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Entscheid

ZKBER.2023.49

Abänderung Kindesunterhalt

22. Dezember 2023Deutsch5 min

1. Am

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 22. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Weber,

Berufungskläger

gegen

B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten durch

Rechtsanwalt Markus Reber,

Berufungsbeklagte

betreffend Abänderung

Kindesunterhalt

zieht die Zivilkammer des Obergerichts

in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am

7. November 2019 (Postaufgabe) reichte A.___ (im Folgenden der Kläger) beim

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Klage gegen B.___ (im Folgenden die

Beklagte) auf Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom

20. September 2018 (ZKBER.2018.7) ein. Darin verlangte er, dass er keinen

Unterhalt mehr an die Beklagte zu bezahlen habe und dass die

Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil eingestellt werde. Zudem stellte er ein

Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen

2.

An

der Verhandlung vom 25. Mai 2021 vereinbarten die Parteien, dass das Verfahren

bis Ende Oktober 2022 sistiert werden solle und dass der Kläger bis Ende der

Sistierung weitere Unterlagen im Zusammenhang mit seinem Autounfall

einzureichen habe. Darauf verpflichtete die Amtsgerichtsstatthalterin den

Kläger unter Androhung des Nichteintretens auf die Klage im

Zuwiderhandlungsfall, die Unterlagen bis spätestens zum Ende der Sistierung des

Verfahrens einzureichen.

3.

Mit Urteil vom 4. April 2023 trat die

Amtsgerichtsstatthalterin auf die Klage nicht ein, da der Kläger die von ihm

verlangten Unterlagen bis Ende der Sistierung nicht eingereicht hatte.

4.

Das begründete Urteil

der Amtsgerichtsstatthalterin wurde dem Kläger per Rechtshilfe zugestellt. Das

Zustellungszeugnis konnte allerdings erst am 19. Dezember 2023 erhältlich

gemacht werden. Gemäss Zustellungszeugnis wurde das Urteil am 25. August 2023

zugestellt. Die am 25. September 2023 beim Obergericht eingereichte Berufung

erweist sich somit als rechtzeitig. Der Kläger (im Folgenden der

Berufungskläger) beantragt in seiner Berufung,

« 1.

dem Kläger auch für das

Berufungsverfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Kosten des

Rechtsanwalts Markus Weber zu übernehmen,

2.

dem Kläger nachzulassen, die wie in der

Verhandlung vom 25. Mai 2021 beschlossenen bis Ende Oktober 2022

einzureichenden Unterlagen nachzureichen,

3.

auf die Klage des Klägers vom 07.

November 2019 einzutreten,

4.

die Unterhaltsverpflichtung

des Klägers dahingehend abzuändern, dass momentan kein Unterhalt mehr

geschuldet wird.»

5.

Zur Begründung bringt der

Berufungskläger vor, dass er nicht in der Lage sei, den Unterhalt zu leisten.

Weiter schildert er seine schwierigen finanziellen und persönlichen

Verhältnisse. Dazu reicht er verschiedene Belege ein.

6.

Das Berufungsverfahren stellt keine

Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der

gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Mit der Berufung

kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen

Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern

der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu

betrachten ist beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt

voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,

die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt. Die pauschale

Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht.

Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen

entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz

nicht überprüft zu werden (BGE 142 III 413, mit weiteren Hinweisen). Auf eine

Berufung, die den Anforderungen an die Begründung nicht genügt, wird nicht

eingetreten (Peter Reetz / Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.

311.

N 38).

7.

Diesen Anforderungen genügt die

Berufung in keiner Weise. Der Berufungskläger befasst sich überhaupt nicht mit

dem Nichteintretensentscheid. Dementsprechend zeigt er auch nicht ansatzweise auf,

wieso dieser falsch sein sollte. Seine Ausführungen zu seiner heutigen

persönlichen Situation nehmen keinen Bezug auf die Begründung des

Nichteintretensentscheids. Sie erwecken vielmehr den Eindruck, der

Berufungskläger wolle den beim Richteramt angehobenen Prozess nunmehr vor

Obergericht weiterführen. Das Berufungsverfahren dient aber der Kontrolle des

angefochtenen Entscheids, nicht der Fortsetzung des Prozesses vor der oberen

Instanz.

Dispositiv

8. Die Berufung erweist sich demnach im

Sinne von Art. 312 ZPO als offensichtlich unzulässig und es kann sogleich ohne

Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden. Eine

offensichtlich unzulässige Berufung ist zum vornherein aussichtslos, was die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E.

2.3.1.). Angesichts der schwierigen Situation des Berufungsklägers wird

ausnahmsweise auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller