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Entscheid

ZKBER.2023.28

Forderung

11. September 2023Deutsch28 min

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 11. September 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Wüthrich,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,

Berufungsbeklagter

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Nach einem gescheiterten Schlichtungsverfahren

reichte A.___ (nachfolgend: Klägerin) am 29. April 2021 beim Richteramt

Solothurn-Lebern Klage betreffend Schadenersatzforderung gegen ihren vormaligen

Rechtsvertreter B.___ (nachfolgend: Beklagter) ein, mit dem Rechtsbegehren:

Der Beklagte sei zu verurteilen, der

Klägerin einen Betrag von CHF 141'932.90 zzgl. 5 % Zins seit 11. Juli 2011

sowie einen zusätzlichen Betrag von pauschal CHF 30'000.00 zzgl. 5 % Zins seit

1. Januar 2018 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Gleichentags ersuchte sie um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege.

1.2 Mit Klageantwort vom 14. Oktober

2021 schloss der Beklagte auf Abweisung der Klage, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

1.3 Mit Replik vom 14. Februar 2022 bzw.

Duplik vom 30. Mai 2022 bestätigten beide Parteien ihre gestellten

Rechtsbegehren.

1.4 Anlässlich der am 11. Januar 2023

durchgeführten Hauptverhandlung modifizierte die Klägerin ihr Rechtsbegehren

wie folgt:

Der Beklagte sei zu verurteilen, der

Klägerin einen Betrag von CHF 141'787.00 zzgl. 5 % Zins seit 11. Juli 2011

sowie einen zusätzlichen Betrag von pauschal CHF 30'000.00 zzgl. 5 % Zins seit

1. Januar 2018 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

1.5 Am 11. Januar 2023 erliess das

Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:

1. Die

Klage wird abgewiesen.

2. Die

Klägerin hat dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 25'052.50 (Honorar

77.0 Std. à CHF 300.00, ausmachend CHF 23'100.00, Auslagen CHF 161.40 und MwSt.

CHF 1'791.10) zu bezahlen.

3. Die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Klägerin, Rechtsanwalt

Urs Wüthrich, […], wird auf CHF 7'241.05 (Honorar 23.25 Std. à CHF 180.00,

ausmachend CHF 4'185.00, Honorar 12.5 Std. à CHF 190.00, ausmachend CHF

2'375.00, Auslagen CHF 163.35 und MwSt. CHF 517.70) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 2'059.75 (Differenz zum

vollen Honorar von CHF 230.00 bzw. CHF 250.00 / Std. inkl. MwSt.), sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die

Gerichtskosten von CHF 11'400.00 (exkl. Schlichtungsverfahren) werden der

Klägerin auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat

Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

2.1 Gegen den begründeten Entscheid erhob

die Klägerin (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) am 19. Mai 2023 frist- und

formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden

Rechtsbegehren:

1. Das Urteil des Richteramtes

Solothurn-Lebern […] vom 11. Januar 2023 […] sei aufzuheben und der

Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, der Berufungsklägerin einen Betrag von

CHF 141'787.00 zzgl. 5 % Zins seit 11. Juli 2011 zu bezahlen.

2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen und der Berufungsklägerin sei eine

Parteikostenentschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen.

3. Die Gerichtskosten für das vorliegende

Verfahren seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen und der Berufungsklägerin

sei eine Parteikostenentschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe

zuzusprechen.

Gleichentags ersuchte sie um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.2 Mit Berufungsantwort vom 23. Juni

2023 schloss der Beklagte (nachfolgend auch: Berufungsbeklagter) auf Abweisung

der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Zudem beantragte er, das Gesuch der Berufungsklägerin um

unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

3. Die Streitsache ist spruchreif. In

Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272.00) kann über

die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Anlass für das vorliegende

Schadenersatzverfahren bildete ein Auftragsverhältnis zwischen der

Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten während der Zeit von Ende Juni

2007.

bis Ende Januar 2009.

1.2

Streitgegenstand

bildet im Wesentlichen die Frage, ob dem damaligen Rechtsvertreter der

Berufungsklägerin – und hiesigen Berufungsbeklagten – durch sein Verhalten

in der Zeit seiner Mandatierung eine schadenersatzbegründende

Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann, weil ihn Versäumnisse in

Bezug auf den Teilungsanspruch der BVG-Leistungen der Berufungsklägerin treffen.

Konkret stellt sich die Frage, ob es

seitens des Berufungsbeklagten vertretbar gewesen ist, während der Dauer des

Mandats mit Blick auf den Vorsorgeausgleich keine Teilung beim Versicherungsgericht

einzuleiten bzw. keine Sicherungsmassnahmen zu ergreifen, mit Ausnahme des

Verfassens der E-Mail vom 22. Juli 2008 an die [...] Personalversicherung,

die ehemalige Pensionskasse des heutigen Ex-Ehemannes (nachfolgend:

Ex-Ehemann) der Berufungsklägerin. Um

diese Frage beantworten zu können, ist in einem ersten Schritt auf die

Vorgeschichte der Schadenersatzklage einzugehen. Der Verständlichkeit halber

wird diese deshalb, wie sie die Vorinstanz im Wesentlichen bereits geschildert

hat und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist, nachfolgend (nochmals)

wiedergegeben (vgl. dazu E. II/2 nachstehend).

2.1

Mit Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu

vom 22. Juni 2006 wurde die Ehe der Berufungsklägerin und ihrem heutigen

Ex-Ehemann geschieden. Darin wurde u.a. festgehalten, dass die Berufungsklägerin

Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz für die Ehedauer zu

ermittelnden Austrittsleistung von ihrem Ex-Ehemann hat und die Akten nach

Rechtskraft des Entscheids an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

gehen. Die Berufungsklägerin appellierte am 3. Juli 2006 gegen gewisse Punkte

des erstinstanzlichen Urteils. Davon nicht betroffen waren unter anderem der

Scheidungspunkt (Ziffer 1) sowie die Übertragung des Anteils des

Pensionskassenguthabens nach Gesetz (Ziffer 7).

2.2

Im Juni

2007.

mandatierte die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten mit ihrer

Rechtsvertretung.

2.3

Bereits am

30.

April 2007 tätigte der Ex-Ehemann einen WEF-Vorbezug in der Höhe von CHF 250'000.00.

Davon erhielten die Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagte im Februar 2008

Kenntnis.

2.4

Am 21. April 2008

liess die Berufungsklägerin vertreten durch den Berufungsbeklagten bei der

Zivilkammer des Obergerichts unter anderem beantragen, dass vom Ex-Ehemann die

Pensionskassenunterlagen einzufordern seien, damit der Vorsorgeausgleich vorgenommen

werden könne. Die [...] Personalversicherung teilte mit Schreiben vom 25. April

2008.

die Höhe der Austrittsleistung des Ex-Ehemannes mit, bestätigte die

Durchführbarkeit der Teilung und wies darauf hin, dass der Ex-Ehemann gemäss

Wohnsitzbescheinigung seit 7. Juli 2006 geschieden sei, wobei das

Scheidungsurteil ihr nicht zugestellt worden sei.

2.5

Mit E-Mail

vom 22. Juli 2008 teilte der Berufungsbeklagte der [...] Personalversicherung

mit, dass der Scheidungspunkt rechtskräftig sei, der Vorsorgeausgleich aber

noch nicht stattgefunden habe und dem Ex-Ehemann keine weiteren Vorbezüge oder

Auszahlungen gewährt werden dürften, soweit der Anspruch der Berufungsklägerin tangiert

werden könnte. Weiter ersuchte er die [...] Personalversicherung um Erstellung

einer Neuberechnung des Vorsorgeausgleichs per 7. Juli 2006. Die

Berufungsklägerin wurde bei dieser Mailnachricht ins Cc genommen. Die [...]

Personalversicherung führte in ihrem Schreiben vom 24. Juli 2008 an den

Berufungsbeklagten aus, dass sie grundsätzlich nur gegenüber ihrem Versicherten

und seinem Rechtsvertreter auskunftspflichtig sei. Eine neue Berechnung werde

erstellt, wenn ihr die entsprechende Aufforderung vom Ex-Ehemann respektive

seinem Rechtsvertreter oder vom zuständigen Gericht vorliege. Der

Rechtsvertreter des Ex-Ehemannes ersuchte die [...] Personalversicherung am 4.

August 2008 um eine Neuberechnung, welche am 6. August 2008 erstellt wurde.

2.6

Am 2.

September 2008 fand die obergerichtliche Hauptverhandlung statt, welche am 18.

November 2008 fortgesetzt wurde. Das Urteil der Zivilkammer des Obergerichts

datiert vom 11. Dezember 2008. Darin wurde unter anderem festgestellt, dass

Ziffer 7 (Vorsorgeausgleich) des Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 22. Juni

2006.

in Rechtskraft erwachsen ist.

2.7

Der Ex-Ehemann trat am

31.

Dezember 2008 aus der [...] Personalversicherung aus. Sein Vorsorgeguthaben

betrug in diesem Zeitpunkt CHF 223'766.00 (exkl. WEF-Vorbezug von CHF

250'000.00). Das Guthaben wurde am 31. Dezember 2008 an die

Freizügigkeitsstiftung der Bank [...] überwiesen.

2.8

Mit Schreiben vom 2. Januar

2009.

teilte der Ex-Ehemann dem Obergericht unter anderem mit, dass er in den

letzten zwei Jahren neun Monate krank gewesen sei und seinen Beruf praktisch

nicht mehr habe ausüben können. Seit dem 1. Januar 2009 sei er nun arbeitslos.

2.9

Am 29. Januar 2009

fand mit Blick auf die Einreichung einer allfälligen Beschwerde beim

Bundesgericht gegen das obergerichtliche Urteil eine Besprechung zwischen den

Parteien statt. Einen Tag später, am 30. Januar 2009, entzog die

Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten das Mandat.

2.10

Am 9. Oktober 2009

gelangte die Berufungsklägerin ans Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

und beantragte, es sei die Hälfte der von ihrem Ex-Ehemann während der Ehe

angehäuften Versicherungsbeiträge nebst Zinsertrag auf ihr Freizügigkeitskonto

bei der […] zu überweisen. Der Ex-Ehemann teilte am 10. November 2009 mit, er

gehöre nicht mehr der [...] Personalversicherung an.

2.11

Die Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn anerkannte den Ex-Ehemann ab 1. Oktober 2009 als

Selbständigerwerbenden. Am 27. Oktober 2009 stellte der Ex-Ehemann bei der

Freizügigkeitsstiftung der Bank [...] einen Auszahlungsantrag. Das

Freizügigkeitskonto des Ex-Ehemannes wurde am 29. Oktober 2009 saldiert bzw. es

erfolgte zufolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit die Auszahlung

der Kapitalleistung in der Höhe von CHF 226'581.15.

2.12

Am 12. April 2011

teilte die Amtschreiberei [...] der Freizügigkeitsstiftung der Bank [...] mit,

dass der Ex-Ehemann beabsichtige, seinen ½ Miteigentumsanteil an eine Käuferin,

welche bereits zu ½ Miteigentum an GB [...] Nr. [...] beteiligt sei, zu

veräussern. Im Zusammenhang mit der Veräusserung des Miteigentumsanteils sei

die darauf eingetragene Anmerkung Veräusserungsbeschränkung nach BVG auf dem

Anteil des Ex-Ehemannes im Grundbuch zu löschen, weshalb der

Freizügigkeitsstiftung eine Löschungsbewilligung zugestellt werde. Die

Löschungsbewilligung der Freizügigkeitsstiftung der Bank [...] datiert vom 19. April

2011.

2.13

Mit

Urteil vom 11. Juli 2011 verpflichtete das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn den Ex-Ehemann, der Berufungsklägerin CHF 126'536.00 zuzüglich Zins

auf deren Freizügigkeitskonto zu überweisen. Gegen dieses Urteil führte die

Berufungsklägerin beim Bundesgericht Beschwerde und verlangte, dass der Kanton

Solothurn zu verpflichten sei, ihren Anteil am Freizügigkeitsguthaben in Höhe

von CHF 126'536.00 zu bezahlen, weil es das Amtsgericht Thal-Gäu versäumt habe,

die Akten an das Berufsvorsorgegericht zu überweisen. Mit Urteil vom 27. Januar

2012.

wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

2.14

Mit

Zahlungsbefehl vom 20. Dezember 2012 betrieb die Berufungsklägerin den

Ex-Ehemann für die Forderung von CHF 126'536.00 nebst Zins zu 5% seit dem 8. Juli

2008.

Die Betreibung endete am 2. April 2014 mit der Ausstellung eines Verlustscheines

über CHF 177'500.00.

2.15

Am 17.

Januar 2013 machte die Berufungsklägerin ein Schadenersatzbegehren bei der

Staatskanzlei anhängig. Sie forderte vom Kanton Solothurn als Schadenersatz die

Bezahlung von CHF 126'536.00 zzgl. Zins. Das Staatshaftungsbegehren wurde

mangels Vorliegens der Haftungsvoraussetzungen mit Entscheid vom 18. Juni

2013.

abgewiesen.

2.16

Die Berufungsklägerin

erhob am 10. Mai 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Klage gegen

den Kanton Solothurn und forderte unter anderem die Auszahlung des

Pensionskassenguthabens von CHF 177'500.00. Mit Urteil vom 21. Januar 2015 wies

das Verwaltungsgericht die Klage ab. Das Bundesgericht wies die dagegen

erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1. August 2015 ab, soweit es darauf eintrat.

3.1

Die Vorinstanz, welche eine

Sorgfaltspflichtverletzung des hierortigen Berufungsbeklagten verneinte und die

Klage im Ergebnis abwies, erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst und

im Wesentlichen, was folgt: Vom vom Ex-Ehemann am 30.

April 2007 getätigten WEF-Vorbezug hätten die Klägerin und der Beklagte im

Februar 2008 Kenntnis genommen. Damals sei der Vorsorgeanspruch der Klägerin

nicht gefährdet gewesen. Eine Veräusserungsbeschränkung sei bis am 19. April

2011.

auf dem Miteigentumsanteil des Ex-Ehemannes auf GB [...] Nr. [...] eingetragen

gewesen. Zudem habe der Ex-Ehemann über weiteres Vorsorgeguthaben von

rund CHF 225'000.00 (exkl. WEF-Vorbezug) verfügt.

Mit E-Mail vom 22. Juli

2008.

habe der Beklagte die [...] Personalversicherung darauf hingewiesen, dass dem

Ex-Ehemann keine weiteren Vorbezüge oder Auszahlungen gewährt werden dürften,

soweit der Anspruch der Klägerin tangiert werden könnte. Die [...]

Personalversicherung habe sich in ihrem Schreiben vom 24. Juli 2008 an den

Beklagten auf die Mailnachricht vom 22. Juli 2008 bezogen. Ihr sei aufgrund dieser

Mitteilung bewusst gewesen, dass bei einer Auszahlung von Vorsorgeguthaben der

Anspruch der Klägerin gefährdet sein könnte. Der Beklagte habe damit diejenigen

Vorkehrungen getroffen, welche zu diesem Zeitpunkt notwendig gewesen seien.

Der Ex-Ehemann

sei bis Ende 2008 bei der [...] angestellt gewesen. Anlässlich der obergerichtlichen

Hauptverhandlungen vom 2. September 2008 und 18. November 2008 sei keine Rede

von einer baldigen Arbeitslosigkeit gewesen. Am 18. November 2008 habe der

Ex-Ehemann einzig ausgeführt, zur Zeit krank zu sein und nicht zu wissen, wie

lange die Krankheit noch andauern werde. Am 2.

Januar 2009 habe der Ex-Ehemann dem Obergericht mitgeteilt, dass er seit 1.

Januar 2009 arbeitslos sei. Diese Eingabe sei der Klägerin nicht

weitergeleitet worden. Mit der abstrakten

Möglichkeit, dass der Ex-Ehemann sich

selbständig mache, habe der Beklagte damals nicht rechnen müssen.

Die Vorinstanz

erachtete es gestützt auf die Ausführungen des Beklagten und die sich bei den

Akten befindenden Aktennotiz als erstellt, dass anlässlich der Besprechung vom

29.

Januar 2009 zwischen den Parteien das BVG und damit verbunden der Weg ans

Versicherungsgericht thematisiert worden seien. Es sei insofern nicht notwendig

gewesen, diese Thematik im Schreiben des Beklagten vom 30. Januar 2009 an die

Klägerin nochmals aufzugreifen. Die Klägerin habe gewusst, dass der

Vorsorgeausgleich noch ausstehend sei. Da dem Beklagten das Mandat am 30. Januar

2009.

entzogen worden sei, sei er anschliessend weder berechtigt noch

verpflichtet gewesen, tätig zu werden.

Im Rahmen des

obergerichtlichen Verfahrens habe der Beklagte der Zivilkammer des Obergerichts

am 21. April 2008 beantragt, dass vom Ex-Ehemann die Pensionskassenunterlagen

einzufordern seien, damit der Vorsorgeausgleich erfolgen könne. Die [...]

Personalversicherung habe mit Schreiben vom 25. April 2008 die Höhe der

Austrittsleistung des Ex-Ehemannes mitgeteilt und habe die Durchführbarkeit der

Teilung bestätigt. Die Klägerin habe auf diesem Schreiben handschriftlich

verschiedene Daten (Heiratsdatum und Datum Stichtag für Teilung) korrigiert,

womit sie Kenntnis davon gehabt habe, dass ihr Vorsorgeanspruch noch berechnet

und überwiesen werden müsse. Dass der Vorsorgeausgleich noch nicht

stattgefunden habe, sei weiter auch der E-Mail des Beklagten vom 22. Juli 2008

an die [...] Personalversicherung zu entnehmen gewesen. Die Klägerin sei dabei

ins Cc genommen worden. Die Klägerin behaupte, diese Mailnachricht vom 22. Juli

2008.

nicht erhalten zu haben. Die Mailadresse im Cc ([...]) sei identisch mit

derjenigen, welche der Beklagte bei den Kontaktdaten der Klägerin abgespeichert

habe. Zudem habe die Klägerin dem Beklagten von dieser Mailadresse aus am 29.

Juli 2008, d.h. rund eine Woche später, eine Nachricht geschickt. Unter diesen

Umständen sei erstellt, dass die Klägerin Kenntnis von der Mailnachricht des

Beklagten vom 22. Juli 2008 an die [...] Personalversicherung gehabt habe und

entsprechend auch gewusst habe, dass der Vorsorgeausgleich noch ausstehend gewesen

sei.

Der Beklagte habe in seiner Parteibefragung vom 11. Januar 2023

glaubhaft dargelegt, im Rahmen des obergerichtlichen Verfahrens

Vergleichsverhandlungen geführt und dabei versucht zu haben, eine Gesamtlösung

zu finden bezüglich Güterrecht (insbesondere Übernahme der ehelichen

Liegenschaft) und Teilung der Vorsorgeguthaben. Das ergebe sich auch aus den

von ihm am 21. April 2008 formulierten Beweisanträgen sowie aus den Aussagen

der Klägerin gegenüber dem Obergericht anlässlich der Verhandlung vom 2.

September 2008. Die

Klägerin habe auch selbst eingeräumt, dass die Teilung des

Pensionskassenguthabens vom Beklagten im Rahmen der Vergleichsverhandlungen vor

Obergericht in Sachen Hausübernahme eingebracht worden sei. Der

Vorsorgeausgleich sei vor Obergericht somit noch Thema gewesen.

Zusammenfassend

sei festzuhalten, dass während des Mandats keinerlei Anlass bestanden habe, in

Bezug auf den Vorsorgeausgleich zu handeln bzw. Massnahmen zu ergreifen, die

über eine Information an die [...] Personalversicherung hinausgegangen wären.

Da die Klägerin dem Beklagten am 30. Januar 2009 das Mandat entzogen habe, sei er

anschliessend weder berechtigt noch verpflichtet gewesen, entsprechend tätig zu

werden. Die Klägerin habe gewusst, dass der Vorsorgeausgleich noch ausstehend

sei. Infolge dieser Kenntnis hätte sie unmittelbar nach dem Mandatsentzug - und

nicht erst am 9. Oktober 2009 - selber tätig werden und ans

Versicherungsgericht gelangen müssen, um die Teilung zu beantragen.

3.2

Die Berufungsklägerin, welche eine

unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts

rügt, macht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht seitens des Berufungsbeklagten

geltend. Der Berufungsbeklagte habe es unterlassen, Sicherungsmassnahmen zu

veranlassen, um allfällige BVG-Bezüge durch den Ex-Ehemann zu verhindern. Spätestens

nach Kenntnis des WEF-Vorbezugs durch den Ex-Ehemann (8. Februar 2008)

hätte dem Berufungsbeklagten klar sein müssen, dass der Anspruch der

Berufungsklägerin aus dem Vorsorgeausgleich gefährdet sei. Es sei unerheblich,

ob es Anzeichen für eine Selbständigkeit des Ex-Ehemannes gegeben habe. Der

Berufungsbeklagte habe am 22. Juli 2008 lediglich eine E-Mail an die [...]

Personalversicherung geschrieben und mitgeteilt, dass der Scheidungspunkt

rechtskräftig sei, der Vorsorgeausgleich aber noch nicht stattgefunden habe. Nicht

erwähnt habe er, dass auch die hälftige Teilung des Vorsorgeausgleichs bereits

rechtskräftig festgelegt worden sei. Die [...] Personalversicherung sei nicht

dazu verpflichtet gewesen, irgendwelche Vorkehrungen zugunsten der

Berufungsklägerin zu treffen. Dass die E-Mail vom 25. April 2008 [recte: wohl

vom 22. Juli 2008] des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin mittels CC

gesendet worden sei, werde bestritten. Die Anmerkung der Vorinstanz, die

Berufungsklägerin habe die E-Mail erhalten, da sie am 29. Juli 2008 dem

Berufungsbeklagten selbst eine E-Mail von dieser Adresse geschrieben habe, gehe

fehl. Die Berufungsklägerin habe weder mittels Antwortfunktion geschrieben noch

habe sie den Erhalt der E-Mail bestätigt. Bezüglich des Mandatsentzugs (30.

Januar 2009) Folgendes: Die Berufungsklägerin habe nicht gewusst, wie hoch ihr

Anspruch auf das BVG-Guthaben ihres Ex-Ehemann gewesen sei. Sie habe auch nicht

gewusst, wann und durch wen dieser vorgenommen werden müsse. Die

Berufungsklägerin habe darauf vertraut, dass der Berufungsbeklagte sämtliche

Ansprüche aus dem Verfahren geltend machen werde. Nach Mandatsauflösung habe

der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin zwar mittels Schreiben vom 30.

Januar 2009 mitgeteilt, wann die Frist zur Einreichung der Beschwerde ablaufe.

Eine Abmahnung des weiteren Vorgehens hinsichtlich des Vorsorgeausgleichs

enthalte dieses Schreiben nicht. Anlässlich der Besprechung vom 29. Januar 2009

sei es darum gegangen, die durch den Berufungsbeklagten vorbereitete

Bundesgerichtsbeschwerde zu besprechen. Die Notiz dieser Besprechung sei weder

datiert, noch sei erstellt, wann die Stichworte hinzugefügt worden seien. Dass

der Berufungskläger der Zivilkammer des Obergerichts am 21. April 2008

beantragt habe, dass vom Ex-Ehemann die Pensionskassenunterlagen einzufordern

seien, damit der Vorsorgeausgleich stattfinden könne, reiche als Wahrung der

Interessen der Berufungsklägerin nicht aus. Auch die Tatsache, dass die

Berufungsklägerin auf dem Schreiben der [...] Personalversicherung vom 25.

April 2008 handschriftlich Korrekturen vorgenommen habe, vermöge daran nichts

zu ändern. Es sei fraglich, warum der Berufungsbeklagte nicht direkt an das

Versicherungsgericht gelangt sei. Spätestens mit dem Abschluss der

Vergleichsverhandlung (18. November 2008) hätte die Beantragung der Überweisung

an das Versicherungsgericht stattfinden müssen. Gerade weil es im Schreiben vom

30.

Januar 2009 darum gegangen sei, der Berufungsklägerin aufzuzeigen, was

unmittelbar vorgekehrt werden müsse, hätte er die Berufungsklägerin darauf

hinweisen müssen, dass der Gang ans Versicherungsgericht betreffend die Teilung

des Vorsorgeguthabens gemacht werden müsse.

3.3

Der Berufungsbeklagte verneint, eine

Sorgfaltspflichtverletzung begangen zu haben. Der Vorsorgeanspruch der Klägerin

sei damals nicht gefährdet gewesen, weil eine Veräusserungsbeschränkung für den

Vorbezug (die CHF 250'000.00) bis am 19. April 2011 auf dem Miteigentumsanteil

des Ex-Ehemannes auf GB [...] Nr. [...] eingetragen gewesen sei. Der Ex-Ehemann

habe damals über weiteres Vorsorgeguthaben von rund CHF 225'000.00 verfügt.

Es sei bewiesen und unbestritten, dass die Mail vom 22. Juli 2008 zur Kenntnis

der [...] Personalversicherung gelangt sei. Sie selber habe in ihrem Schreiben

an den Berufungsbeklagten darauf Bezug genommen. Die [...] Personalversicherung

habe spätestens nach Eingang der Mail vom 22. Juli 2008 gewusst, dass die

Durchführbarkeit noch zu bestätigen und der Vorsorgeausgleich nicht

stattgefunden habe. Der impliziten Behauptung der Berufungsklägerin, nicht um

den noch ausstehenden Vorsorgeausgleich gewusst zu haben, stünden insbesondere

entgegen: ihre Kenntnis des Schreibens der Pensionskasse vom 25. April 2008, welches

sie mit eigenen handschriftlichen Notizen versehen habe; die Kenntnis der

E-Mail des Berufungsbeklagten vom 22. Juli 2008; die Aufklärung durch den

Berufungsbeklagten anlässlich der Besprechung vom 29. Januar 2009. Es

bestehe kein Zweifel, dass die Berufungsklägerin Kenntnis von ihren

Vorsorgeansprüchen gehabt habe. Der Berufungsbeklagte habe nicht nur

rechtsgenüglich die [...] Personalversicherung orientiert, sondern gleichzeitig

auch die Berufungsklägerin informiert. Die Berufungsklägerin habe spätestens

nach der Besprechung vom 29. Januar 2009 gewusst, wie der Anspruch auf das BVG

Guthaben geltend gemacht werden müsse. Der Berufungsbeklagte habe der Klientin

an der Besprechung vom 29. Januar 2009 aufgezeigt, dass nun zuerst die

Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden und dann sogleich das Verfahren

vor dem Versicherungsgericht anhand genommen werden müsse. Er habe aber nicht

mehr für die Berufungsklägerin handeln können, da diese ihm per 30. Januar 2009

das Mandat entzogen habe. Es sei sehr wohl wahrscheinlich, im Rahmen einer

obergerichtlichen Verhandlung eine Gesamtlösung zu suchen, wenn insbesondere

güterrechtliche Fragen zur Diskussion stünden. Dies sei häufig bei der

Übernahme ehelicher Liegenschaften der Fall. Dass der Berufungsbeklagte sehr

wohl an das nun innert nützlicher Frist an die Hand zu nehmende Vorgehen zur

Teilung der PK gedacht habe, mache die Besprechungsnotiz vom 29. Januar 2009

deutlich. Dem Berufungsbeklagten seien nach dem durch die Berufungsklägerin

erklärten Mandatsentzug am 30. Januar 2009 die Hände gebunden gewesen. Für den

Berufungsbeklagten habe keine weitere Pflicht bestanden, bis zur Beendigung des

Mandats durch die Berufungsklägerin, mehr zu tun, als von ihm bereits

vorgekehrt worden sei.

4.1

In grundsätzlicher Hinsicht ist

festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des

erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der gesetzlichen

Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Es

gilt das Rügeprinzip (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, vgl. auch Pra 2013 Nr. 4).

Die Partei, die ein Rechtsmittel einlegt, muss die Fehlerhaftigkeit des

angefochtenen Entscheids darlegen. Mit der Berufung kann eine unrichtige

Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend

Dispositiv

gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte

Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger

Ermessensausübung.

4.2 In der schriftlichen

Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der

erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu

betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet (Art. 311

ZPO). Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen

Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen

auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten

aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und

Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der

geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Dabei kann er sich nicht auf

allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Urteil beschränken. Er muss die von ihm

kritisierten Passagen des Entscheids wie auch die Dossierunterlagen, auf die er

seine Kritik stützt, genau bezeichnen. Die pauschale Verweisung auf frühere

Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Es genügt auch nicht,

dass in der Berufung allgemein angebliche Fehler des vorinstanzlichen

Entscheids aufgelistet und diese pauschal gerügt werden. Vielmehr muss für die

Rechtsmittelinstanz verständlich und nachvollziehbar dargelegt werden, welche

vorinstanzlichen Fehler mit welchem Rügegrund angefochten werden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen

Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der

Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von

offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen

zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den

erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2, mit

weiteren Hinweisen). Ob die vorliegende Berufungsschrift, welche sich

grossmehrheitlich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil und in

Wiederholung des bereits vor Vorinstanz Vorgetragenem erschöpft, diesen

Erfordernissen genügt, kann offenbleiben, denn so oder anders ist die Berufung

abzuweisen, was folgt.

5.1 Die Anspruchsgrundlage für eine

vertragliche Haftung des Rechtsanwaltes bildet Art. 398 Abs. 2 i.V.m. Art.

97 Obligationenrecht (OR, SR 220). Demnach haftet der beauftrage Rechtsanwalt

seinem Klienten, dem Auftraggeber, für getreue und sorgfältige Ausübung des ihm

übertragenen Geschäfts (Thomas Müller: Die Haftung des Anwaltes – Ausgewählte

Aspekte, in: Anwaltsrevue 11-12/2015 S. 461). Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches

des Auftraggebers stellen das Vorliegen eines Schadens, einer

Vertragsverletzung (Sorgfaltswidrigkeit), des Kausalzusammenhanges zwischen

Vertragsverletzung und Schadenseintritt sowie eines Verschuldens des

Beauftragten dar (BGE 132 III 363; Urteil des BGer 4A_210/2015 E. 4.1).

Sind die Haftungsvoraussetzungen erfüllt, ist das positive Vertragsinteresse

(Erfüllungsinteresse) zu ersetzen (BGE 144 III 155 E. 2.2; 119 II 249 E. 3bb). Der Auftraggeber hat den Schaden (Vorhandensein sowie

Quantität), die Sorgfaltswidrigkeit und den Kausalzusammenhang zwischen

Sorgfaltswidrigkeit und Schadenseintritt zu beweisen (BGE 144 III 160 E. 2.3).

5.2 Das Mandatsverhältnis

zwischen Berufungsklägerin und Berufungsbeklagtem entstand im Juni 2007. Damals

war das Appellationsverfahren in Sachen Ehescheidung zwischen der

Berufungsklägerin und ihrem Ex-Ehemann vor Obergericht hängig (Appellation

datiert vom 3. Juli 2006). Eine Gefährdung des Teilungsanspruchs der

Berufungsklägerin bei Mandatsübernahme wird nicht geltend gemacht. Bei

Mandatsübernahme war die entsprechende Dispositivziffer (Ziffer 7) des Urteils

des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 22.

Juni 2006 bereits in Rechtskraft erwachsen

(per 7. Juli 2006). Unbestritten ist, dass die Berufungsklägerin und der

Berufungsbeklagte im Februar 2008 Kenntnis vom WEF-Vorbezug des Ex-Ehemannes

erhielten. Die Berufungsklägerin macht diesbezüglich geltend, spätestens mit

Kenntnis des WEF-Vorbezugs durch den Ex-Ehemann habe dem Berufungsbeklagten

klar sein müssen, dass ihr Anspruch aus dem Vorsorgeausgleich gefährdet sei. Entgegen

den Ausführungen der Berufungsklägerin und wie bereits von der Vorinstanz zu

Recht festgehalten, war ihr Vorsorgeanspruch damals aber noch keineswegs

gefährdet. So war zum einen bis am 19.

April 2011 eine Veräusserungsbeschränkung auf dem Miteigentumsanteil des

Ex-Ehemannes auf GB [...] Nr. [...] eingetragen. Mit der Eintragung war

dieser Teil des Vorsorgeguthabens sichergestellt. Zum andern verfügte der Ex-Ehemann

damals über weiteres Vorsorgeguthaben von rund CHF 225'000.00. Dass der

Berufungsbeklagte mit E-Mail vom 22. Juli 2008 an die [...]

Personalversicherung gelangte, wird von der Berufungsklägerin nicht bestritten.

Entsprechend hatte die [...] Personalversicherung Kenntnis dieser E-Mail. Der

Beweis ist damit erbracht. Deshalb ist es entgegen den Ausführungen der

Berufungsklägerin unerheblich, in welcher Form (E-Mail, Einschreiben) der

Berufungsbeklagte an die [...] Personalversicherung gelangte. Aus dem Umstand,

dass der Berufungsbeklagte in dieser E-Mail die rechtkräftige Festlegung der

hälftigen Teilung des Vorsorgeausgleichs nicht erwähnte, kann die

Berufungsklägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ob die [...]

Personalversicherung aufgrund der Nachricht des Berufungsbeklagten dazu

verpflichtet gewesen wäre, irgendwelche Vorkehrungen zu treffen, kann

vorliegend unbeantwortet bleiben. Fakt ist, dass der Berufungsbeklagte die [...]

Personalversicherung informierte. Der Berufungsbeklagte hat die [...]

Personalversicherung mit E-Mail vom 22. Juli 2008 darauf hingewiesen, dass

dem Ex-Ehemann keine weiteren Vorbezüge oder Auszahlungen gewährt werden

dürften, soweit der Anspruch der Berufungsklägerin tangiert werden könnte. Der Berufungsbeklagte

hat damit diejenigen Vorkehrungen getroffen, welche zu diesem Zeitpunkt

notwendig und angebracht gewesen waren. Die Ausführungen der Berufungsklägerin,

wonach sie von dieser E-Mail keine Kenntnis gehabt habe, sind schlicht nicht

nachvollziehbar. Ihre Kenntnis dieser E-Mail ist aber auch nicht entscheidrelevant.

Unerheblich ist auch, ob die Berufungsklägerin davon gewusst hat, wie hoch ihr

Anspruch auf das BVG-Guthaben ihres Ex-Ehemannes gewesen ist. Dass sie nicht gewusst

habe, durch wen die Teilung vorgenommen werden müsse, ist durch den klaren

Wortlaut der Ziffer 7 des Scheidungsurteils von Thal-Gäu widerlegt. Dieser

lautet: «A.___ hat Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz

für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des C.___ bei der [...], [...]

Personalversicherung […]. Nach Rechtskraft des Entscheides gehen die Akten an

das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn». Dass die Berufungsklägerin nicht

um den noch ausstehenden Vorsorgeausgleich gewusst haben soll, muss als blosse

Schutzbehauptung abgetan werden, zumal sie anlässlich der Parteibefragung vor

Vorinstanz selbst auf diesen Passus hinwies; «Im Scheidungsurteil heisst es ja,

die Akten werden weitergeleitet zum Versicherungsgericht. Also wusste ich, dass

ich dort mal anfragen muss, wo bleibt jetzt das Geld, was mir zugesprochen

wurde, was ich rechtmässig zugute habe» (S. 4 N. 126 ff.). Natürlich darf sich

die Mandatsnehmerin darauf verlassen, dass ihr Rechtsvertreter ihre Ansprüche

geltend macht. Dass der Berufungsbeklagte aber mit der Beantragung der Teilung

zuwartete, erscheint aus verfahrenstechnischen Gründen nicht zu beanstanden.

Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorsorgeansprüche der

Berufungsklägerin während der gesamten Mandatierung nicht latent gefährdet waren.

Zum andern war es aus prozesstaktischen Gründen

im Hinblick auf die zweitinstanzliche Verhandlung (angesetzt auf den 2. September

2018) durchaus vertretbar, eine «vermögensrechtliche Gesamtlösung» anzustreben.

Dies galt insbesondere für den vorliegenden Fall, wo güterrechtliche Aspekte

und die Übernahme der ehelichen Liegenschaft zu regeln gewesen waren. Dass

Vergleichsgespräche (in Sachen Hausübernahme) stattgefunden haben, bestätigt

die Berufungsklägerin anlässlich ihrer Parteibefragung vor Vorinstanz selbst

(S. 2 N. 39). Ein entsprechender Vermerk findet sich auch im Urteil des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 11. Dezember 2008 (S. 3). Bereits in der

Eingabe vom 21. April 2008 an das Obergericht, erklärte der Berufungsbeklagte,

die Berechnung des PK-Anspruchs der Ehefrau sei Grundlage eines

Vergleichsangebots. Auch schon darin wies er auf die Prozessökonomie hin

(Urkunde Nr. 5 des Beklagten). Dass der Berufungsbeklagte mit dem Verlangen

einer Teilung des BVGs einer Gesamtlösung nicht vorgreifen wollte, ist nicht zu

beanstanden. Mit Blick auf die Vergleichsgespräche war ein Zuwarten wie erwähnt

vertretbar. Die Berufungsklägerin selbst führte aus, sie habe ein Interesse

gehabt, das Haus zu behalten, zum Wohle der Kinder. Damit ist auch gleich die

Frage der Berufungsklägerin beantwortet, warum der Berufungsbeklagte nicht

direkt ans Versicherungsgericht gelangt sei. Dies hatte wie erwähnt

prozesstaktische Gründe. Bei einer gerichtlichen Einigung hätte das

Versicherungsgericht nicht mehr bemüht werden müssen. Die zweite Verhandlung

vor Obergericht fand am 18. November 2008 statt. Zwischen den Parteien war

keine Einigung möglich. Von da an konnte sich der Berufungsbeklagte keine einvernehmliche

Lösung zwischen der Berufungsklägerin und ihrem Ex-Ehemann mehr erhoffen. Ein

entsprechendes Vorgehen bezüglich Teilung des BVGs drängte sich damit auf. Darauf

weist die Berufungsklägerin zu Recht hin. Nachdem die Berufungsklägerin vor

Vorinstanz nicht (mehr) bestritt, dass am 29. Januar 2009 eine Besprechung

zwischen den Parteien stattfand, mutet es eigenartig an, dass das Abhalten

dieser Besprechung nun vor Obergericht (wieder) in Frage gestellt wird. Die

Berufungsklägerin selbst führte anlässlich der vorinstanzlichen Befragung aus

«ich gehe davon aus, dass wir sicher eine Stunde zusammengesessen haben» (S. 6

N 242 f.). Auch wenn an dieser Besprechung der Gang ans Bundesgericht im

Zentrum gestanden haben dürfte, ist anhand der sich in den Akten befindenden

Notiz belegt, dass eben auch die Teilung des BVGs thematisiert worden ist. Nach

den gescheiterten Vergleichsgesprächen war der Gang ans Versicherungsgericht zu

thematisieren bzw. in die Wege zu leiten. Dass die Notiz nicht datiert ist,

ändert nichts an ihrer Beweiskraft. Wenn die Berufungsklägerin dem

Berufungsbeklagten (indirekt) unterstellt, die Stichworte «Versicherungsgericht

BVG» erst später hinzugefügt zu haben, darf das wohl als letzter Hilferuf

seitens der Berufungsklägerin qualifiziert werden und keine strafrechtlichen

Konsequenzen nach sich ziehen. Völlig zu Recht wird in diesem Zusammenhang

darauf hingewiesen, dass im Schreiben vom 30. Januar 2009 nicht nochmals auf

die Teilung des BVGs hat hingewiesen werden müssen, nachdem dies bereits tags

zuvor thematisiert worden war und der Weg ans Bundesgericht (aufgrund der

ablaufenden Beschwerdefrist) vorrangig gewesen ist. Damit ist belegt, dass dem

Berufungsbeklagten und eben auch der Berufungsklägerin sehr wohl bewusst war,

dass nun betreffend Teilung BVG die weiteren Schritte hätten eingeleitet werden

müssen. Im Umstand, dass der Berufungsbeklagte in der Zeit vom 18. November

2008 bis zum 30. Januar 2009 keine entsprechenden Handlungen vorgenommen hat,

ist keine Sorgfaltspflichtverletzung zu erblicken. Zudem hat bereits die

Vorinstanz zu Recht auf den Umstand hingewiesen, dass weder für die

Berufungsklägerin noch für den Berufungsbeklagten in der Zeit vom 18. November

2008 bis zum 30. Januar 2009 hätte erkennbar sein können, dass sich der

Ex-Ehemann selbständig machen und sich sein Pensionskassenguthaben ausbezahlen

lassen wird. Am 30. Januar 2009 hätte der Ex-Ehemann seine Vorsorgeguthaben

noch gar nicht beziehen können. Die Verfügungsbeschränkung war nach wie vor im

Grundbuch eingetragen. Solange das Mandat bestand, war der Teilungsanspruch der

Berufungsklägerin nicht gefährdet. Dass vom Berufungsbeklagten nach

Mandatsentzug keine weiteren Handlungen gefordert werden konnten, bedarf keiner

weiteren Erklärung. Aufgrund dieser Erwägungen ist eine

Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Berufungsbeklagten zu verneinen. Nachdem

bereits die Haftungsvoraussetzung der Sorgfaltspflichtverletzung zu verneinen

ist, erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Haftungsvoraussetzungen. Der

Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass der Berufungsklägerin selbst

bei gegebener Sorgfaltspflichtverletzung der Beweis des Kausalzusammenhangs

zwischen dieser und dem Schadenseintritt nicht gelingen würde.

6. Aufgrund der Erwägungen erweist sich

die Berufung als unbegründet, sie ist abzuweisen.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Berufungsklägerin aufzuerlegen.

6.2 Die Berufungsklägerin beantragt die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gestützt auf Art. 117 ZPO hat

eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die

geforderten Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

6.3 Wie die vorstehenden Erwägungen

zeigen, war die Berufung von vornherein aussichtslos. Das Gesuch der

Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb

abzuweisen.

6.4 Die Gerichtskosten werden auf CHF 5'000.00

festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Zudem hat sie dem

Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der vom

Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten geltend gemachte Zeitaufwand von 19

Stunden erscheint angemessen. Mangels Vorliegens einer Honorarvereinbarung ist

der Stundenansatz aber von CHF 300.00 auf CHF 250.00 zu reduzieren, was ein

Zwischentotal von CHF 4'750.00 ergibt. Entsprechend ist auch die

Auslagenpauschale auf CHF 142.50 anzupassen. Somit ist die Entschädigung inkl.

MwSt. auf CHF 5'269.20 festzulegen und der Berufungsklägerin zur Bezahlung aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtkosten von CHF 5'000.00

werden A.___ auferlegt.

4. A.___ hat an B.___ eine

Parteientschädigung von CHF 5'269.20 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 26. Oktober 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht

eingetreten (BGer 4A_501/2023).