ZKBER.2023.39
Ehescheidung
19. März 2024Deutsch53 min
und unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Der Wohnsitz der Kinder ist bei der
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. März 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble
Dietrich,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Haltiner,
Berufungsbeklagter
betreffend Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien haben am […] 2014
geheiratet. Der Ehe entsprossen die Kinder C.___, geb. […] 2016, und D.___,
geb. […] 2018. Seit dem 3. Oktober 2017 leben die Parteien getrennt. Am 23.
Juli 2021 leitete der Ehemann beim Richteramt Olten-Gösgen das
Ehescheidungsverfahren ein.
2. Am 1. März 2022 stellte
die Ehefrau ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen. Sie beantragte, es sei dem
Ehemann zu verbieten in [...] Wohnsitz zu nehmen. Der Ehemann nahm am 10. März
2022 dazu Stellung. Auf das Gesuch trat der Vorderrichter am 30. März 2022
nicht ein.
3. Am 9. März 2023 wurde
die Ehe der Parteien geschieden. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von
Olten-Gösgen lautet wie folgt:
1. …
2. Die gemeinsamen Kinder C.___, geb. […] 2016, und D.___,
geb. […] 2018, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen
und unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Der Wohnsitz der Kinder ist bei der
Ehefrau.
Der Ehemann
betreut die Kinder jede Woche von Mittwoch, 18:00 Uhr, bis Freitag, 18:00 Uhr,
sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn.
In den
Schulferien betreut der Ehemann die Kinder jede Woche von Mittwoch, 18:00 Uhr,
bis Freitag, 18:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr,
bis Sonntag, 18:00 Uhr.
Ausserdem
steht dem Ehemann das Recht zu, die Kinder jährlich während der Schulferien
drei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist vom
Ehemann jeweils mindestens zwei Monate im Voraus anzumelden.
An
Geburtstagen der Kinder hat der Elternteil, der an diesem Tag keine Betreuung
innehat, das Recht, kurz beim Kind vorbeizuschauen.
Die Betreuung der
Kinder während der Feiertage wird der freien Vereinbarung der Eltern, mit
Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kinder, überlassen. Kommt keine Einigung
zustande, so gilt folgende Regelung:
Ungerade
Jahre:
Ostern: bei
der Ehefrau von Karfreitag, 09:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr.
Pfingsten: fällt
das Pfingstwochenende auf ein Betreuungswochenende des Ehemannes, so bleiben
die Kinder bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr, beim Ehemann.
Weihnachten: beim
Ehemann von 22. Dezember, 18:00 Uhr, bis 25. Dezember, 18:00 Uhr.
Neujahr: bei
der Ehefrau vom 31. Dezember, 09:00 Uhr, bis 2. Januar, 18:00 Uhr.
Gerade
Jahre:
Ostern: beim
Ehemann von Karfreitag, 09:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr.
Pfingsten: fällt
das Pfingstwochenende auf ein Betreuungswochenende des Ehemannes, so bleiben
die Kinder bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr, beim Ehemann.
Weihnachten: bei
der Ehefrau von 22. Dezember, 18:00 Uhr, bis 25. Dezember, 18:00 Uhr.
Neujahr: beim
Ehemann vom 31. Dezember, 09:00 Uhr, bis 2. Januar, 18:00 Uhr.
Die
Feiertagsregelung geht der normalen Betreuungs- und Ferienregelung vor.
3. Jeder Elternteil hat jene Kinderkosten,
die während seiner Betreuungszeit anfallen, zu übernehmen. Die Kosten der
Krankenkasse hat die Ehefrau zu bezahlen. Die übrigen ordentlichen Kosten
tragen die Eltern im Verhältnis der bei ihnen in die Berechnung einbezogenen
Grundbeträge der Kinder, dementsprechend Ehemann / Ehefrau zu 30/70 (in der
Phase 0) bzw. 40/60 (in den Phasen I bis VII).
Darüber hinaus
hat der Ehemann für den Unterhalt der Kinder C.___ und D.___
an die Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu
bezahlen:
Phase 0: Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils
bis und mit Juli 2023
Für C.___: CHF
332.00 (CHF 276.00 Bar- und CHF 56.00 Betreuungsunterhalt)
Für D.___: CHF
332.00 (CHF 276.00 Bar- und CHF 56.00 Betreuungsunterhalt)
Phase I: Ab August 2023 bis und mit November
2026
Für C.___: CHF
284.00 (CHF 236.00 Bar- und CHF 48.00 Betreuungsunterhalt.
Für D.___: CHF
284.00 (CHF 236.00 Bar- und CHF 48.00 Betreuungsunterhalt)
Phase II: Ab Dezember 2026 bis und mit Januar
2028
Für C.___: CHF
325.00 (Barunterhalt)
Für D.___: CHF
205.00 (Barunterhalt)
Phase III: Ab Februar 2028 bis und mit Juli 2030
Für C.___: CHF
265.00 (Barunterhalt)
Für D.___: CHF
265.00 (Barunterhalt)
Phase IV: Ab August 2030 bis und mit November
2032
Für C.___: CHF
204.00 (Barunterhalt)
Für D.___: CHF
204.00 (Barunterhalt)
Phase V: Ab Dezember 2032 bis und mit Januar
2034
Für C.___: CHF
161.00 (Barunterhalt)
Für D.___: CHF
202.00 (Barunterhalt)
Phase VI: Ab Februar 2034 bis und mit Dezember
2034
Für C.___: CHF
10.00 (Barunterhalt)
Für D.___: CHF
10.00 (Barunterhalt)
Phase VII: Ab Januar 2035 bis und mit Februar 2036
Für D.___: CHF
98.00 (Barunterhalt)
Die Kinder-
und Ausbildungszulagen stehen der Ehefrau zu. Sie sind zusätzlich zu den
Unterhaltsbeiträgen geschuldet, sollten sie vom Ehemann bezogen werden.
Die
Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert bis zur Volljährigkeit.
Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB
4. Es wird festgestellt, dass der
gebührende Unterhalt der Kinder im Sinne von Art. 286a Abs. 1 ZGB wie folgt
nicht gedeckt ist:
Phase 0: Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils
bis und mit Juli 2023
Bei C.___: CHF
208.00 (Betreuungsunterhalt)
Bei D.___: CHF
208.00 (Betreuungsunterhalt)
Phase I: Ab August 2023 bis und mit November
2026
Bei C.___: CHF
26.00 (Betreuungsunterhalt)
Bei D.___: CHF
26.00 (Betreuungsunterhalt)
Phase II: Ab Dezember 2026 bis und mit Januar
2028
Bei C.___: CHF
127.00 (CHF 52.00 Bar- und CHF 75.00 Betreuungsunterhalt)
Bei D.___: CHF
127.00 (CHF 52.00 Bar- und CHF 75.00 Betreuungsunterhalt)
Phase III: Ab Februar 2028 bis und mit Juli 2030
Bei C.___: CHF
227.00 (CHF 152.00 Bar- und CHF 75.00 Betreuungsunterhalt
Bei D.___: CHF
227.00 (CHF 152.00 Bar- und CHF 75.00 Betreuungsunterhalt)
5. Die Erziehungsgutschriften der AHV
werden unter den Eltern hälftig geteilt (Art. 52bis Abs. 2 AHVV).
6. – 8. …
9. Die Ehefrau hat dem Ehemann aus güterrechtlicher
Auseinandersetzung CHF 1'349.75 zu bezahlen.
10. Die Ehefrau hat dem Ehemann eine
Parteientschädigung von CHF 832.00 zu bezahlen.
11. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Ehefrau, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, […], wird
auf CHF 7'831.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
12. Die Gerichtskosten von CHF 2'500.00
(inkl. Massnahmeverfahren) werden dem Ehemann zu 2/5, ausmachend CHF 1'000.00,
und der Ehefrau zu 3/5, ausmachend CHF 1'500.00, auferlegt. Sie werden mit dem vom Ehemann geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Die Ehefrau hat dem Ehemann CHF 1'000.00
zurückzuerstatten. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege für die Ehefrau trägt
ihr übriger Anteil der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
13. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 und
4 hiervor stützen sich auf die beigehefteten Berechnungstabellen. Sie bilden
Bestandteil des Urteils.
4. Gegen dieses Urteil
erhob die Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsklägerin und Mutter) mit Eingabe
vom 23. August 2023 form- und fristgerecht Berufung. Sie stellt die folgenden
Anträge:
1. Ziffer 2., 3., 4., 5., 9., 10., 11., 12.,
[und] des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 9. März 2023
seien aufzuheben.
2. Die Kinder C.___ geb. […] 2016, und D.___,
geb. […] 2018, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. Die
Obhut über die Kinder C.___, geb. 2016, und D.___, geb. 2018, sei der
Berufungsklägerin zu übertragen. Der Wohnsitz der Kinder sei bei der Mutter
festzusetzen.
3. Der Berufungsbeklagte sei zu
berechtigen, die Kinder C.___, geb. […] 2016, und D.___, geb. […] 2018, jedes
zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie jeden
Donnerstag von 18.00 Uhr bis Freitag, 18.00 Uhr zu betreuen. Er sei zudem zu
berechtigen, während drei Wochen Ferien pro Jahr mit den Kindern zu verbringen,
wobei er zu verpflichten ist, die Feriendaten spätestens 2 Monate im Voraus
bekannt zu geben.
4. Der Berufungsbeklagte sei zu
verpflichten, an seine Kinder C.___, geb. […] 2016, und D.___, geb. […] 2018, monatliche
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen
wie folgt zu bezahlen:
1. Phase: ab Rechtskraft des
Scheidungsurteils bis und mit 20.11.2026:
für C.___: CHF
800.00 (Barunterhalt CHF 485.00, Betreuungsunterhalt CHF 315.00)
für D.___: CHF
800.00 (Barunterhalt CHF 485.00, Betreuungsunterhalt CHF 315.00)
2. Phase: ab 1.12.2026 bis und mit
31.1.2028:
für C.___: CHF
950.00 (Barunterhalt CHF 635.00, Betreuungsunterhalt CHF 315.00)
für D.___: CHF
750.00 (Barunterhalt CHF 435.00, Betreuungsunterhalt CHF 315.00)
3. Phase: ab 1.2.2028 bis und mit
31.7.2030:
für C.___: CHF
875.00 (Barunterhalt CHF 610.00, Betreuungsunterhalt CHF 265.00)
für D.___: CHF
875.00 (Barunterhalt CHF 610.00, Betreuungsunterhalt CHF 265.00)
4. Phase: ab 1.8.2030 bis und mit
30.11.2032:
für C.___: CHF
710.00 (Barunterhalt CHF 675.00, Betreuungsunterhalt CHF 35.00)
für D.___: CHF
710.00 (Barunterhalt CHF 675.00, Betreuungsunterhalt CHF 35.00)
5. Phase: ab 1.12.2032 bis und mit
31.1.2034:
für C.___: CHF
670.00 (Barunterhalt CHF 635.00, Betreuungsunterhalt CHF 315.00)
für D.___: CHF
670.00 (Barunterhalt CHF 635.00, Betreuungsunterhalt CHF 315.00)
6. Phase: ab 1.2.2034 bis und mit
31.12.2034:
für C.___: CHF
590.00 (Barunterhalt)
für D.___: CHF
590.00 (Barunterhalt)
7. Phase: ab 1.1.2035 bis und mit
28.2.2036:
für D.___: CHF
1'150.00 (Barunterhalt).
Art. 277 Abs. 2 ZGB sei
vorzubehalten. Dieser lautet wie folgt: Hat das Kind bei Eintritt der
Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit
es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für ihren Unterhalt
aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen
wurde.
5. Es sei festzustellen, dass mit den
festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträgen der gebührende Bedarf von C.___ und D.___
in folgendem Umfang nicht gedeckt ist:
6. Phase: ab
1.2.2034 bis und mit 31.12.2034: pro Kind CHF 176.00 (Barunterhalt)
7. Phase: ab
1.1.2035 bis und mit 28.2.2036: für D.___ CHF 18.00 (Barunterhalt).
6. Die Erziehungsgutschriften der AHV seien
der Berufungsklägerin allein anzurechnen.
7. Der Berufungsbeklagte sei zu
verpflichten, der Berufungsklägerin aus Güterrecht den Betrag von CHF 692.10
innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Ehescheidungsurteils zu bezahlen.
8. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin für das vorinstanzliche Verfahren sei auf CHF 8'040.35. (inkl.
Auslagen und MwSt.) festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 4'104.45 (Differenz zum vollen Honorar),
sobald die Berufungsklägerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
9. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 2'500.00 seien den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Anteil der Berufungsklägerin der Staat
Solothurn unter Vorbehalt der Rückforderung während 10 Jahren (Art. 123 ZPO).
10. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten,
der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss
von CHF 5'000.00 zzgl. MwSt. zu bezahlen. Eventualiter sei ihr im
Berufungsverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu gewähren.
Unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.
5. In Bezug auf die
Anfechtung der Kostennote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss
Rechtsbegehren Ziff. 8 wurde ein separates Beschwerdeverfahren eröffnet,
welches mit Beschluss vom 11. August 2023 erledigt wurde.
6. Am 20. September 2023
liess sich der Berufungsbeklagte (im Folgenden auch Ehemann und Vater)
ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Er stellt die folgenden
Rechtsbegehren:
1. Die Berufung sei vollumfänglich
abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
seien vollumfänglich der Berufungsklägerin aufzuerlegen.
3. Die Berufungsklägerin sei zu
verpflichten, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen nach
§ 160 GT.
7. Am 2. Oktober 2023
gingen die Kostennoten beider Parteivertreter ein. Sie wurden der Gegenpartei
umgehend zur Kenntnis zugestellt.
8. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann
darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden
darauf Bezug genommen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Amtsgerichtspräsident prüfte die
Möglichkeit der alternierenden Obhut anhand der vom Bundesgericht aufgestellten
Kriterien eingehend. Er hielt fest, dass beide Ehegatten erziehungsfähig seien.
Die Mutter sei zwar die Hauptbezugsperson der Kinder, der Vater habe durch seine
regelmässige Kinderbetreuung ebenfalls eine persönliche Beziehung zu ihnen
aufbauen können. Beide Eltern seien aufgrund ihrer Arbeitszeiten in der Lage,
die Kinder mehrheitlich persönlich zu betreuen. Unterstützt würden sie dabei
von den Grosseltern. Der Konflikt zwischen den Eltern betreffe die persönliche
Ebene, wie insbesondere das fehlende Vertrauen der Ehefrau in den Ehemann und
die behauptete häusliche Gewalt. Hier verortete der Vorderrichter mehrfach
moralisch sehr fragwürdiges Verhalten des Ehemannes gegenüber der Ehefrau. Es
habe sich hingegen gezeigt, dass sie sich über die Kinderbelange verständigen
könnten und in der Lage seien, miteinander zu kooperieren. Sie könnten die
Kinder aus ihrem Paarkonflikt heraushalten. Es sei daher nicht davon auszugehen,
dass die Kinder durch den Elternkonflikt beeinträchtigt würden. Es bestünden
keine Anzeichen dafür, dass ein Elternteil in der jüngeren Vergangenheit den
Kontakt zum anderen zu unterbinden versucht habe. Die Kinder seien fünf und
sieben Jahre alt und daher nicht mehr auf die ständige Anwesenheit der Mutter
angewiesen. Sie hätten bereits mehrfach problemlos beim Vater übernachtet. Beide
Ehegatten wohnten in derselben Wohngemeinde, so dass das soziale Umfeld der
Kinder bei beiden dasselbe sei. Die alternierende Betreuung habe daher lediglich
einen kleinen Einfluss auf das gelebte Betreuungsmodell. Der bisherige
Betreuungsanteil des Ehemannes habe 30 % betragen, nun betrage er 40 %. Das
beeinträchtige die Stabilität des Betreuungsmodells nur in geringem Mass und
sei dem Kindeswohl nicht abträglich. Diesem sei am besten gedient, wenn die
Obhutszuteilung für beide Kinder identisch geregelt werde. Die
Betreuungsanteile seien fair auf beide Eltern aufzuteilen.
Bei der Unterhaltsregelung ging der
Vorderrichter beim Ehemann von einem Arbeitspensum von 100 % und bei der
Ehefrau von aktuell 60,98 % mit einer baldigen Steigerung auf 70 % aus. Die von
der Ehefrau bezogenen Familienergänzungsleistungen rechnete er aufgrund ihrer
Subsidiarität nicht als Einkommen der Ehefrau an.
Beim Bedarf stellte der Vorderrichter auf
die eingereichten Urkunden ab. Weil eine Mankosituation bestehe, klammerte er die
Steuern aus. Aufgrund seiner Berechnungen setzte der Vorderrichter die
Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder in insgesamt acht Phasen bis zur
Volljährigkeit der Tochter fest.
1.2
In Bezug auf die
güterrechtliche Auseinandersetzung hielt der Vorderrichter fest, die Ehegatten seien
darüber einig, dass die Ehefrau per Stichtag Bankguthaben von CHF 2'699.54 und
der Ehemann solche von CHF 3'873.13 auf ihren Konti gehabt hätten. Per Stichtag
schuldeten sie überdies Anwaltskosten von CHF 9'103.55. Diese belasteten die
Errungenschaft des Ehemannes, der einen Rückschlag realisiere. Aufgrund dessen
sei lediglich die Errungenschaft der Ehefrau zu teilen.
2.
Die Berufungsklägerin
macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und
Art. 298 Abs. 2ter Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) unrichtig
angewendet, indem sie die alternierende Obhut über die Kinder angeordnet habe.
Seit der Trennung der Parteien seien die Kinder vom Berufungsbeklagten resp.
bis vor nicht allzu langer Zeit von dessen Mutter an jedem 2. Wochenende von
Freitag- bis Sonntagabend und jede Woche an einem Tag unter der Woche betreut
worden. Die Vorinstanz habe diese Betreuung in Verletzung von Art. 298 und Art.
273/274 ZGB massiv ausgeweitet. Mit Blick auf die Umstände seit der Trennung
hätte die Vorinstanz keine alternierende Obhut anordnen dürfen.
Im Jahr 2017 habe der Berufungsbeklagte
ihr das Kind C.___ entzogen und erst nach Erlass einer superprovisorischen
Verfügung zurückgegeben. Anlässlich der Eheschutzverhandlung habe die
Eheschutzrichterin festgestellt, dass die vom Berufungsbeklagten signalisierte
Gesprächsbereitschaft ein reines Lippenbekenntnis sei und er die Bedingungen
der Betreuungsregelung diktiert habe. Auch nach der rechtskräftigen
Betreuungsregelung im Eheschutzverfahren habe der Berufungsbeklagte weiterhin
auf eine starke Ausweitung des Kontakts zu C.___ gedrängt und die
Berufungsklägerin ständig unter Druck gesetzt. Ein vernünftiges Gespräch unter
den Ehegatten in Kinderbelangen sei nicht möglich.
Im Rahmen einer Mediation hätten die
Parteien am 20. [recte 23.] April 2020 eine umfassende Elternvereinbarung
getroffen. Der Betreuungsanteil des Berufungsbeklagten sei ausgeweitet worden. Im
Gegenzug habe er sich verpflichtet, nicht in [...] oder den Nachbargemeinden
Wohnsitz zu nehmen. In krasser Missachtung dieser Vereinbarung habe der
Berufungsbeklagte am 1. Februar 2022 seinen Wohnsitz nach [...] verlegt. Gegen
den Antrag in diesem Verfahren, dass er seinen Wohnsitz wieder verlege, habe er
sich vehement zur Wehr gesetzt. In krass egoistischer Weise habe er sich über
die in der Mediation getroffenen Vereinbarungen hinweggesetzt. Dieses Verhalten
zeige in aller Deutlichkeit, dass er nicht in der Lage sei, mit der
Berufungsklägerin zu kooperieren. Eine Kommunikation sei unter diesen Umständen
nicht mehr möglich. In haltloser Weise sei der Berufungsklägerin anschliessend
unterstellt worden, sie wolle ihrerseits mit den Kindern wegziehen. Ihr seien für
diesen Fall vom Ehemann rechtliche Schritte angedroht worden.
Ebenfalls hätten die Ehegatten
vereinbart, sich gegenseitig über Gegebenheiten, die die Kinder betreffen, zu
orientieren. Nur gerade vier Monate nach Abschluss der Elternvereinbarung habe
der Berufungsbeklagte eigenmächtig sein Arbeitspensum von 100 % auf 80 %
reduziert und auf die Hilfe seiner Mutter bei der Kinderbetreuung verzichtet.
Über den Betreuungswechsel habe er die Kindsmutter nicht orientiert. Die
eigenmächtige Pensenreduktion tangiere die wirtschaftliche Sicherheit der
Kinder und hätte deshalb vorgängig besprochen werden müssen. Auch seine Ferien
mit den Kindern habe der Berufungsbeklagte eigenmächtig zwei Tage vorverlegt,
indem er entsprechende Tickets erworben habe. Aufgrund der zahlreichen Vorfälle
sei das Verhältnis zwischen den Parteien schlecht. Das belaste die Kinder
stark.
Der Vorderrichter sei zum Schluss
gekommen, dass sich der Berufungsbeklagte zwar in der Vergangenheit gegenüber
der Berufungsklägerin moralisch mehrfach sehr fragwürdig verhalten habe. Einen Mangel
an Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit habe er in dessen Verhalten aber nicht
gesehen. Damit habe er den Sachverhalt unrichtig festgestellt und Art. 273/274
ZGB verletzt. Die Berufungsklägerin habe aufgrund des Verhaltens des
Berufungsbeklagten das Vertrauen in ihn völlig verloren, was auch für die
Kinder spürbar sei.
Bei der alternierenden Obhut brauche es
deutlich mehr Absprachen und Organisation zwischen den Eltern als das bei der
geltenden Regelung der Fall sei. Der Berufungsbeklagte habe in der
Vergangenheit gezeigt, dass es ihm nur um die eigenen Interessen gehe, die er
rücksichtslos verfolge. Er werde sich auch in Zukunft nicht an Abmachungen halten.
Der Vorderrichter habe auch unberücksichtigt gelassen, dass aufgrund der
Vorfälle zwischen den Parteien bereits heute ein gravierender Elternkonflikt
bestehe. Diesem seien die Kinder schutzlos ausgeliefert, was ihren Interessen
zuwiderlaufe.
Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil solle
der Berufungsbeklagte die Kinder jede Woche von Mittwoch 18.00 Uhr bis Freitag
18.00
Uhr und an jedem zweiten Wochenende betreuen. Gleichzeitig sei der
Berufungsbeklagte verpflichtet worden, sein Pensum wieder auf 100 %
aufzustocken, was mit Blick auf die prekären finanziellen Verhältnisse der
Parteien korrekt und richtig sei. Aufgrund dessen sei der Berufungsbeklagte
nicht in der Lage, die Kinder am Donnerstag und Freitag tagsüber zu betreuen. Die
Kinderbetreuung solle am Mittwoch und Donnerstag [gemeint wohl Donnerstag und
Freitag] vom Grossvater väterlicherseits übernommen werden. Dieser habe die
Kinder bis anhin nie betreut. Bis zum 31. August 2020 habe die Grossmutter
väterlicherseits, die vom Grossvater getrennt lebe, den Ehemann während dessen
Arbeitstätigkeit bei der Kinderbetreuung unterstützt. Die Berufungsklägerin
arbeite 60 % und sei daher in der Lage, die Kinder auch tagsüber persönlich zu
betreuen. Seit der Trennung hätten die Kinder in einer stabilen
Betreuungssituation gelebt. Die bisher gelebte Regelung habe sich etabliert.
Deren Beibehaltung entspreche dem Kindeswohl.
Der Berufungsbeklagte lasse auch die
Elternkompetenz vermissen, wenn er die Kinder nicht bei der Körperpflege unterstütze,
Arzttermine vergesse und nicht über ihre Essgewohnheiten bei ihm Auskunft gebe,
wenn diese einen Allergieschub erlitten hätten.
Aufgrund der Abänderung der
Obhutsregelung sei die Unterhaltsregelung zu korrigieren. Auch werde sie ihre
Erwerbstätigkeit nicht sofort auf 70 % ausdehnen können, da das nicht mit der
Kinderbetreuung vereinbar sei.
In Bezug auf die Ausführungen zum konkreten
Bedarf wird auf die nachfolgende Unterhaltsberechnung verwiesen.
3.
Der Berufungsbeklagte macht
geltend, seiner Meinung nach seien noch «etwas mehr» Angaben zum Eintreten zu
machen als die Berufungsklägerin dies tue. Die Berufungsschrift entspreche auch
inhaltlich nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Der Obhutsentscheid der Vorinstanz
entspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche überzeugend und
richtig dargelegt worden sei. Die Berufungsklägerin befasse sich in ihren
Ausführungen auf den Seiten 4 bis 11 der Berufung nicht mit den Erwägungen der
Vorinstanz, weshalb diese den Anforderungen nicht genüge. Sie könne nicht
einfach dieselben Argumente wie bei der Vorinstanz wiederholen. Sie habe die
prozessuale Pflicht, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Erwägungen der
Vorinstanz auf einem falschen Sachverhalt oder einer falschen rechtlichen
Würdigung beruhten. Lediglich auf den Seiten 8 und 9 nehme die
Berufungsklägerin argumentativ Bezug auf das angefochtene Urteil. Dabei bediene
sie sich derselben Argumente, die sie seit mehr als sechs Jahren vorbringe.
Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt habe, gehe daraus
nicht hervor.
Die Vorinstanz habe auf den Seiten 7 bis
10.
des Urteils dargelegt, welche Argumente beide Parteien vorgebracht hätten, diese
auf den Seiten 10 bis 14 subsumiert und dargelegt, gestützt auf welche
Erwägungen sie einen 10 % höheren Betreuungsanteil als in der Trennungszeit im
Rahmen der alternierenden Obhut dem Vater zuteile. Aus der Berufungsschrift
gehe nicht hervor, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt oder Recht falsch angewandt habe.
In Bezug auf den Vorwurf der angeblich
mangelnden Kommunikation zwischen den Ehegatten enthalte die Berufung nichts
Neues. Die Berufungsklägerin wiederhole lediglich die Geschichte der Parteien
anlässlich der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts. Sie wiederhole dieselben
Argumente seit sechs Jahren. Das sei alles falsch. Ohnehin gehe es nur darum,
ob die Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft unter den Parteien
vorhanden sei bzw. ob durch deren Konflikt das Kindeswohl gefährdet sei. Das
behaupte auch die Berufungsklägerin nicht. Die Kindsmutter habe vorinstanzlich
bestätigt, dass der Konflikt zwischen den Parteien die Elternebene und nicht
die Kinder betreffe. Der Abschluss der Elternvereinbarung im Rahmen der
Mediation habe gerade gezeigt, dass die Parteien in der Lage seien, einen
Konsens zu finden. Schön sei, dass die jungen Eltern grosse Freude an ihrer
Aufgabe hätten. Der Berufungsklägerin gelinge es nicht, den Eindruck zu
erwecken, die alternierende Obhut gefährde das Kindeswohl. Die Kinder seien
zufrieden damit, mehr Zeit mit dem Vater zu verbringen. Da das Gericht früher
wegen der grossen Distanz der elterlichen Wohnsitze Bedenken geäussert habe,
habe sich der Kindsvater nach anwaltlicher Beratung zu der Verbindlichkeit der
Elternvereinbarung dazu entschieden, seinen Wohnsitz nach [...] zu verlegen.
Dieses Verhalten sei weder krass egoistisch noch eigensinnig.
Die Berufungsklägerin behaupte nicht,
die wirtschaftliche Sicherheit der Kinder sei durch die Pensenreduktion des
Berufungsbeklagten verletzt. Sie gehe nur von einer Gefährdung aus, was ein
feiner Unterschied sei. Er habe bisher alle Unterhaltszahlungen an die
Berufungsklägerin geleistet. Dies sei im Übrigen im Rahmen der
Elternvereinbarung so abgemacht worden.
Die alternierende Obhut sei zeitweilig
bereits während der Trennungszeit gelebt worden. Der Entscheid, den
Betreuungsanteil des Vaters von 30 % auf 40 % zu erhöhen, habe zu keiner
gravierend neuen Situation geführt. Beide Parteien betreuten die Kinder
persönlich und würden dabei durch die Grosseltern unterstützt. Wie es der
Berufungsbeklagte anstelle, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen und die Kinderbetreuung
zu organisieren, sei seine Sache. Die Berufungsklägerin müsse sich
diesbezüglich keine Sorgen machen.
Bezüglich der Ausführungen zu den
Unterhaltsberechnungen wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
4.
Vorab ist festzuhalten,
dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens,
sondern nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren
ausgestaltet ist. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und
eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310
ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat-
und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der
schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau
aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen
Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, beziehungsweise an einem der
genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass die Berufungskläger die
vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie anfechten, sich argumentativ
mit diesen auseinandersetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die
Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen
und Einreden erhoben wurden beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der
geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf
frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder
nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise
beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu
werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich
auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen
Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden
(vgl. BGE 142 III 413, mit weiteren Hinweisen).
Diesen Grundsätzen genügen sowohl die
Berufung als auch die Berufungsantwort über weite Strecken nicht. Im Folgenden
wird soweit erforderlich darauf eingegangen.
5.
Der Berufungsbeklagte
moniert, die Berufungsklägerin hätte mehr Angaben zum Eintreten auf die
Berufung machen müssen. Es ist unklar, was er damit meint. Die Prüfung der
Prozessvoraussetzungen nimmt das Gericht von Amtes wegen vor (Art. 59 f. ZPO).
Ist der Berufungsbeklagte der Meinung, dass eine oder mehrere Voraussetzungen
nicht erfüllt sind, war es ihm unbenommen, dies vorzubringen.
6.
In Bezug auf die
rechtlichen Voraussetzungen für die Zuteilung der elterlichen Obhut, kann auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der Urteilsbegründung unter E.
II.3.3 ff. verwiesen werden.
7.1
Die Berufungsklägerin
moniert in erster Linie die fehlende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit
der Parteien in Kinderbelangen. Der Vorderrichter hat in seinem Urteil dazu
ausgeführt: Aus den Ausführungen der Parteien habe sich herauskristallisiert,
dass der Konflikt zwischen den Ehegatten auf persönlichen Gründen, wie
insbesondere dem fehlenden Vertrauen der Ehefrau in den Ehemann sowie der
behaupteten häuslichen Gewalt und der damit verbundenen Angst beruhe. Der
Ehemann habe sich zwar in der Vergangenheit gegenüber seiner Ehefrau mehrfach
moralisch (sehr) fragwürdig verhalten, was jedoch nicht bedeute, dass bei den
Ehegatten hinsichtlich der Kinderbelange ein Mangel an Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit
bestehe. Vielmehr habe sich gezeigt, dass sie sich über die Kinderbelange
verständigen könnten und in der Lage seien zu kooperieren. Da sie in der Lage
seien, die Kinder aus ihrem Konflikt herauszuhalten, werde das Kindeswohl
dadurch nicht beeinträchtigt (E. II.3.6.3).
7.2
Die Berufungsklägerin
bezieht sich in ihren Ausführungen auf den Entzug des Sohnes durch den Vater im
Herbst 2017, was ihr Vertrauen in diesen erschüttert habe. Sie schildert die
damals notwendigen Vorkehrungen ausführlich und hält dafür, dass der
Vorderrichter dies in seine Entscheidung hätte einfliessen lassen müssen. Das damalige
Verhalten des Berufungsbeklagten verletzte die damals geltende gerichtliche
Anordnung. Der Berufungsbeklagte wurde umgehend mittels superprovisorischer
Verfügung zur Einhaltung der erlassenen Verfügung angehalten. Dieser Verfügung
kam er nach. Der Vorfall liegt mittlerweile mehr als sechs Jahre zurück, in
denen der Berufungsbeklagte beide Kinder regelmässig betreut und sie offenbar jeweils
zeitgerecht an die Mutter übergeben hat, so dass dieses lange zurückliegende, einmalige
Fehlverhalten des Berufungsbeklagten heute nicht mehr entscheidrelevant sein
kann.
7.3
Nach dem oben
erwähnten Vorfall soll der Berufungsbeklagte gemäss den Ausführungen der
Berufungsklägerin weiterhin auf eine starke Ausweitung des Kontakts zum Sohn
gedrängt und sie deswegen ständig unter massiven Druck gesetzt haben. Auch habe
er einmal seine Unterschrift verweigert, so dass sie die Pässe der Kinder nicht
habe verlängern und deshalb nicht in die [...] reisen können. Ein vernünftiges
Gespräch in Kinderbelangen sei nicht mehr möglich gewesen, weshalb sie sich auf
Empfehlung der Beiständin auf eine Mediation eingelassen und dort am 23. April
2020.
eine Elternvereinbarung abgeschlossen hätten. Diese habe der
Berufungsbeklagte in krasser Weise missachtet und sei per 1. Februar 2022 nach [...]
gezogen.
Es kann offengelassen werden, ob diese
Ausführungen unter dem Aspekt von Art. 311 ZPO genügen. Wiederum werden mehrheitlich
Verhaltensweisen des Berufungsbeklagten (genaue Zeitangaben werden nicht
gemacht) aus der Zeit vor Februar 2020 geschildert. Dazu kann auf obige
Ausführungen verwiesen werden. Sodann kann das Bestreben des Ehemannes auf
Einräumung von mehr Betreuungszeit von vornherein nicht gegen die Anordnung der
alternierenden Obhut sprechen, sofern dieses Ansinnen mit zulässigen prozessualen
Mitteln vorangetrieben wird. Etwas Anderes wird nicht geltend gemacht.
8.1
Die Berufungsklägerin weist
weiter auf verschiedene Verhaltensweisen hin, in denen sie mangelnde
Kommunikationsbereitschaft und Vertrauensbrüche des Berufungsbeklagten sieht,
die aus ihrer Sicht einer alternierenden Obhut entgegenstehen. Der
Vorderrichter hat sich nicht zu den einzelnen Vorkommnissen geäussert, sondern
lediglich pauschal festgehalten, der Ehemann habe sich zwar in der Vergangenheit
mehrfach moralisch (sehr) fragwürdig verhalten, was jedoch nicht bedeute, dass
bei den Ehegatten hinsichtlich der Kinderbelange ein Mangel an Kommunikations-
und Kooperationsfähigkeit bestehe (Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von
Olten-Gösgen vom 9. März 2023, E. II.3.6.4, S. 12). Im Folgenden ist auf die
einzelnen von der Berufungsklägerin angeführten Vorkommnisse einzugehen.
8.2.1
Die
Berufungsklägerin macht geltend, die Verletzung der Elternvereinbarung vom 23.
April 2020 durch die Wohnsitznahme des Berufungsbeklagten in [...] habe sich
negativ auf die Vertrauensbasis zwischen den Kindseltern ausgewirkt. Zutreffend
ist, dass der Berufungsbeklagte mit diesem Manöver die Elternvereinbarung vom
23.
April 2020 gebrochen hat. Er beruft sich in diesem Zusammenhang auf die
Rechtsberatung durch seinen Anwalt und macht geltend, die Vereinbarung habe die
Niederlassungsfreiheit (Art. 24 Bundesverfassung, BV, SR 101) verletzt. Diese
Argumentation geht fehl. Grundrechte entfalten ihre Wirkung im Verhältnis zwischen
Bürger und Staat. Mangels direkter Drittwirkung der Grundrechte kann der Berufungsbeklagte
in Bezug auf die Vereinbarung vom 23. April 2020, welche die Regelung der
Beziehungen zwischen zwei Privatpersonen (den Ehegatten [...]) zum Gegenstand
hatte, nichts zu seinen Gunsten ableiten (Art. 35 BV; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_962/2020 vom 10. Februar 2021, E. 6.4.2 in fine und BGE 137 III 59 E. 4.1).
Es bleibt somit festzustellen, dass der
Berufungsbeklagte die Vereinbarung der Parteien verletzt hat. Indessen ist zu
berücksichtigen, dass eine aussergerichtliche Trennungsvereinbarung jederzeit
von einer Partei gekündigt werden kann, wenn sich die Verhältnisse geändert
haben, ebenso wie eine allfällige vorsorgliche Massnahme.
8.2.2
Problematisch ist in
diesem Zusammenhang nicht in erster Linie, dass der Berufungsbeklagte in dieselbe
Wohngemeinde wie die Berufungsklägerin gezogen ist. Das war im Interesse seines
Anteils an der Kinderbetreuung objektiv von Vorteil für alle Beteiligten. Dass
der Umzug subjektiv im ersten Moment ungute Gefühle bei der Ehefrau ausgelöst
hat, ist nachvollziehbar. Weder den vorinstanzlichen Akten noch der
Berufungsschrift lässt sich jedoch entnehmen, dass es seit dem Wohnsitzwechsel
des Berufungsbeklagten effektiv zu bedrohlichem Verhalten des Ehemannes gegenüber
der Ehefrau gekommen ist. Übergriffe des Berufungsbeklagten auf die
Berufungsklägerin wurden seit mehreren Jahren nicht mehr geltend gemacht, so
dass aus persönlichkeitsrechtlicher Sicht (Art. 28 ff. ZGB) der
Berufungsklägerin nichts gegen die Wohnsitznahme des Berufungsbeklagten in [...]
sprach, was bereits der Vorderrichter festgestellt hat.
Bedenklich ist in Bezug auf die für die
alternierende Obhut notwendige Absprachefähigkeit vielmehr das Vorgehen: Der
Berufungsbeklagte hat die Berufungsklägerin nicht vorinformiert über seine
Absichten nach [...] zu ziehen, sondern sie erst 14 Tage nach dem per 1.
Februar 2022 erfolgten Umzug informiert und vor vollendete Tatsachen gestellt. Vor
dem Hintergrund, dass die Parteien in der Elternvereinbarung vom 23. April 2020
vereinbart hatten, dass die Mutter allfällige Umzugsabsichten drei Monate im
Voraus mit dem Vater bespreche, ist dieses Verhalten nicht nachvollziehbar.
Hinzu kommt, dass der Ehemann der Ehefrau gleichzeitig mit der Ankündigung
seines Umzugs einen geplanten Wegzug ihrerseits aus der Gemeinde unterstellt
und ihr für diesen Fall eine Meldung bei der KESB angedroht (Berufungsbeil. 10)
hatte.
Ein solches Vorgehen spricht für keine
gute Kommunikation und ist einer vertrauensvollen Zusammenarbeit in
Kinderbelangen im Hinblick auf die alternierende Obhut nicht förderlich. Dass
er es nicht nötig findet, ein so wichtiges Thema wie die Wohnsitznahme in
derselben Gemeinde, vorgängig mit der Kindsmutter zu besprechen, zeigt, dass
dem Berufungsbeklagten der Wille zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der
Berufungsklägerin abgeht. Das gilt umso mehr, als sich die Parteien vorgängig in
einer Vereinbarung schriftlich über die Wohnsitznahme des Berufungsbeklagten ausserhalb
der Wohngemeinde der Berufungsklägerin geeinigt hatten und konkrete Regeln für
einen allfälligen Wohnsitzwechsel der Ehefrau vereinbart hatten. Das Verhalten
kann nur so verstanden werden, dass der Berufungsbeklagte annimmt, für ihn
würden andere Regeln gelten.
8.2.3
Unter dem
Blickwinkel des Kindeswohls ist die Wohnsitznahme des Berufungsbeklagten in der
Wohngemeinde von Ehefrau und Kindern, wie bereits erwähnt, objektiv positiv zu
werten. Die Beziehungsgestaltung zwischen Vater und Kindern wird dadurch
einfacher, da der lange Anfahrtsweg zum väterlichen Domizil entfällt und
Absprachen unter den Kindseltern leichter umzusetzen sind. Das gilt umso mehr,
als die Kinder jetzt eingeschult sind.
9.
Die Berufungsklägerin
führt in Bezug auf die geltend gemachte gestörte Kommunikation unter den
Parteien weiter an, dass der Berufungsbeklagte im Jahr 2022 eigenmächtig den
vorgängig vereinbarten Ferientermin mit den Kindern um zwei Tage vorverschoben
habe, indem er ohne vorher mit ihr Rücksprache zu nehmen, Tickets für einen
früheren Reisetermin gebucht habe. Der Einwand des Berufungsbeklagten, dass die
Berufungsklägerin hier einen Vorfall aus der Zeit vor Einreichung der
Klageantwort erwähne, ändert nichts. Die eigenmächtige Vorverschiebung der
Sommerferien 2022 um zwei Tage durch den Berufungsbeklagten war bereits Thema
der vorinstanzlichen Parteibefragung (AS 172). In Kinderbelangen gilt die
Offizialmaxime, weshalb vorinstanzlich Noven bis zur Urteilsberatung
vorgebracht werden konnten (BGE 142 III 413 E. 2.2).
Der Vorderrichter hat sich nicht konkret
zu diesem Vorfall gewässert. Es kann in Bezug auf die Würdigung dieses
Vorfalles weitgehend auf die obigen Erwägungen unter 8. verwiesen werden. Kein
Widerspruch zu den Vorbringen der Berufungsklägerin ist – entgegen der Ansicht
des Berufungsbeklagten - deren Aussage in der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung, dass sie sich ein bisschen mehr Planung wünsche (AS 174,
Zeilen 112 ff.). Vielmehr trifft sie den Nagel auf den Kopf. Entscheide über die
Organisation der Kinderbetreuung sind bei alternierender Obhut noch häufiger
nötig. Diese sind gemeinsam zu treffen. Das gilt insbesondere für Abänderungen
von Vereinbarungen. Es geht nicht an, dass eine Partei diese eigenmächtig nach
ihrem Gusto abändert.
Gerade solche Vorkommnisse zeigen, ob
die Parteien in der Praxis absprachefähig sind und offenbaren allfällige
Defizite mit aller Deutlichkeit. Das Verhalten des Berufungsbeklagten bei den geschilderten
zwei Gelegenheiten aus dem Jahr 2022 zeugt von keiner offenen und
vertrauensvollen Kommunikation mit der Kindsmutter. Es offenbart zudem seinen
Mangel an Wollen oder Können, sich an getroffene Vereinbarungen zu halten. Bei der
Ausübung der alternierenden Obhut ist es unumgänglich, dass sich die Parteien gegenseitig
ständig über Vorhaben, die sich auf die Organisation der Kinderbetreuung
auswirken, informieren und getroffene Vereinbarungen einhalten. Sonst
funktioniert es auf Dauer nicht.
10.
Die von der
Berufungsklägerin ins Feld geführte Reduktion des Arbeitspensums des
Berufungsbeklagten wirkte sich bis dato nicht negativ auf das Kindeswohl aus,
da der Berufungsbeklagte unbestritten die verfügten Unterhaltsbeiträge weiterhin
bezahlte. Aufgrund dessen hatte der Berufungsbeklagte Zeit, um die Kinder persönlich
zu betreuen. Dennoch ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine freiwillige
Pensenreduktion handelte. Ob es sich dabei um eine weitere eigenmächtige
Entscheidung des Ehemannes oder um einen Teil der Elternvereinbarung handelte,
kann dahingestellt bleiben. Würde das reduzierte Pensum dazu führen, dass der
Berufungsbeklagte seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann,
so verletzte es das Kindeswohl, da es nicht im Interesse der Kinder ist, ohne
Not am Rande des Existenzminimums aufzuwachsen. Das hat auch der Vorderrichter
erkannt und deshalb dem Berufungsbeklagten in der Unterhaltsberechnung ein
hypothetisches Einkommen im Umfang eines 100 %-Pensums angerechnet. Es muss die
Zukunft zeigen, wie lange sich dieses Arrangement aufrecht erhalten lässt.
11.1
Die Berufungsklägerin
weist weiter darauf hin, dass der Berufungsbeklagte die Kinder gemäss dem
angefochtenen Urteil fortan an zwei Wochentagen und jedes zweite Wochenende betreuen
solle. Gleichzeitig habe ihn der Vorderrichter verpflichtet, sein Arbeitspensum
auf 100 % aufzustocken. Der Berufungsbeklagte sei somit gar nicht in der Lage,
die Kinder an zwei Wochentagen persönlich zu betreuen. Der Vorderrichter führte
dazu im angefochtenen Urteil aus (E. II.3.6.8, S. 13), der Ehemann habe die
Kinder bis anhin zu rund 30 % (= vier Tage in zwei Wochen) betreut, wobei ein
Teil durch die Grosseltern wahrgenommen worden sei. Eine leichte Erhöhung des
Betreuungsanteils des Ehemannes auf 40 % beeinträchtige die Stabilität des
Betreuungsmodells nur in einem geringen Mass und sei daher dem Kindeswohl nicht
abträglich. Auch der Berufungsbeklagte tut die zusätzliche Betreuungszeit in
der Berufungsantwort mit einer Prozentrechnung ab und beteuert, dass er das
«ohne weiteres» bewerkstelligen könne, ohne darauf einzugehen, wie er die
Kinderbetreuung während seines Betreuungsanteils konkret sicherstellen will.
11.2
Der Einwand der
Berufungsklägerin ist berechtigt. Weder der Vorderrichter noch der
Berufungsbeklagte gehen konkret auf die Regelung der Kinderbetreuung während
des erhöhten Betreuungsanteils des Kindsvaters ein. Dabei übersehen sie, dass
es bei der Obhutsregelung nicht bloss um eine Prozentrechnung, sondern um die konkrete
Organisation der Betreuung der beiden sechs- und siebenjährigen Kinder geht,
die jedenfalls kindeswohlgerecht sein muss. Ein Kindsvater, der einen
substantiellen Anteil an der Kinderbetreuung übernehmen will, sollte eine klare
Vorstellung davon haben, wie er die Betreuung inskünftig kindeswohlgerecht
wahrnehmen will und wie sich das finanziell auf das Familienbudget auswirkt (vgl.
Philipp Maier, Massimo Vecchiè, Geteilte Obhut um jeden Preis in AJP 2022 S.
696, 703). Es ist keineswegs allein die Sache des Berufungsbeklagten, wie er
die alternierende Obhut bewerkstelligt, wie der Berufungsbeklagte glaubt (Berufungsantwort
BS zu 10, S. 28). Er verkennt auch die Tragweite des Untersuchungsgrundsatzes
(Art. 247 Abs. 2 ZPO) und der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO), wenn er
ausführt, es sei nicht Sache des Obergerichts, seine Erziehungsfähigkeit zu
überprüfen (BS zu 13, S. 30). Die Rechte und Interessen der Kinder sind im
Scheidungs- und Eheschutzverfahren ihrer Eltern stets von Amtes wegen in die
Entscheidung einzubeziehen (vgl. BGE 142 III 153 E. 5.1.1 mit Verweisen).
11.3.1
Vorliegend geht es
um die (zusätzliche) Kinderbetreuung an einem Werktag, an dem der
Berufungsbeklagte arbeitet. Dieser hat weder vorinstanzlich noch in seiner
Berufungsantwort ein konkretes Betreuungskonzept präsentiert für die beiden
Wochentage, an denen er inskünftig die Kinder betreuen will. Gemäss den Akten
beabsichtigt er weiterhin mit einem Pensum von 80 % zu arbeiten, womit er die
Kinderbetreuung am Freitag weiterhin selber wahrnehmen kann. Der Vorderrichter
hat festgestellt, dass der Ehemann bei der Kinderbetreuung Hilfe von seinen
Eltern habe. Es ist unklar, vorauf sich diese Feststellung bezieht. In den
letzten drei Jahren, d.h. seit der Senkung seines Arbeitspensums auf 80 %
betreute der Vater die Kinder am Freitag jeweils selber. Für den Donnerstag ist
den Akten kein konkretes Betreuungskonzept, lediglich zwei Ideen zur
Kinderbetreuung am Donnerstag zu entnehmen:
In der schriftlichen Klage (AS 111) liess
der Berufungsbeklagte ausführen, dass er am Donnerstag (für den er die Obhut
über die Kinder beantragte) arbeiten müsse. Er wolle daher eine Tagesstruktur
in Anspruch nehmen. Die Kindertagesstätte [...] in [...] biete sowohl einen
Mittagstisch als auch Betreuung an. Er äusserte sich an dieser Stelle weder zu
den Kosten der Kinderbetreuung, die Teil der Barkosten der Kinder darstellen
noch dazu, ob die Kindertagestätte freie Plätze hat (BS 18, AS 112).
Die monatliche Betreuung eines
Schulkindes in der Kita [...] in [...] kostet gemäss Website an einem Halbtag
pro Woche CHF 259.35 im Monat un. Aus den Akten geht nicht hervor, wie gross
der Betreuungsbedarf der Kinder am Donnerstag aktuell ist, so dass die zu
erwartenden Betreuungskosten nicht genau festgestellt werden können. Es ist
daher damit zu rechnen, dass für die Betreuung von zwei Kindern an einem
Wochentag in der Kita monatlich zwischen CHF 156.00 (nur Mahlzeit) und CHF 520.00
(für einen Halbtag), für zwei Betreuungstage das doppelte (falls der
Berufungsbeklagte sein Pensum wieder auf 100 % aufstockte), aufzuwenden wären. Für
die Schulferienzeit, die weder durch die Kindsmutter noch durch den Kindsvater
persönlich abgedeckt werden kann, müsste eine zusätzliche Betreuungslösung
gefunden werden.
An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
hat der Ehemann dann angegeben, dass ihn sein Vater bei der Kinderbetreuung
unterstützen würde (AS 166 f.). Die diesbezüglichen Angaben sind allerdings
vage und lassen kein Konzept erkennen. Darauf kann nicht abgestellt werden.
Über die Lebenssituation des Grossvaters väterlicherseits geht aus den Akten
wenig hervor. Bekannt ist lediglich, dass er in [...] wohnt, von der
Grossmutter väterlicherseits getrennt lebt, eine neue Lebenspartnerschaft
eingegangen ist und bisher nur gelegentlich in die Betreuung seiner Enkelkinder
involviert war. Ob er bereit und in der Lage ist, fix an ein bis zwei Tagen pro
Woche (falls der Berufungsbeklagte sein Pensum wieder auf 100 % erhöht) die
Kinderbetreuung unentgeltlich zu übernehmen, kann aufgrund dessen nicht
beurteilt werden.
11.3.2
Steht das
Betreuungskonzept im Urteilszeitpunkt nicht fest, kann der Sachrichter nicht
abschliessend prüfen, ob die alternierende Obhut dem Kindeswohl entspricht. Ein
solches fehlt hier weitgehend, da sich der Berufungsbeklagte weder vor-instanzlich
noch im Berufungsverfahren konkret mit dem zusätzlichen Betreuungsbedarf der
Kinder am Donnerstag und wie er diesen abdecken will, auseinandersetzte. Es genügt
nicht, darauf hinzuweisen, er wolle die Kinder einfach zu 50 % betreuen, was
eine legitime Forderung sei (AS 103 ff. und 168). Ein gesetzlicher Anspruch auf
alternierende Obhut lässt sich aus dem Gesetz nicht herleiten. Entscheidend
bleibt jedenfalls das Kindeswohl. Ein gleichwertiges Betreuungsmodell darf vom
Gericht nur angeordnet werden, wenn die Grundbedingungen erfüllt sind und dies
mit dem Kindeswohl vereinbar ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_534/2019, E.
3.1).
Die finanziellen Aspekte (Notwendigkeit
der Aufstockung des Erwerbspensums des Ehemannes auf 100 %) und das fehlende
Betreuungskonzept auf Seiten des Ehemannes sprechen daher gegen die
alternierende Obhut. Auf Seiten der Ehefrau ist dagegen eine mehrjährig erprobte
Kinderbetreuung durch die Grosseltern mütterlicherseits vorhanden, die keine
zusätzlichen Kosten verursacht.
12.
Zusammengefasst ist festzuhalten,
dass das Kriterium Erziehungsfähigkeit bei beiden Ehegatten erfüllt ist und die
Wohnsituation der Kindseltern in derselben Gemeinde örtlich sehr gut für die
alternierende Obhut geeignet ist. Neutral wirkt sich das Kriterium Stabilität in
Bezug auf den status quo aus, zumal die Kinder bis dato bereits seit mehreren
Jahren an einem Wochentag und jedes zweite Wochenende vom Vater betreut wurden.
Auch können sie beim Vater und bei der Mutter dieselben Kontakte zu anderen
Kindern pflegen. Negativ wirken sich die Kriterien Kommunikationsfähigkeit und
– bereitschaft, die Finanzen und das fehlende konkrete Betreuungskonzept des
Vaters aus.
Die fehlende Betreuungslösung für den
Donnerstag, vor allem aber die fehlende Offenheit des Ehemannes in der
Kommunikation mit der Ehefrau und seine Neigung, Vereinbarungen einseitig zu
seinen Gunsten abzuändern, wirken sich unter dem Strich gegen die Anordnung der
alternierenden Obhut aus. Auch ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
das Kindeswohl nicht gewahrt, wenn die alternierende Obhut zu einer Mankolage
führt, bzw. diese wie hier vergrössert (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.1 und
Urteil des Bundesgerichts 5A_637/2018 E. 4.3 f.).
Die Obhut über die beiden Kinder ist
folglich bei der Mutter zu belassen. Die Beibehaltung der bisherigen Betreuungsregelung
ist nicht in Frage gestellt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass
der Ehemann bereit ist, sich ein 100 %-Pensum, bzw. einen entsprechenden Lohn,
anrechnen zu lassen, obwohl er weiterhin die Kinder an einem Wochentag betreuen
will. Fraglich ist, wie lange er dieses Arrangement aufrechterhalten kann. Die
Beibehaltung des status quo, der Wille des Ehemannes zur Wahrnehmung eines
erhöhten Betreuungsanteils und der entsprechende Antrag der Ehefrau sprechen
dafür, dieses Betreuungskonzept trotz gewisser finanzieller Bedenken
beizubehalten.
Der Vater betreut die Kinder daher wie
bis anhin von Donnerstag 18.00 Uhr bis Freitag, 18.00 Uhr und jede zweite Woche
von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr.
13.1
Die
Berufungsklägerin hat auch die Höhe der Unterhaltsbeiträge angefochten. Unbestritten
sind die relevanten Einkommen. Der Berufungsbeklagte verdiente gemäss
Feststellungen des Vorderrichters mit einem 100 %-Pensum monatlich CHF 4’636.00
netto. Die Berufungsklägerin verdient gegenwärtig mit einem 60,98 %-Pensum CHF
2'452.00 netto. Sie bezieht auch die zwei Kinderzulagen à je CHF 200.00. Total
macht das CHF 7'488.00 aus.
13.2
Die Berufungsklägerin
moniert die Wohnkosten des Ehemannes von monatlich CHF 1'550.00. Sie hält
dafür, dass diese angesichts der finanziellen Verhältnisse deutlich zu hoch
seien. Der Vorderrichter hat sich im Urteil nicht zur Höhe des Mietzinses des
Ehemannes geäussert, obwohl er diesen in der Parteibefragung thematisiert hat
(AS 167). Der Berufungsbeklagte macht geltend, dieser sei nicht zu hoch. Er
benötige die Räume für die Kinder.
Im Verhältnis zum reduzierten Einkommen
des Ehemannes ist der Mietzins zu hoch. Indem der Vorderrichter aber von einem
hypothetischen Einkommen aufgrund eines 100 %-Pensums ausgegangen ist, bleibt
dieser zwar hoch, ist aber nicht mehr zu beanstanden, v.a. wenn berücksichtigt
wird, dass der Ehemann eine Wohnung im selben Wohnort, aber einem anderen
Quartier als die Ehefrau gewählt hat. Hinzu kommt, dass er die Kinder an vier
von 14 Tagen betreut, mithin zu einem Anteil von etwas weniger als 30 %. Unter
Berücksichtigung des Betreuungsanteils und der Betreuung von zwei Kindern ist eine
Ermessensüberschreitung des Vorderrichters nicht ersichtlich.
Die Berufungsklägerin moniert weiter,
dass der Vorderrichter dem Berufungsbeklagten für den Berufsweg die Auslagen
für ein Auto angerechnet habe, obwohl er in der Klage ausgeführt habe, er gehe
mit dem ÖV zur Arbeit. Der Berufungsbeklagte führte in der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung aus, dass er mit dem Auto zur Arbeit fahre, da er bereits um
06.00
Uhr mit der Arbeit anfangen müsse und mit dem ÖV nicht rechtzeitig von [...]
nach [...] an den Arbeitsort gelange. Ein Blick in den Onlinefahrplan zeigt,
dass diese Aussage zutreffend ist, weshalb die Auslagen zu Recht eingerechnet
wurden. Das ist im Übrigen auch bei der Ehefrau so.
Dispositiv
Demnach ergibt sich in der ersten Phase
folgende Bedarfsrechnung:
Ehemann
Ehefrau
C.___
D.___
Grundbetrag
1'200.00
1'350.00
400.00
400.00
Miete
1’550.00
1’450.00
Anteil Kinder
-392.00
196.00
196.00
Arbeitsweg
532.00
516.00
obl.Krankenkasse
305.00
0.00
00.00
0.00
Telekom/Mobiliarversicherung
(100.00)
(100.00)
Steuern
(369.00)
(2.00)
total
3’587.00
2'924.00
596.00
596.00
Der familienrechtliche Bedarf beläuft
sich auf CHF 8'274.00. Dieser übersteigt das oben ermittelte Gesamteinkommen
der Familie. Es ist somit vom Betreibungsrechtlichen Notbedarf auszugehen.
Daher sind die Auslagen für Telekommunikation und Mobiliarversicherung sowie
für Steuern nicht in den Bedarf einzurechnen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3). Das
Gesamteinkommen der Familie von CHF 7'488.00 netto reicht auch nicht aus, um
den betreibungsrechtlichen Notbedarf von CHF 7’703.00 zu decken. Es resultiert
ein Manko von CHF 215.00 zulasten des Betreuungsunterhalts, das je hälftig auf
beide Kinder aufzuteilen ist.
Der Ehemann hat im Umfang seines
Überschusses von CHF 1'049.00 Unterhaltsbeiträge von je CHF 524.00 (CHF 396.00
Bar- und CHF 128.00 Betreuungsunterhalt) an die beiden Kinder zu leisten.
13.3 Der Vorderrichter hat
eine neue Phase ab August 2023 berechnet, da er davon ausging, dass die Ehefrau
aufgrund des grösseren Betreuungsanteils des Ehemannes in der Lage sein würde,
ihr Arbeitspensum auf 70 % auszudehnen. Nachdem die Obhut bei der Mutter belassen
wird, gibt es nach dem anwendbaren Schulstufenmodell keinen Grund, sie zu einem
höheren Erwerbspensum zu verpflichten. Es bleibt daher beim aktuellen Erwerbspensum
der Ehefrau von 60,98 %.
13.4 Eine weitere
Unterhaltsphase hat der Vorderrichter ab [...] 2026 gebildet, da der Sohn in
diesem Monat 10 Jahre alt wird und sein Grundbetrag um CHF 200.00 steigt. Da
eine Mankosituation vorliegt, führt das lediglich dazu, dass das Manko grösser
wird, weshalb auf die Bildung einer weiteren Phase verzichtet werden kann.
Dasselbe gilt für die Phase ab [...] 2028 wenn die Tochter 10 Jahre alt wird. Die
Erhöhung des Mankos auf CHF 415.00 bzw. 615.00 ist entsprechend im Dispositiv
festzuhalten.
14.1 Relevante Änderungen in
der Unterhaltsrechnung ergeben sich ab August 2030, da die Tochter dann in die
Oberstufe übertreten wird und die Ehefrau ihr Erwerbspensum dann auf 80 % wird
aufstocken müssen. Das Familieneinkommen steigt dann auf CHF 8'253.00 (Ehemann
CHF 4'636.00, Ehefrau CHF 3'217.00, Kinder je CHF 200.00) an. Die konkrete
Arbeitssituation der Ehefrau im Jahr 2030 ist noch nicht bekannt, weshalb davon
ausgegangen wird, dass sie an vier Wochentagen arbeiten wird und entsprechende Berufsauslagen
hat. Was die Berufungsklägerin gegen dieses Vorgehen des Vorderrichters einwendet,
ist nicht nachvollziehbar. Die vorinstanzlich berechneten Arbeitswegkosten von
CHF 516.00 pro Monat sind daher beizubehalten. Der Vorderrichter ging davon
aus, dass die Ehefrau in dieser Phase noch eine verbilligte Krankenkassenprämie
von CHF 294.00 wird bezahlen müssen, was nicht beanstandet wurde. Aufgrund
dessen ergibt sich für diese Phase folgende Bedarfsrechnung:
Ehemann
Ehefrau
C.___
D.___
Grundbetrag
1'200.00
1'350.00
600.00
600.00
Miete
1’550.00
1’450.00
Anteil Kinder
- 392.00
196.00
196.00
Arbeitsweg
532.00
516.00
obl.Krankenkasse
305.00
294.00
0.00
0.00
Telekom/Mobiliarversicherung
(100.00)
(100.00)
Steuern
(369.00)
(31.00)
(5.00)
(5.00)
total
3’587.00
3'218.00
796.00
796.00
Den Gesamteinnahmen der
Familie von total CHF 8'253.00 stehen in dieser Phase Ausgaben von CHF 9’007.00
gegenüber. Das Einkommen reicht nach wie vor nicht aus, um die anfallenden
Steuern der Parteien und die Auslagen für Telekom und Mobiliarversicherung berücksichtigen
zu können (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Das betreibungsrechtliche
Existenzminimum beläuft sich auf CHF 8'397.00. Die Kinderunterhaltsbeiträge
bleiben daher bei je CHF 524.00 (nur Barunterhalt). Das resultierende Manko
beträgt CHF 144.00 und ist den Kindern je hälftig anzurechnen.
14.2 Im 2032 wird C.___ 16
Jahre alt. Er hat dann Anspruch auf eine Ausbildungszulage von CHF 250.00, was
sich lediglich auf die Mankosituation auswirkt, indem diese um CHF 50.00 sinkt.
Im 2034 wird auch D.___ 16 Jahre alt
und dann ebenfalls eine Ausbildungszulage von CHF 250.00 beziehen können. Die
Berufungsklägerin wird deshalb im März 2034 ihr Erwerbspensum auf 100 % aufstocken
müssen. Sie erzielt dann einen monatlichen Nettolohn von CHF 4’021.00 (inkl.
Anteil 13. Monatslohn).
Das Familieneinkommen beläuft sich nach
der Pensenerhöhung der Ehefrau ab März 2034 auf CHF 9'157.00 netto (Ehemann CHF
4'636.00, Ehefrau CHF 4'021.00 Kinder je CHF 250.00). Aufgrund ihres höheren
Pensums steigen auch die Arbeitswegkosten der Ehefrau. Nach der unbestritten
gebliebenen Berechnung des Vorderrichters betragen sie in dieser Phase CHF
602.00. Zu berücksichtigen ist auch, dass sie keine Krankenkassenverbilligung
mehr erhalten dürfte. Es ist eine monatliche Prämie von CHF 339.00 zu
berücksichtigen. Das Familieneinkommen reicht jetzt zur Bezahlung der Steuern
aus, nicht jedoch zur vollen Aufrechnung der Pauschale für Telekom und
Mobiliarversicherung. Der verbleibende Überschuss nach Berücksichtigung der
Steuern ist daher je hälftig (je CHF 60.00) auf die Ehegatten zu verteilen und
an die Auslagen für Telekom und Mobiliarversicherung anzurechnen.
Der Kinderunterhalt kann jetzt voll
gedeckt werden, weshalb kein Manko im Sinn von Art. 286a ZGB mehr besteht.
Die Bedarfsrechnung sieht dann wie folgt
aus:
Ehemann
Ehefrau
C.___
D.___
Grundbetrag
1'200.00
1'350.00
600.00
600.00
Miete
1’550.00
1’450.00
Anteil Kinder
-392.00
196.00
196.00
Arbeitsweg
532.00
602.00
obl.Krankenkasse
305.00
339.00
00.00
0.00
Steuern
360.00
113.00
16.00
16.00
Telekom/Mobiliarversicherung
(100.00)
62.00
(100.00)
62.00
total
4’009.00
3'524.00
812.00
812.00
Der Bedarf der Familie
beläuft sich in dieser Phase nach dem Gesagten auf total CHF 9’157.00. Da
sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau einen Überschuss erwirtschaften, haben sie
den Bedarf der Kinder anteilig nach ihren Überschüssen zu tragen. Die vom Vater
zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge belaufen sich in dieser Phase auf je
CHF 314.00.
14.3 Im Dezember 2034 wird
C.___ volljährig und hat deshalb ab Januar 2035 nur noch Anspruch auf das
familienrechtliche Existenzminimum. Das wirkt sich vorliegend lediglich auf den
Steueranteil von C.___ aus (CHF 16.00), da er selbst steuerpflichtig wird. Sein
Unterhaltsanspruch steht dann zudem unter dem Vorbehalt, dass er noch in einer
beruflichen Erstausbildung ist. Im Februar 2036 wird auch D.___ volljährig. Für
sie gilt dann dasselbe. Da nach wie vor sämtlicher Überschuss der Ehegatten für
die Finanzierung des familienrechtlichen Bedarfs und Kinderunterhaltsbeiträge
benötigt wird, hat die Volljährigkeit der Kinder keinen Einfluss auf die Höhe
der Unterhaltsbeiträge.
15. Die Berufungsklägerin
beantragt weiter, dass ihr die Erziehungsgutschriften der AHV (Art. 52fbis
Abs. 2 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV; SR
831.101) allein anzurechnen seien. Der Berufungsbeklagte hat diesen Antrag
bestritten mit dem Argument, dass die Obhutsregelung nicht anzupassen sei. Anknüpfungspunkt
für die AHV-Erziehungsgutschriften ist die elterliche Sorge, bzw. bei
gemeinsamen elterlicher Sorge der Umfang der Betreuungsleistung. Da die Ehefrau
aufgrund des grösseren Anteils an der Kinderbetreuung mit einem reduzierten
Pensum arbeitet, sind die Erziehungsgutschriften ihr anzurechnen.
16.1 Die Berufungsklägerin
ficht darüber hinaus die güterrechtliche Auseinandersetzung an. Sie macht
geltend, der Vorderrichter hätte die Schulden des Ehemannes in der Höhe von CHF
9'103.65 für Anwaltskosten nicht in dessen Vorschlag bzw. Rückschlag
berücksichtigen dürfen. Sie will den Berufungsbeklagten bei der Anerkennung
behaften, dass ihm sein Vater bei der Finanzierung der Parteikosten helfe. Sie
macht geltend, ein mündliches Darlehen sei nicht bewiesen. Vielmehr sei von
einer Schenkung auszugehen. Schulden, die nach der Trennung angefallen seien,
gehörten nicht zu den laufenden Bedürfnissen der Familie gemäss Art. 166 ZGB
für welche die Berufungsklägerin mithaften müsse. Auch seien die fraglichen
Anwaltskosten erst nach Auflösung des Güterstandes entstanden, insbesondere
jene in der Kostennote vom 11. August 2021.
Der Vorderrichter hat dazu ausgeführt,
die Ehefrau habe nicht bestritten, dass per Stichtag Anwaltskosten von CHF
9’103.65 bestanden hätten, gemeint ist wohl, dass der Ehemann Anwaltshonorare
in dieser Höhe geschuldet habe. Dass er Schulden habe, sei unbestritten. Irrelevant
sei, ob er diese seinem Anwalt oder seinem Vater schulde. Der Berufungsbeklagte
wirft der Berufungsklägerin vor, dass sie sich nicht mit den vorinstanzlichen
Erwägungen auseinandersetze. Auch macht er geltend, ihre Argumentation sei
widersprüchlich. Soweit verständlich bringt er vor, es könne nicht sein, dass
sie vom Berufungsbeklagten zwar einen Prozesskostenvorschuss verlange, er
diesen aber nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbringen dürfe.
Im Übrigen stellt er allgemeine Überlegungen zur Regelung der zivilrechtlichen
Prozessfinanzierung in der Schweiz an.
16.2 Für die güterrechtliche
Auseinandersetzung gelten die Dispositions- und Verhandlungsmaxime, d.h. die
Parteien haben dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren
stützen und Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Gericht darf einer
Partei im Gegenzug nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt
und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO).
16.3 Die Berufungsklägerin
hat die Feststellung des Vorderrichters, dass die Schulden des Ehemannes
unbestritten seien, nicht explizit als falsche Sachverhaltsermittlung gerügt.
Sie hält dafür, der Ehemann sei bei seinen vorinstanzlichen Ausführungen zu
behaften, dass er für die Bestreitung der Parteikosten Hilfe von seinem Vater
erhalten habe. Sie macht geltend, das behauptete Darlehen sei nicht bewiesen
(BS 26 der Berufung). Es sei von einer Schenkung auszugehen. Die Quintessenz
davon ist, dass sie nicht einverstanden ist mit der vorinstanzlichen
Feststellung, die Schulden des Ehemannes seien unbestritten geblieben.
Der Ehemann hat in der schriftlich
begründeten Klage ausgeführt, seine Schulden für Anwaltshonorare beliefen sich
auf CHF 4'685.15, wobei Kostenvorschüsse von CHF 4'350.00 geleistet worden
seien, wofür er von seinem Vater ein mündliches Darlehen erhalten habe. Das
Honorar habe sich per Stichtag auf total CHF 9'103.65 belaufen. Aus den
eingereichten Kontoauszügen gehe hervor, dass er Guthaben von CHF 145.85 bzw.
421.20 auf dem Privat- und dem Sparkonto gehabt habe (BS II.2, AS 99). Die
Ehefrau führte dazu in der Klageantwort aus, der Ehemann habe per 23. Juli 2021
ein güterrechtliches Guthaben von CHF 4'083.73 gehabt. Massgebend sei jedoch
der Kontostand per Urteilstag. Die geltend gemachten Anwaltskosten seien nicht
zu berücksichtigen. Wortwörtlich führte sie aus: «Bestritten, dass der Kläger
die Anwaltskosten aus dem eigenen Sack zu bezahlen hat. Er ist auf der
Anerkennung in BS 7 (der Klage) zu behaften, wonach er für die Finanzierung der
Parteikosten Unterstützung von seinem Vater erhält». Weiter macht sie geltend,
dies seien keine ehelichen Schulden, die zudem nach Auflösung des Güterstandes
entstanden seien. Er sei darauf zu behaften, dass er dafür Unterstützung von seinem
Vater erhalte (BS 44 der Klageantwort, AS 138). Ihre eigenen Guthaben im Betrag
von CHF 2'699.54 bestätigte sie (AS 159).
16.4 Stichtag für die
güterrechtliche Auseinandersetzung ist das Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens
(Art. 204 Abs. 2 ZGB), hier der 23. Juli 2021. Vermögenswerte und -gegenstände,
die ein Ehegatte vor diesem Zeitpunkt erworben hat, sind in die güterrechtliche
Auseinandersetzung einzubeziehen. Verpflichtungen welche die Ehegatten vor
diesem Datum zulasten ihres Errungenschaftsvermögens eingegangen sind, sind in
der güterrechtlichen Auseinandersetzung ebenfalls zu berücksichtigen (Art. 202
ZGB). Der Rechtsgrund für die Entstehung der Schulden ist nicht relevant.
Entscheidend ist bei Forderungen der Entstehungszeitpunkt und nicht deren
Fälligkeit (vgl. Heinz Hausheer/Regina Aebi-Müller, N. 4 zu Art. 204 ZGB in BSK
ZGB I, Basel 2022). In Bezug auf den Wert eines Vermögensgegenstandes ist der
Urteilszeitpunkt relevant, sofern sich dieser seit Einleitung des Verfahrens
verändert hat.
16.5 Am 23. Juli 2021 wies
das Privatkonto des Berufungsbeklagten bei der [...]bank einen Saldo von CHF
3'451.93 (Beilage 1 zur schriftlich begründeten Klage) und das Sparkonto bei
derselben Bank (Beilage 3 zur schriftlich begründeten Klage) wies einen solchen
von CHF 421.20 aus. Somit waren beim Ehemann Bankguthaben von total CHF
3'873.13 vorhanden.
16.6 Der Berufungsbeklagte
ist in Bezug auf die geltend gemachten Schulden beweispflichtig (Art. 8 ZGB). Als
Beweismittel bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung hat der Ehemann
vorinstanzlich die Beilagen 4 bis 6 zur schriftlich begründeten Klage
eingereicht. Daraus geht hervor, dass am 27. Mai 2021 CHF 337.50 und am 10.
August 2021 CHF 1'050.40 an Anwaltskosten in Rechnung gestellt wurden, wobei er
einräumt, dass 0,85 Stunden à CHF 300.00 und CHF 20.50 an Auslagen der zweiten Rechnung
nach dem Stichtag angefallen seien. Das macht total CHF 296.70 aus, welche nach
dem Stichtag entstanden und daher abzuziehen sind. Den eingereichten Bankkontoauszügen
(Beil. 1 zur Eingabe vom 11.1. 2022) ist weiter zu entnehmen, dass der
Berufungsbeklagte diese Rechnungen bis zum Stichtag nicht bezahlt hat. Somit
sind offene Anwaltsrechnungen im Betrag von CHF 1'091.20 zur Zeit der
Einleitung des Verfahrens nachgewiesen.
Bezüglich der an den Anwalt geleisteten
Kostenvorschüsse machte der Berufungsbeklagte vorinstanzlich geltend, dass er
dafür ein Darlehen seines Vaters erhalten habe. Diesbezüglich ist er
beweispflichtig. Für diese Behauptung hat er keine Urkunden eingereicht (BS
II.2, AS 99) und keine Beweisanträge gestellt. Auch im Rahmen der Parteibefragung
(AS 165 ff.) wurden dazu keine Fragen gestellt. Entgegen den vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen hat die Ehefrau diese Schulden bereits in der Klageantwort
ausdrücklich bestritten und hat verlangt, der Ehemann sei dabei zu behaftetem,
dass er Unterstützung von seinem Vater bekomme (BS 44 der Klageantwort). In
Bezug auf das geltend gemachte Darlehen des Vaters in der Höhe der geleisteten Kostenvorschüsse
ist daher von Beweislosigkeit auszugehen. Deren Folgen hat der beweispflichtige
Ehemann zu tragen (Art. 8 ZGB).
16.7 Folglich hatte der
Ehemann zum Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung Bankguthaben von
total CHF 3’873.13 und Schulden von total CHF 1'091.20. Sein Nettovermögen
belief sich somit auf CHF 2'781.53. Das Vermögen der Ehefrau in der Höhe von
CHF 2'699.54 ist unbestritten geblieben. Am ehelichen Gesamtvermögen von CHF
5'481.07 partizipieren die Ehegatten je hälftig, d.h. mit CHF 2'740.54. Die
Bankguthaben haben sich zwischen der Einleitung des Verfahrens und dem Urteil angesichts
der in der relevanten Zeit notorisch tiefen Zinsen wertmässig nicht verändert,
so dass es dabei bleibt. Demnach wird der Ehemann der Ehefrau aus Güterrecht
den Betrag von CHF 41.00 herausschuldig. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen
seit Rechtskraft des Urteils zu bezahlen. Damit sind die Ehegatten
güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt.
17. Die Berufungsklägerin
macht weiter geltend, die Vorinstanz habe dem Berufungsbeklagten für das
Massnahmeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 832.00 zugesprochen und
dadurch Art. 107 ZPO verletzt. In familienrechtlichen Verfahren würden die
Gerichtskosten halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen. Sie bestreite,
dass das Massnahmeverfahren aussichtslos gewesen sei. Die Parteien hätten in
einer Mediation die elterlichen Rechte und Pflichten einvernehmlich geregelt.
Dagegen habe der Berufungsbeklagte verstossen. Die Vorinstanz wäre verpflichtet
gewesen, die von den Parteien geschlossene Elternvereinbarung im
Scheidungsverfahren durchzusetzen. Sie habe Art. 133 Abs. 1 ZGB verletzt als
sie nicht darauf eingetreten sei. Der Berufungsbeklagte macht geltend, die
zugesprochene Parteientschädigung decke seinen Aufwand im Zusammenhang mit dem
Massnahmeverfahren nicht einmal ansatzweise. Er habe diesen Entscheid jedoch
akzeptiert.
Soweit die Berufungsklägerin den
Entscheid über die beantragten vorsorglichen Massnahmen rügt, ist sie nicht zu
hören. Das hätte sie im Berufungsverfahren gegen die erlassene Verfügung rügen
müssen.
In Bezug auf die Kostenregelung ist
folgendes zu bemerken: Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der
unterliegenden Partei auferlegt. U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann das
Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach
Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Vorderrichter hat sein
Vorgehen damit begründet, dass die Ehefrau im Rahmen des Scheidungsverfahrens
keinen Anspruch glaubhaft gemacht habe, wonach sie dem Ehemann die
Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort verbieten lassen könne (Urteil E. III.2.,
S. 30). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Berufungsklägerin mit keinem Wort
auseinander. Ihre Ausführungen bezüglich der vorinstanzlichen Kostenregelung
bleiben appellatorisch, weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist.
III.
1. A.___ hat für das
Berufungsverfahren einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Ihre
Bedürftigkeit ergibt sich aus dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses
kann aufgrund der ausgewiesenen Prozessarmut bewilligt werden. Aufgrund der
güterrechtlichen Auseinandersetzung ergibt sich zudem, dass der
Berufungsbeklagte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss zu
leisten.
2. Gemäss Art. 106 ZPO
sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei
vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des
Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten
nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
Vorliegend ist die Berufungsklägerin mit
ihren Anträgen teilweise durchgedrungen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es
sich, den Parteien die Gerichtskosten je hälftig aufzuerlegen und die
Parteikosten wettzuschlagen.
Die Gerichtskosten werden unter
Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF 2'500.00
festgesetzt. Sie sind von den Parteien je hälftig zu bezahlen, wobei der Anteil
von A.___ aufgrund der ihr bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege auf dem
Staat Solothurn erliegt. Vorhalten bleibt der Rückforderungsanspruch innerhalb
von 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Rechtsanwältin Andrea Stäuble
Dietrich macht für die Ausarbeitung der Berufung rund 16 Arbeitsstunden
geltend. Das ist zwar hoch, aber unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die
in insgesamt acht Phasen festgesetzten Unterhaltsbeiträge angefochten waren,
nicht zu beanstanden. Die Kostennote von Rechtsanwältin Stäuble Dietrich wird
daher wie beantragt auf CHF 4'112.50 festgesetzt. Der Nachzahlungsanspruch der
Rechtsanwältin beläuft sich auf CHF 1'871.75 und ist zahlbar sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und die Ziffern 2 Abs. 1 bis 3, 4, 5 und 9 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 9. März 2023 werden aufgehoben. Im
Übrigen wird die Berufung abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Ziffer 2 Absätze 1 und 2 lauten neu wie
folgt: Die gemeinsamen Kinder C.___, geb. [...] 2016, und D.___, geb. […]
2018, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die
Obhut der Mutter gestellt. Der Wohnsitz der Kinder ist bei der Ehefrau.
Der Ehemann betreut die
Kinder jede Woche von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, und jedes
zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr.
3. Ziffer 3 lautet neu wie folgt: Jeder
Elternteil hat jene Kinderkosten, die während seiner Betreuungszeit anfallen,
zu übernehmen. Der Ehemann hat darüber hinaus für den Unterhalt der Kinder C.___
und D.___ an die Ehefrau folgende, monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge
zu bezahlen:
Ab Rechtskraft dieser
Urteilsziffer bis und mit Februar 2034:
Für C.___: CHF 524.00
(CHF 396.00 Bar- und CHF 128.00 Betreuungsunterhalt; ab Dezember 2026 nur
Barunterhalt),
Für D.___: CHF
524.00 (CHF 396.00 Bar- und CHF 128.00 Betreuungsunterhalt; ab Februar 2028 nur
Barunterhalt);
ab Februar 2034
Für C.___: CHF 314.00
(Barunterhalt),
Für D.___: CHF
314.00 (Barunterhalt).
Die Kinder- und
Ausbildungszulagen stehen der Ehefrau zu. Sie sind zusätzlich zu den
Unterhaltsbeiträgen geschuldet, sollten sie vom Ehemann bezogen werden. Die
Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert bis zur Volljährigkeit.
Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 2777 Abs. 2 ZGB
4. Ziffer 4 lautet neu wie folgt: Es wird
festgestellt, dass der gebührende Unterhalt der zwei Kinder im Sinn von Art.
286a Abs. 1 ZGB pro Monat wie folgt nicht gedeckt ist:
-
ab Rechtskraft des
Urteils: je CHF 107.50,
-
ab Dezember 2026: je
CHF 207.50,
-
ab Februar 2028: je
CHF 307.50,
-
ab August 2030: je
CHF 77.00,
-
ab Dezember 2032 bis
und mit Januar 2034: je CHF 52.00.
5. Ziffer 5 lautet neu wie folgt: Die
Erziehungsgutschriften der AHV werden der Ehefrau und Mutter angerechnet (Art.
52fbis Abs. 2 AHVV).
6. Ziffer 9 lautet neu wie folgt: Der
Ehemann hat der Ehefrau aus güterrechtlicher Auseinandersetzung innert 30 Tagen
seit Rechtskraft des Urteils den Betrag von CHF 41.00 zu bezahlen.
7. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
von CHF 2'500.00 haben die Parteien je zur Hälfte zu bezahlen.
Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt der Staat den Anteil von A.___; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble
Dietrich, wird auf CHF 4'112.50 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsanwältin im Umfang von CHF
1'871.25 (Differenz zum vollen Honorar) sobald A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller