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Entscheid

ZKBER.2023.39

Ehescheidung

19. März 2024Deutsch53 min

und unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Der Wohnsitz der Kinder ist bei der

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 19. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble

Dietrich,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Haltiner,

Berufungsbeklagter

betreffend Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien haben am […] 2014

geheiratet. Der Ehe entsprossen die Kinder C.___, geb. […] 2016, und D.___,

geb. […] 2018. Seit dem 3. Oktober 2017 leben die Parteien getrennt. Am 23.

Juli 2021 leitete der Ehemann beim Richteramt Olten-Gösgen das

Ehescheidungsverfahren ein.

2. Am 1. März 2022 stellte

die Ehefrau ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen. Sie beantragte, es sei dem

Ehemann zu verbieten in [...] Wohnsitz zu nehmen. Der Ehemann nahm am 10. März

2022 dazu Stellung. Auf das Gesuch trat der Vorderrichter am 30. März 2022

nicht ein.

3. Am 9. März 2023 wurde

die Ehe der Parteien geschieden. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von

Olten-Gösgen lautet wie folgt:

1. …

2. Die gemeinsamen Kinder C.___, geb. […] 2016, und D.___,

geb. […] 2018, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen

und unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Der Wohnsitz der Kinder ist bei der

Ehefrau.

Der Ehemann

betreut die Kinder jede Woche von Mittwoch, 18:00 Uhr, bis Freitag, 18:00 Uhr,

sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn.

In den

Schulferien betreut der Ehemann die Kinder jede Woche von Mittwoch, 18:00 Uhr,

bis Freitag, 18:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr,

bis Sonntag, 18:00 Uhr.

Ausserdem

steht dem Ehemann das Recht zu, die Kinder jährlich während der Schulferien

drei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist vom

Ehemann jeweils mindestens zwei Monate im Voraus anzumelden.

An

Geburtstagen der Kinder hat der Elternteil, der an diesem Tag keine Betreuung

innehat, das Recht, kurz beim Kind vorbeizuschauen.

Die Betreuung der

Kinder während der Feiertage wird der freien Vereinbarung der Eltern, mit

Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kinder, überlassen. Kommt keine Einigung

zustande, so gilt folgende Regelung:

Ungerade

Jahre:

Ostern: bei

der Ehefrau von Karfreitag, 09:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr.

Pfingsten: fällt

das Pfingstwochenende auf ein Betreuungswochenende des Ehemannes, so bleiben

die Kinder bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr, beim Ehemann.

Weihnachten: beim

Ehemann von 22. Dezember, 18:00 Uhr, bis 25. Dezember, 18:00 Uhr.

Neujahr: bei

der Ehefrau vom 31. Dezember, 09:00 Uhr, bis 2. Januar, 18:00 Uhr.

Gerade

Jahre:

Ostern: beim

Ehemann von Karfreitag, 09:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr.

Pfingsten: fällt

das Pfingstwochenende auf ein Betreuungswochenende des Ehemannes, so bleiben

die Kinder bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr, beim Ehemann.

Weihnachten: bei

der Ehefrau von 22. Dezember, 18:00 Uhr, bis 25. Dezember, 18:00 Uhr.

Neujahr: beim

Ehemann vom 31. Dezember, 09:00 Uhr, bis 2. Januar, 18:00 Uhr.

Die

Feiertagsregelung geht der normalen Betreuungs- und Ferienregelung vor.

3. Jeder Elternteil hat jene Kinderkosten,

die während seiner Betreuungszeit anfallen, zu übernehmen. Die Kosten der

Krankenkasse hat die Ehefrau zu bezahlen. Die übrigen ordentlichen Kosten

tragen die Eltern im Verhältnis der bei ihnen in die Berechnung einbezogenen

Grundbeträge der Kinder, dementsprechend Ehemann / Ehefrau zu 30/70 (in der

Phase 0) bzw. 40/60 (in den Phasen I bis VII).

Darüber hinaus

hat der Ehemann für den Unterhalt der Kinder C.___ und D.___

an die Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu

bezahlen:

Phase 0: Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils

bis und mit Juli 2023

Für C.___: CHF

332.00 (CHF 276.00 Bar- und CHF 56.00 Betreuungsunterhalt)

Für D.___: CHF

332.00 (CHF 276.00 Bar- und CHF 56.00 Betreuungsunterhalt)

Phase I: Ab August 2023 bis und mit November

2026

Für C.___: CHF

284.00 (CHF 236.00 Bar- und CHF 48.00 Betreuungsunterhalt.

Für D.___: CHF

284.00 (CHF 236.00 Bar- und CHF 48.00 Betreuungsunterhalt)

Phase II: Ab Dezember 2026 bis und mit Januar

2028

Für C.___: CHF

325.00 (Barunterhalt)

Für D.___: CHF

205.00 (Barunterhalt)

Phase III: Ab Februar 2028 bis und mit Juli 2030

Für C.___: CHF

265.00 (Barunterhalt)

Für D.___: CHF

265.00 (Barunterhalt)

Phase IV: Ab August 2030 bis und mit November

2032

Für C.___: CHF

204.00 (Barunterhalt)

Für D.___: CHF

204.00 (Barunterhalt)

Phase V: Ab Dezember 2032 bis und mit Januar

2034

Für C.___: CHF

161.00 (Barunterhalt)

Für D.___: CHF

202.00 (Barunterhalt)

Phase VI: Ab Februar 2034 bis und mit Dezember

2034

Für C.___: CHF

10.00 (Barunterhalt)

Für D.___: CHF

10.00 (Barunterhalt)

Phase VII: Ab Januar 2035 bis und mit Februar 2036

Für D.___: CHF

98.00 (Barunterhalt)

Die Kinder-

und Ausbildungszulagen stehen der Ehefrau zu. Sie sind zusätzlich zu den

Unterhaltsbeiträgen geschuldet, sollten sie vom Ehemann bezogen werden.

Die

Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert bis zur Volljährigkeit.

Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB

4. Es wird festgestellt, dass der

gebührende Unterhalt der Kinder im Sinne von Art. 286a Abs. 1 ZGB wie folgt

nicht gedeckt ist:

Phase 0: Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils

bis und mit Juli 2023

Bei C.___: CHF

208.00 (Betreuungsunterhalt)

Bei D.___: CHF

208.00 (Betreuungsunterhalt)

Phase I: Ab August 2023 bis und mit November

2026

Bei C.___: CHF

26.00 (Betreuungsunterhalt)

Bei D.___: CHF

26.00 (Betreuungsunterhalt)

Phase II: Ab Dezember 2026 bis und mit Januar

2028

Bei C.___: CHF

127.00 (CHF 52.00 Bar- und CHF 75.00 Betreuungsunterhalt)

Bei D.___: CHF

127.00 (CHF 52.00 Bar- und CHF 75.00 Betreuungsunterhalt)

Phase III: Ab Februar 2028 bis und mit Juli 2030

Bei C.___: CHF

227.00 (CHF 152.00 Bar- und CHF 75.00 Betreuungsunterhalt

Bei D.___: CHF

227.00 (CHF 152.00 Bar- und CHF 75.00 Betreuungsunterhalt)

5. Die Erziehungsgutschriften der AHV

werden unter den Eltern hälftig geteilt (Art. 52bis Abs. 2 AHVV).

6. – 8. …

9. Die Ehefrau hat dem Ehemann aus güterrechtlicher

Auseinandersetzung CHF 1'349.75 zu bezahlen.

10. Die Ehefrau hat dem Ehemann eine

Parteientschädigung von CHF 832.00 zu bezahlen.

11. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Ehefrau, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, […], wird

auf CHF 7'831.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

12. Die Gerichtskosten von CHF 2'500.00

(inkl. Massnahmeverfahren) werden dem Ehemann zu 2/5, ausmachend CHF 1'000.00,

und der Ehefrau zu 3/5, ausmachend CHF 1'500.00, auferlegt. Sie werden mit dem vom Ehemann geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. Die Ehefrau hat dem Ehemann CHF 1'000.00

zurückzuerstatten. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege für die Ehefrau trägt

ihr übriger Anteil der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

13. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 und

4 hiervor stützen sich auf die beigehefteten Berechnungstabellen. Sie bilden

Bestandteil des Urteils.

4. Gegen dieses Urteil

erhob die Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsklägerin und Mutter) mit Eingabe

vom 23. August 2023 form- und fristgerecht Berufung. Sie stellt die folgenden

Anträge:

1. Ziffer 2., 3., 4., 5., 9., 10., 11., 12.,

[und] des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 9. März 2023

seien aufzuheben.

2. Die Kinder C.___ geb. […] 2016, und D.___,

geb. […] 2018, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. Die

Obhut über die Kinder C.___, geb. 2016, und D.___, geb. 2018, sei der

Berufungsklägerin zu übertragen. Der Wohnsitz der Kinder sei bei der Mutter

festzusetzen.

3. Der Berufungsbeklagte sei zu

berechtigen, die Kinder C.___, geb. […] 2016, und D.___, geb. […] 2018, jedes

zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie jeden

Donnerstag von 18.00 Uhr bis Freitag, 18.00 Uhr zu betreuen. Er sei zudem zu

berechtigen, während drei Wochen Ferien pro Jahr mit den Kindern zu verbringen,

wobei er zu verpflichten ist, die Feriendaten spätestens 2 Monate im Voraus

bekannt zu geben.

4. Der Berufungsbeklagte sei zu

verpflichten, an seine Kinder C.___, geb. […] 2016, und D.___, geb. […] 2018, monatliche

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen

wie folgt zu bezahlen:

1. Phase: ab Rechtskraft des

Scheidungsurteils bis und mit 20.11.2026:

für C.___: CHF

800.00 (Barunterhalt CHF 485.00, Betreuungsunterhalt CHF 315.00)

für D.___: CHF

800.00 (Barunterhalt CHF 485.00, Betreuungsunterhalt CHF 315.00)

2. Phase: ab 1.12.2026 bis und mit

31.1.2028:

für C.___: CHF

950.00 (Barunterhalt CHF 635.00, Betreuungsunterhalt CHF 315.00)

für D.___: CHF

750.00 (Barunterhalt CHF 435.00, Betreuungsunterhalt CHF 315.00)

3. Phase: ab 1.2.2028 bis und mit

31.7.2030:

für C.___: CHF

875.00 (Barunterhalt CHF 610.00, Betreuungsunterhalt CHF 265.00)

für D.___: CHF

875.00 (Barunterhalt CHF 610.00, Betreuungsunterhalt CHF 265.00)

4. Phase: ab 1.8.2030 bis und mit

30.11.2032:

für C.___: CHF

710.00 (Barunterhalt CHF 675.00, Betreuungsunterhalt CHF 35.00)

für D.___: CHF

710.00 (Barunterhalt CHF 675.00, Betreuungsunterhalt CHF 35.00)

5. Phase: ab 1.12.2032 bis und mit

31.1.2034:

für C.___: CHF

670.00 (Barunterhalt CHF 635.00, Betreuungsunterhalt CHF 315.00)

für D.___: CHF

670.00 (Barunterhalt CHF 635.00, Betreuungsunterhalt CHF 315.00)

6. Phase: ab 1.2.2034 bis und mit

31.12.2034:

für C.___: CHF

590.00 (Barunterhalt)

für D.___: CHF

590.00 (Barunterhalt)

7. Phase: ab 1.1.2035 bis und mit

28.2.2036:

für D.___: CHF

1'150.00 (Barunterhalt).

Art. 277 Abs. 2 ZGB sei

vorzubehalten. Dieser lautet wie folgt: Hat das Kind bei Eintritt der

Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit

es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für ihren Unterhalt

aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen

wurde.

5. Es sei festzustellen, dass mit den

festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträgen der gebührende Bedarf von C.___ und D.___

in folgendem Umfang nicht gedeckt ist:

6. Phase: ab

1.2.2034 bis und mit 31.12.2034: pro Kind CHF 176.00 (Barunterhalt)

7. Phase: ab

1.1.2035 bis und mit 28.2.2036: für D.___ CHF 18.00 (Barunterhalt).

6. Die Erziehungsgutschriften der AHV seien

der Berufungsklägerin allein anzurechnen.

7. Der Berufungsbeklagte sei zu

verpflichten, der Berufungsklägerin aus Güterrecht den Betrag von CHF 692.10

innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Ehescheidungsurteils zu bezahlen.

8. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin für das vorinstanzliche Verfahren sei auf CHF 8'040.35. (inkl.

Auslagen und MwSt.) festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 4'104.45 (Differenz zum vollen Honorar),

sobald die Berufungsklägerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

9. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 2'500.00 seien den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Anteil der Berufungsklägerin der Staat

Solothurn unter Vorbehalt der Rückforderung während 10 Jahren (Art. 123 ZPO).

10. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten,

der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss

von CHF 5'000.00 zzgl. MwSt. zu bezahlen. Eventualiter sei ihr im

Berufungsverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu gewähren.

Unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.

5. In Bezug auf die

Anfechtung der Kostennote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss

Rechtsbegehren Ziff. 8 wurde ein separates Beschwerdeverfahren eröffnet,

welches mit Beschluss vom 11. August 2023 erledigt wurde.

6. Am 20. September 2023

liess sich der Berufungsbeklagte (im Folgenden auch Ehemann und Vater)

ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Er stellt die folgenden

Rechtsbegehren:

1. Die Berufung sei vollumfänglich

abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens

seien vollumfänglich der Berufungsklägerin aufzuerlegen.

3. Die Berufungsklägerin sei zu

verpflichten, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen nach

§ 160 GT.

7. Am 2. Oktober 2023

gingen die Kostennoten beider Parteivertreter ein. Sie wurden der Gegenpartei

umgehend zur Kenntnis zugestellt.

8. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann

darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden

darauf Bezug genommen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Amtsgerichtspräsident prüfte die

Möglichkeit der alternierenden Obhut anhand der vom Bundesgericht aufgestellten

Kriterien eingehend. Er hielt fest, dass beide Ehegatten erziehungsfähig seien.

Die Mutter sei zwar die Hauptbezugsperson der Kinder, der Vater habe durch seine

regelmässige Kinderbetreuung ebenfalls eine persönliche Beziehung zu ihnen

aufbauen können. Beide Eltern seien aufgrund ihrer Arbeitszeiten in der Lage,

die Kinder mehrheitlich persönlich zu betreuen. Unterstützt würden sie dabei

von den Grosseltern. Der Konflikt zwischen den Eltern betreffe die persönliche

Ebene, wie insbesondere das fehlende Vertrauen der Ehefrau in den Ehemann und

die behauptete häusliche Gewalt. Hier verortete der Vorderrichter mehrfach

moralisch sehr fragwürdiges Verhalten des Ehemannes gegenüber der Ehefrau. Es

habe sich hingegen gezeigt, dass sie sich über die Kinderbelange verständigen

könnten und in der Lage seien, miteinander zu kooperieren. Sie könnten die

Kinder aus ihrem Paarkonflikt heraushalten. Es sei daher nicht davon auszugehen,

dass die Kinder durch den Elternkonflikt beeinträchtigt würden. Es bestünden

keine Anzeichen dafür, dass ein Elternteil in der jüngeren Vergangenheit den

Kontakt zum anderen zu unterbinden versucht habe. Die Kinder seien fünf und

sieben Jahre alt und daher nicht mehr auf die ständige Anwesenheit der Mutter

angewiesen. Sie hätten bereits mehrfach problemlos beim Vater übernachtet. Beide

Ehegatten wohnten in derselben Wohngemeinde, so dass das soziale Umfeld der

Kinder bei beiden dasselbe sei. Die alternierende Betreuung habe daher lediglich

einen kleinen Einfluss auf das gelebte Betreuungsmodell. Der bisherige

Betreuungsanteil des Ehemannes habe 30 % betragen, nun betrage er 40 %. Das

beeinträchtige die Stabilität des Betreuungsmodells nur in geringem Mass und

sei dem Kindeswohl nicht abträglich. Diesem sei am besten gedient, wenn die

Obhutszuteilung für beide Kinder identisch geregelt werde. Die

Betreuungsanteile seien fair auf beide Eltern aufzuteilen.

Bei der Unterhaltsregelung ging der

Vorderrichter beim Ehemann von einem Arbeitspensum von 100 % und bei der

Ehefrau von aktuell 60,98 % mit einer baldigen Steigerung auf 70 % aus. Die von

der Ehefrau bezogenen Familienergänzungsleistungen rechnete er aufgrund ihrer

Subsidiarität nicht als Einkommen der Ehefrau an.

Beim Bedarf stellte der Vorderrichter auf

die eingereichten Urkunden ab. Weil eine Mankosituation bestehe, klammerte er die

Steuern aus. Aufgrund seiner Berechnungen setzte der Vorderrichter die

Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder in insgesamt acht Phasen bis zur

Volljährigkeit der Tochter fest.

1.2

In Bezug auf die

güterrechtliche Auseinandersetzung hielt der Vorderrichter fest, die Ehegatten seien

darüber einig, dass die Ehefrau per Stichtag Bankguthaben von CHF 2'699.54 und

der Ehemann solche von CHF 3'873.13 auf ihren Konti gehabt hätten. Per Stichtag

schuldeten sie überdies Anwaltskosten von CHF 9'103.55. Diese belasteten die

Errungenschaft des Ehemannes, der einen Rückschlag realisiere. Aufgrund dessen

sei lediglich die Errungenschaft der Ehefrau zu teilen.

2.

Die Berufungsklägerin

macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und

Art. 298 Abs. 2ter Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) unrichtig

angewendet, indem sie die alternierende Obhut über die Kinder angeordnet habe.

Seit der Trennung der Parteien seien die Kinder vom Berufungsbeklagten resp.

bis vor nicht allzu langer Zeit von dessen Mutter an jedem 2. Wochenende von

Freitag- bis Sonntagabend und jede Woche an einem Tag unter der Woche betreut

worden. Die Vorinstanz habe diese Betreuung in Verletzung von Art. 298 und Art.

273/274 ZGB massiv ausgeweitet. Mit Blick auf die Umstände seit der Trennung

hätte die Vorinstanz keine alternierende Obhut anordnen dürfen.

Im Jahr 2017 habe der Berufungsbeklagte

ihr das Kind C.___ entzogen und erst nach Erlass einer superprovisorischen

Verfügung zurückgegeben. Anlässlich der Eheschutzverhandlung habe die

Eheschutzrichterin festgestellt, dass die vom Berufungsbeklagten signalisierte

Gesprächsbereitschaft ein reines Lippenbekenntnis sei und er die Bedingungen

der Betreuungsregelung diktiert habe. Auch nach der rechtskräftigen

Betreuungsregelung im Eheschutzverfahren habe der Berufungsbeklagte weiterhin

auf eine starke Ausweitung des Kontakts zu C.___ gedrängt und die

Berufungsklägerin ständig unter Druck gesetzt. Ein vernünftiges Gespräch unter

den Ehegatten in Kinderbelangen sei nicht möglich.

Im Rahmen einer Mediation hätten die

Parteien am 20. [recte 23.] April 2020 eine umfassende Elternvereinbarung

getroffen. Der Betreuungsanteil des Berufungsbeklagten sei ausgeweitet worden. Im

Gegenzug habe er sich verpflichtet, nicht in [...] oder den Nachbargemeinden

Wohnsitz zu nehmen. In krasser Missachtung dieser Vereinbarung habe der

Berufungsbeklagte am 1. Februar 2022 seinen Wohnsitz nach [...] verlegt. Gegen

den Antrag in diesem Verfahren, dass er seinen Wohnsitz wieder verlege, habe er

sich vehement zur Wehr gesetzt. In krass egoistischer Weise habe er sich über

die in der Mediation getroffenen Vereinbarungen hinweggesetzt. Dieses Verhalten

zeige in aller Deutlichkeit, dass er nicht in der Lage sei, mit der

Berufungsklägerin zu kooperieren. Eine Kommunikation sei unter diesen Umständen

nicht mehr möglich. In haltloser Weise sei der Berufungsklägerin anschliessend

unterstellt worden, sie wolle ihrerseits mit den Kindern wegziehen. Ihr seien für

diesen Fall vom Ehemann rechtliche Schritte angedroht worden.

Ebenfalls hätten die Ehegatten

vereinbart, sich gegenseitig über Gegebenheiten, die die Kinder betreffen, zu

orientieren. Nur gerade vier Monate nach Abschluss der Elternvereinbarung habe

der Berufungsbeklagte eigenmächtig sein Arbeitspensum von 100 % auf 80 %

reduziert und auf die Hilfe seiner Mutter bei der Kinderbetreuung verzichtet.

Über den Betreuungswechsel habe er die Kindsmutter nicht orientiert. Die

eigenmächtige Pensenreduktion tangiere die wirtschaftliche Sicherheit der

Kinder und hätte deshalb vorgängig besprochen werden müssen. Auch seine Ferien

mit den Kindern habe der Berufungsbeklagte eigenmächtig zwei Tage vorverlegt,

indem er entsprechende Tickets erworben habe. Aufgrund der zahlreichen Vorfälle

sei das Verhältnis zwischen den Parteien schlecht. Das belaste die Kinder

stark.

Der Vorderrichter sei zum Schluss

gekommen, dass sich der Berufungsbeklagte zwar in der Vergangenheit gegenüber

der Berufungsklägerin moralisch mehrfach sehr fragwürdig verhalten habe. Einen Mangel

an Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit habe er in dessen Verhalten aber nicht

gesehen. Damit habe er den Sachverhalt unrichtig festgestellt und Art. 273/274

ZGB verletzt. Die Berufungsklägerin habe aufgrund des Verhaltens des

Berufungsbeklagten das Vertrauen in ihn völlig verloren, was auch für die

Kinder spürbar sei.

Bei der alternierenden Obhut brauche es

deutlich mehr Absprachen und Organisation zwischen den Eltern als das bei der

geltenden Regelung der Fall sei. Der Berufungsbeklagte habe in der

Vergangenheit gezeigt, dass es ihm nur um die eigenen Interessen gehe, die er

rücksichtslos verfolge. Er werde sich auch in Zukunft nicht an Abmachungen halten.

Der Vorderrichter habe auch unberücksichtigt gelassen, dass aufgrund der

Vorfälle zwischen den Parteien bereits heute ein gravierender Elternkonflikt

bestehe. Diesem seien die Kinder schutzlos ausgeliefert, was ihren Interessen

zuwiderlaufe.

Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil solle

der Berufungsbeklagte die Kinder jede Woche von Mittwoch 18.00 Uhr bis Freitag

18.00

Uhr und an jedem zweiten Wochenende betreuen. Gleichzeitig sei der

Berufungsbeklagte verpflichtet worden, sein Pensum wieder auf 100 %

aufzustocken, was mit Blick auf die prekären finanziellen Verhältnisse der

Parteien korrekt und richtig sei. Aufgrund dessen sei der Berufungsbeklagte

nicht in der Lage, die Kinder am Donnerstag und Freitag tagsüber zu betreuen. Die

Kinderbetreuung solle am Mittwoch und Donnerstag [gemeint wohl Donnerstag und

Freitag] vom Grossvater väterlicherseits übernommen werden. Dieser habe die

Kinder bis anhin nie betreut. Bis zum 31. August 2020 habe die Grossmutter

väterlicherseits, die vom Grossvater getrennt lebe, den Ehemann während dessen

Arbeitstätigkeit bei der Kinderbetreuung unterstützt. Die Berufungsklägerin

arbeite 60 % und sei daher in der Lage, die Kinder auch tagsüber persönlich zu

betreuen. Seit der Trennung hätten die Kinder in einer stabilen

Betreuungssituation gelebt. Die bisher gelebte Regelung habe sich etabliert.

Deren Beibehaltung entspreche dem Kindeswohl.

Der Berufungsbeklagte lasse auch die

Elternkompetenz vermissen, wenn er die Kinder nicht bei der Körperpflege unterstütze,

Arzttermine vergesse und nicht über ihre Essgewohnheiten bei ihm Auskunft gebe,

wenn diese einen Allergieschub erlitten hätten.

Aufgrund der Abänderung der

Obhutsregelung sei die Unterhaltsregelung zu korrigieren. Auch werde sie ihre

Erwerbstätigkeit nicht sofort auf 70 % ausdehnen können, da das nicht mit der

Kinderbetreuung vereinbar sei.

In Bezug auf die Ausführungen zum konkreten

Bedarf wird auf die nachfolgende Unterhaltsberechnung verwiesen.

3.

Der Berufungsbeklagte macht

geltend, seiner Meinung nach seien noch «etwas mehr» Angaben zum Eintreten zu

machen als die Berufungsklägerin dies tue. Die Berufungsschrift entspreche auch

inhaltlich nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Der Obhutsentscheid der Vorinstanz

entspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche überzeugend und

richtig dargelegt worden sei. Die Berufungsklägerin befasse sich in ihren

Ausführungen auf den Seiten 4 bis 11 der Berufung nicht mit den Erwägungen der

Vorinstanz, weshalb diese den Anforderungen nicht genüge. Sie könne nicht

einfach dieselben Argumente wie bei der Vorinstanz wiederholen. Sie habe die

prozessuale Pflicht, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Erwägungen der

Vorinstanz auf einem falschen Sachverhalt oder einer falschen rechtlichen

Würdigung beruhten. Lediglich auf den Seiten 8 und 9 nehme die

Berufungsklägerin argumentativ Bezug auf das angefochtene Urteil. Dabei bediene

sie sich derselben Argumente, die sie seit mehr als sechs Jahren vorbringe.

Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt habe, gehe daraus

nicht hervor.

Die Vorinstanz habe auf den Seiten 7 bis

10.

des Urteils dargelegt, welche Argumente beide Parteien vorgebracht hätten, diese

auf den Seiten 10 bis 14 subsumiert und dargelegt, gestützt auf welche

Erwägungen sie einen 10 % höheren Betreuungsanteil als in der Trennungszeit im

Rahmen der alternierenden Obhut dem Vater zuteile. Aus der Berufungsschrift

gehe nicht hervor, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt oder Recht falsch angewandt habe.

In Bezug auf den Vorwurf der angeblich

mangelnden Kommunikation zwischen den Ehegatten enthalte die Berufung nichts

Neues. Die Berufungsklägerin wiederhole lediglich die Geschichte der Parteien

anlässlich der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts. Sie wiederhole dieselben

Argumente seit sechs Jahren. Das sei alles falsch. Ohnehin gehe es nur darum,

ob die Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft unter den Parteien

vorhanden sei bzw. ob durch deren Konflikt das Kindeswohl gefährdet sei. Das

behaupte auch die Berufungsklägerin nicht. Die Kindsmutter habe vorinstanzlich

bestätigt, dass der Konflikt zwischen den Parteien die Elternebene und nicht

die Kinder betreffe. Der Abschluss der Elternvereinbarung im Rahmen der

Mediation habe gerade gezeigt, dass die Parteien in der Lage seien, einen

Konsens zu finden. Schön sei, dass die jungen Eltern grosse Freude an ihrer

Aufgabe hätten. Der Berufungsklägerin gelinge es nicht, den Eindruck zu

erwecken, die alternierende Obhut gefährde das Kindeswohl. Die Kinder seien

zufrieden damit, mehr Zeit mit dem Vater zu verbringen. Da das Gericht früher

wegen der grossen Distanz der elterlichen Wohnsitze Bedenken geäussert habe,

habe sich der Kindsvater nach anwaltlicher Beratung zu der Verbindlichkeit der

Elternvereinbarung dazu entschieden, seinen Wohnsitz nach [...] zu verlegen.

Dieses Verhalten sei weder krass egoistisch noch eigensinnig.

Die Berufungsklägerin behaupte nicht,

die wirtschaftliche Sicherheit der Kinder sei durch die Pensenreduktion des

Berufungsbeklagten verletzt. Sie gehe nur von einer Gefährdung aus, was ein

feiner Unterschied sei. Er habe bisher alle Unterhaltszahlungen an die

Berufungsklägerin geleistet. Dies sei im Übrigen im Rahmen der

Elternvereinbarung so abgemacht worden.

Die alternierende Obhut sei zeitweilig

bereits während der Trennungszeit gelebt worden. Der Entscheid, den

Betreuungsanteil des Vaters von 30 % auf 40 % zu erhöhen, habe zu keiner

gravierend neuen Situation geführt. Beide Parteien betreuten die Kinder

persönlich und würden dabei durch die Grosseltern unterstützt. Wie es der

Berufungsbeklagte anstelle, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen und die Kinderbetreuung

zu organisieren, sei seine Sache. Die Berufungsklägerin müsse sich

diesbezüglich keine Sorgen machen.

Bezüglich der Ausführungen zu den

Unterhaltsberechnungen wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

4.

Vorab ist festzuhalten,

dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens,

sondern nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren

ausgestaltet ist. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und

eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310

ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat-

und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der

schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau

aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen

Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, beziehungsweise an einem der

genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass die Berufungskläger die

vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie anfechten, sich argumentativ

mit diesen auseinandersetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die

Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen

und Einreden erhoben wurden beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der

geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf

frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder

nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise

beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu

werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich

auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen

Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden

(vgl. BGE 142 III 413, mit weiteren Hinweisen).

Diesen Grundsätzen genügen sowohl die

Berufung als auch die Berufungsantwort über weite Strecken nicht. Im Folgenden

wird soweit erforderlich darauf eingegangen.

5.

Der Berufungsbeklagte

moniert, die Berufungsklägerin hätte mehr Angaben zum Eintreten auf die

Berufung machen müssen. Es ist unklar, was er damit meint. Die Prüfung der

Prozessvoraussetzungen nimmt das Gericht von Amtes wegen vor (Art. 59 f. ZPO).

Ist der Berufungsbeklagte der Meinung, dass eine oder mehrere Voraussetzungen

nicht erfüllt sind, war es ihm unbenommen, dies vorzubringen.

6.

In Bezug auf die

rechtlichen Voraussetzungen für die Zuteilung der elterlichen Obhut, kann auf

die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der Urteilsbegründung unter E.

II.3.3 ff. verwiesen werden.

7.1

Die Berufungsklägerin

moniert in erster Linie die fehlende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit

der Parteien in Kinderbelangen. Der Vorderrichter hat in seinem Urteil dazu

ausgeführt: Aus den Ausführungen der Parteien habe sich herauskristallisiert,

dass der Konflikt zwischen den Ehegatten auf persönlichen Gründen, wie

insbesondere dem fehlenden Vertrauen der Ehefrau in den Ehemann sowie der

behaupteten häuslichen Gewalt und der damit verbundenen Angst beruhe. Der

Ehemann habe sich zwar in der Vergangenheit gegenüber seiner Ehefrau mehrfach

moralisch (sehr) fragwürdig verhalten, was jedoch nicht bedeute, dass bei den

Ehegatten hinsichtlich der Kinderbelange ein Mangel an Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit

bestehe. Vielmehr habe sich gezeigt, dass sie sich über die Kinderbelange

verständigen könnten und in der Lage seien zu kooperieren. Da sie in der Lage

seien, die Kinder aus ihrem Konflikt herauszuhalten, werde das Kindeswohl

dadurch nicht beeinträchtigt (E. II.3.6.3).

7.2

Die Berufungsklägerin

bezieht sich in ihren Ausführungen auf den Entzug des Sohnes durch den Vater im

Herbst 2017, was ihr Vertrauen in diesen erschüttert habe. Sie schildert die

damals notwendigen Vorkehrungen ausführlich und hält dafür, dass der

Vorderrichter dies in seine Entscheidung hätte einfliessen lassen müssen. Das damalige

Verhalten des Berufungsbeklagten verletzte die damals geltende gerichtliche

Anordnung. Der Berufungsbeklagte wurde umgehend mittels superprovisorischer

Verfügung zur Einhaltung der erlassenen Verfügung angehalten. Dieser Verfügung

kam er nach. Der Vorfall liegt mittlerweile mehr als sechs Jahre zurück, in

denen der Berufungsbeklagte beide Kinder regelmässig betreut und sie offenbar jeweils

zeitgerecht an die Mutter übergeben hat, so dass dieses lange zurückliegende, einmalige

Fehlverhalten des Berufungsbeklagten heute nicht mehr entscheidrelevant sein

kann.

7.3

Nach dem oben

erwähnten Vorfall soll der Berufungsbeklagte gemäss den Ausführungen der

Berufungsklägerin weiterhin auf eine starke Ausweitung des Kontakts zum Sohn

gedrängt und sie deswegen ständig unter massiven Druck gesetzt haben. Auch habe

er einmal seine Unterschrift verweigert, so dass sie die Pässe der Kinder nicht

habe verlängern und deshalb nicht in die [...] reisen können. Ein vernünftiges

Gespräch in Kinderbelangen sei nicht mehr möglich gewesen, weshalb sie sich auf

Empfehlung der Beiständin auf eine Mediation eingelassen und dort am 23. April

2020.

eine Elternvereinbarung abgeschlossen hätten. Diese habe der

Berufungsbeklagte in krasser Weise missachtet und sei per 1. Februar 2022 nach [...]

gezogen.

Es kann offengelassen werden, ob diese

Ausführungen unter dem Aspekt von Art. 311 ZPO genügen. Wiederum werden mehrheitlich

Verhaltensweisen des Berufungsbeklagten (genaue Zeitangaben werden nicht

gemacht) aus der Zeit vor Februar 2020 geschildert. Dazu kann auf obige

Ausführungen verwiesen werden. Sodann kann das Bestreben des Ehemannes auf

Einräumung von mehr Betreuungszeit von vornherein nicht gegen die Anordnung der

alternierenden Obhut sprechen, sofern dieses Ansinnen mit zulässigen prozessualen

Mitteln vorangetrieben wird. Etwas Anderes wird nicht geltend gemacht.

8.1

Die Berufungsklägerin weist

weiter auf verschiedene Verhaltensweisen hin, in denen sie mangelnde

Kommunikationsbereitschaft und Vertrauensbrüche des Berufungsbeklagten sieht,

die aus ihrer Sicht einer alternierenden Obhut entgegenstehen. Der

Vorderrichter hat sich nicht zu den einzelnen Vorkommnissen geäussert, sondern

lediglich pauschal festgehalten, der Ehemann habe sich zwar in der Vergangenheit

mehrfach moralisch (sehr) fragwürdig verhalten, was jedoch nicht bedeute, dass

bei den Ehegatten hinsichtlich der Kinderbelange ein Mangel an Kommunikations-

und Kooperationsfähigkeit bestehe (Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von

Olten-Gösgen vom 9. März 2023, E. II.3.6.4, S. 12). Im Folgenden ist auf die

einzelnen von der Berufungsklägerin angeführten Vorkommnisse einzugehen.

8.2.1

Die

Berufungsklägerin macht geltend, die Verletzung der Elternvereinbarung vom 23.

April 2020 durch die Wohnsitznahme des Berufungsbeklagten in [...] habe sich

negativ auf die Vertrauensbasis zwischen den Kindseltern ausgewirkt. Zutreffend

ist, dass der Berufungsbeklagte mit diesem Manöver die Elternvereinbarung vom

23.

April 2020 gebrochen hat. Er beruft sich in diesem Zusammenhang auf die

Rechtsberatung durch seinen Anwalt und macht geltend, die Vereinbarung habe die

Niederlassungsfreiheit (Art. 24 Bundesverfassung, BV, SR 101) verletzt. Diese

Argumentation geht fehl. Grundrechte entfalten ihre Wirkung im Verhältnis zwischen

Bürger und Staat. Mangels direkter Drittwirkung der Grundrechte kann der Berufungsbeklagte

in Bezug auf die Vereinbarung vom 23. April 2020, welche die Regelung der

Beziehungen zwischen zwei Privatpersonen (den Ehegatten [...]) zum Gegenstand

hatte, nichts zu seinen Gunsten ableiten (Art. 35 BV; vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5A_962/2020 vom 10. Februar 2021, E. 6.4.2 in fine und BGE 137 III 59 E. 4.1).

Es bleibt somit festzustellen, dass der

Berufungsbeklagte die Vereinbarung der Parteien verletzt hat. Indessen ist zu

berücksichtigen, dass eine aussergerichtliche Trennungsvereinbarung jederzeit

von einer Partei gekündigt werden kann, wenn sich die Verhältnisse geändert

haben, ebenso wie eine allfällige vorsorgliche Massnahme.

8.2.2

Problematisch ist in

diesem Zusammenhang nicht in erster Linie, dass der Berufungsbeklagte in dieselbe

Wohngemeinde wie die Berufungsklägerin gezogen ist. Das war im Interesse seines

Anteils an der Kinderbetreuung objektiv von Vorteil für alle Beteiligten. Dass

der Umzug subjektiv im ersten Moment ungute Gefühle bei der Ehefrau ausgelöst

hat, ist nachvollziehbar. Weder den vorinstanzlichen Akten noch der

Berufungsschrift lässt sich jedoch entnehmen, dass es seit dem Wohnsitzwechsel

des Berufungsbeklagten effektiv zu bedrohlichem Verhalten des Ehemannes gegenüber

der Ehefrau gekommen ist. Übergriffe des Berufungsbeklagten auf die

Berufungsklägerin wurden seit mehreren Jahren nicht mehr geltend gemacht, so

dass aus persönlichkeitsrechtlicher Sicht (Art. 28 ff. ZGB) der

Berufungsklägerin nichts gegen die Wohnsitznahme des Berufungsbeklagten in [...]

sprach, was bereits der Vorderrichter festgestellt hat.

Bedenklich ist in Bezug auf die für die

alternierende Obhut notwendige Absprachefähigkeit vielmehr das Vorgehen: Der

Berufungsbeklagte hat die Berufungsklägerin nicht vorinformiert über seine

Absichten nach [...] zu ziehen, sondern sie erst 14 Tage nach dem per 1.

Februar 2022 erfolgten Umzug informiert und vor vollendete Tatsachen gestellt. Vor

dem Hintergrund, dass die Parteien in der Elternvereinbarung vom 23. April 2020

vereinbart hatten, dass die Mutter allfällige Umzugsabsichten drei Monate im

Voraus mit dem Vater bespreche, ist dieses Verhalten nicht nachvollziehbar.

Hinzu kommt, dass der Ehemann der Ehefrau gleichzeitig mit der Ankündigung

seines Umzugs einen geplanten Wegzug ihrerseits aus der Gemeinde unterstellt

und ihr für diesen Fall eine Meldung bei der KESB angedroht (Berufungsbeil. 10)

hatte.

Ein solches Vorgehen spricht für keine

gute Kommunikation und ist einer vertrauensvollen Zusammenarbeit in

Kinderbelangen im Hinblick auf die alternierende Obhut nicht förderlich. Dass

er es nicht nötig findet, ein so wichtiges Thema wie die Wohnsitznahme in

derselben Gemeinde, vorgängig mit der Kindsmutter zu besprechen, zeigt, dass

dem Berufungsbeklagten der Wille zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der

Berufungsklägerin abgeht. Das gilt umso mehr, als sich die Parteien vorgängig in

einer Vereinbarung schriftlich über die Wohnsitznahme des Berufungsbeklagten ausserhalb

der Wohngemeinde der Berufungsklägerin geeinigt hatten und konkrete Regeln für

einen allfälligen Wohnsitzwechsel der Ehefrau vereinbart hatten. Das Verhalten

kann nur so verstanden werden, dass der Berufungsbeklagte annimmt, für ihn

würden andere Regeln gelten.

8.2.3

Unter dem

Blickwinkel des Kindeswohls ist die Wohnsitznahme des Berufungsbeklagten in der

Wohngemeinde von Ehefrau und Kindern, wie bereits erwähnt, objektiv positiv zu

werten. Die Beziehungsgestaltung zwischen Vater und Kindern wird dadurch

einfacher, da der lange Anfahrtsweg zum väterlichen Domizil entfällt und

Absprachen unter den Kindseltern leichter umzusetzen sind. Das gilt umso mehr,

als die Kinder jetzt eingeschult sind.

9.

Die Berufungsklägerin

führt in Bezug auf die geltend gemachte gestörte Kommunikation unter den

Parteien weiter an, dass der Berufungsbeklagte im Jahr 2022 eigenmächtig den

vorgängig vereinbarten Ferientermin mit den Kindern um zwei Tage vorverschoben

habe, indem er ohne vorher mit ihr Rücksprache zu nehmen, Tickets für einen

früheren Reisetermin gebucht habe. Der Einwand des Berufungsbeklagten, dass die

Berufungsklägerin hier einen Vorfall aus der Zeit vor Einreichung der

Klageantwort erwähne, ändert nichts. Die eigenmächtige Vorverschiebung der

Sommerferien 2022 um zwei Tage durch den Berufungsbeklagten war bereits Thema

der vorinstanzlichen Parteibefragung (AS 172). In Kinderbelangen gilt die

Offizialmaxime, weshalb vorinstanzlich Noven bis zur Urteilsberatung

vorgebracht werden konnten (BGE 142 III 413 E. 2.2).

Der Vorderrichter hat sich nicht konkret

zu diesem Vorfall gewässert. Es kann in Bezug auf die Würdigung dieses

Vorfalles weitgehend auf die obigen Erwägungen unter 8. verwiesen werden. Kein

Widerspruch zu den Vorbringen der Berufungsklägerin ist – entgegen der Ansicht

des Berufungsbeklagten - deren Aussage in der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung, dass sie sich ein bisschen mehr Planung wünsche (AS 174,

Zeilen 112 ff.). Vielmehr trifft sie den Nagel auf den Kopf. Entscheide über die

Organisation der Kinderbetreuung sind bei alternierender Obhut noch häufiger

nötig. Diese sind gemeinsam zu treffen. Das gilt insbesondere für Abänderungen

von Vereinbarungen. Es geht nicht an, dass eine Partei diese eigenmächtig nach

ihrem Gusto abändert.

Gerade solche Vorkommnisse zeigen, ob

die Parteien in der Praxis absprachefähig sind und offenbaren allfällige

Defizite mit aller Deutlichkeit. Das Verhalten des Berufungsbeklagten bei den geschilderten

zwei Gelegenheiten aus dem Jahr 2022 zeugt von keiner offenen und

vertrauensvollen Kommunikation mit der Kindsmutter. Es offenbart zudem seinen

Mangel an Wollen oder Können, sich an getroffene Vereinbarungen zu halten. Bei der

Ausübung der alternierenden Obhut ist es unumgänglich, dass sich die Parteien gegenseitig

ständig über Vorhaben, die sich auf die Organisation der Kinderbetreuung

auswirken, informieren und getroffene Vereinbarungen einhalten. Sonst

funktioniert es auf Dauer nicht.

10.

Die von der

Berufungsklägerin ins Feld geführte Reduktion des Arbeitspensums des

Berufungsbeklagten wirkte sich bis dato nicht negativ auf das Kindeswohl aus,

da der Berufungsbeklagte unbestritten die verfügten Unterhaltsbeiträge weiterhin

bezahlte. Aufgrund dessen hatte der Berufungsbeklagte Zeit, um die Kinder persönlich

zu betreuen. Dennoch ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine freiwillige

Pensenreduktion handelte. Ob es sich dabei um eine weitere eigenmächtige

Entscheidung des Ehemannes oder um einen Teil der Elternvereinbarung handelte,

kann dahingestellt bleiben. Würde das reduzierte Pensum dazu führen, dass der

Berufungsbeklagte seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann,

so verletzte es das Kindeswohl, da es nicht im Interesse der Kinder ist, ohne

Not am Rande des Existenzminimums aufzuwachsen. Das hat auch der Vorderrichter

erkannt und deshalb dem Berufungsbeklagten in der Unterhaltsberechnung ein

hypothetisches Einkommen im Umfang eines 100 %-Pensums angerechnet. Es muss die

Zukunft zeigen, wie lange sich dieses Arrangement aufrecht erhalten lässt.

11.1

Die Berufungsklägerin

weist weiter darauf hin, dass der Berufungsbeklagte die Kinder gemäss dem

angefochtenen Urteil fortan an zwei Wochentagen und jedes zweite Wochenende betreuen

solle. Gleichzeitig habe ihn der Vorderrichter verpflichtet, sein Arbeitspensum

auf 100 % aufzustocken. Der Berufungsbeklagte sei somit gar nicht in der Lage,

die Kinder an zwei Wochentagen persönlich zu betreuen. Der Vorderrichter führte

dazu im angefochtenen Urteil aus (E. II.3.6.8, S. 13), der Ehemann habe die

Kinder bis anhin zu rund 30 % (= vier Tage in zwei Wochen) betreut, wobei ein

Teil durch die Grosseltern wahrgenommen worden sei. Eine leichte Erhöhung des

Betreuungsanteils des Ehemannes auf 40 % beeinträchtige die Stabilität des

Betreuungsmodells nur in einem geringen Mass und sei daher dem Kindeswohl nicht

abträglich. Auch der Berufungsbeklagte tut die zusätzliche Betreuungszeit in

der Berufungsantwort mit einer Prozentrechnung ab und beteuert, dass er das

«ohne weiteres» bewerkstelligen könne, ohne darauf einzugehen, wie er die

Kinderbetreuung während seines Betreuungsanteils konkret sicherstellen will.

11.2

Der Einwand der

Berufungsklägerin ist berechtigt. Weder der Vorderrichter noch der

Berufungsbeklagte gehen konkret auf die Regelung der Kinderbetreuung während

des erhöhten Betreuungsanteils des Kindsvaters ein. Dabei übersehen sie, dass

es bei der Obhutsregelung nicht bloss um eine Prozentrechnung, sondern um die konkrete

Organisation der Betreuung der beiden sechs- und siebenjährigen Kinder geht,

die jedenfalls kindeswohlgerecht sein muss. Ein Kindsvater, der einen

substantiellen Anteil an der Kinderbetreuung übernehmen will, sollte eine klare

Vorstellung davon haben, wie er die Betreuung inskünftig kindeswohlgerecht

wahrnehmen will und wie sich das finanziell auf das Familienbudget auswirkt (vgl.

Philipp Maier, Massimo Vecchiè, Geteilte Obhut um jeden Preis in AJP 2022 S.

696, 703). Es ist keineswegs allein die Sache des Berufungsbeklagten, wie er

die alternierende Obhut bewerkstelligt, wie der Berufungsbeklagte glaubt (Berufungsantwort

BS zu 10, S. 28). Er verkennt auch die Tragweite des Untersuchungsgrundsatzes

(Art. 247 Abs. 2 ZPO) und der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO), wenn er

ausführt, es sei nicht Sache des Obergerichts, seine Erziehungsfähigkeit zu

überprüfen (BS zu 13, S. 30). Die Rechte und Interessen der Kinder sind im

Scheidungs- und Eheschutzverfahren ihrer Eltern stets von Amtes wegen in die

Entscheidung einzubeziehen (vgl. BGE 142 III 153 E. 5.1.1 mit Verweisen).

11.3.1

Vorliegend geht es

um die (zusätzliche) Kinderbetreuung an einem Werktag, an dem der

Berufungsbeklagte arbeitet. Dieser hat weder vorinstanzlich noch in seiner

Berufungsantwort ein konkretes Betreuungskonzept präsentiert für die beiden

Wochentage, an denen er inskünftig die Kinder betreuen will. Gemäss den Akten

beabsichtigt er weiterhin mit einem Pensum von 80 % zu arbeiten, womit er die

Kinderbetreuung am Freitag weiterhin selber wahrnehmen kann. Der Vorderrichter

hat festgestellt, dass der Ehemann bei der Kinderbetreuung Hilfe von seinen

Eltern habe. Es ist unklar, vorauf sich diese Feststellung bezieht. In den

letzten drei Jahren, d.h. seit der Senkung seines Arbeitspensums auf 80 %

betreute der Vater die Kinder am Freitag jeweils selber. Für den Donnerstag ist

den Akten kein konkretes Betreuungskonzept, lediglich zwei Ideen zur

Kinderbetreuung am Donnerstag zu entnehmen:

In der schriftlichen Klage (AS 111) liess

der Berufungsbeklagte ausführen, dass er am Donnerstag (für den er die Obhut

über die Kinder beantragte) arbeiten müsse. Er wolle daher eine Tagesstruktur

in Anspruch nehmen. Die Kindertagesstätte [...] in [...] biete sowohl einen

Mittagstisch als auch Betreuung an. Er äusserte sich an dieser Stelle weder zu

den Kosten der Kinderbetreuung, die Teil der Barkosten der Kinder darstellen

noch dazu, ob die Kindertagestätte freie Plätze hat (BS 18, AS 112).

Die monatliche Betreuung eines

Schulkindes in der Kita [...] in [...] kostet gemäss Website an einem Halbtag

pro Woche CHF 259.35 im Monat un. Aus den Akten geht nicht hervor, wie gross

der Betreuungsbedarf der Kinder am Donnerstag aktuell ist, so dass die zu

erwartenden Betreuungskosten nicht genau festgestellt werden können. Es ist

daher damit zu rechnen, dass für die Betreuung von zwei Kindern an einem

Wochentag in der Kita monatlich zwischen CHF 156.00 (nur Mahlzeit) und CHF 520.00

(für einen Halbtag), für zwei Betreuungstage das doppelte (falls der

Berufungsbeklagte sein Pensum wieder auf 100 % aufstockte), aufzuwenden wären. Für

die Schulferienzeit, die weder durch die Kindsmutter noch durch den Kindsvater

persönlich abgedeckt werden kann, müsste eine zusätzliche Betreuungslösung

gefunden werden.

An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung

hat der Ehemann dann angegeben, dass ihn sein Vater bei der Kinderbetreuung

unterstützen würde (AS 166 f.). Die diesbezüglichen Angaben sind allerdings

vage und lassen kein Konzept erkennen. Darauf kann nicht abgestellt werden.

Über die Lebenssituation des Grossvaters väterlicherseits geht aus den Akten

wenig hervor. Bekannt ist lediglich, dass er in [...] wohnt, von der

Grossmutter väterlicherseits getrennt lebt, eine neue Lebenspartnerschaft

eingegangen ist und bisher nur gelegentlich in die Betreuung seiner Enkelkinder

involviert war. Ob er bereit und in der Lage ist, fix an ein bis zwei Tagen pro

Woche (falls der Berufungsbeklagte sein Pensum wieder auf 100 % erhöht) die

Kinderbetreuung unentgeltlich zu übernehmen, kann aufgrund dessen nicht

beurteilt werden.

11.3.2

Steht das

Betreuungskonzept im Urteilszeitpunkt nicht fest, kann der Sachrichter nicht

abschliessend prüfen, ob die alternierende Obhut dem Kindeswohl entspricht. Ein

solches fehlt hier weitgehend, da sich der Berufungsbeklagte weder vor-instanzlich

noch im Berufungsverfahren konkret mit dem zusätzlichen Betreuungsbedarf der

Kinder am Donnerstag und wie er diesen abdecken will, auseinandersetzte. Es genügt

nicht, darauf hinzuweisen, er wolle die Kinder einfach zu 50 % betreuen, was

eine legitime Forderung sei (AS 103 ff. und 168). Ein gesetzlicher Anspruch auf

alternierende Obhut lässt sich aus dem Gesetz nicht herleiten. Entscheidend

bleibt jedenfalls das Kindeswohl. Ein gleichwertiges Betreuungsmodell darf vom

Gericht nur angeordnet werden, wenn die Grundbedingungen erfüllt sind und dies

mit dem Kindeswohl vereinbar ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_534/2019, E.

3.1).

Die finanziellen Aspekte (Notwendigkeit

der Aufstockung des Erwerbspensums des Ehemannes auf 100 %) und das fehlende

Betreuungskonzept auf Seiten des Ehemannes sprechen daher gegen die

alternierende Obhut. Auf Seiten der Ehefrau ist dagegen eine mehrjährig erprobte

Kinderbetreuung durch die Grosseltern mütterlicherseits vorhanden, die keine

zusätzlichen Kosten verursacht.

12.

Zusammengefasst ist festzuhalten,

dass das Kriterium Erziehungsfähigkeit bei beiden Ehegatten erfüllt ist und die

Wohnsituation der Kindseltern in derselben Gemeinde örtlich sehr gut für die

alternierende Obhut geeignet ist. Neutral wirkt sich das Kriterium Stabilität in

Bezug auf den status quo aus, zumal die Kinder bis dato bereits seit mehreren

Jahren an einem Wochentag und jedes zweite Wochenende vom Vater betreut wurden.

Auch können sie beim Vater und bei der Mutter dieselben Kontakte zu anderen

Kindern pflegen. Negativ wirken sich die Kriterien Kommunikationsfähigkeit und

– bereitschaft, die Finanzen und das fehlende konkrete Betreuungskonzept des

Vaters aus.

Die fehlende Betreuungslösung für den

Donnerstag, vor allem aber die fehlende Offenheit des Ehemannes in der

Kommunikation mit der Ehefrau und seine Neigung, Vereinbarungen einseitig zu

seinen Gunsten abzuändern, wirken sich unter dem Strich gegen die Anordnung der

alternierenden Obhut aus. Auch ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

das Kindeswohl nicht gewahrt, wenn die alternierende Obhut zu einer Mankolage

führt, bzw. diese wie hier vergrössert (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.1 und

Urteil des Bundesgerichts 5A_637/2018 E. 4.3 f.).

Die Obhut über die beiden Kinder ist

folglich bei der Mutter zu belassen. Die Beibehaltung der bisherigen Betreuungsregelung

ist nicht in Frage gestellt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass

der Ehemann bereit ist, sich ein 100 %-Pensum, bzw. einen entsprechenden Lohn,

anrechnen zu lassen, obwohl er weiterhin die Kinder an einem Wochentag betreuen

will. Fraglich ist, wie lange er dieses Arrangement aufrechterhalten kann. Die

Beibehaltung des status quo, der Wille des Ehemannes zur Wahrnehmung eines

erhöhten Betreuungsanteils und der entsprechende Antrag der Ehefrau sprechen

dafür, dieses Betreuungskonzept trotz gewisser finanzieller Bedenken

beizubehalten.

Der Vater betreut die Kinder daher wie

bis anhin von Donnerstag 18.00 Uhr bis Freitag, 18.00 Uhr und jede zweite Woche

von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr.

13.1

Die

Berufungsklägerin hat auch die Höhe der Unterhaltsbeiträge angefochten. Unbestritten

sind die relevanten Einkommen. Der Berufungsbeklagte verdiente gemäss

Feststellungen des Vorderrichters mit einem 100 %-Pensum monatlich CHF 4’636.00

netto. Die Berufungsklägerin verdient gegenwärtig mit einem 60,98 %-Pensum CHF

2'452.00 netto. Sie bezieht auch die zwei Kinderzulagen à je CHF 200.00. Total

macht das CHF 7'488.00 aus.

13.2

Die Berufungsklägerin

moniert die Wohnkosten des Ehemannes von monatlich CHF 1'550.00. Sie hält

dafür, dass diese angesichts der finanziellen Verhältnisse deutlich zu hoch

seien. Der Vorderrichter hat sich im Urteil nicht zur Höhe des Mietzinses des

Ehemannes geäussert, obwohl er diesen in der Parteibefragung thematisiert hat

(AS 167). Der Berufungsbeklagte macht geltend, dieser sei nicht zu hoch. Er

benötige die Räume für die Kinder.

Im Verhältnis zum reduzierten Einkommen

des Ehemannes ist der Mietzins zu hoch. Indem der Vorderrichter aber von einem

hypothetischen Einkommen aufgrund eines 100 %-Pensums ausgegangen ist, bleibt

dieser zwar hoch, ist aber nicht mehr zu beanstanden, v.a. wenn berücksichtigt

wird, dass der Ehemann eine Wohnung im selben Wohnort, aber einem anderen

Quartier als die Ehefrau gewählt hat. Hinzu kommt, dass er die Kinder an vier

von 14 Tagen betreut, mithin zu einem Anteil von etwas weniger als 30 %. Unter

Berücksichtigung des Betreuungsanteils und der Betreuung von zwei Kindern ist eine

Ermessensüberschreitung des Vorderrichters nicht ersichtlich.

Die Berufungsklägerin moniert weiter,

dass der Vorderrichter dem Berufungsbeklagten für den Berufsweg die Auslagen

für ein Auto angerechnet habe, obwohl er in der Klage ausgeführt habe, er gehe

mit dem ÖV zur Arbeit. Der Berufungsbeklagte führte in der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung aus, dass er mit dem Auto zur Arbeit fahre, da er bereits um

06.00

Uhr mit der Arbeit anfangen müsse und mit dem ÖV nicht rechtzeitig von [...]

nach [...] an den Arbeitsort gelange. Ein Blick in den Onlinefahrplan zeigt,

dass diese Aussage zutreffend ist, weshalb die Auslagen zu Recht eingerechnet

wurden. Das ist im Übrigen auch bei der Ehefrau so.

Dispositiv

Demnach ergibt sich in der ersten Phase

folgende Bedarfsrechnung:

Ehemann

Ehefrau

C.___

D.___

Grundbetrag

1'200.00

1'350.00

400.00

400.00

Miete

1’550.00

1’450.00

Anteil Kinder

-392.00

196.00

196.00

Arbeitsweg

532.00

516.00

obl.Krankenkasse

305.00

0.00

00.00

0.00

Telekom/Mobiliarversicherung

(100.00)

(100.00)

Steuern

(369.00)

(2.00)

total

3’587.00

2'924.00

596.00

596.00

Der familienrechtliche Bedarf beläuft

sich auf CHF 8'274.00. Dieser übersteigt das oben ermittelte Gesamteinkommen

der Familie. Es ist somit vom Betreibungsrechtlichen Notbedarf auszugehen.

Daher sind die Auslagen für Telekommunikation und Mobiliarversicherung sowie

für Steuern nicht in den Bedarf einzurechnen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3). Das

Gesamteinkommen der Familie von CHF 7'488.00 netto reicht auch nicht aus, um

den betreibungsrechtlichen Notbedarf von CHF 7’703.00 zu decken. Es resultiert

ein Manko von CHF 215.00 zulasten des Betreuungsunterhalts, das je hälftig auf

beide Kinder aufzuteilen ist.

Der Ehemann hat im Umfang seines

Überschusses von CHF 1'049.00 Unterhaltsbeiträge von je CHF 524.00 (CHF 396.00

Bar- und CHF 128.00 Betreuungsunterhalt) an die beiden Kinder zu leisten.

13.3 Der Vorderrichter hat

eine neue Phase ab August 2023 berechnet, da er davon ausging, dass die Ehefrau

aufgrund des grösseren Betreuungsanteils des Ehemannes in der Lage sein würde,

ihr Arbeitspensum auf 70 % auszudehnen. Nachdem die Obhut bei der Mutter belassen

wird, gibt es nach dem anwendbaren Schulstufenmodell keinen Grund, sie zu einem

höheren Erwerbspensum zu verpflichten. Es bleibt daher beim aktuellen Erwerbspensum

der Ehefrau von 60,98 %.

13.4 Eine weitere

Unterhaltsphase hat der Vorderrichter ab [...] 2026 gebildet, da der Sohn in

diesem Monat 10 Jahre alt wird und sein Grundbetrag um CHF 200.00 steigt. Da

eine Mankosituation vorliegt, führt das lediglich dazu, dass das Manko grösser

wird, weshalb auf die Bildung einer weiteren Phase verzichtet werden kann.

Dasselbe gilt für die Phase ab [...] 2028 wenn die Tochter 10 Jahre alt wird. Die

Erhöhung des Mankos auf CHF 415.00 bzw. 615.00 ist entsprechend im Dispositiv

festzuhalten.

14.1 Relevante Änderungen in

der Unterhaltsrechnung ergeben sich ab August 2030, da die Tochter dann in die

Oberstufe übertreten wird und die Ehefrau ihr Erwerbspensum dann auf 80 % wird

aufstocken müssen. Das Familieneinkommen steigt dann auf CHF 8'253.00 (Ehemann

CHF 4'636.00, Ehefrau CHF 3'217.00, Kinder je CHF 200.00) an. Die konkrete

Arbeitssituation der Ehefrau im Jahr 2030 ist noch nicht bekannt, weshalb davon

ausgegangen wird, dass sie an vier Wochentagen arbeiten wird und entsprechende Berufsauslagen

hat. Was die Berufungsklägerin gegen dieses Vorgehen des Vorderrichters einwendet,

ist nicht nachvollziehbar. Die vorinstanzlich berechneten Arbeitswegkosten von

CHF 516.00 pro Monat sind daher beizubehalten. Der Vorderrichter ging davon

aus, dass die Ehefrau in dieser Phase noch eine verbilligte Krankenkassenprämie

von CHF 294.00 wird bezahlen müssen, was nicht beanstandet wurde. Aufgrund

dessen ergibt sich für diese Phase folgende Bedarfsrechnung:

Ehemann

Ehefrau

C.___

D.___

Grundbetrag

1'200.00

1'350.00

600.00

600.00

Miete

1’550.00

1’450.00

Anteil Kinder

- 392.00

196.00

196.00

Arbeitsweg

532.00

516.00

obl.Krankenkasse

305.00

294.00

0.00

0.00

Telekom/Mobiliarversicherung

(100.00)

(100.00)

Steuern

(369.00)

(31.00)

(5.00)

(5.00)

total

3’587.00

3'218.00

796.00

796.00

Den Gesamteinnahmen der

Familie von total CHF 8'253.00 stehen in dieser Phase Ausgaben von CHF 9’007.00

gegenüber. Das Einkommen reicht nach wie vor nicht aus, um die anfallenden

Steuern der Parteien und die Auslagen für Telekom und Mobiliarversicherung berücksichtigen

zu können (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Das betreibungsrechtliche

Existenzminimum beläuft sich auf CHF 8'397.00. Die Kinderunterhaltsbeiträge

bleiben daher bei je CHF 524.00 (nur Barunterhalt). Das resultierende Manko

beträgt CHF 144.00 und ist den Kindern je hälftig anzurechnen.

14.2 Im 2032 wird C.___ 16

Jahre alt. Er hat dann Anspruch auf eine Ausbildungszulage von CHF 250.00, was

sich lediglich auf die Mankosituation auswirkt, indem diese um CHF 50.00 sinkt.

Im 2034 wird auch D.___ 16 Jahre alt

und dann ebenfalls eine Ausbildungszulage von CHF 250.00 beziehen können. Die

Berufungsklägerin wird deshalb im März 2034 ihr Erwerbspensum auf 100 % aufstocken

müssen. Sie erzielt dann einen monatlichen Nettolohn von CHF 4’021.00 (inkl.

Anteil 13. Monatslohn).

Das Familieneinkommen beläuft sich nach

der Pensenerhöhung der Ehefrau ab März 2034 auf CHF 9'157.00 netto (Ehemann CHF

4'636.00, Ehefrau CHF 4'021.00 Kinder je CHF 250.00). Aufgrund ihres höheren

Pensums steigen auch die Arbeitswegkosten der Ehefrau. Nach der unbestritten

gebliebenen Berechnung des Vorderrichters betragen sie in dieser Phase CHF

602.00. Zu berücksichtigen ist auch, dass sie keine Krankenkassenverbilligung

mehr erhalten dürfte. Es ist eine monatliche Prämie von CHF 339.00 zu

berücksichtigen. Das Familieneinkommen reicht jetzt zur Bezahlung der Steuern

aus, nicht jedoch zur vollen Aufrechnung der Pauschale für Telekom und

Mobiliarversicherung. Der verbleibende Überschuss nach Berücksichtigung der

Steuern ist daher je hälftig (je CHF 60.00) auf die Ehegatten zu verteilen und

an die Auslagen für Telekom und Mobiliarversicherung anzurechnen.

Der Kinderunterhalt kann jetzt voll

gedeckt werden, weshalb kein Manko im Sinn von Art. 286a ZGB mehr besteht.

Die Bedarfsrechnung sieht dann wie folgt

aus:

Ehemann

Ehefrau

C.___

D.___

Grundbetrag

1'200.00

1'350.00

600.00

600.00

Miete

1’550.00

1’450.00

Anteil Kinder

-392.00

196.00

196.00

Arbeitsweg

532.00

602.00

obl.Krankenkasse

305.00

339.00

00.00

0.00

Steuern

360.00

113.00

16.00

16.00

Telekom/Mobiliarversicherung

(100.00)

62.00

(100.00)

62.00

total

4’009.00

3'524.00

812.00

812.00

Der Bedarf der Familie

beläuft sich in dieser Phase nach dem Gesagten auf total CHF 9’157.00. Da

sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau einen Überschuss erwirtschaften, haben sie

den Bedarf der Kinder anteilig nach ihren Überschüssen zu tragen. Die vom Vater

zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge belaufen sich in dieser Phase auf je

CHF 314.00.

14.3 Im Dezember 2034 wird

C.___ volljährig und hat deshalb ab Januar 2035 nur noch Anspruch auf das

familienrechtliche Existenzminimum. Das wirkt sich vorliegend lediglich auf den

Steueranteil von C.___ aus (CHF 16.00), da er selbst steuerpflichtig wird. Sein

Unterhaltsanspruch steht dann zudem unter dem Vorbehalt, dass er noch in einer

beruflichen Erstausbildung ist. Im Februar 2036 wird auch D.___ volljährig. Für

sie gilt dann dasselbe. Da nach wie vor sämtlicher Überschuss der Ehegatten für

die Finanzierung des familienrechtlichen Bedarfs und Kinderunterhaltsbeiträge

benötigt wird, hat die Volljährigkeit der Kinder keinen Einfluss auf die Höhe

der Unterhaltsbeiträge.

15. Die Berufungsklägerin

beantragt weiter, dass ihr die Erziehungsgutschriften der AHV (Art. 52fbis

Abs. 2 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV; SR

831.101) allein anzurechnen seien. Der Berufungsbeklagte hat diesen Antrag

bestritten mit dem Argument, dass die Obhutsregelung nicht anzupassen sei. Anknüpfungspunkt

für die AHV-Erziehungsgutschriften ist die elterliche Sorge, bzw. bei

gemeinsamen elterlicher Sorge der Umfang der Betreuungsleistung. Da die Ehefrau

aufgrund des grösseren Anteils an der Kinderbetreuung mit einem reduzierten

Pensum arbeitet, sind die Erziehungsgutschriften ihr anzurechnen.

16.1 Die Berufungsklägerin

ficht darüber hinaus die güterrechtliche Auseinandersetzung an. Sie macht

geltend, der Vorderrichter hätte die Schulden des Ehemannes in der Höhe von CHF

9'103.65 für Anwaltskosten nicht in dessen Vorschlag bzw. Rückschlag

berücksichtigen dürfen. Sie will den Berufungsbeklagten bei der Anerkennung

behaften, dass ihm sein Vater bei der Finanzierung der Parteikosten helfe. Sie

macht geltend, ein mündliches Darlehen sei nicht bewiesen. Vielmehr sei von

einer Schenkung auszugehen. Schulden, die nach der Trennung angefallen seien,

gehörten nicht zu den laufenden Bedürfnissen der Familie gemäss Art. 166 ZGB

für welche die Berufungsklägerin mithaften müsse. Auch seien die fraglichen

Anwaltskosten erst nach Auflösung des Güterstandes entstanden, insbesondere

jene in der Kostennote vom 11. August 2021.

Der Vorderrichter hat dazu ausgeführt,

die Ehefrau habe nicht bestritten, dass per Stichtag Anwaltskosten von CHF

9’103.65 bestanden hätten, gemeint ist wohl, dass der Ehemann Anwaltshonorare

in dieser Höhe geschuldet habe. Dass er Schulden habe, sei unbestritten. Irrelevant

sei, ob er diese seinem Anwalt oder seinem Vater schulde. Der Berufungsbeklagte

wirft der Berufungsklägerin vor, dass sie sich nicht mit den vorinstanzlichen

Erwägungen auseinandersetze. Auch macht er geltend, ihre Argumentation sei

widersprüchlich. Soweit verständlich bringt er vor, es könne nicht sein, dass

sie vom Berufungsbeklagten zwar einen Prozesskostenvorschuss verlange, er

diesen aber nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbringen dürfe.

Im Übrigen stellt er allgemeine Überlegungen zur Regelung der zivilrechtlichen

Prozessfinanzierung in der Schweiz an.

16.2 Für die güterrechtliche

Auseinandersetzung gelten die Dispositions- und Verhandlungsmaxime, d.h. die

Parteien haben dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren

stützen und Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Gericht darf einer

Partei im Gegenzug nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt

und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO).

16.3 Die Berufungsklägerin

hat die Feststellung des Vorderrichters, dass die Schulden des Ehemannes

unbestritten seien, nicht explizit als falsche Sachverhaltsermittlung gerügt.

Sie hält dafür, der Ehemann sei bei seinen vorinstanzlichen Ausführungen zu

behaften, dass er für die Bestreitung der Parteikosten Hilfe von seinem Vater

erhalten habe. Sie macht geltend, das behauptete Darlehen sei nicht bewiesen

(BS 26 der Berufung). Es sei von einer Schenkung auszugehen. Die Quintessenz

davon ist, dass sie nicht einverstanden ist mit der vorinstanzlichen

Feststellung, die Schulden des Ehemannes seien unbestritten geblieben.

Der Ehemann hat in der schriftlich

begründeten Klage ausgeführt, seine Schulden für Anwaltshonorare beliefen sich

auf CHF 4'685.15, wobei Kostenvorschüsse von CHF 4'350.00 geleistet worden

seien, wofür er von seinem Vater ein mündliches Darlehen erhalten habe. Das

Honorar habe sich per Stichtag auf total CHF 9'103.65 belaufen. Aus den

eingereichten Kontoauszügen gehe hervor, dass er Guthaben von CHF 145.85 bzw.

421.20 auf dem Privat- und dem Sparkonto gehabt habe (BS II.2, AS 99). Die

Ehefrau führte dazu in der Klageantwort aus, der Ehemann habe per 23. Juli 2021

ein güterrechtliches Guthaben von CHF 4'083.73 gehabt. Massgebend sei jedoch

der Kontostand per Urteilstag. Die geltend gemachten Anwaltskosten seien nicht

zu berücksichtigen. Wortwörtlich führte sie aus: «Bestritten, dass der Kläger

die Anwaltskosten aus dem eigenen Sack zu bezahlen hat. Er ist auf der

Anerkennung in BS 7 (der Klage) zu behaften, wonach er für die Finanzierung der

Parteikosten Unterstützung von seinem Vater erhält». Weiter macht sie geltend,

dies seien keine ehelichen Schulden, die zudem nach Auflösung des Güterstandes

entstanden seien. Er sei darauf zu behaften, dass er dafür Unterstützung von seinem

Vater erhalte (BS 44 der Klageantwort, AS 138). Ihre eigenen Guthaben im Betrag

von CHF 2'699.54 bestätigte sie (AS 159).

16.4 Stichtag für die

güterrechtliche Auseinandersetzung ist das Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens

(Art. 204 Abs. 2 ZGB), hier der 23. Juli 2021. Vermögenswerte und -gegenstände,

die ein Ehegatte vor diesem Zeitpunkt erworben hat, sind in die güterrechtliche

Auseinandersetzung einzubeziehen. Verpflichtungen welche die Ehegatten vor

diesem Datum zulasten ihres Errungenschaftsvermögens eingegangen sind, sind in

der güterrechtlichen Auseinandersetzung ebenfalls zu berücksichtigen (Art. 202

ZGB). Der Rechtsgrund für die Entstehung der Schulden ist nicht relevant.

Entscheidend ist bei Forderungen der Entstehungszeitpunkt und nicht deren

Fälligkeit (vgl. Heinz Hausheer/Regina Aebi-Müller, N. 4 zu Art. 204 ZGB in BSK

ZGB I, Basel 2022). In Bezug auf den Wert eines Vermögensgegenstandes ist der

Urteilszeitpunkt relevant, sofern sich dieser seit Einleitung des Verfahrens

verändert hat.

16.5 Am 23. Juli 2021 wies

das Privatkonto des Berufungsbeklagten bei der [...]bank einen Saldo von CHF

3'451.93 (Beilage 1 zur schriftlich begründeten Klage) und das Sparkonto bei

derselben Bank (Beilage 3 zur schriftlich begründeten Klage) wies einen solchen

von CHF 421.20 aus. Somit waren beim Ehemann Bankguthaben von total CHF

3'873.13 vorhanden.

16.6 Der Berufungsbeklagte

ist in Bezug auf die geltend gemachten Schulden beweispflichtig (Art. 8 ZGB). Als

Beweismittel bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung hat der Ehemann

vorinstanzlich die Beilagen 4 bis 6 zur schriftlich begründeten Klage

eingereicht. Daraus geht hervor, dass am 27. Mai 2021 CHF 337.50 und am 10.

August 2021 CHF 1'050.40 an Anwaltskosten in Rechnung gestellt wurden, wobei er

einräumt, dass 0,85 Stunden à CHF 300.00 und CHF 20.50 an Auslagen der zweiten Rechnung

nach dem Stichtag angefallen seien. Das macht total CHF 296.70 aus, welche nach

dem Stichtag entstanden und daher abzuziehen sind. Den eingereichten Bankkontoauszügen

(Beil. 1 zur Eingabe vom 11.1. 2022) ist weiter zu entnehmen, dass der

Berufungsbeklagte diese Rechnungen bis zum Stichtag nicht bezahlt hat. Somit

sind offene Anwaltsrechnungen im Betrag von CHF 1'091.20 zur Zeit der

Einleitung des Verfahrens nachgewiesen.

Bezüglich der an den Anwalt geleisteten

Kostenvorschüsse machte der Berufungsbeklagte vorinstanzlich geltend, dass er

dafür ein Darlehen seines Vaters erhalten habe. Diesbezüglich ist er

beweispflichtig. Für diese Behauptung hat er keine Urkunden eingereicht (BS

II.2, AS 99) und keine Beweisanträge gestellt. Auch im Rahmen der Parteibefragung

(AS 165 ff.) wurden dazu keine Fragen gestellt. Entgegen den vorinstanzlichen

Sachverhaltsfeststellungen hat die Ehefrau diese Schulden bereits in der Klageantwort

ausdrücklich bestritten und hat verlangt, der Ehemann sei dabei zu behaftetem,

dass er Unterstützung von seinem Vater bekomme (BS 44 der Klageantwort). In

Bezug auf das geltend gemachte Darlehen des Vaters in der Höhe der geleisteten Kostenvorschüsse

ist daher von Beweislosigkeit auszugehen. Deren Folgen hat der beweispflichtige

Ehemann zu tragen (Art. 8 ZGB).

16.7 Folglich hatte der

Ehemann zum Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung Bankguthaben von

total CHF 3’873.13 und Schulden von total CHF 1'091.20. Sein Nettovermögen

belief sich somit auf CHF 2'781.53. Das Vermögen der Ehefrau in der Höhe von

CHF 2'699.54 ist unbestritten geblieben. Am ehelichen Gesamtvermögen von CHF

5'481.07 partizipieren die Ehegatten je hälftig, d.h. mit CHF 2'740.54. Die

Bankguthaben haben sich zwischen der Einleitung des Verfahrens und dem Urteil angesichts

der in der relevanten Zeit notorisch tiefen Zinsen wertmässig nicht verändert,

so dass es dabei bleibt. Demnach wird der Ehemann der Ehefrau aus Güterrecht

den Betrag von CHF 41.00 herausschuldig. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen

seit Rechtskraft des Urteils zu bezahlen. Damit sind die Ehegatten

güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt.

17. Die Berufungsklägerin

macht weiter geltend, die Vorinstanz habe dem Berufungsbeklagten für das

Massnahmeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 832.00 zugesprochen und

dadurch Art. 107 ZPO verletzt. In familienrechtlichen Verfahren würden die

Gerichtskosten halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen. Sie bestreite,

dass das Massnahmeverfahren aussichtslos gewesen sei. Die Parteien hätten in

einer Mediation die elterlichen Rechte und Pflichten einvernehmlich geregelt.

Dagegen habe der Berufungsbeklagte verstossen. Die Vorinstanz wäre verpflichtet

gewesen, die von den Parteien geschlossene Elternvereinbarung im

Scheidungsverfahren durchzusetzen. Sie habe Art. 133 Abs. 1 ZGB verletzt als

sie nicht darauf eingetreten sei. Der Berufungsbeklagte macht geltend, die

zugesprochene Parteientschädigung decke seinen Aufwand im Zusammenhang mit dem

Massnahmeverfahren nicht einmal ansatzweise. Er habe diesen Entscheid jedoch

akzeptiert.

Soweit die Berufungsklägerin den

Entscheid über die beantragten vorsorglichen Massnahmen rügt, ist sie nicht zu

hören. Das hätte sie im Berufungsverfahren gegen die erlassene Verfügung rügen

müssen.

In Bezug auf die Kostenregelung ist

folgendes zu bemerken: Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der

unterliegenden Partei auferlegt. U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann das

Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach

Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Vorderrichter hat sein

Vorgehen damit begründet, dass die Ehefrau im Rahmen des Scheidungsverfahrens

keinen Anspruch glaubhaft gemacht habe, wonach sie dem Ehemann die

Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort verbieten lassen könne (Urteil E. III.2.,

S. 30). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Berufungsklägerin mit keinem Wort

auseinander. Ihre Ausführungen bezüglich der vorinstanzlichen Kostenregelung

bleiben appellatorisch, weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist.

III.

1. A.___ hat für das

Berufungsverfahren einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Ihre

Bedürftigkeit ergibt sich aus dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses

kann aufgrund der ausgewiesenen Prozessarmut bewilligt werden. Aufgrund der

güterrechtlichen Auseinandersetzung ergibt sich zudem, dass der

Berufungsbeklagte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss zu

leisten.

2. Gemäss Art. 106 ZPO

sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei

vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des

Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten

nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

Vorliegend ist die Berufungsklägerin mit

ihren Anträgen teilweise durchgedrungen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es

sich, den Parteien die Gerichtskosten je hälftig aufzuerlegen und die

Parteikosten wettzuschlagen.

Die Gerichtskosten werden unter

Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF 2'500.00

festgesetzt. Sie sind von den Parteien je hälftig zu bezahlen, wobei der Anteil

von A.___ aufgrund der ihr bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege auf dem

Staat Solothurn erliegt. Vorhalten bleibt der Rückforderungsanspruch innerhalb

von 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Rechtsanwältin Andrea Stäuble

Dietrich macht für die Ausarbeitung der Berufung rund 16 Arbeitsstunden

geltend. Das ist zwar hoch, aber unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die

in insgesamt acht Phasen festgesetzten Unterhaltsbeiträge angefochten waren,

nicht zu beanstanden. Die Kostennote von Rechtsanwältin Stäuble Dietrich wird

daher wie beantragt auf CHF 4'112.50 festgesetzt. Der Nachzahlungsanspruch der

Rechtsanwältin beläuft sich auf CHF 1'871.75 und ist zahlbar sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und die Ziffern 2 Abs. 1 bis 3, 4, 5 und 9 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 9. März 2023 werden aufgehoben. Im

Übrigen wird die Berufung abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Ziffer 2 Absätze 1 und 2 lauten neu wie

folgt: Die gemeinsamen Kinder C.___, geb. [...] 2016, und D.___, geb. […]

2018, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die

Obhut der Mutter gestellt. Der Wohnsitz der Kinder ist bei der Ehefrau.

Der Ehemann betreut die

Kinder jede Woche von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, und jedes

zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr.

3. Ziffer 3 lautet neu wie folgt: Jeder

Elternteil hat jene Kinderkosten, die während seiner Betreuungszeit anfallen,

zu übernehmen. Der Ehemann hat darüber hinaus für den Unterhalt der Kinder C.___

und D.___ an die Ehefrau folgende, monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge

zu bezahlen:

Ab Rechtskraft dieser

Urteilsziffer bis und mit Februar 2034:

Für C.___: CHF 524.00

(CHF 396.00 Bar- und CHF 128.00 Betreuungsunterhalt; ab Dezember 2026 nur

Barunterhalt),

Für D.___: CHF

524.00 (CHF 396.00 Bar- und CHF 128.00 Betreuungsunterhalt; ab Februar 2028 nur

Barunterhalt);

ab Februar 2034

Für C.___: CHF 314.00

(Barunterhalt),

Für D.___: CHF

314.00 (Barunterhalt).

Die Kinder- und

Ausbildungszulagen stehen der Ehefrau zu. Sie sind zusätzlich zu den

Unterhaltsbeiträgen geschuldet, sollten sie vom Ehemann bezogen werden. Die

Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert bis zur Volljährigkeit.

Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 2777 Abs. 2 ZGB

4. Ziffer 4 lautet neu wie folgt: Es wird

festgestellt, dass der gebührende Unterhalt der zwei Kinder im Sinn von Art.

286a Abs. 1 ZGB pro Monat wie folgt nicht gedeckt ist:

-

ab Rechtskraft des

Urteils: je CHF 107.50,

-

ab Dezember 2026: je

CHF 207.50,

-

ab Februar 2028: je

CHF 307.50,

-

ab August 2030: je

CHF 77.00,

-

ab Dezember 2032 bis

und mit Januar 2034: je CHF 52.00.

5. Ziffer 5 lautet neu wie folgt: Die

Erziehungsgutschriften der AHV werden der Ehefrau und Mutter angerechnet (Art.

52fbis Abs. 2 AHVV).

6. Ziffer 9 lautet neu wie folgt: Der

Ehemann hat der Ehefrau aus güterrechtlicher Auseinandersetzung innert 30 Tagen

seit Rechtskraft des Urteils den Betrag von CHF 41.00 zu bezahlen.

7. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens

von CHF 2'500.00 haben die Parteien je zur Hälfte zu bezahlen.

Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt der Staat den Anteil von A.___; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble

Dietrich, wird auf CHF 4'112.50 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsanwältin im Umfang von CHF

1'871.25 (Differenz zum vollen Honorar) sobald A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller