ZKBER.2023.51
Kindesunterhalt
21. März 2024Deutsch21 min
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 7. Dezember
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. März 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten durch
Rechtsanwältin Bernadette Gasche,
Berufungsbeklagte
betreffend Kindesunterhalt
zieht die Zivilkammer des Obergerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachfolgend Kindsmutter) und C.___
(nachfolgend Kindsvater) sind die unverheirateten Eltern von B.___ (nachfolgend
Klägerin), geb. [...] 2020. Die Obhut über die Klägerin wurde mit Entscheid der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 7. Dezember
2021 per 20. Dezember 2021 dem Kindsvater übertragen. Dagegen von der
Kindsmutter erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos.
1.2 Neben der Klägerin ist die
Kindsmutter gegenüber zwei weiteren Kindern (D.___, geb. 2018 und E.___, geb.
2010) unterhaltspflichtig. Zwei weitere Kinder sind bereits mündig.
2.1 Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 an
das Richteramt Thal-Gäu machte die Klägerin gegen die Kindsmutter eine
Unterhaltsklage anhängig.
2.2 Die Verhandlung vor Richteramt
Thal-Gäu fand am 22. August 2023 statt.
2.3 Mit im Dispositiv eröffneten Urteil
vom 30. August 2023 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident die Kindsmutter zu
folgenden monatlich vorauszahlbaren und indexierten (Bar-)Unterhaltsbeiträgen (exkl.
Kinder- und Ausbildungszulagen [Ziffer 1 und 2]):
Ab 1. Januar 2023 bis 31.
August 2028 (Phase I): CHF 650.00
Ab 1. September 2028 bis
31. Juli 2030 (Phase II): CHF 695.00
Ab 1. August 2030 bis 31.
Januar 2036 (Phase III): CHF 885.00
Ab 1. Februar 2036 (Phase
IV): CHF 940.00
3. Gegen den begründeten Entscheid erhob
die Kindsmutter (nachfolgend auch Berufungsklägerin) am 29. September 2023
Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden
Rechtsbegehren:
1. Die Ziffern 1. und 2. des Urteils des
Richteramtes Thal-Gäu vom 30. August 2023 seien aufzuheben und es sei die Klage
betreffend Kindesunterhalt vom 2. Februar 2023 abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zudem ersuchte sie um Gewährung der
integralen unentgeltlichen Rechtspflege.
4. Mit Berufungsantwort vom 13. November
2023 schloss die Klägerin (nachfolgend auch Berufungsbeklagte) auf
vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
5. Gleichzeitig mit der Berufungsantwort
erhob die Berufungsbeklagte eine Anschlussberufung, welche sie jedoch mit
Eingabe vom 4. Dezember 2023 wieder zurückzog.
6. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Berufung ist unter Einhaltung
von Form und Frist eingereicht worden. Auf die Berufung ist somit einzutreten.
1.2
Die Berufungsantwort erging
verspätet (Beginn der Frist: 10. Oktober 2023; Ende der Frist: 10. November
2023; Berufung erhoben: 13. November 2023). Der unbenutzte Ablauf der
gesetzlichen Frist gemäss Art. 312 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) führt zum Untergang des prozessualen Anspruchs der
Berufungsbeklagten, sich zur Berufungsschrift zu äussern (Adrian Staehelin et
al., Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 26 N 14), so dass aufgrund
der vorhandenen Akten entschieden werden muss/kann. Inhalt der Berufung ist die
Regelung des Kindesunterhalts, weshalb gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO auch im
Berufungsverfahren die Offizial- und Untersuchungsmaxime zu gelten haben. Die
uneingeschränkte Untersuchungsmaxime bedeutet, dass das Gericht von sich aus
tätig werden muss, auch wenn kein Parteiantrag vorliegt. Das Gericht ist dabei
nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, alle nötigen Abklärungen zu treffen
(Jonas Schweighauser in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 6 und
12). Aus diesem Grund schadet die verspätete Berufungsantwort der
Berufungsbeklagten nicht.
2.1
Die Berufungsklägerin führt in ihrer
Berufung zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei nicht in
der Lage, den verfügten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Es werde in ihr
Existenzminimum eingegriffen. Vor Vorinstanz habe sie dargelegt, dass sie aktuell
beim Ex-Freund wohne und auf der Suche nach einer neuen Wohnung sei. Im Nachgang
zur Verhandlung habe sie eine neue Wohnung gefunden. Der Mietvertrag habe am
30.
August 2023 unterzeichnet werden können. Sie habe die Wohnung
zwischenzeitlich bezogen. Die Miete habe für ein Jahr Bestand und ermögliche es
ihr, sich danach nötigenfalls in Ruhe nach einer dauerhaften Wohnlösung
umzusehen. Sie sei berechtigt, für sich, die Tochter D.___ und die Besuche der
Klägerin eine 3 ½-Zimmerwohnung zu mieten. Ab 1. September 2023 und für die
Zukunft sei mit Wohnkosten von total CHF 1'650.00 (inkl. Nebenkosten) zu
rechnen. Die ihr als Einkommen angerechnete Unterhaltszahlung für D.___ in der
Höhe von umgerechnet CHF 285.00 werde nicht regelmässig geleistet und
stütze sich auf keinen Unterhaltstitel ab. Der Kindsvater von D.___ lebe in [...]
und verfüge selber über (weitere) Unterhaltsverpflichtungen. Er erziele kaum
Einkommen. Vor Juli 2023 seien keinerlei Zahlungen für die Tochter D.___
erfolgt. Mindestens für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis und mit Juni 2023 seien
ihr keine Unterhaltsleistungen von monatlich CHF 285.00 als Einkommen
anzurechnen. Bei korrekter Bestimmung der Bedarfspositionen (Grundbetrag von
CHF 1'350.00 statt CHF 1'250.00; Wohnkosten von CHF 1'650.00 inkl. Nebenkosten
statt CHF 800.00), sei der Barunterhalt für die Klägerin ab 1. September 2023
verunmöglicht.
2.2
Die Berufungsbeklagte entgegnet in
ihrer Berufungsantwort zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Wenn das
Gericht der Berufungsklägerin monatlich CHF 285.00 anrechne, stütze sich dies
auf die gemachten Aussagen der Berufungsklägerin in der Parteibefragung. Die
Berufungsklägerin habe im Rahmen der vorinstanzlichen Verhandlung mit keinem
Wort erwähnt, dass sie in konkreten Verhandlungen für den Abschluss eines
Mietvertrages stehe. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Berufungsklägerin
sei davon auszugehen, dass sie den Mietvertrag offensichtlich nur abgeschlossen
habe, damit sie keinen Unterhalt bezahlen müsse. Die Wohnsituation bei ihrem
Ex-Freund habe lange angedauert und es sei seitens der Berufungsklägerin nie
nachgewiesen worden, dass sie sich jemals für Wohnungen beworben habe. Der
Mietvertrag sei nur befristet ausgestellt und ende per 30. September 2024
wieder. Komme hinzu, dass der Mietzins von CHF 1'650.00 viel zu hoch sei.
Die Wohnungsmiete sei – sofern überhaupt einzurechnen – auf einen angemessenen
Betrag zu kürzen.
3.
Der Vorderrichter erwog zu den
umstrittenen Punkten zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Die
Kindsmutter habe anlässlich der Parteibefragung angegeben, sie erhalte seit
kurzem vom Vater der Tochter D.___ monatliche Unterhaltszahlungen in der Höhe
von € 300.00. Entsprechend seien ihr CHF 285.00 (Wechselkurs 1.00 zu 0.95) als
Einkommen anzurechnen. Die Kindsmutter lebe zusammen mit ihrer Tochter D.___ in
einer gemeinsamen Wohnung mit ihrem Ex-Freund und mit den drei gemeinsamen
Kindern. Es sei ihr ermessensweise ein Grundbetrag von CHF 1'250.00 einzusetzen
(Grundbetrag für eine alleinerziehende Person von CHF 1'350.00 abzügl. CHF
100.00
aufgrund der kostensenkenden Wohngemeinschaft). Für die Kindsmutter sei
ein Mietzins von CHF 800.00 anzurechnen (abzüglich des Anteils für ihre Tochter
D.___ von CHF 250.00 [17 %]).
4.1
Das Kind kann gegen den Vater oder
die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft
und für ein Jahr vor Klageerhebung (Art. 279 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des
Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen
(Art. 285 Abs. 1 ZGB).
4.2
Wie bereits erwähnt, kommt in Bezug
auf den Kindesunterhalt stets die Offizialmaxime und die uneingeschränkte
Untersuchungsmaxime im Sinn der Erforschungspflicht zur Anwendung (Art. 296
Abs. 1 und 3 ZPO). Die strenge Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen
durchbricht das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass
neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht
werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt
sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
5.1
Im Verhältnis zum unmündigen Kind
sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der eigenen Erwerbskraft zu
stellen, zumal in engen wirtschaftlichen Verhältnissen (BGE 144 III 481 E. 4.7.7;
137.
III 118 E. 3.1 mit Hinweis; Urteile des BGer 5A_946/2018 vom 6. März 2019
E. 3.1; 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.4 in fine, in: FamPra.ch 2018 S.
1106; 5A_47/2017 vom 6. November 2017 E. 8.2, nicht publ. in: BGE 144 III 10;
5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.3.1; 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017 E.
4.2). Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein
hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm
zumutbar und möglich ist (BGE 144 III 481 E. 4; 143 III 233 E. 3.2; 137 III 102
E. 4.2.2.2 mit Hinweis). Die rückwirkende Anrechnung eines höheren Einkommens
als des tatsächlich erzielten kommt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
nicht in Frage, wenn die rückwirkende Erzielung eines solchen nicht möglich ist
(Urteil des BGer 5A_562/2009 E. 4.3; 5P.255/2003 E. 4.3.2).
5.2
Der Vorderrichter hat der
Kindsmutter ab Januar 2023 als Einkommen einen für D.___ bestimmten
Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 285.00 angerechnet. Die Kindsmutter führte
anlässlich der Parteibefragung vor Vorinstanz aus, sie habe in den letzten paar
Monaten jeweils € 300.00 vom Vater von D.___ erhalten. Seit Juli 2023 seien
diese Zahlungen getätigt worden. Der Kindsvater von D.___ könne aber nicht für
sie bezahlen (AS 55; Parteibefragung S. 4 N 128 ff.). Die blosse Behauptung,
dass der Vater von D.___ nicht bezahlen könne, genügt nicht. Der Vater von D.___
ist ihr gegenüber unterhaltspflichtig. Die Kindsmutter hat diese Zahlungen
einzufordern und zwar auch rückwirkend. Nötigenfalls hat sie einen Unterhaltstitel
zu bewirken. Wie sich gezeigt hat, ist der Vater von D.___ in der Lage,
monatlich (zumindest) € 300.00 zu bezahlen. Aufgrund dessen ist die Anrechnung
dieses Beitrags als Einkommen (allenfalls auch rückwirkend) nicht zu
beanstanden.
6.1
Zusammen mit der Berufung reichte
die Berufungsklägerin einen (neuen) Mietvertrag zu den Akten.
6.2
Im Zeitpunkt des Erlasses des
erstinstanzlichen Urteils lebte die Kindsmutter in einer Wohngemeinschaft mit
ihrem Ex-Partner, den drei gemeinsamen Kindern und ihrer Tochter D.___. In
ihrer Klageantwort vom 27. April 2023 liess die Kindsmutter zu ihrer
Wohnsituation Folgendes ausführen: Die Tochter D.___ lebt zusammen mit den
bereits erwähnten Töchtern und der Beklagten in einer gemeinsamen Wohnung mit
dem Ex-Freund der Beklagten. Ursprünglich handelte es sich dabei um eine
Übergangslösung. Es muss jedoch festgestellt werden, dass sich diese
Wohngemeinschaft eingelebt und bewährt hat. Die Untermiete beträgt CHF 800.00
pro Monat, inkl. Nebenkosten (AS 26). Auf die Frage des Vorderrichters, ob sie
nun zu sechst in dieser [4 ½ Zimmer-] Wohnung in [...] wohnten, gab die
Kindsmutter folgende Antwort: «Ja. Wir sind aber auf der Suche nach einer neuen
Lösung. Der Plan ist, dass entweder er (gemeint der Ex-Freund) oder ich in eine
neue Wohnung zieht» (AS 56, Befragungsprotokoll S. 5 N 202 ff.).
6.3
Gemäss Richtlinie für die Berechnung
des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) der
Konferenz für Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (welche Ausgangspunkt
bei der Bedarfsermittlung bildet [vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2]) ist der
effektive Mietzins für Wohnung oder Zimmer zum monatlichen Grundbetrag
hinzuzuschlagen. Benützt der Schuldner lediglich zu seiner grösseren
Bequemlichkeit eine teure Wohnung oder ein teures Zimmer, so kann der Mietzins
nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden
(BGE 119 III 73 m.H.).
6.4
Die Kindsmutter erklärte anlässlich
des vorinstanzlichen Verfahrens, die (gelebte) Wohngemeinschaft (mit dem
Ex-Freund) habe sich für sie bewährt. Sie bezahle dem Ex-Freund für sich und
ihre Tochter D.___ einen (Unter-)Mietzins in der Höhe von CHF 800.00. Die
Kindsmutter hat am 30. August 2023 einen Mietvertrag über ein «3.5-Zimmer-Haus»
abgeschlossen, mit Mietbeginn 1. September 2023. Es wurde ein monatlicher
Mietzins in der Höhe von CHF 1'650.00 sowie eine feste Mietdauer von einem
Jahr (bis 30. September 2024) vereinbart. Eine Erklärung dafür, wie die
Kindsmutter diesen ihren finanziellen Möglichkeiten überhaupt nicht angepassten
Mietzins bezahlen will, bleibt sie schuldig. Zwar ist ein nicht angemessener
Mietzins grundsätzlich erst nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins
herabzusetzen. Wie aber aus den Akten ersichtlich ist, hat die Kindsmutter den
betreffenden Mietvertrag mit den überhöhten Mietkosten erst am 30. August 2023
und damit während des vor Vorinstanz hängigen Unterhaltsverfahrens
abgeschlossen. Würde hier eine Anpassungsfrist gewährt, hätte es die
Kindsmutter in der Hand, zumindest vorübergehend auf Kosten der Klägerin in
einer ihren Verhältnissen nicht angemessenen Wohnung zu leben. Die Kindsmutter
hat im Wissen darum, dass ihre Wohnkosten bei der Bedarfsberechnung
berücksichtigt werden (Abschluss des Vertrages ein paar Tage nach der
Gerichtsverhandlung), einen längerfristigen Mietvertrag für eine ihren
finanziellen Verhältnissen nicht angemessene, überdurchschnittlich teure
Wohnung (für einen mehr als doppelt so hohen Mietzins wie bis anhin) abgeschlossen
und dies für eine feste Mietdauer von einem Jahr. Ein solches Verhalten muss
Dispositiv
für rechtsmissbräuchlich erklärt werden. Der übermässige Mietzins ist demnach beim
Bedarf der Kindsmutter nicht zu berücksichtigen. Angemessen und realistisch
erscheint ein Mietzins von CHF 1'100.00 für 3 Zimmer in [...] oder
Umgebung (vgl. comparis.ch, zuletzt besucht am 22. Februar 2024). Dieser Mietzins
ist ihr ab September 2023 anzurechnen und wird ihr auch dann noch zugestanden,
wenn die Tochter D.___ mündig wird. Entsprechend ist mit einer weiteren Phase
ab September 2023 zu rechnen (neu Phase II). Da der Kindsmutter für sich und D.___
eine eigene Wohnung zuzugestehen ist, erhöht sich ab dieser Phase auch ihr Grundbetrag
auf CHF 1'350.00. Für die Phasen, in welchen es die finanziellen Mittel
der Kindsmutter zulassen, sind ihr die annäherungsweise berechneten Steuern
sowie eine Pauschale von CHF 100.00 für TV-Telekommunikation anzurechnen.
7. Anlässlich des Berufungsverfahrens
werden von der Kindsmutter weitere Lohnabrechnungen eingereicht. Im Zeitraum
von Januar bis und mit Oktober 2023 erzielte sie einen Gesamtnettolohn von CHF
39'392.90, was einem monatlichen Nettolohn von CHF 3'939.30 (CHF 39'392.90
: 10) entspricht. Der Kindsmutter ist ein Lohn von rund CHF 3'940.00 als
Einkommen anzurechnen.
8. Für die übrigen (unbestritten)
gebliebenen Einkommens- bzw. Bedarfszahlen wird auf das erstinstanzliche Urteil
verwiesen (Nettoeinkommen Kindsvater CHF 4'660.00;
Zulagen CHF 200.00 bzw. CHF 250.00; Grundbetrag Kindsvater CHF 1'350.00;
Grundbetrag Kinder CHF 400.00 bzw. CHF 600.00; Miete Kindsvater CHF 1'472.00;
Mietzinsanteile Klägerin CHF 250.00 und E.___ CHF 95.00; Krankenkasse [nachfolgend
KK] Beklagte CHF 0.00; KK Kindsvater CHF 469.00; KK Klägerin CHF
142.00, KK D.___ CHF 18.00 und KK E.___ CHF 125.00; Tel./Versicherung
Kindsvater CHF 100.00; Arbeitsweg Beklagte CHF 237.00; Arbeitsweg
Kindsvater CHF 560.00; auswärtige Verpflegung Beklagte und Kindsvater CHF 0.00).
9. Aufgrund dieser Zahlen hat die Kindsmutter
an den Unterhalt der Klägerin folgende monatlich und monatlich vorauszahlbaren (Bar-)Unterhaltsbeiträge
zu entrichten:
9.1 Ab 1. Januar 2023 bis 31. August 2023
(Phase I)
Die Kindsmutter wohnt mit D.___ zusammen
mit ihrem Ex-Freund und den gemeinsamen Kindern in einer Wohngemeinschaft.
Einkommen:
Beklagte
Kindsvater
Klägerin
D.___
E.___
Nettoeinkommen
3'940.00
4'660.00
Unterhaltsbeiträge
285.00
Kinderzulagen
200.00
200.00
200.00
Total
4'225.00
4'660.00
200.00
200.00
200.00
Bedarf:
Beklagte
Kindsvater
Klägerin
D.___
E.___
Grundbetrag
1'250.00
1'350.00
400.00
400.00
600.00
Miete
664.00
1'472.00
Wohnkostenanteil
-250.00
250.00
136.00
95.00
Krankenkasse
0.00
469.00
142.00
18.00
125.00
Tel./Versicherung
50.00
100.00
Arbeitsweg
237.00
560.00
Ausw. Verpflegung
0.00
0.00
Laufende Steuern
134.00
297.00
52.00
Total
2'335.00
3'998.00
844.00
554.00
820.00
Der Kindsmutter verbleibt nach Deckung
ihres familienrechtlichen Existenzminimums ein Freibetrag von CHF 1'890.00.
Damit kann sie den Bedarf der Klägerin von (CHF 644.00), von D.___ (CHF 354.00)
und von E.___ (CHF 620.00) decken. Es verbleibt der Kindsmutter ein Überschuss
von CHF 272.00. Analog dem vorinstanzlichen Urteil kann die Klägerin mit 1/7 am
Überschuss der Beklagten und somit mit rund CHF 39.00 partizipieren.
Der (Bar-)Unterhalt, den die Kindsmutter
der Klägerin in der Phase I zu bezahlen hat, beträgt demnach rund CHF 685.00.
9.2 Ab 1. September 2023 bis 31.
August 2028 (Phase II)
Der Kindsmutter ist für sich und die
Tochter D.___ eine eigene Wohnung (mit angepasstem) Mietzins zuzugestehen.
Einkommen:
Beklagte
Kindsvater
Klägerin
D.___
E.___
Nettoeinkommen
3'940.00
4'660.00
Unterhaltsbeiträge
285.00
Kinderzulagen
200.00
200.00
200.00
Total
4'225.00
4'660.00
200.00
200.00
200.00
Bedarf:
Beklagte
Kindsvater
Klägerin
D.___
E.___
Grundbetrag
1'350.00
1'350.00
400.00
400.00
600.00
Miete
913.00
1'472.00
Wohnkostenanteil
-250.00
250.00
187.00
95.00
Krankenkasse
0.00
469.00
142.00
18.00
125.00
Tel./Versicherung
0.00
100.00
Arbeitsweg
237.00
560.00
Ausw. Verpflegung
0.00
0.00
Laufende Steuern
0.00
289.00
47.00
Total
2'500.00
3'990.00
839.00
605.00
820.00
In dieser Phase lassen es die
finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter nicht zu, bei ihrem Bedarf die
Steuern und Auslagen für Tel./Versicherung zu
berücksichtigen. Der Kindsmutter verbleibt nach Deckung ihres Bedarfs ein
Freibetrag von CHF 1'725.00. Damit kann sie den Bedarf der Klägerin
von (CHF 639.00), von D.___ (CHF 405.00) und von E.___ (CHF 620.00)
decken. Die übrig gebliebenen CHF 61.00 verbleiben der Kindsmutter zur
Bezahlung eines Anteils ihrer Steuern.
Der (Bar-)Unterhalt, den die Kindsmutter
der Klägerin zu bezahlen hat, beträgt demnach gerundet CHF 640.00.
9.3 Ab 1. September 2028 bis 31. Juli
2030 (Phase III)
Im August 2028 wird E.___ mündig, womit
sie ab dem 1. September 2028 für die Unterhaltsberechnung nicht mehr zu
berücksichtigen ist. Der Grundbetrag für D.___ beträgt neu CHF 600.00.
Einkommen:
Beklagte
Kindsvater
Klägerin
D.___
Nettoeinkommen
3'940.00
4'660.00
Unterhaltsbeiträge
285.00
Kinderzulagen
200.00
200.00
Total
4'225.00
4'660.00
200.00
200.00
Bedarf:
Beklagte
Kindsvater
Klägerin
D.___
Grundbetrag
1'350.00
1'350.00
400.00
600.00
Miete
913.00
1'472.00
Wohnkostenanteil
-250.00
250.00
187.00
Krankenkasse
0.00
469.00
142.00
18.00
Tel./Versicherung
100.00
100.00
Arbeitsweg
237.00
560.00
Ausw. Verpflegung
0.00
0.00
Laufende Steuern
161.00
277.00
39.00
Total
2'761.00
3'978.00
831.00
805.00
Der Kindsmutter verbleibt nach Deckung
ihres familienrechtlichen Bedarfs ein Freibetrag von CHF 1'464.00. Damit
kann sie den Bedarf der Klägerin von (CHF 631.00) und von D.___ (CHF 605.00)
decken. Es verbleibt der Kindsmutter ein Überschuss von CHF 228.00. Analog
dem vorinstanzlichen Urteil kann die Klägerin mit 1/6 am Überschuss der
Beklagten und somit mit CHF 38.00 partizipieren.
Der (Bar-)Unterhalt, den die Kindsmutter
der Klägerin zu bezahlen hat beträgt demnach gerundet CHF 670.00.
9.4 Ab 1. August 2030 bis 31. Januar
2036 (Phase IV)
Ab Juli 2030 erhöht sich der Grundbetrag
der Klägerin auf CHF 600.00.
Einkommen:
Beklagte
Kindsvater
Klägerin
D.___
Nettoeinkommen
3'940.00
4'660.00
Unterhaltsbeiträge
285.00
Kinderzulagen
200.00
200.00
Total
4'225.00
4'660.00
200.00
200.00
Bedarf:
Beklagte
Kindsvater
Klägerin
D.___
Grundbetrag
1'350.00
1'350.00
600.00
600.00
Miete
913.00
1'472.00
Wohnkostenanteil
-250.00
250.00
187.00
Krankenkasse
0.00
469.00
142.00
18.00
Tel./Versicherung
100.00
100.00
Arbeitsweg
237.00
560.00
Ausw. Verpflegung
0.00
0.00
Laufende Steuern
134.00
297.00
52.00
Total
2'734.00
3'998.00
1'044.00
805.00
Der Kindsmutter verbleibt nach Deckung
ihres familienrechtlichen Bedarfs ein Freibetrag von CHF 1'491.00. Damit
kann sie den Bedarf der Klägerin von (CHF 844.00) und von D.___ (CHF
605.00) decken. Es verbleibt der Kindsmutter ein Überschuss von CHF 42.00.
Analog dem vorinstanzlichen Urteil kann die Klägerin mit 1/6 am Überschuss der
Beklagten und somit mit CHF 7.00 partizipieren.
Der (Bar-)Unterhalt, den die Kindsmutter
der Klägerin zu bezahlen hat, beträgt demnach rund CHF 850.00.
9.5 Ab 1. Februar 2036 (Phase V)
Im Januar 2036 wird D.___ mündig, womit
sie ab dem 1. Februar 2036 für die Unterhaltsberechnung nicht mehr zu
berücksichtigen ist. Ab diesem Zeitpunkt fallen auch die Zahlungen des Vaters
für D.___ weg. Der Grundbetrag der Kindsmutter beträgt neu CHF 1'200.00.
Gleichzeitig ist ihr der volle Mietzins von CHF 1'100.00 anzurechnen. Für die
Klägerin wird eine Zulage von CHF 250.00 entrichtet.
Einkommen:
Beklagte
Kindsvater
Klägerin
Nettoeinkommen
3'940.00
4'660.00
Unterhaltsbeiträge
Kinderzulagen
250.00
Total
3'940.00
4'660.00
250.00
Bedarf:
Beklagte
Kindsvater
Klägerin
Grundbetrag
1'200.00
1'350.00
600.00
Miete
1'100.00
1'472.00
Wohnkostenanteil
-250.00
250.00
Krankenkasse
0.00
469.00
142.00
Tel./Versicherung
100.00
100.00
Arbeitsweg
237.00
560.00
Ausw. Verpflegung
0.00
0.00
Laufende Steuern
288.00
277.00
39.00
Total
2'925.00
3'978.00
1'031.00
Der Kindsmutter verbleibt nach Deckung
ihres familienrechtlichen Existenzminimums ein Freibetrag von CHF 1'015.00.
Damit kann sie den Bedarf der Klägerin von CHF 831.00 decken. Es verbleibt
der Kindsmutter ein Überschuss von CHF 184.00. Analog dem vorinstanzlichen
Urteil kann die Klägerin mit 1/5 am Überschuss der Beklagten und somit mit rund
CHF 37.00 partizipieren.
Der (Bar-)Unterhalt, den die Kindsmutter
der Klägerin zu bezahlen hat, beträgt demnach gerundet CHF 870.00.
9.6 Die Kinder- und Ausbildungszulagen
sind in den vorerwähnten Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen der Berufungsbeklagten
jedoch zusätzlich zukommen.
9.7 Die Unterhaltsverpflichtung der
Berufungsklägerin dauert unter Vorbehalt von Art. 276 Abs. 3 und Art. 277
Abs. 2 ZGB bis zur Volljährigkeit der Berufungsbeklagten.
10.1 In Dispositivziffer 2 unterstellte
die Vorinstanz die Kinderunterhaltsbeiträge dem Landesindex der
Konsumentenpreise. Die Berufungsklägerin verlangt mit ihrer Berufung die
Aufhebung dieser Dispositivziffer. Eine Begründung für dieses Rechtsbegehren
liefert die Berufungsklägerin nicht, weshalb auf den entsprechenden Antrag
nicht einzutreten ist.
10.2 Der Vollständigkeit halber drängen
sich folgende Hinweise auf: Die Anpassung der Kinderunterhaltsbeiträge an die
Lebenskosten ist in Art. 286 Abs. 1 ZGB ausdrücklich vorgesehen. Die Anwendung
des Landesindex der Konsumentenpreise als Referenzgrösse entspricht der
langjährigen Gerichtspraxis, wenngleich das Abstellen auf Branchen- oder lokale
Indizes nicht ausgeschlossen ist. Grundsätzlich setzt die Indexierung der
Kinderunterhaltsbeiträge nicht voraus, dass das Einkommen des
Unterhaltspflichtigen der Teuerung angepasst wird, doch rechtfertigt sich ein
entsprechender Vorbehalt zumindest bei - wie hier - engen wirtschaftlichen
Verhältnissen (Urteil des BGer 5C.282/2002 vom 27. März 2003 E. 9.2. m.w.H.).
Die vom Vorderrichter vorgenommene Indexierung wäre somit nicht zu beanstanden
gewesen.
III.
1.1 Beide Parteien sind ausgewiesen
prozessarm, weshalb ihnen antragsgemäss die integrale unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen ist.
1.2 Die Gerichtkosten des
Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt und den Parteien je zur
Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese Kosten der
Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald die Berufungsklägerin und/oder die Berufungsbeklagte bzw.
ihre gesetzliche Vertretung zur Nachzahlung in der Lage ist/sind.
1.3 Die Parteikosten werden
wettgeschlagen.
1.4 Während der vom unentgeltlichen
Rechtsbeistand der Berufungsklägerin, Rechtsanwalt Marc Aebi, geltend gemachte
Aufwand gerade noch angemessen erscheint (CHF 2'865.65 [inkl. Auslagen und
MwSt.]), muss derjenige der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der
Berufungsbeklagten, Rechtsanwältin Bernadette Gasche, gekürzt werden. Die
verspätet eingereichte Anschlussberufung vom 13. November 2023 wurde
zurückgezogen. Entsprechend erweist sich der mit der Anschlussberufung angefallene
Aufwand unter objektiven Gesichtspunkten als nicht geboten und damit als nicht
entschädigungspflichtig. Unter den Positionen vom 23. Oktober 2023, 30. Oktober
2023 und 13. November 2023 verrechnete die Rechtsvertreterin der
Berufungsbeklagten einen Aufwand für «Beschwerdeantwort und Anschlussberufung»
von insgesamt drei Stunden. Dieser Aufwand ist um eine Stunde auf zwei Stunden
zu kürzen. Für die unentgeltliche Rechtsbeiständin wird demnach das Honorar von
CHF 1'076.10 (4 Stunden und 5 Minuten à CHF 190.00 zuzüglich Auslagen von CHF
19.90 und MwSt. von 7.7 % sowie 1 Stunde und 10 Minuten à CHF 190.00 zuzüglich
MwSt. von 8.1 %) festgesetzt.
1.5 Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Marc Aebi einen Betrag von CHF 2'865.65
und Rechtsanwältin Bernadette Gasche einen solchen von CHF 1'076.10 zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald die Berufungsklägerin und/oder die Berufungsbeklagte bzw. ihre
gesetzliche Vertretung zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO). Der
Nachzahlungsanspruch beträgt für Rechtsanwalt Marc Aebi CHF 1'141.75 und für
Rechtsanwältin Bernadette Gasche CHF 499.60.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird die Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 30.
August 2023 aufgehoben.
2. A.___ hat C.___ für die gemeinsame
Tochter B.___ einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen:
Ab 1. Januar 2023 bis 31.
August 2023 (Phase I)
CHF 685.00 (Barunterhalt)
Ab 1. September 2023
bis 31. August 2028 (Phase II)
CHF 640.00 (Barunterhalt)
Ab 1.
September 2028 bis 31. Juli 2030 (Phase III)
CHF 670.00 (Barunterhalt)
Ab 1.
August 2030 bis 31. Januar 2036 (Phase IV)
CHF 850.00 (Barunterhalt)
Ab 1. Februar 2036
(Phase V)
CHF 870.00 (Barunterhalt)
Die Kinder-
und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen
der Tochter jedoch zusätzlich zukommen.
Die
Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter dauert bis zur Volljährigkeit.
Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB
3. Der Entscheid stützt
sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:
-
Monatliches Nettoeinkommen:
·
der Beklagten CHF
4'225.00 (Phase I – IV) / CHF 3'940.00 (Phase V)
·
des Kindsvaters CHF
4'660.00
·
der Klägerin CHF
200.00/250.00
-
Monatlicher Grundbedarf:
Phase
I:
·
der Beklagten CHF
2'335.00
·
des Kindsvaters CHF
3'998.00
·
der Klägerin CHF
844.00
Phase
II:
·
der Beklagten CHF
2'500.00
·
des Kindsvaters CHF
3'990.00
·
der Klägerin CHF
839.00
Phase
III:
·
der Beklagten CHF
2'761.00
·
des Kindsvaters CHF
3'978.00
·
der Klägerin CHF
831.00
Phase
IV:
·
der Beklagten CHF
2'734.00
.span
style='font:7.0pt "Times New Roman"'>
des Kindsvaters CHF
3'998.00
·
der Klägerin CHF
1'044.00
Phase
V:
·
der Beklagten CHF
2'925.00
·
des Kindsvaters CHF
3'978.00
·
der Klägerin CHF
1'031.00
3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
4. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 werden A.___ und B.___ bzw. ihrer
gesetzlichen Vertretung je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___
bzw. ihre gesetzliche Vertretung zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123
ZPO).
5. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens
werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände
der Parteien werden für das Berufungsverfahren wie folgt festgesetzt:
Rechtsanwalt
Marc Aebi: CHF 2'865.65;
Rechtsanwältin
Bernadette Gasche: CHF 1'076.10.
Die
Entschädigungen sind vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___
bzw. ihre gesetzliche Vertretung zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123
ZPO).
Sobald A.___
und/oder B.___ bzw. ihre gesetzliche Vertretung zur Nachzahlung in der Lage ist/sind
(Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar
zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Marc Aebi CHF 1'141.75 und für
Rechtsanwältin Bernadette Gasche CHF 499.60.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller