ZKBER.2023.5
Vaterschaft / Unterhalt
11. August 2023Deutsch30 min
ist der aussereheliche Vater von B.___ (Berufungsbeklagter und Kläger). Der Sohn
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 11. August 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Denise Wettstein,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Frey,
Berufungsbeklagte
betreffend Unterhalt /
Obhut / Betreuungsanteile
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (Berufungskläger und Beklagter)
ist der aussereheliche Vater von B.___ (Berufungsbeklagter und Kläger). Der Sohn
reichte im März 2018 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Vaterschafts- und
Unterhaltsklage gegen den Berufungskläger ein. Am 18. April 2019 hiess die
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen die Klage gut, stellte die Vaterschaft
des Beklagten fest, teilte die elterliche Sorge und die Obhut der Mutter zu und
setzte die Unterhaltsbeiträge des Vaters fest.
Dieses Urteil focht der bis dahin nicht
am Verfahren teilnehmende Vater mit Berufung an. Er erreichte dessen Aufhebung
und Rückweisung an die Vorinstanz. Widerklageweise verlangte der Vater 2020 bei
der Vorinstanz die gemeinsame elterliche Sorge mit Zuteilung der Obhut an die
Kindsmutter sowie die Regelung des Kontaktrechts, wozu das Gericht gemäss Art.
298b Abs. 3 Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) in Kombination mit einer
Unterhaltsklage als Folge einer Kompetenzattraktion zuständig ist. 2021
beantragte der Vater dann die Zuteilung der (alleinigen) Obhut über den Sohn an
sich.
2. Der
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen fällte am 21. September 2021 in dem vom
Sohn gegen den Vater geführten Verfahren folgendes Urteil:
1. Das gemeinsame Kind B.___ geb. 2017,
wird unter die gemeinsame elterliche Sorge und die alleinige Obhut der Mutter
gestellt.
2. Die elterliche Sorge von A.___ wird wie
folgt beschränkt: Ihm wird das Mitspracherecht in Bezug auf die neuen
Ausweisdokumente für B.___, geb. 2017, entzogen.
3. Der Kontakt des Sohnes B.___ zum Vater
wird der freien Vereinbarung der Eltern überlassen, mit Rücksicht auf die
Bedürfnisse des Sohnes. Kommt keine Einigung zustande, so gilt folgende
Konfliktregelung: Der Vater hat das Recht, den Sohn B.___ jedes zweite
Wochenende, beginnend am 9. Oktober 2020, von Freitag, 17.00 Uhr (aktuell
direkte Abholung in der KITA), bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie in den Jahren mit
geraden Jahreszahlen über Ostern, jeweils von Donnerstagabend, 18.00 Uhr, bis
Ostermontag, 18.00 Uhr, und an Weihnachten, d.h. vom 24. Dezember, 12.00 Uhr,
bis 26. Dezember, 12.00 Uhr, und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über
Pfingsten, von jeweils Freitagabend, 17.00 Uhr, bis Pfingstmontagabend, 18.00
Uhr, sowie an Neujahr vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr, zu
sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem steht ihm das Recht zu, den Sohn jährlich
während der Schulferien für drei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der
Termin der Ferien ist unter den Eltern jeweils mindestens zwei Monate im Voraus
abzusprechen.
4. Für B.___, geb. 2017, wird eine
Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (Bestätigung der
mit Verfügung vom 10. Mai 2021 superprovisorisch errichteten Beistandschaft).
Der mit Entscheid des Familiengerichts [...] vom 18. Mai 2021 eingesetzten
Beiständin werden folgende Aufgaben übertragen:
-
den Eltern bei
auftretenden Problemen und/oder Sorgen in Bezug auf B.___ als Ansprechperson
zur Verfügung zu stehen;
-
der Mutter im
Bedarfsfall bei der Organisation von Entlastungsmöglichkeiten Hilfe zu leisten;
-
bei
Diskussionen/Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Besuchs- und Ferienrecht
zwischen den Eltern zu vermitteln;
-
für die
kindswohlverträgliche Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts gemäss
Vereinbarung vom 8. Oktober 2020 besorgt zu sein;
-
bei der zuständigen
Behörde allenfalls weitere notwendige Kindesschutzmassnahmen zu beantragen.
5. Der Vater hat an den Unterhalt seines
Sohnes B.___ folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
-
Phase 1 ab März 2017
bis und mit Mai 2017: CHF 1'266.00 (Barunterhalt);
-
Phase 2 ab Juni 2017
bis und mit September 2017: CHF 1'276.00 (Barunterhalt);
-
Phase 3 Oktober 2017
und November 2017: CHF 1'256.00 (Barunterhalt);
-
Phase 4 ab Dezember
2017 bis und mit April 2018: CHF 2'861.00 (CHF 854.00 Bar- und CHF 2'007.00
Betreuungsunterhalt);
-
Phase 5 ab Mai 2018
bis und mit Oktober 2018: CHF 3'860.00 (CHF 654.00 Bar- und CHF 3'206.00
Betreuungsunterhalt);
-
Phase 6 ab November
2018 bis und mit Oktober 2019: CHF 2'814.00 (CHF 850.00 Bar- und CHF 1'964.00
Betreuungsunterhalt);
-
Phase 7 ab November
2019 bis und mit Februar 2020: CHF 3'350.00 (CHF 747.00 Bar- und CHF 2'604.00
Betreuungsunterhalt);
-
Phase 8 ab März 2020
bis und mit Juli 2021: CHF 3'273.00 (CHF 678.00 Bar- und CHF 2'596.00 Betreuungsunterhalt);
-
Phase 9 ab August
2021 bis und mit Dezember 2026: CHF 2'089.00 (CHF 1'021.00 Bar- und CHF
1'069.00 Betreuungsunterhalt);
-
Phase 10 ab Januar
2027 bis und mit Juli 2029: CHF 2'272.00 (CHF 1'181.00 Bar- und CHF 1'091.00
Betreuungsunterhalt);
-
Phase 11 ab August
2029 bis und mit Dezember 2032: CHF 1'407.00 (CHF 1'360.00 Bar- und CHF 47.00
Betreuungsunterhalt);
-
Phase 12 ab Januar
2033: CHF 1'329.00 (Barunterhalt).
Die Kinder- bzw.
Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen B.___
jedoch zusätzlich zukommen. Bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge werden an die
Unterhaltspflicht angerechnet. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber B.___
dauert bis zu dessen wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur
Mündigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB.
6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5
hievor basieren auf den Berechnungen der beiliegenden Berechnungsblätter. Sie
bilden Bestandteil des vorliegenden Urteilsdispositivs.
7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
8. Die Gerichtskosten von insgesamt
CHF 1'500.00 (inkl. vorsorgliche Massnahmen) werden dem Beklagten zur
Bezahlung auferlegt.
3. Gegen dieses Urteil
erhob der Kindsvater mit Eingabe vom 16. Januar 2023 form- und fristgerecht
Berufung. Er stellt die folgenden Anträge:
1. Die Ziffer 1 bezüglich alleinige Obhut
der Mutter, Ziffer 3, Ziffer 4, 5 betreffend die Phasen 9, 10, 11 und 12,
Ziffer 6 betreffend die Phasen 9, 10, 11 und 12, Ziffer 7 und Ziffer 8 des
Urteils vom 21.09.2021, des Richteramts Olten-Gösgen, Vaterschaft / Unterhalt
seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und zwecks
Vervollständigung von wesentlichen Teilen des Sachverhalts an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Eventualbegehren
1. Die Ziffer 1 bezüglich alleiniger Obhut
der Mutter, Ziffern 3 und 4, Ziffer 5 betreffend die Phasen 9, 10, 11 und 12,
Ziffer 6 betreffend die Phasen 9, 10, 11 und 12, Ziffern 7 und 8 des Urteils
vom 21.09.2021, des Richteramts Olten-Gösgen, Vaterschaft / Unterhalt seien
unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und wie folgt abzuändern,
beziehungsweise zu ergänzen:
2. Ziffer 1: Das gemeinsame Kind B.___
geb.[…] 2017 sei unter die alleinige Obhut des Vaters zu stellen.
3. Ziffer 3: Der Kontakt des Sohnes B.___ zur
Kindsmutter sei nach richterlichem Ermessen festzusetzen.
4. Ziffer 4: bezüglich Aufgaben des
Beistands sei der 4. Spiegelstrich wie folgt anzupassen:
-
Für die kindswohlverträgliche
Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts besorgt zu sein.
5. Ziffer 5: in Bezug auf Phasen 9, 10, 11
und 12 des Urteils vom 21.09.2021: Die Kindsmutter sei zu verurteilen,
zugunsten ihres Sohnes B.___ geb. 2017, einen monatlich im Voraus zahlbaren
indexierten Unterhaltsbeitrag zzgl. allfälliger Familienzulagen in richterlich
zu bestimmender Höhe zu leisten, erstmals per 01. Januar 2023. Die
Unterhaltsverpflichtung gegenüber B.___ dauert bis zu dessen wirtschaftlicher
Selbstständigkeit, längstens jedoch bis zur Mündigkeit, unter Vorbehalt von
Art. 277 Abs. 2 ZGB.
6. Ziffer 6: betreffend die Phasen 9, 10,
11 und 12 des Urteils vom 21.09.2021: Die Unterhaltsbeiträge gemäss der
abgeänderten bzw. ergänzten Ziffer 5 hievor basieren auf den Berechnungen der [nach]
richterlich zu erstellenden Berechnungsblättern. Sie bilden Bestandteil des zu
erlassenden Urteilsdispositivs.
7. Ziffer 7 und 8: Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.
Subeventualbegehren zu 1 bis 7 hievor
1. Die Ziffer[n] 3, 4 und 5 betreffend die
Phasen 9, 10, 11 und 12, Ziffer 6 betreffend die Phasen 9, 10, 11 und 12,
Ziffer 7 und Ziffer 8 des Urteils vom 21.09.2021 des Richteramts Olten-Gösgen,
seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen wie folgt abzuändern
beziehungsweise zu ergänzen:
2. Ziffer 3: Der Kontakt des Sohnes B.___
zum Kindsvater sei der freien Vereinbarung der Eltern überlassen, mit Rücksicht
auf die Bedürfnisse des Sohnes sowie die Distanz zwischen den Wohnorten der
Eltern.
Kommt keine
Einigung zustande, so gilt folgende Konfliktregelung:
Der Vater hat
das Recht, den Sohn B.___
-
An einem Wochenende
im Monat, von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 20.00 Uhr zu sich auf
Besuch zu nehmen.
-
In den Jahren mit
geraden Jahreszahlen über Ostern, jeweils von Donnerstagabend 18.00 Uhr bis
Ostermontag 20.00 Uhr und an Weihnachten, d.h. vom 24. Dezember 12.00 Uhr bis
26. Dezember 12.00 Uhr.
-
In den Jahren mit
geraden Jahreszahlen über Pfingsten, von jeweils Freitagabend, 18.00 Uhr bis
Pfingstmontagabend, 20.00 Uhr sowie an Neujahr vom 31. Dezember 12.00 Uhr, bis
1. Januar 18.00 Uhr.
-
Der Kindsvater hat
das Recht, die Hälfte der Schulferien mit B.___ zu verbringen.
-
Die Eltern arbeiten
die Ferienregelung jeweils bis spätestens 31.10. eines jeden Jahres aus. Sollte
keine Einigung erzielt werden, darf der Kindsvater die Ferien in den Jahren mit
ungeraden Jahreszahlen und die Kindsmutter in den Jahren mit geraden
Jahreszahlen wählen.
3. Ziffer 4: bezüglich den Aufgaben des
Beistands sei der 4. Spiegelstrich wie folgt anzupassen:
-
für die
kindswohlverträgliche Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts besorgt zu sein.
4. Ziffer 5: in Bezug auf Phasen 9, 10, 11,
12 des Urteils vom 21.09.2021: Der Kindsvater sei zu verurteilen, zugunsten
seines Sohnes B.___ geb. 2017, einen monatlich im Voraus zahlbaren indexierten
Unterhaltsbeitrag zuzüglich allfälliger Familienzulagen in folgender Höhe zu
leisten:
-
Phase 9 ab August
2021 bis und mit Dezember 2022: Einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von
monatlich CHF 2'089.00 (CHF 1'021.00 Bar- und CHF 1'096.00
Betreuungsunterhalt);
-
Neue Phase 10 ab
Januar 2023 bis und mit Juli 2023: Einen Barunterhalt in der Höhe von monatlich
maximal CHF 1'872.00;
-
Neue Phase 11 ab
August 2023 bis und mit Dezember 2026: Einen Barunterhalt in der Höhe von
monatlich maximal CHF 1'722.00;
-
Neue Phase 12 ab
Januar 2027 bis und mit Juli 2029: Einen Barunterhalt in der Höhe von monatlich
maximal CHF 1'892.00;
-
Neue Phase 13 ab
August 2029 bis und mit Dezember 2032: Einen Barunterhalt in der Höhe von
monatlich maximal CHF 1'041.00;
-
Neue Phase 14 ab
Januar 2033: Einen Barunterhalt in der Höhe von monatlich maximal CHF 1'001.00.
5. Ziffer 6 betreffend die Phasen 9, 10,
11, 12 des Urteils vom 21.09.2021: die Unterhaltsbeiträge gemäss der
abgeänderten, bzw. ergänzten Ziffer 5 hievor basieren auf den Berechnungen der
beiliegenden Berechnungsblätter. Sie bilden Bestandteil des zu erlassenden
Urteilsdispositivs.
6. Ziffer 7 und 8: Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.
Subsubeventualbegehren
zu Ziffern 1 – 6 hievor:
Die Ziffern 3 und 4, Ziffer
5, betreffend Phasen 9, 10, 11 und 12, Ziffer 6 betreffend die Phasen 9, 10, 11
und 12, Ziffer 7 und Ziffer 8 des Urteils vom 21.09.2021 des Richteramts
Olten-Gösgen, Zivilabteilung, seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
4. Am 20. März 2023 liess sich die
Kindsmutter unaufgefordert vernehmen. Sie schildert ihre Lage und stellt den
Antrag, es sei ein gerechtes Urteil zu fällen.
5. Der Berufungsbeklagte liess sich am
23. März 2023 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Er stellt die
folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei festzustellen, dass Ziffer 2 und
Ziffer 5 bezüglich Phasen 1 – 8 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen,
datiert vom 21.09.2021 in Rechtskraft erwachsen sind. Es sei weiter
festzustellen, dass somit eine Unterhaltspflicht im Betrag von CHF 151'688.00
rechtskräftig besteht.
2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten,
gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. c und/oder lit. d ZPO eine angemessene
Sicherheit für die Parteientschädigung des Berufungsbeklagten in angemessenem,
richterlich näher zu bestimmendem Umfang, zu leisten.
3. Der Berufungskläger sei im Sinne von
vorsorglichen Massnahmen zu verpflichten, gestützt auf Art. 303 Abs. 2 lit. b
ZPO angemessene – in richterlich näher zu bestimmendem Umfang – Beiträge an den
Unterhalt des Kindes zu leisten, zuzüglich gesetzlichem Zins seit wann
rechtens.
4. Sämtliche von der Berufungsklägerseite
im Rahmen der Berufung eingereichten, in den Prozess eingebrachten und so ins
Recht gelegten Beweismittel seien gestützt auf Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO aus
dem Verfahren bzw. aus dem Recht zu weisen.
5. Die vom Berufungskläger eingereichten
Beweismittel 2, 4, 6 (soweit auf [...]), 7b, 8, 11 (soweit auf [...]), 13, 13a,
14, 15 und 16 seien durch den Berufungskläger in beglaubigter deutscher
Übersetzung, eventualiter in privater Übersetzung einzureichen.
6. Dem Berufungsbeklagten sei für das
gesamte obergerichtliche Verfahren, einschliesslich vorsorglicher Massnahmen,
die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu
gewähren.
7. Es sei eine mündliche
Berufungsverhandlung vor dem Obergericht des Kantons Solothurn durchzuführen
anlässlich welcher die Kindsmutter (als Partei ev. als Zeugin) und der
Kindsvater anzuhören und eine Parteibefragung durchzuführen sei.
8. Für das betroffene Kind sei der
Unterzeichnete als Rechtsbeistand im Sinne von Art. 299 Abs. 1 und 2 lit. a Ziff.
1 und 2 [ZPO] betreffend die Frage hinsichtlich Zuteilung der elterlichen Sorge
und Obhut einzusetzen.
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Berufungsklägers.
6. Am 24. März 2023 wurde die Eingabe
der Kindsmutter den Parteien zur Stellungnahme zugestellt und ihnen wurde
Gelegenheit gegeben, sich zur prozessualen Stellung der Kindsmutter zu äussern.
7. Der Berufungskläger liess sich am 6.
April 2023 zu den prozessualen Anträgen des Berufungsbeklagten und am 26. April
2023 zur prozessualen Stellung der Kindesmutter vernehmen. Er stellt die
folgenden Anträge:
-
in Bezug auf den
Antrag auf Sicherheitsleistung betr. die Parteientschädigung: der Antrag sei
abzuweisen.
-
in Bezug auf den
Antrag auf vorsorgliche Massnahmen: der Antrag sei abzuweisen.
-
in Bezug auf die
prozessuale Stellung der Kindsmutter:
1. Er stelle fest, dass die Kindesmutter in
ihrem Schreiben vom 23.03.2023 selbst kein Gesuch um Teilnahme am Prozess
stelle, sondern das Gericht lediglich bitte, ein gerechtes Urteil zu fällen.
Ihre Eingabe sei deshalb aus den Akten zu weisen.
2. Die Prozessparteien seien, namentlich
auf der Klägerseite zu Beginn des Verfahrens festzulegen, und nicht erst im
Rechtsmittelverfahren.
3. Nichtsdestotrotz stelle der
Berufungskläger den Entscheid über die Stellung der Kindsmutter im vorliegenden
Prozess ins richterliche Ermessen.
4. Der Vollständigkeit halber werde darauf
hingewiesen, dass er in seiner Rechtschrift die falsche Adresse der Kindsmutter
unter den Beweismitteln aufgeführt habe. Diese wohne aktuell nicht mehr in [...],
sondern in [...].
8. Am 1. Mai 2023 liess
sich der Berufungsbeklagte unaufgefordert zur Eingabe des Berufungsklägers vom
6. April 2023 vernehmen und beantragt:
1. Von dieser Eingabe sei Kenntnis zu
nehmen.
2. Alle nicht in deutscher Sprache seitens der
Gegenpartei eingereichten Dokumente seien durch den Berufungskläger auf dessen
Kosten übersetzen zu lassen, dem Gericht einzureichen und dem
Berufungsbeklagten zur Kenntnis zu bringen und unter angemessener
Fristansetzung zur Stellungnahme zu unterbreiten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
9. Am 1. Juni 2023 ging
die Kostennote der Rechtsvertreterin des Berufungsklägers und am 5. Juni 2023
diejenige des Vertreters des Berufungsbeklagten ein. Diese wurden umgehend der
Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt.
10. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann
darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
Der Berufungsbeklagte stellt diverse
Verfahrensanträge, die vorab zu behandeln sind, zumal sie Einfluss auf die
weitere Behandlung des vorliegenden Rechtsstreits haben können:
1.
Der Berufungsbeklagte
beantragt, es sei festzustellen, dass die Ziffern 2 und 5 bezüglich der Phasen
1.
– 8 des Urteils vom des Richteramts Olten-Gösgen, datiert vom 21.09.2021 in
Rechtskraft erwachsen seien. Weiter sei festzustellen, dass somit eine
Unterhaltspflicht im Betrag von insgesamt CHF 151'688.00 rechtskräftig bestehe.
Der Berufungskläger schliesst auf Abweisung dieses Antrags.
Gemäss Art. 336 Abs. 2 ZPO
bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat,
dessen Vollstreckbarkeit. Das ist vorliegend das Richteramt Olten-Gösgen. Der
Berufungsbeklagte hat sich folglich mit seinem Begehren an das Richteramt zu
wenden. Mangels Zuständigkeit des Obergerichts zur Feststellung der Rechtskraft
eines erstinstanzlichen Entscheids ist auf diesen Antrag des Berufungsbeklagten
nicht einzutreten.
2.
Der Berufungsbeklagte
verlangt weiter, der Berufungskläger habe gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. c
und/oder lit. d ZPO eine angemessene Sicherheit für die Parteientschädigung in
angemessenem, richterlich näher zu bestimmenden Umfang, zu leisten. Der
Berufungskläger beantragt die Abweisung dieses Antrags. Er macht geltend,
vorliegend handle es sich um ein vereinfachtes Verfahren, was zu einer Ausnahme
gemäss Art. 99 Abs. 3 lit. a ZPO führe. Zur Begründung werde auf die
entsprechende Verfügung im Verfahren ZKBER.2019.57 verwiesen.
Bereits im Verfahren
ZKBER.2019.57, das die nämlichen Parteien betraf, wurde das Gesuch des
Berufungsbeklagten um Sicherheit für die Parteientschädigung mit dem Hinweis
auf Art. 99 Abs. 3 lit. a ZPO abgewiesen. Es kann auf die dortige Begründung
verwiesen werden.
3.
Der Berufungsbeklagte
beantragt weiter, dass der Berufungskläger im Sinn von vorsorglichen Massnahmen
zu verpflichten sei, gestützt auf Art. 303 Abs. 2 ZPO angemessene – in
richterlich näher zu bestimmendem Umfang – Beiträge an den Unterhalt des Kindes
(der Berufungsbeklagte) zu leisten, zuzüglich gesetzlichem Zins seit wann
rechtens. Der Berufungskläger macht geltend, dass er regelmässig
Unterhaltsbeiträge bezahle. Die Höhe der künftig geschuldeten
Unterhaltsbeiträge sei Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb kein
Platz für vorsorgliche Massnahmen bestehe. Die Verjährung beginne erst mit dem
18.
Geburtstag des unterhaltsberechtigten Kindes zu laufen.
Entgegen den Ausführungen
des Berufungsklägers spricht grundsätzlich nichts gegen den Erlass von vorsorglichen
Massnahmen im Rahmen des Unterhaltsverfahrens, insbesondere wenn, wie hier, die
Vaterschaft des Pflichtigen aufgrund der Klageanerkennung feststeht. Dazu
müsste er sich allerdings in erster Linie an die Vorinstanz wenden. Im Übrigen
gibt es Folgendes zu beachten: Das Bundesgericht hat in BGE 137 III 617 E. 4.3 ausgeführt,
ein Rechtsbegehren müsse so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der
Klage unverändert zum Urteil erhoben werden könne (Max Kummer, Grundriss des
Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 107; zur Berufung ausdrücklich Ivo
Hungerbühler, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Brunner et. al. [Hrsg.],
2011, N. 14 zu Art. 311 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_384/2007 vom 3.
Oktober 2007 E. 1.3, in: FamPra.ch 2008 S. 226). Aus diesem Prozessgrundsatz
folgt, dass die auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge zu beziffern
sind. Das Erfordernis der Bezifferung einer auf Geldzahlung gerichteten
Klage ergibt sich auch aus Art. 84 Abs. 2 ZPO. Das gilt auch für auf
Geldzahlung lautende vorsorgliche Massnahmen.
Der Berufungsbeklagte
verlangt die Zusprechung «angemessener Beiträge an den Unterhalt», ohne einen
konkreten Betrag zu nennen. Auch aus der Begründung des Gesuchs geht nicht
hervor, welchen Betrag er als angemessene Unterhaltsleistung erachtet. Das
unbezifferte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen muss nach dem Gesagten
abgewiesen werden.
4.
Der
Berufungsbeklagte verlangt weiter, dass die im Berufungsverfahren eingereichten
Beweismittel des Berufungsklägers nicht berücksichtigt werden. Darauf ist im
Rahmen der materiellen Beurteilung einzugehen. Das gilt auch für den Antrag,
auf Einreichung sämtlicher Beweismittel in deutscher Übersetzung, soweit
darüber nicht bereits entschieden wurde. Darauf ist im Folgenden soweit nötig
einzugehen.
III.
1.1
Der Vorderrichter begründete das
Urteil in Bezug auf Obhut und Beistandschaft über den Berufungsbeklagten damit,
dass die Kindsmutter in einer vorübergehenden Überforderungssituation die Obhut
über den Berufungsbeklagten an den Berufungskläger habe übertragen wollen.
Gründe für die Umteilung der Obhut seien nach Aufrechterhaltung der Beistandschaft
nicht ersichtlich. Das Kindeswohl sei bei der Kindsmutter, bei der der
Berufungsbeklagte bis anhin ausschliesslich gewohnt habe, am besten gewahrt, insbesondere,
wenn diese durch die Beiständin unterstützt werde. Das gelte auch bei
allfälligen Anständen im Zusammenhang mit dem Besuchs- und Ferienrecht. Im
Rahmen der Verhandlung vom 8. Oktober 2020 hätten die Kindseltern den Kontakt
zwischen Vater und Sohn einvernehmlich geregelt und diesen ihrer freien
Vereinbarung überlassen. Weil sich der Berufungskläger in der Folge angeblich
nicht daran gehalten und das Besuchsrecht nicht ausgeübt habe, habe die
Kindsmutter die Zustimmung zu diesem Vergleich zurückgezogen. Der Sohn habe
deshalb die Nichtgenehmigung der Vereinbarung beantragt. Dem Kindeswohl diene
zweifellos am meisten, wenn das Kind Kontakt zu beiden Elternteilen pflege. Es
sei nicht ersichtlich, weshalb der Kindsvater den Sohn nicht regelmässig
betreuen könne. Die vom Kindsvater geltend gemachten Einwände wegen der grossen
Distanz zum Wohnort des Sohnes seien nicht zu hören. Er sei in Kenntnis des
Wohnsitzes seines Sohnes in den Kanton [...] gezogen und habe daher wesentlich
zu der grossen Distanz beigetragen. Dem vereinbarten Kontaktrecht stehe daher
nichts entgegen.
1.2
Bezüglich die Bemessung der Kindesunterhaltsbeiträge verweist
der Vorderrichter auf Art. 285 ZGB. Das Einkommen der Kindsmutter sei in der
Eingabe des Berufungsbeklagten vom 11. Dezember 2020 zusammengestellt. Der
Berufungskläger habe zur Zeit der Geburt des Berufungsbeklagten ein
Nettojahreseinkommen von CHF 92'580.00 ausgewiesen. Nach Abzug der
Quellensteuer habe ein Nettolohn von CHF 6'420.00 resultiert. Im April 2018
habe sich der Berufungskläger selbstständig gemacht. In dieser Zeit habe er
einige Monate in [...] gewohnt, während seine Ehefrau in der Schweiz geblieben
sei. Während des Verfahrens habe sich gezeigt, dass es sich beim
Berufungskläger mehr oder weniger um einen notorischen Lügner handle, der in
keinster Weise davor zurückschrecke, sich seinen Unterhaltsverpflichtungen wo
immer möglich zu entziehen. Ein Umzug nach [...] habe offensichtlich gar nie
stattgefunden, wie sich der Bilanz seiner Firma entnehmen lasse. Jetzt versuche
er nachzuweisen, dass es ihm nur noch möglich sei, ein monatliches
Nettoeinkommen von CHF 6'000.00 zu erwirtschaften. Gemäss dem statistischen
Lohnrechner des Bundesamts für Statistik 2018 sei für männliche Personen im
Alter des Berufungsklägers mit Niederlassungsbewilligung und einer
vergleichbaren Ausbildung von einem erzielbaren monatlichen Bruttolohn von CHF
8'764.00 bzw. CHF 7'500.00 netto, auszugehen.
In einem zweiten
Schritt gelte es, den gebührenden Bedarf des Kindes, der Kindsmutter und des Berufungsklägers
zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse festzustellen seien. Gestützt auf diese Zahlen
könne alsdann der Bar- und Betreuungsunterhalt für den Kläger bestimmt werden.
Für die Angaben zu den finanziellen
Verhältnisse wird auf die Akten verwiesen.
2.
Die
Kindsmutter wandte sich mit Schreiben vom 20. März 2023 an das Obergericht. Sie
moniert, dass sie nicht «direkt kontaktiert» worden sei. Die Ausführungen des
Berufungsklägers in der Berufungsschrift könne sie nicht unwidersprochen lassen.
Sie macht geltend, dieser habe sie mit dem neugeborenen Kind völlig im Stich
gelassen. Trotzdem sei es ihr gelungen, ihr Kind zu erziehen und eine
Berufsausbildung zu machen. Es schmerze sie, die falschen Behauptungen des
Berufungsklägers zu lesen, der ihr vorwerfe, dass sie ihren Sohn nicht richtig
erzogen habe. Schwierig sei für sie, wenn der Kindsvater in die Erziehung
eingreife. Er habe nie am Leben seines Sohnes beteiligt sein und diesen nicht
anerkennen wollen. Stattdessen sei er nach [...] verschwunden. Er habe seinen
Sohn nie unterstützt und ihn nicht mit seiner Familie in Verbindung bringen
wollen. Auch als der Sohn in der Schule eine schwierige Phase gehabt habe, habe
ihn der Vater nicht unterstützt. Der Kindsvater wolle bis heute keine
regelmässigen Besuche des Sohnes. Sie bitte darum, dass das Gericht ein
gerechtes Urteil fälle.
3.1
Das Kind hob
in eigenem Namen Klage gegen den Vater wegen Feststellung der Vaterschaft und
Unterhalt an. Die Kindsmutter stellte keine eigenen Ansprüche. Sie wirkt im
Prozess lediglich als gesetzliche Vertreterin des Kindes.
3.2
Gemäss
Art. 298c ZGB kann das Gericht bei Gutheissung der Vaterschaftsklage auch die
elterliche Sorge regeln, ohne dass es eines Antrags eines Elternteils bedarf.
Dagegen fehlt eine Regelung der Zuständigkeit des Gerichts für die Regelung von
Obhut und Betreuungsanteilen der Eltern analog zu Art. 298 Abs. 2 ZGB im
Ehescheidungsverfahren und Art. 298b Abs. 3 Satz 1 ZGB im Unterhaltsprozess.
Die Lehre geht von einer Lücke aus, da die Leitlinie des Kindeswohls (Art. 296
Abs. 1 ZGB) eine einheitliche Zuständigkeit für die Regelung aller für die
Ausübung der elterlichen Sorge wesentlichen Fragen gebietet (vgl. Ingeborg
Schwenzer/Michelle Cottier in Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl., Basel 2022, N.
6.
f. zu Art. 298 c ZGB).
Vorliegend hat das Kind
sowohl auf Feststellung der Vaterschaft als auch auf Unterhalt geklagt. Der
Berufungskläger hat im Verlauf des Verfahrens die Vaterschaft über den Berufungsbeklagten
anerkannt. Dieser Punkt ist rechtskräftig. Nun ist seitens des Kindes noch die
Unterhaltsfrage offen, womit von einem Anwendungsfall von Art. 298b Abs. 3 ZGB
auszugehen ist.
3.3
Der
Kindsvater stellte im Verlauf des Verfahrens Anträge gestützt auf Art. 298b
Abs. 3 ZGB, die die Elternebene betreffen (gemeinsame elterliche Sorge,
Zuteilung der Obhut über den Sohn, Regelung des Kontaktrechts). Diese richten
sich nicht gegen den klagenden Sohn, sondern gegen die Kindsmutter, die nicht
Prozesspartei ist. Gemäss obgenannter Bestimmung hat der mit der Vaterschafts-
und Unterhaltsklage betraute Richter auf Antrag jedoch auch über diese Fragen
zu entscheiden, obwohl sich diese materiell nicht gegen das (allein) klagende
Kind, sondern gegen den anderen Elternteil richten. Art. 298b Abs. 3 ZGB regelt
lediglich die Zuständigkeit des Gerichts, nicht aber das prozessuale Vorgehen in
einer Situation wie dieser, wo sich die (zulässigen) Anträge des Beklagten nicht
gegen das klagende Kind, sondern gegen die nicht als Partei in das Verfahren involvierte
Kindsmutter richten. Es besteht eine echte Gesetzeslücke.
Der Einwand des Berufungsklägers,
dass die Parteirollen zu Beginn des Verfahrens zu definieren seien, ist grundsätzlich
richtig, führte aber konsequenterweise dazu, dass er zur Beurteilung seiner
Anträge ein separates Verfahren gegen die Kindsmutter anzuheben hätte. Das sollte
mit der vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Kompetenzattraktion zugunsten
des Gerichts gemäss Art. 298b Abs. 3 ZGB gerade vermieden werden. Es ist somit
ein Weg zum Einbezug der Drittpartei (Kindsmutter) in das Verfahren zu finden,
wenn sich, wie hier, die zulässigen Anträge des beklagten Kindsvaters materiell
gegen die nicht als Partei in den Prozess involvierte Kindsmutter richten.
Das Bundesgericht hat dazu
im Urteil 5A_744/2022 E. 3.4.2 vom 9. Juni 2023, dessen Sachverhalt sich vom
vorliegenden nicht unterscheidet, ausgeführt: «Der Zivilprozess bezweckt, bei umstrittenen
privatrechtlichen Beziehungen die Entscheidung herbeizuführen, wie die
Rechtslage unter den sich Streitenden ist. Der durch Urteil unbestreitbar
gemachte Rechtsanspruch kann vollstreckt bzw. durchgesetzt werden (Kummer,
Grundriss des Zivilprozessrechts, 1984, S. 3). Ein Urteil entfaltet nur
gegenüber jenen Personen (und allenfalls ihren Rechtsnachfolgern) Wirkung, die
am Prozess als Partei beteiligt sind; die Rechtskraft eines Urteils erstreckt
sich nicht auf Drittpersonen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
1979, S. 373). Ein Urteil, das in die Rechtssphäre einer Person eingreift, die
nicht am Prozess beteiligt worden ist, leidet daher an einem derart schweren
Mangel, dass es als nichtig betrachtet werden muss (BGE 136 III 571E. 6.4).
Vorliegend hat das Obergericht, nachdem das Verfahren soweit die Feststellung
der Vaterschaft betreffend gegenstandslos geworden ist, kraft der
Kompetenzattraktion von Art. 304 Abs. 2 ZPO nicht nur über die
ursprünglich anhängig gemachte Unterhaltsfrage, sondern auch über die
elterliche Sorge entschieden (…). Gleichwohl war die Kindsmutter – dieser
tatsächliche Umstand blieb unbestritten und ist für das Bundesgericht daher verbindlich
(vorne E. 2.2) – allein als gesetzliche Vertreterin des Kindes am Prozess
beteiligt und wurde in keiner Weise förmlich in diesen einbezogen (vgl. vorne
E. 3.1 und 3.2). Folglich berührt das angefochtene Urteil die Rechtsstellung
der Mutter, obgleich diese nicht ausreichend am Prozess beteiligt war. Hieran
vermag nichts zu ändern, dass ihr im Verfahren verstärkte Mitwirkungsrechte
eingeräumt worden sind, da dies einem förmlichen Einbezug in den Prozess nicht
gleichkommt.» Die
Kindsmutter muss sofort in geeigneter Weise förmlich als eigenständige Partei in
den Prozess einbezogen werden, damit sie ihre Rechte wahren kann. Nur so kann
ein Urteil erlassen werden, das auch die materiell beklagte Mutter bindet.»
3.4
Der
Vorderrichter hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass sich die Anträge
des Kindsvaters (gemeinsame elterliche Sorge, Beistandschaft, Obhuts- und
Betreuungsregelung) materiell nicht gegen das Kind, sondern gegen die
Kindsmutter richten. Er hat das Verfahren ungeachtet der veränderten prozessrechtlichen
Situation zwischen Sohn und Vater weitergeführt, ohne die Kindsmutter im weiteren
Verlauf formell in das Verfahren einzubeziehen. Die Kindsmutter, prozessual
gesehen eine Dritte, hatte sich aufgrund dessen nicht prozesswirksam zu den
Anträgen des Kindsvaters äussern können. Ihre Meinung konnte folglich formell nicht
in den Entscheidprozess einfliessen und das erlassene Urteil wirkt nicht gegen
sie als Dritte. Daran ändert nach dem vom Bundesgericht ausgeführten auch ihre
Anhörung als Zeugin nichts, da eine Zeugin (Art. 169 ZPO) eine grundsätzlich
andere Stellung als eine Prozesspartei (Art. 191 ZPO) hat und das Urteil nicht
gegen sie wirkt. Der Kindsmutter wurde das erstinstanzliche Urteil konsequenterweise
auch nicht formell eröffnet.
3.5.1
Die
nicht anwaltlich vertretene Kindsmutter hat sich nach Eingang der Berufung des
Kindsvaters an die Zivilkammer des Obergerichts gewandt und moniert, dass sie
nicht «direkt kontaktiert» worden sei. Allein das zeigt, dass sie sich nach wie
vor in das Verfahren einbringen möchte, wie sie das schon früher klar gemacht
hatte.
Die heutige Situation präsentiert
Dispositiv
sich demnach gleich, wie im Verfahren ZKBER.2019.57, das die gleichen Parteien
betraf. Der Einbezug der Kindsmutter in das Verfahren ist unumgänglich, soll
das Urteil auch gegen sie eine Wirkung entfalten (Urteil des Bundesgerichts
5A_744/2020 E. 3.4.2). Das Bundesgericht hat bereits in BGE 145 III 436 E. 4
als obiter dictum ausgeführt, dass der Einbezug von Themen der Elternebene in
den Vaterschafts- und/oder Unterhaltsprozess, wie die Fragen der Obhut und der
Betreuungsanteile, den förmlichen Einbezug des bislang nicht als Partei
involvierten Elternteils in das Verfahren verlange, ohne näher darauf
einzugehen in welcher Form das geschehen soll. Zu beachten ist auch, dass der
Gesetzgeber mit der Novelle von Art. 298b Abs. 3 ZGB ausdrücklich angestrebt
hat, dass im selben Verfahren über die Vaterschaft und den Kindesunterhalt sowie
über die Anträge der Elternebene (gemeinsame elterliche Sorge, Obhut,
Betreuungsanteile) entschieden wird. Dabei ist eine Lücke in Bezug auf die
prozessuale Stellung des nicht in den Prozess involvierten zweiten Elternteils
entstanden, welche der Gesetzgeber nicht geregelt hat. Diese gilt es in geeigneter
Weise zu schliessen.
3.5.2 Bereits
im Verfahren ZKBER.2019.57 wurde aufgrund der Anträge des Kindsvaters auf
Elternebene die prozessuale Stellung der Kindsmutter thematisiert und der
Vorderrichter angewiesen, dieser die Stellung einer streitgenössischen Nebenintervenientin
zuzuerkennen. Die Zivilkammer führte a.a.O. Folgendes aus (E. 3.1):
Der Vater, der vorher unbekannten
Aufenthalts war, ist nun wieder da und stellt neu und erstmals Anträge zu den
Kinderbelangen. Wie bereits festgehalten, sind diese ohnehin von Amtes wegen zu
regeln. Der Entscheid darüber entfaltet Rechtskraftwirkungen auch gegenüber der
formell nicht als Partei beteiligten Mutter. Diese subjektive
Rechtskrafterstreckung erfordert zwingend, dass ihr parteiähnliche Rechte
zugestanden werden. Demzufolge kann die am Unterhaltsstreit nicht beteiligte
Mutter in Bezug auf die weiteren Kinderbelange auch nicht ohne Weiteres der
Kläger- oder der Beklagtenseite zugeordnet werden. Sie verfolgt ihre eigenen
Rechte. Mit der Einführung der Annexzuständigkeit ist für die weiteren Kinderbelange
eine echte Lücke in der Zivilprozessordnung entstanden (Samuel Zogg:
Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren
Kinderbelange – verfahrensrechtliche Fragen, in Die Praxis des Familienrechts,
FamPra.ch 2019, S. 23 f.). Weiter hat das Bundesgericht in BGE 142 III 629 für
eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit, über die mit einem Urteil zu
entscheiden war, das gegenüber allen Aktionären kraft materiellen Rechts
direkte Wirkungen entfaltet, entgegen Art. 76 Abs. 2 ZPO die Zulässigkeit der
streitgenössischen Nebenintervention bejaht.
3.5.3 Dieser
Rückweisungsentscheid bindet die untere Instanz analog einem
Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts und zwar sowohl in Bezug auf das
Dispositiv als auch in Bezug auf die Erwägungen einschliesslich dasjenige, was
darin in tatsächlich und rechtlicher Hinsicht stillschweigend vorausgesetzt
wird (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, N. 40 f. zu Art. 318 ZPO mit diversen
Hinweisen auf Literatur und Praxis; in: Thomas Sutter-Somm et. al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2015).
Der Vorderrichter hat es
versäumt, entsprechend den oben zitierten Erwägungen vorzugehen. Die
Kindsmutter konnte sich zu den in ihre Rechtsstellung eingreifenden
Prozessthemen weder prozessual wirksam äussern noch wurde ihr das in ihre
Rechtsstellung eingreifende Urteil formell eröffnet. Das Urteil ist gemäss
Urteil des Bundesgerichts 5A_744/2020 E. 3.4.2 nichtig soweit es die Elternebene
betrifft. Daran ändert auch die Einvernahme der Kindsmutter als Zeugin im
Verfahren nichts. Zeugen sind Personen, die eine Tatsache mit eigenen Sinnen
unmittelbar wahrgenommen haben (Sutter-Somm Thomas, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz 794) aber nicht selbst Partei sind
(Art. 169 ZPO), mithin kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben.
Das trifft auf die Kindsmutter offensichtlich nicht zu. Es ist unumgänglich, sie
entsprechend den Ausführungen im obgenannten Verfahren in den Prozess
einzubeziehen. Sodann ist ihr das Urteil formell zu eröffnen.
Da der vorinstanzliche
Entscheid gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der
elterlichen Sorge, der Obhut und der Kontaktregelung nichtig ist, ändert
entgegen der Meinung des Berufungsklägers nichts, dass die Kindsmutter im
Berufungsverfahren keinen formellen Einbezug in das Verfahren eingefordert
hat.
3.6 Die
Unterhaltsregelung hängt von der bisher nicht rechtswirksam entschiedenen Obhutsregelung
ab. Aus diesem Grund ist das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von
Olten-Gösgen vom 21.
September 2021 als Ganzes aufzuheben und zur neuen Entscheidung entsprechend
den Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter diesen Umständen
erübrigt sich auch eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren mit
Anhörung des Kindsvaters und der Kindsmutter wie sie der Berufungsbeklagte
beantragt hat.
IV.
1. Bei diesem
Verfahrensausgang ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten für das
Berufungsverfahren zu verzichten. In Anbetracht des familienrechtlichen
Charakters der Streitsache und da der Ausgang derzeit nicht abgeschätzt werden
kann, werden die Parteikosten des Berufungsverfahrens wettgeschlagen (Art. 107
Abs. 1 lit. c und e ZPO).
2.1 Der
Berufungsbeklagte beantragt die unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich
vorsorglicher Massnahmen, und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Rechtsbegehren
Ziff. 6 und 8). Dazu ist Folgendes festzustellen:
2.2 In Bezug
auf die Gerichtskosten ist das Gesuch gegenstandslos, da den Parteien keine
Gerichtskosten auferlegt werden.
2.3 Soweit es
die beantragten vorsorglichen Massnahmen auf Kindesunterhalt betrifft, ist das
Gesuch sowohl in Bezug auf die Gerichtskosten als auch auf die Prozessführung aussichtslos,
zumal diese einerseits in erster Linie bei der Vorinstanz geltend zu machen und
andererseits zu beziffern sind. Der Antrag ist daher aussichtslos.
Gerichtskosten werden auch dafür ausnahmsweise keine erhoben.
2.4.1 In Bezug
auf die Parteivertretung im Unterhaltsverfahren (Ziff. 6) ist festzuhalten,
dass der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten von der KESB als
Prozessbeistand des Kindes für die Vaterschafts- und Unterhaltsklage eingesetzt
wurde. Er ist patentierter Rechtsanwalt. Es ist daher davon auszugehen, dass er
in der Lage ist, das Mandat selber zu führen (SOG 1993 Nr. 12). Es bleibt daher
kein Raum für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung in diesem
Bereich. Die Vaterschaftsklage ist aufgrund der Vaterschaftsanerkennung durch
den Berufungskläger bereits rechtskräftig erledigt.
2.4.2 Der
Berufungsbeklagte beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für den
Berufungsbeklagten auch in Bezug auf die Zuteilung der elterlichen Sorge und
Obhut (Ziff. 8). Diese Fragen betreffen die Elternebene. Das Kind ist hier nicht
Prozesspartei. Es ist jedoch in geeigneter Form anzuhören soweit nicht sein
Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 298 Abs. 1 ZPO). Dazu
ist eine anwaltliche Vertretung i.d.R. nicht nötig. Vom Berufungsbeklagten
werden keine Gründe geltend gemacht, die das hier als nötig erscheinen lassen
würden. Der Antrag des Berufungsbeklagten, ihm die unentgeltliche Rechtspflege
für die Fragen der elterlichen Sorge und Obhut zu bewilligen, wird daher
abgewiesen.
Demnach wird erkannt:
1.
Auf den Antrag von B.___
auf Feststellung der Rechtskraft von Ziffern 2 und 5 bezüglich der Phasen 1 – 8
des Urteils wird nicht eingetreten.
2.
Der Antrag von B.___ auf
Sicherheitsleistung wird abgewiesen.
3.
Der Antrag von B.___ auf
Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Unterhaltszahlungen) wird abgewiesen.
4.
Der Antrag von B.___ auf
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung wird abgewiesen.
5.
Die Berufung wird
gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom
21. September 2021 (Ziff. 1 – 8) aufgehoben.
6.
Die Sache geht im Sinn der
Erwägungen, insbesondere zum formellen Einbezug der Kindsmutter in das
Verfahren, zur neuen Beurteilung zurück an die Vorinstanz.
7.
Für das Berufungsverfahren
werden keine Kosten erhoben. Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss von CHF
1'500.00 ist ihm zurückzuzahlen.
8.
Die Parteikosten werden
wettgeschlagen.
9.
Das Gesuch von B.___ um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann