ZKBER.2023.41
Forderung
30. Januar 2024Deutsch7 min
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zulasten der Beklagten.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 30. Januar 2024
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Kofmel,
Oberrichter Frey
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 3. März 2022 erhob B.___
(im Folgenden die Klägerin) beim Richteramt Thal-Gäu Klage gegen A.___ (im
Folgenden die Beklagte). Darin stellte sie die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die
Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im
Wider-handlungsfall zu verurteilen, der Klägerin die ungestörte Ausübung des
zugunsten von GB [...] auf GB [...] lastenden Wegrechts zu gestatten.
2. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zulasten der Beklagten.
2. Die Beklagte reichte am 16. August
2022 ihre Klageantwort ein und erhob gleichzeitig Widerklage. Sie stellte
folgende Rechtsbegehren:
1. Die Klage sei abzuweisen.
Widerklageweise sei das Wegrecht zu
Gunsten von GB [...] und zu Lasten von GB [...] gerichtlich neu
festzulegen, auf 3 m Breite zu beschränken und so zu platzieren, dass der
Eigentümer des Grundstücks GB [...] das Parkieren von zwei Fahrzeugen
ermöglicht wird.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Klägerin und Widerbeklagten.
3. Am 4. April 2023 fällte
der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:
1. Die
Beklagte hat der Klägerin unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB
im Widerhandlungsfall die ungestörte Ausübung des zugunsten von GB [...] auf GB
[...] lastenden Wegrechts zu gestatten.
2. Die
Widerklage wird abgewiesen.
3. Die
Beklagte hat der Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider,
Grenchen, eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'388.30 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
4. Die
Gerichtskosten von CHF 5'000.00 werden der Beklagten auferlegt und mit den von
den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Beklagte hat der
Klägerin CHF 2'500.00 zurückzuerstatten.
Zudem
hat die Beklagte der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF
113.10 beim Friedensrichter Gäu zurückzuerstatten.
4. Die Beklagte (im
Folgenden die Berufungsklägerin) legte am 25. August 2023 form- und
fristgerecht Berufung gegen das begründete Urteil beim Obergericht ein und
stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es
sei das Urteil des Richteramts Thal-Gäu vom 4. April 2023
(TGZPR.2022.134-ATGWAG) vollumfänglich aufzuheben.
2. Es
sei eventualiter das Wegrecht zu Gunsten von GB [...] und zu Lasten von GB [...]
gerichtlich neu festzulegen, dass der Eigentümerin des belasteten Grundstücks
das hangabseitige Parkieren von zwei Fahrzeugen (hintereinander) ermöglicht
wird.
3. Subeventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. In ihrer
Berufungsantwort vom 23. Oktober 2023 beantragte die Klägerin (nachfolgend die
Berufungsbeklagte) Folgendes:
1. Die
Berufung vom 25. August 2023 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist, und es sei der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen.
2. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin.
6. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Amtsgerichtspräsident hat die
Berufungsklägerin verpflichtet, der Berufungsbeklagten als Eigentümerin des
berechtigten Grundstücks die ungestörte Ausübung des Wegrechtes, das auf dem
Grundstück der Berufungsklägerin lastet, zu gestatten. Er hat die Gutheissung
der Klage der Berufungsbeklagten damit begründet, dass sich das zugunsten der Berufungsbeklagten
eingeräumte Wegrecht klar und deutlich aus dem Grundbucheintrag, dem
Dienstbarkeitsvertrag und insbesondere dem dazu gehörenden Situationsplan ergibt.
Er sah es als eindrücklich belegt, dass die Berufungsklägerin dieses Wegrecht
durch ihr Verhalten massiv verletzt.
2.
Die Berufungsklägerin geht in keiner
Weise auf diese Begründung ein. Sie beschränkt sich darauf, wesentlich
veränderte Umstände seit dem Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages geltend zu
machen. So macht sie Ausführungen zum Erwerb eines Wohnmobils, zu der von ihr
im Dezember 2022 errichteten Barriere, zu ihren Abstellmöglichkeiten von
Fahrzeugen (dazu hat sich der Vorderrichter geäussert und nicht zu denjenigen
der Berufungsbeklagten), zu ihrem Baugesuch und zur Befestigung der Auffahrt
mit Pflastersteinen. Wie die Berufungsbeklagte zutreffend festhält, ist die
gesamte Berufungsschrift auf das Eventualbegehren ausgerichtet. Eine Berufung
ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Damit wird verlangt, dass
sich die Berufungsbegründung mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt
und darlegt, inwiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird. In Bezug auf die
Gutheissung der Klage genügt die Berufung somit den Anforderungen an die
Begründung nicht. Auf die Berufung ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
3.
Mit ihrem Eventualbegehren verlangt
die Berufungsklägerin, das Wegrecht sei gerichtlich neu festzulegen, damit ihr
das hangabseitige Parkieren von zwei Fahrzeugen (hintereinander) ermöglicht
werde. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO formuliert das Rechtsbegehren, was das
Gericht im Urteilsdispositiv dem Kläger zusprechen und gegen den Beklagten
aussprechen soll. In Art. 58 Abs. 1 ZPO ist die Dispositionsmaxime verankert.
Danach darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen,
als sie verlangt. Das Dispositiv oder die Urteilsformel (Art. 238 lit. d ZPO)
darf somit nicht über die klägerische Disposition hinausgehen. Der Kläger muss
deshalb im Rechtsbegehren konkret, klar und bestimmt sagen, was er will (Daniel
Willisegger in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 221 N 12). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt
sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben
werden kann. Bei Gestaltungsklagen ist die Rechtsgestaltung, die gerichtlich
angeordnet werden soll, genau zu bestimmen (a.a.O., N 18). Das vorliegend
gestellte Rechtsbegehren genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit nicht.
Auch aus der Berufungsbegründung ergibt sich nicht, wohin genau das Wegrecht
verlegt werden und welche Ausmasse es aufweisen soll. Ist das Rechtsbegehren
unbestimmt oder unklar, so kann die Sache nicht materiell beurteilt werden. Auf
die Berufung ist nicht einzutreten. Darüber hinaus gibt die Berufungsklägerin nicht
einmal an, auf welche Rechtsgrundlage sie ihr Begehren stützt. In Frage käme
Art. 742 ZGB. Diese Bestimmung setzt voraus, dass die Verlegung an eine andere
Stelle für den Berechtigten nicht weniger geeignet ist. Auch dazu äussert sich
die Berufungsklägerin nicht. Sie spricht einzig und allein von ihren
Interessen.
4.
Auf die Berufung ist somit nicht
einzutreten. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von
CHF 2’500.00 hat die Berufungsklägerin zu bezahlen. Zudem hat sie der Berufungsbeklagten
eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der mit der Honorarnote geltend gemachte
Betrag von CHF 3’428.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) erscheint angemessen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 2’500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3’428.95 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller