Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2023.30

Forderung aus Arbeitsvertrag

31. August 2023Deutsch24 min

Verfügung vom 7. Dezember 2021 mit Wirkung ab 26. Oktober 2021 (Gesuchseinreichung)

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 31. August 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Krüger,

Berufungskläger

gegen

B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Marc

Aebi,

Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

aus Arbeitsvertrag

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im Folgenden:

Berufungskläger), vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Krüger, reichte am

24. November 2020 Klage beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt betreffend

Forderung aus Arbeitsvertrag gegen die B.___ AG (im Folgenden:

Berufungsbeklagte), vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, ein. Er beantragte,

die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger den Lohn für die

Zeit vom 10. März 2020 bis zur ordentlichen Kündigung per 30. Juni

2020 in der Höhe von CHF 22'749.00 brutto (Rechtsbegehren 1) und eine

Entschädigung infolge ungerechtfertigter fristloser Kündigung in der Höhe von

mindestens einem Monatslohn, ausmachend CHF 7'000.00, zu bezahlen

(Rechtsbegehren 2). Weiter sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, die

Überstunden und nicht bezogenen Ferientage abzurechnen und dem Berufungskläger

auszuzahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2. Mit Schreiben vom 28. September

2021 erhob die F.___ ebenfalls beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt Klage und

verlangte als Hauptintervenientin aus dem Prozess zwischen den Parteien einen

Betrag von CHF 9'272.10, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

der Parteien. Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 wurde die F.___ als

Hauptintervenientin ins Verfahren aufgenommen.

3. Dem Berufungskläger wurde mit

Verfügung vom 7. Dezember 2021 mit Wirkung ab 26. Oktober 2021 (Gesuchseinreichung)

die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

4. Am 18. August 2022 fand die

Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt statt.

Im am 23. September 2022 schriftlich eingereichten Schlussvortrag

bestätigte der Berufungskläger seine mit Klage vom 24. November 2020

gestellten Rechtsbegehren und ergänzte Rechtsbegehren 1 insofern, als

CHF 9'272.10 von den insgesamt geforderten CHF 22'749.00 an die F.___

auszubezahlen seien und er die Lohnfortzahlung vom 1. April 2020 bis

30. Juni 2020 forderte. Die F.___ verzichtete auf die Einreichung eines

Schlussvortrags und verwies auf die Klage. Die Berufungsbeklagte beantragte in ihrem

am 23. September 2022 eingereichten Schlussvortrag die Abweisung der

Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Der Amtsgerichtspräsident wies mit

Urteil vom 17. Oktober 2022 die Klage des Berufungsklägers vom

24. November 2020 und die Klage der Hauptintervenientin vom

28. September 2021 ab und verpflichtete sowohl den Berufungskläger als

auch die F.___ der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Es

wurden keine Gerichtskosten erhoben. Das begründete Urteil wurde dem

Berufungskläger am 26. April 2023 und der F.___ 1. Mai 2023 zugestellt.

6. Am 26. Mai 2023 erhob der

Berufungskläger bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn frist-

und formgerecht Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 17. Oktober 2022. Er beantragt die Aufhebung des

Entscheids der Vorinstanz vom 17. Oktober 2022 und bestätigt seine mit Schlussvortrag

vom 23. September 2022 gestellten Rechtsbegehren. Zudem stellte der

Berufungskläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Berufungsantwort

erfolgte am 30. Juni 2023. Die Berufungsbeklagte beantragte die Abweisung

der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die F.___ erhob keine

Berufung, weshalb sie im vorliegenden Berufungsverfahren keine Parteistellung

mehr innehat.

7. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann

darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Berufungsbeklagte ist ein […].

Der Berufungskläger trat am 1. April 2005 eine Stelle als […] bei der Berufungsbeklagten

an. Er war für die […] verantwortlich. Mit Arbeitsvertrag vom 23. März 2009

wechselte er per 21. Februar 2009 die Funktion und wurde Objektleiter […].

Am 31. Oktober 2012 schlossen die Parteien den «Arbeitsvertag für leitende

Angestellte» mit Stellenantritt am 1. Dezember 2012 ab. Dort wurde die Funktion

mit «Einsatzleiter Abonnementsdienst sowie produktive Arbeiten» umschrieben.

Dabei handelte es sich um eine Anstellung mit einem Bruttolohn von CHF 5'300.00

pro Monat. Mit Schreiben vom 23. Januar 2019 teilte die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger

mit, sein Monatslohn betrage per 1. Januar 2019 neu CHF 7'000.00 zzgl. 13.

Monatslohn. Mit Schreiben vom 10. März 2020 kündigte die Berufungsbeklagte das

Arbeitsverhältnis mit dem Berufungskläger unter Einhaltung der dreimonatigen

Kündigungsfrist auf den 30. Juni 2020. Gleichzeitig wurde der Berufungskläger

freigestellt. Am 31. März 2020 sprach die Berufungsbeklagte zusätzlich

eine fristlose Kündigung aus. Als Kündigungsgrund gab die Berufungsbeklagte an,

sie habe das Arbeitsverhältnis mit Freistellung per 30. Juni 2020

aufgelöst. Zwischenzeitlich hätten Abklärungen ergeben, dass der

Berufungskläger in seiner Funktion als [...] Arbeitsrapporte wahrheitswidrig

ausgefüllt habe. Namentlich habe er mit der bewussten Manipulation bei der

Rapportierung von Arbeitseinsätzen der Berufungsbeklagten einen Schaden

verursacht, dessen Geltendmachung selbstverständlich ausdrücklich vorbehalten

bleibe.

2.

Der Amtsgerichtspräsident begründete

seinen Entscheid zusammengefasst damit, anhand der Zeugenaussagen, der Parteibefragungen

und der objektiven Beweismittel sei erstellt, dass der Berufungskläger

Vorgesetzter der […]mitarbeitenden gewesen sei und für die Berufungsbeklagte

zuletzt die Funktion eines [...] innegehabt habe. Er habe dutzendfach

Stundenrapporte, auf denen er als Verantwortlicher genannt worden sei,

unterzeichnet. Die Berufungsbeklagte habe dem Berufungskläger mit Schreiben vom

10.

März 2020 per 30. Juni 2020 ordentlich gekündigt und ihn per sofort

freigestellt. Der Berufungskläger habe diese Kündigung akzeptiert und keine

schriftliche Begründung verlangt. Mit Schreiben vom 31. März 2020 habe die

Berufungsbeklagte dem Berufungskläger fristlos gekündigt. Die fristlose

Kündigung sei damit begründet worden, dass Abklärungen ergeben hätten, dass er

in seiner Funktion als [...] Arbeitsrapporte falsch ausgefüllt habe. Mit den

bewussten Manipulationen habe er der Berufungsbeklagten einen Schaden

verursacht. Tatsächlich habe sich aufgrund des Beweisergebnisses ergeben, dass

der Berufungskläger die Stundenrapporte manipuliert und dennoch als richtig

unterzeichnet habe, wobei er das Vertrauen der Berufungsbeklagten missbraucht

habe. Die Entdeckung dieser Manipulationen habe das Vertrauensverhältnis zum

Berufungskläger zerstört. Es sei der Berufungsbeklagten nach Treu und Glauben

nicht mehr zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Die

Manipulationen des Berufungsklägers hätten zu einem wirtschaftlichen Schaden

bei der Berufungsbeklagten geführt. Die Manipulationen seien mit System gemacht

worden, weshalb von einem durchdachten Vorgehen des Berufungsklägers auszugehen

sei. Die Berufungsbeklagte habe am 31. März 2020 genügend Hinweise darauf

gehabt, dass ihr vom Berufungskläger wissentlich ein wirtschaftlicher Schaden

zugefügt worden sei und er sein Vorgehen zu vertuschen versucht habe. Die

Berufungsbeklagte habe sofort handeln müssen, ansonsten sie das Recht zur

fristlosen Kündigung verwirkt hätte. Ob die Verfehlungen des Berufungsklägers

auch strafrechtlich relevant seien, sei bei der Beantwortung der Frage, ob die

fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen sei oder nicht, unwesentlich. Die

strafrechtliche Qualifikation seines Verhaltens sei nicht Sache des

Zivilrichters. Aufgrund der obigen Ausführungen sei erwiesen, dass der

Berufungskläger seinen Arbeitgeber absichtlich geschädigt habe, weshalb die

fristlose Kündigung daher gerechtfertigt gewesen sei. Die Klage des

Berufungsklägers vom 24. November 2020 und die Klage der Hauptintervenientin

vom 28. September 2021 seien daher abzuweisen.

3.

Der Berufungskläger moniert, die

Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und die massgeblichen

rechtlichen Bestimmungen zur fristlosen Entlassung falsch angewendet. Er bringt

in seiner Berufung zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit der

Beweislast auseinandergesetzt, aber es dürfte ihr klar gewesen sei, dass die

Berufungsbeklagte die abenteuerliche, aber stets vage gehaltene

Kündigungsbegründung der «absichtlichen schädigenden Handlungen zulasten des

Arbeitgebers» hätte beweisen müssen. Sie hätte im Lichte ihrer Behauptung

dartun müssen, dass es die Aufgabe des Berufungsklägers gewesen wäre, die

Arbeitsrapporte zu erstellen und zu überprüfen; es seine Aufgabe gewesen wäre,

die Einsatzzeiten der Beschäftigen zu überprüfen und die Korrekturen zu melden

und es ihm hätte möglich sein sollen, das zu tun; diese Arbeitsrapporte nicht

nur fehlerhaft gewesen seien, sondern in wesentlichen Punkten und absichtlich

falsch ausgeführt worden seien; gestützt auf diese Arbeitsrapporte

Lohnzahlungen geleistet worden seien, welche unberechtigt gewesen seien; die

Berufungsbeklagte diese Lohnzahlungen nicht etwa mit Gewinn den Kunden

verrechnet habe, sondern ihr daraus tatsächlich ein Schaden entstanden sei; der

Berufungskläger sich daran bereichert habe, indem er Geld zurückbezahlt

erhalten habe; dies in derart gravierendem Mass geschehen sei, dass eine

ausserordentliche Kündigung während der Freistellung im gekündigten

Arbeitsverhältnis gerechtfertigt gewesen sei. Die Berufungsbeklagte habe nicht

einmal versucht, diesen Beweis anzutreten und die Vorinstanz habe auch keine

solche Feststellung gemacht. Es sei weder die Funktion des Berufungsklägers,

noch eine Pflichtverletzung, noch eine Schädigung in irgendeiner Weise

beweismässig erstellt worden.

4.1

Nach Art. 337 des Schweizerischen

Obligationenrechts (OR, SR 220) kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer das

Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen (Abs. 1).

Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem

Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

nicht mehr zugemutet werden darf (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung zu Art. 337

OR ist eine fristlose Entlassung nur bei besonders schweren Verfehlungen des

Arbeitnehmers gerechtfertigt. Diese müssen einerseits objektiv geeignet sein,

die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder

zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung

des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist, und anderseits auch tatsächlich zu einer

derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt

haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, so müssen sie trotz

Verwarnung wiederholt vorgekommen sein. Ob die dem Arbeitnehmer vorgeworfene

Pflichtverletzung die erforderliche Schwere erreicht, lässt sich nicht

allgemein sagen, sondern hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.

Bei der Gewichtung einer Pflichtverletzung ist bei Kaderpersonen auf Grund des

ihnen entgegengebrachten Vertrauens und der Verantwortung, welche ihnen ihre

Funktion im Betrieb überträgt, ein strenger Massstab anzulegen. Über das

Vorhandensein eines wichtigen Grundes zur fristlosen Entlassung entscheidet das

Gericht nach seinem Ermessen (Art. 337 Abs. 3 OR; vgl. zum Ganzen Urteil des

Bundesgerichts 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen).

4.2

Die Beweislast für die Tatsachen,

aus welchen die Berechtigung zur ausserordentlichen Kündigung abgeleitet wird,

obliegt der Partei, welche die Kündigung erklärt hat, somit der

Berufungsbeklagten. Ist dieser Beweis nicht erbracht, so ist die

ausserordentliche Kündigung ungerechtfertigt (Staehelin Adrian, Zürcher

Kommentar, Der Arbeitsvertrag: Art. 330b-355 OR, Art. 361-362 OR, Kommentar zum

schweizerischen Zivilrecht, Obligationenrecht, Kommentar zur 1. und 2.

Abteilung (Art. 1-529 OR), 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2014, Art. 337 N 42).

5.1.1

Unbestritten ist, dass es im

Januar 2020 zu einem Aufruhr in der Führungsetage bei der Berufungsbeklagten

gekommen ist und der Berufungskläger bei der Berufungsbeklagten zuletzt in

einer leitenden Funktion angestellt war. Weiter unbestritten ist, dass es bei

den Arbeitsstundenrapporten zu Unregelmässigkeiten gekommen ist und insbesondere

bei C.___ die angeblich geleistete Anzahl Stunden von Hand angepasst wurde und der

Berufungskläger die Arbeitsstundenrapporte der Mitarbeitenden jeweils visierte.

Vom Berufungskläger wird bestritten, zuletzt in der Funktion als [...]

angestellt gewesen und für die Unregelmässigkeiten in den Stundenrapporten

verantwortlich zu sein. Ein diesbezüglicher schriftlicher Arbeitsvertrag für

die Funktion eines [...] liegt nicht vor. Den eingereichten Stundenrapporten

kann entnommen werden, dass C.___ bspw. am 26. Januar 2019 bei einem Objekt als

ferienhalber abwesend vermerkt war (handschriftlich korrigiert). Für den

gleichen Tag soll sie bei anderen Objekten 4, 2.5, 2 und 4 Stunden gearbeitet

haben. Von diesen 12.5 Stunden soll sie zudem 8.5 Sunden in der Zeit zwischen

10.00

Uhr und 15.00 Uhr gearbeitet haben. Weiter soll C.___ an den vier

Samstagen des Monats zwischen 7.00 Uhr und 12.30 Uhr, d.h. in einer

Zeitspanne von 5.5 Stunden, auf drei Objekten insgesamt 10.5 Stunden gearbeitet

haben. Das genau gleiche Bild wiederholt sich im April, September und Oktober

2019.

Im Mai 2019 werden C.___ auf einzelnen Objekten mal die ersten beiden,

mal die ersten drei oder die beiden letzten Wochen handschriftlich als Ferien

eingetragen. Nichts desto trotz wurden ihr bei der [...] AG 10 Stunden

gutgeschrieben. Das war nur möglich, weil am 18. und am 25. Mai 2019 zwischen

10.00

Uhr und 12.30 Uhr jeweils 2.5 Stunden zu den vorgesehenen 2.5 Stunden

zusätzlich – insgesamt also 5 Stunden – gutgeschrieben wurden. Das Gleiche

findet sich am 21. und 28. Mai 2019 beim Objekt [...] AG. Bei diesem Objekt

wurden am 25. Mai 2019 zusätzlich weitere 2.5 Stunden von Hand eingefügt. Am

18.

Mai 2019 soll C.___ 25 Stunden gearbeitet haben. Insgesamt wurden ihr im

Mai 2019 ganze 90.5 Stunden gutgeschrieben.

Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz

habe sich weitestgehend darauf beschränkt, Aussagen von Angestellten der

Berufungsbeklagten aus dem Strafverfahren oder der Hauptverhandlung

wiederzugeben und daraus zu folgern, dass der Berufungskläger der Vorgesetzte

dieser Personen gewesen sei. Dies sei schlicht nicht Beweisthema gewesen, denn

daraus, dass der Berufungskläger von […]kräften als Chef betrachtet worden sei,

lasse sich in Bezug auf seine tatsächlichen Pflichten in Bezug auf

Administration, Vertragsüberprüfung, Abrechnung etc. schlicht nichts

schliessen. Weitergehende Sachverhaltserhebungen und eine Beweiswürdigung dazu

fehlten vollständig. Er bestreite, dass er die Funktion eines [...] inngehabt

habe, er sei einfacher […]mitarbeiter gewesen. Es reiche nicht, wenn die Vorinstanz

feststelle, er habe als [...] gearbeitet und sie daraus schliesse, es sei seine

Pflicht gewesen, die Stundenrapporte zu überprüfen und visieren.

5.1.2

Was der Berufungskläger gegen die

Beweiswürdigung der Vorinstanz vorbringt, geht insgesamt nicht über

appellatorische Kritik am Urteil hinaus. Er wiederholt lediglich das, was er

bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hat – was er im Übrigen selbst schreibt

(S. 10, Ziff. 2.4 der Berufung) – und vermag deren Beweiswürdigung

nicht zu erschüttern. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere die Behauptung des

Berufungsklägers, weitergehende Sachverhaltserhebungen (in Bezug auf seine

tatsächlichen Pflichten) und eine Beweiswürdigung fehlten vollständig. Wie der

Berufungskläger auf diesen Schluss kommt, ist nicht nachvollziehbar. Die

Vorinstanz nahm eine ausführliche Beweiswürdigung vor, stützte sich auf

sämtliche Beweismittel und würdigte diese vollumfänglich und umfassend. Sie

zeigte auf, gestützt auf welche Beweismittel sie davon ausging, dass der Berufungskläger

in der Funktion als [...] zuständig war, und dass es seine Aufgabe war, zu

überprüfen, wer an welchem Tag bei welchem Objekt wie lange gearbeitet hat und

die entsprechenden Korrekturen auf den Einsatzplänen vorzunehmen. Dass er

zuletzt die Funktion eines [...] innehatte, ergibt sich sowohl aus den

objektiven Beweismitteln (bspw. letzter schriftlicher Arbeitsvertrag vom

31.

Oktober 2012, gemäss welchem er bereits leitender Angestellter war, in

Verbindung mit dem am 31. Januar 2019 schriftlich bestätigten massiven

Lohnanstieg; Foto nur mit [...], auf welchem auch der Berufungskläger

abgelichtet ist; Memo vom 5. Februar 2020, auf welchem er als [...]

angegeben wurde und welches er unterzeichnete; «Organigramm […] per 8.1.2020»,

wonach der Berufungskläger als [...] bezeichnet war) sowie auch aus den

Aussagen der zahlreichen Zeugen (insbesondere vom 31. März 2020) und der

Parteien. Diverse […]kräfte gaben anlässlich der Befragungen an, dass der

Berufungskläger ihr Vorgesetzter gewesen sei und es immer wieder zu

Unstimmigkeiten bei den geleisteten Stunden / Lohnzahlungen gekommen sei. Ein

paar Befragte gaben an, dass der Berufungskläger sie vertröstet habe, wenn zu

wenig Lohn ausbezahlt worden sei bzw. angewiesen habe, ihm das Geld bar

auszuhändigen, falls zu viel ausbezahlt worden sei. Betreffend Funktion

widerspricht sich der Berufungskläger im Übrigen selbst, wenn er einerseits

anerkennt, eine leitende Funktion innegehabt zu haben, er aber andererseits

«nur» einfacher […]mitarbeiter gewesen sein will. Seinen beruflichen Aufstieg

zeigen die schriftlichen Arbeitsverträge aus den Jahren 2005, 2009 und 2012. In

den Jahren 2005 und 2009 war der Berufungskläger im Stundenlohn angestellt, ab

dem Jahr 2012 im Monatslohn. In den Protokollen der Mitarbeitergespräche für

die Jahre 2015, 2016 und 2017 wird die Funktion des Berufungsklägers mit [...]

genannt. Im Protokoll für das Jahr 2017 wird als Zukunftsvorstellung des

Mitarbeiters «[...]» angegeben. Der Lohnanstieg im Jahr 2019 war beträchtlich. Zurecht

führte die Vorinstanz aus, dass dieser Lohnanstieg nicht ohne gleichzeitige

Übernahme von zusätzlichen Aufgaben bzw. mehr Verantwortung einhergegangen sein

dürfte und dass es keinen Sinn machen würde, wenn ein einfacher […]mitarbeiter

regelmässig im Büro des Vorgesetzten der [...] seitenweise Stundenrapporte

visiert habe, obwohl er keine Ahnung gehabt habe, wozu diese dienten. Der

Berufungskläger will die Tatsache, dass er die Stundenrapporte visiert hat, als

reine Naivität abtun, was ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Er habe die

Abläufe nicht gekannt und die Bedeutung der Pläne nicht verstanden. Dieser

Auffassung des Berufungsklägers folgte die Vorinstanz zurecht nicht. Ein

leitender Angestellter, der monatlich über CHF 7'000.00 verdient und (teilweise

handschriftlich angepasste) Stundenrapporte von Mitarbeitenden unterzeichnet, will

dem Dokument mit seiner Unterschrift eine erhöhte Glaubwürdigkeit verleihen. Mit

der Unterschrift anerkennt er die Richtigkeit des Inhalts des Dokuments. Der

Berufungskläger kann sich dieser Verantwortung nicht entziehen. Aus den eingereichten

Stundenrapporten ergibt sich klar, dass der Berufungskläger für die Richtigkeit

des Inhalts des Dokuments verantwortlich war (oben rechts der jeweiligen

Dokumente: «Verantwortlicher: [Name des Berufungsklägers]»). Alles andere

ergibt schlicht keinen Sinn. Auch diesbezüglich führte die Vorinstanz zu Recht

aus, dass – würde der Argumentation des Berufungsklägers gefolgt werden – die

Unterzeichnung der Stundenrapporte durch den Berufungskläger nur zu einem

teuren, administrativen Leerlauf geführt hätte. Dem Berufungskläger musste

bewusst sein, dass seine Unterschrift auf diesen Stundenrapporten eine

Bedeutung hatte und nicht nur «zur Zierde» war. Damit ist erstellt, dass der

Berufungskläger die Funktion als [...] innehatte.

Die konkreten Aufgaben eines [...] umschrieb

D.___, [...] der Berufungsbeklagten, an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz

am 18. August 2022 und legte mit seinen nachvollziehbaren, detaillierten

Aussagen dar, dass der Berufungskläger in der Funktion als [...] die

Einsatzpläne ausgefüllt, korrigiert, unterschrieben und danach dem HR zur

Auszahlung der Löhne zurückgegeben habe. Nicht die […]mitarbeitenden, sondern

der Vorgesetzte habe die Stunden aufgeschrieben. Die Behauptung des

Berufungsklägers, seine beiden Vorgesetzten, D.___ und E.___, hätten die

Rapporte und Stundenkontrollen gemacht und er habe nur die Anweisungen der

beiden befolgt, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Wie die Vorinstanz richtigerweise

feststellte, sind die Aussagen des Berufungsklägers wenig glaubhaft, spielt er

seine Rolle herunter und schiebt während des ganzen Verfahrens die Schuld von

sich bzw. auf seinen direkten Vorgesetzten, E.___. Nur ein [...] oder ein [...],

nicht aber ein einfacher […]mitarbeiter kann wissen, wer an welchem Tag bei

welchem Objekt wie lange gearbeitet hat und die entsprechenden Korrekturen auf

den Einsatzplänen vornehmen. E.___, der als [...] Schweiz der Vorgesetzte aller

[...] war, konnte das nicht überprüfen. Das wäre aufgrund der hohen Anzahl von

Objekten gar nicht machbar gewesen. Allein aufgrund der Tatsache, dass der

Berufungskläger die Stundenrapporte allesamt unterzeichnet hat, steht fest,

dass die Vornahme entsprechender Eintragungen offensichtlich zu seinen Aufgaben

gehörte. Es scheint, als ob der Berufungskläger den Beweis nur dann als

erbracht ansieht, wenn objektive Beweismittel den vorgetragenen Sachverhalt

belegen. Dass aber Aussagen von Zeugen oder Parteien gleichwertig zu den objektiven

Beweismitteln sind, lässt der Berufungskläger völlig ausser Acht. Er führt denn

auch bezüglich keiner einzigen Aussage der befragten Personen aus, inwiefern

diese – entgegen der vorinstanzlichen Feststellung – unglaubhaft sein sollte. Der

Berufungskläger vermag nichts vorzubringen, was am Ergebnis der fundierten Beweiswürdigung

der Vorinstanz zweifeln lässt, geschweige denn vermag er eine unrichtige

Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz darzulegen.

5.2

Weiter moniert der Berufungskläger, dass

das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren betreffend gewerbsmässiger Betrug und

Urkundenfälschung eingestellt worden sei, da das Strafgericht insbesondere davon

ausgegangen sei, dass die Unregelmässigkeiten aufgrund mangelhafter und

unsorgfältiger Arbeit entstanden seien und nicht aufgrund absichtlicher

Manipulation. Ohne auf den Gesamtkontext auch nur ansatzweise einzugehen und

ohne weitere Begründung widerspreche die Vorinstanz den Feststellungen der

Strafverfolgungsbehörden und bezeichne die Stundenrapporte nicht etwa als

falsch, sondern als manipuliert. Selbstverständlich stehe es dem Zivilgericht

frei, aus den Akten Rückschlüsse auf andere Sachverhaltselemente zu ziehen, sie

habe diese aber im Rahmen der Beweislast rechtsfehlerfrei zu würdigen, was sie

nicht getan habe.

Die Vorinstanz führte zu Recht aus und

die Parteien sind sich einig, dass bei der Beantwortung der Frage, ob die

fristlose Kündigung gerechtfertigt war oder nicht, unwesentlich ist, ob die

Verfehlungen des Berufungsklägers auch strafrechtlich relevant sind oder nicht.

Der Zivilrichter ist nicht an die strafrechtlichen Erkenntnisse gebunden und

ist damit in seiner Beurteilung insbesondere in Bezug auf die Tatbestandsfrage

(Sachverhalt) frei (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts BGer 4A_230/2021 vom 7.

März 2022 E. 2.2.). Die Vorinstanz schloss – im Gegensatz zum Strafgericht – auf

eine bewusste Manipulation der Stundenrapporte durch den Berufungskläger.

5.3

Fraglich ist, ob die Vorinstanz

zurecht auf eine bewusste Manipulation der Stundenrapporte durch den

Berufungskläger schloss. Sie begründete die Manipulation insbesondere insofern,

als dass es Anfang Januar 2020 im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung von

E.___ zu einem Aufruhr in der Führungsetage der Berufungsklagten gekommen sei.

Die oberste Führung der Berufungsbeklagten sei in der Folge gezwungen gewesen,

abzuklären, welche Mitarbeitenden ihr gegenüber weiterhin loyal seien und

welche nicht. Im Verlauf ihrer Abklärungen habe die Geschäftsleitung der

Berufungsbeklagten Gespräche mit verschiedenen […]mitarbeitenden geführt. Diese

hätten den Verdacht erhärtet, dass der Berufungskläger Stundenrapporte falsch

ausgefüllt und der Berufungsbeklagten einen wirtschaftlichen Schaden zugefügt

habe. Dies habe zum Entscheid geführt, den Kläger gleichentags fristlos zu

entlassen.

In Bezug auf die angeblich bewusste

Manipulation ist festzuhalten, dass – entgegen der Behauptung des

Berufungsklägers – gerade gestützt auf den Gesamtkontext davon ausgegangen

werden muss, dass der Berufungskläger nicht unsorgfältig gearbeitet, sondern er

die Stundenschreibung bewusst manipuliert hat. Die Unstimmigkeiten bei den

Arbeitsstundenrapporten sind massiv. Die […]kräfte, die mit C.___

zusammenarbeiteten, sagten zudem aus, dass C.___ häufig nicht einmal vor Ort

war. Unerklärlich ist, wie bei so massiven Unstimmigkeiten von unsorgfältigem

Arbeiten gesprochen werden kann. Der Berufungskläger hat die Stunden und

insbesondere Ferienabwesenheiten von Hand angepasst, geändert und / oder

ergänzt. Er hat also nicht nur die vorgedruckten Stundenrapporte visiert,

sondern diese aktiv handschriftlich geändert. Zudem hat er für C.___

zusätzliche Stundenrapporte für weitere Objekte mit ihrer Mitarbeiternummer

ergänzt und mit zusätzlichen Stunden ausgefüllt und visiert. Von einem

passiven, naiven, unsorgfältigen Unterzeichnen kann keine Rede sein. Im

Zusammenhang mit dem im Januar 2020 stattgefundenen Aufruhr, den zahlreichen

glaubhaften Aussagen der beteiligten Personen, insbesondere wonach gewisse […]kräfte

dem Berufungskläger zu viel ausbezahltes Geld hätten aushändigen müssen, und

den vom Berufungskläger von Hand angepassten Stundenrapporten von C.___, die

massive Unstimmigkeiten aufweisen, kann kaum von unsorgfältigem Arbeiten

gesprochen werden. Würde es sich lediglich um Fehler handeln, wären wohl nicht

nur einer Person dermassen viele Stunden zu viel gutgeschrieben worden. Dass es

auch […]kräfte gab, denen zu wenig ausbezahlt wurde, ändert an der Sache

nichts. Im Gegenteil besteht gegenüber diesen Mitarbeitenden, wie die

Berufungsbeklagte zurecht ausführte, weiterhin ein Lohnanspruch gegenüber der Berufungsbeklagten.

Dass ein leitender Angestellter bei seinen Mitarbeitenden die Aushändigung des

zu viel bezahlten Lohnes in bar fordert bzw. […]kräfte, denen zu wenig

ausbezahlt wurde, vertröstet, kann im Zusammenhang mit den übrigen

Beweismitteln nur so ausgelegt werden, als dass der Berufungskläger das Ganze

mit System machte und durchdachte. Der Berufungskläger korrigierte und

unterzeichnete die vorgedruckten Stundenrapporte von Hand. Die Schlussfolgerung

der Vorinstanz, der Berufungskläger habe die Stundenrapporte bewusst

manipuliert, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Der Berufungskläger

bringt nichts vor, was diese Schlussfolgerung umzustossen vermöchte.

5.4

Der Berufungskläger rügt ferner,

dass die Berufungsbeklagte nicht bewiesen habe, dass sie durch sein Verhalten

geschädigt worden wäre. Die Vorinstanz habe stattdessen einfach festgehalten,

dass die (angeblichen) Manipulationen des Berufungsklägers zu einem

wirtschaftlichen Schaden bei der Berufungsbeklagten geführt hätten, ohne dies

beweismässig zu erstellen. Der Berufungskläger verkennt, dass für die Bejahung

eines wichtigen Grundes betreffend die fristlose Entlassung nicht bewiesen

werden muss, dass bei der Berufungsbeklagten ein Schaden entstanden ist, sich

der Berufungskläger durch sein Verhalten bereichert hat bzw. hätte bereichern

wollen, oder dass aus den Manipulationen überhaupt ein «Erfolg» resultiert ist

(was beispielsweise beim straftatbestandlichen Betrug Voraussetzung ist). Es

geht nur darum, zu beurteilen, ob das Vertrauensverhältnis zwischen den

Parteien dermassen zerstört ist, dass auch bei objektiver Betrachtung die

Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.

5.5

Der Arbeitsvertrag ist aus Sicht des

Arbeitnehmenden ein Vertrag auf «Zeitüberlassung». D.h. der Arbeitnehmende

stellt dem Arbeitgeber seine Arbeitszeit gegen ein Entgelt, den Lohn, zur

Verfügung. Die geleistete Arbeitszeit ist somit der wichtigste

Vertragsbestandteil der Arbeitnehmerpflichten, ist doch direkt daran der Lohn

gekoppelt. Eine Manipulation der Arbeitszeitkontrolle stellt eine schwerwiegende

Sorgfalts- und Treuepflichtverletzung dar und kann das Vertrauensverhältnis zum

Arbeitgeber derart zerstören, dass diesem eine Fortsetzung der Zusammenarbeit

bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann (Urteile

des Bundesgericht 4C.149/2002 vom 12. August 2002 und 4C.114/2005 vom

4.

August 2005).

Wenn die ordentliche Kündigung bereits

ausgesprochen ist, sind an eine fristlose Entlassung erhöhte Ansprüche zu

stellen. Hat ein Arbeitgeber auf die weiteren Dienste des Arbeitnehmers verzichtet

(sog. Freistellung), so ist der Fall recht selten, dass er während der

Kündigungsfrist noch eine fristlose Entlassung aussprechen und die

Lohnfortzahlung einstellen kann. Unzumutbarkeit ergibt sich meist bei

persönlicher Konfrontation; diese entfällt beim nicht mehr am Arbeitsort

erscheinenden Arbeitnehmer. Nur wenn nach der Freistellung schwerwiegende Tatbestände,

z.B. Veruntreuungen festgestellt werden oder sich der freigestellte

Arbeitnehmer zu krassen Illoyalitäten gegen den bisherigen Arbeitgeber

hinreissen lässt, kann nachträglich die fristlose Entlassung ausgesprochen

werden (Streiff Ullin/von Kaenel Adrian/Rudolph Roger, in: Arbeitsvertrag,

Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2012,

Art. 337).

Vorliegend hat der Berufungskläger zwar

nicht seine eigene Zeitkontrolle manipuliert, aber mindestens diejenige einer

seiner Mitarbeitenden. Der Berufungskläger verkennt mit seinen Rügen, dass für

die Annahme einer gerechtfertigten fristlosen Entlassung nicht notwendig ist,

dass die Stundenrapporte bei einer Vielzahl von Mitarbeitenden hätten

manipuliert werden müssen. Wie dargelegt, ist das Zur-Verfügung-Stellen von

Zeit einer der wichtigsten Arbeitnehmerpflichten. Wird die Zeitkontrolle

manipuliert, kommt, unter Berücksichtigung weiterer Kriterien, grundsätzlich

eine fristlose Entlassung in Frage. Der Berufungskläger hat vorliegend

systematisch und über einen längeren Zeitraum (dokumentiert im Zeitraum vom

Januar bis Oktober 2019, wenn auch nicht durchgehend) Stundenrapporte insbesondere

einer seiner Mitarbeitenden handschriftlich manipuliert und visiert und dem HR

zur Auszahlung der entsprechenden Löhne ausgehändigt. Irrelevant ist dabei, wer

die Stundenrapporte ursprünglich erstellt hat. Die Manipulationen der

Zeitguthaben betreffen nicht ein paar Minuten, sondern mehrere Stunden, wenn

nicht Tage. Zudem ist zu Lasten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass er

eine besondere Vertrauensposition innehatte, insbesondere in Bezug auf die

Zeitkontrolle sämtlicher […]kräfte der Region [...], was das Ganze noch

perfider macht. Auch bestand bei der Berufungsbeklagten aufgrund des dem

Berufungsklägers entgegengebrachten Vertrauens kein Grund, die Arbeitszeiten

und Arbeitspräsenz der […]kräfte zu kontrollieren. Das war ja gerade der Job

des Berufungsklägers. Die massive Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht

des Berufungsklägers wird einzig dadurch relativiert, dass er bis zum

Handlungszeitpunkt bereits 14 Jahre (und nicht, wie der Berufungskläger

selbst ausführt, 7 Jahre) bei der Berufungsbeklagten angestellt war und

sich bis dahin nichts hat zu Schulden kommen lassen bzw. sein Verhalten nie zu

Beanstandungen geführt hat. Auch muss zugunsten des Berufungsklägers

berücksichtigt werden, dass er bereits in einem gekündigten Arbeitsverhältnis

stand, als er die fristlose Kündigung erhielt. Nach der Freistellung kamen

allerdings durch die durch die Arbeitgeberin getätigten Abklärungen krasse

Illoyalitäten des Berufungsklägers ans Licht, die eine fristlose Entlassung

rechtfertigen. Nach diesen Ausführungen sind die Erwägungen der Vorinstanz,

dass eine fristlose Entlassung gerechtfertigt war, nicht zu beanstanden.

5.6

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass der Berufungskläger, indem er die Stundenrapporte wie oben dargestellt

manipuliert und dennoch als richtig unterzeichnet hat, das Vertrauen der

Berufungsbeklagten missbraucht hat. Die Entdeckung der Manipulation der

Stundenrapporte und das Ergebnis der Befragungen der Mitarbeitenden, welche am

31.

März 2020 stattfanden, d.h. nach dem Aussprechen der ordentlichen

Kündigung, hat das Vertrauensverhältnis zum Berufungskläger zerstört. Es war

der Berufungsbeklagten nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar, das

Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Die fristlose Kündigung war gerechtfertigt. Die

Berufung ist gestützt auf die obigen Ausführungen abzuweisen.

6.

Der Vollständigkeit halber ist

festzuhalten, dass das Rechtsbegehren 2, wonach der Berufungskläger eine

Auszahlung eines Teils des geforderten Lohnes an die F.___ beantragt, aufgrund

fehlender Aktivlegitimation ohnehin abzuweisen ist.

7.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 106 ZPO).

Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und der

Parteientschädigung zusammen (Art. 95 ZPO). Vorliegend handelt es sich um

eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis. Bis zu einem Streitwert von

CHF 30'000.00 werden keine Gerichtskosten gesprochen. Vorliegend liegt der

Streitwert nicht über CHF 30'000.00, weshalb keine Gerichtskosten

gesprochen werden.

7.2.1

Der Berufungskläger beantragt die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gestützt auf Art. 117 ZPO hat

eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die

geforderten Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

7.2.2

Wie die vorstehenden Erwägungen

zeigen, war die Berufung von vornherein aussichtslos. Das Gesuch des

Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb

abzuweisen.

7.3

Die Kostennote der

Berufungsbeklagten erscheint angemessen. Sie ist zu genehmigen. Der

Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten eine

Parteientschädigung von CHF 4'849.75 inkl. Auslagen und MwSt. zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

4. A.___ hat der B.___ AG für das

Berufungsverfahren eine Parteienschädigung von CHF 4'849.75 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 15'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler