ZKBER.2023.47
Forderung aus Arbeitsvertrag
12. Dezember 2023Deutsch24 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schneeberger,
Berufungsklägerin
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Marc
Aebi,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
aus Arbeitsvertrag
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ war seit 2007 bei der B.___ AG unbefristet
als [...] im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung angestellt. Mit Schreiben vom
12. Oktober 2020 kündigte die B.___ AG das Arbeitsverhältnis mit A.___
fristlos. Zur Begründung brachte die B.___ AG vor, A.___ halte trotz
mehrmaliger schriftlicher Verwarnungen die Arbeitszeiten nicht ein und die
Weiterführung des [...]-Abonnements sei infolge dessen nicht mehr
sichergestellt.
2. A.___ (nachfolgend: Klägerin 1) erhob
am 28. Oktober 2021 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Klage betreffend
Forderung aus Arbeitsvertrag gegen die B.___ AG (nachfolgend: Beklagte). Darin
stellte sie die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin einen Betrag in der Höhe von Fr. 2'520.73 brutto brutto zu
bezahlen. Zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. Oktober 2020.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin eine Entschädigung in der Höhe von 6'136.90 netto zu bezahlen.
Zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. Oktober 2020.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin einen Betrag von Fr. 1'611.60 brutto zu bezahlen. Zuzüglich Zins zu 5
% seit 13. Oktober 2020.
4. Auf den in Rechtsbegehren 1) und 3)
genannten Beträgen habe die Beklagte die geschuldeten Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerbeiträge an die entsprechenden Sozialversicherungen abzuliefern und
darüber Nachweis zu erbringen.
5. Die Beklagte sei unter Hinweis auf die
Unterlassungsfolgen von Art. 343 ZPO zu verpflichten, der Klägerin ein
Vollzeugnis mit folgendem Wortlaut auszustellen:
«[...], 31. Januar 2021
Arbeitszeugnis
Die B.___ AG ist [...].
Frau A.___, geboren am [...] 1968, war
vom 1. Juni 2007 bis am 31. Januar 2021 als [...] in Teilzeitarbeit in
unserer Unternehmung tätig.
Während ihrer Anstellung war sie für [...]
zuständig.
Ihr Aufgabengebiet umfasste im
Wesentlichen [...].
A.___ konnte sich während ihrer
Anstellung ein gutes Fachwissen aneignen. Dank ihrer raschen Auffassungsgabe
erledigte sie die ihr übertragenen Arbeiten selbständig, speditiv und
durchdacht. Die ihr aufgetragenen Arbeiten wurden qualitativ und quantitativ
stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. Sie [...] und stets zur
gänzlichen Befriedigung unserer Kundschaft. Die [...] setzte sie immer
wirtschaftlich ein. Hervorzuheben ist A.___ Flexibilität, wenn es um die
Annahme eines neuen [...] ging. Wir schätzten sie als zuverlässige und
einsatzbereite Mitarbeiterin.
Wir kannten A.___ als loyale,
hilfsbereite und teamfähige Mitarbeiterin. Der Umgang mit Kunden, Vorgesetzten
und Mitarbeitenden war stets freundlich.
Wirtschaftliche Gründe haben uns
veranlasst, A.___ zu kündigen. Wir danken ihr für die geleistete Mitarbeit
bestens und wünschen ihr viel Erfolg und alles Gute für die berufliche und
private Zukunft.»
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beklagten -
3. Die C.___ (nachfolgend: Klägerin 2)
erhob am 28. Oktober 2021 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Klage
betreffend der subrogierten Forderung aus dem Arbeitsverhältnis zwischen der
Beklagten und der Klägerin 1. Darin stellte sie die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin den Betrag von CHF 4'597.80 zzgl. 5 % Zins seit 15.02.2021 zu zahlen.
2. Die Geltendmachung der Rechte der
Klägerin in Bezug auf die restliche Forderung bleiben vorbehalten.
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Beklagten.
4. Die Beklagte beantragte in ihrer
Klageantwort vom 4. März 2022 die vollumfängliche Abweisung der Klagen der
Klägerinnen 1 und 2, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Klägerinnen 1 und 2.
5. Am 12. Dezember 2022 fand die
Hauptverhandlung statt. Neben den Parteien wurden zwei Zeugen befragt.
6. Am 12. Dezember 2022 fällte der
Amtsgerichtspräsident das im Dispositiv eröffnete Urteil. Am 9. August 2023
folgte folgendes begründetes Urteil:
1. Die Klage der Klägerin 1 vom 28. Oktober
2021 wird vollumfänglich abgewiesen.
2. Die Klage der Klägerin 2 vom 28. Oktober
2021 wird vollumfänglich abgewiesen.
3. Die Klägerin 1 hat der Beklagten eine
Parteientschädigung von CHF 10'026.20 (Honorar CHF 8'957.50, Auslagen CHF
351.90, MWSt CHF 716.80) zu bezahlen.
4. Die Gerichtskosten gehen zulasten des
Staates.
7. Frist- und formgerecht erhob die
Klägerin 1 (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) am 14. September 2023 Berufung
gegen dieses Urteil und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Ziff. 1 des Urteils des Richteramts
Bucheggberg-Wasseramt vom 12. Dezember 2022 sei aufzuheben und:
1.1 Die
Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Betrag in
der Höhe von CHF 2'520.73 brutto zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 13.
Oktober 2020.
1.2 Die
Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine Entschädigung
in der Höhe von CHF 6'136.90 netto zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit
13. Oktober 2020.
1.3 Auf
dem im Rechtsbegehren 1.1 genannten Bruttobetrag habe die Berufungsbeklagte die
geschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die entsprechenden
Sozialversicherungen abzuliefern und darüber Nachweis zu erbringen.
1.4 Die
Berufungsbeklagte sei unter Hinweis auf die Unterlassungsfolgen von Art. 343
ZPO zu verpflichten, der Berufungsklägerin ein Vollzeugnis mit folgendem
Wortlaut auszustellen (Änderungen gegenüber dem Arbeitszeugnis vom 26.04.2021,
Beilage 01, sind fett gedruckt):
[...],
31. Januar 2021
Arbeitszeugnis
Abs. 1: unverändert
Abs. 2: A.___,
geb. am [...] 1968, war vom 1. Juni 2007 bis am 31. Januar
2021 als [...] in Teilzeitarbeit in unserer Unternehmung tätig.
Abs.
3: Ihr Aufgabengebiet umfasste im Wesentlichen [...]
Abs.
4-5: unverändert
Abs.
6: A.___ hat unser Unternehmen per 31. Januar 2021 verlassen
(Eventualiter: Satz ersatzlos streichen). Wir danken ihr für die geleistete
Mitarbeit und wünschen viel Erfolg und alles Gute für die berufliche und
private Zukunft.
2. Ziff. 3 des Urteils des Richteramts
Bucheggberg-Wasseramt vom 12. Dezember 2022 sei aufzuheben und die
Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das
vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
2.1 Eventualiter:
Ziff. 3 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 12. Dezember 2022
sei aufzuheben und die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, der
Berufungsbeklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 7'783.35 zu
bezahlen.
- Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge -
8. Die Beklagte (nachfolgend auch:
Berufungsbeklagte) beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 18. Oktober 2023
die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
9. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung
einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Die Anträge auf
Zeugenbefragung werden abgewiesen. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen
des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Berufungsklägerin erachtete die
fristlose Kündigung vom 12. Oktober 2020 als ungerechtfertigt und machte
deshalb bei der Vorinstanz Lohn in Höhe von CHF 2'520.73 brutto, zuzüglich
Zins zu 5 % seit 13. Oktober 2020 geltend. Ausserdem forderte sie eine
Entschädigung in Höhe von CHF 6'136.90 netto, da sie die fristlose Kündigung
als missbräuchlich erachtete. Ferner wurden Abgaben an die entsprechenden
Sozialversicherungen und die Ausstellung eines Vollzeugnisses mit bestimmtem
Wortlaut gefordert. Die Berufungsbeklagte hatte als Grund für die fristlose
Kündigung das Nichteinhalten der Arbeitszeiten durch die Berufungsklägerin
genannt, infolge dessen die Weiterführung des [...]-Abonnements nicht mehr
sichergestellt gewesen sei.
1.2
In Bezug auf den Vorwurf des
Nichteinhaltens der Arbeitszeiten hat es der Amtsgerichtspräsident insgesamt
als erstellt erachtet, dass die Berufungsklägerin die Arbeitszeiten wiederholt
nicht eingehalten hat. Die Frage, ob diese Verfehlungen der Berufungsklägerin
einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 337 des Obligationenrechts (OR, SR 220)
darstellen, welcher dazu berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos aufzulösen,
wird in Ziff. II. / 3.1 ff. behandelt. Zunächst ist auf, nach Ansicht der
Berufungsklägerin, falsche Feststellungen des Sachverhalts durch die Vorinstanz
einzugehen.
2.1
Zwischen den Parteien war vor der
Vorinstanz umstritten, ob die Berufungsklägerin die Arbeitszeiten nicht eingehalten
hat. Gestützt auf die Zeugenaussage von D.___ hat es der Amtsgerichtspräsident
als erstellt erachtet, dass die Berufungsklägerin die Arbeitszeiten nicht
eingehalten hat. Sie sei mehrmals mündlich verwarnt und darauf hingewiesen
worden, dass sie die Arbeitszeit einhalten müsse. Trotz Verwarnungen habe sie
den Arbeitsort wiederholt zu früh verlassen.
2.2
Die Berufungsklägerin wendet dagegen
ein, dass sich die Arbeitszeiten für das Objekt [...], und für das Objekt [...],
gemäss den Einsatzplänen samstags jeweils überschnitten hätten. Für das [...] sei
die Berufungsklägerin von 8:00 Uhr bis 10:30 Uhr und für die [...] von 8:00 Uhr
bis 12:00 Uhr eingeteilt gewesen. Wie die Berufungsklägerin anlässlich der
Parteibefragung vom 12. Dezember 2022 ausgeführt habe, sei es ihr am Samstag
jeweils nicht möglich gewesen, die Zeiten bei der [...] einzuhalten, weil sie
auch im [...] gewesen sei. Daher habe sie am Samstag bei der [...] um 10:30 Uhr
angefangen und vier Stunden gearbeitet. Im [...] habe sie von 8:00 Uhr bis
10:00 Uhr und bei der [...] von 10:30 Uhr bis 15:30 Uhr oder 14:30 Uhr
gearbeitet. Entscheidend sei, dass nicht schlüssig erstellt sei, wann D.___ am
10.
Oktober 2020 die Kontrolle bei der [...] durchgeführt habe. Während in der
Klage (wohl Klageantwort) ausgeführt worden sei, die Kontrolle sei eine Stunde
vor Arbeitsende, somit wohl um 11:00 Uhr durchgeführt worden, habe D.___ diese
Behauptung bei der Zeugenbefragung nicht bestätigt. Vielmehr sei seine einzige
konkrete Aussage zur Kontrollzeit gewesen, dass er «beim Start der Arbeit /
Arbeitsbeginn» erschienen sei (Protokoll vom 12. Dezember 2022, Rz. 158 f.).
Dies lege nahe, dass er die Kontrolle um 8:00 Uhr ausgeführt habe. Zum selben
Schluss führe seine generelle Aussage zur Überprüfung der Arbeitszeit, wenn
eine Mitarbeiterin bspw. von 5:00 Uhr bis 7:00 Uhr am Abend angestellt sei,
gehe man um 5:00 Uhr vorbei (Rz. 44 ff.). Andere Aussagen von D.___ würden eher
darauf hindeuten, dass er die Kontrolle am Ende des Einsatzes (12:00 Uhr)
ausgeführt habe. So habe er gesagt, dass die Berufungsklägerin, als er gegangen
sei, noch im Objekt hätte sein sollen, es aber nicht mehr gewesen sei (Rz. 160
ff.). Aufgrund dieser sich widersprechenden Aussagen sei nicht erstellt, wann D.___
die Kontrolle durchgeführt habe. Da die Berufungsklägerin erst ab 10:30 Uhr bei
der [...] gearbeitet habe, liege es auf der Hand, dass D.___ bei Arbeitsbeginn
kontrolliert habe, sicherlich aber vor 10:30 Uhr.
2.3
Mit der Berufung kann eine
unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts
Dispositiv
geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über
unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der
Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen Berufungsbegründung
(Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der
erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu
betrachten ist beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt
voraus, dass die Berufungsklägerin die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,
die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels
genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden
Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden
beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte
Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen
oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den
gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird,
braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich –
abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der
Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht
gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E.
2.2.4 S. 416, m.w.H.).
2.4 Entgegen der Ansicht der
Berufungsklägerin geht aus den Ausführungen von D.___ anlässlich der
Zeugeneinvernahme vom 12. Dezember 2022 der Zeitpunkt der Kontrolle der
Arbeitszeiten am 10. Oktober 2020 implizit hervor. Die allgemeine Aussage, dass
man um fünf Uhr vorbei gehe wenn jemand beispielsweise von fünf Uhr bis sieben
Uhr am Abend angestellt sei (Aktenseite (AS) 82 Rz. 44 ff.), darauf hindeutet,
dass lediglich zu Beginn der Arbeitszeit die Anwesenheit kontrolliert wird. Die
Ausführungen des Zeugen zum konkreten Einzelfall deuten dagegen auf eine
erweiterte Kontrolle hin. Auf die Frage, wie D.___ die Arbeitszeit kontrolliert
habe, antwortete dieser: «(…) Sie hatte eine Arbeitszeit und ich bin zu ihrer
Arbeitszeit erschienen und sie wusste, wie lange sie arbeiten musste. Ich ging
während ihrer Arbeitszeit und sie war nicht anwesend (AS 83 Rz. 80 ff.)».
Insbesondere führte der Zeuge zu den Vorfällen im Oktober 2020 aus, dass er
beim Start der Arbeit / Arbeitsbeginn erschienen sei und gewusst habe, wie
viele Stunden sie vertraglich auszuführen hatte. Als er gegangen sei, hätte sie
noch im Objekt sein sollen, sie sei jedoch nicht mehr im Objekt gewesen. Er
hätte seine Aufgaben gemacht und geschaut, ob sie noch drin gewesen sei und
gesucht in dem Bereich, wo sie hätte arbeiten müssen, sie sei jedoch nicht mehr
dort gewesen (vgl. AS 84 Rz. 158 ff.). Gemäss Einsatzplan war die
Berufungsklägerin bei der [...] von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr eingeteilt. Sie
hätte folglich bis 12:00 Uhr im Objekt sein müssen und wenn sie, wie in der
Berufung geltend gemacht, um 10:30 Uhr mit ihrer Arbeit bei der [...] begonnen
hätte, so hätte D.___ die Berufungsklägerin noch antreffen müssen. Die
Formulierung, dass sie «noch» im Objekt hätte sein sollen, legt den Schluss
nahe, dass er gegen Ende ihres Einsatzes ihre Anwesenheit kontrolliert hatte
und damit mit grösster Wahrscheinlichkeit nach 10:30 Uhr. Ausserdem deutet die
Formulierung, dass sie nicht mehr dort gewesen sei, darauf hin, dass der Zeuge
die Berufungsklägerin im Objekt der [...] angetroffen hatte, d.h. wahrscheinlich
nach 10:30 Uhr, er sie jedoch vor 12:00 Uhr nicht mehr auffinden konnte. Dies
belegt eindeutig, dass die Berufungsklägerin die Arbeit frühzeitig verlassen
hat. In Bezug auf das frühzeitige Verlassen der Arbeit durch die
Berufungsklägerin hat der Vorderrichter den Sachverhalt somit richtig
festgestellt.
3.1 Die Vorinstanz hatte sich zudem mit
der Frage auseinanderzusetzen, ob für die fristlose Kündigung ein wichtiger
Grund im Sinne von Art. 337 OR vorlag. Nach Ansicht der Vorinstanz war die
fristlose Kündigung aus folgenden Gründen begründet: Gestützt auf die
Zeugenaussage von D.___ erachtete sie es als erstellt, dass die Berufungsklägerin
die Arbeitszeiten nicht eingehalten hat. Sie sei mehrmals mündlich verwarnt und
darauf hingewiesen worden, dass sie die Arbeitszeit einhalten müsse. Trotz
Verwarnung habe sie den Arbeitsort wiederholt zu früh verlassen. Zudem sei aufgrund
der Aussage von E.___ erstellt, dass das Reklamieren fehlender Stunden bei der
Berufungsbeklagten kein Grund für eine Verwarnung sei. Der Kunde, die [...],
sei mit der Arbeitsleistung der Mitarbeiter der Berufungsbeklagten,
insbesondere der Berufungsklägerin, nicht zufrieden gewesen und habe gedroht,
das [...]abonnement zu kündigen. Ferner sei die Berufungsklägerin mehrmals
schriftlich verwarnt worden wegen Nichteinhaltens der Arbeitszeiten und
Nichtbefolgung der Weisungen des Vorgesetzten.
3.2 Die Berufungsklägerin bringt dagegen
vor, dass für den 10. Oktober 2020 keinerlei arbeitsvertragliche Verfehlung
erstellt sei. Die Berufungsbeklagte sei für die doppelte Einsatzzuteilung am
Samstag verantwortlich gewesen und die Berufungsklägerin bei der Bestimmung der
Zeit der Arbeitsausführung frei gewesen. Somit sei die fristlose Kündigung vom
12. Oktober 2020 offensichtlich unbegründet. Die angeblichen früheren Verfehlungen,
insbesondere vom 6. und 7. Oktober 2020 seien mit einer Verwarnung sanktioniert
worden und seien daher offensichtlich nicht schwerwiegend genug, um eine
fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Seit der letzten Verwarnung vom 7.
Oktober 2020 sei es einzig noch zum unbeachtlichen «Vorfall» vom 10. Oktober
2020 gekommen. Folglich liege eine fristlose Entlassung ohne wichtigen Grund
vor.
3.3 Gemäss Art. 337 Abs. 1 OR kann der
Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos aus wichtigen Gründen
auflösen. Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen
Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
nicht mehr zugemutet werden darf (Art. 337 Abs. 2 OR). Das Vertrauensverhältnis
zwischen den Parteien muss also derart gestört sein, dass die sofortige und
fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses als einziger Ausweg erscheint (BGE 116 II 142 E. 5.c S. 144). Nach der Rechtsprechung zu Art. 337 OR ist eine
fristlose Entlassung nur bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers
gerechtfertigt. Diese müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das
Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest
so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des
Vertrags nicht mehr zuzumuten ist, und anderseits auch tatsächlich zu einer
derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt
haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, so müssen sie trotz
Verwarnung wiederholt vorgekommen sein (BGE 130 III 28 E. 4.1 S. 31). Zu
berücksichtigen ist sodann auch die verbleibende Zeit bis zur ordentlichen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2016 E.
4.2). Eine Verwarnung im technischen Sinn liegt vor, wenn für den Fall erneuter
Vertragsverletzung in verständlicher Form, also nicht notwendigerweise
ausdrücklich, die fristlose Entlassung angedroht wird (Ullin Streiff / Adrian
von Kaenel / Roger Rudolph: Arbeitsvertrag, Zürich / Basel / Genf 2012, Art.
337 N 13, m.w.H.). Aus der Verwarnung muss zudem klar hervorgehen, welches
Verhalten zukünftig nicht mehr toleriert wird (Urteile des Bundesgerichts
4C.57/2007 E. 3.2 und 4C.364/2005 E. 2.2).
3.4 Gestützt auf die Zeugenaussage von D.___
anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 12. Dezember 2022 ist erstellt, dass die
Berufungsklägerin wiederholt die Arbeitszeiten nicht eingehalten und die
Arbeitsstelle verfrüht verlassen hatte. Sie wurde deshalb auch mündlich bereits
verwarnt und darauf hingewiesen, dass die Arbeitszeiten einzuhalten seien. In
den Akten befinden sich ausserdem schriftliche Verwarnungen vom 26. Juni 2020
und 6. Oktober 2020 wegen Arbeitsverweigerung und Nichteinhalten der
Arbeitszeiten. Aus denselben Gründen wurde die Berufungsklägerin am 7. Oktober
2020 erneut verwarnt, diesmal jedoch unter Kündigungsandrohung («Andernfalls
sehen wir uns gezwungen, das Arbeitsverhältnis fristlos aufzulösen»). Dennoch
verliess sie am 10. Oktober 2020 das Objekt der [...] verfrüht (vgl. Ziff.
2.4). In einem ähnlich gelagerten Fall, in welchem es ebenfalls um
Arbeitsverweigerung und verfrühtes Verlassen des Arbeitsplatzes ging und auch
bereits verwarnt wurde, erachtete das Bundesgericht die fristlose Kündigung als
gerechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 4A_288/2016). Im vorliegenden Fall
wurde die Berufungsklägerin dreimal schriftlich, wie auch mündlich verwarnt und
aufgezeigt, welches Verhalten die Berufungsbeklagte nicht toleriere. Selbst
wenn das verfrühte Verlassen des Arbeitsplatzes nicht als genügend
schwerwiegende Verfehlung zu qualifizieren wäre, welche eine fristlose
Kündigung ohne Verwarnung zu rechtfertigen vermögen würde, ist zu
berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin vorgängig bereits dreimal
schriftlich verwarnt wurde, weshalb auch eine weniger schwerwiegende Verletzung
die fristlose Kündigung erlaubt hätte. Das wiederholte verfrühte Verlassen der
Arbeitsstelle durch die Berufungsbeklagte stellt einen wichtigen Grund im Sinne
von Art. 337 Abs. 1 OR dar. Insbesondere auch deshalb, weil aufgrund des
Nichteinhaltens der Arbeitszeiten durch die Berufungsklägerin die Weiterführung
des [...]-Abonnements nicht mehr sichergestellt gewesen sei. Den Aussagen von F.___
(COO der Berufungsbeklagten) zufolge sei seitens [...] klar mit der
Vertragsauflösung und mit entsprechenden Konsequenzen auch bei anderen Objekten
der [...] gedroht worden (AS 102 Rz. 159 f.). Der Berufungsbeklagten war
folglich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht
mehr zumutbar. Aufgrund der vorangehenden erfolglosen Verwarnungen und der
Gefährdung der Weiterführung des [...]-Abonnements war das Vertrauensverhältnis
zwischen den Parteien derart gestört, dass die fristlose Auflösung des
Arbeitsverhältnisses der einzige Ausweg war. Bzgl. der verbleibenden Zeit bis
zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist festzuhalten, dass gemäss
Art. 17.1 lit. d des Gesamtarbeitsvertrages für die [...]branche in der
Deutschschweiz 2018-2020 die Kündigungsfrist drei Monate betrug. Aufgrund der
Schwere der Verfehlungen durch die Berufungsklägerin, der erfolglosen
Verwarnungen und der Gefährdung des [...]-Abonnements mit der [...], wäre das
Einhalten der ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten nicht zumutbar
gewesen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass wichtige Gründe im Sinne von
Art. 337 Abs. 1 OR für die fristlose Kündigung vorlagen und diese zu Recht
erfolgte.
4.1 Vor der Vorinstanz forderte die
Berufungsklägerin eine Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR aufgrund einer Verletzung
der Fürsorgepflicht. Der Amtsgerichtspräsident verneinte eine Verletzung der
Fürsorgepflicht durch die Berufungsbeklagte. Das Aussprechen der angedrohten
fristlosen Kündigung sei für die Berufungsklägerin nicht überraschend gekommen.
4.2 Im Berufungsverfahren akzeptiert die
Berufungsklägerin, dass die Kündigung nicht auch noch zusätzlich missbräuchlich
gewesen sei. Erschwerend sei jedoch zu berücksichtigen, dass die fristlose
Kündigung auf einen Fehler der Berufungsbeklagten in der Einsatzplanung
zurückzuführen sei. Es sei absolut stossend, dass schlussendlich eine
Pflichtverletzung der Berufungsbeklagten zur fristlosen Kündigung geführt habe.
Sodann sei befremdend, dass die Berufungsbeklagte vor dem Aussprechen der
fristlosen Kündigung mit der Berufungsklägerin nicht das Gespräch gesucht habe.
Bei einem Gespräch hätte der Irrtum bezüglich der Einsatzplanung ohne Weiteres
geklärt werden können und eine Kündigung wäre sicherlich nicht ausgesprochen
worden. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheine eine Entschädigung von
vier Monatslöhnen als durchaus angemessen.
4.3 Nach Art. 337c Abs. 3 OR kann der
Richter den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu
bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt;
diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate
nicht übersteigen. Wie bereits in Ziff. II. / 3.4 festgestellt, lagen wichtige
Gründe für die fristlose Kündigung im Sinne von Art. 337 Abs. 1 OR vor. Es
handelte sich daher nicht um eine ungerechtfertigte Entlassung, weshalb ein
Entschädigungsanspruch nach Art. 337c Abs. 3 OR von vornherein zu verneinen
ist. Es bleibt anzumerken, dass es der Berufungsklägerin zumutbar gewesen wäre,
die Berufungsbeklagte auf die fehlerhafte Einsatzplanung hinzuweisen. Im
Betriebsinteresse wäre sie wahrscheinlich sogar dazu verpflichtet gewesen. Das
trifft hier umso mehr zu, als die Berufungsklägerin mehrfach verwarnt worden
war, weil sie die Arbeitszeit nicht eingehalten hatte und sie damit weitere
vorprogrammierte Fehlzeiten hätte vermeiden können.
5.1 Bzgl. des Arbeitszeugnisses kam die
Vorinstanz zum Schluss, dass weder in der Klageschrift noch an der Verhandlung
ausgeführt worden sei, welche Passagen im Arbeitszeugnis offensichtliche Fehler
enthalten würden und welche Formulierungen ihrer Ansicht nach nicht wohlwollend
seien. Es bestehe keine Veranlassung an der Wahrheit des von der
Berufungsbeklagten ausgestellten Arbeitszeugnisses zu zweifeln. Ausserdem
enthalte dieses keine Formulierungen, die das berufliche Weiterkommen der
Berufungsbeklagten erschweren würden.
5.2 Die Berufungsklägerin wendet dagegen
ein, das Arbeitszeugnis vom 26. April 2021 entspreche in mehrfacher Hinsicht
nicht den gesetzlichen Anforderungen. So sei das auszustellende Arbeitszeugnis
mit dem 31. Januar 2021 zu datieren, was auch dem Datum des Vertragsendes
entspreche. Ferner seien das Geburtsdatum, das Datum des Arbeitsbeginns sowie
die Formulierungen «im Nebenamt» und «im Wesentlichen [...]» zu korrigieren.
Die Vorinstanz hätte eine Fragepflicht und den Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen gehabt. Sie habe den Sachverhalt insofern falsch festgestellt und
eine Abänderung des Arbeitszeugnisses zu Unrecht verweigert.
5.3 Nach Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2
ZPO stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest bis zu einem
Streitwert von CHF 30'000.00 in den übrigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.
Auch im Geltungsbereich von Art. 247 Abs. 2 ZPO bleibt es grundsätzlich Sache
der Parteien, das Tatsächliche des Streites vorzutragen und die Beweismittel zu
nennen. Die beschränkte Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien keineswegs
von der Pflicht, bei der Sachverhaltsermittlung und Beweiserhebung mitzuwirken.
Die Rechtsprechung hat immer wieder klar gemacht, dass der Richter zwar
verpflichtet ist, die Parteien bezüglich des erheblichen Sachverhalts und
allfälliger Beweismittel zu befragen, dass die Parteien die wesentlichen
Behauptungen jedoch selbst vorbringen müssen und die gerichtliche Untersuchungspflicht
die Mitwirkung der Parteien nicht vollständig ersetzt. Die richterliche Frage-
und Beweiserhebungspflicht kann somit keine Sachverhaltselemente betreffen, für
die sich in den Parteidarstellungen keine Anhaltspunkte finden (Stephan Mazan in:
Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 247 ZPO N 13). Im Rahmen der
richterlichen Fragepflicht ist unbeholfenen Parteien auf die Sprünge zu helfen,
nicht anwaltliche Unzulänglichkeiten zu korrigieren (Urteile des Bundesgerichts
5A_592/2018 E. 2.4; 4A_171/2017 E. 4). Nach ständiger Praxis muss die
Arbeitnehmerin die Passagen des Arbeitszeugnisses benennen, die korrigiert
werden sollen und einen neuen Text oder konkrete Abänderungsvorschläge in ihr
Rechtsbegehren aufnehmen. Ev. genügt es (analog der Forderungsbezifferung)
auch, wenn dies aus der Klagebegründung hervorgeht. Nur so kann der Streit in
einem Gerichtsverfahren endgültig erledigt werden. Es ist nicht Sache des
Gerichts herauszufinden welche Passagen der Klägerin aus welchem Grund wohl
nicht passen könnten. Ausserdem ist nach Art. 317 Abs. 2 ZPO eine
Klageänderung nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1
ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
5.4 Im Rahmen der Rechtsbegehren der
Klage vom 28. Oktober 2021 wurde zwar der gewünschte Wortlaut des
Arbeitszeugnisses ausformuliert, jedoch mit keinem Wort die offensichtlichen
Fehler bezeichnet noch die Verletzung des Grundsatzes des Wohlwollens
aufgezeigt. Erst mit der Berufung vom 14. September 2023 wurden die offensichtlichen
Fehler bezeichnet und weitere Änderungswünsche begründet. Das
Berufungsverfahren dient jedoch nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen
Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen
Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Es genügt
nicht, lediglich Rechtsbegehren zu stellen und diese nicht weiter zu begründen
und dann erst im Rahmen des Berufungsverfahrens eine Begründung nachzureichen.
Diese ist dann verspätet und nicht mehr zu beachten. Daran vermag auch, wie in
Ziff. II. / 5.3 ausgeführt, die richterliche Fragepflicht nach Art. 247
Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO nichts zu ändern, da die Parteien die wesentlichen
Behauptungen immer noch selbst vorbringen müssen und die gerichtliche
Fragepflicht im Falle vertretener Parteien zurückhaltender gehandhabt wird. Vorliegend
hätten demnach sämtliche Änderungswünsche bzgl. des Arbeitszeugnisses bereits
vor der Vorinstanz begründet werden müssen und das Gericht hat seine
Fragepflicht insbesondere auch deshalb nicht verletzt, weil beide Parteien
bereits vor der Vorinstanz vertreten waren. Bei der C.___ handelt es sich um
eine beruflich qualifizierte Vertreterin im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO
i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen
(Anwaltsgesetz, AnwG, BGS 127.10), womit es sich auch bei der Berufungsklägerin
nicht um eine unbeholfene Partei handelte. Auch die Klageänderung bzgl. Abs. 6
des Arbeitszeugnisses vom 26. April 2021 ist unzulässig, da nicht
dargelegt wurde, welche neuen Tatsachen oder Beweismittel dieser Klageänderung
zugrunde liegen sollen. Das Rechtsbegehren betreffend das Arbeitszeugnis ist
abzuweisen.
6.1 Die Vorinstanz verpflichtete die
Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in Höhe von
CHF 10'026.20 zu bezahlen, mit der Begründung, dass ein Aufwand von 35.83
Stunden und Auslagen von CHF 351.90 im Vergleich mit anderen Fällen angemessen
erscheine.
6.2 Die Berufungsklägerin bringt dagegen
vor, dass der ausgewiesene Aufwand von 35.83 Stunden übermässig hoch erscheine,
da Rechtsanwalt Aebi die Berufungsbeklagte im Schlichtungsverfahren noch nicht
vertreten habe, sondern erst nach Eingang der Klage mandatiert worden sei. Der
Zeitaufwand von 19.75 Stunden für Aktenstudium und Redaktion der Klageantwort
erscheine angesichts der nicht sehr komplexen und nicht sehr umfangreichen
Angelegenheit als übermässig viel. Sodann sei für das Studium von eingehender
Post und deren Weiterleitung an die Klientin Zeit verrechnet worden, was
praxisgemäss nicht zulässig sei. In Anbetracht der gesamten Umstände
rechtfertige sich für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung im
Klageverfahren ein Aufwand von 27.5 Stunden, was eine Parteientschädigung von
CHF 7'783.35 ergebe.
6.3 Gemäss § 160 Abs. 1 des
Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen
Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und
pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid
Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte
Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen.
Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung
beträgt CHF 230-330 zuzüglich MwSt., soweit sie durch Anwälte wahrgenommen
wird. § 3 GT ist analog anwendbar (§ 160 Abs. 2 GT).
6.4 Entgegen der Ansicht der
Berufungsklägerin erscheint der Aufwand bzgl. Aktenstudium und Redaktion der
Klageantwort als angemessen. Ausserdem wurde dieser Einwand nicht substantiiert
begründet. Ob die Einträge vom 13. Januar 2022, 14. März 2022 und 2. Dezember
2022 (total 0.75 Stunden), welche das Studium von eingehender Post und deren
Weiterleitung an die Klientin betrafen verrechenbar sind, ist diskutabel. Im
Verhältnis zum Total von 35.83 Stunden, welches insgesamt angemessen erscheint,
sind diese diskutablen Einträge verschwindend klein. Es rechtfertigt sich daher
nicht, in das Ermessen des Vorderrichters einzugreifen, welcher den Aufwand vor
der ersten Instanz besser beurteilen kann. Die Berufung ist damit, auch sofern
sie sich gegen die Höhe der Parteientschädigung richtet, unbegründet.
7. Damit bleibt über die Prozesskosten
des Berufungsverfahrens zu befinden. Nach Art. 114 lit. c ZPO werden bei
Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF
30'000.00 keine Gerichtskosten erhoben. Die Berufungsklägerin ist mit ihren
Rechtsbegehren im Berufungsverfahren vollständig unterlegen. In seiner
Honorarnote vom 30. Oktober 2023 macht der Rechtsvertreter der
Berufungsbeklagten einen Aufwand von 12 Stunden à CHF 270.00 beziehungsweise
CHF 3'291.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) für das Berufungsverfahren
geltend, was – insbesondere unter dem Blickwinkel des geltend gemachten höheren
Honorars der Gegenpartei – nicht beanstandet werden kann. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend rechtfertigt es sich somit, der Berufungsbeklagten eine
Parteientschädigung in beantragter Höhe zuzusprechen. Die Parteientschädigung
der Berufungsbeklagten ist folglich auf CHF 3'291.05 festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. A.___ hat der B.___ AG für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'291.05 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 15'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann