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Entscheid

ZKBER.2023.6

Eheschutz

21. Februar 2023Deutsch9 min

zu bezahlen (Ziffer 5 des Urteils). Weiter stellte er in Ziffer 6 des Urteils fest,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 21. Februar 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,

Berufungsklägerin

gegen

B.___,

Berufungsbeklagter

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehefrau) und B.___

(nachfolgend: Ehemann) führten vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein

Eheschutzverfahren, das die Ehefrau angehoben hatte. Mit Urteil vom 29.

November 2022 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident den Ehemann, für die der

Ehefrau und Mutter zugeteilte Tochter C.___ (geb. 2021) mit Wirkung ab 1. Juli

2022 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 94.00 (Barunterhalt)

zu bezahlen (Ziffer 5 des Urteils). Weiter stellte er in Ziffer 6 des Urteils fest,

dass der gebührende Unterhalt von C.___ nicht gedeckt ist und die Unterdeckung

CHF 5'256.00 beträgt (CHF 2'551.00 Barunterhalt, CHF 2'705.00

Betreuungsunterhalt).

2. Frist- und formgerecht erhob die

Ehefrau im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung

gegen das Urteil. Sie beantragt, die Ziffern 5 und 6 des Urteils aufzuheben.

Der Unterhaltsbeitrag für C.___ sei auf CHF 1'408.75 (Barunterhalt) zu erhöhen

und als Unterdeckung für den Barunterhalt sei ein Betrag von CHF 1'237.25 und

für den Betreuungsunterhalt ein solcher von CHF 2'705.00 festzustellen. Der

Ehemann reichte innert der ihm dafür angesetzten Frist keine Berufungsantwort

ein.

3. Die Streitsache ist spruchreif. In

Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die

Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Umstritten ist der

Kinderunterhaltsbeitrag. Der Amtsgerichtspräsident ging bei dessen Bemessung

von einem massgebenden monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF

3'360.00 aus. Der festgesetzte Barunterhaltsbeitrag von CHF 94.00 entspricht

der Differenz zum für den Ehemann ermittelten Bedarf von CHF 3'266.00. Beim

Bedarf des Kindes ging er von CHF 2'846.00 und bei der Ehefrau von CHF 2'705.00

aus. Einkünfte rechnete er der Ehefrau keine an. Die Ehefrau und

Berufungsklägerin beanstandet in erster Linie die Höhe des dem Ehemann

angerechneten Einkommens. Weiter rügt sie, der Vorderrichter habe dem Ehemann

beim Bedarf zu Unrecht einen Betrag von CHF 63.00 für Weiterbildung

zugestanden.

2.1

Der Amtsgerichtspräsident erwog zum

Einkommen des Ehemannes, gemäss Schreiben der D.___ GmbH vom 1. September

2022.

betrage der Monatslohn ab 1. September 2022 CHF 4'400.00 brutto.

Den Lohnabrechnungen der Monate September und Oktober 2022 könne entnommen

werden, dass sich das Nettoeinkommen auf CHF 3'360.00 belaufe. Dies unter

Berücksichtigung, dass die Arbeitgeberin auch die Quellensteuer abziehe. Dem

Ehemann werde kein 13. Monatslohn ausbezahlt.

2.2

Die Ehefrau führt in ihrer Berufung

dagegen aus, anlässlich der Eheschutzverhandlung sei weder belegt worden, ob

dem Ehemann tatsächlich kein 13. Monatslohn ausgerichtet werde, noch sei der

Lohnausweis 2021 vorgelegen, um sich ein Bild über das letzte durchschnittliche

Jahreseinkommen machen zu können. Im Rahmen der Parteibefragung habe der

Ehemann zu Protokoll gegeben, sein Pensum sei auf 80% reduziert worden, weil es

weniger Arbeit gegeben habe. Im Winter gebe es immer weniger Arbeit. Wenn es wieder

mehr Arbeit gebe, könne er den Chef fragen und auch wieder mehr arbeiten. Er

arbeite schon drei Jahre bei der D.___ GmbH. Einen 13. Monatslohn bekomme er

nicht. Sie selber habe im Rahmen der Eheschutzverhandlung zum Ausdruck

gebracht, dass sie darum wisse, dass ihr Mann im Winter weniger arbeite als im

Sommer. Dies sei immer so gewesen. Das Pensum liege über das Jahr verteilt

zwischen 80% und 100%. Die vom Ehemann im Eheschutzverfahren edierten Belege liessen

vor dem Hintergrund seiner Aussagen bei der Parteibefragung keinen anderen

Schluss zu, als dass das seit September reduzierte Einkommen nicht als

dauerhaft reduziert angesehen werden dürfe. Er habe selber ausgesagt, im Winter

immer weniger zu arbeiten als im Sommer, was sich mit ihren eigenen Angaben decke.

In der Zwischenzeit habe sie im Übrigen auch eine Kopie des Lohnausweises 2021

des Ehemannes erhältlich machen können. Daraus sei ersichtlich, dass dieser im

Jahr 2021 nach Abzug Quellensteuer einen Jahresnettolohn von CHF 57'741.00 erzielt

habe, was exklusive Kinderzulage einem Monatsnettoeinkommen von CHF 4'611.75 entspreche

und damit, wenn man bedenke, dass das Einkommen auch im Jahr 2021 schwankend

gewesen sein dürfte, ein klares Zeichen dafür sei, dass es sich bei der im

September 2022 vom Arbeitgeber bescheinigten Lohnreduktion um einen

Gefälligkeitsdienst des Arbeitgebers handeln dürfte. Selbst wenn man nicht

davon ausgehe, dass der just im September reduzierte Lohn, nachdem Anfang August

das Eheschutzverfahren eingeleitet worden sei, ein Gefälligkeitsdienst des

Arbeitgebers gewesen sei, dann hätte die Vorinstanz dem Berufungsbeklagten

zumindest ein hypothetisches Einkommen in Höhe des 2021 erzielten Lohnes

aufrechnen müssen. Denn bei einer derartigen Diskrepanz beim Lohn wäre es dem

Berufungsbeklagten ohne Weiteres zumutbar, die Stelle zu wechseln und sich

wieder eine Anstellung mit angemessenem Lohn zu organisieren. All dies habe die

Vorinstanz nicht in ihre Erwägungen miteinbezogen und mithin falsch

entschieden.

2.3

Die Rüge der Ehefrau ist begründet. Der

Ehemann antwortete bei der Vorinstanz auf die Frage, weshalb er ab 1. September

2022.

nur noch 36 Stunden statt wie bisher 45 Stunden pro Woche arbeite, dass

sie viel Arbeit gehabt hätten und dann nicht mehr so viel, weshalb sein Pensum

reduziert worden sei. Wenn sie mehr Arbeit hätten, könne er mehr arbeiten, da

müsse er aber den Chef fragen. Im Winter hätten sie immer weniger Arbeit. Er

arbeite bereits seit fast drei Jahren bei der D.___ GmbH. Während Corona habe

er gar nicht arbeiten können (Protokoll der Verhandlung vom 9. November 2022,

S. 3). Angesichts dieser Ausführungen ist in der Tat davon auszugehen, dass das

Einkommen des Ehemannes schwankend ist. Es rechtfertigt sich deshalb, entgegen

dem Amtsgerichtspräsidenten nicht bloss auf die beiden aktuellsten

Lohnabrechnungen, sondern auf einen grösseren Zeitraum abzustellen. Die Ehefrau

reichte mit ihrer Berufung den Lohnausweis des Ehemannes für das Jahr 2021 ein.

Obwohl dieser Lohnausweis erst im Berufungsverfahren eingereicht wurde, ist er

zu beachten (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Nach Abzug der Quellensteuer erzeigt der

Lohnausweis ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'611.75. Es ist anzunehmen,

dass er dieses Einkommen im Schnitt auch während der Geltungsdauer der

vorliegenden Unterhaltsregelung erwirtschaften kann. Sollte ihm dies beim

bisherigen Arbeitgeber nicht möglich sein, hat er sich um eine andere Stelle zu

bemühen, die es ihm ermöglicht, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Um

der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern nachzukommen, sind an die Ausnützung

der Erwerbskraft besonders hohe Anforderungen zu stellen. Mit der Ehefrau ist

auf Seiten des Ehemannes somit von einem monatlichen Einkommen von CHF 4'611.75

auszugehen.

3.

Begründet ist die Berufung auch,

soweit die Ehefrau rügt, der Vorderrichter habe dem Ehemann unter dem Titel

Weiterbildung zu Unrecht einen Betrag von CHF 63.00 angerechnet. Der

Amtsgerichtspräsident führte dazu aus, der Ehemann habe einen Beleg für den

Besuch eines Deutschkurses an der Volkshochschule […] eingereicht. Er habe an

der Verhandlung ausgesagt, dass er diesen Kurs auch weiterhin besuchen möchte.

Die Verbesserung seiner Deutschkenntnisse sei im Hinblick auf eine mögliche

Verbesserung seines Einkommens wünschenswert, weshalb diese Kosten im Bedarf zu

berücksichtigen seien. Die Ehefrau verweist zu Recht auf die Aussage des

Ehemannes, wonach er den Kurs weitermachen möchte, damit er den C-Ausweis

erhalte (Protokoll der Verhandlung vom 9. November 2022, S. 4). Entgegen der

Auffassung des Vorderrichters steht der Besuch dieses Kurses somit zumindest

nicht direkt im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit des Ehemannes. Zudem ist

der entsprechenden Rechnung der Volkshochschule zu entnehmen, dass der Kurs

bloss bis Februar 2023 dauert und die entsprechenden Kosten damit nur zu einem

kleinen Teil während der Dauer der vorliegend zu regelnden Unterhaltspflicht

anfallen. Der vom Vorderrichter für den Ehemann ermittelte Bedarf von CHF

3'266.00 ist damit um CHF 63.00 auf CHF 3'203.00 zu reduzieren.

Dispositiv

4. Die Berufung ist aus diesen Gründen

gutzuheissen. Angesichts des massgebenden Einkommens des Ehemannes von CHF

4'611.75 und des Bedarfs von CHF 3'203.00 ist er in der Lage, einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 1'400.00 zu leisten. Der Anspruch des Kindes

auf Barunterhalt im Umfang von 2'846.00 bleibt damit – nach Anrechnung der

Kinderzulage von CHF 200.00 – im Umfang von CHF 1'246.00 ungedeckt. Der

ungedeckte Betreuungsunterhalt beträgt CHF 2'705.00. Die Ziffern 5 und 6 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 29. November

2022 sind aufzuheben und entsprechend neu zu formulieren.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens

gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten des Ehemannes. Wie bei der Vorinstanz

ist der Ehefrau die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

Bei der Berechnung der Ausfallhaftung ist für die Aufwendungen bis 31. Dezember

2022 von einem Stundenansatz von CHF 180.00 auszugehen. Im Übrigen gibt die

Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau zu keinen

Bemerkungen Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen. Die

Ziffern 5 und 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 29. November 2022 werden aufgehoben.

2. Der Vater hat für die Tochter C.___ mit Wirkung ab dem 1. Juli 2022

monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'400.00

(Barunterhalt) zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen können angerechnet

werden.

Allfällige vom Ehemann bezogene

Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen und

zusätzlich geschuldet.

3. Es wird festgestellt, dass der

gebührende Unterhalt von C.___ im Sinne von Art. 286a Abs. 1 ZGB

nicht gedeckt ist. Die monatliche Unterdeckung beträgt CHF 3'951.00 (CHF 1'246.00 Barunterhalt, CHF 2'705.00 Betreuungsunterhalt).

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'000.00 hat B.___ zu bezahlen.

5. B.___ hat A.___ vertreten durch die

unentgeltlichen Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'355.60 zu bezahlen. Für

einen Betrag von CHF 1'351.10 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des

Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im

Umfang von CHF 4.50 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler