Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2023.53

Ehescheidung

12. März 2024Deutsch21 min

Übrigen sind die Ehegatten nach Bezahlung des vorgenannten Betrag[es] mit der heutigen

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 12. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Guido Fischer,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter

Berufungsbeklagter

betreffend Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien heirateten am […] 1996.

Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder sind volljährig und wirtschaftlich

selbstständig.

2. Am 4. Februar 2020 (Posteingang

beim Gericht) leitete die Ehefrau das Scheidungsverfahren ein. Das Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen datiert vom 13. Juni 2023. Das

begründete Urteil wurde den Parteien am 1. (Ehemann) bzw. 4. September 2023

(Ehefrau) zugestellt.

3. Am 3. Oktober 2023

erhob die Ehefrau form- und fristgerecht Berufung.

4. Angefochten ist Ziffer

5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 13. Juni 2023 in

Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung. Diese lautet wie folgt:

Der Ehemann hat der Ehefrau aus güterrechtlicher

Auseinandersetzung den Betrag von CHF 28'593.25 zu bezahlen. Die

weitergehenden Anträge betreffend Güterrecht werden abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Im

Übrigen sind die Ehegatten mit der heutigen Besitzstandswahrung güterrechtlich

vollständig auseinandergesetzt.

5. Die Berufungsklägerin (im

Folgenden auch Ehefrau) stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. In Gutheissung der Berufung sei Ziffer 5

des angefochtenen Urteils vom 13. Juni 2023 aufzuheben und wie folgt neu zu

fassen:

5. Der

Ehemann hat der Ehefrau aus güterrechtlicher Auseinandersetzung innert 30 Tagen

nach Rechtskraft des Ehescheidungsurteils den Betrag von CHF 86'258.35 zu

bezahlen.

Im

Übrigen sind die Ehegatten nach Bezahlung des vorgenannten Betrag[es] mit der heutigen

Besitzstandswahrung güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt.

2. Der Klägerin/Berufungsklägerin sei auch

für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren

und es sei ihr der unterzeichnende Anwalt als ihr unentgeltlicher

Rechtsvertreter beizuordnen.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Ehemannes und Berufungsbeklagten.

6. Die Berufungsantwort

des Ehemannes (Berufungsbeklagter) datiert vom 10. November 2023. Er stellt die

folgenden Anträge:

1. Die Berufung sei vollumfänglich

abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

2. Es sei die Berufungsklägerin zu

verpflichten, dem Berufungsbeklagten einen Prozesskostenvorschuss von CHF

5'000.00 zuzüglich MwSt. zu bezahlen.

3. Eventualiter sei dem Berufungsbeklagten

für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter

Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Berufungsklägerin.

7. Am 14. bzw. 21.

November 2023 gingen die Kostennoten der Parteien ein. Diese wurden der

jeweiligen Gegenpartei umgehend zur Kenntnis zugestellt.

8. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann

darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden

darauf Bezug genommen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter hat zum Thema der

güterrechtlichen Auseinandersetzung ausgeführt, der Ehemann habe geltend

gemacht, dass es sich bei einem Teil seines Guthabens der Säule 3a nicht um

sein Eigentum und auch nicht um Errungenschaft handle. Seit dem Jahr 2003

hätten sein Vater und er je hälftig jährlich CHF 4000.00 als indirekte

Amortisation bezahlt. Die letzten vier Jahre habe nur noch sein Vater

eingezahlt. Belege dafür lägen nicht vor. Die Lebensversicherung mit einem

Rückkaufswert von CHF 57'186.50 laute allein auf den Ehemann. Für die

güterrechtliche Auseinandersetzung gelte der Verhandlungsgrundsatz. Alles

Vermögen eines Ehegatten gelte bis zum Beweis des Gegenteils als

Errungenschaft. Die Behauptungen des Ehemannes bezüglich der Einzahlungen

seines Vaters seien nicht belegt. Im Ergebnis bildeten die CHF 57'186.50 Errungenschaft

des Ehemannes, die es zu teilen gelte. Die weitergehenden Anträge betreffend

Güterrecht würden abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei. Die Ehefrau habe

Anspruch auf die Hälfte des Vorschlages.

2.

Die Berufungsklägerin

macht geltend, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung des güterrechtlichen

Anspruchs den Dispositivgrundsatz (gemeint wohl Dispositionsgrundsatz) verletzt

habe, indem das angefochtene Urteil festhalte, sie habe ihren Anspruch nicht

beziffert. Nicht angefochten werde der ihr zugesprochene Betrag aus der Teilung

der 3. Säule.

In der schriftlich begründeten Klage

habe sie in Ziffer 4 die Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung

beantragt. Anlässlich der mündlichen Replik in der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung habe sie detaillierte Ausführungen zur Höhe ihrer

güterrechtlichen Ansprüche gemacht. Bezüglich der Liegenschaft in [...] seien

diese mit CHF 57'665.00 beziffert worden. Die Ansprüche aus der 3. Säule hätten

damals noch nicht beziffert werden können. Das sei mit Eingabe vom 21. Oktober

2022.

nachgeholt worden. Es sei daher falsch bzw. mindestens überspitzt

formalistisch, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, die Ehefrau habe ihren

Anspruch aus Güterrecht nicht beziffert. Vielmehr hätte ihr ein Betrag von

total CHF 86'258.25 [recte CHF 86'258.35] zugesprochen werden müssen.

Bezüglich der geltend

gemachten Schulden habe der Berufungsbeklagte zwar verschiedene Zahlungen

erhalten. Daraus Darlehensschulden zu konstruieren, sei jedoch nicht angängig. Für

Anwaltskosten des Berufungsbeklagten hafte die Berufungsklägerin nicht. Das

geltend gemachte Darlehen über CHF 25'000.00 aus dem Jahr 2017 sei längst

zurückbezahlt, zudem sei dieses mit zwei Fahrzeugen des Berufungsbeklagten

abgesichert gewesen. Daher sei der gesamte Nettowert des Hauses Errungenschaft

des Ehemannes und daher hälftig zu teilen.

3.

Der Berufungsbeklagte

macht geltend, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sein könne, ein unbeziffertes

Rechtsbegehren aus bestrittenen Ausführungen der Klägerin zu interpretieren und

zu ergänzen. Des Weiteren werde betont, dass weder unrichtige Rechtsanwendung

noch unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werde. Die

Berufungsklägerin beschränke sich darauf geltend zu machen, der

Dispositivgrundsatz sei verletzt worden. Was damit gemeint sei, erschliesse

sich nicht.

Die Berufungsklägerin habe in der

schriftlich begründeten Klage beantragt, dass die güterrechtliche

Auseinandersetzung durchzuführen sei. Diesen Antrag habe sie im Rahmen der

Parteivorträge anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt. Richtig sei, dass sie

im Rahmen der mündlichen Replik ihr Rechtsbegehren hätte beziffern müssen. Es

genüge nicht auf begründete Ausführungen zu verweisen.

Die Liegenschaft sei Eigengut des

Berufungsbeklagten, die er mit seinem Bruder und seinem Vater im Jahr 2001

gekauft habe. Er bestreite weiterhin, dass der Berufungsklägerin daran etwas

zustehe. Insbesondere wäre sein Drittel, isoliert betrachtet, praktisch

wertlos, da er nicht realisiert werden könne. Auch habe er in den letzten

Jahren massive Schulden angehäuft, weil er nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei.

Er habe seine Lebenskosten, die Hypothek und die Nebenkosten nicht bezahlen

können. Seine Schulden seien mit Dokumenten belegt. Er würde niemals von seinen

Familienmitgliedern Miete verlangen. Irrelevant sei, woraus seine Schulden resultierten.

Dazu reiche er Urkunden als echte Noven ein. Seine Schulden bestünden nach wie

vor und seien eindeutig belegt.

4.1

Der Vorderrichter ging

davon aus, dass die Berufungsklägerin ihre güterrechtlichen Ansprüche

spätestens nach den Zeugen- und Parteibefragungen in der Hauptverhandlung hätte

beziffern müssen. Indem dies erst im ergänzenden schriftlichen Schlussvortrag

erfolgt sei, sei das verspätet.

Die Berufungsklägerin beruft sich auf

ihre Ausführungen im ersten Parteivortrag an der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung. Sie liess da u.a. ausführen: «Zu Ziff. 13 (Anmerkung: der

Klageantwort): Der Anteil an der Liegenschaft [...] wurde mit

Errungenschaftsmitteln gekauft. Die gerichtlich eingeholte Schätzung ergab

einen Wert von CHF 714'820.00 für die gesamte Liegenschaft. Nach Abzug der

Hypothek beträgt der Nettowert CHF 346'000.00. Daran partizipieren die Parteien

mit CHF 115'330.00. Die Hälfte davon, CHF 57'665.00, stehen der Ehefrau zu. Ich

betone, das sind nicht Eigengutsmittel, die dafür verwendet worden sind. Dafür

gibt es keinen Beweis. […] Der Ehemann hat noch Guthaben der Säule 3a. Von

denen wissen wir bis jetzt CHF 8'160.00, die Hälfte sind CHF 4'080.00. Hinzu

kommt ein Teil, den der Ehemann bis jetzt nicht deklariert hat. Für die

Liegenschaft im [...] hat der Ehemann CHF 10'000.00 für ein Schwimmbad investiert

und mit CHF 20’050.00 hat er ein Stück Wald im [...] gekauft. […] Das ergibt

CHF 15’025.00 güterrechtliche Ansprüche der Ehefrau. ….» (Aktenseite, AS 165

f.). Zusammenfassend führte sie weiter aus: «Total sind das CHF 76’770.00 plus

½ von den noch nicht vom Ehemann edierten Guthaben aus den Konti der Säule 3a.

Der Betrag ist zu bezahlen innert 30 Tagen nach Rechtskraft des

Scheidungsurteils. Ich halte an den gestellten Anträgen fest (AS 167).»

4.2

Das Bundesgericht hat

in BGE 137 III 617 E. 4.3 festgehalten: «Ein

Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der

Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (Kummer, Grundriss des

Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 107; zur Berufung ausdrücklich

Hungerbühler, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Brunner und andere

[Hrsg.], 2011, N. 14 zu Art. 311 ZPO; Urteil

5A_384/2007 vom 3. Oktober 2007 E. 1.3, in: FamPra.ch 2008 S. 226). Aus diesem

Dispositiv

Prozessgrundsatz folgt demnach im vorliegenden Verfahren, in dem der

Beschwerdeführer Begehren in der Sache stellen will, dass die auf Geldzahlung

gerichteten Berufungsanträge zu beziffern sind (vgl. Seiler, Die Berufung nach

der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2011, N. 883 f.; Trezzini, in:

Commentario al Codice di diritto processuale civile svizzero, 2011, S. 1368 f.;

Reetz/Theiler, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 2010, N. 34 zu Art. 311 ZPO

[wobei in der Lehre das Erfordernis der Bezifferung der Berufungsanträge

teilweise auch aus Art. 84 Abs. 2 ZPO abgeleitet

wird]).»

Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte

Begehren steht unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (BGE 137 III 617 E. 6.2). Auf ein formell mangelhaftes Rechtsbegehren ist ausnahmsweise

einzutreten, wenn sich aus der Begründung ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen

ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 II 313 E.

1.3).

4.3 Die Berufungsklägerin

hat im Rechtsbegehren der begründeten Scheidungsklage (Ziff. 4) vorinstanzlich die

Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung verlangt. Im ersten

Parteivortrag an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie dieses

Rechtsbegehren wiederholt. Im Schlussvortrag hat sie an der Replik festgehalten

und das Editionsbegehren (in Bezug auf die Guthaben der Säule 3a) wiederholt.

Die güterrechtliche Auseinandersetzung

dreht sich um die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Vermögenswerte

zwischen den Ehegatten. Da es hierbei um Geldforderungen geht, sind diese

konkret zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Stichtag für die güterrechtliche

Auseinandersetzung ist das Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens,

vorliegend der 3. Februar 2020 (Datum Postaufgabe; Art. 204 Abs. 2

Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210).

Aus dem oben zitierten Auszug aus dem

Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geht hervor, dass die

Berufungsklägerin zwar das Rechtsbegehren formell nicht angepasst, die güterrechtlichen

Forderungen in der Höhe von CHF 57'665.00 (= ½ des wertmässigen Anteils des

Berufungsbeklagten an der Liegenschaft in [...]) sowie ½ des Werts von zwei

Investitionen des Berufungsbeklagten in seine Liegenschaft im [...], in ein

Waldstück und Land ebenda im Betrag von CHF 15'025.00 im Rahmen des ersten

Parteivortrags an der Hauptverhandlung (Replik) konkret beziffert hat. Ausserdem

hat sie ½ des noch nicht vollständig bekannten Guthabens der Säule 3a des

Berufungsbeklagten für sich reklamiert. Aus dem ersten Parteivortrag an der

Hauptverhandlung war somit sowohl für das Gericht als auch für die Gegenpartei wertmässig

klar erkennbar, was die Berufungsklägerin wollte. Es ist daher von einem

zulässigen Rechtsbegehren in Bezug auf die güterrechtliche Forderung auszugehen.

Im Berufungsverfahren macht die

Berufungsklägerin noch den Betrag von total CHF 86'258.35 geltend. Zuzüglich zu

den bereits zugesprochenen CHF 28'593.25 (½ Anteil 3. Säule), verlangt sie CHF

57'665.00 (½ Anteil des Nettowerts des Miteigentums des Berufungsbeklagten an

der Liegenschaft in [...]).

5. Der Berufungsbeklagte

machte vorinstanzlich geltend, er habe die Liegenschaft in [...] im Jahr 2001

zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder mit Mitteln aus seinem Eigengut erworben.

Weiter führte er aus, der Wert seines Miteigentumsanteils sei tiefer als seine

Schulden, so dass auch dann nichts zu teilen wäre, wenn die Liegenschaft nicht

als Eigengut qualifiziert würde. Über weitere Vermögenswerte verfüge er nicht,

insbesondere nicht über ein Waldstück und Bauland im [...].

6.1 Im Rahmen des

Beweisverfahrens holte der Vorderrichter eine Schätzung der Liegenschaft ein.

Darin wurde der Verkehrswert der gesamten Liegenschaft auf CHF 715’000.00

geschätzt. Unbestritten lastet darauf eine Hypothek von CHF 369'000.00, so dass

von einem Nettowert von CHF 346'000.00 der ganzen Liegenschaft auszugehen ist.

Der Anteil des Berufungsbeklagten (1/3) beläuft sich folglich auf CHF

115'330.00, was nicht mehr bestritten wird.

Der Berufungsbeklagte machte sowohl in

der schriftlichen Klageantwort als auch in der Berufungsantwort geltend, dass

sein Liegenschaftsanteil Eigengut sei. Gemäss Art. 200 Abs. 1 ZGB ist

derjenige, der Eigengut behauptet, beweispflichtig. Bis zum Beweis des

Gegenteils wird Errungenschaft angenommen (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Der Berufungsbeklagte

offerierte vorinstanzlich die Parteibefragung als Beweismittel. Darin führte er

aus, er habe seinen Teil der Anzahlung an den Kaufpreis aus seinen Ersparnissen

finanziert (AS 197). Ob diese vor oder nach der Eheschliessung geäufnet wurden,

geht aus der Aussage nicht hervor. Weitere Beweismittel liegen nicht vor. Ein

Beweis dafür, dass die Anzahlung aus dem Eigengut des Berufungsbeklagten

geleistet wurde, fehlt somit. Es ist folglich von Errungenschaft auszugehen.

6.2 Demnach ist auf Seiten

des Berufungsbeklagten von Errungenschaftsaktiven im Gesamtwert von CHF 172'516.50

(inkl. Guthaben der Säule 3a) auszugehen.

7.1 Der Berufungsbeklagte

machte andererseits diverse Schulden im Gesamtbetrag von CHF 68'710.00 geltend,

die seine Errungenschaft belasteten. Dazu hat sich der Vorderrichter nicht geäussert.

Er hat sich darauf beschränkt festzustellen, dass die weitergehenden Anträge

betreffend Güterrecht abzuweisen seien.

7.2 Der Berufungsbeklagte

verlangt im Berufungsverfahren, dass die geltend gemachten Schulden berücksichtigt

werden. Es kann offen gelassen werden, ob er dies im Rahmen der Berufungsantwort

geltend machen konnte, oder ob es sich dabei implizit um eine Anschlussberufung

handelt. Da das Begehren fristgemäss vorgebracht wurde, ist es jedenfalls zu

beachten (vgl. BGE 137 III 617 ff.).

7.3 Bezüglich der

behaupteten Schulden hat der Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren neu die

Urkunden 1 – 4 eingereicht. Dabei handelt es sich um Schuldanerkennungen bzw.

Abzahlungsvereinbarungen mit den angeblichen Gläubigern, welche allesamt aus

der Zeit nach dem vorinstanzlichen Urteil datieren.

Aus rechtlicher Sicht ist dazu

festzuhalten, dass Noven im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO

zulässig sind, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer

Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Der Berufungsbeklagte

hat die geltend gemachten Schulden bereits vorin-stanzlich geltend gemacht. Für

deren Bestand im Zeitpunkt des Stichtags der güterechtlichen Auseinandersetzung

ist er beweispflichtig, was ihm offensichtlich bewusst war, da er vorinstanzlich

diverse Urkunden eingereicht und Zeugen beantragt hat (vgl. Klageantwort, BS

13).

Die im Berufungsverfahren neu

eingereichten Urkunden enthalten weder echte Noven, noch legt der

Berufungsbeklagte dar, weshalb diese bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vorinstanzlich

hätten eingereicht werden können (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die im

Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden 1 – 4 werden deshalb als

verspätet aus dem Recht gewiesen.

7.4.1 Zu den einzelnen Forderungen

ist Folgendes festzustellen:

Zur angeblichen Forderung über CHF

2'000.00 von [...] wurde vorinstanzlich [...], die Tochter der Parteien und

Ehefrau des angeblichen Gläubigers, als Zeugin einvernommen. Auf die Frage des

Gerichtspräsidenten, ob sie den Berufungsbeklagten unterstützten, antwortete

sie: «Jetzt nicht mehr. Wir haben ihn unterstützt. Wir bezahlen immer noch den

Zins. Wir bezahlen alles…» Auf Nachfrage ergänzte sie: «Ich wohne in der

Wohnung von ihm. Den Zins der Hypothek bezahlen wir». Auf die Frage, ob ihr

Ehemann den Vater finanziell unterstütze, sagte sie, er habe das machen müssen,

weil sie nicht gearbeitet habe. Auf die Frage, ob er (der Vater) das

zurückzahlen müsse, antwortete sie: «Wir erwarten, dass er das, was wir ihm

bezahlt haben, zurückgibt.» Zur Höhe des Betrages konnte sie keine Angaben

machen (AS 187).

[...] wohnt mit ihrer Familie in der

Wohnung des Berufungsbeklagten im Familienhaus in [...]. Dass sie unter diesen

Umständen den auf den Berufungsbeklagten entfallenden Anteil des

Hypothekarzinses und der Nebenkosten bezahlen entspricht der

Lebenswirklichkeit. Der angeblich mittellose Berufungsbeklagte ist gar nicht in

der Lage, Familie [...] die Wohnung unentgeltlich überlassen. Aus der beklagtischen

Urkunde 13 ist zu entnehmen, dass [...] von Januar 2019 bis August 2020

monatlich CHF 450.00 auf das Konto von [...] bei der [...] Bank überwiesen hat

von dem vierteljährlich der Hypothekarzins abgebucht wurde. Somit ist erwiesen,

dass die Zahlungen nicht an den Beklagten, sondern an die Miteigentümergemeinschaft

der Liegenschaft in [...] geleistet wurden. Eine Schuld des Berufungsbeklagten

in dieser Höhe gegenüber Familie [...] ist auch aus diesem Grund ist nicht

bewiesen. Ohnehin in darauf hinzuweisen, dass Familie [...] im Gegenzug in der

Wohnung des Berufungsbeklagten im Familienhaus wohnt, mithin den Zahlungen eine

mindestens adäquate Leistung gegenübersteht. Dem Zeugnis von [...] ist auch

nicht zu entnehmen, dass sie der Meinung ist, der Berufungsbeklagte habe ihnen

diese Kosten zurückzuzahlen. Vielmehr ging es ihr um finanzielle Unterstützung

die sie bzw. ihr Ehemann an ihren Vater geleistet hätten. Einen konkreten

Betrag konnte sie nicht nennen. Der Steuererklärung 2019 des Berufungsbeklagten

ist eine angebliche Schuld gegenüber [...] in der Höhe von CHF 7'650.00

(Vermerk: Hypoth. 17 x CHF 450.00) aufgeführt (beklagt. Urk. 9), welche aus den

obgenannten Gründen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu

berücksichtigen ist.

Gemäss beklagtischer Sammelurkunde 11

überwies [...] am 14. Februar 2019 CHF 2'000.00 an den Berufungsbeklagten. Ein

Zahlungsgrund wurde nicht angegeben. Der schriftlichen Bestätigung vom 9. Juni

2020 (beklagt. Urk. 10) ist u.a. zu entnehmen, dass u.a. [...] bestätigten,

dass sie B.___ aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme finanziell

unterstützten, indem sie den Hypothekarzins, sowie seit Mai 2020 die

Krankenkassenprämien und Leistungen bezahlten, ohne einen konkreten Betrag zu

nennen. Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist der 3. Februar

2020 (Datum Verfahrenseinleitung). Die Beiträge an den Lebensunterhalt des

Berufungsbeklagten durch Familie [...] ab Mai 2020 sind daher in diesem

Zusammenhang nicht relevant. Wofür die Zahlung am 14. Februar 2019 geleistet

wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen. Sie ist auch in der Steuererklärung

2019 nicht als Schuld aufgeführt. Eine Rückzahlungspflicht ist nicht

nachgewiesen.

7.4.2 Weiter macht der

Berufungskläger Schulden gegenüber [...] (Mutter) von CHF 5'000.00 geltend. Den

Akten ist zu entnehmen, dass [...] am 30. August 2019 CHF 5'000.00 an ihren

Sohn überwiesen hatte (beklagt. Sammelurk. 11). Ein Zahlungsgrund wurde nicht

angegeben. Dem Schuldenverzeichnis der Steuererklärung 2019 ist keine entsprechende

Schuld zu entnehmen (beklagt. Urk. 9). Auch aus Urkunde 10 ist keine

Rückzahlungspflicht abzuleiten (beklagt. Urk. 10). Weitere Beweismittel fehlen,

so dass eine Rückzahlungspflicht nicht nachgewiesen ist.

7.4.3 Gegenüber seinem

Vater [...] macht der Berufungsbeklagte Schulden in der Höhe von CHF 15'000.00

geltend. Nachgewiesen sind zwei Überweisungen von [...] an den

Berufungsbeklagten am 17. Juni und 25. November 2019 (beklagt. Sammelurk. 11).

In der Steuererklärung 2019 ist eine entsprechende Schuld über CHF 10'000.00

deklariert. [...] wurde an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge

befragt. Er bestätigte die Unterstützungsleistungen an seinen Sohn (vgl. auch beklagt.

Urk. 10). Auf die Frage des Gerichtspräsidenten, ob sein Sohn das Geld

zurückzahlen müsse, antwortete der Zeuge: «Wir haben innerhalb der Familie eine

Kultur, dass man die Sachen nicht aufschreibt. Es wird nirgends notiert, wer

wem was gibt. Ich denke nicht, dass er das zurückzahlen muss.» (AS 184). Es

fehlt somit auch hier am Nachweis der Rückzahlungspflicht.

7.4.4 Weiter macht der

Berufungsbeklagte geltend, dass er seinem Rechtsvertreter aus diversen

Verfahren insgesamt den Betrag von CHF 14'060.00 schulde. Im Recht liegt eine

«Zwischenabrechnung» seines Rechtsanwalts vom 5. November 2019, aus der der

genannte Betrag hervorgeht (beklagt. Urk. 11), versehen mit dem Hinweis auf die

Zahlungsfrist von 30 Tagen netto. Stichtag für die güterrechtliche

Auseinandersetzung ist der 3. Februar 2020, was auch dem anwaltlich vertretenen

Berufungsbeklagten bekannt sein musste. Die Berufungsklägerin warf

vorinstanzlich im ersten Parteivortrag die Frage auf, ob diese Rechnungen nicht

inzwischen bezahlt worden seien. Auf die Frage des Gerichtspräsidenten ob er

Schulden habe, antwortete der Berufungsbeklagte: «Die CHF 20'000.00» (AS 198). Was

er damit meinte, geht aus der Parteibefragung nicht hervor. Konkrete Fragen zu

der Anwaltsrechnung wurden im Rahmen der Parteibefragung nicht gestellt. Somit

ist festzuhalten, dass die Rechnung zwar allenfalls eine Schuld per 5. November

2019 zu beweisen vermag. Ob diese im Zeitpunkt der güterrechtlichen

Auseinandersetzung (3. Februar 2020) noch bestand, ist nicht nachgewiesen,

obwohl diese Frage von der Berufungsklägerin vorinstanzlich ausdrücklich

aufgeworfen wurde. Der Berufungsbeklagte trägt die Folgen der Beweislosigkeit

(Art. 8 ZGB).

7.4.5 Am 28. Mai 2017

schloss der Berufungsbeklagte mit [...] einen Darlehensvertrag über einen

Betrag von CHF 25'000.00 ab (beklagt. Urk. 11). Abgesichert wurde das Darlehen

mit der Übergabe von zwei Fahrzeugen der Marke [...], einem [...] und einem [...]

(Ziff. 6 des Vertrages), die nicht näher spezifiziert wurden. Das Darlehen

wurde für die Dauer von einem Jahr gewährt und war in monatlichen Raten von CHF

2'100.00 zu amortisieren (Ziff. 3 und 5 des Vertrages). Am 12. September 2020

bestätigte der Darlehensgeber schriftlich, dass dieses bis dato nicht

zurückbezahlt worden sei. Zum Schicksal der beiden Fahrzeuge, die ihm zur

Absicherung des Darlehens übergeben worden waren, äusserte er sich nicht.

Beweisrechtlich erfüllt die Bestätigung

die Anforderungen einer Urkunde (Art. 177 ZPO) im Rechtssinn nicht. In der

Steuererklärung 2017 (beklagt. Urk. 7) ist das Darlehen nicht deklariert,

ebenso wenig in der Steuererklärung 2018 (beklagt. Urk. 8). Erst in derjenigen

pro 2019 (beklagt. Urk. 9) ist es aufgeführt. Unklar ist, was mit den beiden

zur Absicherung des Darlehens an den Gläubiger übergebenen Fahrzeugen geschehen

ist. Deren Wert hätten an die Schuld angerechnet werden müssen sofern sie in

das Eigentum des Darlehensgebers übergegangen sind. Somit ist die Beweislage in

Bezug auf eine allfällige Restschuld aus diesem Darlehen unklar. Beweispflichtig

ist auch hier der Berufungsbeklagte. Er trägt die Folgen der Beweislosigkeit

(Art. 8 ZGB).

7.4.6 Somit fehlt es mit

Ausnahme des Anteils an der Hypothekarschuld am Nachweis von Schulden des

Ehemannes. Es bleibt somit bei der unbestrittenen Schuld von CHF 369'000.00 an

der er zu 1/3, d.h. mit CHF 123'000.00 beteiligt ist.

8. Die Ehefrau wies per

Stichtag auf ihren Konti Saldi von total CHF 1.37 aus (kläg. Urk. 15 und 16 zur

Eingabe vom 6.9.2021). Diese bilden ihre Errungenschaft. Die Errungenschaft des

Ehemannes besteht aus 1/3 des Nettowerts der Familienliegenschaft in [...] von

CHF 346'000.00 ausmachend CHF 115'330.00 sowie dem Guthaben der 3. Säule von

CHF 57'186.50, total CHF 172'516.50.

9. Demnach sind die

Vorschläge der Ehefrau von CHF 1.37 und des Ehemannes von CHF 172'516.50 je

hälftig zu teilen. Der güterrechtliche Anspruch der Ehefrau beläuft sich

folglich auf CHF 86'258.95. Davon ist ihr eigener Vorschlag abzuziehen. Der

Berufungsklägerin ist der Betrag von CHF 86'257.55 zuzusprechen. Dieser ist innert

30 Tagen seit Rechtskraft des Ehescheidungsurteils an die Ehefrau zu bezahlen.

III.

1. Beide Parteien haben für das

Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Aufgrund der

ausgewiesenen Bedürftigkeit der Ehefrau kann ihr Gesuch (inkl. unentgeltlicher

Rechtsbeistand) ohne weiteres bewilligt werden. Beim Ehemann ist festzuhalten,

dass sein Vermögen im Miteigentumsanteil am Familienhaus in [...] und in der 3.

Säule gebunden und deshalb nicht liquid ist. Ihm sind aus diesem Grund

ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand

zu bewilligen.

2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die

Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Vorliegend ist der

Berufungsbeklagte grossmehrheitlich unterlegen, weshalb er die Gerichtskosten

und die Parteikosten der Gegenpartei zu bezahlen hat. Die Gerichtskosten werden

aufgrund des Aufwands und der Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF 2'500.00

festgesetzt. Zufolge der ihm bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege trägt

vorderhand der Staat Solothurn die Gerichtskosten. Vorbehalten bleibt die

Rückforderung innert 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

3. Der Parteivertreter von A.___ macht

für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 480 Minuten bzw. 8 Stunden à CHF

270.00 und Auslagen von CHF 100.00 geltend. Der geltend gemachte Aufwand gibt

zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Stundenansatz wurde nachgewiesenermassen mit

der Klientin entsprechend vereinbart und kann daher übernommen werden. B.___

hat aufgrund dessen eine Parteientschädigung von CHF 2'434.00 an A.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Dr. Guido Fischer zu bezahlen. Das amtliche Honorar wird

antragsgemäss auf CHF 1'744.75 festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten

bleibt die Rückforderung des Staates innert 10 Jahren und die Nachforderung des

Anwalts im Betrag von CHF 689.25, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Der Parteivertreter von B.___ macht

einen Aufwand von 8.41 Stunden und Auslagen von CHF 64.10 geltend, was

ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Das amtliche Honorar ist aufgrund dessen

festzusetzen auf CHF 1'790.00 und ebenfalls zahlbar durch den Staat Solothurn.

Vorbehalten bleibt die Rückforderung des Staates innert 10 Jahren und die

Nachforderung des Anwalts im Betrag von CHF 815.15, sobald B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 13.

Juni 2023 wird aufgehoben.

2. Ziffer 5 lautet neu wie folgt: Der

Ehemann hat der Ehefrau aus güterrechtlicher Auseinandersetzung innert 30 Tagen

nach Rechtskraft des Ehescheidungsurteils den Betrag von CHF 86'257.55 zu

bezahlen.

Im Übrigen sind die

Ehegatten nach Bezahlung des vorgenannten Betrags mit der heutigen

Besitzstandswahrung güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens

von CHF 2'500.00 werden B.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

sie der Kanton Solothurn, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

4. B.___ hat A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Guido Fischer eine Parteientschädigung von CHF 2'434.00 zu

bezahlen.

Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Dr. Guido Fischer eine

Entschädigung von CHF 1'744.75 und Rechtsanwalt Oliver Wächter eine solche von

CHF 1'790.00 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der

Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage

sind, haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu

leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Dr. Guido Fischer CHF 689.25 und für

Rechtsanwalt Oliver Wächter CHF 815.15.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler