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Entscheid

ZKBER.2023.46

Scheidung auf Klage

1. Mai 2024Deutsch20 min

(nachfolgend: Ehefrau) verheirateten sich [...] 2018 in [...]. Der Ehe entspross der gemeinsame Sohn C.___,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 1. Mai 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Fürsprecher Guido Fischer,

Berufungsbeklagte

betreffend Scheidung

auf Klage

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___

(nachfolgend: Ehefrau) verheirateten sich [...] 2018 in [...]. Der Ehe entspross der gemeinsame Sohn C.___,

geb. [...] 2020. Die Ehegatten leben seit dem 8. Juni 2020 getrennt. Vor

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt führten sie ein Eheschutz- sowie zwei Abänderungsverfahren. Anlässlich

des zweiten Abänderungsverfahrens wurde der gemeinsame Sohn unter die

alternierende Obhut der Kindseltern gestellt.

Erwägungen

2.

Mit Klage vom 9. Juni 2022 machte der

Ehemann vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Scheidungsverfahren nach Art.

114.

ZGB anhängig.

3.

Mit im Dispositiv eröffneten Urteil

vom 24. April 2023 schied der Vorderrichter die Ehe der Parteien, beliess den Sohn unter der gemeinsamen

elterlichen Sorge und stellte ihn unter die alternierende Obhut der Eltern mit

Wohnsitz beim Vater. Die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge regelte er wie folgt

(Ziffer 7 [bereits in der berichtigten Fassung]):

«Der

Vater hat für den Sohn monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu

bezahlen:

-

Phase I: ab Rechtskraft

Scheidungsurteil bis 31. Juli 2025:

CHF 320.00

(Barunterhalt CHF 170.00, Betreuungsunterhalt CHF 150.00);

-

Phase II: ab 1. August

2025.

bis 31. Januar 2030:

CHF 550.00

(Barunterhalt CHF 170.00, Betreuungsunterhalt CHF 380.00);

-

Phase III: ab

1.

Februar 2030 bis 31. Juli 2033:

CHF 550.00

(Barunterhalt CHF 210.00, Betreuungsunterhalt CHF 340.00);

-

Phase IV: ab 1. August

2033.

bis 31. Januar 2036:

CHF 440.00

(Barunterhalt CHF 250.00, Betreuungsunterhalt CHF 190.00);

-

Phase V: ab 1. Februar

2036.

bis 31. Januar 2038:

CHF 550.00

(Barunterhalt CHF 290.00, Betreuungsunterhalt CHF 260.00).

Die vom Ehemann bezogenen

Familienzulagen hat er für den von ihm direkt zu bezahlenden Barunterhalt des

Dispositiv

Kindes zu verwenden und ist demnach nicht zusätzlich zu den obigen

Unterhaltsbeiträgen geschuldet.

Die Unterhaltspflicht

gegenüber dem Sohn dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss

einer ordentlichen Ausbildung.»

4.1 Gegen den begründeten Entscheid

erhob der Ehemann (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 14. September 2023

fristgerecht Berufung. Er stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei Ziffer 7 des Urteils vom 24.

April 2023 (mit Ausnahme der Regelung bezüglich der bezogenen Familienzulagen)

aufzuheben.

2. Es sei der Berufungskläger zu

verpflichten, für den [Sohn] folgende monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

2.1 Phase 1: ab Rechtskraft des Urteils bis

zum 31. Juli 2024: CHF 320.00 (Barunterhalt CHF 170.00;

Betreuungsunterhalt CHF 150.00)

2.2 Phase 2: ab 1. August 2024 bis 31.

Januar 2030: höchstens CHF 45.00 (nur Barunterhalt)

2.3 Phase 3: ab 1. Februar 2030 bis 31. Juli

2033: höchstens CHF 138.00 (nur Barunterhalt)

3. Ab dem 1. August 2033 sei die

Berufungsbeklagte zu verpflichten, für den Sohn C.___, geb. [...] 2020,

folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

3.1 Phase 4: ab 1. August 2033 bis 31.

Januar 2036: mindestens CHF 26.00 (nur Barunterhalt)

3.2 Phase 5: ab 1. Februar 2036 bis 31.

Januar 2038: mindestens CHF 237.00 (nur Barunterhalt)

4. Es sei dem Berufungskläger für das mit

vorliegender Eingabe angehobene Berufungsverfahren rückwirkend per 2. August

2023 die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des

unterzeichneten Rechtsanwalts als amtlicher Vertreter zu bewilligen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4.2 Mit Berufungsantwort vom 13. Oktober

2023 schloss die Ehefrau (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) auf

vollumfängliche Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F. Zudem ersuchte sie um

Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege, rückwirkend per 18.

September 2023.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Die Berufung richtet sich

ausschliesslich gegen die Ziffer 7 des angefochtenen Urteils und damit gegen

die vom Vorderrichter festgesetzten Kindesunterhaltsbeiträge.

2.1 Der

Vorderrichter berechnete die Kindesunterhaltsbeiträge mithilfe der dem Urteil

beigelegten Berechnungsblätter. Da zum einen die verfügbaren Mittel des

Ehemannes und des Sohnes sowie die einzelnen Bedarfspositionen mit Ausnahme der

Steuern nicht umstritten sind, kann diesbezüglich vollumfänglich auf die

vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

2.2 Bei der Ehefrau

ging der Vorderrichter von einem (hypothetischen) monatlichen Nettolohn in

einem Vollzeitpensum von CHF 4'000.00 aus.

2.3. Der Vorderrichter errechnete den

Kindesunterhalt in Anlehnung an das Schulstufenmodell in folgenden fünf Phasen:

Phase I: ab Rechtskraft

Scheidungsurteil bis 31. Juli 2025 (Einschulung Sohn);

Phase II: ab 1. August 2025 bis

31. Januar 2030 (10. Altersjahr Sohn);

Phase III: ab 1. Februar 2030

bis 31. Juli 2033 (Eintritt Sohn Oberstufe);

Phase IV: ab 1. August 2033 bis

31. Januar 2036 (16. Altersjahr Sohn);

Phase V: ab 1. Februar 2036 bis

31. Januar 2038 (18. Altersjahr Sohn).

Für die einzelnen Phasen rechnete er den

Parteien folgende Pensen an:

Phase I: Ehemann 70 %, Ehefrau 30

%;

Phase II: Ehemann 80 %, Ehefrau 70

%;

Phase III: Ehemann 80 %, Ehefrau 70

%;

Phase IV: Ehemann 90 %, Ehefrau 90 %;

Phase V: Ehemann 100 %, Ehefrau 100

%.

2.4 Den sich bei den Akten befindenden Berechnungsblättern

ist zu entnehmen, dass der Vorderrichter die Kinderabzüge Kanton und Bund sowie

den ermässigten Tarif Kanton beim Ehemann und Kindsvater anrechnete. In den

Phasen mit Überschuss, verteilte er diesen nach grossen und kleinen Köpfen. Den

Ausgleich Barunterhalt Kind(er) nahm er im Verhältnis 70 % Ehemann und

30 % Ehefrau vor.

3.1 Der Berufungskläger moniert, bei der

Berufungsbeklagten sei zu Unrecht kein Anteil am 13. Monatslohn aufgerechnet

worden. Wie bei seinem Einkommen sei auch der Ehefrau monatlich ein Anteil am

13. Monatslohn anzurechnen.

3.2 Die Berufungsbeklagte entgegnet, so

oder anders sei der vom Vorderrichter angerechnete Lohn von CHF 4'000.00

netto pro Monat bei einem Pensum von 100 % viel zu hoch. Ausgehend von ihrem

derzeit erzielten Stundenlohn könne sie in einem Vollzeitpensum zwischen CHF

2'900.00 und CHF 3'200.00 erzielen.

3.3 Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom

tatsächlich erzielten Einkommen der Parteien auszugehen. Soweit dieses

Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken,

kann ihnen ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn dieses zu

erzielen ihnen zumutbar und möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_107/2023

vom 30. August 2023 E. 3.5.1 mit Verweis auf BGE 143 III 233 E. 3.2; 137

III 118 E. 2.3). Soll einer Partei ein hypothetisches Einkommen

aufgerechnet werden, ist ihr hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen

Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer dieser Übergangsfrist

bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGE 129 III 417 E. 2.2; 114 III 13 E. 5).

3.4 Im (zweiten) Urteil betreffend

Abänderung Eheschutzmassnahmen vom 7. September 2022 wurde zum Einkommen der

Ehefrau Folgendes festgehalten: «Per 18. August 2022 ist die Ehefrau bei

der […] AG als Zustellerin im Stundenlohn von brutto CHF 20.00 zzgl.

Ferienentschädigung angestellt. Gemäss Ausführungen des Vertreters der Ehefrau

anlässlich der Verhandlung vom 25. August 2022 arbeite die Ehefrau 7 Stunden

pro Woche und verdiene netto ca. CHF 500.00. Zufolge alternierender Obhut und

folglich frei gewordener Arbeitskapazität hat die Ehefrau ihr Pensum jedoch zu

erhöhen, wobei ihr eine angemessene Übergangsfrist zur entsprechenden Erhöhung

zu gewähren ist. Unter vorliegenden Gegebenheiten und insbesondere in

Anbetracht dessen, dass bereits ein Ehescheidungsverfahren eingeleitet wurde,

ist es angemessen und gerechtfertigt, vorübergehend ein Pensum von 30 % resp.

ein hypothetisches Einkommen von CHF 1'200.00 zu berücksichtigen; ausgehend von

einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'000.00 bei einem 100 %-Pensum.

Anlässlich des bereits hängigen Ehescheidungsverfahrens wird erneut über die

Einkommenskapazität der Ehefrau (wie auch des Ehemannes) zu befinden sein.»

3.5 Der Vorderrichter hat der Ehefrau also

- wie bereits erwähnt - nicht den effektiven Nettolohn, sondern ein

hypothetisches Einkommen angerechnet. Auch

wenn der Vorderrichter keine weiteren Ausführungen zu diesem Einkommen macht,

ist es nicht zu beanstanden, was folgt: Die Ehefrau ist jung und gesund. Sie

absolvierte bereits diverse Deutschkurse und hat Arbeitserfahrung im Verkauf.

In diesem Bereich aber auch z.B. in der Gastronomie wird es der Ehefrau möglich

sein, den vom Vorderrichter verfügten Nettolohn zu erzielen. Aufgrund der Höhe

des vom Vorderrichter festgesetzten Nettolohnes ist – auch wenn nicht separat in

den Berechnungsblättern aufgeführt – davon auszugehen, dass der 13. Monatslohn schon

hinzugerechnet worden ist. Wie bereits aufgezeigt, wurde anlässlich der

verfügten vorsorglichen Massnahmen im Rahmen des Abänderungsverfahrens von

einem Netto-Vollzeitverdienst der Ehefrau in der Höhe von CHF 4'000.00

ausgegangen (vgl. Verfügung vom 25. Mai 2022). Weder die Ehefrau noch der

Ehemann opponierten damals dagegen. Zudem ging der Ehemann in seinem schriftlichen

Schlussvortrag vom 22. März 2023 selbst davon aus, dass die Ehefrau ein

Einkommen von CHF 3'957.00 (inkl. 13. Monatslohn) erzielen könne (AS 138).

3.6. Aufgrund des Gesagten sind die vom

Vorderrichter der Ehefrau angerechneten verfügbaren Mittel von CHF 4'000.00 (inkl.

13. Monatslohn) in einem Vollzeitpensum nicht zu beanstanden. Die Rüge des

Ehemannes ist diesbezüglich unbegründet.

4.1 Der Berufungskläger moniert, der

Sohn werde am […] 2024 das vierte Lebensjahr vollendet haben und am 1. August

2024 eingeschult werden. Gründe, weshalb es dannzumal zu keiner Einschulung

kommen sollte, seien keine ersichtlich. Infolgedessen sei der

Berufungsbeklagten die Erhöhung ihres Arbeitspensums auf 70 % bereits ab dem

1. August 2024 möglich und zumutbar. Eine Übergangsfrist von zwei Jahren

sei zu lange. Korrekterweise ende die Phase 1 also bereits am 31. Juli

2024.

4.2 Die Berufungsbeklagte bestreitet nicht

grundsätzlich, dass das Kind allenfalls bereits im August 2024 das erste

Kindergartenjahr besuchen werde. Sie führt aus, offenbar habe es die Vorinstanz

als angezeigt erachtet, die Einschulung ein Jahr zu verschieben, weil das Kind

durch die persönlichen Konflikte zwischen den Eltern traumatisiert sei. Hinzu

komme, dass sie sich sehr intensiv um eine Arbeitsstelle bemühe, jedoch nichts

finde. Eine Erhöhung des Arbeitspensums sei ihr deshalb erst ab 1. August 2025

zuzumuten. Allerdings sei es nicht zulässig, das ihr zumutbare Arbeitspensum

auf 70 % zu erhöhen. Angesichts der Betreuungsanteile, verbleibe lediglich Raum

für ein 50 % Pensum. Sie habe niemanden, der die Betreuung des Sohnes

übernehmen könne und sie wolle ihn persönlich betreuen.

4.3 Nach dem Schulstufenmodell muss der

hauptbetreuende Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten

Kindes grundsätzlich zu 50 % eine Erwerbsarbeit ausüben, ab dessen Eintritt in

die Sekundarstufe zu 80 % und ab seinem vollendeten 16. Lebensjahr zu 100 %.

Davon kann im Einzelfall aus zureichenden Gründen abgewichen werden (vgl. statt

vieler BGE 144 III 481).

4.4 Der Sohn der Parteien wurde am […] 2020

geboren. Grundsätzlich wird er im August 2024 eingeschult werden. Gründe, warum

die Einschulung erst später erfolgen sollte, sind keine ersichtlich. Eine

Traumatisierung des Sohnes – wie sie die Berufungsbeklagte vorbringt – geht aus

den Akten nicht hervor. Der Vorderrichter hat nicht begründet, warum er der

Auffassung ist, der Sohn werde erst im Jahr 2025 eingeschult. Eine Begründung

hätte sich diesbezüglich aber aufgedrängt.

4.5 Entsprechend dauert die 1. Phase ab

Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Juli 2024. Die Rüge des Ehemannes

ist diesbezüglich begründet. Konsequenterweise ist dann aber auch davon

auszugehen, dass der Sohn mit 12 Jahren und damit im Jahr 2032 (und nicht wie

vom Vorderrichter angenommen im Jahr 2033) in die Sekundarstufe übertritt. Davon

ist auch die damalige Kindsvertreterin in ihrer Eingabe vom 14. März 2023 ausgegangen

(AS 121).

4.6 Zum Vorbringen der Ehefrau, wonach

ihr infolge der persönlichen Betreuung des Kindes (ab Einschulung des Sohnes [vorerst])

nur ein 50 % Pensum zumutbar sein soll, ergibt sich Folgendes: Das

Schulstufenmodell ist auf den Fall der alleinigen Obhut zugeschnitten. Demnach

darf grundsätzlich ein höheres Pensum bei einer alternierenden Obhut erwartet

werden. Wie hoch dieses sein soll, bedarf einer Einzelfallbetrachtung. Ausgehend

davon, dass beide Elternteile ab Einschulung bei einer alleinigen Obhut

zusammen insgesamt ein 150 %-Pensum leisten müssen, dürfte bei einer

alternierenden Obhut mit 50:50 Betreuung – wie vorliegend – von jedem

Elternteil rein rechnerisch ein 75 %-Pensum verlangt werden. Das vom

Vorderrichter angenommene 70 % Pensum der Ehefrau ab Einschulung des

Kindes ist deshalb nicht zu beanstanden. Besonders im Verkauf – wo die

Berufungsbeklagte bereits Berufserfahrung hat – aber auch in der Gastronomie sind

Arbeiten (auch) am Wochenende die Regel. Entsprechende Stellen sind auf dem

Arbeitsmarkt vorhanden. Die angepasste Betreuung ab Kindergarteneintritt

ermöglicht es der Kindsmutter ihre Arbeit entsprechend auszurichten.

5.1 Der Berufungskläger rügt, die von

der Vorinstanz eingesetzten Steuerbeträge seien offensichtlich falsch. Die

Kinderabzüge und der ermässigte Tarif seien (ausschliesslich) bei ihm (als

gemäss Vorinstanz Unterhaltspflichtigen) und damit beim falschen Ehegatten

berücksichtigt worden.

5.2 Die Berufungsbeklagte entgegnet, der

Berufungskläger übersehe, dass er die an sie geleisteten Unterhaltsbeiträge von

seinem Einkommen abziehen könne, während sie die Alimente als Einkünfte zu versteuern

habe. Das vorinstanzliche Urteil spreche ihr Alimente für den Sohn im Umfang

von ca. CHF 550.00 monatlich zu. Dies entspreche in etwa dem Betrag, den das

Steuergesetz als Kinderabzug festlege (CHF 6'500.00 jährlich). Wenn also

der Berufungskläger jährlich gut CHF 6'000.00 als Kinderalimente bezahle, könne

er diesen Betrag vollumfänglich von den Einkünften abziehen. Demgegenüber müsse

sie die erhaltenen Alimente als Einkommen versteuern, könne im Gegenüber aber

den Kinderabzug in etwa gleicher Höhe geltend machen. Es handle sich somit um

ein Nullsummenspiel.

5.3 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. c

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) werden die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen,

gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die

Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge

stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer

familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten, von den Einkünften abgezogen.

5.4 Ziffer 14.5 des Kreisschreibens Nr.

30 - Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer (DBG) regelt – soweit vorliegend relevant – was folgt: Besteuerung

der getrennten, geschiedenen oder unverheirateten Eltern (zwei Haushalte) mit

gemeinsamem minderjährigem Kind, mit gemeinsamer elterlicher Sorge, mit oder

ohne alternierende Obhut, mit Unterhaltszahlungen. Wird ein Abzug für die

Unterhaltsbeiträge für das Kind nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG von

einem Elternteil geltend gemacht, erfolgt die Besteuerung der Eltern folgendermassen:

Unterhaltszahlungen: Die Unterhaltsbeiträge für das Kind sind vom Empfänger zu

versteuern. Der leistende Elternteil kann diese Alimentenleistungen in Abzug

bringen. Der Elternteil, der die Unterhaltsleistungen erhält, kann den

Kinderabzug sowie den Versicherungs- und Sparzinsenabzug für das Kind geltend

machen. Der Elternteil, der die Unterhaltszahlungen erhält, wird zum

Elterntarif besteuert. Der Elternteil, der die Unterhaltszahlungen leistet,

erhält den Grundtarif besteuert.

5.5 Leistet ein Elternteil für das minderjährige

Kind Unterhaltsbeiträge an den anderen Elternteil, können solche

Unterhaltsbeiträge nach dem Gesagten vom Leistenden vom Einkommen abgezogen

werden (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG); hingegen kann er keinen Kinderabzug geltend

machen, zumal der andere Elternteil die erhaltenen Alimente als Einkommen

versteuern muss (Art. 23 lit. f DBG). Diese steuersystematische Umverteilung

von Ressourcen (vgl. BGE 133 II 305 E. 6.5, übersetzt in Pra 2008

265; ferner Urteil des Bundesgerichts 2C_437/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 2.2

und 2.3) hat zur Folge, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil, der zur

Hauptsache für den Unterhalt des Kindes sorgt, Anspruch auf den Kinderabzug hat

(vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_905/2017 vom 11. März 2019 E. 2.1.2; 2C_1145/2013

vom 20. September 2014 E. 3.2 und 2C_1008/2013 vom 6. Juni 2014 E. 2.3.2). Vereinfacht gesagt, stehen die kinderbezogenen

Steuererleichterungen (Kinderabzug, Tarifermässigung) demjenigen Elternteil zu,

der diese empfängt (vgl. zum Ganzen auch: Daniel Bähler/Annette Spycher:

Berechnungsblatt alternierende Betreuung [Nr. 15] Version 2022, 18.02.2024 mit Verweis

auf Daniel Bähler in: Heinz Hausheer/Annette Spycher [Hrsg.], Handbuch des

Unterhaltsrechts, Kapitel 12 Unterhalt und Steuern, Rz. 52 ff.).

5.6 Die

Ehefrau empfängt die Unterhaltsbeiträge für den Sohn. Ihr stehen deshalb die

vorgenannten Steuererleichterungen zu. Die Rüge des Ehemannes ist diesbezüglich

begründet.

6.1 Der

Berufungskläger rügt, die Vorinstanz

habe den Überschuss falsch verteilt. Infolge Verzichts der Berufungsbeklagten

auf nachehelichen Unterhalt sei der Überschussanteil ihm zu belassen.

6.2 Die

Berufungsbeklagte bemerkt, das angefochtene Urteil spreche ihr gar keinen

persönlichen Unterhalt zu.

6.3 Im

Urteil 5A_645/2022 vom 5. Juli 2023 (vgl. auch FamPra.ch 4/2023, S. 1083) hält das Bundesgericht fest, dass die

Eltern bei alternierender Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen für den

Barbedarf der Kinder im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit aufzukommen

haben. Die Kinder haben überdies Anspruch auf einen Anteil am Überschuss der

Eltern, welcher grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen auf die Eltern

und die Kinder aufzuteilen ist. Bei hälftiger Betreuungsaufteilung finanzieren

die Eltern den Überschussanteil auf dem Barunterhalt des Kindes ebenfalls im

Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit. In demselben Verhältnis haben die

Eltern auch für ausserordentliche Kinderkosten aufzukommen.

6.4 Wie bereits erwähnt, hat der

Vorderrichter in den Phasen, in denen ein Überschuss resultierte, diesen nach

grossen und kleinen Köpfen auf die Eltern und das Kind verteilt. Die

Berufungsbeklagte hat auf Unterhaltszahlungen verzichtet. Die Argumentation des

Berufungsklägers ist daher nicht völlig von der Hand zu weisen. Die vorgenommene

vorinstanzliche Berechnung führt aber zu keinem unbilligen Ergebnis, weshalb es

dabei bleibt.

7.1 Während der Berufungskläger vorbringt,

ab 1. August 2024 (Phase 2) bestehe kein Anspruch (mehr) auf einen

Betreuungsunterhalt, ab diesem Zeitpunkt könne die Ehefrau ihre Lebenskosten

durch eigenes Erwerbseinkommen decken, entgegnet die Berufungsbeklagte, es

bestehe sehr wohl ein entsprechender Anspruch.

7.2 Mit dem Betreuungsunterhalt werden die

(indirekten) Kosten abgegolten, welche einem Elternteil dadurch entstehen, dass

er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird,

durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (vgl. Botschaft vom

29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

[Kindesunterhalt], BBl 2014 554 Ziff. 1.5.2 und 576 Ziff. 2.1.3).

7.3 Soweit

die Berufungsbeklagte ihren (familienrechtlichen) Bedarf nicht decken kann,

weil ihre Erwerbstätigkeit durch die Betreuung des Sohnes eingeschränkt ist,

hat sie bzw. der Sohn grundsätzlich Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Die

Ehefrau kann ihren Bedarf ab der Phase II selber decken. Ab dieser Phase ist

kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet. Die Rüge des Ehemannes ist begründet.

8.1 Abschliessend

rügt der Berufungskläger, die Vorinstanz habe die Verteilung der

Leistungsfähigkeit beim Ausgleich des Barunterhalts ab der 2. Phase falsch vorgenommen. Er verweist auf BGE 147 III 265 E.

5.5.

8.2 Die

Berufungsbeklagte bemerkt, der Berufungskläger bringe hier lediglich vor, dass

die von der Vorinstanz vorgenommene Verteilung der Leistungsfähigkeit beim

Ausgleich des Barunterhalts ab der Phase 2 falsch sein solle. Mit keinem Wort

begründe er, was genau an der Berechnung falsch sein soll. Er verweise

lediglich auf Entscheide des Bundesgerichts. Damit genüge er seiner Pflicht,

seine Anträge zu begründen, in keiner Art und Weise.

8.3 Der Einwand der Berufungsbeklagten

erfolgt zu Recht. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Schweizerische

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern

der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu

betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt

voraus, dass die Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen,

die sie anfechten, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzen und mittels

genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden

Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden

beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte

Berufungsgrund ergeben soll. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen

Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der

Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden (vgl. BGE 142 III 413, mit

weiteren Hinweisen).

8.4 Gemäss der vom Berufungskläger

angerufenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die finanziellen Lasten bei

je hälftigen Betreuungsanteilen – wie vorliegend – proportional zur

Leistungsfähigkeit und bei gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und

Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix zu verteilen

(BGE 147 III 256 E. 5.5 m.w.H.). Der Berufungskläger, welcher unbestritten die

wirtschaftlich leistungsfähigere Partei ist, hätte aufzeigen sollen, aus

welchen Gründen die vom Vorderrichter vorgenommen Aufteilung 70 zu 30 nicht angehe

und welche Aufteilung seiner Auffassung nach zu einem gerechten Ergebnis

geführt hätte. So wäre es ihm ein Leichtes gewesen, z.B. auf die Verteilung der

ausserordentlichen Kinderkosten (Verhältnis 60 zu 40) hinzuweisen. Auf die

entsprechende Rüge ist nicht einzutreten.

9. Aufgrund des Gesagten erfährt die

Unterhaltsberechnung zwei Änderungen: Zum einen ist davon auszugehen, dass der

Sohn im Sommer 2024 eingeschult wird. Die Phasen sind entsprechend anzupassen.

Zum andern ist eine Anpassung bei den Kinderabzügen und beim ermässigten Tarif

vorzunehmen. Die Höhe der

Unterhaltszahlungen sind erst ab der Phase 2 wie folgt anzupassen (die Höhe der

Unterhaltszahlung in Phase I ist unbestritten):

Der Vater hat für den Sohn monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

-

Phase I: ab Rechtskraft

Scheidungsurteil bis 31. Juli 2024:

CHF 320.00

(Barunterhalt CHF 170.00, Betreuungsunterhalt CHF 150.00);

-

Phase II: ab 1. August

2024 bis 31. Januar 2030:

CHF 290.00 (Barunterhalt);

-

Phase III: ab

1. Februar 2030 bis 31. Juli 2032:

CHF 345.00

(Barunterhalt);

-

Phase IV: ab 1. August

2032 bis 31. Januar 2036:

CHF 135.00

(Barunterhalt);

-

Phase V: ab 1. Februar

2036 bis 31. Januar 2038:

CHF 205.00

(Barunterhalt).

Zu ergänzen ist, dass in der Phase III

ein Manko resultierte. Die Steuern wurden deshalb nur anteilsmässig

angerechnet.

10.1 Beide Parteien ersuchen auch für

das Berufungsverfahren um integrale unentgeltliche Rechtspflege.

10.2 Beide Parteien sind ausgewiesen

prozessarm. Wie bereits vor Vorinstanz wird ihnen die vollumfängliche integrale

Rechtspflege gewährt.

11.1 Nach dem Gesagten ist die Berufung

des Ehemannes teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Aufgrund

dessen und zufolge des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107

Abs. 1 lit. c ZPO) rechtfertigt es sich, die Kosten des

Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig zu auferlegen und die Parteikosten

wettzuschlagen.

11.2 Die Gerichtskosten werden auf CHF 2'000.00

festgesetzt.

11.3 Die von den Parteivertretern

eingereichten Kostennoten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter

Berücksichtigung des URP-Tarifs sind die Kostennoten von Rechtsanwalt Andreas

Wehrle auf total CHF 3'663.50 und diejenige von Rechtsanwalt Guido Fischer auf

total CHF 2'259.00 festgesetzt. Der Nachzahlungsanspruch beträgt für Rechtsanwalt

Andreas Wehrle CHF 1'090.15 und für Rechtsanwalt Guido Fischer CHF 883.15.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird die Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt

vom 24. April 2023 aufgehoben. Ziffer 7 lautet neu wie folgt:

Der Vater hat für den Sohn

monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

-

Phase I: ab Rechtskraft

Scheidungsurteil bis 31. Juli 2024:

CHF 320.00

(Barunterhalt CHF 170.00, Betreuungsunterhalt CHF 150.00);

-

Phase II: ab 1. August

2024 bis 31. Januar 2030:

CHF 290.00

(Barunterhalt);

-

Phase III: ab

1. Februar 2030 bis 31. Juli 2032:

CHF 345.00

(Barunterhalt);

-

Phase IV: ab 1. August

2032 bis 31. Januar 2036:

CHF 135.00

(Barunterhalt);

-

Phase V: ab 1. Februar

2036 bis 31. Januar 2038:

CHF 205.00

(Barunterhalt).

Die vom Ehemann bezogenen

Familienzulagen hat er für den von ihm direkt zu bezahlenden Barunterhalt des

Kindes zu verwenden und ist demnach nicht zusätzlich zu den obigen

Unterhaltsbeiträgen geschuldet.

Die Unterhaltspflicht

gegenüber dem Sohn dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss

einer ordentlichen Ausbildung.

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00

werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder

B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt

Andreas Wehrle eine Entschädigung von CHF 3'663.50 und Rechtsanwalt Guido

Fischer eine solche von CHF 2'259.00 zu bezahlen.

5. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage ist/sind. Sobald A.___ und/oder B.___ dazu in der

Lage ist/sind (Art. 123 ZPO) haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum

vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Andreas Wehrle CHF 1'090.15

und für Rechtsanwalt Guido Fischer CHF 883.15.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann