Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2023.24

Kindesunterhalt

9. November 2023Deutsch36 min

auch Beklagter bzw. Kindsvater) und die Berufungsbeklagte 2 (im Folgenden auch Klägerin

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. November 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Zimmermann,

Berufungskläger

gegen

1. B.___,

gesetzlich vertreten durch C.___,

2. C.___,

beide vertreten durch Rechtsanwältin

Renate von Arx,

Berufungsbeklagte

betreffend Kindesunterhalt

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Berufungskläger (im Folgenden

auch Beklagter bzw. Kindsvater) und die Berufungsbeklagte 2 (im Folgenden auch Klägerin

2 bzw. Kindsmutter) sind die nicht verheirateten Eltern des Berufungsbeklagten

1 (im Folgenden auch Kläger 1 bzw. Sohn). Die Berufungsbeklagten beantragten

vorinstanzlich Unterhaltsbeiträge für den Berufungsbeklagten 1, ohne diese in

der mit «Schlichtungsgesuch» betitelten Eingabe vom 13. Juli 2022 zu beziffern.

Der Amtsgerichtspräsident verfügte umgehend, die Eingabe werde ohne

Gegenbericht als Klage im vereinfachten Verfahren entgegengenommen und erliess

gleichzeitig prozessleitende Verfügungen. Der Berufungskläger beantragte innert

der ihm angesetzten Frist, auf die Klage sei nicht einzutreten, ev. sei diese

abzuweisen. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 beantragten die Berufungsbeklagten

(bezifferte) Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Verfahrens, welche der

Gerichtspräsident nach Anhörung des Berufungsklägers vorsorglich teilweise

zusprach. Am 23. Januar 2023 fand eine Verhandlung mit Parteibefragung statt.

Im Rahmen des ersten Parteivortrags bezifferten die Berufungsbeklagten ihre

Rechtsbegehren in der Hauptsache.

2. Am 2. Februar 2023 erliess

der Gerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Urteil:

1.

Der Beklagte hat dem

Kläger 1, geb. 2020, folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu

bezahlen:

a) Phase 1: Ab August 2021

CHF 1'573.00 (CHF 353.00 Bar- und CHF 1'220.00 Betreuungsunterhalt)

b) Phase 2: Ab April 2022

CHF 1'573.00 (CHF 392.00 Bar- und CHF 1'181.00

Betreuungsunterhalt)

c) Phase 3: Ab August 2024

CHF 1'369.00 (CHF 444.00 Bar- und CHF 925.00

Betreuungsunterhalt)

d) Phase 4: Ab Juni 2030

CHF 1'578.00 (CHF 614.00 Bar- und CHF 963.00

Betreuungsunterhalt)

e) Phase 5: Ab August 2032

CHF 771.00 (Barunterhalt)

f) Phase 6: Ab Juni 2036 bis und mit Juni 2038

CHF 787.00 (Barunterhalt)

Die Kinder- und

Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen dem

Kläger 1 jedoch zusätzlich zukommen.

Im Zeitraum von Juni 2022

bis und mit Dezember 2022 wurde vom Beklagten bereits monatlich CHF 100.00 in

Form von Naturalunterhalt (Kleider und Lebensmittel) bezahlt. Diese sind von

den genannten Beträgen in Abzug zu bringen.

Die Unterhaltspflicht

gegenüber dem Kläger 1 dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art.

276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.

2. Es wird festgestellt,

dass der Unterhalt des Kläger 1 wie folgt nicht gedeckt ist

a) Phase 1: Ab August 2021

CHF 977.00

(Betreuungsunterhalt)

b) Phase 2: Ab April 2022 bis und mit Juli 2024

CHF 1'207.00

(Betreuungsunterhalt)

3. Die in Ziffer 1 hiervor festgelegten

Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der

Konsumentenpreise vom Dezember 2022 von 104.4 Punkten auf der Basis Dezember

2020 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres dem

Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per 1. Januar 2024.

Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag

berechnet sich wie folgt:

Neuer UB = ursprünglicher

UB x neuer Index

ursprünglicher

Index (104.4 Punkte)

Für den Fall, dass das

Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden

Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven

Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der

Pflichtige.

4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1

hiervor stützen sich auf die beigehefteten Berechnungstabellen. Sie bilden

Bestandteil des Urteils.

5. Dem Kläger 1 und dem Beklagten wird ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, unter Beiordnung von

Rechtsanwältin Renate von Arx, […], für den Kläger 1 und unter Beiordnung von

Franziska Zimmermann, […], für den Beklagten als unentgeltliche

Rechtsbeiständin.

6. – 10….

3. Der Vollständigkeit halber ist

festzustellen, dass das begründete Urteil, das den Parteien am 6. April 2023

zugestellt wurde, fälschlicherweise das Datum des 24. Januar 2023 trägt. Soweit

im Folgenden darauf Bezug genommen wird, wird das Datum des 2. Februar 2023

(Datum des Dispositivs) verwendet.

4. Gegen dieses Urteil

erhob der Kindsvater am 5. Mai 2023 form- und fristgerecht Berufung. Er stellt

die folgenden Rechtsbegehren:

1. Das Urteil

vom 24. Januar [recte 2. Februar] 2023 des Richteramts Olten-Gösgen sei

aufzuheben und auf die Klage sei nicht einzutreten.

2. Eventualiter

sei das Urteil vom 24. Januar [recte 2. Februar] 2023 in Bezug auf Ziff. 1, 2,

3, und 4 aufzuheben und der Berufungskläger sei zu verpflichten, Sohn B.___ ab

August 2021 einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF

313.00 (Bar- und Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällige Kinder- und

Ausbildungszulagen bis zur Volljährigkeit unter Vorbehalt von Art. 276 Abs. 3

und 277 Abs. 2 ZGB zu bezahlen.

Es

sei festzustellen, dass der Berufungskläger im Zeitraum von Juni 2022 bis und

mit Dezember 2022 monatlich CHF 200.00 Naturalunterhalt bezahlt hat. Diese

Beiträge sind in Abzug zu bringen.

Im

Übrigen sei die Klage abzuweisen.

3. Subeventualiter

sei das Urteil vom 24. Januar [recte 2. Februar] 2023 aufzuheben und die Sache

an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege

4. Dem

Berufungskläger sei für das vorliegende Verfahren und dessen Vorbereitung das

Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung der

unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

5. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. von 7,7 %) zu Lasten der

Berufungsbeklagten.

3. Die Berufungsbeklagten (im

Folgenden auch Sohn und Kindsmutter) liessen sich am 6. Juni 2023 ebenfalls

frist- und formgerecht vernehmen und stellen die folgenden Anträge:

1. Die Berufung sei abzuweisen.

2. Dem Berufungsbeklagten 1 und der

Berufungsbeklagten 2 sei für das Berufungsverfahren die integrale

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung der

Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin.

4. Am 16. Juni 2023 nahm

der Berufungskläger unaufgefordert Stellung zur Berufungsantwort und beantragte,

eine schriftliche Auskunft über den aktuellen Umfang des Besuchsrechts bei der

Beiständin einzuholen.

5. Die Streitsache ist spruchreif.

Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug

genommen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Vorderrichter hat

seinen Entscheid damit begründet, dass der Beklagte im Wesentlichen geltend

mache, es fehle an einer Klagebewilligung, weshalb auf die Klage im

vereinfachten Verfahren nicht einzutreten sei. Nach Art. 198 lit. bbis

ZPO entfalle ein Schlichtungsversuch, wenn ein Elternteil die

Kindesschutzbehörde angerufen habe. Aus den von den Klägern eingereichten

KESB-Entscheiden gehe hervor, dass ein Elternteil die KESB zur Regelung der

Obhut angerufen habe (klägerische Urk. 3 und 4). Dass der Unterhalt im

KESB-Verfahren nie Gegenstand gewesen sei, spiele insofern keine Rolle, als

Art. 198 lit. bbis ZPO auf Art. 298b und 298d Zivilgesetzbuch (ZGB;

SR 210) verweise und nicht verlangt werde, dass der Kindesunterhalt Thema des

KESB-Verfahrens gewesen sei. Somit sei gemäss Art. 198 lit. bbis

ZPO das Schlichtungsverfahren entfallen. Die teilweise anderslautende

bundesgerichtliche Rechtsprechung verletze den klaren Gesetzeswortlaut. Für

Unterhaltsschlichtungen wäre die KESB auch nicht zuständig (vgl. § 5 und 10 Gesetz

über die Gerichtsorganisation; BGS 125.12).

1.2

Bei der Bemessung des

Unterhaltsbeitrages sei grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des

Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen nicht ausreiche, um

den ausgewiesenen Bedarf zu decken, könne ein hypothetisches Einkommen

angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich sei (BGE 137 III 118 E. 2.3). Dabei handle es sich um zwei Voraussetzungen, die

kumulativ erfüllt sein müssten. Damit überhaupt oder ein höheres Einkommen angerechnet

werden könne als das tatsächlich erzielte, genüge es nicht, dass der

betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden könnten. Vielmehr müsse

es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu

erzielen (BGE 143 III 233 E. 3.2).

Gemäss Lohnausweis 2021 verbleibe dem Beklagten nach Abzug

der Kinderzulagen in Höhe von CHF 2'400.00 ein Nettoeinkommen von CHF

61'929.00 pro Jahr bzw. CHF 5'161.00 pro Monat (vgl. Beilage 4 des

Beklagten). Es gebe keinen Grund, weshalb nicht auf den Lohnausweis 2021

abgestellt werden könne, zumal der Beklagte auch ohne [...]zulagen erhalte und

diesen Lohn bis mindestens Anfang 2023 erzielt habe. Hinzuweisen sei zudem auf

den Umstand, dass der Beklagte im April 2022 sogar eine Prämie in Höhe von

CHF 600.00 erhalten habe. Ab einem noch unbestimmten Zeitpunkt im Jahr

2023.

werde sich aufgrund der allfällig zu erwartenden Arbeitslosigkeit

möglicherweise eine vorübergehende Lohneinbusse ergeben. Diese Lohneinbusse und

die Einsparungen aufgrund wegfallender Verpflegungs- und Arbeitswegkosten

würden sich in etwa aufheben, sodass diesbezüglich keine eigene Phase zu bilden

sei. Mit Blick auf die aktuelle Situation auf dem Arbeitsmarkt und der vom

Beklagten gesammelten Berufserfahrung in der [...]verarbeitung als [...]mitarbeiter

sei es ihm auch zukünftig zumutbar, ein Einkommen in der bisherigen Höhe zu

erzielen. Daher sei ihm über alle Phasen hinweg ein monatliches Nettoeinkommen

von CHF 5'161.00 anzurechnen.

Der Klägerin 2 sei es

gemäss Schulstufenmodell ab August 2024 zumutbar, in einem 50 %-Pensum zu

arbeiten. Sie habe anlässlich der Parteibefragung erklärt, dass ein Laie die

Probleme des Klägers 1 nicht erkennen könne und er gute Chancen habe, sich im

Kindergarten zurechtzufinden. Daher sei ihr zuzumuten, nach seiner Einschulung

mit einem 50 %-Pensum zu arbeiten. Die Klägerin 2 habe einen Abschluss als [...],

könne aber aufgrund von [...] nicht mehr auf ihrem erlernten Beruf arbeiten.

Arbeitserfahrung habe sie vor allem in der [...] gesammelt, jedoch nicht in der

Schweiz (vgl. Parteibefragung der Klägerin 2 vom 23. Januar 2023, Zeilen

29.

– 48). Aufgrund dessen sei bei ihr ermessensweise von einem monatlichen

Nettoeinkommen von CHF 3'600.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) im Vollzeitpensum

auszugehen, welches sich mittels diverser Tätigkeiten (z.B. [...]mitarbeiterin

oder [...]) ohne vorgängige Berufskenntnisse erzielen lasse. Bei einem 50

%-Pensum entspreche dies einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 1'800.00

(inkl. Anteil 13. Monatslohn).

1.3

In Bezug auf die Ausführungen des

Vorderrichters zum Bedarf der Parteien in den verschiedenen Unterhaltsphasen

wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

2.1

Der Berufungskläger

macht geltend, der Vorderrichter habe das Schlichtungsgesuch der Kläger (hier

Berufungsbeklagte) als Klage im vereinfachten Verfahren entgegengenommen, weil er

die Auffassung vertrete, dass hier gemäss Art. 198 lit. bbis ZPO das

Schlichtungsverfahren entfalle, da ein Elternteil im Zusammenhang mit der Obhut

die KESB angerufen habe und es keine Rolle spiele, ob der Kindesunterhalt in

jenem Verfahren thematisiert worden sei. Er wende damit Art. 198 lit. bbis

ZPO unrichtig an und widersetze sich auch in nicht nachvollziehbarer Weise der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die angeblich den klaren Gesetzeswortlaut

verletze. Praxisgemäss erfolgten Einigungsgespräche über Kindesunterhalt bei

unverheirateten Eltern sehr wohl bei der KESB. Das Scheitern solcher Gespräche

werde schriftlich festgehalten und eine Art Klagebewilligung ausgestellt. Vorliegend

hätten im KESB-Verfahren keine Vermittlungsgespräche stattgefunden und folglich

habe auch keine Möglichkeit bestanden, sich gütlich zu einigen. Auf das

Schlichtungsverfahren sei auch nicht verzichtet worden. Erst drei Monate nach

Klageeinreichung hätten die Berufungsbeklagten ein Gesuch um vorsorgliche

Massnahmen gestellt, mithin nicht gleichzeitig, sondern erst nach Einreichen

des Schlichtungsgesuchs. Folglich fehle es an einer Klagebewilligung und somit

an einer Prozessvoraussetzung.

2.2

Das Richteramt stütze

sich für das massgebliche Einkommen des Berufungsklägers auf dessen Lohnausweis

2021.

und gehe von einem Nettoeinkommen von CHF 61'929.00 pro Jahr oder CHF

5'161.00 pro Monat aus. Dabei werde die Rechtslage betreffend

Unterhaltsberechnung bei quellensteuerpflichtigen Unterhaltsschuldnern

verkannt. Monatlich würden ihm CHF 849.75 Quellensteuer direkt vom Lohn

abgezogen. Dadurch stehe ihm effektiv ein reduziertes Einkommen zur Verfügung.

Er könne keine Steuerschulden zu Gunsten des Kinderunterhalts anhäufen. Es

rechtfertige sich daher auch in Mankofällen vom Nettoeinkommen abzüglich

Quellensteuer auszugehen. Auch im Betreibungsverfahren werde diese

berücksichtigt. Es sei ungewiss, ob die beantragte Rückerstattung aufgrund

einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung tatsächlich verfügt und gewährt

werde. Ungewiss sei auch, ob das für vergangene Jahre überhaupt möglich sei.

Ein hypothetisches Einkommen für die Vergangenheit sei begriffsnotwendig

ausgeschlossen. Das Richteramt greife widerrechtlich in das Existenzminimum des

Berufungsklägers ein. Es habe überdies den Sachverhalt falsch festgestellt, da der

Berufungskläger offensichtlich kein Einkommen in der Höhe von CHF 5'161.00 zur

Verfügung habe.

2.3

In Bezug auf den

Bedarf des Berufungsklägers habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht

verletzt, da sie kein Wort darüber verliere, weshalb sie die geltend gemachten

Abzahlungsraten von CHF 964.00 pro Monat u.a. für den Erwerb eines Autos, das

Kompetenzcharakter habe, nicht eingerechnet habe. Ausserdem habe er seine

Verwandten in [...] in einem Todesfall finanziell unterstützen müssen. Der

Berufungskläger zahle die Raten tatsächlich und regelmässig. Weiter habe der

Vorderrichter keine Kosten für die Besuchsrechtsausübung berücksichtigt, obwohl

diese alle 14 Tage und ab 9. Mai 2023 sogar wöchentlich anfielen.

Zu berücksichtigen sei weiter, dass der

Berufungskläger seinem Sohn seit Juni 2022 Kleider und Lebensmittel von bis zu

CHF 200.00 pro Besuch mitgebracht habe. Ermessensweise seien ihm CHF 100.00 pro

Monat angerechnet worden. Wie die Vorin-stanz auf CHF 100.00 pro Monat komme,

werde nicht begründet. Aus der Parteibefragung auf die die Vorinstanz verweise,

seien CHF 200.00 pro Besuch belegt.

3.

Die Berufungsbeklagten

liessen sich dahingehend vernehmen, es sei korrekt, dass im KESB-Verfahren der

Unterhalt kein Thema gewesen sei. Die Feststellung des Amtsgerichtspräsidenten,

dass Art. 198 lit. bbis ZPO auf Art. 298b und 298d ZGB verweise und dort

nicht verlangt werde, dass im KESB Verfahren die Unterhaltsfrage ein Thema sei,

sei hingegen richtig. Am 12. Juli 2022 habe der Gerichtspräsident das

Schlichtungsgesuch als Klage im vereinfachten Verfahren entgegengenommen und am

18.

Oktober 2022 hätten sie vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des

Verfahrens beantragt, die am 13. Dezember 2022 verfügt worden seien. Ein

Schlichtungsverfahren zu verlangen, nachdem vorsorgliche Massnahmen verfügt

worden seien, widerspreche der ratio legis von Art. 198 lit. h ZPO.

Das jährliche Nettoeinkommen des

Berufungsklägers sei im Jahr 2022 sogar etwas höher gewesen als es der

Gerichtspräsident angenommen habe. Dieser habe im Bedarf des Berufungsklägers

die nach Abzug der Unterhaltszahlungen zu erwartenden Steuern berücksichtigt.

Gemäss § 114sexies des kantonalen Steuergesetzes (StG; BGS 614.11)

könne der Berufungskläger eine ordentliche Veranlagung verlangen und allfällig

zu viel bezahlte Quellensteuer zurückverlangen. Darauf habe er einen

Rechtsanspruch. Im Rahmen der ordentlichen Veranlagung könne er die bezahlten

Unterhaltsbeiträge in Abzug bringen. Es dürfte zutreffend sein, dass er die für

das Jahr 2021 geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht nachträglich geltend machen

könne. Er habe auch noch nichts bezahlt.

Durch die Berechnungsweise der

Vorinstanz erfolge ein temporärer Eingriff in das Existenzminimum des

Berufungsklägers. Mit der Rückerstattung der zu viel bezahlten Quellensteuer

gleiche sich das wieder aus. Auch habe der Berufungskläger die Möglichkeit, die

Härtefallklausel von Art. 11 der Quellensteuerverordnung des EFD anzurufen. In

der Wegleitung über die Quellensteuer weise das kantonale Steueramt

ausdrücklich auf diese Möglichkeit hin.

Der Berufungskläger habe am 22. März

2022.

einen Darlehensvertrag über CHF 53'100.00 abgeschlossen und sich

verpflichtet, inkl. Zinsen CHF 73'233.60 in monatlichen Raten von CHF 963.30

zurückzuzahlen. Der Katalogpreis des angeschafften Autos betrage dagegen lediglich

CHF 29'940.00. Ohnehin wäre angesichts der finanziellen Verhältnisse die

Anschaffung eines Occasionsfahrzeugs für weniger als CHF 10'000.00 ausreichend

gewesen. Die vom Gerichtspräsidenten für den Arbeitsweg berücksichtigten CHF

175.00

seien dafür ausreichend. Zu berücksichtigen sei, dass der

Berufungskläger eine Darlehensforderung schulde. Forderungen aus Vor-auszahlungsverträgen

und Darlehen dürften im Rahmen des Existenzminimums nicht berücksichtigt werden.

Auch handle es sich um kein Darlehen, das vor der Aufhebung des gemeinsamen

Haushalts von Ehegatten begründet worden sei.

Die KESB habe dem Berufungskläger ein

Besuchsrecht alle 14 Tage für zwei Stunden zugestanden. Eine Ausdehnung sei bis

heute nicht erfolgt. Besuchsrechtskosten stellten im Rahmen von

familienrechtlichen Bedarfsberechnungen keine gerichtsübliche Position dar.

4.1

Umstritten ist vorab

die Anwendung von Art. 198 lit. bbis ZPO. Der Berufungskläger hält

dafür, dass die Anrufung der KESB den Verzicht auf das Schlichtungsverfahren im

Unterhaltsprozess nur rechtfertige, wenn die Unterhaltsbeiträge im KESB

Verfahren ein Thema gewesen seien. Vorliegend ist unbestritten, dass es im

Verfahren vor der KESB nicht um den Kinderunterhalt ging.

Gemäss Art. 198 lit. bbis ZPO

entfällt das Schlichtungsverfahren bei Klagen über den Unterhalt des Kindes,

wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat (Art.

298b und 298d ZGB).

4.2

Vorliegend hat der

Kindsvater am 19. November 2020 die Kindesschutzbehörde zur Regelung der Obhut

und des Kontaktrechts angerufen, worauf ein Verfahren eröffnet wurde. Weil eine

gütliche Einigung nicht möglich war, fällte die Kindesschutzbehörde am 21. März

2021.

einen Entscheid bezüglich der Obhut über den Sohn, regelte die Kontakte

zwischen Vater und Sohn und setzte zu deren Umsetzung einen Beistand ein. Die Unterhaltsbeiträge

waren in diesem Verfahren kein Thema.

Am 15. Dezember 2021

stellte der Kindsvater bei der Kindesschutzbehörde erneut einen Antrag auf

Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen ihm und seinem Sohn. Mit Verfügung

vom 10. Mai 2022 regelte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen Vater und

Sohn.

Am 13. Juli 2022, mithin rund zwei

Monate nach Abschluss des Verfahrens vor der Kindesschutzbehörde, leiteten der

Sohn und die Kindsmutter mit einem Schlichtungsgesuch das vorliegende Verfahren

ein. Am 19. Oktober 2022 stellten sie ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen,

das bewilligt wurde.

4.3

Gemäss Art. 209 Abs. 3

ZPO berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der

Klage beim Gericht. Art. 198 lit. bbis ZPO sieht keine Frist vor,

innert welcher ein gescheiterter Einigungsversuch vor der KESB zur

Klageeinreichung berechtigt. Ebenso wenig ist geregelt in welcher Form das

Scheitern der Einigung festgehalten werden muss. Das Bundesgericht hat dazu im

Urteil 5A_459/2019 E. 3.3.3. ausgeführt: «Im Lichte des Gesetzeszwecks besehen,

kann ein solches Verfahren vor der Kindesschutzbehörde keine unbeschränkte

Wirkung haben. Je weiter der Vermittlungsversuch vor der Kindesschutzbehörde

zurückliegt, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Verhältnisse

verändert haben und ein erneuter Schlichtungsversuch sinnvoll sein kann bzw.

kein Leerlauf darstellen würde. In der Lehre wird in Analogie zu Art. 209 Abs.

3.

ZPO eine Frist von drei Monaten ab formellem Abschluss des

Vermittlungsverfahrens postuliert (Samuel Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen

mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange –verfahrensrechtliche

Fragen, FamPra.ch 2019 S. 11; so auch Jonas Schweighauser/Diego Stoll, Neues

Kindesunterhaltsrecht – Bilanz nach einem Jahr FamPra.ch 2018 S. 646 f. Fn

239). In Anlehnung an die Praxis des Kantons Basel-Stadt wird überdies eine

Frist von sechs Monaten genannt (Eva Senn, Verfahrensrechtliche Streiflichter

zu den Revisionen der elterlichen Sorge und des Kinderunterhaltsrechts, FamPra

2017.

S. 994).»

4.4.1

Vorliegend wurde das

Verfahren vor der KESB gut 2 Monate vor Einleitung des gerichtlichen Verfahren

abgeschlossen. Auch wenn Art. 198 lit. bbis ZPO keine Frist enthält,

ist in Analogie zu Art. 209 Abs. 3 ZPO davon auszugehen, dass die

Klageeinreichung jedenfalls rechtzeitig nach Abschluss des KESB-Verfahrens erfolgt

ist.

4.4.2

Das Bundesgericht

hat im Urteil 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 2.1 ausgeführt: Der Wortlaut von Art. 198 lit. bbis

ZPO lässt offen, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, um von einer

gehörigen Verfahrenseinleitung im Sinne dieser Bestimmung auszugehen. In der

Lehre wird ein minimal vermittelndes Element gefordert, das wenigstens darin

bestehen muss, dass der andere Elternteil kontaktiert worden ist, um auf eine

Vermittlung hinzuwirken (Eva Senn, Verfahrensrechtliche Streiflichter zu den

Revisionen der elterlichen Sorge und des Kindesunterhaltsrechts, FamPra.ch 2017

S. 992; Samuel Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die

weiteren Kinderbelange - verfahrensrechtliche Fragen, FamPra.ch 2019 S. 9). Die

Mitwirkung im Hinblick auf die Vermittlung kann namentlich durch Teilnahme an

einem Gespräch, Einreichung von Unterlagen oder Unterzeichnung eines Vorschlags

bestehen (Senn, a.a.O., S. 992; a.A. Jonas Schweighauser/Diego Soll, Neues

Kindesunterhaltsrecht - Bilanz nach einem Jahr, FamPra.ch 2018 S. 646 f.,

wonach die Edition der massgebenden Unterlagen und anschliessende Zustellung

eines Unterhaltsvertrags nicht genügen dürften). Es muss also zumindest

Gelegenheit zur einvernehmlichen Regelung bestanden haben (zit. Urteil

5A_459/2019 E. 5.3).

Dem

Entscheid der KESB vom 10. Mai 2022 ist nicht zu entnehmen, ob und ggfl. was im

Hinblick auf eine gütliche Einigung der Kindseltern unternommen wurde. Auch die

Parteien äussern sich nicht dazu, ob eine Gelegenheit zur gütlichen Einigung

bestanden hat, so dass diesbezüglich von Beweislosigkeit ausgegangen werden muss.

Unbestrittenermassen war der Kinderunterhalt ohnehin nicht einmal nebenbei

Thema des Verfahrens. Es fehlt somit am Nachweis eines minimalen schlichtenden

Elements. Damit kann offen gelassen werden, ob die Unterhaltsbeiträge

jedenfalls bei einem Einigungsversuch vor der KESB thematisiert werden müssen,

um den Verzicht auf ein Schlichtungsverfahren zu rechtfertigen, zumal die KESB

in diesem Bereich keine Entscheidkompetenz hat. Das Verfahren vor der KESB

ersetzte jedenfalls vorliegend das Schlichtungsverfahren nicht.

4.5.1

Das Gesetz sieht in

Art. 198 lit. h ZPO vor, dass das Schlichtungsverfahren auch entfällt, wenn vor

Anhebung des Verfahrens vorsorgliche Massnahmen bewilligt wurden. Unbestritten

ist, dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen auch gleichzeitig mit der

Verfahrenseinleitung gestellt werden kann. Die Kläger haben am 16. Oktober 2022,

d.h. rund drei Monate nach Einleitung des Verfahrens, ein Gesuch um

vorsorgliche Massnahmen gestellt, das vom Vorderrichter gutgeheissen wurde.

4.5.2

Das Vorliegen einer gültigen

Klagebewilligung ist eine Prozessvoraussetzung, die von Amtes wegen geprüft

werden muss (Art. 60 ZPO). Prozessvoraussetzungen

als Sachurteilsvoraussetzungen müssen spätestens im Zeitpunkt der

Urteilsfällung vorliegen (BGE 140 III 159 E. 4.2.4; 133 III 539

E. 4.3; 127 III 41 E. 2 und 4; s. Art. 59

N 3). Aus prozessökonomischen Gründen sind die

Prozessvoraussetzungen möglichst früh im Verfahren zu prüfen und die Parteien

gegebenenfalls auf deren Fehlen hinzuweisen. Gerade bei den klassischen

Prozessvoraussetzungen – wie der Zuständigkeit, der Zulässigkeit des

Zivilrechtswegs, der richtigen Klageeinleitung, der fehlenden anderweitigen

prioritären Rechtshängigkeit – soll das Nichteintreten in einem möglichst

frühen Verfahrensstadium erfolgen. Daneben bestehen aber auch Verfahrensmängel,

welche erst später eintreten können. So bspw. Mängel in der Besetzung des

Gerichts, Säumnisse während verschiedener prozessualer Schritte, Missachtung

von Ausstandsregeln oder die verspätete Geltendmachung von Noven. Solche Mängel

lassen sich im Laufe des Verfahrens korrigieren und entfalten ihre Wirkung

allenfalls nur teilweise (z. B. Nichtbeachten eines Novums, aber dennoch

Fällung eines Sachurteils; weiterführend dazu Ivo Schwander, ZZZ 2008/09,

206). Damit sollen Mängel, die behebbar sind, nur dann zu einem Prozessurteil

führen, wenn sie im spezifischen Fall nicht behoben werden konnten (Myriam A.

Gehri, in Basler Kommentar, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 3. Aufl., Basel

2017, N. 2). Ausnahmsweise wird ein Prozessmangel, der unbeachtet geblieben

ist, im Laufe des Verfahrens geheilt. Es ist denkbar, dass eine Prozesshandlung

heilbar oder nachholbar ist, womit die Rechtfertigung für ein Nichteintreten

nicht mehr besteht (Myriam A. Gehri, a.a.O., N. 8 zu Art. 60 ZPO, vgl. auch Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi,

Art. 191 ZPO/BE N. 3a).

4.5.3

Nach dem Gesagten

müssen die Prozessvoraussetzungen spätestens im Urteilszeitpunkt erfüllt sein. Das

Gericht kann die Parteien auch auf heilbare Mängel aufmerksam machen und die

Nachreichung verlangen. Vorliegend wäre das umso mehr angezeigt gewesen, als

die Kläger eine Schlichtung verlangt und der Vorderrichter das Begehren als

Verfahren im vereinfachten Verfahren entgegengenommen hat. Die Nachreichung

einer Klagebewilligung erübrigte sich im Urteilszeitpunkt, da die Kläger nach

Einleitung des Verfahrens ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gestellt hatten,

das vom Vorderrichter bewilligt wurde.

Mit der Gutheissung des klägerischen Gesuchs

um vorsorgliche Massnahmen durch den Vorderrichter entfiel gemäss Art. 198 lit.

h ZPO das Schlichtungsverfahren. Der Berufungskläger weist zwar zurecht darauf

hin, dass er die Begründung des Massnahmeentscheids verlangt habe, was bis zum

Endurteil nicht passiert sei. Das ändert vorliegend nichts. Der Berufungskläger

hat sich zu keinem Zeitpunkt gegen seine Unterhaltspflicht an sich und die

Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen, sondern lediglich gegen deren Höhe zur

Wehr gesetzt. Die Grundlage der vorsorglichen Mass-nahmen bestreitet auch der

Berufungskläger nicht, so dass auch die Begründung des Massnahmeentscheids des

Vorderrichters sowie die allfällige Gutheissung einer Berufung dagegen mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit nichts an der Anordnung von vorsorglichen

Massnahmen zu Gunsten des Klägers 1 geändert hätte.

4.5.4

Aufgrund der

Gutheissung des Antrags auf vorsorgliche Massnahmen ist von der Heilung eines

allfälligen Fehlers in der Prozesseinleitung wegen fehlender vorgängiger

Schlichtung auszugehen, zumal das Nachholen einer Schlichtung aufgrund dessen

obsolet geworden ist.

Der Vollständigkeit halber ist darauf

hinzuweisen, dass de lege ferenda die Schlichtung gemäss der per 1.1.2025 in

Kraft tretenden Novelle von Art. 198 lit. bbis ZPO bei Klagen über

den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weiteren Kinderbelangen

ganz entfällt.

5.1

Umstritten ist der

Unterhaltsbeitrag des Berufungsklägers an den minderjährigen Sohn. Gemäss Art.

285.

Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der

Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Der

Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch

die Eltern (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Praxisgemäss ist dabei jedenfalls das

Existenzminimum des Pflichtigen zu wahren.

5.2

Hauptstreitpunkt ist die

Berücksichtigung der laufenden Steuern im Bedarf des Unterhaltspflichtigen, da

eine Mankosituation vorliegt. Der Berufungskläger ist [...] Staatsangehöriger.

Er unterliegt der Quellensteuer, die direkt vom Lohn abgezogen wird.

Der Berufungskläger macht geltend, er

habe keinen Einfluss auf den Quellensteuerabzug. Effektiv stehe ihm bloss ein um

diesen Betrag reduziertes Einkommen zur Verfügung. Es rechtfertige sich daher,

Quellensteuerpflichtige in der Unterhaltsberechnung anders zu behandeln als

ordentlich Steuerpflichtige, da diese keine Möglichkeit hätten, Steuerschulden

zu Gunsten des Kinderunterhalts anzuhäufen. Es sei deshalb vom Nettoeinkommen

nach Abzug der Quellensteuer auszugehen. Auch betreibungsrechtlich werde der

Quellensteuerabzug bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs von

quellensteuerpflichtigen Personen gemäss den Richtlinien für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der

Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 berücksichtigt.

Er macht weiter geltend, seine Quellensteuerrate sei massiv höher als der vom

Gericht eingesetzte Steuerbetrag. Er könne zu keinem Zeitpunkt über die von der

Arbeitgeberin abgezogenen Steuerbeträge verfügen. Falls sein Antrag auf eine nachträgliche

ordentliche Veranlagung abgewiesen werde, verblieben ihm nicht genügend Mittel

zur Existenzsicherung.

Die Berufungsbeklagten wenden ein, das

Recht nachträglich eine ordentliche Steuerveranlagung zu verlangen, sei

gesetzlich festgelegt. Die Voraussetzungen dieses Verfahrens richteten sich

nach § 115decies Abs. 3 StG. Zutreffend sei, dass der Berufungskläger

wohl nicht nachträglich eine ordentliche Steuerveranlagung verlangen könne.

Indessen habe er im Jahr 2021 auch keine Unterhaltsbeiträge bezahlt, die

abzuziehen seien.

5.3.1

Der Einwand des

Berufungsklägers, dass die Berücksichtigung des ordentlichen Steuerbetrages bei

ihm zu einem beträchtlichen monatlichen Manko führe ist zutreffend. Ein solches

im Umfang von monatlich mehr als CHF 500.00 ist nicht über eine längere Zeit zu

verkraften. Der Quellensteuertarif berücksichtigt nicht automatisch

Unterhaltspflichten ausserhalb des gemeinsamen Haushalts. Es kann daher nicht

einfach der ordentliche Steuerbetrag im Bedarf des Pflichtigen berücksichtigt

werden, sondern es ist der tatsächlichen Situation Rechnung zu tragen. Um die

Berücksichtigung der Unterhaltspflicht bei der Steuererhebung muss sich der Berufungskläger

selber kümmern. Das ist erst möglich, wenn die Unterhaltsbeiträge rechtskräftig

festgesetzt wurden. Der Berufungskläger muss dann der Behörde seine

Unterhaltspflicht unter Vorlage der notwendigen Urkunden melden, um die

Steuerlast gestützt darauf zu senken. Das ist ohne weiteres zumutbar, zumal die

höhere Steuerlast allein zu Lasten des minderjährigen Unterhaltsgläubigers

geht. Dieser allein trägt das Manko, wenn, wie hier, nicht das Existenzminimum aller

Beteiligten gedeckt werden kann.

5.3.2

Der Berufungskläger

lebt nicht mit Kindern oder unterstützungspflichtigen Personen im gleichen

Haushalt zusammen, weshalb für ihn der Quellensteuertarif A zur Anwendung

gelangt (§1 Abs. 1 lit a Steuerverordnung Nr. 3: Erhebung der Quellensteuer;

BGS 614.159.03). Gemäss § 6 Abs. 1 Steuerverordnung Nr. 3 kann eine

quellensteuerpflichtige Person beim Kantonalen Steueramt bis zum 31. März des

auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchführung

einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen, worauf die effektiv

bezahlten Unterhaltsbeiträge nachträglich berücksichtigt werden. Auf Gesuch hin

können bei der Anwendung der Tarife zur Vermeidung von Härtefällen auch Kinderabzüge

bis zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 4 Steuerverordnung Nr. 3). Dabei handelt es sich um eine kann-Vorschrift. Dabei

findet eine Einzelfallbewertung statt (vgl. Kreisschreiben Nr. 45, S. 17 f.),

die zur Anwendung eines reduzierten Tarifs führt.

Der Berufungskläger hat 2021 CHF

74'112.00 brutto verdient. Ihm wurden in diesem Jahr CHF 10'197.00 (13,76 %)

oder CHF 850.00 pro Monat an Quellensteuern abgezogen. Sind Unterhaltsbeiträge

für ein Kind geschuldet, reduziert sich die Steuerschuld bei dieser

Einkommenshöhe auf 8,76 % oder CHF 541.00 pro Monat (vgl. Quellensteuertarif A

2023.

mit Kirchensteuer). Dieser Betrag ist im Bedarf des Berufungsklägers zu

berücksichtigen, da im Vornherein nicht festgestellt werden kann, wie sich die

Unterhaltspflicht des Berufungsklägers im Rahmen von § 4 Abs. 4 Steuerverordnung Nr. 3 konkret auswirkt.

Der Berufungskläger wird die Anpassung des

Quellensteuerabzugs nicht rückwirkend verlangen können. Auch eine nachträgliche

ordentliche Veranlagung kann er nur noch für das Steuerjahr 2023 verlangen,

wobei sich die Unterhaltspflicht nur auswirken wird, wenn er bis dahin

Unterhaltsbeiträge bezahlt hat. Daher ist für die Unterhaltsberechnung bis zum

31.

Dezember 2023 vom bisherigen Abzug in der Höhe von 13.76 % und ab 2024 von

einem solchen von 8,76 % (bzw. CHF 541.00) auszugehen.

6.1

Weiter macht der

Berufungskläger geltend, er habe im Jahr 2022 einen Kredit aufnehmen müssen, um

sich ein neues Auto zu kaufen. Dieses habe Kompetenzcharakter, weshalb die

Auslagen für die Kreditamortisation in seinen Bedarf aufgenommen werden

müssten. Auch habe er Verwandte in [...] nach einem Todesfall finanziell

unterstützen müssen, wozu ein Teil des Kredits verwendet worden sei. Die

Berufungsbeklagten wenden dagegen ein, dass das angeschaffte Fahrzeug einen

Katalogwert von CHF 29'940.00 habe. Ohnehin wäre es möglich und zumutbar gewesen,

ein Occasionsfahrzeug für weniger als CHF 10'000.00 anzuschaffen. Jedenfalls

sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Kredit über CHF 53'100.00 notwendig

gewesen sei. In der Berufung macht der Berufungskläger noch die Hälfte der aus

dem Kredit resultierenden Monatsraten, d.h. CHF 481.00 als notwendige Auslagen geltend.

6.2

Es trifft zu, dass der

Vorderrichter das Auto des Berufungsklägers als Kompetenzgut eingestuft hat. Obwohl

der Berufungskläger die Auslagen für Kreditrückzahlung und –zinsen bereits

vorinstanzlich geltend gemacht hat, hat der Vorderrichter diese nicht

bewilligt, ohne zu begründen weshalb.

Im Entscheid der KESB vom 4. März 2021 wurde

festgehalten, der Berufungskläger habe der Berufungsbeklagten 2 das Auto herauszugeben.

Gemäss Bericht des [...] vom 20. Januar 2021 hatte er ihr dieses bereits

vorgängig überlassen (vgl. Klagebeil. 3). Der Darlehensvertrag mit der Bank[...]

AG, den der Berufungskläger im Hinblick auf die Finanzierung seines neuen

Fahrzeugs, das er wegen der Rückgabe des gemeinsamen Fahrzeugs aufgenommen

haben will, datiert dagegen vom 23./25. März 2022 (vgl. Klageantwortbeil. 9),

mithin wurde er mehr als ein Jahr nach der Übergabe des Autos an die

Kindsmutter abgeschlossen. Aus der vorgelegten Rechnung der Motorfahrzeugkontrolle

(Klageantwortbeil. 13) geht zudem hervor, dass der Berufungskläger am 11.

Januar 2022 das Fahrzeug gewechselt hat, mithin ebenfalls vor Abschluss des fraglichen

Darlehensvertrags.

Aus dem Darlehensvertrag selber ergibt

sich nicht, was damit finanziert worden ist. Mithin lässt sich aus den Akten

keinerlei Zusammenhang zwischen der Herausgabe des Fahrzeugs an die

Berufungsbeklagte 2, der Anschaffung eines neuen Fahrzeugs durch den Berufungskläger

und dem Darlehensvertrag herstellen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wie

viel das angeschaffte Fahrzeug gekostet hat. Der Berufungskläger äussert sich auch

nicht dazu, auch nicht zur Behauptung der Berufungsbeklagten. Es bleibt somit fraglich,

ob der fragliche Kredit ganz oder teilweise zur Anschaffung des

berufsnotwendigen Fahrzeugs aufgenommen wurde. Ohnehin sehen die Richtlinien

für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach

Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom

1.

Juli 2009 (Ziff. II.) vor, dass eine allfällige Abzahlung oder ein Leasing

eines Kompetenzgegenstands nur solange zu berücksichtigen ist, als der

Schuldner bei richtiger Vertragserfüllung zur Abzahlung bzw. Ratenzahlung

verpflichtet ist und sich über die Zahlung ausweist. Das ist aufgrund der

vorhandenen Akten nicht zu eruieren, auch wenn aus den vorgelegten

Kontoauszügen einzelne Ratenzahlungen hervorgehen. Es kann daher offen gelassen

werden, wie ein Darlehen, das zur Anschaffung eines Kompetenzgutes aufgenommen

wurde, zu behandeln ist, und ob das vom Berufungskläger angeschaffte Fahrzeug

den Verhältnissen angepasst ist. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf

hinzuweisen, dass auch im vom Vorderrichter berücksichtigten Kilometerpreis für

den Arbeitsweg ein Amortisationsanteil enthalten ist.

7.

Der Berufungskläger

macht weiter geltend, dass er in der Zeit ab Juni 2022 monatlich Naturalunterhalt

im Betrag von CHF 200.00 geleistet habe, was aufgrund der Parteibefragung

bewiesen sei. Ohne dies zu begründen, habe der Vorderrichter lediglich CHF

100.00

angerechnet. Die Anrechnung des Naturalunterhalts in diesem Umfang liegt

im Ermessen des Vorderrichters. Da weder konkret belegt ist, was der

Berufungskläger gekauft hat noch was die Sachen gekostet haben, war das

Vorgehen des Vorderrichters jedenfalls nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers.

8.1

Der Berufungskläger

verlangt im Berufungsverfahren neu die Berücksichtigung der Kosten für die

Ausübung des begleiteten Besuchsrechts. Nach seinen Angaben sieht er seinen

Sohn nun nicht mehr alle zwei Wochen, sondern wöchentlich. Er macht geltend,

dass er dafür jede Woche den Weg von [...] nach [...] und zurück (total 74 km à

CHF 0.70) auf sich nehmen müsse. Die Berufungsbeklagten bestreiten, dass der

Berufungskläger den Sohn wöchentlich sehe. Im Urteil der KESB vom 4. März 2021 ist

ausdrücklich eine Ausdehnung des Besuchsrechts vorgesehen. Da auch im Entscheid

vom 10. Mai 2022 eine periodische Überprüfung vorgesehen ist und der

Berufungskläger die Kontakte seit nunmehr zwei Jahren zuverlässig wahrgenommen

hat, ist davon auszugehen, dass eine Ausdehnung der Kontakte mindestens kurz

bevorsteht. Es kann daher auf eine Rückfrage bei der Besuchsbeiständin

verzichtet und auf die Angaben des Berufungsklägers abgestellt werden.

8.2

Der Berufungskläger

hat vorinstanzlich keine Auslagen für die Besuchsrechtsausübung geltend

gemacht, obwohl bereits damals solche anfielen. Daraus lässt sich ableiten,

dass er diese erst als wesentlichen Faktor betrachtet hat, als sie wöchentlich

anfielen, mithin ab 9. Mai 2023.

8.3

Gemäss Art. 276 ZGB

tragen die Eltern die Kosten für den gebührenden Unterhalt des Kindes,

insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und

Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Grundsätzlich hat praxisgemäss der

Besuchsrechtsberechtigte auch die mit den Besuchen zusammenhängenden Kosten zu

tragen. Eine abweichende Kostenverteilung ist jedoch zulässig, wenn sie

namentlich im Hinblick auf die finanzielle Lage der Eltern als billig erscheint

und nicht mittelbar die Interessen des Kindes beeinträchtigt, indem die für den

Unterhalt des Kindes notwendigen Mittel für die Kosten der

Besuchsrechtsausübung aufgewendet werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_

288/2019 E. 5.5 und 5A_292/2009 E. 2.3.1.3 in FamPra.ch 2009 S. 1104).

8.4

Das Einkommen des

Berufungsklägers reicht nicht zur vollständigen Finanzierung von zwei

Haushalten aus. Die Berufungsbeklagte 2 betreut den Berufungsbeklagten 1 und ist

derzeit nicht erwerbstätig. Aufgrund des Alters des Berufungsbeklagten 1 ist

sie dazu auch nicht verpflichtet. Es besteht eine Mankosituation. Mithin fallen

die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts umso mehr ins Gewicht. Für die

Fahrtkosten mit dem Auto macht der Berufungskläger monatlich CHF 224.00 (bei

wöchentlichen Besuchen) geltend. Die Berufungsbeklagten wenden ein, dass es ins

Ermessen des Sachrichters falle, dem Berufungskläger einen Auslagenersatz für

die Besuchsrechtsausübung zuzugestehen. Da ein Mankofall vorliege, ginge die

Erhöhung des Bedarfs des Berufungsklägers zu Lasten des Kinderunterhalts.

Das Einkommen des Berufungsklägers

reicht aus, um den Barbedarf des Berufungsbeklagten 1 zu decken. Der

Betreuungsunterhalt, welcher den Unterhalt der Berufungsbeklagten 2 abdecken

soll und nur indirekt die Bedürfnisse des Kindes (nämlich seine persönliche

Betreuung) abdeckt (BGE 144 III 481 E. 4.3) kann dagegen nicht vollständig

gedeckt werden. Da der regelmässige Kontakt zum Kindsvater nicht nur dessen

Interesse, sondern ebenso dem Kindesinteresse dient, ist bei der vorliegenden Konstellation

ein Betrag für die Ausübung des Besuchsrechts vorzusehen, wenn diese den

Bereich von Bagatellausgaben überschreiten.

8.5

Der Berufungskläger

führt nicht aus, weshalb er für den Weg von [...] nach [...] auf das Privatauto

angewiesen ist. Das ist auch nicht ersichtlich, zumal die Strecke bestens mit

dem ÖV erschlossen ist. Dem Berufungskläger sind daher die Kosten für den ÖV

anzurechnen. Festzuhalten ist, dass sich die Kosten nicht verändern, sollte der

Berufungskläger den Sohn dereinst vierzehntäglich zu sich auf Besuch nehmen

können, weil dieser dann in [...] abgeholt und wieder zurückgebracht werden

muss. Die Fahrt von [...] nach [...] kostet inkl. Busbillet von [...] nach [...]

CHF 19.40 (Vollpreis), bzw. CHF 38.80 Hin- und Rückfahrt, bzw. mit dem

Halbtaxabonnement CHF 19.40 wobei dann zusätzlich jährlich CHF 185.00 bzw. monatlich

CHF 15.40 für das Halbtaxabonnement hinzukommen. Das ergibt somit monatliche

Kosten von rund CHF 100.00 (bei wöchentlichen Besuchen). Das ist keine

übermässige Belastung. Es kommt vorliegend hinzu, dass der Vorderrichter den

Zuschlag für Telekom und Mobiliarversicherung berücksichtigt hat, obwohl dies

nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Mankofällen nicht statthaft ist (BGE 147 III 265 E. 7.2). Es sind daher keine zusätzlichen Kosten für die Ausübung

des Besuchsrechts zu veranschlagen.

9.

Nach dem Gesagten hat

der Berufungskläger ab 2024 folgenden Bedarf:

Grundbetrag

CHF 1'200.00

Miete

CHF 1'190.00

Krankenkassenprämie KVG

CHF 269.00

Tel./Mobiliarversicherung

CHF 100.00

Arbeitsweg

CHF 175.00

Auswärtige Verpflegung

CHF 200.00

Zuschlag Schichtarbeit

CHF 108.00

Quellensteuer

CHF 538.00

total

CHF 3'780.00

Bis und mit Dezember 2022 ist von einer

Steuerbelastung von monatlich CHF 850.00 auszugehen, was einen monatlichen

Bedarf von CHF 4'092.00 ergibt.

Am Bedarf der Berufungsbeklagten ändert

sich infolge der Korrektur beim Berufungskläger nichts.

Dispositiv

10.1 Demnach ergibt sich in

Phase 1 (ab August 2021) folgender Unterhaltsbeitrag: Das Nettoeinkommen des

Berufungsklägers beläuft sich auf CHF 5'161.00 (inkl. 13. Monatslohn) ./.

Bedarf CHF 4’092.00, womit CHF 1'069.00 für den Kinderunterhaltsbeitrag zur

Verfügung stehen.

Der ungedeckte Barbedarf des

Berufungsbeklagten 1 beträgt CHF 353.00 bzw. ab April 2022 CHF 392.00 und

derjenige der Berufungsbeklagten 2 CHF 2'197.00 bzw. CHF 2'388.00 ab April 2022

(Basis für Betreuungsunterhalt).

Demnach ergibt sich in Phase 1 (August

2021 bis Dezember 2023) ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1'070.00, davon CHF

353.00 Bar- und CHF 717.00 Betreuungsunterhalt. Die Unterdeckung beim

Berufungsbeklagten 1 beläuft sich auf CHF 1'480.00 bzw. ab April 2022 auf CHF

1'671.00.

10.2.1 Ab Januar 2024 kann

der Berufungskläger die Berücksichtigung seiner Unterhaltspflicht bei der

Quellensteuer geltend machen. Sein Bedarf sinkt dadurch auf CHF 3'780.00. Im

August 2024 wird der Berufungskläger 1 voraussichtlich eingeschult, weshalb der

Berufungsbeklagten 2 ab diesem Zeitpunkt praxisgemäss eine 50 %

Erwerbstätigkeit zugemutet wird und ihr ein monatliches Nettoeinkommen von CHF

1'800.00 angerechnet wird. Die Berufungsbeklagte 2 hat gemäss der Berechnung

des Vorderrichters in dieser Phase einen Bedarf von CHF 2'668.00. Der Anspruch

auf Betreuungsunterhalt beläuft sich demnach noch auf CHF 868.00 pro Monat. Den

ungedeckten Bedarf des Berufungsbeklagten 1 hat der Vorderrichter in dieser

Phase mit monatlich CHF 405.00 berechnet.

10.2.2 Der verf.bare

Betrag des Berufungsklägers beläuft sich ab Januar 2024 auf CHF 1'381.00. Der

Berufungsbeklagte 1 hat einen ungedeckten Barbedarf von CHF 405.00 und der

Betreuungsunterhaltsanspruch beträgt weiterhin CHF 1'671.00 und sinkt ab August

2024 auf CHF 868.00. Ab August 2024 resultiert somit ein Überschuss von CHF

108.00 der gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_668/2021, E. 2.7 im Verhältnis 2

: 1 (grosser Kopf, kleiner Kopf) auf den Berufungskläger und den

Berufungsbeklagten 1 aufzuteilen ist. Der Barunterhaltsanspruch des

Berufungsbeklagten 1 beläuft sich demnach ab August 2024 auf 441.00 (CHF 405.00

+ [CHF 108.00 : 3]) und der Betreuungsunterhalt auf CHF 868.00. Aufgrund der

kleinen Differenz und unter Berücksichtigung der Erwägungen unter Ziffer 8.5

hievor, ist der Unterhaltsbeitrag von CHF 1'310.00 ab Januar 2024 zuzusprechen.

10.3 Im Juni 2030 wird der

Berufungsbeklagte 1 zehn Jahre alt, womit sein Grundbetrag auf CHF 600.00

ansteigt. Sein ungedeckter Bedarf beträgt nun CHF 605.00. Am

Betreuungsunterhaltsanspruch von CHF 868.00 ändert sich nichts, womit der

Gesamtunterhaltsbedarf auf CHF 1'473.00 ansteigt. Da der Überschuss des

Berufungsklägers nicht ausreicht, um den gestiegenen Unterhaltsbedarf vollständig

zu decken, ist der monatliche Unterhaltsbeitrag ab Juli 2030 auf den

monatlichen Überschuss des Berufungsklägers von CHF 1'380.00 zu erhöhen. Zudem

ist die Unterdeckung ab Juli 2030 im Umfang von CHF 93.00 festzustellen.

10.4 Im August 2032 wird

der Berufungsbeklagte 1 in die Oberstufe übertreten. Die Berufungsbeklagte 2

ist dann verpflichtet, ihr Erwerbspensum auf 80 % zu erhöhen. Ihr Einkommen

wird sich nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz auf

rund CHF 2'880.00 belaufen. Ihr Bedarf steigt aufgrund der höheren

Berufsauslagen gemäss den vorinstanzlichen Berechnungen auf CHF 2'929.00, womit

noch ein Betreuungsunterhaltsanspruch von CHF 49.00 resultiert.

Der ungedeckte Bedarf des

Berufungsbeklagten 1 beläuft sich in dieser Phase auf CHF 619.00 Bar- und CHF

49.00 Betreuungsunterhalt. Beim Berufungskläger bleiben CHF 1'381.00 für den

Unterhalt verfügbar. Der Überschuss ist zu 2/3 dem Vater und zu 1/3 dem Sohn

zuzuteilen (Urteil des Bundesgerichts 5A_668/2021 E. 2.7), womit ab August 2032

ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von rund CHF 900.00 resultiert.

10.5 Am Juni 2036 wird

der Berufungsbeklagte 1 16 Jahre alt. Die Berufungsbeklagte 2 ist dann gehalten

ein Vollpensum zu versehen, womit sie gemäss Feststellungen der Vorinstanz CHF

3'600.00 netto verdienen kann. Damit kann sie ihren Bedarf decken. Der Anspruch

auf Betreuungsunterhalt fällt weg.

Der monatliche Barbedarf des

Berufungsbeklagten 1 beträgt dann nach den Feststellungen der Vorinstanz CHF

888.00. Er erhält eine Ausbildungszulage von CHF 250.00, so dass ein

Unterhaltsbedarf von CHF 638.00 pro Monat resultiert. Beim Berufungskläger

ändert sich nichts, sein Überschuss beträgt nach wie vor CHF 1'381.00. Der

Überschuss ist weiterhin im Verhältnis 2/3 zu 1/3 aufzuteilen, so dass in

dieser Phase rechnerisch ein Unterhaltsbeitrag von CHF 885.00 resultierte. Die

Veränderung zur Vorperiode ist unerheblich, was die Bildung einer neuen Phase

nicht rechtfertigt. Aufgrund dessen bleibt es beim Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00

pro Monat.

III.

Beide Parteien sind ausgewiesen

prozessarm, weshalb ihnen antragsgemäss die integrale unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen ist.

Die Kostennoten beider

Parteivertreterinnen sind eher hoch, können aber noch genehmigt werden. Zu

bemerken ist, dass der Tarif für die unentgeltliche Rechtspflege seit 1. Januar

2023 bei CHF 190.00 pro Stunde und der ordentliche Tarif bei minimal CHF 250.00

pro Stunde liegt (vgl. §§ 158 und 160 Gebührentarif). Die Kostennoten sind

entsprechend zu korrigieren.

Die Kostennote von Rechtsanwältin

Zimmermann wird folglich auf CHF 2'996.75 und der Nachzahlungsanspruch auf CHF 893.70

festgelegt. Die Kostennote von Rechtsanwältin von Arx beläuft sich auf CHF

2'211.50. Sie hat keinen Nachzahlungsanspruch geltend gemacht.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und Ziff. 1, 2 und 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen

vom 2. Februar 2023 werden aufgehoben.

2. Ziffer 1 lautet neu wie folgt:

A.___ hat an B.___

folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a) Phase 1: ab August 2021 CHF

1'070.00

b) Phase 2: ab Januar 2024 CHF 1'310.00

c) Phase 3: ab Juli 2030 CHF

1'380.00

d) Phase 4: ab August 3032 CHF 900.00.

Die Kinder- und

Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen dem

Kläger 1 jedoch zusätzlich zukommen.

Im Zeitraum von Juni 2022

bis und mit Dezember 2022 wurde vom Beklagten bereits monatlich CHF 100.00 in

Form von Naturalunterhalt (Kleider und Lebensmittel) bezahlt. Diese sind von

den genannten Beträgen in Abzug zu bringen.

Die Unterhaltspflicht

gegenüber dem Kläger 1 dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art.

276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.

3. Ziffer 2 lautet neu wie folgt:

Es wird festgestellt, dass

der monatliche Bedarf von B.___ wie folgt nicht gedeckt ist:

a) Phase 1: Ab August 2021 CHF 1'480.00 und

von April 2022 bis Dezember 2023 CHF 1'671.00.

b) Phase 3: Ab Juli 2030 bis Juli 2032 CHF

93.00.

4. Ziffer 4 lautet neu wie folgt: Die

Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 hiervor stützen sich auf die folgenden

Berechnungsgrundlagen:

Einkommen:

von A.___ CHF

5'161.00

von B.___ CHF

200.00, ab Juli 2026 CHF 250.00;

von C.___ CHF

1'800.00, ab August 2024 CHF 2'880.00,

ab

Juli 2036 CHF 3'600.00.

Bedarf:

von A.___ CHF

4'092.00, ab Januar 2024 CHF 3'780.00,

von B.___ CHF

535.00, ab April 2022 CHF 592.00, ab August 2024

CHF

805.00, ab Juli 2030 CHF 819.00; ab August 2036

CHF

888.00

von C.___ CHF

2'197.00, ab April 2022 CHF 2'388.00, ab August 2024

CHF 2'668.00,

ab August 2032 CHF 2'929.00; ab August 2036

CHF 3'130.00.

5. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen,

soweit darauf eingetreten werden kann.

6. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 haben die Parteien je zur Hälfte zu

tragen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese Kosten der Staat

Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald A.___ oder C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.

7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Franziska Zimmermann

CHF 2'996.75 und Rechtsanwältin Renate von Arx CHF 2'211.50 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder C.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO) hat er Rechtsanwältin Franziska Zimmermann die

Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 893.70.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler