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Entscheid

ZKBER.2023.48

Rückforderung aus Vertrag nach VVG

20. Dezember 2023Deutsch13 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 20. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

B.___ AG,

Berufungsbeklagte

betreffend Rückforderung

aus Vertrag nach VVG

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ verfügte durch seine frühere

Arbeitgeberin (das Arbeitsverhältnis wurde per 15. März 2017 beendet) über eine

Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG bei der B.___ AG, durch welche er

gegen Lohnausfall bei Krankheit versichert war. A.___ war ab 12. Januar 2017

krank gemeldet, weshalb zunächst Krankentaggelder an dessen frühere

Arbeitgeberin und später an diesen selbst geleistet wurden. Im Rahmen einer

Second Opinion kamen Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit von A.___

nicht mehr eingeschränkt sei, weshalb die Einstellung der Taggeldleistungen ab

1. Juli 2017 durch die B.___ AG verfügt wurde. Später erklärte sich die B.___

AG bereit, die Einkommenslücke von A.___ vom 1. Juli 2017 bis 20. August

2017 vorläufig, bis zum definitiven Entscheid über die Leistungspflicht, zu

decken. Für die Zeitspanne vom 1. Juli 2017 bis 20. August 2017 wurden

CHF 10'462.65 ausbezahlt. Dieser Betrag wurde dann mittels

Korrekturabrechnung am 21. November 2017 zurückgefordert und daraufhin die

Betreibung gegen A.___ eingeleitet.

2. Die B.___ AG (nachfolgend: Klägerin)

erhob am 6. Mai 2021 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage betreffend

Rückforderung aus Vertrag nach VVG gegen A.___ (nachfolgend: Beklagter). Darin

stellte sie die folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin

die in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 10'462.65, zzgl. Verzugszins zu 5

% seit wann rechtens, die Bearbeitungskosten von CHF 350.00 sowie die

Betreibungskosten von CHF 103.30 zu bezahlen.

2. Es sei der Rechtsvorschlag in der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen zu beseitigen.

- unter Kosten- und

Entschädigungsfolge -

3. Der Beklagte beantragte in seiner

schriftlichen Stellungnahme vom 28. Mai 2021 die Klageabweisung.

4. Am 1. Dezember 2021 fand die

Hauptverhandlung, anlässlich derer auch die Parteien befragt wurden, statt. In

der Folge wurden sämtliche Unterlagen, insbesondere die Verfügungen und Auszüge

über Auszahlungen an den Beklagten, beim Amt für Wirtschaft und Arbeit

eingeholt.

5. Am 27. Januar 2023 fällte der

Amtsgerichtspräsident folgendes begründetes Urteil:

1. Der Beklagte hat der Klägerin den Betrag

von CHF 10'462.65 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit 22. Dezember 2017,

Bearbeitungskosten von CHF 350.00 sowie Betreibungskosten von CHF 103.30 zu

bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 4. Mai 2020 wird im Umfang von

Ziffer 1 hievor beseitigt.

3. Der Beklagte hat der Klägerin eine

Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

4. Es werden keine Gerichtskosten

gesprochen.

6. Frist- und formgerecht erhob der

Beklagte (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 14. September 2023 Berufung

gegen das begründete Urteil. Darin stellte er die folgenden Rechtsbegehren:

Das Urteil des Bezirksgerichtes Olten

vom 27.01.2023 sei aufzuheben und neu zu beurteilen, allfällig eine

Zurückweisung ans Bezirksgericht zu einer erneuten Verhandlung, welche

öffentlich sein sollte.

Oder die Rückerstattung des blockierten

Betrags der Arbeitslosenkasse […] an die B.___ AG und Erledigung des

Verfahrens.

7. Die Klägerin (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte)

beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 24. Oktober 2023 die vollumfängliche

Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der

Zivilabteilung des Richteramtes Olten-Gösgen vom 27. Januar 2023, unter Kosten-

und Entschädigungsfolge.

8. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung

einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Zwischen den Parteien war vor der

Vorinstanz umstritten, ob eine Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung

vom 1. Juli 2017 bis 20. August 2017 bestand und ob aus diesem Grund die von

der Berufungsbeklagten geleisteten Taggelder für diesen Zeitraum zurückzubezahlen

sind. Die Vorinstanz erwog, dass der Berufungskläger damit einverstanden war,

die von der Berufungsbeklagten für den strittigen Zeitraum zu leistenden

Krankentaggelder im Falle einer Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung

zurückzuzahlen. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit habe die

Vermittlungsfähigkeit des Berufungsklägers ab Antragstellung am 1. Juli 2017

bis auf Weiteres bejaht und festgehalten, dass die Vorleistungspflicht der

Arbeitslosenversicherung aufgrund einer IV-Anmeldung ab dem 21. August 2017 zum

Tragen gekommen sei. Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG, SR 837.0) hielt der Amtsgerichtspräsident

fest, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem dann bestehe,

wenn der Versicherte vermittlungsfähig sei. Die Vermittlungsfähigkeit des

Berufungsklägers sei ab 1. Juli 2017 bejaht worden, weshalb die

Arbeitslosenversicherung ab 1. Juli 2017 grundsätzlich leistungspflichtig

gewesen sei. Für diesen Fall hätten die Parteien vereinbart, dass die von der

Berufungsbeklagten geleisteten Taggelder für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 20.

August 2017 zurückzuzahlen seien. Daher habe der Berufungskläger der

Berufungsbeklagten die genannten Taggelder in Höhe von CHF 10'462.65

zurückzuerstatten.

2.

Der Berufungskläger wendet dagegen

ein, dass eine Arbeitslosenkasse erst vorleistungspflichtig werde, wenn man

arbeitsfähig sei oder eine Teilarbeitsfähigkeit erlangt und sich gleichzeitig

bei der IV angemeldet habe. Genau dies sei am 1. Juli 2017 nicht gegeben

gewesen und er hätte gegen die Verweigerung der Arbeitslosenkasse sogar eine

Beschwerde eingereicht. Aus deren Antwort gehe ganz klar hervor, ab wann eine

Vorleistungspflicht gegeben sei. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse

sei erst ab dem 21. August 2017 gegeben gewesen. Als sich die Berufungsbeklagte

zur Übernahme der Taggelder für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 20. August

2017.

bereit erklärt habe, habe sie nichts von einer Rückzahlungspflicht

geschrieben, diese Information sei erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt und

er habe seine Zustimmung dazu nicht gegeben.

3.

Mit der Berufung kann eine unrichtige

Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend

Dispositiv

gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte

Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger

Ermessensausübung. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist

hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den

angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist beziehungsweise an einem

der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die

vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit

diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die

Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen

und Einreden erhoben wurden beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der

geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf

frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder

nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise

beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu

werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich

auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen

Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden

(vgl. BGE 142 III 413, mit weiteren Hinweisen).

4. Gemäss Art. 8 AVIG hat der

Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er ganz oder teilweise

arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit.

b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt

und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV

bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der

Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die

Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g). Nach Art. 10 Abs. 3 AVIG gilt die

arbeitssuchende Person erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn sie

sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. Gemäss Anmeldebestätigung des RAV [...]

vom 27. Juni 2017 hatte sich der Berufungskläger am 27. Juni 2017 zur

Arbeitsvermittlung angemeldet. Nach Art. 15 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose

vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine

zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der

körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf

dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Der Bundesrat

regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung (Art. 15 Abs. 2

AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört nicht nur die Arbeitsfähigkeit im

objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft

entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit

einzusetzen (vgl. BGE 146 V 210 E. 3.1 S. 212, BGE 125 V 51 E. 6a S. 58). Gemäss

Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 23. August 2023 wurde die

Vermittlungsfähigkeit und damit ebenfalls die Arbeitsfähigkeit des

Berufungsklägers per 1. Juli 2017 bis auf Weiteres bejaht. Dies wurde mit

Einspracheentscheid desselben Amtes vom 19. September 2017 bestätigt, welcher in

Rechtskraft erwachsen ist. Wäre der Berufungskläger mit der Bejahung der

Vermittlungsfähigkeit ab 1. Juli 2017 nicht einverstanden gewesen, so hätte er

die Möglichkeit gehabt, innert 30 Tagen mit Beschwerde an das kantonale

Versicherungsgericht zu gelangen, was er jedoch nicht getan hat. Auch die

weiteren Voraussetzungen nach Art. 8 AVIG sind erfüllt, weshalb der Berufungskläger

im fraglichen Zeitraum (1. Juli 2017 bis 20. August 2017) Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung hatte. Auch in seiner Berufung bringt der

Berufungskläger nicht vor, welche Voraussetzungen nach Art. 8 AVIG nicht

erfüllt gewesen sein sollen und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu

verneinen gewesen wäre. Dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht

mit der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung zu verwechseln ist,

wird in nachstehender Ziffer erläutert.

5. Begründet ein Versicherungsfall einen

Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber,

welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die

berechtigte Person Vorleistung verlangen (Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG ist die Arbeitslosenversicherung für

Leistungen vorleistungspflichtig, deren Übernahme durch die

Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die

Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist. Nach Art. 63

Abs. 1 ATSG beziehen sich die Koordinationsbestimmungen dieses Abschnittes des

ATSG auf Leistungen verschiedener Sozialversicherungen. Bei der

Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG der Berufungsbeklagten handelt es

sich nicht um eine Sozialversicherung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 ATSG, sondern

um eine Privatversicherung. Folglich besteht keine Vorleistungspflicht der

Arbeitslosenversicherung gegenüber der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung der

Berufungsbeklagten, wie dies im Einspracheentscheid vom 19. September 2017

korrekt festgehalten wurde. Dagegen handelt es sich bei der

Invalidenversicherung um eine Sozialversicherung, weshalb gegenüber dieser eine

Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung besteht (Art. 70 Abs. 2 lit. b

ATSG). Den Ausführungen des Berufungsklägers, dass die Vorleistungspflicht der

Arbeitslosenversicherung erst ab dem 21. August 2017 gegeben gewesen sei, ist zuzustimmen

und sie stehen in Einklang mit dem Entscheid der Vorinstanz.

6. Dem Einwand des Berufungsklägers,

dass die Berufungsbeklagte nichts von einer Rückzahlungspflicht geschrieben

habe, als sie sich zur Übernahme der Taggelder für die Zeit vom 1. Juli 2017

bis 20. August 2017 bereit erklärt habe und darüber erst später informiert und

er dem nicht zugestimmt habe, ist Folgendes entgegenzuhalten: Gemäss E-Mail vom

13. September 2017 bot C.___ (Mitglied des Kaders der [...]) dem

Berufungskläger an, kulanterweise die Leistungen ab 1. Juli 2017 bis zum Beginn

der Rahmenfrist bei der Arbeitslosenversicherung, respektive, bis zum

Zeitpunkt, ab dem der Berufungskläger Taggelder der Arbeitslosenversicherung

erhalten habe, zu übernehmen. Die medizinischen Abklärungen seien noch

ausstehend und man werde den Berufungskläger nach deren Erhalt über den

definitiven Entscheid orientieren. Mit E-Mail vom 13. September 2017

bedankte sich der Berufungskläger für die E-Mail und erklärte, dass er dies für

den Moment so akzeptieren könne. Mittels E-Mail vom 14. September 2017

konkretisierte C.___ nochmals wie folgt: «Unsere Information in der E-Mail vom

13.09.2017, dass wir kulanter Weise, die Leistungen ab 01.07.2017 bis zum

Zeitpunkt, Beginn ALV-Taggelder bezahlen, ist klar so zu verstehen, dass wenn

schlussendlich die Arbeitslosenversicherung doch diese Leistungen erbringt oder

zu erbringen hat, diese durch uns bezahlten Leistungen rückerstattungspflichtig

sind». Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers informierte die Berufungsbeklagte

noch vor der Auszahlung der kulanterweise übernommenen Taggelder über die

Rückzahlungspflicht, womit sich der Berufungskläger einverstanden erklärt

hatte.

7. Den Abrechnungen des Amtes für

Wirtschaft und Arbeit für Juli und August 2017 zufolge wurden Taggelder an den

Berufungskläger ausbezahlt. Dass diese mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 vom

Amt für Wirtschaft und Arbeit aufgrund der Taggeldabrechnung der

Berufungsbeklagten zunächst zurückgefordert wurden, hat keinen Einfluss auf das

vorliegende Verfahren, da zwar zunächst mittels Einspracheentscheid vom

3. Januar 2018 die Verfügung vom 4. Oktober 2017 bestätigt wurde, dieser

Entscheid jedoch am 16. April 2018 in Wiedererwägung gezogen wurde. Anlass zu

dieser Wiedererwägung gab die Korrekturabrechnung der Berufungsbeklagten vom

21. November 2017, womit diese die von ihr erbrachten Leistungen für den

Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 20. August 2017 zurückforderte. Das Amt für

Wirtschaft und Arbeit erwog im Rahmen der Wiedererwägung, dass aufgrund dieser

Rückforderung der Berufungsbeklagten für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis

20. August 2017 keine Krankentaggelder angerechnet werden könnten und die

Rückforderung seitens des Amtes für Wirtschaft und Arbeit zu Unrecht erfolgt

sei.

8. Zusammengefasst ist festzuhalten,

dass zwischen dem 1. Juli 2017 und dem 20. August 2017 ein Anspruch des

Berufungsklägers auf Arbeitslosenentschädigung bestand und Taggelder ausbezahlt

wurden. Damit war die Bedingung für die Rückzahlung der kulanterweise

ausbezahlten Krankentaggelder für denselben Zeitraum erfüllt. Ausserdem hatte

der Berufungskläger vorgängig seine Zustimmung zu diesem Vorgehen erteilt. Die

Berufung erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

9. Gerichtskosten werden nach Art. 114

lit. e ZPO bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen keine erhoben. Hingegen

hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als

Parteientschädigung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten

einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine

angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig

vertreten ist (lit. c) (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die anwaltlich nicht vertretene

Berufungsbeklagte verlangt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung. Ihren

Aufwand hat sie nicht beziffert, weshalb dieser ermessensweise festzulegen ist.

Eine Entschädigung von CHF 100.00 erscheint für den vorliegenden Fall angemessen.

Entsprechend ist der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten

eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. A.___ hat der B.___ AG für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 5. Februar 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht

eingetreten (BGer 4D_14/2024).