ZKBER.2023.35
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
14. September 2023Deutsch17 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. September 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (nachfolgend: Ehefrau oder Kindsmutter)
und A.___ (nachfolgend: Ehemann oder Kindsvater) sind die verheirateten Eltern
der Tochter C.___, geb. [...] 2012.
2.1 Die Parteien führten vor Richteramt
Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren, welches der Ehemann mit Eingabe vom
17. Februar 2023 anhängig machte. Der Ehemann beantragte u.a. als vorsorgliche
Massnahme die Anordnung der alternierenden Obhut mit wochenweise abwechselnder
Betreuung der gemeinsamen Tochter C.___. C.___ wurde vom
Amtsgerichtspräsidenten am 22. März 2023 persönlich angehört.
2.2 Mit Verfügung vom 22. März 2023
stellte der Amtsgerichtspräsident C.___ für die Dauer des Verfahrens unter die
alleinige Obhut der Kindsmutter und berechtigte und verpflichtete den
Kindsvater, C.___ für die Dauer des Verfahrens jedes zweite Wochenende von
Freitag, Schulschluss bis Sonntag, 19:00 Uhr zu betreuen.
2.3 Auf die vom Ehemann am 10. Juni 2023
gegen die begründete Verfügung erhobene Beschwerde trat das Obergericht mit
Urteil vom 16. Juni 2023 nicht ein.
2.4 Anlässlich der am 7. Juni 2023
durchgeführten Eheschutzverhandlung beantragten beide Parteien die Scheidung,
weshalb das Eheschutzverfahren abgeschrieben und ein Scheidungsverfahren
eröffnet wurde.
3.1 Am 12. Juni 2023 erliess der
Amtsgerichtspräsident, soweit vorliegend relevant, folgende Verfügung:
4. Die
Tochter C.___, geb. [...]
2012, wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens
unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.
5. Der Vater hat die
Tochter für die Dauer des Scheidungsverfahrens jedes zweite Wochenende von
Freitag, Schulschluss, bis Sonntag, 19:00 Uhr, zu betreuen.
3.2 Gegen die begründete Verfügung erhob
der Kindsvater (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 31. Juli 2023 frist- und
formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden
Rechtsbegehren.
1. Es seien die Ziffern 4. und 5. der
Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten […] vom 12. Juni 2023 […]
aufzuheben.
2. Es sei die gemeinsame Tochter C.___,
geb. [...] 2012, für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die
alternierende Obhut der Kindseltern zu stellen, mit Wohnsitz beim Kindsvater.
3. Es sei die Betreuung der gemeinsamen
Tochter C.___ wochenweise anzuordnen, wobei der Kindsvater C.___ in ungeraden
Wochen übernimmt. Der Wechsel findet jeweils Sonntagabend, spätestens 20.00
Uhr, statt.
4. Es sei dem Berufungskläger für das
vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
[…].
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.3 Mit Berufungsantwort vom 18. August
2023 schloss die Kindsmutter (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) auf
Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem ersuchte
sie darum, der Berufungskläger habe ihr die Parteikosten zu bezahlen,
eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
3.4 Am 29. August 2023 reichte der
Berufungskläger eine Stellungnahme ein.
4. Für die Erwägungen der Vorinstanz und
die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter begründete die
angefochtene Verfügung zusammengefasst und im Wesentlichen wie folgt: Beide Ehegatten
seien erziehungsfähig und in der Lage, C.___ zu betreuen. Auch die geografische
Situation stehe der alternierenden Obhut nicht im Weg. Jedoch würden sich die
Aussagen der Parteien hinsichtlich der Gründe für die jeweils behauptete
Betreuungssituation und -zeit zu Beginn der Trennung massiv unterscheiden.
Weiter würden von beiden Seiten permanent Vorwürfe gemacht. Insbesondere rede
der Vater wiederholt schlecht über die Mutter, während diese die Tochter massiv
beeinflusse. Es könne nicht von einer funktionierenden Kommunikation zwischen
den Parteien ausgegangen werden. Anlässlich der Einvernahme der Tochter vom 22. März
2023.
habe diese geschildert, die Zeit beim Vater sei gut gewesen, sie würde
aber lieber bei der Mutter wohnen. Am liebsten würde sie jedes zweite oder
dritte Wochenende beim Vater sein, sowie manchmal in den Ferien. Die
Möglichkeit, dass sie jeweils für eine Woche beim einen, die nächste Woche beim
anderen Elternteil verbringen würde, habe sie als unangenehm erachtet. Es würde
auf diese Weise zu viele Wechsel geben. Der Vorderrichter erachtete die Aussagen
von C.___ als authentisch, sie hätten nicht den Eindruck erweckt, dass sie
aufgrund einer Beeinflussung eines Elternteils entstanden seien. Sie habe von
sich aus, in eigenen Worten und in unterschiedlichen Formulierungen wiederholt
die gleichen Aussagen gemacht, was auf ihre eigene Meinung zur Situation
hindeute. Aus der Parteibefragung sei hervorgegangen, dass sich zum
Trennungszeitpunkt nur der Ehemann die Wohnung habe leisten können und die
Wohnung der Ehefrau zu klein gewesen sei, damit auch noch C.___ dort hätte
wohnen können. So sei es gekommen, dass die Tochter beim Vater in der Wohnung geblieben
sei. Vom Ehemann sei ausgeführt worden, dass die Tochter von November 2022 bis
Februar 2023 bei ihm gewohnt habe und er alleine für C.___ habe aufkommen müssen.
In dieser Zeit habe C.___ jedoch gemäss den übereinstimmenden Aussagen beider
Parteien auch mehrere Wochen (während den Weihnachtsferien aber auch während
der Schulzeit) bei der Ehefrau gelebt und habe auch jeweils den
Mittwochnachmittag und die Wochenenden bei ihr verbracht. Sobald die Ehefrau
die neue Wohnung in [...] bezogen habe, habe C.___ zu ihr ziehen wollen.
Seither äussere sie konstant den Willen, nur jedes zweite oder dritte
Wochenende zum Vater zu gehen. Um dem Kindswohl genügend Rechnung zu tragen, werde
die Tochter für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut der Ehefrau
gestellt. Der Kontakt zwischen C.___ und dem Ehemann sei entsprechend ihrem
Wunsch zu regeln.
2.1
Der Berufungskläger bringt in seiner
Berufung zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes vor: Tatsachen aus der
Vergangenheit wie die gemeinsame Betreuung und der Gegenwart, Erziehungsfähigkeit
und Betreuungsmöglichkeiten beider Elternteile, geographische Nähe, Kontinuität
und Stabilität der Beziehung zu beiden Eltern würden nicht in die
sachverhaltsbasierte Prognose zum Kindeswohl einbezogen und die von ihm vorgeschlagene
Betreuungslösung mit wöchentlichem Wechsel jeweils am Sonntag gar nicht erst
auf die Vereinbarkeit mit dem Kindswohl überprüft. Er habe vor der Aufhebung
des gemeinsamen Haushaltes die Betreuung von C.___ hauptsächlich übernommen, zu
Mittag gekocht und C.___ abends zu Bett gebracht, weil die Ehefrau viel
gearbeitet habe. C.___ habe im Rahmen der Anhörung gesagt, dass vor der
Trennung beide Elternteile ungefähr gleich viel für sie zuständig gewesen seien.
Dies habe der Vorderrichter nicht in die Prognose einfliessen lassen. Beide
Elternteile hätten übereinstimmend ausgesagt, dass C.___ nach dem Auszug der
Ehefrau Mitte November 2022 und bis zum Bezug einer eigenen Wohnung in [...]
Mitte Februar 2023 bei ihm geblieben sei. Nach dem Auszug der Kindsmutter habe er
hauptsächlich die Betreuung der Tochter übernommen. Zwar hätten die Ehegatten
keine einvernehmliche Regelung über die Betreuungsanteile finden können.
Dennoch hätten sie sich über die Betreuung der Tochter verständigt und das habe
auch gut funktioniert. Trotz Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes seien die
Eheleute immer fähig gewesen, eine einvernehmliche Lösung betreffend die
Betreuung der Tochter zu finden und betreffend der notwendigen
organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Offenbar unterscheide der
Vorderrichter nicht zwischen Kommunikation der Eltern in Bezug auf C.___ und
jener untereinander. Trotz des ehelichen Konflikts hätten es die Eltern
geschafft, gemeinsam eine Lösung betreffend C.___ zu finden. Im Zeitpunkt der
Befragung sei C.___ 10 Jahre alt und damit noch nicht urteilsfähig gewesen. C.___
sei von der Mutter beeinflusst worden. Im Rahmen der Anhörung sei C.___ nicht
konkret zum Betreuungsmodell mit wochenweisem Wechsel befragt worden. Der
Kindswille sei mit einer 15-minütigen Anhörung nur ungenügend erforscht und
dann übermässig gewichtet worden.
2.2
Die Berufungsbeklagte bestreitet in
ihrer Berufungsantwort, dass die Kommunikationsfähigkeit zwischen den Parteien
gegeben sei. Aus den Angaben der Parteien anlässlich der Befragung könne nur
abgeleitet werden, dass sie vor der Trennung viel gearbeitet habe, weshalb der
Ehemann ab und an das Mittagessen gekocht und C.___ ins Bett gebracht habe.
Dass der Ehemann hauptsächlich die Betreuung übernommen habe, sei seine
Behauptung. Kurz vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes seien beide Parteien
gemeinsam für die Betreuung von C.___ besorgt gewesen. Der Ehemann selbst habe C.___
mehrfach gesagt, sie werde bei ihr sein, sobald sie eine eigene Wohnung habe. Der
Ehemann suche das Gespräch mit ihr nicht, obwohl sie mehrfach darum gebeten und
eine friedliche Lösung gewollt habe. Gerade dies zeige mit aller Deutlichkeit,
dass die Wahrnehmung der Umstände kaum unterschiedlicher sein könnten und sich
die Eltern gerade in der wichtigen Frage der Betreuung der Tochter uneins
seien. Die Besuchsrechtsregelung sei nicht eine einvernehmliche Absprache
zwischen den Eltern gewesen, sondern vom Richter verfügt worden. Von einer
guten Kommunikation zwischen den Eltern könne unter diesen Umständen kaum
gesprochen werden. Die Kommunikation zwischen den Parteien existiere kaum. Die
Betreuungszeiten des Ehemannes seien vom Gericht festgelegt worden, so dass sie
sich darüber nicht zu unterhalten bräuchten, und es denn auch nicht tun würden.
Weitergehende Kommunikation zwischen den Parteien gebe es kaum, und wenn die
Kontaktaufnahme absolut notwendig sei, dann ende diese meist im Streit.
3.
C.___ wurde am 22. März 2023 vom
Vorderrichter persönlich angehört. Sie führte anlässlich dieser Anhörung im
Wesentlichen Folgendes aus: Nach dem Auszug ihrer Mutter sei sie vorerst beim
Vater in der Wohnung geblieben. Zu dieser Zeit sei sie ab Freitagabend bis
Sonntagabend bei der Mutter gewesen. Ausserdem sei sie einmal während ungefähr
einem Monat durchgehend bei der Mutter gewesen. Diese habe sie während dieser
Zeit zur Schule gebracht und wieder abgeholt. In der Zeit, in der sie beim
Vater gewesen sei, habe er auch arbeiten müssen. Er habe aber geschaut, dass
sie jeweils betreut werde. Wenn sie trotzdem niemand habe betreuen können, sei
sie für kurze Zeit alleine gewesen. Es sei alles gut gewesen, als sie beim
Vater gewohnt habe. Für sie persönlich habe sich von der Betreuungszeit her
nicht gross etwas verändert, als die Mutter ausgezogen sei. Sie sei weder mehr
noch weniger oft betreut worden. Als die Mutter nach [...] in die neue Wohnung
gezogen sei, sei sie zu ihr gezogen und wohne seither wieder bei ihr. Vor der
Trennung der Eltern seien beide Elternteile ungefähr gleich viel für sie
zuständig gewesen. Kontakt zum Vater habe sie per Handy, sowie jedes zweite
Wochenende, wenn sie von Freitagabend bis Sonntagabend bei ihm sei. Unter der
Woche sei sie nie beim Vater. Für sie sähe der Idealfall folgendermassen aus:
jedes zweite oder dritte Wochenende würde sie gerne beim Vater sein, sowie
manchmal in den Ferien. Jede Woche abwechslungsweise bei Mutter und Vater sei
nicht nach ihrem Wunsch, dann gäbe es zu viele Wechsel. Wenn die Mutter abends
oder nachts arbeite, schaue ihre Schwester zu ihr oder ein guter Freund der
Mutter passe auf sie auf. An den Abenden, an denen die Mutter arbeite, bleibe
sie lieber zu Hause und wolle nicht zum Vater gehen. Es sei für sie in Ordnung,
wenn sie normalerweise bei der Mutter wohne und jedes zweite oder dritte
Wochenende beim Vater sei.
4.1
Der Vorderrichter lehnte es für die
Dauer des Verfahrens ab, die gemeinsame Tochter unter die alternierende Obhut der
Elternteile zu stellen und teilte die Obhut für die Dauer des Verfahrens der
Kindsmutter zu. Der Kindsvater ist mit dieser Regelung nicht einverstanden,
sondern beantragt die alternierende Obhut.
4.2
Eine
alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern
erziehungsfähig sind. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur praktisch
umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend
miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen
organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein
Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann aber
nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht
gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut vielmehr
nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer
Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine
alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer
Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Weiter
kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den
Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der
Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht.
Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwistern
und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern,
das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn
spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig
erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens,
abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten
ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. zu
diesem Grundsatz BGE 144 III 481 E.
4.6.3
und E. 4.7). Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn
es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die Erziehungsfähigkeit
beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden
Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab; ihre
jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So kommt bei
Jugendlichen der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu und
verdient die Kooperationsfähigkeit der Eltern besondere Beachtung, wenn das
Kind schulpflichtig ist oder wenn die Entfernung zwischen den Wohnorten der
Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (zum Ganzen: BGE 142 III 612 E. 4.3, 617 E. 3.2.3; aus der jüngeren
Rechtsprechung etwa Urteile 5A_99/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4.1.1;
5A_844/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2.2; 5A_241/2018 und 5A_297/2018 vom
18.
März 2019 E. 5.1).
5.
Strittig und zu klären ist, ob die
Parteien fähig und bereit sind, in Kinderbelangen
laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen
organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren sowie, ob der Vorderrichter dem
Wunsch des Kindes zu Recht Rechnung getragen hat.
5.1.1
Bereits im Rahmen des
Eheschutzverfahrens wurde die Tochter C.___ unter die alleinige Obhut der
Kindsmutter gestellt. Der Vorderrichter führte dazu aus, aufgrund der stark
divergierenden Aussagen der Parteien und um die Situation aus der Sicht der
Tochter betrachten zu können, sei eine Kinderanhörung durchgeführt worden. Die
Aussagen der Tochter seien authentisch gewesen und hätten nicht den Eindruck
erweckt, dass sie aufgrund einer Beeinflussung eines Elternteils entstanden
seien. Sie habe von sich aus, in eigenen Worten und in unterschiedlichen
Formulierungen wiederholt die gleichen Aussagen gemacht, was auf ihre eigene
Meinung zur Situation hindeute (Verfügung vom 22. März 2023).
5.1.2
Auf die dagegen
erhobene Beschwerde trat die Zivilkammer des Obergerichts mit Urteil vom 16.
Juni 2023 nicht ein. Dem Urteil kann betreffend Obhut Folgendes entnommen
werden: «Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehegatten insbesondere was die
Kinderbelange betrifft, in erheblichem Masse zerstritten sind und divergierende
Ansichten vertreten. Entsprechend konnten sie sich im Rahmen einer
Scheidungskonvention, welche am 7. Juni 2023 abgeschlossen wurde, auch nur auf
einen gemeinsamen Nenner – den übereinstimmenden Scheidungswillen – einigen.
Inwieweit der Elternkonflikt den Interessen von C.___ (offensichtlich)
zuwiderläuft, ist Gegenstand des nun hängigen Scheidungsverfahrens. Streitgegenstand
des zur Diskussion stehenden Rechtsmittelverfahrens wäre hingegen lediglich
eine vorsorgliche Konfliktregelung für die Dauer des Verfahrens. Mit Blick auf
die Richtschnur des Kindeswohls stützte sich der Vorderrichter in der
angefochtenen Verfügung auf die divergierenden Aussagen der Kindseltern, den
schwelenden Elternkonflikt und den anlässlich der Kindesanhörung gewonnen
Eindruck von C.___, was nicht beanstandet werden kann.»
5.2
Für den vorliegenden Entscheid – es
geht auch hier um eine vorsorgliche Konfliktregelung ohne Präjudiz für das
Scheidungsverfahren – kann vollumfänglich auf die Ausführungen im Entscheid vom
16.
Juni 2023 verwiesen werden. Die Umstände haben sich seit Erlass dieses
Entscheids nicht in einer Art und Weise verändert respektive es sind keine
neuen Tatsachen hinzugetreten, welche eine Anpassung der bereits im
Eheschutzverfahren getroffenen Regelung erforderlich machen würden. Aufgrund
dessen musste für den Berufungskläger erkennbar sein, dass eine allfällige
Berufung bei dieser Sachlage wenig Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der
Vollständigkeit halber seien aber nachfolgende Bemerkungen erlaubt: Wenn der
Ehemann ausführt, die Vorinstanz unterscheide nicht zwischen der Kommunikation
der Eltern in Bezug auf C.___ und jene untereinander, erstere funktioniere
immer, letztere nicht mehr, ist ihm seine eigene Antwort anlässlich der
Parteibefragung entgegenzuhalten. Im Rahmen der Befragung an der Verhandlung
vom 7. Juni 2023 gab der Ehemann auf die Frage, wie die Kommunikation zwischen
ihm und der Frau in Bezug auf die Tochter funktioniere die Antwort: «Nicht
wirklich gut» (N 303). Soweit der Ehemann ausführt, der Vorderrichter habe zu
Unrecht (ausschliesslich) auf die Ausführungen von C.___ abgestellt, diese sei
bezüglich der Frage der Obhutszuteilung nicht urteilsfähig, ist zu bemerken,
dass der Vorderrichter zum einen nicht nur auf die Aussagen von C.___ abstellte.
Er berücksichtigte auch den persönlich von C.___ gewonnen Eindruck, die divergierenden
Aussagen der Kindseltern sowie den schwelenden Elternkonflikt (vgl. dazu
bereits die Ausführungen im Urteil der Zivilkammer vom 16. Juni 2023). Zudem
und nach der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung schenkte er dem klar
geäusserten Wunsch von C.___ zu Recht Beachtung, selbst wenn Letztere bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig
sein sollte. Ferner bleibt darauf hinzuweisen, dass auch die
Ausführungen des Kindsvaters, wonach C.___ die alternierende Betreuung im Sinne
eines täglichen Wechsels verstanden habe, nicht zutreffend sind, gab C.___ doch
klar zu Protokoll: «Jede Woche abwechslungsweise bei Mutter und Vater sei nicht
nach ihrem Wunsch, dann gäbe es zu viele Wechsel». Es ist offensichtlich, dass
ein wöchentlicher Wechsel Thema bei der Kindsanhörung war (Befragung vom 22. März
2023, Seite 2).
6.1
Aufgrund der Erwägungen erweist sich
die Berufung als unbegründet, sie ist abzuweisen.
6.2
Beide Parteien haben für das
Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da
beide ausgewiesen prozessarm sind, können die Gesuche – wie auch schon vor
Vorinstanz – bewilligt werden. Rechtsanwältin Nicole Allemann wird als unentgeltliche
Rechtsbeiständin des Berufungsklägers und Rechtsanwältin Ida Salvetti als
unentgeltliche Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten eingesetzt.
6.3
Gemäss Art. 106 Schweizerische
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind die Prozesskosten der unterliegenden
Partei aufzuerlegen. Der Berufungskläger ist mit seiner Berufung nicht
durchgedrungen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens und die
Parteikosten der Gegenpartei aufzuerlegen sind.
6.4
Die Gerichtskosten werden
praxisgemäss auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Zufolge der dem Berufungskläger
gewährten unentgeltlichen Rechtspflege erliegen die Gerichtskosten auf dem
Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6.5
Die von den Parteivertreterinnen geltend
gemachte Kostennoten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. A.___hat an B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti, eine Parteientschädigung von CHF
2'401.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Ida Salvetti eine
Entschädigung von CHF 1'757.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) und Rechtsanwältin
Nicole Allemann eine solche von CHF 2'028.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
6.6
Sobald A.___ und/oder B.___ zur
Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwältinnen
die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin
Ida Salvetti CHF 644.60 und für Rechtsanwältin Nicole Allemann CHF 920.85.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist.
3. A.___ hat an B.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Ida Salvetti, Solothurn, eine Parteientschädigung von CHF
2'401.70 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat
der Staat Rechtsanwältin Ida Salvetti eine Entschädigung von CHF 1'757.10 und
Rechtsanwältin Nicole Allemann eine solche von CHF 2'028.00 zu bezahlen.
4. Sobald A.___ und/oder B.___ zur
Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwältinnen
die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin
Ida Salvetti CHF 644.60 und für Rechtsanwältin Nicole Allemann CHF 920.85.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller
Das Bundesgericht hat die
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. April 2024 abgewiesen (BGer
5A_822/2023).