ZKBER.2023.30
Forderung aus Arbeitsvertrag
31. August 2023Deutsch24 min
Verfügung vom 7. Dezember 2021 mit Wirkung ab 26. Oktober 2021 (Gesuchseinreichung)
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 31. August 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Krüger,
Berufungskläger
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Marc
Aebi,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
aus Arbeitsvertrag
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im Folgenden:
Berufungskläger), vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Krüger, reichte am
24. November 2020 Klage beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt betreffend
Forderung aus Arbeitsvertrag gegen die B.___ AG (im Folgenden:
Berufungsbeklagte), vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, ein. Er beantragte,
die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger den Lohn für die
Zeit vom 10. März 2020 bis zur ordentlichen Kündigung per 30. Juni
2020 in der Höhe von CHF 22'749.00 brutto (Rechtsbegehren 1) und eine
Entschädigung infolge ungerechtfertigter fristloser Kündigung in der Höhe von
mindestens einem Monatslohn, ausmachend CHF 7'000.00, zu bezahlen
(Rechtsbegehren 2). Weiter sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, die
Überstunden und nicht bezogenen Ferientage abzurechnen und dem Berufungskläger
auszuzahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2. Mit Schreiben vom 28. September
2021 erhob die F.___ ebenfalls beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt Klage und
verlangte als Hauptintervenientin aus dem Prozess zwischen den Parteien einen
Betrag von CHF 9'272.10, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Parteien. Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 wurde die F.___ als
Hauptintervenientin ins Verfahren aufgenommen.
3. Dem Berufungskläger wurde mit
Verfügung vom 7. Dezember 2021 mit Wirkung ab 26. Oktober 2021 (Gesuchseinreichung)
die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
4. Am 18. August 2022 fand die
Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt statt.
Im am 23. September 2022 schriftlich eingereichten Schlussvortrag
bestätigte der Berufungskläger seine mit Klage vom 24. November 2020
gestellten Rechtsbegehren und ergänzte Rechtsbegehren 1 insofern, als
CHF 9'272.10 von den insgesamt geforderten CHF 22'749.00 an die F.___
auszubezahlen seien und er die Lohnfortzahlung vom 1. April 2020 bis
30. Juni 2020 forderte. Die F.___ verzichtete auf die Einreichung eines
Schlussvortrags und verwies auf die Klage. Die Berufungsbeklagte beantragte in ihrem
am 23. September 2022 eingereichten Schlussvortrag die Abweisung der
Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Der Amtsgerichtspräsident wies mit
Urteil vom 17. Oktober 2022 die Klage des Berufungsklägers vom
24. November 2020 und die Klage der Hauptintervenientin vom
28. September 2021 ab und verpflichtete sowohl den Berufungskläger als
auch die F.___ der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Es
wurden keine Gerichtskosten erhoben. Das begründete Urteil wurde dem
Berufungskläger am 26. April 2023 und der F.___ 1. Mai 2023 zugestellt.
6. Am 26. Mai 2023 erhob der
Berufungskläger bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn frist-
und formgerecht Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 17. Oktober 2022. Er beantragt die Aufhebung des
Entscheids der Vorinstanz vom 17. Oktober 2022 und bestätigt seine mit Schlussvortrag
vom 23. September 2022 gestellten Rechtsbegehren. Zudem stellte der
Berufungskläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Berufungsantwort
erfolgte am 30. Juni 2023. Die Berufungsbeklagte beantragte die Abweisung
der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die F.___ erhob keine
Berufung, weshalb sie im vorliegenden Berufungsverfahren keine Parteistellung
mehr innehat.
7. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann
darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Berufungsbeklagte ist ein […].
Der Berufungskläger trat am 1. April 2005 eine Stelle als […] bei der Berufungsbeklagten
an. Er war für die […] verantwortlich. Mit Arbeitsvertrag vom 23. März 2009
wechselte er per 21. Februar 2009 die Funktion und wurde Objektleiter […].
Am 31. Oktober 2012 schlossen die Parteien den «Arbeitsvertag für leitende
Angestellte» mit Stellenantritt am 1. Dezember 2012 ab. Dort wurde die Funktion
mit «Einsatzleiter Abonnementsdienst sowie produktive Arbeiten» umschrieben.
Dabei handelte es sich um eine Anstellung mit einem Bruttolohn von CHF 5'300.00
pro Monat. Mit Schreiben vom 23. Januar 2019 teilte die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger
mit, sein Monatslohn betrage per 1. Januar 2019 neu CHF 7'000.00 zzgl. 13.
Monatslohn. Mit Schreiben vom 10. März 2020 kündigte die Berufungsbeklagte das
Arbeitsverhältnis mit dem Berufungskläger unter Einhaltung der dreimonatigen
Kündigungsfrist auf den 30. Juni 2020. Gleichzeitig wurde der Berufungskläger
freigestellt. Am 31. März 2020 sprach die Berufungsbeklagte zusätzlich
eine fristlose Kündigung aus. Als Kündigungsgrund gab die Berufungsbeklagte an,
sie habe das Arbeitsverhältnis mit Freistellung per 30. Juni 2020
aufgelöst. Zwischenzeitlich hätten Abklärungen ergeben, dass der
Berufungskläger in seiner Funktion als [...] Arbeitsrapporte wahrheitswidrig
ausgefüllt habe. Namentlich habe er mit der bewussten Manipulation bei der
Rapportierung von Arbeitseinsätzen der Berufungsbeklagten einen Schaden
verursacht, dessen Geltendmachung selbstverständlich ausdrücklich vorbehalten
bleibe.
2.
Der Amtsgerichtspräsident begründete
seinen Entscheid zusammengefasst damit, anhand der Zeugenaussagen, der Parteibefragungen
und der objektiven Beweismittel sei erstellt, dass der Berufungskläger
Vorgesetzter der […]mitarbeitenden gewesen sei und für die Berufungsbeklagte
zuletzt die Funktion eines [...] innegehabt habe. Er habe dutzendfach
Stundenrapporte, auf denen er als Verantwortlicher genannt worden sei,
unterzeichnet. Die Berufungsbeklagte habe dem Berufungskläger mit Schreiben vom
10.
März 2020 per 30. Juni 2020 ordentlich gekündigt und ihn per sofort
freigestellt. Der Berufungskläger habe diese Kündigung akzeptiert und keine
schriftliche Begründung verlangt. Mit Schreiben vom 31. März 2020 habe die
Berufungsbeklagte dem Berufungskläger fristlos gekündigt. Die fristlose
Kündigung sei damit begründet worden, dass Abklärungen ergeben hätten, dass er
in seiner Funktion als [...] Arbeitsrapporte falsch ausgefüllt habe. Mit den
bewussten Manipulationen habe er der Berufungsbeklagten einen Schaden
verursacht. Tatsächlich habe sich aufgrund des Beweisergebnisses ergeben, dass
der Berufungskläger die Stundenrapporte manipuliert und dennoch als richtig
unterzeichnet habe, wobei er das Vertrauen der Berufungsbeklagten missbraucht
habe. Die Entdeckung dieser Manipulationen habe das Vertrauensverhältnis zum
Berufungskläger zerstört. Es sei der Berufungsbeklagten nach Treu und Glauben
nicht mehr zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Die
Manipulationen des Berufungsklägers hätten zu einem wirtschaftlichen Schaden
bei der Berufungsbeklagten geführt. Die Manipulationen seien mit System gemacht
worden, weshalb von einem durchdachten Vorgehen des Berufungsklägers auszugehen
sei. Die Berufungsbeklagte habe am 31. März 2020 genügend Hinweise darauf
gehabt, dass ihr vom Berufungskläger wissentlich ein wirtschaftlicher Schaden
zugefügt worden sei und er sein Vorgehen zu vertuschen versucht habe. Die
Berufungsbeklagte habe sofort handeln müssen, ansonsten sie das Recht zur
fristlosen Kündigung verwirkt hätte. Ob die Verfehlungen des Berufungsklägers
auch strafrechtlich relevant seien, sei bei der Beantwortung der Frage, ob die
fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen sei oder nicht, unwesentlich. Die
strafrechtliche Qualifikation seines Verhaltens sei nicht Sache des
Zivilrichters. Aufgrund der obigen Ausführungen sei erwiesen, dass der
Berufungskläger seinen Arbeitgeber absichtlich geschädigt habe, weshalb die
fristlose Kündigung daher gerechtfertigt gewesen sei. Die Klage des
Berufungsklägers vom 24. November 2020 und die Klage der Hauptintervenientin
vom 28. September 2021 seien daher abzuweisen.
3.
Der Berufungskläger moniert, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und die massgeblichen
rechtlichen Bestimmungen zur fristlosen Entlassung falsch angewendet. Er bringt
in seiner Berufung zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit der
Beweislast auseinandergesetzt, aber es dürfte ihr klar gewesen sei, dass die
Berufungsbeklagte die abenteuerliche, aber stets vage gehaltene
Kündigungsbegründung der «absichtlichen schädigenden Handlungen zulasten des
Arbeitgebers» hätte beweisen müssen. Sie hätte im Lichte ihrer Behauptung
dartun müssen, dass es die Aufgabe des Berufungsklägers gewesen wäre, die
Arbeitsrapporte zu erstellen und zu überprüfen; es seine Aufgabe gewesen wäre,
die Einsatzzeiten der Beschäftigen zu überprüfen und die Korrekturen zu melden
und es ihm hätte möglich sein sollen, das zu tun; diese Arbeitsrapporte nicht
nur fehlerhaft gewesen seien, sondern in wesentlichen Punkten und absichtlich
falsch ausgeführt worden seien; gestützt auf diese Arbeitsrapporte
Lohnzahlungen geleistet worden seien, welche unberechtigt gewesen seien; die
Berufungsbeklagte diese Lohnzahlungen nicht etwa mit Gewinn den Kunden
verrechnet habe, sondern ihr daraus tatsächlich ein Schaden entstanden sei; der
Berufungskläger sich daran bereichert habe, indem er Geld zurückbezahlt
erhalten habe; dies in derart gravierendem Mass geschehen sei, dass eine
ausserordentliche Kündigung während der Freistellung im gekündigten
Arbeitsverhältnis gerechtfertigt gewesen sei. Die Berufungsbeklagte habe nicht
einmal versucht, diesen Beweis anzutreten und die Vorinstanz habe auch keine
solche Feststellung gemacht. Es sei weder die Funktion des Berufungsklägers,
noch eine Pflichtverletzung, noch eine Schädigung in irgendeiner Weise
beweismässig erstellt worden.
4.1
Nach Art. 337 des Schweizerischen
Obligationenrechts (OR, SR 220) kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer das
Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen (Abs. 1).
Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem
Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
nicht mehr zugemutet werden darf (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung zu Art. 337
OR ist eine fristlose Entlassung nur bei besonders schweren Verfehlungen des
Arbeitnehmers gerechtfertigt. Diese müssen einerseits objektiv geeignet sein,
die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder
zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung
des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist, und anderseits auch tatsächlich zu einer
derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt
haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, so müssen sie trotz
Verwarnung wiederholt vorgekommen sein. Ob die dem Arbeitnehmer vorgeworfene
Pflichtverletzung die erforderliche Schwere erreicht, lässt sich nicht
allgemein sagen, sondern hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.
Bei der Gewichtung einer Pflichtverletzung ist bei Kaderpersonen auf Grund des
ihnen entgegengebrachten Vertrauens und der Verantwortung, welche ihnen ihre
Funktion im Betrieb überträgt, ein strenger Massstab anzulegen. Über das
Vorhandensein eines wichtigen Grundes zur fristlosen Entlassung entscheidet das
Gericht nach seinem Ermessen (Art. 337 Abs. 3 OR; vgl. zum Ganzen Urteil des
Bundesgerichts 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen).
4.2
Die Beweislast für die Tatsachen,
aus welchen die Berechtigung zur ausserordentlichen Kündigung abgeleitet wird,
obliegt der Partei, welche die Kündigung erklärt hat, somit der
Berufungsbeklagten. Ist dieser Beweis nicht erbracht, so ist die
ausserordentliche Kündigung ungerechtfertigt (Staehelin Adrian, Zürcher
Kommentar, Der Arbeitsvertrag: Art. 330b-355 OR, Art. 361-362 OR, Kommentar zum
schweizerischen Zivilrecht, Obligationenrecht, Kommentar zur 1. und 2.
Abteilung (Art. 1-529 OR), 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2014, Art. 337 N 42).
5.1.1
Unbestritten ist, dass es im
Januar 2020 zu einem Aufruhr in der Führungsetage bei der Berufungsbeklagten
gekommen ist und der Berufungskläger bei der Berufungsbeklagten zuletzt in
einer leitenden Funktion angestellt war. Weiter unbestritten ist, dass es bei
den Arbeitsstundenrapporten zu Unregelmässigkeiten gekommen ist und insbesondere
bei C.___ die angeblich geleistete Anzahl Stunden von Hand angepasst wurde und der
Berufungskläger die Arbeitsstundenrapporte der Mitarbeitenden jeweils visierte.
Vom Berufungskläger wird bestritten, zuletzt in der Funktion als [...]
angestellt gewesen und für die Unregelmässigkeiten in den Stundenrapporten
verantwortlich zu sein. Ein diesbezüglicher schriftlicher Arbeitsvertrag für
die Funktion eines [...] liegt nicht vor. Den eingereichten Stundenrapporten
kann entnommen werden, dass C.___ bspw. am 26. Januar 2019 bei einem Objekt als
ferienhalber abwesend vermerkt war (handschriftlich korrigiert). Für den
gleichen Tag soll sie bei anderen Objekten 4, 2.5, 2 und 4 Stunden gearbeitet
haben. Von diesen 12.5 Stunden soll sie zudem 8.5 Sunden in der Zeit zwischen
10.00
Uhr und 15.00 Uhr gearbeitet haben. Weiter soll C.___ an den vier
Samstagen des Monats zwischen 7.00 Uhr und 12.30 Uhr, d.h. in einer
Zeitspanne von 5.5 Stunden, auf drei Objekten insgesamt 10.5 Stunden gearbeitet
haben. Das genau gleiche Bild wiederholt sich im April, September und Oktober
2019.
Im Mai 2019 werden C.___ auf einzelnen Objekten mal die ersten beiden,
mal die ersten drei oder die beiden letzten Wochen handschriftlich als Ferien
eingetragen. Nichts desto trotz wurden ihr bei der [...] AG 10 Stunden
gutgeschrieben. Das war nur möglich, weil am 18. und am 25. Mai 2019 zwischen
10.00
Uhr und 12.30 Uhr jeweils 2.5 Stunden zu den vorgesehenen 2.5 Stunden
zusätzlich – insgesamt also 5 Stunden – gutgeschrieben wurden. Das Gleiche
findet sich am 21. und 28. Mai 2019 beim Objekt [...] AG. Bei diesem Objekt
wurden am 25. Mai 2019 zusätzlich weitere 2.5 Stunden von Hand eingefügt. Am
18.
Mai 2019 soll C.___ 25 Stunden gearbeitet haben. Insgesamt wurden ihr im
Mai 2019 ganze 90.5 Stunden gutgeschrieben.
Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz
habe sich weitestgehend darauf beschränkt, Aussagen von Angestellten der
Berufungsbeklagten aus dem Strafverfahren oder der Hauptverhandlung
wiederzugeben und daraus zu folgern, dass der Berufungskläger der Vorgesetzte
dieser Personen gewesen sei. Dies sei schlicht nicht Beweisthema gewesen, denn
daraus, dass der Berufungskläger von […]kräften als Chef betrachtet worden sei,
lasse sich in Bezug auf seine tatsächlichen Pflichten in Bezug auf
Administration, Vertragsüberprüfung, Abrechnung etc. schlicht nichts
schliessen. Weitergehende Sachverhaltserhebungen und eine Beweiswürdigung dazu
fehlten vollständig. Er bestreite, dass er die Funktion eines [...] inngehabt
habe, er sei einfacher […]mitarbeiter gewesen. Es reiche nicht, wenn die Vorinstanz
feststelle, er habe als [...] gearbeitet und sie daraus schliesse, es sei seine
Pflicht gewesen, die Stundenrapporte zu überprüfen und visieren.
5.1.2
Was der Berufungskläger gegen die
Beweiswürdigung der Vorinstanz vorbringt, geht insgesamt nicht über
appellatorische Kritik am Urteil hinaus. Er wiederholt lediglich das, was er
bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hat – was er im Übrigen selbst schreibt
(S. 10, Ziff. 2.4 der Berufung) – und vermag deren Beweiswürdigung
nicht zu erschüttern. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere die Behauptung des
Berufungsklägers, weitergehende Sachverhaltserhebungen (in Bezug auf seine
tatsächlichen Pflichten) und eine Beweiswürdigung fehlten vollständig. Wie der
Berufungskläger auf diesen Schluss kommt, ist nicht nachvollziehbar. Die
Vorinstanz nahm eine ausführliche Beweiswürdigung vor, stützte sich auf
sämtliche Beweismittel und würdigte diese vollumfänglich und umfassend. Sie
zeigte auf, gestützt auf welche Beweismittel sie davon ausging, dass der Berufungskläger
in der Funktion als [...] zuständig war, und dass es seine Aufgabe war, zu
überprüfen, wer an welchem Tag bei welchem Objekt wie lange gearbeitet hat und
die entsprechenden Korrekturen auf den Einsatzplänen vorzunehmen. Dass er
zuletzt die Funktion eines [...] innehatte, ergibt sich sowohl aus den
objektiven Beweismitteln (bspw. letzter schriftlicher Arbeitsvertrag vom
31.
Oktober 2012, gemäss welchem er bereits leitender Angestellter war, in
Verbindung mit dem am 31. Januar 2019 schriftlich bestätigten massiven
Lohnanstieg; Foto nur mit [...], auf welchem auch der Berufungskläger
abgelichtet ist; Memo vom 5. Februar 2020, auf welchem er als [...]
angegeben wurde und welches er unterzeichnete; «Organigramm […] per 8.1.2020»,
wonach der Berufungskläger als [...] bezeichnet war) sowie auch aus den
Aussagen der zahlreichen Zeugen (insbesondere vom 31. März 2020) und der
Parteien. Diverse […]kräfte gaben anlässlich der Befragungen an, dass der
Berufungskläger ihr Vorgesetzter gewesen sei und es immer wieder zu
Unstimmigkeiten bei den geleisteten Stunden / Lohnzahlungen gekommen sei. Ein
paar Befragte gaben an, dass der Berufungskläger sie vertröstet habe, wenn zu
wenig Lohn ausbezahlt worden sei bzw. angewiesen habe, ihm das Geld bar
auszuhändigen, falls zu viel ausbezahlt worden sei. Betreffend Funktion
widerspricht sich der Berufungskläger im Übrigen selbst, wenn er einerseits
anerkennt, eine leitende Funktion innegehabt zu haben, er aber andererseits
«nur» einfacher […]mitarbeiter gewesen sein will. Seinen beruflichen Aufstieg
zeigen die schriftlichen Arbeitsverträge aus den Jahren 2005, 2009 und 2012. In
den Jahren 2005 und 2009 war der Berufungskläger im Stundenlohn angestellt, ab
dem Jahr 2012 im Monatslohn. In den Protokollen der Mitarbeitergespräche für
die Jahre 2015, 2016 und 2017 wird die Funktion des Berufungsklägers mit [...]
genannt. Im Protokoll für das Jahr 2017 wird als Zukunftsvorstellung des
Mitarbeiters «[...]» angegeben. Der Lohnanstieg im Jahr 2019 war beträchtlich. Zurecht
führte die Vorinstanz aus, dass dieser Lohnanstieg nicht ohne gleichzeitige
Übernahme von zusätzlichen Aufgaben bzw. mehr Verantwortung einhergegangen sein
dürfte und dass es keinen Sinn machen würde, wenn ein einfacher […]mitarbeiter
regelmässig im Büro des Vorgesetzten der [...] seitenweise Stundenrapporte
visiert habe, obwohl er keine Ahnung gehabt habe, wozu diese dienten. Der
Berufungskläger will die Tatsache, dass er die Stundenrapporte visiert hat, als
reine Naivität abtun, was ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Er habe die
Abläufe nicht gekannt und die Bedeutung der Pläne nicht verstanden. Dieser
Auffassung des Berufungsklägers folgte die Vorinstanz zurecht nicht. Ein
leitender Angestellter, der monatlich über CHF 7'000.00 verdient und (teilweise
handschriftlich angepasste) Stundenrapporte von Mitarbeitenden unterzeichnet, will
dem Dokument mit seiner Unterschrift eine erhöhte Glaubwürdigkeit verleihen. Mit
der Unterschrift anerkennt er die Richtigkeit des Inhalts des Dokuments. Der
Berufungskläger kann sich dieser Verantwortung nicht entziehen. Aus den eingereichten
Stundenrapporten ergibt sich klar, dass der Berufungskläger für die Richtigkeit
des Inhalts des Dokuments verantwortlich war (oben rechts der jeweiligen
Dokumente: «Verantwortlicher: [Name des Berufungsklägers]»). Alles andere
ergibt schlicht keinen Sinn. Auch diesbezüglich führte die Vorinstanz zu Recht
aus, dass – würde der Argumentation des Berufungsklägers gefolgt werden – die
Unterzeichnung der Stundenrapporte durch den Berufungskläger nur zu einem
teuren, administrativen Leerlauf geführt hätte. Dem Berufungskläger musste
bewusst sein, dass seine Unterschrift auf diesen Stundenrapporten eine
Bedeutung hatte und nicht nur «zur Zierde» war. Damit ist erstellt, dass der
Berufungskläger die Funktion als [...] innehatte.
Die konkreten Aufgaben eines [...] umschrieb
D.___, [...] der Berufungsbeklagten, an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz
am 18. August 2022 und legte mit seinen nachvollziehbaren, detaillierten
Aussagen dar, dass der Berufungskläger in der Funktion als [...] die
Einsatzpläne ausgefüllt, korrigiert, unterschrieben und danach dem HR zur
Auszahlung der Löhne zurückgegeben habe. Nicht die […]mitarbeitenden, sondern
der Vorgesetzte habe die Stunden aufgeschrieben. Die Behauptung des
Berufungsklägers, seine beiden Vorgesetzten, D.___ und E.___, hätten die
Rapporte und Stundenkontrollen gemacht und er habe nur die Anweisungen der
beiden befolgt, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Wie die Vorinstanz richtigerweise
feststellte, sind die Aussagen des Berufungsklägers wenig glaubhaft, spielt er
seine Rolle herunter und schiebt während des ganzen Verfahrens die Schuld von
sich bzw. auf seinen direkten Vorgesetzten, E.___. Nur ein [...] oder ein [...],
nicht aber ein einfacher […]mitarbeiter kann wissen, wer an welchem Tag bei
welchem Objekt wie lange gearbeitet hat und die entsprechenden Korrekturen auf
den Einsatzplänen vornehmen. E.___, der als [...] Schweiz der Vorgesetzte aller
[...] war, konnte das nicht überprüfen. Das wäre aufgrund der hohen Anzahl von
Objekten gar nicht machbar gewesen. Allein aufgrund der Tatsache, dass der
Berufungskläger die Stundenrapporte allesamt unterzeichnet hat, steht fest,
dass die Vornahme entsprechender Eintragungen offensichtlich zu seinen Aufgaben
gehörte. Es scheint, als ob der Berufungskläger den Beweis nur dann als
erbracht ansieht, wenn objektive Beweismittel den vorgetragenen Sachverhalt
belegen. Dass aber Aussagen von Zeugen oder Parteien gleichwertig zu den objektiven
Beweismitteln sind, lässt der Berufungskläger völlig ausser Acht. Er führt denn
auch bezüglich keiner einzigen Aussage der befragten Personen aus, inwiefern
diese – entgegen der vorinstanzlichen Feststellung – unglaubhaft sein sollte. Der
Berufungskläger vermag nichts vorzubringen, was am Ergebnis der fundierten Beweiswürdigung
der Vorinstanz zweifeln lässt, geschweige denn vermag er eine unrichtige
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz darzulegen.
5.2
Weiter moniert der Berufungskläger, dass
das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren betreffend gewerbsmässiger Betrug und
Urkundenfälschung eingestellt worden sei, da das Strafgericht insbesondere davon
ausgegangen sei, dass die Unregelmässigkeiten aufgrund mangelhafter und
unsorgfältiger Arbeit entstanden seien und nicht aufgrund absichtlicher
Manipulation. Ohne auf den Gesamtkontext auch nur ansatzweise einzugehen und
ohne weitere Begründung widerspreche die Vorinstanz den Feststellungen der
Strafverfolgungsbehörden und bezeichne die Stundenrapporte nicht etwa als
falsch, sondern als manipuliert. Selbstverständlich stehe es dem Zivilgericht
frei, aus den Akten Rückschlüsse auf andere Sachverhaltselemente zu ziehen, sie
habe diese aber im Rahmen der Beweislast rechtsfehlerfrei zu würdigen, was sie
nicht getan habe.
Die Vorinstanz führte zu Recht aus und
die Parteien sind sich einig, dass bei der Beantwortung der Frage, ob die
fristlose Kündigung gerechtfertigt war oder nicht, unwesentlich ist, ob die
Verfehlungen des Berufungsklägers auch strafrechtlich relevant sind oder nicht.
Der Zivilrichter ist nicht an die strafrechtlichen Erkenntnisse gebunden und
ist damit in seiner Beurteilung insbesondere in Bezug auf die Tatbestandsfrage
(Sachverhalt) frei (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts BGer 4A_230/2021 vom 7.
März 2022 E. 2.2.). Die Vorinstanz schloss – im Gegensatz zum Strafgericht – auf
eine bewusste Manipulation der Stundenrapporte durch den Berufungskläger.
5.3
Fraglich ist, ob die Vorinstanz
zurecht auf eine bewusste Manipulation der Stundenrapporte durch den
Berufungskläger schloss. Sie begründete die Manipulation insbesondere insofern,
als dass es Anfang Januar 2020 im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung von
E.___ zu einem Aufruhr in der Führungsetage der Berufungsklagten gekommen sei.
Die oberste Führung der Berufungsbeklagten sei in der Folge gezwungen gewesen,
abzuklären, welche Mitarbeitenden ihr gegenüber weiterhin loyal seien und
welche nicht. Im Verlauf ihrer Abklärungen habe die Geschäftsleitung der
Berufungsbeklagten Gespräche mit verschiedenen […]mitarbeitenden geführt. Diese
hätten den Verdacht erhärtet, dass der Berufungskläger Stundenrapporte falsch
ausgefüllt und der Berufungsbeklagten einen wirtschaftlichen Schaden zugefügt
habe. Dies habe zum Entscheid geführt, den Kläger gleichentags fristlos zu
entlassen.
In Bezug auf die angeblich bewusste
Manipulation ist festzuhalten, dass – entgegen der Behauptung des
Berufungsklägers – gerade gestützt auf den Gesamtkontext davon ausgegangen
werden muss, dass der Berufungskläger nicht unsorgfältig gearbeitet, sondern er
die Stundenschreibung bewusst manipuliert hat. Die Unstimmigkeiten bei den
Arbeitsstundenrapporten sind massiv. Die […]kräfte, die mit C.___
zusammenarbeiteten, sagten zudem aus, dass C.___ häufig nicht einmal vor Ort
war. Unerklärlich ist, wie bei so massiven Unstimmigkeiten von unsorgfältigem
Arbeiten gesprochen werden kann. Der Berufungskläger hat die Stunden und
insbesondere Ferienabwesenheiten von Hand angepasst, geändert und / oder
ergänzt. Er hat also nicht nur die vorgedruckten Stundenrapporte visiert,
sondern diese aktiv handschriftlich geändert. Zudem hat er für C.___
zusätzliche Stundenrapporte für weitere Objekte mit ihrer Mitarbeiternummer
ergänzt und mit zusätzlichen Stunden ausgefüllt und visiert. Von einem
passiven, naiven, unsorgfältigen Unterzeichnen kann keine Rede sein. Im
Zusammenhang mit dem im Januar 2020 stattgefundenen Aufruhr, den zahlreichen
glaubhaften Aussagen der beteiligten Personen, insbesondere wonach gewisse […]kräfte
dem Berufungskläger zu viel ausbezahltes Geld hätten aushändigen müssen, und
den vom Berufungskläger von Hand angepassten Stundenrapporten von C.___, die
massive Unstimmigkeiten aufweisen, kann kaum von unsorgfältigem Arbeiten
gesprochen werden. Würde es sich lediglich um Fehler handeln, wären wohl nicht
nur einer Person dermassen viele Stunden zu viel gutgeschrieben worden. Dass es
auch […]kräfte gab, denen zu wenig ausbezahlt wurde, ändert an der Sache
nichts. Im Gegenteil besteht gegenüber diesen Mitarbeitenden, wie die
Berufungsbeklagte zurecht ausführte, weiterhin ein Lohnanspruch gegenüber der Berufungsbeklagten.
Dass ein leitender Angestellter bei seinen Mitarbeitenden die Aushändigung des
zu viel bezahlten Lohnes in bar fordert bzw. […]kräfte, denen zu wenig
ausbezahlt wurde, vertröstet, kann im Zusammenhang mit den übrigen
Beweismitteln nur so ausgelegt werden, als dass der Berufungskläger das Ganze
mit System machte und durchdachte. Der Berufungskläger korrigierte und
unterzeichnete die vorgedruckten Stundenrapporte von Hand. Die Schlussfolgerung
der Vorinstanz, der Berufungskläger habe die Stundenrapporte bewusst
manipuliert, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Der Berufungskläger
bringt nichts vor, was diese Schlussfolgerung umzustossen vermöchte.
5.4
Der Berufungskläger rügt ferner,
dass die Berufungsbeklagte nicht bewiesen habe, dass sie durch sein Verhalten
geschädigt worden wäre. Die Vorinstanz habe stattdessen einfach festgehalten,
dass die (angeblichen) Manipulationen des Berufungsklägers zu einem
wirtschaftlichen Schaden bei der Berufungsbeklagten geführt hätten, ohne dies
beweismässig zu erstellen. Der Berufungskläger verkennt, dass für die Bejahung
eines wichtigen Grundes betreffend die fristlose Entlassung nicht bewiesen
werden muss, dass bei der Berufungsbeklagten ein Schaden entstanden ist, sich
der Berufungskläger durch sein Verhalten bereichert hat bzw. hätte bereichern
wollen, oder dass aus den Manipulationen überhaupt ein «Erfolg» resultiert ist
(was beispielsweise beim straftatbestandlichen Betrug Voraussetzung ist). Es
geht nur darum, zu beurteilen, ob das Vertrauensverhältnis zwischen den
Parteien dermassen zerstört ist, dass auch bei objektiver Betrachtung die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.
5.5
Der Arbeitsvertrag ist aus Sicht des
Arbeitnehmenden ein Vertrag auf «Zeitüberlassung». D.h. der Arbeitnehmende
stellt dem Arbeitgeber seine Arbeitszeit gegen ein Entgelt, den Lohn, zur
Verfügung. Die geleistete Arbeitszeit ist somit der wichtigste
Vertragsbestandteil der Arbeitnehmerpflichten, ist doch direkt daran der Lohn
gekoppelt. Eine Manipulation der Arbeitszeitkontrolle stellt eine schwerwiegende
Sorgfalts- und Treuepflichtverletzung dar und kann das Vertrauensverhältnis zum
Arbeitgeber derart zerstören, dass diesem eine Fortsetzung der Zusammenarbeit
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann (Urteile
des Bundesgericht 4C.149/2002 vom 12. August 2002 und 4C.114/2005 vom
4.
August 2005).
Wenn die ordentliche Kündigung bereits
ausgesprochen ist, sind an eine fristlose Entlassung erhöhte Ansprüche zu
stellen. Hat ein Arbeitgeber auf die weiteren Dienste des Arbeitnehmers verzichtet
(sog. Freistellung), so ist der Fall recht selten, dass er während der
Kündigungsfrist noch eine fristlose Entlassung aussprechen und die
Lohnfortzahlung einstellen kann. Unzumutbarkeit ergibt sich meist bei
persönlicher Konfrontation; diese entfällt beim nicht mehr am Arbeitsort
erscheinenden Arbeitnehmer. Nur wenn nach der Freistellung schwerwiegende Tatbestände,
z.B. Veruntreuungen festgestellt werden oder sich der freigestellte
Arbeitnehmer zu krassen Illoyalitäten gegen den bisherigen Arbeitgeber
hinreissen lässt, kann nachträglich die fristlose Entlassung ausgesprochen
werden (Streiff Ullin/von Kaenel Adrian/Rudolph Roger, in: Arbeitsvertrag,
Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2012,
Art. 337).
Vorliegend hat der Berufungskläger zwar
nicht seine eigene Zeitkontrolle manipuliert, aber mindestens diejenige einer
seiner Mitarbeitenden. Der Berufungskläger verkennt mit seinen Rügen, dass für
die Annahme einer gerechtfertigten fristlosen Entlassung nicht notwendig ist,
dass die Stundenrapporte bei einer Vielzahl von Mitarbeitenden hätten
manipuliert werden müssen. Wie dargelegt, ist das Zur-Verfügung-Stellen von
Zeit einer der wichtigsten Arbeitnehmerpflichten. Wird die Zeitkontrolle
manipuliert, kommt, unter Berücksichtigung weiterer Kriterien, grundsätzlich
eine fristlose Entlassung in Frage. Der Berufungskläger hat vorliegend
systematisch und über einen längeren Zeitraum (dokumentiert im Zeitraum vom
Januar bis Oktober 2019, wenn auch nicht durchgehend) Stundenrapporte insbesondere
einer seiner Mitarbeitenden handschriftlich manipuliert und visiert und dem HR
zur Auszahlung der entsprechenden Löhne ausgehändigt. Irrelevant ist dabei, wer
die Stundenrapporte ursprünglich erstellt hat. Die Manipulationen der
Zeitguthaben betreffen nicht ein paar Minuten, sondern mehrere Stunden, wenn
nicht Tage. Zudem ist zu Lasten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass er
eine besondere Vertrauensposition innehatte, insbesondere in Bezug auf die
Zeitkontrolle sämtlicher […]kräfte der Region [...], was das Ganze noch
perfider macht. Auch bestand bei der Berufungsbeklagten aufgrund des dem
Berufungsklägers entgegengebrachten Vertrauens kein Grund, die Arbeitszeiten
und Arbeitspräsenz der […]kräfte zu kontrollieren. Das war ja gerade der Job
des Berufungsklägers. Die massive Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht
des Berufungsklägers wird einzig dadurch relativiert, dass er bis zum
Handlungszeitpunkt bereits 14 Jahre (und nicht, wie der Berufungskläger
selbst ausführt, 7 Jahre) bei der Berufungsbeklagten angestellt war und
sich bis dahin nichts hat zu Schulden kommen lassen bzw. sein Verhalten nie zu
Beanstandungen geführt hat. Auch muss zugunsten des Berufungsklägers
berücksichtigt werden, dass er bereits in einem gekündigten Arbeitsverhältnis
stand, als er die fristlose Kündigung erhielt. Nach der Freistellung kamen
allerdings durch die durch die Arbeitgeberin getätigten Abklärungen krasse
Illoyalitäten des Berufungsklägers ans Licht, die eine fristlose Entlassung
rechtfertigen. Nach diesen Ausführungen sind die Erwägungen der Vorinstanz,
dass eine fristlose Entlassung gerechtfertigt war, nicht zu beanstanden.
5.6
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass der Berufungskläger, indem er die Stundenrapporte wie oben dargestellt
manipuliert und dennoch als richtig unterzeichnet hat, das Vertrauen der
Berufungsbeklagten missbraucht hat. Die Entdeckung der Manipulation der
Stundenrapporte und das Ergebnis der Befragungen der Mitarbeitenden, welche am
31.
März 2020 stattfanden, d.h. nach dem Aussprechen der ordentlichen
Kündigung, hat das Vertrauensverhältnis zum Berufungskläger zerstört. Es war
der Berufungsbeklagten nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar, das
Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Die fristlose Kündigung war gerechtfertigt. Die
Berufung ist gestützt auf die obigen Ausführungen abzuweisen.
6.
Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass das Rechtsbegehren 2, wonach der Berufungskläger eine
Auszahlung eines Teils des geforderten Lohnes an die F.___ beantragt, aufgrund
fehlender Aktivlegitimation ohnehin abzuweisen ist.
7.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 106 ZPO).
Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und der
Parteientschädigung zusammen (Art. 95 ZPO). Vorliegend handelt es sich um
eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis. Bis zu einem Streitwert von
CHF 30'000.00 werden keine Gerichtskosten gesprochen. Vorliegend liegt der
Streitwert nicht über CHF 30'000.00, weshalb keine Gerichtskosten
gesprochen werden.
7.2.1
Der Berufungskläger beantragt die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gestützt auf Art. 117 ZPO hat
eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die
geforderten Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
7.2.2
Wie die vorstehenden Erwägungen
zeigen, war die Berufung von vornherein aussichtslos. Das Gesuch des
Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb
abzuweisen.
7.3
Die Kostennote der
Berufungsbeklagten erscheint angemessen. Sie ist zu genehmigen. Der
Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten eine
Parteientschädigung von CHF 4'849.75 inkl. Auslagen und MwSt. zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
4. A.___ hat der B.___ AG für das
Berufungsverfahren eine Parteienschädigung von CHF 4'849.75 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 15'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler