ZKBER.2023.24
Kindesunterhalt
9. November 2023Deutsch36 min
auch Beklagter bzw. Kindsvater) und die Berufungsbeklagte 2 (im Folgenden auch Klägerin
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. November 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Zimmermann,
Berufungskläger
gegen
1. B.___,
gesetzlich vertreten durch C.___,
2. C.___,
beide vertreten durch Rechtsanwältin
Renate von Arx,
Berufungsbeklagte
betreffend Kindesunterhalt
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Berufungskläger (im Folgenden
auch Beklagter bzw. Kindsvater) und die Berufungsbeklagte 2 (im Folgenden auch Klägerin
2 bzw. Kindsmutter) sind die nicht verheirateten Eltern des Berufungsbeklagten
1 (im Folgenden auch Kläger 1 bzw. Sohn). Die Berufungsbeklagten beantragten
vorinstanzlich Unterhaltsbeiträge für den Berufungsbeklagten 1, ohne diese in
der mit «Schlichtungsgesuch» betitelten Eingabe vom 13. Juli 2022 zu beziffern.
Der Amtsgerichtspräsident verfügte umgehend, die Eingabe werde ohne
Gegenbericht als Klage im vereinfachten Verfahren entgegengenommen und erliess
gleichzeitig prozessleitende Verfügungen. Der Berufungskläger beantragte innert
der ihm angesetzten Frist, auf die Klage sei nicht einzutreten, ev. sei diese
abzuweisen. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 beantragten die Berufungsbeklagten
(bezifferte) Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Verfahrens, welche der
Gerichtspräsident nach Anhörung des Berufungsklägers vorsorglich teilweise
zusprach. Am 23. Januar 2023 fand eine Verhandlung mit Parteibefragung statt.
Im Rahmen des ersten Parteivortrags bezifferten die Berufungsbeklagten ihre
Rechtsbegehren in der Hauptsache.
2. Am 2. Februar 2023 erliess
der Gerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Urteil:
1.
Der Beklagte hat dem
Kläger 1, geb. 2020, folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu
bezahlen:
a) Phase 1: Ab August 2021
CHF 1'573.00 (CHF 353.00 Bar- und CHF 1'220.00 Betreuungsunterhalt)
b) Phase 2: Ab April 2022
CHF 1'573.00 (CHF 392.00 Bar- und CHF 1'181.00
Betreuungsunterhalt)
c) Phase 3: Ab August 2024
CHF 1'369.00 (CHF 444.00 Bar- und CHF 925.00
Betreuungsunterhalt)
d) Phase 4: Ab Juni 2030
CHF 1'578.00 (CHF 614.00 Bar- und CHF 963.00
Betreuungsunterhalt)
e) Phase 5: Ab August 2032
CHF 771.00 (Barunterhalt)
f) Phase 6: Ab Juni 2036 bis und mit Juni 2038
CHF 787.00 (Barunterhalt)
Die Kinder- und
Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen dem
Kläger 1 jedoch zusätzlich zukommen.
Im Zeitraum von Juni 2022
bis und mit Dezember 2022 wurde vom Beklagten bereits monatlich CHF 100.00 in
Form von Naturalunterhalt (Kleider und Lebensmittel) bezahlt. Diese sind von
den genannten Beträgen in Abzug zu bringen.
Die Unterhaltspflicht
gegenüber dem Kläger 1 dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art.
276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.
2. Es wird festgestellt,
dass der Unterhalt des Kläger 1 wie folgt nicht gedeckt ist
a) Phase 1: Ab August 2021
CHF 977.00
(Betreuungsunterhalt)
b) Phase 2: Ab April 2022 bis und mit Juli 2024
CHF 1'207.00
(Betreuungsunterhalt)
3. Die in Ziffer 1 hiervor festgelegten
Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der
Konsumentenpreise vom Dezember 2022 von 104.4 Punkten auf der Basis Dezember
2020 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres dem
Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per 1. Januar 2024.
Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag
berechnet sich wie folgt:
Neuer UB = ursprünglicher
UB x neuer Index
ursprünglicher
Index (104.4 Punkte)
Für den Fall, dass das
Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden
Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven
Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der
Pflichtige.
4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1
hiervor stützen sich auf die beigehefteten Berechnungstabellen. Sie bilden
Bestandteil des Urteils.
5. Dem Kläger 1 und dem Beklagten wird ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, unter Beiordnung von
Rechtsanwältin Renate von Arx, […], für den Kläger 1 und unter Beiordnung von
Franziska Zimmermann, […], für den Beklagten als unentgeltliche
Rechtsbeiständin.
6. – 10….
3. Der Vollständigkeit halber ist
festzustellen, dass das begründete Urteil, das den Parteien am 6. April 2023
zugestellt wurde, fälschlicherweise das Datum des 24. Januar 2023 trägt. Soweit
im Folgenden darauf Bezug genommen wird, wird das Datum des 2. Februar 2023
(Datum des Dispositivs) verwendet.
4. Gegen dieses Urteil
erhob der Kindsvater am 5. Mai 2023 form- und fristgerecht Berufung. Er stellt
die folgenden Rechtsbegehren:
1. Das Urteil
vom 24. Januar [recte 2. Februar] 2023 des Richteramts Olten-Gösgen sei
aufzuheben und auf die Klage sei nicht einzutreten.
2. Eventualiter
sei das Urteil vom 24. Januar [recte 2. Februar] 2023 in Bezug auf Ziff. 1, 2,
3, und 4 aufzuheben und der Berufungskläger sei zu verpflichten, Sohn B.___ ab
August 2021 einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF
313.00 (Bar- und Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällige Kinder- und
Ausbildungszulagen bis zur Volljährigkeit unter Vorbehalt von Art. 276 Abs. 3
und 277 Abs. 2 ZGB zu bezahlen.
Es
sei festzustellen, dass der Berufungskläger im Zeitraum von Juni 2022 bis und
mit Dezember 2022 monatlich CHF 200.00 Naturalunterhalt bezahlt hat. Diese
Beiträge sind in Abzug zu bringen.
Im
Übrigen sei die Klage abzuweisen.
3. Subeventualiter
sei das Urteil vom 24. Januar [recte 2. Februar] 2023 aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege
4. Dem
Berufungskläger sei für das vorliegende Verfahren und dessen Vorbereitung das
Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung der
unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
5. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. von 7,7 %) zu Lasten der
Berufungsbeklagten.
3. Die Berufungsbeklagten (im
Folgenden auch Sohn und Kindsmutter) liessen sich am 6. Juni 2023 ebenfalls
frist- und formgerecht vernehmen und stellen die folgenden Anträge:
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Dem Berufungsbeklagten 1 und der
Berufungsbeklagten 2 sei für das Berufungsverfahren die integrale
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung der
Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin.
4. Am 16. Juni 2023 nahm
der Berufungskläger unaufgefordert Stellung zur Berufungsantwort und beantragte,
eine schriftliche Auskunft über den aktuellen Umfang des Besuchsrechts bei der
Beiständin einzuholen.
5. Die Streitsache ist spruchreif.
Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug
genommen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Vorderrichter hat
seinen Entscheid damit begründet, dass der Beklagte im Wesentlichen geltend
mache, es fehle an einer Klagebewilligung, weshalb auf die Klage im
vereinfachten Verfahren nicht einzutreten sei. Nach Art. 198 lit. bbis
ZPO entfalle ein Schlichtungsversuch, wenn ein Elternteil die
Kindesschutzbehörde angerufen habe. Aus den von den Klägern eingereichten
KESB-Entscheiden gehe hervor, dass ein Elternteil die KESB zur Regelung der
Obhut angerufen habe (klägerische Urk. 3 und 4). Dass der Unterhalt im
KESB-Verfahren nie Gegenstand gewesen sei, spiele insofern keine Rolle, als
Art. 198 lit. bbis ZPO auf Art. 298b und 298d Zivilgesetzbuch (ZGB;
SR 210) verweise und nicht verlangt werde, dass der Kindesunterhalt Thema des
KESB-Verfahrens gewesen sei. Somit sei gemäss Art. 198 lit. bbis
ZPO das Schlichtungsverfahren entfallen. Die teilweise anderslautende
bundesgerichtliche Rechtsprechung verletze den klaren Gesetzeswortlaut. Für
Unterhaltsschlichtungen wäre die KESB auch nicht zuständig (vgl. § 5 und 10 Gesetz
über die Gerichtsorganisation; BGS 125.12).
1.2
Bei der Bemessung des
Unterhaltsbeitrages sei grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des
Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen nicht ausreiche, um
den ausgewiesenen Bedarf zu decken, könne ein hypothetisches Einkommen
angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich sei (BGE 137 III 118 E. 2.3). Dabei handle es sich um zwei Voraussetzungen, die
kumulativ erfüllt sein müssten. Damit überhaupt oder ein höheres Einkommen angerechnet
werden könne als das tatsächlich erzielte, genüge es nicht, dass der
betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden könnten. Vielmehr müsse
es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu
erzielen (BGE 143 III 233 E. 3.2).
Gemäss Lohnausweis 2021 verbleibe dem Beklagten nach Abzug
der Kinderzulagen in Höhe von CHF 2'400.00 ein Nettoeinkommen von CHF
61'929.00 pro Jahr bzw. CHF 5'161.00 pro Monat (vgl. Beilage 4 des
Beklagten). Es gebe keinen Grund, weshalb nicht auf den Lohnausweis 2021
abgestellt werden könne, zumal der Beklagte auch ohne [...]zulagen erhalte und
diesen Lohn bis mindestens Anfang 2023 erzielt habe. Hinzuweisen sei zudem auf
den Umstand, dass der Beklagte im April 2022 sogar eine Prämie in Höhe von
CHF 600.00 erhalten habe. Ab einem noch unbestimmten Zeitpunkt im Jahr
2023.
werde sich aufgrund der allfällig zu erwartenden Arbeitslosigkeit
möglicherweise eine vorübergehende Lohneinbusse ergeben. Diese Lohneinbusse und
die Einsparungen aufgrund wegfallender Verpflegungs- und Arbeitswegkosten
würden sich in etwa aufheben, sodass diesbezüglich keine eigene Phase zu bilden
sei. Mit Blick auf die aktuelle Situation auf dem Arbeitsmarkt und der vom
Beklagten gesammelten Berufserfahrung in der [...]verarbeitung als [...]mitarbeiter
sei es ihm auch zukünftig zumutbar, ein Einkommen in der bisherigen Höhe zu
erzielen. Daher sei ihm über alle Phasen hinweg ein monatliches Nettoeinkommen
von CHF 5'161.00 anzurechnen.
Der Klägerin 2 sei es
gemäss Schulstufenmodell ab August 2024 zumutbar, in einem 50 %-Pensum zu
arbeiten. Sie habe anlässlich der Parteibefragung erklärt, dass ein Laie die
Probleme des Klägers 1 nicht erkennen könne und er gute Chancen habe, sich im
Kindergarten zurechtzufinden. Daher sei ihr zuzumuten, nach seiner Einschulung
mit einem 50 %-Pensum zu arbeiten. Die Klägerin 2 habe einen Abschluss als [...],
könne aber aufgrund von [...] nicht mehr auf ihrem erlernten Beruf arbeiten.
Arbeitserfahrung habe sie vor allem in der [...] gesammelt, jedoch nicht in der
Schweiz (vgl. Parteibefragung der Klägerin 2 vom 23. Januar 2023, Zeilen
29.
– 48). Aufgrund dessen sei bei ihr ermessensweise von einem monatlichen
Nettoeinkommen von CHF 3'600.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) im Vollzeitpensum
auszugehen, welches sich mittels diverser Tätigkeiten (z.B. [...]mitarbeiterin
oder [...]) ohne vorgängige Berufskenntnisse erzielen lasse. Bei einem 50
%-Pensum entspreche dies einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 1'800.00
(inkl. Anteil 13. Monatslohn).
1.3
In Bezug auf die Ausführungen des
Vorderrichters zum Bedarf der Parteien in den verschiedenen Unterhaltsphasen
wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
2.1
Der Berufungskläger
macht geltend, der Vorderrichter habe das Schlichtungsgesuch der Kläger (hier
Berufungsbeklagte) als Klage im vereinfachten Verfahren entgegengenommen, weil er
die Auffassung vertrete, dass hier gemäss Art. 198 lit. bbis ZPO das
Schlichtungsverfahren entfalle, da ein Elternteil im Zusammenhang mit der Obhut
die KESB angerufen habe und es keine Rolle spiele, ob der Kindesunterhalt in
jenem Verfahren thematisiert worden sei. Er wende damit Art. 198 lit. bbis
ZPO unrichtig an und widersetze sich auch in nicht nachvollziehbarer Weise der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die angeblich den klaren Gesetzeswortlaut
verletze. Praxisgemäss erfolgten Einigungsgespräche über Kindesunterhalt bei
unverheirateten Eltern sehr wohl bei der KESB. Das Scheitern solcher Gespräche
werde schriftlich festgehalten und eine Art Klagebewilligung ausgestellt. Vorliegend
hätten im KESB-Verfahren keine Vermittlungsgespräche stattgefunden und folglich
habe auch keine Möglichkeit bestanden, sich gütlich zu einigen. Auf das
Schlichtungsverfahren sei auch nicht verzichtet worden. Erst drei Monate nach
Klageeinreichung hätten die Berufungsbeklagten ein Gesuch um vorsorgliche
Massnahmen gestellt, mithin nicht gleichzeitig, sondern erst nach Einreichen
des Schlichtungsgesuchs. Folglich fehle es an einer Klagebewilligung und somit
an einer Prozessvoraussetzung.
2.2
Das Richteramt stütze
sich für das massgebliche Einkommen des Berufungsklägers auf dessen Lohnausweis
2021.
und gehe von einem Nettoeinkommen von CHF 61'929.00 pro Jahr oder CHF
5'161.00 pro Monat aus. Dabei werde die Rechtslage betreffend
Unterhaltsberechnung bei quellensteuerpflichtigen Unterhaltsschuldnern
verkannt. Monatlich würden ihm CHF 849.75 Quellensteuer direkt vom Lohn
abgezogen. Dadurch stehe ihm effektiv ein reduziertes Einkommen zur Verfügung.
Er könne keine Steuerschulden zu Gunsten des Kinderunterhalts anhäufen. Es
rechtfertige sich daher auch in Mankofällen vom Nettoeinkommen abzüglich
Quellensteuer auszugehen. Auch im Betreibungsverfahren werde diese
berücksichtigt. Es sei ungewiss, ob die beantragte Rückerstattung aufgrund
einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung tatsächlich verfügt und gewährt
werde. Ungewiss sei auch, ob das für vergangene Jahre überhaupt möglich sei.
Ein hypothetisches Einkommen für die Vergangenheit sei begriffsnotwendig
ausgeschlossen. Das Richteramt greife widerrechtlich in das Existenzminimum des
Berufungsklägers ein. Es habe überdies den Sachverhalt falsch festgestellt, da der
Berufungskläger offensichtlich kein Einkommen in der Höhe von CHF 5'161.00 zur
Verfügung habe.
2.3
In Bezug auf den
Bedarf des Berufungsklägers habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht
verletzt, da sie kein Wort darüber verliere, weshalb sie die geltend gemachten
Abzahlungsraten von CHF 964.00 pro Monat u.a. für den Erwerb eines Autos, das
Kompetenzcharakter habe, nicht eingerechnet habe. Ausserdem habe er seine
Verwandten in [...] in einem Todesfall finanziell unterstützen müssen. Der
Berufungskläger zahle die Raten tatsächlich und regelmässig. Weiter habe der
Vorderrichter keine Kosten für die Besuchsrechtsausübung berücksichtigt, obwohl
diese alle 14 Tage und ab 9. Mai 2023 sogar wöchentlich anfielen.
Zu berücksichtigen sei weiter, dass der
Berufungskläger seinem Sohn seit Juni 2022 Kleider und Lebensmittel von bis zu
CHF 200.00 pro Besuch mitgebracht habe. Ermessensweise seien ihm CHF 100.00 pro
Monat angerechnet worden. Wie die Vorin-stanz auf CHF 100.00 pro Monat komme,
werde nicht begründet. Aus der Parteibefragung auf die die Vorinstanz verweise,
seien CHF 200.00 pro Besuch belegt.
3.
Die Berufungsbeklagten
liessen sich dahingehend vernehmen, es sei korrekt, dass im KESB-Verfahren der
Unterhalt kein Thema gewesen sei. Die Feststellung des Amtsgerichtspräsidenten,
dass Art. 198 lit. bbis ZPO auf Art. 298b und 298d ZGB verweise und dort
nicht verlangt werde, dass im KESB Verfahren die Unterhaltsfrage ein Thema sei,
sei hingegen richtig. Am 12. Juli 2022 habe der Gerichtspräsident das
Schlichtungsgesuch als Klage im vereinfachten Verfahren entgegengenommen und am
18.
Oktober 2022 hätten sie vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des
Verfahrens beantragt, die am 13. Dezember 2022 verfügt worden seien. Ein
Schlichtungsverfahren zu verlangen, nachdem vorsorgliche Massnahmen verfügt
worden seien, widerspreche der ratio legis von Art. 198 lit. h ZPO.
Das jährliche Nettoeinkommen des
Berufungsklägers sei im Jahr 2022 sogar etwas höher gewesen als es der
Gerichtspräsident angenommen habe. Dieser habe im Bedarf des Berufungsklägers
die nach Abzug der Unterhaltszahlungen zu erwartenden Steuern berücksichtigt.
Gemäss § 114sexies des kantonalen Steuergesetzes (StG; BGS 614.11)
könne der Berufungskläger eine ordentliche Veranlagung verlangen und allfällig
zu viel bezahlte Quellensteuer zurückverlangen. Darauf habe er einen
Rechtsanspruch. Im Rahmen der ordentlichen Veranlagung könne er die bezahlten
Unterhaltsbeiträge in Abzug bringen. Es dürfte zutreffend sein, dass er die für
das Jahr 2021 geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht nachträglich geltend machen
könne. Er habe auch noch nichts bezahlt.
Durch die Berechnungsweise der
Vorinstanz erfolge ein temporärer Eingriff in das Existenzminimum des
Berufungsklägers. Mit der Rückerstattung der zu viel bezahlten Quellensteuer
gleiche sich das wieder aus. Auch habe der Berufungskläger die Möglichkeit, die
Härtefallklausel von Art. 11 der Quellensteuerverordnung des EFD anzurufen. In
der Wegleitung über die Quellensteuer weise das kantonale Steueramt
ausdrücklich auf diese Möglichkeit hin.
Der Berufungskläger habe am 22. März
2022.
einen Darlehensvertrag über CHF 53'100.00 abgeschlossen und sich
verpflichtet, inkl. Zinsen CHF 73'233.60 in monatlichen Raten von CHF 963.30
zurückzuzahlen. Der Katalogpreis des angeschafften Autos betrage dagegen lediglich
CHF 29'940.00. Ohnehin wäre angesichts der finanziellen Verhältnisse die
Anschaffung eines Occasionsfahrzeugs für weniger als CHF 10'000.00 ausreichend
gewesen. Die vom Gerichtspräsidenten für den Arbeitsweg berücksichtigten CHF
175.00
seien dafür ausreichend. Zu berücksichtigen sei, dass der
Berufungskläger eine Darlehensforderung schulde. Forderungen aus Vor-auszahlungsverträgen
und Darlehen dürften im Rahmen des Existenzminimums nicht berücksichtigt werden.
Auch handle es sich um kein Darlehen, das vor der Aufhebung des gemeinsamen
Haushalts von Ehegatten begründet worden sei.
Die KESB habe dem Berufungskläger ein
Besuchsrecht alle 14 Tage für zwei Stunden zugestanden. Eine Ausdehnung sei bis
heute nicht erfolgt. Besuchsrechtskosten stellten im Rahmen von
familienrechtlichen Bedarfsberechnungen keine gerichtsübliche Position dar.
4.1
Umstritten ist vorab
die Anwendung von Art. 198 lit. bbis ZPO. Der Berufungskläger hält
dafür, dass die Anrufung der KESB den Verzicht auf das Schlichtungsverfahren im
Unterhaltsprozess nur rechtfertige, wenn die Unterhaltsbeiträge im KESB
Verfahren ein Thema gewesen seien. Vorliegend ist unbestritten, dass es im
Verfahren vor der KESB nicht um den Kinderunterhalt ging.
Gemäss Art. 198 lit. bbis ZPO
entfällt das Schlichtungsverfahren bei Klagen über den Unterhalt des Kindes,
wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat (Art.
298b und 298d ZGB).
4.2
Vorliegend hat der
Kindsvater am 19. November 2020 die Kindesschutzbehörde zur Regelung der Obhut
und des Kontaktrechts angerufen, worauf ein Verfahren eröffnet wurde. Weil eine
gütliche Einigung nicht möglich war, fällte die Kindesschutzbehörde am 21. März
2021.
einen Entscheid bezüglich der Obhut über den Sohn, regelte die Kontakte
zwischen Vater und Sohn und setzte zu deren Umsetzung einen Beistand ein. Die Unterhaltsbeiträge
waren in diesem Verfahren kein Thema.
Am 15. Dezember 2021
stellte der Kindsvater bei der Kindesschutzbehörde erneut einen Antrag auf
Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen ihm und seinem Sohn. Mit Verfügung
vom 10. Mai 2022 regelte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen Vater und
Sohn.
Am 13. Juli 2022, mithin rund zwei
Monate nach Abschluss des Verfahrens vor der Kindesschutzbehörde, leiteten der
Sohn und die Kindsmutter mit einem Schlichtungsgesuch das vorliegende Verfahren
ein. Am 19. Oktober 2022 stellten sie ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen,
das bewilligt wurde.
4.3
Gemäss Art. 209 Abs. 3
ZPO berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der
Klage beim Gericht. Art. 198 lit. bbis ZPO sieht keine Frist vor,
innert welcher ein gescheiterter Einigungsversuch vor der KESB zur
Klageeinreichung berechtigt. Ebenso wenig ist geregelt in welcher Form das
Scheitern der Einigung festgehalten werden muss. Das Bundesgericht hat dazu im
Urteil 5A_459/2019 E. 3.3.3. ausgeführt: «Im Lichte des Gesetzeszwecks besehen,
kann ein solches Verfahren vor der Kindesschutzbehörde keine unbeschränkte
Wirkung haben. Je weiter der Vermittlungsversuch vor der Kindesschutzbehörde
zurückliegt, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Verhältnisse
verändert haben und ein erneuter Schlichtungsversuch sinnvoll sein kann bzw.
kein Leerlauf darstellen würde. In der Lehre wird in Analogie zu Art. 209 Abs.
3.
ZPO eine Frist von drei Monaten ab formellem Abschluss des
Vermittlungsverfahrens postuliert (Samuel Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen
mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange –verfahrensrechtliche
Fragen, FamPra.ch 2019 S. 11; so auch Jonas Schweighauser/Diego Stoll, Neues
Kindesunterhaltsrecht – Bilanz nach einem Jahr FamPra.ch 2018 S. 646 f. Fn
239). In Anlehnung an die Praxis des Kantons Basel-Stadt wird überdies eine
Frist von sechs Monaten genannt (Eva Senn, Verfahrensrechtliche Streiflichter
zu den Revisionen der elterlichen Sorge und des Kinderunterhaltsrechts, FamPra
2017.
S. 994).»
4.4.1
Vorliegend wurde das
Verfahren vor der KESB gut 2 Monate vor Einleitung des gerichtlichen Verfahren
abgeschlossen. Auch wenn Art. 198 lit. bbis ZPO keine Frist enthält,
ist in Analogie zu Art. 209 Abs. 3 ZPO davon auszugehen, dass die
Klageeinreichung jedenfalls rechtzeitig nach Abschluss des KESB-Verfahrens erfolgt
ist.
4.4.2
Das Bundesgericht
hat im Urteil 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 2.1 ausgeführt: Der Wortlaut von Art. 198 lit. bbis
ZPO lässt offen, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, um von einer
gehörigen Verfahrenseinleitung im Sinne dieser Bestimmung auszugehen. In der
Lehre wird ein minimal vermittelndes Element gefordert, das wenigstens darin
bestehen muss, dass der andere Elternteil kontaktiert worden ist, um auf eine
Vermittlung hinzuwirken (Eva Senn, Verfahrensrechtliche Streiflichter zu den
Revisionen der elterlichen Sorge und des Kindesunterhaltsrechts, FamPra.ch 2017
S. 992; Samuel Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die
weiteren Kinderbelange - verfahrensrechtliche Fragen, FamPra.ch 2019 S. 9). Die
Mitwirkung im Hinblick auf die Vermittlung kann namentlich durch Teilnahme an
einem Gespräch, Einreichung von Unterlagen oder Unterzeichnung eines Vorschlags
bestehen (Senn, a.a.O., S. 992; a.A. Jonas Schweighauser/Diego Soll, Neues
Kindesunterhaltsrecht - Bilanz nach einem Jahr, FamPra.ch 2018 S. 646 f.,
wonach die Edition der massgebenden Unterlagen und anschliessende Zustellung
eines Unterhaltsvertrags nicht genügen dürften). Es muss also zumindest
Gelegenheit zur einvernehmlichen Regelung bestanden haben (zit. Urteil
5A_459/2019 E. 5.3).
Dem
Entscheid der KESB vom 10. Mai 2022 ist nicht zu entnehmen, ob und ggfl. was im
Hinblick auf eine gütliche Einigung der Kindseltern unternommen wurde. Auch die
Parteien äussern sich nicht dazu, ob eine Gelegenheit zur gütlichen Einigung
bestanden hat, so dass diesbezüglich von Beweislosigkeit ausgegangen werden muss.
Unbestrittenermassen war der Kinderunterhalt ohnehin nicht einmal nebenbei
Thema des Verfahrens. Es fehlt somit am Nachweis eines minimalen schlichtenden
Elements. Damit kann offen gelassen werden, ob die Unterhaltsbeiträge
jedenfalls bei einem Einigungsversuch vor der KESB thematisiert werden müssen,
um den Verzicht auf ein Schlichtungsverfahren zu rechtfertigen, zumal die KESB
in diesem Bereich keine Entscheidkompetenz hat. Das Verfahren vor der KESB
ersetzte jedenfalls vorliegend das Schlichtungsverfahren nicht.
4.5.1
Das Gesetz sieht in
Art. 198 lit. h ZPO vor, dass das Schlichtungsverfahren auch entfällt, wenn vor
Anhebung des Verfahrens vorsorgliche Massnahmen bewilligt wurden. Unbestritten
ist, dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen auch gleichzeitig mit der
Verfahrenseinleitung gestellt werden kann. Die Kläger haben am 16. Oktober 2022,
d.h. rund drei Monate nach Einleitung des Verfahrens, ein Gesuch um
vorsorgliche Massnahmen gestellt, das vom Vorderrichter gutgeheissen wurde.
4.5.2
Das Vorliegen einer gültigen
Klagebewilligung ist eine Prozessvoraussetzung, die von Amtes wegen geprüft
werden muss (Art. 60 ZPO). Prozessvoraussetzungen
als Sachurteilsvoraussetzungen müssen spätestens im Zeitpunkt der
Urteilsfällung vorliegen (BGE 140 III 159 E. 4.2.4; 133 III 539
E. 4.3; 127 III 41 E. 2 und 4; s. Art. 59
N 3). Aus prozessökonomischen Gründen sind die
Prozessvoraussetzungen möglichst früh im Verfahren zu prüfen und die Parteien
gegebenenfalls auf deren Fehlen hinzuweisen. Gerade bei den klassischen
Prozessvoraussetzungen – wie der Zuständigkeit, der Zulässigkeit des
Zivilrechtswegs, der richtigen Klageeinleitung, der fehlenden anderweitigen
prioritären Rechtshängigkeit – soll das Nichteintreten in einem möglichst
frühen Verfahrensstadium erfolgen. Daneben bestehen aber auch Verfahrensmängel,
welche erst später eintreten können. So bspw. Mängel in der Besetzung des
Gerichts, Säumnisse während verschiedener prozessualer Schritte, Missachtung
von Ausstandsregeln oder die verspätete Geltendmachung von Noven. Solche Mängel
lassen sich im Laufe des Verfahrens korrigieren und entfalten ihre Wirkung
allenfalls nur teilweise (z. B. Nichtbeachten eines Novums, aber dennoch
Fällung eines Sachurteils; weiterführend dazu Ivo Schwander, ZZZ 2008/09,
206). Damit sollen Mängel, die behebbar sind, nur dann zu einem Prozessurteil
führen, wenn sie im spezifischen Fall nicht behoben werden konnten (Myriam A.
Gehri, in Basler Kommentar, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 3. Aufl., Basel
2017, N. 2). Ausnahmsweise wird ein Prozessmangel, der unbeachtet geblieben
ist, im Laufe des Verfahrens geheilt. Es ist denkbar, dass eine Prozesshandlung
heilbar oder nachholbar ist, womit die Rechtfertigung für ein Nichteintreten
nicht mehr besteht (Myriam A. Gehri, a.a.O., N. 8 zu Art. 60 ZPO, vgl. auch Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi,
Art. 191 ZPO/BE N. 3a).
4.5.3
Nach dem Gesagten
müssen die Prozessvoraussetzungen spätestens im Urteilszeitpunkt erfüllt sein. Das
Gericht kann die Parteien auch auf heilbare Mängel aufmerksam machen und die
Nachreichung verlangen. Vorliegend wäre das umso mehr angezeigt gewesen, als
die Kläger eine Schlichtung verlangt und der Vorderrichter das Begehren als
Verfahren im vereinfachten Verfahren entgegengenommen hat. Die Nachreichung
einer Klagebewilligung erübrigte sich im Urteilszeitpunkt, da die Kläger nach
Einleitung des Verfahrens ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gestellt hatten,
das vom Vorderrichter bewilligt wurde.
Mit der Gutheissung des klägerischen Gesuchs
um vorsorgliche Massnahmen durch den Vorderrichter entfiel gemäss Art. 198 lit.
h ZPO das Schlichtungsverfahren. Der Berufungskläger weist zwar zurecht darauf
hin, dass er die Begründung des Massnahmeentscheids verlangt habe, was bis zum
Endurteil nicht passiert sei. Das ändert vorliegend nichts. Der Berufungskläger
hat sich zu keinem Zeitpunkt gegen seine Unterhaltspflicht an sich und die
Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen, sondern lediglich gegen deren Höhe zur
Wehr gesetzt. Die Grundlage der vorsorglichen Mass-nahmen bestreitet auch der
Berufungskläger nicht, so dass auch die Begründung des Massnahmeentscheids des
Vorderrichters sowie die allfällige Gutheissung einer Berufung dagegen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nichts an der Anordnung von vorsorglichen
Massnahmen zu Gunsten des Klägers 1 geändert hätte.
4.5.4
Aufgrund der
Gutheissung des Antrags auf vorsorgliche Massnahmen ist von der Heilung eines
allfälligen Fehlers in der Prozesseinleitung wegen fehlender vorgängiger
Schlichtung auszugehen, zumal das Nachholen einer Schlichtung aufgrund dessen
obsolet geworden ist.
Der Vollständigkeit halber ist darauf
hinzuweisen, dass de lege ferenda die Schlichtung gemäss der per 1.1.2025 in
Kraft tretenden Novelle von Art. 198 lit. bbis ZPO bei Klagen über
den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weiteren Kinderbelangen
ganz entfällt.
5.1
Umstritten ist der
Unterhaltsbeitrag des Berufungsklägers an den minderjährigen Sohn. Gemäss Art.
285.
Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der
Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Der
Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch
die Eltern (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Praxisgemäss ist dabei jedenfalls das
Existenzminimum des Pflichtigen zu wahren.
5.2
Hauptstreitpunkt ist die
Berücksichtigung der laufenden Steuern im Bedarf des Unterhaltspflichtigen, da
eine Mankosituation vorliegt. Der Berufungskläger ist [...] Staatsangehöriger.
Er unterliegt der Quellensteuer, die direkt vom Lohn abgezogen wird.
Der Berufungskläger macht geltend, er
habe keinen Einfluss auf den Quellensteuerabzug. Effektiv stehe ihm bloss ein um
diesen Betrag reduziertes Einkommen zur Verfügung. Es rechtfertige sich daher,
Quellensteuerpflichtige in der Unterhaltsberechnung anders zu behandeln als
ordentlich Steuerpflichtige, da diese keine Möglichkeit hätten, Steuerschulden
zu Gunsten des Kinderunterhalts anzuhäufen. Es sei deshalb vom Nettoeinkommen
nach Abzug der Quellensteuer auszugehen. Auch betreibungsrechtlich werde der
Quellensteuerabzug bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs von
quellensteuerpflichtigen Personen gemäss den Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der
Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 berücksichtigt.
Er macht weiter geltend, seine Quellensteuerrate sei massiv höher als der vom
Gericht eingesetzte Steuerbetrag. Er könne zu keinem Zeitpunkt über die von der
Arbeitgeberin abgezogenen Steuerbeträge verfügen. Falls sein Antrag auf eine nachträgliche
ordentliche Veranlagung abgewiesen werde, verblieben ihm nicht genügend Mittel
zur Existenzsicherung.
Die Berufungsbeklagten wenden ein, das
Recht nachträglich eine ordentliche Steuerveranlagung zu verlangen, sei
gesetzlich festgelegt. Die Voraussetzungen dieses Verfahrens richteten sich
nach § 115decies Abs. 3 StG. Zutreffend sei, dass der Berufungskläger
wohl nicht nachträglich eine ordentliche Steuerveranlagung verlangen könne.
Indessen habe er im Jahr 2021 auch keine Unterhaltsbeiträge bezahlt, die
abzuziehen seien.
5.3.1
Der Einwand des
Berufungsklägers, dass die Berücksichtigung des ordentlichen Steuerbetrages bei
ihm zu einem beträchtlichen monatlichen Manko führe ist zutreffend. Ein solches
im Umfang von monatlich mehr als CHF 500.00 ist nicht über eine längere Zeit zu
verkraften. Der Quellensteuertarif berücksichtigt nicht automatisch
Unterhaltspflichten ausserhalb des gemeinsamen Haushalts. Es kann daher nicht
einfach der ordentliche Steuerbetrag im Bedarf des Pflichtigen berücksichtigt
werden, sondern es ist der tatsächlichen Situation Rechnung zu tragen. Um die
Berücksichtigung der Unterhaltspflicht bei der Steuererhebung muss sich der Berufungskläger
selber kümmern. Das ist erst möglich, wenn die Unterhaltsbeiträge rechtskräftig
festgesetzt wurden. Der Berufungskläger muss dann der Behörde seine
Unterhaltspflicht unter Vorlage der notwendigen Urkunden melden, um die
Steuerlast gestützt darauf zu senken. Das ist ohne weiteres zumutbar, zumal die
höhere Steuerlast allein zu Lasten des minderjährigen Unterhaltsgläubigers
geht. Dieser allein trägt das Manko, wenn, wie hier, nicht das Existenzminimum aller
Beteiligten gedeckt werden kann.
5.3.2
Der Berufungskläger
lebt nicht mit Kindern oder unterstützungspflichtigen Personen im gleichen
Haushalt zusammen, weshalb für ihn der Quellensteuertarif A zur Anwendung
gelangt (§1 Abs. 1 lit a Steuerverordnung Nr. 3: Erhebung der Quellensteuer;
BGS 614.159.03). Gemäss § 6 Abs. 1 Steuerverordnung Nr. 3 kann eine
quellensteuerpflichtige Person beim Kantonalen Steueramt bis zum 31. März des
auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchführung
einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen, worauf die effektiv
bezahlten Unterhaltsbeiträge nachträglich berücksichtigt werden. Auf Gesuch hin
können bei der Anwendung der Tarife zur Vermeidung von Härtefällen auch Kinderabzüge
bis zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 4 Steuerverordnung Nr. 3). Dabei handelt es sich um eine kann-Vorschrift. Dabei
findet eine Einzelfallbewertung statt (vgl. Kreisschreiben Nr. 45, S. 17 f.),
die zur Anwendung eines reduzierten Tarifs führt.
Der Berufungskläger hat 2021 CHF
74'112.00 brutto verdient. Ihm wurden in diesem Jahr CHF 10'197.00 (13,76 %)
oder CHF 850.00 pro Monat an Quellensteuern abgezogen. Sind Unterhaltsbeiträge
für ein Kind geschuldet, reduziert sich die Steuerschuld bei dieser
Einkommenshöhe auf 8,76 % oder CHF 541.00 pro Monat (vgl. Quellensteuertarif A
2023.
mit Kirchensteuer). Dieser Betrag ist im Bedarf des Berufungsklägers zu
berücksichtigen, da im Vornherein nicht festgestellt werden kann, wie sich die
Unterhaltspflicht des Berufungsklägers im Rahmen von § 4 Abs. 4 Steuerverordnung Nr. 3 konkret auswirkt.
Der Berufungskläger wird die Anpassung des
Quellensteuerabzugs nicht rückwirkend verlangen können. Auch eine nachträgliche
ordentliche Veranlagung kann er nur noch für das Steuerjahr 2023 verlangen,
wobei sich die Unterhaltspflicht nur auswirken wird, wenn er bis dahin
Unterhaltsbeiträge bezahlt hat. Daher ist für die Unterhaltsberechnung bis zum
31.
Dezember 2023 vom bisherigen Abzug in der Höhe von 13.76 % und ab 2024 von
einem solchen von 8,76 % (bzw. CHF 541.00) auszugehen.
6.1
Weiter macht der
Berufungskläger geltend, er habe im Jahr 2022 einen Kredit aufnehmen müssen, um
sich ein neues Auto zu kaufen. Dieses habe Kompetenzcharakter, weshalb die
Auslagen für die Kreditamortisation in seinen Bedarf aufgenommen werden
müssten. Auch habe er Verwandte in [...] nach einem Todesfall finanziell
unterstützen müssen, wozu ein Teil des Kredits verwendet worden sei. Die
Berufungsbeklagten wenden dagegen ein, dass das angeschaffte Fahrzeug einen
Katalogwert von CHF 29'940.00 habe. Ohnehin wäre es möglich und zumutbar gewesen,
ein Occasionsfahrzeug für weniger als CHF 10'000.00 anzuschaffen. Jedenfalls
sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Kredit über CHF 53'100.00 notwendig
gewesen sei. In der Berufung macht der Berufungskläger noch die Hälfte der aus
dem Kredit resultierenden Monatsraten, d.h. CHF 481.00 als notwendige Auslagen geltend.
6.2
Es trifft zu, dass der
Vorderrichter das Auto des Berufungsklägers als Kompetenzgut eingestuft hat. Obwohl
der Berufungskläger die Auslagen für Kreditrückzahlung und –zinsen bereits
vorinstanzlich geltend gemacht hat, hat der Vorderrichter diese nicht
bewilligt, ohne zu begründen weshalb.
Im Entscheid der KESB vom 4. März 2021 wurde
festgehalten, der Berufungskläger habe der Berufungsbeklagten 2 das Auto herauszugeben.
Gemäss Bericht des [...] vom 20. Januar 2021 hatte er ihr dieses bereits
vorgängig überlassen (vgl. Klagebeil. 3). Der Darlehensvertrag mit der Bank[...]
AG, den der Berufungskläger im Hinblick auf die Finanzierung seines neuen
Fahrzeugs, das er wegen der Rückgabe des gemeinsamen Fahrzeugs aufgenommen
haben will, datiert dagegen vom 23./25. März 2022 (vgl. Klageantwortbeil. 9),
mithin wurde er mehr als ein Jahr nach der Übergabe des Autos an die
Kindsmutter abgeschlossen. Aus der vorgelegten Rechnung der Motorfahrzeugkontrolle
(Klageantwortbeil. 13) geht zudem hervor, dass der Berufungskläger am 11.
Januar 2022 das Fahrzeug gewechselt hat, mithin ebenfalls vor Abschluss des fraglichen
Darlehensvertrags.
Aus dem Darlehensvertrag selber ergibt
sich nicht, was damit finanziert worden ist. Mithin lässt sich aus den Akten
keinerlei Zusammenhang zwischen der Herausgabe des Fahrzeugs an die
Berufungsbeklagte 2, der Anschaffung eines neuen Fahrzeugs durch den Berufungskläger
und dem Darlehensvertrag herstellen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wie
viel das angeschaffte Fahrzeug gekostet hat. Der Berufungskläger äussert sich auch
nicht dazu, auch nicht zur Behauptung der Berufungsbeklagten. Es bleibt somit fraglich,
ob der fragliche Kredit ganz oder teilweise zur Anschaffung des
berufsnotwendigen Fahrzeugs aufgenommen wurde. Ohnehin sehen die Richtlinien
für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach
Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom
1.
Juli 2009 (Ziff. II.) vor, dass eine allfällige Abzahlung oder ein Leasing
eines Kompetenzgegenstands nur solange zu berücksichtigen ist, als der
Schuldner bei richtiger Vertragserfüllung zur Abzahlung bzw. Ratenzahlung
verpflichtet ist und sich über die Zahlung ausweist. Das ist aufgrund der
vorhandenen Akten nicht zu eruieren, auch wenn aus den vorgelegten
Kontoauszügen einzelne Ratenzahlungen hervorgehen. Es kann daher offen gelassen
werden, wie ein Darlehen, das zur Anschaffung eines Kompetenzgutes aufgenommen
wurde, zu behandeln ist, und ob das vom Berufungskläger angeschaffte Fahrzeug
den Verhältnissen angepasst ist. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf
hinzuweisen, dass auch im vom Vorderrichter berücksichtigten Kilometerpreis für
den Arbeitsweg ein Amortisationsanteil enthalten ist.
7.
Der Berufungskläger
macht weiter geltend, dass er in der Zeit ab Juni 2022 monatlich Naturalunterhalt
im Betrag von CHF 200.00 geleistet habe, was aufgrund der Parteibefragung
bewiesen sei. Ohne dies zu begründen, habe der Vorderrichter lediglich CHF
100.00
angerechnet. Die Anrechnung des Naturalunterhalts in diesem Umfang liegt
im Ermessen des Vorderrichters. Da weder konkret belegt ist, was der
Berufungskläger gekauft hat noch was die Sachen gekostet haben, war das
Vorgehen des Vorderrichters jedenfalls nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers.
8.1
Der Berufungskläger
verlangt im Berufungsverfahren neu die Berücksichtigung der Kosten für die
Ausübung des begleiteten Besuchsrechts. Nach seinen Angaben sieht er seinen
Sohn nun nicht mehr alle zwei Wochen, sondern wöchentlich. Er macht geltend,
dass er dafür jede Woche den Weg von [...] nach [...] und zurück (total 74 km à
CHF 0.70) auf sich nehmen müsse. Die Berufungsbeklagten bestreiten, dass der
Berufungskläger den Sohn wöchentlich sehe. Im Urteil der KESB vom 4. März 2021 ist
ausdrücklich eine Ausdehnung des Besuchsrechts vorgesehen. Da auch im Entscheid
vom 10. Mai 2022 eine periodische Überprüfung vorgesehen ist und der
Berufungskläger die Kontakte seit nunmehr zwei Jahren zuverlässig wahrgenommen
hat, ist davon auszugehen, dass eine Ausdehnung der Kontakte mindestens kurz
bevorsteht. Es kann daher auf eine Rückfrage bei der Besuchsbeiständin
verzichtet und auf die Angaben des Berufungsklägers abgestellt werden.
8.2
Der Berufungskläger
hat vorinstanzlich keine Auslagen für die Besuchsrechtsausübung geltend
gemacht, obwohl bereits damals solche anfielen. Daraus lässt sich ableiten,
dass er diese erst als wesentlichen Faktor betrachtet hat, als sie wöchentlich
anfielen, mithin ab 9. Mai 2023.
8.3
Gemäss Art. 276 ZGB
tragen die Eltern die Kosten für den gebührenden Unterhalt des Kindes,
insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und
Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Grundsätzlich hat praxisgemäss der
Besuchsrechtsberechtigte auch die mit den Besuchen zusammenhängenden Kosten zu
tragen. Eine abweichende Kostenverteilung ist jedoch zulässig, wenn sie
namentlich im Hinblick auf die finanzielle Lage der Eltern als billig erscheint
und nicht mittelbar die Interessen des Kindes beeinträchtigt, indem die für den
Unterhalt des Kindes notwendigen Mittel für die Kosten der
Besuchsrechtsausübung aufgewendet werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_
288/2019 E. 5.5 und 5A_292/2009 E. 2.3.1.3 in FamPra.ch 2009 S. 1104).
8.4
Das Einkommen des
Berufungsklägers reicht nicht zur vollständigen Finanzierung von zwei
Haushalten aus. Die Berufungsbeklagte 2 betreut den Berufungsbeklagten 1 und ist
derzeit nicht erwerbstätig. Aufgrund des Alters des Berufungsbeklagten 1 ist
sie dazu auch nicht verpflichtet. Es besteht eine Mankosituation. Mithin fallen
die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts umso mehr ins Gewicht. Für die
Fahrtkosten mit dem Auto macht der Berufungskläger monatlich CHF 224.00 (bei
wöchentlichen Besuchen) geltend. Die Berufungsbeklagten wenden ein, dass es ins
Ermessen des Sachrichters falle, dem Berufungskläger einen Auslagenersatz für
die Besuchsrechtsausübung zuzugestehen. Da ein Mankofall vorliege, ginge die
Erhöhung des Bedarfs des Berufungsklägers zu Lasten des Kinderunterhalts.
Das Einkommen des Berufungsklägers
reicht aus, um den Barbedarf des Berufungsbeklagten 1 zu decken. Der
Betreuungsunterhalt, welcher den Unterhalt der Berufungsbeklagten 2 abdecken
soll und nur indirekt die Bedürfnisse des Kindes (nämlich seine persönliche
Betreuung) abdeckt (BGE 144 III 481 E. 4.3) kann dagegen nicht vollständig
gedeckt werden. Da der regelmässige Kontakt zum Kindsvater nicht nur dessen
Interesse, sondern ebenso dem Kindesinteresse dient, ist bei der vorliegenden Konstellation
ein Betrag für die Ausübung des Besuchsrechts vorzusehen, wenn diese den
Bereich von Bagatellausgaben überschreiten.
8.5
Der Berufungskläger
führt nicht aus, weshalb er für den Weg von [...] nach [...] auf das Privatauto
angewiesen ist. Das ist auch nicht ersichtlich, zumal die Strecke bestens mit
dem ÖV erschlossen ist. Dem Berufungskläger sind daher die Kosten für den ÖV
anzurechnen. Festzuhalten ist, dass sich die Kosten nicht verändern, sollte der
Berufungskläger den Sohn dereinst vierzehntäglich zu sich auf Besuch nehmen
können, weil dieser dann in [...] abgeholt und wieder zurückgebracht werden
muss. Die Fahrt von [...] nach [...] kostet inkl. Busbillet von [...] nach [...]
CHF 19.40 (Vollpreis), bzw. CHF 38.80 Hin- und Rückfahrt, bzw. mit dem
Halbtaxabonnement CHF 19.40 wobei dann zusätzlich jährlich CHF 185.00 bzw. monatlich
CHF 15.40 für das Halbtaxabonnement hinzukommen. Das ergibt somit monatliche
Kosten von rund CHF 100.00 (bei wöchentlichen Besuchen). Das ist keine
übermässige Belastung. Es kommt vorliegend hinzu, dass der Vorderrichter den
Zuschlag für Telekom und Mobiliarversicherung berücksichtigt hat, obwohl dies
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Mankofällen nicht statthaft ist (BGE 147 III 265 E. 7.2). Es sind daher keine zusätzlichen Kosten für die Ausübung
des Besuchsrechts zu veranschlagen.
9.
Nach dem Gesagten hat
der Berufungskläger ab 2024 folgenden Bedarf:
Grundbetrag
CHF 1'200.00
Miete
CHF 1'190.00
Krankenkassenprämie KVG
CHF 269.00
Tel./Mobiliarversicherung
CHF 100.00
Arbeitsweg
CHF 175.00
Auswärtige Verpflegung
CHF 200.00
Zuschlag Schichtarbeit
CHF 108.00
Quellensteuer
CHF 538.00
total
CHF 3'780.00
Bis und mit Dezember 2022 ist von einer
Steuerbelastung von monatlich CHF 850.00 auszugehen, was einen monatlichen
Bedarf von CHF 4'092.00 ergibt.
Am Bedarf der Berufungsbeklagten ändert
sich infolge der Korrektur beim Berufungskläger nichts.
Dispositiv
10.1 Demnach ergibt sich in
Phase 1 (ab August 2021) folgender Unterhaltsbeitrag: Das Nettoeinkommen des
Berufungsklägers beläuft sich auf CHF 5'161.00 (inkl. 13. Monatslohn) ./.
Bedarf CHF 4’092.00, womit CHF 1'069.00 für den Kinderunterhaltsbeitrag zur
Verfügung stehen.
Der ungedeckte Barbedarf des
Berufungsbeklagten 1 beträgt CHF 353.00 bzw. ab April 2022 CHF 392.00 und
derjenige der Berufungsbeklagten 2 CHF 2'197.00 bzw. CHF 2'388.00 ab April 2022
(Basis für Betreuungsunterhalt).
Demnach ergibt sich in Phase 1 (August
2021 bis Dezember 2023) ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1'070.00, davon CHF
353.00 Bar- und CHF 717.00 Betreuungsunterhalt. Die Unterdeckung beim
Berufungsbeklagten 1 beläuft sich auf CHF 1'480.00 bzw. ab April 2022 auf CHF
1'671.00.
10.2.1 Ab Januar 2024 kann
der Berufungskläger die Berücksichtigung seiner Unterhaltspflicht bei der
Quellensteuer geltend machen. Sein Bedarf sinkt dadurch auf CHF 3'780.00. Im
August 2024 wird der Berufungskläger 1 voraussichtlich eingeschult, weshalb der
Berufungsbeklagten 2 ab diesem Zeitpunkt praxisgemäss eine 50 %
Erwerbstätigkeit zugemutet wird und ihr ein monatliches Nettoeinkommen von CHF
1'800.00 angerechnet wird. Die Berufungsbeklagte 2 hat gemäss der Berechnung
des Vorderrichters in dieser Phase einen Bedarf von CHF 2'668.00. Der Anspruch
auf Betreuungsunterhalt beläuft sich demnach noch auf CHF 868.00 pro Monat. Den
ungedeckten Bedarf des Berufungsbeklagten 1 hat der Vorderrichter in dieser
Phase mit monatlich CHF 405.00 berechnet.
10.2.2 Der verf.bare
Betrag des Berufungsklägers beläuft sich ab Januar 2024 auf CHF 1'381.00. Der
Berufungsbeklagte 1 hat einen ungedeckten Barbedarf von CHF 405.00 und der
Betreuungsunterhaltsanspruch beträgt weiterhin CHF 1'671.00 und sinkt ab August
2024 auf CHF 868.00. Ab August 2024 resultiert somit ein Überschuss von CHF
108.00 der gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_668/2021, E. 2.7 im Verhältnis 2
: 1 (grosser Kopf, kleiner Kopf) auf den Berufungskläger und den
Berufungsbeklagten 1 aufzuteilen ist. Der Barunterhaltsanspruch des
Berufungsbeklagten 1 beläuft sich demnach ab August 2024 auf 441.00 (CHF 405.00
+ [CHF 108.00 : 3]) und der Betreuungsunterhalt auf CHF 868.00. Aufgrund der
kleinen Differenz und unter Berücksichtigung der Erwägungen unter Ziffer 8.5
hievor, ist der Unterhaltsbeitrag von CHF 1'310.00 ab Januar 2024 zuzusprechen.
10.3 Im Juni 2030 wird der
Berufungsbeklagte 1 zehn Jahre alt, womit sein Grundbetrag auf CHF 600.00
ansteigt. Sein ungedeckter Bedarf beträgt nun CHF 605.00. Am
Betreuungsunterhaltsanspruch von CHF 868.00 ändert sich nichts, womit der
Gesamtunterhaltsbedarf auf CHF 1'473.00 ansteigt. Da der Überschuss des
Berufungsklägers nicht ausreicht, um den gestiegenen Unterhaltsbedarf vollständig
zu decken, ist der monatliche Unterhaltsbeitrag ab Juli 2030 auf den
monatlichen Überschuss des Berufungsklägers von CHF 1'380.00 zu erhöhen. Zudem
ist die Unterdeckung ab Juli 2030 im Umfang von CHF 93.00 festzustellen.
10.4 Im August 2032 wird
der Berufungsbeklagte 1 in die Oberstufe übertreten. Die Berufungsbeklagte 2
ist dann verpflichtet, ihr Erwerbspensum auf 80 % zu erhöhen. Ihr Einkommen
wird sich nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz auf
rund CHF 2'880.00 belaufen. Ihr Bedarf steigt aufgrund der höheren
Berufsauslagen gemäss den vorinstanzlichen Berechnungen auf CHF 2'929.00, womit
noch ein Betreuungsunterhaltsanspruch von CHF 49.00 resultiert.
Der ungedeckte Bedarf des
Berufungsbeklagten 1 beläuft sich in dieser Phase auf CHF 619.00 Bar- und CHF
49.00 Betreuungsunterhalt. Beim Berufungskläger bleiben CHF 1'381.00 für den
Unterhalt verfügbar. Der Überschuss ist zu 2/3 dem Vater und zu 1/3 dem Sohn
zuzuteilen (Urteil des Bundesgerichts 5A_668/2021 E. 2.7), womit ab August 2032
ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von rund CHF 900.00 resultiert.
10.5 Am Juni 2036 wird
der Berufungsbeklagte 1 16 Jahre alt. Die Berufungsbeklagte 2 ist dann gehalten
ein Vollpensum zu versehen, womit sie gemäss Feststellungen der Vorinstanz CHF
3'600.00 netto verdienen kann. Damit kann sie ihren Bedarf decken. Der Anspruch
auf Betreuungsunterhalt fällt weg.
Der monatliche Barbedarf des
Berufungsbeklagten 1 beträgt dann nach den Feststellungen der Vorinstanz CHF
888.00. Er erhält eine Ausbildungszulage von CHF 250.00, so dass ein
Unterhaltsbedarf von CHF 638.00 pro Monat resultiert. Beim Berufungskläger
ändert sich nichts, sein Überschuss beträgt nach wie vor CHF 1'381.00. Der
Überschuss ist weiterhin im Verhältnis 2/3 zu 1/3 aufzuteilen, so dass in
dieser Phase rechnerisch ein Unterhaltsbeitrag von CHF 885.00 resultierte. Die
Veränderung zur Vorperiode ist unerheblich, was die Bildung einer neuen Phase
nicht rechtfertigt. Aufgrund dessen bleibt es beim Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00
pro Monat.
III.
Beide Parteien sind ausgewiesen
prozessarm, weshalb ihnen antragsgemäss die integrale unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen ist.
Die Kostennoten beider
Parteivertreterinnen sind eher hoch, können aber noch genehmigt werden. Zu
bemerken ist, dass der Tarif für die unentgeltliche Rechtspflege seit 1. Januar
2023 bei CHF 190.00 pro Stunde und der ordentliche Tarif bei minimal CHF 250.00
pro Stunde liegt (vgl. §§ 158 und 160 Gebührentarif). Die Kostennoten sind
entsprechend zu korrigieren.
Die Kostennote von Rechtsanwältin
Zimmermann wird folglich auf CHF 2'996.75 und der Nachzahlungsanspruch auf CHF 893.70
festgelegt. Die Kostennote von Rechtsanwältin von Arx beläuft sich auf CHF
2'211.50. Sie hat keinen Nachzahlungsanspruch geltend gemacht.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und Ziff. 1, 2 und 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen
vom 2. Februar 2023 werden aufgehoben.
2. Ziffer 1 lautet neu wie folgt:
A.___ hat an B.___
folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) Phase 1: ab August 2021 CHF
1'070.00
b) Phase 2: ab Januar 2024 CHF 1'310.00
c) Phase 3: ab Juli 2030 CHF
1'380.00
d) Phase 4: ab August 3032 CHF 900.00.
Die Kinder- und
Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen dem
Kläger 1 jedoch zusätzlich zukommen.
Im Zeitraum von Juni 2022
bis und mit Dezember 2022 wurde vom Beklagten bereits monatlich CHF 100.00 in
Form von Naturalunterhalt (Kleider und Lebensmittel) bezahlt. Diese sind von
den genannten Beträgen in Abzug zu bringen.
Die Unterhaltspflicht
gegenüber dem Kläger 1 dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art.
276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.
3. Ziffer 2 lautet neu wie folgt:
Es wird festgestellt, dass
der monatliche Bedarf von B.___ wie folgt nicht gedeckt ist:
a) Phase 1: Ab August 2021 CHF 1'480.00 und
von April 2022 bis Dezember 2023 CHF 1'671.00.
b) Phase 3: Ab Juli 2030 bis Juli 2032 CHF
93.00.
4. Ziffer 4 lautet neu wie folgt: Die
Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 hiervor stützen sich auf die folgenden
Berechnungsgrundlagen:
Einkommen:
von A.___ CHF
5'161.00
von B.___ CHF
200.00, ab Juli 2026 CHF 250.00;
von C.___ CHF
1'800.00, ab August 2024 CHF 2'880.00,
ab
Juli 2036 CHF 3'600.00.
Bedarf:
von A.___ CHF
4'092.00, ab Januar 2024 CHF 3'780.00,
von B.___ CHF
535.00, ab April 2022 CHF 592.00, ab August 2024
CHF
805.00, ab Juli 2030 CHF 819.00; ab August 2036
CHF
888.00
von C.___ CHF
2'197.00, ab April 2022 CHF 2'388.00, ab August 2024
CHF 2'668.00,
ab August 2032 CHF 2'929.00; ab August 2036
CHF 3'130.00.
5. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.
6. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 haben die Parteien je zur Hälfte zu
tragen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese Kosten der Staat
Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald A.___ oder C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.
7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Franziska Zimmermann
CHF 2'996.75 und Rechtsanwältin Renate von Arx CHF 2'211.50 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder C.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO) hat er Rechtsanwältin Franziska Zimmermann die
Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 893.70.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler