ZKBER.2023.28
Forderung
11. September 2023Deutsch28 min
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 11. September 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Wüthrich,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,
Berufungsbeklagter
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Nach einem gescheiterten Schlichtungsverfahren
reichte A.___ (nachfolgend: Klägerin) am 29. April 2021 beim Richteramt
Solothurn-Lebern Klage betreffend Schadenersatzforderung gegen ihren vormaligen
Rechtsvertreter B.___ (nachfolgend: Beklagter) ein, mit dem Rechtsbegehren:
Der Beklagte sei zu verurteilen, der
Klägerin einen Betrag von CHF 141'932.90 zzgl. 5 % Zins seit 11. Juli 2011
sowie einen zusätzlichen Betrag von pauschal CHF 30'000.00 zzgl. 5 % Zins seit
1. Januar 2018 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Gleichentags ersuchte sie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege.
1.2 Mit Klageantwort vom 14. Oktober
2021 schloss der Beklagte auf Abweisung der Klage, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
1.3 Mit Replik vom 14. Februar 2022 bzw.
Duplik vom 30. Mai 2022 bestätigten beide Parteien ihre gestellten
Rechtsbegehren.
1.4 Anlässlich der am 11. Januar 2023
durchgeführten Hauptverhandlung modifizierte die Klägerin ihr Rechtsbegehren
wie folgt:
Der Beklagte sei zu verurteilen, der
Klägerin einen Betrag von CHF 141'787.00 zzgl. 5 % Zins seit 11. Juli 2011
sowie einen zusätzlichen Betrag von pauschal CHF 30'000.00 zzgl. 5 % Zins seit
1. Januar 2018 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
1.5 Am 11. Januar 2023 erliess das
Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:
1. Die
Klage wird abgewiesen.
2. Die
Klägerin hat dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 25'052.50 (Honorar
77.0 Std. à CHF 300.00, ausmachend CHF 23'100.00, Auslagen CHF 161.40 und MwSt.
CHF 1'791.10) zu bezahlen.
3. Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Klägerin, Rechtsanwalt
Urs Wüthrich, […], wird auf CHF 7'241.05 (Honorar 23.25 Std. à CHF 180.00,
ausmachend CHF 4'185.00, Honorar 12.5 Std. à CHF 190.00, ausmachend CHF
2'375.00, Auslagen CHF 163.35 und MwSt. CHF 517.70) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 2'059.75 (Differenz zum
vollen Honorar von CHF 230.00 bzw. CHF 250.00 / Std. inkl. MwSt.), sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die
Gerichtskosten von CHF 11'400.00 (exkl. Schlichtungsverfahren) werden der
Klägerin auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat
Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
2.1 Gegen den begründeten Entscheid erhob
die Klägerin (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) am 19. Mai 2023 frist- und
formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden
Rechtsbegehren:
1. Das Urteil des Richteramtes
Solothurn-Lebern […] vom 11. Januar 2023 […] sei aufzuheben und der
Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, der Berufungsklägerin einen Betrag von
CHF 141'787.00 zzgl. 5 % Zins seit 11. Juli 2011 zu bezahlen.
2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen und der Berufungsklägerin sei eine
Parteikostenentschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen.
3. Die Gerichtskosten für das vorliegende
Verfahren seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen und der Berufungsklägerin
sei eine Parteikostenentschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe
zuzusprechen.
Gleichentags ersuchte sie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege.
2.2 Mit Berufungsantwort vom 23. Juni
2023 schloss der Beklagte (nachfolgend auch: Berufungsbeklagter) auf Abweisung
der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Zudem beantragte er, das Gesuch der Berufungsklägerin um
unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
3. Die Streitsache ist spruchreif. In
Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272.00) kann über
die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Anlass für das vorliegende
Schadenersatzverfahren bildete ein Auftragsverhältnis zwischen der
Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten während der Zeit von Ende Juni
2007.
bis Ende Januar 2009.
1.2
Streitgegenstand
bildet im Wesentlichen die Frage, ob dem damaligen Rechtsvertreter der
Berufungsklägerin – und hiesigen Berufungsbeklagten – durch sein Verhalten
in der Zeit seiner Mandatierung eine schadenersatzbegründende
Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann, weil ihn Versäumnisse in
Bezug auf den Teilungsanspruch der BVG-Leistungen der Berufungsklägerin treffen.
Konkret stellt sich die Frage, ob es
seitens des Berufungsbeklagten vertretbar gewesen ist, während der Dauer des
Mandats mit Blick auf den Vorsorgeausgleich keine Teilung beim Versicherungsgericht
einzuleiten bzw. keine Sicherungsmassnahmen zu ergreifen, mit Ausnahme des
Verfassens der E-Mail vom 22. Juli 2008 an die [...] Personalversicherung,
die ehemalige Pensionskasse des heutigen Ex-Ehemannes (nachfolgend:
Ex-Ehemann) der Berufungsklägerin. Um
diese Frage beantworten zu können, ist in einem ersten Schritt auf die
Vorgeschichte der Schadenersatzklage einzugehen. Der Verständlichkeit halber
wird diese deshalb, wie sie die Vorinstanz im Wesentlichen bereits geschildert
hat und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist, nachfolgend (nochmals)
wiedergegeben (vgl. dazu E. II/2 nachstehend).
2.1
Mit Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu
vom 22. Juni 2006 wurde die Ehe der Berufungsklägerin und ihrem heutigen
Ex-Ehemann geschieden. Darin wurde u.a. festgehalten, dass die Berufungsklägerin
Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz für die Ehedauer zu
ermittelnden Austrittsleistung von ihrem Ex-Ehemann hat und die Akten nach
Rechtskraft des Entscheids an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
gehen. Die Berufungsklägerin appellierte am 3. Juli 2006 gegen gewisse Punkte
des erstinstanzlichen Urteils. Davon nicht betroffen waren unter anderem der
Scheidungspunkt (Ziffer 1) sowie die Übertragung des Anteils des
Pensionskassenguthabens nach Gesetz (Ziffer 7).
2.2
Im Juni
2007.
mandatierte die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten mit ihrer
Rechtsvertretung.
2.3
Bereits am
30.
April 2007 tätigte der Ex-Ehemann einen WEF-Vorbezug in der Höhe von CHF 250'000.00.
Davon erhielten die Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagte im Februar 2008
Kenntnis.
2.4
Am 21. April 2008
liess die Berufungsklägerin vertreten durch den Berufungsbeklagten bei der
Zivilkammer des Obergerichts unter anderem beantragen, dass vom Ex-Ehemann die
Pensionskassenunterlagen einzufordern seien, damit der Vorsorgeausgleich vorgenommen
werden könne. Die [...] Personalversicherung teilte mit Schreiben vom 25. April
2008.
die Höhe der Austrittsleistung des Ex-Ehemannes mit, bestätigte die
Durchführbarkeit der Teilung und wies darauf hin, dass der Ex-Ehemann gemäss
Wohnsitzbescheinigung seit 7. Juli 2006 geschieden sei, wobei das
Scheidungsurteil ihr nicht zugestellt worden sei.
2.5
Mit E-Mail
vom 22. Juli 2008 teilte der Berufungsbeklagte der [...] Personalversicherung
mit, dass der Scheidungspunkt rechtskräftig sei, der Vorsorgeausgleich aber
noch nicht stattgefunden habe und dem Ex-Ehemann keine weiteren Vorbezüge oder
Auszahlungen gewährt werden dürften, soweit der Anspruch der Berufungsklägerin tangiert
werden könnte. Weiter ersuchte er die [...] Personalversicherung um Erstellung
einer Neuberechnung des Vorsorgeausgleichs per 7. Juli 2006. Die
Berufungsklägerin wurde bei dieser Mailnachricht ins Cc genommen. Die [...]
Personalversicherung führte in ihrem Schreiben vom 24. Juli 2008 an den
Berufungsbeklagten aus, dass sie grundsätzlich nur gegenüber ihrem Versicherten
und seinem Rechtsvertreter auskunftspflichtig sei. Eine neue Berechnung werde
erstellt, wenn ihr die entsprechende Aufforderung vom Ex-Ehemann respektive
seinem Rechtsvertreter oder vom zuständigen Gericht vorliege. Der
Rechtsvertreter des Ex-Ehemannes ersuchte die [...] Personalversicherung am 4.
August 2008 um eine Neuberechnung, welche am 6. August 2008 erstellt wurde.
2.6
Am 2.
September 2008 fand die obergerichtliche Hauptverhandlung statt, welche am 18.
November 2008 fortgesetzt wurde. Das Urteil der Zivilkammer des Obergerichts
datiert vom 11. Dezember 2008. Darin wurde unter anderem festgestellt, dass
Ziffer 7 (Vorsorgeausgleich) des Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 22. Juni
2006.
in Rechtskraft erwachsen ist.
2.7
Der Ex-Ehemann trat am
31.
Dezember 2008 aus der [...] Personalversicherung aus. Sein Vorsorgeguthaben
betrug in diesem Zeitpunkt CHF 223'766.00 (exkl. WEF-Vorbezug von CHF
250'000.00). Das Guthaben wurde am 31. Dezember 2008 an die
Freizügigkeitsstiftung der Bank [...] überwiesen.
2.8
Mit Schreiben vom 2. Januar
2009.
teilte der Ex-Ehemann dem Obergericht unter anderem mit, dass er in den
letzten zwei Jahren neun Monate krank gewesen sei und seinen Beruf praktisch
nicht mehr habe ausüben können. Seit dem 1. Januar 2009 sei er nun arbeitslos.
2.9
Am 29. Januar 2009
fand mit Blick auf die Einreichung einer allfälligen Beschwerde beim
Bundesgericht gegen das obergerichtliche Urteil eine Besprechung zwischen den
Parteien statt. Einen Tag später, am 30. Januar 2009, entzog die
Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten das Mandat.
2.10
Am 9. Oktober 2009
gelangte die Berufungsklägerin ans Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und beantragte, es sei die Hälfte der von ihrem Ex-Ehemann während der Ehe
angehäuften Versicherungsbeiträge nebst Zinsertrag auf ihr Freizügigkeitskonto
bei der […] zu überweisen. Der Ex-Ehemann teilte am 10. November 2009 mit, er
gehöre nicht mehr der [...] Personalversicherung an.
2.11
Die Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn anerkannte den Ex-Ehemann ab 1. Oktober 2009 als
Selbständigerwerbenden. Am 27. Oktober 2009 stellte der Ex-Ehemann bei der
Freizügigkeitsstiftung der Bank [...] einen Auszahlungsantrag. Das
Freizügigkeitskonto des Ex-Ehemannes wurde am 29. Oktober 2009 saldiert bzw. es
erfolgte zufolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit die Auszahlung
der Kapitalleistung in der Höhe von CHF 226'581.15.
2.12
Am 12. April 2011
teilte die Amtschreiberei [...] der Freizügigkeitsstiftung der Bank [...] mit,
dass der Ex-Ehemann beabsichtige, seinen ½ Miteigentumsanteil an eine Käuferin,
welche bereits zu ½ Miteigentum an GB [...] Nr. [...] beteiligt sei, zu
veräussern. Im Zusammenhang mit der Veräusserung des Miteigentumsanteils sei
die darauf eingetragene Anmerkung Veräusserungsbeschränkung nach BVG auf dem
Anteil des Ex-Ehemannes im Grundbuch zu löschen, weshalb der
Freizügigkeitsstiftung eine Löschungsbewilligung zugestellt werde. Die
Löschungsbewilligung der Freizügigkeitsstiftung der Bank [...] datiert vom 19. April
2011.
2.13
Mit
Urteil vom 11. Juli 2011 verpflichtete das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn den Ex-Ehemann, der Berufungsklägerin CHF 126'536.00 zuzüglich Zins
auf deren Freizügigkeitskonto zu überweisen. Gegen dieses Urteil führte die
Berufungsklägerin beim Bundesgericht Beschwerde und verlangte, dass der Kanton
Solothurn zu verpflichten sei, ihren Anteil am Freizügigkeitsguthaben in Höhe
von CHF 126'536.00 zu bezahlen, weil es das Amtsgericht Thal-Gäu versäumt habe,
die Akten an das Berufsvorsorgegericht zu überweisen. Mit Urteil vom 27. Januar
2012.
wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
2.14
Mit
Zahlungsbefehl vom 20. Dezember 2012 betrieb die Berufungsklägerin den
Ex-Ehemann für die Forderung von CHF 126'536.00 nebst Zins zu 5% seit dem 8. Juli
2008.
Die Betreibung endete am 2. April 2014 mit der Ausstellung eines Verlustscheines
über CHF 177'500.00.
2.15
Am 17.
Januar 2013 machte die Berufungsklägerin ein Schadenersatzbegehren bei der
Staatskanzlei anhängig. Sie forderte vom Kanton Solothurn als Schadenersatz die
Bezahlung von CHF 126'536.00 zzgl. Zins. Das Staatshaftungsbegehren wurde
mangels Vorliegens der Haftungsvoraussetzungen mit Entscheid vom 18. Juni
2013.
abgewiesen.
2.16
Die Berufungsklägerin
erhob am 10. Mai 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Klage gegen
den Kanton Solothurn und forderte unter anderem die Auszahlung des
Pensionskassenguthabens von CHF 177'500.00. Mit Urteil vom 21. Januar 2015 wies
das Verwaltungsgericht die Klage ab. Das Bundesgericht wies die dagegen
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1. August 2015 ab, soweit es darauf eintrat.
3.1
Die Vorinstanz, welche eine
Sorgfaltspflichtverletzung des hierortigen Berufungsbeklagten verneinte und die
Klage im Ergebnis abwies, erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst und
im Wesentlichen, was folgt: Vom vom Ex-Ehemann am 30.
April 2007 getätigten WEF-Vorbezug hätten die Klägerin und der Beklagte im
Februar 2008 Kenntnis genommen. Damals sei der Vorsorgeanspruch der Klägerin
nicht gefährdet gewesen. Eine Veräusserungsbeschränkung sei bis am 19. April
2011.
auf dem Miteigentumsanteil des Ex-Ehemannes auf GB [...] Nr. [...] eingetragen
gewesen. Zudem habe der Ex-Ehemann über weiteres Vorsorgeguthaben von
rund CHF 225'000.00 (exkl. WEF-Vorbezug) verfügt.
Mit E-Mail vom 22. Juli
2008.
habe der Beklagte die [...] Personalversicherung darauf hingewiesen, dass dem
Ex-Ehemann keine weiteren Vorbezüge oder Auszahlungen gewährt werden dürften,
soweit der Anspruch der Klägerin tangiert werden könnte. Die [...]
Personalversicherung habe sich in ihrem Schreiben vom 24. Juli 2008 an den
Beklagten auf die Mailnachricht vom 22. Juli 2008 bezogen. Ihr sei aufgrund dieser
Mitteilung bewusst gewesen, dass bei einer Auszahlung von Vorsorgeguthaben der
Anspruch der Klägerin gefährdet sein könnte. Der Beklagte habe damit diejenigen
Vorkehrungen getroffen, welche zu diesem Zeitpunkt notwendig gewesen seien.
Der Ex-Ehemann
sei bis Ende 2008 bei der [...] angestellt gewesen. Anlässlich der obergerichtlichen
Hauptverhandlungen vom 2. September 2008 und 18. November 2008 sei keine Rede
von einer baldigen Arbeitslosigkeit gewesen. Am 18. November 2008 habe der
Ex-Ehemann einzig ausgeführt, zur Zeit krank zu sein und nicht zu wissen, wie
lange die Krankheit noch andauern werde. Am 2.
Januar 2009 habe der Ex-Ehemann dem Obergericht mitgeteilt, dass er seit 1.
Januar 2009 arbeitslos sei. Diese Eingabe sei der Klägerin nicht
weitergeleitet worden. Mit der abstrakten
Möglichkeit, dass der Ex-Ehemann sich
selbständig mache, habe der Beklagte damals nicht rechnen müssen.
Die Vorinstanz
erachtete es gestützt auf die Ausführungen des Beklagten und die sich bei den
Akten befindenden Aktennotiz als erstellt, dass anlässlich der Besprechung vom
29.
Januar 2009 zwischen den Parteien das BVG und damit verbunden der Weg ans
Versicherungsgericht thematisiert worden seien. Es sei insofern nicht notwendig
gewesen, diese Thematik im Schreiben des Beklagten vom 30. Januar 2009 an die
Klägerin nochmals aufzugreifen. Die Klägerin habe gewusst, dass der
Vorsorgeausgleich noch ausstehend sei. Da dem Beklagten das Mandat am 30. Januar
2009.
entzogen worden sei, sei er anschliessend weder berechtigt noch
verpflichtet gewesen, tätig zu werden.
Im Rahmen des
obergerichtlichen Verfahrens habe der Beklagte der Zivilkammer des Obergerichts
am 21. April 2008 beantragt, dass vom Ex-Ehemann die Pensionskassenunterlagen
einzufordern seien, damit der Vorsorgeausgleich erfolgen könne. Die [...]
Personalversicherung habe mit Schreiben vom 25. April 2008 die Höhe der
Austrittsleistung des Ex-Ehemannes mitgeteilt und habe die Durchführbarkeit der
Teilung bestätigt. Die Klägerin habe auf diesem Schreiben handschriftlich
verschiedene Daten (Heiratsdatum und Datum Stichtag für Teilung) korrigiert,
womit sie Kenntnis davon gehabt habe, dass ihr Vorsorgeanspruch noch berechnet
und überwiesen werden müsse. Dass der Vorsorgeausgleich noch nicht
stattgefunden habe, sei weiter auch der E-Mail des Beklagten vom 22. Juli 2008
an die [...] Personalversicherung zu entnehmen gewesen. Die Klägerin sei dabei
ins Cc genommen worden. Die Klägerin behaupte, diese Mailnachricht vom 22. Juli
2008.
nicht erhalten zu haben. Die Mailadresse im Cc ([...]) sei identisch mit
derjenigen, welche der Beklagte bei den Kontaktdaten der Klägerin abgespeichert
habe. Zudem habe die Klägerin dem Beklagten von dieser Mailadresse aus am 29.
Juli 2008, d.h. rund eine Woche später, eine Nachricht geschickt. Unter diesen
Umständen sei erstellt, dass die Klägerin Kenntnis von der Mailnachricht des
Beklagten vom 22. Juli 2008 an die [...] Personalversicherung gehabt habe und
entsprechend auch gewusst habe, dass der Vorsorgeausgleich noch ausstehend gewesen
sei.
Der Beklagte habe in seiner Parteibefragung vom 11. Januar 2023
glaubhaft dargelegt, im Rahmen des obergerichtlichen Verfahrens
Vergleichsverhandlungen geführt und dabei versucht zu haben, eine Gesamtlösung
zu finden bezüglich Güterrecht (insbesondere Übernahme der ehelichen
Liegenschaft) und Teilung der Vorsorgeguthaben. Das ergebe sich auch aus den
von ihm am 21. April 2008 formulierten Beweisanträgen sowie aus den Aussagen
der Klägerin gegenüber dem Obergericht anlässlich der Verhandlung vom 2.
September 2008. Die
Klägerin habe auch selbst eingeräumt, dass die Teilung des
Pensionskassenguthabens vom Beklagten im Rahmen der Vergleichsverhandlungen vor
Obergericht in Sachen Hausübernahme eingebracht worden sei. Der
Vorsorgeausgleich sei vor Obergericht somit noch Thema gewesen.
Zusammenfassend
sei festzuhalten, dass während des Mandats keinerlei Anlass bestanden habe, in
Bezug auf den Vorsorgeausgleich zu handeln bzw. Massnahmen zu ergreifen, die
über eine Information an die [...] Personalversicherung hinausgegangen wären.
Da die Klägerin dem Beklagten am 30. Januar 2009 das Mandat entzogen habe, sei er
anschliessend weder berechtigt noch verpflichtet gewesen, entsprechend tätig zu
werden. Die Klägerin habe gewusst, dass der Vorsorgeausgleich noch ausstehend
sei. Infolge dieser Kenntnis hätte sie unmittelbar nach dem Mandatsentzug - und
nicht erst am 9. Oktober 2009 - selber tätig werden und ans
Versicherungsgericht gelangen müssen, um die Teilung zu beantragen.
3.2
Die Berufungsklägerin, welche eine
unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts
rügt, macht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht seitens des Berufungsbeklagten
geltend. Der Berufungsbeklagte habe es unterlassen, Sicherungsmassnahmen zu
veranlassen, um allfällige BVG-Bezüge durch den Ex-Ehemann zu verhindern. Spätestens
nach Kenntnis des WEF-Vorbezugs durch den Ex-Ehemann (8. Februar 2008)
hätte dem Berufungsbeklagten klar sein müssen, dass der Anspruch der
Berufungsklägerin aus dem Vorsorgeausgleich gefährdet sei. Es sei unerheblich,
ob es Anzeichen für eine Selbständigkeit des Ex-Ehemannes gegeben habe. Der
Berufungsbeklagte habe am 22. Juli 2008 lediglich eine E-Mail an die [...]
Personalversicherung geschrieben und mitgeteilt, dass der Scheidungspunkt
rechtskräftig sei, der Vorsorgeausgleich aber noch nicht stattgefunden habe. Nicht
erwähnt habe er, dass auch die hälftige Teilung des Vorsorgeausgleichs bereits
rechtskräftig festgelegt worden sei. Die [...] Personalversicherung sei nicht
dazu verpflichtet gewesen, irgendwelche Vorkehrungen zugunsten der
Berufungsklägerin zu treffen. Dass die E-Mail vom 25. April 2008 [recte: wohl
vom 22. Juli 2008] des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin mittels CC
gesendet worden sei, werde bestritten. Die Anmerkung der Vorinstanz, die
Berufungsklägerin habe die E-Mail erhalten, da sie am 29. Juli 2008 dem
Berufungsbeklagten selbst eine E-Mail von dieser Adresse geschrieben habe, gehe
fehl. Die Berufungsklägerin habe weder mittels Antwortfunktion geschrieben noch
habe sie den Erhalt der E-Mail bestätigt. Bezüglich des Mandatsentzugs (30.
Januar 2009) Folgendes: Die Berufungsklägerin habe nicht gewusst, wie hoch ihr
Anspruch auf das BVG-Guthaben ihres Ex-Ehemann gewesen sei. Sie habe auch nicht
gewusst, wann und durch wen dieser vorgenommen werden müsse. Die
Berufungsklägerin habe darauf vertraut, dass der Berufungsbeklagte sämtliche
Ansprüche aus dem Verfahren geltend machen werde. Nach Mandatsauflösung habe
der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin zwar mittels Schreiben vom 30.
Januar 2009 mitgeteilt, wann die Frist zur Einreichung der Beschwerde ablaufe.
Eine Abmahnung des weiteren Vorgehens hinsichtlich des Vorsorgeausgleichs
enthalte dieses Schreiben nicht. Anlässlich der Besprechung vom 29. Januar 2009
sei es darum gegangen, die durch den Berufungsbeklagten vorbereitete
Bundesgerichtsbeschwerde zu besprechen. Die Notiz dieser Besprechung sei weder
datiert, noch sei erstellt, wann die Stichworte hinzugefügt worden seien. Dass
der Berufungskläger der Zivilkammer des Obergerichts am 21. April 2008
beantragt habe, dass vom Ex-Ehemann die Pensionskassenunterlagen einzufordern
seien, damit der Vorsorgeausgleich stattfinden könne, reiche als Wahrung der
Interessen der Berufungsklägerin nicht aus. Auch die Tatsache, dass die
Berufungsklägerin auf dem Schreiben der [...] Personalversicherung vom 25.
April 2008 handschriftlich Korrekturen vorgenommen habe, vermöge daran nichts
zu ändern. Es sei fraglich, warum der Berufungsbeklagte nicht direkt an das
Versicherungsgericht gelangt sei. Spätestens mit dem Abschluss der
Vergleichsverhandlung (18. November 2008) hätte die Beantragung der Überweisung
an das Versicherungsgericht stattfinden müssen. Gerade weil es im Schreiben vom
30.
Januar 2009 darum gegangen sei, der Berufungsklägerin aufzuzeigen, was
unmittelbar vorgekehrt werden müsse, hätte er die Berufungsklägerin darauf
hinweisen müssen, dass der Gang ans Versicherungsgericht betreffend die Teilung
des Vorsorgeguthabens gemacht werden müsse.
3.3
Der Berufungsbeklagte verneint, eine
Sorgfaltspflichtverletzung begangen zu haben. Der Vorsorgeanspruch der Klägerin
sei damals nicht gefährdet gewesen, weil eine Veräusserungsbeschränkung für den
Vorbezug (die CHF 250'000.00) bis am 19. April 2011 auf dem Miteigentumsanteil
des Ex-Ehemannes auf GB [...] Nr. [...] eingetragen gewesen sei. Der Ex-Ehemann
habe damals über weiteres Vorsorgeguthaben von rund CHF 225'000.00 verfügt.
Es sei bewiesen und unbestritten, dass die Mail vom 22. Juli 2008 zur Kenntnis
der [...] Personalversicherung gelangt sei. Sie selber habe in ihrem Schreiben
an den Berufungsbeklagten darauf Bezug genommen. Die [...] Personalversicherung
habe spätestens nach Eingang der Mail vom 22. Juli 2008 gewusst, dass die
Durchführbarkeit noch zu bestätigen und der Vorsorgeausgleich nicht
stattgefunden habe. Der impliziten Behauptung der Berufungsklägerin, nicht um
den noch ausstehenden Vorsorgeausgleich gewusst zu haben, stünden insbesondere
entgegen: ihre Kenntnis des Schreibens der Pensionskasse vom 25. April 2008, welches
sie mit eigenen handschriftlichen Notizen versehen habe; die Kenntnis der
E-Mail des Berufungsbeklagten vom 22. Juli 2008; die Aufklärung durch den
Berufungsbeklagten anlässlich der Besprechung vom 29. Januar 2009. Es
bestehe kein Zweifel, dass die Berufungsklägerin Kenntnis von ihren
Vorsorgeansprüchen gehabt habe. Der Berufungsbeklagte habe nicht nur
rechtsgenüglich die [...] Personalversicherung orientiert, sondern gleichzeitig
auch die Berufungsklägerin informiert. Die Berufungsklägerin habe spätestens
nach der Besprechung vom 29. Januar 2009 gewusst, wie der Anspruch auf das BVG
Guthaben geltend gemacht werden müsse. Der Berufungsbeklagte habe der Klientin
an der Besprechung vom 29. Januar 2009 aufgezeigt, dass nun zuerst die
Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden und dann sogleich das Verfahren
vor dem Versicherungsgericht anhand genommen werden müsse. Er habe aber nicht
mehr für die Berufungsklägerin handeln können, da diese ihm per 30. Januar 2009
das Mandat entzogen habe. Es sei sehr wohl wahrscheinlich, im Rahmen einer
obergerichtlichen Verhandlung eine Gesamtlösung zu suchen, wenn insbesondere
güterrechtliche Fragen zur Diskussion stünden. Dies sei häufig bei der
Übernahme ehelicher Liegenschaften der Fall. Dass der Berufungsbeklagte sehr
wohl an das nun innert nützlicher Frist an die Hand zu nehmende Vorgehen zur
Teilung der PK gedacht habe, mache die Besprechungsnotiz vom 29. Januar 2009
deutlich. Dem Berufungsbeklagten seien nach dem durch die Berufungsklägerin
erklärten Mandatsentzug am 30. Januar 2009 die Hände gebunden gewesen. Für den
Berufungsbeklagten habe keine weitere Pflicht bestanden, bis zur Beendigung des
Mandats durch die Berufungsklägerin, mehr zu tun, als von ihm bereits
vorgekehrt worden sei.
4.1
In grundsätzlicher Hinsicht ist
festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des
erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der gesetzlichen
Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Es
gilt das Rügeprinzip (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, vgl. auch Pra 2013 Nr. 4).
Die Partei, die ein Rechtsmittel einlegt, muss die Fehlerhaftigkeit des
angefochtenen Entscheids darlegen. Mit der Berufung kann eine unrichtige
Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend
Dispositiv
gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte
Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger
Ermessensausübung.
4.2 In der schriftlichen
Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der
erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu
betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet (Art. 311
ZPO). Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen
Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen
auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten
aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und
Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der
geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Dabei kann er sich nicht auf
allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Urteil beschränken. Er muss die von ihm
kritisierten Passagen des Entscheids wie auch die Dossierunterlagen, auf die er
seine Kritik stützt, genau bezeichnen. Die pauschale Verweisung auf frühere
Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Es genügt auch nicht,
dass in der Berufung allgemein angebliche Fehler des vorinstanzlichen
Entscheids aufgelistet und diese pauschal gerügt werden. Vielmehr muss für die
Rechtsmittelinstanz verständlich und nachvollziehbar dargelegt werden, welche
vorinstanzlichen Fehler mit welchem Rügegrund angefochten werden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen
Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der
Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von
offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen
zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den
erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2, mit
weiteren Hinweisen). Ob die vorliegende Berufungsschrift, welche sich
grossmehrheitlich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil und in
Wiederholung des bereits vor Vorinstanz Vorgetragenem erschöpft, diesen
Erfordernissen genügt, kann offenbleiben, denn so oder anders ist die Berufung
abzuweisen, was folgt.
5.1 Die Anspruchsgrundlage für eine
vertragliche Haftung des Rechtsanwaltes bildet Art. 398 Abs. 2 i.V.m. Art.
97 Obligationenrecht (OR, SR 220). Demnach haftet der beauftrage Rechtsanwalt
seinem Klienten, dem Auftraggeber, für getreue und sorgfältige Ausübung des ihm
übertragenen Geschäfts (Thomas Müller: Die Haftung des Anwaltes – Ausgewählte
Aspekte, in: Anwaltsrevue 11-12/2015 S. 461). Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches
des Auftraggebers stellen das Vorliegen eines Schadens, einer
Vertragsverletzung (Sorgfaltswidrigkeit), des Kausalzusammenhanges zwischen
Vertragsverletzung und Schadenseintritt sowie eines Verschuldens des
Beauftragten dar (BGE 132 III 363; Urteil des BGer 4A_210/2015 E. 4.1).
Sind die Haftungsvoraussetzungen erfüllt, ist das positive Vertragsinteresse
(Erfüllungsinteresse) zu ersetzen (BGE 144 III 155 E. 2.2; 119 II 249 E. 3bb). Der Auftraggeber hat den Schaden (Vorhandensein sowie
Quantität), die Sorgfaltswidrigkeit und den Kausalzusammenhang zwischen
Sorgfaltswidrigkeit und Schadenseintritt zu beweisen (BGE 144 III 160 E. 2.3).
5.2 Das Mandatsverhältnis
zwischen Berufungsklägerin und Berufungsbeklagtem entstand im Juni 2007. Damals
war das Appellationsverfahren in Sachen Ehescheidung zwischen der
Berufungsklägerin und ihrem Ex-Ehemann vor Obergericht hängig (Appellation
datiert vom 3. Juli 2006). Eine Gefährdung des Teilungsanspruchs der
Berufungsklägerin bei Mandatsübernahme wird nicht geltend gemacht. Bei
Mandatsübernahme war die entsprechende Dispositivziffer (Ziffer 7) des Urteils
des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 22.
Juni 2006 bereits in Rechtskraft erwachsen
(per 7. Juli 2006). Unbestritten ist, dass die Berufungsklägerin und der
Berufungsbeklagte im Februar 2008 Kenntnis vom WEF-Vorbezug des Ex-Ehemannes
erhielten. Die Berufungsklägerin macht diesbezüglich geltend, spätestens mit
Kenntnis des WEF-Vorbezugs durch den Ex-Ehemann habe dem Berufungsbeklagten
klar sein müssen, dass ihr Anspruch aus dem Vorsorgeausgleich gefährdet sei. Entgegen
den Ausführungen der Berufungsklägerin und wie bereits von der Vorinstanz zu
Recht festgehalten, war ihr Vorsorgeanspruch damals aber noch keineswegs
gefährdet. So war zum einen bis am 19.
April 2011 eine Veräusserungsbeschränkung auf dem Miteigentumsanteil des
Ex-Ehemannes auf GB [...] Nr. [...] eingetragen. Mit der Eintragung war
dieser Teil des Vorsorgeguthabens sichergestellt. Zum andern verfügte der Ex-Ehemann
damals über weiteres Vorsorgeguthaben von rund CHF 225'000.00. Dass der
Berufungsbeklagte mit E-Mail vom 22. Juli 2008 an die [...]
Personalversicherung gelangte, wird von der Berufungsklägerin nicht bestritten.
Entsprechend hatte die [...] Personalversicherung Kenntnis dieser E-Mail. Der
Beweis ist damit erbracht. Deshalb ist es entgegen den Ausführungen der
Berufungsklägerin unerheblich, in welcher Form (E-Mail, Einschreiben) der
Berufungsbeklagte an die [...] Personalversicherung gelangte. Aus dem Umstand,
dass der Berufungsbeklagte in dieser E-Mail die rechtkräftige Festlegung der
hälftigen Teilung des Vorsorgeausgleichs nicht erwähnte, kann die
Berufungsklägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ob die [...]
Personalversicherung aufgrund der Nachricht des Berufungsbeklagten dazu
verpflichtet gewesen wäre, irgendwelche Vorkehrungen zu treffen, kann
vorliegend unbeantwortet bleiben. Fakt ist, dass der Berufungsbeklagte die [...]
Personalversicherung informierte. Der Berufungsbeklagte hat die [...]
Personalversicherung mit E-Mail vom 22. Juli 2008 darauf hingewiesen, dass
dem Ex-Ehemann keine weiteren Vorbezüge oder Auszahlungen gewährt werden
dürften, soweit der Anspruch der Berufungsklägerin tangiert werden könnte. Der Berufungsbeklagte
hat damit diejenigen Vorkehrungen getroffen, welche zu diesem Zeitpunkt
notwendig und angebracht gewesen waren. Die Ausführungen der Berufungsklägerin,
wonach sie von dieser E-Mail keine Kenntnis gehabt habe, sind schlicht nicht
nachvollziehbar. Ihre Kenntnis dieser E-Mail ist aber auch nicht entscheidrelevant.
Unerheblich ist auch, ob die Berufungsklägerin davon gewusst hat, wie hoch ihr
Anspruch auf das BVG-Guthaben ihres Ex-Ehemannes gewesen ist. Dass sie nicht gewusst
habe, durch wen die Teilung vorgenommen werden müsse, ist durch den klaren
Wortlaut der Ziffer 7 des Scheidungsurteils von Thal-Gäu widerlegt. Dieser
lautet: «A.___ hat Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz
für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des C.___ bei der [...], [...]
Personalversicherung […]. Nach Rechtskraft des Entscheides gehen die Akten an
das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn». Dass die Berufungsklägerin nicht
um den noch ausstehenden Vorsorgeausgleich gewusst haben soll, muss als blosse
Schutzbehauptung abgetan werden, zumal sie anlässlich der Parteibefragung vor
Vorinstanz selbst auf diesen Passus hinwies; «Im Scheidungsurteil heisst es ja,
die Akten werden weitergeleitet zum Versicherungsgericht. Also wusste ich, dass
ich dort mal anfragen muss, wo bleibt jetzt das Geld, was mir zugesprochen
wurde, was ich rechtmässig zugute habe» (S. 4 N. 126 ff.). Natürlich darf sich
die Mandatsnehmerin darauf verlassen, dass ihr Rechtsvertreter ihre Ansprüche
geltend macht. Dass der Berufungsbeklagte aber mit der Beantragung der Teilung
zuwartete, erscheint aus verfahrenstechnischen Gründen nicht zu beanstanden.
Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorsorgeansprüche der
Berufungsklägerin während der gesamten Mandatierung nicht latent gefährdet waren.
Zum andern war es aus prozesstaktischen Gründen
im Hinblick auf die zweitinstanzliche Verhandlung (angesetzt auf den 2. September
2018) durchaus vertretbar, eine «vermögensrechtliche Gesamtlösung» anzustreben.
Dies galt insbesondere für den vorliegenden Fall, wo güterrechtliche Aspekte
und die Übernahme der ehelichen Liegenschaft zu regeln gewesen waren. Dass
Vergleichsgespräche (in Sachen Hausübernahme) stattgefunden haben, bestätigt
die Berufungsklägerin anlässlich ihrer Parteibefragung vor Vorinstanz selbst
(S. 2 N. 39). Ein entsprechender Vermerk findet sich auch im Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 11. Dezember 2008 (S. 3). Bereits in der
Eingabe vom 21. April 2008 an das Obergericht, erklärte der Berufungsbeklagte,
die Berechnung des PK-Anspruchs der Ehefrau sei Grundlage eines
Vergleichsangebots. Auch schon darin wies er auf die Prozessökonomie hin
(Urkunde Nr. 5 des Beklagten). Dass der Berufungsbeklagte mit dem Verlangen
einer Teilung des BVGs einer Gesamtlösung nicht vorgreifen wollte, ist nicht zu
beanstanden. Mit Blick auf die Vergleichsgespräche war ein Zuwarten wie erwähnt
vertretbar. Die Berufungsklägerin selbst führte aus, sie habe ein Interesse
gehabt, das Haus zu behalten, zum Wohle der Kinder. Damit ist auch gleich die
Frage der Berufungsklägerin beantwortet, warum der Berufungsbeklagte nicht
direkt ans Versicherungsgericht gelangt sei. Dies hatte wie erwähnt
prozesstaktische Gründe. Bei einer gerichtlichen Einigung hätte das
Versicherungsgericht nicht mehr bemüht werden müssen. Die zweite Verhandlung
vor Obergericht fand am 18. November 2008 statt. Zwischen den Parteien war
keine Einigung möglich. Von da an konnte sich der Berufungsbeklagte keine einvernehmliche
Lösung zwischen der Berufungsklägerin und ihrem Ex-Ehemann mehr erhoffen. Ein
entsprechendes Vorgehen bezüglich Teilung des BVGs drängte sich damit auf. Darauf
weist die Berufungsklägerin zu Recht hin. Nachdem die Berufungsklägerin vor
Vorinstanz nicht (mehr) bestritt, dass am 29. Januar 2009 eine Besprechung
zwischen den Parteien stattfand, mutet es eigenartig an, dass das Abhalten
dieser Besprechung nun vor Obergericht (wieder) in Frage gestellt wird. Die
Berufungsklägerin selbst führte anlässlich der vorinstanzlichen Befragung aus
«ich gehe davon aus, dass wir sicher eine Stunde zusammengesessen haben» (S. 6
N 242 f.). Auch wenn an dieser Besprechung der Gang ans Bundesgericht im
Zentrum gestanden haben dürfte, ist anhand der sich in den Akten befindenden
Notiz belegt, dass eben auch die Teilung des BVGs thematisiert worden ist. Nach
den gescheiterten Vergleichsgesprächen war der Gang ans Versicherungsgericht zu
thematisieren bzw. in die Wege zu leiten. Dass die Notiz nicht datiert ist,
ändert nichts an ihrer Beweiskraft. Wenn die Berufungsklägerin dem
Berufungsbeklagten (indirekt) unterstellt, die Stichworte «Versicherungsgericht
BVG» erst später hinzugefügt zu haben, darf das wohl als letzter Hilferuf
seitens der Berufungsklägerin qualifiziert werden und keine strafrechtlichen
Konsequenzen nach sich ziehen. Völlig zu Recht wird in diesem Zusammenhang
darauf hingewiesen, dass im Schreiben vom 30. Januar 2009 nicht nochmals auf
die Teilung des BVGs hat hingewiesen werden müssen, nachdem dies bereits tags
zuvor thematisiert worden war und der Weg ans Bundesgericht (aufgrund der
ablaufenden Beschwerdefrist) vorrangig gewesen ist. Damit ist belegt, dass dem
Berufungsbeklagten und eben auch der Berufungsklägerin sehr wohl bewusst war,
dass nun betreffend Teilung BVG die weiteren Schritte hätten eingeleitet werden
müssen. Im Umstand, dass der Berufungsbeklagte in der Zeit vom 18. November
2008 bis zum 30. Januar 2009 keine entsprechenden Handlungen vorgenommen hat,
ist keine Sorgfaltspflichtverletzung zu erblicken. Zudem hat bereits die
Vorinstanz zu Recht auf den Umstand hingewiesen, dass weder für die
Berufungsklägerin noch für den Berufungsbeklagten in der Zeit vom 18. November
2008 bis zum 30. Januar 2009 hätte erkennbar sein können, dass sich der
Ex-Ehemann selbständig machen und sich sein Pensionskassenguthaben ausbezahlen
lassen wird. Am 30. Januar 2009 hätte der Ex-Ehemann seine Vorsorgeguthaben
noch gar nicht beziehen können. Die Verfügungsbeschränkung war nach wie vor im
Grundbuch eingetragen. Solange das Mandat bestand, war der Teilungsanspruch der
Berufungsklägerin nicht gefährdet. Dass vom Berufungsbeklagten nach
Mandatsentzug keine weiteren Handlungen gefordert werden konnten, bedarf keiner
weiteren Erklärung. Aufgrund dieser Erwägungen ist eine
Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Berufungsbeklagten zu verneinen. Nachdem
bereits die Haftungsvoraussetzung der Sorgfaltspflichtverletzung zu verneinen
ist, erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Haftungsvoraussetzungen. Der
Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass der Berufungsklägerin selbst
bei gegebener Sorgfaltspflichtverletzung der Beweis des Kausalzusammenhangs
zwischen dieser und dem Schadenseintritt nicht gelingen würde.
6. Aufgrund der Erwägungen erweist sich
die Berufung als unbegründet, sie ist abzuweisen.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Berufungsklägerin aufzuerlegen.
6.2 Die Berufungsklägerin beantragt die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gestützt auf Art. 117 ZPO hat
eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die
geforderten Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
6.3 Wie die vorstehenden Erwägungen
zeigen, war die Berufung von vornherein aussichtslos. Das Gesuch der
Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb
abzuweisen.
6.4 Die Gerichtskosten werden auf CHF 5'000.00
festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Zudem hat sie dem
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der vom
Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten geltend gemachte Zeitaufwand von 19
Stunden erscheint angemessen. Mangels Vorliegens einer Honorarvereinbarung ist
der Stundenansatz aber von CHF 300.00 auf CHF 250.00 zu reduzieren, was ein
Zwischentotal von CHF 4'750.00 ergibt. Entsprechend ist auch die
Auslagenpauschale auf CHF 142.50 anzupassen. Somit ist die Entschädigung inkl.
MwSt. auf CHF 5'269.20 festzulegen und der Berufungsklägerin zur Bezahlung aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtkosten von CHF 5'000.00
werden A.___ auferlegt.
4. A.___ hat an B.___ eine
Parteientschädigung von CHF 5'269.20 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 26. Oktober 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (BGer 4A_501/2023).