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Entscheid

ZKBER.2023.31

Eheschutz

24. Juli 2023Deutsch20 min

2009 in der [...]. Der Ehe entsprossen die beiden gemeinsamen Kinder C.___, geb. [...] 2010, und D.___,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 24. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Dieter Roth,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisbacher,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (nachfolgend: Ehefrau oder [Kinds]Mutter)

und A.___ (nachfolgend: Ehemann oder [Kinds]Vater) verheirateten sich am […]

2009 in der [...]. Der Ehe entsprossen die beiden gemeinsamen Kinder C.___, geb. [...] 2010, und D.___,

geb. [...] 2012.

2.1 Am 1. Februar 2023 liess die Ehefrau

beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein Eheschutzverfahren anhängig machen.

2.2 Am 23. März 2023 fand die

Eheschutzverhandlung vor der Amtsgerichtspräsidentin statt.

2.3 Mit im Dispositiv eröffneten Urteil

vom 30. März 2023 stellte die Amtsgerichtspräsidentin die gemeinsamen Kinder C.___

und D.___ für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der

Kindsmutter (Ziffer 3). Dem Kindsvater räumte sie folgendes Besuchsrecht ein: jeden Samstag von 09.00 Uhr bis 18.00

Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr bis Sonntag, 18.00

Uhr. Zudem betreue der Vater die Kinder C.___ und D.___ in den Wochen, in denen

er Früh- oder Nachtschicht habe, am Donnerstag und Freitag jeweils nach

Schulschluss bis 18.00 Uhr bzw. bis Trainingsbeginn (Ziffer 4). Ferner verpflichtete

sie den Kindsvater für die Kinder ab dem 23. Dezember 2022 monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge von je CHF 675.00

(Barunterhalt CHF 590.00, Betreuungsunterhalt CHF 85.00) zu bezahlen

(Ziffer 5).

3.1 Gegen den begründeten Entscheid

liess der Ehemann (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 9. Juni 2023 frist-

und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben und

die folgenden Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei das Urteil des Richteramts

Dorneck-Thierstein vom 30. März 2023 in den Ziffern 3 (Obhut), 4 (Besuchsrecht)

und 5 (Unterhaltsbeiträge) aufzuheben und es sei in Abänderung des

angefochtenen Eheschutzurteils:

a) die Obhut über die Kinder C.___, geb. [...]

2010, und D.___, geb. [...] 2012, für die Dauer des Getrenntlebens dem

Berufungskläger zu übertragen;

b) der Berufungsbeklagten ein angemessenes

Besuchsrecht einzuräumen;

c) die Berufungsbeklagte zur Leistung von

angemessenen, monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen für die Kinder C.___

und D.___ zu verpflichten.

2. Eventualiter sei das Urteil des Richteramts

Dorneck-Thierstein vom 30. März 2023 in Ziffer 5 (Unterhaltsbeiträge)

aufzuheben und es sei in Abänderung des angefochtenen Eheschutzurteils der

Berufungskläger zu verpflichten, für die Kinder C.___ und D.___ ab dem 23.

Dezember 2022 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von maximal je CHF

500.00 zu bezahlen. Allfällig bereits geleistete Unterhaltsbeiträge seien

anzurechnen.

3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der

Berufungsbeklagten.

4. Es sei dem Berufungskläger für das

Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mit

dem Unterzeichneten zu bewilligen.

Ferner liess er folgende

Verfahrensanträge stellen:

1. Es sei eine Kinderanhörung durchzuführen

und die Kinder C.___ und D.___ seien zu befragen.

2. Zu allfälligen Stellungnahmen der

Berufungsbeklagten sei dem Berufungskläger das Replikrecht zu gewähren.

3. Zufolge Antrags auf unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sei auf die Erhebung eines

Prozesskostenvorschusses zu verzichten.

4. Es sei eine mündliche Verhandlung

anzuordnen.

3.2 Mit Berufungsantwort vom 19. Juni

2023 liess die Ehefrau (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Der Haupt- und Eventualantrag seien

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege des Berufungsklägers sei im Ermessen des Gerichts zu entscheiden.

3. Der Berufungsbeklagten sei für das

Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des

Unterzeichnenden als amtlichem Anwalt, zu gewähren.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer, zulasten des

Berufungsklägers.

Sodann liess sie auf

Abweisung des Antrags des Berufungsklägers auf Kinderanhörung und Durchführung

einer mündlichen Verhandlung schliessen.

4. Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) bestimmt, dass die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung

durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden kann. Der Berufungskläger

beantragt, in der Sache eine mündliche Verhandlung

einzuberufen. Er zeigt jedoch nicht auf, wozu diese Verhandlung dienen soll.

Eine solche ist denn auch nicht nötig. Auch sind zur Beurteilung der Berufung

keine weiteren Beweismassnahmen (mehr) erforderlich. Eine Anhörung der Kinder

vor Obergericht ist nicht angezeigt. Die beiden Kinder wurden von der

Vorinstanz mit Brief vom 6. Februar 2023 angefragt, ob sie ein Gespräch mit der

Amtsgerichtspräsidentin wünschten, was beide mit Antwortschreiben vom 8.

Februar 2023 verneinten. Der Wille der Kinder ist zu akzeptieren. Eine

Befragung der Kinder gegen ihren Willen – wie vom Berufungskläger verlangt –

ist nicht angezeigt und würde dem Kindswohl diametral zuwiderlaufen. Ein

zweiter Schriftenwechsel ist – im vorliegenden Summarverfahren – ebenfalls

nicht erforderlich. Die Streitsache ist spruchreif und es kann deshalb ohne

Durchführung einer Verhandlung, Abnahme weiterer Beweise oder Durchführung

eines zweiten Schriftenwechsels aufgrund der Akten entschieden werden. Die

entsprechenden Verfahrensanträge des Berufungsklägers sind abzuweisen.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Strittig und zu klären sind im

Nachfolgenden zunächst die Fragen nach der Zuteilung der Obhut über die beiden

gemeinsamen Kinder C.___,

geb. [...] 2010, und D.___, geb. [...] 2012 und damit zusammenhängend

das Besuchsrecht (vgl. dazu Erw. II/2. f. nachstehend). Ferner sind die

Unterhaltsbeiträge zu prüfen (vgl. dazu Erw. II/4. nachstehend).

2.1

Zur Obhut erwog die Vorderrichterin

im angefochtenen Urteil zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Grundsätzlich

würden beide Ehegatten als erziehungsfähig erachtet werden. Während ihrer Ehe hätten

sich die Ehegatten gemäss ihren Angaben abwechselnd um die Kinder gekümmert.

Die Ehefrau arbeite seit Februar 2023 ungefähr 60 %. Unter der Woche arbeite sie

zu unregelmässigen Zeiten, teilweise bis 22.30 Uhr. Zudem arbeite sie ab April

jeden Samstag. Wenn sie bei der Arbeit sei, habe sie einen Bekannten, der sie

in der Betreuung der Kinder unterstütze. Der Ehemann arbeite von Montag bis

Freitag in einem Schichtbetrieb in einem 100 % Pensum. Die Frühschicht beginne

um 6.15 Uhr und ende um 14.15 Uhr. Die Nachmittagsschicht dauere von 14.15 Uhr

bis 22.15 Uhr. Die Nachtschicht beginne um 22.15 Uhr und ende um 6.15 Uhr. Die

Schichten wechselten jeweils wöchentlich. Aufgrund des Umstandes, dass die

Ehefrau aufgrund ihrer Arbeitszeiten mehrheitlich dazu in der Lage sei, die

Kinder persönlich zu betreuen und ihr für den Fall, dass sie das nicht könne,

eine Betreuungsperson zur Verfügung stehe, erscheine es aus Sicht des

Kindeswohls gerechtfertigt, die Obhut an die Ehefrau und Mutter zuzuteilen.

Zwar zeige der Ehemann und Vater grosse Bereitschaft, die Kinder mehr zu

betreuen. Aufgrund seiner Arbeitszeiten wäre es ihm aber insbesondere in den

Wochen, in denen er Früh- oder Nachtschicht habe, nicht möglich, die Kinder

morgens vor der Schule bzw. abends beim Zubettgehen persönlich zu betreuen.

Zudem stehe dem Ehemann und Vater auch keine Person zur Verfügung, welche die

Kinder in den Zeiten, in denen er arbeite, betreuen könnte. Die gemeinsamen

Dispositiv

Kinder C.___ und D.___ seien demnach für die Dauer des Getrenntlebens unter die

alleinige Obhut der Ehefrau und Mutter zu stellen.

2.2 Der Berufungskläger bestreitet in

seiner Berufungsschrift, dass die Kindsmutter die Kinder mehrheitlich

persönliche betreue. Zusammengefasst und im Wesentlichen lässt er Folgendes

ausführen: Die Betreuung durch die Kindsmutter führe zu Problemen. Es sei zu

einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Kindsmutter und dem Sohn C.___

gekommen. C.___ habe seine Mutter am gemeinsamen Wohnort mit seiner flachen

rechten Hand gegen das Wohnzimmerfenster gedrückt. Der Vorfall habe damit

geendet, dass die Polizei C.___ zu ihm gebracht habe, wo er im Einverständnis

aller Parteien eine Nacht geschlafen habe. Gemäss Rapport der Kantonspolizei

Solothurn, sei die Berufungsbeklagte mit der Erziehung am Anschlag. Auf eine Gefährdungsmeldung

der Polizei habe die KESB verfügt, es sei abzuklären, ob die Familie auf

Unterstützung angewiesen sei. Die Kinder seien oft alleine. Die Kinder hätten

nichts zu essen und auch keine Betreuung für die Hausaufgaben. Die Kinder kämen

immer zu ihm, wenn sie Geld benötigten, obwohl er bereits Unterhaltsbeiträge

für die Kinder leiste und deshalb selbst sehr knapp bei Kasse sei. Die Kindsmutter

verschwinde zwischendurch übers Wochenende – selbst dann, wenn sie für die

Kinder sorgen müsse. Die Kinder erhielten von der Kindsmutter kein oder zu

wenig Geld, um notwendige Sachen zu kaufen. Die Kindsmutter streite mit dem

Sohn C.___ und setze ihn unter Druck. Sie befehle ihm zudem, ihn anzulügen, was

den Sohn in starke Loyalitätskonflikte bringe. Es treffe zu, dass er im

3-Schichtbetrieb tätig sei. Er sei einerseits bereit, die Kinder zu den Zeiten,

wenn es von der Schichtarbeit möglich sei, ohne weiteres altersgemäss zu

betreuen, für sie zu sorgen und insbesondere ihnen auch bei der Schularbeit zu

helfen und sie zu ihren Freizeitbeschäftigungen zu begleiten, respektive diese

zu fördern. Für die übrige Zeit, wenn es seine Schichtarbeit nicht zulasse, sei

er bereit, die Kinder einerseits der Kindsmutter zu Besuch zu geben,

andererseits nach einem verbindlichen Kalender für eine sorgsame Drittbetreuung

zu sorgen.

2.3 Die Berufungsbeklagte lässt zur

Obhut in ihrer Berufungsantwort zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes

erwidern: Seit der Obhutszuteilung in einem früheren Eheschutzverfahren hätten

sich die Verhältnisse nicht geändert. Sie sei es gewesen, die sich seit der

Geburt der Kinder stets um diese gekümmert habe. Der Kindsvater selbst sei an

einer Betreuung nie interessiert gewesen. Den Kindern gehe es bei ihr gut. Sogar

die Polizei habe gesehen, dass dies so sei und habe beim geschilderten Vorfall

deseskalierend eingegriffen, indem sie C.___ für eine Nacht zum Vater geschickt

habe. Es sei eine Tatsache, dass Kinder in C.___s Alter die Grenzen ausloten

würden, dies habe jedoch nichts mit Überforderung oder Kindswohlgefährdung zu

tun. Die Polizei habe es damals ihr überlassen, sich mit der KESB über den

Vorfall auszutauschen, was sie dann in der Folge auch getan habe. Um C.___ in

seinem Entwicklungsprozess zu unterstützen, habe sie nach Rücksprache mit C.___s

Kinderärztin eine psychologische Betreuung durch die Klinik […] organisiert. Dies

zeige, dass ihr das Wohl ihrer Kinder sehr am Herzen liege und sie alles tue,

um ihnen das bestmögliche Leben zu bieten. Sie habe nur für das absolut

Nötigste finanzielle Mittel und könne nicht mit Geld um sich werfen. Der Sohn

werde vom Vater aufgewiegelt, gegen sie zu opponieren und sich nichts gefallen

zu lassen. Es sei der Vater, welcher den Sohn in einen Loyalitätskonflikt

bringe. Wenn sie die Kinder nicht persönlich betreuen könne, so kümmere sich

ein guter Bekannter oder die ehemalige Tagesmutter um die Kinder. Sich selbst

überlassen seien die Kinder nie. Die Betreuung der Kinder sei jederzeit

sichergestellt. Den Kindern mangle es an nichts.

2.4.1 Bei einer Trennung hat der

Eheschutzrichter auf Begehren eines Ehegatten die Folgen des Getrenntlebens zu regeln

(Art. 176 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Haben die Ehegatten

minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die

Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB).

Beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die

Betreuungsanteile berücksichtigt das Gericht das Recht des Kindes, regelmässige

persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 298 Abs. 2bis

ZGB).

2.4.2 Für die Zuteilung der Obhut an

einen Elternteil hat das Wohl der Kinder Vorrang vor allen anderen

Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab ist deren

Erziehungsfähigkeit zu klären. Ist sie bei beiden Elternteilen gegeben, kann die

Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein.

Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die

Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen

zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer

persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte. Wesentlich sein

kann ferner der Grundsatz, Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen. Die

Möglichkeit der Eltern, die Kinder persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich

dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche

Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den

Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht beziehungsweise kaum

zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und

Fremdbetreuung auszugehen. Je nach Alter ist auch den Äusserungen der Kinder

beziehungsweise ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Während bei

älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich

ausbildende Freundeskreis wichtig werden, sind kleinere Kinder noch stärker

personenorientiert. Entsprechend können im Zusammenhang mit dem wichtigen

Kriterium der Stabilität und Kontinuität die Beurteilungsfelder ja nach Lebensalter

des Kindes variieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_589 und 590/2021 vom 23.

Juni 2022, E 3.1.2).

2.4.3 Die Vorderrichterin beachtete bei

ihrem Entscheid die hiervor dargelegten Zuteilungskriterien. Was der Ehemann gegen

die Obhutszuteilung an die Kindsmutter vorbringt, vermag daran nichts zu

ändern. Entscheidend für die Vorderrichterin war, dass bei der Kindsmutter der

Anteil der persönlichen Betreuung grösser sei und dass bei ihr – soweit nötig –

eine Fremdbetreuung sichergestellt sei. Die zeitliche Verfügbarkeit des

Ehemannes ist durch seine Schichtarbeit begrenzt. Die Ehefrau ist – wie die Amtsgerichtspräsidentin

im angefochtenen Urteil darlegt – in dieser Hinsicht wesentlich flexibler.

Dieser Einschätzung hat der Ehemann und Berufungskläger nichts Wesentliches

entgegenzusetzen. Sodann erwähnt er mit keinem Wort, wie er bei sich die

Drittbetreuung sicherstellen will. Wie die Kindsmutter anlässlich der Befragung

durch die Vorderrichterin ausführte, leistet sie keine Nachtwache (AS 43, N.

199 f.). Die Verfügbarkeit der Kindsmutter bzw. die sichergestellte

Drittbetreuung sowie die Kontinuität sprechen für eine Zuteilung der Kinder an

die Ehefrau und Mutter. An dieser Einschätzung vermag weder der vom Kindsvater

angesprochene Vorfall noch der Umstand, dass die KESB den Sachverhalt abklärt,

etwas zu ändern. Die Kritik des Ehemannes am Obhutsentscheid der

Amtsgerichtspräsidentin ist daher unbegründet. Die Berufung ist, soweit sie

sich gegen die Ziffer 4 des angefochtenen Urteils richtet, abzuweisen.

3. Mit der Berufung gegen die Ziffer 5 des

angefochtenen Urteils verlangt der Ehemann für den Fall der Neuzuteilung der Obhut

eine Anpassung der Regelung des persönlichen Verkehrs. Da es bei der von der Amtsgerichtspräsidentin

vorgenommenen Zuteilung der Obhut an die Ehefrau und Mutter bleibt, ist auch

die Berufung gegen die Ziffer 5 ohne Weiteres abzuweisen.

4. Strittig und zu klären sind

schliesslich die Höhe der vom Kindsvater an seine beiden Kinder zu bezahlenden

Unterhaltsbeiträge.

4.1 Bei der Festsetzung der Höhe der vom

Kindsvater an die beiden Kinder zu leistenden Unterhaltsbeiträge äusserte sich

die Vorderrichterin zuerst zu den erzielbaren Einkommen und erwog dazu Folgendes:

Der Ehemann erziele einen Netto-Monatslohn von CHF 3'681.70 zuzüglich

Anteil 13. Monatslohn von CHF 307.00. Die Ehefrau habe im Februar 2023 einen

Netto-Monatslohn von CHF 2'267.60 (inkl. 13. Monatslohn) erzielt. Dieser

setze sich zusammen aus den Nettoeinkommen für den Monat Februar 2023 in der

Höhe von CHF 172.35 bei der [...], von CHF 1'086.80 bei der [...], von

CHF 806.90 exkl. Kinderzulagen bei der [...] sowie von CHF 201.56 bei

der [...]. Da die Ehefrau im Stundenlohn angestellt sei, habe sie kein

Einkommen während der Ferien. Der Lohn werde ihr bei einem Ferienanspruch von

vier Wochen pro Jahr deshalb nur 11-mal ausbezahlt, woraus sich im

Jahresschnitt ein monatlicher Nettolohn von CHF 2'078.00 (inkl. 13.

Monatslohn) ergebe. Das Einkommen der Kinder entspreche den Kinderzulagen von

monatlich je CHF 275.00. Zum Bedarf der Familie erwog die Vorderrichterin

Folgendes: Der Grundbetrag für den Ehemann betrage CHF 1'200.00. Der Ehefrau sei

aufgrund der Obhutszuteilung ein Grundbetrag von CHF 1'350.00 anzurechnen. Um

dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dem Vater ein grosszügiges Besuchsrecht zu

gewähren sei und er während dieser Zeit ebenfalls Auslagen für die Kinder habe,

rechtfertige es sich, bei den Grundbeträgen der Kinder einen Abzug von je CHF

40.00 zu machen und die Grundbeträge auf je CHF 560.00 festzusetzen. Der Abzug

von CHF 80.00 sei sodann beim Ehemann im Bedarf unter dem Titel «weitere

besondere Auslagen für Kinder nicht hauptbetreuender Elternteil» angerechnet.

Die Wohnkosten würden sich aus den eingereichten Mietverträgen ergeben und sich

auf CHF 800.00 (Ehemann) bzw. CHF 1'450.00 (Ehefrau) belaufen. Der

Wohnkostenanteil der Kinder entspreche praxisgemäss je 14% der Wohnkosten der

obhutsberechtigten Person, d.h. je CHF 196.00. Die Krankenkassenprämien

des Ehemannes würden monatlich CHF 479.00 betragen, die Krankenkassenprämien

der Ehefrau CHF 446.00, jene der Kinder je CHF 109.00. Für den Arbeitsweg seien

den Ehegatten praxisgemäss jeweils die Kosten für ein U-Abo von CHF 80.00 anzurechnen.

Im vorliegenden Fall ergebe sich nach Deckung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums des Ehemannes ein Überschuss von CHF 1'350.00. Die Kinder

hätten einen Unterhaltsanspruch von je CHF 1'018.00 (Barunterhalt CHF 590.00,

Betreuungsunterhalt CHF 428.00). Da es sich demnach um einen Mankofall handle,

seien effektiv bezahlte Steuern und Telekommunikationskosten in der

Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen. Die Berechnung ergebe beim

Ehemann einen Überschuss von CHF 1'350.00 (CHF 3'989.00 – 2'639.00), bei

der Ehefrau ein Manko von CHF 856.00 (CHF 2'078.00 – 2'934.00). Den Kindern

würde zur Deckung ihres Bedarfs gerundet CHF 590.00 (CHF 275.00 – 864.00) fehlen.

Mit dem Überschuss des Ehemannes sei zunächst der Barbedarf der Kinder in Höhe

von total CHF 1'179.00 zu decken. Der Restbetrag von CHF 170.00 sei zu je

CHF 85.00 an den Betreuungsunterhalt der Kinder von je CHF 428.00

anzurechnen. Der Ehemann habe für die Kinder demnach Unterhaltsbeiträge von je

CHF 675.00 (Barunterhalt CHF 590.00, Betreuungsunterhalt CHF 85.00) zu

bezahlen. Damit ergebe sich für die Kinder eine monatliche Unterdeckung von je

CHF 343.00 (Betreuungsunterhalt).

4.2. Während der Berufungskläger die

Höhe der vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeiträge rügt und ausführt, nach

gehöriger Berücksichtigung seiner gesamten Lebensumstände und nach Deckung

seines Existenzminimums verblieben ihm noch maximal CHF 1'000.00, so dass er

für jedes Kind einen Unterhaltsbeitrag von maximal CHF 500.00 leisten könne,

entgegnet die Berufungsbeklagte, der festgesetzte Unterhalt sei korrekt

berechnet worden.

4.3 Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der

Verteilung der vorhandenen Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten

Bedarfszahlen, unter Berücksichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer

Umstände des Einzelfalles (BGE 147 III 265 E. 7.3).

4.4 Beim

Ehemann ging die Vorderrichterin von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF

3'988.70 (CHF 3'681.70 zuzüglich Anteil 13. Monatslohn von CHF 307.00)

aus. Der Berufungskläger moniert, wegen der

Schichtarbeit sei sein Lohn nicht immer gleich hoch.

Der Berufungskläger bringt zwar vor,

wegen Schichtarbeit sei sein Lohn nicht immer gleich hoch, wie hoch denn nun

sein Lohn aber effektiv sei, wird von ihm mit keinem Wort erläutert. Dass die

Vorderrichterin beim Ehemann aufgrund der von ihm vor Vorinstanz eingereichten

Urkunden, namentlich dem neuen Arbeitsvertrag per 1. Januar 2023 (Beilage Nr. 5

des Ehemannes) und der Lohnabrechnung für Januar 2023 (Beilage Nr. 7 des

Ehemannes) von einem monatlichen Nettolohn von CHF 3'988.70 ausging, ist

nicht zu beanstanden. Nur der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass

der Kindsvater selbst in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von einem

monatlich erzielbaren Nettolohn (inkl. 13. Monatslohn) von CHF 3'990.90 ausging.

4.5 In Bezug auf die

Bedarfsermittlung der einzelnen Familienmitglieder moniert der Berufungskläger

diverse Punkte auf die im Folgenden nach der Reihenfolge in der Berechnungstabelle

eingegangen wird.

4.5.1 Der Berufungskläger

hält dafür, dass die Vorderrichterin seinen Grundbetrag zu tief bemessen habe,

zumal er die Kinder mehr als gerichtsüblich betreue. Da er die Kinder nicht nur wie nach

klassischem Betreuungsmodell alle zwei Wochen für ein Wochenende bei sich zu

Besuch habe, sondern erheblich mehr, sei ihm ebenfalls ein erhöhter Grundbetrag

von CHF 1'350.00 anzurechnen. Es sei zu berücksichtigen, dass er seinen

Haushalt anhaltend auf die Bewirtschaftung der dreiköpfigen Familie ausrichten

müsse, dass er regelmässig für die Kinder koche, sie bei ihren Hausaufgaben

begleite und sie bei ihren Freizeitbeschäftigungen fördere und begleite. Der

ihm diesbezüglich von der Vorinstanz angerechnete Betrag von CHF 80.00 sei

erheblich zu tief.

Nach dem Gesagten ist der

Berufungskläger nicht obhutsberechtigt. Die Vorderrichterin hat dem Umstand,

dass dem Vater ein ausgedehntes Besuchsrecht gewährt wurde, dadurch Rechnung

getragen, dass sie bei den

Grundbeträgen der Kinder einen Abzug von je CHF 40.00 machte und diesen beim

Ehemann im Bedarf unter dem Titel «weitere besondere Auslagen für Kinder nicht

hauptbetreuender Elternteil» anrechnete. Der Berechnungstabelle für

Unterhaltsbeiträge – welche zum integrierenden Bestandteil des vorinstanzlichen

Urteils erklärt worden ist – ist zu entnehmen, dass die Vorderrichterin den

Grundbetrag der beiden Kinder von je CHF 600.00 durch 30 teilte (Anzahl

Tage pro Monat). Weil der Kindsvater im Vergleich zu einem praxisüblichen

Besuchsrecht die Kinder während der Woche zwei Tage mehr pro Monat betreut, hat

sie diese zwei Tage berücksichtig und ist so auf einen Betrag von CHF 40.00 pro

Kind und Monat gekommen. Damit hat sie den Betreuungsverhältnissen genügend

Rechnung getragen. Gemäss den Richtlinien der

Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung

des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG beträgt der

monatliche Grundbetrag für einen alleinstehenden bzw. die Obhut nicht innhabenden

Schuldner CHF 1'200.00. Die vorinstanzliche Festsetzung des Grundbetrags des

Kindsvaters ist deshalb nicht zu beanstanden.

4.5.2 Weiter reklamiert der

Berufungskläger, nach dem

Auszug aus der ehelichen Wohnung sei er kurzerhand an die [...]strasse in [...]

umgezogen, ohne vom ehelichen Mobiliar etwas mitzunehmen. Er benötige

insbesondere für die Herrichtung und Instandhaltung der Kinderzimmer gewisse

monatliche Mittel, schätzungsweise CHF 100.00 pro Monat.

Stehen grössere Auslagen für einen Wohnungswechsel

bevor, kann diesem Umstand gemäss Richtlinien der

Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung

des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG in

billigender Weise durch eine zeitweise Erhöhung des Bedarfs Rechnung getragen

werden. Zwar hat der Ehemann die eheliche Wohnung verlassen (müssen). Dass ihm

monatliche Auslagen in der vorgetragenen Höhe entstehen bzw. entstanden sind,

ist jedoch durch nichts belegt, und folglich sind solche Auslagen in seinem

Bedarf nicht zu berücksichtigen.

4.5.3 Der Berufungskläger moniert

weiter, er arbeite im 3-Schichtbetrieb im 100 % Pensum. Er müsse sich teilweise

nachts und teilweise tagsüber auswärts verpflegen, wobei er nicht auf eine

Betriebskantine zurückgreifen könne. Es sei ihm deshalb beim Bedarf für auswärtige

Verpflegung monatlich CHF 200.00 anzurechnen.

Bei den vorliegenden finanziellen

Verhältnissen ist es nicht angezeigt, im Bedarf eine Position für auswärtige

Verpflegung zu berücksichtigen. Dem Ehemann – wie übrigens auch der Ehefrau –

ist es zumutbar, Essen von zu Hause mitzunehmen. Bemerkenswert ist in diesem

Zusammenhang, dass der Ehemann – gemäss Lohnausweis 2022 (Beilage Nr. 8 des

Ehemannes) – die Mahlzeiten aufgrund der kurzen Mittagspause vor Ort einnehmen

muss. So oder anders ist beim Bedarf nichts für auswärtige Verpflegung

anzurechnen.

4.5.4 Schliesslich will sich der

Berufungskläger einen monatlichen Betrag in der Höhe von CHF 100.00 für die

Schuldentilgung anrechnen lassen. Es sei ihm in der Betreibung Nr. […]

mitgeteilt worden, dass er noch CHF 943.70 nebst Zinsen und Kosten an die

Amtschreiberei bezahlen müsse. Diese Schulden seien mindestens so lange im

monatlichen Bedarf angemessen zu berücksichtigen, bis sie nicht gestoppt werden

könnten.

Bei den vom Ehemann geltend gemachten

Schulden handelt es sich um eine Steuerforderung des Kantons Solothurn (Beilage

Nr. 10 des Ehemannes). Dass Steuern bei einer Mankolage – wie vorliegend –

nicht berücksichtigt werden, hat die Vorderrichterin ebenfalls zu Recht

festgestellt.

Nach dem Gesagten erweist

sich die Berufung somit auch in Bezug auf Ziffer 5 des angefochtenen Urteils

als unbegründet.

5. Aufgrund der Erwägungen ist die

Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von

Dorneck-Thierstein vom 30. März 2023 vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten des

Verfahrens gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten des Ehemannes. Beiden

Parteien ist wie bei der Vorinstanz die vollumfängliche unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen. Die von den Parteivertretern eingereichten

Honorarnoten sind abgesehen von einer Ausnahme nicht zu korrigieren. Die

Ausnahme betrifft die Höhe des Honoraransatzes für die unentgeltliche

Rechtsvertretung, welche im Kanton Solothurn CHF 190.00/Std. und nicht CHF 200.00/Std.

beträgt.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung gegen das Urteil vom 30.

März 2023 der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'000.00 hat A.___ zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie

der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

3. A.___ hat B.___, vertreten durch den

unentgeltlichen Rechtsbeistand Fürsprecher Lars Rindlisbacher, für das Berufungsverfahren

eine Parteientschädigung von CHF 3'490.70 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Fürsprecher Lars Rindlisbacher eine

Entschädigung von CHF 2'670.85 und Advokat Dieter Roth eine Entschädigung von

CHF 2'627.65 (je inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).

4. Sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO) hat sie Fürsprecher Lars Rindlisbacher die Differenz zum

vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 819.85.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann