklagte
selbst CHF 3’000.00 geleistet. Er habe an diesem Tag als Darlehen CHF 1’000.00
geleistet. Diese seien ihm von der Beklagten in bar zurückbezahlt worden. Das
Fahrzeug sei gekauft worden, da er die Beklagte als Chauffeuse habe anstellen
wollen. Zu einer solchen Anstellung sei es allerdings nicht gekommen. In der
Folge habe die Beklagte ihn mit ihrem Freund aufgesucht, um ihm mitzuteilen,
dass Herr C.___ das Fahrzeug kaufen möchte. Der Kaufpreis bzw. die
Darlehensrückzahlung hätte entsprechend von Herrn C.___ in Raten geleistet
werden sollen. Da die angebotenen Raten lediglich CHF 500.00 betragen hätten
und damit die Bezahlung der Schuld über 5 Jahre angedauert hätte, habe er dies
abgelehnt. Nachdem er am 2. Oktober 2019 die Beklagte durch seinen Anwalt zur
Zahlung des Kaufpreises oder zur Rückgabe des Fahrzeugs aufgefordert habe
(damals noch in der irrigen Annahme, die Eigentümerschaft liege bei ihm), habe
die Beklagte eine Kopie eines fragwürdigen Dokumentes vorgelegt. Dieses trage
den Titel «Kaufvertrag» und habe den folgenden Inhalt:
Betrag in CHF 35,000 Von
Frau A.___ an Herrn B.___ für Mercedes-Benz C180 Bar bezahlt. die letzen Betrag
in CHF 800 würden bei abholung der Pneus Bar bezahlt.
Er habe diesen sogenannten «Kaufvertrag»
nicht unterzeichnet. Eine Barzahlung in der Höhe von CHF 35’000.00 der
Beklagten an ihn habe nicht stattgefunden.
1.2
Die Beklagte schilderte die
Vorgeschichte in ihrer Stellungnahme wie folgt: Es sei ihr mitgeteilt worden,
dass der Kläger, ein ca. [...]-jähriger Rentner, einen Chauffeur suche, da er
nicht mehr im Besitz eines Führerscheins sei. Sie habe dieses Angebot
angenommen und ihn auch gepflegt und seinen Haushalt geführt. Für das
Chauffieren habe sie ihr eigenes Fahrzeug benutzt. Der Kläger habe gefunden,
dass ihr Fahrzeug zu klein sei. Er habe ihr vorgeschlagen, einen Mercedes zu
kaufen. Er habe ihr angeboten, den Mercedes im Voraus zu bezahlen. Die
Geldflüsse beim Kauf des Fahrzeugs schildert sie gleich wie der Kläger. Sie
hält dann fest, es treffe auch zu, dass der Kläger am 29. Juli 2019 die
Restzahlung in der Höhe von CHF 31’800.000 geleistet habe. Es sei sehr wohl zu
einer Anstellung als Chauffeuse gekommen. Nach einem Vorfall mit der Nachbarin
des Klägers und Vorwürfen seinerseits habe sie die Nase voll gehabt und habe nicht
mehr als Chauffeuse tätig sein wollen. Es treffe zu, dass ihr Freund im
Anschluss das Fahrzeug habe übernehmen wollen und aus diesem Grund den Kläger
aufgesucht habe. Jedoch werde bestritten, dass eine Ratenzahlung in der Höhe
von CHF 500.00 angeboten worden sei. Herr C.___ habe die Summe von CHF 31’000.00
mit Barmitteln zusammengetragen und habe dem Kläger diese Summe in bar
zurückbezahlt, was ebenfalls schriftlich festgehalten worden sei. Es bestehe
nur noch eine Restschuld von CHF 800.00, da die Pneus sich beim Kläger
befänden. Das Fahrzeug sei anschliessend auf Herrn C.___ überschrieben worden.
Es sei aktuell Eigentümer des Fahrzeugs. Der Kläger habe den Vertrag vom 19.
August 2019 unterzeichnet. Diese Tatsache sei mit Einreichung des Originaldokumentes
belegt.
2.1
Der Vorderrichter hielt in seinen
Erwägungen zunächst die Ausgangslage fest. Es sei unbestritten, dass der Kläger
der Beklagten ein Darlehen von CHF 32’800.00 gewährt habe, wovon sie ihm CHF 1’000.00
retourniert habe und CHF 800.00 noch offen seien. Umstritten sei die
Rückzahlung des Darlehens im Umfang von CHF 31’000.00 sowie die Unterzeichnung
des Kaufvertrages vom 19. August 2019. Weiter hielt er als von den Parteien
unbestritten fest, dass das graphologische Gutachten keinen Schluss auf den
Kläger als Urheber der Unterschrift zulasse. Anhand der Resultate des
Gutachtens sowie der Vorbringen der Parteien seien Zweifel an der Urkunde
entstanden. Die Echtheit der Unterschrift sei im Rahmen der Beweiswürdigung und
insbesondere in Relation mit den Zeugen- und Parteiaussagen zu ermitteln. Klar
sei, dass die Beklagte mit der vorliegenden Urkunde allein den Nachweis der
Darlehensrückzahlung nicht zu erbringen vermöge.
2.2
In Bezug auf den Zeugen C.___ erkannte
der Vorderrichter eine naheliegende Wahrscheinlichkeit, dass dieser für das
Verfahren instruiert worden sei. Zudem habe er der Schlichtungsverhandlung vom
24.
Januar 2020 als Begleitperson beigewohnt. Bei seinem Aussageverhalten sei
auffallend, dass er in Bezug auf das Kerngeschehen und auf konkrete Fragen
äusserst zurückhaltend, vage und ausweichend geantwortet habe, mit diversen
Pausen und nervösem Lachen. Auch die Beklagte habe sich nur zaghaft zum
Kerngeschehen geäussert, wohingegen sie zum Nebengeschehen ungefragt
umfangreiche Ausführungen gemacht habe. Auffallend sei, dass Teile der Aussagen
des Zeugen inhaltlich den Aussagen der Beklagten diametral entgegenstehen
würden. Auch die Beklagte habe sich im Verlauf des Verfahrens selbst
widersprochen. In einem Gesamtbild zusammengefasst wirkten die Ausführungen der
Beklagten und des Zeugen nicht glaubhaft. Es gelinge der Beklagten
dementsprechend nicht, mit ihren Aussagen und denjenigen des Zeugen den
Nachweis der Darlehensrückzahlung zu erbringen. Auch die Ausführungen der
Beklagten und des Zeugen zur Beschaffung der erforderlichen Barmittel seien
nicht glaubhaft und liessen sich durch die eingereichten Unterlagen nicht
stützen. Es sei unverkennbar, dass die vor Ort getroffene Vereinbarung wegen
der Felgen oder Räder nicht bereits in einem vorbereiteten Dokument inkludiert
sein könne. Der Beklagten gelänge der Beweis der Darlehensrückzahlung nicht. Da
sie die Beweislast für ihre Behauptungen trage, habe sie Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen.
3.
Die Berufungsklägerin wendet dagegen
ein, aus dem graphologischen Gutachten resultiere einzig, die Resultate der
schriftvergleichenden Untersuchungen seien nicht entscheidbar und die
Möglichkeit einer Nachahmung der fraglichen Unterschrift durch eine
Dritturheberschaft könne nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund des Gutachtens
sei von der Urheberschaft der Unterschrift des Berufungsbeklagten auszugehen,
da keine dagegensprechenden Anhaltspunkte vorlägen bzw. im Umkehrschluss zur
Formulierung des Gutachtens auch die Urheberschaft durch den Berufungsbeklagten
nicht ausgeschlossen werden könne. Da die Parteien angeben würden, das Dokument
in Anwesenheit aller unterzeichnet zu haben, dränge sich die Verwendung des
gleichen Schreibwerkzeugs geradezu auf. Das Kerngeschehen stelle vorliegend die
Tatsache dar, dass der Zeuge das Fahrzeug habe übernehmen wollen, er zusammen
mit der Berufungsklägerin am Montag 19. August 2019 zum Berufungsbeklagten
gegangen sei, ihm dort den Betrag von CHF 31’000.00 übergeben habe und der
Kaufvertrag vom 19. August 2019 vom Berufungsbeklagten anschliessend
unterzeichnet worden sei. Dieses Kerngeschehen hätten die Berufungsklägerin und
der Zeuge entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen absolut identisch damit
auch glaubhaft geschildert. Dass teilweise Abweichungen betreffend das
Nebengeschehen bestünden (z.B. wer welchen Betrag zur Darlehensrückzahlung
beigesteuert habe und wer das Bargeld bei der Rückzahlung auf sich getragen
habe), vermöge an der Glaubhaftigkeit der Aussagen im Kerngeschäft nichts zu ändern.
Zudem sei ohne weiteres davon auszugehen, dass sich die Parteien bei der
Terminvereinbarung bereits kurz über die Darlehensrückzahlung abgesprochen
hätten und das Thema «Pneus» und der Betrag für deren Mitnahme von CHF 800.00
bereits zu diesem Zeitpunkt ein Thema gewesen sei. Weiter gehe die Vorinstanz
mit keinem Wort auf die Aussagen des Berufungsbeklagten ein. Dieser habe
offensichtlich unglaubhafte Ausführungen gemacht, zumal er sich in wesentlichen
Teilen überhaupt nicht habe erinnern können. So habe er selber nie konkret und
auch nicht auf beharrliches Nachhaken des Vorsitzenden angegeben, die fragliche
Unterschrift stamme nicht von ihm, sondern habe lediglich wiederholt, er könne
sich nicht an dieses Dokument erinnern. Dem Berufungsbeklagten gelinge somit
der Beweis, dass das Darlehen nicht zurückbezahlt worden wäre und ihm die
geltend gemachte Forderung zustehe, im Ergebnis nicht. Vielmehr gelinge der
Berufungsklägerin der Beweis, dass das Darlehen spätestens am 19. August 2019
zurückbezahlt worden sei und der Berufungsbeklagte keine offene Forderung mehr
habe.
4.
Der Berufungsbeklagte bringt vor, die
Vorinstanz habe richtigerweise festgestellt, dass allein mit dem Dokument
«Kaufvertrag vom 19.08.2019» der Nachweis der Darlehensrückzahlung nicht
erbracht werde. Gemäss Gutachten habe eine indifferente Wahrscheinlichkeit
bestanden, womit die Berufungsklägerin umso mehr weitere Nachweise hätte
beibringen müssen, was ihr nicht gelungen sei. Es werde bestritten, dass die
Parteien angegeben hätten, sie hätten das Dokument in Anwesenheit aller
unterzeichnet. Der Berufungsbeklagte habe von allem Anfang an dargelegt, dass
er das fragliche Dokument nicht unterzeichnet habe. In der Parteibefragung habe
er ebenfalls ausgesagt, dass er es nicht unterschrieben habe. Die Berufungsklägerin
wolle das Geschehen auf das absolute Minimum reduzieren und stelle wesentliche
Punkte zu Unrecht als nicht relevantes Nebengeschehen dar. Die Vorinstanz habe
in Bezug auf wesentliche Geschehnisse richtigerweise diametrale Abweichungen
zwischen den Aussagen des Zeugen und den Aussagen der Berufungsklägerin
festgestellt. Hinzu komme, dass sich die Berufungsklägerin auch in ihren
eigenen Aussagen selbst widersprochen habe. Ebenfalls sei der Vorinstanz darin
zuzustimmen, dass es keinen Sinn mache, dass die Berufungsklägerin das Dokument
zu Hause vorbereitet und ausgedruckt habe, aber gleichzeitig die Vereinbarung
über die Pneus vor Ort gemacht worden sein soll. Es sei weder von der
Berufungsklägerin noch vom Zeugen jemals behauptet worden, dass die Parteien
bereits im Vorfeld über das Thema Pneus gesprochen hätten. Dies sei eine neue,
unbelegte Behauptung, die nicht zu hören sei.
5.
Der Amtsgerichtspräsident hat seine
Erwägungen richtigerweise mit den Grund-
sätzen des Beweisrechts nach Art. 8 ZGB begonnen. Danach hat derjenige das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte
ableitet. Die Partei, die einen Anspruch geltend macht, hat die
rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Die Beweislast für die
rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden
Tatsachen hingegen liegt bei der Partei, die den Untergang des Anspruchs
behauptet. Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht von der Richtigkeit
einer Sachbehauptung überzeugt ist. Nach Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht
seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Vorliegend ist nach diesen
Grundsätzen darüber zu entscheiden, ob die Berufungsklägerin den Beweis der
Darlehensrückzahlung erbringen kann.
6.
Wie der Vorderrichter zutreffend
festgehalten hat, lässt das graphologische Gutachten keinen Schluss zu, dass
der Berufungsbeklagte den Kaufvertrag selbst unterschrieben hat. Zu ergänzen
ist, dass das Gutachten genauso wenig eine Fälschung der Unterschrift
feststellt. Das Vorliegen einer Unterschrift begründet eine gewisse natürliche
Vermutung, dass diese echt ist. Nicht mehr und nicht weniger. Im Grundsatz aber
bleibt es dabei, dass die Berufungsklägerin die Rückzahlung des Darlehens als
rechtsvernichtende Tatsache zu beweisen hat. Sie stützt sich dabei im
Wesentlichen auf den Kaufvertrag, der eine Rückzahlungsquittung mitenthält. Der
Berufungskläger seinerseits bestreitet, den Kaufvertrag unterzeichnet zu haben.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass er die Fälschung seiner Unterschrift
beweisen muss. Die Beweislast für die Rückzahlung des Darlehens bleibt bei der
Berufungsklägerin. Der Vorderrichter hat somit für die Feststellung, ob die
Rückzahlung des Darlehens bewiesen ist, zu Recht auch auf die Partei- und
Zeugenaussagen abgestellt, zumal sich ja auch die Berufungsklägerin auf diese
beruft, insbesondere auf diejenigen zum sogenannten Kerngeschehen. Zu prüfen
ist daher, ob die Partei- und Zeugenaussagen derart Zweifel an der Echtheit der
Unterschrift auf dem Kaufvertrag zu erwecken vermögen, dass insgesamt der Beweis
der Rückzahlung nicht mehr erbracht werden kann.
7.
Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz
kaum mit den Aussagen des Berufungsbeklagten befasst hat. Der Grund dafür liegt
offensichtlich darin, dass dieser vorwiegend zur Vorgeschichte befragt wurde
und er sich folglich im Wesentlichen zu dieser geäussert hat. Zudem ist leicht
erkennbar, dass er den Sinn und Zweck der ihm gestellten Fragen oftmals nicht
richtig begriffen oder jedenfalls keine Antworten gegeben hat, die zu den
Fragen gepasst und diese wirklich beantwortet haben. Dementsprechend hat die
Berufungsklägerin schon in ihrer Klageantwort die Urteilsfähigkeit des
Berufungsbeklagten angezweifelt. So musste der Vorderrichter auch in Bezug auf
die Frage, ob der Berufungsbeklagte den Kaufvertrag unterschrieben hat oder
nicht, mehrmals nachhaken. Dessen letztlich gegebene Antwort, er könne sich
nicht an einen solchen Zettel erinnern und könne sich nicht erinnern je einmal
einen solchen Zettel unterschrieben zu haben (Rdz 247), kann nicht anders
verstanden werden, als er damit zum Ausdruck bringen wollte, dass er den
Kaufvertrag nicht unterschrieben hat. Damit ist auch gleich die Antwort auf die
– nicht gestellte – Frage verneint, ob der Vertrag in Anwesenheit aller
unterschrieben worden ist. Ohnehin ist Letzteres unwesentlich, da der
Vorderrichter zu Recht keinen Schluss daraus gezogen hat, dass die beiden
Unterschriften auf dem Vertrag mit ein und demselben Schreibwerkzeug geschrieben
wurden. Die Verwendung des gleichen Schreibstiftes durch beide Parteien ist
genauso plausibel wie die Variante, dass jede Partei mit dem eigenen Schreibwerkzeug
unterzeichnet. Auch der graphologische Gutachter hat daraus nichts abgeleitet.
8.
Die Berufungsklägerin stellt sich auf
den Standpunkt, bezüglich des Kerngeschehens würden ihre Aussagen mit
denjenigen des Zeugen übereinstimmen. Als Kerngeschehen erachtete sie, dass der
Zeuge das Fahrzeug habe übernehmen wollen, er zusammen mit ihr am Montag 19.
August 2019 zum Berufungsbeklagten gegangen sei, ihm dort den Betrag von CHF
31’000.00 übergeben habe und der Berufungsbeklagte anschliessend den
Kaufvertrag unterzeichnet habe. Ausser dass der Zeuge mit dabei gewesen ist und
das Fahrzeug hat übernehmen wollen, ist das nicht mehr, als bereits aus dem
Kaufvertrag selbst hervorgeht. In auffallend vielen weiteren Umständen dieses
Abends, die ebenfalls wichtige und bemerkenswerte Elemente im Ablauf des
Geschehens sind, gehen die Aussagen der Berufungsklägerin und des Zeugen jedoch
in nicht nachvollziehbarer Weise auseinander. Dies gilt insbesondere für die
Frage, mit wessen Geld das Auto bezahlt worden ist. Der Zeuge sagt, das Geld
sei nicht einzig von ihm gekommen und die Berufungsklägerin habe auch einen
Teil beigesteuert, weiss aber nicht wie viel (Rdz 133 f. und 445 f.). Demgegenüber
sagte die Berufungsklägerin aus, der gesamte Betrag von CHF 31’000.00 sei vom
Zeugen gekommen (Rdz 55 f., 124 f., 130 f. und 135). Eine wichtige Differenz
besteht auch darin, wer das Geld mitgebracht und übergeben hat. Nach den
Aussagen der Berufungsklägerin war dies der Zeuge (Rdz 169). Der Zeuge hingegen
will das Geld vorgängig der Berufungsklägerin übergeben haben (Rdz 400 ff.). Diese
Punkte sind für die Beweiswürdigung genauso bedeutsam wie die
Sachverhaltselemente, welche die Berufungsklägerin als Kerngeschehen bezeichnet.
Insofern lässt sich ein Nebengeschehen nicht abspalten. Vielmehr müssen sich
die übereinstimmenden Aussagen zur Frage, ob das Darlehen zurückbezahlt wurde
oder nicht, in das ganze Geschehen einfügen, ansonsten sich kein vollständiges
und plausibles Gesamtbild des Geschehens ergibt. Dies gilt auch in Bezug auf
die Beschaffung des notwendigen Geldes durch den Zeugen. Der Vorderrichter hat
die diesbezüglichen Ausführungen des Zeugen und der Berufungsklägerin ebenfalls
als nicht glaubhaft gewürdigt, zumal sie sich durch die eingereichten
Unterlagen nicht stützen lassen würden. Auf diese Folgerung geht die
Berufungsklägerin gar nicht ein.
9.
Auch die Überlegung des
Vorderrichters, dass eine an Ort und Stelle getroffene Vereinbarung nicht
bereits im vorbereiteten Kaufvertrag enthalten sein kann, wird von der
Berufungsklägerin in Frage gestellt. In ihrer Berufung trägt sie vor, es sei
ohne weiteres davon auszugehen, dass sich die Parteien bei der
Terminvereinbarung bereits kurz über die Darlehensrückzahlung abgesprochen
hätten und das Thema «Pneus» und der Betrag für deren Mitnahme von CHF 800.00
sei bereits zu diesem Zeitpunkt ein Thema gewesen. Mit diesem Einwand vermag
sie allerdings nicht zu überzeugen. Vorab erweckt dieser den Eindruck, sie
versuche nachträglich die Ungereimtheit, die der Vorderrichter festgestellt
hat, aus der Welt zu schaffen, indem sie nun ihre Tatsachenbehauptungen
entsprechend ergänzt. Die erstmals in der Berufung vorgetragenen Aussagen sind neu
und damit nach Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO unzulässig. Es bleibt somit dabei,
dass es nicht möglich ist, dass ein vorbereitetes Dokument eine später
getroffene Vereinbarung enthält.
10.1
Die bestrittene Unterschrift ergibt
zusammen mit den Partei- und Zeugenaussagen ein Gesamtbild, welches für einen
ausreichenden Nachweis der Darlehensrückzahlung nicht ausreicht. Das
Beweisergebnis des Vorderrichters ist nicht zu beanstanden. Die Berufung ist
somit abzuweisen. Hingegen ist der Berufungsklägerin auch für das
Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
10.2
Die Gerichtskosten mit einer
Entscheidgebühr von CHF 2’000.00 hat die Berufungsklägerin zu bezahlen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn.
10.3
Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Berufungsklägerin wird gemäss der
eingereichten Honorarnote festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Für die im Jahr 2022 getätigten
Verrichtungen von 0,92 Stunden wird das Honorar auf CHF 165.60 festgesetzt. Für
die Verrichtungen im Jahr 2023 zum neuen Ansatz von CHF 190.00 wird eine
Entschädigung von CHF 1’297.70 festgesetzt. Mit den Auslagen und Mehrwertsteuer
ergibt sich eine Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF
1’646.00. Der Nachforderungsanspruch beläuft sich auf CHF 490.90.
10.4
Weiter hat die Berufungsklägerin
dem Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Die eingereichte Honorarnote erscheint im
Vergleich mit derjenigen des Vertreters der Berufungsklägerin eindeutig als zu
hoch. Währendem letzterer für die Redaktion der Berufung 4 Stunden in Rechnung
stellt, macht der Vertreter des Berufungsbeklagten für die Ausarbeitung der
Berufungsantwort mit 11,67 Stunden fast das Dreifache geltend. Ein derartiger
Aufwand kann auch bei einem privat bestellten Vertreter nicht entschädigt
werden. Die rechtsmittelbeklagte Partei konnte sich auf das angefochtene Urteil
stützen, musste nicht nach Rechtsmittelgründen suchen, sondern konnte sich
darauf beschränken, zum ergriffenen Rechtsmittel Stellung zu nehmen. Der dafür
erforderliche Aufwand ist bedeutend geringer. Überdies kannte der Vertreter des
Berufungsbeklagten im Gegensatz zum Gegenanwalt den Fall schon aus dem
erstinstanzlichen Verfahren. Für das Ausarbeiten der Berufungsantwort werden aus
diesen Gründen nur 5 Stunden entschädigt. Für die allesamt im Jahr 2023
erbrachten Leistungen wird dem Berufungsbeklagten somit eine
Parteientschädigung von CHF 2’447.35 (8.69 Stunden x CHF 250.00 + Auslagen von
CHF 99.90 = CHF 2’272.40 zuzüglich MwSt. von CHF 174.95) zugesprochen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Gerichtskosten des obergerichtlichen
Verfahrens von CHF 2’000.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird auf CHF 1’646.00
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 490.90
(Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
4. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’447.35 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF
30’000.00.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller