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Entscheid

ZKBER.2023.35

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

14. September 2023Deutsch17 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. September 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche

Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (nachfolgend: Ehefrau oder Kindsmutter)

und A.___ (nachfolgend: Ehemann oder Kindsvater) sind die verheirateten Eltern

der Tochter C.___, geb. [...] 2012.

2.1 Die Parteien führten vor Richteramt

Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren, welches der Ehemann mit Eingabe vom

17. Februar 2023 anhängig machte. Der Ehemann beantragte u.a. als vorsorgliche

Massnahme die Anordnung der alternierenden Obhut mit wochenweise abwechselnder

Betreuung der gemeinsamen Tochter C.___. C.___ wurde vom

Amtsgerichtspräsidenten am 22. März 2023 persönlich angehört.

2.2 Mit Verfügung vom 22. März 2023

stellte der Amtsgerichtspräsident C.___ für die Dauer des Verfahrens unter die

alleinige Obhut der Kindsmutter und berechtigte und verpflichtete den

Kindsvater, C.___ für die Dauer des Verfahrens jedes zweite Wochenende von

Freitag, Schulschluss bis Sonntag, 19:00 Uhr zu betreuen.

2.3 Auf die vom Ehemann am 10. Juni 2023

gegen die begründete Verfügung erhobene Beschwerde trat das Obergericht mit

Urteil vom 16. Juni 2023 nicht ein.

2.4 Anlässlich der am 7. Juni 2023

durchgeführten Eheschutzverhandlung beantragten beide Parteien die Scheidung,

weshalb das Eheschutzverfahren abgeschrieben und ein Scheidungsverfahren

eröffnet wurde.

3.1 Am 12. Juni 2023 erliess der

Amtsgerichtspräsident, soweit vorliegend relevant, folgende Verfügung:

4. Die

Tochter C.___, geb. [...]

2012, wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens

unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.

5. Der Vater hat die

Tochter für die Dauer des Scheidungsverfahrens jedes zweite Wochenende von

Freitag, Schulschluss, bis Sonntag, 19:00 Uhr, zu betreuen.

3.2 Gegen die begründete Verfügung erhob

der Kindsvater (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 31. Juli 2023 frist- und

formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden

Rechtsbegehren.

1. Es seien die Ziffern 4. und 5. der

Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten […] vom 12. Juni 2023 […]

aufzuheben.

2. Es sei die gemeinsame Tochter C.___,

geb. [...] 2012, für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die

alternierende Obhut der Kindseltern zu stellen, mit Wohnsitz beim Kindsvater.

3. Es sei die Betreuung der gemeinsamen

Tochter C.___ wochenweise anzuordnen, wobei der Kindsvater C.___ in ungeraden

Wochen übernimmt. Der Wechsel findet jeweils Sonntagabend, spätestens 20.00

Uhr, statt.

4. Es sei dem Berufungskläger für das

vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren

[…].

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.3 Mit Berufungsantwort vom 18. August

2023 schloss die Kindsmutter (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) auf

Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem ersuchte

sie darum, der Berufungskläger habe ihr die Parteikosten zu bezahlen,

eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

3.4 Am 29. August 2023 reichte der

Berufungskläger eine Stellungnahme ein.

4. Für die Erwägungen der Vorinstanz und

die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter begründete die

angefochtene Verfügung zusammengefasst und im Wesentlichen wie folgt: Beide Ehegatten

seien erziehungsfähig und in der Lage, C.___ zu betreuen. Auch die geografische

Situation stehe der alternierenden Obhut nicht im Weg. Jedoch würden sich die

Aussagen der Parteien hinsichtlich der Gründe für die jeweils behauptete

Betreuungssituation und -zeit zu Beginn der Trennung massiv unterscheiden.

Weiter würden von beiden Seiten permanent Vorwürfe gemacht. Insbesondere rede

der Vater wiederholt schlecht über die Mutter, während diese die Tochter massiv

beeinflusse. Es könne nicht von einer funktionierenden Kommunikation zwischen

den Parteien ausgegangen werden. Anlässlich der Einvernahme der Tochter vom 22. März

2023.

habe diese geschildert, die Zeit beim Vater sei gut gewesen, sie würde

aber lieber bei der Mutter wohnen. Am liebsten würde sie jedes zweite oder

dritte Wochenende beim Vater sein, sowie manchmal in den Ferien. Die

Möglichkeit, dass sie jeweils für eine Woche beim einen, die nächste Woche beim

anderen Elternteil verbringen würde, habe sie als unangenehm erachtet. Es würde

auf diese Weise zu viele Wechsel geben. Der Vorderrichter erachtete die Aussagen

von C.___ als authentisch, sie hätten nicht den Eindruck erweckt, dass sie

aufgrund einer Beeinflussung eines Elternteils entstanden seien. Sie habe von

sich aus, in eigenen Worten und in unterschiedlichen Formulierungen wiederholt

die gleichen Aussagen gemacht, was auf ihre eigene Meinung zur Situation

hindeute. Aus der Parteibefragung sei hervorgegangen, dass sich zum

Trennungszeitpunkt nur der Ehemann die Wohnung habe leisten können und die

Wohnung der Ehefrau zu klein gewesen sei, damit auch noch C.___ dort hätte

wohnen können. So sei es gekommen, dass die Tochter beim Vater in der Wohnung geblieben

sei. Vom Ehemann sei ausgeführt worden, dass die Tochter von November 2022 bis

Februar 2023 bei ihm gewohnt habe und er alleine für C.___ habe aufkommen müssen.

In dieser Zeit habe C.___ jedoch gemäss den übereinstimmenden Aussagen beider

Parteien auch mehrere Wochen (während den Weihnachtsferien aber auch während

der Schulzeit) bei der Ehefrau gelebt und habe auch jeweils den

Mittwochnachmittag und die Wochenenden bei ihr verbracht. Sobald die Ehefrau

die neue Wohnung in [...] bezogen habe, habe C.___ zu ihr ziehen wollen.

Seither äussere sie konstant den Willen, nur jedes zweite oder dritte

Wochenende zum Vater zu gehen. Um dem Kindswohl genügend Rechnung zu tragen, werde

die Tochter für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut der Ehefrau

gestellt. Der Kontakt zwischen C.___ und dem Ehemann sei entsprechend ihrem

Wunsch zu regeln.

2.1

Der Berufungskläger bringt in seiner

Berufung zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes vor: Tatsachen aus der

Vergangenheit wie die gemeinsame Betreuung und der Gegenwart, Erziehungsfähigkeit

und Betreuungsmöglichkeiten beider Elternteile, geographische Nähe, Kontinuität

und Stabilität der Beziehung zu beiden Eltern würden nicht in die

sachverhaltsbasierte Prognose zum Kindeswohl einbezogen und die von ihm vorgeschlagene

Betreuungslösung mit wöchentlichem Wechsel jeweils am Sonntag gar nicht erst

auf die Vereinbarkeit mit dem Kindswohl überprüft. Er habe vor der Aufhebung

des gemeinsamen Haushaltes die Betreuung von C.___ hauptsächlich übernommen, zu

Mittag gekocht und C.___ abends zu Bett gebracht, weil die Ehefrau viel

gearbeitet habe. C.___ habe im Rahmen der Anhörung gesagt, dass vor der

Trennung beide Elternteile ungefähr gleich viel für sie zuständig gewesen seien.

Dies habe der Vorderrichter nicht in die Prognose einfliessen lassen. Beide

Elternteile hätten übereinstimmend ausgesagt, dass C.___ nach dem Auszug der

Ehefrau Mitte November 2022 und bis zum Bezug einer eigenen Wohnung in [...]

Mitte Februar 2023 bei ihm geblieben sei. Nach dem Auszug der Kindsmutter habe er

hauptsächlich die Betreuung der Tochter übernommen. Zwar hätten die Ehegatten

keine einvernehmliche Regelung über die Betreuungsanteile finden können.

Dennoch hätten sie sich über die Betreuung der Tochter verständigt und das habe

auch gut funktioniert. Trotz Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes seien die

Eheleute immer fähig gewesen, eine einvernehmliche Lösung betreffend die

Betreuung der Tochter zu finden und betreffend der notwendigen

organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Offenbar unterscheide der

Vorderrichter nicht zwischen Kommunikation der Eltern in Bezug auf C.___ und

jener untereinander. Trotz des ehelichen Konflikts hätten es die Eltern

geschafft, gemeinsam eine Lösung betreffend C.___ zu finden. Im Zeitpunkt der

Befragung sei C.___ 10 Jahre alt und damit noch nicht urteilsfähig gewesen. C.___

sei von der Mutter beeinflusst worden. Im Rahmen der Anhörung sei C.___ nicht

konkret zum Betreuungsmodell mit wochenweisem Wechsel befragt worden. Der

Kindswille sei mit einer 15-minütigen Anhörung nur ungenügend erforscht und

dann übermässig gewichtet worden.

2.2

Die Berufungsbeklagte bestreitet in

ihrer Berufungsantwort, dass die Kommunikationsfähigkeit zwischen den Parteien

gegeben sei. Aus den Angaben der Parteien anlässlich der Befragung könne nur

abgeleitet werden, dass sie vor der Trennung viel gearbeitet habe, weshalb der

Ehemann ab und an das Mittagessen gekocht und C.___ ins Bett gebracht habe.

Dass der Ehemann hauptsächlich die Betreuung übernommen habe, sei seine

Behauptung. Kurz vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes seien beide Parteien

gemeinsam für die Betreuung von C.___ besorgt gewesen. Der Ehemann selbst habe C.___

mehrfach gesagt, sie werde bei ihr sein, sobald sie eine eigene Wohnung habe. Der

Ehemann suche das Gespräch mit ihr nicht, obwohl sie mehrfach darum gebeten und

eine friedliche Lösung gewollt habe. Gerade dies zeige mit aller Deutlichkeit,

dass die Wahrnehmung der Umstände kaum unterschiedlicher sein könnten und sich

die Eltern gerade in der wichtigen Frage der Betreuung der Tochter uneins

seien. Die Besuchsrechtsregelung sei nicht eine einvernehmliche Absprache

zwischen den Eltern gewesen, sondern vom Richter verfügt worden. Von einer

guten Kommunikation zwischen den Eltern könne unter diesen Umständen kaum

gesprochen werden. Die Kommunikation zwischen den Parteien existiere kaum. Die

Betreuungszeiten des Ehemannes seien vom Gericht festgelegt worden, so dass sie

sich darüber nicht zu unterhalten bräuchten, und es denn auch nicht tun würden.

Weitergehende Kommunikation zwischen den Parteien gebe es kaum, und wenn die

Kontaktaufnahme absolut notwendig sei, dann ende diese meist im Streit.

3.

C.___ wurde am 22. März 2023 vom

Vorderrichter persönlich angehört. Sie führte anlässlich dieser Anhörung im

Wesentlichen Folgendes aus: Nach dem Auszug ihrer Mutter sei sie vorerst beim

Vater in der Wohnung geblieben. Zu dieser Zeit sei sie ab Freitagabend bis

Sonntagabend bei der Mutter gewesen. Ausserdem sei sie einmal während ungefähr

einem Monat durchgehend bei der Mutter gewesen. Diese habe sie während dieser

Zeit zur Schule gebracht und wieder abgeholt. In der Zeit, in der sie beim

Vater gewesen sei, habe er auch arbeiten müssen. Er habe aber geschaut, dass

sie jeweils betreut werde. Wenn sie trotzdem niemand habe betreuen können, sei

sie für kurze Zeit alleine gewesen. Es sei alles gut gewesen, als sie beim

Vater gewohnt habe. Für sie persönlich habe sich von der Betreuungszeit her

nicht gross etwas verändert, als die Mutter ausgezogen sei. Sie sei weder mehr

noch weniger oft betreut worden. Als die Mutter nach [...] in die neue Wohnung

gezogen sei, sei sie zu ihr gezogen und wohne seither wieder bei ihr. Vor der

Trennung der Eltern seien beide Elternteile ungefähr gleich viel für sie

zuständig gewesen. Kontakt zum Vater habe sie per Handy, sowie jedes zweite

Wochenende, wenn sie von Freitagabend bis Sonntagabend bei ihm sei. Unter der

Woche sei sie nie beim Vater. Für sie sähe der Idealfall folgendermassen aus:

jedes zweite oder dritte Wochenende würde sie gerne beim Vater sein, sowie

manchmal in den Ferien. Jede Woche abwechslungsweise bei Mutter und Vater sei

nicht nach ihrem Wunsch, dann gäbe es zu viele Wechsel. Wenn die Mutter abends

oder nachts arbeite, schaue ihre Schwester zu ihr oder ein guter Freund der

Mutter passe auf sie auf. An den Abenden, an denen die Mutter arbeite, bleibe

sie lieber zu Hause und wolle nicht zum Vater gehen. Es sei für sie in Ordnung,

wenn sie normalerweise bei der Mutter wohne und jedes zweite oder dritte

Wochenende beim Vater sei.

4.1

Der Vorderrichter lehnte es für die

Dauer des Verfahrens ab, die gemeinsame Tochter unter die alternierende Obhut der

Elternteile zu stellen und teilte die Obhut für die Dauer des Verfahrens der

Kindsmutter zu. Der Kindsvater ist mit dieser Regelung nicht einverstanden,

sondern beantragt die alternierende Obhut.

4.2

Eine

alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern

erziehungsfähig sind. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur praktisch

umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend

miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen

organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein

Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann aber

nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht

gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut vielmehr

nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer

Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine

alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer

Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Weiter

kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den

Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der

Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht.

Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwistern

und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern,

das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn

spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig

erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens,

abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten

ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. zu

diesem Grundsatz BGE 144 III 481 E.

4.6.3

und E. 4.7). Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn

es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die Erziehungsfähigkeit

beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden

Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab; ihre

jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So kommt bei

Jugendlichen der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu und

verdient die Kooperationsfähigkeit der Eltern besondere Beachtung, wenn das

Kind schulpflichtig ist oder wenn die Entfernung zwischen den Wohnorten der

Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (zum Ganzen: BGE 142 III 612 E. 4.3, 617 E. 3.2.3; aus der jüngeren

Rechtsprechung etwa Urteile 5A_99/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4.1.1;

5A_844/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2.2; 5A_241/2018 und 5A_297/2018 vom

18.

März 2019 E. 5.1).

5.

Strittig und zu klären ist, ob die

Parteien fähig und bereit sind, in Kinderbelangen

laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen

organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren sowie, ob der Vorderrichter dem

Wunsch des Kindes zu Recht Rechnung getragen hat.

5.1.1

Bereits im Rahmen des

Eheschutzverfahrens wurde die Tochter C.___ unter die alleinige Obhut der

Kindsmutter gestellt. Der Vorderrichter führte dazu aus, aufgrund der stark

divergierenden Aussagen der Parteien und um die Situation aus der Sicht der

Tochter betrachten zu können, sei eine Kinderanhörung durchgeführt worden. Die

Aussagen der Tochter seien authentisch gewesen und hätten nicht den Eindruck

erweckt, dass sie aufgrund einer Beeinflussung eines Elternteils entstanden

seien. Sie habe von sich aus, in eigenen Worten und in unterschiedlichen

Formulierungen wiederholt die gleichen Aussagen gemacht, was auf ihre eigene

Meinung zur Situation hindeute (Verfügung vom 22. März 2023).

5.1.2

Auf die dagegen

erhobene Beschwerde trat die Zivilkammer des Obergerichts mit Urteil vom 16.

Juni 2023 nicht ein. Dem Urteil kann betreffend Obhut Folgendes entnommen

werden: «Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehegatten insbesondere was die

Kinderbelange betrifft, in erheblichem Masse zerstritten sind und divergierende

Ansichten vertreten. Entsprechend konnten sie sich im Rahmen einer

Scheidungskonvention, welche am 7. Juni 2023 abgeschlossen wurde, auch nur auf

einen gemeinsamen Nenner – den übereinstimmenden Scheidungswillen – einigen.

Inwieweit der Elternkonflikt den Interessen von C.___ (offensichtlich)

zuwiderläuft, ist Gegenstand des nun hängigen Scheidungsverfahrens. Streitgegenstand

des zur Diskussion stehenden Rechtsmittelverfahrens wäre hingegen lediglich

eine vorsorgliche Konfliktregelung für die Dauer des Verfahrens. Mit Blick auf

die Richtschnur des Kindeswohls stützte sich der Vorderrichter in der

angefochtenen Verfügung auf die divergierenden Aussagen der Kindseltern, den

schwelenden Elternkonflikt und den anlässlich der Kindesanhörung gewonnen

Eindruck von C.___, was nicht beanstandet werden kann.»

5.2

Für den vorliegenden Entscheid – es

geht auch hier um eine vorsorgliche Konfliktregelung ohne Präjudiz für das

Scheidungsverfahren – kann vollumfänglich auf die Ausführungen im Entscheid vom

16.

Juni 2023 verwiesen werden. Die Umstände haben sich seit Erlass dieses

Entscheids nicht in einer Art und Weise verändert respektive es sind keine

neuen Tatsachen hinzugetreten, welche eine Anpassung der bereits im

Eheschutzverfahren getroffenen Regelung erforderlich machen würden. Aufgrund

dessen musste für den Berufungskläger erkennbar sein, dass eine allfällige

Berufung bei dieser Sachlage wenig Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der

Vollständigkeit halber seien aber nachfolgende Bemerkungen erlaubt: Wenn der

Ehemann ausführt, die Vorinstanz unterscheide nicht zwischen der Kommunikation

der Eltern in Bezug auf C.___ und jene untereinander, erstere funktioniere

immer, letztere nicht mehr, ist ihm seine eigene Antwort anlässlich der

Parteibefragung entgegenzuhalten. Im Rahmen der Befragung an der Verhandlung

vom 7. Juni 2023 gab der Ehemann auf die Frage, wie die Kommunikation zwischen

ihm und der Frau in Bezug auf die Tochter funktioniere die Antwort: «Nicht

wirklich gut» (N 303). Soweit der Ehemann ausführt, der Vorderrichter habe zu

Unrecht (ausschliesslich) auf die Ausführungen von C.___ abgestellt, diese sei

bezüglich der Frage der Obhutszuteilung nicht urteilsfähig, ist zu bemerken,

dass der Vorderrichter zum einen nicht nur auf die Aussagen von C.___ abstellte.

Er berücksichtigte auch den persönlich von C.___ gewonnen Eindruck, die divergierenden

Aussagen der Kindseltern sowie den schwelenden Elternkonflikt (vgl. dazu

bereits die Ausführungen im Urteil der Zivilkammer vom 16. Juni 2023). Zudem

und nach der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung schenkte er dem klar

geäusserten Wunsch von C.___ zu Recht Beachtung, selbst wenn Letztere bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig

sein sollte. Ferner bleibt darauf hinzuweisen, dass auch die

Ausführungen des Kindsvaters, wonach C.___ die alternierende Betreuung im Sinne

eines täglichen Wechsels verstanden habe, nicht zutreffend sind, gab C.___ doch

klar zu Protokoll: «Jede Woche abwechslungsweise bei Mutter und Vater sei nicht

nach ihrem Wunsch, dann gäbe es zu viele Wechsel». Es ist offensichtlich, dass

ein wöchentlicher Wechsel Thema bei der Kindsanhörung war (Befragung vom 22. März

2023, Seite 2).

6.1

Aufgrund der Erwägungen erweist sich

die Berufung als unbegründet, sie ist abzuweisen.

6.2

Beide Parteien haben für das

Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da

beide ausgewiesen prozessarm sind, können die Gesuche – wie auch schon vor

Vorinstanz – bewilligt werden. Rechtsanwältin Nicole Allemann wird als unentgeltliche

Rechtsbeiständin des Berufungsklägers und Rechtsanwältin Ida Salvetti als

unentgeltliche Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten eingesetzt.

6.3

Gemäss Art. 106 Schweizerische

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind die Prozesskosten der unterliegenden

Partei aufzuerlegen. Der Berufungskläger ist mit seiner Berufung nicht

durchgedrungen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens und die

Parteikosten der Gegenpartei aufzuerlegen sind.

6.4

Die Gerichtskosten werden

praxisgemäss auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Zufolge der dem Berufungskläger

gewährten unentgeltlichen Rechtspflege erliegen die Gerichtskosten auf dem

Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6.5

Die von den Parteivertreterinnen geltend

gemachte Kostennoten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. A.___hat an B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti, eine Parteientschädigung von CHF

2'401.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Ida Salvetti eine

Entschädigung von CHF 1'757.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) und Rechtsanwältin

Nicole Allemann eine solche von CHF 2'028.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

6.6

Sobald A.___ und/oder B.___ zur

Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwältinnen

die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin

Ida Salvetti CHF 644.60 und für Rechtsanwältin Nicole Allemann CHF 920.85.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist.

3. A.___ hat an B.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Ida Salvetti, Solothurn, eine Parteientschädigung von CHF

2'401.70 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat

der Staat Rechtsanwältin Ida Salvetti eine Entschädigung von CHF 1'757.10 und

Rechtsanwältin Nicole Allemann eine solche von CHF 2'028.00 zu bezahlen.

4. Sobald A.___ und/oder B.___ zur

Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwältinnen

die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin

Ida Salvetti CHF 644.60 und für Rechtsanwältin Nicole Allemann CHF 920.85.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller

Das Bundesgericht hat die

dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. April 2024 abgewiesen (BGer

5A_822/2023).