ZKBER.2023.40
Abänderung Eheschutz
13. November 2023Deutsch34 min
verpflichtete der Amtsgerichtspräsident den Ehemann, der Ehefrau ab dessen Auszug
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. November 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,
Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Berufungsbeklagter und Berufungskläger
betreffend Abänderung
Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachfolgend Ehefrau) und B.___
(nachfolgend Ehemann) verheirateten sich am […] 2016. Die Ehe blieb kinderlos.
1.2 Mit Gesuch vom 28. Juni 2021 machte die
Ehefrau vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren anhängig.
1.3 Mit Urteil vom 23. August 2021
verpflichtete der Amtsgerichtspräsident den Ehemann, der Ehefrau ab dessen Auszug
aus der ehelichen Wohnung und für die Dauer des Getrenntlebens monatliche und
monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1'260.00 zu
bezahlen (Ziffer 5).
2.1 Am 30. November 2022 machte der
Ehemann vor Richteramt Olten-Gösgen ein Abänderungsverfahren anhängig, mit den
folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Dispo-Ziff. 5 des Urteils vom
23. August 2021 des Richteramtes Olten-Gösgen […] aufzuheben und wie folgt zu
ändern: «Es sei festzustellen, dass die Ehegatten ab dem 1. Dezember 2022
gegenseitig finanziell nicht in der Lage sind, sich Beiträge an den
persönlichen Unterhalt zu bezahlen».
2. Es sei die Gesuchsgegnerin zu
verpflichten, dem Gesuchsteller einen Prozesskostenvorschuss von CHF 4'000.00
zu bezahlen.
3. Es sei dem Gesuchsteller die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen […]
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2 Anlässlich der am 1. Juni 2023
durchgeführten Eheschutzverhandlung bestätigte der Ehemann seine bereits
gestellten Rechtsbegehren. Die Ehefrau stellte folgende Anträge:
1. Das Gesuch um Abänderung der Dispo-Ziff.
5 des Urteils vom 23. August 2021 des Richteramtes Olten-Gösgen […] sei
abzuweisen.
2. Eventualiter sei der Gesuchsteller zu
verpflichten, ab dem 1. Dezember 2022 unter Anrechnung von allenfalls
erbrachten Leistungen monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'559.00 zu
bezahlen.
3. Subeventualiter sei der Gesuchsteller zu
verpflichten, ab dem 1. Dezember 2022 unter Anrechnung von allenfalls
erbrachten Leistungen monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'230.00 zu
bezahlen.
4. Es sei der Gesuchsteller zu
verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenvorschuss von CHF 4'000.00
zu bezahlen.
5. Eventualiter sei der Gesuchsgegnerin die
unentgeltliche Rechtspflege […] zu gewähren.
6. U.K.u.E.F.
3. Gleichentags fällte der
Amtsgerichtspräsident – soweit vorliegend relevant – folgendes im Dispositiv
eröffnete Urteil:
1. Das Gesuch des Ehemannes um Leistung
eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.
2. Das Gesuch der Ehefrau um Leistung eines
Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.
3. Beiden Parteien wird ab Prozessbeginn
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt
Julian Burkhalter, […], für den Ehemann als unentgeltlichen Rechtsbeistand und
unter Beiordnung von Rechtsanwältin Corinne Saner, […], für die Ehefrau als
unentgeltliche Rechtsbeiständin.
4. In Abänderung der Ziffer 5 des Urteils
des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 23. August 2021 hat der Ehemann der Ehefrau mit Wirkung ab
1. Dezember 2022 und für die Dauer des Getrenntlebens nachfolgende
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
-
vom 1. Dezember 2022 bis
31. März 2023: CHF 1'111.00
-
ab 1. April 2023: CHF
946.00
5. Jeder Ehegatte hat seine Parteikosten
selbst zu tragen.
6. […].
7. […].
8. […].
9. Das Urteil stützt sich auf die folgenden
Berechnungsgrundlagen:
- monatliches Nettoeinkommen (inkl.
Anteil 13. Monatslohn):
· des Ehemannes CHF
4'458.00 (Ab Dezember 2022)
CHF
4'967.00 (Ab April 2023)
· der Ehefrau CHF
1'559.00 (Ab Dezember 2022)
CHF
2'846.00 (Ab April 2023)
- monatlicher Grundbedarf:
· des Ehemannes CHF
3'347.00 (Ab Dezember 2022)
CHF
3'492.00 (Ab April 2023)
· der Ehefrau CHF
2'930.00 (Ab Dezember 2022)
CHF
3'262.00 (Ab April 2023)
4. Beide Parteien erhoben im Anschluss
an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung fristgerecht Berufung
beim Obergericht des Kantons Solothurn.
4.1 Die Ehefrau stellte in ihrer
Berufung vom 24. August 2023 folgende Rechtsbegehren:
1.
Ziff. 4 des angefochtenen
Urteils vom 1. Juni 2023 sei aufzuheben bzw. wie folgt zu ändern:
In Abänderung
der Ziff. 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 23.
August 2021 hat der Ehemann der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Dezember 2022 und für
die Dauer des Getrenntlebens nachfolgende monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- im Dezember
2022 CHF 1'211.00
- vom 1.1.2023
bis 31.3.2023 CHF 1'211.00
- ab 1.4.2023 CHF 1'474.00
2.
Ziff. 9 des
angefochtenen Urteils vom 1. Juni 2023 sei wie folgt zu korrigieren:
-
monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn):
des Ehemannes […]
der Ehefrau CHF
1'521.00 (ab Dezember 2022)
CHF
1'559.00 (ab Januar 2023)
monatlicher
Grundbedarf:
des Ehemannes CHF
3'247.00 (ab Dezember 2022)
CHF
3'392.00 (ab April 2023)
der Ehefrau CHF
2'930.00 (ab Dezember 2022)
3.
Für das Verfahren
vor Obergericht sei der Ehefrau die integrale unentgeltliche Rechtspflege […] zu
gewähren.
4.
U.K.u.E.F.
4.2 Der Ehemann stellte mit seiner
Berufung vom 28. August 2023 - soweit nachfolgend relevant - folgende Anträge:
Vorfragen
1. Es sei die Ehefrau zu verpflichten, dem
Ehemann einen Prozesskostenvorschuss von CHF 4'000.00 zu bezahlen.
2. Es sei dem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen […].
3. […].
Hauptbegehren
4. In
Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer 4 des Urteils des Richteramtes
Olten-Gösgen […] vom 1. Juni 2023 aufzuheben und es sei die Dispositivziffer 5
des Urteils vom 23. August 2021 des Richteramts Olten-Gösgen […] aufzuheben und
wie folgt zu ändern: «Es sei festzustellen, dass die Ehegatten ab dem 1.
Dezember 2022 gegenseitig finanziell nicht in der Lage sind, sich Beiträge an
den persönlichen Unterhalt zu bezahlen.»
Eventualbegehren
5. In
Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom
1. Juni 2023 […] aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen über alle Instanzen.
4.3 Mit Berufungsantworten vom 7.
September 2023 bzw. vom 11. September 2023 schlossen die Parteien auf Abweisung
der jeweils gegnerischen Berufung.
4.4 Der Ehemann reichte am 18. September
2023 bzw. am 25. September 2023 eine weitere Stellungnahme zu den Akten.
5. Die beiden Berufungsverfahren (ZKBER.2023.40
und ZKBER.2023.42) werden vereinigt und sind im Nachfolgenden gemeinsam zu
beurteilen.
6. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Schweizerische
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung
einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Ehefrau hat im
Berufungsverfahren zwei neue Urkunden (Nrn. 3 und 4 bzw. Nrn. 1 und 3) eingereicht.
Im Berufungsverfahren werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und
Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden
(lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht
werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen
Vorbringen (sogenannte Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und
Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des
erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren
grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung
vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits
bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre
Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als
sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im
erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (vgl. BGE 143 III 42
E. 4.1).
1.2
Die erstinstanzliche Verhandlung
fand am 1. Juni 2023 statt. Die Urkunden Nrn. 3 und 4 bzw. 1 und 3 datieren vom
7.
bzw. vom 12. September 2023. Es handelt sich dabei zum einen um ein
Arbeitsunfähigkeitszeugnis der Praxis C.___, Facharzt Allgemeine Medizin (D), [...],
und zum andern um eine E-Mail von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, [...]. Beide bestätigen der Ehefrau eine 100 %ige
Arbeitsunfähigkeit seit 26. August 2023 bzw. «seit längerem». Dr. D.___
schreibt zudem, dass die Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen bis auf weiteres
nicht in der Lage sei, im ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein.
1.3
Ein
Arztzeugnis gilt im Zivilprozess als Privatgutachten. Im Zivilprozess stellt ein
Privatgutachten kein Beweismittel dar. Dem Privatgutachten ist die Qualität von
blossen Parteibehauptungen beizumessen. Wird eine Tatsachenbehauptung von der
Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine
Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Immerhin vermögen sie
allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den
Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen
sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6; betreffend eine Streitigkeit um Krankentaggelder: Urteil des
Bundesgerichts 4A_247/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
1.4
Es kann offenbleiben, ob die im
Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden zu den Akten zu nehmen sind. Wie
sich noch zeigen wird, ändern sie so oder anders nichts am Ergebnis (vgl. dazu
nachstehend E. II/6.1.1).
2.
Verändern sich die Verhältnisse, so
passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie
auf, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art. 179 Abs. 1 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 272). Nach der Rechtsprechung setzt eine Abänderung
von Eheschutzmassnahmen voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils –
namentlich im Bereich der Einkommensverhältnisse – eine wesentliche und
dauerhafte Veränderung eingetreten ist oder dass sich die tatsächlichen
Feststellungen, die dem Massnahmenentscheid zugrunde lagen, nachträglich als
unrichtig erwiesen haben. Ein Ehegatte kann die Änderung ausserdem auch dann
verlangen, wenn sich der Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem
Massnahmenrichter wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren. Andernfalls steht
die formelle Rechtskraft des Eheschutzentscheides einer Abänderung entgegen (Urteil
des Bundesgerichts 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1, m.w.H.).
3.
Der Vorderrichter bejahte insbesondere
aufgrund der IV-Berentung der Ehefrau sowie der Quellensteuerpflicht des Ehemannes
die Voraussetzungen für die Abänderung des Eheschutzurteils. Er aktualisierte
darauf die Berechnungsparameter und verpflichtete den Ehemann gestützt darauf,
der Ehefrau die neu berechneten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
3.1
Vor Berufungsinstanz ist nicht mehr
strittig, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung des ursprünglichen
Eheschutzentscheides gegeben sind. Strittig und zu klären sind im Nachfolgenden
die vom Vorderrichter ermittelten Einkommen der Parteien sowie einzelne
Bedarfspositionen. Zu den vor Berufungsinstanz (noch) strittigen Punkten führte
der Vorderrichter zusammengefasst und im Wesentlichen aus, was folgt:
3.2
Einkommen Ehefrau:
Die Ehefrau habe einen Invaliditätsgrad
von 60 % und erhalte eine IV-Rente im Umfang von CHF 1'559.00. Gemäss unangefochten
gebliebener IV-Verfügung vom 31. Dezember 2022 bestehe eine
Resterwerbsfähigkeit von 40 % für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit
ohne Exposition von Nässe und Kälte. Seitens
der Ehefrau sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass es ihr nicht zumutbar
und möglich sei, im Umfang ihrer Resterwerbsfähigkeit einer Arbeitstätigkeit
nachzugehen. Sie habe keine Unterlagen zu ihrer Stellensuche oder ihrem
gesundheitlichen Zustand eingereicht. Es sei davon auszugehen, dass die Ehefrau
– wie von der IV ermittelt – im Umfang von 40 % arbeitsfähig sei. Gemäss dem
Einkommensvergleich in der IV-Verfügung belaufe sich das jährliche Bruttoeinkommen
der Ehefrau mit gesundheitlicher Einschränkung auf CHF 22'100.00. Da es sich
dabei um einen Tabellenlohn handle, sei dieser aufgrund der vorhandenen
Einschränkungen mit einem leidensbedingten Abzug zu korrigieren. Die Ehefrau
habe nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 40 % für leichte, wechselbelastende
Tätigkeiten, sei bereits […]-jährig und habe über längere Zeit nur noch unter
geschützten Bedingungen gearbeitet. Anlässlich der Parteibefragung habe die
Ehefrau ausgeführt, dass sie nicht ganz gesund sei, sich nicht konzentrieren
könne und es bei Stress zu Panikattacken komme. Es rechtfertige sich ein
leidensbedingter Abzug von 25 %. Dies ergebe pro Jahr ein Bruttoeinkommen von
CHF 16'575.00 (CHF 22'100.00 x 75 %) und ein Nettoeinkommen von CHF
15'447.90 (CHF 16'575.00 x 93.2 %), ausmachend monatlich CHF 1'287.30.
Dieses Einkommen sei der Ehefrau nach einer angemessenen Übergangsfrist ab
April 2023 (zusätzlich zur Rente) anzurechnen. Bis Ende März 2023 werde nur die
IV-Rente im Umfang von CHF 1'559.00 berücksichtigt.
3.3
Einkommen Ehemann:
Der Ehemann sei seit
Dezember 2021 (Auszug aus der ehelichen Wohnung) quellensteuerpflichtig. Der
Ehemann verlange, dass die Quellensteuer trotz Mankosituation zu
berücksichtigen sei, da sie direkt vom Lohn abgezogen werde. Für den Ehemann habe
die Möglichkeit bestanden, nachträglich eine ordentliche Veranlagung
durchführen zu lassen, womit er die zu viel bezahlten Quellensteuern hätte rückerhältlich
machen können. Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung sei jedoch seitens
des Ehemannes nicht beantragt worden, weshalb er Steuern im Umfang der
Quellensteuer zu bezahlen gehabt habe. Das Säumnis des Ehemannes dürfe sich
vorliegend nicht zum Nachteil der Ehefrau auswirken. Die vom Gericht
annäherungsweise berechneten effektiv zu erwartenden Steuern würden CHF 265.00
in der ersten resp. CHF 410.00 in der zweiten Phase betragen. Dem Beklagten sei
dieser Betrag anstelle der vom Lohn abgezogenen Quellensteuer in seinem Bedarf
anzurechnen, wohingegen die vom Lohn abgezogene Quellensteuer nicht zu
berücksichtigen sei. In einer ersten Phase von Dezember 2022 bis und mit März
2023.
werde von einem Nettolohn von CHF 4'474.40 ausgegangen, basierend auf
der Lohnabrechnung Februar 2023. Nach Abzug des GAV-Beitrags von CHF 16.10
ergebe das gerundet CHF 4'458.00. Ab April 2023 erhöhe sich der Bruttolohn
des Ehemannes auf CHF 5'663.50. Vom Bruttoeinkommen seien die Sozialabzüge
im Umfang von 7.0979 %, ausmachend gerundet CHF 402.00 sowie der PK Sparbeitrag
im Umfang von CHF 541.15 abzuziehen. Dies ergebe ein Nettoeinkommen von CHF
4'720.35. Nach Abzug des GAV-Beitrags (CHF 17.00) belaufe sich das
Nettoeinkommen auf CHF 4'703.35. Gemäss Arbeitsvertrag werde bei 100 %
Zielerreichung ein Erfolgsanteil von CHF 3'399.00 gewährt. Davon ausgehend,
dass die Ziele erreicht werden, sei der Erfolgsanteil hinzuzurechnen. Vom
Erfolgsanteil seien die Sozialabzüge im Umfang von 7.0979 % abzuziehen, was CHF
3'157.75 pro Jahr und pro Monat CHF 264.00 ergebe. Damit belaufe sich das
monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes ab April 2023 auf CHF 4'967.35
(CHF 4'703.35 + 264.00).
3.4
Bedarf Ehefrau:
Die von der Ehefrau zu
bezahlende obligatorische Krankenkassenprämie sei ausgewiesen und belaufe sich
auf CHF 418.90. Während sie in der ersten Phase Anspruch auf teilweise
individuelle Prämienverbilligung habe (CHF 108.00), entfalle dieser Anspruch in
der zweiten Phase.
3.5
Bedarf Ehemann:
Für den Mietzins seien dem Ehemann im
Eheschutzverfahren ermessensweise CHF 1'100.00 für eine Wohnung in der
Region [...] eingesetzt worden. Gemäss Mietvertrag würden die effektiven Kosten
für die 3 1/2-Zimmerwohnung CHF 1'380.00 betragen. Als alleinstehende
Person benötige der Ehemann keine 3 1/2-Zimmerwohnung. Es sei
gerichtsnotorisch, dass sich in [...] angemessene Wohnungen für weniger als CHF
1'100.00 finden liessen. Eine teurere Wohnung sei über einen allfälligen
Überschuss zu finanzieren.
Betreffend die auswärtige Verpflegung
habe der Ehemann anlässlich der Parteibefragung ausgeführt, dass es bei seiner
Arbeitgeberin keine Kantine gebe. Er würde sich mit den Teamkollegen treffen
und mit ihnen zusammen essen gehen. Manchmal würde er auch etwas bestellen oder
in der Migros etwas Billiges kaufen und draussen essen. Weiter bestehe ab und
zu die Möglichkeit Homeoffice zu machen. Ermessensweise sei ein Betrag von
CHF 100.00 einzusetzen. Bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen
könne erwartet werden, dass sich der Ehemann etwas von zu Hause mitnehme.
3.6
Der Vorderrichter
schlussfolgerte, der Ehemann habe der Ehefrau weiterhin Unterhaltsbeiträge zu
bezahlen. In der ersten Phase habe die Ehefrau bei einem Einkommen von CHF
1'559.00 und einem Bedarf von CHF 3'262.00 [recte: CHF 2'930.00] ein Manko von
CHF 1'703.00 [recte: CHF 1'371.00]. Der Ehemann verfüge bei einem
Einkommen von CHF 4'458.00 und einem Bedarf von CHF 3'347.00 über einen
Überschuss von CHF 1'111.00. Da sein Überschuss kleiner sei als das Manko der
Ehefrau, habe er ihr den gesamten Überschuss als Unterhalt zu bezahlen. In der
zweiten Phase ab April 2023 bestehe keine Mankosituation mehr. Das
Gesamteinkommen der Ehegatten belaufe sich auf CHF 7'813.00, der Gesamtbedarf
auf CHF 6'754.00. Es verbleibe ein Überschuss von 1'059.00. Davon stehe jedem
Ehegatten die Hälfte zu, ausmachend gerundet CHF 530.00. Das Einkommen der
Ehefrau belaufe sich auf CHF 2'846.00 und ihr Bedarf auf CHF 3'262.00. Es
resultiere ein Manko von CHF 416.00, welches durch den Ehemann
auszugleichen sei. Hinzu komme noch der Anspruch auf Überschussbeteiligung,
womit sich ihr persönlicher Unterhaltsanspruch auf insgesamt CHF 946.00 belaufe
(CHF 416.00 + CHF 530.00).
4.1
Die Ehefrau rügt, die Vorinstanz
habe weder ihre schlechte Gesundheit noch den Umstand berücksichtigt, dass sie
über längere Zeit nur noch unter geschützten Bedingungen gearbeitet habe. Aus
der IV-Verfügung vom 31. Dezember 2022 ergebe sich zwar eine
Restarbeitsfähigkeit von 40 %. Diese existiere aber nur auf dem Papier. Ihr
habe die Kraft gefehlt, die Verfügung anzufechten und für eine ganze IV-Rente
zu kämpfen. Sie habe Jahrgang […] und stehe somit kurz vor der Pensionierung. Ihre
Chancen auf dem Arbeitsmarkt tendierten gegen null. Als […] sei es ohnehin
schwierig. Unter diesen Umständen sei es ihr weder zumutbar noch möglich, nebst
ihren Einnahmen aus der IV-Rente ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Hinzu komme,
dass sich ihre gesundheitliche Situation seit der Verhandlung vom 1. Juni 2023
nochmals verschlechtert habe. Gemäss dem behandelnden Psychiater sei ein
mehrmonatiger stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik angezeigt.
Selbst bei einer Befürwortung eines hypothetischen Einkommens sei angesichts ihrer
schweren Vermittelbarkeit die Annahme einer 3-monatigen «Übergangsfrist» ab
Erhalt der IV-Verfügung im Januar 2023 für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
unrealistisch. Auszugehen sei von Einnahmen im Umfang der IV-Rente. Mangels
Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens betrage ihr Bedarf auch in der
2.
Phase ab April 2023 immer noch CHF 2'930.00. Ferner führt die Ehefrau
aus, beim Bedarf des Ehemannes seien keine Ausgaben für auswärtige Verpflegung
zu berücksichtigen. Der Ehemann habe im Rahmen der Parteibefragung eingeräumt,
dass es bei seinem Arbeitgeber keine Kantine gebe. Dass er zwecks Verpflegung
ein Restaurant aufsuche, habe er nicht geltend gemacht.
4.2
Der Ehemann bringt vor, der Vorderrichter
habe beim hypothetischen Einkommen der Ehefrau zu Unrecht einen
leidensbedingten Abzug gemacht. Panikattacken seien nicht belegt und würden ebenso
bestritten wie die angeblichen Probleme bei der Konzentration. Das
fortgeschrittene Alter der Ehefrau werde nicht als abzugserhöhend angesehen.
Die IV-Stelle prüfe von Amtes wegen, ob eine Versicherte Anspruch auf einen
leidensbedingten Abzug habe. Die Vorinstanz korrigiere den Entscheid der
IV-Stelle von Amtes wegen, was nicht zulässig sei. Es sei von einem hypothetischen
Einkommen von CHF 22'100.00 brutto, ausmachend CHF 20'598.00 netto pro
Jahr auszugehen. Das ergebe ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 1'716.00.
Grund für eine Übergangsfrist bestehe nicht. Die Ehefrau wisse bereits seit der
Trennung im November 2021, dass sie selber für ihren Lebensunterhalt aufkommen
müsse. Die Ehe habe nur von 2016 bis 2021 gedauert und sei kinderlos geblieben.
Bis zum Entscheid der IV gelte jeder Versicherte als voll erwerbsfähig. Entsprechend
sei der Ehefrau ab 1. Dezember 2022 ein Einkommen von gesamthaft CHF 3'275.00
(CHF 1'559.00 IV-Rente und CHF 1'716.00 Einkommen) anzurechnen. Weiter
moniert der Ehemann, der Vorderrichter habe bei seinem Einkommen zu Unrecht die
Quellensteuern nicht abgezogen. Er sei erst im 2016 in die Schweiz eingereist
und habe von der Möglichkeit einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung keine
Kenntnis gehabt. Und selbst wenn, könnte ihm kein rückwirkendes hypothetisches
Einkommen angerechnet werden. Da er quellenbesteuert werde, müssten ihm diese
Steuern vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht werden. Es sei daher zwischen
Dezember 2022 und April 2023 von einem Nettoeinkommen von durchschnittlich CHF
3'571.00 pro Monat auszugehen. Ein Bonus könne für diese Zeitspanne nicht
berücksichtigt werden, da dieser für die Altsteuern verwendet worden sei. Ab
Mai 2023 habe sich sein Salär auf netto CHF 3'985.00 erhöht. Hinzu komme
der Bonus von monatlich CHF 264.00. Es gehe nicht an, die CHF 196.00 für
die Sonntagsarbeit im Monat Mai 2023 als fixen Lohnbestandteil einzusetzen. Sodann
führt der Ehemann Folgendes aus: Die Ehefrau habe anlässlich der
Parteibefragung ausgesagt, sie müsse nichts für die Krankenkasse bezahlen. Die
Vorinstanz habe der Ehefrau damit zu Unrecht eine KVG-Police von CHF 400.00
pro Monat angerechnet. Seine Mietkosten seien mit CHF 1'380.00 belegt. Es
gehe nicht an, ihm diese auf CHF 1'100.00 zu kürzen. Die Ehefrau könne sich
nicht am Überschuss beteiligen.
5.1
Im Streit steht der
Ehegattenunterhalt gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Auch im
Eheschutzverfahren setzt der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines
Unterhaltsbeitrags durch den anderen voraus, dass dieser nicht in der Lage ist,
seinen Bedarf aus eigenen Mitteln (namentlich aus Einkommen) zu decken (Urteil
des Bundesgerichts 5A_838/2009 vom 6. Mai 2010 E. 4.2.4 publ. in: FamPra.ch
2010.
S. 669, vgl. auch Urteile 5A_376/2011 vom 13. September 2011 E. 3.3 und
5A_239/2017 vom 14. September 2012 E. 2.1).
5.2
Selbst wenn mit der Wiederaufnahme
des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bildet im
Eheschutzverfahren Art. 163 ZGB die Grundlage der gegenseitigen
Unterhaltspflicht der Ehegatten (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.1; 138 III 97 E.
2.2; 137 III 385 E. 3.1; 130 III 537 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts
5A_744/2019 vom 7. April 2020 E. 3.3). Auszugehen ist grundsätzlich von den
bisherigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten
über Aufgabenteilung und Geldleistungen, die der ehelichen Gemeinschaft eine
bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Weiter hat der Richter
zu berücksichtigen, dass der Zweck von Art. 163 Abs. 1 ZGB für den gebührenden
Unterhalt der Familie zu sorgen, im Fall der Aufhebung des gemeinsamen
Haushalts (Art. 175 f. ZGB) jeden Ehegatten dazu verpflichtet, nach seinen
Kräften für die zusätzlichen Kosten aufzukommen, welche die Führung zweier
separater Haushalte nach sich zieht (BGE 138 III 97 E. 2.2; Urteil des
Bundesgerichts 5A_515/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.1, publ. in:
FamPra.ch 2009 S. 430).
5.3
Im Stadium des Eheschutzverfahrens
geht es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt. Mann und Frau haben
gleichermassen Anspruch auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung bzw. bei
beschränkten finanziellen Mitteln auf eine gleichwertige Lebensführung. Die
Höhe des Unterhaltsbeitrags richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten
und nach den persönlichen Umständen, d.h. nach der Lebensstellung und der
Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB, Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2013 vom
23.
Mai 2013 E. 4.2, publ. in: FamPra.ch 2013 S. 708).
6.
Strittig und zu prüfen sind im
Nachfolgenden die Einkommen der Parteien sowie einzelne Bedarfspositionen.
6.1
Einkommen
6.1.1
Einkommen Ehefrau:
Der Vorderrichter rechnete der Ehefrau
ab Dezember 2022 als Einkommen ihre IV-Rente im Umfang von CHF 1'550.00 und ab
April 2023 zusätzlich dazu ein hypothetisches Einkommen im Umfang von CHF
1'287.00 (bei einer 40 %igen Arbeitsfähigkeit und einem leidensbedingten Abzug
von 25 %) an. Während die Ehefrau geltend macht, es sei ihr nur die IV-Rente
anzurechnen, rügt der Ehemann den leidensbedingten Abzug.
Die IV-Stelle errechnete für die Ehefrau
ein Invalideneinkommen (Einkommen, das nach dem Gesundheitsschaden und nach der
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen auf zumutbare Weise erreichet werden
kann) in der Höhe von CHF 22'100.00. Die IV-Stelle erwog, aufgrund ihrer
Erkrankung sei die Ehefrau in ihrer Tätigkeit als […] eingeschränkt. Die
medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Ehefrau in sämtlichen
ausserhäuslichen Tätigkeiten in einem Umfang von 60 % eingeschränkt sei. Es
bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 40 % für leichte, wechselbelastende
Tätigkeiten ohne Exposition von Nässe und Kälte. Entsprechende Stellen seien auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden (gesuchsgegnerische
Beilage Nr. 5).
Weil die Ehefrau nach Verlust ihrer
Arbeitsstelle keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, wurde für die
Bemessung des Invalideneinkommens ein Tabellenlohn herangezogen (Bundesamt für
Statistik 2018 TA1, Total Niveau 1, Frauen). Nach Aufrechnung der Wochenstunden
(: 40 x 41.7) und des Nominallohnindexes 2018 – 2019 (: 105.9 x 107.0) ergab sich
das errechnete Invalideneinkommen in der Höhe von CHF 22'100.00 (brutto).
Wird das Invalideneinkommen auf der
Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b / aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013
vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen
die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur
mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E.
5b / aa in fine). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen
(BGE 126 V 75 E. 5b / bb - cc; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17.
Juli 2009 E. 2.1). Nach der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung ist
insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im
Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a / bb).
Die IV-Stelle hat beim
Invalideneinkommen der Ehefrau keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen und
erwogen, entsprechende Stellen seien auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in
genügender Anzahl vorhanden. Der Entscheid der IV-Stelle des Kantons Solothurn
ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es geht nicht an, ihn nun im Rahmen
des (zivilrechtlichen) Abänderungsverfahrens zu korrigieren und hier einen
Tabellenlohnabzug vorzunehmen. Die IV-Stelle hat die Ehefrau medizinisch
abgeklärt. Wären die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug gegeben
gewesen, hätte die IV-Stelle einen solchen vorgenommen. Erstmals vor
Berufungsinstanz reicht die Ehefrau Urkunden zu ihrem Gesundheitszustand ein. Noch
vor Vorinstanz (und wie bereits im Eheschutzverfahren) hat sie keinerlei
Unterlagen zu ihrem gesundheitlichen Zustand eingereicht. Die nun erstmals
eingereichten Urkunden vermögen nichts daran zu ändern, dass der Ehefrau eine
40.
%ige Arbeitstätigkeit zumutbar ist, stellen sie doch nur eine (vom Ehemann
bestrittene) Parteibehauptung dar (vgl. dazu vorstehend E. I/1.3). Zudem ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung
im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. statt vieler:
Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2022 vom 1. März 2023 E. 4.2.6). Mit dem Vorderrichter ist
festzuhalten, dass seitens der Ehefrau nicht glaubhaft dargelegt worden ist,
dass es ihr nicht zumutbar und möglich ist, im Umfang ihrer
Restarbeitsfähigkeit einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Die vor
Berufungsinstanz geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands ist
eben so wenig belegt wie Bemühungen betreffend Stellensuche.
Entgegen den Ausführungen des
Vorderrichters ist der Ehefrau somit ein hypothetisches Einkommen in der Höhe
von jährlich CHF 22'100.00 (brutto) anzurechnen, wie es die IV-Stelle gemacht
hat. Von diesem Einkommen sind die Sozialabzüge in (unbestrittener) Höhe von
ermessensweise 6.8 % vorzunehmen, was ein Jahresnettoeinkommen von CHF 20'597.20
ergibt (CHF 22'100.00 x 93.2 %). Das hypothetische Nettoeinkommen der
Dispositiv
Ehefrau beläuft sich demnach auf monatlich gerundet CHF 1'715.00 (CHF 20'597.20
: 12). Die Berufung des Ehemannes erweist sich diesbezüglich als begründet.
Nicht begründet ist die Berufung des
Ehemannes hingegen, wenn er die der Ehefrau gesetzte Übergangsfrist von drei
Monaten rügt.
In der
Regel sind für die Erwerbsaufnahme Übergangsfristen zu gewähren, die durchaus
grosszügig ausfallen können und sollen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6; 147
III 308 E. 5.4). Es
ist eine Ermessensfrage, ob und wie lange eine Übergangsfrist für die
berufliche Neuorientierung zu gewähren ist. Deren Beantwortung oblag dem
Vorderrichter. Dieser führte die Verhandlung im Abänderungsprozess am 1. Juni
2023 durch und setzte für die Ehefrau ab April 2023 ein hypothetisches
Einkommen fest. Er führte dazu aus, mit dieser Übergangsfrist habe sie seit
Kenntnis des Entscheids der IV genügend Zeit gehabt, eine geeignete Stelle zu
finden. Dabei hat es sein Bewenden. Die Ehefrau rügt in diesem Zusammenhang
denn auch einzig, selbst bei Befürwortung eines hypothetischen Einkommens sei
angesichts ihrer schweren Vermittelbarkeit eine Übergangsfrist von drei Monaten
qualifiziert unrealistisch. Sie führt nicht aus, welche Frist denn für sie
realistisch wäre. Nach dem Gesagten und aufgrund der lediglich appellatorischen
Kritik der Ehefrau, ist auch die Berufung der Ehefrau, welche eine zu kurze
Übergangsfrist rügt, unbegründet. Unbegründet ist auch der sinngemässe Antrag
der Ehefrau, es sei ihr für den Monat Dezember 2022 ein Einkommen in der Höhe
von CHF 1'521.00 (Rente) anzurechnen. Die Differenz zur ab Januar 2023
ausgerichteten Rentenzahlung von CHF 1'559.00 von CHF 38.00 ist zu gering,
um dafür eine weitere, eigene (kurze) Phase zu berechnen.
Während der Ehefrau also für die Zeit
von Dezember 2022 bis und mit März 2023 ein monatliches Einkommen in der Höhe
von CHF 1'559.00 (IV-Rente) anzurechnen ist, beträgt ihr ab April 2023
anzurechnendes Einkommen CHF 3'274.00 (CHF 1'559.00 [IV-Rente plus
CHF 1'715.00 hypothetisches Einkommen]).
6.1.2 Einkommen Ehemann
Der Vorderrichter rechnete dem Ehemann
ab Dezember 2022 einen monatlichen Nettolohn in der Höhe von CHF 4'458.00 und ab April 2023 einen solchen
in der Höhe von CHF 4'967.00, je ohne Abzug der Quellensteuer, an. Der Ehemann
will sich ab Dezember 2022 einen monatlichen Nettolohn in der Höhe von CHF 3'571.00 und ab April 2023 einen
solchen in der Höhe von CHF 4'249.00 angerechnet haben wissen (jeweils unter
Abzug der Quellensteuer).
Gemäss den Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) der
Konferenz der eidgenössischen Betreibungs- und Konkursbeamten vom 1. Juli 2009,
welche das Bundesgericht bei der Unterhaltsberechnung für anwendbar erklärt,
ist bei ausländischen Arbeitnehmern, die der Quellensteuer unterliegen, bei der
Berechnung des Lohnes vom tatsächlich ausbezahlten Betrag auszugehen (BGE 126 III 89 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 7B.221/2003 vom 17. November 2003).
Unter bestimmten
Voraussetzungen kann eine quellensteuerpflichtige Person dem Verfahren der
nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterstehen. Dabei werden die
geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern aufgrund der Angaben in der
ausgefüllten Steuererklärung ermittelt und veranlagt. Bereits bezahlte
Quellensteuern werden zinslos an die ordentlichen Steuern von Bund, Kanton,
Gemeinden und Kirchen angerechnet. Mit dieser Antragsmöglichkeit können die
quellensteuerpflichtigen Personen eine Gleichbehandlung mit den ordentlich
veranlagten Personen erwirken und insbesondere sämtliche abzugsfähigen
Aufwendungen, die in den Quellensteuertarifen gar nicht oder bloss pauschal
eingerechnet sind, steuermindernd geltend machen. Das Antragsformular auf nachträgliche ordentliche
Veranlagung (NOV) muss bis 31. März des Folgejahres eingereicht werden
(vgl. Website des Steueramtes des Kantons Solothurn, Sondersteuern,
Quellensteuer).
Der Ehemann hat bis heute keinen Antrag auf
nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) gestellt. Diese wird er für das
aktuelle Jahr beantragen müssen. Fakt ist, dass der Ehemann heute der
Quellensteuerpflicht untersteht und diese im vollen Umfang bezahlt. Entsprechend
ist bei der Berechnung seines Lohnes vom tatsächlich ausbezahlten Betrag
auszugehen. Der Vorderrichter hat demnach die Quellensteuer beim Lohn des
Ehemannes zu Unrecht nicht abgezogen.
Der Vorderrichter hat die Sonntagsarbeit
des Ehemannes zwar nicht als Lohnbestandteil angesehen, den Zuschlag für
Sonntagsarbeit dann aber beim PK Sparbeitrag berücksichtigt. Da es sich um eine
marginale Erhöhung des Beitrags handeln dürfte, ist auf die entsprechende Rüge des
Ehemannes nicht weiter einzugehen.
Dass der Bonus dem Ehemann als
Lohnbestanteil anfällt, wird von diesem im Grundsatz nicht bestritten. Der
Ehemann macht aber geltend, vor Mai 2023 habe er den Bonus (von monatlich CHF
264.00) für Altsteuern verwendet. Der Vorderrichter hat dem Ehemann den Bonus
von CHF 264.00 (bereits) ab April 2023 angerechnet, was nicht zu beanstanden ist.
Die Bildung einer weiteren Phase für nur einen Monat scheint so oder anders nicht
angebracht.
Nach dem Gesagten ist von dem vom
Vorderrichter für die erste Phase errechneten Nettolohn von CHF 4'458.00 auch
die Quellensteuer in der Höhe von CHF 601.00 abzuziehen, womit für die Zeit von
Dezember 2022 bis und mit April 2023 ein ausbezahltes monatliches Einkommen des
Ehemannes in der Höhe von CHF 3'857.00 resultiert.
Für die zweite Phase ist von dem vom
Vorderrichter errechneten Nettolohn von CHF 4'967.00 auch die
Quellensteuer von 12.02 %, ausmachend CHF 681.00, abzuziehen, womit für
die Zeit ab April 2023 ein ausbezahltes monatliches Einkommen des Ehemannes in
der Höhe von CHF 4'286.00 resultiert.
Dem Ehemann ist also für die Zeit von
Dezember 2022 bis und mit März 2023 ein monatliches Einkommen in der Höhe von
CHF 3'857.00 anzurechnen und ab April 2023 ein solches von CHF 4'286.00.
Die Berufung des Ehemannes erweist sich
diesbezüglich als teilweise begründet.
6.2 Bedarf
6.2.1 Bedarf Ehefrau
Krankenkasse Ehefrau:
Der Ehemann rügt, bei der Ehefrau seien
zu Unrecht Krankenkassenprämien im Bedarf berücksichtigt worden. Die Ehefrau
ist Sozialhilfebezügerin. Als solche wird sie ihre Prämien vollständig
verbilligt bekommen. Entsprechend wurde von der Ehefrau vor Vorinstanz auch
ausgeführt, sie bezahle nichts für die Krankenkasse (Protokoll der
Parteibefragung N. 134). Folglich rechtfertigt es sich zumindest in der ersten
Phase nicht, im Bedarf der Ehefrau einen Betrag für die Krankenkasse
einzusetzen. Für die zweite Phase kann auf die Ausführungen des Vorderrichters
verwiesen werden. Der Ehefrau ist ein höheres Einkommen anzurechnen, als vom
Vorderrichter angenommen. Die individuelle Prämienverbilligung fällt weg.
Der Ehemann dringt mit
seiner Berufung teilweise durch.
6.2.2 Bedarf Ehemann
Auswärtige Verpflegung Ehemann:
Die Ehefrau rügt die dem Ehemann
angerechnete Bedarfsposition für auswärtige Verpflegung. Bei den vorliegenden
finanziellen Verhältnissen ist es nicht angezeigt, im Bedarf eine Position für
auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen. Dem Ehemann ist es zumutbar, Essen
von zu Hause mitzunehmen. Dies hat bereits der Vorderrichter festgehalten. Anlässlich
der vorinstanzlichen Parteibefragung führte der Ehemann denn auch aus, er würde
sich mit den Teamkollegen treffen und mit ihnen zusammen «draussen» essen gehen
(N. 57 ff.). Beim Bedarf ist nichts für auswärtige Verpflegung anzurechnen.
Die Berufung der Ehefrau ist
diesbezüglich begründet.
Mietkosten Ehemann:
Der Ehemann moniert, es seien ihm die
effektiven Wohnkosten in der Höhe vom CHF 1'380.00 anzurechnen. Für den Mietzins
wurde dem Ehemann im Eheschutzverfahren (Ende 2021) ermessensweise CHF 1'100.00
für eine Wohnung in der Region [...] eingesetzt. Die vom Ehemann gegen den
Eheschutzentscheid anhängig gemachte Berufung zog er wieder zurück. Damit hat
er den Mietzins anerkannt. Es gibt vorliegend keinen Grund, anders als der Eheschutzrichter
zu entscheiden. Der Ehemann wohnte im Zeitpunkt des Erlasses des
Eheschutzentscheids noch in der ehelichen Wohnung. Es war ihm somit bewusst,
dass ihm «nur» CHF 1'100.00 als Wohnkosten zugestanden werden. Es ist demnach
nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter dem Ehemann wie bereits im
Eheschutzverfahren einen Mietzins in der Höhe von CHF 1'100.00 anrechnete.
Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien und der Wohnkosten der
Ehefrau ist es nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter dem Ehemann einen
Wohnbeitrag in der Höhe von CHF 1'100.00 eingesetzt hat. In der Gemeinde [...]
sind entsprechende Wohnungen zu mieten (vgl. www.comparis.ch, Stand 10.
November 2023).
Die Berufung des Ehemannes ist
diesbezüglich unbegründet.
6.3 Zusammen mit den unbestritten gebliebenen
Bedarfspositionen lässt sich für die Ehefrau folgender Bedarf berechnen:
Phase 1 CHF 2'619.00
Phase 2 CHF 3'349.00
(Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete CHF
1'012.00, Krankenkasse CHF 0.00/419.00, Tel./Mob. CHF 100.00, Arbeitsweg CHF
100.00, laufende Steuern CHF 207.00 [zugestanden]/518.00 [annäherungsweise
berechnet])
Für den Ehmann ergibt sich für beide
Phasen ein Bedarf von CHF 2'982.00.
(Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete CHF
1'100.00, Krankenkasse CHF 270.00, Tel./Mob. CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 312.00)
6.4 Soweit der Ehemann rügt, es gehe
nicht an, die Ehefrau am Überschuss zu beteiligen, die Ehefrau habe zu keinem
Zeitpunkt geltend gemacht, sie habe von einem Überschuss profitiert, ist auf
die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu
verweisen, wonach sowohl für die Berechnung des ehelichen Unterhalts (BGE 147 III 301 E. 4) als auch für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts (BGE 147 III 293 E. 4) grundsätzlich die zweistufige Berechnungsmethode mit
Überschussverteilung zur Anwendung kommt. Auch wenn bereits im
Eheschutzverfahren kein über die Aufrechterhaltung des bisherigen
Lebensstandards hinausgehender Anspruch auf Teilhabe am Einkommen des anderen
Ehegatten besteht, sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, von der hälftigen
Teilung des Überschusses abzusehen, zumal der Ehemann keine Sparquote geltend
macht. Entsprechend ist nicht zu beanstanden,
dass der Vorderrichter im vorliegenden Abänderungsprozess in der zweiten Phase
eine hälftige Überschussverteilung vorgenommen hat. Betreffend Aufgabenteilung
während der Ehe kann auf das Eheschutzurteil vom 23. August 2021 verwiesen
werden, wonach insbesondere der Ehemann zuletzt für den finanziellen Unterhalt
der Familie aufgekommen ist und der Ehemann deshalb der Ehefrau für die Dauer
der Trennung einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen hat (S. 4 f.).
6.5 Aufgrund des Gesagten
ergibt sich Folgendes: In der ersten Phase ab Dezember 2022 besteht eine
Mankosituation. Die Ehefrau hat bei einem Einkommen von CHF 1'559.00 und
einem Bedarf von CHF 2'619.00 ein Manko von CHF 1'060.00. Der Ehemann
verfügt bei einem Einkommen von CHF 3'857.00 und einem Bedarf von
CHF 2'982.00 über einen Überschuss von CHF 875.00. Da sein Überschuss
kleiner ist als das Manko der Ehefrau, hat er ihr den gesamten Überschuss als
Unterhalt zu bezahlen. In der zweiten Phase ab April 2023 besteht keine
Mankosituation mehr. Das Gesamteinkommen der Ehegatten beläuft sich auf
CHF 7'561.00, der Gesamtbedarf auf CHF 6'331.00. Es verbleibt ein
Überschuss von 1'230.00. Davon steht jedem Ehegatten die Hälfte zu, ausmachend
CHF 615.00. Das Einkommen der Ehefrau beläuft sich auf CHF 3'274.00
und ihr Bedarf auf CHF 3'349.00. Es resultiert ein Manko von CHF 75.00,
welches durch den Ehemann auszugleichen ist. Hinzu kommt der Anspruch auf
Überschussbeteiligung, womit sich ihr persönlicher Unterhaltsanspruch auf
insgesamt CHF 690.00 beläuft (CHF 75.00 + CHF 615.00).
6.6 Demnach hat der Ehemann der Ehefrau
für die Dauer des Getrenntlebens nachfolgende monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- vom 1. Dezember 2022 bis
31. März 2023: CHF 875.00
- ab 1. April 2023: CHF 690.00
7. Beide Parteien ersuchen auch für das
Berufungsverfahren um integrale unentgeltliche Rechtspflege.
7.1 Eine Person hat nach Art. 117 ZPO
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheinen.
7.2 Sind die Voraussetzungen nach Art.
117 ZPO erfüllt, hat eine Person grundsätzlich Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung. Hervorzuheben ist jedoch, dass
die aus der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) fliessende
Pflicht zur Bevorschussung der Prozesskosten des anderen Ehegatten der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO vorgeht (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 8;
5A_315/2016 vom 7. Februar 2017, E. 11). Nach der Rechtsprechung darf dabei von
einer anwaltlich vertretenen Partei verlangt werden, dass sie im Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich darlegt, weshalb ihrer Ansicht
nach auf einen Prozesskostenvorschuss zu verzichten ist. Auf diese Weise kann
das Gericht diese Auffassung vorfrageweise prüfen, womit sichergestellt ist,
dass die Beurteilung, ob ein Vorschuss zu leisten ist oder nicht, nicht der
antizipierten Beurteilung durch die Partei überlassen wird. Damit wird die
Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege
sichergestellt. Fehlt die entsprechende Begründung, kann das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres abgewiesen werden (Urteil des
Bundesgerichts 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3.1).
7.3 Die Ehefrau führt in ihrer Berufung
einzig aus, angesichts ihrer finanziell äusserst angespannten Situation sei sie
nicht in der Lage, die Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen. Daher sei
ihr die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In ihrer Berufung begründet
sie nicht, weshalb sie auf einen Antrag auf Ausrichtung eines
Prozesskostenvorschusses verzichtet hat (wie sie es noch im Eheschutzgesuch
getan hat). Hingegen führt sie in ihrer Berufungsantwort aus, es wäre
offensichtlich aussichtslos gewesen, von der Gegenpartei einen
Prozesskostenvorschuss zu verlangen (beide Parteien im Genuss der
unentgeltlichen Rechtspflege vor Vorinstanz, Gesamteinkommen reiche gerade aus,
um betreibungsrechtliches Existenzminimum zu decken, kein Vermögen, Nachzahlung
der IV sei zur Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe verwendet worden). Damit
hat die Ehefrau rechtsgenüglich dargetan, warum sie auf einen Antrag um Prozesskostenvorschuss
verzichtet hat. Beiden Parteien ist auch für das obergerichtliche Verfahren die
vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
8.1 Nach dem Gesagten ist die Berufung
des Ehemannes teilweise gutzuheissen, diejenige der Ehefrau hingegen abzuweisen.
Aufgrund des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1
lit. c ZPO) rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens den
Parteien je hälftig zu auferlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.
8.2 Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'800.00
festgesetzt.
8.3 Die von den Parteivertretern
eingereichten Kostennoten geben mit einer Ausnahme zu keinen Bemerkungen
Anlass. Die Ausnahme betrifft die Honorarnote von Rechtsanwalt Burkhalter
welcher am 18. September 2023 bzw. 25. September 2023 in beiden Verfahren einen
Aufwand von einer Stunde für die «Eingabe ans Gericht und Rücksprache M.»
geltend macht. Da es sich zweimal um eine fast identische Eingabe handelt, ist
der geltend gemachte Aufwand nur einmal zu vergüten. Unter Berücksichtigung des
URP-Tarifs sind die Kostennoten von Rechtsanwältin Corinne Saner auf total CHF
3'894.30 (CHF 2'069.50 plus CHF 1'824.80) und diejenige von Rechtsanwalt
Julian Burkhalter auf total CHF 3'363.05 (CHF 1'837.60 plus CHF 1'525.45)
festgesetzt. Der Nachzahlungsanspruch beträgt für Rechtsanwältin Corinne Saner
CHF 1'187.40 (CHF 647.10 plus CHF 540.30) und für Rechtsanwalt Julian Burkhalter
CHF 663.40 (CHF 301.55 plus CHF 361.85).
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des
Ehemannes werden die Ziffern 4 und 9 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten
von Olten-Gösgen vom 1. Juni 2023 aufgehoben.
Ziffer 4 lautet neu wie
folgt: In Abänderung der Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Olten-Gösgen vom 23. August 2021 hat der Ehemann der Ehefrau mit Wirkung ab 1.
Dezember 2022 und für die Dauer des Getrenntlebens nachfolgende monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- vom 1. Dezember 2022 bis
31. März 2023: CHF 875.00
- ab 1. April 2023: CHF 690.00
Ziffer 9 lautet neu wie folgt:
Das Urteil stützt sich auf die folgenden
Berechnungsgrundlagen:
- monatliches
Nettoeinkommen:
· des Ehemannes CHF 3'857.00 (Ab
Dezember 2022)
CHF
4'287.00 (Ab April 2023)
· der Ehefrau CHF 1'559.00
(Ab Dezember 2022)
CHF
3'274.00 (Ab April 2023)
- monatlicher Grundbedarf:
· des Ehemannes CHF 2'982.00 (Ab
Dezember 2022)
· der Ehefrau CHF 2'619.00 (Ab Dezember 2022)
CHF
3'349.00 (Ab April 2023)
2. Die Berufung der Ehefrau wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von CHF 1'800.00
werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder
B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin
Corinne Saner eine Entschädigung von CHF 3'894.30 und Rechtsanwalt Julian
Burkhalter eine solche von CHF 3'363.05 zu bezahlen.
5. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___
zu Nachzahlung in der Lage ist/sind. Sobald A.___ und/oder B.___ dazu in der
Lage ist/sind (Art. 123 ZPO) haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum
vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Corinne Saner CHF 1'187.40
und für Rechtsanwalt Julian Burkhalter CHF 663.40.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann