Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2023.41

Forderung

30. Januar 2024Deutsch7 min

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zulasten der Beklagten.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 30. Januar 2024

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Kofmel,

Oberrichter Frey

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider,

Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 3. März 2022 erhob B.___

(im Folgenden die Klägerin) beim Richteramt Thal-Gäu Klage gegen A.___ (im

Folgenden die Beklagte). Darin stellte sie die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die

Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im

Wider-handlungsfall zu verurteilen, der Klägerin die ungestörte Ausübung des

zugunsten von GB [...] auf GB [...] lastenden Wegrechts zu gestatten.

2. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zulasten der Beklagten.

2. Die Beklagte reichte am 16. August

2022 ihre Klageantwort ein und erhob gleichzeitig Widerklage. Sie stellte

folgende Rechtsbegehren:

1. Die Klage sei abzuweisen.

Widerklageweise sei das Wegrecht zu

Gunsten von GB [...] und zu Lasten von GB [...] gerichtlich neu

festzulegen, auf 3 m Breite zu beschränken und so zu platzieren, dass der

Eigentümer des Grundstücks GB [...] das Parkieren von zwei Fahrzeugen

ermöglicht wird.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Klägerin und Widerbeklagten.

3. Am 4. April 2023 fällte

der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:

1. Die

Beklagte hat der Klägerin unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB

im Widerhandlungsfall die ungestörte Ausübung des zugunsten von GB [...] auf GB

[...] lastenden Wegrechts zu gestatten.

2. Die

Widerklage wird abgewiesen.

3. Die

Beklagte hat der Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider,

Grenchen, eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'388.30 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

4. Die

Gerichtskosten von CHF 5'000.00 werden der Beklagten auferlegt und mit den von

den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Beklagte hat der

Klägerin CHF 2'500.00 zurückzuerstatten.

Zudem

hat die Beklagte der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF

113.10 beim Friedensrichter Gäu zurückzuerstatten.

4. Die Beklagte (im

Folgenden die Berufungsklägerin) legte am 25. August 2023 form- und

fristgerecht Berufung gegen das begründete Urteil beim Obergericht ein und

stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es

sei das Urteil des Richteramts Thal-Gäu vom 4. April 2023

(TGZPR.2022.134-ATGWAG) vollumfänglich aufzuheben.

2. Es

sei eventualiter das Wegrecht zu Gunsten von GB [...] und zu Lasten von GB [...]

gerichtlich neu festzulegen, dass der Eigentümerin des belasteten Grundstücks

das hangabseitige Parkieren von zwei Fahrzeugen (hintereinander) ermöglicht

wird.

3. Subeventualiter

sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

5. In ihrer

Berufungsantwort vom 23. Oktober 2023 beantragte die Klägerin (nachfolgend die

Berufungsbeklagte) Folgendes:

1. Die

Berufung vom 25. August 2023 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist, und es sei der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen.

2. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin.

6. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Amtsgerichtspräsident hat die

Berufungsklägerin verpflichtet, der Berufungsbeklagten als Eigentümerin des

berechtigten Grundstücks die ungestörte Ausübung des Wegrechtes, das auf dem

Grundstück der Berufungsklägerin lastet, zu gestatten. Er hat die Gutheissung

der Klage der Berufungsbeklagten damit begründet, dass sich das zugunsten der Berufungsbeklagten

eingeräumte Wegrecht klar und deutlich aus dem Grundbucheintrag, dem

Dienstbarkeitsvertrag und insbesondere dem dazu gehörenden Situationsplan ergibt.

Er sah es als eindrücklich belegt, dass die Berufungsklägerin dieses Wegrecht

durch ihr Verhalten massiv verletzt.

2.

Die Berufungsklägerin geht in keiner

Weise auf diese Begründung ein. Sie beschränkt sich darauf, wesentlich

veränderte Umstände seit dem Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages geltend zu

machen. So macht sie Ausführungen zum Erwerb eines Wohnmobils, zu der von ihr

im Dezember 2022 errichteten Barriere, zu ihren Abstellmöglichkeiten von

Fahrzeugen (dazu hat sich der Vorderrichter geäussert und nicht zu denjenigen

der Berufungsbeklagten), zu ihrem Baugesuch und zur Befestigung der Auffahrt

mit Pflastersteinen. Wie die Berufungsbeklagte zutreffend festhält, ist die

gesamte Berufungsschrift auf das Eventualbegehren ausgerichtet. Eine Berufung

ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Damit wird verlangt, dass

sich die Berufungsbegründung mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt

und darlegt, inwiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird. In Bezug auf die

Gutheissung der Klage genügt die Berufung somit den Anforderungen an die

Begründung nicht. Auf die Berufung ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

3.

Mit ihrem Eventualbegehren verlangt

die Berufungsklägerin, das Wegrecht sei gerichtlich neu festzulegen, damit ihr

das hangabseitige Parkieren von zwei Fahrzeugen (hintereinander) ermöglicht

werde. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO formuliert das Rechtsbegehren, was das

Gericht im Urteilsdispositiv dem Kläger zusprechen und gegen den Beklagten

aussprechen soll. In Art. 58 Abs. 1 ZPO ist die Dispositionsmaxime verankert.

Danach darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen,

als sie verlangt. Das Dispositiv oder die Urteilsformel (Art. 238 lit. d ZPO)

darf somit nicht über die klägerische Disposition hinausgehen. Der Kläger muss

deshalb im Rechtsbegehren konkret, klar und bestimmt sagen, was er will (Daniel

Willisegger in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 221 N 12). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt

sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben

werden kann. Bei Gestaltungsklagen ist die Rechtsgestaltung, die gerichtlich

angeordnet werden soll, genau zu bestimmen (a.a.O., N 18). Das vorliegend

gestellte Rechtsbegehren genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit nicht.

Auch aus der Berufungsbegründung ergibt sich nicht, wohin genau das Wegrecht

verlegt werden und welche Ausmasse es aufweisen soll. Ist das Rechtsbegehren

unbestimmt oder unklar, so kann die Sache nicht materiell beurteilt werden. Auf

die Berufung ist nicht einzutreten. Darüber hinaus gibt die Berufungsklägerin nicht

einmal an, auf welche Rechtsgrundlage sie ihr Begehren stützt. In Frage käme

Art. 742 ZGB. Diese Bestimmung setzt voraus, dass die Verlegung an eine andere

Stelle für den Berechtigten nicht weniger geeignet ist. Auch dazu äussert sich

die Berufungsklägerin nicht. Sie spricht einzig und allein von ihren

Interessen.

4.

Auf die Berufung ist somit nicht

einzutreten. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von

CHF 2’500.00 hat die Berufungsklägerin zu bezahlen. Zudem hat sie der Berufungsbeklagten

eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der mit der Honorarnote geltend gemachte

Betrag von CHF 3’428.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) erscheint angemessen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 2’500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3’428.95 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller