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Entscheid

ZKBER.2023.27

Eheschutzmassnahmen

2. August 2023Deutsch9 min

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 2. August 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Werder,

Berufungsbeklagter

betreffend Eheschutzmassnahmen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind seit 2020 verheiratet.

Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Am 6. Februar 2021 leitete die

Ehefrau das Eheschutzverfahren ein und beantragte, es sei festzustellen, dass

sie seit dem 23. Januar 2021 getrennt lebten. Gleichzeitig ersuchte sie um

Erlass eines Annäherungsverbots und die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen.

2. Am 5. Oktober 2022

erliess der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt soweit hier

angefochten, folgendes Urteil:

1. – 6…

7. Die Ehegatten schulden sich gegenseitig

keine Unterhaltsbeiträge.

8. – 10…

3. Gegen Ziffer 7 dieses

Urteils erhob die Ehefrau am 12. Mai 2023 form- und fristgerecht Berufung. Sie

stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei Ziffer 7 des angefochtenen

Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 5. Oktober 2022 aufzuheben.

2. Es sei der Ehemann zu verpflichten, der

Ehefrau Unterhalt über

CHF 540.00 ab 23.1.2022 - 31.5.2022

CHF 2'650.00 ab 1.6.2022, jeweils

monatlich im Voraus zu bezahlen.

3. Eventualiter sei die Sache zur

Entscheidung über die Höhe der Unterhaltsbeiträge an die erste Instanz

zurückzuweisen.

4. Es sei der Berufungskläger zu

verpflichten, der Ehefrau einen Prozesskostenbeitrag von CHF 3'000.00 zu

bezahlen.

5. Eventualiter sei der Berufungsklägerin für

das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen,

unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche

Rechtsbeiständin.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Der Berufungsbeklagte

liess sich am 26. Mai 2023 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Er teilt

mit, dass seine Rechtsbeiständin die Stelle gewechselt habe und er deshalb nun

von Herrn Rechtsanwalt Werder vertreten werde und beantragt:

1. Die Berufung sei vollumfänglich

abzuweisen.

2. Das Gesuch um Prozesskostenbeitrag sei

abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Berufungsklägerin.

5. Am 9. Juni 2023 ging

die Kostennote der Vertreterin der Berufungsklägerin und am 12. Juni 2023

diejenige des Berufungsbeklagten ein. Diese wurden der jeweiligen Gegenpartei

unverzüglich zur Kenntnisnahme zugestellt.

6. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann

darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter begründete die

Unterhaltsregelung damit, dass die Ehegatten am 2020 geheiratet und sich am […]

2021.

getrennt hätten. Die Ehe habe knapp fünf Monate gedauert. Sie hätten keine

Kinder und hätten während der gelebten Ehe gearbeitet. Sie hätten folglich

durch ihre Ehe die Erwerbsfähigkeit nicht eingebüsst. Der Ehemann habe aktuell

eine Anstellung, die Ehefrau habe eine solche in Aussicht. Es sei beiden

Ehegatten möglich und zumutbar, weiterhin für ihren eigenen Unterhalt

aufzukommen und sie schuldeten einander daher gegenseitig keine

Unterhaltsbeiträge.

2.

Die Ehefrau macht

geltend, sie sei aufgrund der Eheschliessung in die Schweiz eingereist. Sie

habe hier Wohnsitz genommen und habe ihren Verpflichtungen nachzukommen. Nun

müsse sie die Schweiz wieder verlassen. Sie habe hier ein eigenes Einkommen

gehabt. Nach den falschen Anschuldigungen des Ehemannes beim Migrationsamt sei

die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung widerrufen worden und sie habe ihre

Stelle verloren. Ehebedingt habe sie ihre Eigenversorgungskapazität verloren.

Nun stehe erneut ein kostspieliger Umzug mit Wohnungsauflösung an. Beides sei

ehebedingt. Sie müsse sich eine neue Wohnung und eine Stelle suchen. Sie habe

nichts in Aussicht.

3.

Der Berufungsbeklagte

macht geltend, die Ehefrau habe nach der Heirat ab dem 19. Oktober 2020 zu 100

% in einem [...] gearbeitet, bis sie am 31. Mai 2022 selbst gekündigt habe.

Anschliessend habe sie noch bis Ende Juni 2022 Lohn vom [...] bzw.

Versicherungsleistungen bezogen, sich für eine neue Stelle als [...] beworben

und diese auch erhalten. Zurecht habe der Vorderrichter daher festgestellt,

dass es den Ehegatten zumutbar und auch möglich sei, den eigenen

Lebensunterhalt zu verdienen. Die Ehefrau habe auch nach der Trennung vom

Ehemann immer gearbeitet. Trotz der Trennung und des Risikos des Verlusts der

Aufenthaltsbewilligung habe sie sich zum Verbleib in der Schweiz entschlossen.

Weshalb sie schliesslich trotz Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung in der

Schweiz verblieben sei, werde in der Berufung nicht dargelegt und gründe auf

einer persönlichen Entscheidung der Berufungsklägerin. Sie habe als [...] in [...]

gearbeitet. Gemäss Ausführungen an der Parteibefragung bei der Vorinstanz habe

sie ausgeführt, sie habe eine Stelle in [...] in Aussicht. Das Bundesgericht

habe daher zu Recht ausgeführt, dass ihr eine Reintegration in [...] ohne

weiteres möglich sei und sie in der Lage sei, für ihren Unterhalt aufzukommen.

Es sei auch nicht davon auszugehen, dass

die Berufungsklägerin seit Juni 2022 nichts verdient habe. Diese sei weiterhin

im [...] beobachtet worden. Sie sei offensichtlich in der Lage, sich selber zu

versorgen.

4.

Die Berufungsklägerin macht

geltend, dass sie ihre Eigenversorgungskapazität verloren habe, weil sie die

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgrund von falschen Aussagen des

Ehemannes gegenüber der Migrationsbehörde verloren habe. Die Argumentation der

Berufungsklägerin ist ein Zirkelschluss. Der ihr in Aussicht gestellte Anwesenheitstitel

gründete auf der Eheschliessung (Verbleib beim Ehemann). Ohne den Eheabschluss

hatte sie weder eine Aufenthaltsbewilligung noch eine Arbeitserlaubnis in der

Schweiz. Vorinstanzlich hat die Berufungsklägerin ihre Anfrage an das

Migrationsamt bezüglich ihres Status eingereicht (Urk. 26). Daraus geht hervor,

dass … eine Erwerbstätigkeit allein aufgrund dieser Zusicherung … nicht erlaubt

[ist]. Mithin hat die Ehefrau durch die Trennung und/ oder die Intervention des

Ehemannes beim Migrationsamt nichts verloren, da sie (noch) gar keine Arbeitsbewilligung

in der Schweiz erlangt hatte. Inzwischen steht endgültig fest, dass die

Berufungsklägerin die Schweiz verlassen muss.

Ohnehin kann keine Rede davon sein, dass

sie wegen der fehlenden Aufenthaltsbewilligung ihre Erwerbsfähigkeit verloren

hat. Diese Argumentation impliziert, dass ihre Eigenversorgungskapazität an die

Schweiz gebunden ist, wo sie nach dem Gesagten seit der Eheschliessung gar nicht

zur Arbeitsaufnahme berechtigt war und sich folglich hier beruflich gar nie

etablieren konnte. Dem ist offensichtlich nicht so. Es steht ihr frei, in einem

anderen Land eine Stelle anzutreten, wo sie zur Arbeitsaufnahme berechtigt ist,

sei dies in [...], wo sie vor der Eheschliessung mit dem Berufungsbeklagten

gelebt hat, sei dies in [...], wo sie nach eigenen Aussagen vor der Pandemie

eine Anstellung hatte, sei dies in ihrem Heimatland [...], wo sie eine

Ausbildung als [...] absolviert hat. Die von der Berufungsklägerin geltend

gemachten (nicht bezifferten) Auslagen für Umzug und Stellensuche ändern am

oben Gesagten nichts. Die Berufung ist daher abzuweisen.

5.1

Beide Parteien

beantragen für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Die Berufungsklägerin

ist ausgewiesen prozessarm. Ihr Begehren ist jedoch nach dem oben Gesagten aussichtslos

(BGE 138 III 217 E. 2.2.4), weshalb die unentgeltliche Rechtspflege für das

Berufungsverfahren nicht bewilligt werden kann (Art. 117 lit. b ZPO).

5.2

Der Berufungsbeklagte wird

vorliegend nicht kostenpflichtig. Für den Fall, dass die zugesprochene

Parteientschädigung nicht einbringlich ist, ist über sein Gesuch um

unentgeltliche Verbeiständung zu entscheiden (BGE 148 III E. 3.2 f., Urteil des

Bundesgerichts 5A_164/2023 E. 2.2.4.2).

Der Gesuchsteller verdient 2023 rund CHF

6’093.00 netto pro Monat inkl. Anteil 13. Monatslohn (vgl. Lohnabrechnungen

2023, Berufungsantwortbeil. 4). Sein zivilprozessualer Zwangsbedarf beläuft

sich auf CHF 4'215.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, zivilprozessualer Zuschlag

CHF 240.00, Miete CHF 1'101.00, obl. Krankenversicherung CHF 310.00,

Telekom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 79.00, ausw.

Verpflegung inkl. Schichtzulage CHF 255.00, Steuern ca. CHF 930.00).

Der Gesuchsteller macht weiter

monatliche Auslagen für die Schuldentilgung von CHF 1'818.00 geltend.

Gewöhnliche Schulden sind bei der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zu berücksichtigen

(8C_470/2016 E. 5.4), da diese nicht dazu dienen soll, auf Kosten des Gemeinwesens

andere Gläubiger zu befriedigen, deren Forderungen nicht zum notwendigen

Lebensunterhalt gehören. Belege, wofür die betreffenden Schulden eingegangen wurden,

fehlen in den Akten. Der Gesuchsteller äussert sich nicht dazu. Zu den geltend

gemachten Abzahlungen verfallener Steuern ist zu sagen, dass hier wohl

Ausstände vorhanden sind (Berufungsantwortbeil. 8; definitive Staatssteuern

2021.

0.00, Gemeindesteuern 2021 CHF 1'900.00, Staatssteuer CHF 2022 CHF

1'610.80, Gemeindesteuern 2022 CHF 1'900.00). Abzahlungspläne liegen nicht vor.

Selbst wenn die regelmässige Abzahlung dieser Schulden nachgewiesen wäre, wären

die belegten Ausstände mit dem monatlichen Überschuss des Berufungsbeklagten von

fast CHF 1'900.00 innert weniger Monate zu tilgen. Das gilt auch für allfällige

Kosten seines Rechtsvertreters, sollte die zugesprochene Parteientschädigung

bei der Berufungsklägerin nicht erhältlich gemacht werden können. Das Gesuch

des Berufungsbeklagten um entgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.

6.1

Die Berufungsklägerin

ist mit ihrem Rechtsmittel unterlegen und hat folglich die Gerichtskosten und

die Parteikosten der Gegenpartei zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden i.d.R.

auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Es gibt keinen Grund hier davon abzuweichen.

6.2

Der Parteivertreter

des Berufungsbeklagten macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 8,7

Stunden geltend. Das ist mehr als die Vertreterin der Berufungsklägerin, was

nicht nachvollziehbar ist, da er sich nur zu deren Vorbringen zu äussern hatte.

Sodann werden Verrichtungen verrechnet, die reine Kanzleiarbeiten sind (Erstellen

Beweismittelverzeichnis). Zu entschädigen sind daher 7 Stunden. Die Auslagen

von CHF 65.60 sind nicht zu beanstanden. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten

daher eine Parteientschädigung von CHF 1'865.00 inkl. Auslagen und MWSt. zu

bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gesuche beider Parteien um

unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt.

4. A.___ hat an B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'865.00 (inkl. Auslagen

und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Der

Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler