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Entscheid

ZKBER.2023.40

Abänderung Eheschutz

13. November 2023Deutsch34 min

verpflichtete der Amtsgerichtspräsident den Ehemann, der Ehefrau ab dessen Auszug

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 13. November 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,

Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,

Berufungsbeklagter und Berufungskläger

betreffend Abänderung

Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend Ehefrau) und B.___

(nachfolgend Ehemann) verheirateten sich am […] 2016. Die Ehe blieb kinderlos.

1.2 Mit Gesuch vom 28. Juni 2021 machte die

Ehefrau vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren anhängig.

1.3 Mit Urteil vom 23. August 2021

verpflichtete der Amtsgerichtspräsident den Ehemann, der Ehefrau ab dessen Auszug

aus der ehelichen Wohnung und für die Dauer des Getrenntlebens monatliche und

monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1'260.00 zu

bezahlen (Ziffer 5).

2.1 Am 30. November 2022 machte der

Ehemann vor Richteramt Olten-Gösgen ein Abänderungsverfahren anhängig, mit den

folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei die Dispo-Ziff. 5 des Urteils vom

23. August 2021 des Richteramtes Olten-Gösgen […] aufzuheben und wie folgt zu

ändern: «Es sei festzustellen, dass die Ehegatten ab dem 1. Dezember 2022

gegenseitig finanziell nicht in der Lage sind, sich Beiträge an den

persönlichen Unterhalt zu bezahlen».

2. Es sei die Gesuchsgegnerin zu

verpflichten, dem Gesuchsteller einen Prozesskostenvorschuss von CHF 4'000.00

zu bezahlen.

3. Es sei dem Gesuchsteller die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen […]

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2 Anlässlich der am 1. Juni 2023

durchgeführten Eheschutzverhandlung bestätigte der Ehemann seine bereits

gestellten Rechtsbegehren. Die Ehefrau stellte folgende Anträge:

1. Das Gesuch um Abänderung der Dispo-Ziff.

5 des Urteils vom 23. August 2021 des Richteramtes Olten-Gösgen […] sei

abzuweisen.

2. Eventualiter sei der Gesuchsteller zu

verpflichten, ab dem 1. Dezember 2022 unter Anrechnung von allenfalls

erbrachten Leistungen monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'559.00 zu

bezahlen.

3. Subeventualiter sei der Gesuchsteller zu

verpflichten, ab dem 1. Dezember 2022 unter Anrechnung von allenfalls

erbrachten Leistungen monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'230.00 zu

bezahlen.

4. Es sei der Gesuchsteller zu

verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenvorschuss von CHF 4'000.00

zu bezahlen.

5. Eventualiter sei der Gesuchsgegnerin die

unentgeltliche Rechtspflege […] zu gewähren.

6. U.K.u.E.F.

3. Gleichentags fällte der

Amtsgerichtspräsident – soweit vorliegend relevant – folgendes im Dispositiv

eröffnete Urteil:

1. Das Gesuch des Ehemannes um Leistung

eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.

2. Das Gesuch der Ehefrau um Leistung eines

Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.

3. Beiden Parteien wird ab Prozessbeginn

die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt

Julian Burkhalter, […], für den Ehemann als unentgeltlichen Rechtsbeistand und

unter Beiordnung von Rechtsanwältin Corinne Saner, […], für die Ehefrau als

unentgeltliche Rechtsbeiständin.

4. In Abänderung der Ziffer 5 des Urteils

des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 23. August 2021 hat der Ehemann der Ehefrau mit Wirkung ab

1. Dezember 2022 und für die Dauer des Getrenntlebens nachfolgende

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

vom 1. Dezember 2022 bis

31. März 2023: CHF 1'111.00

-

ab 1. April 2023: CHF

946.00

5. Jeder Ehegatte hat seine Parteikosten

selbst zu tragen.

6. […].

7. […].

8. […].

9. Das Urteil stützt sich auf die folgenden

Berechnungsgrundlagen:

- monatliches Nettoeinkommen (inkl.

Anteil 13. Monatslohn):

· des Ehemannes CHF

4'458.00 (Ab Dezember 2022)

CHF

4'967.00 (Ab April 2023)

· der Ehefrau CHF

1'559.00 (Ab Dezember 2022)

CHF

2'846.00 (Ab April 2023)

- monatlicher Grundbedarf:

· des Ehemannes CHF

3'347.00 (Ab Dezember 2022)

CHF

3'492.00 (Ab April 2023)

· der Ehefrau CHF

2'930.00 (Ab Dezember 2022)

CHF

3'262.00 (Ab April 2023)

4. Beide Parteien erhoben im Anschluss

an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung fristgerecht Berufung

beim Obergericht des Kantons Solothurn.

4.1 Die Ehefrau stellte in ihrer

Berufung vom 24. August 2023 folgende Rechtsbegehren:

1.

Ziff. 4 des angefochtenen

Urteils vom 1. Juni 2023 sei aufzuheben bzw. wie folgt zu ändern:

In Abänderung

der Ziff. 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 23.

August 2021 hat der Ehemann der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Dezember 2022 und für

die Dauer des Getrenntlebens nachfolgende monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- im Dezember

2022 CHF 1'211.00

- vom 1.1.2023

bis 31.3.2023 CHF 1'211.00

- ab 1.4.2023 CHF 1'474.00

2.

Ziff. 9 des

angefochtenen Urteils vom 1. Juni 2023 sei wie folgt zu korrigieren:

-

monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn):

des Ehemannes […]

der Ehefrau CHF

1'521.00 (ab Dezember 2022)

CHF

1'559.00 (ab Januar 2023)

monatlicher

Grundbedarf:

des Ehemannes CHF

3'247.00 (ab Dezember 2022)

CHF

3'392.00 (ab April 2023)

der Ehefrau CHF

2'930.00 (ab Dezember 2022)

3.

Für das Verfahren

vor Obergericht sei der Ehefrau die integrale unentgeltliche Rechtspflege […] zu

gewähren.

4.

U.K.u.E.F.

4.2 Der Ehemann stellte mit seiner

Berufung vom 28. August 2023 - soweit nachfolgend relevant - folgende Anträge:

Vorfragen

1. Es sei die Ehefrau zu verpflichten, dem

Ehemann einen Prozesskostenvorschuss von CHF 4'000.00 zu bezahlen.

2. Es sei dem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege

zu bewilligen […].

3. […].

Hauptbegehren

4. In

Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer 4 des Urteils des Richteramtes

Olten-Gösgen […] vom 1. Juni 2023 aufzuheben und es sei die Dispositivziffer 5

des Urteils vom 23. August 2021 des Richteramts Olten-Gösgen […] aufzuheben und

wie folgt zu ändern: «Es sei festzustellen, dass die Ehegatten ab dem 1.

Dezember 2022 gegenseitig finanziell nicht in der Lage sind, sich Beiträge an

den persönlichen Unterhalt zu bezahlen.»

Eventualbegehren

5. In

Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom

1. Juni 2023 […] aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen über alle Instanzen.

4.3 Mit Berufungsantworten vom 7.

September 2023 bzw. vom 11. September 2023 schlossen die Parteien auf Abweisung

der jeweils gegnerischen Berufung.

4.4 Der Ehemann reichte am 18. September

2023 bzw. am 25. September 2023 eine weitere Stellungnahme zu den Akten.

5. Die beiden Berufungsverfahren (ZKBER.2023.40

und ZKBER.2023.42) werden vereinigt und sind im Nachfolgenden gemeinsam zu

beurteilen.

6. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Schweizerische

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung

einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Ehefrau hat im

Berufungsverfahren zwei neue Urkunden (Nrn. 3 und 4 bzw. Nrn. 1 und 3) eingereicht.

Im Berufungsverfahren werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und

Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden

(lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht

werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen

Vorbringen (sogenannte Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und

Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des

erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren

grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung

vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits

bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre

Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als

sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im

erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (vgl. BGE 143 III 42

E. 4.1).

1.2

Die erstinstanzliche Verhandlung

fand am 1. Juni 2023 statt. Die Urkunden Nrn. 3 und 4 bzw. 1 und 3 datieren vom

7.

bzw. vom 12. September 2023. Es handelt sich dabei zum einen um ein

Arbeitsunfähigkeitszeugnis der Praxis C.___, Facharzt Allgemeine Medizin (D), [...],

und zum andern um eine E-Mail von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, [...]. Beide bestätigen der Ehefrau eine 100 %ige

Arbeitsunfähigkeit seit 26. August 2023 bzw. «seit längerem». Dr. D.___

schreibt zudem, dass die Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen bis auf weiteres

nicht in der Lage sei, im ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein.

1.3

Ein

Arztzeugnis gilt im Zivilprozess als Privatgutachten. Im Zivilprozess stellt ein

Privatgutachten kein Beweismittel dar. Dem Privatgutachten ist die Qualität von

blossen Parteibehauptungen beizumessen. Wird eine Tatsachenbehauptung von der

Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine

Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Immerhin vermögen sie

allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den

Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen

sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6; betreffend eine Streitigkeit um Krankentaggelder: Urteil des

Bundesgerichts 4A_247/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

1.4

Es kann offenbleiben, ob die im

Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden zu den Akten zu nehmen sind. Wie

sich noch zeigen wird, ändern sie so oder anders nichts am Ergebnis (vgl. dazu

nachstehend E. II/6.1.1).

2.

Verändern sich die Verhältnisse, so

passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie

auf, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art. 179 Abs. 1 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 272). Nach der Rechtsprechung setzt eine Abänderung

von Eheschutzmassnahmen voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils –

namentlich im Bereich der Einkommensverhältnisse – eine wesentliche und

dauerhafte Veränderung eingetreten ist oder dass sich die tatsächlichen

Feststellungen, die dem Massnahmenentscheid zugrunde lagen, nachträglich als

unrichtig erwiesen haben. Ein Ehegatte kann die Änderung ausserdem auch dann

verlangen, wenn sich der Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem

Massnahmenrichter wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren. Andernfalls steht

die formelle Rechtskraft des Eheschutzentscheides einer Abänderung entgegen (Urteil

des Bundesgerichts 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1, m.w.H.).

3.

Der Vorderrichter bejahte insbesondere

aufgrund der IV-Berentung der Ehefrau sowie der Quellensteuerpflicht des Ehemannes

die Voraussetzungen für die Abänderung des Eheschutzurteils. Er aktualisierte

darauf die Berechnungsparameter und verpflichtete den Ehemann gestützt darauf,

der Ehefrau die neu berechneten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

3.1

Vor Berufungsinstanz ist nicht mehr

strittig, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung des ursprünglichen

Eheschutzentscheides gegeben sind. Strittig und zu klären sind im Nachfolgenden

die vom Vorderrichter ermittelten Einkommen der Parteien sowie einzelne

Bedarfspositionen. Zu den vor Berufungsinstanz (noch) strittigen Punkten führte

der Vorderrichter zusammengefasst und im Wesentlichen aus, was folgt:

3.2

Einkommen Ehefrau:

Die Ehefrau habe einen Invaliditätsgrad

von 60 % und erhalte eine IV-Rente im Umfang von CHF 1'559.00. Gemäss unangefochten

gebliebener IV-Verfügung vom 31. Dezember 2022 bestehe eine

Resterwerbsfähigkeit von 40 % für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit

ohne Exposition von Nässe und Kälte. Seitens

der Ehefrau sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass es ihr nicht zumutbar

und möglich sei, im Umfang ihrer Resterwerbsfähigkeit einer Arbeitstätigkeit

nachzugehen. Sie habe keine Unterlagen zu ihrer Stellensuche oder ihrem

gesundheitlichen Zustand eingereicht. Es sei davon auszugehen, dass die Ehefrau

– wie von der IV ermittelt – im Umfang von 40 % arbeitsfähig sei. Gemäss dem

Einkommensvergleich in der IV-Verfügung belaufe sich das jährliche Bruttoeinkommen

der Ehefrau mit gesundheitlicher Einschränkung auf CHF 22'100.00. Da es sich

dabei um einen Tabellenlohn handle, sei dieser aufgrund der vorhandenen

Einschränkungen mit einem leidensbedingten Abzug zu korrigieren. Die Ehefrau

habe nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 40 % für leichte, wechselbelastende

Tätigkeiten, sei bereits […]-jährig und habe über längere Zeit nur noch unter

geschützten Bedingungen gearbeitet. Anlässlich der Parteibefragung habe die

Ehefrau ausgeführt, dass sie nicht ganz gesund sei, sich nicht konzentrieren

könne und es bei Stress zu Panikattacken komme. Es rechtfertige sich ein

leidensbedingter Abzug von 25 %. Dies ergebe pro Jahr ein Bruttoeinkommen von

CHF 16'575.00 (CHF 22'100.00 x 75 %) und ein Nettoeinkommen von CHF

15'447.90 (CHF 16'575.00 x 93.2 %), ausmachend monatlich CHF 1'287.30.

Dieses Einkommen sei der Ehefrau nach einer angemessenen Übergangsfrist ab

April 2023 (zusätzlich zur Rente) anzurechnen. Bis Ende März 2023 werde nur die

IV-Rente im Umfang von CHF 1'559.00 berücksichtigt.

3.3

Einkommen Ehemann:

Der Ehemann sei seit

Dezember 2021 (Auszug aus der ehelichen Wohnung) quellensteuerpflichtig. Der

Ehemann verlange, dass die Quellensteuer trotz Mankosituation zu

berücksichtigen sei, da sie direkt vom Lohn abgezogen werde. Für den Ehemann habe

die Möglichkeit bestanden, nachträglich eine ordentliche Veranlagung

durchführen zu lassen, womit er die zu viel bezahlten Quellensteuern hätte rückerhältlich

machen können. Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung sei jedoch seitens

des Ehemannes nicht beantragt worden, weshalb er Steuern im Umfang der

Quellensteuer zu bezahlen gehabt habe. Das Säumnis des Ehemannes dürfe sich

vorliegend nicht zum Nachteil der Ehefrau auswirken. Die vom Gericht

annäherungsweise berechneten effektiv zu erwartenden Steuern würden CHF 265.00

in der ersten resp. CHF 410.00 in der zweiten Phase betragen. Dem Beklagten sei

dieser Betrag anstelle der vom Lohn abgezogenen Quellensteuer in seinem Bedarf

anzurechnen, wohingegen die vom Lohn abgezogene Quellensteuer nicht zu

berücksichtigen sei. In einer ersten Phase von Dezember 2022 bis und mit März

2023.

werde von einem Nettolohn von CHF 4'474.40 ausgegangen, basierend auf

der Lohnabrechnung Februar 2023. Nach Abzug des GAV-Beitrags von CHF 16.10

ergebe das gerundet CHF 4'458.00. Ab April 2023 erhöhe sich der Bruttolohn

des Ehemannes auf CHF 5'663.50. Vom Bruttoeinkommen seien die Sozialabzüge

im Umfang von 7.0979 %, ausmachend gerundet CHF 402.00 sowie der PK Sparbeitrag

im Umfang von CHF 541.15 abzuziehen. Dies ergebe ein Nettoeinkommen von CHF

4'720.35. Nach Abzug des GAV-Beitrags (CHF 17.00) belaufe sich das

Nettoeinkommen auf CHF 4'703.35. Gemäss Arbeitsvertrag werde bei 100 %

Zielerreichung ein Erfolgsanteil von CHF 3'399.00 gewährt. Davon ausgehend,

dass die Ziele erreicht werden, sei der Erfolgsanteil hinzuzurechnen. Vom

Erfolgsanteil seien die Sozialabzüge im Umfang von 7.0979 % abzuziehen, was CHF

3'157.75 pro Jahr und pro Monat CHF 264.00 ergebe. Damit belaufe sich das

monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes ab April 2023 auf CHF 4'967.35

(CHF 4'703.35 + 264.00).

3.4

Bedarf Ehefrau:

Die von der Ehefrau zu

bezahlende obligatorische Krankenkassenprämie sei ausgewiesen und belaufe sich

auf CHF 418.90. Während sie in der ersten Phase Anspruch auf teilweise

individuelle Prämienverbilligung habe (CHF 108.00), entfalle dieser Anspruch in

der zweiten Phase.

3.5

Bedarf Ehemann:

Für den Mietzins seien dem Ehemann im

Eheschutzverfahren ermessensweise CHF 1'100.00 für eine Wohnung in der

Region [...] eingesetzt worden. Gemäss Mietvertrag würden die effektiven Kosten

für die 3 1/2-Zimmerwohnung CHF 1'380.00 betragen. Als alleinstehende

Person benötige der Ehemann keine 3 1/2-Zimmerwohnung. Es sei

gerichtsnotorisch, dass sich in [...] angemessene Wohnungen für weniger als CHF

1'100.00 finden liessen. Eine teurere Wohnung sei über einen allfälligen

Überschuss zu finanzieren.

Betreffend die auswärtige Verpflegung

habe der Ehemann anlässlich der Parteibefragung ausgeführt, dass es bei seiner

Arbeitgeberin keine Kantine gebe. Er würde sich mit den Teamkollegen treffen

und mit ihnen zusammen essen gehen. Manchmal würde er auch etwas bestellen oder

in der Migros etwas Billiges kaufen und draussen essen. Weiter bestehe ab und

zu die Möglichkeit Homeoffice zu machen. Ermessensweise sei ein Betrag von

CHF 100.00 einzusetzen. Bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen

könne erwartet werden, dass sich der Ehemann etwas von zu Hause mitnehme.

3.6

Der Vorderrichter

schlussfolgerte, der Ehemann habe der Ehefrau weiterhin Unterhaltsbeiträge zu

bezahlen. In der ersten Phase habe die Ehefrau bei einem Einkommen von CHF

1'559.00 und einem Bedarf von CHF 3'262.00 [recte: CHF 2'930.00] ein Manko von

CHF 1'703.00 [recte: CHF 1'371.00]. Der Ehemann verfüge bei einem

Einkommen von CHF 4'458.00 und einem Bedarf von CHF 3'347.00 über einen

Überschuss von CHF 1'111.00. Da sein Überschuss kleiner sei als das Manko der

Ehefrau, habe er ihr den gesamten Überschuss als Unterhalt zu bezahlen. In der

zweiten Phase ab April 2023 bestehe keine Mankosituation mehr. Das

Gesamteinkommen der Ehegatten belaufe sich auf CHF 7'813.00, der Gesamtbedarf

auf CHF 6'754.00. Es verbleibe ein Überschuss von 1'059.00. Davon stehe jedem

Ehegatten die Hälfte zu, ausmachend gerundet CHF 530.00. Das Einkommen der

Ehefrau belaufe sich auf CHF 2'846.00 und ihr Bedarf auf CHF 3'262.00. Es

resultiere ein Manko von CHF 416.00, welches durch den Ehemann

auszugleichen sei. Hinzu komme noch der Anspruch auf Überschussbeteiligung,

womit sich ihr persönlicher Unterhaltsanspruch auf insgesamt CHF 946.00 belaufe

(CHF 416.00 + CHF 530.00).

4.1

Die Ehefrau rügt, die Vorinstanz

habe weder ihre schlechte Gesundheit noch den Umstand berücksichtigt, dass sie

über längere Zeit nur noch unter geschützten Bedingungen gearbeitet habe. Aus

der IV-Verfügung vom 31. Dezember 2022 ergebe sich zwar eine

Restarbeitsfähigkeit von 40 %. Diese existiere aber nur auf dem Papier. Ihr

habe die Kraft gefehlt, die Verfügung anzufechten und für eine ganze IV-Rente

zu kämpfen. Sie habe Jahrgang […] und stehe somit kurz vor der Pensionierung. Ihre

Chancen auf dem Arbeitsmarkt tendierten gegen null. Als […] sei es ohnehin

schwierig. Unter diesen Umständen sei es ihr weder zumutbar noch möglich, nebst

ihren Einnahmen aus der IV-Rente ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Hinzu komme,

dass sich ihre gesundheitliche Situation seit der Verhandlung vom 1. Juni 2023

nochmals verschlechtert habe. Gemäss dem behandelnden Psychiater sei ein

mehrmonatiger stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik angezeigt.

Selbst bei einer Befürwortung eines hypothetischen Einkommens sei angesichts ihrer

schweren Vermittelbarkeit die Annahme einer 3-monatigen «Übergangsfrist» ab

Erhalt der IV-Verfügung im Januar 2023 für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

unrealistisch. Auszugehen sei von Einnahmen im Umfang der IV-Rente. Mangels

Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens betrage ihr Bedarf auch in der

2.

Phase ab April 2023 immer noch CHF 2'930.00. Ferner führt die Ehefrau

aus, beim Bedarf des Ehemannes seien keine Ausgaben für auswärtige Verpflegung

zu berücksichtigen. Der Ehemann habe im Rahmen der Parteibefragung eingeräumt,

dass es bei seinem Arbeitgeber keine Kantine gebe. Dass er zwecks Verpflegung

ein Restaurant aufsuche, habe er nicht geltend gemacht.

4.2

Der Ehemann bringt vor, der Vorderrichter

habe beim hypothetischen Einkommen der Ehefrau zu Unrecht einen

leidensbedingten Abzug gemacht. Panikattacken seien nicht belegt und würden ebenso

bestritten wie die angeblichen Probleme bei der Konzentration. Das

fortgeschrittene Alter der Ehefrau werde nicht als abzugserhöhend angesehen.

Die IV-Stelle prüfe von Amtes wegen, ob eine Versicherte Anspruch auf einen

leidensbedingten Abzug habe. Die Vorinstanz korrigiere den Entscheid der

IV-Stelle von Amtes wegen, was nicht zulässig sei. Es sei von einem hypothetischen

Einkommen von CHF 22'100.00 brutto, ausmachend CHF 20'598.00 netto pro

Jahr auszugehen. Das ergebe ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 1'716.00.

Grund für eine Übergangsfrist bestehe nicht. Die Ehefrau wisse bereits seit der

Trennung im November 2021, dass sie selber für ihren Lebensunterhalt aufkommen

müsse. Die Ehe habe nur von 2016 bis 2021 gedauert und sei kinderlos geblieben.

Bis zum Entscheid der IV gelte jeder Versicherte als voll erwerbsfähig. Entsprechend

sei der Ehefrau ab 1. Dezember 2022 ein Einkommen von gesamthaft CHF 3'275.00

(CHF 1'559.00 IV-Rente und CHF 1'716.00 Einkommen) anzurechnen. Weiter

moniert der Ehemann, der Vorderrichter habe bei seinem Einkommen zu Unrecht die

Quellensteuern nicht abgezogen. Er sei erst im 2016 in die Schweiz eingereist

und habe von der Möglichkeit einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung keine

Kenntnis gehabt. Und selbst wenn, könnte ihm kein rückwirkendes hypothetisches

Einkommen angerechnet werden. Da er quellenbesteuert werde, müssten ihm diese

Steuern vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht werden. Es sei daher zwischen

Dezember 2022 und April 2023 von einem Nettoeinkommen von durchschnittlich CHF

3'571.00 pro Monat auszugehen. Ein Bonus könne für diese Zeitspanne nicht

berücksichtigt werden, da dieser für die Altsteuern verwendet worden sei. Ab

Mai 2023 habe sich sein Salär auf netto CHF 3'985.00 erhöht. Hinzu komme

der Bonus von monatlich CHF 264.00. Es gehe nicht an, die CHF 196.00 für

die Sonntagsarbeit im Monat Mai 2023 als fixen Lohnbestandteil einzusetzen. Sodann

führt der Ehemann Folgendes aus: Die Ehefrau habe anlässlich der

Parteibefragung ausgesagt, sie müsse nichts für die Krankenkasse bezahlen. Die

Vorinstanz habe der Ehefrau damit zu Unrecht eine KVG-Police von CHF 400.00

pro Monat angerechnet. Seine Mietkosten seien mit CHF 1'380.00 belegt. Es

gehe nicht an, ihm diese auf CHF 1'100.00 zu kürzen. Die Ehefrau könne sich

nicht am Überschuss beteiligen.

5.1

Im Streit steht der

Ehegattenunterhalt gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Auch im

Eheschutzverfahren setzt der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines

Unterhaltsbeitrags durch den anderen voraus, dass dieser nicht in der Lage ist,

seinen Bedarf aus eigenen Mitteln (namentlich aus Einkommen) zu decken (Urteil

des Bundesgerichts 5A_838/2009 vom 6. Mai 2010 E. 4.2.4 publ. in: FamPra.ch

2010.

S. 669, vgl. auch Urteile 5A_376/2011 vom 13. September 2011 E. 3.3 und

5A_239/2017 vom 14. September 2012 E. 2.1).

5.2

Selbst wenn mit der Wiederaufnahme

des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bildet im

Eheschutzverfahren Art. 163 ZGB die Grundlage der gegenseitigen

Unterhaltspflicht der Ehegatten (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.1; 138 III 97 E.

2.2; 137 III 385 E. 3.1; 130 III 537 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts

5A_744/2019 vom 7. April 2020 E. 3.3). Auszugehen ist grundsätzlich von den

bisherigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten

über Aufgabenteilung und Geldleistungen, die der ehelichen Gemeinschaft eine

bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Weiter hat der Richter

zu berücksichtigen, dass der Zweck von Art. 163 Abs. 1 ZGB für den gebührenden

Unterhalt der Familie zu sorgen, im Fall der Aufhebung des gemeinsamen

Haushalts (Art. 175 f. ZGB) jeden Ehegatten dazu verpflichtet, nach seinen

Kräften für die zusätzlichen Kosten aufzukommen, welche die Führung zweier

separater Haushalte nach sich zieht (BGE 138 III 97 E. 2.2; Urteil des

Bundesgerichts 5A_515/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.1, publ. in:

FamPra.ch 2009 S. 430).

5.3

Im Stadium des Eheschutzverfahrens

geht es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt. Mann und Frau haben

gleichermassen Anspruch auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung bzw. bei

beschränkten finanziellen Mitteln auf eine gleichwertige Lebensführung. Die

Höhe des Unterhaltsbeitrags richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten

und nach den persönlichen Umständen, d.h. nach der Lebensstellung und der

Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB, Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2013 vom

23.

Mai 2013 E. 4.2, publ. in: FamPra.ch 2013 S. 708).

6.

Strittig und zu prüfen sind im

Nachfolgenden die Einkommen der Parteien sowie einzelne Bedarfspositionen.

6.1

Einkommen

6.1.1

Einkommen Ehefrau:

Der Vorderrichter rechnete der Ehefrau

ab Dezember 2022 als Einkommen ihre IV-Rente im Umfang von CHF 1'550.00 und ab

April 2023 zusätzlich dazu ein hypothetisches Einkommen im Umfang von CHF

1'287.00 (bei einer 40 %igen Arbeitsfähigkeit und einem leidensbedingten Abzug

von 25 %) an. Während die Ehefrau geltend macht, es sei ihr nur die IV-Rente

anzurechnen, rügt der Ehemann den leidensbedingten Abzug.

Die IV-Stelle errechnete für die Ehefrau

ein Invalideneinkommen (Einkommen, das nach dem Gesundheitsschaden und nach der

Durchführung von Eingliederungsmassnahmen auf zumutbare Weise erreichet werden

kann) in der Höhe von CHF 22'100.00. Die IV-Stelle erwog, aufgrund ihrer

Erkrankung sei die Ehefrau in ihrer Tätigkeit als […] eingeschränkt. Die

medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Ehefrau in sämtlichen

ausserhäuslichen Tätigkeiten in einem Umfang von 60 % eingeschränkt sei. Es

bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 40 % für leichte, wechselbelastende

Tätigkeiten ohne Exposition von Nässe und Kälte. Entsprechende Stellen seien auf

dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden (gesuchsgegnerische

Beilage Nr. 5).

Weil die Ehefrau nach Verlust ihrer

Arbeitsstelle keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, wurde für die

Bemessung des Invalideneinkommens ein Tabellenlohn herangezogen (Bundesamt für

Statistik 2018 TA1, Total Niveau 1, Frauen). Nach Aufrechnung der Wochenstunden

(: 40 x 41.7) und des Nominallohnindexes 2018 – 2019 (: 105.9 x 107.0) ergab sich

das errechnete Invalideneinkommen in der Höhe von CHF 22'100.00 (brutto).

Wird das Invalideneinkommen auf der

Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b / aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013

vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen

die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur

mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E.

5b / aa in fine). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen

(BGE 126 V 75 E. 5b / bb - cc; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17.

Juli 2009 E. 2.1). Nach der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung ist

insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im

Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit

eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a / bb).

Die IV-Stelle hat beim

Invalideneinkommen der Ehefrau keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen und

erwogen, entsprechende Stellen seien auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in

genügender Anzahl vorhanden. Der Entscheid der IV-Stelle des Kantons Solothurn

ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es geht nicht an, ihn nun im Rahmen

des (zivilrechtlichen) Abänderungsverfahrens zu korrigieren und hier einen

Tabellenlohnabzug vorzunehmen. Die IV-Stelle hat die Ehefrau medizinisch

abgeklärt. Wären die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug gegeben

gewesen, hätte die IV-Stelle einen solchen vorgenommen. Erstmals vor

Berufungsinstanz reicht die Ehefrau Urkunden zu ihrem Gesundheitszustand ein. Noch

vor Vorinstanz (und wie bereits im Eheschutzverfahren) hat sie keinerlei

Unterlagen zu ihrem gesundheitlichen Zustand eingereicht. Die nun erstmals

eingereichten Urkunden vermögen nichts daran zu ändern, dass der Ehefrau eine

40.

%ige Arbeitstätigkeit zumutbar ist, stellen sie doch nur eine (vom Ehemann

bestrittene) Parteibehauptung dar (vgl. dazu vorstehend E. I/1.3). Zudem ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung

im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. statt vieler:

Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2022 vom 1. März 2023 E. 4.2.6). Mit dem Vorderrichter ist

festzuhalten, dass seitens der Ehefrau nicht glaubhaft dargelegt worden ist,

dass es ihr nicht zumutbar und möglich ist, im Umfang ihrer

Restarbeitsfähigkeit einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Die vor

Berufungsinstanz geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands ist

eben so wenig belegt wie Bemühungen betreffend Stellensuche.

Entgegen den Ausführungen des

Vorderrichters ist der Ehefrau somit ein hypothetisches Einkommen in der Höhe

von jährlich CHF 22'100.00 (brutto) anzurechnen, wie es die IV-Stelle gemacht

hat. Von diesem Einkommen sind die Sozialabzüge in (unbestrittener) Höhe von

ermessensweise 6.8 % vorzunehmen, was ein Jahresnettoeinkommen von CHF 20'597.20

ergibt (CHF 22'100.00 x 93.2 %). Das hypothetische Nettoeinkommen der

Dispositiv

Ehefrau beläuft sich demnach auf monatlich gerundet CHF 1'715.00 (CHF 20'597.20

: 12). Die Berufung des Ehemannes erweist sich diesbezüglich als begründet.

Nicht begründet ist die Berufung des

Ehemannes hingegen, wenn er die der Ehefrau gesetzte Übergangsfrist von drei

Monaten rügt.

In der

Regel sind für die Erwerbsaufnahme Übergangsfristen zu gewähren, die durchaus

grosszügig ausfallen können und sollen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6; 147

III 308 E. 5.4). Es

ist eine Ermessensfrage, ob und wie lange eine Übergangsfrist für die

berufliche Neuorientierung zu gewähren ist. Deren Beantwortung oblag dem

Vorderrichter. Dieser führte die Verhandlung im Abänderungsprozess am 1. Juni

2023 durch und setzte für die Ehefrau ab April 2023 ein hypothetisches

Einkommen fest. Er führte dazu aus, mit dieser Übergangsfrist habe sie seit

Kenntnis des Entscheids der IV genügend Zeit gehabt, eine geeignete Stelle zu

finden. Dabei hat es sein Bewenden. Die Ehefrau rügt in diesem Zusammenhang

denn auch einzig, selbst bei Befürwortung eines hypothetischen Einkommens sei

angesichts ihrer schweren Vermittelbarkeit eine Übergangsfrist von drei Monaten

qualifiziert unrealistisch. Sie führt nicht aus, welche Frist denn für sie

realistisch wäre. Nach dem Gesagten und aufgrund der lediglich appellatorischen

Kritik der Ehefrau, ist auch die Berufung der Ehefrau, welche eine zu kurze

Übergangsfrist rügt, unbegründet. Unbegründet ist auch der sinngemässe Antrag

der Ehefrau, es sei ihr für den Monat Dezember 2022 ein Einkommen in der Höhe

von CHF 1'521.00 (Rente) anzurechnen. Die Differenz zur ab Januar 2023

ausgerichteten Rentenzahlung von CHF 1'559.00 von CHF 38.00 ist zu gering,

um dafür eine weitere, eigene (kurze) Phase zu berechnen.

Während der Ehefrau also für die Zeit

von Dezember 2022 bis und mit März 2023 ein monatliches Einkommen in der Höhe

von CHF 1'559.00 (IV-Rente) anzurechnen ist, beträgt ihr ab April 2023

anzurechnendes Einkommen CHF 3'274.00 (CHF 1'559.00 [IV-Rente plus

CHF 1'715.00 hypothetisches Einkommen]).

6.1.2 Einkommen Ehemann

Der Vorderrichter rechnete dem Ehemann

ab Dezember 2022 einen monatlichen Nettolohn in der Höhe von CHF 4'458.00 und ab April 2023 einen solchen

in der Höhe von CHF 4'967.00, je ohne Abzug der Quellensteuer, an. Der Ehemann

will sich ab Dezember 2022 einen monatlichen Nettolohn in der Höhe von CHF 3'571.00 und ab April 2023 einen

solchen in der Höhe von CHF 4'249.00 angerechnet haben wissen (jeweils unter

Abzug der Quellensteuer).

Gemäss den Richtlinien für die

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) der

Konferenz der eidgenössischen Betreibungs- und Konkursbeamten vom 1. Juli 2009,

welche das Bundesgericht bei der Unterhaltsberechnung für anwendbar erklärt,

ist bei ausländischen Arbeitnehmern, die der Quellensteuer unterliegen, bei der

Berechnung des Lohnes vom tatsächlich ausbezahlten Betrag auszugehen (BGE 126 III 89 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 7B.221/2003 vom 17. November 2003).

Unter bestimmten

Voraussetzungen kann eine quellensteuerpflichtige Person dem Verfahren der

nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterstehen. Dabei werden die

geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern aufgrund der Angaben in der

ausgefüllten Steuererklärung ermittelt und veranlagt. Bereits bezahlte

Quellensteuern werden zinslos an die ordentlichen Steuern von Bund, Kanton,

Gemeinden und Kirchen angerechnet. Mit dieser Antragsmöglichkeit können die

quellensteuerpflichtigen Personen eine Gleichbehandlung mit den ordentlich

veranlagten Personen erwirken und insbesondere sämtliche abzugsfähigen

Aufwendungen, die in den Quellensteuertarifen gar nicht oder bloss pauschal

eingerechnet sind, steuermindernd geltend machen. Das Antragsformular auf nachträgliche ordentliche

Veranlagung (NOV) muss bis 31. März des Folgejahres eingereicht werden

(vgl. Website des Steueramtes des Kantons Solothurn, Sondersteuern,

Quellensteuer).

Der Ehemann hat bis heute keinen Antrag auf

nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) gestellt. Diese wird er für das

aktuelle Jahr beantragen müssen. Fakt ist, dass der Ehemann heute der

Quellensteuerpflicht untersteht und diese im vollen Umfang bezahlt. Entsprechend

ist bei der Berechnung seines Lohnes vom tatsächlich ausbezahlten Betrag

auszugehen. Der Vorderrichter hat demnach die Quellensteuer beim Lohn des

Ehemannes zu Unrecht nicht abgezogen.

Der Vorderrichter hat die Sonntagsarbeit

des Ehemannes zwar nicht als Lohnbestandteil angesehen, den Zuschlag für

Sonntagsarbeit dann aber beim PK Sparbeitrag berücksichtigt. Da es sich um eine

marginale Erhöhung des Beitrags handeln dürfte, ist auf die entsprechende Rüge des

Ehemannes nicht weiter einzugehen.

Dass der Bonus dem Ehemann als

Lohnbestanteil anfällt, wird von diesem im Grundsatz nicht bestritten. Der

Ehemann macht aber geltend, vor Mai 2023 habe er den Bonus (von monatlich CHF

264.00) für Altsteuern verwendet. Der Vorderrichter hat dem Ehemann den Bonus

von CHF 264.00 (bereits) ab April 2023 angerechnet, was nicht zu beanstanden ist.

Die Bildung einer weiteren Phase für nur einen Monat scheint so oder anders nicht

angebracht.

Nach dem Gesagten ist von dem vom

Vorderrichter für die erste Phase errechneten Nettolohn von CHF 4'458.00 auch

die Quellensteuer in der Höhe von CHF 601.00 abzuziehen, womit für die Zeit von

Dezember 2022 bis und mit April 2023 ein ausbezahltes monatliches Einkommen des

Ehemannes in der Höhe von CHF 3'857.00 resultiert.

Für die zweite Phase ist von dem vom

Vorderrichter errechneten Nettolohn von CHF 4'967.00 auch die

Quellensteuer von 12.02 %, ausmachend CHF 681.00, abzuziehen, womit für

die Zeit ab April 2023 ein ausbezahltes monatliches Einkommen des Ehemannes in

der Höhe von CHF 4'286.00 resultiert.

Dem Ehemann ist also für die Zeit von

Dezember 2022 bis und mit März 2023 ein monatliches Einkommen in der Höhe von

CHF 3'857.00 anzurechnen und ab April 2023 ein solches von CHF 4'286.00.

Die Berufung des Ehemannes erweist sich

diesbezüglich als teilweise begründet.

6.2 Bedarf

6.2.1 Bedarf Ehefrau

Krankenkasse Ehefrau:

Der Ehemann rügt, bei der Ehefrau seien

zu Unrecht Krankenkassenprämien im Bedarf berücksichtigt worden. Die Ehefrau

ist Sozialhilfebezügerin. Als solche wird sie ihre Prämien vollständig

verbilligt bekommen. Entsprechend wurde von der Ehefrau vor Vorinstanz auch

ausgeführt, sie bezahle nichts für die Krankenkasse (Protokoll der

Parteibefragung N. 134). Folglich rechtfertigt es sich zumindest in der ersten

Phase nicht, im Bedarf der Ehefrau einen Betrag für die Krankenkasse

einzusetzen. Für die zweite Phase kann auf die Ausführungen des Vorderrichters

verwiesen werden. Der Ehefrau ist ein höheres Einkommen anzurechnen, als vom

Vorderrichter angenommen. Die individuelle Prämienverbilligung fällt weg.

Der Ehemann dringt mit

seiner Berufung teilweise durch.

6.2.2 Bedarf Ehemann

Auswärtige Verpflegung Ehemann:

Die Ehefrau rügt die dem Ehemann

angerechnete Bedarfsposition für auswärtige Verpflegung. Bei den vorliegenden

finanziellen Verhältnissen ist es nicht angezeigt, im Bedarf eine Position für

auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen. Dem Ehemann ist es zumutbar, Essen

von zu Hause mitzunehmen. Dies hat bereits der Vorderrichter festgehalten. Anlässlich

der vorinstanzlichen Parteibefragung führte der Ehemann denn auch aus, er würde

sich mit den Teamkollegen treffen und mit ihnen zusammen «draussen» essen gehen

(N. 57 ff.). Beim Bedarf ist nichts für auswärtige Verpflegung anzurechnen.

Die Berufung der Ehefrau ist

diesbezüglich begründet.

Mietkosten Ehemann:

Der Ehemann moniert, es seien ihm die

effektiven Wohnkosten in der Höhe vom CHF 1'380.00 anzurechnen. Für den Mietzins

wurde dem Ehemann im Eheschutzverfahren (Ende 2021) ermessensweise CHF 1'100.00

für eine Wohnung in der Region [...] eingesetzt. Die vom Ehemann gegen den

Eheschutzentscheid anhängig gemachte Berufung zog er wieder zurück. Damit hat

er den Mietzins anerkannt. Es gibt vorliegend keinen Grund, anders als der Eheschutzrichter

zu entscheiden. Der Ehemann wohnte im Zeitpunkt des Erlasses des

Eheschutzentscheids noch in der ehelichen Wohnung. Es war ihm somit bewusst,

dass ihm «nur» CHF 1'100.00 als Wohnkosten zugestanden werden. Es ist demnach

nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter dem Ehemann wie bereits im

Eheschutzverfahren einen Mietzins in der Höhe von CHF 1'100.00 anrechnete.

Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien und der Wohnkosten der

Ehefrau ist es nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter dem Ehemann einen

Wohnbeitrag in der Höhe von CHF 1'100.00 eingesetzt hat. In der Gemeinde [...]

sind entsprechende Wohnungen zu mieten (vgl. www.comparis.ch, Stand 10.

November 2023).

Die Berufung des Ehemannes ist

diesbezüglich unbegründet.

6.3 Zusammen mit den unbestritten gebliebenen

Bedarfspositionen lässt sich für die Ehefrau folgender Bedarf berechnen:

Phase 1 CHF 2'619.00

Phase 2 CHF 3'349.00

(Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete CHF

1'012.00, Krankenkasse CHF 0.00/419.00, Tel./Mob. CHF 100.00, Arbeitsweg CHF

100.00, laufende Steuern CHF 207.00 [zugestanden]/518.00 [annäherungsweise

berechnet])

Für den Ehmann ergibt sich für beide

Phasen ein Bedarf von CHF 2'982.00.

(Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete CHF

1'100.00, Krankenkasse CHF 270.00, Tel./Mob. CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 312.00)

6.4 Soweit der Ehemann rügt, es gehe

nicht an, die Ehefrau am Überschuss zu beteiligen, die Ehefrau habe zu keinem

Zeitpunkt geltend gemacht, sie habe von einem Überschuss profitiert, ist auf

die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu

verweisen, wonach sowohl für die Berechnung des ehelichen Unterhalts (BGE 147 III 301 E. 4) als auch für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts (BGE 147 III 293 E. 4) grundsätzlich die zweistufige Berechnungsmethode mit

Überschussverteilung zur Anwendung kommt. Auch wenn bereits im

Eheschutzverfahren kein über die Aufrechterhaltung des bisherigen

Lebensstandards hinausgehender Anspruch auf Teilhabe am Einkommen des anderen

Ehegatten besteht, sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, von der hälftigen

Teilung des Überschusses abzusehen, zumal der Ehemann keine Sparquote geltend

macht. Entsprechend ist nicht zu beanstanden,

dass der Vorderrichter im vorliegenden Abänderungsprozess in der zweiten Phase

eine hälftige Überschussverteilung vorgenommen hat. Betreffend Aufgabenteilung

während der Ehe kann auf das Eheschutzurteil vom 23. August 2021 verwiesen

werden, wonach insbesondere der Ehemann zuletzt für den finanziellen Unterhalt

der Familie aufgekommen ist und der Ehemann deshalb der Ehefrau für die Dauer

der Trennung einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen hat (S. 4 f.).

6.5 Aufgrund des Gesagten

ergibt sich Folgendes: In der ersten Phase ab Dezember 2022 besteht eine

Mankosituation. Die Ehefrau hat bei einem Einkommen von CHF 1'559.00 und

einem Bedarf von CHF 2'619.00 ein Manko von CHF 1'060.00. Der Ehemann

verfügt bei einem Einkommen von CHF 3'857.00 und einem Bedarf von

CHF 2'982.00 über einen Überschuss von CHF 875.00. Da sein Überschuss

kleiner ist als das Manko der Ehefrau, hat er ihr den gesamten Überschuss als

Unterhalt zu bezahlen. In der zweiten Phase ab April 2023 besteht keine

Mankosituation mehr. Das Gesamteinkommen der Ehegatten beläuft sich auf

CHF 7'561.00, der Gesamtbedarf auf CHF 6'331.00. Es verbleibt ein

Überschuss von 1'230.00. Davon steht jedem Ehegatten die Hälfte zu, ausmachend

CHF 615.00. Das Einkommen der Ehefrau beläuft sich auf CHF 3'274.00

und ihr Bedarf auf CHF 3'349.00. Es resultiert ein Manko von CHF 75.00,

welches durch den Ehemann auszugleichen ist. Hinzu kommt der Anspruch auf

Überschussbeteiligung, womit sich ihr persönlicher Unterhaltsanspruch auf

insgesamt CHF 690.00 beläuft (CHF 75.00 + CHF 615.00).

6.6 Demnach hat der Ehemann der Ehefrau

für die Dauer des Getrenntlebens nachfolgende monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- vom 1. Dezember 2022 bis

31. März 2023: CHF 875.00

- ab 1. April 2023: CHF 690.00

7. Beide Parteien ersuchen auch für das

Berufungsverfahren um integrale unentgeltliche Rechtspflege.

7.1 Eine Person hat nach Art. 117 ZPO

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos

erscheinen.

7.2 Sind die Voraussetzungen nach Art.

117 ZPO erfüllt, hat eine Person grundsätzlich Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung. Hervorzuheben ist jedoch, dass

die aus der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) fliessende

Pflicht zur Bevorschussung der Prozesskosten des anderen Ehegatten der

unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO vorgeht (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 8;

5A_315/2016 vom 7. Februar 2017, E. 11). Nach der Rechtsprechung darf dabei von

einer anwaltlich vertretenen Partei verlangt werden, dass sie im Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich darlegt, weshalb ihrer Ansicht

nach auf einen Prozesskostenvorschuss zu verzichten ist. Auf diese Weise kann

das Gericht diese Auffassung vorfrageweise prüfen, womit sichergestellt ist,

dass die Beurteilung, ob ein Vorschuss zu leisten ist oder nicht, nicht der

antizipierten Beurteilung durch die Partei überlassen wird. Damit wird die

Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege

sichergestellt. Fehlt die entsprechende Begründung, kann das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres abgewiesen werden (Urteil des

Bundesgerichts 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3.1).

7.3 Die Ehefrau führt in ihrer Berufung

einzig aus, angesichts ihrer finanziell äusserst angespannten Situation sei sie

nicht in der Lage, die Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen. Daher sei

ihr die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In ihrer Berufung begründet

sie nicht, weshalb sie auf einen Antrag auf Ausrichtung eines

Prozesskostenvorschusses verzichtet hat (wie sie es noch im Eheschutzgesuch

getan hat). Hingegen führt sie in ihrer Berufungsantwort aus, es wäre

offensichtlich aussichtslos gewesen, von der Gegenpartei einen

Prozesskostenvorschuss zu verlangen (beide Parteien im Genuss der

unentgeltlichen Rechtspflege vor Vorinstanz, Gesamteinkommen reiche gerade aus,

um betreibungsrechtliches Existenzminimum zu decken, kein Vermögen, Nachzahlung

der IV sei zur Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe verwendet worden). Damit

hat die Ehefrau rechtsgenüglich dargetan, warum sie auf einen Antrag um Prozesskostenvorschuss

verzichtet hat. Beiden Parteien ist auch für das obergerichtliche Verfahren die

vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

8.1 Nach dem Gesagten ist die Berufung

des Ehemannes teilweise gutzuheissen, diejenige der Ehefrau hingegen abzuweisen.

Aufgrund des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1

lit. c ZPO) rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens den

Parteien je hälftig zu auferlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.

8.2 Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'800.00

festgesetzt.

8.3 Die von den Parteivertretern

eingereichten Kostennoten geben mit einer Ausnahme zu keinen Bemerkungen

Anlass. Die Ausnahme betrifft die Honorarnote von Rechtsanwalt Burkhalter

welcher am 18. September 2023 bzw. 25. September 2023 in beiden Verfahren einen

Aufwand von einer Stunde für die «Eingabe ans Gericht und Rücksprache M.»

geltend macht. Da es sich zweimal um eine fast identische Eingabe handelt, ist

der geltend gemachte Aufwand nur einmal zu vergüten. Unter Berücksichtigung des

URP-Tarifs sind die Kostennoten von Rechtsanwältin Corinne Saner auf total CHF

3'894.30 (CHF 2'069.50 plus CHF 1'824.80) und diejenige von Rechtsanwalt

Julian Burkhalter auf total CHF 3'363.05 (CHF 1'837.60 plus CHF 1'525.45)

festgesetzt. Der Nachzahlungsanspruch beträgt für Rechtsanwältin Corinne Saner

CHF 1'187.40 (CHF 647.10 plus CHF 540.30) und für Rechtsanwalt Julian Burkhalter

CHF 663.40 (CHF 301.55 plus CHF 361.85).

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des

Ehemannes werden die Ziffern 4 und 9 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten

von Olten-Gösgen vom 1. Juni 2023 aufgehoben.

Ziffer 4 lautet neu wie

folgt: In Abänderung der Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Olten-Gösgen vom 23. August 2021 hat der Ehemann der Ehefrau mit Wirkung ab 1.

Dezember 2022 und für die Dauer des Getrenntlebens nachfolgende monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- vom 1. Dezember 2022 bis

31. März 2023: CHF 875.00

- ab 1. April 2023: CHF 690.00

Ziffer 9 lautet neu wie folgt:

Das Urteil stützt sich auf die folgenden

Berechnungsgrundlagen:

- monatliches

Nettoeinkommen:

· des Ehemannes CHF 3'857.00 (Ab

Dezember 2022)

CHF

4'287.00 (Ab April 2023)

· der Ehefrau CHF 1'559.00

(Ab Dezember 2022)

CHF

3'274.00 (Ab April 2023)

- monatlicher Grundbedarf:

· des Ehemannes CHF 2'982.00 (Ab

Dezember 2022)

· der Ehefrau CHF 2'619.00 (Ab Dezember 2022)

CHF

3'349.00 (Ab April 2023)

2. Die Berufung der Ehefrau wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von CHF 1'800.00

werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder

B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin

Corinne Saner eine Entschädigung von CHF 3'894.30 und Rechtsanwalt Julian

Burkhalter eine solche von CHF 3'363.05 zu bezahlen.

5. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___

zu Nachzahlung in der Lage ist/sind. Sobald A.___ und/oder B.___ dazu in der

Lage ist/sind (Art. 123 ZPO) haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum

vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Corinne Saner CHF 1'187.40

und für Rechtsanwalt Julian Burkhalter CHF 663.40.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann