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Entscheid

ZKBER.2023.47

Forderung aus Arbeitsvertrag

12. Dezember 2023Deutsch24 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 12. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schneeberger,

Berufungsklägerin

gegen

B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Marc

Aebi,

Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

aus Arbeitsvertrag

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ war seit 2007 bei der B.___ AG unbefristet

als [...] im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung angestellt. Mit Schreiben vom

12. Oktober 2020 kündigte die B.___ AG das Arbeitsverhältnis mit A.___

fristlos. Zur Begründung brachte die B.___ AG vor, A.___ halte trotz

mehrmaliger schriftlicher Verwarnungen die Arbeitszeiten nicht ein und die

Weiterführung des [...]-Abonnements sei infolge dessen nicht mehr

sichergestellt.

2. A.___ (nachfolgend: Klägerin 1) erhob

am 28. Oktober 2021 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Klage betreffend

Forderung aus Arbeitsvertrag gegen die B.___ AG (nachfolgend: Beklagte). Darin

stellte sie die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin einen Betrag in der Höhe von Fr. 2'520.73 brutto brutto zu

bezahlen. Zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. Oktober 2020.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin eine Entschädigung in der Höhe von 6'136.90 netto zu bezahlen.

Zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. Oktober 2020.

3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin einen Betrag von Fr. 1'611.60 brutto zu bezahlen. Zuzüglich Zins zu 5

% seit 13. Oktober 2020.

4. Auf den in Rechtsbegehren 1) und 3)

genannten Beträgen habe die Beklagte die geschuldeten Arbeitgeber- und

Arbeitnehmerbeiträge an die entsprechenden Sozialversicherungen abzuliefern und

darüber Nachweis zu erbringen.

5. Die Beklagte sei unter Hinweis auf die

Unterlassungsfolgen von Art. 343 ZPO zu verpflichten, der Klägerin ein

Vollzeugnis mit folgendem Wortlaut auszustellen:

«[...], 31. Januar 2021

Arbeitszeugnis

Die B.___ AG ist [...].

Frau A.___, geboren am [...] 1968, war

vom 1. Juni 2007 bis am 31. Januar 2021 als [...] in Teilzeitarbeit in

unserer Unternehmung tätig.

Während ihrer Anstellung war sie für [...]

zuständig.

Ihr Aufgabengebiet umfasste im

Wesentlichen [...].

A.___ konnte sich während ihrer

Anstellung ein gutes Fachwissen aneignen. Dank ihrer raschen Auffassungsgabe

erledigte sie die ihr übertragenen Arbeiten selbständig, speditiv und

durchdacht. Die ihr aufgetragenen Arbeiten wurden qualitativ und quantitativ

stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. Sie [...] und stets zur

gänzlichen Befriedigung unserer Kundschaft. Die [...] setzte sie immer

wirtschaftlich ein. Hervorzuheben ist A.___ Flexibilität, wenn es um die

Annahme eines neuen [...] ging. Wir schätzten sie als zuverlässige und

einsatzbereite Mitarbeiterin.

Wir kannten A.___ als loyale,

hilfsbereite und teamfähige Mitarbeiterin. Der Umgang mit Kunden, Vorgesetzten

und Mitarbeitenden war stets freundlich.

Wirtschaftliche Gründe haben uns

veranlasst, A.___ zu kündigen. Wir danken ihr für die geleistete Mitarbeit

bestens und wünschen ihr viel Erfolg und alles Gute für die berufliche und

private Zukunft.»

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beklagten -

3. Die C.___ (nachfolgend: Klägerin 2)

erhob am 28. Oktober 2021 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Klage

betreffend der subrogierten Forderung aus dem Arbeitsverhältnis zwischen der

Beklagten und der Klägerin 1. Darin stellte sie die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin den Betrag von CHF 4'597.80 zzgl. 5 % Zins seit 15.02.2021 zu zahlen.

2. Die Geltendmachung der Rechte der

Klägerin in Bezug auf die restliche Forderung bleiben vorbehalten.

3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der Beklagten.

4. Die Beklagte beantragte in ihrer

Klageantwort vom 4. März 2022 die vollumfängliche Abweisung der Klagen der

Klägerinnen 1 und 2, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Klägerinnen 1 und 2.

5. Am 12. Dezember 2022 fand die

Hauptverhandlung statt. Neben den Parteien wurden zwei Zeugen befragt.

6. Am 12. Dezember 2022 fällte der

Amtsgerichtspräsident das im Dispositiv eröffnete Urteil. Am 9. August 2023

folgte folgendes begründetes Urteil:

1. Die Klage der Klägerin 1 vom 28. Oktober

2021 wird vollumfänglich abgewiesen.

2. Die Klage der Klägerin 2 vom 28. Oktober

2021 wird vollumfänglich abgewiesen.

3. Die Klägerin 1 hat der Beklagten eine

Parteientschädigung von CHF 10'026.20 (Honorar CHF 8'957.50, Auslagen CHF

351.90, MWSt CHF 716.80) zu bezahlen.

4. Die Gerichtskosten gehen zulasten des

Staates.

7. Frist- und formgerecht erhob die

Klägerin 1 (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) am 14. September 2023 Berufung

gegen dieses Urteil und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Ziff. 1 des Urteils des Richteramts

Bucheggberg-Wasseramt vom 12. Dezember 2022 sei aufzuheben und:

1.1 Die

Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Betrag in

der Höhe von CHF 2'520.73 brutto zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 13.

Oktober 2020.

1.2 Die

Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine Entschädigung

in der Höhe von CHF 6'136.90 netto zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit

13. Oktober 2020.

1.3 Auf

dem im Rechtsbegehren 1.1 genannten Bruttobetrag habe die Berufungsbeklagte die

geschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die entsprechenden

Sozialversicherungen abzuliefern und darüber Nachweis zu erbringen.

1.4 Die

Berufungsbeklagte sei unter Hinweis auf die Unterlassungsfolgen von Art. 343

ZPO zu verpflichten, der Berufungsklägerin ein Vollzeugnis mit folgendem

Wortlaut auszustellen (Änderungen gegenüber dem Arbeitszeugnis vom 26.04.2021,

Beilage 01, sind fett gedruckt):

[...],

31. Januar 2021

Arbeitszeugnis

Abs. 1: unverändert

Abs. 2: A.___,

geb. am [...] 1968, war vom 1. Juni 2007 bis am 31. Januar

2021 als [...] in Teilzeitarbeit in unserer Unternehmung tätig.

Abs.

3: Ihr Aufgabengebiet umfasste im Wesentlichen [...]

Abs.

4-5: unverändert

Abs.

6: A.___ hat unser Unternehmen per 31. Januar 2021 verlassen

(Eventualiter: Satz ersatzlos streichen). Wir danken ihr für die geleistete

Mitarbeit und wünschen viel Erfolg und alles Gute für die berufliche und

private Zukunft.

2. Ziff. 3 des Urteils des Richteramts

Bucheggberg-Wasseramt vom 12. Dezember 2022 sei aufzuheben und die

Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das

vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

2.1 Eventualiter:

Ziff. 3 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 12. Dezember 2022

sei aufzuheben und die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, der

Berufungsbeklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 7'783.35 zu

bezahlen.

- Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge -

8. Die Beklagte (nachfolgend auch:

Berufungsbeklagte) beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 18. Oktober 2023

die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

9. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung

einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Die Anträge auf

Zeugenbefragung werden abgewiesen. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen

des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Berufungsklägerin erachtete die

fristlose Kündigung vom 12. Oktober 2020 als ungerechtfertigt und machte

deshalb bei der Vorinstanz Lohn in Höhe von CHF 2'520.73 brutto, zuzüglich

Zins zu 5 % seit 13. Oktober 2020 geltend. Ausserdem forderte sie eine

Entschädigung in Höhe von CHF 6'136.90 netto, da sie die fristlose Kündigung

als missbräuchlich erachtete. Ferner wurden Abgaben an die entsprechenden

Sozialversicherungen und die Ausstellung eines Vollzeugnisses mit bestimmtem

Wortlaut gefordert. Die Berufungsbeklagte hatte als Grund für die fristlose

Kündigung das Nichteinhalten der Arbeitszeiten durch die Berufungsklägerin

genannt, infolge dessen die Weiterführung des [...]-Abonnements nicht mehr

sichergestellt gewesen sei.

1.2

In Bezug auf den Vorwurf des

Nichteinhaltens der Arbeitszeiten hat es der Amtsgerichtspräsident insgesamt

als erstellt erachtet, dass die Berufungsklägerin die Arbeitszeiten wiederholt

nicht eingehalten hat. Die Frage, ob diese Verfehlungen der Berufungsklägerin

einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 337 des Obligationenrechts (OR, SR 220)

darstellen, welcher dazu berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos aufzulösen,

wird in Ziff. II. / 3.1 ff. behandelt. Zunächst ist auf, nach Ansicht der

Berufungsklägerin, falsche Feststellungen des Sachverhalts durch die Vorinstanz

einzugehen.

2.1

Zwischen den Parteien war vor der

Vorinstanz umstritten, ob die Berufungsklägerin die Arbeitszeiten nicht eingehalten

hat. Gestützt auf die Zeugenaussage von D.___ hat es der Amtsgerichtspräsident

als erstellt erachtet, dass die Berufungsklägerin die Arbeitszeiten nicht

eingehalten hat. Sie sei mehrmals mündlich verwarnt und darauf hingewiesen

worden, dass sie die Arbeitszeit einhalten müsse. Trotz Verwarnungen habe sie

den Arbeitsort wiederholt zu früh verlassen.

2.2

Die Berufungsklägerin wendet dagegen

ein, dass sich die Arbeitszeiten für das Objekt [...], und für das Objekt [...],

gemäss den Einsatzplänen samstags jeweils überschnitten hätten. Für das [...] sei

die Berufungsklägerin von 8:00 Uhr bis 10:30 Uhr und für die [...] von 8:00 Uhr

bis 12:00 Uhr eingeteilt gewesen. Wie die Berufungsklägerin anlässlich der

Parteibefragung vom 12. Dezember 2022 ausgeführt habe, sei es ihr am Samstag

jeweils nicht möglich gewesen, die Zeiten bei der [...] einzuhalten, weil sie

auch im [...] gewesen sei. Daher habe sie am Samstag bei der [...] um 10:30 Uhr

angefangen und vier Stunden gearbeitet. Im [...] habe sie von 8:00 Uhr bis

10:00 Uhr und bei der [...] von 10:30 Uhr bis 15:30 Uhr oder 14:30 Uhr

gearbeitet. Entscheidend sei, dass nicht schlüssig erstellt sei, wann D.___ am

10.

Oktober 2020 die Kontrolle bei der [...] durchgeführt habe. Während in der

Klage (wohl Klageantwort) ausgeführt worden sei, die Kontrolle sei eine Stunde

vor Arbeitsende, somit wohl um 11:00 Uhr durchgeführt worden, habe D.___ diese

Behauptung bei der Zeugenbefragung nicht bestätigt. Vielmehr sei seine einzige

konkrete Aussage zur Kontrollzeit gewesen, dass er «beim Start der Arbeit /

Arbeitsbeginn» erschienen sei (Protokoll vom 12. Dezember 2022, Rz. 158 f.).

Dies lege nahe, dass er die Kontrolle um 8:00 Uhr ausgeführt habe. Zum selben

Schluss führe seine generelle Aussage zur Überprüfung der Arbeitszeit, wenn

eine Mitarbeiterin bspw. von 5:00 Uhr bis 7:00 Uhr am Abend angestellt sei,

gehe man um 5:00 Uhr vorbei (Rz. 44 ff.). Andere Aussagen von D.___ würden eher

darauf hindeuten, dass er die Kontrolle am Ende des Einsatzes (12:00 Uhr)

ausgeführt habe. So habe er gesagt, dass die Berufungsklägerin, als er gegangen

sei, noch im Objekt hätte sein sollen, es aber nicht mehr gewesen sei (Rz. 160

ff.). Aufgrund dieser sich widersprechenden Aussagen sei nicht erstellt, wann D.___

die Kontrolle durchgeführt habe. Da die Berufungsklägerin erst ab 10:30 Uhr bei

der [...] gearbeitet habe, liege es auf der Hand, dass D.___ bei Arbeitsbeginn

kontrolliert habe, sicherlich aber vor 10:30 Uhr.

2.3

Mit der Berufung kann eine

unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts

Dispositiv

geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über

unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der

Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen Berufungsbegründung

(Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der

erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu

betrachten ist beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt

voraus, dass die Berufungsklägerin die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,

die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels

genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden

Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden

beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte

Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen

oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den

gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird,

braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich –

abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der

Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht

gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E.

2.2.4 S. 416, m.w.H.).

2.4 Entgegen der Ansicht der

Berufungsklägerin geht aus den Ausführungen von D.___ anlässlich der

Zeugeneinvernahme vom 12. Dezember 2022 der Zeitpunkt der Kontrolle der

Arbeitszeiten am 10. Oktober 2020 implizit hervor. Die allgemeine Aussage, dass

man um fünf Uhr vorbei gehe wenn jemand beispielsweise von fünf Uhr bis sieben

Uhr am Abend angestellt sei (Aktenseite (AS) 82 Rz. 44 ff.), darauf hindeutet,

dass lediglich zu Beginn der Arbeitszeit die Anwesenheit kontrolliert wird. Die

Ausführungen des Zeugen zum konkreten Einzelfall deuten dagegen auf eine

erweiterte Kontrolle hin. Auf die Frage, wie D.___ die Arbeitszeit kontrolliert

habe, antwortete dieser: «(…) Sie hatte eine Arbeitszeit und ich bin zu ihrer

Arbeitszeit erschienen und sie wusste, wie lange sie arbeiten musste. Ich ging

während ihrer Arbeitszeit und sie war nicht anwesend (AS 83 Rz. 80 ff.)».

Insbesondere führte der Zeuge zu den Vorfällen im Oktober 2020 aus, dass er

beim Start der Arbeit / Arbeitsbeginn erschienen sei und gewusst habe, wie

viele Stunden sie vertraglich auszuführen hatte. Als er gegangen sei, hätte sie

noch im Objekt sein sollen, sie sei jedoch nicht mehr im Objekt gewesen. Er

hätte seine Aufgaben gemacht und geschaut, ob sie noch drin gewesen sei und

gesucht in dem Bereich, wo sie hätte arbeiten müssen, sie sei jedoch nicht mehr

dort gewesen (vgl. AS 84 Rz. 158 ff.). Gemäss Einsatzplan war die

Berufungsklägerin bei der [...] von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr eingeteilt. Sie

hätte folglich bis 12:00 Uhr im Objekt sein müssen und wenn sie, wie in der

Berufung geltend gemacht, um 10:30 Uhr mit ihrer Arbeit bei der [...] begonnen

hätte, so hätte D.___ die Berufungsklägerin noch antreffen müssen. Die

Formulierung, dass sie «noch» im Objekt hätte sein sollen, legt den Schluss

nahe, dass er gegen Ende ihres Einsatzes ihre Anwesenheit kontrolliert hatte

und damit mit grösster Wahrscheinlichkeit nach 10:30 Uhr. Ausserdem deutet die

Formulierung, dass sie nicht mehr dort gewesen sei, darauf hin, dass der Zeuge

die Berufungsklägerin im Objekt der [...] angetroffen hatte, d.h. wahrscheinlich

nach 10:30 Uhr, er sie jedoch vor 12:00 Uhr nicht mehr auffinden konnte. Dies

belegt eindeutig, dass die Berufungsklägerin die Arbeit frühzeitig verlassen

hat. In Bezug auf das frühzeitige Verlassen der Arbeit durch die

Berufungsklägerin hat der Vorderrichter den Sachverhalt somit richtig

festgestellt.

3.1 Die Vorinstanz hatte sich zudem mit

der Frage auseinanderzusetzen, ob für die fristlose Kündigung ein wichtiger

Grund im Sinne von Art. 337 OR vorlag. Nach Ansicht der Vorinstanz war die

fristlose Kündigung aus folgenden Gründen begründet: Gestützt auf die

Zeugenaussage von D.___ erachtete sie es als erstellt, dass die Berufungsklägerin

die Arbeitszeiten nicht eingehalten hat. Sie sei mehrmals mündlich verwarnt und

darauf hingewiesen worden, dass sie die Arbeitszeit einhalten müsse. Trotz

Verwarnung habe sie den Arbeitsort wiederholt zu früh verlassen. Zudem sei aufgrund

der Aussage von E.___ erstellt, dass das Reklamieren fehlender Stunden bei der

Berufungsbeklagten kein Grund für eine Verwarnung sei. Der Kunde, die [...],

sei mit der Arbeitsleistung der Mitarbeiter der Berufungsbeklagten,

insbesondere der Berufungsklägerin, nicht zufrieden gewesen und habe gedroht,

das [...]abonnement zu kündigen. Ferner sei die Berufungsklägerin mehrmals

schriftlich verwarnt worden wegen Nichteinhaltens der Arbeitszeiten und

Nichtbefolgung der Weisungen des Vorgesetzten.

3.2 Die Berufungsklägerin bringt dagegen

vor, dass für den 10. Oktober 2020 keinerlei arbeitsvertragliche Verfehlung

erstellt sei. Die Berufungsbeklagte sei für die doppelte Einsatzzuteilung am

Samstag verantwortlich gewesen und die Berufungsklägerin bei der Bestimmung der

Zeit der Arbeitsausführung frei gewesen. Somit sei die fristlose Kündigung vom

12. Oktober 2020 offensichtlich unbegründet. Die angeblichen früheren Verfehlungen,

insbesondere vom 6. und 7. Oktober 2020 seien mit einer Verwarnung sanktioniert

worden und seien daher offensichtlich nicht schwerwiegend genug, um eine

fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Seit der letzten Verwarnung vom 7.

Oktober 2020 sei es einzig noch zum unbeachtlichen «Vorfall» vom 10. Oktober

2020 gekommen. Folglich liege eine fristlose Entlassung ohne wichtigen Grund

vor.

3.3 Gemäss Art. 337 Abs. 1 OR kann der

Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos aus wichtigen Gründen

auflösen. Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen

Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

nicht mehr zugemutet werden darf (Art. 337 Abs. 2 OR). Das Vertrauensverhältnis

zwischen den Parteien muss also derart gestört sein, dass die sofortige und

fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses als einziger Ausweg erscheint (BGE 116 II 142 E. 5.c S. 144). Nach der Rechtsprechung zu Art. 337 OR ist eine

fristlose Entlassung nur bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers

gerechtfertigt. Diese müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das

Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest

so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des

Vertrags nicht mehr zuzumuten ist, und anderseits auch tatsächlich zu einer

derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt

haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, so müssen sie trotz

Verwarnung wiederholt vorgekommen sein (BGE 130 III 28 E. 4.1 S. 31). Zu

berücksichtigen ist sodann auch die verbleibende Zeit bis zur ordentlichen

Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2016 E.

4.2). Eine Verwarnung im technischen Sinn liegt vor, wenn für den Fall erneuter

Vertragsverletzung in verständlicher Form, also nicht notwendigerweise

ausdrücklich, die fristlose Entlassung angedroht wird (Ullin Streiff / Adrian

von Kaenel / Roger Rudolph: Arbeitsvertrag, Zürich / Basel / Genf 2012, Art.

337 N 13, m.w.H.). Aus der Verwarnung muss zudem klar hervorgehen, welches

Verhalten zukünftig nicht mehr toleriert wird (Urteile des Bundesgerichts

4C.57/2007 E. 3.2 und 4C.364/2005 E. 2.2).

3.4 Gestützt auf die Zeugenaussage von D.___

anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 12. Dezember 2022 ist erstellt, dass die

Berufungsklägerin wiederholt die Arbeitszeiten nicht eingehalten und die

Arbeitsstelle verfrüht verlassen hatte. Sie wurde deshalb auch mündlich bereits

verwarnt und darauf hingewiesen, dass die Arbeitszeiten einzuhalten seien. In

den Akten befinden sich ausserdem schriftliche Verwarnungen vom 26. Juni 2020

und 6. Oktober 2020 wegen Arbeitsverweigerung und Nichteinhalten der

Arbeitszeiten. Aus denselben Gründen wurde die Berufungsklägerin am 7. Oktober

2020 erneut verwarnt, diesmal jedoch unter Kündigungsandrohung («Andernfalls

sehen wir uns gezwungen, das Arbeitsverhältnis fristlos aufzulösen»). Dennoch

verliess sie am 10. Oktober 2020 das Objekt der [...] verfrüht (vgl. Ziff.

2.4). In einem ähnlich gelagerten Fall, in welchem es ebenfalls um

Arbeitsverweigerung und verfrühtes Verlassen des Arbeitsplatzes ging und auch

bereits verwarnt wurde, erachtete das Bundesgericht die fristlose Kündigung als

gerechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 4A_288/2016). Im vorliegenden Fall

wurde die Berufungsklägerin dreimal schriftlich, wie auch mündlich verwarnt und

aufgezeigt, welches Verhalten die Berufungsbeklagte nicht toleriere. Selbst

wenn das verfrühte Verlassen des Arbeitsplatzes nicht als genügend

schwerwiegende Verfehlung zu qualifizieren wäre, welche eine fristlose

Kündigung ohne Verwarnung zu rechtfertigen vermögen würde, ist zu

berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin vorgängig bereits dreimal

schriftlich verwarnt wurde, weshalb auch eine weniger schwerwiegende Verletzung

die fristlose Kündigung erlaubt hätte. Das wiederholte verfrühte Verlassen der

Arbeitsstelle durch die Berufungsbeklagte stellt einen wichtigen Grund im Sinne

von Art. 337 Abs. 1 OR dar. Insbesondere auch deshalb, weil aufgrund des

Nichteinhaltens der Arbeitszeiten durch die Berufungsklägerin die Weiterführung

des [...]-Abonnements nicht mehr sichergestellt gewesen sei. Den Aussagen von F.___

(COO der Berufungsbeklagten) zufolge sei seitens [...] klar mit der

Vertragsauflösung und mit entsprechenden Konsequenzen auch bei anderen Objekten

der [...] gedroht worden (AS 102 Rz. 159 f.). Der Berufungsbeklagten war

folglich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht

mehr zumutbar. Aufgrund der vorangehenden erfolglosen Verwarnungen und der

Gefährdung der Weiterführung des [...]-Abonnements war das Vertrauensverhältnis

zwischen den Parteien derart gestört, dass die fristlose Auflösung des

Arbeitsverhältnisses der einzige Ausweg war. Bzgl. der verbleibenden Zeit bis

zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist festzuhalten, dass gemäss

Art. 17.1 lit. d des Gesamtarbeitsvertrages für die [...]branche in der

Deutschschweiz 2018-2020 die Kündigungsfrist drei Monate betrug. Aufgrund der

Schwere der Verfehlungen durch die Berufungsklägerin, der erfolglosen

Verwarnungen und der Gefährdung des [...]-Abonnements mit der [...], wäre das

Einhalten der ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten nicht zumutbar

gewesen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass wichtige Gründe im Sinne von

Art. 337 Abs. 1 OR für die fristlose Kündigung vorlagen und diese zu Recht

erfolgte.

4.1 Vor der Vorinstanz forderte die

Berufungsklägerin eine Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR aufgrund einer Verletzung

der Fürsorgepflicht. Der Amtsgerichtspräsident verneinte eine Verletzung der

Fürsorgepflicht durch die Berufungsbeklagte. Das Aussprechen der angedrohten

fristlosen Kündigung sei für die Berufungsklägerin nicht überraschend gekommen.

4.2 Im Berufungsverfahren akzeptiert die

Berufungsklägerin, dass die Kündigung nicht auch noch zusätzlich missbräuchlich

gewesen sei. Erschwerend sei jedoch zu berücksichtigen, dass die fristlose

Kündigung auf einen Fehler der Berufungsbeklagten in der Einsatzplanung

zurückzuführen sei. Es sei absolut stossend, dass schlussendlich eine

Pflichtverletzung der Berufungsbeklagten zur fristlosen Kündigung geführt habe.

Sodann sei befremdend, dass die Berufungsbeklagte vor dem Aussprechen der

fristlosen Kündigung mit der Berufungsklägerin nicht das Gespräch gesucht habe.

Bei einem Gespräch hätte der Irrtum bezüglich der Einsatzplanung ohne Weiteres

geklärt werden können und eine Kündigung wäre sicherlich nicht ausgesprochen

worden. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheine eine Entschädigung von

vier Monatslöhnen als durchaus angemessen.

4.3 Nach Art. 337c Abs. 3 OR kann der

Richter den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu

bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt;

diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate

nicht übersteigen. Wie bereits in Ziff. II. / 3.4 festgestellt, lagen wichtige

Gründe für die fristlose Kündigung im Sinne von Art. 337 Abs. 1 OR vor. Es

handelte sich daher nicht um eine ungerechtfertigte Entlassung, weshalb ein

Entschädigungsanspruch nach Art. 337c Abs. 3 OR von vornherein zu verneinen

ist. Es bleibt anzumerken, dass es der Berufungsklägerin zumutbar gewesen wäre,

die Berufungsbeklagte auf die fehlerhafte Einsatzplanung hinzuweisen. Im

Betriebsinteresse wäre sie wahrscheinlich sogar dazu verpflichtet gewesen. Das

trifft hier umso mehr zu, als die Berufungsklägerin mehrfach verwarnt worden

war, weil sie die Arbeitszeit nicht eingehalten hatte und sie damit weitere

vorprogrammierte Fehlzeiten hätte vermeiden können.

5.1 Bzgl. des Arbeitszeugnisses kam die

Vorinstanz zum Schluss, dass weder in der Klageschrift noch an der Verhandlung

ausgeführt worden sei, welche Passagen im Arbeitszeugnis offensichtliche Fehler

enthalten würden und welche Formulierungen ihrer Ansicht nach nicht wohlwollend

seien. Es bestehe keine Veranlassung an der Wahrheit des von der

Berufungsbeklagten ausgestellten Arbeitszeugnisses zu zweifeln. Ausserdem

enthalte dieses keine Formulierungen, die das berufliche Weiterkommen der

Berufungsbeklagten erschweren würden.

5.2 Die Berufungsklägerin wendet dagegen

ein, das Arbeitszeugnis vom 26. April 2021 entspreche in mehrfacher Hinsicht

nicht den gesetzlichen Anforderungen. So sei das auszustellende Arbeitszeugnis

mit dem 31. Januar 2021 zu datieren, was auch dem Datum des Vertragsendes

entspreche. Ferner seien das Geburtsdatum, das Datum des Arbeitsbeginns sowie

die Formulierungen «im Nebenamt» und «im Wesentlichen [...]» zu korrigieren.

Die Vorinstanz hätte eine Fragepflicht und den Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen gehabt. Sie habe den Sachverhalt insofern falsch festgestellt und

eine Abänderung des Arbeitszeugnisses zu Unrecht verweigert.

5.3 Nach Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2

ZPO stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest bis zu einem

Streitwert von CHF 30'000.00 in den übrigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.

Auch im Geltungsbereich von Art. 247 Abs. 2 ZPO bleibt es grundsätzlich Sache

der Parteien, das Tatsächliche des Streites vorzutragen und die Beweismittel zu

nennen. Die beschränkte Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien keineswegs

von der Pflicht, bei der Sachverhaltsermittlung und Beweiserhebung mitzuwirken.

Die Rechtsprechung hat immer wieder klar gemacht, dass der Richter zwar

verpflichtet ist, die Parteien bezüglich des erheblichen Sachverhalts und

allfälliger Beweismittel zu befragen, dass die Parteien die wesentlichen

Behauptungen jedoch selbst vorbringen müssen und die gerichtliche Untersuchungspflicht

die Mitwirkung der Parteien nicht vollständig ersetzt. Die richterliche Frage-

und Beweiserhebungspflicht kann somit keine Sachverhaltselemente betreffen, für

die sich in den Parteidarstellungen keine Anhaltspunkte finden (Stephan Mazan in:

Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 247 ZPO N 13). Im Rahmen der

richterlichen Fragepflicht ist unbeholfenen Parteien auf die Sprünge zu helfen,

nicht anwaltliche Unzulänglichkeiten zu korrigieren (Urteile des Bundesgerichts

5A_592/2018 E. 2.4; 4A_171/2017 E. 4). Nach ständiger Praxis muss die

Arbeitnehmerin die Passagen des Arbeitszeugnisses benennen, die korrigiert

werden sollen und einen neuen Text oder konkrete Abänderungsvorschläge in ihr

Rechtsbegehren aufnehmen. Ev. genügt es (analog der Forderungsbezifferung)

auch, wenn dies aus der Klagebegründung hervorgeht. Nur so kann der Streit in

einem Gerichtsverfahren endgültig erledigt werden. Es ist nicht Sache des

Gerichts herauszufinden welche Passagen der Klägerin aus welchem Grund wohl

nicht passen könnten. Ausserdem ist nach Art. 317 Abs. 2 ZPO eine

Klageänderung nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1

ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.

5.4 Im Rahmen der Rechtsbegehren der

Klage vom 28. Oktober 2021 wurde zwar der gewünschte Wortlaut des

Arbeitszeugnisses ausformuliert, jedoch mit keinem Wort die offensichtlichen

Fehler bezeichnet noch die Verletzung des Grundsatzes des Wohlwollens

aufgezeigt. Erst mit der Berufung vom 14. September 2023 wurden die offensichtlichen

Fehler bezeichnet und weitere Änderungswünsche begründet. Das

Berufungsverfahren dient jedoch nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen

Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen

Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Es genügt

nicht, lediglich Rechtsbegehren zu stellen und diese nicht weiter zu begründen

und dann erst im Rahmen des Berufungsverfahrens eine Begründung nachzureichen.

Diese ist dann verspätet und nicht mehr zu beachten. Daran vermag auch, wie in

Ziff. II. / 5.3 ausgeführt, die richterliche Fragepflicht nach Art. 247

Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO nichts zu ändern, da die Parteien die wesentlichen

Behauptungen immer noch selbst vorbringen müssen und die gerichtliche

Fragepflicht im Falle vertretener Parteien zurückhaltender gehandhabt wird. Vorliegend

hätten demnach sämtliche Änderungswünsche bzgl. des Arbeitszeugnisses bereits

vor der Vorinstanz begründet werden müssen und das Gericht hat seine

Fragepflicht insbesondere auch deshalb nicht verletzt, weil beide Parteien

bereits vor der Vorinstanz vertreten waren. Bei der C.___ handelt es sich um

eine beruflich qualifizierte Vertreterin im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO

i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen

(Anwaltsgesetz, AnwG, BGS 127.10), womit es sich auch bei der Berufungsklägerin

nicht um eine unbeholfene Partei handelte. Auch die Klageänderung bzgl. Abs. 6

des Arbeitszeugnisses vom 26. April 2021 ist unzulässig, da nicht

dargelegt wurde, welche neuen Tatsachen oder Beweismittel dieser Klageänderung

zugrunde liegen sollen. Das Rechtsbegehren betreffend das Arbeitszeugnis ist

abzuweisen.

6.1 Die Vorinstanz verpflichtete die

Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in Höhe von

CHF 10'026.20 zu bezahlen, mit der Begründung, dass ein Aufwand von 35.83

Stunden und Auslagen von CHF 351.90 im Vergleich mit anderen Fällen angemessen

erscheine.

6.2 Die Berufungsklägerin bringt dagegen

vor, dass der ausgewiesene Aufwand von 35.83 Stunden übermässig hoch erscheine,

da Rechtsanwalt Aebi die Berufungsbeklagte im Schlichtungsverfahren noch nicht

vertreten habe, sondern erst nach Eingang der Klage mandatiert worden sei. Der

Zeitaufwand von 19.75 Stunden für Aktenstudium und Redaktion der Klageantwort

erscheine angesichts der nicht sehr komplexen und nicht sehr umfangreichen

Angelegenheit als übermässig viel. Sodann sei für das Studium von eingehender

Post und deren Weiterleitung an die Klientin Zeit verrechnet worden, was

praxisgemäss nicht zulässig sei. In Anbetracht der gesamten Umstände

rechtfertige sich für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung im

Klageverfahren ein Aufwand von 27.5 Stunden, was eine Parteientschädigung von

CHF 7'783.35 ergebe.

6.3 Gemäss § 160 Abs. 1 des

Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen

Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und

pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid

Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte

Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen.

Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung

beträgt CHF 230-330 zuzüglich MwSt., soweit sie durch Anwälte wahrgenommen

wird. § 3 GT ist analog anwendbar (§ 160 Abs. 2 GT).

6.4 Entgegen der Ansicht der

Berufungsklägerin erscheint der Aufwand bzgl. Aktenstudium und Redaktion der

Klageantwort als angemessen. Ausserdem wurde dieser Einwand nicht substantiiert

begründet. Ob die Einträge vom 13. Januar 2022, 14. März 2022 und 2. Dezember

2022 (total 0.75 Stunden), welche das Studium von eingehender Post und deren

Weiterleitung an die Klientin betrafen verrechenbar sind, ist diskutabel. Im

Verhältnis zum Total von 35.83 Stunden, welches insgesamt angemessen erscheint,

sind diese diskutablen Einträge verschwindend klein. Es rechtfertigt sich daher

nicht, in das Ermessen des Vorderrichters einzugreifen, welcher den Aufwand vor

der ersten Instanz besser beurteilen kann. Die Berufung ist damit, auch sofern

sie sich gegen die Höhe der Parteientschädigung richtet, unbegründet.

7. Damit bleibt über die Prozesskosten

des Berufungsverfahrens zu befinden. Nach Art. 114 lit. c ZPO werden bei

Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF

30'000.00 keine Gerichtskosten erhoben. Die Berufungsklägerin ist mit ihren

Rechtsbegehren im Berufungsverfahren vollständig unterlegen. In seiner

Honorarnote vom 30. Oktober 2023 macht der Rechtsvertreter der

Berufungsbeklagten einen Aufwand von 12 Stunden à CHF 270.00 beziehungsweise

CHF 3'291.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) für das Berufungsverfahren

geltend, was – insbesondere unter dem Blickwinkel des geltend gemachten höheren

Honorars der Gegenpartei – nicht beanstandet werden kann. Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend rechtfertigt es sich somit, der Berufungsbeklagten eine

Parteientschädigung in beantragter Höhe zuzusprechen. Die Parteientschädigung

der Berufungsbeklagten ist folglich auf CHF 3'291.05 festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. A.___ hat der B.___ AG für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'291.05 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 15'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann