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Entscheid

ZKBER.2023.51

Kindesunterhalt

21. März 2024Deutsch21 min

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 7. Dezember

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 21. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten durch

Rechtsanwältin Bernadette Gasche,

Berufungsbeklagte

betreffend Kindesunterhalt

zieht die Zivilkammer des Obergerichts

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend Kindsmutter) und C.___

(nachfolgend Kindsvater) sind die unverheirateten Eltern von B.___ (nachfolgend

Klägerin), geb. [...] 2020. Die Obhut über die Klägerin wurde mit Entscheid der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 7. Dezember

2021 per 20. Dezember 2021 dem Kindsvater übertragen. Dagegen von der

Kindsmutter erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos.

1.2 Neben der Klägerin ist die

Kindsmutter gegenüber zwei weiteren Kindern (D.___, geb. 2018 und E.___, geb.

2010) unterhaltspflichtig. Zwei weitere Kinder sind bereits mündig.

2.1 Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 an

das Richteramt Thal-Gäu machte die Klägerin gegen die Kindsmutter eine

Unterhaltsklage anhängig.

2.2 Die Verhandlung vor Richteramt

Thal-Gäu fand am 22. August 2023 statt.

2.3 Mit im Dispositiv eröffneten Urteil

vom 30. August 2023 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident die Kindsmutter zu

folgenden monatlich vorauszahlbaren und indexierten (Bar-)Unterhaltsbeiträgen (exkl.

Kinder- und Ausbildungszulagen [Ziffer 1 und 2]):

Ab 1. Januar 2023 bis 31.

August 2028 (Phase I): CHF 650.00

Ab 1. September 2028 bis

31. Juli 2030 (Phase II): CHF 695.00

Ab 1. August 2030 bis 31.

Januar 2036 (Phase III): CHF 885.00

Ab 1. Februar 2036 (Phase

IV): CHF 940.00

3. Gegen den begründeten Entscheid erhob

die Kindsmutter (nachfolgend auch Berufungsklägerin) am 29. September 2023

Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden

Rechtsbegehren:

1. Die Ziffern 1. und 2. des Urteils des

Richteramtes Thal-Gäu vom 30. August 2023 seien aufzuheben und es sei die Klage

betreffend Kindesunterhalt vom 2. Februar 2023 abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zudem ersuchte sie um Gewährung der

integralen unentgeltlichen Rechtspflege.

4. Mit Berufungsantwort vom 13. November

2023 schloss die Klägerin (nachfolgend auch Berufungsbeklagte) auf

vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

5. Gleichzeitig mit der Berufungsantwort

erhob die Berufungsbeklagte eine Anschlussberufung, welche sie jedoch mit

Eingabe vom 4. Dezember 2023 wieder zurückzog.

6. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Berufung ist unter Einhaltung

von Form und Frist eingereicht worden. Auf die Berufung ist somit einzutreten.

1.2

Die Berufungsantwort erging

verspätet (Beginn der Frist: 10. Oktober 2023; Ende der Frist: 10. November

2023; Berufung erhoben: 13. November 2023). Der unbenutzte Ablauf der

gesetzlichen Frist gemäss Art. 312 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) führt zum Untergang des prozessualen Anspruchs der

Berufungsbeklagten, sich zur Berufungsschrift zu äussern (Adrian Staehelin et

al., Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 26 N 14), so dass aufgrund

der vorhandenen Akten entschieden werden muss/kann. Inhalt der Berufung ist die

Regelung des Kindesunterhalts, weshalb gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO auch im

Berufungsverfahren die Offizial- und Untersuchungsmaxime zu gelten haben. Die

uneingeschränkte Untersuchungsmaxime bedeutet, dass das Gericht von sich aus

tätig werden muss, auch wenn kein Parteiantrag vorliegt. Das Gericht ist dabei

nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, alle nötigen Abklärungen zu treffen

(Jonas Schweighauser in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 6 und

12). Aus diesem Grund schadet die verspätete Berufungsantwort der

Berufungsbeklagten nicht.

2.1

Die Berufungsklägerin führt in ihrer

Berufung zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei nicht in

der Lage, den verfügten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Es werde in ihr

Existenzminimum eingegriffen. Vor Vorinstanz habe sie dargelegt, dass sie aktuell

beim Ex-Freund wohne und auf der Suche nach einer neuen Wohnung sei. Im Nachgang

zur Verhandlung habe sie eine neue Wohnung gefunden. Der Mietvertrag habe am

30.

August 2023 unterzeichnet werden können. Sie habe die Wohnung

zwischenzeitlich bezogen. Die Miete habe für ein Jahr Bestand und ermögliche es

ihr, sich danach nötigenfalls in Ruhe nach einer dauerhaften Wohnlösung

umzusehen. Sie sei berechtigt, für sich, die Tochter D.___ und die Besuche der

Klägerin eine 3 ½-Zimmerwohnung zu mieten. Ab 1. September 2023 und für die

Zukunft sei mit Wohnkosten von total CHF 1'650.00 (inkl. Nebenkosten) zu

rechnen. Die ihr als Einkommen angerechnete Unterhaltszahlung für D.___ in der

Höhe von umgerechnet CHF 285.00 werde nicht regelmässig geleistet und

stütze sich auf keinen Unterhaltstitel ab. Der Kindsvater von D.___ lebe in [...]

und verfüge selber über (weitere) Unterhaltsverpflichtungen. Er erziele kaum

Einkommen. Vor Juli 2023 seien keinerlei Zahlungen für die Tochter D.___

erfolgt. Mindestens für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis und mit Juni 2023 seien

ihr keine Unterhaltsleistungen von monatlich CHF 285.00 als Einkommen

anzurechnen. Bei korrekter Bestimmung der Bedarfspositionen (Grundbetrag von

CHF 1'350.00 statt CHF 1'250.00; Wohnkosten von CHF 1'650.00 inkl. Nebenkosten

statt CHF 800.00), sei der Barunterhalt für die Klägerin ab 1. September 2023

verunmöglicht.

2.2

Die Berufungsbeklagte entgegnet in

ihrer Berufungsantwort zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Wenn das

Gericht der Berufungsklägerin monatlich CHF 285.00 anrechne, stütze sich dies

auf die gemachten Aussagen der Berufungsklägerin in der Parteibefragung. Die

Berufungsklägerin habe im Rahmen der vorinstanzlichen Verhandlung mit keinem

Wort erwähnt, dass sie in konkreten Verhandlungen für den Abschluss eines

Mietvertrages stehe. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Berufungsklägerin

sei davon auszugehen, dass sie den Mietvertrag offensichtlich nur abgeschlossen

habe, damit sie keinen Unterhalt bezahlen müsse. Die Wohnsituation bei ihrem

Ex-Freund habe lange angedauert und es sei seitens der Berufungsklägerin nie

nachgewiesen worden, dass sie sich jemals für Wohnungen beworben habe. Der

Mietvertrag sei nur befristet ausgestellt und ende per 30. September 2024

wieder. Komme hinzu, dass der Mietzins von CHF 1'650.00 viel zu hoch sei.

Die Wohnungsmiete sei – sofern überhaupt einzurechnen – auf einen angemessenen

Betrag zu kürzen.

3.

Der Vorderrichter erwog zu den

umstrittenen Punkten zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Die

Kindsmutter habe anlässlich der Parteibefragung angegeben, sie erhalte seit

kurzem vom Vater der Tochter D.___ monatliche Unterhaltszahlungen in der Höhe

von € 300.00. Entsprechend seien ihr CHF 285.00 (Wechselkurs 1.00 zu 0.95) als

Einkommen anzurechnen. Die Kindsmutter lebe zusammen mit ihrer Tochter D.___ in

einer gemeinsamen Wohnung mit ihrem Ex-Freund und mit den drei gemeinsamen

Kindern. Es sei ihr ermessensweise ein Grundbetrag von CHF 1'250.00 einzusetzen

(Grundbetrag für eine alleinerziehende Person von CHF 1'350.00 abzügl. CHF

100.00

aufgrund der kostensenkenden Wohngemeinschaft). Für die Kindsmutter sei

ein Mietzins von CHF 800.00 anzurechnen (abzüglich des Anteils für ihre Tochter

D.___ von CHF 250.00 [17 %]).

4.1

Das Kind kann gegen den Vater oder

die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft

und für ein Jahr vor Klageerhebung (Art. 279 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des

Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen

(Art. 285 Abs. 1 ZGB).

4.2

Wie bereits erwähnt, kommt in Bezug

auf den Kindesunterhalt stets die Offizialmaxime und die uneingeschränkte

Untersuchungsmaxime im Sinn der Erforschungspflicht zur Anwendung (Art. 296

Abs. 1 und 3 ZPO). Die strenge Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen

durchbricht das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass

neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht

werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt

sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

5.1

Im Verhältnis zum unmündigen Kind

sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der eigenen Erwerbskraft zu

stellen, zumal in engen wirtschaftlichen Verhältnissen (BGE 144 III 481 E. 4.7.7;

137.

III 118 E. 3.1 mit Hinweis; Urteile des BGer 5A_946/2018 vom 6. März 2019

E. 3.1; 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.4 in fine, in: FamPra.ch 2018 S.

1106; 5A_47/2017 vom 6. November 2017 E. 8.2, nicht publ. in: BGE 144 III 10;

5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.3.1; 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017 E.

4.2). Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein

hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm

zumutbar und möglich ist (BGE 144 III 481 E. 4; 143 III 233 E. 3.2; 137 III 102

E. 4.2.2.2 mit Hinweis). Die rückwirkende Anrechnung eines höheren Einkommens

als des tatsächlich erzielten kommt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

nicht in Frage, wenn die rückwirkende Erzielung eines solchen nicht möglich ist

(Urteil des BGer 5A_562/2009 E. 4.3; 5P.255/2003 E. 4.3.2).

5.2

Der Vorderrichter hat der

Kindsmutter ab Januar 2023 als Einkommen einen für D.___ bestimmten

Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 285.00 angerechnet. Die Kindsmutter führte

anlässlich der Parteibefragung vor Vorinstanz aus, sie habe in den letzten paar

Monaten jeweils € 300.00 vom Vater von D.___ erhalten. Seit Juli 2023 seien

diese Zahlungen getätigt worden. Der Kindsvater von D.___ könne aber nicht für

sie bezahlen (AS 55; Parteibefragung S. 4 N 128 ff.). Die blosse Behauptung,

dass der Vater von D.___ nicht bezahlen könne, genügt nicht. Der Vater von D.___

ist ihr gegenüber unterhaltspflichtig. Die Kindsmutter hat diese Zahlungen

einzufordern und zwar auch rückwirkend. Nötigenfalls hat sie einen Unterhaltstitel

zu bewirken. Wie sich gezeigt hat, ist der Vater von D.___ in der Lage,

monatlich (zumindest) € 300.00 zu bezahlen. Aufgrund dessen ist die Anrechnung

dieses Beitrags als Einkommen (allenfalls auch rückwirkend) nicht zu

beanstanden.

6.1

Zusammen mit der Berufung reichte

die Berufungsklägerin einen (neuen) Mietvertrag zu den Akten.

6.2

Im Zeitpunkt des Erlasses des

erstinstanzlichen Urteils lebte die Kindsmutter in einer Wohngemeinschaft mit

ihrem Ex-Partner, den drei gemeinsamen Kindern und ihrer Tochter D.___. In

ihrer Klageantwort vom 27. April 2023 liess die Kindsmutter zu ihrer

Wohnsituation Folgendes ausführen: Die Tochter D.___ lebt zusammen mit den

bereits erwähnten Töchtern und der Beklagten in einer gemeinsamen Wohnung mit

dem Ex-Freund der Beklagten. Ursprünglich handelte es sich dabei um eine

Übergangslösung. Es muss jedoch festgestellt werden, dass sich diese

Wohngemeinschaft eingelebt und bewährt hat. Die Untermiete beträgt CHF 800.00

pro Monat, inkl. Nebenkosten (AS 26). Auf die Frage des Vorderrichters, ob sie

nun zu sechst in dieser [4 ½ Zimmer-] Wohnung in [...] wohnten, gab die

Kindsmutter folgende Antwort: «Ja. Wir sind aber auf der Suche nach einer neuen

Lösung. Der Plan ist, dass entweder er (gemeint der Ex-Freund) oder ich in eine

neue Wohnung zieht» (AS 56, Befragungsprotokoll S. 5 N 202 ff.).

6.3

Gemäss Richtlinie für die Berechnung

des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) der

Konferenz für Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (welche Ausgangspunkt

bei der Bedarfsermittlung bildet [vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2]) ist der

effektive Mietzins für Wohnung oder Zimmer zum monatlichen Grundbetrag

hinzuzuschlagen. Benützt der Schuldner lediglich zu seiner grösseren

Bequemlichkeit eine teure Wohnung oder ein teures Zimmer, so kann der Mietzins

nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden

(BGE 119 III 73 m.H.).

6.4

Die Kindsmutter erklärte anlässlich

des vorinstanzlichen Verfahrens, die (gelebte) Wohngemeinschaft (mit dem

Ex-Freund) habe sich für sie bewährt. Sie bezahle dem Ex-Freund für sich und

ihre Tochter D.___ einen (Unter-)Mietzins in der Höhe von CHF 800.00. Die

Kindsmutter hat am 30. August 2023 einen Mietvertrag über ein «3.5-Zimmer-Haus»

abgeschlossen, mit Mietbeginn 1. September 2023. Es wurde ein monatlicher

Mietzins in der Höhe von CHF 1'650.00 sowie eine feste Mietdauer von einem

Jahr (bis 30. September 2024) vereinbart. Eine Erklärung dafür, wie die

Kindsmutter diesen ihren finanziellen Möglichkeiten überhaupt nicht angepassten

Mietzins bezahlen will, bleibt sie schuldig. Zwar ist ein nicht angemessener

Mietzins grundsätzlich erst nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins

herabzusetzen. Wie aber aus den Akten ersichtlich ist, hat die Kindsmutter den

betreffenden Mietvertrag mit den überhöhten Mietkosten erst am 30. August 2023

und damit während des vor Vorinstanz hängigen Unterhaltsverfahrens

abgeschlossen. Würde hier eine Anpassungsfrist gewährt, hätte es die

Kindsmutter in der Hand, zumindest vorübergehend auf Kosten der Klägerin in

einer ihren Verhältnissen nicht angemessenen Wohnung zu leben. Die Kindsmutter

hat im Wissen darum, dass ihre Wohnkosten bei der Bedarfsberechnung

berücksichtigt werden (Abschluss des Vertrages ein paar Tage nach der

Gerichtsverhandlung), einen längerfristigen Mietvertrag für eine ihren

finanziellen Verhältnissen nicht angemessene, überdurchschnittlich teure

Wohnung (für einen mehr als doppelt so hohen Mietzins wie bis anhin) abgeschlossen

und dies für eine feste Mietdauer von einem Jahr. Ein solches Verhalten muss

Dispositiv

für rechtsmissbräuchlich erklärt werden. Der übermässige Mietzins ist demnach beim

Bedarf der Kindsmutter nicht zu berücksichtigen. Angemessen und realistisch

erscheint ein Mietzins von CHF 1'100.00 für 3 Zimmer in [...] oder

Umgebung (vgl. comparis.ch, zuletzt besucht am 22. Februar 2024). Dieser Mietzins

ist ihr ab September 2023 anzurechnen und wird ihr auch dann noch zugestanden,

wenn die Tochter D.___ mündig wird. Entsprechend ist mit einer weiteren Phase

ab September 2023 zu rechnen (neu Phase II). Da der Kindsmutter für sich und D.___

eine eigene Wohnung zuzugestehen ist, erhöht sich ab dieser Phase auch ihr Grundbetrag

auf CHF 1'350.00. Für die Phasen, in welchen es die finanziellen Mittel

der Kindsmutter zulassen, sind ihr die annäherungsweise berechneten Steuern

sowie eine Pauschale von CHF 100.00 für TV-Telekommunikation anzurechnen.

7. Anlässlich des Berufungsverfahrens

werden von der Kindsmutter weitere Lohnabrechnungen eingereicht. Im Zeitraum

von Januar bis und mit Oktober 2023 erzielte sie einen Gesamtnettolohn von CHF

39'392.90, was einem monatlichen Nettolohn von CHF 3'939.30 (CHF 39'392.90

: 10) entspricht. Der Kindsmutter ist ein Lohn von rund CHF 3'940.00 als

Einkommen anzurechnen.

8. Für die übrigen (unbestritten)

gebliebenen Einkommens- bzw. Bedarfszahlen wird auf das erstinstanzliche Urteil

verwiesen (Nettoeinkommen Kindsvater CHF 4'660.00;

Zulagen CHF 200.00 bzw. CHF 250.00; Grundbetrag Kindsvater CHF 1'350.00;

Grundbetrag Kinder CHF 400.00 bzw. CHF 600.00; Miete Kindsvater CHF 1'472.00;

Mietzinsanteile Klägerin CHF 250.00 und E.___ CHF 95.00; Krankenkasse [nachfolgend

KK] Beklagte CHF 0.00; KK Kindsvater CHF 469.00; KK Klägerin CHF

142.00, KK D.___ CHF 18.00 und KK E.___ CHF 125.00; Tel./Versicherung

Kindsvater CHF 100.00; Arbeitsweg Beklagte CHF 237.00; Arbeitsweg

Kindsvater CHF 560.00; auswärtige Verpflegung Beklagte und Kindsvater CHF 0.00).

9. Aufgrund dieser Zahlen hat die Kindsmutter

an den Unterhalt der Klägerin folgende monatlich und monatlich vorauszahlbaren (Bar-)Unterhaltsbeiträge

zu entrichten:

9.1 Ab 1. Januar 2023 bis 31. August 2023

(Phase I)

Die Kindsmutter wohnt mit D.___ zusammen

mit ihrem Ex-Freund und den gemeinsamen Kindern in einer Wohngemeinschaft.

Einkommen:

Beklagte

Kindsvater

Klägerin

D.___

E.___

Nettoeinkommen

3'940.00

4'660.00

Unterhaltsbeiträge

285.00

Kinderzulagen

200.00

200.00

200.00

Total

4'225.00

4'660.00

200.00

200.00

200.00

Bedarf:

Beklagte

Kindsvater

Klägerin

D.___

E.___

Grundbetrag

1'250.00

1'350.00

400.00

400.00

600.00

Miete

664.00

1'472.00

Wohnkostenanteil

-250.00

250.00

136.00

95.00

Krankenkasse

0.00

469.00

142.00

18.00

125.00

Tel./Versicherung

50.00

100.00

Arbeitsweg

237.00

560.00

Ausw. Verpflegung

0.00

0.00

Laufende Steuern

134.00

297.00

52.00

Total

2'335.00

3'998.00

844.00

554.00

820.00

Der Kindsmutter verbleibt nach Deckung

ihres familienrechtlichen Existenzminimums ein Freibetrag von CHF 1'890.00.

Damit kann sie den Bedarf der Klägerin von (CHF 644.00), von D.___ (CHF 354.00)

und von E.___ (CHF 620.00) decken. Es verbleibt der Kindsmutter ein Überschuss

von CHF 272.00. Analog dem vorinstanzlichen Urteil kann die Klägerin mit 1/7 am

Überschuss der Beklagten und somit mit rund CHF 39.00 partizipieren.

Der (Bar-)Unterhalt, den die Kindsmutter

der Klägerin in der Phase I zu bezahlen hat, beträgt demnach rund CHF 685.00.

9.2 Ab 1. September 2023 bis 31.

August 2028 (Phase II)

Der Kindsmutter ist für sich und die

Tochter D.___ eine eigene Wohnung (mit angepasstem) Mietzins zuzugestehen.

Einkommen:

Beklagte

Kindsvater

Klägerin

D.___

E.___

Nettoeinkommen

3'940.00

4'660.00

Unterhaltsbeiträge

285.00

Kinderzulagen

200.00

200.00

200.00

Total

4'225.00

4'660.00

200.00

200.00

200.00

Bedarf:

Beklagte

Kindsvater

Klägerin

D.___

E.___

Grundbetrag

1'350.00

1'350.00

400.00

400.00

600.00

Miete

913.00

1'472.00

Wohnkostenanteil

-250.00

250.00

187.00

95.00

Krankenkasse

0.00

469.00

142.00

18.00

125.00

Tel./Versicherung

0.00

100.00

Arbeitsweg

237.00

560.00

Ausw. Verpflegung

0.00

0.00

Laufende Steuern

0.00

289.00

47.00

Total

2'500.00

3'990.00

839.00

605.00

820.00

In dieser Phase lassen es die

finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter nicht zu, bei ihrem Bedarf die

Steuern und Auslagen für Tel./Versicherung zu

berücksichtigen. Der Kindsmutter verbleibt nach Deckung ihres Bedarfs ein

Freibetrag von CHF 1'725.00. Damit kann sie den Bedarf der Klägerin

von (CHF 639.00), von D.___ (CHF 405.00) und von E.___ (CHF 620.00)

decken. Die übrig gebliebenen CHF 61.00 verbleiben der Kindsmutter zur

Bezahlung eines Anteils ihrer Steuern.

Der (Bar-)Unterhalt, den die Kindsmutter

der Klägerin zu bezahlen hat, beträgt demnach gerundet CHF 640.00.

9.3 Ab 1. September 2028 bis 31. Juli

2030 (Phase III)

Im August 2028 wird E.___ mündig, womit

sie ab dem 1. September 2028 für die Unterhaltsberechnung nicht mehr zu

berücksichtigen ist. Der Grundbetrag für D.___ beträgt neu CHF 600.00.

Einkommen:

Beklagte

Kindsvater

Klägerin

D.___

Nettoeinkommen

3'940.00

4'660.00

Unterhaltsbeiträge

285.00

Kinderzulagen

200.00

200.00

Total

4'225.00

4'660.00

200.00

200.00

Bedarf:

Beklagte

Kindsvater

Klägerin

D.___

Grundbetrag

1'350.00

1'350.00

400.00

600.00

Miete

913.00

1'472.00

Wohnkostenanteil

-250.00

250.00

187.00

Krankenkasse

0.00

469.00

142.00

18.00

Tel./Versicherung

100.00

100.00

Arbeitsweg

237.00

560.00

Ausw. Verpflegung

0.00

0.00

Laufende Steuern

161.00

277.00

39.00

Total

2'761.00

3'978.00

831.00

805.00

Der Kindsmutter verbleibt nach Deckung

ihres familienrechtlichen Bedarfs ein Freibetrag von CHF 1'464.00. Damit

kann sie den Bedarf der Klägerin von (CHF 631.00) und von D.___ (CHF 605.00)

decken. Es verbleibt der Kindsmutter ein Überschuss von CHF 228.00. Analog

dem vorinstanzlichen Urteil kann die Klägerin mit 1/6 am Überschuss der

Beklagten und somit mit CHF 38.00 partizipieren.

Der (Bar-)Unterhalt, den die Kindsmutter

der Klägerin zu bezahlen hat beträgt demnach gerundet CHF 670.00.

9.4 Ab 1. August 2030 bis 31. Januar

2036 (Phase IV)

Ab Juli 2030 erhöht sich der Grundbetrag

der Klägerin auf CHF 600.00.

Einkommen:

Beklagte

Kindsvater

Klägerin

D.___

Nettoeinkommen

3'940.00

4'660.00

Unterhaltsbeiträge

285.00

Kinderzulagen

200.00

200.00

Total

4'225.00

4'660.00

200.00

200.00

Bedarf:

Beklagte

Kindsvater

Klägerin

D.___

Grundbetrag

1'350.00

1'350.00

600.00

600.00

Miete

913.00

1'472.00

Wohnkostenanteil

-250.00

250.00

187.00

Krankenkasse

0.00

469.00

142.00

18.00

Tel./Versicherung

100.00

100.00

Arbeitsweg

237.00

560.00

Ausw. Verpflegung

0.00

0.00

Laufende Steuern

134.00

297.00

52.00

Total

2'734.00

3'998.00

1'044.00

805.00

Der Kindsmutter verbleibt nach Deckung

ihres familienrechtlichen Bedarfs ein Freibetrag von CHF 1'491.00. Damit

kann sie den Bedarf der Klägerin von (CHF 844.00) und von D.___ (CHF

605.00) decken. Es verbleibt der Kindsmutter ein Überschuss von CHF 42.00.

Analog dem vorinstanzlichen Urteil kann die Klägerin mit 1/6 am Überschuss der

Beklagten und somit mit CHF 7.00 partizipieren.

Der (Bar-)Unterhalt, den die Kindsmutter

der Klägerin zu bezahlen hat, beträgt demnach rund CHF 850.00.

9.5 Ab 1. Februar 2036 (Phase V)

Im Januar 2036 wird D.___ mündig, womit

sie ab dem 1. Februar 2036 für die Unterhaltsberechnung nicht mehr zu

berücksichtigen ist. Ab diesem Zeitpunkt fallen auch die Zahlungen des Vaters

für D.___ weg. Der Grundbetrag der Kindsmutter beträgt neu CHF 1'200.00.

Gleichzeitig ist ihr der volle Mietzins von CHF 1'100.00 anzurechnen. Für die

Klägerin wird eine Zulage von CHF 250.00 entrichtet.

Einkommen:

Beklagte

Kindsvater

Klägerin

Nettoeinkommen

3'940.00

4'660.00

Unterhaltsbeiträge

Kinderzulagen

250.00

Total

3'940.00

4'660.00

250.00

Bedarf:

Beklagte

Kindsvater

Klägerin

Grundbetrag

1'200.00

1'350.00

600.00

Miete

1'100.00

1'472.00

Wohnkostenanteil

-250.00

250.00

Krankenkasse

0.00

469.00

142.00

Tel./Versicherung

100.00

100.00

Arbeitsweg

237.00

560.00

Ausw. Verpflegung

0.00

0.00

Laufende Steuern

288.00

277.00

39.00

Total

2'925.00

3'978.00

1'031.00

Der Kindsmutter verbleibt nach Deckung

ihres familienrechtlichen Existenzminimums ein Freibetrag von CHF 1'015.00.

Damit kann sie den Bedarf der Klägerin von CHF 831.00 decken. Es verbleibt

der Kindsmutter ein Überschuss von CHF 184.00. Analog dem vorinstanzlichen

Urteil kann die Klägerin mit 1/5 am Überschuss der Beklagten und somit mit rund

CHF 37.00 partizipieren.

Der (Bar-)Unterhalt, den die Kindsmutter

der Klägerin zu bezahlen hat, beträgt demnach gerundet CHF 870.00.

9.6 Die Kinder- und Ausbildungszulagen

sind in den vorerwähnten Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen der Berufungsbeklagten

jedoch zusätzlich zukommen.

9.7 Die Unterhaltsverpflichtung der

Berufungsklägerin dauert unter Vorbehalt von Art. 276 Abs. 3 und Art. 277

Abs. 2 ZGB bis zur Volljährigkeit der Berufungsbeklagten.

10.1 In Dispositivziffer 2 unterstellte

die Vorinstanz die Kinderunterhaltsbeiträge dem Landesindex der

Konsumentenpreise. Die Berufungsklägerin verlangt mit ihrer Berufung die

Aufhebung dieser Dispositivziffer. Eine Begründung für dieses Rechtsbegehren

liefert die Berufungsklägerin nicht, weshalb auf den entsprechenden Antrag

nicht einzutreten ist.

10.2 Der Vollständigkeit halber drängen

sich folgende Hinweise auf: Die Anpassung der Kinderunterhaltsbeiträge an die

Lebenskosten ist in Art. 286 Abs. 1 ZGB ausdrücklich vorgesehen. Die Anwendung

des Landesindex der Konsumentenpreise als Referenzgrösse entspricht der

langjährigen Gerichtspraxis, wenngleich das Abstellen auf Branchen- oder lokale

Indizes nicht ausgeschlossen ist. Grundsätzlich setzt die Indexierung der

Kinderunterhaltsbeiträge nicht voraus, dass das Einkommen des

Unterhaltspflichtigen der Teuerung angepasst wird, doch rechtfertigt sich ein

entsprechender Vorbehalt zumindest bei - wie hier - engen wirtschaftlichen

Verhältnissen (Urteil des BGer 5C.282/2002 vom 27. März 2003 E. 9.2. m.w.H.).

Die vom Vorderrichter vorgenommene Indexierung wäre somit nicht zu beanstanden

gewesen.

III.

1.1 Beide Parteien sind ausgewiesen

prozessarm, weshalb ihnen antragsgemäss die integrale unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen ist.

1.2 Die Gerichtkosten des

Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt und den Parteien je zur

Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese Kosten der

Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald die Berufungsklägerin und/oder die Berufungsbeklagte bzw.

ihre gesetzliche Vertretung zur Nachzahlung in der Lage ist/sind.

1.3 Die Parteikosten werden

wettgeschlagen.

1.4 Während der vom unentgeltlichen

Rechtsbeistand der Berufungsklägerin, Rechtsanwalt Marc Aebi, geltend gemachte

Aufwand gerade noch angemessen erscheint (CHF 2'865.65 [inkl. Auslagen und

MwSt.]), muss derjenige der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der

Berufungsbeklagten, Rechtsanwältin Bernadette Gasche, gekürzt werden. Die

verspätet eingereichte Anschlussberufung vom 13. November 2023 wurde

zurückgezogen. Entsprechend erweist sich der mit der Anschlussberufung angefallene

Aufwand unter objektiven Gesichtspunkten als nicht geboten und damit als nicht

entschädigungspflichtig. Unter den Positionen vom 23. Oktober 2023, 30. Oktober

2023 und 13. November 2023 verrechnete die Rechtsvertreterin der

Berufungsbeklagten einen Aufwand für «Beschwerdeantwort und Anschlussberufung»

von insgesamt drei Stunden. Dieser Aufwand ist um eine Stunde auf zwei Stunden

zu kürzen. Für die unentgeltliche Rechtsbeiständin wird demnach das Honorar von

CHF 1'076.10 (4 Stunden und 5 Minuten à CHF 190.00 zuzüglich Auslagen von CHF

19.90 und MwSt. von 7.7 % sowie 1 Stunde und 10 Minuten à CHF 190.00 zuzüglich

MwSt. von 8.1 %) festgesetzt.

1.5 Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Marc Aebi einen Betrag von CHF 2'865.65

und Rechtsanwältin Bernadette Gasche einen solchen von CHF 1'076.10 zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald die Berufungsklägerin und/oder die Berufungsbeklagte bzw. ihre

gesetzliche Vertretung zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO). Der

Nachzahlungsanspruch beträgt für Rechtsanwalt Marc Aebi CHF 1'141.75 und für

Rechtsanwältin Bernadette Gasche CHF 499.60.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird die Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 30.

August 2023 aufgehoben.

2. A.___ hat C.___ für die gemeinsame

Tochter B.___ einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen:

Ab 1. Januar 2023 bis 31.

August 2023 (Phase I)

CHF 685.00 (Barunterhalt)

Ab 1. September 2023

bis 31. August 2028 (Phase II)

CHF 640.00 (Barunterhalt)

Ab 1.

September 2028 bis 31. Juli 2030 (Phase III)

CHF 670.00 (Barunterhalt)

Ab 1.

August 2030 bis 31. Januar 2036 (Phase IV)

CHF 850.00 (Barunterhalt)

Ab 1. Februar 2036

(Phase V)

CHF 870.00 (Barunterhalt)

Die Kinder-

und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen

der Tochter jedoch zusätzlich zukommen.

Die

Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter dauert bis zur Volljährigkeit.

Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB

3. Der Entscheid stützt

sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:

-

Monatliches Nettoeinkommen:

·

der Beklagten CHF

4'225.00 (Phase I – IV) / CHF 3'940.00 (Phase V)

·

des Kindsvaters CHF

4'660.00

·

der Klägerin CHF

200.00/250.00

-

Monatlicher Grundbedarf:

Phase

I:

·

der Beklagten CHF

2'335.00

·

des Kindsvaters CHF

3'998.00

·

der Klägerin CHF

844.00

Phase

II:

·

der Beklagten CHF

2'500.00

·

des Kindsvaters CHF

3'990.00

·

der Klägerin CHF

839.00

Phase

III:

·

der Beklagten CHF

2'761.00

·

des Kindsvaters CHF

3'978.00

·

der Klägerin CHF

831.00

Phase

IV:

·

der Beklagten CHF

2'734.00

.span

style='font:7.0pt "Times New Roman"'>

des Kindsvaters CHF

3'998.00

·

der Klägerin CHF

1'044.00

Phase

V:

·

der Beklagten CHF

2'925.00

·

des Kindsvaters CHF

3'978.00

·

der Klägerin CHF

1'031.00

3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 werden A.___ und B.___ bzw. ihrer

gesetzlichen Vertretung je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___

bzw. ihre gesetzliche Vertretung zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123

ZPO).

5. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens

werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände

der Parteien werden für das Berufungsverfahren wie folgt festgesetzt:

Rechtsanwalt

Marc Aebi: CHF 2'865.65;

Rechtsanwältin

Bernadette Gasche: CHF 1'076.10.

Die

Entschädigungen sind vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___

bzw. ihre gesetzliche Vertretung zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123

ZPO).

Sobald A.___

und/oder B.___ bzw. ihre gesetzliche Vertretung zur Nachzahlung in der Lage ist/sind

(Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar

zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Marc Aebi CHF 1'141.75 und für

Rechtsanwältin Bernadette Gasche CHF 499.60.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,

deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller