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Entscheid

ZKBER.2023.33

Forderung aus Arbeitsvertrag

15. Januar 2024Deutsch15 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 15. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt René

Hirsiger,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Schenkel,

Berufungsbeklagter

betreffend Forderung

aus Arbeitsvertrag

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (im Folgenden: Kläger) reichte

am 19. April 2021 Klage beim Richteramt Olten-Gösgen betreffend Forderung aus

Arbeitsvertrag gegen die A.___ AG (im Folgenden: Beklagte) ein. Er beantragte,

die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 5'358.75 nebst

Zins zu 5 % seit dem 23. Februar 2018 (mittlerer Verfall) als

Teuerungszulage für die Monate Januar 2015 bis und mit März 2021 zu bezahlen

(Rechtsbegehren 1). Weiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab dem

25. April 2021 monatlich den Betrag von CHF 71.45 als Teuerungszulage bis ans

Lebensende auszubezahlen (Rechtsbegehren 2). Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (Rechtsbegehren 3).

2. Die Beklagte schloss in ihrer

Klageantwort vom 30. Juni 2021 auf vollumfängliche Abweisung der Klage, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Am 2. Februar 2023

fällte der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem

Kläger den Betrag von CHF 5'358.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 23. Februar 2018

als Teuerungszulage für die Monate Januar 2015 bis und mit März 2021 zu

bezahlen.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem

Kläger ab dem 25. April 2021 bis ans Lebensende monatlich den Betrag von CHF

71.45 als Teuerungszulage auszubezahlen.

3. Die Beklagte hat dem Kläger eine

Parteientschädigung von CHF 18'593.80 zu bezahlen.

4. Es werden keine Gerichtskosten

gesprochen. Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen,

dem Kläger den zu viel bezahlten Kostenvorschuss von CHF 500.00

zurückzuerstatten.

4. Gegen das begründete Urteil erhob die

Beklagte (im Folgenden: Berufungsklägerin) am 5. Juli 2023 frist- und

formgerecht Berufung an das Obergericht und beantragte die Aufhebung der

Ziffern 1-3 des Urteils sowie die vollumfängliche Abweisung der Klage, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei das Verfahren an die

Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts und Neuentscheidung

zurückzuweisen.

5. Der Kläger (im Folgenden: Berufungsbeklagter)

beantragte in seiner Berufungsantwort vom 4. September 2023, die Berufung sei

vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu schützen, sofern

auf die Berufung einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der Berufungsklägerin.

6. Auf die Ausführungen der Parteien und

der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der Berufungsbeklagte, geboren am [...],

war vom [...] 1991 bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung am [...] 2010 als [...]

bei der Berufungsklägerin angestellt. Der Berufungsbeklagte erhielt ab dem

1.

Mai 2010 eine Altersrente von monatlich CHF 6'887.00. In der Zeit

vom 1. Mai 2010 bis 30. April 2011 wurde ihm ausserdem eine

Überbrückungsrente von monatlich CHF 2'305.00 ausbezahlt. Ab dem

1.

Januar 2011 kamen monatlich sodann eine variable Teuerungszulage,

abhängig von der jährlichen Teuerung, sowie ein Sonderteuerungsausgleich von

insgesamt CHF 71.45 hinzu. Die Teuerungszulagen (variable Teuerungszulage

und Sonderteuerungsausgleich) blieben bis Ende Jahr 2014 stets bei monatlich CHF 71.45.

Mit Schreiben vom September 2014 informierte die Berufungsklägerin die

Rentnerinnen und Rentner, sie werde «ab dem 1. Januar 2015 die freiwillige

Rententeuerung inklusive dem Sonderteuerungsausgleich (ehemals […]) ersatzlos

streichen…». Dagegen opponierte die Pensioniertenvereinigung C.___, wobei es zu

mehreren Gesprächen zwischen der Berufungsklägerin und der C.___ kam. Dabei

einigte man sich darauf, dass gewissen Rentnerinnen und Rentner eine einmalige

Zahlung von CHF 2'000.00 ausbezahlt werde, indessen nur an diejenigen

Rentnerinnen und Rentner, deren Zulagen im Vergleich zur Rente eine gewisse

Signifikanz erreiche. Der Berufungsbeklagte erhielt keine einmalige Zahlung.

Der Kläger bzw. Berufungsbeklagte machte folglich vor der Vorinstanz ein

Verfahren anhängig und beantragte, die Beklagte bzw. Berufungsklägerin sei zu

verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. Januar 2015 und bis ans Lebensende den

Teuerungsausgleich auszubezahlen. Zur Auszahlung des Teuerungsausgleichs habe

sich die Beklagte bzw. Berufungsklägerin verpflichtet. Diese könne die

Verpflichtung nicht einseitig kündigen. Der Kläger bzw. Berufungsbeklagte geht

von einem Ruhegeld bzw. Vorsorgezusage aus, evtl. von einer aufgeschobenen

Lohnzahlung. Die Beklagte bzw. Berufungsklägerin hingegen geht von einer

freiwilligen Leistung aus, die sie jederzeit für die Zukunft habe einstellen

können.

2.1

Umstritten ist insbesondere die

rechtliche Einordnung dieser Teuerungszulage. Die Berufungsklägerin macht eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend, da die

Vorinstanz die Teuerungszulage als Schenkung subsumiert habe und den Parteien

bzw. betroffenen Personen nicht Gelegenheit gegeben habe, sich zu den

dazugehörigen Tatbestandsmerkmalen zu äussern.

2.2

Das Gericht wendet das Recht von

Amtes wegen an und prüft den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf alle

möglichen, insbesondere auch auf von den Parteien nicht angeführten

Anspruchsgrundlagen. Das Gericht kann die Klage daher auch mit einer anderen rechtlichen

Begründung, als von den Parteien vorgetragen, gutheissen oder abweisen. Dies

setzt freilich voraus, dass die Tatbestandsmerkmale der anzuwendenden

Rechtsnorm durch das von den Parteien in den Prozess eingebrachte

Tatsachenfundament abgedeckt ist. Beabsichtigt das Gericht indes, seinen

Entscheid auf eine völlig andere rechtliche Begründung zu stützen, als von den

Parteien erwartet werden musste, gebietet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs,

die Parteien auf diesen Umstand hinzuweisen und ihnen die Gelegenheit zu geben,

dazu Stellung zu nehmen (Sutter-Somm Thomas/Seiler Benedikt, in: Sutter-Somm

Thomas/Seiler Benedikt (Hrsg.), Handkommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Art. 1-408 ZPO, Zürich - Basel - Genf 2021, Art. 57 N 9).

2.3

Tatsächlich war während des

vorinstanzlichen Verfahrens von einer Schenkung keine Rede und weder die

Berufungsklägerin noch der Berufungsbeklagte gingen von einer Schenkung aus.

Von einer solchen durfte die Vorinstanz aber ausgehen, sofern sie die

Voraussetzungen als gegeben erachtete. Dabei musste sie sicherstellen, dass

sich das von den Parteien in den Prozess eingebrachte Tatsachenfundament mit

der Rechtsnorm der Schenkung deckt und sich die Parteien auch dazu äussern

konnten. Tatsächlich könnte geschlussfolgert werde, die Vorinstanz habe das

rechtliche Gehör der Berufungsklägerin verletzt, indem sie eine andere

rechtliche Subsumtion des Sachverhalts als vor Vorinstanz vorgetragen, vorgenommen

habe, da sich die Berufungsklägerin nicht zu sämtlichen Tatbestandsmerkmalen

der Schenkung habe äussern können. Allerdings würde dies am Gesamtergebnis

nichts ändern, da die hier umstrittenen Teuerungszulagen entgegen der Vorinstanz

ohnehin nicht als Schenkung zu qualifizieren sind, sondern als direkte

Vorsorgezusage, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. Zu dieser

rechtlichen Subsumtion konnte sich die Berufungsklägerin ohne Weiteres äussern.

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hilft der Berufungsklägerin somit

nicht weiter.

3.

Materiell rügt die

Berufungsklägerin zunächst die Beweiswürdigung der Vorinstanz und den von dieser

gezogenen Schluss, bei der Teuerungszulage handle es sich um eine verbindliche

Verpflichtung und keine freiwillige Leistung. Was die Berufungsklägerin dagegen

vorbringt, ist rein appellatorisch und vermag das Beweisergebnis der Vorinstanz

nicht zu erschüttern. Das Schreiben aus dem Jahr 2011 lautet wie folgt:

«A.___ entscheidet

jährlich und ohne Präjudiz für die Zukunft über die Anpassung der Rentenbezüge

an die Teuerung. Berücksichtigt werden dabei neben der Wirtschaftslage die

finanzielle Situation der Unternehmung, allfällige Leistungsverbesserungen der [...]

Dispositiv

und die Entwicklung der Teuerung. Für das Jahr 2011 hat A.___ beschlossen, die

Bezüge der Rentnerinnen und Rentner ab dem 1. Januar 2011 um 0.5 % zu

erhöhen. Wir weisen darauf hin, dass es sich dabei um eine freiwillige Leistung

handelt und daraus keine Ansprüche für die Zukunft abgeleitet werden können.».

Für das Jahr 2011 erhielt der

Berufungsbeklagte 0.5 % seiner Rente (CHF 6'887.00 * 0.5 % =

CHF 34.45) zuzüglich Sonderteuerungsausgleich von CHF 37.00, d.h.

CHF 71.45. Die Berufungsklägerin entschied in den Folgejahren

(«jährlich»), von einer Erhöhung sei abzusehen. Nichtsdestotrotz bezahlte sie

dem Berufungsbeklagten für drei weitere Jahre denselben Betrag als

«Teuerungszulagen» aus. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich das

Wort «dabei» lediglich auf die Erhöhung der Teuerungszulage bezieht und nicht auf

die Teuerungszulage an sich. Daran ändert die leere Floskel «jährlich und ohne

Präjudiz für die Zukunft» nichts. Das Schreiben ist nach dem Vertrauensprinzip

und zusammen mit den Akten und Umständen auszulegen. Zudem gehen Unklarheiten

zu Lasten des Verfassers, vorliegend zu Lasten der Berufungsklägerin. Den Akten

lässt sich entnehmen, dass die Hauptaktionärin der Berufungsklägerin, die [...]

AG (ehemals [...]), bereits seit dem 1. September 1947 Teuerungszulagen an

die Rentnerinnen und Rentner ausrichtet (Klagebeilage Nr. 32). Der

Berufungsklägerin war stets wichtig, die Renten vor Kaufkraftverlust zu

bewahren (Klageantwortbeilage Nr. 9, Schreiben aus dem Jahr 1998: «… keine

Abkehr von unserer Praxis, die Kaufkraft der Renten in angemessener Weise zu

erhalten»). In den Schreiben aus den Jahren 1993 bis 1995 (Klagebeilagen

Nrn. 4, 5, 6) stand noch: «Wir legen Wert auf die Feststellung, dass die Teuerungszulage

[Hervorhebung hinzugefügt] eine freiwillige Leistung der Unternehmung darstellt

und keinen Rechtsanspruch begründet.». Ab dem Jahr 1996 änderte dann aber die

Formulierung (Klageantwortbeilage Nr. 7) zu: «Wir legen Wert auf die

Feststellung, dass diese Erhöhung [Hervorhebung hinzugefügt] eine

freiwillige Leistung der Unternehmung darstellt und keinen Rechtsanspruch

begründet.». Auch diese Anpassung der Formulierung zeigt, dass die

Berufungsklägerin ab dem Jahr 1996 lediglich die Erhöhung der Teuerungszulage

als freiwillige Leistung ansah und eben gerade nicht die Teuerungszulage an

sich. Die Teuerungszulagen wurden denn auch stets ausbezahlt, egal, ob es eine

Erhöhung gab oder nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die

Berufungsklägerin nicht eine klare Formulierung gewählt hat, was vorliegend ein

Leichtes gewesen wäre. Bereits das Gutachten aus dem Jahr 1988 (Klagebeilage

Nr. 32) kommt zum selben Schluss: «… Indem die [...] bei jeder Anpassung

der Teuerung den Rentnern schriftlich mitteilt, dass sie eine Leistung im

entsprechenden Umfang erbringen wird, hat sie sich dazu vertraglich

verpflichtet…». Im Wissen um dieses klare Gutachten (egal, ob man heute zum

selben Schluss kommen würde) behielt die Berufungsklägerin ihre Praxis bei bzw.

änderte im Jahr 1996 sogar noch die Formulierung dahingehend, dass sich der

Freiwilligkeitsvorbehalt lediglich auf die Erhöhung bezog. Die

Berufungsklägerin richtete die Teuerungszulage unbestrittenermassen für eine

Dauer von mindestens 21 Jahren (1993 bis 2014) aus, ohne dabei je eine Kürzung

von Leistungen vorzunehmen, auch nicht bei schlechtem Geschäftsgang oder einer

tiefen oder negativen Teuerung. Schliesslich zeigen die Akten, dass die Berufungsklägerin

jahrzehntelang Rückstellungen zugunsten des pensionierten Personals bilanziert

hat (Klagebeilagen Nrn. 20 bis 25; «Die sonstigen Rückstellungen enthalten

im Wesentlichen Verpflichtungen gegenüber dem pensionierten Personal»). Die von

der Berufungsklägerin erwähnte Freiwilligkeit ist dahingehend zu verstehen,

dass es keine gesetzliche Verpflichtung für diese Auszahlung gibt und

allfällige künftige Anpassungen nicht garantiert werden. Der Berufungsbeklagte

durfte anhand des jährlichen Schreibens und der jahrelangen Auszahlung der

Teuerungszulage durch die Berufungsklägerin darauf vertrauen, dass ihm diese

auch inskünftig stets ausbezahlt werden. Anhand der Beweislage zu einem anderen

Schluss zu gelangen, ist kaum denkbar. Mit ihren eingehenden Ausführungen zur

Auslegung der Klausel übt die Berufungsklägerin bloss appellatorische Kritik,

wiederholt das, was sie bereits vor der Vorinstanz ausführte und legt lediglich

ihre Sichtweise zur Auslegung der Klausel dar. Somit ist die Berufungsklägerin nicht

weiter zu hören.

4. Umstritten ist weiter, wie diese

Verpflichtung zur Auszahlung der Teuerungszulage rechtlich einzuordnen ist. Die

rechtliche Einordnung ist vorliegend insofern von Belang, um zu eruieren, ob

die Berufungsklägerin befugt war, die Teuerungszulage einseitig und für die

Zukunft zu streichen. Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen einer

Schenkung als erfüllt, wohingegen sie die Voraussetzungen für eine direkte

Vorsorgezusage bzw. Ruhegeld als nicht gegeben erachtete. Sie schlussfolgerte,

die Ausrichtung der Teuerungszulage sei weder beim Abschluss noch während der

Dauer des Arbeitsvertrages vereinbart worden. Den Ausführungen der

Berufungsklägerin ist insofern zu folgen, als sie geltend macht, die Vorinstanz

habe mit dieser Schlussfolgerung widersprüchlich argumentiert. Denn die obige

Auslegung hat gerade eben ergeben, dass sich die Berufungsbeklagte verpflichtet

hatte, die Teuerungszulage auszubezahlen, indem sie die Auszahlung der

Teuerungszulage jährlich vorbehaltlos vornahm und zudem den Rentnern

schriftlich mitteilte, ob die Teuerungszulage erhöht wird oder nicht. Damit

handelt es sich gerade um eine direkte Vorsorgezusage. Auch wenn der BGE 73 II 226

aus dem Jahr 1947 und vor der Einführung der obligatorischen Pensionskasse im

Jahr 1985 stammt, kann immer noch darauf abgestellt werden. Eine direkte

Vorsorgezusage ist auch formlos gültig. Im Aufsatz «Direkte Vorsorgezusagen des

Arbeitgebers, in: Kahil-Wolff Hummer Bettina/Wyler Rémy (Hrsg.), Piliers du

droit social, Mélanges en l'honneur de Jacques-André Schneider, Bern 2019, S.

249» führte Adrian von Kaenel im Wesentlichen aus, es handle sich bei der

direkten Vorsorgezusage des Arbeitgebers nicht um eine Schenkung, denn das

Arbeitsverhältnis und die darin geleistete Arbeit würden rechtlichen Anlass der

Zuwendung bilden. Zwar bestehe wie bei der Schenkung eine Begünstigungsabsicht,

doch sei sie an die geleistete Arbeit und oft auch an die langjährige

Betriebstreue als indirekte Gegenleistung geknüpft. Umgekehrt handle es sich in

der Regel auch nicht um Lohn, da keine direkte Beziehung zur Arbeitsleistung

bestehe und die soziale Motivation meist überwiege (S. 253). Auf diese

Ausführungen kann ohne Weiteres abgestellt werden. Zumindest ein Teil der

Teuerungszulage der Berufungsklägerin hing – entgegen den Ausführungen der

Vorinstanz – von der Höhe der Rente des jeweiligen Arbeitnehmers ab, sprich von

dessen geleisteter Arbeit, da sie in einem Prozentsatz zur Rente ausbezahlt

wurde. Vorliegend ist somit von einem Vorsorgeversprechen, einem Vertrag sui

generis, und nicht von einer Schenkung auszugehen. Bereits das Gutachten aus

dem Jahr 1988 (Klagebeilage Nr. 32) stützte sich für die rechtliche

Einordnung (zumindest analog) auf die Lehrmeinungen und Rechtsprechung zum Gratifikationsanspruch

gemäss Art. 322d des Obligationenrechts (OR, SR 220) und nicht auf die

Bestimmungen der Schenkung. Gründe, die Bestimmungen der Schenkung anzuwenden,

sind nicht ersichtlich. Die Anwendung dieser Bestimmungen wurde im Übrigen von

beiden Parteien nicht geltend gemacht.

5. Zur Kündigungsmöglichkeit für den

Arbeitgeber kann auf die nachvollziehbaren Ausführungen von Adrian von Kaenel

in seinem (bereits genannten) Aufsatz verwiesen werden. Er geht davon aus, dass

eine Kündigung des Arbeitsvertrages während des noch bestehenden

Arbeitsverhältnisses innerhalb der vertraglichen und gesetzlichen Schranken

problemlos möglich sei, wobei grundsätzlich auch die Leistungspflicht des

Arbeitgebers im Hinblick auf seine Vorsorgezusage entfalle. Hingegen könnten

nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichen der Altersgrenze

einseitige Leistungsverpflichtungen in der Erfüllungsphase eines Vertrages

nicht (mehr) gekündigt werden. Dies lasse sich trefflich mit der nicht

unähnlichen Situation beim Versicherungsvertrag illustrieren: Der Versicherer

könne nach eingetretenen Leistungsvoraussetzungen der versprochenen

Versicherungsleistung selbstverständlich nicht dadurch entgehen, dass er den (möglicherweise

sogar fortbestehenden) Versicherungsvertrag kündige. Dieser Rechtsauffassung

ist vollumfänglich zu folgen. Die Berufungsklägerin durfte die Teuerungszulage,

zu deren Auszahlung sie sich verpflichtet hatte, nicht einseitig streichen.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass sich die Berufungsklägerin verpflichtet hat, die Teuerungszulage – ohne

Verpflichtung zur Erhöhung – jährlich auszubezahlen. Weiter durfte sie die

Teuerungszulage nicht einseitig streichen.

7. Aus der Bestimmung des Schutzes vor

übermässiger Bindung gemäss Art. 27 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB,

SR 210) kann die Berufungsklägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie

bereits die Vorinstanz festhielt, dauert die Bindung nicht ewig, sondern endet

mit dem Ableben des Berufungsbeklagten. Die Ausrichtung der Teuerungszulage begann

beim Kläger im Alter von 62 Jahren. Die durchschnittliche Lebenserwartung bei

Männern beträgt in der Schweiz ca. 81 Jahre. Somit müsste die Berufungsklägerin

die Teuerungszulage während rund 20 Jahren leisten, wobei bei diesem

Zeithorizont – unter Berücksichtigung, dass es sich bei der Berufungsklägerin

um eine Aktiengesellschaft und ein [...], welches im Schnitt 60 Jahre betrieben

werden kann, handelt – eine übermässige Bindung verneint werden muss.

8. Überdies kann auch dem Argument der

Berufungsklägerin nicht gefolgt werden, die damals prekäre wirtschaftliche

Situation des [...] hätte es ihr – gestützt auf den allgemeinen Grundsatz,

wonach Dauerschuldverhältnisse von einer Partei bei Vorliegen wichtiger Gründe,

welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, vorzeitig gekündigt

werden können (BGE 138 III 304 E. 7; BGE 128 III 428 E. 3) – erlaubt, die

Teuerungszulage zu streichen. Wie der Berufungsbeklagte zurecht ausführte,

vermochte die Berufungsklägerin keine solch schwierige finanzielle Situation

darzulegen, die es f. sie unzumutbar gemacht hätte, das Dauerschuldverhältnis

weiterzuführen. Vielmehr legen die Akten gar das Gegenteil nahe. Beispielsweise

ergeben die Geschäftsberichte aus den Jahren 2014 – 2020, dass weder die

Berufungsklägerin noch ihre Aktionäre finanziellen Probleme gehabt hatten

(Klagebeilagen Nr. 34 – 44). Die Berufungsklägerin hätte im Übrigen nicht

nur eine schwierige finanzielle Situation zum Kündigungszeitpunkt darlegen

müssen, sondern beweisen müssen, dass sich die finanziellen Verhältnisse im

Vergleich zum Beginn der Auszahlung der Teuerungszulage derart verschlechtert hatten.

Ein solcher Beweis ist mitnichten erbracht.

9. Auch die Ausführungen der

Berufungsklägerin in Bezug auf das Vorliegen eines Erlassvertrages sind rein

appellatorischer Natur. Der Berufungsbeklagte hat weder stillschweigend noch

anderweitig einen Erlassvertrag mit der Beklagten geschlossen. Die

Berufungsklägerin vermag gegen die stringenten Ausführungen der Vorinstanz

nichts vorzubringen.

10. Schliesslich ist im Verhalten des

Berufungsbeklagten entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin kein Rechtsmissbrauch

zu erblicken. Dem Berufungsbeklagten steht es frei, (innerhalb der Verjährungsfristen)

seine Forderungen vor Gericht durchzusetzen.

11. Was das Begehren auf Rückweisung an

die Vorinstanz anbelangt, sind keine Gründe für eine Rückweisung an die

Vorinstanz ersichtlich, weshalb auch dieses Begehren abzuweisen ist.

12. Gestützt auf die obigen Ausführungen

ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Berufungsklägerin habe dem

Berufungsbeklagten die Teuerungszulage seit dem Jahr 2015 bis ans Lebensende

auszubezahlen, zu bestätigen. Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist

deshalb abzuweisen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat die Berufungsklägerin die Kosten des Verfahrens zu bezahlen. Da der

Streitwert bei unter CHF 30'000.00, konkret bei CHF 22’506.75 liegt, werden

in Anwendung von Art. 114 lit. c Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272) keine Gerichtskosten gesprochen. Allerdings hat die

Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in der Höhe

der von Rechtsanwalt Mario Schenkel eingereichten Kostennote von

CHF 3'768.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten

gesprochen.

3. Die A.___ AG hat B.___ für das

vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'768.00 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 15'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 1. Oktober 2024 die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen (BGer

4A_102/2024).