ZKBER.2023.4
Eheschutz
14. Juni 2023Deutsch32 min
Eheschutzverfahren, das die Ehefrau angehoben hatte. Der Amtsgerichtspräsident fällte
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. Juni 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fäs,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
und Verfügung vom 3. Januar 2023
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___
(nachfolgend: Ehefrau) führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein
Eheschutzverfahren, das die Ehefrau angehoben hatte. Der Amtsgerichtspräsident fällte
am 25. Juli 2022 folgendes Urteil:
1.
Es wird
festgestellt, dass die Ehegatten zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes
berechtigt sind und seit dem 4. Dezember 2021 getrennt leben.
2.
Die eheliche Liegenschaft an der [...]strasse in [...] wird für die
Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen.
Der Ehemann hat diese bis 1. August 2022 zu verlassen.
3.
Folgender Hausrat
wird dem Ehemann zur Benützung zugeteilt:
-
…
Im Übrigen wird der Hausrat der Ehefrau
zur Benützung zugewiesen.
4.
Die
gemeinsamen Kinder C.___, geb. [...] 2009, D.___,
geb. [...] 2011 und E.___, geb. [...] 2013, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter
die alleinige Obhut der
Mutter gestellt.
5.
Die Regelung des
Kontaktes der Kinder C.___, D.___ und E.___ zum Vater wird der freien Vereinbarung der
Eltern, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kinder, überlassen.
Kommt keine Einigung zustande, so gilt
folgende Konfliktregelung:
Der Vater betreut die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag,
18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr. Ausserdem steht dem Vater das Recht zu, die Kinder jährlich während der Schulferien für drei Wochen ferienhalber
zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist vom Vater jeweils mindestens drei Monate im
Voraus anzumelden.
6.
Für die Kinder C.___, D.___ und E.___ sowie für beide Eltern
wird eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) angeordnet. Die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen wird mit dem Vollzug betraut.
7.
Der Auftrag der
Beiständin von C.___, D.___
und E.___ wird wie folgt ergänzt:
-
Die Beiständin hat in
Absprache mit den Parteien eine Besuchsrechtsregelung auszuarbeiten, die dem
Vater trotz vollzeitiger Erwerbstätigkeit ausgedehntere Kontakte zu seinen
Kindern ermöglicht, als die Konfliktfallregelung festhält und insbesondere dem
Wunsch von D.___ nach mehr Betreuungszeit durch den Vater gerecht wird.
8.
Der Vater hat für die Kinder C.___, D.___ und E.___ ab dem 1. August 2022 folgende
monatlich vorauszahlbare Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Phase 1 (1. August 2022 bis und mit 31.
Dezember 2023)
-
Für C.___: CHF
405.00
-
Für D.___: CHF
405.00
-
Für E.___: CHF
205.00
Phase 2 (1. Januar 2024
bis und mit 31. Dezember 2027)
-
Für C.___: CHF
362.00
-
Für D.___: CHF
362.00
-
Für E.___: CHF
362.00
Phase 3 (1. Januar 2028 bis und mit 31.
Dezember 2029)
-
Für D.___: CHF
492.00
-
Für E.___: CHF
542.00
Phase 4 (Ab 1. Januar 2030)
-
Für E.___: CHF
406.00
Allfällige vom Ehemann bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen
sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.
Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert bis zur
Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277
Abs. 2 ZGB.
9.
Bis zum 1. August
2022 sind – abgesehen von den noch nicht überwiesenen Kinderzulagen für Juli
2022 – keine weiteren als die bisher geleisteten Unterhaltsbeiträge geschuldet.
10.
Die
Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 basieren auf den beigehefteten
Berechnungstabellen.
Sie bilden Bestandteil des Urteils.
11.
Es wird
festgestellt, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen ehelichen Unterhalt
schulden.
12.-15.
(Kosten und Entschädigungen)
Der Amtsgerichtspräsident eröffnete den
Parteien den Entscheid im Dispositiv, worauf beide die schriftliche Begründung
des Urteils verlangten.
2. Der Ehemann gelangte noch vor
Zustellung der Entscheidbegründung an den Amtsgerichtspräsidenten mit dem Antrag,
der Ehefrau sei zu verbieten, mit den gemeinsamen Kindern vom Wohnort [...]
wegzuziehen, eventualiter weiter als 10 km vom aktuellen Wohnort oder von
seinem Wohnort wegzuziehen. Der Amtsgerichtspräsident wies das Gesuch mit
Verfügung vom 3. Januar 2023 ab. Gleichzeitig stellte er den Parteien die
nachträgliche Begründung des Entscheids vom 25. Juli 2022 zu.
3.1 Frist- und formgerecht erhob der
Ehemann sowohl Berufung gegen den Entscheid vom 25. Juli 2022 als auch gegen die
Verfügung vom 3. Januar 2023.
3.2.1 Der Ehemann (nachfolgend auch:
Berufungskläger) beantragt mit seiner Berufung gegen den Entscheid vom 25. Juli
2022 Folgendes:
1.
Es sei das Urteil
des Richteramts Olten-Gösgen, Zivilabteilung, vom 25. Juli 2022 in Ziffer 4,
Ziffer 5, Ziffer 7 und Ziffer 8 aufzuheben.
2.
Es sei dem
Berufungskläger für die Dauer des Getrenntlebens die alleinige Obhut des gemeinsamen
Kindes D.___, geb. [...] 2011, zuzuweisen.
3.
Es sei der
Berufungsbeklagten für die Dauer des Getrenntlebens die alleinige Obhut der
gemeinsamen Kinder C.___, geb. [...] 2009 und E.___, geb. [...] 2013
zuzuweisen.
4.
Eventualiter seien
auch die gemeinsamen Kinder C.___, geb. [...] 2009 und E.___, geb. [...] 2013
für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige oder alternierende Obhut
des Berufungsklägers zu stellen.
5.
Es sei die Regelung
des Kontaktes von D.___ zur Berufungsbeklagten und der Kinder C.___ und E.___
zum Berufungskläger der freien Vereinbarung der Eltern, mit Rücksicht auf die
Bedürfnisse der Kinder, zu überlassen.
6.
Bei fehlender
Einigung der Kontaktregelung sei folgende Konfliktregelung anzuordnen:
Der Berufungskläger habe die Kinder,
alle drei zusammen, jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis
Sonntag, 18:00 Uhr zu betreuen. Die anderen Wochenenden habe die Berufungsbeklagte
die Kinder, alle drei zusammen, von Freitag 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr
zu betreuen. Dem Berufungskläger sei das Recht zuzugestehen, die Kinder
jährlich während der Schulferien für drei Wochen ferienhalber zu sich zu
nehmen. Der Termin der Ferien sei vom Berufungskläger jeweils mindestens drei
Monate im Voraus anzumelden.
7.
Es sei der Auftrag
der Beiständin von C.___, D.___ und E.___ wie folgt zu ergänzen:
Die Beiständin habe in Absprache mit den
Parteien eine Besuchsrechtsregelung auszuarbeiten, die dem Berufungskläger
sowie der Berufungsbeklagten ausgedehntere Kontakte zu deren Kindern
ermöglicht, als die Konfliktfallregelung festhalte und insbesondere den
Wünschen der Kinder gerecht werde.
8.
Der Berufungskläger
sei zu verpflichten, für die Kinder C.___, D.___ und E.___ ab 1. Februar 2023
folgende monatlich vorauszahlbare Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Phase 1 ab 1. August 2022 bis und mit
31. Januar 2023
Für C.___: CHF 405.00
Für D.___: CHF 405.00
Für E.___: CHF 205.00
Phase 2 ab 1. Februar 2023 bis und mit
31. Dezember 2023
Für C.___: CHF 405.00
Für E.___: CHF 205.00
Phase 3 ab 1. Januar 2024 bis und mit
31. Dezember 2027
Für C.___: CHF 362.00
Für E.___: CHF 362.00
Phase 4 ab 1. Januar 2028 bis und mit
31. Dezember 2029
Für E.___: CHF 542.00
Phase 5 ab 1. Januar 2030
Für E.___: CHF 406.00
Allfällige vom Berufungskläger bezogene
Kinder- und Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet.
Die Unterhaltspflicht gegenüber den
Kindern dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und
Art. 277 Abs. 2 ZGB.
Es sei festzustellen, dass der
Berufungskläger ab 1. Februar 2023 (Obhutswechsel von D.___ zum Vater) für die
Kosten von D.___ direkt aufkommt.
9.
Eventualiter sei die
Berufungsbeklagte zu monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsleistungen für die
Kinder an den Berufungskläger zu verpflichten (bei Obhutswechsel aller Kinder
zum Vater).
10.
Es sei dem
Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der
unterzeichnete Rechtsanwalt sei dem Berufungskläger als unentgeltlicher
Rechtsvertreter beizuordnen.
11.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten.
3.2.2 Die Ehefrau (nachfolgend auch:
Berufungsbeklagte) stellt in ihrer Berufungsantwort vom 6. Februar 2023 die
folgenden Rechtsbegehren:
1.
Die Anträge 1 bis 9
der Berufung vom 16. Januar 2023 seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
2.
Prozessual: Die
Anträge 10 (unentgeltliche Prozessführung) und 11 (Kostentragung zu Lasten der
Berufungsbeklagten) der Berufung vom 16. Januar 2023 seien abzuweisen.
3.
Prozessual: Es sei
von der Beiständin Frau F.___ ein Amtsbericht über die Führung der
Beistandschaft, das Wohlergehen der Kinder und die Zusammenarbeit mit den
Parteien sowie mit der Beschreibung eines allfälligen Handlungsbedarfs
einzuholen.
4.
Prozessual: Es sei
vom Familienbegleiter Herr G.___ ein Amtsbericht über die Führung der
Beistandschaft, das Wohlergehen der Kinder und die Zusammenarbeit mit den
Parteien sowie mit der Beschreibung eines allfälligen Handlungsbedarfs
einzuholen.
5.
Prozessual: Es sei
die Beiständin Frau F.___, c/o [...] richterlich als Zeugin zu befragen.
6.
Prozessual: Es sei
der Familienbegleiter Herr G.___, c/o [...] richterlich als Zeuge zu befragen.
7.
Prozessual, zu
Antrag 10 der Berufung: Der Berufungskläger sei zu verpflichten, das
Obergericht darüber zu informieren, wie viele Anwälte er beschäftigt, wie diese
heissen, wo sie domiziliert sind, welche Mandate er ihnen erteilt hat, wie
viele Honorare er ihnen bezahlt hat (Teilbeträge und Gesamtbetrag) resp.
Honorarschulden noch ausstehen, durch welche Mittel er diese finanziert und
diese Informationen mit den geeigneten Dokumenten zu unterlegen.
8.
Prozessual: Es sei
der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen
Prozesskostenvorschuss für Parteikosten von CHF 3'500.00 zuzüglich MwSt. sowie
ihren Anteil Verfahrenskosten zu bezahlen.
9.
Prozessual,
eventuell: Es sei der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die
unentgeltliche Prozessführung (Verfahrens- und Parteikosten) zu gewähren, unter
Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als ihr unentgeltlicher
Rechtsvertreter.
10.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
3.2.3 Die Präsidentin der Zivilkammer
gab dem Ehemann Gelegenheit, zu den prozessualen Anträgen der Ehefrau Stellung
zu nehmen. Seine Stellungnahme enthält folgende Anträge:
1.
Die prozessualen
Anträge Nr. 3, 4, 5, und 6 der Berufungsbeklagten (Berufungsantwort vom 6.
Februar 2023) seien gutzuheissen.
2.
Der prozessuale
Antrag Nr. 7 der Berufungsbeklagten sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
3.
Auf den prozessualen
Antrag Nr. 8 der Berufungsbeklagten sei nicht einzutreten. Evtl. sei der
prozessuale Antrag kostenpflichtig abzuweisen.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten.
3.3.1 Die Rechtsbegehren der Berufung
des Ehemannes gegen die Verfügung vom 3. Januar 2023 lauten wie folgt:
1.
Es sei die Verfügung
des Richteramts Olten-Gösgen, Zivilabteilung, vom 3. Januar 2023 in Ziffer 1
aufzuheben.
2.
Es sei der
Berufungsbeklagten superprovisorisch und unter Androhung einer Strafe nach Art.
292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, mit den gemeinsamen Kindern C.___,
geb. [...] 2009, D.___, geb. [...] 2011, und E.___, geb. [...] 2013, bis zum
Vorliegen des rechtskräftigen Berufungsentscheids im Eheschutz, vom Wohnort [...]
wegzuziehen.
3.
Eventualiter sei der
Berufungsbeklagten superprovisorisch und unter Androhung einer Strafe nach Art.
292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, mit den gemeinsamen Kindern C.___,
geb. [...] 2009, D.___, geb. [...] 2011, und E.___, geb. [...] 2013, bis zum
Vorliegen des rechtskräftigen Berufungsentscheids im Eheschutz, weiter als 10
Kilometer vom aktuellen Wohnort ([...]) oder vom aktuellen Wohnort des
Berufungsklägers ([...]) wegzuziehen.
4.
Es sei das
vorliegende Berufungsverfahren mit der Berufung vom 16. Januar 2023 in der
Hauptsache gegen das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen, Zivilabteilung, vom 25.
Juli 2022 (OGZPR.2021.1570-AOGWAL) zu vereinen.
5.
Es sei dem
Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der
unterzeichnete Rechtsanwalt sei dem Berufungskläger als unentgeltlicher
Rechtsvertreter beizuordnen.
6.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten.
3.3.2 Die Präsidentin der Zivilkammer
wies den Antrag des Berufungsklägers um Erlass eines Superprovisoriums mit
Verfügung vom 18. Januar 2023 ab.
3.3.3 Die Ehefrau stellt in ihrer
Berufungsantwort folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Anträge 1 bis 3
der Berufung vom 16. Januar 2023 seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
2.
Prozessual: Der
Antrag 4 der Berufung vom 16. Januar 2023 sei gutzuheissen.
3.
Prozessual: Die
Anträge 5 (unentgeltliche Prozessführung) und 6 (Kostentragung zu Lasten der
Berufungsbeklagten) der Berufung vom 16. Januar 2023 seien abzuweisen.
4. Prozessual, zu Antrag 5 der Berufung:
Der Berufungskläger sei zu verpflichten, das Obergericht darüber zu
informieren, wie viele Anwälte er beschäftigt, wie diese heissen, wo sie
domiziliert sind, welche Mandate er ihnen erteilt hat, wie viele Honorare er
ihnen bezahlt hat (Teilbeträge und Gesamtbetrag) resp. Honorarschulden noch
ausstehen, durch welche Mittel er diese finanziert und diese Informationen mit
den geeigneten Dokumenten zu unterlegen.
5. Prozessual: Es sei der Gesuchsgegner zu
verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss für Parteikosten
von CHF 2'000 zuzüglich MwSt. sowie ihren Anteil Verfahrenskosten zu bezahlen.
6. Prozessual, eventuell: Es sei der
Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung
(Verfahrens- und Parteikosten) zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnenden
Anwalts als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3.3.4 Zu den prozessualen Anträgen der
Ehefrau nahm der Ehemann wie folgt Stellung:
1. Der prozessuale Antrag Nr. 4 der
Berufungsbeklagten sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Auf den prozessualen Antrag Nr. 5 der
Berufungsbeklagten sei nicht einzutreten. Evtl. sei der prozessuale Antrag
kostenpflichtig abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Berufungsbeklagten.
4. Die beiden Berufungen können, wie von
den Parteien beantragt, gemeinsam behandelt werden. Beweismassnahmen sind keine
mehr nötig. Die für einen Entscheid erforderlichen Grundlagen sind in den Akten
vorhanden. Auf die Einholung von Amtsberichten der Beiständin und des
Familienbegleiters kann ebenso wie auf deren Befragung als Zeugen verzichtet
werden. Weiter ist es – trotz des von der Ehefrau offenbar geplanten Wechsels
des Wohnorts – nicht angezeigt, die Kinder ein zweites Mal anzuhören. Eine
solche Anhörung ist stets mit einer Belastung für die Kinder verbunden, weshalb
von einer Wiederholung nur zurückhaltend Gebrauch zu machen ist. Die
Streitsachen sind somit spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Ehemann beantragt mit seiner
Berufung gegen die Verfügung vom 3. Januar 2023, der Ehefrau «bis zum Vorliegen
des rechtskräftigen Berufungsentscheids im Eheschutz» zu verbieten,
wegzuziehen. Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft gelten ebenso wie
die in einem Scheidungsverfahren erlassenen vorsorglichen Massnahmen als vorsorgliche
Massnahmen im Sinne von Art. 315 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 ZPO (BGE 137 III 475
E 4.1). Entscheide über vorsorgliche Massnahmen haben keine gestalterische
Wirkung und fallen daher nicht unter Art. 103 Abs. 2 lit. a
Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110), wonach eine Beschwerde in Zivilsachen
aufschiebende Wirkung hat, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet (Kathrin
Klett, in: Basler Kommentar
BGG, 3. Aufl. 2018, N 14 zu Art. 103). Da einer
allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Eheschutzentscheid somit
keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist das Urteil über die Berufung gegen den
Eheschutzentscheid vom 25. Juli 2022 mit der heutigen Ausfällung vollstreckbar.
Es erwächst sofort in Rechtskraft. Der Berufungskläger hat folglich kein
Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung seines Berufungsbegehrens, mit
dem er ein Wegzugsverbot bloss bis zum Vorliegen des rechtskräftigen
Berufungsentscheids verlangt. Auf die Berufung gegen die Verfügung vom 3.
Januar 2023 ist deshalb nicht einzutreten.
2.1
Bei einer Trennung hat der
Eheschutzrichter auf Begehren eines Ehegatten die Folgen des Getrenntlebens zu
regeln (Art. 176 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Haben die
Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen
über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176
Abs. 3 ZGB). Beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die
Betreuungsanteile berücksichtigt das Gericht das Recht des Kindes, regelmässige
persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 298 Abs. 2bis
ZGB). Strittig ist vorliegend die Zuteilung der Kinder, insbesondere der
Tochter D.___, unter die Obhut der Mutter.
2.2
Für die Zuteilung der Obhut an einen
Elternteil hat das Wohl der Kinder Vorrang vor allen anderen Überlegungen,
insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab ist deren Erziehungsfähigkeit
zu klären. Ist sie bei beiden Elternteilen gegeben, kann die Stabilität der
örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Diesen Kriterien
lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils,
mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass
eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung
getragen sein sollte. Wesentlich sein kann ferner der Grundsatz, Geschwister
nach Möglichkeit nicht zu trennen. Ist aber bei Geschwistern, zum Beispiel
aufgrund eines Altersunterschiedes, von unterschiedlichen Bedürfnissen und
insbesondere von verschiedenen emotionalen Bindungen und Wünschen auszugehen,
steht einer Trennung der Kinder nichts entgegen. Die Möglichkeit der Eltern,
die Kinder persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn
spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig
erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten (morgens,
abends und an den Wochenenden) nicht beziehungsweise kaum zur Verfügung stünde;
ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung
auszugehen. Je nach Alter ist auch den Äusserungen der Kinder beziehungsweise
ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Während bei älteren Kindern
zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis
wichtig werden, sind kleinere Kinder noch stärker personenorientiert.
Entsprechend können im Zusammenhang mit dem wichtigen Kriterium der Stabilität
und Kontinuität die Beurteilungsfelder ja nach Lebensalter des Kindes variieren
(Urteil des Bundesgerichts 5A_589 und 590/2021 vom 23. Juni 2022, E 3.1.2).
3.
Der Amtsgerichtspräsident hielt
zunächst fest, dass beide Eltern erziehungsfähig seien. Dies hätten sowohl die
Mutter durch die langjährige Betreuung der drei gemeinsamen Kinder, als auch
der Vater durch die Betreuung der gemeinsamen Kinder ab seiner Arbeitslosigkeit
seit Mai 2021 bewiesen. Anlässlich der Kinderanhörung vom 20. Juli 2022 hätten
diese übereinstimmend ausgesagt, dass die Kindsmutter zu Hause den Haushalt
führe und der Vater voll erwerbstätig und abends meist müde sei. Am Abend esse C.___
gemeinsam mit ihrer Mutter und deren Freund. Ihre beiden Geschwister würden das
Abendessen beim Vater unten im Keller einnehmen. Unten könne man beim
Abendessen Fernseher schauen. Oben gäbe es keinen Fernseher mehr. Die älteste
Tochter C.___ habe den Wunsch geäussert, bei der Mutter zu bleiben. Gemäss
ihren Aussagen sei "Papi" in der letzten Zeit alles egal. Es sei für
sie kein Problem, wenn ihre Geschwister mit dem Kindsvater mitgehen würden. Sie
möchte dies jedoch nicht. Sie fände es toll, wenn alle Kinder ein Wochenende beim
einen und das andere Wochenende beim anderen Elternteil wären.
E.___ habe ausgeführt, dass wenn der
Kindsvater nach [...] ziehe, er immer noch in [...] wohnen würde. Wenn D.___
mit dem Kindsvater mitgehe, dann sehe er sie nicht mehr in der grossen Pause,
was er schade fände. Er fände dann aber das Besuchswochenende gut. D.___ habe
gesagt, sie habe den Plan, mit dem Kindsvater mitzugehen. Es sei kein Problem,
wenn sie ihre Geschwister nicht mehr so oft sehe. Sie hätten ein Handy und
könnten per Videochat Kontakt haben. Sie wolle lieber bei ihm bleiben. Am
Wochenende sollten aber alle drei Kinder zusammen sein. Betreffend das
Abendessen habe D.___ ausgeführt, sie esse im Keller unten, weil es dort kühler
sei und der Hund nicht stören würde. Ausserdem sei ein weiterer Grund der, dass
sie unten auch Fernseher schauen könnten. "Papi" esse meistens noch
Reste vom Mittagessen und sie würde sich von oben etwas holen.
D.___ habe klar den Wunsch geäussert, bei
einem Umzug mit ihrem Vater mitzugehen. Auch der Kindsvater beantrage, der
Wohnsitz von D.___ sei bei ihm festzulegen. Es gelte jedoch zu beachten, dass
hierbei nicht nur die Wünsche und Bedürfnisse von D.___ zu berücksichtigen seien,
sondern auch diejenigen der beiden Geschwister. C.___ und E.___ wünschten sich,
dass alle drei Geschwister bei der Mutter zusammenblieben. Die Kinder fühlten
sich grundsätzlich in ihrem gegenwärtigen häuslichen und natürlichen Umfeld
wohl. Die Familie sei noch nicht vor allzu langer Zeit von [...] nach [...]
umgezogen und habe sich dort akklimatisiert. Ein erneuter Umzug von D.___ sowie
die Trennung von der Mutter und ihren beiden Geschwistern entspreche klar nicht
dem Kindswohl von D.___. Auch für die beiden Geschwister wäre der Auszug von D.___
eine emotionale Belastung. Es bedürfe vorliegend mehr als nur der Wunsch eines
Kindes, um vom Grundsatz, dass Geschwister nach der Trennung oder Scheidung der
Eltern in aller Regel zusammenbleiben sollen, abzuweichen. Vom Grundsatz, dass
Geschwister nicht zu trennen seien, sei auch nicht aufgrund eines grossen
Altersunterschieds, von unterschiedlichen Bedürfnissen und insbesondere von
verschiedenen emotionalen Bindungen und Wünschen abzuweichen. Die drei Kinder befänden
sich im Alter zwischen 8 und 12 Jahren und besuchten alle noch die Primarschule.
Vorliegend könne noch nicht aufgrund des Altersunterschieds von verschiedenen
emotionalen Bindungen, Bedürfnissen und Emotionen die Rede sein, was eine
Trennung der Kinder rechtfertigen würde.
Gegen die Zuteilung der alleinigen Obhut
über D.___ an den Vater spreche insbesondere die persönliche Betreuung und die
Flexibilität des Kindsvaters. Sei die Erziehungsfähigkeit bei beiden
Elternteilen gegeben, was vorliegend der Fall sei, so seien vor allem
Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen,
der die Möglichkeit habe und dazu bereit sei, sie persönlich zu betreuen. Der
Kindsvater arbeite aktuell in einem 100%-Pensum in [...]. Seine
Wochenarbeitszeit betrage 42.5 Stunden. Damit sei der Kindsvater seinen
eigenen Angaben zufolge täglich mit Arbeitszeit und Zeit für den Arbeitsweg
mindestens elf Stunden abwesend und könne in dieser Zeit die Kinder nicht persönlich
betreuen. Hinzu komme der Umstand, dass die Kita in [...] schon um 18:00 Uhr
schliesse und D.___ unter Umständen alleine zuhause sei und alleine kochen beziehungsweise
das Essen in der Mikrowelle aufwärmen müsse. Die Kindsmutter hingegen sei zur
Zeit arbeitslos und auf der Suche nach einer Arbeitstätigkeit in einem 50%-
oder 60%- Pensum. Damit sei es ihr möglich, die Kinder persönlich zu betreuen
und eine allfällige Arbeitstätigkeit auf die Tage zu legen, an denen die Kinder
in der Schule oder in der Kita seien. Die Kindsmutter sei dadurch wesentlich
flexibler als der Kindsvater und könne die persönliche Betreuung der Kinder
gewährleisten. Der Kindsvater habe nicht aufgezeigt, wie er die persönliche
Betreuung der Kinder gewährleisten könne. Ausserdem komme hinzu, dass die
Kindsmutter grösstenteils die Betreuung und Erziehung der Kinder übernommen
habe und auch als Hauptorganisatorin der Familie gelte. Dies gehe auch so aus
den Rechenschaftsberichten der Sozialregion [...] hervor, wonach sich jeweils
die Mutter bei Fragen und Unsicherheiten bei der Beiständin gemeldet habe. Bei
den Gesprächen sei der Kindsvater jedoch anwesend gewesen. Ob und wie lange die
Kinderbetreuung durch den Vater überhaupt gewährleistet werden könne, sei
aufgrund seines Gesundheitszustand fraglich, könne letztlich aber offengelassen
werden.
Gegen einen Wohnsitzwechsel von D.___
nach [...] spreche auch der garantierte Kitaplatz in der Kita [...] in [...].
Mit Entscheid vom 8. Juli 2020 habe die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen die teilweise Betreuung der drei
Kinder durch die Kita [...] in [...] angeordnet. Aufgrund des Umzugs der
Familie im Sommer 2021 hätten die Kinder neu die Kita [...] in [...] besucht.
Dieser Kitaplatz sei für die Kinder garantiert. Ob es noch freie Kitaplätze in [...]
gebe, habe der Ehemann weder abgeklärt noch nachgewiesen. Es sei
gerichtsnotorisch, dass Kitaplätze sehr beliebt und daher auch oft schon
vergeben seien. Ohne Garantie für einen Kitaplatz für D.___ sei der
Wohnsitzwechsel mit einem grossen Risiko verbunden, welches nicht einzugehen sei.
Aus all diesen Gründen sei die alleinige
Obhut über alle drei Kinder der Kindsmutter zuzuteilen. Eine alternierende
Obhut erscheine bei der 100% Erwerbstätigkeit des Ehemannes ebenfalls nicht
angezeigt. Hingegen sei der Auftrag der Beiständin dahingehend zu ergänzen, mit
den Parteien eine Besuchsregelung auszuarbeiten, die dem Ehemann – trotz
vollzeitiger Erwerbstätigkeit – ausgedehntere Kontakte zu den Kindern
ermögliche, als in der Konfliktregelung für den Streitfall vorgesehen sei und
welche insbesondere dem Wunsch von D.___ nach mehr Betreuungszeit durch den
Vater gerecht werde.
4.
Der Ehemann entgegnet im Rahmen
seiner Berufung, er beantrage für die Dauer des Getrenntlebens, ihm die
alleinige Obhut über das gemeinsame Kind D.___ zuzuweisen. Hingegen sei der
Ehefrau die alleinige Obhut der gemeinsamen Kinder C.___ und E.___ zuzuweisen,
sofern diese das ausdrücklich wünschten, insbesondere wenn die Kindsmutter
ihren Wohnsitz in den Kanton [...] verlege. Sofern das Gericht seine alleinige Obhut
für D.___ vorsehe, aber keine Trennung der Kinder anordne, beantrage er
eventualiter auch die alleinige oder alternierende Obhut der gemeinsamen Kinder
C.___ und E.___. Die alternierende Obhut komme nur in Frage, sofern die
Berufungsbeklagte ihren Wohnsitz nicht in den Kanton [...] verlege. Ansonsten
würde die alternierende Obhut an den langen Distanzen scheitern.
Mit der Vorinstanz seien beide
Elternteile als erziehungsfähig zu erachten. Mit D.___ wünsche auch er die
alleinige Obhut über D.___. Die Vorinstanz verkenne mit ihrem Entscheid diese
Wünsche. Es werde lediglich auf die Wünsche von C.___ und E.___ abgestellt,
welche den Verbleib bei der Berufungsbeklagten wünschten. Aus der
zusammengefassten Kindsanhörung vom 20. Juli 2022 sei aber nicht erkennbar, dass
sich C.___ und E.___ gewünscht hätten, alle drei Geschwister sollten bei der
Ehefrau verbleiben. Seit dem Urteil der Vorinstanz habe D.___ ihren Wunsch
immer wieder wiederholt, beim Vater wohnen zu wollen. Es könne also von einer
gefestigten Willens- und Entschlussbildung in dieser Frage ausgegangen werden.
Es rechtfertige sich eine erneute Befragung aller Kinder.
Die Vorinstanz halte fest, dass sich die
Kinder grundsätzlich in ihrem gegenwärtigen häuslichen und natürlichen Umfeld
wohlfühlten. Der Umzug der Familie von [...] nach [...] sei noch nicht allzu
lange her. Ein erneuter Umzug von D.___ und eine Trennung von der Mutter und
der beiden Geschwister entspreche klar nicht dem Kindeswohl. Die Vorinstanz
verkenne damit, dass D.___ sich gerade wünsche, bei ihm zu wohnen. Er habe sich
für seine Kinder und auf Wunsch der Ehefrau eine Wohnung in der Nähe der Kinder
gesucht. Dadurch habe er auf einen anderen Wohnort mit einem kürzeren
Arbeitsweg zugunsten der Kinder verzichtet. Die Vorinstanz lege zudem nicht
dar, inwiefern ein erneuter Umzug von D.___ nicht dem Kindeswohl entspreche. D.___
habe bereits bis am 1. Juli 2021 mit ihrer Familie in [...] gewohnt und dabei
die Kita [...] in [...] besucht.
D.___ kenne somit bereits die häusliche
Umgebung sowie andere Kinder. Durch die kurze räumliche Distanz zu ihren
Geschwistern und der Ehefrau in [...] sei bei D.___ seine alleinige oder
zumindest die alternierende Obhut möglich und mit dem Kindeswohl vereinbar.
Die Familie habe sich der Vorinstanz
zufolge in [...] akklimatisiert. Inwiefern alsdann der beabsichtigte Umzug der Ehefrau
mit ihren Kindern in den Kanton [...] dem Kindeswohl entspreche, sei fraglich.
Die Ehefrau würde dadurch die Kinder aus dem gewohnten häuslichen und
natürlichen Umfeld reissen, die Distanz zu ihm deutlich erhöhen und die starke
persönliche Bindung von D.___ sowie ihren Wunsch bei ihm zu wohnen noch mehr in
den Hintergrund stellen. Durch ihren mit ihm nicht abgesprochenen Wegzug,
würden insbesondere seine Bemühungen torpediert, wonach D.___ – wie vom
Eheschutzrichter ausdrücklich so vorgesehen – auch unter der Woche mindestens
einen Abend bei ihm verbringen solle. Weiter übersehe die Vorinstanz, dass
aufgrund des Alters bereits von verschiedenen emotionalen Bindungen,
Bedürfnissen und Emotionen die Rede sein könne. Gerade wegen der diagnostizierten
ADHS Erkrankung sei auf die emotionale Bindung, die Bedürfnisse und Emotionen
von D.___ und deren Geschwister einzugehen. C.___ habe anlässlich der
Kindsanhörung klar angegeben, dass es für sie kein Problem sei, wenn ihre
Geschwister mit ihm mitgehen würden. Sie fände es toll, wenn alle Kinder ein
Wochenende beim einen und das andere Wochenende beim anderen Elternteil wären.
Auch E.___ habe angegeben, dass er es schade fände, wenn er D.___ nicht mehr in
der grossen Pause sehen würde. Aber er fände das Besuchswochenende gut. Eine
räumliche Trennung der Kinder sei somit möglich und stehe dem Kindeswohl nicht
entgegen. Des Weiteren habe D.___ eine starke emotionale Bindung zu ihm und das
Bedürfnis bei ihm zu wohnen. Diesen Wunsch habe sie seit seinem Auszug immer
wieder geäussert. Weiter habe sie ihm gegenüber gesagt, dass der Freund der Ehefrau
sie in ihrer Ehre verletzte mit den Aussagen, sie sei zu fett und zu dick; wenn
sie so weiteresse, dann könne man sie bald rollen und sie brauche nicht mehr zu
laufen. Andererseits habe er selber ebenfalls bereits solche Aussagen wahrgenommen
und die Ehefrau anfangs Dezember 2022 damit konfrontiert. Nebst ehrverletzenden
Aussagen des Freunds der Ehefrau habe dieser seine Emotionen und Impulse
gegenüber den Kindern nicht im Griff. Bereits mehrfach sei es gemäss Berichten
der Kinder zu Schlägen gegenüber den Kindern gekommen, insbesondere gegenüber F.___.
Auf eine entsprechende Intervention seinerseits bei der Kindsmutter, dass er
Übergriffe durch deren Lebenspartner in keiner Weise akzeptiere, sei damit
reagiert worden, dass die telefonischen Kontakte zum Vater ab sofort überwacht
würden.
Der Amtsgerichtspräsident übersehe, dass
die persönliche Betreuung und Flexibilität auf seiner Seite nicht gegen die
alleinige Obhut von D.___ spreche. Er habe die Wohnung in der Nähe seiner
Kinder gewählt und nicht in der Nähe seiner Arbeitsstelle in [...]. Es treffe
zu, dass er seit dem 1. August 2022 in einem 100%-Pensum in [...] arbeite und
Zeit für den Arbeitsweg aufwenden müsse. Er sei aber in den letzten Wochen
stets spätestens um 18:00 Uhr an seinem Wohnort in [...] eingetroffen. Es sei
ihm demzufolge möglich, D.___ pünktlich bis 18:00 Uhr von der Kita in [...]
abzuholen und ihr entsprechend das Nachtessen vorzubereiten beziehungsweise mit
ihr einzunehmen. Lediglich das Frühstück müsste D.___ in der Kita einnehmen, da
er frühzeitig zur Arbeit müsse. Wie er aber von seinen Kindern wisse, habe auch
die Ehefrau die Kinder schon mehrfach zum Frühstück in die Kita geschickt. Es
sei daher fraglich, inwiefern eine stetige persönliche Betreuung durch die
angeblich momentan arbeitslose Ehefrau gewährleistet sei. Tatsächlich sei die
Berufungsbeklagte oft ausser Haus, wohl um einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.
Ausserdem sei sein Arbeitgeber über die familiäre Situation informiert und
unterstütze ihn bei der Einteilung der Arbeitszeit und Koordination der
Kinderbetreuung. Entsprechend sei die persönliche Betreuung durch ihn im
gleichen Rahmen wie bei der Ehefrau gewährleistet.
Wenn die Vorinstanz ausführe, die
Ehefrau habe grösstenteils die Betreuung und Erziehung der Kinder übernommen
und gelte auch als Hauptorganisatorin der Familie, übersehe sie, dass er sich
in dieser Zeit in einer schweren psychischen Situation befunden habe. Er habe
sich um einen Job bemühen, eine Wohnung suchen, sich in psychiatrische
Behandlung begeben und ein Eheschutzverfahren bewältigen müssen. Inzwischen
habe er sich neu orientiert und lebe vollkommen stabil. Er habe sich eine
Wohnung in der Nähe seiner Kinder gesucht, eine 100%-Arbeitsstelle mit einem
geregelten Einkommen gefunden und die psychiatrische Behandlung erfolgreich
beenden können. Er könne und wolle sich daneben der Betreuung seiner Kinder
widmen, insbesondere sich um die alleinige oder zumindest alternierende Obhut
von D.___ bemühen.
Der Vorderrichter verkenne, dass
Kitaplätze seit der Covid-Situation nicht mehr so beliebt seien. Es erfolgten
vermehrt Wechsel und habe immer wieder freie Plätze. Er habe sich bei der Kita [...]
in [...] nach einem offenen Kitaplatz erkundigt. Der E-Mail der Kita-Leiterin vom
9.
Januar 2023 sei zu entnehmen, dass die Kita [...] an einigen Tagen noch freie
Kapazitäten habe. Diese freien Tage wechselten aber monatlich. Das Gericht könne
von ihm nicht erwarten, dass er ein festes Angebot für einen Kitaplatz habe,
welches er vielleicht erst in wenigen Wochen beziehungsweise Monaten in
Anspruch nehmen könne. Entsprechend könne der aktuelle Stand der offenen
Kitaplätze nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Er bemühe sich, die
Situation klar zu regeln, doch ohne konkret in Aussicht stehenden
Wohnsitzwechsel von D.___ zu ihm, sei die Reservation des Kitaplatzes schlicht
unmöglich.
Er habe der Vorinstanz dargelegt, dass
er aufgrund seines Arbeitspensums sehr wohl für die persönliche Betreuung von D.___
oder gar aller drei Kinder aufkommen könne. Zudem stünden die alleinige wie auch
die alternierende Obhut dem Kindeswohl nicht entgegen. Weiter übersehe der
Vorderrichter, dass wenn keine alleinige Obhut eines oder aller drei Kinder
möglich sei, auch die alternierende Obhut zur Diskussion stehe und geprüft
werden müsse, sofern die Ehefrau nicht in den Kanton [...] ziehe. Der
Amtsgerichtspräsident speise die alternierende Obhut mit einem Satz der
Unvereinbarkeit seines Arbeitspensums ab. Gerade durch die Nähe der beiden
Wohnorte, der möglichen Kitaplätze in [...] und [...], der stets funktionierenden
Kommunikation zwischen den Parteien sowie der Wünsche und Bedürfnisse der
Kinder sei zumindest eine alternierende Obhut für D.___ oder auch für alle drei
Kinder angezeigt. Der Wegzug der Ehefrau torpediere denn auch die Bemühungen
der Vorinstanz, welche ausdrücklich vorgesehen habe, dass mindestens D.___ –
faktisch sei normalerweise auch E.___ bei den Zusatzbesuchen dabei – nicht nur
jedes zweite Wochenende bei ihm verbringen sollte, sondern auch mindestens
einmal zusätzlich pro Woche. Die Vorinstanz schätze bei der Prüfung der
alleinigen oder zumindest alternierenden Obhut die zusammenspielende Mehrheit
aller Kriterien falsch ein. Sie stelle für die alleinige sowie für die
alternierende Obhut zu stark auf das Kriterium der persönlichen Betreuung
beziehungsweise sein 100%-Arbeitspensum ab. Es sei daher die alleinige,
beziehungsweise zumindest die alternierende Obhut des Berufungsklägers von D.___
anzuordnen und Ziffer 4 des angefochtenen Urteils vom 25. Juli 2022
entsprechend aufzuheben.
5.1
Die Vorinstanz beachtete bei ihrem
Entscheid die unter E. 2.2 hievor dargelegten Zuteilungskriterien. Was der
Ehemann dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Der
Amtsgerichtspräsident berücksichtigte sehr wohl, dass D.___ bei der Anhörung
klar den Wunsch geäussert hatte, zu ihrem Vater zu gehen. Dieser Wunsch allein
kann für die Zuteilungsfrage jedoch nicht entscheidend sein. Zu Recht erwähnte der
Vorderrichter, dass Geschwister grundsätzlich nicht zu trennen sind und
zwischen den drei Kindern kein grosser Altersunterschied besteht, was
allenfalls eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen würde. Der
Amtsgerichtspräsident beachtete auch den Wunsch der beiden anderen Kinder, dass
alle drei Geschwister bei der Mutter zusammenbleiben sollten. Auf diese
Feststellung im Urteil (S. 10, E. 7.3) kann abgestellt werden, auch wenn das im
Protokoll der Anhörung nicht in derselben Deutlichkeit festgehalten ist. Da der
Amtsgerichtspräsident die Kinder während 55 Minuten persönlich anhörte (AS 68
ff.), ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die entsprechende Feststellung
im Urteil vollumfänglich seinem dabei gewonnenen Eindruck entspricht. Ob D.___
– wie der Ehemann behauptet – ihren Wunsch in der Zwischenzeit nochmals
bestätigte, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
5.2
Entscheidend für den Vorderrichter war
weiter, dass die Ehefrau für die persönliche Betreuung zeitlich flexibler ist
als der Ehemann und bis zur Trennung grösstenteils die Betreuung und Erziehung
übernommen hatte. Der Ehemann soll zwar seit 1. März 2023 arbeitslos sein. Es
ist aber anzunehmen, dass er wieder im bisherigen Rahmen eine Anstellung suchen
und dann auch antreten wird, was seine zeitliche Verfügbarkeit nach wie vor in
erheblichen Mass einschränkt. Die Ehefrau ist – wie der Amtsgerichtspräsident
im angefochtenen Urteil ausführlich darlegt (Urteil, S. 10 f.) – in dieser
Hinsicht wesentlich flexibler. Dieser Einschätzung hat der Ehemann und
Berufungskläger nichts Wesentliches entgegenzusetzen. So räumt er selber ein,
er könnte D.___ zwar pünktlich 18:00 Uhr von der Kita abholen und ihr
entsprechend das Nachtessen vorbereiten, das Frühstück müsste sie aber alleine
einnehmen, da er frühzeitig zur Arbeit müsse. Die Flexibilität und auch die
bisher gelebte Aufgabenteilung sprechen zusammen mit dem Grundsatz, Geschwister
nicht zu trennen, für eine Zuteilung der Kinder an die Ehefrau und Mutter.
5.3
An dieser Einschätzung vermag auch
die von der Ehefrau und Berufungsbeklagten geäusserte Absicht, den Wohnort in
die Region [...] verlegen zu wollen, nichts ändern. [...] ist nicht derart weit
vom Wohnort des Ehemannes entfernt, dass Kontakte dadurch erheblich erschwert
würden. Die Ehefrau wird in genau gleicher Weise wie bisher die Obhut für die
drei Kinder gewährleisten können. Kitas gibt es auch im Kanton […]. Die Kinder
würden dadurch nicht aus dem gewohnten Umfeld bei der Mutter gerissen, sondern
wechselten nur die Wohnung und den Wohnsitz. Kinder sind in dieser Hinsicht sehr
anpassungsfähig. Dass eine alternierende Obhut bei dieser Ausgangslage ausser
Betracht fällt, versteht sich von selbst.
5.4
Die Kritik des Ehemannes am
Obhutsentscheid des Amtsgerichtspräsidenten ist daher unbegründet. Die Berufung
gegen Ziffer 4 des Urteils vom 25. Juli 2022 muss abgewiesen werden.
6.
Mit der Berufung gegen die Ziffern 5,
7.
und 8 verlangt der Ehemann für den Fall der Neuzuteilung der Obhut eine
Anpassung der Regelung des persönlichen Verkehrs und der Aufgaben der
Beiständin sowie der Unterhaltsbeiträge. Da es bei der vom
Amtsgerichtspräsidenten vorgenommenen Zuteilung der Obhut an die Ehefrau und
Mutter bleibt, ist auch die Berufung gegen die Ziffern 5, 7 und 8 ohne Weiteres
abzuweisen. Konkrete Handlungen der Beiständin, welche der Berufungskläger
beanstandet, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
7.1
Die Berufung des Ehemannes gegen das
Urteil vom 25. Juli 2022 ist abzuweisen. Auf die Berufung gegen die Verfügung
vom 3. Januar 2023 wird nicht eingetreten. Die Kosten der Verfahren gehen dem
Ausgang entsprechend zu Lasten des Ehemannes. Beiden Parteien ist wie bei der
Vorinstanz die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die
von den Parteivertretern eingereichten Honorarnoten sind abgesehen von einer
Ausnahme nicht zu korrigieren. Die Ausnahme betrifft die Honorarnote des
Vertreters des Berufungsklägers im Verfahrens betreffend die Berufung gegen das
Urteil vom 25. Juli 2022: Der für die Zeit vor dem 10. Januar 2023 geltend
gemachte Aufwand erfolgte vor Zustellung des angefochtenen Urteils
beziehungsweise wurde bereits von der Vorinstanz mit der für die
Nachbearbeitung vergüteten Zeit abgegolten. Die Kostennote ist entsprechend zu
kürzen. Die in die Form eines prozessualen Antrags gekleidete Frage der
Berufungsbeklagten, wie viele Anwälte er beschäftige, hat der Berufungskläger in
seiner Stellungnahme vom 13. März 2023 nachvollziehbar beantwortet.
7.2
Die KESB Olten-Gösgen stellte dem
Obergericht am 25. Mai 2023 zwei Gefährdungsmeldungen und am 13. Juni 2023 eine
Strafanzeige zu. Sie werden im vorliegenden Berufungsverfahren nicht behandelt.
Sie gehen zurück an die nach Abschluss des Berufungsverfahrens dafür wieder zuständige
KESB Olten-Gösgen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Berufung gegen
das Urteil vom 25. Juli 2022 wird abgewiesen.
2.
Auf die Berufung
gegen die Verfügung vom 3. Januar 2023 wird nicht eingetreten.
3.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens betreffend das Urteil vom 25. Juli 2022 von CHF 1'000.00 hat
A.___ zu bezahlen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens betreffend die Verfügung vom 3. Januar 2023 von CHF 500.00
hat A.___ zu bezahlen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5.
A.___ hat B.___,
vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Alexander
Schawalder, für das Verfahren betreffend das Urteil vom 25. Juli 2022 eine
Parteientschädigung von CHF 2'262.55 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Peter Fäs eine
Entschädigung von CHF 2'829.20 und Rechtsanwalt Alexander Schawalder eine
Entschädigung von CHF 2'262.55 (je inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
6.
A.___ hat B.___,
vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Alexander
Schawalder, für das Verfahren betreffend die Verfügung vom 3. Januar 2023 eine
Parteientschädigung von CHF 1'015.85 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Peter Fäs eine
Entschädigung von CHF 1'034.45 und Rechtsanwalt Alexander Schawalder eine
Entschädigung von CHF 1'015.85 (je inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann