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Entscheid

ZKBER.2023.34

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

15. November 2023Deutsch19 min

schuldeten. Am 10. Juni 2022 beschränkte die Vorderrichterin das Verfahren vorderhand

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 15. November 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche

Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind seit Januar 2015

verheiratet. Je nach Darstellung von Ehemann oder Ehefrau leben sie seit Januar

2020 oder Oktober 2021 getrennt. Aus der Ehe sind keine gemeinsamen Kinder

hervorgegangen. Wie den Vorakten entnommen werden kann, hat die Ehefrau eine

voreheliche Tochter mit Jahrgang 2006, die bei ihr lebt.

2. Am 12. Januar 2022

hatte die Ehefrau beim Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren anhängig

gemacht und u.a. im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einen Unterhaltsbeitrag

von CHF 2'250.00 pro Monat verlangt. Im Rahmen der Eheschutzverhandlung

schlossen die Parteien am 10. Juni 2022 eine Trennungsvereinbarung ab und

vereinbarten u.a. Folgendes:

….

3. Der Ehemann hat der Ehefrau ab Juli 2022

bis und mit Dezember 2022 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von

CHF 3'000.00 (inkl. Unterhaltsbeitrag an die nicht gemeinsame Tochter ) zu

bezahlen.

4. Es wird festgestellt, dass mit diesen

Zahlungen die Unterhaltsansprüche für die Tochter bis zur Volljährigkeit

abgegolten sind.

….

Die a.o. Gerichtsstatthalterin

genehmigte folglich am 24. Juni 2022 die Vereinbarung und das

Eheschutzverfahren wurde abgeschlossen.

3. Bereits am 1. Juni 2022

hatte der Ehemann gestützt auf Art. 117 (recte: 114) Zivilgesetzbuch (ZGB; SR

210) das vorliegende Scheidungsverfahren angehoben und u.a. beantragt, es sei

das hängige Eheschutzverfahren in ein Scheidungsverfahren umzuwandeln und es

sei festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge

schuldeten. Am 10. Juni 2022 beschränkte die Vorderrichterin das Verfahren vorderhand

auf die Frage der Einhaltung der zweijährigen Trennungsfrist. Eine Vereinigung

beider Verfahren fand nicht statt.

4. Am 7. Oktober 2022

stellte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin fest, dass die Ehegatten übereinstimmende

Anträge zum Scheidungspunkt gestellt hätten, weshalb ein Wechsel zur Scheidung

auf gemeinsames Begehren stattfinde.

5. Anlässlich der Einigungsverhandlung

vom 3. März 2023 beantragte die Ehefrau als vorsorgliche Massnahme im

Ehescheidungsverfahren einen persönlichen Unterhaltsbeitrag nach richterlichem

Ermessen, mindestens jedoch von monatlich CHF 2'620.00.

6. Mit Verfügung vom 31.

Mai 2023 verpflichtete die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin den Ehemann zur

Zahlung eines persönlichen Unterhaltsbeitrags von monatlich CHF 2'620.00 an die

Ehefrau für die Dauer vom 1. März 2023 bis und mit September 2023 (Ziffer 2 der

Verfügung).

7. Gegen diese Verfügung

erhob der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger) mit Eingabe vom 10. Juli

2023 form- und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

Ziffer 2 der

Verfügung des Richteramts Olten-Gösgen vom 31. Mai 2023 sei vollumfänglich

aufzuheben.

Unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

8. Die Berufungsbeklagte (im

Folgenden auch Ehefrau) liess sich am 24. Juli 2023 ebenfalls form- und

fristgerecht vernehmen. Sie beantragt das Folgende:

1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es sei der Berufungsbeklagten im

Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter

Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher

Rechtsbeistand.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

9. Die Streitsache ist spruchreif.

Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug

genommen.

Erwägungen

II.

1.

Die Vorderrichterin begründete ihren

Entscheid damit, dass die Ehegatten gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB gemeinsam, ein

jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgten.

Diese Verpflichtung beginne mit der Eheschliessung und dauere bis zur Auflösung

der Ehe. Die Eigenversorgung gehe einem allfälligen Unterhaltsanspruch jedoch

vor, so dass jeder Ehegatte seine Erwerbskapazität vollständig auszuschöpfen

habe und dieser nicht primär auf den Unterhalt des anderen Ehegatten

zurückgreifen könne. Der Ehefrau habe vorliegend denn auch bereits an der

Eheschutzverhandlung bewusst sein müssen, dass sie einen Job suchen und für ihren

Unterhalt selber aufkommen müsse. Dies gelte weiterhin. Fakt sei, dass sie

(noch) keine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe und aktuell sozialhilfeabhängig

sei (vgl. Protokoll der Einigungsverhandlung vom 3. März 2023 sowie

Parteibefragung der Ehefrau vom 3. März 2023). Dass die Ehefrau weiterhin

keinen Beitrag an ihren eigenen Unterhalt leisten könne, sei zwar stossend, dürfe

aber zufolge Fürsorgepflicht der Ehegatten – welche wie dargelegt auch während

eines hängigen Scheidungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Scheidung fortdauere

– nicht zu Lasten des Staates gehen. Im Hinblick auf die vorstehenden

Erwägungen sei der Ehefrau nochmals eine kurze Übergangsfrist zur Aufnahme

einer Erwerbstätigkeit zu setzen, während welcher der Ehemann – sofern er

leistungsfähig sei – unterhaltspflichtig bleibe.

2.

Der Berufungskläger

macht geltend, dass das Eheschutzverfahren durchgeführt worden sei, weil die

Ehefrau bestritten habe, dass die zweijährige Trennungsfrist abgelaufen sei. Er

habe bereits damals den Wechsel ins Scheidungsverfahren verlangt. Die Parteien

hätten sich folglich in der Eheschutzverhandlung gütlich auf einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag von CHF 3'000.00 bis und mit Dezember 2022 geeinigt. Die Parteien

seien sich einig gewesen, dass nach dieser grosszügigen Übergangsfrist kein

Unterhalt mehr geschuldet sei. Die Vorderrichterin habe keinen Zweifel daran

gelassen, dass von der Ehefrau erwartet werde, dass sie sich aktiv um eine

Anstellung bemühe.

In der Einigungsverhandlung vom 3. März

2023.

habe die Ehefrau trotz der Vereinbarung vom 10. Juni 2022 erneut

vorsorglich einen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 2'620.00 beantragen

lassen. Sie habe ausführen lassen, ihre Deutschkenntnisse liessen zu wünschen

übrig und ihr Ausländerausweis befinde sich beim Migrationsamt. Sie habe weder

eine Bewerbung noch eine Absage eingereicht und sei in Bezug auf die

Stellensuche völlig unverbindlich geblieben. Angeblich habe sie sich als [...]

und in einem [...] beworben. Auch im Nachgang zur Verhandlung habe sie keine

Belege eingereicht. Eine Stelle im [...] habe sie angeblich ausgeschlagen, weil

der Lohn zu tief gewesen sein soll. Selbstredend sei sie beweispflichtig für

ihre Behauptung, dass sie nicht arbeiten könne. Sie verfüge überdies über eine

Bestätigung des Migrationsamts, dass sie zur Arbeitsaufnahme berechtigt sei.

Bereits nach der Trennung im

Jahr 2019 habe ihr klar sein müssen, dass sie eine Erwerbstätigkeit werde

aufnehmen müssen, zumal ihre voreheliche Tochter seit [...] 2022 keiner

Betreuung mehr bedürfe. Das Primat der Eigenversorgung gelte bereits ab der

Trennung, wenn keine vernünftige Aussicht auf eine Wiederaufnahme des Ehelebens

mehr bestehe. Es stelle sich daher die Frage, ob es der Ehefrau möglich gewesen

wäre, innerhalb der Frist von 6 Monaten ein ausreichendes Einkommen zu

erzielen. Aufgrund der gegenwärtigen Wirtschaftslage sei dies zu bejahen.

Ohnehin lägen keine Belege für erfolgloses Bemühen vor. Die Ehefrau habe

nachzuweisen, dass sie alles in ihrer Macht Stehende getan habe, um eine Stelle

zu finden, aber nur Absagen erhalten habe. Derartige Beweise fehlten völlig.

Dass ihr trotzdem noch einmal eine Übergangsfrist von 7 Monaten zugestanden

worden sei, sei stossend und widerspreche der neuesten bundesgerichtlichen

Praxis.

3.

Die Berufungsbeklagte macht

geltend im Jahr 2018 sei ein Strafverfahren eingeleitet worden wegen massiver

Vorfälle von häuslicher Gewalt des Berufungsklägers gegen sie. Die Parteien

hätten sich danach wieder versöhnt und das Eheleben wieder aufgenommen. Der

Berufungskläger habe die eheliche Wohnung erst im November 2021 endgültig verlassen.

Gegenüber dem Migrationsamt hätten sie noch am 4. Oktober 2019 unterschriftlich

bestätigt, dass sie in einer tatsächlich gelebten ungetrennten, stabilen

ehelichen Gemeinschaft lebten. Der Ehemann habe das Scheidungsverfahren am 31.

Mai 2022 eingeleitet, als eben die Trennungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen

sei. Bezeichnenderweise gebe der Berufungskläger als Wohnsitz nach wie vor die

Adresse an der [...]strasse in [...] an. Wie der Berufungskläger richtig ausführe,

sei sie seit der Heirat im Jahr 2015 nicht mehr erwerbstätig gewesen, mit

Ausnahme einiger Schnupper- und Probiertage. Die Parteien hätten sich auf eine

klassische Rollenteilung geeinigt. Es treffe zu, dass sich die Parteien in der

Verhandlung vom 10. Juni 2023 auf einen Unterhaltsbeitrag bis und mit Dezember

2022.

geeinigt hätten. Falsch sei, dass man davon ausgegangen sei, die Ehefrau

habe ab Januar 2023 keinen Unterhalt mehr zugut. Der Unterhaltsbeitrag sei nur

deshalb befristet worden, weil der Ehemann bereits das Scheidungsverfahren

anhängig gemacht habe. Man habe beabsichtigt, die Unterhaltsfrage im

Scheidungsverfahren definitiv zu lösen. Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge

gälten weiterhin als Unterhalt im Eheschutzverfahren und nicht als vorsorgliche

Massnahmen im Ehescheidungsverfahren. Der Berufungskläger sei bereits aufgrund

der ehelichen Solidarität zur Zahlung von Unterhalt an die Ehefrau

verpflichtet. Die gewählte Rollenverteilung habe massgeblichen Einfluss auf die

(Arbeits-)Biographie der Berufungsbeklagten und ihre Schwierigkeiten zur

Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt gehabt. Sie flüchte sich keineswegs in

Ausreden, sondern sei seit der Trennung und ihrer allmählichen Genesung von

ihrer [...]erkrankung stets bemüht gewesen, finanzielle Unabhängigkeit zu

erlangen. Aufgrund der Besonderheiten (klassische Rollenverteilung, kaum

Deutschkenntnisse, keine Arbeitserfahrung, gesundheitliche Einschränkungen

etc.) sei es ihr bis heute nicht gelungen, eine Anstellung zu finden. Ihr sei

die Arbeitsaufnahme nicht ohne weiteres möglich. Vielmehr greife aufgrund der

speziellen Situation die eheliche Solidarität bis mindestens zur

rechtskräftigen Auflösung der Ehe.

Der Ehegattenunterhalt sei im

Eheschutzverfahren befristet worden, weil der Berufungskläger damals bereits

das Ehescheidungsverfahren anhängig gemacht habe. Daher sei absehbar gewesen,

dass zeitnah über nacheheliche Unterhaltsbeiträge bzw. vorsorgliche

Unterhaltsbeiträge im Scheidungsverfahren zu befinden gewesen sei. Der

Berufungsbeklagten sei es bis jetzt nicht gelungen ein Erwerbseinkommen zu

generieren, das ihren gebührenden Unterhalt decke. Dies sei ihr auch nicht ohne

weiteres zumutbar, zumal sie während Jahren nie ernsthaft gearbeitet habe bzw.

habe arbeiten müssen. Vielmehr habe sie sich darauf eingestellt, zeitlebens den

ehelichen Haushalt zu besorgen und ihre minderjährige Tochter grosszuziehen.

Derzeit sei sie erwerbstätig, das Einkommen reiche jedoch bei weitem nicht aus,

um ihre Existenz zu sichern. Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung

sei der Unterhaltsbeitrag während bestehender Ehe grundsätzlich nicht zu

befristen. Das gelte hier umso mehr, als die Berufungsbeklagte bereits nach der

Einigungsverhandlung intensiv nach einer Stelle gesucht habe. Sie wolle sich so

rasch als möglich aus der finanziellen Abhängigkeit vom Ehemann lösen. Bis

dahin habe sie der Berufungskläger zu unterstützen.

4.1

Das Bundesgericht hat in

BGE 147 III 308 E. 5.2 ausgeführt: «Für den

nachehelichen Unterhalt gilt aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 125

ZGB das Primat der Eigenversorgung und damit eine Obliegenheit zur

(Wieder-) Eingliederung in den Erwerbsprozess bzw. zur Ausdehnung einer

bestehenden Tätigkeit. Der Zuspruch eines Unterhaltsbeitrages ist subsidiär zur

Eigenversorgung und nur geschuldet, soweit der gebührende Unterhalt bei

zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt

werden kann (BGE 147 III 249 E. 3.4.4; 141 III 465 E. 3.1; 134 III 145 E. 4).»

Die Obliegenheit zur (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur

Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit besteht als Grundsatz bereits ab dem

Trennungszeitpunkt, wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des

Ehelebens mehr besteht (BGE 147 III 249 a.a.O.; 138 III 97 E. 2.2; 137 III

385.

E. 3.1; 130 III 537 E. 3.2).

4.2

Die Parteien lebten bis zur endgültigen Trennung je nach Standpunkt

ca. fünf bzw. ca. sieben Jahre zusammen. Der Ehe ist kein gemeinsames Kind

entsprossen. Es handelt sich um eine klassische Kurzehe, die grundsätzlich

keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt begründet. Mit der endgültigen

Trennung wurde die Ehefrau von der Pflicht zur Führung des ehelichen Haushalts

entbunden, wodurch sie frei war, um sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Vorliegend

kommt hinzu, dass die voreheliche Tochter der Ehefrau im [...] 2022 16 Jahre

alt geworden ist und keine Betreuung mehr benötigt, die Ehefrau bereits vor der

Ehe in der Schweiz gearbeitet hat und auch während der Ehe im Jahr 2018 kurze

Zeit erwerbstätig war. Dass die Ehefrau im jetzigen Zeitpunkt durch ihre

Erkrankung noch in der Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist, ist weder konkret

behauptet noch nachgewiesen.

4.3

Der Berufungskläger

beruft sich darauf, dass man die Unterhaltspflicht mit der Vereinbarung vom 10.

Juni 2022 ein für alle Mal geregelt habe und darüber hinaus kein Anspruch auf

Unterhalt bestehe. Die Berufungsbeklagte behauptet, der Unterhaltsbeitrag sei

wegen des vom Ehemann eingereichten Ehescheidungsverfahrens zeitlich begrenzt

worden, um den Unterhalt für die Dauer des Verfahrens in jenem Verfahren (neu) zu

regeln.

Nach

Einleitung des Scheidungsverfahrens (Art. 274 ZPO)

trifft das Scheidungsgericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Massnahmen, die das Eheschutzgericht

angeordnet hat, dauern weiter. Für deren Aufhebung oder Änderung ist das

Scheidungsgericht zuständig (Art. 276 Abs. 2 ZPO).

Das Bundesgericht hat sich mit Blick auf diese gesetzliche Regelung bereits

mehrfach zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen dem

Dispositiv

Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht geäussert. Demnach bleiben

Massnahmen, die das Eheschutzgericht erlässt, in Kraft, solange das Scheidungsgericht

sie nicht abändert (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 179

Abs. 1 ZGB). Die Einleitung des Scheidungsverfahrens führt weder zur

Gegenstandslosigkeit des Eheschutzverfahrens noch zum Verlust der Zuständigkeit

des Eheschutzgerichts. Vielmehr bleibt das zuständigkeitshalber (d.h. vor

Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens) angerufene

Eheschutzgericht für die Regelung des Getrenntlebens zuständig, selbst wenn

eine der Parteien während des noch laufenden Eheschutzverfahrens das

Scheidungsgericht anruft. Es spielt mithin keine Rolle, ob das Eheschutzgericht

vor oder erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens

entscheidet (zum Ganzen: BGE 148 III 95 E. 4.2; vgl. weiter BGE 138 III 646 E.

3.3.2; 137 III 614 E. 3.2.2; 129 III 60 E. 2 und 3 [zu aArt. 137

ZGB]; Urteil 5A_13/2019 und 5A_20/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.1, vgl. auch BGE 134 III 326 E. 3.2).

Nach der oben dargestellten ständigen Praxis des Bundesgerichts bestand

eben gerade kein Grund für die Befristung der Unterhaltsbeiträge im

Eheschutzverfahren im Hinblick auf das bereits eingeleitete

Ehescheidungsverfahren. Hätten die Parteien dies aus irgendeinem Grund dennoch

vorbehalten wollen, wäre wegen der Aussergewöhnlichkeit der Klausel ohne

Zweifel ein entsprechender Vormerk in die Vereinbarung vom 10. Juni 2022

aufgenommen worden. Die Befristung der Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren

spricht somit dafür, dass damit die Unterhaltspflicht des Ehemannes abgegolten

sein sollte.

4.4 Der Berufungskläger

macht weiter geltend, dass man sich gütlich über die Unterhaltsbeiträge für die

Dauer des Verfahrens geeinigt habe, weshalb man nachträglich nicht darauf

zurückkommen könne.

Wie über

die Scheidungsfolgen eine genehmigungsbedürftige Konvention geschlossen werden

kann (Art. 279 ZPO), können auch die Unterhaltsregelungen im Eheschutzverfahren

(Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 Zivilgesetzbuch; ZGB, SR 210) auf einer Vereinbarung

beruhen, wobei auch in diesem Fall eine gerichtliche Genehmigung vorausgesetzt

ist (vgl. BGE 142 III 518 E. 2.5; Urteil 5A_30/2019 vom 8. Mai 2019 E. 3.2.1).

Das Gericht genehmigt eine im Eheschutzverfahren geschlossene

Unterhaltsvereinbarung, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten

diese aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und

sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (vgl. Art. 279

Abs. 1 erster Halbsatz ZPO [analog]). Es nimmt nach Art. 279 Abs. 1 ZPO

insoweit eine inhaltliche Kontrolle der von den Ehegatten geschlossenen

Vereinbarung vor, als diese nicht offensichtlich unangemessen sein darf (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 5A_1031/2019 E. 2.2). Über die (Un-)Angemessenheit

der Vereinbarung entscheidet es aufgrund eines Vergleichs der darin getroffenen

Regelung mit dem Entscheid, den es träfe, wenn keine Vereinbarung vorläge. Die

Vereinbarung ist offensichtlich unangemessen, wenn sie in sofort erkennbarer

und eklatanter Art und Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht und sich

diese Abweichung aus Billigkeitsüberlegungen nicht rechtfertigen lässt (Urteil

des Bundesgerichts 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 E. 4.1 mit zahlreichen

Hinweisen, in: FamPra.ch 2019 S. 1180).

Vorliegend haben

die Parteien die Vereinbarung vom 10. Juni 2022 an der Eheschutzverhandlung

unter Mithilfe der a.o. Gerichtsstatthalterin getroffen und diese wurde anschliessend

in das Eheschutzurteil aufgenommen. Dieses Vorgehen impliziert von vornherein,

dass die Vereinbarung nach Ansicht der Vorderrichterin angemessen war.

4.5.1 Die Parteien

hatten sich am 10. Juni 2022 auf einen befristeten Unterhaltsbeitrag an die

Ehefrau bis und mit Dezember 2022 geeinigt. Beim Gesuch der Ehefrau um

vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren handelte es sich folglich

nicht um die originäre Festsetzung von vorsorglichen Massnahmen, sondern

materiell um die Abänderung der einvernehmlich geregelten Eheschutzmassnahmen. Daran

ändert nichts, dass der vereinbarte Unterhaltsbeitrag vor dem Antrag auf

vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren erloschen war. Entsprechend

gelten die Voraussetzungen für die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen. Es stellt sich daher die Frage, ob ausreichende

Gründe für die Abänderung der Eheschutzmassnahme vorlagen.

Eine

Abänderung von Eheschutz- bzw. vorsorglichen Massnahmen ist zulässig, wenn seit

der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung

eingetreten ist oder sich die tatsächlichen Umstände, die dem

Massnahmeentscheid zugrunde lagen, nachträglich als unrichtig erwiesen haben.

Eine Änderung ist ferner insofern angebracht, als dass sich der Entscheid als

nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht wesentliche

Tatsachen nicht bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des

Eheschutz- bzw. des Präliminarentscheides einer Abänderung entgegen.

Eine Änderung ist ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges,

widerrechtliches oder missbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist

(Urteil 5P.473/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 3, Zusammenfassung in: FamPra.ch

2007 S. 373; Urteil des Bundesgerichts 5A_701/2021 E. 2.2).

4.5.2 Ihr Gesuch um

vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren begründete die Ehefrau anlässlich

der Einigungsverhandlung vom 3. März 2023 vor der Vorderrichterin wie folgt:

«Die Ehefrau möchte arbeiten und wird es auch. Bisher war es aber nicht ganz so

einfach. Die Deutschkenntnisse lassen zu wünschen übrig und sie hat ausserdem

keinen Ausweis. Die Schuld trägt der Ehemann. Er hat Eingaben an das

Migrationsamt gemacht. Jetzt klärt das Migrationsamt die Sache genau ab, was

dazu geführt hat, dass sich der Ausweis seit einem Jahr in Überprüfung

befindet. Aufgrund dessen findet die Ehefrau keinen Job, obwohl sie Jobangebote

gehabt hätte.» Mithin beruft sich die Berufungsbeklagte auf Tatsachen die

bereits bei Abschluss der Vereinbarung vom 10. Juni 2022 bestanden haben und den

Parteien bekannt waren. Namentlich die mangelhaften Deutschkenntnisse der

Berufungsbeklagten waren sogar Thema des Eheschutzverfahrens, ebenso der notwendige

Besuch eines Deutschkurses.

Anlässlich der Einigungsverhandlung

liess die Berufungsbeklagte neu vorbringen, dass die Prüfung ihres

Aufenthaltsstatus seit mehr als einem Jahr andauere und sie deshalb keinen

Ausweis habe und auch keinen Job finde (vgl. Protokoll Einigungsverhandlung, S.

3). Der Berufungskläger bestreitet dies. Er macht geltend, dass die Ehefrau

über ein Papier verfüge, das bescheinige, dass sie zur Arbeitsaufnahme

berechtigt sei.

4.5.3 Bekannte Tatsachen rechtfertigen

i.d.R. keine Abänderung von vorsorglichen Massnahmen, es sei denn, eine

vorausgesetzte Tatsache hätte sich nachträglich als unrichtig erwiesen bzw. sich

nicht wie vorgesehen verwirklicht.

Die mangelnden Deutschkenntnisse der

Berufungsbeklagten rechtfertigen eine nachträgliche Abänderung der Vereinbarung

nicht. Diese waren bereits im Juni 2022 bekannt und wurden anlässlich der

Verhandlung als Problem thematisiert. Zudem kann allein die Berufungsbeklagte

etwas daran ändern, indem sie entsprechende Anstrengungen unternimmt. Es ist an

ihr, nötigenfalls weitere Kurse zu besuchen, wenn ihr derzeitiges Sprachniveau

nicht zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ausreicht.

Bezüglich der Behauptung der

Berufungsbeklagten, dass sie derzeit über keinen Ausweis verfüge und deshalb

nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt sei, fehlt es am Nachweis. Weder hat die

Berufungsbeklagte vorinstanzlich eine entsprechende Urkunde ins Recht gelegt

noch hat sie diesbezüglich hier oder bei der Vorinstanz einen Beweisantrag

gestellt. Dem im Berufungsverfahren auszugsweise (S. 1) eingereichten Schreiben

des Migrationsamtes vom 23. Juni 2023 (Berufungsantwortbeil. 1) lässt sich

nichts dergleichen entnehmen. Zudem besteht die Situation nach der Darstellung

der Berufungsbeklagten anlässlich der Verhandlung vom 3. März 2023 seit «mehr

als einem Jahr» (Protokoll Einigungsverhandlung, S. 3). Mithin hat sich die

Situation nicht geändert, seit die Parteien im Juni 2022 die Unterhaltsvereinbarung

abgeschlossen haben. Damals war keine Rede davon, dass die Berufungsbeklagte wegen

der Überprüfung ihrer Aufenthaltsgenehmigung nicht zur Arbeitsaufnahme

berechtigt sei. Die Berufungsbeklagte erklärt weder hier noch vorinstanzlich,

weshalb das heute der Fall sein soll und es im Juni 2022 nicht war.

Nur der Vollständigkeit halber wird

darauf hingewiesen, dass die Berufungsbeklagte am 17. März 2023 einen

Arbeitsvertrag abgeschlossen (Berufungsantwortbeil. 3) und mindestens im April

und Mai 2023 auch gearbeitet hat (Berufungsantwortbeil. 4 und 5). Mithin hat

sie damit den Tatbeweis erbracht, dass sie zur Arbeitsaufnahme berechtigt ist.

Die von der Berufungsbeklagten geltend

gemachten gesundheitlichen Probleme sind nicht belegt. Es ist daher von keiner

Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auszugehen.

4.5.4 Nur der

Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsbeklagte für

die geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Stellensuche keinerlei

Beweismittel eingereicht hat. Überhaupt fehlen jegliche Belege ihrer (erfolglosen)

Bemühungen zur Stellensuche. Ihre Behauptung kann somit nicht verifiziert

werden.

4.5.5 Es gibt nach dem

Gesagten keinen Grund, die Unterhaltsvereinbarung vom 10. Juni 2022 abzuändern. Ziffer

2 der Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin vom 31. Mai 2023 wird aufgehoben.

III.

1. Die Berufungsbeklagte

hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Sind die

Voraussetzungen nach Art. 117 ZPO erfüllt, hat eine Person grundsätzlich

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung. Die

Berufungsbeklagte ist offensichtlich prozessarm, weshalb das Gesuch

gutzuheissen ist.

2. A.___ hat mit seinem

Begehren obsiegt. Nach dem Verfahrensausgang hat B.___ die Kosten des

Berufungsverfahren zu bezahlen. Diese werden unter Berücksichtigung des

Aufwands und der Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Zufolge der B.___ gewährten

unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat Solothurn diese Kosten;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Aufgrund des

Verfahrensausgangs hat B.___ ausserdem an A.___ für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Der von der Parteivertreterin von A.___,

Rechtsanwältin Hintermann, geltend gemachte Aufwand gibt zu keinen Bemerkungen

Anlass, ebenso wenig der angewendete Stundenansatz von CHF 250.00. Die

Parteientschädigung wird deshalb antragsgemäss auf CHF 2'039.00 festgesetzt (inkl.

Auslagen und MWSt.) und ist zahlbar durch B.___.

4. Der Parteivertreter von

B.___, Rechtsanwalt Bloch, macht einen Aufwand von 6,68 Stunden und Auslagen

von CHF 53.20 geltend, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Aufgrund der

bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege bezahlt der Staat an Rechtsanwalt Bloch

CHF 1'424.20. Der Nachzahlungsanspruch des Rechtsanwalts zulasten von B.___ beläuft

sich auf CHF 431.65.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen und

Ziffer 2 der Verfügung der a.o. Gerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 31.

Mai 2023 wird aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden B.___ auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist.

3. B.___ hat an A.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'039.00 (inkl. Auslagen

und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird auf CHF 1'424.20 (inkl.

Auslagen und 7,7 % MWSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch

des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 431.65 (Differenz zum

vollen Honorar) sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler