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Entscheid

ZKBER.2023.43

vorsorgliche Massnahmen

2. Oktober 2023Deutsch14 min

Thal-Gäu eine Klage betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange anhängig. Als

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 2. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker,

Berufungskläger

gegen

1.

B.___

2.

C.___

beide gesetzlich vertreten durch D.___, beide

hier vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche

Massnahmen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___, geb. [...] 2017, und C.___,

geb. [...] 2018, sind die Kinder der unverheirateten Eltern A.___ (nachfolgend:

Kindsvater) und D.___ (nachfolgend: Kindsmutter).

2. Nach einem gescheiterten

Schlichtungsverfahren machten B.___ und C.___ (nachfolgend: Kläger) am 31. Mai

2023 gegen ihren Vater A.___ (nachfolgend auch: Beklagter) vor Richteramt

Thal-Gäu eine Klage betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange anhängig. Als

vorsorgliche Massnahme wurde beantragt, der Vater sei zu verpflichten, der

Mutter während der Dauer des Verfahrens für die beiden Kinder monatlich zum

Voraus je CHF 892.00 (Barunterhalt CHF 415.00, Betreuungsunterhalt CHF 477.00),

nebst Kinderzulagen, zu bezahlen.

3. Der Beklagte beantragte mit

Stellungnahme vom 11. Juli 2023 die Abweisung der beantragten vorsorglichen

Massnahme. Eventualiter sei er zu verpflichten, an den Unterhalt der Kläger für

die Dauer des Verfahrens je einen Betrag von CHF 375.00 zu bezahlen.

4. Am 16. August 2023 fällte der

Amtsgerichtspräsident folgenden Massnahmenentscheid:

1. Der Beklagte hat für die Dauer des

Verfahrens mit Wirkung ab 1. Juni 2023 für seine Kinder B.___ und C.___

monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 890.00

(Barunterhalt CHF 415.00, Betreuungsunterhalt CHF 475.00) zu bezahlen.

Die Kinder-

bzw. Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet, sofern sie vom Pflichtigen

bezogen werden. Bereits geleistete Zahlungen können angerechnet werden.

2. Die Kosten werden zur Hauptsache

geschlagen.

5. Am 28. August 2023 erhob der Beklagte

(nachfolgend auch: Berufungskläger) frist- und formgerecht Berufung an das

Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei der Entscheid über die vorsorglichen

Massnahmen des Richteramtes Thal-Gäu vom 16. August 2023 […] wie folgt

abzuändern:

Der Beklagte

hat für die Dauer des Verfahrens rückwirkend ab 1. Juni 2023 für seine Kinder B.___

und C.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von max. je

CHF 671.00 (Barunterhalt CHF 415.00, Betreuungsunterhalt CHF 256.00)

zu bezahlen.

2. Es sei der Berufung die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

3. Dem Berufungskläger sei für das

vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche

Rechtsvertreterin zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. Mit Verfügung vom 30. August 2023

wies die Präsidentin der Zivilkammer das Gesuch um aufschiebende Wirkung der

Berufung ab.

7. Mit Berufungsantwort vom 11.

September 2023 schlossen die Kläger (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) auf

Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F. Zudem beantragten sie, der Berufungskläger

sei zu verpflichten, ihnen einen Parteikostenvorschuss in der Höhe von CHF

3'000.00 inkl. MwSt. zu bezahlen, eventualiter sei ihnen die integrale

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der unterzeichneten

Rechtsanwältin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin.

8. Die Streitsache ist spruchreif.

Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Umstritten ist eine vorsorgliche

Massnahme im Sinne von Art. 303 Abs. 1 ZPO. Dieser Bestimmung zufolge kann die

in einem Unterhaltsprozess beklagte Partei dann, wenn das Kindesverhältnis

feststeht, verpflichtet werden, angemessene Beiträge an den Unterhalt des

Kindes vorläufig zu bezahlen.

1.2

Vorliegend gilt es zu überprüfen, ob der Vorderrichter beim Bedarf des

Kindsvaters bezüglich seiner Krankenkassenprämien zu Folge Verbilligung zu

Recht den Betrag von CHF 0.00 eingesetzt hat (vgl. dazu E. II/2 nachstehend)

und ob er der Kindsmutter zu Recht keine Übergangsfrist für die Anrechnung

eines (hypothetischen) Einkommens angesetzt hat (vgl. dazu E. II/3 nachstehend).

2.1

Der Vorderrichter hat beim Bedarf

des Kindsvaters keinen Betrag für Krankenkassenprämien angerechnet. Er erwog

dazu, beide Elternteile sowie die Kinder würden für das Jahr 2023 die Prämien

vollständig verbilligt bekommen. Ob der Beklagte, wie von ihm vorgebracht,

zukünftig keine Prämienverbilligung erhalten werde, sei fraglich und für die

Festlegung der vorsorglichen Unterhaltsbeiträge nicht relevant.

2.2

Der Berufungskläger rügt, die

Vorinstanz lasse unbegründet, weshalb seine Krankenkassenprämie nicht zu

berücksichtigen sei. Bei einer Trennung komme es zur Neuberechnung einer

allfälligen Prämienverbilligung. Mit Verfügung vom 4. August 2023 habe das

Amt für Gesellschaft und Soziales die Leistungen der Familien EL per 30. April

2023.

eingestellt und festgehalten, dass der Berufungskläger für allfällige

reguläre IPV-Ansprüche direkt ein Gesuch einreichen müsse. Ein solches Gesuch

habe er eingereicht. Mit einem Entscheid sei frühestens in drei bis sechs

Monaten zu rechnen. In der Zwischenzeit müsse der Berufungskläger die Prämien

selbst bezahlen. Bei einem Jahresbruttolohn von CHF 60'000.00 bestehe kein und

in jedem Fall kein vollständiger Anspruch auf eine Prämienverbilligung.

2.3

Die Berufungsbeklagten entgegnen,

die Vorinstanz habe die Krankenkassenprämie des Kindsvaters nicht berücksichtigt,

weil die ganze Familie eine volle Prämienverbilligung erhalte. Basis sei das

Nettoeinkommen 2021 für die ganze Familie. Da der Kindsvater künftig weniger

verdiene und weiterhin für die ganze Familie aufkommen müsse und weil zudem

zwei Haushalte zu finanzieren seien, sei im Existenzminimum der Familie keine

Krankenkassenprämie einzuberechnen. Die Bewilligung der Prämienverbilligung

erfolge zwei bis drei Monate nach Antragsstellung. Es bestehe bei den Prämien

eine Vorschusspflicht. Diese soll jedoch nicht indirekt der Mutter und den

Kindern angelastet werden, indem der Vater eine volle Krankenkassenprämie in

seinem Existenzminimum einrechnen dürfe. Der Vater erhalte die Prämien zurück.

2.4

Gemäss Richtlinie für die Berechnung

des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) der

Konferenz für Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz sind die monatlichen

Krankenkassenprämien zum monatlichen Grundbetrag hinzuzuschlagen. Dies gilt

selbstredend nur für den Fall, dass die Krankenkassenprämien auch tatsächlich

anfallen.

2.5

Die Kantone gewähren den

versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen

Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung

[KVG, SR 832.10]). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen

(Art. 97 KVG). Für den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen

Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in

§§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anspruch

auf Prämienverbilligung haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten

Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie am 1. Januar

des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei einem vom Bund

anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung

versichert sind (§ 87 Abs. 1 SG). Massgebend sind die persönlichen und

familiären Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG). Das für die Anspruchsberechnung massgebende Einkommen basiert auf den

Steuerwerten der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach dem kantonalen

Steuergesetz und besteht aus dem korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie

einem Anteil des satzbestimmenden Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG).

2.6

Der Vorderrichter hat sich bei

seinem Entscheid auf die korrigierte Prämienrechnung der [...] gestützt, welche

sich als Beilage Nr. 8 zum Schlichtungsgesuch in den Akten befindet, was nicht

Dispositiv

zu beanstanden ist. Demnach wurden dem Berufungskläger (und seiner Familie) die

Prämien für das Jahr 2023 vollständig verbilligt. Anlässlich des Berufungsverfahrens

legt der Berufungskläger als Urkunde 2 eine Verfügung des Amtes für

Gesellschaft und Soziales, Familienergänzungsleistungen, vom 4. August 2023 zu

den Akten, welcher zu entnehmen ist, dass die Familienergänzungsleistungen für

den Berufungskläger per 30. April 2023 eingestellt wurden. Der Verfügung ist

ferner zu entnehmen, dass auch die individuellen Prämienverbilligungszahlungen

(IPV) per 30. April 2023 eingestellt wurden und dass der Berufungskläger für allfällige

reguläre IPV-Ansprüche ab dem 1. Mai 2023 an die AKSO, Abteilung IPV, verwiesen

wurde. Gemäss den Ausführungen des Berufungsklägers hat er ein entsprechendes

Gesuch eingereicht. Wie der Berufungskläger in seiner Berufung selbst ausführt,

ist derzeit unklar, wie die konkrete Berechnung seitens der Ausgleichskasse

erfolgen wird (Seite 7 der Berufung). Da über die Prämienverbilligung jährlich

gestützt auf die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des

Anspruchsjahres entschieden wird, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass dem

Berufungskläger die Prämien für das Jahr 2023 (noch) verbilligt werden. Die zu viel

bezahlten Prämien werden dem Berufungskläger zurückerstattet werden, weshalb es

sich im vorliegenden Massnahmenverfahren als gerechtfertigt erweist, dem

Berufungskläger keine Krankenkassenprämien anzurechnen. Diesbezüglich wird von

den Berufungsbeklagten zu Recht ausgeführt, dass es nicht angehe, die

Vorschusspflicht indirekt ihnen bzw. der Kindsmutter anzulasten. Der

(zeitweilige) Eingriff in sein Existenzminimum, welcher durch die

Vorschusspflicht besteht, hat der Berufungskläger hinzunehmen.

2.7 Der Vorderrichter hat demnach im

Rahmen der vorsorglichen Massnahmen, den Betrag, welcher dem Berufungskläger

nach Deckung seines Bedarfs und des Barunterhalts der Kinder verbleibt, zu

Recht auf CHF 955.00 festgelegt. Es kann vorweggenommen werden, dass der Vorderrichter

diesen Betrag den Kindern zu Recht als Betreuungsunterhalt zugesprochen hat

(vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen).

3.1 Der Vorderrichter hat für die

Festlegung der Unterhaltsbeiträge der Kindsmutter (noch) kein (hypothetisches)

Einkommen angerechnet bzw. ihr keine Übergangsfrist zur Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit gesetzt, und dazu Folgendes ausgeführt: Die Kindsmutter

erziele kein Erwerbseinkommen und werde von der Sozialhilfe unterstützt.

Grundsätzlich wäre ihr ab der obligatorischen Schulpflicht des jüngsten Kindes

(1. August 2023) eine Erwerbsarbeit im Umfang eines 50 % Pensums zumutbar. Ihr

sei jedoch hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat

umzusetzen, womit für die Festlegung der vorsorglichen Unterhaltsbeiträge vom

Anrechnen eines hypothetischen Einkommens abzusehen sei.

3.2 Der Berufungskläger rügt, die

Übergangsfrist zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit müsse ihrem Zweck und den

Umständen entsprechend angemessen sein. Die Ehefrau (recte: Kindsmutter) habe

seit der Trennung im April hinreichend Zeit gehabt, um sich um eine

Arbeitsstelle zu bemühen. Gerade im Niedriglohnbereich seien Arbeitskräfte

stets gefragt und es sei auch ohne Ausbildung und mit mangelnden

Sprachkenntnissen möglich, eine Arbeit zu finden. Eine längere Übergangsfrist

sei daher nicht angemessen.

3.3 Die Berufungsbeklagten entgegnen, die

Kindsmutter sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe keine Ausbildung.

Sie habe in der Schweiz noch nie gearbeitet. Sie erhalte eine Übergangsfrist,

in welcher sie sich um Arbeit bemühen müsse, was unbestritten sei. Dass dies

bereits im Rahmen vorsorglicher Massnahmen erfolgen solle, sei hingegen

bestritten. Der Mutter sei Zeit einzuräumen, die Kinder zu organisieren und

eine Anstellung zu finden. Die Festlegung der Übergangsfrist sei praxisgemäss

nicht im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen zu bestimmen. Die Ehefrau könne in

einem Putzinstitut keine Weisungen entgegennehmen. Auch als Hilfskraft brauche

sie Deutschkenntnisse, mindestens Niveau B1, was sie bei weitem nicht habe.

3.4 Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf der Richter vom

tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen, das Voraussetzung und

Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet, abweichen und stattdessen von

einem hypothetischen Einkommen ausgehen, falls und soweit dieser bei gutem

Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als

er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung

fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben (Urteil des

Bundesgerichts 5A_184/2015, E. 3.2). Soll einer Partei ein hypothetisches

Einkommen aufgerechnet werden, ist ihr hinreichend Zeit zu lassen, die

rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer dieser Übergangsfrist

bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGE 129 III 417 E. 2.2; 114 III 13 E. 5).

3.5 Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften,

für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210).

Die Kindseltern haben sich im April 2023 getrennt. Unmittelbar danach haben die

Kläger die vorliegende Unterhaltsangelegenheit anhängig gemacht

(Schlichtungsgesuch vom 28. April 2023). Der jüngere Sohn wurde im August 2023

eingeschult. Die Kindsmutter selbst gesteht zu, dass sie eine 50 % Stelle

antreten muss. Welcher Art diese Stelle sein wird, wird sich anlässlich der vom

Vorderrichter durchzuführenden Verhandlung mit Beweisabnahme zeigen.

Insbesondere wird zu klären sein, was für eine Ausbildung und welchen

Aufenthaltsstatus die Kindsmutter hat und in welchen Bereichen sie allenfalls

bereits erwerbstätig war. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der

Vorderrichter einstweilen im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen noch keine

Übergangsfrist gesetzt hat. Es besteht kein Grund, den vorinstanzlichen

Ermessensentscheid zu korrigieren. Die Vorinstanz ist gehalten, das Verfahren

beförderlich zu behandeln und die Verhandlung baldmöglichst anzusetzen, um die

Unterhaltsbeiträge definitiv zu regeln. Der Vollständigkeit halber und ohne

Präjudiz für den Hauptentscheid drängen sich folgende Ausführungen auf: Auch

wenn die Kindsmutter – wie vorgebracht – der deutschen Sprache nicht mächtig

ist und sie seit ihrer Einreise in die Schweiz keiner Erwerbstätigkeit

nachgegangen ist, dürfte es ihr ohne weiteres möglich sein, in einem

Niedriglohnsegment, beispielsweise als ungelernte Reinigungs- oder Hilfskraft

in der Gastronomie eine Anstellung zu finden. Entgegen der Auffassung des

Berufungsklägers, welcher der Kindsmutter in einem Vollzeitpensum ein

monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'000.00 (inkl. 13. Monatslohn)

angerechnet haben will, ist wahrscheinlicher, dass sich ihr monatliches

Nettoeinkommen im Bereich von CHF 3'200.00 bewegen wird (vgl. dazu. Salarium –

Statistischer Lohnrechner, Espace Mittelland, Reinigungs-Hilfspersonal, ohne

abgeschlossene Berufsausbildung und ohne Dienstjahre; GAV für die

Reinigungsbranche Deutschschweiz, Mindestlohn), was bei einem Teilzeitpensum

von 50 % einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 1'600.00 entsprechen dürfte. Der

Bedarf der Kindsmutter in der Höhe von CHF 2'510.00 ist vorliegend (auch mit

der [zu] hohen Miete) nicht bestritten. Würden der Kindsmutter noch Auslagen

für Weg und auswärtige Verpflegung im Bedarf angerechnet, resultierte ein

ungedeckter Betrag, welcher den Betrag, den der Vorderrichter als

Betreuungsunterhalt für die beiden Kinder festgelegt hat, übersteigen würde. Auch

unter diesem Gesichtspunkt ist der vom Vorderrichter im Rahmen der

vorsorglichen Massnahmen festgesetzte Betreuungsunterhalt im Ergebnis nicht zu

beanstanden. Wie bereits erwähnt, sind aber im Rahmen des Hauptsacheverfahrens

weitere Abklärungen zu treffen und die Unterhaltsbeiträge neu zu berechnen.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die

Berufung als unbegründet, sie ist abzuweisen.

5.1 Beide Parteien haben für das

Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da

beide ausgewiesen prozessarm sind, können die Gesuche bewilligt werden.

Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin

des Berufungsklägers und Rechtsanwältin Cornelia Dippon als unentgeltliche

Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten eingesetzt.

5.2 Gemäss Art. 106 ZPO sind die

Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Berufungskläger ist

mit seiner Berufung nicht durchgedrungen, weshalb ihm die Kosten des

Berufungsverfahrens und die Parteikosten der Gegenpartei aufzuerlegen sind.

5.3 Die Gerichtskosten werden

praxisgemäss auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Zufolge der dem Berufungskläger

gewährten unentgeltlichen Rechtspflege erliegen die Gerichtskosten dem Staat

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald der Berufungskläger zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

5.4 Die von den Parteivertreterinnen

geltend gemachten Kostennoten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der

Berufungskläger hat an die Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia

Dippon, eine Parteientschädigung von CHF 1'018.75 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat

der Staat Rechtsanwältin Cornelia Dippon eine Entschädigung von CHF 725.80

(inkl. Auslagen und MwSt.) und Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker eine

solche von CHF 1'014.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

5.5 Sobald der Berufungskläger und/oder die

Berufungsbeklagten bzw. ihre gesetzliche Vertretung zur Nachzahlung in der Lage

ist/sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwältinnen die Differenz zum

vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Cornelia Dippon CHF

292.95 und für Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker CHF 306.30.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist.

3. A.___ hat an B.___ und C.___, vertreten

durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon eine Parteientschädigung von CHF 1'018.75

zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat

Rechtsanwältin Cornelia Dippon eine Entschädigung von CHF 725.80 und

Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker eine solche von CHF 1'014.10 zu

bezahlen.

4. Sobald A.___ und/oder B.___ und C.___

bzw. ihre gesetzliche Vertretung zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123

ZPO), haben sie ihren Rechtsanwältinnen die Differenz zum vollen Honorar zu

leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Cornelia Dippon CHF 292.95 und für

Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker CHF 306.30.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller