ZKBER.2023.53
Ehescheidung
12. März 2024Deutsch21 min
Übrigen sind die Ehegatten nach Bezahlung des vorgenannten Betrag[es] mit der heutigen
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. März 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Guido Fischer,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter
Berufungsbeklagter
betreffend Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien heirateten am […] 1996.
Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder sind volljährig und wirtschaftlich
selbstständig.
2. Am 4. Februar 2020 (Posteingang
beim Gericht) leitete die Ehefrau das Scheidungsverfahren ein. Das Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen datiert vom 13. Juni 2023. Das
begründete Urteil wurde den Parteien am 1. (Ehemann) bzw. 4. September 2023
(Ehefrau) zugestellt.
3. Am 3. Oktober 2023
erhob die Ehefrau form- und fristgerecht Berufung.
4. Angefochten ist Ziffer
5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 13. Juni 2023 in
Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung. Diese lautet wie folgt:
Der Ehemann hat der Ehefrau aus güterrechtlicher
Auseinandersetzung den Betrag von CHF 28'593.25 zu bezahlen. Die
weitergehenden Anträge betreffend Güterrecht werden abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Im
Übrigen sind die Ehegatten mit der heutigen Besitzstandswahrung güterrechtlich
vollständig auseinandergesetzt.
5. Die Berufungsklägerin (im
Folgenden auch Ehefrau) stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. In Gutheissung der Berufung sei Ziffer 5
des angefochtenen Urteils vom 13. Juni 2023 aufzuheben und wie folgt neu zu
fassen:
5. Der
Ehemann hat der Ehefrau aus güterrechtlicher Auseinandersetzung innert 30 Tagen
nach Rechtskraft des Ehescheidungsurteils den Betrag von CHF 86'258.35 zu
bezahlen.
Im
Übrigen sind die Ehegatten nach Bezahlung des vorgenannten Betrag[es] mit der heutigen
Besitzstandswahrung güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt.
2. Der Klägerin/Berufungsklägerin sei auch
für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und es sei ihr der unterzeichnende Anwalt als ihr unentgeltlicher
Rechtsvertreter beizuordnen.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Ehemannes und Berufungsbeklagten.
6. Die Berufungsantwort
des Ehemannes (Berufungsbeklagter) datiert vom 10. November 2023. Er stellt die
folgenden Anträge:
1. Die Berufung sei vollumfänglich
abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
2. Es sei die Berufungsklägerin zu
verpflichten, dem Berufungsbeklagten einen Prozesskostenvorschuss von CHF
5'000.00 zuzüglich MwSt. zu bezahlen.
3. Eventualiter sei dem Berufungsbeklagten
für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter
Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Berufungsklägerin.
7. Am 14. bzw. 21.
November 2023 gingen die Kostennoten der Parteien ein. Diese wurden der
jeweiligen Gegenpartei umgehend zur Kenntnis zugestellt.
8. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann
darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden
darauf Bezug genommen.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter hat zum Thema der
güterrechtlichen Auseinandersetzung ausgeführt, der Ehemann habe geltend
gemacht, dass es sich bei einem Teil seines Guthabens der Säule 3a nicht um
sein Eigentum und auch nicht um Errungenschaft handle. Seit dem Jahr 2003
hätten sein Vater und er je hälftig jährlich CHF 4000.00 als indirekte
Amortisation bezahlt. Die letzten vier Jahre habe nur noch sein Vater
eingezahlt. Belege dafür lägen nicht vor. Die Lebensversicherung mit einem
Rückkaufswert von CHF 57'186.50 laute allein auf den Ehemann. Für die
güterrechtliche Auseinandersetzung gelte der Verhandlungsgrundsatz. Alles
Vermögen eines Ehegatten gelte bis zum Beweis des Gegenteils als
Errungenschaft. Die Behauptungen des Ehemannes bezüglich der Einzahlungen
seines Vaters seien nicht belegt. Im Ergebnis bildeten die CHF 57'186.50 Errungenschaft
des Ehemannes, die es zu teilen gelte. Die weitergehenden Anträge betreffend
Güterrecht würden abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei. Die Ehefrau habe
Anspruch auf die Hälfte des Vorschlages.
2.
Die Berufungsklägerin
macht geltend, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung des güterrechtlichen
Anspruchs den Dispositivgrundsatz (gemeint wohl Dispositionsgrundsatz) verletzt
habe, indem das angefochtene Urteil festhalte, sie habe ihren Anspruch nicht
beziffert. Nicht angefochten werde der ihr zugesprochene Betrag aus der Teilung
der 3. Säule.
In der schriftlich begründeten Klage
habe sie in Ziffer 4 die Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung
beantragt. Anlässlich der mündlichen Replik in der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung habe sie detaillierte Ausführungen zur Höhe ihrer
güterrechtlichen Ansprüche gemacht. Bezüglich der Liegenschaft in [...] seien
diese mit CHF 57'665.00 beziffert worden. Die Ansprüche aus der 3. Säule hätten
damals noch nicht beziffert werden können. Das sei mit Eingabe vom 21. Oktober
2022.
nachgeholt worden. Es sei daher falsch bzw. mindestens überspitzt
formalistisch, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, die Ehefrau habe ihren
Anspruch aus Güterrecht nicht beziffert. Vielmehr hätte ihr ein Betrag von
total CHF 86'258.25 [recte CHF 86'258.35] zugesprochen werden müssen.
Bezüglich der geltend
gemachten Schulden habe der Berufungsbeklagte zwar verschiedene Zahlungen
erhalten. Daraus Darlehensschulden zu konstruieren, sei jedoch nicht angängig. Für
Anwaltskosten des Berufungsbeklagten hafte die Berufungsklägerin nicht. Das
geltend gemachte Darlehen über CHF 25'000.00 aus dem Jahr 2017 sei längst
zurückbezahlt, zudem sei dieses mit zwei Fahrzeugen des Berufungsbeklagten
abgesichert gewesen. Daher sei der gesamte Nettowert des Hauses Errungenschaft
des Ehemannes und daher hälftig zu teilen.
3.
Der Berufungsbeklagte
macht geltend, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sein könne, ein unbeziffertes
Rechtsbegehren aus bestrittenen Ausführungen der Klägerin zu interpretieren und
zu ergänzen. Des Weiteren werde betont, dass weder unrichtige Rechtsanwendung
noch unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werde. Die
Berufungsklägerin beschränke sich darauf geltend zu machen, der
Dispositivgrundsatz sei verletzt worden. Was damit gemeint sei, erschliesse
sich nicht.
Die Berufungsklägerin habe in der
schriftlich begründeten Klage beantragt, dass die güterrechtliche
Auseinandersetzung durchzuführen sei. Diesen Antrag habe sie im Rahmen der
Parteivorträge anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt. Richtig sei, dass sie
im Rahmen der mündlichen Replik ihr Rechtsbegehren hätte beziffern müssen. Es
genüge nicht auf begründete Ausführungen zu verweisen.
Die Liegenschaft sei Eigengut des
Berufungsbeklagten, die er mit seinem Bruder und seinem Vater im Jahr 2001
gekauft habe. Er bestreite weiterhin, dass der Berufungsklägerin daran etwas
zustehe. Insbesondere wäre sein Drittel, isoliert betrachtet, praktisch
wertlos, da er nicht realisiert werden könne. Auch habe er in den letzten
Jahren massive Schulden angehäuft, weil er nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei.
Er habe seine Lebenskosten, die Hypothek und die Nebenkosten nicht bezahlen
können. Seine Schulden seien mit Dokumenten belegt. Er würde niemals von seinen
Familienmitgliedern Miete verlangen. Irrelevant sei, woraus seine Schulden resultierten.
Dazu reiche er Urkunden als echte Noven ein. Seine Schulden bestünden nach wie
vor und seien eindeutig belegt.
4.1
Der Vorderrichter ging
davon aus, dass die Berufungsklägerin ihre güterrechtlichen Ansprüche
spätestens nach den Zeugen- und Parteibefragungen in der Hauptverhandlung hätte
beziffern müssen. Indem dies erst im ergänzenden schriftlichen Schlussvortrag
erfolgt sei, sei das verspätet.
Die Berufungsklägerin beruft sich auf
ihre Ausführungen im ersten Parteivortrag an der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung. Sie liess da u.a. ausführen: «Zu Ziff. 13 (Anmerkung: der
Klageantwort): Der Anteil an der Liegenschaft [...] wurde mit
Errungenschaftsmitteln gekauft. Die gerichtlich eingeholte Schätzung ergab
einen Wert von CHF 714'820.00 für die gesamte Liegenschaft. Nach Abzug der
Hypothek beträgt der Nettowert CHF 346'000.00. Daran partizipieren die Parteien
mit CHF 115'330.00. Die Hälfte davon, CHF 57'665.00, stehen der Ehefrau zu. Ich
betone, das sind nicht Eigengutsmittel, die dafür verwendet worden sind. Dafür
gibt es keinen Beweis. […] Der Ehemann hat noch Guthaben der Säule 3a. Von
denen wissen wir bis jetzt CHF 8'160.00, die Hälfte sind CHF 4'080.00. Hinzu
kommt ein Teil, den der Ehemann bis jetzt nicht deklariert hat. Für die
Liegenschaft im [...] hat der Ehemann CHF 10'000.00 für ein Schwimmbad investiert
und mit CHF 20’050.00 hat er ein Stück Wald im [...] gekauft. […] Das ergibt
CHF 15’025.00 güterrechtliche Ansprüche der Ehefrau. ….» (Aktenseite, AS 165
f.). Zusammenfassend führte sie weiter aus: «Total sind das CHF 76’770.00 plus
½ von den noch nicht vom Ehemann edierten Guthaben aus den Konti der Säule 3a.
Der Betrag ist zu bezahlen innert 30 Tagen nach Rechtskraft des
Scheidungsurteils. Ich halte an den gestellten Anträgen fest (AS 167).»
4.2
Das Bundesgericht hat
in BGE 137 III 617 E. 4.3 festgehalten: «Ein
Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der
Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (Kummer, Grundriss des
Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 107; zur Berufung ausdrücklich
Hungerbühler, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Brunner und andere
[Hrsg.], 2011, N. 14 zu Art. 311 ZPO; Urteil
5A_384/2007 vom 3. Oktober 2007 E. 1.3, in: FamPra.ch 2008 S. 226). Aus diesem
Dispositiv
Prozessgrundsatz folgt demnach im vorliegenden Verfahren, in dem der
Beschwerdeführer Begehren in der Sache stellen will, dass die auf Geldzahlung
gerichteten Berufungsanträge zu beziffern sind (vgl. Seiler, Die Berufung nach
der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2011, N. 883 f.; Trezzini, in:
Commentario al Codice di diritto processuale civile svizzero, 2011, S. 1368 f.;
Reetz/Theiler, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 2010, N. 34 zu Art. 311 ZPO
[wobei in der Lehre das Erfordernis der Bezifferung der Berufungsanträge
teilweise auch aus Art. 84 Abs. 2 ZPO abgeleitet
wird]).»
Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte
Begehren steht unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (BGE 137 III 617 E. 6.2). Auf ein formell mangelhaftes Rechtsbegehren ist ausnahmsweise
einzutreten, wenn sich aus der Begründung ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen
ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 II 313 E.
1.3).
4.3 Die Berufungsklägerin
hat im Rechtsbegehren der begründeten Scheidungsklage (Ziff. 4) vorinstanzlich die
Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung verlangt. Im ersten
Parteivortrag an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie dieses
Rechtsbegehren wiederholt. Im Schlussvortrag hat sie an der Replik festgehalten
und das Editionsbegehren (in Bezug auf die Guthaben der Säule 3a) wiederholt.
Die güterrechtliche Auseinandersetzung
dreht sich um die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Vermögenswerte
zwischen den Ehegatten. Da es hierbei um Geldforderungen geht, sind diese
konkret zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Stichtag für die güterrechtliche
Auseinandersetzung ist das Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens,
vorliegend der 3. Februar 2020 (Datum Postaufgabe; Art. 204 Abs. 2
Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210).
Aus dem oben zitierten Auszug aus dem
Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geht hervor, dass die
Berufungsklägerin zwar das Rechtsbegehren formell nicht angepasst, die güterrechtlichen
Forderungen in der Höhe von CHF 57'665.00 (= ½ des wertmässigen Anteils des
Berufungsbeklagten an der Liegenschaft in [...]) sowie ½ des Werts von zwei
Investitionen des Berufungsbeklagten in seine Liegenschaft im [...], in ein
Waldstück und Land ebenda im Betrag von CHF 15'025.00 im Rahmen des ersten
Parteivortrags an der Hauptverhandlung (Replik) konkret beziffert hat. Ausserdem
hat sie ½ des noch nicht vollständig bekannten Guthabens der Säule 3a des
Berufungsbeklagten für sich reklamiert. Aus dem ersten Parteivortrag an der
Hauptverhandlung war somit sowohl für das Gericht als auch für die Gegenpartei wertmässig
klar erkennbar, was die Berufungsklägerin wollte. Es ist daher von einem
zulässigen Rechtsbegehren in Bezug auf die güterrechtliche Forderung auszugehen.
Im Berufungsverfahren macht die
Berufungsklägerin noch den Betrag von total CHF 86'258.35 geltend. Zuzüglich zu
den bereits zugesprochenen CHF 28'593.25 (½ Anteil 3. Säule), verlangt sie CHF
57'665.00 (½ Anteil des Nettowerts des Miteigentums des Berufungsbeklagten an
der Liegenschaft in [...]).
5. Der Berufungsbeklagte
machte vorinstanzlich geltend, er habe die Liegenschaft in [...] im Jahr 2001
zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder mit Mitteln aus seinem Eigengut erworben.
Weiter führte er aus, der Wert seines Miteigentumsanteils sei tiefer als seine
Schulden, so dass auch dann nichts zu teilen wäre, wenn die Liegenschaft nicht
als Eigengut qualifiziert würde. Über weitere Vermögenswerte verfüge er nicht,
insbesondere nicht über ein Waldstück und Bauland im [...].
6.1 Im Rahmen des
Beweisverfahrens holte der Vorderrichter eine Schätzung der Liegenschaft ein.
Darin wurde der Verkehrswert der gesamten Liegenschaft auf CHF 715’000.00
geschätzt. Unbestritten lastet darauf eine Hypothek von CHF 369'000.00, so dass
von einem Nettowert von CHF 346'000.00 der ganzen Liegenschaft auszugehen ist.
Der Anteil des Berufungsbeklagten (1/3) beläuft sich folglich auf CHF
115'330.00, was nicht mehr bestritten wird.
Der Berufungsbeklagte machte sowohl in
der schriftlichen Klageantwort als auch in der Berufungsantwort geltend, dass
sein Liegenschaftsanteil Eigengut sei. Gemäss Art. 200 Abs. 1 ZGB ist
derjenige, der Eigengut behauptet, beweispflichtig. Bis zum Beweis des
Gegenteils wird Errungenschaft angenommen (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Der Berufungsbeklagte
offerierte vorinstanzlich die Parteibefragung als Beweismittel. Darin führte er
aus, er habe seinen Teil der Anzahlung an den Kaufpreis aus seinen Ersparnissen
finanziert (AS 197). Ob diese vor oder nach der Eheschliessung geäufnet wurden,
geht aus der Aussage nicht hervor. Weitere Beweismittel liegen nicht vor. Ein
Beweis dafür, dass die Anzahlung aus dem Eigengut des Berufungsbeklagten
geleistet wurde, fehlt somit. Es ist folglich von Errungenschaft auszugehen.
6.2 Demnach ist auf Seiten
des Berufungsbeklagten von Errungenschaftsaktiven im Gesamtwert von CHF 172'516.50
(inkl. Guthaben der Säule 3a) auszugehen.
7.1 Der Berufungsbeklagte
machte andererseits diverse Schulden im Gesamtbetrag von CHF 68'710.00 geltend,
die seine Errungenschaft belasteten. Dazu hat sich der Vorderrichter nicht geäussert.
Er hat sich darauf beschränkt festzustellen, dass die weitergehenden Anträge
betreffend Güterrecht abzuweisen seien.
7.2 Der Berufungsbeklagte
verlangt im Berufungsverfahren, dass die geltend gemachten Schulden berücksichtigt
werden. Es kann offen gelassen werden, ob er dies im Rahmen der Berufungsantwort
geltend machen konnte, oder ob es sich dabei implizit um eine Anschlussberufung
handelt. Da das Begehren fristgemäss vorgebracht wurde, ist es jedenfalls zu
beachten (vgl. BGE 137 III 617 ff.).
7.3 Bezüglich der
behaupteten Schulden hat der Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren neu die
Urkunden 1 – 4 eingereicht. Dabei handelt es sich um Schuldanerkennungen bzw.
Abzahlungsvereinbarungen mit den angeblichen Gläubigern, welche allesamt aus
der Zeit nach dem vorinstanzlichen Urteil datieren.
Aus rechtlicher Sicht ist dazu
festzuhalten, dass Noven im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO
zulässig sind, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer
Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Der Berufungsbeklagte
hat die geltend gemachten Schulden bereits vorin-stanzlich geltend gemacht. Für
deren Bestand im Zeitpunkt des Stichtags der güterechtlichen Auseinandersetzung
ist er beweispflichtig, was ihm offensichtlich bewusst war, da er vorinstanzlich
diverse Urkunden eingereicht und Zeugen beantragt hat (vgl. Klageantwort, BS
13).
Die im Berufungsverfahren neu
eingereichten Urkunden enthalten weder echte Noven, noch legt der
Berufungsbeklagte dar, weshalb diese bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vorinstanzlich
hätten eingereicht werden können (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die im
Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden 1 – 4 werden deshalb als
verspätet aus dem Recht gewiesen.
7.4.1 Zu den einzelnen Forderungen
ist Folgendes festzustellen:
Zur angeblichen Forderung über CHF
2'000.00 von [...] wurde vorinstanzlich [...], die Tochter der Parteien und
Ehefrau des angeblichen Gläubigers, als Zeugin einvernommen. Auf die Frage des
Gerichtspräsidenten, ob sie den Berufungsbeklagten unterstützten, antwortete
sie: «Jetzt nicht mehr. Wir haben ihn unterstützt. Wir bezahlen immer noch den
Zins. Wir bezahlen alles…» Auf Nachfrage ergänzte sie: «Ich wohne in der
Wohnung von ihm. Den Zins der Hypothek bezahlen wir». Auf die Frage, ob ihr
Ehemann den Vater finanziell unterstütze, sagte sie, er habe das machen müssen,
weil sie nicht gearbeitet habe. Auf die Frage, ob er (der Vater) das
zurückzahlen müsse, antwortete sie: «Wir erwarten, dass er das, was wir ihm
bezahlt haben, zurückgibt.» Zur Höhe des Betrages konnte sie keine Angaben
machen (AS 187).
[...] wohnt mit ihrer Familie in der
Wohnung des Berufungsbeklagten im Familienhaus in [...]. Dass sie unter diesen
Umständen den auf den Berufungsbeklagten entfallenden Anteil des
Hypothekarzinses und der Nebenkosten bezahlen entspricht der
Lebenswirklichkeit. Der angeblich mittellose Berufungsbeklagte ist gar nicht in
der Lage, Familie [...] die Wohnung unentgeltlich überlassen. Aus der beklagtischen
Urkunde 13 ist zu entnehmen, dass [...] von Januar 2019 bis August 2020
monatlich CHF 450.00 auf das Konto von [...] bei der [...] Bank überwiesen hat
von dem vierteljährlich der Hypothekarzins abgebucht wurde. Somit ist erwiesen,
dass die Zahlungen nicht an den Beklagten, sondern an die Miteigentümergemeinschaft
der Liegenschaft in [...] geleistet wurden. Eine Schuld des Berufungsbeklagten
in dieser Höhe gegenüber Familie [...] ist auch aus diesem Grund ist nicht
bewiesen. Ohnehin in darauf hinzuweisen, dass Familie [...] im Gegenzug in der
Wohnung des Berufungsbeklagten im Familienhaus wohnt, mithin den Zahlungen eine
mindestens adäquate Leistung gegenübersteht. Dem Zeugnis von [...] ist auch
nicht zu entnehmen, dass sie der Meinung ist, der Berufungsbeklagte habe ihnen
diese Kosten zurückzuzahlen. Vielmehr ging es ihr um finanzielle Unterstützung
die sie bzw. ihr Ehemann an ihren Vater geleistet hätten. Einen konkreten
Betrag konnte sie nicht nennen. Der Steuererklärung 2019 des Berufungsbeklagten
ist eine angebliche Schuld gegenüber [...] in der Höhe von CHF 7'650.00
(Vermerk: Hypoth. 17 x CHF 450.00) aufgeführt (beklagt. Urk. 9), welche aus den
obgenannten Gründen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu
berücksichtigen ist.
Gemäss beklagtischer Sammelurkunde 11
überwies [...] am 14. Februar 2019 CHF 2'000.00 an den Berufungsbeklagten. Ein
Zahlungsgrund wurde nicht angegeben. Der schriftlichen Bestätigung vom 9. Juni
2020 (beklagt. Urk. 10) ist u.a. zu entnehmen, dass u.a. [...] bestätigten,
dass sie B.___ aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme finanziell
unterstützten, indem sie den Hypothekarzins, sowie seit Mai 2020 die
Krankenkassenprämien und Leistungen bezahlten, ohne einen konkreten Betrag zu
nennen. Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist der 3. Februar
2020 (Datum Verfahrenseinleitung). Die Beiträge an den Lebensunterhalt des
Berufungsbeklagten durch Familie [...] ab Mai 2020 sind daher in diesem
Zusammenhang nicht relevant. Wofür die Zahlung am 14. Februar 2019 geleistet
wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen. Sie ist auch in der Steuererklärung
2019 nicht als Schuld aufgeführt. Eine Rückzahlungspflicht ist nicht
nachgewiesen.
7.4.2 Weiter macht der
Berufungskläger Schulden gegenüber [...] (Mutter) von CHF 5'000.00 geltend. Den
Akten ist zu entnehmen, dass [...] am 30. August 2019 CHF 5'000.00 an ihren
Sohn überwiesen hatte (beklagt. Sammelurk. 11). Ein Zahlungsgrund wurde nicht
angegeben. Dem Schuldenverzeichnis der Steuererklärung 2019 ist keine entsprechende
Schuld zu entnehmen (beklagt. Urk. 9). Auch aus Urkunde 10 ist keine
Rückzahlungspflicht abzuleiten (beklagt. Urk. 10). Weitere Beweismittel fehlen,
so dass eine Rückzahlungspflicht nicht nachgewiesen ist.
7.4.3 Gegenüber seinem
Vater [...] macht der Berufungsbeklagte Schulden in der Höhe von CHF 15'000.00
geltend. Nachgewiesen sind zwei Überweisungen von [...] an den
Berufungsbeklagten am 17. Juni und 25. November 2019 (beklagt. Sammelurk. 11).
In der Steuererklärung 2019 ist eine entsprechende Schuld über CHF 10'000.00
deklariert. [...] wurde an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge
befragt. Er bestätigte die Unterstützungsleistungen an seinen Sohn (vgl. auch beklagt.
Urk. 10). Auf die Frage des Gerichtspräsidenten, ob sein Sohn das Geld
zurückzahlen müsse, antwortete der Zeuge: «Wir haben innerhalb der Familie eine
Kultur, dass man die Sachen nicht aufschreibt. Es wird nirgends notiert, wer
wem was gibt. Ich denke nicht, dass er das zurückzahlen muss.» (AS 184). Es
fehlt somit auch hier am Nachweis der Rückzahlungspflicht.
7.4.4 Weiter macht der
Berufungsbeklagte geltend, dass er seinem Rechtsvertreter aus diversen
Verfahren insgesamt den Betrag von CHF 14'060.00 schulde. Im Recht liegt eine
«Zwischenabrechnung» seines Rechtsanwalts vom 5. November 2019, aus der der
genannte Betrag hervorgeht (beklagt. Urk. 11), versehen mit dem Hinweis auf die
Zahlungsfrist von 30 Tagen netto. Stichtag für die güterrechtliche
Auseinandersetzung ist der 3. Februar 2020, was auch dem anwaltlich vertretenen
Berufungsbeklagten bekannt sein musste. Die Berufungsklägerin warf
vorinstanzlich im ersten Parteivortrag die Frage auf, ob diese Rechnungen nicht
inzwischen bezahlt worden seien. Auf die Frage des Gerichtspräsidenten ob er
Schulden habe, antwortete der Berufungsbeklagte: «Die CHF 20'000.00» (AS 198). Was
er damit meinte, geht aus der Parteibefragung nicht hervor. Konkrete Fragen zu
der Anwaltsrechnung wurden im Rahmen der Parteibefragung nicht gestellt. Somit
ist festzuhalten, dass die Rechnung zwar allenfalls eine Schuld per 5. November
2019 zu beweisen vermag. Ob diese im Zeitpunkt der güterrechtlichen
Auseinandersetzung (3. Februar 2020) noch bestand, ist nicht nachgewiesen,
obwohl diese Frage von der Berufungsklägerin vorinstanzlich ausdrücklich
aufgeworfen wurde. Der Berufungsbeklagte trägt die Folgen der Beweislosigkeit
(Art. 8 ZGB).
7.4.5 Am 28. Mai 2017
schloss der Berufungsbeklagte mit [...] einen Darlehensvertrag über einen
Betrag von CHF 25'000.00 ab (beklagt. Urk. 11). Abgesichert wurde das Darlehen
mit der Übergabe von zwei Fahrzeugen der Marke [...], einem [...] und einem [...]
(Ziff. 6 des Vertrages), die nicht näher spezifiziert wurden. Das Darlehen
wurde für die Dauer von einem Jahr gewährt und war in monatlichen Raten von CHF
2'100.00 zu amortisieren (Ziff. 3 und 5 des Vertrages). Am 12. September 2020
bestätigte der Darlehensgeber schriftlich, dass dieses bis dato nicht
zurückbezahlt worden sei. Zum Schicksal der beiden Fahrzeuge, die ihm zur
Absicherung des Darlehens übergeben worden waren, äusserte er sich nicht.
Beweisrechtlich erfüllt die Bestätigung
die Anforderungen einer Urkunde (Art. 177 ZPO) im Rechtssinn nicht. In der
Steuererklärung 2017 (beklagt. Urk. 7) ist das Darlehen nicht deklariert,
ebenso wenig in der Steuererklärung 2018 (beklagt. Urk. 8). Erst in derjenigen
pro 2019 (beklagt. Urk. 9) ist es aufgeführt. Unklar ist, was mit den beiden
zur Absicherung des Darlehens an den Gläubiger übergebenen Fahrzeugen geschehen
ist. Deren Wert hätten an die Schuld angerechnet werden müssen sofern sie in
das Eigentum des Darlehensgebers übergegangen sind. Somit ist die Beweislage in
Bezug auf eine allfällige Restschuld aus diesem Darlehen unklar. Beweispflichtig
ist auch hier der Berufungsbeklagte. Er trägt die Folgen der Beweislosigkeit
(Art. 8 ZGB).
7.4.6 Somit fehlt es mit
Ausnahme des Anteils an der Hypothekarschuld am Nachweis von Schulden des
Ehemannes. Es bleibt somit bei der unbestrittenen Schuld von CHF 369'000.00 an
der er zu 1/3, d.h. mit CHF 123'000.00 beteiligt ist.
8. Die Ehefrau wies per
Stichtag auf ihren Konti Saldi von total CHF 1.37 aus (kläg. Urk. 15 und 16 zur
Eingabe vom 6.9.2021). Diese bilden ihre Errungenschaft. Die Errungenschaft des
Ehemannes besteht aus 1/3 des Nettowerts der Familienliegenschaft in [...] von
CHF 346'000.00 ausmachend CHF 115'330.00 sowie dem Guthaben der 3. Säule von
CHF 57'186.50, total CHF 172'516.50.
9. Demnach sind die
Vorschläge der Ehefrau von CHF 1.37 und des Ehemannes von CHF 172'516.50 je
hälftig zu teilen. Der güterrechtliche Anspruch der Ehefrau beläuft sich
folglich auf CHF 86'258.95. Davon ist ihr eigener Vorschlag abzuziehen. Der
Berufungsklägerin ist der Betrag von CHF 86'257.55 zuzusprechen. Dieser ist innert
30 Tagen seit Rechtskraft des Ehescheidungsurteils an die Ehefrau zu bezahlen.
III.
1. Beide Parteien haben für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Aufgrund der
ausgewiesenen Bedürftigkeit der Ehefrau kann ihr Gesuch (inkl. unentgeltlicher
Rechtsbeistand) ohne weiteres bewilligt werden. Beim Ehemann ist festzuhalten,
dass sein Vermögen im Miteigentumsanteil am Familienhaus in [...] und in der 3.
Säule gebunden und deshalb nicht liquid ist. Ihm sind aus diesem Grund
ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand
zu bewilligen.
2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die
Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Vorliegend ist der
Berufungsbeklagte grossmehrheitlich unterlegen, weshalb er die Gerichtskosten
und die Parteikosten der Gegenpartei zu bezahlen hat. Die Gerichtskosten werden
aufgrund des Aufwands und der Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF 2'500.00
festgesetzt. Zufolge der ihm bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege trägt
vorderhand der Staat Solothurn die Gerichtskosten. Vorbehalten bleibt die
Rückforderung innert 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
3. Der Parteivertreter von A.___ macht
für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 480 Minuten bzw. 8 Stunden à CHF
270.00 und Auslagen von CHF 100.00 geltend. Der geltend gemachte Aufwand gibt
zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Stundenansatz wurde nachgewiesenermassen mit
der Klientin entsprechend vereinbart und kann daher übernommen werden. B.___
hat aufgrund dessen eine Parteientschädigung von CHF 2'434.00 an A.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Guido Fischer zu bezahlen. Das amtliche Honorar wird
antragsgemäss auf CHF 1'744.75 festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten
bleibt die Rückforderung des Staates innert 10 Jahren und die Nachforderung des
Anwalts im Betrag von CHF 689.25, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Der Parteivertreter von B.___ macht
einen Aufwand von 8.41 Stunden und Auslagen von CHF 64.10 geltend, was
ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Das amtliche Honorar ist aufgrund dessen
festzusetzen auf CHF 1'790.00 und ebenfalls zahlbar durch den Staat Solothurn.
Vorbehalten bleibt die Rückforderung des Staates innert 10 Jahren und die
Nachforderung des Anwalts im Betrag von CHF 815.15, sobald B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 13.
Juni 2023 wird aufgehoben.
2. Ziffer 5 lautet neu wie folgt: Der
Ehemann hat der Ehefrau aus güterrechtlicher Auseinandersetzung innert 30 Tagen
nach Rechtskraft des Ehescheidungsurteils den Betrag von CHF 86'257.55 zu
bezahlen.
Im Übrigen sind die
Ehegatten nach Bezahlung des vorgenannten Betrags mit der heutigen
Besitzstandswahrung güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
von CHF 2'500.00 werden B.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
sie der Kanton Solothurn, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
4. B.___ hat A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Guido Fischer eine Parteientschädigung von CHF 2'434.00 zu
bezahlen.
Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Dr. Guido Fischer eine
Entschädigung von CHF 1'744.75 und Rechtsanwalt Oliver Wächter eine solche von
CHF 1'790.00 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der
Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage
sind, haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu
leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Dr. Guido Fischer CHF 689.25 und für
Rechtsanwalt Oliver Wächter CHF 815.15.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler