ZKBER.2023.46
Scheidung auf Klage
1. Mai 2024Deutsch20 min
(nachfolgend: Ehefrau) verheirateten sich [...] 2018 in [...]. Der Ehe entspross der gemeinsame Sohn C.___,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 1. Mai 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Fürsprecher Guido Fischer,
Berufungsbeklagte
betreffend Scheidung
auf Klage
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___
(nachfolgend: Ehefrau) verheirateten sich [...] 2018 in [...]. Der Ehe entspross der gemeinsame Sohn C.___,
geb. [...] 2020. Die Ehegatten leben seit dem 8. Juni 2020 getrennt. Vor
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt führten sie ein Eheschutz- sowie zwei Abänderungsverfahren. Anlässlich
des zweiten Abänderungsverfahrens wurde der gemeinsame Sohn unter die
alternierende Obhut der Kindseltern gestellt.
Erwägungen
2.
Mit Klage vom 9. Juni 2022 machte der
Ehemann vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Scheidungsverfahren nach Art.
114.
ZGB anhängig.
3.
Mit im Dispositiv eröffneten Urteil
vom 24. April 2023 schied der Vorderrichter die Ehe der Parteien, beliess den Sohn unter der gemeinsamen
elterlichen Sorge und stellte ihn unter die alternierende Obhut der Eltern mit
Wohnsitz beim Vater. Die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge regelte er wie folgt
(Ziffer 7 [bereits in der berichtigten Fassung]):
«Der
Vater hat für den Sohn monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu
bezahlen:
-
Phase I: ab Rechtskraft
Scheidungsurteil bis 31. Juli 2025:
CHF 320.00
(Barunterhalt CHF 170.00, Betreuungsunterhalt CHF 150.00);
-
Phase II: ab 1. August
2025.
bis 31. Januar 2030:
CHF 550.00
(Barunterhalt CHF 170.00, Betreuungsunterhalt CHF 380.00);
-
Phase III: ab
1.
Februar 2030 bis 31. Juli 2033:
CHF 550.00
(Barunterhalt CHF 210.00, Betreuungsunterhalt CHF 340.00);
-
Phase IV: ab 1. August
2033.
bis 31. Januar 2036:
CHF 440.00
(Barunterhalt CHF 250.00, Betreuungsunterhalt CHF 190.00);
-
Phase V: ab 1. Februar
2036.
bis 31. Januar 2038:
CHF 550.00
(Barunterhalt CHF 290.00, Betreuungsunterhalt CHF 260.00).
Die vom Ehemann bezogenen
Familienzulagen hat er für den von ihm direkt zu bezahlenden Barunterhalt des
Dispositiv
Kindes zu verwenden und ist demnach nicht zusätzlich zu den obigen
Unterhaltsbeiträgen geschuldet.
Die Unterhaltspflicht
gegenüber dem Sohn dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss
einer ordentlichen Ausbildung.»
4.1 Gegen den begründeten Entscheid
erhob der Ehemann (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 14. September 2023
fristgerecht Berufung. Er stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei Ziffer 7 des Urteils vom 24.
April 2023 (mit Ausnahme der Regelung bezüglich der bezogenen Familienzulagen)
aufzuheben.
2. Es sei der Berufungskläger zu
verpflichten, für den [Sohn] folgende monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
2.1 Phase 1: ab Rechtskraft des Urteils bis
zum 31. Juli 2024: CHF 320.00 (Barunterhalt CHF 170.00;
Betreuungsunterhalt CHF 150.00)
2.2 Phase 2: ab 1. August 2024 bis 31.
Januar 2030: höchstens CHF 45.00 (nur Barunterhalt)
2.3 Phase 3: ab 1. Februar 2030 bis 31. Juli
2033: höchstens CHF 138.00 (nur Barunterhalt)
3. Ab dem 1. August 2033 sei die
Berufungsbeklagte zu verpflichten, für den Sohn C.___, geb. [...] 2020,
folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
3.1 Phase 4: ab 1. August 2033 bis 31.
Januar 2036: mindestens CHF 26.00 (nur Barunterhalt)
3.2 Phase 5: ab 1. Februar 2036 bis 31.
Januar 2038: mindestens CHF 237.00 (nur Barunterhalt)
4. Es sei dem Berufungskläger für das mit
vorliegender Eingabe angehobene Berufungsverfahren rückwirkend per 2. August
2023 die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des
unterzeichneten Rechtsanwalts als amtlicher Vertreter zu bewilligen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4.2 Mit Berufungsantwort vom 13. Oktober
2023 schloss die Ehefrau (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) auf
vollumfängliche Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F. Zudem ersuchte sie um
Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege, rückwirkend per 18.
September 2023.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Die Berufung richtet sich
ausschliesslich gegen die Ziffer 7 des angefochtenen Urteils und damit gegen
die vom Vorderrichter festgesetzten Kindesunterhaltsbeiträge.
2.1 Der
Vorderrichter berechnete die Kindesunterhaltsbeiträge mithilfe der dem Urteil
beigelegten Berechnungsblätter. Da zum einen die verfügbaren Mittel des
Ehemannes und des Sohnes sowie die einzelnen Bedarfspositionen mit Ausnahme der
Steuern nicht umstritten sind, kann diesbezüglich vollumfänglich auf die
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
2.2 Bei der Ehefrau
ging der Vorderrichter von einem (hypothetischen) monatlichen Nettolohn in
einem Vollzeitpensum von CHF 4'000.00 aus.
2.3. Der Vorderrichter errechnete den
Kindesunterhalt in Anlehnung an das Schulstufenmodell in folgenden fünf Phasen:
Phase I: ab Rechtskraft
Scheidungsurteil bis 31. Juli 2025 (Einschulung Sohn);
Phase II: ab 1. August 2025 bis
31. Januar 2030 (10. Altersjahr Sohn);
Phase III: ab 1. Februar 2030
bis 31. Juli 2033 (Eintritt Sohn Oberstufe);
Phase IV: ab 1. August 2033 bis
31. Januar 2036 (16. Altersjahr Sohn);
Phase V: ab 1. Februar 2036 bis
31. Januar 2038 (18. Altersjahr Sohn).
Für die einzelnen Phasen rechnete er den
Parteien folgende Pensen an:
Phase I: Ehemann 70 %, Ehefrau 30
%;
Phase II: Ehemann 80 %, Ehefrau 70
%;
Phase III: Ehemann 80 %, Ehefrau 70
%;
Phase IV: Ehemann 90 %, Ehefrau 90 %;
Phase V: Ehemann 100 %, Ehefrau 100
%.
2.4 Den sich bei den Akten befindenden Berechnungsblättern
ist zu entnehmen, dass der Vorderrichter die Kinderabzüge Kanton und Bund sowie
den ermässigten Tarif Kanton beim Ehemann und Kindsvater anrechnete. In den
Phasen mit Überschuss, verteilte er diesen nach grossen und kleinen Köpfen. Den
Ausgleich Barunterhalt Kind(er) nahm er im Verhältnis 70 % Ehemann und
30 % Ehefrau vor.
3.1 Der Berufungskläger moniert, bei der
Berufungsbeklagten sei zu Unrecht kein Anteil am 13. Monatslohn aufgerechnet
worden. Wie bei seinem Einkommen sei auch der Ehefrau monatlich ein Anteil am
13. Monatslohn anzurechnen.
3.2 Die Berufungsbeklagte entgegnet, so
oder anders sei der vom Vorderrichter angerechnete Lohn von CHF 4'000.00
netto pro Monat bei einem Pensum von 100 % viel zu hoch. Ausgehend von ihrem
derzeit erzielten Stundenlohn könne sie in einem Vollzeitpensum zwischen CHF
2'900.00 und CHF 3'200.00 erzielen.
3.3 Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom
tatsächlich erzielten Einkommen der Parteien auszugehen. Soweit dieses
Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken,
kann ihnen ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn dieses zu
erzielen ihnen zumutbar und möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_107/2023
vom 30. August 2023 E. 3.5.1 mit Verweis auf BGE 143 III 233 E. 3.2; 137
III 118 E. 2.3). Soll einer Partei ein hypothetisches Einkommen
aufgerechnet werden, ist ihr hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen
Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer dieser Übergangsfrist
bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGE 129 III 417 E. 2.2; 114 III 13 E. 5).
3.4 Im (zweiten) Urteil betreffend
Abänderung Eheschutzmassnahmen vom 7. September 2022 wurde zum Einkommen der
Ehefrau Folgendes festgehalten: «Per 18. August 2022 ist die Ehefrau bei
der […] AG als Zustellerin im Stundenlohn von brutto CHF 20.00 zzgl.
Ferienentschädigung angestellt. Gemäss Ausführungen des Vertreters der Ehefrau
anlässlich der Verhandlung vom 25. August 2022 arbeite die Ehefrau 7 Stunden
pro Woche und verdiene netto ca. CHF 500.00. Zufolge alternierender Obhut und
folglich frei gewordener Arbeitskapazität hat die Ehefrau ihr Pensum jedoch zu
erhöhen, wobei ihr eine angemessene Übergangsfrist zur entsprechenden Erhöhung
zu gewähren ist. Unter vorliegenden Gegebenheiten und insbesondere in
Anbetracht dessen, dass bereits ein Ehescheidungsverfahren eingeleitet wurde,
ist es angemessen und gerechtfertigt, vorübergehend ein Pensum von 30 % resp.
ein hypothetisches Einkommen von CHF 1'200.00 zu berücksichtigen; ausgehend von
einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'000.00 bei einem 100 %-Pensum.
Anlässlich des bereits hängigen Ehescheidungsverfahrens wird erneut über die
Einkommenskapazität der Ehefrau (wie auch des Ehemannes) zu befinden sein.»
3.5 Der Vorderrichter hat der Ehefrau also
- wie bereits erwähnt - nicht den effektiven Nettolohn, sondern ein
hypothetisches Einkommen angerechnet. Auch
wenn der Vorderrichter keine weiteren Ausführungen zu diesem Einkommen macht,
ist es nicht zu beanstanden, was folgt: Die Ehefrau ist jung und gesund. Sie
absolvierte bereits diverse Deutschkurse und hat Arbeitserfahrung im Verkauf.
In diesem Bereich aber auch z.B. in der Gastronomie wird es der Ehefrau möglich
sein, den vom Vorderrichter verfügten Nettolohn zu erzielen. Aufgrund der Höhe
des vom Vorderrichter festgesetzten Nettolohnes ist – auch wenn nicht separat in
den Berechnungsblättern aufgeführt – davon auszugehen, dass der 13. Monatslohn schon
hinzugerechnet worden ist. Wie bereits aufgezeigt, wurde anlässlich der
verfügten vorsorglichen Massnahmen im Rahmen des Abänderungsverfahrens von
einem Netto-Vollzeitverdienst der Ehefrau in der Höhe von CHF 4'000.00
ausgegangen (vgl. Verfügung vom 25. Mai 2022). Weder die Ehefrau noch der
Ehemann opponierten damals dagegen. Zudem ging der Ehemann in seinem schriftlichen
Schlussvortrag vom 22. März 2023 selbst davon aus, dass die Ehefrau ein
Einkommen von CHF 3'957.00 (inkl. 13. Monatslohn) erzielen könne (AS 138).
3.6. Aufgrund des Gesagten sind die vom
Vorderrichter der Ehefrau angerechneten verfügbaren Mittel von CHF 4'000.00 (inkl.
13. Monatslohn) in einem Vollzeitpensum nicht zu beanstanden. Die Rüge des
Ehemannes ist diesbezüglich unbegründet.
4.1 Der Berufungskläger moniert, der
Sohn werde am […] 2024 das vierte Lebensjahr vollendet haben und am 1. August
2024 eingeschult werden. Gründe, weshalb es dannzumal zu keiner Einschulung
kommen sollte, seien keine ersichtlich. Infolgedessen sei der
Berufungsbeklagten die Erhöhung ihres Arbeitspensums auf 70 % bereits ab dem
1. August 2024 möglich und zumutbar. Eine Übergangsfrist von zwei Jahren
sei zu lange. Korrekterweise ende die Phase 1 also bereits am 31. Juli
2024.
4.2 Die Berufungsbeklagte bestreitet nicht
grundsätzlich, dass das Kind allenfalls bereits im August 2024 das erste
Kindergartenjahr besuchen werde. Sie führt aus, offenbar habe es die Vorinstanz
als angezeigt erachtet, die Einschulung ein Jahr zu verschieben, weil das Kind
durch die persönlichen Konflikte zwischen den Eltern traumatisiert sei. Hinzu
komme, dass sie sich sehr intensiv um eine Arbeitsstelle bemühe, jedoch nichts
finde. Eine Erhöhung des Arbeitspensums sei ihr deshalb erst ab 1. August 2025
zuzumuten. Allerdings sei es nicht zulässig, das ihr zumutbare Arbeitspensum
auf 70 % zu erhöhen. Angesichts der Betreuungsanteile, verbleibe lediglich Raum
für ein 50 % Pensum. Sie habe niemanden, der die Betreuung des Sohnes
übernehmen könne und sie wolle ihn persönlich betreuen.
4.3 Nach dem Schulstufenmodell muss der
hauptbetreuende Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten
Kindes grundsätzlich zu 50 % eine Erwerbsarbeit ausüben, ab dessen Eintritt in
die Sekundarstufe zu 80 % und ab seinem vollendeten 16. Lebensjahr zu 100 %.
Davon kann im Einzelfall aus zureichenden Gründen abgewichen werden (vgl. statt
vieler BGE 144 III 481).
4.4 Der Sohn der Parteien wurde am […] 2020
geboren. Grundsätzlich wird er im August 2024 eingeschult werden. Gründe, warum
die Einschulung erst später erfolgen sollte, sind keine ersichtlich. Eine
Traumatisierung des Sohnes – wie sie die Berufungsbeklagte vorbringt – geht aus
den Akten nicht hervor. Der Vorderrichter hat nicht begründet, warum er der
Auffassung ist, der Sohn werde erst im Jahr 2025 eingeschult. Eine Begründung
hätte sich diesbezüglich aber aufgedrängt.
4.5 Entsprechend dauert die 1. Phase ab
Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Juli 2024. Die Rüge des Ehemannes
ist diesbezüglich begründet. Konsequenterweise ist dann aber auch davon
auszugehen, dass der Sohn mit 12 Jahren und damit im Jahr 2032 (und nicht wie
vom Vorderrichter angenommen im Jahr 2033) in die Sekundarstufe übertritt. Davon
ist auch die damalige Kindsvertreterin in ihrer Eingabe vom 14. März 2023 ausgegangen
(AS 121).
4.6 Zum Vorbringen der Ehefrau, wonach
ihr infolge der persönlichen Betreuung des Kindes (ab Einschulung des Sohnes [vorerst])
nur ein 50 % Pensum zumutbar sein soll, ergibt sich Folgendes: Das
Schulstufenmodell ist auf den Fall der alleinigen Obhut zugeschnitten. Demnach
darf grundsätzlich ein höheres Pensum bei einer alternierenden Obhut erwartet
werden. Wie hoch dieses sein soll, bedarf einer Einzelfallbetrachtung. Ausgehend
davon, dass beide Elternteile ab Einschulung bei einer alleinigen Obhut
zusammen insgesamt ein 150 %-Pensum leisten müssen, dürfte bei einer
alternierenden Obhut mit 50:50 Betreuung – wie vorliegend – von jedem
Elternteil rein rechnerisch ein 75 %-Pensum verlangt werden. Das vom
Vorderrichter angenommene 70 % Pensum der Ehefrau ab Einschulung des
Kindes ist deshalb nicht zu beanstanden. Besonders im Verkauf – wo die
Berufungsbeklagte bereits Berufserfahrung hat – aber auch in der Gastronomie sind
Arbeiten (auch) am Wochenende die Regel. Entsprechende Stellen sind auf dem
Arbeitsmarkt vorhanden. Die angepasste Betreuung ab Kindergarteneintritt
ermöglicht es der Kindsmutter ihre Arbeit entsprechend auszurichten.
5.1 Der Berufungskläger rügt, die von
der Vorinstanz eingesetzten Steuerbeträge seien offensichtlich falsch. Die
Kinderabzüge und der ermässigte Tarif seien (ausschliesslich) bei ihm (als
gemäss Vorinstanz Unterhaltspflichtigen) und damit beim falschen Ehegatten
berücksichtigt worden.
5.2 Die Berufungsbeklagte entgegnet, der
Berufungskläger übersehe, dass er die an sie geleisteten Unterhaltsbeiträge von
seinem Einkommen abziehen könne, während sie die Alimente als Einkünfte zu versteuern
habe. Das vorinstanzliche Urteil spreche ihr Alimente für den Sohn im Umfang
von ca. CHF 550.00 monatlich zu. Dies entspreche in etwa dem Betrag, den das
Steuergesetz als Kinderabzug festlege (CHF 6'500.00 jährlich). Wenn also
der Berufungskläger jährlich gut CHF 6'000.00 als Kinderalimente bezahle, könne
er diesen Betrag vollumfänglich von den Einkünften abziehen. Demgegenüber müsse
sie die erhaltenen Alimente als Einkommen versteuern, könne im Gegenüber aber
den Kinderabzug in etwa gleicher Höhe geltend machen. Es handle sich somit um
ein Nullsummenspiel.
5.3 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. c
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) werden die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen,
gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die
Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge
stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer
familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten, von den Einkünften abgezogen.
5.4 Ziffer 14.5 des Kreisschreibens Nr.
30 - Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer (DBG) regelt – soweit vorliegend relevant – was folgt: Besteuerung
der getrennten, geschiedenen oder unverheirateten Eltern (zwei Haushalte) mit
gemeinsamem minderjährigem Kind, mit gemeinsamer elterlicher Sorge, mit oder
ohne alternierende Obhut, mit Unterhaltszahlungen. Wird ein Abzug für die
Unterhaltsbeiträge für das Kind nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG von
einem Elternteil geltend gemacht, erfolgt die Besteuerung der Eltern folgendermassen:
Unterhaltszahlungen: Die Unterhaltsbeiträge für das Kind sind vom Empfänger zu
versteuern. Der leistende Elternteil kann diese Alimentenleistungen in Abzug
bringen. Der Elternteil, der die Unterhaltsleistungen erhält, kann den
Kinderabzug sowie den Versicherungs- und Sparzinsenabzug für das Kind geltend
machen. Der Elternteil, der die Unterhaltszahlungen erhält, wird zum
Elterntarif besteuert. Der Elternteil, der die Unterhaltszahlungen leistet,
erhält den Grundtarif besteuert.
5.5 Leistet ein Elternteil für das minderjährige
Kind Unterhaltsbeiträge an den anderen Elternteil, können solche
Unterhaltsbeiträge nach dem Gesagten vom Leistenden vom Einkommen abgezogen
werden (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG); hingegen kann er keinen Kinderabzug geltend
machen, zumal der andere Elternteil die erhaltenen Alimente als Einkommen
versteuern muss (Art. 23 lit. f DBG). Diese steuersystematische Umverteilung
von Ressourcen (vgl. BGE 133 II 305 E. 6.5, übersetzt in Pra 2008
265; ferner Urteil des Bundesgerichts 2C_437/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 2.2
und 2.3) hat zur Folge, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil, der zur
Hauptsache für den Unterhalt des Kindes sorgt, Anspruch auf den Kinderabzug hat
(vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_905/2017 vom 11. März 2019 E. 2.1.2; 2C_1145/2013
vom 20. September 2014 E. 3.2 und 2C_1008/2013 vom 6. Juni 2014 E. 2.3.2). Vereinfacht gesagt, stehen die kinderbezogenen
Steuererleichterungen (Kinderabzug, Tarifermässigung) demjenigen Elternteil zu,
der diese empfängt (vgl. zum Ganzen auch: Daniel Bähler/Annette Spycher:
Berechnungsblatt alternierende Betreuung [Nr. 15] Version 2022, 18.02.2024 mit Verweis
auf Daniel Bähler in: Heinz Hausheer/Annette Spycher [Hrsg.], Handbuch des
Unterhaltsrechts, Kapitel 12 Unterhalt und Steuern, Rz. 52 ff.).
5.6 Die
Ehefrau empfängt die Unterhaltsbeiträge für den Sohn. Ihr stehen deshalb die
vorgenannten Steuererleichterungen zu. Die Rüge des Ehemannes ist diesbezüglich
begründet.
6.1 Der
Berufungskläger rügt, die Vorinstanz
habe den Überschuss falsch verteilt. Infolge Verzichts der Berufungsbeklagten
auf nachehelichen Unterhalt sei der Überschussanteil ihm zu belassen.
6.2 Die
Berufungsbeklagte bemerkt, das angefochtene Urteil spreche ihr gar keinen
persönlichen Unterhalt zu.
6.3 Im
Urteil 5A_645/2022 vom 5. Juli 2023 (vgl. auch FamPra.ch 4/2023, S. 1083) hält das Bundesgericht fest, dass die
Eltern bei alternierender Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen für den
Barbedarf der Kinder im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit aufzukommen
haben. Die Kinder haben überdies Anspruch auf einen Anteil am Überschuss der
Eltern, welcher grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen auf die Eltern
und die Kinder aufzuteilen ist. Bei hälftiger Betreuungsaufteilung finanzieren
die Eltern den Überschussanteil auf dem Barunterhalt des Kindes ebenfalls im
Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit. In demselben Verhältnis haben die
Eltern auch für ausserordentliche Kinderkosten aufzukommen.
6.4 Wie bereits erwähnt, hat der
Vorderrichter in den Phasen, in denen ein Überschuss resultierte, diesen nach
grossen und kleinen Köpfen auf die Eltern und das Kind verteilt. Die
Berufungsbeklagte hat auf Unterhaltszahlungen verzichtet. Die Argumentation des
Berufungsklägers ist daher nicht völlig von der Hand zu weisen. Die vorgenommene
vorinstanzliche Berechnung führt aber zu keinem unbilligen Ergebnis, weshalb es
dabei bleibt.
7.1 Während der Berufungskläger vorbringt,
ab 1. August 2024 (Phase 2) bestehe kein Anspruch (mehr) auf einen
Betreuungsunterhalt, ab diesem Zeitpunkt könne die Ehefrau ihre Lebenskosten
durch eigenes Erwerbseinkommen decken, entgegnet die Berufungsbeklagte, es
bestehe sehr wohl ein entsprechender Anspruch.
7.2 Mit dem Betreuungsunterhalt werden die
(indirekten) Kosten abgegolten, welche einem Elternteil dadurch entstehen, dass
er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird,
durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (vgl. Botschaft vom
29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
[Kindesunterhalt], BBl 2014 554 Ziff. 1.5.2 und 576 Ziff. 2.1.3).
7.3 Soweit
die Berufungsbeklagte ihren (familienrechtlichen) Bedarf nicht decken kann,
weil ihre Erwerbstätigkeit durch die Betreuung des Sohnes eingeschränkt ist,
hat sie bzw. der Sohn grundsätzlich Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Die
Ehefrau kann ihren Bedarf ab der Phase II selber decken. Ab dieser Phase ist
kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet. Die Rüge des Ehemannes ist begründet.
8.1 Abschliessend
rügt der Berufungskläger, die Vorinstanz habe die Verteilung der
Leistungsfähigkeit beim Ausgleich des Barunterhalts ab der 2. Phase falsch vorgenommen. Er verweist auf BGE 147 III 265 E.
5.5.
8.2 Die
Berufungsbeklagte bemerkt, der Berufungskläger bringe hier lediglich vor, dass
die von der Vorinstanz vorgenommene Verteilung der Leistungsfähigkeit beim
Ausgleich des Barunterhalts ab der Phase 2 falsch sein solle. Mit keinem Wort
begründe er, was genau an der Berechnung falsch sein soll. Er verweise
lediglich auf Entscheide des Bundesgerichts. Damit genüge er seiner Pflicht,
seine Anträge zu begründen, in keiner Art und Weise.
8.3 Der Einwand der Berufungsbeklagten
erfolgt zu Recht. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Schweizerische
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern
der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu
betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt
voraus, dass die Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen,
die sie anfechten, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzen und mittels
genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden
Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden
beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte
Berufungsgrund ergeben soll. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen
Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der
Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden (vgl. BGE 142 III 413, mit
weiteren Hinweisen).
8.4 Gemäss der vom Berufungskläger
angerufenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die finanziellen Lasten bei
je hälftigen Betreuungsanteilen – wie vorliegend – proportional zur
Leistungsfähigkeit und bei gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und
Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix zu verteilen
(BGE 147 III 256 E. 5.5 m.w.H.). Der Berufungskläger, welcher unbestritten die
wirtschaftlich leistungsfähigere Partei ist, hätte aufzeigen sollen, aus
welchen Gründen die vom Vorderrichter vorgenommen Aufteilung 70 zu 30 nicht angehe
und welche Aufteilung seiner Auffassung nach zu einem gerechten Ergebnis
geführt hätte. So wäre es ihm ein Leichtes gewesen, z.B. auf die Verteilung der
ausserordentlichen Kinderkosten (Verhältnis 60 zu 40) hinzuweisen. Auf die
entsprechende Rüge ist nicht einzutreten.
9. Aufgrund des Gesagten erfährt die
Unterhaltsberechnung zwei Änderungen: Zum einen ist davon auszugehen, dass der
Sohn im Sommer 2024 eingeschult wird. Die Phasen sind entsprechend anzupassen.
Zum andern ist eine Anpassung bei den Kinderabzügen und beim ermässigten Tarif
vorzunehmen. Die Höhe der
Unterhaltszahlungen sind erst ab der Phase 2 wie folgt anzupassen (die Höhe der
Unterhaltszahlung in Phase I ist unbestritten):
Der Vater hat für den Sohn monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
-
Phase I: ab Rechtskraft
Scheidungsurteil bis 31. Juli 2024:
CHF 320.00
(Barunterhalt CHF 170.00, Betreuungsunterhalt CHF 150.00);
-
Phase II: ab 1. August
2024 bis 31. Januar 2030:
CHF 290.00 (Barunterhalt);
-
Phase III: ab
1. Februar 2030 bis 31. Juli 2032:
CHF 345.00
(Barunterhalt);
-
Phase IV: ab 1. August
2032 bis 31. Januar 2036:
CHF 135.00
(Barunterhalt);
-
Phase V: ab 1. Februar
2036 bis 31. Januar 2038:
CHF 205.00
(Barunterhalt).
Zu ergänzen ist, dass in der Phase III
ein Manko resultierte. Die Steuern wurden deshalb nur anteilsmässig
angerechnet.
10.1 Beide Parteien ersuchen auch für
das Berufungsverfahren um integrale unentgeltliche Rechtspflege.
10.2 Beide Parteien sind ausgewiesen
prozessarm. Wie bereits vor Vorinstanz wird ihnen die vollumfängliche integrale
Rechtspflege gewährt.
11.1 Nach dem Gesagten ist die Berufung
des Ehemannes teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Aufgrund
dessen und zufolge des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107
Abs. 1 lit. c ZPO) rechtfertigt es sich, die Kosten des
Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig zu auferlegen und die Parteikosten
wettzuschlagen.
11.2 Die Gerichtskosten werden auf CHF 2'000.00
festgesetzt.
11.3 Die von den Parteivertretern
eingereichten Kostennoten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter
Berücksichtigung des URP-Tarifs sind die Kostennoten von Rechtsanwalt Andreas
Wehrle auf total CHF 3'663.50 und diejenige von Rechtsanwalt Guido Fischer auf
total CHF 2'259.00 festgesetzt. Der Nachzahlungsanspruch beträgt für Rechtsanwalt
Andreas Wehrle CHF 1'090.15 und für Rechtsanwalt Guido Fischer CHF 883.15.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird die Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt
vom 24. April 2023 aufgehoben. Ziffer 7 lautet neu wie folgt:
Der Vater hat für den Sohn
monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
-
Phase I: ab Rechtskraft
Scheidungsurteil bis 31. Juli 2024:
CHF 320.00
(Barunterhalt CHF 170.00, Betreuungsunterhalt CHF 150.00);
-
Phase II: ab 1. August
2024 bis 31. Januar 2030:
CHF 290.00
(Barunterhalt);
-
Phase III: ab
1. Februar 2030 bis 31. Juli 2032:
CHF 345.00
(Barunterhalt);
-
Phase IV: ab 1. August
2032 bis 31. Januar 2036:
CHF 135.00
(Barunterhalt);
-
Phase V: ab 1. Februar
2036 bis 31. Januar 2038:
CHF 205.00
(Barunterhalt).
Die vom Ehemann bezogenen
Familienzulagen hat er für den von ihm direkt zu bezahlenden Barunterhalt des
Kindes zu verwenden und ist demnach nicht zusätzlich zu den obigen
Unterhaltsbeiträgen geschuldet.
Die Unterhaltspflicht
gegenüber dem Sohn dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss
einer ordentlichen Ausbildung.
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00
werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder
B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt
Andreas Wehrle eine Entschädigung von CHF 3'663.50 und Rechtsanwalt Guido
Fischer eine solche von CHF 2'259.00 zu bezahlen.
5. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage ist/sind. Sobald A.___ und/oder B.___ dazu in der
Lage ist/sind (Art. 123 ZPO) haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum
vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Andreas Wehrle CHF 1'090.15
und für Rechtsanwalt Guido Fischer CHF 883.15.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann