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Entscheid

ZKBER.2023.50

Ausweisung und Vollstreckung

31. Januar 2024Deutsch6 min

die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein auf Gesuch der Vermieter B.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 31. Januar 2024

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Berufungsklägerin

gegen

1. B.___

2. C.___

beide vertreten durch D.___,

Berufungsbeklagte

betreffend Ausweisung

und Vollstreckung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil vom 28. August 2023 wies

die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein auf Gesuch der Vermieter B.___

und C.___ vom 21. Juli 2023 E.___ und A.___ an, die 5.5 Zimmerwohnung in [...]

bis spätestens 13. Oktober 2023, 12:00 Uhr, zu verlassen und den Vermietern in

ordnungsgemässem, geräumten Zustand zu übergeben (Ziffer 2). In den Ziffern 3 -

5 ihres Urteils regelte sie die Vollstreckung durch das Oberamt

Dorneck-Thierstein. Weiter auferlegte sie E.___ und A.___ die Prozesskosten

(Ziffern 6 und 7).

2. Gegen das begründete Urteil erhob A.___

(im Folgenden die Berufungsklägerin) am 26. September 2023 form- und

fristgerecht Berufung an das Obergericht. Sie verlangt, das Gesuch vom 21. Juli

2023 sei in Bezug auf ihre Person vollumfänglich und kostenfällig abzuweisen.

3. Die Vermieter (im Folgenden die Berufungsbeklagten)

teilten mit Eingabe vom 2. November 2023 (Postaufgabe) mit, E.___ sei am 31.

Oktober 2023 ausgezogen. Sie möchten die Zwangsräumung, die am 8. November 2023

hätte stattfinden sollen, per sofort zurückziehen.

4. Das Oberamt Dorneck-Thierstein teilte

am 6. November 2023 mit, dass es keine zwangsweise Räumung und Ausweisung habe durchführen

müssen.

5. Mit Verfügung der Präsidentin der

Zivilkammer vom 6. November 2023 wurde den Parteien in Aussicht gestellt, das

Berufungsverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Den Parteien wurde Frist

gesetzt, sich bis 20. November 2023 zur Kostenverteilung zu äussern.

6. Die Berufungsbeklagten beantragten am

16. November 2023, die Beklagten seien zur Übernahme der gesamten Kosten in

solidarischer Verbindung zu verurteilen.

7. Die Berufungsklägerin verlangte in

ihrer Stellungnahme vom 20. November 2023, infolge der Erklärung der

Gegenstandslosigkeit des Ausweisungsverfahrens sei von jeglicher Kostenauflage

zulasten ihrer Person abzusehen.

8. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Berufungsklägerin bringt vor, sie

habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren ihre Passivlegitimation bestritten.

Das zwischen E.___, ihr und den Vermietern bestehende Mietverhältnis sei von

diesen mit Kündigung vom 22. September 2022 per 31. März 2023 gekündigt worden.

Sie sei im Verlauf des März 2023 und damit noch vor Ablauf der Kündigungsfrist

aus dem Mietobjekt ausgezogen. Dies sei im vorliegenden Verfahren

unwidersprochen geblieben bzw. sei von E.___ bestätigt worden. Am 17. Februar

2023.

und damit noch vor Ablauf der Kündigungsfrist hätten die Vermieter und E.___

eine Vereinbarung über eine dreimonatige Verlängerung des Mietvertrags per 30.

Juni 2023 abgemacht. Sie sei nie Partei dieser Vereinbarung geworden.

2.

Die Ausführungen der

Berufungsklägerin sind zutreffend. Ihre Darstellung wird durch die

eingereichten Urkunden und Stellungnahmen bestätigt. Im Übrigen haben die

Vermieter bereits in der Begründung ihres Ausweisungsgesuchs darauf

hingewiesen, dass die Berufungsklägerin nicht mehr im gemeinsamen gemieteten Einfamilienhaus

wohnt. Es ist somit erstellt, dass die Berufungsklägerin bereits Ende März 2023

ausgezogen war und sich nicht mehr im Mietobjekt aufhielt. Das

Ausweisungsgesuch war in Bezug auf ihre Person zum vornherein gegenstandslos. An

der Aufhebung des Ausweisungsentscheids besteht indessen kein

Rechtsschutzinteresse. Es geht der Berufungsklägerin um die Kostenfolgen des

gegenstandslosen Entscheids. Die Ziffern 1 - 5 des angefochtenen Urteils können

deshalb bestehen bleiben.

3.

Nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO

können die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden, wenn das Verfahren als

gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht. Vorliegend

tragen die Vermieter die Verantwortung für die Gegenstandslosigkeit. Sie haben

ein Ausweisungsgesuch gegen eine Partei gestellt, die das Mietobjekt auf den

Kündigungstermin hin verlassen hat. Die entsprechenden Prozesskosten haben deshalb

die Vermieter zu tragen. Die Ziffern 6 und 7 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben

und die Prozesskosten sind neu auf die Vermieter und auf E.___ zu verteilen.

Dieser hat den Vermietern eine Parteientschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen.

Da mittlerweile feststeht, dass das Ausweisungsurteil nicht vollstreckt werden

muss, sind noch die Gerichtskosten von CHF 750.00 je hälftig auf die Vermieter

und auf E.___ zu verlegen.

Dispositiv

4. Die Berufung ist demnach

gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. In der Sache bzw. in Bezug auf den

Kostenentscheid hat die Berufungsklägerin jedoch vollumfänglich obsiegt und die

Berufungsbeklagten sind mit ihrem Antrag unterlegen. Die Berufungsbeklagten

haben demnach die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von

CHF 450.00 zu bezahlen. Sie haben der Berufungsklägerin den von ihr in dieser

Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu erstatten. Eine Parteientschädigung wird

der Berufungsklägerin mangels Antrags nicht zugesprochen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Ziffer 6 des Urteils der

Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 28. August 2023 wird

aufgehoben und lautet neu wie folgt:

E.___

hat B.___ und C.___ eine Parteientschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen.

3. Ziffer 7 des Urteils der

Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 28. August 2023 wird

aufgehoben und lautet neu wie folgt:

E.___ sowie B.___ und C.___

haben an die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 je

einen Betrag von CHF 375.00 zu bezahlen. Der Anteil von B.___ und C.___ wird

mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 verrechnet. E.___

hat B.___ und C.___ den Betrag von CHF 375.00 zu ersetzen. Die Gerichtskasse

des Kantons Solothurn hat B.___ und C.___ den verbleibenden Betrag von CHF

250.00 zurückzuerstatten.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 haben B.___ und C.___ zu bezahlen. Diese

werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ und C.___

haben A.___ den von ihr bevorschussten Betrag von CHF 450.00 zu ersetzen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 15'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller