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Entscheid

ZKBER.2023.5

Vaterschaft / Unterhalt

11. August 2023Deutsch30 min

ist der aussereheliche Vater von B.___ (Berufungsbeklagter und Kläger). Der Sohn

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 11. August 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Denise Wettstein,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Frey,

Berufungsbeklagte

betreffend Unterhalt /

Obhut / Betreuungsanteile

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (Berufungskläger und Beklagter)

ist der aussereheliche Vater von B.___ (Berufungsbeklagter und Kläger). Der Sohn

reichte im März 2018 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Vaterschafts- und

Unterhaltsklage gegen den Berufungskläger ein. Am 18. April 2019 hiess die

Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen die Klage gut, stellte die Vaterschaft

des Beklagten fest, teilte die elterliche Sorge und die Obhut der Mutter zu und

setzte die Unterhaltsbeiträge des Vaters fest.

Dieses Urteil focht der bis dahin nicht

am Verfahren teilnehmende Vater mit Berufung an. Er erreichte dessen Aufhebung

und Rückweisung an die Vorinstanz. Widerklageweise verlangte der Vater 2020 bei

der Vorinstanz die gemeinsame elterliche Sorge mit Zuteilung der Obhut an die

Kindsmutter sowie die Regelung des Kontaktrechts, wozu das Gericht gemäss Art.

298b Abs. 3 Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) in Kombination mit einer

Unterhaltsklage als Folge einer Kompetenzattraktion zuständig ist. 2021

beantragte der Vater dann die Zuteilung der (alleinigen) Obhut über den Sohn an

sich.

2. Der

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen fällte am 21. September 2021 in dem vom

Sohn gegen den Vater geführten Verfahren folgendes Urteil:

1. Das gemeinsame Kind B.___ geb. 2017,

wird unter die gemeinsame elterliche Sorge und die alleinige Obhut der Mutter

gestellt.

2. Die elterliche Sorge von A.___ wird wie

folgt beschränkt: Ihm wird das Mitspracherecht in Bezug auf die neuen

Ausweisdokumente für B.___, geb. 2017, entzogen.

3. Der Kontakt des Sohnes B.___ zum Vater

wird der freien Vereinbarung der Eltern überlassen, mit Rücksicht auf die

Bedürfnisse des Sohnes. Kommt keine Einigung zustande, so gilt folgende

Konfliktregelung: Der Vater hat das Recht, den Sohn B.___ jedes zweite

Wochenende, beginnend am 9. Oktober 2020, von Freitag, 17.00 Uhr (aktuell

direkte Abholung in der KITA), bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie in den Jahren mit

geraden Jahreszahlen über Ostern, jeweils von Donnerstagabend, 18.00 Uhr, bis

Ostermontag, 18.00 Uhr, und an Weihnachten, d.h. vom 24. Dezember, 12.00 Uhr,

bis 26. Dezember, 12.00 Uhr, und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über

Pfingsten, von jeweils Freitagabend, 17.00 Uhr, bis Pfingstmontagabend, 18.00

Uhr, sowie an Neujahr vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr, zu

sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem steht ihm das Recht zu, den Sohn jährlich

während der Schulferien für drei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der

Termin der Ferien ist unter den Eltern jeweils mindestens zwei Monate im Voraus

abzusprechen.

4. Für B.___, geb. 2017, wird eine

Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (Bestätigung der

mit Verfügung vom 10. Mai 2021 superprovisorisch errichteten Beistandschaft).

Der mit Entscheid des Familiengerichts [...] vom 18. Mai 2021 eingesetzten

Beiständin werden folgende Aufgaben übertragen:

-

den Eltern bei

auftretenden Problemen und/oder Sorgen in Bezug auf B.___ als Ansprechperson

zur Verfügung zu stehen;

-

der Mutter im

Bedarfsfall bei der Organisation von Entlastungsmöglichkeiten Hilfe zu leisten;

-

bei

Diskussionen/Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Besuchs- und Ferienrecht

zwischen den Eltern zu vermitteln;

-

für die

kindswohlverträgliche Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts gemäss

Vereinbarung vom 8. Oktober 2020 besorgt zu sein;

-

bei der zuständigen

Behörde allenfalls weitere notwendige Kindesschutzmassnahmen zu beantragen.

5. Der Vater hat an den Unterhalt seines

Sohnes B.___ folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

Phase 1 ab März 2017

bis und mit Mai 2017: CHF 1'266.00 (Barunterhalt);

-

Phase 2 ab Juni 2017

bis und mit September 2017: CHF 1'276.00 (Barunterhalt);

-

Phase 3 Oktober 2017

und November 2017: CHF 1'256.00 (Barunterhalt);

-

Phase 4 ab Dezember

2017 bis und mit April 2018: CHF 2'861.00 (CHF 854.00 Bar- und CHF 2'007.00

Betreuungsunterhalt);

-

Phase 5 ab Mai 2018

bis und mit Oktober 2018: CHF 3'860.00 (CHF 654.00 Bar- und CHF 3'206.00

Betreuungsunterhalt);

-

Phase 6 ab November

2018 bis und mit Oktober 2019: CHF 2'814.00 (CHF 850.00 Bar- und CHF 1'964.00

Betreuungsunterhalt);

-

Phase 7 ab November

2019 bis und mit Februar 2020: CHF 3'350.00 (CHF 747.00 Bar- und CHF 2'604.00

Betreuungsunterhalt);

-

Phase 8 ab März 2020

bis und mit Juli 2021: CHF 3'273.00 (CHF 678.00 Bar- und CHF 2'596.00 Betreuungsunterhalt);

-

Phase 9 ab August

2021 bis und mit Dezember 2026: CHF 2'089.00 (CHF 1'021.00 Bar- und CHF

1'069.00 Betreuungsunterhalt);

-

Phase 10 ab Januar

2027 bis und mit Juli 2029: CHF 2'272.00 (CHF 1'181.00 Bar- und CHF 1'091.00

Betreuungsunterhalt);

-

Phase 11 ab August

2029 bis und mit Dezember 2032: CHF 1'407.00 (CHF 1'360.00 Bar- und CHF 47.00

Betreuungsunterhalt);

-

Phase 12 ab Januar

2033: CHF 1'329.00 (Barunterhalt).

Die Kinder- bzw.

Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen B.___

jedoch zusätzlich zukommen. Bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge werden an die

Unterhaltspflicht angerechnet. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber B.___

dauert bis zu dessen wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur

Mündigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB.

6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5

hievor basieren auf den Berechnungen der beiliegenden Berechnungsblätter. Sie

bilden Bestandteil des vorliegenden Urteilsdispositivs.

7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

8. Die Gerichtskosten von insgesamt

CHF 1'500.00 (inkl. vorsorgliche Massnahmen) werden dem Beklagten zur

Bezahlung auferlegt.

3. Gegen dieses Urteil

erhob der Kindsvater mit Eingabe vom 16. Januar 2023 form- und fristgerecht

Berufung. Er stellt die folgenden Anträge:

1. Die Ziffer 1 bezüglich alleinige Obhut

der Mutter, Ziffer 3, Ziffer 4, 5 betreffend die Phasen 9, 10, 11 und 12,

Ziffer 6 betreffend die Phasen 9, 10, 11 und 12, Ziffer 7 und Ziffer 8 des

Urteils vom 21.09.2021, des Richteramts Olten-Gösgen, Vaterschaft / Unterhalt

seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und zwecks

Vervollständigung von wesentlichen Teilen des Sachverhalts an die Vorinstanz

zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Eventualbegehren

1. Die Ziffer 1 bezüglich alleiniger Obhut

der Mutter, Ziffern 3 und 4, Ziffer 5 betreffend die Phasen 9, 10, 11 und 12,

Ziffer 6 betreffend die Phasen 9, 10, 11 und 12, Ziffern 7 und 8 des Urteils

vom 21.09.2021, des Richteramts Olten-Gösgen, Vaterschaft / Unterhalt seien

unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und wie folgt abzuändern,

beziehungsweise zu ergänzen:

2. Ziffer 1: Das gemeinsame Kind B.___

geb.[…] 2017 sei unter die alleinige Obhut des Vaters zu stellen.

3. Ziffer 3: Der Kontakt des Sohnes B.___ zur

Kindsmutter sei nach richterlichem Ermessen festzusetzen.

4. Ziffer 4: bezüglich Aufgaben des

Beistands sei der 4. Spiegelstrich wie folgt anzupassen:

-

Für die kindswohlverträgliche

Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts besorgt zu sein.

5. Ziffer 5: in Bezug auf Phasen 9, 10, 11

und 12 des Urteils vom 21.09.2021: Die Kindsmutter sei zu verurteilen,

zugunsten ihres Sohnes B.___ geb. 2017, einen monatlich im Voraus zahlbaren

indexierten Unterhaltsbeitrag zzgl. allfälliger Familienzulagen in richterlich

zu bestimmender Höhe zu leisten, erstmals per 01. Januar 2023. Die

Unterhaltsverpflichtung gegenüber B.___ dauert bis zu dessen wirtschaftlicher

Selbstständigkeit, längstens jedoch bis zur Mündigkeit, unter Vorbehalt von

Art. 277 Abs. 2 ZGB.

6. Ziffer 6: betreffend die Phasen 9, 10,

11 und 12 des Urteils vom 21.09.2021: Die Unterhaltsbeiträge gemäss der

abgeänderten bzw. ergänzten Ziffer 5 hievor basieren auf den Berechnungen der [nach]

richterlich zu erstellenden Berechnungsblättern. Sie bilden Bestandteil des zu

erlassenden Urteilsdispositivs.

7. Ziffer 7 und 8: Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.

Subeventualbegehren zu 1 bis 7 hievor

1. Die Ziffer[n] 3, 4 und 5 betreffend die

Phasen 9, 10, 11 und 12, Ziffer 6 betreffend die Phasen 9, 10, 11 und 12,

Ziffer 7 und Ziffer 8 des Urteils vom 21.09.2021 des Richteramts Olten-Gösgen,

seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen wie folgt abzuändern

beziehungsweise zu ergänzen:

2. Ziffer 3: Der Kontakt des Sohnes B.___

zum Kindsvater sei der freien Vereinbarung der Eltern überlassen, mit Rücksicht

auf die Bedürfnisse des Sohnes sowie die Distanz zwischen den Wohnorten der

Eltern.

Kommt keine

Einigung zustande, so gilt folgende Konfliktregelung:

Der Vater hat

das Recht, den Sohn B.___

-

An einem Wochenende

im Monat, von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 20.00 Uhr zu sich auf

Besuch zu nehmen.

-

In den Jahren mit

geraden Jahreszahlen über Ostern, jeweils von Donnerstagabend 18.00 Uhr bis

Ostermontag 20.00 Uhr und an Weihnachten, d.h. vom 24. Dezember 12.00 Uhr bis

26. Dezember 12.00 Uhr.

-

In den Jahren mit

geraden Jahreszahlen über Pfingsten, von jeweils Freitagabend, 18.00 Uhr bis

Pfingstmontagabend, 20.00 Uhr sowie an Neujahr vom 31. Dezember 12.00 Uhr, bis

1. Januar 18.00 Uhr.

-

Der Kindsvater hat

das Recht, die Hälfte der Schulferien mit B.___ zu verbringen.

-

Die Eltern arbeiten

die Ferienregelung jeweils bis spätestens 31.10. eines jeden Jahres aus. Sollte

keine Einigung erzielt werden, darf der Kindsvater die Ferien in den Jahren mit

ungeraden Jahreszahlen und die Kindsmutter in den Jahren mit geraden

Jahreszahlen wählen.

3. Ziffer 4: bezüglich den Aufgaben des

Beistands sei der 4. Spiegelstrich wie folgt anzupassen:

-

für die

kindswohlverträgliche Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts besorgt zu sein.

4. Ziffer 5: in Bezug auf Phasen 9, 10, 11,

12 des Urteils vom 21.09.2021: Der Kindsvater sei zu verurteilen, zugunsten

seines Sohnes B.___ geb. 2017, einen monatlich im Voraus zahlbaren indexierten

Unterhaltsbeitrag zuzüglich allfälliger Familienzulagen in folgender Höhe zu

leisten:

-

Phase 9 ab August

2021 bis und mit Dezember 2022: Einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von

monatlich CHF 2'089.00 (CHF 1'021.00 Bar- und CHF 1'096.00

Betreuungsunterhalt);

-

Neue Phase 10 ab

Januar 2023 bis und mit Juli 2023: Einen Barunterhalt in der Höhe von monatlich

maximal CHF 1'872.00;

-

Neue Phase 11 ab

August 2023 bis und mit Dezember 2026: Einen Barunterhalt in der Höhe von

monatlich maximal CHF 1'722.00;

-

Neue Phase 12 ab

Januar 2027 bis und mit Juli 2029: Einen Barunterhalt in der Höhe von monatlich

maximal CHF 1'892.00;

-

Neue Phase 13 ab

August 2029 bis und mit Dezember 2032: Einen Barunterhalt in der Höhe von

monatlich maximal CHF 1'041.00;

-

Neue Phase 14 ab

Januar 2033: Einen Barunterhalt in der Höhe von monatlich maximal CHF 1'001.00.

5. Ziffer 6 betreffend die Phasen 9, 10,

11, 12 des Urteils vom 21.09.2021: die Unterhaltsbeiträge gemäss der

abgeänderten, bzw. ergänzten Ziffer 5 hievor basieren auf den Berechnungen der

beiliegenden Berechnungsblätter. Sie bilden Bestandteil des zu erlassenden

Urteilsdispositivs.

6. Ziffer 7 und 8: Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.

Subsubeventualbegehren

zu Ziffern 1 – 6 hievor:

Die Ziffern 3 und 4, Ziffer

5, betreffend Phasen 9, 10, 11 und 12, Ziffer 6 betreffend die Phasen 9, 10, 11

und 12, Ziffer 7 und Ziffer 8 des Urteils vom 21.09.2021 des Richteramts

Olten-Gösgen, Zivilabteilung, seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

4. Am 20. März 2023 liess sich die

Kindsmutter unaufgefordert vernehmen. Sie schildert ihre Lage und stellt den

Antrag, es sei ein gerechtes Urteil zu fällen.

5. Der Berufungsbeklagte liess sich am

23. März 2023 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Er stellt die

folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei festzustellen, dass Ziffer 2 und

Ziffer 5 bezüglich Phasen 1 – 8 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen,

datiert vom 21.09.2021 in Rechtskraft erwachsen sind. Es sei weiter

festzustellen, dass somit eine Unterhaltspflicht im Betrag von CHF 151'688.00

rechtskräftig besteht.

2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten,

gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. c und/oder lit. d ZPO eine angemessene

Sicherheit für die Parteientschädigung des Berufungsbeklagten in angemessenem,

richterlich näher zu bestimmendem Umfang, zu leisten.

3. Der Berufungskläger sei im Sinne von

vorsorglichen Massnahmen zu verpflichten, gestützt auf Art. 303 Abs. 2 lit. b

ZPO angemessene – in richterlich näher zu bestimmendem Umfang – Beiträge an den

Unterhalt des Kindes zu leisten, zuzüglich gesetzlichem Zins seit wann

rechtens.

4. Sämtliche von der Berufungsklägerseite

im Rahmen der Berufung eingereichten, in den Prozess eingebrachten und so ins

Recht gelegten Beweismittel seien gestützt auf Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO aus

dem Verfahren bzw. aus dem Recht zu weisen.

5. Die vom Berufungskläger eingereichten

Beweismittel 2, 4, 6 (soweit auf [...]), 7b, 8, 11 (soweit auf [...]), 13, 13a,

14, 15 und 16 seien durch den Berufungskläger in beglaubigter deutscher

Übersetzung, eventualiter in privater Übersetzung einzureichen.

6. Dem Berufungsbeklagten sei für das

gesamte obergerichtliche Verfahren, einschliesslich vorsorglicher Massnahmen,

die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu

gewähren.

7. Es sei eine mündliche

Berufungsverhandlung vor dem Obergericht des Kantons Solothurn durchzuführen

anlässlich welcher die Kindsmutter (als Partei ev. als Zeugin) und der

Kindsvater anzuhören und eine Parteibefragung durchzuführen sei.

8. Für das betroffene Kind sei der

Unterzeichnete als Rechtsbeistand im Sinne von Art. 299 Abs. 1 und 2 lit. a Ziff.

1 und 2 [ZPO] betreffend die Frage hinsichtlich Zuteilung der elterlichen Sorge

und Obhut einzusetzen.

9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Berufungsklägers.

6. Am 24. März 2023 wurde die Eingabe

der Kindsmutter den Parteien zur Stellungnahme zugestellt und ihnen wurde

Gelegenheit gegeben, sich zur prozessualen Stellung der Kindsmutter zu äussern.

7. Der Berufungskläger liess sich am 6.

April 2023 zu den prozessualen Anträgen des Berufungsbeklagten und am 26. April

2023 zur prozessualen Stellung der Kindesmutter vernehmen. Er stellt die

folgenden Anträge:

-

in Bezug auf den

Antrag auf Sicherheitsleistung betr. die Parteientschädigung: der Antrag sei

abzuweisen.

-

in Bezug auf den

Antrag auf vorsorgliche Massnahmen: der Antrag sei abzuweisen.

-

in Bezug auf die

prozessuale Stellung der Kindsmutter:

1. Er stelle fest, dass die Kindesmutter in

ihrem Schreiben vom 23.03.2023 selbst kein Gesuch um Teilnahme am Prozess

stelle, sondern das Gericht lediglich bitte, ein gerechtes Urteil zu fällen.

Ihre Eingabe sei deshalb aus den Akten zu weisen.

2. Die Prozessparteien seien, namentlich

auf der Klägerseite zu Beginn des Verfahrens festzulegen, und nicht erst im

Rechtsmittelverfahren.

3. Nichtsdestotrotz stelle der

Berufungskläger den Entscheid über die Stellung der Kindsmutter im vorliegenden

Prozess ins richterliche Ermessen.

4. Der Vollständigkeit halber werde darauf

hingewiesen, dass er in seiner Rechtschrift die falsche Adresse der Kindsmutter

unter den Beweismitteln aufgeführt habe. Diese wohne aktuell nicht mehr in [...],

sondern in [...].

8. Am 1. Mai 2023 liess

sich der Berufungsbeklagte unaufgefordert zur Eingabe des Berufungsklägers vom

6. April 2023 vernehmen und beantragt:

1. Von dieser Eingabe sei Kenntnis zu

nehmen.

2. Alle nicht in deutscher Sprache seitens der

Gegenpartei eingereichten Dokumente seien durch den Berufungskläger auf dessen

Kosten übersetzen zu lassen, dem Gericht einzureichen und dem

Berufungsbeklagten zur Kenntnis zu bringen und unter angemessener

Fristansetzung zur Stellungnahme zu unterbreiten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

9. Am 1. Juni 2023 ging

die Kostennote der Rechtsvertreterin des Berufungsklägers und am 5. Juni 2023

diejenige des Vertreters des Berufungsbeklagten ein. Diese wurden umgehend der

Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt.

10. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann

darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

Der Berufungsbeklagte stellt diverse

Verfahrensanträge, die vorab zu behandeln sind, zumal sie Einfluss auf die

weitere Behandlung des vorliegenden Rechtsstreits haben können:

1.

Der Berufungsbeklagte

beantragt, es sei festzustellen, dass die Ziffern 2 und 5 bezüglich der Phasen

1.

– 8 des Urteils vom des Richteramts Olten-Gösgen, datiert vom 21.09.2021 in

Rechtskraft erwachsen seien. Weiter sei festzustellen, dass somit eine

Unterhaltspflicht im Betrag von insgesamt CHF 151'688.00 rechtskräftig bestehe.

Der Berufungskläger schliesst auf Abweisung dieses Antrags.

Gemäss Art. 336 Abs. 2 ZPO

bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat,

dessen Vollstreckbarkeit. Das ist vorliegend das Richteramt Olten-Gösgen. Der

Berufungsbeklagte hat sich folglich mit seinem Begehren an das Richteramt zu

wenden. Mangels Zuständigkeit des Obergerichts zur Feststellung der Rechtskraft

eines erstinstanzlichen Entscheids ist auf diesen Antrag des Berufungsbeklagten

nicht einzutreten.

2.

Der Berufungsbeklagte

verlangt weiter, der Berufungskläger habe gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. c

und/oder lit. d ZPO eine angemessene Sicherheit für die Parteientschädigung in

angemessenem, richterlich näher zu bestimmenden Umfang, zu leisten. Der

Berufungskläger beantragt die Abweisung dieses Antrags. Er macht geltend,

vorliegend handle es sich um ein vereinfachtes Verfahren, was zu einer Ausnahme

gemäss Art. 99 Abs. 3 lit. a ZPO führe. Zur Begründung werde auf die

entsprechende Verfügung im Verfahren ZKBER.2019.57 verwiesen.

Bereits im Verfahren

ZKBER.2019.57, das die nämlichen Parteien betraf, wurde das Gesuch des

Berufungsbeklagten um Sicherheit für die Parteientschädigung mit dem Hinweis

auf Art. 99 Abs. 3 lit. a ZPO abgewiesen. Es kann auf die dortige Begründung

verwiesen werden.

3.

Der Berufungsbeklagte

beantragt weiter, dass der Berufungskläger im Sinn von vorsorglichen Massnahmen

zu verpflichten sei, gestützt auf Art. 303 Abs. 2 ZPO angemessene – in

richterlich näher zu bestimmendem Umfang – Beiträge an den Unterhalt des Kindes

(der Berufungsbeklagte) zu leisten, zuzüglich gesetzlichem Zins seit wann

rechtens. Der Berufungskläger macht geltend, dass er regelmässig

Unterhaltsbeiträge bezahle. Die Höhe der künftig geschuldeten

Unterhaltsbeiträge sei Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb kein

Platz für vorsorgliche Massnahmen bestehe. Die Verjährung beginne erst mit dem

18.

Geburtstag des unterhaltsberechtigten Kindes zu laufen.

Entgegen den Ausführungen

des Berufungsklägers spricht grundsätzlich nichts gegen den Erlass von vorsorglichen

Massnahmen im Rahmen des Unterhaltsverfahrens, insbesondere wenn, wie hier, die

Vaterschaft des Pflichtigen aufgrund der Klageanerkennung feststeht. Dazu

müsste er sich allerdings in erster Linie an die Vorinstanz wenden. Im Übrigen

gibt es Folgendes zu beachten: Das Bundesgericht hat in BGE 137 III 617 E. 4.3 ausgeführt,

ein Rechtsbegehren müsse so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der

Klage unverändert zum Urteil erhoben werden könne (Max Kummer, Grundriss des

Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 107; zur Berufung ausdrücklich Ivo

Hungerbühler, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Brunner et. al. [Hrsg.],

2011, N. 14 zu Art. 311 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_384/2007 vom 3.

Oktober 2007 E. 1.3, in: FamPra.ch 2008 S. 226). Aus diesem Prozessgrundsatz

folgt, dass die auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge zu beziffern

sind. Das Erfordernis der Bezifferung einer auf Geldzahlung gerichteten

Klage ergibt sich auch aus Art. 84 Abs. 2 ZPO. Das gilt auch für auf

Geldzahlung lautende vorsorgliche Massnahmen.

Der Berufungsbeklagte

verlangt die Zusprechung «angemessener Beiträge an den Unterhalt», ohne einen

konkreten Betrag zu nennen. Auch aus der Begründung des Gesuchs geht nicht

hervor, welchen Betrag er als angemessene Unterhaltsleistung erachtet. Das

unbezifferte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen muss nach dem Gesagten

abgewiesen werden.

4.

Der

Berufungsbeklagte verlangt weiter, dass die im Berufungsverfahren eingereichten

Beweismittel des Berufungsklägers nicht berücksichtigt werden. Darauf ist im

Rahmen der materiellen Beurteilung einzugehen. Das gilt auch für den Antrag,

auf Einreichung sämtlicher Beweismittel in deutscher Übersetzung, soweit

darüber nicht bereits entschieden wurde. Darauf ist im Folgenden soweit nötig

einzugehen.

III.

1.1

Der Vorderrichter begründete das

Urteil in Bezug auf Obhut und Beistandschaft über den Berufungsbeklagten damit,

dass die Kindsmutter in einer vorübergehenden Überforderungssituation die Obhut

über den Berufungsbeklagten an den Berufungskläger habe übertragen wollen.

Gründe für die Umteilung der Obhut seien nach Aufrechterhaltung der Beistandschaft

nicht ersichtlich. Das Kindeswohl sei bei der Kindsmutter, bei der der

Berufungsbeklagte bis anhin ausschliesslich gewohnt habe, am besten gewahrt, insbesondere,

wenn diese durch die Beiständin unterstützt werde. Das gelte auch bei

allfälligen Anständen im Zusammenhang mit dem Besuchs- und Ferienrecht. Im

Rahmen der Verhandlung vom 8. Oktober 2020 hätten die Kindseltern den Kontakt

zwischen Vater und Sohn einvernehmlich geregelt und diesen ihrer freien

Vereinbarung überlassen. Weil sich der Berufungskläger in der Folge angeblich

nicht daran gehalten und das Besuchsrecht nicht ausgeübt habe, habe die

Kindsmutter die Zustimmung zu diesem Vergleich zurückgezogen. Der Sohn habe

deshalb die Nichtgenehmigung der Vereinbarung beantragt. Dem Kindeswohl diene

zweifellos am meisten, wenn das Kind Kontakt zu beiden Elternteilen pflege. Es

sei nicht ersichtlich, weshalb der Kindsvater den Sohn nicht regelmässig

betreuen könne. Die vom Kindsvater geltend gemachten Einwände wegen der grossen

Distanz zum Wohnort des Sohnes seien nicht zu hören. Er sei in Kenntnis des

Wohnsitzes seines Sohnes in den Kanton [...] gezogen und habe daher wesentlich

zu der grossen Distanz beigetragen. Dem vereinbarten Kontaktrecht stehe daher

nichts entgegen.

1.2

Bezüglich die Bemessung der Kindesunterhaltsbeiträge verweist

der Vorderrichter auf Art. 285 ZGB. Das Einkommen der Kindsmutter sei in der

Eingabe des Berufungsbeklagten vom 11. Dezember 2020 zusammengestellt. Der

Berufungskläger habe zur Zeit der Geburt des Berufungsbeklagten ein

Nettojahreseinkommen von CHF 92'580.00 ausgewiesen. Nach Abzug der

Quellensteuer habe ein Nettolohn von CHF 6'420.00 resultiert. Im April 2018

habe sich der Berufungskläger selbstständig gemacht. In dieser Zeit habe er

einige Monate in [...] gewohnt, während seine Ehefrau in der Schweiz geblieben

sei. Während des Verfahrens habe sich gezeigt, dass es sich beim

Berufungskläger mehr oder weniger um einen notorischen Lügner handle, der in

keinster Weise davor zurückschrecke, sich seinen Unterhaltsverpflichtungen wo

immer möglich zu entziehen. Ein Umzug nach [...] habe offensichtlich gar nie

stattgefunden, wie sich der Bilanz seiner Firma entnehmen lasse. Jetzt versuche

er nachzuweisen, dass es ihm nur noch möglich sei, ein monatliches

Nettoeinkommen von CHF 6'000.00 zu erwirtschaften. Gemäss dem statistischen

Lohnrechner des Bundesamts für Statistik 2018 sei für männliche Personen im

Alter des Berufungsklägers mit Niederlassungsbewilligung und einer

vergleichbaren Ausbildung von einem erzielbaren monatlichen Bruttolohn von CHF

8'764.00 bzw. CHF 7'500.00 netto, auszugehen.

In einem zweiten

Schritt gelte es, den gebührenden Bedarf des Kindes, der Kindsmutter und des Berufungsklägers

zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse festzustellen seien. Gestützt auf diese Zahlen

könne alsdann der Bar- und Betreuungsunterhalt für den Kläger bestimmt werden.

Für die Angaben zu den finanziellen

Verhältnisse wird auf die Akten verwiesen.

2.

Die

Kindsmutter wandte sich mit Schreiben vom 20. März 2023 an das Obergericht. Sie

moniert, dass sie nicht «direkt kontaktiert» worden sei. Die Ausführungen des

Berufungsklägers in der Berufungsschrift könne sie nicht unwidersprochen lassen.

Sie macht geltend, dieser habe sie mit dem neugeborenen Kind völlig im Stich

gelassen. Trotzdem sei es ihr gelungen, ihr Kind zu erziehen und eine

Berufsausbildung zu machen. Es schmerze sie, die falschen Behauptungen des

Berufungsklägers zu lesen, der ihr vorwerfe, dass sie ihren Sohn nicht richtig

erzogen habe. Schwierig sei für sie, wenn der Kindsvater in die Erziehung

eingreife. Er habe nie am Leben seines Sohnes beteiligt sein und diesen nicht

anerkennen wollen. Stattdessen sei er nach [...] verschwunden. Er habe seinen

Sohn nie unterstützt und ihn nicht mit seiner Familie in Verbindung bringen

wollen. Auch als der Sohn in der Schule eine schwierige Phase gehabt habe, habe

ihn der Vater nicht unterstützt. Der Kindsvater wolle bis heute keine

regelmässigen Besuche des Sohnes. Sie bitte darum, dass das Gericht ein

gerechtes Urteil fälle.

3.1

Das Kind hob

in eigenem Namen Klage gegen den Vater wegen Feststellung der Vaterschaft und

Unterhalt an. Die Kindsmutter stellte keine eigenen Ansprüche. Sie wirkt im

Prozess lediglich als gesetzliche Vertreterin des Kindes.

3.2

Gemäss

Art. 298c ZGB kann das Gericht bei Gutheissung der Vaterschaftsklage auch die

elterliche Sorge regeln, ohne dass es eines Antrags eines Elternteils bedarf.

Dagegen fehlt eine Regelung der Zuständigkeit des Gerichts für die Regelung von

Obhut und Betreuungsanteilen der Eltern analog zu Art. 298 Abs. 2 ZGB im

Ehescheidungsverfahren und Art. 298b Abs. 3 Satz 1 ZGB im Unterhaltsprozess.

Die Lehre geht von einer Lücke aus, da die Leitlinie des Kindeswohls (Art. 296

Abs. 1 ZGB) eine einheitliche Zuständigkeit für die Regelung aller für die

Ausübung der elterlichen Sorge wesentlichen Fragen gebietet (vgl. Ingeborg

Schwenzer/Michelle Cottier in Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl., Basel 2022, N.

6.

f. zu Art. 298 c ZGB).

Vorliegend hat das Kind

sowohl auf Feststellung der Vaterschaft als auch auf Unterhalt geklagt. Der

Berufungskläger hat im Verlauf des Verfahrens die Vaterschaft über den Berufungsbeklagten

anerkannt. Dieser Punkt ist rechtskräftig. Nun ist seitens des Kindes noch die

Unterhaltsfrage offen, womit von einem Anwendungsfall von Art. 298b Abs. 3 ZGB

auszugehen ist.

3.3

Der

Kindsvater stellte im Verlauf des Verfahrens Anträge gestützt auf Art. 298b

Abs. 3 ZGB, die die Elternebene betreffen (gemeinsame elterliche Sorge,

Zuteilung der Obhut über den Sohn, Regelung des Kontaktrechts). Diese richten

sich nicht gegen den klagenden Sohn, sondern gegen die Kindsmutter, die nicht

Prozesspartei ist. Gemäss obgenannter Bestimmung hat der mit der Vaterschafts-

und Unterhaltsklage betraute Richter auf Antrag jedoch auch über diese Fragen

zu entscheiden, obwohl sich diese materiell nicht gegen das (allein) klagende

Kind, sondern gegen den anderen Elternteil richten. Art. 298b Abs. 3 ZGB regelt

lediglich die Zuständigkeit des Gerichts, nicht aber das prozessuale Vorgehen in

einer Situation wie dieser, wo sich die (zulässigen) Anträge des Beklagten nicht

gegen das klagende Kind, sondern gegen die nicht als Partei in das Verfahren involvierte

Kindsmutter richten. Es besteht eine echte Gesetzeslücke.

Der Einwand des Berufungsklägers,

dass die Parteirollen zu Beginn des Verfahrens zu definieren seien, ist grundsätzlich

richtig, führte aber konsequenterweise dazu, dass er zur Beurteilung seiner

Anträge ein separates Verfahren gegen die Kindsmutter anzuheben hätte. Das sollte

mit der vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Kompetenzattraktion zugunsten

des Gerichts gemäss Art. 298b Abs. 3 ZGB gerade vermieden werden. Es ist somit

ein Weg zum Einbezug der Drittpartei (Kindsmutter) in das Verfahren zu finden,

wenn sich, wie hier, die zulässigen Anträge des beklagten Kindsvaters materiell

gegen die nicht als Partei in den Prozess involvierte Kindsmutter richten.

Das Bundesgericht hat dazu

im Urteil 5A_744/2022 E. 3.4.2 vom 9. Juni 2023, dessen Sachverhalt sich vom

vorliegenden nicht unterscheidet, ausgeführt: «Der Zivilprozess bezweckt, bei umstrittenen

privatrechtlichen Beziehungen die Entscheidung herbeizuführen, wie die

Rechtslage unter den sich Streitenden ist. Der durch Urteil unbestreitbar

gemachte Rechtsanspruch kann vollstreckt bzw. durchgesetzt werden (Kummer,

Grundriss des Zivilprozessrechts, 1984, S. 3). Ein Urteil entfaltet nur

gegenüber jenen Personen (und allenfalls ihren Rechtsnachfolgern) Wirkung, die

am Prozess als Partei beteiligt sind; die Rechtskraft eines Urteils erstreckt

sich nicht auf Drittpersonen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht,

1979, S. 373). Ein Urteil, das in die Rechtssphäre einer Person eingreift, die

nicht am Prozess beteiligt worden ist, leidet daher an einem derart schweren

Mangel, dass es als nichtig betrachtet werden muss (BGE 136 III 571E. 6.4).

Vorliegend hat das Obergericht, nachdem das Verfahren soweit die Feststellung

der Vaterschaft betreffend gegenstandslos geworden ist, kraft der

Kompetenzattraktion von Art. 304 Abs. 2 ZPO nicht nur über die

ursprünglich anhängig gemachte Unterhaltsfrage, sondern auch über die

elterliche Sorge entschieden (…). Gleichwohl war die Kindsmutter – dieser

tatsächliche Umstand blieb unbestritten und ist für das Bundesgericht daher verbindlich

(vorne E. 2.2) – allein als gesetzliche Vertreterin des Kindes am Prozess

beteiligt und wurde in keiner Weise förmlich in diesen einbezogen (vgl. vorne

E. 3.1 und 3.2). Folglich berührt das angefochtene Urteil die Rechtsstellung

der Mutter, obgleich diese nicht ausreichend am Prozess beteiligt war. Hieran

vermag nichts zu ändern, dass ihr im Verfahren verstärkte Mitwirkungsrechte

eingeräumt worden sind, da dies einem förmlichen Einbezug in den Prozess nicht

gleichkommt.» Die

Kindsmutter muss sofort in geeigneter Weise förmlich als eigenständige Partei in

den Prozess einbezogen werden, damit sie ihre Rechte wahren kann. Nur so kann

ein Urteil erlassen werden, das auch die materiell beklagte Mutter bindet.»

3.4

Der

Vorderrichter hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass sich die Anträge

des Kindsvaters (gemeinsame elterliche Sorge, Beistandschaft, Obhuts- und

Betreuungsregelung) materiell nicht gegen das Kind, sondern gegen die

Kindsmutter richten. Er hat das Verfahren ungeachtet der veränderten prozessrechtlichen

Situation zwischen Sohn und Vater weitergeführt, ohne die Kindsmutter im weiteren

Verlauf formell in das Verfahren einzubeziehen. Die Kindsmutter, prozessual

gesehen eine Dritte, hatte sich aufgrund dessen nicht prozesswirksam zu den

Anträgen des Kindsvaters äussern können. Ihre Meinung konnte folglich formell nicht

in den Entscheidprozess einfliessen und das erlassene Urteil wirkt nicht gegen

sie als Dritte. Daran ändert nach dem vom Bundesgericht ausgeführten auch ihre

Anhörung als Zeugin nichts, da eine Zeugin (Art. 169 ZPO) eine grundsätzlich

andere Stellung als eine Prozesspartei (Art. 191 ZPO) hat und das Urteil nicht

gegen sie wirkt. Der Kindsmutter wurde das erstinstanzliche Urteil konsequenterweise

auch nicht formell eröffnet.

3.5.1

Die

nicht anwaltlich vertretene Kindsmutter hat sich nach Eingang der Berufung des

Kindsvaters an die Zivilkammer des Obergerichts gewandt und moniert, dass sie

nicht «direkt kontaktiert» worden sei. Allein das zeigt, dass sie sich nach wie

vor in das Verfahren einbringen möchte, wie sie das schon früher klar gemacht

hatte.

Die heutige Situation präsentiert

Dispositiv

sich demnach gleich, wie im Verfahren ZKBER.2019.57, das die gleichen Parteien

betraf. Der Einbezug der Kindsmutter in das Verfahren ist unumgänglich, soll

das Urteil auch gegen sie eine Wirkung entfalten (Urteil des Bundesgerichts

5A_744/2020 E. 3.4.2). Das Bundesgericht hat bereits in BGE 145 III 436 E. 4

als obiter dictum ausgeführt, dass der Einbezug von Themen der Elternebene in

den Vaterschafts- und/oder Unterhaltsprozess, wie die Fragen der Obhut und der

Betreuungsanteile, den förmlichen Einbezug des bislang nicht als Partei

involvierten Elternteils in das Verfahren verlange, ohne näher darauf

einzugehen in welcher Form das geschehen soll. Zu beachten ist auch, dass der

Gesetzgeber mit der Novelle von Art. 298b Abs. 3 ZGB ausdrücklich angestrebt

hat, dass im selben Verfahren über die Vaterschaft und den Kindesunterhalt sowie

über die Anträge der Elternebene (gemeinsame elterliche Sorge, Obhut,

Betreuungsanteile) entschieden wird. Dabei ist eine Lücke in Bezug auf die

prozessuale Stellung des nicht in den Prozess involvierten zweiten Elternteils

entstanden, welche der Gesetzgeber nicht geregelt hat. Diese gilt es in geeigneter

Weise zu schliessen.

3.5.2 Bereits

im Verfahren ZKBER.2019.57 wurde aufgrund der Anträge des Kindsvaters auf

Elternebene die prozessuale Stellung der Kindsmutter thematisiert und der

Vorderrichter angewiesen, dieser die Stellung einer streitgenössischen Nebenintervenientin

zuzuerkennen. Die Zivilkammer führte a.a.O. Folgendes aus (E. 3.1):

Der Vater, der vorher unbekannten

Aufenthalts war, ist nun wieder da und stellt neu und erstmals Anträge zu den

Kinderbelangen. Wie bereits festgehalten, sind diese ohnehin von Amtes wegen zu

regeln. Der Entscheid darüber entfaltet Rechtskraftwirkungen auch gegenüber der

formell nicht als Partei beteiligten Mutter. Diese subjektive

Rechtskrafterstreckung erfordert zwingend, dass ihr parteiähnliche Rechte

zugestanden werden. Demzufolge kann die am Unterhaltsstreit nicht beteiligte

Mutter in Bezug auf die weiteren Kinderbelange auch nicht ohne Weiteres der

Kläger- oder der Beklagtenseite zugeordnet werden. Sie verfolgt ihre eigenen

Rechte. Mit der Einführung der Annexzuständigkeit ist für die weiteren Kinderbelange

eine echte Lücke in der Zivilprozessordnung entstanden (Samuel Zogg:

Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren

Kinderbelange – verfahrensrechtliche Fragen, in Die Praxis des Familienrechts,

FamPra.ch 2019, S. 23 f.). Weiter hat das Bundesgericht in BGE 142 III 629 für

eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit, über die mit einem Urteil zu

entscheiden war, das gegenüber allen Aktionären kraft materiellen Rechts

direkte Wirkungen entfaltet, entgegen Art. 76 Abs. 2 ZPO die Zulässigkeit der

streitgenössischen Nebenintervention bejaht.

3.5.3 Dieser

Rückweisungsentscheid bindet die untere Instanz analog einem

Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts und zwar sowohl in Bezug auf das

Dispositiv als auch in Bezug auf die Erwägungen einschliesslich dasjenige, was

darin in tatsächlich und rechtlicher Hinsicht stillschweigend vorausgesetzt

wird (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, N. 40 f. zu Art. 318 ZPO mit diversen

Hinweisen auf Literatur und Praxis; in: Thomas Sutter-Somm et. al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2015).

Der Vorderrichter hat es

versäumt, entsprechend den oben zitierten Erwägungen vorzugehen. Die

Kindsmutter konnte sich zu den in ihre Rechtsstellung eingreifenden

Prozessthemen weder prozessual wirksam äussern noch wurde ihr das in ihre

Rechtsstellung eingreifende Urteil formell eröffnet. Das Urteil ist gemäss

Urteil des Bundesgerichts 5A_744/2020 E. 3.4.2 nichtig soweit es die Elternebene

betrifft. Daran ändert auch die Einvernahme der Kindsmutter als Zeugin im

Verfahren nichts. Zeugen sind Personen, die eine Tatsache mit eigenen Sinnen

unmittelbar wahrgenommen haben (Sutter-Somm Thomas, Schweizerisches

Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz 794) aber nicht selbst Partei sind

(Art. 169 ZPO), mithin kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben.

Das trifft auf die Kindsmutter offensichtlich nicht zu. Es ist unumgänglich, sie

entsprechend den Ausführungen im obgenannten Verfahren in den Prozess

einzubeziehen. Sodann ist ihr das Urteil formell zu eröffnen.

Da der vorinstanzliche

Entscheid gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der

elterlichen Sorge, der Obhut und der Kontaktregelung nichtig ist, ändert

entgegen der Meinung des Berufungsklägers nichts, dass die Kindsmutter im

Berufungsverfahren keinen formellen Einbezug in das Verfahren eingefordert

hat.

3.6 Die

Unterhaltsregelung hängt von der bisher nicht rechtswirksam entschiedenen Obhutsregelung

ab. Aus diesem Grund ist das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von

Olten-Gösgen vom 21.

September 2021 als Ganzes aufzuheben und zur neuen Entscheidung entsprechend

den Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter diesen Umständen

erübrigt sich auch eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren mit

Anhörung des Kindsvaters und der Kindsmutter wie sie der Berufungsbeklagte

beantragt hat.

IV.

1. Bei diesem

Verfahrensausgang ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten für das

Berufungsverfahren zu verzichten. In Anbetracht des familienrechtlichen

Charakters der Streitsache und da der Ausgang derzeit nicht abgeschätzt werden

kann, werden die Parteikosten des Berufungsverfahrens wettgeschlagen (Art. 107

Abs. 1 lit. c und e ZPO).

2.1 Der

Berufungsbeklagte beantragt die unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich

vorsorglicher Massnahmen, und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Rechtsbegehren

Ziff. 6 und 8). Dazu ist Folgendes festzustellen:

2.2 In Bezug

auf die Gerichtskosten ist das Gesuch gegenstandslos, da den Parteien keine

Gerichtskosten auferlegt werden.

2.3 Soweit es

die beantragten vorsorglichen Massnahmen auf Kindesunterhalt betrifft, ist das

Gesuch sowohl in Bezug auf die Gerichtskosten als auch auf die Prozessführung aussichtslos,

zumal diese einerseits in erster Linie bei der Vorinstanz geltend zu machen und

andererseits zu beziffern sind. Der Antrag ist daher aussichtslos.

Gerichtskosten werden auch dafür ausnahmsweise keine erhoben.

2.4.1 In Bezug

auf die Parteivertretung im Unterhaltsverfahren (Ziff. 6) ist festzuhalten,

dass der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten von der KESB als

Prozessbeistand des Kindes für die Vaterschafts- und Unterhaltsklage eingesetzt

wurde. Er ist patentierter Rechtsanwalt. Es ist daher davon auszugehen, dass er

in der Lage ist, das Mandat selber zu führen (SOG 1993 Nr. 12). Es bleibt daher

kein Raum für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung in diesem

Bereich. Die Vaterschaftsklage ist aufgrund der Vaterschaftsanerkennung durch

den Berufungskläger bereits rechtskräftig erledigt.

2.4.2 Der

Berufungsbeklagte beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für den

Berufungsbeklagten auch in Bezug auf die Zuteilung der elterlichen Sorge und

Obhut (Ziff. 8). Diese Fragen betreffen die Elternebene. Das Kind ist hier nicht

Prozesspartei. Es ist jedoch in geeigneter Form anzuhören soweit nicht sein

Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 298 Abs. 1 ZPO). Dazu

ist eine anwaltliche Vertretung i.d.R. nicht nötig. Vom Berufungsbeklagten

werden keine Gründe geltend gemacht, die das hier als nötig erscheinen lassen

würden. Der Antrag des Berufungsbeklagten, ihm die unentgeltliche Rechtspflege

für die Fragen der elterlichen Sorge und Obhut zu bewilligen, wird daher

abgewiesen.

Demnach wird erkannt:

1.

Auf den Antrag von B.___

auf Feststellung der Rechtskraft von Ziffern 2 und 5 bezüglich der Phasen 1 – 8

des Urteils wird nicht eingetreten.

2.

Der Antrag von B.___ auf

Sicherheitsleistung wird abgewiesen.

3.

Der Antrag von B.___ auf

Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Unterhaltszahlungen) wird abgewiesen.

4.

Der Antrag von B.___ auf

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung wird abgewiesen.

5.

Die Berufung wird

gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom

21. September 2021 (Ziff. 1 – 8) aufgehoben.

6.

Die Sache geht im Sinn der

Erwägungen, insbesondere zum formellen Einbezug der Kindsmutter in das

Verfahren, zur neuen Beurteilung zurück an die Vorinstanz.

7.

Für das Berufungsverfahren

werden keine Kosten erhoben. Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss von CHF

1'500.00 ist ihm zurückzuzahlen.

8.

Die Parteikosten werden

wettgeschlagen.

9.

Das Gesuch von B.___ um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen soweit es nicht

gegenstandslos geworden ist.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann