ZKBER.2023.50
Ausweisung und Vollstreckung
31. Januar 2024Deutsch6 min
die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein auf Gesuch der Vermieter B.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 31. Januar 2024
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Berufungsklägerin
gegen
1. B.___
2. C.___
beide vertreten durch D.___,
Berufungsbeklagte
betreffend Ausweisung
und Vollstreckung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil vom 28. August 2023 wies
die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein auf Gesuch der Vermieter B.___
und C.___ vom 21. Juli 2023 E.___ und A.___ an, die 5.5 Zimmerwohnung in [...]
bis spätestens 13. Oktober 2023, 12:00 Uhr, zu verlassen und den Vermietern in
ordnungsgemässem, geräumten Zustand zu übergeben (Ziffer 2). In den Ziffern 3 -
5 ihres Urteils regelte sie die Vollstreckung durch das Oberamt
Dorneck-Thierstein. Weiter auferlegte sie E.___ und A.___ die Prozesskosten
(Ziffern 6 und 7).
2. Gegen das begründete Urteil erhob A.___
(im Folgenden die Berufungsklägerin) am 26. September 2023 form- und
fristgerecht Berufung an das Obergericht. Sie verlangt, das Gesuch vom 21. Juli
2023 sei in Bezug auf ihre Person vollumfänglich und kostenfällig abzuweisen.
3. Die Vermieter (im Folgenden die Berufungsbeklagten)
teilten mit Eingabe vom 2. November 2023 (Postaufgabe) mit, E.___ sei am 31.
Oktober 2023 ausgezogen. Sie möchten die Zwangsräumung, die am 8. November 2023
hätte stattfinden sollen, per sofort zurückziehen.
4. Das Oberamt Dorneck-Thierstein teilte
am 6. November 2023 mit, dass es keine zwangsweise Räumung und Ausweisung habe durchführen
müssen.
5. Mit Verfügung der Präsidentin der
Zivilkammer vom 6. November 2023 wurde den Parteien in Aussicht gestellt, das
Berufungsverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Den Parteien wurde Frist
gesetzt, sich bis 20. November 2023 zur Kostenverteilung zu äussern.
6. Die Berufungsbeklagten beantragten am
16. November 2023, die Beklagten seien zur Übernahme der gesamten Kosten in
solidarischer Verbindung zu verurteilen.
7. Die Berufungsklägerin verlangte in
ihrer Stellungnahme vom 20. November 2023, infolge der Erklärung der
Gegenstandslosigkeit des Ausweisungsverfahrens sei von jeglicher Kostenauflage
zulasten ihrer Person abzusehen.
8. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Berufungsklägerin bringt vor, sie
habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren ihre Passivlegitimation bestritten.
Das zwischen E.___, ihr und den Vermietern bestehende Mietverhältnis sei von
diesen mit Kündigung vom 22. September 2022 per 31. März 2023 gekündigt worden.
Sie sei im Verlauf des März 2023 und damit noch vor Ablauf der Kündigungsfrist
aus dem Mietobjekt ausgezogen. Dies sei im vorliegenden Verfahren
unwidersprochen geblieben bzw. sei von E.___ bestätigt worden. Am 17. Februar
2023.
und damit noch vor Ablauf der Kündigungsfrist hätten die Vermieter und E.___
eine Vereinbarung über eine dreimonatige Verlängerung des Mietvertrags per 30.
Juni 2023 abgemacht. Sie sei nie Partei dieser Vereinbarung geworden.
2.
Die Ausführungen der
Berufungsklägerin sind zutreffend. Ihre Darstellung wird durch die
eingereichten Urkunden und Stellungnahmen bestätigt. Im Übrigen haben die
Vermieter bereits in der Begründung ihres Ausweisungsgesuchs darauf
hingewiesen, dass die Berufungsklägerin nicht mehr im gemeinsamen gemieteten Einfamilienhaus
wohnt. Es ist somit erstellt, dass die Berufungsklägerin bereits Ende März 2023
ausgezogen war und sich nicht mehr im Mietobjekt aufhielt. Das
Ausweisungsgesuch war in Bezug auf ihre Person zum vornherein gegenstandslos. An
der Aufhebung des Ausweisungsentscheids besteht indessen kein
Rechtsschutzinteresse. Es geht der Berufungsklägerin um die Kostenfolgen des
gegenstandslosen Entscheids. Die Ziffern 1 - 5 des angefochtenen Urteils können
deshalb bestehen bleiben.
3.
Nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO
können die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden, wenn das Verfahren als
gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht. Vorliegend
tragen die Vermieter die Verantwortung für die Gegenstandslosigkeit. Sie haben
ein Ausweisungsgesuch gegen eine Partei gestellt, die das Mietobjekt auf den
Kündigungstermin hin verlassen hat. Die entsprechenden Prozesskosten haben deshalb
die Vermieter zu tragen. Die Ziffern 6 und 7 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben
und die Prozesskosten sind neu auf die Vermieter und auf E.___ zu verteilen.
Dieser hat den Vermietern eine Parteientschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen.
Da mittlerweile feststeht, dass das Ausweisungsurteil nicht vollstreckt werden
muss, sind noch die Gerichtskosten von CHF 750.00 je hälftig auf die Vermieter
und auf E.___ zu verlegen.
Dispositiv
4. Die Berufung ist demnach
gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. In der Sache bzw. in Bezug auf den
Kostenentscheid hat die Berufungsklägerin jedoch vollumfänglich obsiegt und die
Berufungsbeklagten sind mit ihrem Antrag unterlegen. Die Berufungsbeklagten
haben demnach die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von
CHF 450.00 zu bezahlen. Sie haben der Berufungsklägerin den von ihr in dieser
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu erstatten. Eine Parteientschädigung wird
der Berufungsklägerin mangels Antrags nicht zugesprochen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Ziffer 6 des Urteils der
Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 28. August 2023 wird
aufgehoben und lautet neu wie folgt:
E.___
hat B.___ und C.___ eine Parteientschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen.
3. Ziffer 7 des Urteils der
Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 28. August 2023 wird
aufgehoben und lautet neu wie folgt:
E.___ sowie B.___ und C.___
haben an die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 je
einen Betrag von CHF 375.00 zu bezahlen. Der Anteil von B.___ und C.___ wird
mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 verrechnet. E.___
hat B.___ und C.___ den Betrag von CHF 375.00 zu ersetzen. Die Gerichtskasse
des Kantons Solothurn hat B.___ und C.___ den verbleibenden Betrag von CHF
250.00 zurückzuerstatten.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 haben B.___ und C.___ zu bezahlen. Diese
werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ und C.___
haben A.___ den von ihr bevorschussten Betrag von CHF 450.00 zu ersetzen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 15'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller