ZKBER.2023.33
Forderung aus Arbeitsvertrag
15. Januar 2024Deutsch15 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 15. Januar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt René
Hirsiger,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Schenkel,
Berufungsbeklagter
betreffend Forderung
aus Arbeitsvertrag
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (im Folgenden: Kläger) reichte
am 19. April 2021 Klage beim Richteramt Olten-Gösgen betreffend Forderung aus
Arbeitsvertrag gegen die A.___ AG (im Folgenden: Beklagte) ein. Er beantragte,
die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 5'358.75 nebst
Zins zu 5 % seit dem 23. Februar 2018 (mittlerer Verfall) als
Teuerungszulage für die Monate Januar 2015 bis und mit März 2021 zu bezahlen
(Rechtsbegehren 1). Weiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab dem
25. April 2021 monatlich den Betrag von CHF 71.45 als Teuerungszulage bis ans
Lebensende auszubezahlen (Rechtsbegehren 2). Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (Rechtsbegehren 3).
2. Die Beklagte schloss in ihrer
Klageantwort vom 30. Juni 2021 auf vollumfängliche Abweisung der Klage, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Am 2. Februar 2023
fällte der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem
Kläger den Betrag von CHF 5'358.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 23. Februar 2018
als Teuerungszulage für die Monate Januar 2015 bis und mit März 2021 zu
bezahlen.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem
Kläger ab dem 25. April 2021 bis ans Lebensende monatlich den Betrag von CHF
71.45 als Teuerungszulage auszubezahlen.
3. Die Beklagte hat dem Kläger eine
Parteientschädigung von CHF 18'593.80 zu bezahlen.
4. Es werden keine Gerichtskosten
gesprochen. Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen,
dem Kläger den zu viel bezahlten Kostenvorschuss von CHF 500.00
zurückzuerstatten.
4. Gegen das begründete Urteil erhob die
Beklagte (im Folgenden: Berufungsklägerin) am 5. Juli 2023 frist- und
formgerecht Berufung an das Obergericht und beantragte die Aufhebung der
Ziffern 1-3 des Urteils sowie die vollumfängliche Abweisung der Klage, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei das Verfahren an die
Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts und Neuentscheidung
zurückzuweisen.
5. Der Kläger (im Folgenden: Berufungsbeklagter)
beantragte in seiner Berufungsantwort vom 4. September 2023, die Berufung sei
vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu schützen, sofern
auf die Berufung einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Berufungsklägerin.
6. Auf die Ausführungen der Parteien und
der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der Berufungsbeklagte, geboren am [...],
war vom [...] 1991 bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung am [...] 2010 als [...]
bei der Berufungsklägerin angestellt. Der Berufungsbeklagte erhielt ab dem
1.
Mai 2010 eine Altersrente von monatlich CHF 6'887.00. In der Zeit
vom 1. Mai 2010 bis 30. April 2011 wurde ihm ausserdem eine
Überbrückungsrente von monatlich CHF 2'305.00 ausbezahlt. Ab dem
1.
Januar 2011 kamen monatlich sodann eine variable Teuerungszulage,
abhängig von der jährlichen Teuerung, sowie ein Sonderteuerungsausgleich von
insgesamt CHF 71.45 hinzu. Die Teuerungszulagen (variable Teuerungszulage
und Sonderteuerungsausgleich) blieben bis Ende Jahr 2014 stets bei monatlich CHF 71.45.
Mit Schreiben vom September 2014 informierte die Berufungsklägerin die
Rentnerinnen und Rentner, sie werde «ab dem 1. Januar 2015 die freiwillige
Rententeuerung inklusive dem Sonderteuerungsausgleich (ehemals […]) ersatzlos
streichen…». Dagegen opponierte die Pensioniertenvereinigung C.___, wobei es zu
mehreren Gesprächen zwischen der Berufungsklägerin und der C.___ kam. Dabei
einigte man sich darauf, dass gewissen Rentnerinnen und Rentner eine einmalige
Zahlung von CHF 2'000.00 ausbezahlt werde, indessen nur an diejenigen
Rentnerinnen und Rentner, deren Zulagen im Vergleich zur Rente eine gewisse
Signifikanz erreiche. Der Berufungsbeklagte erhielt keine einmalige Zahlung.
Der Kläger bzw. Berufungsbeklagte machte folglich vor der Vorinstanz ein
Verfahren anhängig und beantragte, die Beklagte bzw. Berufungsklägerin sei zu
verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. Januar 2015 und bis ans Lebensende den
Teuerungsausgleich auszubezahlen. Zur Auszahlung des Teuerungsausgleichs habe
sich die Beklagte bzw. Berufungsklägerin verpflichtet. Diese könne die
Verpflichtung nicht einseitig kündigen. Der Kläger bzw. Berufungsbeklagte geht
von einem Ruhegeld bzw. Vorsorgezusage aus, evtl. von einer aufgeschobenen
Lohnzahlung. Die Beklagte bzw. Berufungsklägerin hingegen geht von einer
freiwilligen Leistung aus, die sie jederzeit für die Zukunft habe einstellen
können.
2.1
Umstritten ist insbesondere die
rechtliche Einordnung dieser Teuerungszulage. Die Berufungsklägerin macht eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend, da die
Vorinstanz die Teuerungszulage als Schenkung subsumiert habe und den Parteien
bzw. betroffenen Personen nicht Gelegenheit gegeben habe, sich zu den
dazugehörigen Tatbestandsmerkmalen zu äussern.
2.2
Das Gericht wendet das Recht von
Amtes wegen an und prüft den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf alle
möglichen, insbesondere auch auf von den Parteien nicht angeführten
Anspruchsgrundlagen. Das Gericht kann die Klage daher auch mit einer anderen rechtlichen
Begründung, als von den Parteien vorgetragen, gutheissen oder abweisen. Dies
setzt freilich voraus, dass die Tatbestandsmerkmale der anzuwendenden
Rechtsnorm durch das von den Parteien in den Prozess eingebrachte
Tatsachenfundament abgedeckt ist. Beabsichtigt das Gericht indes, seinen
Entscheid auf eine völlig andere rechtliche Begründung zu stützen, als von den
Parteien erwartet werden musste, gebietet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs,
die Parteien auf diesen Umstand hinzuweisen und ihnen die Gelegenheit zu geben,
dazu Stellung zu nehmen (Sutter-Somm Thomas/Seiler Benedikt, in: Sutter-Somm
Thomas/Seiler Benedikt (Hrsg.), Handkommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Art. 1-408 ZPO, Zürich - Basel - Genf 2021, Art. 57 N 9).
2.3
Tatsächlich war während des
vorinstanzlichen Verfahrens von einer Schenkung keine Rede und weder die
Berufungsklägerin noch der Berufungsbeklagte gingen von einer Schenkung aus.
Von einer solchen durfte die Vorinstanz aber ausgehen, sofern sie die
Voraussetzungen als gegeben erachtete. Dabei musste sie sicherstellen, dass
sich das von den Parteien in den Prozess eingebrachte Tatsachenfundament mit
der Rechtsnorm der Schenkung deckt und sich die Parteien auch dazu äussern
konnten. Tatsächlich könnte geschlussfolgert werde, die Vorinstanz habe das
rechtliche Gehör der Berufungsklägerin verletzt, indem sie eine andere
rechtliche Subsumtion des Sachverhalts als vor Vorinstanz vorgetragen, vorgenommen
habe, da sich die Berufungsklägerin nicht zu sämtlichen Tatbestandsmerkmalen
der Schenkung habe äussern können. Allerdings würde dies am Gesamtergebnis
nichts ändern, da die hier umstrittenen Teuerungszulagen entgegen der Vorinstanz
ohnehin nicht als Schenkung zu qualifizieren sind, sondern als direkte
Vorsorgezusage, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. Zu dieser
rechtlichen Subsumtion konnte sich die Berufungsklägerin ohne Weiteres äussern.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hilft der Berufungsklägerin somit
nicht weiter.
3.
Materiell rügt die
Berufungsklägerin zunächst die Beweiswürdigung der Vorinstanz und den von dieser
gezogenen Schluss, bei der Teuerungszulage handle es sich um eine verbindliche
Verpflichtung und keine freiwillige Leistung. Was die Berufungsklägerin dagegen
vorbringt, ist rein appellatorisch und vermag das Beweisergebnis der Vorinstanz
nicht zu erschüttern. Das Schreiben aus dem Jahr 2011 lautet wie folgt:
«A.___ entscheidet
jährlich und ohne Präjudiz für die Zukunft über die Anpassung der Rentenbezüge
an die Teuerung. Berücksichtigt werden dabei neben der Wirtschaftslage die
finanzielle Situation der Unternehmung, allfällige Leistungsverbesserungen der [...]
Dispositiv
und die Entwicklung der Teuerung. Für das Jahr 2011 hat A.___ beschlossen, die
Bezüge der Rentnerinnen und Rentner ab dem 1. Januar 2011 um 0.5 % zu
erhöhen. Wir weisen darauf hin, dass es sich dabei um eine freiwillige Leistung
handelt und daraus keine Ansprüche für die Zukunft abgeleitet werden können.».
Für das Jahr 2011 erhielt der
Berufungsbeklagte 0.5 % seiner Rente (CHF 6'887.00 * 0.5 % =
CHF 34.45) zuzüglich Sonderteuerungsausgleich von CHF 37.00, d.h.
CHF 71.45. Die Berufungsklägerin entschied in den Folgejahren
(«jährlich»), von einer Erhöhung sei abzusehen. Nichtsdestotrotz bezahlte sie
dem Berufungsbeklagten für drei weitere Jahre denselben Betrag als
«Teuerungszulagen» aus. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich das
Wort «dabei» lediglich auf die Erhöhung der Teuerungszulage bezieht und nicht auf
die Teuerungszulage an sich. Daran ändert die leere Floskel «jährlich und ohne
Präjudiz für die Zukunft» nichts. Das Schreiben ist nach dem Vertrauensprinzip
und zusammen mit den Akten und Umständen auszulegen. Zudem gehen Unklarheiten
zu Lasten des Verfassers, vorliegend zu Lasten der Berufungsklägerin. Den Akten
lässt sich entnehmen, dass die Hauptaktionärin der Berufungsklägerin, die [...]
AG (ehemals [...]), bereits seit dem 1. September 1947 Teuerungszulagen an
die Rentnerinnen und Rentner ausrichtet (Klagebeilage Nr. 32). Der
Berufungsklägerin war stets wichtig, die Renten vor Kaufkraftverlust zu
bewahren (Klageantwortbeilage Nr. 9, Schreiben aus dem Jahr 1998: «… keine
Abkehr von unserer Praxis, die Kaufkraft der Renten in angemessener Weise zu
erhalten»). In den Schreiben aus den Jahren 1993 bis 1995 (Klagebeilagen
Nrn. 4, 5, 6) stand noch: «Wir legen Wert auf die Feststellung, dass die Teuerungszulage
[Hervorhebung hinzugefügt] eine freiwillige Leistung der Unternehmung darstellt
und keinen Rechtsanspruch begründet.». Ab dem Jahr 1996 änderte dann aber die
Formulierung (Klageantwortbeilage Nr. 7) zu: «Wir legen Wert auf die
Feststellung, dass diese Erhöhung [Hervorhebung hinzugefügt] eine
freiwillige Leistung der Unternehmung darstellt und keinen Rechtsanspruch
begründet.». Auch diese Anpassung der Formulierung zeigt, dass die
Berufungsklägerin ab dem Jahr 1996 lediglich die Erhöhung der Teuerungszulage
als freiwillige Leistung ansah und eben gerade nicht die Teuerungszulage an
sich. Die Teuerungszulagen wurden denn auch stets ausbezahlt, egal, ob es eine
Erhöhung gab oder nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die
Berufungsklägerin nicht eine klare Formulierung gewählt hat, was vorliegend ein
Leichtes gewesen wäre. Bereits das Gutachten aus dem Jahr 1988 (Klagebeilage
Nr. 32) kommt zum selben Schluss: «… Indem die [...] bei jeder Anpassung
der Teuerung den Rentnern schriftlich mitteilt, dass sie eine Leistung im
entsprechenden Umfang erbringen wird, hat sie sich dazu vertraglich
verpflichtet…». Im Wissen um dieses klare Gutachten (egal, ob man heute zum
selben Schluss kommen würde) behielt die Berufungsklägerin ihre Praxis bei bzw.
änderte im Jahr 1996 sogar noch die Formulierung dahingehend, dass sich der
Freiwilligkeitsvorbehalt lediglich auf die Erhöhung bezog. Die
Berufungsklägerin richtete die Teuerungszulage unbestrittenermassen für eine
Dauer von mindestens 21 Jahren (1993 bis 2014) aus, ohne dabei je eine Kürzung
von Leistungen vorzunehmen, auch nicht bei schlechtem Geschäftsgang oder einer
tiefen oder negativen Teuerung. Schliesslich zeigen die Akten, dass die Berufungsklägerin
jahrzehntelang Rückstellungen zugunsten des pensionierten Personals bilanziert
hat (Klagebeilagen Nrn. 20 bis 25; «Die sonstigen Rückstellungen enthalten
im Wesentlichen Verpflichtungen gegenüber dem pensionierten Personal»). Die von
der Berufungsklägerin erwähnte Freiwilligkeit ist dahingehend zu verstehen,
dass es keine gesetzliche Verpflichtung für diese Auszahlung gibt und
allfällige künftige Anpassungen nicht garantiert werden. Der Berufungsbeklagte
durfte anhand des jährlichen Schreibens und der jahrelangen Auszahlung der
Teuerungszulage durch die Berufungsklägerin darauf vertrauen, dass ihm diese
auch inskünftig stets ausbezahlt werden. Anhand der Beweislage zu einem anderen
Schluss zu gelangen, ist kaum denkbar. Mit ihren eingehenden Ausführungen zur
Auslegung der Klausel übt die Berufungsklägerin bloss appellatorische Kritik,
wiederholt das, was sie bereits vor der Vorinstanz ausführte und legt lediglich
ihre Sichtweise zur Auslegung der Klausel dar. Somit ist die Berufungsklägerin nicht
weiter zu hören.
4. Umstritten ist weiter, wie diese
Verpflichtung zur Auszahlung der Teuerungszulage rechtlich einzuordnen ist. Die
rechtliche Einordnung ist vorliegend insofern von Belang, um zu eruieren, ob
die Berufungsklägerin befugt war, die Teuerungszulage einseitig und für die
Zukunft zu streichen. Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen einer
Schenkung als erfüllt, wohingegen sie die Voraussetzungen für eine direkte
Vorsorgezusage bzw. Ruhegeld als nicht gegeben erachtete. Sie schlussfolgerte,
die Ausrichtung der Teuerungszulage sei weder beim Abschluss noch während der
Dauer des Arbeitsvertrages vereinbart worden. Den Ausführungen der
Berufungsklägerin ist insofern zu folgen, als sie geltend macht, die Vorinstanz
habe mit dieser Schlussfolgerung widersprüchlich argumentiert. Denn die obige
Auslegung hat gerade eben ergeben, dass sich die Berufungsbeklagte verpflichtet
hatte, die Teuerungszulage auszubezahlen, indem sie die Auszahlung der
Teuerungszulage jährlich vorbehaltlos vornahm und zudem den Rentnern
schriftlich mitteilte, ob die Teuerungszulage erhöht wird oder nicht. Damit
handelt es sich gerade um eine direkte Vorsorgezusage. Auch wenn der BGE 73 II 226
aus dem Jahr 1947 und vor der Einführung der obligatorischen Pensionskasse im
Jahr 1985 stammt, kann immer noch darauf abgestellt werden. Eine direkte
Vorsorgezusage ist auch formlos gültig. Im Aufsatz «Direkte Vorsorgezusagen des
Arbeitgebers, in: Kahil-Wolff Hummer Bettina/Wyler Rémy (Hrsg.), Piliers du
droit social, Mélanges en l'honneur de Jacques-André Schneider, Bern 2019, S.
249» führte Adrian von Kaenel im Wesentlichen aus, es handle sich bei der
direkten Vorsorgezusage des Arbeitgebers nicht um eine Schenkung, denn das
Arbeitsverhältnis und die darin geleistete Arbeit würden rechtlichen Anlass der
Zuwendung bilden. Zwar bestehe wie bei der Schenkung eine Begünstigungsabsicht,
doch sei sie an die geleistete Arbeit und oft auch an die langjährige
Betriebstreue als indirekte Gegenleistung geknüpft. Umgekehrt handle es sich in
der Regel auch nicht um Lohn, da keine direkte Beziehung zur Arbeitsleistung
bestehe und die soziale Motivation meist überwiege (S. 253). Auf diese
Ausführungen kann ohne Weiteres abgestellt werden. Zumindest ein Teil der
Teuerungszulage der Berufungsklägerin hing – entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz – von der Höhe der Rente des jeweiligen Arbeitnehmers ab, sprich von
dessen geleisteter Arbeit, da sie in einem Prozentsatz zur Rente ausbezahlt
wurde. Vorliegend ist somit von einem Vorsorgeversprechen, einem Vertrag sui
generis, und nicht von einer Schenkung auszugehen. Bereits das Gutachten aus
dem Jahr 1988 (Klagebeilage Nr. 32) stützte sich für die rechtliche
Einordnung (zumindest analog) auf die Lehrmeinungen und Rechtsprechung zum Gratifikationsanspruch
gemäss Art. 322d des Obligationenrechts (OR, SR 220) und nicht auf die
Bestimmungen der Schenkung. Gründe, die Bestimmungen der Schenkung anzuwenden,
sind nicht ersichtlich. Die Anwendung dieser Bestimmungen wurde im Übrigen von
beiden Parteien nicht geltend gemacht.
5. Zur Kündigungsmöglichkeit für den
Arbeitgeber kann auf die nachvollziehbaren Ausführungen von Adrian von Kaenel
in seinem (bereits genannten) Aufsatz verwiesen werden. Er geht davon aus, dass
eine Kündigung des Arbeitsvertrages während des noch bestehenden
Arbeitsverhältnisses innerhalb der vertraglichen und gesetzlichen Schranken
problemlos möglich sei, wobei grundsätzlich auch die Leistungspflicht des
Arbeitgebers im Hinblick auf seine Vorsorgezusage entfalle. Hingegen könnten
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichen der Altersgrenze
einseitige Leistungsverpflichtungen in der Erfüllungsphase eines Vertrages
nicht (mehr) gekündigt werden. Dies lasse sich trefflich mit der nicht
unähnlichen Situation beim Versicherungsvertrag illustrieren: Der Versicherer
könne nach eingetretenen Leistungsvoraussetzungen der versprochenen
Versicherungsleistung selbstverständlich nicht dadurch entgehen, dass er den (möglicherweise
sogar fortbestehenden) Versicherungsvertrag kündige. Dieser Rechtsauffassung
ist vollumfänglich zu folgen. Die Berufungsklägerin durfte die Teuerungszulage,
zu deren Auszahlung sie sich verpflichtet hatte, nicht einseitig streichen.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass sich die Berufungsklägerin verpflichtet hat, die Teuerungszulage – ohne
Verpflichtung zur Erhöhung – jährlich auszubezahlen. Weiter durfte sie die
Teuerungszulage nicht einseitig streichen.
7. Aus der Bestimmung des Schutzes vor
übermässiger Bindung gemäss Art. 27 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB,
SR 210) kann die Berufungsklägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie
bereits die Vorinstanz festhielt, dauert die Bindung nicht ewig, sondern endet
mit dem Ableben des Berufungsbeklagten. Die Ausrichtung der Teuerungszulage begann
beim Kläger im Alter von 62 Jahren. Die durchschnittliche Lebenserwartung bei
Männern beträgt in der Schweiz ca. 81 Jahre. Somit müsste die Berufungsklägerin
die Teuerungszulage während rund 20 Jahren leisten, wobei bei diesem
Zeithorizont – unter Berücksichtigung, dass es sich bei der Berufungsklägerin
um eine Aktiengesellschaft und ein [...], welches im Schnitt 60 Jahre betrieben
werden kann, handelt – eine übermässige Bindung verneint werden muss.
8. Überdies kann auch dem Argument der
Berufungsklägerin nicht gefolgt werden, die damals prekäre wirtschaftliche
Situation des [...] hätte es ihr – gestützt auf den allgemeinen Grundsatz,
wonach Dauerschuldverhältnisse von einer Partei bei Vorliegen wichtiger Gründe,
welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, vorzeitig gekündigt
werden können (BGE 138 III 304 E. 7; BGE 128 III 428 E. 3) – erlaubt, die
Teuerungszulage zu streichen. Wie der Berufungsbeklagte zurecht ausführte,
vermochte die Berufungsklägerin keine solch schwierige finanzielle Situation
darzulegen, die es f. sie unzumutbar gemacht hätte, das Dauerschuldverhältnis
weiterzuführen. Vielmehr legen die Akten gar das Gegenteil nahe. Beispielsweise
ergeben die Geschäftsberichte aus den Jahren 2014 – 2020, dass weder die
Berufungsklägerin noch ihre Aktionäre finanziellen Probleme gehabt hatten
(Klagebeilagen Nr. 34 – 44). Die Berufungsklägerin hätte im Übrigen nicht
nur eine schwierige finanzielle Situation zum Kündigungszeitpunkt darlegen
müssen, sondern beweisen müssen, dass sich die finanziellen Verhältnisse im
Vergleich zum Beginn der Auszahlung der Teuerungszulage derart verschlechtert hatten.
Ein solcher Beweis ist mitnichten erbracht.
9. Auch die Ausführungen der
Berufungsklägerin in Bezug auf das Vorliegen eines Erlassvertrages sind rein
appellatorischer Natur. Der Berufungsbeklagte hat weder stillschweigend noch
anderweitig einen Erlassvertrag mit der Beklagten geschlossen. Die
Berufungsklägerin vermag gegen die stringenten Ausführungen der Vorinstanz
nichts vorzubringen.
10. Schliesslich ist im Verhalten des
Berufungsbeklagten entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin kein Rechtsmissbrauch
zu erblicken. Dem Berufungsbeklagten steht es frei, (innerhalb der Verjährungsfristen)
seine Forderungen vor Gericht durchzusetzen.
11. Was das Begehren auf Rückweisung an
die Vorinstanz anbelangt, sind keine Gründe für eine Rückweisung an die
Vorinstanz ersichtlich, weshalb auch dieses Begehren abzuweisen ist.
12. Gestützt auf die obigen Ausführungen
ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Berufungsklägerin habe dem
Berufungsbeklagten die Teuerungszulage seit dem Jahr 2015 bis ans Lebensende
auszubezahlen, zu bestätigen. Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist
deshalb abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat die Berufungsklägerin die Kosten des Verfahrens zu bezahlen. Da der
Streitwert bei unter CHF 30'000.00, konkret bei CHF 22’506.75 liegt, werden
in Anwendung von Art. 114 lit. c Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) keine Gerichtskosten gesprochen. Allerdings hat die
Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in der Höhe
der von Rechtsanwalt Mario Schenkel eingereichten Kostennote von
CHF 3'768.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten
gesprochen.
3. Die A.___ AG hat B.___ für das
vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'768.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 15'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 1. Oktober 2024 die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen (BGer
4A_102/2024).