ZKBER.2023.6
Eheschutz
21. Februar 2023Deutsch9 min
zu bezahlen (Ziffer 5 des Urteils). Weiter stellte er in Ziffer 6 des Urteils fest,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. Februar 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Berufungsklägerin
gegen
B.___,
Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Ehefrau) und B.___
(nachfolgend: Ehemann) führten vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein
Eheschutzverfahren, das die Ehefrau angehoben hatte. Mit Urteil vom 29.
November 2022 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident den Ehemann, für die der
Ehefrau und Mutter zugeteilte Tochter C.___ (geb. 2021) mit Wirkung ab 1. Juli
2022 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 94.00 (Barunterhalt)
zu bezahlen (Ziffer 5 des Urteils). Weiter stellte er in Ziffer 6 des Urteils fest,
dass der gebührende Unterhalt von C.___ nicht gedeckt ist und die Unterdeckung
CHF 5'256.00 beträgt (CHF 2'551.00 Barunterhalt, CHF 2'705.00
Betreuungsunterhalt).
2. Frist- und formgerecht erhob die
Ehefrau im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung
gegen das Urteil. Sie beantragt, die Ziffern 5 und 6 des Urteils aufzuheben.
Der Unterhaltsbeitrag für C.___ sei auf CHF 1'408.75 (Barunterhalt) zu erhöhen
und als Unterdeckung für den Barunterhalt sei ein Betrag von CHF 1'237.25 und
für den Betreuungsunterhalt ein solcher von CHF 2'705.00 festzustellen. Der
Ehemann reichte innert der ihm dafür angesetzten Frist keine Berufungsantwort
ein.
3. Die Streitsache ist spruchreif. In
Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die
Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Umstritten ist der
Kinderunterhaltsbeitrag. Der Amtsgerichtspräsident ging bei dessen Bemessung
von einem massgebenden monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF
3'360.00 aus. Der festgesetzte Barunterhaltsbeitrag von CHF 94.00 entspricht
der Differenz zum für den Ehemann ermittelten Bedarf von CHF 3'266.00. Beim
Bedarf des Kindes ging er von CHF 2'846.00 und bei der Ehefrau von CHF 2'705.00
aus. Einkünfte rechnete er der Ehefrau keine an. Die Ehefrau und
Berufungsklägerin beanstandet in erster Linie die Höhe des dem Ehemann
angerechneten Einkommens. Weiter rügt sie, der Vorderrichter habe dem Ehemann
beim Bedarf zu Unrecht einen Betrag von CHF 63.00 für Weiterbildung
zugestanden.
2.1
Der Amtsgerichtspräsident erwog zum
Einkommen des Ehemannes, gemäss Schreiben der D.___ GmbH vom 1. September
2022.
betrage der Monatslohn ab 1. September 2022 CHF 4'400.00 brutto.
Den Lohnabrechnungen der Monate September und Oktober 2022 könne entnommen
werden, dass sich das Nettoeinkommen auf CHF 3'360.00 belaufe. Dies unter
Berücksichtigung, dass die Arbeitgeberin auch die Quellensteuer abziehe. Dem
Ehemann werde kein 13. Monatslohn ausbezahlt.
2.2
Die Ehefrau führt in ihrer Berufung
dagegen aus, anlässlich der Eheschutzverhandlung sei weder belegt worden, ob
dem Ehemann tatsächlich kein 13. Monatslohn ausgerichtet werde, noch sei der
Lohnausweis 2021 vorgelegen, um sich ein Bild über das letzte durchschnittliche
Jahreseinkommen machen zu können. Im Rahmen der Parteibefragung habe der
Ehemann zu Protokoll gegeben, sein Pensum sei auf 80% reduziert worden, weil es
weniger Arbeit gegeben habe. Im Winter gebe es immer weniger Arbeit. Wenn es wieder
mehr Arbeit gebe, könne er den Chef fragen und auch wieder mehr arbeiten. Er
arbeite schon drei Jahre bei der D.___ GmbH. Einen 13. Monatslohn bekomme er
nicht. Sie selber habe im Rahmen der Eheschutzverhandlung zum Ausdruck
gebracht, dass sie darum wisse, dass ihr Mann im Winter weniger arbeite als im
Sommer. Dies sei immer so gewesen. Das Pensum liege über das Jahr verteilt
zwischen 80% und 100%. Die vom Ehemann im Eheschutzverfahren edierten Belege liessen
vor dem Hintergrund seiner Aussagen bei der Parteibefragung keinen anderen
Schluss zu, als dass das seit September reduzierte Einkommen nicht als
dauerhaft reduziert angesehen werden dürfe. Er habe selber ausgesagt, im Winter
immer weniger zu arbeiten als im Sommer, was sich mit ihren eigenen Angaben decke.
In der Zwischenzeit habe sie im Übrigen auch eine Kopie des Lohnausweises 2021
des Ehemannes erhältlich machen können. Daraus sei ersichtlich, dass dieser im
Jahr 2021 nach Abzug Quellensteuer einen Jahresnettolohn von CHF 57'741.00 erzielt
habe, was exklusive Kinderzulage einem Monatsnettoeinkommen von CHF 4'611.75 entspreche
und damit, wenn man bedenke, dass das Einkommen auch im Jahr 2021 schwankend
gewesen sein dürfte, ein klares Zeichen dafür sei, dass es sich bei der im
September 2022 vom Arbeitgeber bescheinigten Lohnreduktion um einen
Gefälligkeitsdienst des Arbeitgebers handeln dürfte. Selbst wenn man nicht
davon ausgehe, dass der just im September reduzierte Lohn, nachdem Anfang August
das Eheschutzverfahren eingeleitet worden sei, ein Gefälligkeitsdienst des
Arbeitgebers gewesen sei, dann hätte die Vorinstanz dem Berufungsbeklagten
zumindest ein hypothetisches Einkommen in Höhe des 2021 erzielten Lohnes
aufrechnen müssen. Denn bei einer derartigen Diskrepanz beim Lohn wäre es dem
Berufungsbeklagten ohne Weiteres zumutbar, die Stelle zu wechseln und sich
wieder eine Anstellung mit angemessenem Lohn zu organisieren. All dies habe die
Vorinstanz nicht in ihre Erwägungen miteinbezogen und mithin falsch
entschieden.
2.3
Die Rüge der Ehefrau ist begründet. Der
Ehemann antwortete bei der Vorinstanz auf die Frage, weshalb er ab 1. September
2022.
nur noch 36 Stunden statt wie bisher 45 Stunden pro Woche arbeite, dass
sie viel Arbeit gehabt hätten und dann nicht mehr so viel, weshalb sein Pensum
reduziert worden sei. Wenn sie mehr Arbeit hätten, könne er mehr arbeiten, da
müsse er aber den Chef fragen. Im Winter hätten sie immer weniger Arbeit. Er
arbeite bereits seit fast drei Jahren bei der D.___ GmbH. Während Corona habe
er gar nicht arbeiten können (Protokoll der Verhandlung vom 9. November 2022,
S. 3). Angesichts dieser Ausführungen ist in der Tat davon auszugehen, dass das
Einkommen des Ehemannes schwankend ist. Es rechtfertigt sich deshalb, entgegen
dem Amtsgerichtspräsidenten nicht bloss auf die beiden aktuellsten
Lohnabrechnungen, sondern auf einen grösseren Zeitraum abzustellen. Die Ehefrau
reichte mit ihrer Berufung den Lohnausweis des Ehemannes für das Jahr 2021 ein.
Obwohl dieser Lohnausweis erst im Berufungsverfahren eingereicht wurde, ist er
zu beachten (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Nach Abzug der Quellensteuer erzeigt der
Lohnausweis ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'611.75. Es ist anzunehmen,
dass er dieses Einkommen im Schnitt auch während der Geltungsdauer der
vorliegenden Unterhaltsregelung erwirtschaften kann. Sollte ihm dies beim
bisherigen Arbeitgeber nicht möglich sein, hat er sich um eine andere Stelle zu
bemühen, die es ihm ermöglicht, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Um
der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern nachzukommen, sind an die Ausnützung
der Erwerbskraft besonders hohe Anforderungen zu stellen. Mit der Ehefrau ist
auf Seiten des Ehemannes somit von einem monatlichen Einkommen von CHF 4'611.75
auszugehen.
3.
Begründet ist die Berufung auch,
soweit die Ehefrau rügt, der Vorderrichter habe dem Ehemann unter dem Titel
Weiterbildung zu Unrecht einen Betrag von CHF 63.00 angerechnet. Der
Amtsgerichtspräsident führte dazu aus, der Ehemann habe einen Beleg für den
Besuch eines Deutschkurses an der Volkshochschule […] eingereicht. Er habe an
der Verhandlung ausgesagt, dass er diesen Kurs auch weiterhin besuchen möchte.
Die Verbesserung seiner Deutschkenntnisse sei im Hinblick auf eine mögliche
Verbesserung seines Einkommens wünschenswert, weshalb diese Kosten im Bedarf zu
berücksichtigen seien. Die Ehefrau verweist zu Recht auf die Aussage des
Ehemannes, wonach er den Kurs weitermachen möchte, damit er den C-Ausweis
erhalte (Protokoll der Verhandlung vom 9. November 2022, S. 4). Entgegen der
Auffassung des Vorderrichters steht der Besuch dieses Kurses somit zumindest
nicht direkt im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit des Ehemannes. Zudem ist
der entsprechenden Rechnung der Volkshochschule zu entnehmen, dass der Kurs
bloss bis Februar 2023 dauert und die entsprechenden Kosten damit nur zu einem
kleinen Teil während der Dauer der vorliegend zu regelnden Unterhaltspflicht
anfallen. Der vom Vorderrichter für den Ehemann ermittelte Bedarf von CHF
3'266.00 ist damit um CHF 63.00 auf CHF 3'203.00 zu reduzieren.
Dispositiv
4. Die Berufung ist aus diesen Gründen
gutzuheissen. Angesichts des massgebenden Einkommens des Ehemannes von CHF
4'611.75 und des Bedarfs von CHF 3'203.00 ist er in der Lage, einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 1'400.00 zu leisten. Der Anspruch des Kindes
auf Barunterhalt im Umfang von 2'846.00 bleibt damit – nach Anrechnung der
Kinderzulage von CHF 200.00 – im Umfang von CHF 1'246.00 ungedeckt. Der
ungedeckte Betreuungsunterhalt beträgt CHF 2'705.00. Die Ziffern 5 und 6 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 29. November
2022 sind aufzuheben und entsprechend neu zu formulieren.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens
gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten des Ehemannes. Wie bei der Vorinstanz
ist der Ehefrau die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Bei der Berechnung der Ausfallhaftung ist für die Aufwendungen bis 31. Dezember
2022 von einem Stundenansatz von CHF 180.00 auszugehen. Im Übrigen gibt die
Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau zu keinen
Bemerkungen Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen. Die
Ziffern 5 und 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 29. November 2022 werden aufgehoben.
2. Der Vater hat für die Tochter C.___ mit Wirkung ab dem 1. Juli 2022
monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'400.00
(Barunterhalt) zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen können angerechnet
werden.
Allfällige vom Ehemann bezogene
Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen und
zusätzlich geschuldet.
3. Es wird festgestellt, dass der
gebührende Unterhalt von C.___ im Sinne von Art. 286a Abs. 1 ZGB
nicht gedeckt ist. Die monatliche Unterdeckung beträgt CHF 3'951.00 (CHF 1'246.00 Barunterhalt, CHF 2'705.00 Betreuungsunterhalt).
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 hat B.___ zu bezahlen.
5. B.___ hat A.___ vertreten durch die
unentgeltlichen Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'355.60 zu bezahlen. Für
einen Betrag von CHF 1'351.10 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des
Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im
Umfang von CHF 4.50 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler