ZKBER.2023.48
Rückforderung aus Vertrag nach VVG
20. Dezember 2023Deutsch13 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___ AG,
Berufungsbeklagte
betreffend Rückforderung
aus Vertrag nach VVG
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ verfügte durch seine frühere
Arbeitgeberin (das Arbeitsverhältnis wurde per 15. März 2017 beendet) über eine
Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG bei der B.___ AG, durch welche er
gegen Lohnausfall bei Krankheit versichert war. A.___ war ab 12. Januar 2017
krank gemeldet, weshalb zunächst Krankentaggelder an dessen frühere
Arbeitgeberin und später an diesen selbst geleistet wurden. Im Rahmen einer
Second Opinion kamen Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit von A.___
nicht mehr eingeschränkt sei, weshalb die Einstellung der Taggeldleistungen ab
1. Juli 2017 durch die B.___ AG verfügt wurde. Später erklärte sich die B.___
AG bereit, die Einkommenslücke von A.___ vom 1. Juli 2017 bis 20. August
2017 vorläufig, bis zum definitiven Entscheid über die Leistungspflicht, zu
decken. Für die Zeitspanne vom 1. Juli 2017 bis 20. August 2017 wurden
CHF 10'462.65 ausbezahlt. Dieser Betrag wurde dann mittels
Korrekturabrechnung am 21. November 2017 zurückgefordert und daraufhin die
Betreibung gegen A.___ eingeleitet.
2. Die B.___ AG (nachfolgend: Klägerin)
erhob am 6. Mai 2021 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage betreffend
Rückforderung aus Vertrag nach VVG gegen A.___ (nachfolgend: Beklagter). Darin
stellte sie die folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin
die in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 10'462.65, zzgl. Verzugszins zu 5
% seit wann rechtens, die Bearbeitungskosten von CHF 350.00 sowie die
Betreibungskosten von CHF 103.30 zu bezahlen.
2. Es sei der Rechtsvorschlag in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen zu beseitigen.
- unter Kosten- und
Entschädigungsfolge -
3. Der Beklagte beantragte in seiner
schriftlichen Stellungnahme vom 28. Mai 2021 die Klageabweisung.
4. Am 1. Dezember 2021 fand die
Hauptverhandlung, anlässlich derer auch die Parteien befragt wurden, statt. In
der Folge wurden sämtliche Unterlagen, insbesondere die Verfügungen und Auszüge
über Auszahlungen an den Beklagten, beim Amt für Wirtschaft und Arbeit
eingeholt.
5. Am 27. Januar 2023 fällte der
Amtsgerichtspräsident folgendes begründetes Urteil:
1. Der Beklagte hat der Klägerin den Betrag
von CHF 10'462.65 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit 22. Dezember 2017,
Bearbeitungskosten von CHF 350.00 sowie Betreibungskosten von CHF 103.30 zu
bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 4. Mai 2020 wird im Umfang von
Ziffer 1 hievor beseitigt.
3. Der Beklagte hat der Klägerin eine
Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
4. Es werden keine Gerichtskosten
gesprochen.
6. Frist- und formgerecht erhob der
Beklagte (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 14. September 2023 Berufung
gegen das begründete Urteil. Darin stellte er die folgenden Rechtsbegehren:
Das Urteil des Bezirksgerichtes Olten
vom 27.01.2023 sei aufzuheben und neu zu beurteilen, allfällig eine
Zurückweisung ans Bezirksgericht zu einer erneuten Verhandlung, welche
öffentlich sein sollte.
Oder die Rückerstattung des blockierten
Betrags der Arbeitslosenkasse […] an die B.___ AG und Erledigung des
Verfahrens.
7. Die Klägerin (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte)
beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 24. Oktober 2023 die vollumfängliche
Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der
Zivilabteilung des Richteramtes Olten-Gösgen vom 27. Januar 2023, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge.
8. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung
einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Zwischen den Parteien war vor der
Vorinstanz umstritten, ob eine Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung
vom 1. Juli 2017 bis 20. August 2017 bestand und ob aus diesem Grund die von
der Berufungsbeklagten geleisteten Taggelder für diesen Zeitraum zurückzubezahlen
sind. Die Vorinstanz erwog, dass der Berufungskläger damit einverstanden war,
die von der Berufungsbeklagten für den strittigen Zeitraum zu leistenden
Krankentaggelder im Falle einer Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung
zurückzuzahlen. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit habe die
Vermittlungsfähigkeit des Berufungsklägers ab Antragstellung am 1. Juli 2017
bis auf Weiteres bejaht und festgehalten, dass die Vorleistungspflicht der
Arbeitslosenversicherung aufgrund einer IV-Anmeldung ab dem 21. August 2017 zum
Tragen gekommen sei. Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG, SR 837.0) hielt der Amtsgerichtspräsident
fest, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem dann bestehe,
wenn der Versicherte vermittlungsfähig sei. Die Vermittlungsfähigkeit des
Berufungsklägers sei ab 1. Juli 2017 bejaht worden, weshalb die
Arbeitslosenversicherung ab 1. Juli 2017 grundsätzlich leistungspflichtig
gewesen sei. Für diesen Fall hätten die Parteien vereinbart, dass die von der
Berufungsbeklagten geleisteten Taggelder für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 20.
August 2017 zurückzuzahlen seien. Daher habe der Berufungskläger der
Berufungsbeklagten die genannten Taggelder in Höhe von CHF 10'462.65
zurückzuerstatten.
2.
Der Berufungskläger wendet dagegen
ein, dass eine Arbeitslosenkasse erst vorleistungspflichtig werde, wenn man
arbeitsfähig sei oder eine Teilarbeitsfähigkeit erlangt und sich gleichzeitig
bei der IV angemeldet habe. Genau dies sei am 1. Juli 2017 nicht gegeben
gewesen und er hätte gegen die Verweigerung der Arbeitslosenkasse sogar eine
Beschwerde eingereicht. Aus deren Antwort gehe ganz klar hervor, ab wann eine
Vorleistungspflicht gegeben sei. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse
sei erst ab dem 21. August 2017 gegeben gewesen. Als sich die Berufungsbeklagte
zur Übernahme der Taggelder für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 20. August
2017.
bereit erklärt habe, habe sie nichts von einer Rückzahlungspflicht
geschrieben, diese Information sei erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt und
er habe seine Zustimmung dazu nicht gegeben.
3.
Mit der Berufung kann eine unrichtige
Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend
Dispositiv
gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte
Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger
Ermessensausübung. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist
hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den
angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist beziehungsweise an einem
der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die
vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit
diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die
Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen
und Einreden erhoben wurden beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der
geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf
frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder
nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise
beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu
werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich
auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen
Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden
(vgl. BGE 142 III 413, mit weiteren Hinweisen).
4. Gemäss Art. 8 AVIG hat der
Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er ganz oder teilweise
arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit.
b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt
und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV
bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der
Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die
Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g). Nach Art. 10 Abs. 3 AVIG gilt die
arbeitssuchende Person erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn sie
sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. Gemäss Anmeldebestätigung des RAV [...]
vom 27. Juni 2017 hatte sich der Berufungskläger am 27. Juni 2017 zur
Arbeitsvermittlung angemeldet. Nach Art. 15 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose
vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine
zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der
körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf
dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Der Bundesrat
regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung (Art. 15 Abs. 2
AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört nicht nur die Arbeitsfähigkeit im
objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft
entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit
einzusetzen (vgl. BGE 146 V 210 E. 3.1 S. 212, BGE 125 V 51 E. 6a S. 58). Gemäss
Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 23. August 2023 wurde die
Vermittlungsfähigkeit und damit ebenfalls die Arbeitsfähigkeit des
Berufungsklägers per 1. Juli 2017 bis auf Weiteres bejaht. Dies wurde mit
Einspracheentscheid desselben Amtes vom 19. September 2017 bestätigt, welcher in
Rechtskraft erwachsen ist. Wäre der Berufungskläger mit der Bejahung der
Vermittlungsfähigkeit ab 1. Juli 2017 nicht einverstanden gewesen, so hätte er
die Möglichkeit gehabt, innert 30 Tagen mit Beschwerde an das kantonale
Versicherungsgericht zu gelangen, was er jedoch nicht getan hat. Auch die
weiteren Voraussetzungen nach Art. 8 AVIG sind erfüllt, weshalb der Berufungskläger
im fraglichen Zeitraum (1. Juli 2017 bis 20. August 2017) Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung hatte. Auch in seiner Berufung bringt der
Berufungskläger nicht vor, welche Voraussetzungen nach Art. 8 AVIG nicht
erfüllt gewesen sein sollen und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu
verneinen gewesen wäre. Dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht
mit der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung zu verwechseln ist,
wird in nachstehender Ziffer erläutert.
5. Begründet ein Versicherungsfall einen
Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber,
welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die
berechtigte Person Vorleistung verlangen (Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG ist die Arbeitslosenversicherung für
Leistungen vorleistungspflichtig, deren Übernahme durch die
Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die
Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist. Nach Art. 63
Abs. 1 ATSG beziehen sich die Koordinationsbestimmungen dieses Abschnittes des
ATSG auf Leistungen verschiedener Sozialversicherungen. Bei der
Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG der Berufungsbeklagten handelt es
sich nicht um eine Sozialversicherung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 ATSG, sondern
um eine Privatversicherung. Folglich besteht keine Vorleistungspflicht der
Arbeitslosenversicherung gegenüber der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung der
Berufungsbeklagten, wie dies im Einspracheentscheid vom 19. September 2017
korrekt festgehalten wurde. Dagegen handelt es sich bei der
Invalidenversicherung um eine Sozialversicherung, weshalb gegenüber dieser eine
Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung besteht (Art. 70 Abs. 2 lit. b
ATSG). Den Ausführungen des Berufungsklägers, dass die Vorleistungspflicht der
Arbeitslosenversicherung erst ab dem 21. August 2017 gegeben gewesen sei, ist zuzustimmen
und sie stehen in Einklang mit dem Entscheid der Vorinstanz.
6. Dem Einwand des Berufungsklägers,
dass die Berufungsbeklagte nichts von einer Rückzahlungspflicht geschrieben
habe, als sie sich zur Übernahme der Taggelder für die Zeit vom 1. Juli 2017
bis 20. August 2017 bereit erklärt habe und darüber erst später informiert und
er dem nicht zugestimmt habe, ist Folgendes entgegenzuhalten: Gemäss E-Mail vom
13. September 2017 bot C.___ (Mitglied des Kaders der [...]) dem
Berufungskläger an, kulanterweise die Leistungen ab 1. Juli 2017 bis zum Beginn
der Rahmenfrist bei der Arbeitslosenversicherung, respektive, bis zum
Zeitpunkt, ab dem der Berufungskläger Taggelder der Arbeitslosenversicherung
erhalten habe, zu übernehmen. Die medizinischen Abklärungen seien noch
ausstehend und man werde den Berufungskläger nach deren Erhalt über den
definitiven Entscheid orientieren. Mit E-Mail vom 13. September 2017
bedankte sich der Berufungskläger für die E-Mail und erklärte, dass er dies für
den Moment so akzeptieren könne. Mittels E-Mail vom 14. September 2017
konkretisierte C.___ nochmals wie folgt: «Unsere Information in der E-Mail vom
13.09.2017, dass wir kulanter Weise, die Leistungen ab 01.07.2017 bis zum
Zeitpunkt, Beginn ALV-Taggelder bezahlen, ist klar so zu verstehen, dass wenn
schlussendlich die Arbeitslosenversicherung doch diese Leistungen erbringt oder
zu erbringen hat, diese durch uns bezahlten Leistungen rückerstattungspflichtig
sind». Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers informierte die Berufungsbeklagte
noch vor der Auszahlung der kulanterweise übernommenen Taggelder über die
Rückzahlungspflicht, womit sich der Berufungskläger einverstanden erklärt
hatte.
7. Den Abrechnungen des Amtes für
Wirtschaft und Arbeit für Juli und August 2017 zufolge wurden Taggelder an den
Berufungskläger ausbezahlt. Dass diese mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 vom
Amt für Wirtschaft und Arbeit aufgrund der Taggeldabrechnung der
Berufungsbeklagten zunächst zurückgefordert wurden, hat keinen Einfluss auf das
vorliegende Verfahren, da zwar zunächst mittels Einspracheentscheid vom
3. Januar 2018 die Verfügung vom 4. Oktober 2017 bestätigt wurde, dieser
Entscheid jedoch am 16. April 2018 in Wiedererwägung gezogen wurde. Anlass zu
dieser Wiedererwägung gab die Korrekturabrechnung der Berufungsbeklagten vom
21. November 2017, womit diese die von ihr erbrachten Leistungen für den
Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 20. August 2017 zurückforderte. Das Amt für
Wirtschaft und Arbeit erwog im Rahmen der Wiedererwägung, dass aufgrund dieser
Rückforderung der Berufungsbeklagten für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis
20. August 2017 keine Krankentaggelder angerechnet werden könnten und die
Rückforderung seitens des Amtes für Wirtschaft und Arbeit zu Unrecht erfolgt
sei.
8. Zusammengefasst ist festzuhalten,
dass zwischen dem 1. Juli 2017 und dem 20. August 2017 ein Anspruch des
Berufungsklägers auf Arbeitslosenentschädigung bestand und Taggelder ausbezahlt
wurden. Damit war die Bedingung für die Rückzahlung der kulanterweise
ausbezahlten Krankentaggelder für denselben Zeitraum erfüllt. Ausserdem hatte
der Berufungskläger vorgängig seine Zustimmung zu diesem Vorgehen erteilt. Die
Berufung erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
9. Gerichtskosten werden nach Art. 114
lit. e ZPO bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen keine erhoben. Hingegen
hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als
Parteientschädigung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten
einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine
angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig
vertreten ist (lit. c) (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die anwaltlich nicht vertretene
Berufungsbeklagte verlangt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung. Ihren
Aufwand hat sie nicht beziffert, weshalb dieser ermessensweise festzulegen ist.
Eine Entschädigung von CHF 100.00 erscheint für den vorliegenden Fall angemessen.
Entsprechend ist der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten
eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. A.___ hat der B.___ AG für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 5. Februar 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (BGer 4D_14/2024).