ZKBER.2023.49
Abänderung Kindesunterhalt
22. Dezember 2023Deutsch5 min
1. Am
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 22. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Weber,
Berufungskläger
gegen
B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten durch
Rechtsanwalt Markus Reber,
Berufungsbeklagte
betreffend Abänderung
Kindesunterhalt
zieht die Zivilkammer des Obergerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am
7. November 2019 (Postaufgabe) reichte A.___ (im Folgenden der Kläger) beim
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Klage gegen B.___ (im Folgenden die
Beklagte) auf Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom
20. September 2018 (ZKBER.2018.7) ein. Darin verlangte er, dass er keinen
Unterhalt mehr an die Beklagte zu bezahlen habe und dass die
Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil eingestellt werde. Zudem stellte er ein
Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen
2.
An
der Verhandlung vom 25. Mai 2021 vereinbarten die Parteien, dass das Verfahren
bis Ende Oktober 2022 sistiert werden solle und dass der Kläger bis Ende der
Sistierung weitere Unterlagen im Zusammenhang mit seinem Autounfall
einzureichen habe. Darauf verpflichtete die Amtsgerichtsstatthalterin den
Kläger unter Androhung des Nichteintretens auf die Klage im
Zuwiderhandlungsfall, die Unterlagen bis spätestens zum Ende der Sistierung des
Verfahrens einzureichen.
3.
Mit Urteil vom 4. April 2023 trat die
Amtsgerichtsstatthalterin auf die Klage nicht ein, da der Kläger die von ihm
verlangten Unterlagen bis Ende der Sistierung nicht eingereicht hatte.
4.
Das begründete Urteil
der Amtsgerichtsstatthalterin wurde dem Kläger per Rechtshilfe zugestellt. Das
Zustellungszeugnis konnte allerdings erst am 19. Dezember 2023 erhältlich
gemacht werden. Gemäss Zustellungszeugnis wurde das Urteil am 25. August 2023
zugestellt. Die am 25. September 2023 beim Obergericht eingereichte Berufung
erweist sich somit als rechtzeitig. Der Kläger (im Folgenden der
Berufungskläger) beantragt in seiner Berufung,
« 1.
dem Kläger auch für das
Berufungsverfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Kosten des
Rechtsanwalts Markus Weber zu übernehmen,
2.
dem Kläger nachzulassen, die wie in der
Verhandlung vom 25. Mai 2021 beschlossenen bis Ende Oktober 2022
einzureichenden Unterlagen nachzureichen,
3.
auf die Klage des Klägers vom 07.
November 2019 einzutreten,
4.
die Unterhaltsverpflichtung
des Klägers dahingehend abzuändern, dass momentan kein Unterhalt mehr
geschuldet wird.»
5.
Zur Begründung bringt der
Berufungskläger vor, dass er nicht in der Lage sei, den Unterhalt zu leisten.
Weiter schildert er seine schwierigen finanziellen und persönlichen
Verhältnisse. Dazu reicht er verschiedene Belege ein.
6.
Das Berufungsverfahren stellt keine
Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der
gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Mit der Berufung
kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen
Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern
der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu
betrachten ist beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt
voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,
die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt. Die pauschale
Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht.
Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen
entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz
nicht überprüft zu werden (BGE 142 III 413, mit weiteren Hinweisen). Auf eine
Berufung, die den Anforderungen an die Begründung nicht genügt, wird nicht
eingetreten (Peter Reetz / Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.
311.
N 38).
7.
Diesen Anforderungen genügt die
Berufung in keiner Weise. Der Berufungskläger befasst sich überhaupt nicht mit
dem Nichteintretensentscheid. Dementsprechend zeigt er auch nicht ansatzweise auf,
wieso dieser falsch sein sollte. Seine Ausführungen zu seiner heutigen
persönlichen Situation nehmen keinen Bezug auf die Begründung des
Nichteintretensentscheids. Sie erwecken vielmehr den Eindruck, der
Berufungskläger wolle den beim Richteramt angehobenen Prozess nunmehr vor
Obergericht weiterführen. Das Berufungsverfahren dient aber der Kontrolle des
angefochtenen Entscheids, nicht der Fortsetzung des Prozesses vor der oberen
Instanz.
Dispositiv
8. Die Berufung erweist sich demnach im
Sinne von Art. 312 ZPO als offensichtlich unzulässig und es kann sogleich ohne
Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden. Eine
offensichtlich unzulässige Berufung ist zum vornherein aussichtslos, was die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E.
2.3.1.). Angesichts der schwierigen Situation des Berufungsklägers wird
ausnahmsweise auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der integralen
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller