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Entscheid

ZKBER.2023.4

Eheschutz

14. Juni 2023Deutsch32 min

Eheschutzverfahren, das die Ehefrau angehoben hatte. Der Amtsgerichtspräsident fällte

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. Juni 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fäs,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutz

und Verfügung vom 3. Januar 2023

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___

(nachfolgend: Ehefrau) führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein

Eheschutzverfahren, das die Ehefrau angehoben hatte. Der Amtsgerichtspräsident fällte

am 25. Juli 2022 folgendes Urteil:

1.

Es wird

festgestellt, dass die Ehegatten zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes

berechtigt sind und seit dem 4. Dezember 2021 getrennt leben.

2.

Die eheliche Liegenschaft an der [...]strasse in [...] wird für die

Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen.

Der Ehemann hat diese bis 1. August 2022 zu verlassen.

3.

Folgender Hausrat

wird dem Ehemann zur Benützung zugeteilt:

-

Im Übrigen wird der Hausrat der Ehefrau

zur Benützung zugewiesen.

4.

Die

gemeinsamen Kinder C.___, geb. [...] 2009, D.___,

geb. [...] 2011 und E.___, geb. [...] 2013, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter

die alleinige Obhut der

Mutter gestellt.

5.

Die Regelung des

Kontaktes der Kinder C.___, D.___ und E.___ zum Vater wird der freien Vereinbarung der

Eltern, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kinder, überlassen.

Kommt keine Einigung zustande, so gilt

folgende Konfliktregelung:

Der Vater betreut die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag,

18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr. Ausserdem steht dem Vater das Recht zu, die Kinder jährlich während der Schulferien für drei Wochen ferienhalber

zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist vom Vater jeweils mindestens drei Monate im

Voraus anzumelden.

6.

Für die Kinder C.___, D.___ und E.___ sowie für beide Eltern

wird eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) angeordnet. Die Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen wird mit dem Vollzug betraut.

7.

Der Auftrag der

Beiständin von C.___, D.___

und E.___ wird wie folgt ergänzt:

-

Die Beiständin hat in

Absprache mit den Parteien eine Besuchsrechtsregelung auszuarbeiten, die dem

Vater trotz vollzeitiger Erwerbstätigkeit ausgedehntere Kontakte zu seinen

Kindern ermöglicht, als die Konfliktfallregelung festhält und insbesondere dem

Wunsch von D.___ nach mehr Betreuungszeit durch den Vater gerecht wird.

8.

Der Vater hat für die Kinder C.___, D.___ und E.___ ab dem 1. August 2022 folgende

monatlich vorauszahlbare Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Phase 1 (1. August 2022 bis und mit 31.

Dezember 2023)

-

Für C.___: CHF

405.00

-

Für D.___: CHF

405.00

-

Für E.___: CHF

205.00

Phase 2 (1. Januar 2024

bis und mit 31. Dezember 2027)

-

Für C.___: CHF

362.00

-

Für D.___: CHF

362.00

-

Für E.___: CHF

362.00

Phase 3 (1. Januar 2028 bis und mit 31.

Dezember 2029)

-

Für D.___: CHF

492.00

-

Für E.___: CHF

542.00

Phase 4 (Ab 1. Januar 2030)

-

Für E.___: CHF

406.00

Allfällige vom Ehemann bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen

sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.

Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert bis zur

Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277

Abs. 2 ZGB.

9.

Bis zum 1. August

2022 sind – abgesehen von den noch nicht überwiesenen Kinderzulagen für Juli

2022 – keine weiteren als die bisher geleisteten Unterhaltsbeiträge geschuldet.

10.

Die

Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 basieren auf den beigehefteten

Berechnungstabellen.

Sie bilden Bestandteil des Urteils.

11.

Es wird

festgestellt, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen ehelichen Unterhalt

schulden.

12.-15.

(Kosten und Entschädigungen)

Der Amtsgerichtspräsident eröffnete den

Parteien den Entscheid im Dispositiv, worauf beide die schriftliche Begründung

des Urteils verlangten.

2. Der Ehemann gelangte noch vor

Zustellung der Entscheidbegründung an den Amtsgerichtspräsidenten mit dem Antrag,

der Ehefrau sei zu verbieten, mit den gemeinsamen Kindern vom Wohnort [...]

wegzuziehen, eventualiter weiter als 10 km vom aktuellen Wohnort oder von

seinem Wohnort wegzuziehen. Der Amtsgerichtspräsident wies das Gesuch mit

Verfügung vom 3. Januar 2023 ab. Gleichzeitig stellte er den Parteien die

nachträgliche Begründung des Entscheids vom 25. Juli 2022 zu.

3.1 Frist- und formgerecht erhob der

Ehemann sowohl Berufung gegen den Entscheid vom 25. Juli 2022 als auch gegen die

Verfügung vom 3. Januar 2023.

3.2.1 Der Ehemann (nachfolgend auch:

Berufungskläger) beantragt mit seiner Berufung gegen den Entscheid vom 25. Juli

2022 Folgendes:

1.

Es sei das Urteil

des Richteramts Olten-Gösgen, Zivilabteilung, vom 25. Juli 2022 in Ziffer 4,

Ziffer 5, Ziffer 7 und Ziffer 8 aufzuheben.

2.

Es sei dem

Berufungskläger für die Dauer des Getrenntlebens die alleinige Obhut des gemeinsamen

Kindes D.___, geb. [...] 2011, zuzuweisen.

3.

Es sei der

Berufungsbeklagten für die Dauer des Getrenntlebens die alleinige Obhut der

gemeinsamen Kinder C.___, geb. [...] 2009 und E.___, geb. [...] 2013

zuzuweisen.

4.

Eventualiter seien

auch die gemeinsamen Kinder C.___, geb. [...] 2009 und E.___, geb. [...] 2013

für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige oder alternierende Obhut

des Berufungsklägers zu stellen.

5.

Es sei die Regelung

des Kontaktes von D.___ zur Berufungsbeklagten und der Kinder C.___ und E.___

zum Berufungskläger der freien Vereinbarung der Eltern, mit Rücksicht auf die

Bedürfnisse der Kinder, zu überlassen.

6.

Bei fehlender

Einigung der Kontaktregelung sei folgende Konfliktregelung anzuordnen:

Der Berufungskläger habe die Kinder,

alle drei zusammen, jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis

Sonntag, 18:00 Uhr zu betreuen. Die anderen Wochenenden habe die Berufungsbeklagte

die Kinder, alle drei zusammen, von Freitag 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr

zu betreuen. Dem Berufungskläger sei das Recht zuzugestehen, die Kinder

jährlich während der Schulferien für drei Wochen ferienhalber zu sich zu

nehmen. Der Termin der Ferien sei vom Berufungskläger jeweils mindestens drei

Monate im Voraus anzumelden.

7.

Es sei der Auftrag

der Beiständin von C.___, D.___ und E.___ wie folgt zu ergänzen:

Die Beiständin habe in Absprache mit den

Parteien eine Besuchsrechtsregelung auszuarbeiten, die dem Berufungskläger

sowie der Berufungsbeklagten ausgedehntere Kontakte zu deren Kindern

ermöglicht, als die Konfliktfallregelung festhalte und insbesondere den

Wünschen der Kinder gerecht werde.

8.

Der Berufungskläger

sei zu verpflichten, für die Kinder C.___, D.___ und E.___ ab 1. Februar 2023

folgende monatlich vorauszahlbare Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Phase 1 ab 1. August 2022 bis und mit

31. Januar 2023

Für C.___: CHF 405.00

Für D.___: CHF 405.00

Für E.___: CHF 205.00

Phase 2 ab 1. Februar 2023 bis und mit

31. Dezember 2023

Für C.___: CHF 405.00

Für E.___: CHF 205.00

Phase 3 ab 1. Januar 2024 bis und mit

31. Dezember 2027

Für C.___: CHF 362.00

Für E.___: CHF 362.00

Phase 4 ab 1. Januar 2028 bis und mit

31. Dezember 2029

Für E.___: CHF 542.00

Phase 5 ab 1. Januar 2030

Für E.___: CHF 406.00

Allfällige vom Berufungskläger bezogene

Kinder- und Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet.

Die Unterhaltspflicht gegenüber den

Kindern dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und

Art. 277 Abs. 2 ZGB.

Es sei festzustellen, dass der

Berufungskläger ab 1. Februar 2023 (Obhutswechsel von D.___ zum Vater) für die

Kosten von D.___ direkt aufkommt.

9.

Eventualiter sei die

Berufungsbeklagte zu monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsleistungen für die

Kinder an den Berufungskläger zu verpflichten (bei Obhutswechsel aller Kinder

zum Vater).

10.

Es sei dem

Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der

unterzeichnete Rechtsanwalt sei dem Berufungskläger als unentgeltlicher

Rechtsvertreter beizuordnen.

11.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten.

3.2.2 Die Ehefrau (nachfolgend auch:

Berufungsbeklagte) stellt in ihrer Berufungsantwort vom 6. Februar 2023 die

folgenden Rechtsbegehren:

1.

Die Anträge 1 bis 9

der Berufung vom 16. Januar 2023 seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten

werden kann.

2.

Prozessual: Die

Anträge 10 (unentgeltliche Prozessführung) und 11 (Kostentragung zu Lasten der

Berufungsbeklagten) der Berufung vom 16. Januar 2023 seien abzuweisen.

3.

Prozessual: Es sei

von der Beiständin Frau F.___ ein Amtsbericht über die Führung der

Beistandschaft, das Wohlergehen der Kinder und die Zusammenarbeit mit den

Parteien sowie mit der Beschreibung eines allfälligen Handlungsbedarfs

einzuholen.

4.

Prozessual: Es sei

vom Familienbegleiter Herr G.___ ein Amtsbericht über die Führung der

Beistandschaft, das Wohlergehen der Kinder und die Zusammenarbeit mit den

Parteien sowie mit der Beschreibung eines allfälligen Handlungsbedarfs

einzuholen.

5.

Prozessual: Es sei

die Beiständin Frau F.___, c/o [...] richterlich als Zeugin zu befragen.

6.

Prozessual: Es sei

der Familienbegleiter Herr G.___, c/o [...] richterlich als Zeuge zu befragen.

7.

Prozessual, zu

Antrag 10 der Berufung: Der Berufungskläger sei zu verpflichten, das

Obergericht darüber zu informieren, wie viele Anwälte er beschäftigt, wie diese

heissen, wo sie domiziliert sind, welche Mandate er ihnen erteilt hat, wie

viele Honorare er ihnen bezahlt hat (Teilbeträge und Gesamtbetrag) resp.

Honorarschulden noch ausstehen, durch welche Mittel er diese finanziert und

diese Informationen mit den geeigneten Dokumenten zu unterlegen.

8.

Prozessual: Es sei

der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen

Prozesskostenvorschuss für Parteikosten von CHF 3'500.00 zuzüglich MwSt. sowie

ihren Anteil Verfahrenskosten zu bezahlen.

9.

Prozessual,

eventuell: Es sei der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die

unentgeltliche Prozessführung (Verfahrens- und Parteikosten) zu gewähren, unter

Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als ihr unentgeltlicher

Rechtsvertreter.

10.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

3.2.3 Die Präsidentin der Zivilkammer

gab dem Ehemann Gelegenheit, zu den prozessualen Anträgen der Ehefrau Stellung

zu nehmen. Seine Stellungnahme enthält folgende Anträge:

1.

Die prozessualen

Anträge Nr. 3, 4, 5, und 6 der Berufungsbeklagten (Berufungsantwort vom 6.

Februar 2023) seien gutzuheissen.

2.

Der prozessuale

Antrag Nr. 7 der Berufungsbeklagten sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten

ist.

3.

Auf den prozessualen

Antrag Nr. 8 der Berufungsbeklagten sei nicht einzutreten. Evtl. sei der

prozessuale Antrag kostenpflichtig abzuweisen.

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten.

3.3.1 Die Rechtsbegehren der Berufung

des Ehemannes gegen die Verfügung vom 3. Januar 2023 lauten wie folgt:

1.

Es sei die Verfügung

des Richteramts Olten-Gösgen, Zivilabteilung, vom 3. Januar 2023 in Ziffer 1

aufzuheben.

2.

Es sei der

Berufungsbeklagten superprovisorisch und unter Androhung einer Strafe nach Art.

292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, mit den gemeinsamen Kindern C.___,

geb. [...] 2009, D.___, geb. [...] 2011, und E.___, geb. [...] 2013, bis zum

Vorliegen des rechtskräftigen Berufungsentscheids im Eheschutz, vom Wohnort [...]

wegzuziehen.

3.

Eventualiter sei der

Berufungsbeklagten superprovisorisch und unter Androhung einer Strafe nach Art.

292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, mit den gemeinsamen Kindern C.___,

geb. [...] 2009, D.___, geb. [...] 2011, und E.___, geb. [...] 2013, bis zum

Vorliegen des rechtskräftigen Berufungsentscheids im Eheschutz, weiter als 10

Kilometer vom aktuellen Wohnort ([...]) oder vom aktuellen Wohnort des

Berufungsklägers ([...]) wegzuziehen.

4.

Es sei das

vorliegende Berufungsverfahren mit der Berufung vom 16. Januar 2023 in der

Hauptsache gegen das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen, Zivilabteilung, vom 25.

Juli 2022 (OGZPR.2021.1570-AOGWAL) zu vereinen.

5.

Es sei dem

Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der

unterzeichnete Rechtsanwalt sei dem Berufungskläger als unentgeltlicher

Rechtsvertreter beizuordnen.

6.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten.

3.3.2 Die Präsidentin der Zivilkammer

wies den Antrag des Berufungsklägers um Erlass eines Superprovisoriums mit

Verfügung vom 18. Januar 2023 ab.

3.3.3 Die Ehefrau stellt in ihrer

Berufungsantwort folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Anträge 1 bis 3

der Berufung vom 16. Januar 2023 seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten

werden kann.

2.

Prozessual: Der

Antrag 4 der Berufung vom 16. Januar 2023 sei gutzuheissen.

3.

Prozessual: Die

Anträge 5 (unentgeltliche Prozessführung) und 6 (Kostentragung zu Lasten der

Berufungsbeklagten) der Berufung vom 16. Januar 2023 seien abzuweisen.

4. Prozessual, zu Antrag 5 der Berufung:

Der Berufungskläger sei zu verpflichten, das Obergericht darüber zu

informieren, wie viele Anwälte er beschäftigt, wie diese heissen, wo sie

domiziliert sind, welche Mandate er ihnen erteilt hat, wie viele Honorare er

ihnen bezahlt hat (Teilbeträge und Gesamtbetrag) resp. Honorarschulden noch

ausstehen, durch welche Mittel er diese finanziert und diese Informationen mit

den geeigneten Dokumenten zu unterlegen.

5. Prozessual: Es sei der Gesuchsgegner zu

verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss für Parteikosten

von CHF 2'000 zuzüglich MwSt. sowie ihren Anteil Verfahrenskosten zu bezahlen.

6. Prozessual, eventuell: Es sei der

Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung

(Verfahrens- und Parteikosten) zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnenden

Anwalts als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3.3.4 Zu den prozessualen Anträgen der

Ehefrau nahm der Ehemann wie folgt Stellung:

1. Der prozessuale Antrag Nr. 4 der

Berufungsbeklagten sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Auf den prozessualen Antrag Nr. 5 der

Berufungsbeklagten sei nicht einzutreten. Evtl. sei der prozessuale Antrag

kostenpflichtig abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Berufungsbeklagten.

4. Die beiden Berufungen können, wie von

den Parteien beantragt, gemeinsam behandelt werden. Beweismassnahmen sind keine

mehr nötig. Die für einen Entscheid erforderlichen Grundlagen sind in den Akten

vorhanden. Auf die Einholung von Amtsberichten der Beiständin und des

Familienbegleiters kann ebenso wie auf deren Befragung als Zeugen verzichtet

werden. Weiter ist es – trotz des von der Ehefrau offenbar geplanten Wechsels

des Wohnorts – nicht angezeigt, die Kinder ein zweites Mal anzuhören. Eine

solche Anhörung ist stets mit einer Belastung für die Kinder verbunden, weshalb

von einer Wiederholung nur zurückhaltend Gebrauch zu machen ist. Die

Streitsachen sind somit spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Ehemann beantragt mit seiner

Berufung gegen die Verfügung vom 3. Januar 2023, der Ehefrau «bis zum Vorliegen

des rechtskräftigen Berufungsentscheids im Eheschutz» zu verbieten,

wegzuziehen. Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft gelten ebenso wie

die in einem Scheidungsverfahren erlassenen vorsorglichen Massnahmen als vorsorgliche

Massnahmen im Sinne von Art. 315 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 ZPO (BGE 137 III 475

E 4.1). Entscheide über vorsorgliche Massnahmen haben keine gestalterische

Wirkung und fallen daher nicht unter Art. 103 Abs. 2 lit. a

Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110), wonach eine Beschwerde in Zivilsachen

aufschiebende Wirkung hat, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet (Kathrin

Klett, in: Basler Kommentar

BGG, 3. Aufl. 2018, N 14 zu Art. 103). Da einer

allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Eheschutzentscheid somit

keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist das Urteil über die Berufung gegen den

Eheschutzentscheid vom 25. Juli 2022 mit der heutigen Ausfällung vollstreckbar.

Es erwächst sofort in Rechtskraft. Der Berufungskläger hat folglich kein

Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung seines Berufungsbegehrens, mit

dem er ein Wegzugsverbot bloss bis zum Vorliegen des rechtskräftigen

Berufungsentscheids verlangt. Auf die Berufung gegen die Verfügung vom 3.

Januar 2023 ist deshalb nicht einzutreten.

2.1

Bei einer Trennung hat der

Eheschutzrichter auf Begehren eines Ehegatten die Folgen des Getrenntlebens zu

regeln (Art. 176 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Haben die

Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen

über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176

Abs. 3 ZGB). Beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die

Betreuungsanteile berücksichtigt das Gericht das Recht des Kindes, regelmässige

persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 298 Abs. 2bis

ZGB). Strittig ist vorliegend die Zuteilung der Kinder, insbesondere der

Tochter D.___, unter die Obhut der Mutter.

2.2

Für die Zuteilung der Obhut an einen

Elternteil hat das Wohl der Kinder Vorrang vor allen anderen Überlegungen,

insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab ist deren Erziehungsfähigkeit

zu klären. Ist sie bei beiden Elternteilen gegeben, kann die Stabilität der

örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Diesen Kriterien

lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils,

mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass

eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung

getragen sein sollte. Wesentlich sein kann ferner der Grundsatz, Geschwister

nach Möglichkeit nicht zu trennen. Ist aber bei Geschwistern, zum Beispiel

aufgrund eines Altersunterschiedes, von unterschiedlichen Bedürfnissen und

insbesondere von verschiedenen emotionalen Bindungen und Wünschen auszugehen,

steht einer Trennung der Kinder nichts entgegen. Die Möglichkeit der Eltern,

die Kinder persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn

spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig

erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten (morgens,

abends und an den Wochenenden) nicht beziehungsweise kaum zur Verfügung stünde;

ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung

auszugehen. Je nach Alter ist auch den Äusserungen der Kinder beziehungsweise

ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Während bei älteren Kindern

zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis

wichtig werden, sind kleinere Kinder noch stärker personenorientiert.

Entsprechend können im Zusammenhang mit dem wichtigen Kriterium der Stabilität

und Kontinuität die Beurteilungsfelder ja nach Lebensalter des Kindes variieren

(Urteil des Bundesgerichts 5A_589 und 590/2021 vom 23. Juni 2022, E 3.1.2).

3.

Der Amtsgerichtspräsident hielt

zunächst fest, dass beide Eltern erziehungsfähig seien. Dies hätten sowohl die

Mutter durch die langjährige Betreuung der drei gemeinsamen Kinder, als auch

der Vater durch die Betreuung der gemeinsamen Kinder ab seiner Arbeitslosigkeit

seit Mai 2021 bewiesen. Anlässlich der Kinderanhörung vom 20. Juli 2022 hätten

diese übereinstimmend ausgesagt, dass die Kindsmutter zu Hause den Haushalt

führe und der Vater voll erwerbstätig und abends meist müde sei. Am Abend esse C.___

gemeinsam mit ihrer Mutter und deren Freund. Ihre beiden Geschwister würden das

Abendessen beim Vater unten im Keller einnehmen. Unten könne man beim

Abendessen Fernseher schauen. Oben gäbe es keinen Fernseher mehr. Die älteste

Tochter C.___ habe den Wunsch geäussert, bei der Mutter zu bleiben. Gemäss

ihren Aussagen sei "Papi" in der letzten Zeit alles egal. Es sei für

sie kein Problem, wenn ihre Geschwister mit dem Kindsvater mitgehen würden. Sie

möchte dies jedoch nicht. Sie fände es toll, wenn alle Kinder ein Wochenende beim

einen und das andere Wochenende beim anderen Elternteil wären.

E.___ habe ausgeführt, dass wenn der

Kindsvater nach [...] ziehe, er immer noch in [...] wohnen würde. Wenn D.___

mit dem Kindsvater mitgehe, dann sehe er sie nicht mehr in der grossen Pause,

was er schade fände. Er fände dann aber das Besuchswochenende gut. D.___ habe

gesagt, sie habe den Plan, mit dem Kindsvater mitzugehen. Es sei kein Problem,

wenn sie ihre Geschwister nicht mehr so oft sehe. Sie hätten ein Handy und

könnten per Videochat Kontakt haben. Sie wolle lieber bei ihm bleiben. Am

Wochenende sollten aber alle drei Kinder zusammen sein. Betreffend das

Abendessen habe D.___ ausgeführt, sie esse im Keller unten, weil es dort kühler

sei und der Hund nicht stören würde. Ausserdem sei ein weiterer Grund der, dass

sie unten auch Fernseher schauen könnten. "Papi" esse meistens noch

Reste vom Mittagessen und sie würde sich von oben etwas holen.

D.___ habe klar den Wunsch geäussert, bei

einem Umzug mit ihrem Vater mitzugehen. Auch der Kindsvater beantrage, der

Wohnsitz von D.___ sei bei ihm festzulegen. Es gelte jedoch zu beachten, dass

hierbei nicht nur die Wünsche und Bedürfnisse von D.___ zu berücksichtigen seien,

sondern auch diejenigen der beiden Geschwister. C.___ und E.___ wünschten sich,

dass alle drei Geschwister bei der Mutter zusammenblieben. Die Kinder fühlten

sich grundsätzlich in ihrem gegenwärtigen häuslichen und natürlichen Umfeld

wohl. Die Familie sei noch nicht vor allzu langer Zeit von [...] nach [...]

umgezogen und habe sich dort akklimatisiert. Ein erneuter Umzug von D.___ sowie

die Trennung von der Mutter und ihren beiden Geschwistern entspreche klar nicht

dem Kindswohl von D.___. Auch für die beiden Geschwister wäre der Auszug von D.___

eine emotionale Belastung. Es bedürfe vorliegend mehr als nur der Wunsch eines

Kindes, um vom Grundsatz, dass Geschwister nach der Trennung oder Scheidung der

Eltern in aller Regel zusammenbleiben sollen, abzuweichen. Vom Grundsatz, dass

Geschwister nicht zu trennen seien, sei auch nicht aufgrund eines grossen

Altersunterschieds, von unterschiedlichen Bedürfnissen und insbesondere von

verschiedenen emotionalen Bindungen und Wünschen abzuweichen. Die drei Kinder befänden

sich im Alter zwischen 8 und 12 Jahren und besuchten alle noch die Primarschule.

Vorliegend könne noch nicht aufgrund des Altersunterschieds von verschiedenen

emotionalen Bindungen, Bedürfnissen und Emotionen die Rede sein, was eine

Trennung der Kinder rechtfertigen würde.

Gegen die Zuteilung der alleinigen Obhut

über D.___ an den Vater spreche insbesondere die persönliche Betreuung und die

Flexibilität des Kindsvaters. Sei die Erziehungsfähigkeit bei beiden

Elternteilen gegeben, was vorliegend der Fall sei, so seien vor allem

Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen,

der die Möglichkeit habe und dazu bereit sei, sie persönlich zu betreuen. Der

Kindsvater arbeite aktuell in einem 100%-Pensum in [...]. Seine

Wochenarbeitszeit betrage 42.5 Stunden. Damit sei der Kindsvater seinen

eigenen Angaben zufolge täglich mit Arbeitszeit und Zeit für den Arbeitsweg

mindestens elf Stunden abwesend und könne in dieser Zeit die Kinder nicht persönlich

betreuen. Hinzu komme der Umstand, dass die Kita in [...] schon um 18:00 Uhr

schliesse und D.___ unter Umständen alleine zuhause sei und alleine kochen beziehungsweise

das Essen in der Mikrowelle aufwärmen müsse. Die Kindsmutter hingegen sei zur

Zeit arbeitslos und auf der Suche nach einer Arbeitstätigkeit in einem 50%-

oder 60%- Pensum. Damit sei es ihr möglich, die Kinder persönlich zu betreuen

und eine allfällige Arbeitstätigkeit auf die Tage zu legen, an denen die Kinder

in der Schule oder in der Kita seien. Die Kindsmutter sei dadurch wesentlich

flexibler als der Kindsvater und könne die persönliche Betreuung der Kinder

gewährleisten. Der Kindsvater habe nicht aufgezeigt, wie er die persönliche

Betreuung der Kinder gewährleisten könne. Ausserdem komme hinzu, dass die

Kindsmutter grösstenteils die Betreuung und Erziehung der Kinder übernommen

habe und auch als Hauptorganisatorin der Familie gelte. Dies gehe auch so aus

den Rechenschaftsberichten der Sozialregion [...] hervor, wonach sich jeweils

die Mutter bei Fragen und Unsicherheiten bei der Beiständin gemeldet habe. Bei

den Gesprächen sei der Kindsvater jedoch anwesend gewesen. Ob und wie lange die

Kinderbetreuung durch den Vater überhaupt gewährleistet werden könne, sei

aufgrund seines Gesundheitszustand fraglich, könne letztlich aber offengelassen

werden.

Gegen einen Wohnsitzwechsel von D.___

nach [...] spreche auch der garantierte Kitaplatz in der Kita [...] in [...].

Mit Entscheid vom 8. Juli 2020 habe die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen die teilweise Betreuung der drei

Kinder durch die Kita [...] in [...] angeordnet. Aufgrund des Umzugs der

Familie im Sommer 2021 hätten die Kinder neu die Kita [...] in [...] besucht.

Dieser Kitaplatz sei für die Kinder garantiert. Ob es noch freie Kitaplätze in [...]

gebe, habe der Ehemann weder abgeklärt noch nachgewiesen. Es sei

gerichtsnotorisch, dass Kitaplätze sehr beliebt und daher auch oft schon

vergeben seien. Ohne Garantie für einen Kitaplatz für D.___ sei der

Wohnsitzwechsel mit einem grossen Risiko verbunden, welches nicht einzugehen sei.

Aus all diesen Gründen sei die alleinige

Obhut über alle drei Kinder der Kindsmutter zuzuteilen. Eine alternierende

Obhut erscheine bei der 100% Erwerbstätigkeit des Ehemannes ebenfalls nicht

angezeigt. Hingegen sei der Auftrag der Beiständin dahingehend zu ergänzen, mit

den Parteien eine Besuchsregelung auszuarbeiten, die dem Ehemann – trotz

vollzeitiger Erwerbstätigkeit – ausgedehntere Kontakte zu den Kindern

ermögliche, als in der Konfliktregelung für den Streitfall vorgesehen sei und

welche insbesondere dem Wunsch von D.___ nach mehr Betreuungszeit durch den

Vater gerecht werde.

4.

Der Ehemann entgegnet im Rahmen

seiner Berufung, er beantrage für die Dauer des Getrenntlebens, ihm die

alleinige Obhut über das gemeinsame Kind D.___ zuzuweisen. Hingegen sei der

Ehefrau die alleinige Obhut der gemeinsamen Kinder C.___ und E.___ zuzuweisen,

sofern diese das ausdrücklich wünschten, insbesondere wenn die Kindsmutter

ihren Wohnsitz in den Kanton [...] verlege. Sofern das Gericht seine alleinige Obhut

für D.___ vorsehe, aber keine Trennung der Kinder anordne, beantrage er

eventualiter auch die alleinige oder alternierende Obhut der gemeinsamen Kinder

C.___ und E.___. Die alternierende Obhut komme nur in Frage, sofern die

Berufungsbeklagte ihren Wohnsitz nicht in den Kanton [...] verlege. Ansonsten

würde die alternierende Obhut an den langen Distanzen scheitern.

Mit der Vorinstanz seien beide

Elternteile als erziehungsfähig zu erachten. Mit D.___ wünsche auch er die

alleinige Obhut über D.___. Die Vorinstanz verkenne mit ihrem Entscheid diese

Wünsche. Es werde lediglich auf die Wünsche von C.___ und E.___ abgestellt,

welche den Verbleib bei der Berufungsbeklagten wünschten. Aus der

zusammengefassten Kindsanhörung vom 20. Juli 2022 sei aber nicht erkennbar, dass

sich C.___ und E.___ gewünscht hätten, alle drei Geschwister sollten bei der

Ehefrau verbleiben. Seit dem Urteil der Vorinstanz habe D.___ ihren Wunsch

immer wieder wiederholt, beim Vater wohnen zu wollen. Es könne also von einer

gefestigten Willens- und Entschlussbildung in dieser Frage ausgegangen werden.

Es rechtfertige sich eine erneute Befragung aller Kinder.

Die Vorinstanz halte fest, dass sich die

Kinder grundsätzlich in ihrem gegenwärtigen häuslichen und natürlichen Umfeld

wohlfühlten. Der Umzug der Familie von [...] nach [...] sei noch nicht allzu

lange her. Ein erneuter Umzug von D.___ und eine Trennung von der Mutter und

der beiden Geschwister entspreche klar nicht dem Kindeswohl. Die Vorinstanz

verkenne damit, dass D.___ sich gerade wünsche, bei ihm zu wohnen. Er habe sich

für seine Kinder und auf Wunsch der Ehefrau eine Wohnung in der Nähe der Kinder

gesucht. Dadurch habe er auf einen anderen Wohnort mit einem kürzeren

Arbeitsweg zugunsten der Kinder verzichtet. Die Vorinstanz lege zudem nicht

dar, inwiefern ein erneuter Umzug von D.___ nicht dem Kindeswohl entspreche. D.___

habe bereits bis am 1. Juli 2021 mit ihrer Familie in [...] gewohnt und dabei

die Kita [...] in [...] besucht.

D.___ kenne somit bereits die häusliche

Umgebung sowie andere Kinder. Durch die kurze räumliche Distanz zu ihren

Geschwistern und der Ehefrau in [...] sei bei D.___ seine alleinige oder

zumindest die alternierende Obhut möglich und mit dem Kindeswohl vereinbar.

Die Familie habe sich der Vorinstanz

zufolge in [...] akklimatisiert. Inwiefern alsdann der beabsichtigte Umzug der Ehefrau

mit ihren Kindern in den Kanton [...] dem Kindeswohl entspreche, sei fraglich.

Die Ehefrau würde dadurch die Kinder aus dem gewohnten häuslichen und

natürlichen Umfeld reissen, die Distanz zu ihm deutlich erhöhen und die starke

persönliche Bindung von D.___ sowie ihren Wunsch bei ihm zu wohnen noch mehr in

den Hintergrund stellen. Durch ihren mit ihm nicht abgesprochenen Wegzug,

würden insbesondere seine Bemühungen torpediert, wonach D.___ – wie vom

Eheschutzrichter ausdrücklich so vorgesehen – auch unter der Woche mindestens

einen Abend bei ihm verbringen solle. Weiter übersehe die Vorinstanz, dass

aufgrund des Alters bereits von verschiedenen emotionalen Bindungen,

Bedürfnissen und Emotionen die Rede sein könne. Gerade wegen der diagnostizierten

ADHS Erkrankung sei auf die emotionale Bindung, die Bedürfnisse und Emotionen

von D.___ und deren Geschwister einzugehen. C.___ habe anlässlich der

Kindsanhörung klar angegeben, dass es für sie kein Problem sei, wenn ihre

Geschwister mit ihm mitgehen würden. Sie fände es toll, wenn alle Kinder ein

Wochenende beim einen und das andere Wochenende beim anderen Elternteil wären.

Auch E.___ habe angegeben, dass er es schade fände, wenn er D.___ nicht mehr in

der grossen Pause sehen würde. Aber er fände das Besuchswochenende gut. Eine

räumliche Trennung der Kinder sei somit möglich und stehe dem Kindeswohl nicht

entgegen. Des Weiteren habe D.___ eine starke emotionale Bindung zu ihm und das

Bedürfnis bei ihm zu wohnen. Diesen Wunsch habe sie seit seinem Auszug immer

wieder geäussert. Weiter habe sie ihm gegenüber gesagt, dass der Freund der Ehefrau

sie in ihrer Ehre verletzte mit den Aussagen, sie sei zu fett und zu dick; wenn

sie so weiteresse, dann könne man sie bald rollen und sie brauche nicht mehr zu

laufen. Andererseits habe er selber ebenfalls bereits solche Aussagen wahrgenommen

und die Ehefrau anfangs Dezember 2022 damit konfrontiert. Nebst ehrverletzenden

Aussagen des Freunds der Ehefrau habe dieser seine Emotionen und Impulse

gegenüber den Kindern nicht im Griff. Bereits mehrfach sei es gemäss Berichten

der Kinder zu Schlägen gegenüber den Kindern gekommen, insbesondere gegenüber F.___.

Auf eine entsprechende Intervention seinerseits bei der Kindsmutter, dass er

Übergriffe durch deren Lebenspartner in keiner Weise akzeptiere, sei damit

reagiert worden, dass die telefonischen Kontakte zum Vater ab sofort überwacht

würden.

Der Amtsgerichtspräsident übersehe, dass

die persönliche Betreuung und Flexibilität auf seiner Seite nicht gegen die

alleinige Obhut von D.___ spreche. Er habe die Wohnung in der Nähe seiner

Kinder gewählt und nicht in der Nähe seiner Arbeitsstelle in [...]. Es treffe

zu, dass er seit dem 1. August 2022 in einem 100%-Pensum in [...] arbeite und

Zeit für den Arbeitsweg aufwenden müsse. Er sei aber in den letzten Wochen

stets spätestens um 18:00 Uhr an seinem Wohnort in [...] eingetroffen. Es sei

ihm demzufolge möglich, D.___ pünktlich bis 18:00 Uhr von der Kita in [...]

abzuholen und ihr entsprechend das Nachtessen vorzubereiten beziehungsweise mit

ihr einzunehmen. Lediglich das Frühstück müsste D.___ in der Kita einnehmen, da

er frühzeitig zur Arbeit müsse. Wie er aber von seinen Kindern wisse, habe auch

die Ehefrau die Kinder schon mehrfach zum Frühstück in die Kita geschickt. Es

sei daher fraglich, inwiefern eine stetige persönliche Betreuung durch die

angeblich momentan arbeitslose Ehefrau gewährleistet sei. Tatsächlich sei die

Berufungsbeklagte oft ausser Haus, wohl um einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.

Ausserdem sei sein Arbeitgeber über die familiäre Situation informiert und

unterstütze ihn bei der Einteilung der Arbeitszeit und Koordination der

Kinderbetreuung. Entsprechend sei die persönliche Betreuung durch ihn im

gleichen Rahmen wie bei der Ehefrau gewährleistet.

Wenn die Vorinstanz ausführe, die

Ehefrau habe grösstenteils die Betreuung und Erziehung der Kinder übernommen

und gelte auch als Hauptorganisatorin der Familie, übersehe sie, dass er sich

in dieser Zeit in einer schweren psychischen Situation befunden habe. Er habe

sich um einen Job bemühen, eine Wohnung suchen, sich in psychiatrische

Behandlung begeben und ein Eheschutzverfahren bewältigen müssen. Inzwischen

habe er sich neu orientiert und lebe vollkommen stabil. Er habe sich eine

Wohnung in der Nähe seiner Kinder gesucht, eine 100%-Arbeitsstelle mit einem

geregelten Einkommen gefunden und die psychiatrische Behandlung erfolgreich

beenden können. Er könne und wolle sich daneben der Betreuung seiner Kinder

widmen, insbesondere sich um die alleinige oder zumindest alternierende Obhut

von D.___ bemühen.

Der Vorderrichter verkenne, dass

Kitaplätze seit der Covid-Situation nicht mehr so beliebt seien. Es erfolgten

vermehrt Wechsel und habe immer wieder freie Plätze. Er habe sich bei der Kita [...]

in [...] nach einem offenen Kitaplatz erkundigt. Der E-Mail der Kita-Leiterin vom

9.

Januar 2023 sei zu entnehmen, dass die Kita [...] an einigen Tagen noch freie

Kapazitäten habe. Diese freien Tage wechselten aber monatlich. Das Gericht könne

von ihm nicht erwarten, dass er ein festes Angebot für einen Kitaplatz habe,

welches er vielleicht erst in wenigen Wochen beziehungsweise Monaten in

Anspruch nehmen könne. Entsprechend könne der aktuelle Stand der offenen

Kitaplätze nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Er bemühe sich, die

Situation klar zu regeln, doch ohne konkret in Aussicht stehenden

Wohnsitzwechsel von D.___ zu ihm, sei die Reservation des Kitaplatzes schlicht

unmöglich.

Er habe der Vorinstanz dargelegt, dass

er aufgrund seines Arbeitspensums sehr wohl für die persönliche Betreuung von D.___

oder gar aller drei Kinder aufkommen könne. Zudem stünden die alleinige wie auch

die alternierende Obhut dem Kindeswohl nicht entgegen. Weiter übersehe der

Vorderrichter, dass wenn keine alleinige Obhut eines oder aller drei Kinder

möglich sei, auch die alternierende Obhut zur Diskussion stehe und geprüft

werden müsse, sofern die Ehefrau nicht in den Kanton [...] ziehe. Der

Amtsgerichtspräsident speise die alternierende Obhut mit einem Satz der

Unvereinbarkeit seines Arbeitspensums ab. Gerade durch die Nähe der beiden

Wohnorte, der möglichen Kitaplätze in [...] und [...], der stets funktionierenden

Kommunikation zwischen den Parteien sowie der Wünsche und Bedürfnisse der

Kinder sei zumindest eine alternierende Obhut für D.___ oder auch für alle drei

Kinder angezeigt. Der Wegzug der Ehefrau torpediere denn auch die Bemühungen

der Vorinstanz, welche ausdrücklich vorgesehen habe, dass mindestens D.___ –

faktisch sei normalerweise auch E.___ bei den Zusatzbesuchen dabei – nicht nur

jedes zweite Wochenende bei ihm verbringen sollte, sondern auch mindestens

einmal zusätzlich pro Woche. Die Vorinstanz schätze bei der Prüfung der

alleinigen oder zumindest alternierenden Obhut die zusammenspielende Mehrheit

aller Kriterien falsch ein. Sie stelle für die alleinige sowie für die

alternierende Obhut zu stark auf das Kriterium der persönlichen Betreuung

beziehungsweise sein 100%-Arbeitspensum ab. Es sei daher die alleinige,

beziehungsweise zumindest die alternierende Obhut des Berufungsklägers von D.___

anzuordnen und Ziffer 4 des angefochtenen Urteils vom 25. Juli 2022

entsprechend aufzuheben.

5.1

Die Vorinstanz beachtete bei ihrem

Entscheid die unter E. 2.2 hievor dargelegten Zuteilungskriterien. Was der

Ehemann dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Der

Amtsgerichtspräsident berücksichtigte sehr wohl, dass D.___ bei der Anhörung

klar den Wunsch geäussert hatte, zu ihrem Vater zu gehen. Dieser Wunsch allein

kann für die Zuteilungsfrage jedoch nicht entscheidend sein. Zu Recht erwähnte der

Vorderrichter, dass Geschwister grundsätzlich nicht zu trennen sind und

zwischen den drei Kindern kein grosser Altersunterschied besteht, was

allenfalls eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen würde. Der

Amtsgerichtspräsident beachtete auch den Wunsch der beiden anderen Kinder, dass

alle drei Geschwister bei der Mutter zusammenbleiben sollten. Auf diese

Feststellung im Urteil (S. 10, E. 7.3) kann abgestellt werden, auch wenn das im

Protokoll der Anhörung nicht in derselben Deutlichkeit festgehalten ist. Da der

Amtsgerichtspräsident die Kinder während 55 Minuten persönlich anhörte (AS 68

ff.), ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die entsprechende Feststellung

im Urteil vollumfänglich seinem dabei gewonnenen Eindruck entspricht. Ob D.___

– wie der Ehemann behauptet – ihren Wunsch in der Zwischenzeit nochmals

bestätigte, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

5.2

Entscheidend für den Vorderrichter war

weiter, dass die Ehefrau für die persönliche Betreuung zeitlich flexibler ist

als der Ehemann und bis zur Trennung grösstenteils die Betreuung und Erziehung

übernommen hatte. Der Ehemann soll zwar seit 1. März 2023 arbeitslos sein. Es

ist aber anzunehmen, dass er wieder im bisherigen Rahmen eine Anstellung suchen

und dann auch antreten wird, was seine zeitliche Verfügbarkeit nach wie vor in

erheblichen Mass einschränkt. Die Ehefrau ist – wie der Amtsgerichtspräsident

im angefochtenen Urteil ausführlich darlegt (Urteil, S. 10 f.) – in dieser

Hinsicht wesentlich flexibler. Dieser Einschätzung hat der Ehemann und

Berufungskläger nichts Wesentliches entgegenzusetzen. So räumt er selber ein,

er könnte D.___ zwar pünktlich 18:00 Uhr von der Kita abholen und ihr

entsprechend das Nachtessen vorbereiten, das Frühstück müsste sie aber alleine

einnehmen, da er frühzeitig zur Arbeit müsse. Die Flexibilität und auch die

bisher gelebte Aufgabenteilung sprechen zusammen mit dem Grundsatz, Geschwister

nicht zu trennen, für eine Zuteilung der Kinder an die Ehefrau und Mutter.

5.3

An dieser Einschätzung vermag auch

die von der Ehefrau und Berufungsbeklagten geäusserte Absicht, den Wohnort in

die Region [...] verlegen zu wollen, nichts ändern. [...] ist nicht derart weit

vom Wohnort des Ehemannes entfernt, dass Kontakte dadurch erheblich erschwert

würden. Die Ehefrau wird in genau gleicher Weise wie bisher die Obhut für die

drei Kinder gewährleisten können. Kitas gibt es auch im Kanton […]. Die Kinder

würden dadurch nicht aus dem gewohnten Umfeld bei der Mutter gerissen, sondern

wechselten nur die Wohnung und den Wohnsitz. Kinder sind in dieser Hinsicht sehr

anpassungsfähig. Dass eine alternierende Obhut bei dieser Ausgangslage ausser

Betracht fällt, versteht sich von selbst.

5.4

Die Kritik des Ehemannes am

Obhutsentscheid des Amtsgerichtspräsidenten ist daher unbegründet. Die Berufung

gegen Ziffer 4 des Urteils vom 25. Juli 2022 muss abgewiesen werden.

6.

Mit der Berufung gegen die Ziffern 5,

7.

und 8 verlangt der Ehemann für den Fall der Neuzuteilung der Obhut eine

Anpassung der Regelung des persönlichen Verkehrs und der Aufgaben der

Beiständin sowie der Unterhaltsbeiträge. Da es bei der vom

Amtsgerichtspräsidenten vorgenommenen Zuteilung der Obhut an die Ehefrau und

Mutter bleibt, ist auch die Berufung gegen die Ziffern 5, 7 und 8 ohne Weiteres

abzuweisen. Konkrete Handlungen der Beiständin, welche der Berufungskläger

beanstandet, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

7.1

Die Berufung des Ehemannes gegen das

Urteil vom 25. Juli 2022 ist abzuweisen. Auf die Berufung gegen die Verfügung

vom 3. Januar 2023 wird nicht eingetreten. Die Kosten der Verfahren gehen dem

Ausgang entsprechend zu Lasten des Ehemannes. Beiden Parteien ist wie bei der

Vorinstanz die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die

von den Parteivertretern eingereichten Honorarnoten sind abgesehen von einer

Ausnahme nicht zu korrigieren. Die Ausnahme betrifft die Honorarnote des

Vertreters des Berufungsklägers im Verfahrens betreffend die Berufung gegen das

Urteil vom 25. Juli 2022: Der für die Zeit vor dem 10. Januar 2023 geltend

gemachte Aufwand erfolgte vor Zustellung des angefochtenen Urteils

beziehungsweise wurde bereits von der Vorinstanz mit der für die

Nachbearbeitung vergüteten Zeit abgegolten. Die Kostennote ist entsprechend zu

kürzen. Die in die Form eines prozessualen Antrags gekleidete Frage der

Berufungsbeklagten, wie viele Anwälte er beschäftige, hat der Berufungskläger in

seiner Stellungnahme vom 13. März 2023 nachvollziehbar beantwortet.

7.2

Die KESB Olten-Gösgen stellte dem

Obergericht am 25. Mai 2023 zwei Gefährdungsmeldungen und am 13. Juni 2023 eine

Strafanzeige zu. Sie werden im vorliegenden Berufungsverfahren nicht behandelt.

Sie gehen zurück an die nach Abschluss des Berufungsverfahrens dafür wieder zuständige

KESB Olten-Gösgen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Berufung gegen

das Urteil vom 25. Juli 2022 wird abgewiesen.

2.

Auf die Berufung

gegen die Verfügung vom 3. Januar 2023 wird nicht eingetreten.

3.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens betreffend das Urteil vom 25. Juli 2022 von CHF 1'000.00 hat

A.___ zu bezahlen. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens betreffend die Verfügung vom 3. Januar 2023 von CHF 500.00

hat A.___ zu bezahlen. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.

A.___ hat B.___,

vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Alexander

Schawalder, für das Verfahren betreffend das Urteil vom 25. Juli 2022 eine

Parteientschädigung von CHF 2'262.55 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Peter Fäs eine

Entschädigung von CHF 2'829.20 und Rechtsanwalt Alexander Schawalder eine

Entschädigung von CHF 2'262.55 (je inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

6.

A.___ hat B.___,

vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Alexander

Schawalder, für das Verfahren betreffend die Verfügung vom 3. Januar 2023 eine

Parteientschädigung von CHF 1'015.85 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Peter Fäs eine

Entschädigung von CHF 1'034.45 und Rechtsanwalt Alexander Schawalder eine

Entschädigung von CHF 1'015.85 (je inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann