ZKBER.2023.34
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
15. November 2023Deutsch19 min
schuldeten. Am 10. Juni 2022 beschränkte die Vorderrichterin das Verfahren vorderhand
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 15. November 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien sind seit Januar 2015
verheiratet. Je nach Darstellung von Ehemann oder Ehefrau leben sie seit Januar
2020 oder Oktober 2021 getrennt. Aus der Ehe sind keine gemeinsamen Kinder
hervorgegangen. Wie den Vorakten entnommen werden kann, hat die Ehefrau eine
voreheliche Tochter mit Jahrgang 2006, die bei ihr lebt.
2. Am 12. Januar 2022
hatte die Ehefrau beim Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren anhängig
gemacht und u.a. im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einen Unterhaltsbeitrag
von CHF 2'250.00 pro Monat verlangt. Im Rahmen der Eheschutzverhandlung
schlossen die Parteien am 10. Juni 2022 eine Trennungsvereinbarung ab und
vereinbarten u.a. Folgendes:
….
3. Der Ehemann hat der Ehefrau ab Juli 2022
bis und mit Dezember 2022 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von
CHF 3'000.00 (inkl. Unterhaltsbeitrag an die nicht gemeinsame Tochter ) zu
bezahlen.
4. Es wird festgestellt, dass mit diesen
Zahlungen die Unterhaltsansprüche für die Tochter bis zur Volljährigkeit
abgegolten sind.
….
Die a.o. Gerichtsstatthalterin
genehmigte folglich am 24. Juni 2022 die Vereinbarung und das
Eheschutzverfahren wurde abgeschlossen.
3. Bereits am 1. Juni 2022
hatte der Ehemann gestützt auf Art. 117 (recte: 114) Zivilgesetzbuch (ZGB; SR
210) das vorliegende Scheidungsverfahren angehoben und u.a. beantragt, es sei
das hängige Eheschutzverfahren in ein Scheidungsverfahren umzuwandeln und es
sei festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge
schuldeten. Am 10. Juni 2022 beschränkte die Vorderrichterin das Verfahren vorderhand
auf die Frage der Einhaltung der zweijährigen Trennungsfrist. Eine Vereinigung
beider Verfahren fand nicht statt.
4. Am 7. Oktober 2022
stellte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin fest, dass die Ehegatten übereinstimmende
Anträge zum Scheidungspunkt gestellt hätten, weshalb ein Wechsel zur Scheidung
auf gemeinsames Begehren stattfinde.
5. Anlässlich der Einigungsverhandlung
vom 3. März 2023 beantragte die Ehefrau als vorsorgliche Massnahme im
Ehescheidungsverfahren einen persönlichen Unterhaltsbeitrag nach richterlichem
Ermessen, mindestens jedoch von monatlich CHF 2'620.00.
6. Mit Verfügung vom 31.
Mai 2023 verpflichtete die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin den Ehemann zur
Zahlung eines persönlichen Unterhaltsbeitrags von monatlich CHF 2'620.00 an die
Ehefrau für die Dauer vom 1. März 2023 bis und mit September 2023 (Ziffer 2 der
Verfügung).
7. Gegen diese Verfügung
erhob der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger) mit Eingabe vom 10. Juli
2023 form- und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
Ziffer 2 der
Verfügung des Richteramts Olten-Gösgen vom 31. Mai 2023 sei vollumfänglich
aufzuheben.
Unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
8. Die Berufungsbeklagte (im
Folgenden auch Ehefrau) liess sich am 24. Juli 2023 ebenfalls form- und
fristgerecht vernehmen. Sie beantragt das Folgende:
1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es sei der Berufungsbeklagten im
Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter
Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher
Rechtsbeistand.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
9. Die Streitsache ist spruchreif.
Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug
genommen.
Erwägungen
II.
1.
Die Vorderrichterin begründete ihren
Entscheid damit, dass die Ehegatten gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB gemeinsam, ein
jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgten.
Diese Verpflichtung beginne mit der Eheschliessung und dauere bis zur Auflösung
der Ehe. Die Eigenversorgung gehe einem allfälligen Unterhaltsanspruch jedoch
vor, so dass jeder Ehegatte seine Erwerbskapazität vollständig auszuschöpfen
habe und dieser nicht primär auf den Unterhalt des anderen Ehegatten
zurückgreifen könne. Der Ehefrau habe vorliegend denn auch bereits an der
Eheschutzverhandlung bewusst sein müssen, dass sie einen Job suchen und für ihren
Unterhalt selber aufkommen müsse. Dies gelte weiterhin. Fakt sei, dass sie
(noch) keine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe und aktuell sozialhilfeabhängig
sei (vgl. Protokoll der Einigungsverhandlung vom 3. März 2023 sowie
Parteibefragung der Ehefrau vom 3. März 2023). Dass die Ehefrau weiterhin
keinen Beitrag an ihren eigenen Unterhalt leisten könne, sei zwar stossend, dürfe
aber zufolge Fürsorgepflicht der Ehegatten – welche wie dargelegt auch während
eines hängigen Scheidungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Scheidung fortdauere
– nicht zu Lasten des Staates gehen. Im Hinblick auf die vorstehenden
Erwägungen sei der Ehefrau nochmals eine kurze Übergangsfrist zur Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit zu setzen, während welcher der Ehemann – sofern er
leistungsfähig sei – unterhaltspflichtig bleibe.
2.
Der Berufungskläger
macht geltend, dass das Eheschutzverfahren durchgeführt worden sei, weil die
Ehefrau bestritten habe, dass die zweijährige Trennungsfrist abgelaufen sei. Er
habe bereits damals den Wechsel ins Scheidungsverfahren verlangt. Die Parteien
hätten sich folglich in der Eheschutzverhandlung gütlich auf einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 3'000.00 bis und mit Dezember 2022 geeinigt. Die Parteien
seien sich einig gewesen, dass nach dieser grosszügigen Übergangsfrist kein
Unterhalt mehr geschuldet sei. Die Vorderrichterin habe keinen Zweifel daran
gelassen, dass von der Ehefrau erwartet werde, dass sie sich aktiv um eine
Anstellung bemühe.
In der Einigungsverhandlung vom 3. März
2023.
habe die Ehefrau trotz der Vereinbarung vom 10. Juni 2022 erneut
vorsorglich einen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 2'620.00 beantragen
lassen. Sie habe ausführen lassen, ihre Deutschkenntnisse liessen zu wünschen
übrig und ihr Ausländerausweis befinde sich beim Migrationsamt. Sie habe weder
eine Bewerbung noch eine Absage eingereicht und sei in Bezug auf die
Stellensuche völlig unverbindlich geblieben. Angeblich habe sie sich als [...]
und in einem [...] beworben. Auch im Nachgang zur Verhandlung habe sie keine
Belege eingereicht. Eine Stelle im [...] habe sie angeblich ausgeschlagen, weil
der Lohn zu tief gewesen sein soll. Selbstredend sei sie beweispflichtig für
ihre Behauptung, dass sie nicht arbeiten könne. Sie verfüge überdies über eine
Bestätigung des Migrationsamts, dass sie zur Arbeitsaufnahme berechtigt sei.
Bereits nach der Trennung im
Jahr 2019 habe ihr klar sein müssen, dass sie eine Erwerbstätigkeit werde
aufnehmen müssen, zumal ihre voreheliche Tochter seit [...] 2022 keiner
Betreuung mehr bedürfe. Das Primat der Eigenversorgung gelte bereits ab der
Trennung, wenn keine vernünftige Aussicht auf eine Wiederaufnahme des Ehelebens
mehr bestehe. Es stelle sich daher die Frage, ob es der Ehefrau möglich gewesen
wäre, innerhalb der Frist von 6 Monaten ein ausreichendes Einkommen zu
erzielen. Aufgrund der gegenwärtigen Wirtschaftslage sei dies zu bejahen.
Ohnehin lägen keine Belege für erfolgloses Bemühen vor. Die Ehefrau habe
nachzuweisen, dass sie alles in ihrer Macht Stehende getan habe, um eine Stelle
zu finden, aber nur Absagen erhalten habe. Derartige Beweise fehlten völlig.
Dass ihr trotzdem noch einmal eine Übergangsfrist von 7 Monaten zugestanden
worden sei, sei stossend und widerspreche der neuesten bundesgerichtlichen
Praxis.
3.
Die Berufungsbeklagte macht
geltend im Jahr 2018 sei ein Strafverfahren eingeleitet worden wegen massiver
Vorfälle von häuslicher Gewalt des Berufungsklägers gegen sie. Die Parteien
hätten sich danach wieder versöhnt und das Eheleben wieder aufgenommen. Der
Berufungskläger habe die eheliche Wohnung erst im November 2021 endgültig verlassen.
Gegenüber dem Migrationsamt hätten sie noch am 4. Oktober 2019 unterschriftlich
bestätigt, dass sie in einer tatsächlich gelebten ungetrennten, stabilen
ehelichen Gemeinschaft lebten. Der Ehemann habe das Scheidungsverfahren am 31.
Mai 2022 eingeleitet, als eben die Trennungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen
sei. Bezeichnenderweise gebe der Berufungskläger als Wohnsitz nach wie vor die
Adresse an der [...]strasse in [...] an. Wie der Berufungskläger richtig ausführe,
sei sie seit der Heirat im Jahr 2015 nicht mehr erwerbstätig gewesen, mit
Ausnahme einiger Schnupper- und Probiertage. Die Parteien hätten sich auf eine
klassische Rollenteilung geeinigt. Es treffe zu, dass sich die Parteien in der
Verhandlung vom 10. Juni 2023 auf einen Unterhaltsbeitrag bis und mit Dezember
2022.
geeinigt hätten. Falsch sei, dass man davon ausgegangen sei, die Ehefrau
habe ab Januar 2023 keinen Unterhalt mehr zugut. Der Unterhaltsbeitrag sei nur
deshalb befristet worden, weil der Ehemann bereits das Scheidungsverfahren
anhängig gemacht habe. Man habe beabsichtigt, die Unterhaltsfrage im
Scheidungsverfahren definitiv zu lösen. Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge
gälten weiterhin als Unterhalt im Eheschutzverfahren und nicht als vorsorgliche
Massnahmen im Ehescheidungsverfahren. Der Berufungskläger sei bereits aufgrund
der ehelichen Solidarität zur Zahlung von Unterhalt an die Ehefrau
verpflichtet. Die gewählte Rollenverteilung habe massgeblichen Einfluss auf die
(Arbeits-)Biographie der Berufungsbeklagten und ihre Schwierigkeiten zur
Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt gehabt. Sie flüchte sich keineswegs in
Ausreden, sondern sei seit der Trennung und ihrer allmählichen Genesung von
ihrer [...]erkrankung stets bemüht gewesen, finanzielle Unabhängigkeit zu
erlangen. Aufgrund der Besonderheiten (klassische Rollenverteilung, kaum
Deutschkenntnisse, keine Arbeitserfahrung, gesundheitliche Einschränkungen
etc.) sei es ihr bis heute nicht gelungen, eine Anstellung zu finden. Ihr sei
die Arbeitsaufnahme nicht ohne weiteres möglich. Vielmehr greife aufgrund der
speziellen Situation die eheliche Solidarität bis mindestens zur
rechtskräftigen Auflösung der Ehe.
Der Ehegattenunterhalt sei im
Eheschutzverfahren befristet worden, weil der Berufungskläger damals bereits
das Ehescheidungsverfahren anhängig gemacht habe. Daher sei absehbar gewesen,
dass zeitnah über nacheheliche Unterhaltsbeiträge bzw. vorsorgliche
Unterhaltsbeiträge im Scheidungsverfahren zu befinden gewesen sei. Der
Berufungsbeklagten sei es bis jetzt nicht gelungen ein Erwerbseinkommen zu
generieren, das ihren gebührenden Unterhalt decke. Dies sei ihr auch nicht ohne
weiteres zumutbar, zumal sie während Jahren nie ernsthaft gearbeitet habe bzw.
habe arbeiten müssen. Vielmehr habe sie sich darauf eingestellt, zeitlebens den
ehelichen Haushalt zu besorgen und ihre minderjährige Tochter grosszuziehen.
Derzeit sei sie erwerbstätig, das Einkommen reiche jedoch bei weitem nicht aus,
um ihre Existenz zu sichern. Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung
sei der Unterhaltsbeitrag während bestehender Ehe grundsätzlich nicht zu
befristen. Das gelte hier umso mehr, als die Berufungsbeklagte bereits nach der
Einigungsverhandlung intensiv nach einer Stelle gesucht habe. Sie wolle sich so
rasch als möglich aus der finanziellen Abhängigkeit vom Ehemann lösen. Bis
dahin habe sie der Berufungskläger zu unterstützen.
4.1
Das Bundesgericht hat in
BGE 147 III 308 E. 5.2 ausgeführt: «Für den
nachehelichen Unterhalt gilt aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 125
ZGB das Primat der Eigenversorgung und damit eine Obliegenheit zur
(Wieder-) Eingliederung in den Erwerbsprozess bzw. zur Ausdehnung einer
bestehenden Tätigkeit. Der Zuspruch eines Unterhaltsbeitrages ist subsidiär zur
Eigenversorgung und nur geschuldet, soweit der gebührende Unterhalt bei
zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt
werden kann (BGE 147 III 249 E. 3.4.4; 141 III 465 E. 3.1; 134 III 145 E. 4).»
Die Obliegenheit zur (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur
Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit besteht als Grundsatz bereits ab dem
Trennungszeitpunkt, wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des
Ehelebens mehr besteht (BGE 147 III 249 a.a.O.; 138 III 97 E. 2.2; 137 III
385.
E. 3.1; 130 III 537 E. 3.2).
4.2
Die Parteien lebten bis zur endgültigen Trennung je nach Standpunkt
ca. fünf bzw. ca. sieben Jahre zusammen. Der Ehe ist kein gemeinsames Kind
entsprossen. Es handelt sich um eine klassische Kurzehe, die grundsätzlich
keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt begründet. Mit der endgültigen
Trennung wurde die Ehefrau von der Pflicht zur Führung des ehelichen Haushalts
entbunden, wodurch sie frei war, um sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Vorliegend
kommt hinzu, dass die voreheliche Tochter der Ehefrau im [...] 2022 16 Jahre
alt geworden ist und keine Betreuung mehr benötigt, die Ehefrau bereits vor der
Ehe in der Schweiz gearbeitet hat und auch während der Ehe im Jahr 2018 kurze
Zeit erwerbstätig war. Dass die Ehefrau im jetzigen Zeitpunkt durch ihre
Erkrankung noch in der Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist, ist weder konkret
behauptet noch nachgewiesen.
4.3
Der Berufungskläger
beruft sich darauf, dass man die Unterhaltspflicht mit der Vereinbarung vom 10.
Juni 2022 ein für alle Mal geregelt habe und darüber hinaus kein Anspruch auf
Unterhalt bestehe. Die Berufungsbeklagte behauptet, der Unterhaltsbeitrag sei
wegen des vom Ehemann eingereichten Ehescheidungsverfahrens zeitlich begrenzt
worden, um den Unterhalt für die Dauer des Verfahrens in jenem Verfahren (neu) zu
regeln.
Nach
Einleitung des Scheidungsverfahrens (Art. 274 ZPO)
trifft das Scheidungsgericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Massnahmen, die das Eheschutzgericht
angeordnet hat, dauern weiter. Für deren Aufhebung oder Änderung ist das
Scheidungsgericht zuständig (Art. 276 Abs. 2 ZPO).
Das Bundesgericht hat sich mit Blick auf diese gesetzliche Regelung bereits
mehrfach zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen dem
Dispositiv
Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht geäussert. Demnach bleiben
Massnahmen, die das Eheschutzgericht erlässt, in Kraft, solange das Scheidungsgericht
sie nicht abändert (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 179
Abs. 1 ZGB). Die Einleitung des Scheidungsverfahrens führt weder zur
Gegenstandslosigkeit des Eheschutzverfahrens noch zum Verlust der Zuständigkeit
des Eheschutzgerichts. Vielmehr bleibt das zuständigkeitshalber (d.h. vor
Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens) angerufene
Eheschutzgericht für die Regelung des Getrenntlebens zuständig, selbst wenn
eine der Parteien während des noch laufenden Eheschutzverfahrens das
Scheidungsgericht anruft. Es spielt mithin keine Rolle, ob das Eheschutzgericht
vor oder erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens
entscheidet (zum Ganzen: BGE 148 III 95 E. 4.2; vgl. weiter BGE 138 III 646 E.
3.3.2; 137 III 614 E. 3.2.2; 129 III 60 E. 2 und 3 [zu aArt. 137
ZGB]; Urteil 5A_13/2019 und 5A_20/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.1, vgl. auch BGE 134 III 326 E. 3.2).
Nach der oben dargestellten ständigen Praxis des Bundesgerichts bestand
eben gerade kein Grund für die Befristung der Unterhaltsbeiträge im
Eheschutzverfahren im Hinblick auf das bereits eingeleitete
Ehescheidungsverfahren. Hätten die Parteien dies aus irgendeinem Grund dennoch
vorbehalten wollen, wäre wegen der Aussergewöhnlichkeit der Klausel ohne
Zweifel ein entsprechender Vormerk in die Vereinbarung vom 10. Juni 2022
aufgenommen worden. Die Befristung der Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren
spricht somit dafür, dass damit die Unterhaltspflicht des Ehemannes abgegolten
sein sollte.
4.4 Der Berufungskläger
macht weiter geltend, dass man sich gütlich über die Unterhaltsbeiträge für die
Dauer des Verfahrens geeinigt habe, weshalb man nachträglich nicht darauf
zurückkommen könne.
Wie über
die Scheidungsfolgen eine genehmigungsbedürftige Konvention geschlossen werden
kann (Art. 279 ZPO), können auch die Unterhaltsregelungen im Eheschutzverfahren
(Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 Zivilgesetzbuch; ZGB, SR 210) auf einer Vereinbarung
beruhen, wobei auch in diesem Fall eine gerichtliche Genehmigung vorausgesetzt
ist (vgl. BGE 142 III 518 E. 2.5; Urteil 5A_30/2019 vom 8. Mai 2019 E. 3.2.1).
Das Gericht genehmigt eine im Eheschutzverfahren geschlossene
Unterhaltsvereinbarung, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten
diese aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und
sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (vgl. Art. 279
Abs. 1 erster Halbsatz ZPO [analog]). Es nimmt nach Art. 279 Abs. 1 ZPO
insoweit eine inhaltliche Kontrolle der von den Ehegatten geschlossenen
Vereinbarung vor, als diese nicht offensichtlich unangemessen sein darf (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 5A_1031/2019 E. 2.2). Über die (Un-)Angemessenheit
der Vereinbarung entscheidet es aufgrund eines Vergleichs der darin getroffenen
Regelung mit dem Entscheid, den es träfe, wenn keine Vereinbarung vorläge. Die
Vereinbarung ist offensichtlich unangemessen, wenn sie in sofort erkennbarer
und eklatanter Art und Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht und sich
diese Abweichung aus Billigkeitsüberlegungen nicht rechtfertigen lässt (Urteil
des Bundesgerichts 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 E. 4.1 mit zahlreichen
Hinweisen, in: FamPra.ch 2019 S. 1180).
Vorliegend haben
die Parteien die Vereinbarung vom 10. Juni 2022 an der Eheschutzverhandlung
unter Mithilfe der a.o. Gerichtsstatthalterin getroffen und diese wurde anschliessend
in das Eheschutzurteil aufgenommen. Dieses Vorgehen impliziert von vornherein,
dass die Vereinbarung nach Ansicht der Vorderrichterin angemessen war.
4.5.1 Die Parteien
hatten sich am 10. Juni 2022 auf einen befristeten Unterhaltsbeitrag an die
Ehefrau bis und mit Dezember 2022 geeinigt. Beim Gesuch der Ehefrau um
vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren handelte es sich folglich
nicht um die originäre Festsetzung von vorsorglichen Massnahmen, sondern
materiell um die Abänderung der einvernehmlich geregelten Eheschutzmassnahmen. Daran
ändert nichts, dass der vereinbarte Unterhaltsbeitrag vor dem Antrag auf
vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren erloschen war. Entsprechend
gelten die Voraussetzungen für die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen. Es stellt sich daher die Frage, ob ausreichende
Gründe für die Abänderung der Eheschutzmassnahme vorlagen.
Eine
Abänderung von Eheschutz- bzw. vorsorglichen Massnahmen ist zulässig, wenn seit
der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung
eingetreten ist oder sich die tatsächlichen Umstände, die dem
Massnahmeentscheid zugrunde lagen, nachträglich als unrichtig erwiesen haben.
Eine Änderung ist ferner insofern angebracht, als dass sich der Entscheid als
nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht wesentliche
Tatsachen nicht bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des
Eheschutz- bzw. des Präliminarentscheides einer Abänderung entgegen.
Eine Änderung ist ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges,
widerrechtliches oder missbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist
(Urteil 5P.473/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 3, Zusammenfassung in: FamPra.ch
2007 S. 373; Urteil des Bundesgerichts 5A_701/2021 E. 2.2).
4.5.2 Ihr Gesuch um
vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren begründete die Ehefrau anlässlich
der Einigungsverhandlung vom 3. März 2023 vor der Vorderrichterin wie folgt:
«Die Ehefrau möchte arbeiten und wird es auch. Bisher war es aber nicht ganz so
einfach. Die Deutschkenntnisse lassen zu wünschen übrig und sie hat ausserdem
keinen Ausweis. Die Schuld trägt der Ehemann. Er hat Eingaben an das
Migrationsamt gemacht. Jetzt klärt das Migrationsamt die Sache genau ab, was
dazu geführt hat, dass sich der Ausweis seit einem Jahr in Überprüfung
befindet. Aufgrund dessen findet die Ehefrau keinen Job, obwohl sie Jobangebote
gehabt hätte.» Mithin beruft sich die Berufungsbeklagte auf Tatsachen die
bereits bei Abschluss der Vereinbarung vom 10. Juni 2022 bestanden haben und den
Parteien bekannt waren. Namentlich die mangelhaften Deutschkenntnisse der
Berufungsbeklagten waren sogar Thema des Eheschutzverfahrens, ebenso der notwendige
Besuch eines Deutschkurses.
Anlässlich der Einigungsverhandlung
liess die Berufungsbeklagte neu vorbringen, dass die Prüfung ihres
Aufenthaltsstatus seit mehr als einem Jahr andauere und sie deshalb keinen
Ausweis habe und auch keinen Job finde (vgl. Protokoll Einigungsverhandlung, S.
3). Der Berufungskläger bestreitet dies. Er macht geltend, dass die Ehefrau
über ein Papier verfüge, das bescheinige, dass sie zur Arbeitsaufnahme
berechtigt sei.
4.5.3 Bekannte Tatsachen rechtfertigen
i.d.R. keine Abänderung von vorsorglichen Massnahmen, es sei denn, eine
vorausgesetzte Tatsache hätte sich nachträglich als unrichtig erwiesen bzw. sich
nicht wie vorgesehen verwirklicht.
Die mangelnden Deutschkenntnisse der
Berufungsbeklagten rechtfertigen eine nachträgliche Abänderung der Vereinbarung
nicht. Diese waren bereits im Juni 2022 bekannt und wurden anlässlich der
Verhandlung als Problem thematisiert. Zudem kann allein die Berufungsbeklagte
etwas daran ändern, indem sie entsprechende Anstrengungen unternimmt. Es ist an
ihr, nötigenfalls weitere Kurse zu besuchen, wenn ihr derzeitiges Sprachniveau
nicht zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ausreicht.
Bezüglich der Behauptung der
Berufungsbeklagten, dass sie derzeit über keinen Ausweis verfüge und deshalb
nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt sei, fehlt es am Nachweis. Weder hat die
Berufungsbeklagte vorinstanzlich eine entsprechende Urkunde ins Recht gelegt
noch hat sie diesbezüglich hier oder bei der Vorinstanz einen Beweisantrag
gestellt. Dem im Berufungsverfahren auszugsweise (S. 1) eingereichten Schreiben
des Migrationsamtes vom 23. Juni 2023 (Berufungsantwortbeil. 1) lässt sich
nichts dergleichen entnehmen. Zudem besteht die Situation nach der Darstellung
der Berufungsbeklagten anlässlich der Verhandlung vom 3. März 2023 seit «mehr
als einem Jahr» (Protokoll Einigungsverhandlung, S. 3). Mithin hat sich die
Situation nicht geändert, seit die Parteien im Juni 2022 die Unterhaltsvereinbarung
abgeschlossen haben. Damals war keine Rede davon, dass die Berufungsbeklagte wegen
der Überprüfung ihrer Aufenthaltsgenehmigung nicht zur Arbeitsaufnahme
berechtigt sei. Die Berufungsbeklagte erklärt weder hier noch vorinstanzlich,
weshalb das heute der Fall sein soll und es im Juni 2022 nicht war.
Nur der Vollständigkeit halber wird
darauf hingewiesen, dass die Berufungsbeklagte am 17. März 2023 einen
Arbeitsvertrag abgeschlossen (Berufungsantwortbeil. 3) und mindestens im April
und Mai 2023 auch gearbeitet hat (Berufungsantwortbeil. 4 und 5). Mithin hat
sie damit den Tatbeweis erbracht, dass sie zur Arbeitsaufnahme berechtigt ist.
Die von der Berufungsbeklagten geltend
gemachten gesundheitlichen Probleme sind nicht belegt. Es ist daher von keiner
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auszugehen.
4.5.4 Nur der
Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsbeklagte für
die geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Stellensuche keinerlei
Beweismittel eingereicht hat. Überhaupt fehlen jegliche Belege ihrer (erfolglosen)
Bemühungen zur Stellensuche. Ihre Behauptung kann somit nicht verifiziert
werden.
4.5.5 Es gibt nach dem
Gesagten keinen Grund, die Unterhaltsvereinbarung vom 10. Juni 2022 abzuändern. Ziffer
2 der Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin vom 31. Mai 2023 wird aufgehoben.
III.
1. Die Berufungsbeklagte
hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Sind die
Voraussetzungen nach Art. 117 ZPO erfüllt, hat eine Person grundsätzlich
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung. Die
Berufungsbeklagte ist offensichtlich prozessarm, weshalb das Gesuch
gutzuheissen ist.
2. A.___ hat mit seinem
Begehren obsiegt. Nach dem Verfahrensausgang hat B.___ die Kosten des
Berufungsverfahren zu bezahlen. Diese werden unter Berücksichtigung des
Aufwands und der Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Zufolge der B.___ gewährten
unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat Solothurn diese Kosten;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Aufgrund des
Verfahrensausgangs hat B.___ ausserdem an A.___ für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Der von der Parteivertreterin von A.___,
Rechtsanwältin Hintermann, geltend gemachte Aufwand gibt zu keinen Bemerkungen
Anlass, ebenso wenig der angewendete Stundenansatz von CHF 250.00. Die
Parteientschädigung wird deshalb antragsgemäss auf CHF 2'039.00 festgesetzt (inkl.
Auslagen und MWSt.) und ist zahlbar durch B.___.
4. Der Parteivertreter von
B.___, Rechtsanwalt Bloch, macht einen Aufwand von 6,68 Stunden und Auslagen
von CHF 53.20 geltend, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Aufgrund der
bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege bezahlt der Staat an Rechtsanwalt Bloch
CHF 1'424.20. Der Nachzahlungsanspruch des Rechtsanwalts zulasten von B.___ beläuft
sich auf CHF 431.65.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen und
Ziffer 2 der Verfügung der a.o. Gerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 31.
Mai 2023 wird aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden B.___ auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist.
3. B.___ hat an A.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'039.00 (inkl. Auslagen
und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird auf CHF 1'424.20 (inkl.
Auslagen und 7,7 % MWSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch
des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 431.65 (Differenz zum
vollen Honorar) sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler