ZKBER.2023.27
Eheschutzmassnahmen
2. August 2023Deutsch9 min
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. August 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Werder,
Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutzmassnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien sind seit 2020 verheiratet.
Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Am 6. Februar 2021 leitete die
Ehefrau das Eheschutzverfahren ein und beantragte, es sei festzustellen, dass
sie seit dem 23. Januar 2021 getrennt lebten. Gleichzeitig ersuchte sie um
Erlass eines Annäherungsverbots und die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen.
2. Am 5. Oktober 2022
erliess der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt soweit hier
angefochten, folgendes Urteil:
1. – 6…
7. Die Ehegatten schulden sich gegenseitig
keine Unterhaltsbeiträge.
8. – 10…
3. Gegen Ziffer 7 dieses
Urteils erhob die Ehefrau am 12. Mai 2023 form- und fristgerecht Berufung. Sie
stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei Ziffer 7 des angefochtenen
Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 5. Oktober 2022 aufzuheben.
2. Es sei der Ehemann zu verpflichten, der
Ehefrau Unterhalt über
CHF 540.00 ab 23.1.2022 - 31.5.2022
CHF 2'650.00 ab 1.6.2022, jeweils
monatlich im Voraus zu bezahlen.
3. Eventualiter sei die Sache zur
Entscheidung über die Höhe der Unterhaltsbeiträge an die erste Instanz
zurückzuweisen.
4. Es sei der Berufungskläger zu
verpflichten, der Ehefrau einen Prozesskostenbeitrag von CHF 3'000.00 zu
bezahlen.
5. Eventualiter sei der Berufungsklägerin für
das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen,
unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Der Berufungsbeklagte
liess sich am 26. Mai 2023 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Er teilt
mit, dass seine Rechtsbeiständin die Stelle gewechselt habe und er deshalb nun
von Herrn Rechtsanwalt Werder vertreten werde und beantragt:
1. Die Berufung sei vollumfänglich
abzuweisen.
2. Das Gesuch um Prozesskostenbeitrag sei
abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Berufungsklägerin.
5. Am 9. Juni 2023 ging
die Kostennote der Vertreterin der Berufungsklägerin und am 12. Juni 2023
diejenige des Berufungsbeklagten ein. Diese wurden der jeweiligen Gegenpartei
unverzüglich zur Kenntnisnahme zugestellt.
6. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann
darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter begründete die
Unterhaltsregelung damit, dass die Ehegatten am 2020 geheiratet und sich am […]
2021.
getrennt hätten. Die Ehe habe knapp fünf Monate gedauert. Sie hätten keine
Kinder und hätten während der gelebten Ehe gearbeitet. Sie hätten folglich
durch ihre Ehe die Erwerbsfähigkeit nicht eingebüsst. Der Ehemann habe aktuell
eine Anstellung, die Ehefrau habe eine solche in Aussicht. Es sei beiden
Ehegatten möglich und zumutbar, weiterhin für ihren eigenen Unterhalt
aufzukommen und sie schuldeten einander daher gegenseitig keine
Unterhaltsbeiträge.
2.
Die Ehefrau macht
geltend, sie sei aufgrund der Eheschliessung in die Schweiz eingereist. Sie
habe hier Wohnsitz genommen und habe ihren Verpflichtungen nachzukommen. Nun
müsse sie die Schweiz wieder verlassen. Sie habe hier ein eigenes Einkommen
gehabt. Nach den falschen Anschuldigungen des Ehemannes beim Migrationsamt sei
die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung widerrufen worden und sie habe ihre
Stelle verloren. Ehebedingt habe sie ihre Eigenversorgungskapazität verloren.
Nun stehe erneut ein kostspieliger Umzug mit Wohnungsauflösung an. Beides sei
ehebedingt. Sie müsse sich eine neue Wohnung und eine Stelle suchen. Sie habe
nichts in Aussicht.
3.
Der Berufungsbeklagte
macht geltend, die Ehefrau habe nach der Heirat ab dem 19. Oktober 2020 zu 100
% in einem [...] gearbeitet, bis sie am 31. Mai 2022 selbst gekündigt habe.
Anschliessend habe sie noch bis Ende Juni 2022 Lohn vom [...] bzw.
Versicherungsleistungen bezogen, sich für eine neue Stelle als [...] beworben
und diese auch erhalten. Zurecht habe der Vorderrichter daher festgestellt,
dass es den Ehegatten zumutbar und auch möglich sei, den eigenen
Lebensunterhalt zu verdienen. Die Ehefrau habe auch nach der Trennung vom
Ehemann immer gearbeitet. Trotz der Trennung und des Risikos des Verlusts der
Aufenthaltsbewilligung habe sie sich zum Verbleib in der Schweiz entschlossen.
Weshalb sie schliesslich trotz Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz verblieben sei, werde in der Berufung nicht dargelegt und gründe auf
einer persönlichen Entscheidung der Berufungsklägerin. Sie habe als [...] in [...]
gearbeitet. Gemäss Ausführungen an der Parteibefragung bei der Vorinstanz habe
sie ausgeführt, sie habe eine Stelle in [...] in Aussicht. Das Bundesgericht
habe daher zu Recht ausgeführt, dass ihr eine Reintegration in [...] ohne
weiteres möglich sei und sie in der Lage sei, für ihren Unterhalt aufzukommen.
Es sei auch nicht davon auszugehen, dass
die Berufungsklägerin seit Juni 2022 nichts verdient habe. Diese sei weiterhin
im [...] beobachtet worden. Sie sei offensichtlich in der Lage, sich selber zu
versorgen.
4.
Die Berufungsklägerin macht
geltend, dass sie ihre Eigenversorgungskapazität verloren habe, weil sie die
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgrund von falschen Aussagen des
Ehemannes gegenüber der Migrationsbehörde verloren habe. Die Argumentation der
Berufungsklägerin ist ein Zirkelschluss. Der ihr in Aussicht gestellte Anwesenheitstitel
gründete auf der Eheschliessung (Verbleib beim Ehemann). Ohne den Eheabschluss
hatte sie weder eine Aufenthaltsbewilligung noch eine Arbeitserlaubnis in der
Schweiz. Vorinstanzlich hat die Berufungsklägerin ihre Anfrage an das
Migrationsamt bezüglich ihres Status eingereicht (Urk. 26). Daraus geht hervor,
dass … eine Erwerbstätigkeit allein aufgrund dieser Zusicherung … nicht erlaubt
[ist]. Mithin hat die Ehefrau durch die Trennung und/ oder die Intervention des
Ehemannes beim Migrationsamt nichts verloren, da sie (noch) gar keine Arbeitsbewilligung
in der Schweiz erlangt hatte. Inzwischen steht endgültig fest, dass die
Berufungsklägerin die Schweiz verlassen muss.
Ohnehin kann keine Rede davon sein, dass
sie wegen der fehlenden Aufenthaltsbewilligung ihre Erwerbsfähigkeit verloren
hat. Diese Argumentation impliziert, dass ihre Eigenversorgungskapazität an die
Schweiz gebunden ist, wo sie nach dem Gesagten seit der Eheschliessung gar nicht
zur Arbeitsaufnahme berechtigt war und sich folglich hier beruflich gar nie
etablieren konnte. Dem ist offensichtlich nicht so. Es steht ihr frei, in einem
anderen Land eine Stelle anzutreten, wo sie zur Arbeitsaufnahme berechtigt ist,
sei dies in [...], wo sie vor der Eheschliessung mit dem Berufungsbeklagten
gelebt hat, sei dies in [...], wo sie nach eigenen Aussagen vor der Pandemie
eine Anstellung hatte, sei dies in ihrem Heimatland [...], wo sie eine
Ausbildung als [...] absolviert hat. Die von der Berufungsklägerin geltend
gemachten (nicht bezifferten) Auslagen für Umzug und Stellensuche ändern am
oben Gesagten nichts. Die Berufung ist daher abzuweisen.
5.1
Beide Parteien
beantragen für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Die Berufungsklägerin
ist ausgewiesen prozessarm. Ihr Begehren ist jedoch nach dem oben Gesagten aussichtslos
(BGE 138 III 217 E. 2.2.4), weshalb die unentgeltliche Rechtspflege für das
Berufungsverfahren nicht bewilligt werden kann (Art. 117 lit. b ZPO).
5.2
Der Berufungsbeklagte wird
vorliegend nicht kostenpflichtig. Für den Fall, dass die zugesprochene
Parteientschädigung nicht einbringlich ist, ist über sein Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung zu entscheiden (BGE 148 III E. 3.2 f., Urteil des
Bundesgerichts 5A_164/2023 E. 2.2.4.2).
Der Gesuchsteller verdient 2023 rund CHF
6’093.00 netto pro Monat inkl. Anteil 13. Monatslohn (vgl. Lohnabrechnungen
2023, Berufungsantwortbeil. 4). Sein zivilprozessualer Zwangsbedarf beläuft
sich auf CHF 4'215.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, zivilprozessualer Zuschlag
CHF 240.00, Miete CHF 1'101.00, obl. Krankenversicherung CHF 310.00,
Telekom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 79.00, ausw.
Verpflegung inkl. Schichtzulage CHF 255.00, Steuern ca. CHF 930.00).
Der Gesuchsteller macht weiter
monatliche Auslagen für die Schuldentilgung von CHF 1'818.00 geltend.
Gewöhnliche Schulden sind bei der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zu berücksichtigen
(8C_470/2016 E. 5.4), da diese nicht dazu dienen soll, auf Kosten des Gemeinwesens
andere Gläubiger zu befriedigen, deren Forderungen nicht zum notwendigen
Lebensunterhalt gehören. Belege, wofür die betreffenden Schulden eingegangen wurden,
fehlen in den Akten. Der Gesuchsteller äussert sich nicht dazu. Zu den geltend
gemachten Abzahlungen verfallener Steuern ist zu sagen, dass hier wohl
Ausstände vorhanden sind (Berufungsantwortbeil. 8; definitive Staatssteuern
2021.
0.00, Gemeindesteuern 2021 CHF 1'900.00, Staatssteuer CHF 2022 CHF
1'610.80, Gemeindesteuern 2022 CHF 1'900.00). Abzahlungspläne liegen nicht vor.
Selbst wenn die regelmässige Abzahlung dieser Schulden nachgewiesen wäre, wären
die belegten Ausstände mit dem monatlichen Überschuss des Berufungsbeklagten von
fast CHF 1'900.00 innert weniger Monate zu tilgen. Das gilt auch für allfällige
Kosten seines Rechtsvertreters, sollte die zugesprochene Parteientschädigung
bei der Berufungsklägerin nicht erhältlich gemacht werden können. Das Gesuch
des Berufungsbeklagten um entgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.
6.1
Die Berufungsklägerin
ist mit ihrem Rechtsmittel unterlegen und hat folglich die Gerichtskosten und
die Parteikosten der Gegenpartei zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden i.d.R.
auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Es gibt keinen Grund hier davon abzuweichen.
6.2
Der Parteivertreter
des Berufungsbeklagten macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 8,7
Stunden geltend. Das ist mehr als die Vertreterin der Berufungsklägerin, was
nicht nachvollziehbar ist, da er sich nur zu deren Vorbringen zu äussern hatte.
Sodann werden Verrichtungen verrechnet, die reine Kanzleiarbeiten sind (Erstellen
Beweismittelverzeichnis). Zu entschädigen sind daher 7 Stunden. Die Auslagen
von CHF 65.60 sind nicht zu beanstanden. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten
daher eine Parteientschädigung von CHF 1'865.00 inkl. Auslagen und MWSt. zu
bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gesuche beider Parteien um
unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt.
4. A.___ hat an B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'865.00 (inkl. Auslagen
und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Der
Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler