ZKBER.2023.31
Eheschutz
24. Juli 2023Deutsch20 min
2009 in der [...]. Der Ehe entsprossen die beiden gemeinsamen Kinder C.___, geb. [...] 2010, und D.___,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Dieter Roth,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisbacher,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (nachfolgend: Ehefrau oder [Kinds]Mutter)
und A.___ (nachfolgend: Ehemann oder [Kinds]Vater) verheirateten sich am […]
2009 in der [...]. Der Ehe entsprossen die beiden gemeinsamen Kinder C.___, geb. [...] 2010, und D.___,
geb. [...] 2012.
2.1 Am 1. Februar 2023 liess die Ehefrau
beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein Eheschutzverfahren anhängig machen.
2.2 Am 23. März 2023 fand die
Eheschutzverhandlung vor der Amtsgerichtspräsidentin statt.
2.3 Mit im Dispositiv eröffneten Urteil
vom 30. März 2023 stellte die Amtsgerichtspräsidentin die gemeinsamen Kinder C.___
und D.___ für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der
Kindsmutter (Ziffer 3). Dem Kindsvater räumte sie folgendes Besuchsrecht ein: jeden Samstag von 09.00 Uhr bis 18.00
Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr bis Sonntag, 18.00
Uhr. Zudem betreue der Vater die Kinder C.___ und D.___ in den Wochen, in denen
er Früh- oder Nachtschicht habe, am Donnerstag und Freitag jeweils nach
Schulschluss bis 18.00 Uhr bzw. bis Trainingsbeginn (Ziffer 4). Ferner verpflichtete
sie den Kindsvater für die Kinder ab dem 23. Dezember 2022 monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge von je CHF 675.00
(Barunterhalt CHF 590.00, Betreuungsunterhalt CHF 85.00) zu bezahlen
(Ziffer 5).
3.1 Gegen den begründeten Entscheid
liess der Ehemann (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 9. Juni 2023 frist-
und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben und
die folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei das Urteil des Richteramts
Dorneck-Thierstein vom 30. März 2023 in den Ziffern 3 (Obhut), 4 (Besuchsrecht)
und 5 (Unterhaltsbeiträge) aufzuheben und es sei in Abänderung des
angefochtenen Eheschutzurteils:
a) die Obhut über die Kinder C.___, geb. [...]
2010, und D.___, geb. [...] 2012, für die Dauer des Getrenntlebens dem
Berufungskläger zu übertragen;
b) der Berufungsbeklagten ein angemessenes
Besuchsrecht einzuräumen;
c) die Berufungsbeklagte zur Leistung von
angemessenen, monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen für die Kinder C.___
und D.___ zu verpflichten.
2. Eventualiter sei das Urteil des Richteramts
Dorneck-Thierstein vom 30. März 2023 in Ziffer 5 (Unterhaltsbeiträge)
aufzuheben und es sei in Abänderung des angefochtenen Eheschutzurteils der
Berufungskläger zu verpflichten, für die Kinder C.___ und D.___ ab dem 23.
Dezember 2022 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von maximal je CHF
500.00 zu bezahlen. Allfällig bereits geleistete Unterhaltsbeiträge seien
anzurechnen.
3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der
Berufungsbeklagten.
4. Es sei dem Berufungskläger für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mit
dem Unterzeichneten zu bewilligen.
Ferner liess er folgende
Verfahrensanträge stellen:
1. Es sei eine Kinderanhörung durchzuführen
und die Kinder C.___ und D.___ seien zu befragen.
2. Zu allfälligen Stellungnahmen der
Berufungsbeklagten sei dem Berufungskläger das Replikrecht zu gewähren.
3. Zufolge Antrags auf unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sei auf die Erhebung eines
Prozesskostenvorschusses zu verzichten.
4. Es sei eine mündliche Verhandlung
anzuordnen.
3.2 Mit Berufungsantwort vom 19. Juni
2023 liess die Ehefrau (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Der Haupt- und Eventualantrag seien
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege des Berufungsklägers sei im Ermessen des Gerichts zu entscheiden.
3. Der Berufungsbeklagten sei für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des
Unterzeichnenden als amtlichem Anwalt, zu gewähren.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer, zulasten des
Berufungsklägers.
Sodann liess sie auf
Abweisung des Antrags des Berufungsklägers auf Kinderanhörung und Durchführung
einer mündlichen Verhandlung schliessen.
4. Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) bestimmt, dass die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung
durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden kann. Der Berufungskläger
beantragt, in der Sache eine mündliche Verhandlung
einzuberufen. Er zeigt jedoch nicht auf, wozu diese Verhandlung dienen soll.
Eine solche ist denn auch nicht nötig. Auch sind zur Beurteilung der Berufung
keine weiteren Beweismassnahmen (mehr) erforderlich. Eine Anhörung der Kinder
vor Obergericht ist nicht angezeigt. Die beiden Kinder wurden von der
Vorinstanz mit Brief vom 6. Februar 2023 angefragt, ob sie ein Gespräch mit der
Amtsgerichtspräsidentin wünschten, was beide mit Antwortschreiben vom 8.
Februar 2023 verneinten. Der Wille der Kinder ist zu akzeptieren. Eine
Befragung der Kinder gegen ihren Willen – wie vom Berufungskläger verlangt –
ist nicht angezeigt und würde dem Kindswohl diametral zuwiderlaufen. Ein
zweiter Schriftenwechsel ist – im vorliegenden Summarverfahren – ebenfalls
nicht erforderlich. Die Streitsache ist spruchreif und es kann deshalb ohne
Durchführung einer Verhandlung, Abnahme weiterer Beweise oder Durchführung
eines zweiten Schriftenwechsels aufgrund der Akten entschieden werden. Die
entsprechenden Verfahrensanträge des Berufungsklägers sind abzuweisen.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Strittig und zu klären sind im
Nachfolgenden zunächst die Fragen nach der Zuteilung der Obhut über die beiden
gemeinsamen Kinder C.___,
geb. [...] 2010, und D.___, geb. [...] 2012 und damit zusammenhängend
das Besuchsrecht (vgl. dazu Erw. II/2. f. nachstehend). Ferner sind die
Unterhaltsbeiträge zu prüfen (vgl. dazu Erw. II/4. nachstehend).
2.1
Zur Obhut erwog die Vorderrichterin
im angefochtenen Urteil zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Grundsätzlich
würden beide Ehegatten als erziehungsfähig erachtet werden. Während ihrer Ehe hätten
sich die Ehegatten gemäss ihren Angaben abwechselnd um die Kinder gekümmert.
Die Ehefrau arbeite seit Februar 2023 ungefähr 60 %. Unter der Woche arbeite sie
zu unregelmässigen Zeiten, teilweise bis 22.30 Uhr. Zudem arbeite sie ab April
jeden Samstag. Wenn sie bei der Arbeit sei, habe sie einen Bekannten, der sie
in der Betreuung der Kinder unterstütze. Der Ehemann arbeite von Montag bis
Freitag in einem Schichtbetrieb in einem 100 % Pensum. Die Frühschicht beginne
um 6.15 Uhr und ende um 14.15 Uhr. Die Nachmittagsschicht dauere von 14.15 Uhr
bis 22.15 Uhr. Die Nachtschicht beginne um 22.15 Uhr und ende um 6.15 Uhr. Die
Schichten wechselten jeweils wöchentlich. Aufgrund des Umstandes, dass die
Ehefrau aufgrund ihrer Arbeitszeiten mehrheitlich dazu in der Lage sei, die
Kinder persönlich zu betreuen und ihr für den Fall, dass sie das nicht könne,
eine Betreuungsperson zur Verfügung stehe, erscheine es aus Sicht des
Kindeswohls gerechtfertigt, die Obhut an die Ehefrau und Mutter zuzuteilen.
Zwar zeige der Ehemann und Vater grosse Bereitschaft, die Kinder mehr zu
betreuen. Aufgrund seiner Arbeitszeiten wäre es ihm aber insbesondere in den
Wochen, in denen er Früh- oder Nachtschicht habe, nicht möglich, die Kinder
morgens vor der Schule bzw. abends beim Zubettgehen persönlich zu betreuen.
Zudem stehe dem Ehemann und Vater auch keine Person zur Verfügung, welche die
Kinder in den Zeiten, in denen er arbeite, betreuen könnte. Die gemeinsamen
Dispositiv
Kinder C.___ und D.___ seien demnach für die Dauer des Getrenntlebens unter die
alleinige Obhut der Ehefrau und Mutter zu stellen.
2.2 Der Berufungskläger bestreitet in
seiner Berufungsschrift, dass die Kindsmutter die Kinder mehrheitlich
persönliche betreue. Zusammengefasst und im Wesentlichen lässt er Folgendes
ausführen: Die Betreuung durch die Kindsmutter führe zu Problemen. Es sei zu
einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Kindsmutter und dem Sohn C.___
gekommen. C.___ habe seine Mutter am gemeinsamen Wohnort mit seiner flachen
rechten Hand gegen das Wohnzimmerfenster gedrückt. Der Vorfall habe damit
geendet, dass die Polizei C.___ zu ihm gebracht habe, wo er im Einverständnis
aller Parteien eine Nacht geschlafen habe. Gemäss Rapport der Kantonspolizei
Solothurn, sei die Berufungsbeklagte mit der Erziehung am Anschlag. Auf eine Gefährdungsmeldung
der Polizei habe die KESB verfügt, es sei abzuklären, ob die Familie auf
Unterstützung angewiesen sei. Die Kinder seien oft alleine. Die Kinder hätten
nichts zu essen und auch keine Betreuung für die Hausaufgaben. Die Kinder kämen
immer zu ihm, wenn sie Geld benötigten, obwohl er bereits Unterhaltsbeiträge
für die Kinder leiste und deshalb selbst sehr knapp bei Kasse sei. Die Kindsmutter
verschwinde zwischendurch übers Wochenende – selbst dann, wenn sie für die
Kinder sorgen müsse. Die Kinder erhielten von der Kindsmutter kein oder zu
wenig Geld, um notwendige Sachen zu kaufen. Die Kindsmutter streite mit dem
Sohn C.___ und setze ihn unter Druck. Sie befehle ihm zudem, ihn anzulügen, was
den Sohn in starke Loyalitätskonflikte bringe. Es treffe zu, dass er im
3-Schichtbetrieb tätig sei. Er sei einerseits bereit, die Kinder zu den Zeiten,
wenn es von der Schichtarbeit möglich sei, ohne weiteres altersgemäss zu
betreuen, für sie zu sorgen und insbesondere ihnen auch bei der Schularbeit zu
helfen und sie zu ihren Freizeitbeschäftigungen zu begleiten, respektive diese
zu fördern. Für die übrige Zeit, wenn es seine Schichtarbeit nicht zulasse, sei
er bereit, die Kinder einerseits der Kindsmutter zu Besuch zu geben,
andererseits nach einem verbindlichen Kalender für eine sorgsame Drittbetreuung
zu sorgen.
2.3 Die Berufungsbeklagte lässt zur
Obhut in ihrer Berufungsantwort zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes
erwidern: Seit der Obhutszuteilung in einem früheren Eheschutzverfahren hätten
sich die Verhältnisse nicht geändert. Sie sei es gewesen, die sich seit der
Geburt der Kinder stets um diese gekümmert habe. Der Kindsvater selbst sei an
einer Betreuung nie interessiert gewesen. Den Kindern gehe es bei ihr gut. Sogar
die Polizei habe gesehen, dass dies so sei und habe beim geschilderten Vorfall
deseskalierend eingegriffen, indem sie C.___ für eine Nacht zum Vater geschickt
habe. Es sei eine Tatsache, dass Kinder in C.___s Alter die Grenzen ausloten
würden, dies habe jedoch nichts mit Überforderung oder Kindswohlgefährdung zu
tun. Die Polizei habe es damals ihr überlassen, sich mit der KESB über den
Vorfall auszutauschen, was sie dann in der Folge auch getan habe. Um C.___ in
seinem Entwicklungsprozess zu unterstützen, habe sie nach Rücksprache mit C.___s
Kinderärztin eine psychologische Betreuung durch die Klinik […] organisiert. Dies
zeige, dass ihr das Wohl ihrer Kinder sehr am Herzen liege und sie alles tue,
um ihnen das bestmögliche Leben zu bieten. Sie habe nur für das absolut
Nötigste finanzielle Mittel und könne nicht mit Geld um sich werfen. Der Sohn
werde vom Vater aufgewiegelt, gegen sie zu opponieren und sich nichts gefallen
zu lassen. Es sei der Vater, welcher den Sohn in einen Loyalitätskonflikt
bringe. Wenn sie die Kinder nicht persönlich betreuen könne, so kümmere sich
ein guter Bekannter oder die ehemalige Tagesmutter um die Kinder. Sich selbst
überlassen seien die Kinder nie. Die Betreuung der Kinder sei jederzeit
sichergestellt. Den Kindern mangle es an nichts.
2.4.1 Bei einer Trennung hat der
Eheschutzrichter auf Begehren eines Ehegatten die Folgen des Getrenntlebens zu regeln
(Art. 176 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Haben die Ehegatten
minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die
Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB).
Beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die
Betreuungsanteile berücksichtigt das Gericht das Recht des Kindes, regelmässige
persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 298 Abs. 2bis
ZGB).
2.4.2 Für die Zuteilung der Obhut an
einen Elternteil hat das Wohl der Kinder Vorrang vor allen anderen
Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab ist deren
Erziehungsfähigkeit zu klären. Ist sie bei beiden Elternteilen gegeben, kann die
Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein.
Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die
Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen
zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer
persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte. Wesentlich sein
kann ferner der Grundsatz, Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen. Die
Möglichkeit der Eltern, die Kinder persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich
dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche
Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den
Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht beziehungsweise kaum
zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und
Fremdbetreuung auszugehen. Je nach Alter ist auch den Äusserungen der Kinder
beziehungsweise ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Während bei
älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich
ausbildende Freundeskreis wichtig werden, sind kleinere Kinder noch stärker
personenorientiert. Entsprechend können im Zusammenhang mit dem wichtigen
Kriterium der Stabilität und Kontinuität die Beurteilungsfelder ja nach Lebensalter
des Kindes variieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_589 und 590/2021 vom 23.
Juni 2022, E 3.1.2).
2.4.3 Die Vorderrichterin beachtete bei
ihrem Entscheid die hiervor dargelegten Zuteilungskriterien. Was der Ehemann gegen
die Obhutszuteilung an die Kindsmutter vorbringt, vermag daran nichts zu
ändern. Entscheidend für die Vorderrichterin war, dass bei der Kindsmutter der
Anteil der persönlichen Betreuung grösser sei und dass bei ihr – soweit nötig –
eine Fremdbetreuung sichergestellt sei. Die zeitliche Verfügbarkeit des
Ehemannes ist durch seine Schichtarbeit begrenzt. Die Ehefrau ist – wie die Amtsgerichtspräsidentin
im angefochtenen Urteil darlegt – in dieser Hinsicht wesentlich flexibler.
Dieser Einschätzung hat der Ehemann und Berufungskläger nichts Wesentliches
entgegenzusetzen. Sodann erwähnt er mit keinem Wort, wie er bei sich die
Drittbetreuung sicherstellen will. Wie die Kindsmutter anlässlich der Befragung
durch die Vorderrichterin ausführte, leistet sie keine Nachtwache (AS 43, N.
199 f.). Die Verfügbarkeit der Kindsmutter bzw. die sichergestellte
Drittbetreuung sowie die Kontinuität sprechen für eine Zuteilung der Kinder an
die Ehefrau und Mutter. An dieser Einschätzung vermag weder der vom Kindsvater
angesprochene Vorfall noch der Umstand, dass die KESB den Sachverhalt abklärt,
etwas zu ändern. Die Kritik des Ehemannes am Obhutsentscheid der
Amtsgerichtspräsidentin ist daher unbegründet. Die Berufung ist, soweit sie
sich gegen die Ziffer 4 des angefochtenen Urteils richtet, abzuweisen.
3. Mit der Berufung gegen die Ziffer 5 des
angefochtenen Urteils verlangt der Ehemann für den Fall der Neuzuteilung der Obhut
eine Anpassung der Regelung des persönlichen Verkehrs. Da es bei der von der Amtsgerichtspräsidentin
vorgenommenen Zuteilung der Obhut an die Ehefrau und Mutter bleibt, ist auch
die Berufung gegen die Ziffer 5 ohne Weiteres abzuweisen.
4. Strittig und zu klären sind
schliesslich die Höhe der vom Kindsvater an seine beiden Kinder zu bezahlenden
Unterhaltsbeiträge.
4.1 Bei der Festsetzung der Höhe der vom
Kindsvater an die beiden Kinder zu leistenden Unterhaltsbeiträge äusserte sich
die Vorderrichterin zuerst zu den erzielbaren Einkommen und erwog dazu Folgendes:
Der Ehemann erziele einen Netto-Monatslohn von CHF 3'681.70 zuzüglich
Anteil 13. Monatslohn von CHF 307.00. Die Ehefrau habe im Februar 2023 einen
Netto-Monatslohn von CHF 2'267.60 (inkl. 13. Monatslohn) erzielt. Dieser
setze sich zusammen aus den Nettoeinkommen für den Monat Februar 2023 in der
Höhe von CHF 172.35 bei der [...], von CHF 1'086.80 bei der [...], von
CHF 806.90 exkl. Kinderzulagen bei der [...] sowie von CHF 201.56 bei
der [...]. Da die Ehefrau im Stundenlohn angestellt sei, habe sie kein
Einkommen während der Ferien. Der Lohn werde ihr bei einem Ferienanspruch von
vier Wochen pro Jahr deshalb nur 11-mal ausbezahlt, woraus sich im
Jahresschnitt ein monatlicher Nettolohn von CHF 2'078.00 (inkl. 13.
Monatslohn) ergebe. Das Einkommen der Kinder entspreche den Kinderzulagen von
monatlich je CHF 275.00. Zum Bedarf der Familie erwog die Vorderrichterin
Folgendes: Der Grundbetrag für den Ehemann betrage CHF 1'200.00. Der Ehefrau sei
aufgrund der Obhutszuteilung ein Grundbetrag von CHF 1'350.00 anzurechnen. Um
dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dem Vater ein grosszügiges Besuchsrecht zu
gewähren sei und er während dieser Zeit ebenfalls Auslagen für die Kinder habe,
rechtfertige es sich, bei den Grundbeträgen der Kinder einen Abzug von je CHF
40.00 zu machen und die Grundbeträge auf je CHF 560.00 festzusetzen. Der Abzug
von CHF 80.00 sei sodann beim Ehemann im Bedarf unter dem Titel «weitere
besondere Auslagen für Kinder nicht hauptbetreuender Elternteil» angerechnet.
Die Wohnkosten würden sich aus den eingereichten Mietverträgen ergeben und sich
auf CHF 800.00 (Ehemann) bzw. CHF 1'450.00 (Ehefrau) belaufen. Der
Wohnkostenanteil der Kinder entspreche praxisgemäss je 14% der Wohnkosten der
obhutsberechtigten Person, d.h. je CHF 196.00. Die Krankenkassenprämien
des Ehemannes würden monatlich CHF 479.00 betragen, die Krankenkassenprämien
der Ehefrau CHF 446.00, jene der Kinder je CHF 109.00. Für den Arbeitsweg seien
den Ehegatten praxisgemäss jeweils die Kosten für ein U-Abo von CHF 80.00 anzurechnen.
Im vorliegenden Fall ergebe sich nach Deckung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums des Ehemannes ein Überschuss von CHF 1'350.00. Die Kinder
hätten einen Unterhaltsanspruch von je CHF 1'018.00 (Barunterhalt CHF 590.00,
Betreuungsunterhalt CHF 428.00). Da es sich demnach um einen Mankofall handle,
seien effektiv bezahlte Steuern und Telekommunikationskosten in der
Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen. Die Berechnung ergebe beim
Ehemann einen Überschuss von CHF 1'350.00 (CHF 3'989.00 – 2'639.00), bei
der Ehefrau ein Manko von CHF 856.00 (CHF 2'078.00 – 2'934.00). Den Kindern
würde zur Deckung ihres Bedarfs gerundet CHF 590.00 (CHF 275.00 – 864.00) fehlen.
Mit dem Überschuss des Ehemannes sei zunächst der Barbedarf der Kinder in Höhe
von total CHF 1'179.00 zu decken. Der Restbetrag von CHF 170.00 sei zu je
CHF 85.00 an den Betreuungsunterhalt der Kinder von je CHF 428.00
anzurechnen. Der Ehemann habe für die Kinder demnach Unterhaltsbeiträge von je
CHF 675.00 (Barunterhalt CHF 590.00, Betreuungsunterhalt CHF 85.00) zu
bezahlen. Damit ergebe sich für die Kinder eine monatliche Unterdeckung von je
CHF 343.00 (Betreuungsunterhalt).
4.2. Während der Berufungskläger die
Höhe der vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeiträge rügt und ausführt, nach
gehöriger Berücksichtigung seiner gesamten Lebensumstände und nach Deckung
seines Existenzminimums verblieben ihm noch maximal CHF 1'000.00, so dass er
für jedes Kind einen Unterhaltsbeitrag von maximal CHF 500.00 leisten könne,
entgegnet die Berufungsbeklagte, der festgesetzte Unterhalt sei korrekt
berechnet worden.
4.3 Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der
Verteilung der vorhandenen Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten
Bedarfszahlen, unter Berücksichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer
Umstände des Einzelfalles (BGE 147 III 265 E. 7.3).
4.4 Beim
Ehemann ging die Vorderrichterin von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF
3'988.70 (CHF 3'681.70 zuzüglich Anteil 13. Monatslohn von CHF 307.00)
aus. Der Berufungskläger moniert, wegen der
Schichtarbeit sei sein Lohn nicht immer gleich hoch.
Der Berufungskläger bringt zwar vor,
wegen Schichtarbeit sei sein Lohn nicht immer gleich hoch, wie hoch denn nun
sein Lohn aber effektiv sei, wird von ihm mit keinem Wort erläutert. Dass die
Vorderrichterin beim Ehemann aufgrund der von ihm vor Vorinstanz eingereichten
Urkunden, namentlich dem neuen Arbeitsvertrag per 1. Januar 2023 (Beilage Nr. 5
des Ehemannes) und der Lohnabrechnung für Januar 2023 (Beilage Nr. 7 des
Ehemannes) von einem monatlichen Nettolohn von CHF 3'988.70 ausging, ist
nicht zu beanstanden. Nur der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass
der Kindsvater selbst in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von einem
monatlich erzielbaren Nettolohn (inkl. 13. Monatslohn) von CHF 3'990.90 ausging.
4.5 In Bezug auf die
Bedarfsermittlung der einzelnen Familienmitglieder moniert der Berufungskläger
diverse Punkte auf die im Folgenden nach der Reihenfolge in der Berechnungstabelle
eingegangen wird.
4.5.1 Der Berufungskläger
hält dafür, dass die Vorderrichterin seinen Grundbetrag zu tief bemessen habe,
zumal er die Kinder mehr als gerichtsüblich betreue. Da er die Kinder nicht nur wie nach
klassischem Betreuungsmodell alle zwei Wochen für ein Wochenende bei sich zu
Besuch habe, sondern erheblich mehr, sei ihm ebenfalls ein erhöhter Grundbetrag
von CHF 1'350.00 anzurechnen. Es sei zu berücksichtigen, dass er seinen
Haushalt anhaltend auf die Bewirtschaftung der dreiköpfigen Familie ausrichten
müsse, dass er regelmässig für die Kinder koche, sie bei ihren Hausaufgaben
begleite und sie bei ihren Freizeitbeschäftigungen fördere und begleite. Der
ihm diesbezüglich von der Vorinstanz angerechnete Betrag von CHF 80.00 sei
erheblich zu tief.
Nach dem Gesagten ist der
Berufungskläger nicht obhutsberechtigt. Die Vorderrichterin hat dem Umstand,
dass dem Vater ein ausgedehntes Besuchsrecht gewährt wurde, dadurch Rechnung
getragen, dass sie bei den
Grundbeträgen der Kinder einen Abzug von je CHF 40.00 machte und diesen beim
Ehemann im Bedarf unter dem Titel «weitere besondere Auslagen für Kinder nicht
hauptbetreuender Elternteil» anrechnete. Der Berechnungstabelle für
Unterhaltsbeiträge – welche zum integrierenden Bestandteil des vorinstanzlichen
Urteils erklärt worden ist – ist zu entnehmen, dass die Vorderrichterin den
Grundbetrag der beiden Kinder von je CHF 600.00 durch 30 teilte (Anzahl
Tage pro Monat). Weil der Kindsvater im Vergleich zu einem praxisüblichen
Besuchsrecht die Kinder während der Woche zwei Tage mehr pro Monat betreut, hat
sie diese zwei Tage berücksichtig und ist so auf einen Betrag von CHF 40.00 pro
Kind und Monat gekommen. Damit hat sie den Betreuungsverhältnissen genügend
Rechnung getragen. Gemäss den Richtlinien der
Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung
des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG beträgt der
monatliche Grundbetrag für einen alleinstehenden bzw. die Obhut nicht innhabenden
Schuldner CHF 1'200.00. Die vorinstanzliche Festsetzung des Grundbetrags des
Kindsvaters ist deshalb nicht zu beanstanden.
4.5.2 Weiter reklamiert der
Berufungskläger, nach dem
Auszug aus der ehelichen Wohnung sei er kurzerhand an die [...]strasse in [...]
umgezogen, ohne vom ehelichen Mobiliar etwas mitzunehmen. Er benötige
insbesondere für die Herrichtung und Instandhaltung der Kinderzimmer gewisse
monatliche Mittel, schätzungsweise CHF 100.00 pro Monat.
Stehen grössere Auslagen für einen Wohnungswechsel
bevor, kann diesem Umstand gemäss Richtlinien der
Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung
des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG in
billigender Weise durch eine zeitweise Erhöhung des Bedarfs Rechnung getragen
werden. Zwar hat der Ehemann die eheliche Wohnung verlassen (müssen). Dass ihm
monatliche Auslagen in der vorgetragenen Höhe entstehen bzw. entstanden sind,
ist jedoch durch nichts belegt, und folglich sind solche Auslagen in seinem
Bedarf nicht zu berücksichtigen.
4.5.3 Der Berufungskläger moniert
weiter, er arbeite im 3-Schichtbetrieb im 100 % Pensum. Er müsse sich teilweise
nachts und teilweise tagsüber auswärts verpflegen, wobei er nicht auf eine
Betriebskantine zurückgreifen könne. Es sei ihm deshalb beim Bedarf für auswärtige
Verpflegung monatlich CHF 200.00 anzurechnen.
Bei den vorliegenden finanziellen
Verhältnissen ist es nicht angezeigt, im Bedarf eine Position für auswärtige
Verpflegung zu berücksichtigen. Dem Ehemann – wie übrigens auch der Ehefrau –
ist es zumutbar, Essen von zu Hause mitzunehmen. Bemerkenswert ist in diesem
Zusammenhang, dass der Ehemann – gemäss Lohnausweis 2022 (Beilage Nr. 8 des
Ehemannes) – die Mahlzeiten aufgrund der kurzen Mittagspause vor Ort einnehmen
muss. So oder anders ist beim Bedarf nichts für auswärtige Verpflegung
anzurechnen.
4.5.4 Schliesslich will sich der
Berufungskläger einen monatlichen Betrag in der Höhe von CHF 100.00 für die
Schuldentilgung anrechnen lassen. Es sei ihm in der Betreibung Nr. […]
mitgeteilt worden, dass er noch CHF 943.70 nebst Zinsen und Kosten an die
Amtschreiberei bezahlen müsse. Diese Schulden seien mindestens so lange im
monatlichen Bedarf angemessen zu berücksichtigen, bis sie nicht gestoppt werden
könnten.
Bei den vom Ehemann geltend gemachten
Schulden handelt es sich um eine Steuerforderung des Kantons Solothurn (Beilage
Nr. 10 des Ehemannes). Dass Steuern bei einer Mankolage – wie vorliegend –
nicht berücksichtigt werden, hat die Vorderrichterin ebenfalls zu Recht
festgestellt.
Nach dem Gesagten erweist
sich die Berufung somit auch in Bezug auf Ziffer 5 des angefochtenen Urteils
als unbegründet.
5. Aufgrund der Erwägungen ist die
Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von
Dorneck-Thierstein vom 30. März 2023 vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten des
Verfahrens gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten des Ehemannes. Beiden
Parteien ist wie bei der Vorinstanz die vollumfängliche unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen. Die von den Parteivertretern eingereichten
Honorarnoten sind abgesehen von einer Ausnahme nicht zu korrigieren. Die
Ausnahme betrifft die Höhe des Honoraransatzes für die unentgeltliche
Rechtsvertretung, welche im Kanton Solothurn CHF 190.00/Std. und nicht CHF 200.00/Std.
beträgt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung gegen das Urteil vom 30.
März 2023 der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 hat A.___ zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie
der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___, vertreten durch den
unentgeltlichen Rechtsbeistand Fürsprecher Lars Rindlisbacher, für das Berufungsverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 3'490.70 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Fürsprecher Lars Rindlisbacher eine
Entschädigung von CHF 2'670.85 und Advokat Dieter Roth eine Entschädigung von
CHF 2'627.65 (je inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).
4. Sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO) hat sie Fürsprecher Lars Rindlisbacher die Differenz zum
vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 819.85.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann