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Entscheid

ZKBER.2023.60

Ehescheidung (Unterhalt) / Bundesgerichtsurteil vom 15. November 2023

23. Dezember 2024Deutsch122 min

die Berufungsantwort des Ehemannes zur Berufung der Ehefrau ein. Gleichzeitig erhob

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 23. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,

Berufungskläger

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,

Berufungsbeklagte

betreffend Ehescheidung

(Unterhalt) / Bundesgerichtsurteil vom 15. November 2023

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (Ehemann) und B.___ (Ehefrau)

heirateten 1999 in [...]. Aus der Ehe gingen die drei Töchter C.___, geb. 1999,

D.___, geb. 2002, und E.___, geb. 2003, hervor.

2. Die Parteien wurden mit

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016

geschieden. Gegen die Ziffern 5 und 6 dieses Urteils erhob der Ehemann und

gegen Ziffer 6 die Ehefrau Berufung und der Ehemann Anschlussberufung. Die

angefochtenen Ziffern 5 und 6 des Urteils lauten wie folgt:

5. A.___ hat B.___ für die Töchter

monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'750.00 zu bezahlen.

Die

Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den

Kindern jedoch zusätzlich zukommen.

Die

Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit

hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, längstens jedoch

bis zum 25. Altersjahr.

Ausserordentliche

Kosten für die Kinder (z.B. Zahnkorrekturen) tragen die Eltern über die

Regelung hinaus gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten, soweit diese

nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind.

6. A.___ hat B.___ [einen] monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu

bezahlen:

- ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis 31. Juli

2016

CHF 2'120.00

- vom 1. August 2016 bis 31. Januar

2020

CHF

700.00

- vom 1. Februar 2020 bis 31. Juli 2023

CHF

605.00

- vom 1. August 2023 bis 31. Dezember

2024

CHF

1'905.00

- vom 1. Januar 2025 bis zur

ordentlichen Pensionierung

des

Ehemannes

CHF

3'055.00

3.1 Der Ehemann reichte am

11. August 2016 Berufung ein und stellte die folgenden Anträge:

1. Die Ziffern 5 und 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten

von Bucheggberg-Wasseramt vom 16.6.2016 seien wie folgt zu ändern:

a) Der Berufungskläger sei zu verpflichten,

seinen Kindern einen monatlich vor-auszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF

1'326.00 plus AZ bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, längstens

jedoch bis zum 25. Altersjahr zu bezahlen.

b) Der Berufungskläger sei zu verpflichten,

der Berufungsbeklagten, ausgehend von Kinderunterhaltsbeiträgen von je CHF

1'326.00 plus AZ, gestützt auf Art. 125 ZGB folgende Unterhaltsbeiträge zu

bezahlen:

- ab Rechtskraft Scheidung bis 31.12.2019

CHF 1'349.00

- ab 1.1.2020 bis 31.7.2023

CHF 0.00

- ab 1.8.2023 bis 31.12.2024

CHF 468.00

- ab 1.1.2025 bis zur ordentlichen Pensionierung des

Berufungsklägers

CHF 1'343.65

c) eventualiter nach richterlichem

Ermessen.

2. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.2 Am 26. September 2016

ging die Berufungsantwort der Ehefrau zur Berufung des Ehemannes ein. Sie

stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Berufung des Ehemannes sei

abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4.1 Bereits am 17. August

2016 hatte die Ehefrau ebenfalls Berufung (im Folgenden auch Berufungsklägerin,

Berufungsbeklagte, Anschlussberufungsbeklagte und Mutter) erklärt und folgende

Berufungsanträge gestellt:

1. Es sei

Ziffer 6 des Urteils vom 16. Juni 2016 des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt,

Zivilabteilung, teilweise aufzuheben und es sei der Ehemann und

Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Ehefrau und Berufungsklägerin ab

Rechtskraft des Ehescheidungsurteils, folgenden nachehelichen Unterhaltsbeitrag

monatlich im Voraus zu bezahlen:

CHF

3'700.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Januar 2020,

CHF 4'300.00 ab Februar

2020 bis und mit Juli 2023,

CHF 4'850.00 von August

2023 bis und mit Dezember 2024,

CHF 5'400.00 ab Januar

2024 [recte 2025] bis zum ordentlichen AHV-Alter des Ehemannes.

2. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

4.2 Am 29. September 2016 ging

die Berufungsantwort des Ehemannes zur Berufung der Ehefrau ein. Gleichzeitig erhob

er Anschlussberufung (im Folgenden auch Berufungskläger, Berufungsbeklagter,

Anschlussberufungskläger und Vater). Seine Anträge lauten wie folgt:

1. Die

Berufung sei abzuweisen.

2. Anschlussberufungsweise

seien die Ziffern 5 und 6 des Urteils vom 16.6.2016 des Richteramts

Bucheggberg-Wasseramt wie folgt abzuändern:

a) Der Berufungsbeklagte sei zu

verpflichten, seinen Kindern einen monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag von je CHF 1'326.00 plus AZ bis zum Abschluss einer

angemessenen Erstausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr, zu

bezahlen (s. Berufung Ehemann).

b) Der Berufungsbeklagte sei im weiteren zu

verpflichten, der Berufungsklägerin, ausgehend von Kinderunterhaltsbeiträgen

von je CHF 1'326.00 plus AZ, gestützt auf Art. 125 ZGB folgende

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- ab Rechtskraft Scheidung bis 31.12.2019

CHF 1'722.55

- ab 1.1.2020 bis 31.12.2021

CHF 69.55

- ab 1.1.2022 bis 31.7.2023

CHF 0.00

- ab 1.8.2023 bis 31.12.2024

CHF 350.45

- ab 1.1.2025 bis zur Pensionierung des Ehemannes

CHF 981.35

c) eventualiter nach richterlichem

Ermessen.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4.3 Am 3. November 2016

reichte die Ehefrau die Anschlussberufungsantwort mit folgenden Anträgen ein:

1. Die

Anschlussberufung sei abzuweisen.

2. Es

sei in Gutheissung der Berufung der Ehefrau vom 17. August 2016 Ziffer 6 des

Urteils vom 16. Juni 2016 des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt,

Zivilabteilung, teilweise aufzuheben und es sei der Ehemann zu verpflichten,

der Ehefrau ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils, folgenden nachehelichen

Unterhaltsbeitrag monatlich im Voraus zu bezahlen:

ab

Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Januar 2020 CHF

3'700.00

ab Februar 2020 bis und

mit Juli 2023 CHF 4'300.00

ab August 2023 bis und mit

Dezember 2024 CHF 4'850.00

ab Januar 2024 [recte

2025] bis zum ordentlichen AHV-Alter

des Ehemannes CHF

5'400.00

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5.1 Mit Verfügung vom 13.

Januar 2017 wurde den Parteien bis zum 3. Februar 2017 Gelegenheit geboten,

aufgrund der Neuregelung des Kinderunterhaltsrechts die Rechtsbegehren

anzupassen.

5.2 Innert erstreckter

Frist reichte der Ehemann am 23. Februar 2017 folgende Rechtsbegehren ein:

1. Die Ziffern 5 und 6 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16.6.2016 seien wie folgt

zu ändern:

a) Der Berufungskläger sei zu verpflichten,

seinen Kindern folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

ab dem 19.8.2016

(Rechtskraft Scheidung) bis 31.12.2016: je CHF 1'326.00 plus AZ

-

ab dem 1.1.2017 bis

31.12.2019

für die

volljährige Tochter C.___ CHF 751.00 plus AZ

für die

Tochter D.___ CHF 1'503.00 plus AZ

für die

Tochter E.___ CHF 1'879.00 plus AZ

-

ab dem 1.1.2020 bis zum

Abschluss der Erstausbildung, längstens bis zum 25. Altersjahr, je CHF 1'027.00

plus AZ

b) Der Berufungskläger sei im Weiteren zu

verpflichten, der Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 125 ZGB folgende

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

ab Rechtskraft Scheidung

bis 31.12.2016 CHF 1'349.00

-

ab 1.1.2017 bis 31.12.2019 CHF

920.00

-

ab 1.1.2020 bis 31.12.2021 CHF

1'126.00

-

ab 1.1.2022 bis 31.12.2024 CHF

1'234.00

-

ab 1.1.2025 bis zur

Pensionierung des CHF 1'343.65

Berufungsbeklagten

c) Eventualiter nach richterlichem

Ermessen.

2. Unter Kosten und

Entschädigungsfolgen.

5.3 Die Anträge der Ehefrau datieren vom 30.

März 2017. Sie verlangt Folgendes:

1. Die Berufung bzw. die mit Eingabe vom

23. Februar 2017 gestellten Anträge seien abzuweisen.

2. In teilweiser Aufhebung von Ziffer 5 des

Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 sei der

Berufungskläger zu verpflichten, seinen Kindern ab 1. Januar 2017 folgende

monatliche Unterhaltsbeiträge jeweils im Voraus zu bezahlen:

C.___:

bis und mit

Juli 2019 CHF

1'954.00

bis zum

ordentlichen Abschluss einer angemessenen

Ausbildung CHF

1'754.00

D.___:

bis und mit

Juli 2018 CHF

1'600.00

[ab] August

2018 bis Juli 2020 CHF 1'715.00

ab August 2020

bis zum ordentlichen Abschluss einer

angemessenen

Ausbildung CHF 1'750.00

E.___:

bis und mit

Juli 2018 CHF

1'600.00

ab August 2018

bis Juli 2020 CHF 1'565.00

ab August 2020

bis zum ordentlichen Abschluss einer

angemessenen

Ausbildung CHF 1'750.00

Zudem sei

festzuhalten, dass die Ausbildungszulagen zusätzlich zu den vorstehenden

Barunterhaltsbeiträgen zu bezahlen sind.

Betreuungsunterhalt:

D.___:

ab Januar 2017

bis und mit Juli 2018 CHF 1'912.00

E.___:

ab Januar 2017

bis und mit Juli 2018 CHF 1'912.00

ab August 2018

bis und mit Dezember 2019 CHF 3'825.00.

3. In teilweiser Aufhebung von Ziffer 6 des

Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 15. [recte 16.] Juni 2015

[recte 2016] sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten ab

Januar 2017 folgenden nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen:

Januar 2017

bis und mit Juli 2018 CHF 1'504.00

August 2018

bis und mit Dezember 2019 CHF 1'437.00

Januar bis

Juli 2020 CHF

5'262.00

August 2020

bis Juli 2022 CHF 5'415.00

ab August 2022

bis zum ordentlichen AHV-Alter des

Ehemannes CHF

5'908.00.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Am 14. Dezember 2017 erliess

die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn bezüglich den

angefochtenen Ziffern 5 und 6 folgendes Urteil:

1. Beide Berufungen werden teilweise

gutgeheissen.

2. Ziffer 5 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 wird

aufgehoben und lautet neu wie folgt:

A.___ hat für C.___

ab Rechtskraft dieses Urteils einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag von CHF 1'435.00 zu bezahlen.

A.___ hat für D.___

ab Rechtskraft dieses Urteils folgende monatlichen und monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

ab Rechtskraft

dieses Urteils bis 31. Juli 2018 CHF 1'960.00

vom Betrag von

CHF 1'960.00 dienen CHF 725.00 der Gewährleistung der Betreuung durch die

Mutter.

-

ab 1. August 2018

bis 31. Dezember 2020 CHF 1'235.00

-

ab 1. Januar 2021 CHF

1'435.00.

A.___ hat für E.___ ab Rechtskraft

dieses Urteils folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

ab Rechtskraft

dieses Urteils bis 31. Dezember 2019 CHF 1'960.00

vom

Betrag von CHF 1'960.00 dienen CHF 725.00

der

Gewährleistung der Betreuung durch die Mutter.

-

ab 1. Januar 2020

bis 31. Dezember 2021 CHF 1'235.00

-

ab 1. Januar 2022 CHF

1'435.00.

Die Kinderzulagen sind in diesen

Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den Kindern zusätzlich zukommen.

Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber

den Kindern dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer

angemessenen Erstausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr.

3. Ziffer 6 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 wird

aufgehoben und lautet neu wie folgt:

A.___ hat B.___ ab Rechtskraft dieses

Urteils einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125

ZGB wie folgt zu bezahlen:

-

ab Rechtskraft dies[es]

Urteils bis 31. Juli 2018 CHF 2'550.00

-

vom 1. August 2018

bis 31. Dezember 2019 CHF 3'300.00

-

ab 1. Januar 2020

bis zur ordentlichen Pensionierung

des Ehemannes CHF

2'800.00

4. Bei der Festsetzung der

Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen:

Einkommen

(netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, exkl. KZ):

-

A.___ CHF

16'650.00

-

B.___ (bis 31.

Dezember 2019) CHF 1'300.00

-

B.___ (ab 1. Januar

2020) CHF 2'600.00.

5. Im Übrigen werden die Berufungen und die

Anschlussberufung abgewiesen.

6. Die Kosten der beiden Berufungsverfahren

von total CHF 6'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. A.___

hat die Kosten des Anschlussberufungsverfahren von CHF 500.00 zu bezahlen. Die

Kosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

7. Die Parteikosten der obergerichtlichen

Verfahren werden wettgeschlagen.

7. Gegen dieses Urteil

erhob die Ehefrau Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hob das Urteil des

Obergerichts mit Entscheid vom 2. Februar 2021 (BGE 147 III 308) auf und wies

die Sache zur Beweisergänzung und neuen Entscheidung sowie zur Anhörung der

Töchter an das Obergericht zurück.

8. Mit Eingabe vom 23.

Juni 2021 stellte der Ehemann folgende neuen Rechtsbegehren:

1. Die Ziffern 5 und 6 des Urteils des

Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 16.6.2016 seien aufzuheben.

2. Die Ziffer 5 des Urteils des Richteramts

Bucheggberg-Wasseramt vom 16.6.2016 sei wie folgt zu ändern:

a. Der Ehemann sei zu verpflichten, für die

volljährige Tochter C.___, geb. 1999, rückwirkend seit dem 17.12.2017 [recte

14.12.2017] bis zum Abschluss der Erstausbildung, längstens jedoch bis zum 25.

Altersjahr (2024) folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Ausbildungszulagen,

soweit diese von ihm bezogen werden, zu bezahlen:

aa. ab

17.12.2017 [recte 14.12.2017] bis 30.6.2019 CHF 1'219.00

Barunterhalt

bb. ab

1.7.2019 bis zum 31.12.2021 [Barunterhalt] CHF 1'109.00

cc. ab

1.1.2022 bis zum Abschluss der Erstausbildung,

längstens

bis zum 2024, Barunterhalt CHF 1'095.00

dd. Die

vom Ehemann seit dem 17.12.2017 [recte 14.12.2017] für C.___ bezahlten

Unterhaltsbeiträge seien als anrechenbar zu erklären.

b. Der Ehemann sei zu verpflichten, für die

volljährige Tochter D.___, geb. 2002, rückwirkend seit dem 17.12.2017 [recte

14.12.2017] bis zum Abschluss der Erstausbildung, längstens jedoch bis zum 25.

Altersjahr ( 2027) folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Ausbildungszulagen,

soweit diese von ihm bezogen werden, zu bezahlen:

aa. ab

17.12.2017 [recte 14.12.2017] bis 31.7.2018

Barunterhalt CHF

1'019.00

Betreuungsunterhalt CHF

1'027.00

bb. ab

1.8.2018 bis zum 31.12.2018, Barunterhalt CHF 1'019.00

cc. ab

1.1.2019 bis 30.6.2019, Barunterhalt CHF 1'112.00

dd. ab

1.7.2019 bis 31.12.2019, Barunterhalt CHF 1'002.00

ee. ab 1.1.2020

bis 30.12.2020, Barunterhalt CHF 909.00

ff. ab

1.1.2021 bis 31.12.2021, Barunterhalt CHF 1'109.00

gg. ab

1.1.2022 bis zum Abschluss der Erstausbildung,

längstens

bis zum 2027, Barunterhalt CHF 1'095.00

hh. Die

vom Ehemann seit dem 17.12.2017 [recte 14.12.2017] für D.___ bezahlten

Unterhaltsbeiträge seien als anrechenbar zu erklären.

c. Der Ehemann sei zu verpflichten, für die

Tochter E.___, geb. 2003, rückwirkend seit dem 17.12.2017 [recte 14.12.2017] bis

zum Abschluss der Erstausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr (2028)

folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Ausbildungszulagen, soweit diese von ihm

bezogen werden, zu bezahlen

aa. ab

17.12.2017 [recte 14.12.2017] bis zum 31.7.2018

Barunterhalt CHF

1'019.00

Betreuungsunterhalt CHF

1'027.00

bb. ab

1.8.2018 bis zum 31.12.2018

Barunterhalt CHF

1'019.00

Betreuungsunterhalt CHF

2'055.00

cc. ab

1.1.2019 bis 30.6.2019

Barunterhalt CHF

1'112.00

Betreuungsunterhalt CHF

1'862.00

dd. ab

1.7.2019 bis 31.12.2019

Barunterhalt CHF

922.00

Betreuungsunterhalt CHF

1'862.00

ee. ab

1.1.2020 bis 31.7.2020, Barunterhalt CHF 921.00

ff. ab

1.8.2020 bis 31.12.2021, Barunterhalt CHF 904.00

gg. ab

1.1.2022 bis zum Abschluss der Erstausbildung,CHF 1'015.00

längstens

bis zum 2028

hh. Die

vom Ehemann seit dem 17.12.2017 [recte 14.12.2017] für E.___ bezahlten

Unterhaltsbeiträge seien als anrechenbar zu erklären.

3. Die Ziffer 6 des Urteils des Richteramts

Bucheggberg-Wasseramt vom 16.6.2016 sei wie folgt zu ändern:

Der Ehemann sei zu verpflichten, der

Ehefrau rückwirkend ab dem 17.12.2017 [recte 14.12.2017] folgende

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a. ab 17.12. [recte 14.12.] 2017 bis

31.12.2018 CHF 1'290.00

b. ab 1.1.2019 bis 31.12.2019 CHF

1'254.00

c. ab 1.1.2020 bis 31.7.2020 CHF

1'936.00

d. ab 1.8.2020 bis 31.12.2020 CHF

1'732.00

e. ab 1.1.2021 bis 31.12.2021 CHF

1'781.00

f. ab 1.1.2022 bis 31.5.2030 CHF

1'436.00

g. Die vom Ehemann seit dem 17.12.

[recte14.12.] 2017 für die Ehefrau bezahlten Unterhaltsbeiträge seien als

anrechenbar zu erklären.

4. Sofern die Kinderunterhaltsbeiträge

höher ausfallen sollten, sei der nacheheliche Unterhalt entsprechend zu

reduzieren.

5. U.K.u.E.F.

9. Am 23. August 2021 hörte

die Präsidentin der Zivilkammer die drei Töchter der Parteien an. Des Weiteren

wurden aktuelle Urkunden zu Einkommen und Bedarf der Parteien und ihrer Töchter

eingeholt und den Parteien Gelegenheit zur Anpassung ihrer Rechtsbegehren

gegeben.

10. Am 31. März 2022

reichte der Ehemann folgende aktualisierten Rechtsbegehren ein:

1. Die Ziffern 5 und 6 des Urteils des

Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 seien aufzuheben.

2. Die Ziffer 5 des Urteils des Richteramts

Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 sei wie folgt zu ändern:

a. Der Ehemann sei zu verpflichten, für die

volljährige Tochter C.___, geb. 1999, rückwirkend seit dem 17.12.2017 [recte

14.12.2017] bis zum Abschluss der Erstausbildung, längstens jedoch bis zum 25.

Altersjahr (2024), folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Ausbildungszulagen,

soweit diese von ihm bezogen werden, zu bezahlen:

aa. ab 17.12.

[recte14.12.] 2017 bis 31.12.2018 CHF 789.00

bb. ab

1.1.2019 bis 30.6.2019 CHF

558.00

cc. ab

1.7.2019 bis 31.12.2019 CHF 448.00

dd. ab

1.1.2020 bis 31.7.2020 CHF

0.00

ee. ab

1.8.2020 bis 31.12.2020 CHF 151.00

ff. ab

1.1.2021 deckt C.___ ihren Bedarf selber.

b. Der Ehemann sei zu verpflichten, für die

volljährige Tochter D.___, geb. 2002, rückwirkend seit dem 17.12.2017 [recte

14.12.2017] bis zum Abschluss der Erstausbildung, längstens jedoch bis zum 25.

Altersjahr (2027), folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Ausbildungszulagen,

soweit diese von ihm bezogen werden, zu bezahlen:

aa. ab

17.12.2017 [recte 14.12.2017] bis 31.7.2018

Barunterhalt CHF

1'114.00

Betreuungsunterhalt CHF

979.00

bb. ab

1.8.2018 bis 31.12.2018 CHF 1'114.00

cc. ab

1.1.2019 bis 30.6.2019 CHF 1'124.00

dd. ab

1.7.2019 bis 31.12.2019 CHF 1'014.00

ee. ab

1.1.2020 bis 31.7.2020 CHF 1'009.00

ff. ab

1.8.2020 bis 31.12.2020 CHF 76.00

gg. ab

1.1.2021 bis 31.12.2021 CHF 147.00

hh. ab

1.1.2022 bis Ausbildungsende, längstens bis

zum

2027 CHF

139.00

c. Der Ehemann sei zu verpflichten, für die

volljährige Tochter E.___, geb. 2003, rückwirkend seit dem 17.12.2017 [recte

14.12.2017] bis zum Abschluss der Erstausbildung, längstens jedoch bis zum 25.

Altersjahr (2028), folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Ausbildungszulagen,

soweit diese von ihm bezogen werden, zu bezahlen:

aa. ab

17.12.2017 [recte 14.12.2017] bis 31.7.2018

Barunterhalt CHF

1'110.00

Betreuungsunterhalt CHF

979.00

bb. ab

1.8.2018 bis 31.12.2018

Barunterhalt CHF

1'110.00

Betreuungsunterhalt CHF

1'959.00

cc. ab

1.1.2019 bis 30.6.2019

Barunterhalt CHF

1'124.00

Betreuungsunterhalt CHF

1'939.00

dd. ab

1.7.2019 bis 31.12.2019

Barunterhalt CHF

934.00

Betreuungsunterhalt CHF

1'939.00

ee. ab

1.1.2020 bis 31.7.2020, Barunterhalt CHF 930.00

ff. ab

1.8.2020 bis 31.12.2020, Barunterhalt CHF 938.00

gg. ab

1.1.2021 bis 31.12.2021, Barunterhalt CHF 937.00

hh. ab

1.1.2022 bis 31.8.2022, Barunterhalt CHF 487.00

Erwägungen

ii. ab

1.9.2022

bis Abschluss Erstausbildung,

längstens

bis zum 2028 CHF 50.00

3.

Die Ziffer 6 des Urteils des Richteramtes

Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 sei wie folgt zu ändern:

Der Ehemann

sei zu verpflichten, der Ehefrau rückwirkend ab dem 17.12.2017 [recte

14.12.2017] folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a. ab 17.12.2017 [recte 14.12.2017] bis

31.12.2018

CHF 1'274.00

b. ab 1.1.2019 bis 31.12.2019 CHF

1'268.00

c. ab 1.1.2020 bis 31.7.2020 CHF

1'616.00

d. ab 1.8.2020 bis 31.12.2020 CHF

1'676.00

e. ab 1.1.2021 bis 31.12.2021 CHF

1'724.00

f. ab 1.1.2022 bis Ausbildungsende aller

drei Kinder CHF 1'573.00

g. ab Ausbildungsende aller drei Kinder bis

zur

Pensionierung

des Ehemannes CHF 2'498.00.

4.

Sofern die Kinderunterhaltsbeiträge

höher ausfallen sollten, sei der nacheheliche Unterhalt entsprechend zu

reduzieren.

5.

a. Der Ehemann sei zu berechtigen, an die

rückwirkend ab 17.12.2017 [recte 14.12.2017] geschuldeten Unterhaltsbeiträge

(inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) für die Ehefrau und die Töchter C.___, D.___

und E.___, die von ihm ab dem 17.12.2017 [recte 14.12.2017] bis und mit März

2022.

bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen

von CHF 379'931.50 anzurechnen.

b. Eventualiter sei der Ehemann zu

berechtigen, an die rückwirkend ab 17.12. 2017 [recte 14.12.2017] geschuldeten

Unterhaltsbeiträge (inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) für die Ehefrau und

die Töchter C.___, D.___ und E.___, die von ihm ab dem 17.12.2017 [recte

14.12.2017] bis und mit März 2022 bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge inkl.

Kinder- und Ausbildungszulagen von total CHF 379'931.50 wie folgt anzurechnen.

-

an den Unterhalt der Ehefrau CHF 136'891.50

-

an den Unterhalt von C.___ (inkl. AZ) CHF 72'092.00

- an

den Unterhalt von D.___ (inkl. KZ/AZ) CHF 70'534.00

-

an den Unterhalt von E.___ (inkl. KZ/AZ) CHF 100’854.00

6.

U.K.u.E.F.

11.

Die Ehefrau

aktualisierte ihre Rechtsbegehren ebenfalls am 31. März 2022. Sie beantragt neu

folgendes:

1.

Es sei Ziffer 5 des Urteils vom 16. Juni

2016.

des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt teilweise aufzuheben und es sei der

Ehemann zu verpflichten, zu Gunsten der drei Töchter mit Wirkung ab 17.12.2017 [recte

14.12.2017] bis zum jeweiligen Abschluss der angemessenen Erstausbildung

folgende monatlich vorauszahlbare indexierte Unterhaltsbeiträge zuzüglich

Ausbildungszulagen zu bezahlen:

Phase 1:

17.12.2017

[recte 14.12.2017] – 31.7.2018:

a. für C.___ Barunterhalt CHF

1'880.00

b. für D.___ Barunterhalt CHF

922.00

Betreuungsunterhalt CHF

1'852.00

c. für E.___ Barunterhalt CHF

922.00

Betreuungsunterhalt CHF

1'852.00

Phase 2: 1.8.2018 –

30.6.2019:

d. für C.___ Barunterhalt CHF

1'880.00

e. für D.___ Barunterhalt CHF

1’269.00

f. für E.___ Barunterhalt CHF

1’269.00

Betreuungsunterhalt CHF

3'704.00

Phase 3: 1.7.2019 –

31.12.2019:

g. für C.___ Barunterhalt CHF

1'521.00

h. für D.___ Barunterhalt CHF

976.00

i. für E.___ Barunterhalt CHF

896.00

Betreuungsunterhalt CHF

3'704.00

Phase 4: 1.1.2020 –

31.7.2020:

j. für C.___ Barunterhalt CHF

1'521.00

k. für D.___ Barunterhalt CHF

728.00

l. für E.___ Barunterhalt CHF

648.00

Phase 5: 1.8.2020 –

31.12.2021:

m. für C.___ Barunterhalt CHF

1’521.00

n. für D.___ Barunterhalt CHF

1’807.00

o. für E.___ Barunterhalt CHF

589.00

Phase 6: 1.1.2022 bis

jeweiliger Abschluss Erstausbildung:

p. für C.___ Barunterhalt CHF

835.00

q. für D.___ Barunterhalt CHF

835.00

r. für E.___ Barunterhalt CHF

835.00

2.

Es sei Ziffer 6 des Urteils vom 16. Juni

2016.

des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt teilweise aufzuheben und der

Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau für sich persönlich mit Wirkung ab

17.12.2017

[recte 14.12.2017] monatlich vorauszahlbare indexierte

Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

Phase

1: 17.12.2017 [recte 14.12.2017] – 31.7.2018: CHF 1'870.00

Phase

2: 1.8.2018 – 30.6.2019: CHF

2'565.00

Phase 3:

1.7.2019

– 31.12.2019: CHF

2'198.00

Phase 4:

1.1.2020

– 31.7.2020: CHF

4'544.00

Phase 5: 1.8.2020 –

31.12.2021: CHF 5'422.00

Phase 6: ab 1.1.2022 bis

zur Pensionierung Ehemann CHF 6'140.00

3.

Eventualiter, sofern die

Unterhaltsbeiträge gerichtlich anders verlegt werden: Es sei der Ehemann zu

verpflichten, mit Wirkung ab 17.12.2017 [recte 14.12.2017] insgesamt folgende

Gesamtunterhaltsbeiträge zuzüglich Ausbildungszulagen zu bezahlen, wobei die

Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der Ehefrau, bzw. der volljährigen Kinder jeweils

als Differenz der Gesamtunterhaltsbeiträge abzüglich der Unterhaltsbeiträge der

Kinder bzw. der Ehefrau festzulegen sind und umgekehrt:

Phase

1: 17.12.2017 [recte 14.12.2017] – 31.7.2018: CHF 9’438.00

Phase

2: 1.8.2018 – 30.6.2019: CHF

10'688.00

Phase 3: 1.7.2019 –

31.12.2019: CHF 9'295.00

Phase 4: 1.1.2020 –

31.7.2020: CHF 7'442.00

Phase 5: 1.8.2020 – 31.12.2021: CHF

9'339.00

Phase 6: ab 1.1.2022 bis zur

Pensionierung des Ehemannes CHF 8'640.00

4.

Unter Kosten und

Entschädigungsfolgen.

12.

Am 19. April 2022

replizierte der Ehemann unaufgefordert und ergänzte Ziffer 5 seiner früheren

Eingabe. Er beantragte:

5.a. Der

Ehemann sei zu berechtigen, an die rückwirkend ab 17.12.2017 [recte 14.12.2017]

geschuldeten Unterhaltsbeiträge (inkl. KZ/AZ) für die Ehefrau und die Töchter C.___,

D.___ und E.___, die von ihm ab dem 17.12.2017 [recte 14.12.2017] bis und mit August

2022.

bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge inkl. KZ/AZ von CHF 382'616.50

anzurechnen.

b.

Eventualiter sei der Ehemann zu berechtigen, an die rückwirkend ab

17.12.2017

[recte 14.12.2017] geschuldeten Unterhaltsbeiträge (inkl. KZ/AZ) für

die Ehefrau und die Töchter C.___, D.___ und E.___, die von ihm ab dem

17.12.2017

[recte 14.12.2017] bis und mit April 2022 bereits bezahlten

Unterhaltsbeiträge inkl. KZ/AZ von CHF 382'616.50 wie folgt anzurechnen:

-

an den Unterhalt der

Ehefrau: CHF 138'416.50

-

an den Unterhalt von

C.___ inkl. AZ CHF 72'452.00

-

an den Unterhalt von

D.___ inkl. AZ CHF 70'894.00

-

an den Unterhalt von

E.___ inkl. KZ/AZ CHF 100'854.00

13.

Mit Eingabe vom 6.

Juli 2022 stellte die Ehefrau folgende Beweisanträge:

-

A.___ sei

aufzufordern, den aktuellen Arbeitsvertrag mit der [...] AG inkl. sämtliche

Zusatzreglemente und Vereinbarungen über Nebenabreden einzureichen.

-

A.___ sei

aufzufordern, die Lohnabrechnung Juni 2022 einzureichen.

-

A.___ sei

aufzufordern, das Kündigungsschreiben oder eine allfällige

Auflösungsvereinbarung der [...] SA einzureichen.

14.

Innert erstreckter

Frist reichte der Ehemann am 22. August 2022 die verlangten Urkunden sowie

einen aktuellen Zulagenentscheid bezüglich der mittlerweile volljährigen Kinder

ein. Gleichzeitig ergänzte er ein weiteres Mal sein Rechtsbegehren:

5.

a) Der Ehemann sei zu berechtigen, an

die rückwirkend ab 17.12.2017 [recte 14.12.2017] geschuldeten

Unterhaltsbeiträge (inkl. KZ/AZ) für die Ehefrau und die Töchter C.___, D.___

und E.___, die von ihm ab dem 17.12.2017 [recte 14.12.2017] bis und mit August

2022.

bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge inkl. KZ/AZ von CHF 393'356.50

anzurechnen.

b)

Eventualiter sei der Ehemann zu berechtigen, an die rückwirkend ab 17.12.2017 [recte

14.12.2017] geschuldeten Unterhaltsbeiträge (inkl. KZ/AZ) für die Ehefrau und

die Töchter C.___, D.___ und E.___, die von ihm ab dem 17.12.2017 [recte

14.12.2017] bis und mit August 2022 bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge inkl.

KZ/AZ von CHF 393'356.50 wie folgt anzurechnen:

-

an den Unterhalt der

Ehefrau CHF 145'096.50

-

an den Unterhalt von

C.___ inkl. AZ CHF 73'752.00

-

an den Unterhalt von

D.___ inkl. KZ/AZ CHF 72'194.00

-

an den Unterhalt von

E.___ inkl. KZ/AZ CHF 102'314.00.

15.

Am 9. Februar 2023

fällte die Zivilkammer des Obergerichts folgendes Urteil:

1.

Beide Berufungen werden teilweise

gutgeheissen und Ziff. 5 und 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 aufgehoben.

2.

Ziffer 5 lautet neu wie folgt: A.___ hat

für die Tochter C.___ mit Wirkung ab 14. Dezember 2017 während und bis zum

ordentlichen Abschluss der Erstausbildung einen monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag (Barunterhalt) von CHF 1'326.00, bzw. ab Februar 2024 CHF

930.00

zu bezahlen.

Daran anzurechnen sind

bereits an den Unterhalt von C.___ geleistete Zahlungen von total CHF

73'752.00.

a. A.___ hat für die Tochter D.___ mit

Wirkung ab 14. Dezember 2017 über die Volljährigkeit hinaus während und bis zum

ordentlichen Abschluss der Erstausbildung einen monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag (Barunterhalt) von CHF 1'326.00, bzw. ab August 2027 CHF

910.00

zu bezahlen.

Daran

anzurechnen sind bereits geleistete Zahlungen an den Unterhalt von D.___ von

total CHF 72’194.00.

b. A.___ hat für die Tochter E.___ folgende

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- mit Wirkung ab 14. Dezember 2017: CHF

3'763.00 (davon CHF 1'326.00 Bar- und CHF 2'437.00 Betreuungsunterhalt);

- mit Wirkung ab 1. Januar 2020: CHF

1'326.00 (Barunterhalt) über die Volljährigkeit hinaus während und bis zum

ordentlichen Abschluss der Erstausbildung, bzw. ab Januar 2028 CHF 1’035.00

(Barunterhalt).

Daran anzurechnen sind

bereits geleistete Zahlungen an den Unterhalt von E.___ von total CHF 102'314.00.

Die Kinder- und

Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den

Kindern zusätzlich zukommen.

Die

Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit

hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung.

3.

Ziffer 6 lautet neu wie folgt:A.___ hat

an B.___ folgenden Ehegattenunterhalt zu bezahlen mit Wirkung ab:

a. 14. Dezember 2017: CHF 1'400.00;

b. Januar 2020: CHF 2'350.00;

c. September 2021: CHF 2'650.00;

d. Auszug aller drei Kinder aus der Wohnung

der Mutter bis zur ordentlichen Pensionierung des Ehemannes CHF 2’850.00.

Daran anzurechnen sind

bereits geleistete Zahlungen in der Höhe von total

CHF 145'096.50.

4.

Bei

der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen:

Nettoeinkommen

pro Monat:

- A.___ CHF

13'000.00

- B.___ (bis 31. Dezember 2019) CHF

1'300.00

- B.___ (ab 1. Januar 2020) CHF

2'600.00.

5.

Im

Übrigen werden die Berufungen und die Anschlussberufung abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

6.

Die

Kosten der beiden Berufungsverfahren von total CHF 6'000.00 werden A.___ und B.___

je zur Hälfte auferlegt. A.___ hat die Kosten des Anschlussberufungsverfahrens

von CHF 500.00 zu bezahlen. Die Kosten werden mit den geleisteten

Kostenvorschüssen verrechnet.

7.

Die

Parteikosten der obergerichtlichen [Verfahren] werden wettgeschlagen.

Die Gerichtskosten des

Neubeurteilungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Die Parteikosten des

Neubeurteilungsverfahrens werden wettgeschlagen.

16.

Gegen dieses Urteil

haben sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann Beschwerde ans Bundesgericht

erhoben.

17.

Mit Urteil vom 15.

November 2023 hat das Bundesgericht die Beschwerden teilweise gutgeheissen, das

Urteil vom 9. Februar 2023 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im

Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen (Entscheid des

Bundesgerichts 5A_274/300/2023).

18.

Am 11. Januar 2024

wurde folgende prozessleitende Verfügung erlassen:

1.

Vom Urteil des Bundesgerichts vom 15. November

2023.

(5A_274/2023, 5A_300/2023) wird Kenntnis genommen.

2.

A.___ wird Frist gesetzt, bis 12.

Februar 2024 die Lohnausweise der Jahre 2021, 2022 und 2023 einzureichen.

3.

A.___ wird Frist gesetzt, bis 12.

Februar 2024 Urkunden zu seinen Lebenshaltungskosten 2018 einzureichen, sofern

nicht bereits eingereicht.

4.

B.___ wird Frist gesetzt, bis 12.

Februar 2024 Urkunden zu ihren Lebenshaltungskosten 2018 einzureichen, sofern

nicht bereits eingereicht.

5.

B.___ wird Frist gesetzt, bis 12.

Februar 2024 folgendes einzureichen:

a. Belege zu den Lebenshaltungskosten von C.___,

D.___ und E.___ ab 2022;

b. Belege zu den Ausbildungskosten von C.___,

D.___ und E.___ ab 2022;

c. Steuererklärung und Einkommensbelege von

C.___, D.___ und E.___ ab 2022.

6.

Reicht eine Partei eine erforderliche

Urkunde ohne zureichende Begründung nicht ein, so wird dies bei der

Beweiswürdigung berücksichtigt.

19.

Am 12. Februar 2024

reichte die Ehefrau die verlangten Urkunden mit Ausnahme der Steuererklärung

von E.___ ein. Diese wurde am 20. Februar 2024 nachgereicht. Ebenfalls innert

erstreckter Frist reichte der Ehemann am 12. März 2024 die Lohnausweise 2018 –

2022.

ein. Gleichzeitig ergänzte er sein Begehren um Anrechnung der geleisteten

Zahlungen an die Unterhaltsbeiträge wie folgt:

a. Zahlungen ab Mitte Dezember 2017 bis und

mit August 2022 (Belege in den Vorakten)

-

an den Unterhalt der

Ehefrau: CHF 145'096.00

-

an den Unterhalt von

C.___ inkl. AZ CHF 73'752.00

-

an den Unterhalt von

D.___ inkl. KZ/AZ CHF 72'194.00

-

an den Unterhalt von

E.___ inkl. KZ/AZ CHF 102'314.00.

b. Zahlungen ab September 2022 bis März

2024.

-

an den Unterhalt der

Ehefrau: CHF 20'303.00

-

an den Unterhalt von

C.___ inkl. AZ CHF 19’930.00

-

an den Unterhalt von

D.___ inkl. KZ/AZ CHF 20’510.00

-

an den Unterhalt von

E.___ inkl. KZ/AZ CHF 11’211.00.

c. Total Zahlungen ab Mitte Dezember 2017

bis März 2024

-

an den Unterhalt der

Ehefrau: CHF 165'399.50

-

an den Unterhalt von

C.___ inkl. AZ CHF 93'682.00

-

an den Unterhalt von

D.___ inkl. KZ/AZ CHF 92'704.00

-

an den Unterhalt von

E.___ inkl. KZ/AZ CHF 113'525.00.

20.

Mit Eingabe vom 16.

April 2024 reichte der Ehemann den Zahlungsbeleg über die Unterhaltszahlung für

April 2024 nach und machte folgende Veränderung im Gesamtbetrag geltend:

a. Zahlungen ab Mitte Dezember 2017 bis und

mit August 2022 s. Eingabe vom 12.3.2024

b. Zahlungen ab September 2022 bis April

2024.

-

an den Unterhalt der

Ehefrau: CHF 22'399.00

-

an den Unterhalt von

C.___ inkl. AZ CHF 20'510.00

-

an den Unterhalt von

D.___ inkl. AZ CHF 21'380.00

-

an den Unterhalt von

E.___ inkl. AZ CHF 11'501.00.

c. Total Zahlungen Mitte Dezember 2017 bis April

2024.

-

an den Unterhalt der

Ehefrau: CHF 167'495.50

-

an den Unterhalt von

C.___ inkl. AZ CHF 94'262.00

-

an den Unterhalt von

D.___ inkl. KZ/AZ CHF 93'574.00

-

an den Unterhalt von

E.___ inkl. KZ/AZ CHF 113'815.00.

21.

Am 12. Juli 2024

reichte der Ehemann den Zahlungsbeleg über die Unterhaltszahlung von Mai bis

Juli 2024 nach und machte folgende Veränderung im Gesamtbetrag geltend:

a. für Mai bis Juli 2024

-

Unterhalt Ehefrau: 3

x CHF 2'096.00, total CHF 6'288.00

-

Unterhalt C.___ 3 x

CHF 580.00, total CHF 1'740.00

-

Unterhalt D.___ 3 x

CHF 870.00, total CHF 2'610.00

-

Unterhalt E.___ 3 x

290.00, total CHF 870.00.

b. Total Zahlungen ab Mitte Dezember 2017

bis Juli 2024

-

an den Unterhalt der

Ehefrau: CHF 173'783.50

-

an den Unterhalt von

C.___ inkl. AZ CHF 96'002.00

-

an den Unterhalt von

D.___ inkl. KZ/AZ CHF 96'184.00

-

an den Unterhalt von

E.___ inkl. KZ/AZ CHF 114'685.00

22.

Mit Eingabe vom 16.

Oktober 2024 reichte der Ehemann den Zahlungsbeleg über die Unterhaltszahlung

von August 2024 bis Oktober 2024 nach und machte folgende Veränderung im

Gesamtbetrag geltend:

a. für August 2024 bis Oktober 2024

-

Unterhalt Ehefrau: 3

x CHF 2'096.00, total CHF 6'288.00

-

Unterhalt C.___ 3 x

CHF 580.00, total CHF 1'740.00

-

Unterhalt D.___ 3 x

CHF 870.00, total CHF 2'610.00

-

Unterhalt E.___ 3 x

290.00, total CHF 870.00.

b. Total Zahlungen Mitte Dezember 2017 bis

Oktober 2024

-

an den Unterhalt der

Ehefrau: CHF 180’071.50

-

an den Unterhalt von

C.___ inkl. AZ CHF 97'742.00

-

an den Unterhalt von

D.___ inkl. KZ/AZ CHF 98’794.00

-

an den Unterhalt von

E.___ inkl. KZ/AZ CHF 115'555.00.

23.

Mit Eingabe vom 5.

Dezember 2024 reichte der Ehemann einen weiteren Zahlungsbeleg ein, der nicht

mehr berücksichtigt werden konnte, da sich das Verfahren bereits in der

Urteilsberatungsphase befand.

24.

In Anwendung von Art.

316.

Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufungen ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters und des Bundesgerichts wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf

einzugehen.

II.

1.

Im

Neubeurteilungsverfahren nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht sind sowohl dieses selbst als auch die kantonalen Instanzen

an die rechtliche Beurteilung gebunden, mit der die Rückweisung begründet

wurde. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien -

abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Beurteilung des

Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder

die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden

waren. Wie weit die Gerichte und die Parteien an die erste Entscheidung

gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den

Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue

rechtliche Begründung vorgibt (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2

[einleitend] und 2.1).

Das betrifft u.a. die Ausführungen des

Bundesgerichts zur Eigenversorgungskapazität der Ehefrau. Diesbezüglich kann

auf die Erwägungen im Bundesgerichtsentscheid vom 2. Februar 2021 (BGE 147 III 308 E. 6) verwiesen werden. Demzufolge ist für das vorliegende Verfahren

verbindlich von einem hypothetischen monatlichen Erwerbseinkommen der Ehefrau

von CHF 1'300.00 netto ab Januar 2014 und von CHF 2'600.00 netto ab Januar 2020

auszugehen.

2.1

Die Ehefrau machte im ersten

Neubeurteilungsverfahren geltend, auf ihre Erwerbsmöglichkeiten werde noch

einmal zurückzukommen sein, da sie die vom Bundesgericht erläuterten Kriterien

der Unzumutbarkeit erfülle. Sie übersieht, dass das Bundesgericht in seinem

Entscheid vom 2. Februar 2021 (BGE 147 III 308 E. 6.3) festgestellt hat: «Insgesamt ist weder Willkür im

Zusammenhang mit den Tatsachenfeststellungen noch in rechtlicher Hinsicht eine

falsche Ermessensausübung ersichtlich, zumal der Beschwerdeführerin eine sehr

moderate Erwerbstätigkeit zugemutet wurde (Pensum von 30 %, wenn das jüngste

Kind 10-jährig ist, und Pensum von 60 %, wenn es 16-jährig ist), die hinter dem

zurückbleibt, was nach dem neuen Schulstufenmodell als Richtlinie gilt (Pensum

von 50 % ab Eintritt des jüngsten Kindes in die obligatorische Schule, ein

Pensum von 80 % ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe und ein Pensum von 100

%, wenn es 16-jährig wird) und bereits nach der früheren

"10/16-Regel" gegolten hätte (Pensum von 50 %, wenn das jüngste Kind

10-jährig ist, und Pensum von 100 %, wenn es 16-jährig ist).» Vor diesem

Hintergrund ist auch das Argument der Ehefrau, dass sie drei minderjährige

Kinder habe betreuen müssen, angemessen berücksichtigt.

2.2

Das Bundesgericht hat

in seinem Entscheid vom 2. Februar 2021 ausgeführt, dass in sämtlichen

Belangen, von denen ein Kind betroffen sei, dieses wenigstens einmal während

des Verfahrens angehört werden muss (Art. 298 Abs. 1 ZPO), sofern es mehr als

sechs Jahre alt sei (BGE 131 III 553 E. 1.2.3, S. 557). Die Kindesanhörung hat

unabhängig von allfälligen Parteianträgen von Amtes wegen zu erfolgen (BGE 146 III 203 E. 3.3.2, S. 207); Urteil des Bundesgerichts 5A_809/2018 E. 3.3

m.w.H.). Von der Anhörung kann i.d.R. auch nicht aufgrund einer antizipierten

Beweiswürdigung abgesehen werden (BGE 146 III 203 E. 3.3.2, S. 207).

Die damalige Präsidentin der Zivilkammer

des Obergerichts hat alle drei Töchter der Parteien am 23. August 2021

angehört.

3.1

Der Ehemann machte in

seiner Berufung vom 11. August 2016 in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge

geltend, es sei falsch, auf sein aktuelles Einkommen abzustellen. Auch beim

Kindesunterhalt sei der Lebensstandard während des Zusammenlebens der Ehegatten

Ausgangspunkt für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge. Bei guten

Verhältnissen sei sogar eine nachgewiesene Sparquote auszuscheiden. Aufgrund

der inzwischen in Kraft getretenen Gesetzesänderung in Bezug auf den

Kinderunterhalt sowie die neue Praxis des Bundesgerichts sei ohnehin eine

vollständig neue Berechnung zu erstellen, wobei auch allfällige Noven zu

berücksichtigen seien.

In Bezug auf das Frauenaliment brachte

der Berufungskläger vor (soweit hier noch von Bedeutung), wenn man den

gebührenden Bedarf der Ehefrau alleine (ohne Kinder) berechne, seien die Kinder

in keiner Weise zu berücksichtigen, es gehe darum festzustellen, was die

Ehefrau nach dem Auszug der Kinder benötige.

3.2

Im ersten Rückweisungsverfahren

machte der Ehemann geltend (Eingabe vom 29. April 2021), er gehe davon aus,

dass das Obergericht die Unterhaltsberechnung komplett neu zu erstellen habe

und auch zulässige Noven zu berücksichtigen seien. Seinerseits hätten sich die

Verhältnisse seit dem Obergerichtsentscheid erheblich verändert. Er habe seine

gut bezahlte Stelle bei [...] verloren und deshalb beim zuständigen Richteramt

bereits eine Abänderungsklage eingereicht, die im Einverständnis mit der

Ehefrau sistiert worden sei. Er gehe davon aus, dass die Noven in das nun

wieder pendente Verfahren eingebracht werden könnten, womit das

Abänderungsverfahren grundsätzlich gegenstandlos werde, obwohl dadurch der

Instanzenzug verkürzt werde.

Weiter führte er aus, er gehe davon aus,

dass über die Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab 17. [recte 14.] Dezember 2017

(Datum des aufgehobenen Entscheids) entschieden werde. Gestützt auf BGE 143 III 42 könnten sämtliche Noven, welche nach dem Ende der Hauptverhandlung der

ersten Instanz entstanden seien, im obergerichtlichen Verfahren eingebracht

werden (echte Noven). Das müsse selbstverständlich auch für Noven gelten,

welche während des bundesgerichtlichen Verfahrens entstanden seien.

Dazu kann auf das oben unter II.1. Gesagte

verwiesen werden. In Bezug auf die Noven gelten die vom Bundesgericht

wiederholt dargelegten Grundsätze für Verfahren in Kinderbelangen (vgl. u.a.

BGE 147 III 301 E. 2.2 und 144 III 411 E. 3.2.1).

4.1

Die Ehefrau führte in

ihrer Berufung vom 17. August 2016 und der Berufungsantwort vom 26. September

2016.

zur Berufung des Ehemannes aus, die Behauptung des Ehemannes, dass sowohl

für den Ehegatten- als auch für den Kinderunterhalt auf die ehelichen

Verhältnisse abzustellen sei, sei falsch. Gegen diese Rechtsauffassung spreche

allein schon der Wortlaut von Art. 285 Abs. 1 ZGB. Ebenfalls spreche die in

Art. 286 Abs. 2 ZGB vorgesehene Möglichkeit, den Kinderunterhaltsbeitrag bei

erheblicher Veränderung der Verhältnisse neu festzusetzen, dagegen. Diese

Rechtsauffassung werde auch in der Lehre vertreten. Nach der aktuellen

bundesgerichtlichen Praxis sei der Kinderunterhalt bei guten finanziellen

Verhältnissen grundsätzlich konkret zu berechnen. Auch bei Anwendung der sog.

«Zürcher-Tabellen» komme man auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von

mindestens CHF 2'000.00 je Kind. Vorinstanzlich habe der Berufungskläger einen

monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'340.00 je Kind anerkannt. In der

Berufung verlange er noch einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'326.00 je Kind. Das

erstinstanzlich Zugestandene könne selbstredend nicht unterschritten werden.

Der Berufungskläger verlange ausserdem eine Limitierung der

Kinderunterhaltsbeiträge bis zum 25. Altersjahr. Er übersehe, dass im

Zivilrecht anders als im Sozialversicherungsrecht keine Alterslimite gelte.

Dieser Antrag sei zudem nicht begründet.

Die vom Ehemann vorinstanzlich

behauptete Sparquote liege unter den von ihm berechneten trennungsbedingten

Mehrkosten, womit diese neutralisiert werde. Es sei daher für die

Unterhaltsberechnung auf ein durchschnittliches Monatseinkommen des Ehemannes

von CHF 15'075.00 abzustellen.

Die Ehe der Parteien sei lebensprägend

gewesen, womit die Voraussetzung für einen nachehelichen Unterhalt gegeben sei.

Seit Geburt der ältesten Tochter hätten sie eine klassische Aufgabenteilung

gepflegt. Nach wie vor habe sie Betreuungspflichten zu erfüllen. Bezüglich der

Berechnung des Frauenaliments mache der Berufungskläger Rechnungsfehler und

interpretiere die massgeblichen Gesetzesbestimmungen falsch. Für den

Betreuungsunterhalt gelte die Obergrenze des ehelichen Standards nicht. Sie

habe Anspruch darauf, an dem, den Kindern zugestandenen, erhöhten Standard

teilzunehmen. Sie habe erstinstanzlich ausführlich dargelegt, weshalb ihr kein

Einkommen angerechnet werden dürfe. Mit Rücksicht auf die Betreuung der

minderjährigen Töchter hätte ihr frühestens ab Januar 2016 eine

Teilzeiterwerbstätigkeit angerechnet werden dürfen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie

bereits 50 Jahre alt gewesen. Die Vorinstanz habe zur Prüfung der Zumutbarkeit

einzig auf das Trennungsdatum abgestellt. Sie sei zu diesem Zeitpunkt 44 ½ Jahre

alt gewesen, habe aber noch Betreuungspflichten gehabt, da die jüngste Tochter

(Jahrgang 2003) damals erst knapp 7 Jahre alt gewesen sei. Es könne daher nicht

auf den Trennungszeitpunkt abgestellt werden. Vielmehr sei auf die damaligen

Betreuungspflichten Rücksicht zu nehmen. Sie habe sich ab Sommer 2015 um eine

Anstellung bemüht. Ihre Bewerbungen seien erfolglos geblieben. Es fehle eine

reale Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen.

4.2

Die Ehefrau machte im ersten

Neubeurteilungsverfahren geltend, es gehe nur noch um die Unterhaltsbeiträge zu

Gunsten der drei, inzwischen volljährigen Töchter und um den nachehelichen

Unterhalt. Es sei die Situation ab 17. Dezember 2017 neu zu beurteilen, wobei

das Datum fraglich sei, zumal das obergerichtliche Urteil vom 14. Dezember 2017

datiere. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien die

Unterhaltsbeiträge nach der zweistufigen Methode mit Überschussbeteiligung zu

berechnen, wobei der Volljährigenunterhalt anderen Regeln folge, weshalb es zu

Abstufungen komme.

Bei der Unterhaltsberechnung seien vorab

die Leistungsfähigkeit und der Bedarf des Ehemannes relevant. Es sei davon

auszugehen, dass dieser auch nach seinem Austritt aus der Firma [...] weiterhin

über ein genügend hohes Einkommen verfüge, um die geforderten

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

Für die Berechnung des

Ehegattenunterhalts sei die zuletzt gelebte gemeinsame Lebenshaltung

massgebend. Im Rahmen des Volljährigenunterhalts erhielten die Töchter keinen

Überschussanteil mehr. Es sei jedoch ein erweitertes Budget mit allen

Ausgabenpositionen zu berechnen.

Die Obergrenze eines allfälligen

nachehelichen Unterhalts bilde das aktuelle familienrechtliche Existenzminimum

der Ehefrau, zuzüglich Vorsorgeunterhalt, zuzüglich Überschussanteil. Es sei zu

prüfen, inwieweit sie ihren Bedarf selber decken könne. Auf den Entscheid, dass

die Ehefrau mit einem 60 % Pensum ein monatliches Einkommen in der Höhe von CHF

2'600.00 erzielen könnte, sei zurückzukommen, da sie die vom Bundesgericht

erläuterten Kriterien einer Unzumutbarkeit erfülle. Es sei ihr in tatsächlicher

Hinsicht schlicht unmöglich, eine Anstellung zu finden.

Im Zeitpunkt der Trennung im Jahr 2010

seien die Kinder 7, 8 und 11 Jahre alt gewesen. Nach der damals geltenden

Rechtsprechung sei von Müttern erst mit Erreichen des 10. Altersjahres des

jüngsten Kindes erwartet worden, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufnähmen. Das

wäre per 1. Januar 2014 der Fall gewesen. Die Rechtsprechung habe dem Umstand,

dass drei Kinder zu betreuen gewesen seien, insofern Rechnung getragen, als

dass nicht zwingend ein 50 % Pensum verlangt worden sei. Erst seit dem

Bundesgerichtsurteil vom 21. September 2018 gelte das sogenannte

Schulstufenmodell. Aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses, dass sie sich als

Ehefrau und Mutter um Kinder und Haushalt kümmere, habe sie ihre Studien nicht

weitergeführt und damit auf ihre Möglichkeit, mit einer guten Ausbildung

ebenfalls Karriere zu machen, verzichtet. Sie könne nach dieser langen Zeit in

keiner Weise mehr an die damalige Situation anknüpfen. Ihre Ausbildung zur [...]

sei in der Schweiz nicht verwertbar. Ihr Studium habe sie nicht vollumfänglich

beenden können und die damals angeeigneten Kenntnisse seien heute nicht mehr

verwertbar, was bereits die erste Instanz erkannt habe. Die Ehe habe sie in

entscheidender Weise geprägt, so dass es ihr heute in keiner Weise mehr

zumutbar sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Sie habe sich beim RAV angemeldet, was

im Urteil vom 14. Dezember 2017 falsch wiedergegeben sei. Der Gerichtspräsident

habe einfach salopp festgehalten, dass es im [...]bereich genügend Stellen

habe, habe aber nicht abgeklärt, ob sie für diese Arbeit überhaupt in Frage

komme. Er habe den Sachverhalt in diesem Bereich unrichtig festgestellt. Sie

habe massive Probleme, wenn sie [...]. Es mache daher auch keinen Sinn, von ihr

den Besuch eines [...]Kurses zu verlangen. Sie würde diesen wahrscheinlich

nicht bestehen. Sie habe im Übrigen breit gefächert nach Arbeitsstellen

gesucht. Es sei ihr weder zumutbar, noch sei sie tatsächlich in der Lage, eine

Arbeit zu finden.

5.

Am 31. März 2022 nahm

der Ehemann zur Eingabe der Ehefrau Stellung. Er macht geltend, die von der

Ehefrau neu eingereichten Urkunden zu ihrer Stellensuche seien irrelevant. Der

bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid binde die kantonale Instanz.

Die von der Ehefrau im

Neubeurteilungsverfahren neu eingereichten Urkunden zum Bedarf seien relevant,

soweit es sich um echte Noven handle. Aufgrund dessen ergäben sich neue

Bedarfsberechnungen.

Weiter führte er aus, für die

Berechnungsphasen seit Mitte Dezember 2017 sei zu berücksichtigen, dass C.___

kein Überschussanteil mehr zustehe, da sie bereits volljährig sei. Die

ausgewiesenen Schulkosten seien irrelevant, weil diese bereits gemäss Ziff. 4.3

des vorinstanzlichen Urteils geregelt worden seien. Diese Ziffer sei von keiner

Partei angefochten worden. C.___ habe seit dem Jahr 2018 immer einen eigenen

Verdienst erzielt. Gestützt auf Art. 276 Abs. 3 ZGB sei das Einkommen eines

volljährigen Kindes im Rahmen der Unterhaltsberechnung anzurechnen. Es sei ihr

nach Abzug der Erwerbsunkosten ein (allenfalls hypothetisches) Einkommen in der

Höhe von CHF 800.00 netto pro Monat anzurechnen.

D.___ habe bis Mitte 2020 das Gymnasium

besucht und studiere seit dem Sommersemester 2020 [recte Wintersemester

2020/21] an der Uni [...]. Ab [...] 2020 stehe ihr nach Erreichen der

Volljährigkeit kein Überschussanteil mehr zu. Sie lebe und studiere in [...],

sei aber in der Schweiz angemeldet, was bei der Unterhaltsberechnung zu

berücksichtigen sei. Gemäss den Unterlagen habe D.___ nicht gearbeitet. Die Wochenstunden

während des Semesters an der Uni betrügen zwischen 18 und 23. Da sei es ihr

ohne weiteres zumutbar, im Umfang eines 20 %-Pensums zu arbeiten. Monatlich sei

ihr daher ein Nettoverdienst (nach Abzug der Berufsunkosten) von EUR 500.00

anzurechnen.

E.___ sei im [...] 2021 volljährig

geworden. Sie werde voraussichtlich im Sommer 2022 die Matura machen und dann

studieren. Auch sie werde ohne weiteres in der Lage sein, neben dem Studium einen

Nebenverdienst zu erzielen. Es sei wie bei C.___ von einem hypothetischen

Einkommen von CHF 800.00 netto pro Monat auszugehen.

Es sei eine neue Unterhaltsberechnung zu

erstellen. Eine Bindung an frühere Rechtsbegehren der Parteien bestehe nicht,

zumal für den Kinderunterhalt inkl. Volljährigenunterhalt die Offizialmaxime

anwendbar sei. Diese schlage auch auf den Ehegattenunterhalt durch, da aus

Sicht des Unterhaltsschuldners Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge ein

Ganzes bildeten.

Die Ehefrau gehe bei ihren Berechnungen

von einem viel zu hohen Einkommen des Ehemannes aus. Der im Urteil vom 14.

Dezember 2017 berechnete Überschuss von CHF 3'046.00 sei nicht mehr bestritten.

Sie könne daher maximal einen Überschuss von CHF 870.00 (pro Monat) für sich und

CHF 435.00 für die unmündigen Kinder beanspruchen. Letzteres gelte umso mehr,

als die Kinder selber über Vermögen verfügten. Aufgrund dessen, dass die

Ehefrau die familienrechtlichen Existenzminima viel zu hoch berechne, falle

auch der Vorsorgeunterhalt viel zu hoch aus. Für die Berechnungen ab

Urteilsdatum sei vom Lohn des Ehemanns im Jahr 2018 auszugehen.

III.

1.

Der Ehemann hat im ersten

Neubeurteilungsverfahren die Frage aufgeworfen, ab welchem Zeitpunkt die

Unterhaltsbeiträge im Berufungsverfahren zuzusprechen seien. Das

Scheidungsgericht bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. Grundsätzlich

beginnt diese im Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des

Scheidungsurteils (Urteile des Bundesgerichts 5A_952/2019 vom 2. Dezember 2020

E. 9.1.1, 5A_97/2017/5A_114/2017 vom 23. August 2017 E. 11). Hinsichtlich der

Bestimmung des Beginns der Unterhaltspflicht verfügt das Sachgericht über einen

Ermessensspielraum (Art. 4 ZGB; BGE 128 III 121 E. 3b/bb in fine S.

123.

und E. 3d/aa S. 124; Urteil 5A_952/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 9).

Vorliegend wurden die Unterhaltsbeiträge im Urteil vom 14. Dezember 2017 ab

Rechtskraft des Entscheids über die Unterhaltsbeiträge zugesprochen. Bis dahin

galt die vorsorgliche Unterhaltsregelung. Im bundesgerichtlichen Verfahren 147

III 308 (5A_104/2018) hat das keine Partei gerügt, so dass es dabei bleibt. Mithin

sind die Unterhaltsbeiträge auch in diesem Verfahren ab dem 14. Dezember 2017

zuzusprechen.

2.1

Bezüglich der vorinstanzlich behaupteten

Sparquote führte der Ehemann in seiner Berufung vom 11. August 2016 aus (BS 1):

«Ausgangspunkt [der Unterhaltsberechnung] kann maximal das zuletzt während der

Ehe zur Verfügung stehende Einkommen sein, soweit dieses inklusive der

Mehrkosten einer Trennung ausreicht, um den bisherigen Bedarf zu decken, was

vorliegend zutreffen sollte, zumal das damalige Einkommen des Berufungsklägers

während des Zusammenlebens nicht einmal verbraucht wurde (Sparquote).» In der

Stellungnahme vom 18. April 2017 zur Berufungsantwort (BS 16, S. 5) führte er

ergänzend aus: «Im Rahmen seiner Berufung akzeptierte der Berufungskläger die

von der Vorinstanz berechnete Sparquote von CHF 2'066.00, obwohl diese

tatsächlich höher gewesen war. Er anerkannte auch, dass ausgehend vom früheren

Einkommen von CHF 10'940.00 plus KZ, die damalige Sparquote von CHF 2'066.00

nach der Trennung durch die Mehrkosten verbraucht sein dürfte.»

2.2

Das Bundesgericht hat

zur Sparquote in BGE 140 III 485 E. 3.3. ausgeführt: «Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt

hiefür die Behauptungs- und Beweislast. Dass der Sachrichter den Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen (Art. 277 Abs. 3 ZPO) oder gegebenenfalls zu

erforschen hat (Art. 296 ZPO), enthebt den Unterhaltsschuldner zwar von der

subjektiven Beweislast oder Beweisführungslast, ändert aber nichts an seiner

Mitwirkungspflicht, aufgrund derer die Sparquote behauptet, beziffert und

soweit möglich belegt werden muss (vgl. dazu: BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183 f.; BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413;

Hausheer/Spycher, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz. 05.173

S. 332).»

Dazu kann

auf die Erwägungen des Amtsgerichtspräsidenten auf Seite 20 des angefochtenen Urteils

(E. 3.5) verwiesen werden. Dem gibt es nichts hinzuzufügen. Von einer im

Berufungsverfahren nachvollziehbar behaupteten oder gar bewiesenen Sparquote, die

auch nach Aufrechnung der trennungsbedingten Mehrkosten noch relevant ist, kann

nicht die Rede sein. Die Äusserung des Ehemannes in der Stellungnahme zur

Berufungsantwort kann im Gegenteil nur so verstanden werden, dass er akzeptiert

hat, dass die bewiesene Sparquote von CHF 2'066.00 durch die trennungsbedingten

Mehrkosten neutralisiert worden ist. Die Berücksichtigung einer ehelichen Sparquote

ist folglich im Berufungsverfahren kein Thema mehr.

3.1

Der Vorderrichter hat

für die Ermittlung des ehelichen Bedarfs der Ehegatten [...] und zur Berechnung

des Überschusses auf dieselbe Periode wie für die Ermittlung der Sparquote abgestellt

(2007 bis 2009) und hat erwogen, die Ehegatten hätten in dieser Zeit über

finanzielle Mittel von durchschnittlich CHF 12‘470.00 pro Monat verfügt (Erwerbseinkommen

des Ehemannes CHF 10'940.00, Kinderzulagen CHF 600.00, Wertschriftenertrag CHF

420.00, weitere Einkünfte CHF 510.00).

Bereits bei der Vorinstanz (AS 251) hatte

der Ehemann dagegen eingewendet, die Ehefrau habe die Einkommen der Jahre 2007

bis 2009 nicht richtig berechnet. Wenn sie die (Steuer-)Veranlagungen 2007 bis

2009.

richtig gelesen hätte, hätte sie gesehen, dass es keine sogenannten

«weiteren Einkünfte» gebe. Diese Beträge seien zwar unter «weitere Einkünfte»

aufgerechnet, aber wieder in Abzug gebracht worden. Das Ergebnis sei also Null,

da es keine Nettomieterträge gebe. Das durchschnittliche Einkommen pro Monat habe

entsprechend korrigiert CHF 11‘962.25 betragen. Bezugnehmend darauf hat die

Ehefrau am 28. September 2015 (AS 274) ausgeführt, der Einwand des Ehemannes

für das Steuerjahr 2007 sei korrekt, nicht jedoch für die beiden folgenden

Jahre. Die Liegenschaftsaufwendungen für das Mehrfamilienhaus des Ehemannes in [...]

würden die Mietzinseinnahmen nur deshalb übersteigen, weil nach [...] Recht

jährlich ein pauschaler Amortisationsabzug von EUR 3‘418.88 bzw. CHF 5‘469.00

zulässig sei. Zumindest im Betrag der Abschreibungen seien den Parteien deshalb

damit tatsächlich keine Auslagen entstanden. Das durchschnittliche Einkommen

der Jahre 2007 bis 2009 betrage unter Abzug der «weiteren Einkünfte» jedoch

unter Aufrechnung des Amortisationsbetrages (2008 und 2009) von CHF 5‘469.00 durchschnittlich

CHF 12‘533.00 pro Monat.

3.2

Die Vorbringen des

Ehemannes überzeugen und es kann darauf verwiesen werden. Nachdem die Ehefrau bereits

bei der Vorinstanz zugestanden hatte, dass die in der definitiven

Steuerveranlagung 2007 aufgeführten «weiteren Einkünfte» nicht als Einnahmen zu

berücksichtigen sind, ist in der Berechnung der Einkünfte durch den

Vorderrichter eine entsprechende Korrektur zu machen und zwar auch für die

folgenden Jahre. Die Aufrechnung einer Amortisation von je CHF 5‘469.00 (2008

und 2009) und die Begründung der Ehefrau dazu leuchtet nicht ein und ist auch nicht

durch Urkunden belegt. Das Total der Einkünfte 2007 bis 2009 in der Höhe von

Dispositiv

CHF 449‘064.00 reduziert sich demnach um die fälschlicherweise aufgerechneten

«weiteren Einkünfte» von total CHF 18‘422.00 auf CHF 430‘642.00, was CHF

143‘547.00 pro Jahr oder CHF 11‘962.00 pro Monat ausmachte. Von diesem

Einkommen ist für die Berechnung der ehelichen Überschussanteile auszugehen.

3.3 Der Vorderrichter

hatte weiter ausgeführt, der durchschnittliche gemeinsame Grundbedarf (familienrechtlicher

Bedarf) habe CHF 8‘916.00 pro Monat betragen. Die Ehefrau hat den vorinstanzlich berechneten

familienrechtlichen Bedarf vor der Trennung von CHF 8'916.00 (ZKBER.2016.67; BS

1c) pro Monat ausdrücklich anerkannt. Der Ehemann hat die vorinstanzliche Berechnung

des Überschussanteils der Ehefrau von CHF 870.00 pro Monat in der Eingabe vom

31. März 2021 ebenfalls ausdrücklich anerkannt, so dass davon auszugehen ist.

Der errechnete Überschussanteil ist bei

der nachfolgenden Berechnung des Ehegattenunterhalts gleichzeitig als

Obergrenze des Zuschlags zum familienrechtlichen Bedarf der Ehefrau zu

berücksichtigen.

4. Die Ehefrau macht geltend, dass auf das ihr

angerechnete hypothetische Einkommen zurückzukommen sei. Sie übersieht, dass

das Bundesgericht im Urteil BGE 147 III 308 in Bezug auf ihre Erwerbstätigkeit,

nicht nur allgemeine Erwägungen angestellt, sondern den vorliegenden Fall

konkret geprüft hat und gestützt darauf zum Schluss gekommen ist, der Berufungsentscheid

vom 14. Dezember 2017 sei in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Diese

Feststellungen sind für das Berufungsgericht bindend. Darauf kann im

Neubeurteilungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden. Es bleibt daher

dabei, dass der Ehefrau (soweit hier noch relevant) ab dem 14. Dezember 2017 ein

hypothetisches monatliches Erwerbseinkommen von CHF 1'300.00 netto und ab dem 1.

Januar 2020 ein solches von CHF 2'600.00 netto anzurechnen ist. Es erübrigt

sich daher, auf die neuen Vorbringen der Ehefrau zu dieser Frage materiell

einzugehen.

5. Der Ehemann hat in

seiner Berufung (ZKBER.2016.66) beantragt, dass die Kinderunterhaltsbeiträge (Volljährigenunterhalt)

lediglich bis zum 25. Altersjahr zuzusprechen seien. Das Bundesgericht hat dazu

im Urteil 5A_274/300/2023 E. 5.5 festgehalten: «Was die Festlegung des Volljährigenunterhalts anbelangt,

kritisiert der Beschwerdeführer die unterbliebene Beschränkung auf das 25.

Altersjahr. Er argumentiert mit der Bindungswirkung eines bundesgerichtlichen

Rückweisungsentscheids. Zwar habe die Beschwerdeführerin im ersten Verfahren

vor Bundesgericht die Beschränkung auf das 25. Altersjahr als unzulässig

kritisiert, das Bundesgericht sei aber auf die Rüge nicht eingetreten, weshalb

die Vorinstanz auf ihre frühere zeitliche Befristung nicht zurückkommen könne.

Diese Argumentation geht - wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet -

fehl. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 5A_104/2018 (BGE 147 III 308) nämlich

explizit nicht mit diesen Rügen auseinandergesetzt. Daraus resultiert keine

Bindungswirkung. Ohnehin dauert die Unterhaltspflicht der Eltern gemäss Art.

277 Abs. 2 ZGB so lange, bis eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise

abgeschlossen werden kann. Eine starre Altersgrenze, wie sie im

Sozialversicherungsrecht zum Teil vorgesehen ist, kennt das Zivilrecht mithin

nicht (BGE 130 V 237 E. 3.2; Urteil 5A_330/2014 vom 30. Oktober 2014 E.

8.3).» Daraus folgt, dass die Unterhaltsbeiträge an die volljährigen Töchter so

lange geschuldet sind, bis diese ihre Erstausbildung ordentlicherweise abschliessen

können (Art. 277 Abs. 2 ZGB).

6.1 Der Ehemann hat seine

Anträge bezüglich der Kinderunterhaltsbeiträge im Verlauf des Berufungsverfahrens

mehrfach geändert. In der Berufungsschrift (ZKBER.2016.66) beantragte er, er

sei zu verpflichten, seinen Kindern monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge

von je CHF 1'326.00, zuzüglich Ausbildungszulagen… zu bezahlen. Im

Neubeurteilungsverfahren (ZKBER.2021.16) stellte er mehrfach neue Anträge (vgl.

E. I.7. ff. hievor), die in Bezug auf den Barunterhalt für die minderjährigen

Kinder und den Volljährigenunterhalt wiederholt tiefer ausfielen als noch in

der Berufung zugestanden. Zudem verlangte er im ersten Neubeurteilungsverfahren

erstmals, dass den Töchtern ein (teilweise hypothetisches) Erwerbseinkommen, ausgehend

von einem 20 % Pensum und nach Abzug der Berufsunkosten in der Höhe von monatlich

netto CHF 800.00 bzw. EUR 500.00 (während des Studiums in [...]) angerechnet

werde. Ausserdem sei das Vermögen der Töchter zu berücksichtigen (Eingabe vom

23.6.2021, Rz 5., S. 3).

Es stellt sich folglich die Frage der Zulässigkeit

der Änderung der Anträge nach Ablauf der Berufungsfrist, soweit es sich dabei

nicht um eine Folge von echten Noven handelt. Die Antwort darauf hängt u.a. von

der auf den Volljährigenunterhalt anwendbaren Prozessmaxime ab, was vorab zu

klären ist.

6.2.1 Das Bundesgericht

hat sich dazu im Urteil 5A_274/2023 E. 5.3.6 wie folgt geäussert: «Das Bundesgericht hat die Frage bisher offengelassen, ob

der Untersuchungsgrundsatz (und der Offizialgrundsatz) auch im Prozess um

Volljährigenunterhalt Anwendung findet (Urteile 5A_706/2022 vom 21. März 2023 E.

4.3.4.5; 5A_865/2017 vom 25. Juni 2018 E. 1.3.2 f.). Es hat bisher zwar

erwogen, für den Fall, dass eine volljährige Person oder das in ihren Anspruch

subrogierende Gemeinwesen, das auf Bezahlung von

Verwandtenunterstützungsbeiträgen klagt, keines derart (gemäss Art. 295 f. ZPO)

ausgebauten prozessualen Schutzes bedarf. Daraus hat das Bundesgericht aber

lediglich gefolgert, Art. 329 Abs. 3 ZGB enthalte keinen Verweis auf

Art. 295 f. ZPO, weshalb für die Klage der volljährigen Person (auf

Verwandtenunterstützung) das ordentliche Verfahren gelte (BGE 139 III 368 E. 3.4 und 3.5). Sodann hat das Bundesgericht im Urteil 5A_524/2017

vom 9. Oktober 2017 E. 3.1 festgehalten, unter Berücksichtigung der

Rechtsprechung zu Art. 280 Abs. 2 aZGB sei davon auszugehen, dass Art. 296 Abs.

3 ZPO nicht auf Unterhaltsansprüche eines volljährigen Kindes anwendbar

sei, da ein erhöhter Verfahrensschutz in diesem Fall nicht gerechtfertigt sei.»

6.2.2 Daraus lässt sich für

den vorliegenden Fall nichts ableiten, zumal es hier gerade nicht um eine

selbständige Unterhaltsklage eines volljährigen Kindes, sondern um die

Festlegung der Kinderunterhaltsbeiträge im Scheidungsverfahren über den

Eintritt der Volljährigkeit hinaus gemäss Art. 133 Abs. 3 ZGB geht. Die

Inhaberin der elterlichen Sorge kann in diesem Fall in eigenem Namen

Volljährigenunterhalt geltend machen, d.h. die Anordnung einer Rechtsfolge

verlangen, die sich erst nach Volljährigkeit des Kindes auswirkt. Sie kann den

Prozess sogar dann in eigenem Namen fortführen, wenn das Kind während des

Scheidungsverfahrens volljährig wird und diesem Vorgehen zustimmt (zum

Ganzen: BGE 142 III 78 E. 3.2 mit Hinweisen). Für diesen speziellen

Fall hat es das Bundesgericht als jedenfalls nicht willkürlich erachtet, die

Offizialmaxime auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes weiterhin auf

die Unterhaltsforderung anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2017 vom

9. Oktober 2017 E. 3.2.2). Begründet hat es dies mit dem Schutzbedürfnis des (volljährigen)

Kindes, das nicht selber Partei des Verfahrens ist.

6.2.3 Dieses

Vorgehen drängt sich auch hier auf, wo Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge (für

minder- und volljährige Kinder) zu beurteilen sind, zumal zwischen ihnen eine

Abhängigkeit besteht. Der Volljährigenunterhalt hat hinter dem familienrechtlichen

Existenzminimum aller übrigen Familienmitglieder zurückzustehen (BGE 147 III E.

7.2 f.). Aufgrund dessen hat das Bundesgericht es bereits als nicht willkürlich

eingestuft, einen tieferen als den konzedierten Ehegattenunterhalt (für den die

Dispositionsmaxime gilt) zuzusprechen, wenn gleichzeitig wegen der Erhöhung des

Kindesunterhalts insgesamt höhere als die konzedierten Unterhaltsbeiträge

zugesprochen wurden (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E.

2.2). Die Lehre spricht sich mehrheitlich für die Geltung von Art. 296

ZPO für Unterhaltsklagen des volljährigen Kindes aus (siehe zum Beispiel

Schweighauser, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art.

296 ZPO und Spycher, in: Berner Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 5 zu Art. 296 ZPO; siehe auch

Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen

Zivilprozessordnung, BBl 2019 2768 mit Hinweisen). Mit der Änderung der

Schweizerischen Zivilprozessordnung, die auf den 1. Januar 2025 in Kraft tritt,

soll klargestellt werden, dass die Regelung von Art. 296 ZPO für

sämtliche Streitigkeiten über Kinderbelange einschliesslich Kindesunterhalt

ungeachtet der Volljährigkeit des Kindes einschlägig ist (vgl. Botschaft vom

26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2020

2697, S. 2768).

Im Urteil 5A_274/2023 vom 15. November 2023

E. 5.3.7. führte das Bundesgericht weiter aus: «Insgesamt

sprechen mindestens für die vorliegende Konstellation, in der die Kinder

während des Scheidungsverfahrens volljährig werden, mehr Argumente für die

Geltung der Offizialmaxime gemäss Art. 296 ZPO. Letztlich muss die Frage

aber nicht entschieden werden, da sich die Vorinstanz nach der (erneuten)

Rückweisung durch das Bundesgericht ohnehin mit der Frage zu befassen haben

wird, ob die Änderung der Rechtsbegehren durch den Beschwerdeführer zulässig

war (oben E. 5.3.5).»

Nach dem Gesagten spricht

vorliegend mehr dafür, auf den Kinderunterhalt unabhängig davon, ob er für ein

minderjähriges oder ein volljähriges Kind in Ausbildung geschuldet ist, die

Offizialmaxime anzuwenden. Das gilt umso mehr, als nach der am 1. Januar 2025

in Kraft tretenden Gesetzesnovelle, die Frage gemäss Botschaft zu Gunsten der

Offizialmaxime geklärt sein wird.

6.3 Im Anwendungsbereich

der Offizialmaxime ist das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden (Art.

296 Abs. 3 ZPO). Sie wirkt daher nicht nur zugunsten, sondern auch zu Ungunsten

des Kindes bzw. zugunsten des Unterhaltspflichtigen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1).

Mithin steht es den Parteien zwar frei, ihre Anträge im Verlauf des Verfahrens nach

oben oder unten zu modifizieren, das Gericht bleibt jedoch in der Entscheidung

ebenfalls frei. Auch gilt das Verschlechterungsverbot im Anwendungsbereich der

Offizialmaxime nicht (BGE 129 III 417 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_652/2009

vom 18. Januar 2010 E. 3.1.).

6.4 Vorliegend ist weiter zu

berücksichtigen, dass gemäss Art. 407b Abs. 2 ZPO in Bezug auf den

Kinderunterhalt im Berufungsverfahren neue Rechtsbegehren gestellt werden mussten,

da die Berufungen bereits hängig waren, als per 1. Januar 2017 das neue Unterhaltsrecht

in Kraft getreten ist. Die Parteien haben aufforderungsgemäss am 23. Februar

2017 (Ehemann) und am 30. März 2017 (Ehefrau) modifizierte, an das neue Recht

angepasste Rechtsbegehren gestellt.

6.5 Das Bundesgericht hat

in BGE 143 III 42 E. 5.3 entschieden, dass neue Vorbringen, mit denen geänderte

Verhältnisse behauptet und belegt werden könnten, nicht einfach in das

Abänderungsverfahren verwiesen werden dürften, sondern im Rahmen der Berufung

gegen das Scheidungsurteil zu prüfen und zu berücksichtigen seien, wenn und

soweit sie sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO als zulässig erwiesen. Gemäss BGE 144 III 349 E. 4.2.1 in fine können die Parteien im Anwendungsbereich der

Offizialmaxime Noven bis zur Urteilsberatung vorbringen (vgl. auch nArt. 317

Abs. 1bis ZPO; Inkrafttreten per 1.1.2025 vorgesehen). Das ist

vorliegend insbesondere im Zusammenhang mit den geänderten Rechtsbegehren für

den Ehegattenunterhalt, welcher der Dispositionsmaxime unterliegt, von

Bedeutung. Der Ehemann ist daher berechtigt, die aufgrund von Stellen- und

Wohnortswechseln seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils eingetretenen neue

Verhältnisse in diesem Verfahren geltend zu machen.

6.6 Die mit Eingabe des

Ehemannes vom 31. März 2022 ohne Berufung auf neue Tatsachen (solche sind auch

nicht ersichtlich) abgeänderten Rechtsbegehren für den Kinderunterhalt sind nach

dem Gesagten bei Anwendung der Offizialmaxime trotz früherer Zugeständnisse zulässig.

7.1 Der Ehemann warf in seiner Eingabe vom 23. Juni 2021 (ZKBER.2021.16)

erstmals die Frage nach der Anrechnung eines zumutbaren Einkommens der

volljährigen Kinder in Ausbildung auf. Er verlangt die Anrechnung eines (allenfalls

hypothetischen) Erwerbseinkommens der Töchter (nach Abzug allfälliger

Berufsunkosten) von CHF 800.00 bzw. EUR 500.00, sofern die Tochter in [...] studiert,

auf der Basis eines 20 %-Pensums. Er macht geltend, die Töchter hätten

Studienrichtungen gewählt, die es ihnen ermöglichten, neben dem Studium einem

Teilzeiterwerb nachzugehen. Ausserdem verfügten alle drei über ein Vermögen von

mehreren zehntausend Franken, das zur Finanzierung ihres Bedarfs herangezogen

werden müsse.

Die Ehefrau machte in ihrer Eingabe vom

28. Februar 2022 (ZKBER.2021.16) geltend, C.___

habe 2020 vermehrt arbeiten müssen, weil sie ihr Schulgeld selber habe

aufbringen müssen, da der Vater seiner Unterhaltspflicht ihr gegenüber seit

April 2021 nicht mehr nachgekommen sei. Sie werde ab dem Wintersemester

2022/2023 in [...] [...] studieren und daneben keinem Nebenerwerb mehr nachgehen

können. Auch D.___ könne neben ihrem Studium keinem Nebenerwerb nachgehen. E.___

gehe noch zu Schule und gehe ebenfalls keinem Nebenerwerb nach. Zum Vermögen der

Töchter sei zu erwähnen, dass diese von ihren Grosseltern väterlicherseits je

EUR 20'000.00 erhalten hätten, die ihnen für allfällige Extras, nicht aber für

die Ausbildung zuständen. Zudem befänden sich auf den Konti der Töchter je CHF

30'000.00, die ihr (der Ehefrau) zuständen, was im Rahmen der güterrechtlichen

Auseinandersetzung berücksichtigt worden sei. Überdies habe den Töchtern

infolge des hohen Einkommens des Vaters während des familiären Zusammenlebens

immer genügend Geld zur Verfügung gestanden. Sie hätten ein Anrecht darauf,

dass dieser Standard aufrechterhalten bleibe.

7.2 Der

Unterhaltsbeitrag soll nach Art. 285 Abs. 1 ZGB den

Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der

Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu

berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 5). Die Eltern sind von der

Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den

Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Diese Regelung betont die der

Unterhaltspflicht vorgehende Eigenverantwortung des Kindes (Urteil des

Bundesgerichts 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4.4.1; Fountoulakis / Breitschmid,

in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 31 zu Art. 276 ZGB; Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, N. 114, 118

und 147 zu Art. 276 ZGB; vgl. auch BGE 142 V 226

E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_97/2017 vom 23. August 2017 E. 9.1). Die

Zumutbarkeit nach Art. 285 ZGB bemisst sich danach, ob die Erwerbstätigkeit mit

der Ausbildung vereinbar ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_129/2019 vom 10. Mai

2019 E. 9.3). Zu berücksichtigen ist, dass das vom Kind erzielte Einkommen

nicht zwingend vollumfänglich, sondern verhältnismässig je nach

Ausbildungsstand und Einkommenshöhe angerechnet werden muss (Urteil des

Bundesgerichts 5C.53/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 3.3). Die Zumutbarkeit der

Unterhaltsbestreitung durch das Kind i.S.v. Art. 276

Abs. 3 ZGB bestimmt sich einerseits aus dem Vergleich der

Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind und andererseits nach der Höhe der

Leistungen der Eltern und dem Bedarf des Kindes. Mit anderen Worten hängt der

Umfang der Berücksichtigung des Kindeseinkommens von den Verhältnissen des

Einzelfalls ab. Die kantonalen Gerichte verfügen bei dieser Beurteilung über ein

grosses Ermessen (Urteile des Bundesgerichts 5A_513/2020 E. 4.3; 5A_129/2019 E.

9.3 in: FamPra.ch 2019, S. 1012; 5A_727/2018 E. 5.3.1; allgemein zum Ermessen

vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_513/2020 E. 2.1). Diese Grundsätze gelten

sowohl für den Unterhalt minderjähriger als auch für denjenigen volljähriger

Kinder (Urteil des Bundesgerichts 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2 und 9.3),

wobei ein allfälliger Arbeitserwerb des Kindes hier gegebenenfalls ohnehin

bereits mit Blick auf Art. 277 Abs. 2 ZGB zu

berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_481/2016 vom 2. September

2016 E. 2.1). Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass die Eigenverantwortung

des Kindes der Unterhaltspflicht der Eltern vorgeht, was für ein volljähriges

Kind erst recht gelte. Diese Eigenverantwortung bestehe unabhängig von der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern. Soweit mit der Ausbildung

vereinbar, hat das (volljährige) Kind demnach alle Möglichkeiten auszuschöpfen,

um den Unterhalt während der Ausbildung nach Möglichkeit selbst zu bestreiten

und namentlich einem Erwerb nachzugehen (BGE 114 II 205 E. 3c). Allenfalls ist

ihm ein hypothetisches Einkommen aufzurechnen (BGE 119 II 314 E. 4a mit

Verweisen; Urteile des Bundesgerichts 5C.150/2005, E. 4.4; 5A_481/2016 E.

2.2.4). Die Zumutbarkeit bestimmt sich einerseits aus dem Vergleich der

Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind und andererseits nach der Höhe ihrer

Leistungen und dem Bedarf des Kindes (Urteil des Bundesgerichts 5A_129/2019 E.

9.3).

7.3.1 Zum

zumutbaren Pensum des volljährigen Kindes hat das Bundesgericht im Urteil

5C.150/2005 E. 4.4 ausgeführt, dass die überwiegende Mehrheit der Studierenden

(fast 80 %) in irgendeiner Form erwerbstätig sei. ¾ der erwerbstätigen

Studierenden hätten im Jahresdurchschnitt höchstens eine 30 %-Stelle inne. Das

hat sich gemäss einer aktuellen Publikation des Bundesamts für Statistik

seither nur wenig geändert Demnach waren im Jahr 2020 73 % der Studierenden

erwerbstätig, 68 % davon mit einem Pensum von maximal 40 %. Die

durchschnittlich für die Erwerbstätigkeit aufgewendeten Wochenstunden beliefen

sich auf 9,7 Stunden. Das entspricht einem Pensum von knapp 25 % (Vollpensum =

41,7 Wochenstunden; ). Zu berücksichtigen ist weiter, dass das Erwerbspensum

mit zunehmendem Alter der Studenten zunimmt. Mehr als die Hälfte der über

25-jährigen Studenten arbeitet mit einem Pensum 40 % oder mehr.

7.3.2 Das Bundesgericht

hat in BGE 147 III 265 E. 7.3 (auch) seine Praxis bezüglich des

Volljährigenunterhalts geändert. Es hat dazu ausgeführt: «Auf der anderen Seite

schulden die Eltern grundsätzlich auch dem volljährigen Kind Unterhalt, bis es

eine angemessene Ausbildung hat (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Es handelt sich wie bei

den anderen Unterhaltskategorien nicht um eine freiwillige Zuwendung, sondern

um eine klagbare familienrechtliche Obligation. Das Gesagte hat zwei

Auswirkungen: Zum einen ist die frühere Rechtsprechung, wonach beim

Volljährigenunterhalt dem Unterhaltsverpflichteten ein um 20 % erweiterter

Notbedarf zu belassen ist (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.3 S. 211; BGE 127 I 2002

E. 3e S. 207; BGE 118 II 97 E. 4b/aa S. 99°f.; Urteil 5A_20/2017 vom 29.

November 2017 E. 8.2), dahingehend zu präzisieren, dass es sich neu um das

familienrechtliche Existenzminimum handelt, welches den unterhaltspflichtigen

Eltern zu belassen ist. Zum anderen kann ein auf die übrigen Familienmitglieder

aufzuteilender Überschuss erst entstehen, wenn die Verpflichtung zur Leistung

von Volljährigenunterhalt erfüllt ist.» Mithin haben volljährige Kinder nach

aktueller Praxis nur noch Anspruch auf Deckung ihres familienrechtlichen

Existenzminimums (inkl. Ausbildungskosten; BGE 147 III 265 E. 7.2 in fine) und

partizipieren nicht mehr an einem allfälligen Überschuss der (Rest-)Familie,

auch wenn diese in überdurchschnittlichen Verhältnissen lebt.

7.3.3 Aufgrund dieser

Änderung der Rechtsprechung hat das anspruchsberechtigte Kind neu die über das

familienrechtliche Existenzminimum hinausgehenden Auslagen jedenfalls selber zu

finanzieren. Die neue Ausgangslage muss bei der Anrechnung des Eigenerwerbs an

die Deckung des familienrechtlichen Bedarfs berücksichtigt werden, indem das

anspruchsberechtigte Kind aufgrund dessen u.U. erheblich weniger zur Verfügung

hat als nach der früheren Rechtsprechung. Auch der Vergleich zwischen der

Leistungsfähigkeit des Kindes und derjenigen der Eltern ist ein Aspekt, der beim

Entscheid über die Höhe des zumutbaren Eigenverdienstes in Betracht zu ziehen

ist.

7.4.1 Gemäss Art. 276 Abs.

2 ZGB hat das unterhaltsberechtigte Kind unabhängig von seinem Alter Anspruch

auf die Deckung seines gebührenden Bedarfs (vgl. UNO-Übereinkommen über die

Rechte des Kindes vom 20.11.1989, SR 0.107, 6, 26, 27; Art. 11

Bundesverfassung, SR 101). Wie hoch der «gebührende Bedarf» des volljährigen

Kindes ist, ist im konkreten Einzelfall nach den vom Bundesgericht

aufgestellten Grundsätzen des familienrechtlichen Bedarfs zu bestimmen.

Nach den Erwägungen des Bundesgerichts

in BGE 147 III 265 E. 7.3 und 8.5 hat das volljährige Kind Anspruch auf Deckung

des familienrechtlichen Existenzminimums erweitert um die Ausbildungskosten.

Der Anspruch richtet sich ungeachtet der Wohnsituation des Kindes gegen beide

Eltern im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit. Dabei gilt, dass beide Eltern

ihre Erwerbskapazität auszuschöpfen haben.

In Bezug auf den Eigenerwerb des

volljährigen Kindes in Ausbildung gilt, je höher der Wohlstand der Eltern ist,

desto mehr drängt sich Zurückhaltung bei der Anrechnung eines zumutbaren Eigenverdiensts

des Kindes an die Finanzierung seines familienrechtlichen Bedarfs auf.

7.4.2 Die Ehefrau ist in

keiner Berechnungsphase in der Lage, den eigenen Unterhalt durch ihr (hypothetisches)

Einkommen zu decken. Sie kann deshalb auch nicht finanziell an den Unterhalt

der (volljährigen) Kinder beitragen. Der Vater erzielte dagegen über die Jahre seit

der faktischen Trennung durchgehend ein monatliches Erwerbseinkommen (inkl.

Anteile Boni und 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) zwischen CHF 10'700.00 und

CHF 15'800.00 netto, womit er seinen familienrechtlichen Bedarf und denjenigen der

minderjährigen Kinder und der Ehefrau decken kann. Der Überschuss ist vorab heranzuziehen,

um den familienrechtlichen Bedarf der volljährigen Kinder und ihre Ausbildungskosten

zu decken.

7.4.3 Einen Anhaltspunkt für

den Lebensstandard der Familie bzw. der Kinder vor der Trennung bietet der Überschussanteil

der drei unmündigen Kinder vor der Trennung der Eltern. Dieser machte vorliegend

nach Abzug der trennungsbedingten Mehrkosten CHF 435.00 pro Monat aus (vgl. E.

III.3.1 ff.). Seither ist das verfügbare Familieneinkommen ungefähr gleich

geblieben, zumal zum Einkommen des Ehemannes das (hypothetische) Einkommen der

Ehefrau hinzugekommen ist. Der Überschussanteil eines Kindes vor der Trennung

der Eltern gibt einen Anhaltspunkt dafür, wie viel das unterhaltsberechtigte

volljährige Kind selber erwirtschaften muss, um sich einen dem Lebensstandard der

Familie entsprechenden Lebensstil zu finanzieren. Das wiederum gibt auch einen

Anhaltspunkt, ob und in welchem Umfang dem Kind zuzumuten ist, an den eigenen

Lebensunterhalt beizutragen und dadurch die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht

zu entbinden (Art. 276 Abs. 3 ZGB).

7.5.1 Zu beantworten ist konkret

die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass den Töchtern der Parteien

neben ihrer Hochschulausbildung eine Erwerbtätigkeit zumutbar ist. Wie den

Akten entnommen werden kann, geht auch der Ehemann nicht davon aus, dass den

volljährigen Töchtern bereits während der Mittelschulausbildung ein

hypothetisches Einkommen anzurechnen sei.

Der Ehemann hält dafür, dass die

gewählten Studienrichtungen [...], [...] und [...] den Töchtern erlaubten, nach

Abzug der Berufsunkosten ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 800.00, resp.

EUR 500.00 bei einem Studium in [...], zu erzielen, das vollständig an die

geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen sei (vgl. ZKBER.2021.16, Eingaben des

Ehemannes vom 25.8.2021 und 31.3.2022). Die Ehefrau weist das kategorisch zurück,

ohne zu begründen, weshalb den Töchtern keine Erwerbstätigkeit möglich und

zumutbar sein soll.

Es ist nicht offensichtlich, weshalb den

Töchtern nicht möglich sein soll, während des Studiums ein Erwerbseinkommen zu

erzielen. Die zeitliche Beanspruchung durch das Studium lässt in aller Regel mindestens

phasenweise eine Teilzeiterwerbstätigkeit zu, wie der oben zitierten statistischen

Erhebung (vgl. E. III.7.3.1) ohne weiteres entnommen werden kann. Hinzu kommt,

dass es aufgrund der Wirtschaftslage sowohl in der Schweiz als auch in [...] ohne

weiteres möglich ist, eine höherprozentige Anstellung für eine begrenzte Zeit (Temporäreinsatz)

und/oder ein kleines Teilpensum für eine längere Zeit zu finden. Es ist daher

davon auszugehen, dass den Töchtern der Parteien eine Erwerbstätigkeit in dem für

Studenten üblichen Rahmen zumutbar ist.

7.5.2 Keine

Partei hat sich zur Art der möglichen Erwerbstätigkeiten der Töchter geäussert.

Aus den Akten geht hervor, dass C.___ in der [...], für einen [...] sowie für

ein [...]büro gearbeitet hat, was weiterhin zumutbar erscheint. Weiter kommen

Aushilfstätigkeiten z.B. in einem Lager, bei einem Detailhändler, an einem

Empfang, in einem Call-Center, in der Produktpromotion, in der Produktion, dem Erteilen

von Nachhilfeunterricht, in der Marktforschung o.ä. in Frage. Solche

Tätigkeiten können sowohl während des Semesters als auch in den Semesterferien ausgeführt

werden. Sowohl in der Schweiz als auch in [...] existieren Plattformen auf

denen Stellen speziell für Studenten angeboten werden. Auch kommen Temporärbüros

oder entsprechende Internetplattformen für die Stellensuche in Frage. Unter dem

Stichwort «Stellensuche» finden sich diverse lokale und überregionale Anbieter.

Da es sich bei den für die Töchter in Frage kommenden Anstellungen häufig um

solche im Tieflohnbereich handelt und tiefprozentige Anstellungen und/oder

Einsätze von kurzer Dauer tendenziell eher schlecht entlöhnt werden, ist von

einem erzielbaren Nettolohn von CHF 3'500.00 bzw. EUR 2'500.00 pro Monat (Stundenlohn

EUR 13.87 x 41,5 Stunden/Woche bei einer Anstellung in [...]; [Statistiken zu Studierenden | Statista; zuletzt besucht am 8.10.2024)] für ein 100 % Pensum auszugehen.

Sozialabgaben sind für Werkstudenten in [...] nur zu bezahlen, wenn der

monatliche Verdienst EUR 538.00 übersteigt . Wobei vorliegend zu

berücksichtigen ist, dass die Töchter zwar in [...] studieren, aber nach wie

vor in der Schweiz Wohnsitz und daher auch die Möglichkeit haben, in den

Semesterferien in der Schweiz zu arbeiten.

7.5.3 Der

Ehemann verlangt die volle Anrechnung eines 20 %-Pensums an den

Unterhaltsbeitrag, was nach dem oben Gesagten ein monatliches Nettoeinkommen

von CHF 700.00 bzw. EUR 500.00 ausmachen würde. Nach dem oben (E. III.7.3.1) Ausgeführten

erscheint ein Erwerbseinkommen der Töchter in der Höhe von CHF 8'400.00 bzw. EUR

6'000.00 pro Jahr zumutbar.

7.5.4 Der

Ehemann will, das gesamte, (zumutbare) Einkommen der Töchter an den

Unterhaltsbeitrag angerechnet haben (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Die Ehefrau will

davon nichts wissen und hält dafür, dass der Ehemann bis zum Ende der

Ausbildung den gesamten Unterhalt der Töchter decken müsse.

Über das Mass der Anrechnung

ist im Einzelfall aufgrund der konkreten finanziellen Verhältnisse zu

entscheiden. Das Gesetz sieht vor, dass ein allfälliges Einkommen des Kindes in

dem Mass berücksichtigt wird, als diesem zugemutet werden kann, den Unterhalt

selber zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 und 285 Abs. 1 ZGB). Nach den obigen

Ausführungen (vgl. E. III.7.4) steht fest, dass die finanziellen Verhältnisse

des Ehemannes und Vaters (Einkommen und Vermögen) erheblich besser sind als

diejenigen der Töchter. Es ist ihm daher sowohl möglich als auch zumutbar,

diese bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Ausbildung zu unterstützen. Das

zumutbare Einkommen der Töchter ist daher nicht in erster Linie zur

finanziellen Entlastung des Vaters zu verwenden. Es ist daher allenfalls ein

Teil des erzielbaren Einkommens der Töchter an den Unterhaltsbeitrag des Vaters

anzurechnen.

Angesichts der finanziellen

Verhältnisse des Vaters ist den Töchtern aus dem zumutbaren Einkommen ein

Freibetrag zur Finanzierung eines standesgemässen Lebensstils zu belassen. Es

bietet sich an, wie im Betreibungsverfahren vorzugehen (Ziff. IV Abs.

SchKG-Richtlinien). Wie vom Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder im

Betreibungsverfahren gegen einen Elter ist ein Drittel des zumutbaren Nettoeinkommens

der Töchter an ihren Unterhaltsbeitrag anzurechnen. Die Anrechnung eines

Drittels des erzielbaren Nettoeinkommens scheint vorliegend auch unter

Berücksichtigung des rechnerischen Überschussanteils der minderjährigen Kinder

vor der Trennung der Parteien nach Abzug der trennungsbedingten Mehrkosten (CHF

435.00/Mt.) als den Verhältnissen angemessen.

Vom erzielbaren

Erwerbseinkommen der Töchter von CHF 700.00 bzw. EUR 500.00 ist daher ein

Drittel, ausmachend CHF 235.00 bzw. EUR 167.00 (bei einem Studium in [...]) an

den vom Vater geschuldeten Unterhaltsbeitrag anzurechnen.

7.5.5 Die

Anrechnung eines eigenen Einkommens hat entsprechend dem Antrag des Ehemannes mit

Wirkung nach dem Erwerb der Matura zu erfolgen. Der monatlich anrechenbare

Betrag macht CHF 235.00 (bei einem Studium in der Schweiz) bzw. EUR 167.00 (bei

einem Studium in [...]) aus.

7.6.1 Weiter

wirft der Vater die Frage der Anrechnung eines Vermögensverzehrs der Töchter zu

Gunsten ihres Unterhalts auf. Die Töchter D.___ und E.___ verfügen (Stand 2022)

je über ein Vermögen von rund fünfzigtausend Franken, was die Dimension eines

Notgroschens übersteigt. Dasjenige von C.___ liegt bei unter CHF 5'000.00, was

nicht mehr als ein solcher beträgt.

Der Einwand der Mutter, dass

das Vermögen der Töchter zu einem wesentlichen Teil aus einer Schenkung der

Grosseltern herrühre, die mit der Auflage erfolgt sei, dass das Geld nicht zu

Ausbildungszwecken verbraucht werde, ist in Bezug auf eine mögliche Anrechnung

an den Unterhalt irrelevant. Die Behauptung der Mutter ist einerseits nicht

belegt und wird andererseits vom Ehemann mindestens implizit bestritten, indem

er die Anrechnung der Kindesvermögen an die Finanzierung ihrer Ausbildung verlangt.

Auch die Behauptung der Mutter, dass sich auf den Konti der Kinder nach wie vor

Teilbeträge aus ihrem eigenen Vermögen befänden, ist nicht belegt. Die Mutter

hat dazu weder Belege eingereicht noch Beweisanträge gestellt. Auch im Rahmen

der Anwendbarkeit der Offizialmaxime obliegt es den Parteien, die bei ihnen

vorhandenen Beweise selbstständig einzureichen. Das gilt umso mehr, wenn sie

anwaltlich vertreten sind. Einer möglichen Anrechnung der Kindsvermögen an den

Unterhalt steht daher grundsätzlich nichts entgegen.

7.6.2 Bei C.___

kommt ein Vermögensverzehr zu Gunsten der Ausbildungskosten nicht in Frage, da

ihr Vermögen nicht über einen Notgroschen hinausgeht (Vermögen Stand 31.12.2022

CHF 3'032.00; Beilage 26 zur Eingabe der Ehefrau vom 12.2.2024). D.___ und E.___

haben Vermögen von je rund CHF 50'000.00 (Beilage 41 zur Eingabe der Ehefrau vom

12.2.2024 und 53 zur Eingabe der Ehefrau vom 20.2.2024). Aus den Eingaben der

Parteien bei der Vorinstanz geht zudem hervor, dass beide Eltern im Zeitpunkt

der Güterausscheidung (März 2013) über Vermögenswerte (Eigengut und

Errungenschaft) von mehreren hunderttausend Franken verfügten.

Mithin sind die Eltern um

ein Mehrfaches vermögender als die Kinder. Zu berücksichtigen ist weiter, dass den

Töchtern seit Erwerb der Matura ein (mindestens zeitweilig) hypothetisches

Einkommen an den Unterhalt angerechnet wird. Zudem müssen sie den, das

familienrechtliche Existenzminimum übersteigenden Bedarf selber finanzieren. Sie

werden aufgrund dessen entweder neben dem Studium erwerbstätig sein oder ihr

Vermögen teilweise für die Finanzierung ihres Lebensunterhalts während des

Studiums einsetzen müssen. Dieses noch darüber hinaus für die Finanzierung des elementaren

Lebensunterhalts heranzuziehen, ist im Vergleich mit dem Lebensstandard des

unterhaltspflichtigen Vaters nicht verhältnismässig. Das gilt umso mehr, als

der laufende Unterhalt i.d.R. aus dem Erwerbseinkommen und nicht aus dem

Vermögen finanziert werden soll. Es bleibt daher bei der Anrechnung eines Anteils

des zumutbaren monatlichen Erwerbseinkommens gemäss E. III.7.5.4.

7.7.1 Zum

familienrechtlichen Bedarf kommt bei minderjährigen Kindern und ausreichenden

Mitteln der Unterhaltsverpflichteten ein Überschussanteil je «kleiner Kopf»

hinzu. Das Bundesgericht hat dazu in BGE 147 III 265 E. 7.3 ausgeführt, dass ein Kind selbstredend nicht im Rahmen der

Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen könne,

welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung

der Eltern überschreite. Im Urteil 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 4.4.2 hat

es dann klargestellt, dass der Kindesunterhalt, im Gegensatz zum ehelichen und

nachehelichen Unterhalt, nicht grundsätzlich durch die Lebenshaltung der Eltern

vor ihrer Trennung in seiner Höhe begrenzt wird, wenn sich nach der Trennung

die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners verbessern. Zu

berücksichtigen ist jedoch, dass sich eine Beschränkung des Überschussanteils

aus erzieherischen und aus Bedarfsgründen aufdrängen kann (BGE 147 III 265 E.

7.3 in fine).

7.7.2 Der betreibungsrechtliche Grundbetrag enthält (nur) das

unumgänglich Notwendige für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren

Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Kulturelles etc. (vgl. SchKG-Richtlinien).

Für eine Jugendliche die mehr als 10 Jahre alt ist beträgt der monatliche

Grundbetrag CHF 600.00. Die Hälfte davon entfällt auf die Auslagen für

Lebensmittel (Kost; vgl. a.a.O. Ziff. V. e contrario). Daraus erhellt, dass für

die restlichen Auslagen des Katalogs wirklich nur ein Minimum zur Verfügung

steht. Darüber hinausgehende Auslagen sowie solche für teurere, dem höheren Lebensstandard

der Eltern entsprechende Produkte, sind aus dem Überschussanteil zu

finanzieren. Bei Kindern im Teenageralter ist bei den Mehrausgaben etwa an

Auslagen für die überobligatorische Schule (Schulmaterial, Bücher, Exkursionen,

Schullager, Mahlzeiten in der Mensa, Auslagen für Schulweg, allfälligen

Stützunterricht etc.), Taschengeld, Handy (Gerät und Abonnement), Computer

(inkl. Internetzugang), Mehrauslagen für Kleider und Schuhe, Hobbys,

Veranstaltungs- und Freizeiteinrichtungsbesuche etc. zu denken. Der

Unterhaltsbeitrag soll langfristig situationsbezogen die effektiven Bedürfnisse

der Kinder decken. Dabei ist auf die konkreten Bedürfnisse der jeweiligen Kinder

abzustellen (vgl. Christiana Fountoulakis in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch

I, 7. Aufl.; Basel 2022, N. 3 ff. zu Art. 285 ZGB). Ein absoluter oberer Rahmen

besteht nicht. Indes darf nicht vergessen werden, dass der Unterhalt allein für

den laufenden Verbrauch und bloss eine beschränkte Ersparnisbildung (mit Blick

auf vorübergehend höhere oder absehbare zukünftige Bedürfnisse) bestimmt ist,

aber nicht zu systematischer Äufnung von Vermögen (Urteil des Bundesgerichts

5C.173/2005 E. 2.3.3).

7.7.3 Bei der Festlegung der Überschussbeteiligung der beiden damals

noch minderjährigen Töchter ist zu berücksichtigen, dass es beim Barunterhalt

ausschliesslich um die Deckung des Verbrauchsunterhalts geht. Der

Unterhaltsbeitrag soll nicht der Vermögensverschiebung bzw. der Bildung eines

Sparkapitals dienen, weshalb der Überschussanteil bei besonders günstigen

Verhältnissen beschränkt werden kann und muss. Die minderjährigen Töchter waren

im Zeitpunkt der Scheidung der Parteien (2016) 13 und 14 Jahre alt. Sie

besuchten das Gymnasium bzw. das Progymnasium und waren somit in bzw. kurz vor

der überobligatorischen Schulzeit und ein akademischer Bildungsweg war

abzusehen. Mithin waren sie in einem Alter, in dem ihr Unterhalt finanziell

besonders aufwändig ist. Im Vergleich zum Zeitraum vor der Trennung der

Parteien sind diverse Auslagen z.B. für Schulkosten (Schulmaterial, Lehr- und

Hilfsmittel, Ausflüge, Exkursionen, Lager Auslagen für Freifächer etc.)

hinzugekommen, die in der überobligatorischen Schule i.d.R. nicht mehr

unentgeltlich sind. Die jährlichen zusätzlichen Kosten für die Eltern belaufen

sich je nach Maturitätstyp und Wahl der Freifächer auf rund CHF 1'250.00 bis

CHF 2'500.00 pro Schuljahr bzw. CHF 105.00 bis CHF 210.00 pro Monat. Die

Töchter D.___ und E.___ besuchten neben der Schule privaten [...]unterricht. Die

daraus resultierenden Kosten sind teilweise ausgewiesen. Auf Stufe Gymnasium

sind die Schüler heute i.d.R. auch auf einen privaten Computer angewiesen, der

angeschafft und betrieben werden muss, was Kosten für einen entsprechenden

Heimanschluss nach sich zieht. Auch ist bei Teenagern ein eigenes Handy so weit

verbreitet, dass es angesichts der finanziellen Möglichkeiten der Familie als

Standard gelten kann. Ebenfalls ist ein altersgerechtes Taschengeld üblich.

7.7.4 Das

Bundesgericht hat in BGE 147 III 265 E. 7.3 in fine weiter ausgeführt, dass bei

weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische

Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern

aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren sei (vgl. BGE 120 II 285 E. 3b/bb S. 291; BGE 116 II 110 E. 3b S. 113; Urteile

5A_906/2012 vom 18. April 2013 E. 5.2.1; 5A_115/2011 vom 11. März 2011 E. 2.3,

in: FamPra.ch 2011 S. 769; 5A_86/2013 vom 12. März 2014 E. 3.5, in: FamPra.ch

2014 S. 741; 5A_1017/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.1, in: FamPra.ch 2015 S. 680).

Solche liegen hier nicht vor, auch wenn der Ehemann ein überdurchschnittliches

Einkommen erzielt. Der Überschuss deckt die grösseren Unterhaltsbedürfnisse der

Teenager-Töchter zweifellos grosszügig ab. Ein Sparanteil resultierte jedoch

höchstens temporär, was nicht zu beanstanden wäre. Die Ehefrau ist in casu

nicht in der Lage, die Töchter ebenfalls finanziell zu unterstützen. Sie erbringt

als Inhaberin der alleinigen Obhut ihren Anteil am Kinderunterhalt in natura,

weshalb praxisgemäss der Vater ohnehin für den gesamten Barunterhalt

aufzukommen hat (BGE 147 III 265 E. 4). Der errechnete Überschussanteil ist

daher nicht aus erzieherischen Gründen zu kürzen.

7.7.5 Auszugehen ist bei der Berechnung des Überschussanteils der minderjährigen

Töchter vom Einkommen des Ehemannes zu der Zeit, in der der Anspruch bestanden

hat, d.h. die Periode von 2018 bis 2020 und 2021 (ab August 2020 nur noch E.___).

2018 und 2019 betrug dieses rund CHF 15'000.00 netto pro Monat (vgl. E. III.8.12).

Hinzu kommt rechnerisch das hypothetische Einkommen der Mutter von CHF 1'300.00

netto pro Monat. Das macht total CHF 16’300.00. Ab 2020 betrug das

Nettoeinkommen des Vaters noch rund CHF 11'000.00 (vgl. E. III.8.12), dasjenige

der Mutter CHF 2'600.00 (hypothetisch), total CHF 13'600.00.

Die

Ausbildungszulagen sind nicht zum Einkommen hinzuzurechnen, sondern vom Bedarf

der Kinder abzuziehen (Art. 285a ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom

24. August 2017 E. 10.2).

7.7.6 Das familienrechtliche Existenzminimum der Familie inkl. des

Unterhaltsbeitrags an die volljährige Tochter und des Vorsorgeunterhalts der

Mutter belief sich 2018 auf CHF 11'944.00 (Ehemann CHF 6'330.00, Ehefrau CHF

4'066.00, D.___ CHF 771.00, E.___ CHF 777.00), und 2019 auf CHF 11’700.00

(Ehemann CHF 6'379.00, Ehefrau CHF 4'081.00, D.___ CHF 666.00, E.___ CHF 592.00),

so dass Überschüsse von CHF 4'357.00 (vgl. E. III.10.2.1) und 4'599.00 (vgl. E.

III.10.3) bzw. durchschnittlich CHF 4'478.00 resultierten. Daran partizipierte

vorab die Mutter mit CHF 870.00, womit für den Vater und die minderjährigen

Töchter rund CHF 3’600.00 verblieben. Dieser Betrag ist aufzuteilen auf den

Vater mit 2 Teilen (grosser Kopf), ausmachend CHF 1'800.00, und die Töchter mit

je einem Teil (kleiner Kopf), was rechnerisch einen Überschussanteil von CHF 900.00

je Tochter und Monat ergibt.

Für die

Jahre 2020 und 2021 ist keine neue Rechnung anzustellen, zumal D.___ nur noch bis

[...] 2020 einen Überschussanteil beanspruchen kann und daher auch mit dem

tieferen Einkommen des Vaters (CHF 11'000.00) und dem höheren der Mutter (CHF

2'600.00) jedenfalls genügend Mittel verblieben, um die Ansprüche beider

Töchter zu erfüllen.

7.7.7 Der Vater beantragte, dass auch der Überschussanteil der Töchter gemäss

den Verhältnissen vor der Trennung zu begrenzen sei. Dem ist nicht so.

Einerseits hat er sein Einkommen nach der Trennung der Parteien für einige

Jahre erheblich steigern können, was gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB zu höheren

Unterhaltsbeiträgen an die Kinder führen kann. Andererseits waren die anspruchsberechtigten

Töchter bei der Trennung der Eltern 7 und 8 Jahre alt und hatten ganz andere

finanzielle Bedürfnisse als die beiden Teenager im Alter von 13 und 14 Jahren

im Zeitpunkt der Scheidung, so dass sich auch unter diesem Titel eine Erhöhung

des Unterhaltsbeitrags rechtfertigt.

8.1 Nach den Erwägungen

des Bundesgerichts in BGE 147 III 265 ist die Unterhaltsberechnung nach der

zweistufigen Methode vorzunehmen. Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass

das Bundesgericht bereits verbindlich festgelegt hat, dass die Ehefrau ab

Vollendung des 10. Altersjahres des jüngsten Kindes, d.h. ab Januar 2014 mit

einem Pensum von 30 % CHF 1'300.00 und ab Vollendung des 16. Altersjahrs des

jüngsten Kindes, d.h. ab Januar 2020 mit einem Pensum von 60 % CHF 2'600.00

netto wird verdienen können (BGE 147 III 308 E. 6.2 in fine). Allenfalls ist

ihr ein entsprechendes hypothetisches Einkommen anzurechnen.

8.2 Das Einkommen des

Ehemannes ist mit den jährlichen Lohnausweisen belegt. Nach den Erwägungen im

bundesgerichtlichen Urteil (5A_274/300/2023 E. 4.2) sind die Einkünfte ab 2018

als Grundlage für die Bemessung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge ab dem 14.

Dezember 2017 relevant.

8.3 Die Ehefrau macht

bezüglich des relevanten Einkommens des Ehemannes geltend, es müsse bei der

Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden, dass er im Jahr 2018 ein

monatliches Nettoeinkommen von CHF 14'654.00, im Jahr 2019 eines von CHF

16'337.20 und im Jahr 2020 eines von CHF 11'444.00 erzielt habe. Der Ehemann

anerkennt, dass er im Jahr 2018 monatliches Nettoeinkommen von CHF 14'102.00, von

Januar bis Juni 2019 CHF 18'577.00, von Juli bis Dezember 2019 CHF 13'097.00, im

Jahr 2020 CHF 11'323.00 und im Jahr 2021 CHF 11'407.00 erzielt habe. Für die

Zeit von Januar bis Mai 2022 anerkannte er ein Nettoeinkommen von CHF 12'983.00

und von Juni bis Dezember 2022 eines von CHF 9'221.40 sowie 2023 eines von CHF

10'701.80 (vgl. ZKBER.2023.60, Eingabe des Ehemannes vom 24.3.2024). Die Angaben

des Ehemannes sind zutreffend, wie sich nachfolgend zeigt.

8.4 Der Erwerbsbiografie

des Ehemannes sind seit dem Erlass des Urteils vom 14. Dezember 2017 mehrere

Kapitel hinzugefügt worden. Das Einkommen im Jahr 2017 bleibt nach den

Erwägungen des Bundesgerichts im Entscheid 5A_274/300/ 2023 irrelevant. Seither

hat der Ehemann mehrfach den Arbeitgeber gewechselt. Er hat seine Stelle bei

der Firma [...] per 30. Juni 2019 verloren und am 1. Juli 2019 eine Anstellung

bei der [...] SA in [...] angetreten. Per 1. Juni 2022 wechselte er zur Firma [...]

AG, mit Sitz in [...], wo er nach wie vor angestellt ist.

8.5 Im Lohnausweis 2018 des

Ehemannes (ZKBER.2016.66, Berufungsbeilage 22) wird ein Nettolohn von CHF

183'023.00 ausgewiesen. Darin enthalten sind CHF 4'800.00 für den Privatanteil

Geschäftswagen, der nicht zum anrechenbaren Lohn zählt (Urteil des

Bundesgerichts 5A_422/2018 E. 3.4.4). Ausserdem sind Kinder- und

Ausbildungszulagen (3 x 12 x CHF 250.00/Mt.), die den Kindern zustehen, und

Beteiligungsrechte enthalten. Der Ehemann hat für dieses Jahr einen relevanten

Nettolohn von CHF 14'102.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn und Boni, ohne

Ausbildungszulagen) anerkannt (vgl. Eingabe vom 12.3.2024), was zutreffend ist.

8.6.1 Im Jahr 2019 hat der

Ehemann bis Ende Juni bei der Firma [...] gearbeitet. Deren Lohnausweis weist

für die Zeit von Januar bis Juni (Berufungsbeilage 23) einen Nettolohn von CHF

120'259.00 aus. Darin enthalten sind CHF 2'400.00 für den Privatanteil

Geschäftswagen, CHF 4’500.00 Kinder- und Ausbildungszulagen (vgl. ZKBER.2021.16,

Berufungsbeilage 4), ein Dienstjubiläumsbonus von CHF 268.00 und eine

Ferienauszahlung von CHF 1'627.00, die nicht zum relevanten Lohn gehören. Das

macht einen relevanten Nettolohn von CHF 111'464.00 bzw. CHF 18'577.00 pro

Monat aus.

8.6.2 Im Lohnausweis der [...]

SA für die Monate Juli bis Dezember 2019 (ZKBER.2021.16, Beilage 24 des

Ehemannes) ist ein Nettolohn von CHF 80'082.00 ausgewiesen. Darin enthalten ist

eine Transportentschädigung von CHF 6'000.00, die ausgeklammert werden muss, da

andererseits keine Kosten für den Arbeitsweg geltend gemacht werden. Hingegen ist

die Spesenpauschale von CHF 4'500.00 (CHF 750.00/Monat) zum Einkommen hinzuzurechnen.

Dieser kommt Lohncharakter zu, zumal sie auch während des Lockdowns 2020 und

der betrieblichen Kurzarbeit ungeschmälert ausgerichtet wurde (vgl. ZKBER.2021.16,

Beilage 11 des Ehemannes). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen,

dass es «unter dem Strich» für das anrechenbare Einkommen irrelevant ist, ob

die Spesenpauschale ausbezahlt oder mit dem Abzug von Sozialleistungen

verrechnet wird, wie der Ehemann geltend macht, zumal der ausbezahlte Betrag

gleich bleibt. Das führt zu keiner Korrektur.

Die Kinder- und Ausbildungszulagen

wurden während der Dauer der Anstellung bei der [...] SA durch die zuständige Ausgleichskasse

und nicht durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Sie sind daher nicht im

ausgewiesenen Lohn enthalten. Somit resultierte ein relevanter Nettolohn von

CHF 78'582.00 für die zweite Jahreshälfte 2019. Die Kinder- und

Ausbildungszulagen im Kanton [...] betragen CHF 360.00 für das erste und zweite

und CHF 440.00 für das dritte Kind. Der Ehemann anerkannte für die zweite

Jahreshälfte einen anrechenbaren Monatslohn von CHF 13'097.00 (inkl. Boni, ohne

Ausbildungszulagen, vgl. Eingabe des Ehemannes vom 12.3.2024), was dem oben

Gesagten entspricht. Somit resultierte für die zweite Jahreshälfte ein

Nettolohn von CHF 78'582.00 oder CHF 13'097.00 pro Monat.

8.6.3 Für das Jahr 2019

resultierte ein relevanter Nettolohn von CHF 111'464.00 für Januar bis Juni

2019 (inkl. Boni, ohne Ausbildungszulagen, vgl. Eingabe vom 12.3. 2024) und von

CHF 78'582.00 für Juli bis Dezember 2019. Das macht einen relevanten Jahreslohn

2019 von CHF 190'046.00 netto, bzw. einen durchschnittlichen Monatslohn von CHF

15’837.00 (netto inkl. Anteil 13. Monatslohn bzw. Boni ohne Ausbildungszulagen),

was vom Ehemann sinngemäss anerkannt wurde (vgl. Eingabe vom 12.3.2024).

8.7 Im Jahr 2020 erzielte

der Ehemann gemäss dem Lohnausweis der [...] SA einen Nettolohn von CHF 138'884.00

(ZKBER.2021.16, Beilage 25 des Ehemannes). Die Transportentschädigung von CHF

12'000.00 ist abzuziehen (Beilage 1 zur Eingabe vom 12.3.2024). Im Gegenzug

bleiben die Kosten für den Arbeitsweg im Bedarf unberücksichtigt. Hinzu kommen

wie im Vorjahr die Repräsentationsspesen von CHF 9’000.00. Der Ehemann hat für

das Jahr 2020 einen Nettolohn von CHF 11'323.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn,

ohne Ausbildungszulagen) zugestanden (vgl. Eingabe vom 12.3.2024), was dem

Ausgeführten im Ergebnis entspricht.

8.8 Im Jahr 2021 verdiente

der Ehemann gemäss Lohnausweis der [...] SA netto CHF 139'885.00. Wiederum ist

die Transportentschädigung von CHF 12'000.00 (vgl. E. III.8.7) abzuziehen und

die Repräsentationsspesen von CHF 9'000.00 hinzuzurechnen, was einen relevanten

Nettomonatslohn von CHF 11'407.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne

Ausbildungszulagen) ergibt. Auch dieser ist vom Ehemann zugestanden (vgl.

Eingabe vom 12.3.2024).

8.9 Von Januar bis Mai 2022

verdiente der Ehemann gemäss Lohnausweis der [...] SA CHF 66'164.00 netto.

Davon abzuziehen ist wie in den Vorjahren die Transportentschädigung (CHF

5'000.00), hinzuzurechnen sind die Repräsentationsspesen von CHF 750.00 pro

Monat (CHF 3'750.00) was einen relevanten Nettolohn von CHF 64'914.00 (inkl.

Anteil 13. Monatslohn, ohne Ausbildungszulagen) für diese Zeit ergibt.

Im ausgewiesenen Nettolohn von CHF

70'641.00 für die Zeit von Juni bis Dezember 2022 von der [...] AG sind drei Ausbildungszulagen

à CHF 290.00 enthalten (Beilage 7 zur Eingabe vom 12.3.2024). Diese sind

abzuziehen. Der relevante Nettolohn von Juni bis Dezember 2022 beläuft sich

demnach auf CHF 64'551.00.

Somit ist für das Jahr 2022 von einem relevanten

monatlichen Nettolohn inkl. 13. Monatslohn/Boni, ohne Ausbildungszulagen von

CHF 10'788.00 auszugehen.

8.10 Der im Lohnausweis der

[...] AG ausgewiesene Nettolohn des Ehemannes pro 2023 beläuft sich auf CHF

138'862.00 (Beilage 8 vom 12.3.2024). Darin sind drei Ausbildungszulagen à CHF 290.00

enthalten, ausmachend total CHF 10'440.00, die abzuziehen sind. Das ergibt

einen Jahreslohn von netto CHF 128'422.00 bzw. einen relevanten monatlichen

Nettolohn ohne Ausbildungszulagen von CHF 10'701.00.

8.11 Für das Jahr 2024

liegen keine Lohnabrechnungen des Ehemannes vor. Da der in den vergangenen

Jahren erzielte Nettolohn des Ehemannes stets ausgereicht hat, um die ausgewiesenen

Ansprüche der Ehefrau und Töchter zu befriedigen, kann darauf verzichtet

werden, tagesaktuelle Belege zu verlangen. Das gilt umso mehr, als das monatliche

Einkommen seit 2020 um wenige hundert Franken differiert hat.

8.12 Aufgrund des

markanten Einkommenseinbruchs ab dem Jahr 2020 ist für die Unterhaltsberechnung

beim Ehemann für die Jahre 2018/2019 von einem relevanten Monatseinkommen von durchschnittlich

CHF 15’000.00 und ab dem Jahr 2020 von einem solchen von CHF 11'000.00

auszugehen.

8.13 Bei den Töchtern ist

als relevantes Einkommen einerseits von den vom Ehemann bezogenen Kinder- bzw.

Ausbildungszulagen auszugehen. Diese hingen von den Anstellungsbedingungen

resp. dem Ort des Geschäftssitzes des jeweiligen Arbeitgebers des Ehemannes ab.

Dazu wird auf die Erwägungen unter III. 8.5 – 8.10 verwiesen. Hinzu kommt nach

dem Erwerb der Matura jeder Tochter ein monatliches Einkommen von CHF 235.00

bzw. EUR 167.00 (bei einem Studium in [...]) als zumutbares Einkommen (vgl. E.

III. 7.5.5 oben).

9.1 Der Ehemann hat in

seiner Eingabe vom 25. August 2021 (ZKBER.2021.6, S. 4) ausgeführt, dass sein Grundbedarf

angesichts der zur Verfügung stehenden Mittel von untergeordneter Bedeutung

sei, da der gebührende Bedarf von Ehefrau und Kindern in jeder Phase gewahrt

werden könne. Dem ist grundsätzlich nichts entgegenzuhalten. In Nachachtung des

Entscheids 5A_274/300/2023 E. 3.3.1 wird sein Bedarf nachfolgend konkret berechnet

und ausgewiesen.

9.2 Grundsätzlich ist zu

den folgenden Ausführungen darauf hinzuweisen, dass die Bemessung von

Unterhaltsbeiträgen keine reine Rechenaufgabe ist. Aufgrund der zahlreichen

Annahmen, die für die Zukunft getroffen werden müssen, vermittelt eine

Festsetzung gemäss dem rechnerischen Ergebnis eine Scheingenauigkeit. Zu viele

Abstufungen (Phasen) führen zudem zu einer für die Parteien unübersichtlichen

Lösung, da sie in unregelmässigen Abständen ihre Unterhaltsleistungen anpassen

müssen. Für eine einfache Regelung und grosszügige Rundung sprechen vorliegend

zudem die günstigen finanziellen Verhältnisse und das Gebot der

Gleichbehandlung der Geschwister (vgl. auch ZKBER.2021.34).

10.1 Im Jahr 2018 ist beim

Ehemann von einem Grundbetrag für eine alleinstehende Person von CHF 1’200.00

auszugehen. Der Mietzins belief sich auf CHF 1’635.00 inkl. Nebenkosten und

Parkplatz (ZKBER.2016.66, Berufungsbeilage 12 f.), die obligatorische

Krankenversicherungsprämie (im Folgenden KVG-Prämie) betrug CHF 332.00

(ZKBER.2016.66, Berufungsbeilage 10), für Telekommunikation und Mobiliarversicherung

sind praxisgemäss CHF 100.00 und für ausw. Mahlzeiten (bei einem Vollpensum) CHF

200.00 einzusetzen (vgl. SchKG-Richtlinien). Nicht zum familienrechtlichen

Bedarf gehört die geltend gemachte VVG-Prämie, da diese nicht zum ehelichen

Standard gehörte. Diese ist aus dem Überschuss zu bezahlen.

Der Ehemann hat in den Jahren 2018 bis

2020 und 2023 besondere Krankheitskosten ausgewiesen. Da diese notorischerweise

schwanken, rechtfertigt es sich, von einem Durchschnittswert auszugehen. Dieser

beträgt CHF 60.00 pro Monat und ist für alle Jahre von 2018 bis 2023 anzunehmen.

Für den Arbeitsweg fielen 2018 keine

Auslagen an, da der Ehemann über einen Geschäftswagen verfügte. Ebenfalls zum

Bedarf des Ehemannes zu zählen ist der Unterhaltsbeitrag an die volljährige Tochter

C.___. Dieser machte 2018 CHF 1’450.00 aus. Hinzu kommt die vom Ehemann

bezogene Ausbildungszulage von CHF 250.00. Die Steuern von CHF 1'353.00 ergeben

sich nach Berücksichtigung der Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen

Kindern und der Ehefrau. Das ergibt einen familienrechtlichen Bedarf des

Ehemannes für 2018 von CHF 6’580.00.

10.2.1 Am Bedarf des

Ehemannes hat sich im ersten Halbjahr

2019 nur die KVG-Prämie minimalst geändert.

Sie betrug CHF 335.00, weshalb auf eine Neuberechnung verzichtet werden kann.

10.2.2 Per 1. Juli 2019

hat der Ehemann sowohl den Arbeitsplatz als auch seinen Wohnsitz gewechselt. Er

wohnt seither in [...] in einer Liegenschaft, die seiner Lebenspartnerin gehört.

Er zahlt ihr eine Bruttomiete von CHF 1'100.00 pro Monat (ZKBER.2021.16, Beilage 13 zur Eingabe des Ehemannes vom

23.6.2021). Die Wohngemeinschaft dauert nach wie vor an, so dass ohne

Zweifel von einer gefestigten Situation ausgegangen werden kann. Über die

Lebenssituation der Lebenspartnerin des Ehemannes ist nichts bekannt. Da nichts

anderes geltend gemacht wird, ist davon auszugehen, dass sie in der Lage ist,

ihren Lebensunterhalt selber zu finanzieren. Beim Ehemann ist daher grundsätzlich

der hälftige Grundbetrag für eine Person in einer Lebensgemeinschaft seit

Begründung der Lebensgemeinschaft (Ziff. I. SchKG-Richtlinien; vgl. BGE 130 III 765 ff.) gerechtfertigt.

Weil der Ehemann aufgrund des langen Arbeitswegs

(Arbeitsort [...]) eine Zweitwohnung am Arbeitsplatz gemietet hatte, bleibt es trotz

der Begründung einer Wohngemeinschaft in [...] für das ganze Jahr 2019 bei einem

Grundbetrag von CHF 1'200.00. Die Miete für die Wohnung am Arbeitsort, die er

für die Zeit von September bis Dezember 2019 gemietet hatte, belief sich auf CHF

980.00/Mt. (ZKBER.2021.16, Beilage 14 zur Eingabe des Ehemannes vom 23.6.2021).

Die KVG-Prämie betrug CHF 335.00. Der Betrag für

Telekommunikation/Mobiliarversicherung ist bei CHF 100.00 zu belassen, da für die

Zweitwohnung ebenfalls entsprechende Kosten anfielen. Hinzu kommen Auslagen für

auswärtige Mahlzeiten von CHF 200.00 und besondere Krankheitskosten von CHF 60.00.

Kosten für den Arbeitsweg sind nicht zu veranschlagen, zumal der Ehemann

anerkannt hat, dass die Pauschale von CHF 1'000.00 pro Monat, die sein

Arbeitgeber zahlte, seine Auslagen ungefähr abdeckte. Selbst wenn das nicht so

wäre, könnte diesbezüglich nichts berücksichtigt werden, da er nicht belegt

hat, dass seine konkreten Auslagen tatsächlich höher waren. Die approximativen Steuern

machen CHF 1'329.00 aus. Für den Unterhaltsbeitrag für C.___ sind CHF 1'450.00

einzusetzen. Zusätzlich geschuldet ist die vom Vater bezogene Ausbildungszulage

(CHF 360.00).

10.2.3 Der

familienrechtliche Bedarf des Ehemannes ab 1. Juli 2019 berechnet sich nach dem

Gesagten wie folgt: Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete ([...] und [...]

umgerechnet auf 6 Monate) CHF 1'754.00 (6 x CHF 1'100.00 + 4 x 980.00 = CHF 10'520.00),

KVG-Prämie CHF 335.00, Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00, ausw.

Mahlzeiten CHF 200.00, besondere Krankheitskosten CHF 60.00, Steuern CHF 1'329.00;

UB C.___ CHF 1'450.00, weitergeleitete Ausbildungszulage CHF 360.00, total CHF 6'788.00.

10.3 Dem

Ehemann ist für das Jahr 2020 ein Grundbetrag von CHF 850.00 anzurechnen, zumal

der Mietvertrag für die Wohnung am Arbeitsort per 1. Januar 2020 abgelaufen ist

(ZKBER.2021.16, Beilage 14 zur Eingabe vom 23.6.2021: Vertragsdauer bis

1.1.2020). Die anteiligen Mietkosten für die Liegenschaft in [...] belaufen sich

auf CHF 1'100.00. Die KVG-Prämie pro 2020 beträgt CHF 347.00 (ZKBER.2021.16, Beilage

18 zur Eingabe vom 23.6.2021). Für Telekommunikation

und Mobiliarversicherung sind anteilig CHF 50.00 einzusetzen. Nach eigenen Angaben arbeitete der Ehemann seit dem Lockdown

vorwiegend im Homeoffice (vgl. ZKBER.2021.16 Eingabe vom 23.6.2021, S. 4),

womit auch die Auslagen für ausw. Mahlzeiten mindestens teilweise entfielen.

Ermessensweise werden dafür noch CHF 100.00 pro Monat eingesetzt. Für Krankheitskosten

sind weiterhin CHF 60.00 einzusetzen. Hinzu kommen Steuern von CHF 933.00.

In Bezug auf die

Unterhaltsbeiträge an Dritte ist zu berücksichtigen, dass D.___ in diesem Jahr ebenfalls

volljährig wurde. Sie und C.___ haben im Juni die Matura erworben und im

Wintersemester 2020/21 das Studium aufgenommen, was Einfluss auf ihren

Unterhalt hat. Für den Unterhalt an die beiden volljährigen Töchter sind

deshalb im Bedarf des Ehemannes Durchschnittswerte anzurechnen, um weitere

Bedarfsrechnungen zu vermeiden, zumal sich diese nur auf den Bedarf des

Ehemannes und nicht auf die Unterhaltsansprüche der Ehefrau und der

minderjährigen Tochter auswirkten. Der Unterhaltsbeitrag für C.___ beträgt CHF 1'450.00

und der für D.___ CHF 900.00. Die weitergeleiteten Ausbildungszulagen beliefen

sich auf CHF 720.00 (2 x CHF 360.00). Der Gesamtbedarf des Ehemannes belief

sich 2020 auf CHF 6'510.00.

10.4 2021 bleibt

der Grundbetrag des Ehemannes bei CHF 850.00. Die Wohnkosten haben sich

ebenfalls nicht verändert. Es bleibt bei einem Mietanteil von CHF 1'100.00 für

die Liegenschaft in [...]. Die KVG-Prämie macht neu CHF 361.00 aus (ZKBER.2021.16,

Beilage 21 zur Eingabe des Ehemannes vom 23.6.2021). Für Telekommunikation und Mobiliarversicherung

sind anteilig CHF 50.00 anzurechnen. Für ausw. Mahlzeiten werden weiterhin

ermessensweise CHF 100.00 pro Monat eingesetzt. Die besonderen Krankheitskosten

betragen CHF 60.00. Die Steuern betragen rund CHF 1'138.00. Die

Unterhaltsbeiträge für C.___ belaufen sich auf rund CHF 1'200.00 und für D.___

auf CHF 900.00. Die weitergeleiteten Ausbildungszulagen beliefen sich auf CHF

720.00. Der Gesamtbedarf 2021 belief sich demnach auf CHF 6'479.00.

10.5 Zum

Bedarf des Ehemannes 2022 ist folgendes zu bemerken: Der Grundbetrag bleibt bei

CHF 850.00. In der Eingabe vom 12. März 2024 machte der Ehemann einen monatlichen

Mietzins von total CHF 2'080.00 geltend und bezog sich dabei auf die Beilagen

13 und 14 zur Eingabe vom 23. Juni 2021 (ZKBER.2021.16). Er übersieht, dass der

Mietvertrag für die Wohnung in [...] bis zum 1.1.2020 befristet war und er

ausgeführt hatte, dass er ab 2020 (Pandemie) vorwiegend im Homeoffice

gearbeitet habe (vgl. ZKBER.2021.16, Eingabe des Ehemannes vom 23.6.2021, Rz.

5, S. 8). Die Benutzung einer Wohnung in [...] war daher beruflich nicht mehr

nötig und ein entsprechender Mietvertrag ist für 2022 auch nicht nachgewiesen.

Deshalb ist weiterhin lediglich der anteilige Mietzins für die Liegenschaft in [...]

von CHF 1'100.00 zu berücksichtigen. Die KVG-Prämie beläuft sich auf CHF 368.00

(Beilage 4 zur Eingabe vom 12.3.2024). Für Telekommunikation und Mobiliarversicherung sind anteilig

CHF 50.00 einzusetzen. Die Transportentschädigung des

Arbeitgebers ist wie in den Vorjahren mit den entsprechenden Auslagen zu

verrechnen. Kosten für den Arbeitsweg sind nicht zu berücksichtigen. Mithin

erübrigt sich eine neue Bedarfsrechnung für die Zeit bis Mai 2022.

An die neue Arbeitsstelle ab

Juni 2022 in [...] gelangt der Ehemann mit dem Zug, wofür er monatliche

Auslagen von CHF 229.00 geltend macht, was nicht zu beanstanden ist. Für

auswärtige Mahlzeiten setzt er CHF 200.00 ein. Hier ist zu berücksichtigen,

dass er nach eigenen Angaben wöchentlich nur drei Mal am Arbeitsplatz ist, was

bei jährlich 220 Arbeitstagen (Wegleitung STE Bern 2023, Natürliche Personen,

S. 179), resp. 44 Arbeitswochen (x 3 x 10.00 : 12) ein Monatsbetreffnis von CHF

110.00 ergibt. Arbeitet er im Homeoffice, kann er die Mahlzeiten zuhause einnehmen

und hat keine Mehrauslagen. Die besonderen Krankheitskosten sind weiterhin mit

CHF 60.00/Mt. zu berücksichtigen. Hinzu kommen die Unterhaltsbeiträge für die drei

mittlerweile volljährigen Töchter, ausmachend CHF 3'115.00 (C.___ CHF 1'340.00

bzw. 1'200.00, D.___ CHF 900.00 bzw. 1'050.00, E.___ CHF 750.00 bzw. 950.00). Die

Steuern belaufen sich auf ca. CHF 1'231.00. Die weitergeleiteten

Ausbildungszulagen beliefen sich auf CHF 870.00.

Der familienrechtliche Bedarf

des Ehemannes ab Juni 2022 beläuft sich auf CHF 7’983.00 (Grundbetrag CHF

850.00, Mietanteil CHF 1'100.00, KVG-Prämie CHF 368.00, ausw. Mahlzeiten CHF

110.00, Arbeitswegkosten CHF 229.00, besondere Krankheitskosten CHF 60.00, Anteil

Telekommunikation und Mobiliarversicherung CHF 50.00, Unterhaltsbeiträge an

volljährige Töchter CHF 3'115.00, Steuern, ca. CHF 1’231.00, weitergeleitete

Ausbildungszulagen CHF 870.00).

10.6 Für 2023 hat

sich an den Auslagen des Ehemannes mit Ausnahme der KVG-Prämie nichts geändert,

weshalb sich aufgrund der geringen Veränderung eine Neuberechnung erübrigt: Grundbetrag

CHF 850.00, anteiliger Mietzins CHF 1'100.00, KVG-Prämie CHF 386.00 (Beilage 9

zur Eingabe vom 12.3.2024), Kosten für Arbeitsweg CHF 229.00, auswärtige

Mahlzeiten CHF 110.00 pro Monat, Anteil Telekommunikation und Mobiliarversicherung

CHF 50.00, besondere Krankheitskosten CHF 60.00. Hinzu kommen die

Unterhaltsbeiträge an die drei volljährigen Töchter von CHF 3'370.00 (C.___ CHF

1'370.00, D.___ CHF 1'050.00, E.___ CHF 950.00). Die Steuern belaufen sich auf

ca. CHF 1’201.00, die weitergeleiteten Ausbildungszulagen auf CHF 870.00. Das

ergibt einen familienrechtlichen Bedarf von CHF 8’226.00.

11.1.1 Im Bedarf der

Ehefrau 2018 ist der Grundbetrag für einen alleinerziehenden Schuldner mit

minderjährigen Kindern von CHF 1'350.00 (vgl. SchKG-Richtlinien, Ziff. I), einzusetzen,

da zwei der Töchter in diesem Jahr noch minderjährig waren. Die KVG-Prämie der Ehefrau

betrug monatlich CHF 457.00 (Beilage 3 zur Eingabe der Ehefrau vom 12.2.2024). Die

VVG-Versicherung gehörte nicht zum ehelichen Standard und ist aus dem

Überschussanteil zu bezahlen (analog Ehemann).

Die geltend gemachte Mietzinserhöhung um

CHF 50.00 pro Monat ist belegt (ZKBER.2016.67, Berufungsbeilage 8). Ein

Mietzins in der Höhe von CHF 1'200.00 pro Monat entspricht überdies nach wie

vor dem ehelichen Standard, zumal die Ehefrau und die Kinder nach der Scheidung

in der vormals ehelichen Wohnung blieben. Praxisgemäss

ist für die drei Töchter ein Wohnkostenanteil in der Höhe von total 35 % (CHF

420.00 : 3; analog der bewährten Prozentmethode für Unterhaltsbeiträge)

auszuscheiden. Der Mietzinsanteil der Ehefrau beläuft sich demnach auf 65 %

bzw. CHF 780.00/Mt. Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 ist ein Steueranteil für die minderjährigen

Töchter auszuscheiden, wobei praxisgemäss dieselben Prozentsätze ausgeschieden

werden wie für den Mietzinsanteil (vgl. ZKBER.2021.59 E. 9.1.1; hier ausmachend

27 % : 2). Für die volljährige Tochter ist kein Steueranteil auszuscheiden, da

sie getrennt besteuert wird. Die Steuern der Ehefrau belaufen sich auf ca. CHF 925.00.

Als Steueranteil für die beiden minderjährigen Töchter sind total 27 % einzusetzen

(: 2), ausmachend je CHF 125.00, so dass für sie ein Anteil von CHF 686.00

bleibt. Aufgrund des hypothetischen Einkommens der Ehefrau fallen hypothetische

Berufsauslagen (Arbeitsweg, ausw. Mahlzeiten, allf. Berufskleidung etc.) an.

Unter diesem Titel werden ermessensweise pauschal CHF 150.00 (30 %-Pensum) eingesetzt.

Hinzu kommt die Pauschale für Telekommunikation und Mobiliarversicherung von

CHF 100.00. Es wird darauf verzichtet, einen Anteil davon für die volljährige

Tochter C.___ auszuscheiden, zumal das Zusammenleben mit volljährigen Kindern

i.d.R. nur vorübergehend ist und auch die volljährige Tochter 2018 noch zur

Schule ging.

Bei den besonderen

Krankheitskosten hat die Ehefrau für die Jahre 2018 - 2020 Auslagen von total CHF

2'829.05 ausgewiesen. Für die Jahre 2021 bis 2023 sind keine Kosten mehr ausgewiesen.

Es ist somit über die gesamten Berechnungsjahre vom Durchschnitt dieser drei

Jahre, d.h. von jährlichen besonderen Krankheitskosten von CHF 943.00 bzw. CHF 80.00/Mt.

auszugehen.

Der familienrechtliche

Bedarf der Ehefrau beläuft sich 2018 auf CHF 3’603.00. Hinzu kommen der

Überschussanteil von CHF 870.00 und der Vorsorgeunterhalt, der sich in diesem

Jahr auf CHF 463.00 beläuft (Erziehungsgutschriften 100 % = CHF 43'020.00, gebührender

Verbrauchsunterhalt brutto CHF 5’141.00, gebührende AHV-Beiträge CHF 447.00,

gebührende BVG-Beiträge CHF 457.00, effektive AHV-Beiträge CHF 442.00,

effektive BVG-Beiträge CHF 0.00, Beitragslücke AHV CHF 5.00 und BVG CHF 457.00

= Vorsorgeunterhalt CHF 463.00). Der gebührende Bedarf der Ehefrau belief sich

folglich auf total CHF 4'936.00.

11.1.2 Die Ehefrau kann von

ihrem familienrechtlichen Existenzminimum von CHF 3'603.00 CHF 1'300.00 selber

decken.

Das ungedeckte

familienrechtliche Existenzminimum von CHF 2’303.00 ist über den

Betreuungsunterhalt für die Tochter E.___ abzudecken. Aus

Praktikabilitätsgründen wird darauf verzichtet, den Betreuungsunterhalt auf

beide damals noch minderjährigen Töchter aufzuteilen, da D.___ im [...] 2018 16

Jahre alt wurde und ab [...] 2018 keinen Betreuungsunterhaltsanspruch mehr hat.

Auf die Ansprüche und Verpflichtungen der Ehegatten insgesamt hat das keinen

Einfluss. Der unterhaltpflichtige Ehemann hat dieses Vorgehen im

bundesgerichtlichen Verfahren (Urteil 5A_274/2023) ausdrücklich anerkannt.

Die Ehefrau hat zudem Anspruch

auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag. Dieser setzt sich zusammen aus dem

Überschussanteil von CHF 870.00 und dem Vorsorgeunterhalt von CHF 463.00. Das

ergibt einen persönlichen Unterhaltbeitrag von rund CHF 1'350.00.

11.2.1 Der Grundbetrag der

Ehefrau bleibt 2019 bei CHF 1’350.00 und der Wohnkostenanteil bei CHF 780.00. Die

KVG-Prämie betrug CHF 463.00 (ZKBER.2021.16, Beilage 15 zur Eingabe vom

2.11.2021). Die besonderen Krankheitsauslagen sind mit CHF 80.00 (vgl. E. III.11.1.1)

zu berücksichtigen. Hinzu kommen die Pauschalen für Telekommunikation und

Mobiliarversicherung von CHF 100.00 sowie CHF 150.00 für die hypothetischen

Berufsunkosten und approximative Steuern von CHF 692.00. Ihr

familienrechtlicher Bedarf belief sich folglich auf CHF 3'615.00.

Davon kann sie CHF

1'300.00 selber decken. Der rechnerische Rest von CHF 2'315.00 ist über den

Betreuungsunterhalt von E.___ zu decken.

11.2.2 Hinzu kommen der

Überschussanteil von CHF 870.00 und der Vorsorgeunterhalt im Betrag von CHF 466.00

(Erziehungsgutschriften 100 % = CHF 43'020.00, gebührender

Verbrauchsunterhalt brutto CHF 5’155.00, gebührende AHV-Beiträge CHF 448.00,

gebührende BVG-Beiträge CHF 460.00; effektive AHV-Beiträge CHF 440.00,

effektive BVG-Beiträge CHF 0.00; Beitragslücke AHV CHF 6.00, BVG CHF 460.00,

total 466.00 = Vorsorgeunterhalt). Das ergibt einen Anspruch auf einen persönlichen

Unterhaltsbeitrag von rund CHF 1'350.00.

11.3.1 2020 blieb es bei

einem Grundbetrag der Ehefrau von CHF 1'350.00. Die anteiligen Wohnkosten machten

CHF 780.00 bzw. 920.00 (ab Oktober 2020 nach Wegzug von D.___) aus, was im

Jahresdurchschnitt CHF 815.00/Mt. ausmachte. Die KVG-Prämie belief sich auf CHF

269.00, Telekomunikation und Mobiliarversicherung auf CHF 100.00, die Berufsunkosten

auf CHF 300.00. Da ihr ab diesem Jahr ein 60 %-Pensum angerechnet wird, ist von

entsprechend höheren Berufsauslagen auszugehen. Die besonderen Krankheitskosten

bleiben bei CHF 80.00. Die Steuern belaufen sich anteilig auf CHF 464.00. In Bezug auf die Steuerausscheidung zu Gunsten der Kinder

ist zu berücksichtigen, dass per Stichtag (31.12.2020) nur noch die jüngste

Tochter minderjährig war. Total machte der familienrechtliche Bedarf der

Ehefrau demnach CHF 3’378.00 aus. Davon kann die Ehefrau hypothetisch CHF

2'600.00 selber decken, womit ein Unterhaltsanspruch von rechnerisch CHF 778.00

verbleibt.

Einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt

hat die Ehefrau in diesem Jahr aufgrund des Alters ihrer Kinder nicht mehr. Ihr

(gesamter) Unterhaltsanspruch ist deshalb über den Ehegattenunterhalt zu

decken.

11.3.2 Die Ehefrau hat

weiterhin Anspruch auf einen Überschussanteil von CHF 870.00. Der

Vorsorgeunterhalt beträgt CHF 450.00 (gebührender

Verbrauchsunterhalt brutto CHF 4’885.00, gebührende AHV-Beiträge CHF 425.00,

gebührende BVG-Beiträge CHF 419.00; effektive AHV-Beiträge CHF 260.00,

effektive BVG-Beiträge CHF 135.00, Erziehungsgutschriften AHV CHF 0.00;

Beitragslücke AHV CHF 165.00, BVG CHF 285.00 = Vorsorgeunterhalt CHF 450.00).

Der Unterhaltsanspruch macht unter diesen Titeln total CHF 1’320.00 aus.

11.3.3 Der

Unterhaltsanspruch der Ehefrau für das Jahr 2020 setzt sich zusammen aus dem

ungedeckten familienrechtlichen Bedarf von CHF 778.00, dem Anteil Überschuss

von CHF 870.00 sowie dem Vorsorgeunterhalt von CHF 450.00, total CHF 2'098.00,

bzw. aufgrund der geringen Differenz zum folgenden Jahr rund CHF 2'150.00 pro

Monat.

11.4.1 Der Bedarf der

Ehefrau setzt sich im Jahr 2021 zusammen aus dem Grundbetrag für einen alleinerziehenden

Elternteil von CHF 1'350.00. Da E.___ erst im [...] volljährig wurde, gilt

dieser Ansatz noch für das ganze Jahr. Der Mietzinsanteil macht CHF 920.00 und die

KVG-Prämie CHF 269.00 aus. Für besondere Krankheitskosten sind wie bisher CHF 80.00

und für Berufsunkosten hypothetisch CHF 300.00 und für Telekommunikation und Mobiliarversicherung

CHF 100.00 einzusetzen. Die Steuern belaufen sich auf rund CHF 374.00. Ein

Steueranteil für die jüngste Tochter ist nicht mehr auszuscheiden, da sie in

diesem Jahr volljährig und dadurch selber steuerpflichtig wird. Der

familienrechtliche Bedarf der Ehefrau beläuft sich 2021 auf CHF 3'393.00. Davon

kann sie hypothetisch CHF 2'600.00 selber decken, womit unter diesem Titel ein

Unterhaltsanspruch von CHF 793.00 verbleibt.

11.4.2 Hinzu kommen der Überschussanteil

von CHF 870.00 und Vorsorgeunterhalt von CHF 513.00 (Gebührender

Verbrauchsunterhalt brutto CHF 4’908.00, gebührende AHV-Beiträge CHF 427.00,

gebührende BVG-Beiträge CHF 507.00, effektives Einkommen brutto CHF 2’988.00,

effektive AHV-Beiträge CHF 260.00, BVG-Beiträge CHF 161.00.

Erziehungsgutschriften AHV 0; Beitragslücke AHV CHF 167.00 und BVG CHF 346.00 =

Vorsorgeunterhalt CHF 513.00).

11.4.3 Der gebührende

Bedarf der Ehefrau beläuft sich nach dem Gesagten auf CHF 4'776.00. Diesen kann

die Ehefrau mit CHF 2'600.00 selber decken. Ihr Unterhaltsanspruch beläuft sich

somit rechnerisch auf CHF 2'176.00. Der Unterhaltsbeitrag der Ehefrau ist

aufgrund der geringen Veränderung zum Vorjahr bei CHF 2'150.00 zu belassen.

11.5.1 Der Bedarf der Ehefrau setzte sich im

Jahr 2022 zusammen aus dem Grundbetrag von CHF 1'200.00. Da die jüngste Tochter

2021 volljährig geworden ist, kann die Mutter ab diesem Jahr den Grundbetrag

für eine alleinerziehende Person nicht mehr beanspruchen. Hinzu kommt der

Mietzins von CHF 1'200.00 von dem für die noch bei ihr lebende Tochter ein

Wohnbeitrag von CHF 140.00 auszuscheiden ist, womit für die Mutter ein Anteil

von CHF 1’060.00 verbleibt. Die KVG-Prämie beträgt CHF 396.00 (Beilage 4 zur

Eingabe der Ehefrau vom 12.2.2024), besondere Krankheitskosten CHF 80.00,

Berufsunkosten hypothetisch CHF 300.00, Telekommunikation und Mobiliarversicherung

CHF 100.00. Da die jüngste Tochter volljährig ist und die Mutter sie finanziell

nicht unterstützt, wird sie ab 2022 zum ordentlichen Tarif besteuert. Die

Steuern belaufen sich auf rund CHF 661.00. Der familienrechtliche Bedarf der

Ehefrau beträgt folglich in diesem Jahr CHF 3'797.00.

11.5.2 Hinzu kommen der

Überschussanteil von CHF 870.00 und ein Vorsorgeunterhalt von CHF 637.00 (Gebührender Verbrauchsunterhalt brutto CHF 5’375.00,

gebührende AHV-Beiträge CHF 468.00, gebührende BVG-Beiträge CHF 591.00;

effektives Einkommen brutto CHF 2’989.00, effektive AHV-Beiträge CHF 260.00,

BVG-Beiträge 162.00; Erziehungsgutschriften AHV CHF 0.00; Beitragslücke AHV CHF

207.00, BVG CHF 430.00, total Vorsorgeunterhalt CHF 637.00), womit sich

ein Gesamtanspruch von CHF 5’304.00 ergibt. Diesen kann die Ehefrau mit CHF

2'600.00 selber decken. Ihr Unterhaltsanspruch beläuft sich somit rechnerisch auf

CHF 2’704.00 (Unterhaltsbeitrag s. auch E. III.11.6.3). Der Unterhaltsbeitrag

ist daher auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Entwicklung auf CHF

2'700.00 festzusetzen.

11.6.1 Der Bedarf der Ehefrau setzt sich im

Jahr 2023 zusammen aus dem Grundbetrag von CHF 1'200.00 und dem Mietzinsanteil

von CHF 1’060.00. Die KVG-Prämie beträgt CHF 294.00 (Beilage

5 zur Eingabe vom 12.2.2024), besondere Krankheitskosten CHF 80.00, Berufsunkosten

hypothetisch CHF 300.00, Telekommunikation und Mobiliarversicherung CHF 100.00.

Die Steuern belaufen sich auf rund CHF 706.00. Der familienrechtliche Bedarf

der Ehefrau beträgt in diesem Jahr CHF 3’740.00. Davon kann sie hypothetisch

CHF 2'600.00 selber decken. Es verbleibt ein Unterhaltsbedarf von CHF 1'140.00.

11.6.2 Hinzu kommt der

Überschussanteil von CHF 870.00 und ein Vorsorgeunterhalt von CHF 667.00 (Gebührender Verbrauchsunterhalt brutto CHF 5’487.00,

gebührende AHV-Beiträge CHF 477.00, gebührende BVG-Beiträge CHF 611.00,

effektives Einkommen brutto CHF 2’989.00, effektive AHV-Beiträge CHF 260.00,

BVG-Beiträge 162.00, Erziehungsgutschriften AHV CHF 0.00; Beitragslücke AHV CHF

217.00, Beitragslücke BVG CHF 450.00). Der gesamte Unterhaltsanspruch der

Ehefrau beläuft sich rechnerisch auf CHF 2’677.00.

11.6.3 Der

Unterhaltsbeitrag der Ehefrau ist daher bei rund CHF 2'700.00 pro Monat zu

belassen.

11.7.1 In absehbarer Zeit wird

auch die jüngste Tochter aus der Wohnung der Mutter ausziehen. Die Miete der

vormals ehelichen Wohnung von gegenwärtig CHF 1'200.00 pro Monat bleibt auch

nach dem Auszug der Töchter noch angemessen für die Ehefrau, zumal in der

Region [...] auch für eine kleinere Wohnung mit einer Miete in dieser

Grössenordnung gerechnet werden muss. Das wird sich künftig auf den Bedarf der

Ehefrau auswirken (höhere Miete [+ CHF 140.00], tendenziell wird die

Krankenkasse künftig aufgrund der tieferen Franchise und allgemeiner

Kostensteigerung steigen [+ ca. CHF 100.00], höhere Steuern infolge des höheren

Bedarfs [+ ca. CHF 110.00] und höherer Vorsorgeunterhalt [+ ca. CHF 107.00] und

diesen gegenüber 2022 um rund CHF 460.00 ansteigen lassen.

11.7.2 Der Bedarf der

Ehefrau setzt sich dann wie folgt zusammen: Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete CHF

1’200.00, KVG-Prämie rund CHF 400.00, Berufsunkosten hypothetisch CHF 300.00,

Telekommunikation und Mobiliarversicherung CHF 100.00, besondere

Krankheitskosten CHF 80.00, Steuern ca. CHF 744.00, Vorsorgeunterhalt CHF 703.00

(Gebührender Verbrauchsunterhalt brutto CHF 5’620.00,

gebührende AHV-Beiträge CHF 489.00, gebührende BVG-Beiträge CHF 635.00;

effektives Einkommen brutto CHF 2’989.00, effektive AHV-Beiträge CHF 260.00,

BVG-Beiträge 162.00, Erziehungsgutschriften AHV CHF 0.00; Beitragslücke AHV CHF

229.00, Beitragslücke BVG CHF 474.00), total CHF 4’727.00. Hinzu kommt

der Überschussanteil von CHF 870.00, total CHF 5'597.00. Ihren Unterhalt kann

die Ehefrau weiterhin mit CHF 2'600.00 netto decken. Es bleibt ein Manko von

CHF 2'997.00.

11.7.3 Es ist somit mit

einem künftigen Unterhaltsbedarf der Ehefrau von rund CHF 3’000.00 zu rechnen.

Dieser ist ab Auszug der letzten Tochter aus der Wohnung der Ehefrau und bis

zum Eintritt des Ehemannes in das ordentliche AHV-Alter geschuldet.

12.1.1 Die Tochter C.___,

wohnte 2018

noch

mit der Mutter und den Schwestern in der ehemals

ehelichen Wohnung. Sie war zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig und besuchte ein

privates Gymnasium in [...]. Da sie 2018 ein Einkommen erzielt hat

(ZKBER.2021.16, Beilage 41 zur Eingabe der Ehefrau vom 14.12.2021), ist ihr ein

Grundbetrag von CHF 850.00 anzurechnen (Urteil des

Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022, E. 8.3 in fine, e contrario).

Ihr Mietzinsanteil beläuft sich auf CHF 140.00 (Anteil Töchter = 35 % : 3). Die

KVG-Prämie soll 2018 CHF 429.00 betragen haben (ZKBER.2016.66

Berufungsantwortbeilage 43a). In den Folgejahren fiel diese aufgrund der

gewählten höchsten Franchise erheblich tiefer aus. Es wurde nicht ausgeführt,

weshalb in diesem Jahr die tiefste Franchise notwendig war. Das ist auch nicht

ersichtlich. Es sind daher ermessensweise analog den Auslagen in den

Folgejahren rund CHF 200.00 zu berücksichtigen.

Für C.___ sind in der Jahren 2018 bis

2023 besondere Krankheitskosten von CHF/EUR 2'075.53 ausgewiesen, was unter

Berücksichtigung der Auslagen für die Monatslinsen (ca. CHF 15.00/Mt.) rund CHF

50.00 ausmacht (ZKBER.2016.66 Berufungsantwortbeilage 22, ZKBER.2021.16 Beilage

10 zur Eingabe der Ehefrau vom 23.6.2021, und ZKBER.2023.60 Beilage 17, 20, 21

zur Eingabe der Ehefrau vom 20.2.2024). Die Transportkosten beliefen sich 2018 auf

CHF 221.00 (GA; ZKBER. 2021.16; Sammelbeilage 22 der Ehefrau). Die Kosten stehen

im Zusammenhang mit dem Schulbesuch in [...] und sind daher notwendige

Auslagen. Hinzu kommen jährliche Auslagen für Schulmaterial, Bücher, notwendige

Hilfsmittel, Exkursionen, Schullager etc. Die zusätzlichen Kosten für die Eltern belaufen sich je nach

Maturitätstyp und Wahl- oder Freifächer auf rund CHF 1'250.00 bis CHF 2'500.00

pro Schuljahr . Solche Auslagen fallen in allen überobligatorischen Schulen

(nicht nur in Privatschulen) an und sind deshalb unabhängig von der Schulwahl von

C.___ zu berücksichtigen. Es ist aufgrund des Gesagten von durchschnittlichen notwendigen

Schulauslagen von rund CHF 150.00 pro Monat auszugehen. Diese gehören bei volljährigen Kindern zum

familienrechtlichen Existenzminimum (BGE 147 III 265 E. 7.2) und sind deshalb

in den Bedarf einzurechnen. C.___ musste sich auch auswärts verpflegen,

da eine Rückkehr nach Hause in der Mittagspause zeitlich nicht möglich war. Es

ist von durchschnittlich 40 Schulwochen pro Jahr auszugehen. Weiter ist zu

berücksichtigen, dass die Menüs in Schulmensen notorisch günstig abgegeben

werden. Es ist von täglichen Mehrkosten von rund CHF 5.00 auszugehen, weshalb

durchschnittlich monatlich CHF 84.00 für auswärtige Verpflegung einzusetzen

sind (40 x 5 x 5 : 12). Die Steuern belaufen sich auf CHF 3.00 pro Monat

(Personalsteuer). Der familienrechtliche Bedarf von C.___ belief sich nach dem

Gesagten auf insgesamt CHF 1'698.00. Davon abzuziehen ist die Ausbildungszulage

von CHF 250.00 (Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E.

10.2).

12.1.2 Auf die

Schulgebühren von C.___, die die Ehefrau in ihrer Eingabe vom 31. März 2021

(ZKBER.2021.16) thematisierte und die gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 zum

familienrechtlichen Bedarf von volljährigen Kindern in Ausbildung gehören, ist

an dieser Stelle nicht (mehr) einzugehen, da deren Bezahlung im Urteil des

Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016, in Ziffer 4.3 separat

geregelt wurde. Diese Ziffer des vorinstanzlichen Urteils blieb unangefochten.

12.1.3 Der volljährigen

Tochter ist kein eigenes Erwerbseinkommen anzurechnen, solange sie noch das

Gymnasium besuchte (vgl. Erwägungen unter E. III.7.5.1 hievor). Hinzu kommt,

dass C.___ nach Angaben der Ehefrau auch (teilweise) für die Kosten der

Privatschule, die sie besuchte, aufkommen und daher ein allfälliges Einkommen

in erster Linie dafür aufwenden musste.

Der für C.___ geschuldete

Unterhaltsbeitrag ist daher in dieser Phase auf rund CHF 1'450.00 festzusetzen.

Die vom Vater bezogene Ausbildungszulage (in dieser Zeit CHF 250.00) ist zusätzlich

zum Unterhaltsbeitrag geschuldet (Art. 285a Abs. 1 ZGB).

12.2 Der Bedarf von C.___

belief sich 2019 auf CHF 1'689.00 (Grundbetrag CHF 850.00, Mietanteil CHF 140.00,

Transportkosten CHF 221.00 [ZKBER.2021.16, Beilage 20 zur Eingabe der Ehefrau

vom 23.6.2021], ausw. Mahlzeiten CHF 84.00, besondere Krankheitskosten CHF 50.00,

Steuern CHF 3.00 sind unverändert). Die KVG-Prämie belief sich in diesem Jahr auf

CHF 191.00 (ZKBER.2021.16, Eingabe der Ehefrau vom 23.6.2021). Die Auslagen für

Schulmaterial sind weiterhin mit CHF 150.00 einzusetzen.

Der Unterhaltsbeitrag bleibt aufgrund

der geringen Veränderung gegenüber dem Vorjahr bei CHF 1'450.00/Mt. Hinzu

kommen die vom Vater bezogenen Ausbildungszulagen von CHF 250.00 bis Juni 2019.

Ab Juli 2019 beträgt der Unterhaltsbeitrag noch CHF 1'340.00. Hinzu kommen die

vom Vater bezogenen Ausbildungszulagen von CHF 360.00.

12.3.1 In der ersten

Jahreshälfte 2020 änderte sich am Bedarf von C.___ nichts, was eine

Neuberechnung des Bedarfs rechtfertigte. Im Sommer 2020 erwarb sie die Matura

und begann im Wintersemester 2021/2022 ein Studium der [...] an der Universität

[...].

12.3.2 Ab August 2020

ergibt sich folgende Bedarfsrechnung: Der Grundbetrag beträgt weiterhin CHF 850.00

und der Mietzinsanteil CHF 140.00 (C.___ wohnte noch bei der Mutter). Die

KVG-Prämie machte CHF 181.00 (ZKBER.2021.16, Eingabe der Ehefrau vom 2.11.2021,

Beilage 19) und die besonderen Krankheitskosten CHF 50.00 aus. Die

Transportkosten beliefen sich auf CHF 221.00 (GA; ZKBER.2021.16, Eingabe der

Ehefrau vom 2.11.2021 Sammelbeilage 22) und die Steuern auf CHF 3.00. Die

Semestergebühr von CHF 774.00 ist belegt (ZKBER.2021.16; Eingabe der Ehefrau

vom 23.6.2021, Beilage 7). Dafür sind monatlich CHF 129.00 einzusetzen. Die

Kosten (für Lehrmittel, Bücher, spez.

Berufsausrüstung, Hilfsgeräte, Verbrauchsmaterial, Besichtigungen,

Studienwochen, Prüfungsgebühren etc.) sind nicht belegt. Verschiedene

Universitäten publizieren auf ihren Webseiten Angaben über die approximativen

Studienauslagen Daraus geht hervor, dass i.d.R. mit monatlichen

Studienauslagen von CHF 100.00 bis CHF 200.00 pro Monat zu rechnen ist. Bei

besonders aufwändigen Lehrgängen z.B. an der ETH, kann es auch erheblich mehr

sein. Mangels konkret nachgewiesener Aufwendungen scheint hier eine pauschale

Anrechnung von CHF 150.00 pro Monat für Studienauslagen als angemessen. Die

Auslagen für auswärtige Verpflegung sinken leicht, da

die jährliche Semesterdauer nur rund 7 Monate beträgt, auf ca. CHF 65.00/Monat.

Das gibt ein monatliches familienrechtliches Existenzminimum von C.___ ab

August 2020 von CHF 1'789.00.

12.3.3 Ab Juli 2020 ist C.___

ein zumutbarer Nebenverdienst anzurechnen. Nach dem oben (E. III.7.5.5)

Ausgeführten, ist ihr ein Einkommen in der Höhe von CHF 235.00 pro Monat anzurechnen.

Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist

die vom Vater bezogene Ausbildungszulage von (zu dieser Zeit) CHF 360.00 vom

Bedarf abzuziehen, was einen Unterhaltsanspruch von C.___ ab August 2020 von rund

CHF 1'200.00 ergibt. Die vom Vater bezogene Ausbildungszulagen ist zusätzlich

geschuldet.

12.4 An der

Lebenssituation von C.___ änderte sich 2021 nichts. In Bezug auf ihren Bedarf

bleiben die Änderungen in diesem Jahr minim, so dass sich eine neue

Bedarfsberechnung erübrigt. Der Vollständigkeit halber wird ihr Bedarf pro

memoria aufgeführt: (Grundbetrag CHF 850.00, Wohnkostenbeitrag CHF 140.00,

KVG-Prämie CHF 181.00 [ZKBER.2021.16 Beilage 6 zur Eingabe der Ehefrau vom 23.6.2021],

besondere Krankheitskosten CHF 50.00, Semestergebühren CHF 774.00 [x 2; ZKBER.2021.16,

Beilage 7 zur Eingabe der Ehefrau vom 23.6.2021] bzw. CHF 129.00 weitere Studienauslagen ca. CHF 150.00 [vgl. E. III.12.3.1],

GA CHF 221.00 pro Monat [ZKBER.2021.16, Beilage 9 zur Eingabe vom 23.6.2021], auswärtige Mahlzeiten [30 x 5 x CHF 5.00] CHF 65.00,

Steuern CHF 3.00). Der Gesamtbedarf von C.___ belief sich in diesem Jahr auf

CHF 1'789.00. Daran sind ihr Eigenverdienst von CHF 235.00 pro Monat und die

vom Vater bezogene Ausbildungszulage von CHF 360.00 anzurechnen, womit ein

Unterhaltsanspruch von CHF 1'194.00 resp. weiterhin rund CHF 1'200.00 resultiert.

Die Ausbildungszulage ist zusätzlich geschuldet.

12.5.1 C.___

studierte bis zum Schluss des Wintersemesters 2021/2022 an der Universität [...].

Das oben in Bezug auf ihren Bedarf Gesagte gilt bis und mit Juni 2022. Bis

dahin änderte an ihrem Bedarf lediglich der KVG-Beitrag, der noch CHF 173.00

ausmachte (Beilage 16 zur Eingabe der Ehefrau vom 12.2.2024), wodurch sich der

Bedarf auf CHF 1'781.00 verminderte. Daran

ist ihr ein Eigenverdienst von CHF 235.00 pro Monat und die vom Vater bezogene

Ausbildungszulage von CHF 360.00 anzurechnen. Aufgrund der geringen Differenz

und Dauer ist der Unterhaltsbeitrag bis und mit Juni 2022 bei CHF 1'200.00 pro

Monat zu belassen.

12.5.2 Nach

Angaben der Ehefrau wechselte C.___ auf das Sommersemester 2022 hin an die

Universität [...]. Auslagen in [...] sind erst ab Sommer 2022 nachgewiesen, so

dass hier von einem Verschrieb auszugehen und anzunehmen ist, dass der Umzug

erst per Sommer 2022 resp. das Wintersemester 2022/23erfolgte.

Die Auslagen vor Ort fallen

in Euro an, was in der Berechnung zu berücksichtigen ist. Der Euro schwankte in der Zeit zwischen

Herbst 2020 (Wegzug von D.___ nach [...]) und heute zwischen rund CHF 1.10 und rund

CHF 0.95 (Verkauf; Notenkurs). Es scheint daher vertretbar, die Umrechnung der

vor Ort anfallenden Auslagen bei beiden Töchtern durchgehend im Verhältnis 1:1

vorzunehmen.

12.5.3 C.___

hat in [...] eine Einzimmerwohnung gemietet, die ohne Parkplatz EUR 405.00

kostet (Beilage 12 zur Eingabe der Ehefrau vom 12.2.2024). Aus dem

eingereichten Beleg ist nicht ersichtlich, seit wann der Mietvertrag gilt. Es

ist daher auf die Anmeldung für die Bezahlung der Rundfunkgebühren (Beilage 13

zur Eingabe der Ehefrau vom 12.2.2024) abzustellen, da diese mutmasslich ab

Bezug der Wohnung geschuldet sind. Demnach ist von einer Laufzeit des

Mietvertrages ab Juli 2022 auszugehen. Die Kosten für den Parkplatz sind

auszuscheiden, da weder nachgewiesen ist, dass die Tochter ein Auto hat, noch,

dass sie auf ein solches angewiesen ist. Da C.___ allein einen Haushalt führt,

ist von einem Grundbetrag von CHF 1'200.00, bzw. kaufkraftbereinigt einem

solchen von CHF 854.00 auszugehen (Schweiz 157,4, [...] 111,9). Die KVG-Prämie 2022

beträgt CHF 173.00 bzw. CHF 210.00 für 2023 und CHF 236.00 für 2024 (Beilage 16

und 18 zur Eingabe der Ehefrau vom 12.2.2024). Für besondere Krankheitskosten sind

weiterhin CHF 50.00 einzusetzen. Die Kosten für die [...] Studentenversicherung

sind nicht einzurechnen, da nicht ersichtlich ist und auch nicht ausgeführt

wird, weshalb sowohl eine Schweizer als auch eine [...] Krankenversicherung

nötig ist. Für den ÖV in [...] hat C.___ ein Abonnement, welches monatlich EUR/CHF

49.00 kostet, was nicht zu beanstanden ist. Da sie am Studienort wohnt, ist

nichts für auswärtige Mahlzeiten einzusetzen. Ihr ist zuzumuten, sich zuhause

zu verpflegen oder zuhause eine Mahlzeit zuzubereiten und zur Aufbereitung an

die Universität mitzunehmen. Der obligatorische Rundfunkbeitrag ist nicht separat

zu berücksichtigen, sondern ist in der Pauschale für Telekommunikation und

Mobiliarversicherung enthalten, die kaufkraftbereinigt mit CHF 72.00/Mt. zu

berücksichtigen ist. Dasselbe gilt für die Auslagen für das das [...]-Abonnement

(Beilage 15 zur Eingabe vom 12.2.2024). Die Semestergebühr beläuft sich auf EUR

127.50 bzw. EUR 121.75 (Beilage 22 zur Eingabe vom 12.2.2024), was monatlich

rund CHF 21.00 ausmacht. Für die übrigen Studienauslagen werden

kaufkraftbereinigt CHF 106.00 eingesetzt, was ungefähr den in [...] anfallenden

Auslagen für Lehrmittel und weiteren nötigen Hilfsmitteln (z.B. Laptop, Handy,

Taschenrechner etc.) entspricht. Für Fahrten nach Hause sind monatlich rund CHF

30.00 einzurechnen (Fahrkosten CH ab [...], da das ÖV-Abonnement von C.___

Fahrten in ganz […] abdeckt, ca. CHF 55.00 x 6). Die Steuern belaufen sich weiterhin

auf CHF 3.00. Das ergibt einen familienrechtlichen Bedarf von total CHF 1'763.00

(2022) bzw. CHF 1'800.00 (2023) und CHF 1'826.00 (2024).

Da C.___ fortan in [...]

studiert, ist an ihren Bedarf ein zumutbarer Eigenverdienst entsprechend dem

Preisniveau am Studienort in der Höhe von CHF 167.00/Monat anzurechnen (vgl. E.

III. 7.5.5). Ebenfalls abzuziehen ist die vom Vater bezogene Ausbildungszulage

von CHF 290.00. Somit ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von rund CHF 1'370.00

ab Juli 2022, zuzüglich die vom Vater bezogene Ausbildungszulage.

12.6 2023 und

2024 änderte sich bei C.___ lediglich die Krankenkassenprämie, worauf bereits

eingegangen wurde (vgl. E. III.12.5.3). Eine neue Bedarfsrechnung ist nicht zu

erstellen. Da sich an der

Lebenssituation der Tochter offenbar nichts geändert hat, ist von denselben

Auslagen auszugehen. Zu berücksichtigen ist, dass der Vater für C.___ ab

Februar 2024 keine Ausbildungszulage mehr beziehen kann. Dies wird die Tochter

durch vermehrte Eigenleistungen ausgleichen müssen (vgl. dazu auch E. III.7.5.1).

13.1.1 Die 2018 noch minderjährige

Tochter D.___ hatte einen Grundbetrag von CHF 600.00, ihr Mietzinsanteil betrug

CHF 140.00, die KVG-Prämie CHF 106.00 (ZKBER.2016.67, Berufungsbeilage EF 31b).

Hinzu kommt ein Steueranteil von CHF 125.00. Bei D.___ sind als besondere

Krankheitskosten die durchschnittlichen Kosten 2018 – 2023, inkl. Kosten für

Monatslinsen von EUR 16.50/Mt., total rund CHF 50.00/Mt. anzurechnen. In diesem

Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Sammelbeilage 40 zur Eingabe

der Ehefrau vom 30. November 2021 (ZKBER.2019.16; div. Quittungen Sehhilfen C.___

und D.___) über eine einzige Rechnung vom 8. September 2019 (ausgestellt auf D.___)

hinaus keine Schlüsse in Bezug auf die Auslagen einer bestimmten Tochter ziehen

lassen, da sich die einzelnen Quittungen keiner bestimmten Person zuzuordnen

sind. Das familienrechtliche Existenzminimum von D.___ beläuft sich in diesem

Jahr auf CHF 1’021.00.

13.1.2 Die ausgewiesenen

Kosten für das Hobby der beiden jüngeren Töchter ([...]unterricht) gehören

nicht zum familienrechtlichen Existenzminimum. Sie sind aus dem

Überschussanteil der Töchter zu bezahlen (vgl. E. III.7.7.3). Das gilt auch für

weitere überobligatorische Auslagen, (z.B. Auslagen für die überobligatorische

Beschulung, Finanzierung des standesgemässen Lebensunterhalts, Reisen, Hobbys,

etc. vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 f.).

13.1.3 Hinzu kommt die

Überschussbeteiligung von CHF 900.00 (vgl. E. III.7.7.6), was einen

Gesamtanspruch von CHF 1'921.00 ergibt. Abzuziehen ist die Ausbildungszulage

von CHF 250.00. Das ergibt ab dem 14. Dezember 2017 einen Unterhaltsanspruch

von total CHF 1'671.00 bzw. rund CHF 1'680.00.

13.2.1 Der familienrechtliche

Bedarf der Tochter D.___ belief sich 2019 auf total CHF 1’026.00 (Grundbetrag

CHF 600.00, Mietanteil CHF 140.00, KVG CHF 110.00 [ZKBER.2021.16, Beilage 25

zur Eingabe vom 10.3.2021], besondere Krankheitskosten CHF 50.00, Steueranteil

CHF 126.00).

13.2.2 Hinzu kommt 2019 wiederum

die Überschussbeteiligung von CHF 900.00, was einen Unterhaltsanspruch von CHF

1'926.00 ergibt. An den Unterhaltsbeitrag anzurechnen ist die vom Vater

bezogene Ausbildungszulage (CHF 250.00 bis Juni bzw. CHF 360.00 ab Juli 2019).

Der Unterhaltsbeitrag für D.___ ist aufgrund der minimen Veränderung für die

Zeit bis und mit Juni 2019 bei CHF 1'680.00 zu belassen und ab Juli 2019 aufgrund

der höheren Ausbildungszulage auf CHF 1'570.00 zu senken. Die vom Vater

bezogenen Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet.

13.3.1 Im Sommer 2020

erwarb die Tochter D.___ die Matura und wurde im [...] 2020 volljährig. Ihr

Bedarf setzte sich in diesem Jahr bis zum Schulabschluss Ende Juli zusammen aus

dem Grundbetrag von CHF 600.00, dem Wohnkostenanteil von CHF 140.00, der

KVG-Prämie von CHF 110.00 und Krankheitskosten von CHF 50.00. Ein Steueranteil

der Mutter ist in diesem Jahr nicht mehr auszuscheiden, da sie für das ganze

Jahr selber steuerpflichtig ist. Der Steueranteil der Tochter beträgt CHF 3.00

pro Monat. Das ergibt einen familienrechtlichen Bedarf von CHF 903.00. Hinzu

kommt bis und mit Juli 2020 der Überschussanteil von CHF 900.00, total CHF

1'803.00. Abzuziehen ist die Ausbildungszulage von CHF 360.00, die zusätzlich

geschuldet ist. Aufgrund der kurzen Dauer und der kleinen Differenz ist der

Unterhaltsbeitrag bis und mit Juli 2020 bei CHF 1'570.00, zuzüglich Ausbildungszulagen,

zu belassen.

13.3.2 D.___ studierte ab

dem Wintersemester 2020/21 (Semesterbeginn 31. Oktober; Beilage 38 zur Eingabe der

Ehefrau vom 10. Februar 2024) in [...]. Sie hat am Studienort ein WG-Zimmer

gemietet, das EUR 395.00 pro Monat kostete (ZKBER.2021.16, Beilage 12 zur

Eingabe der Ehefrau vom 26. Juni 2021). Wie bei C.___ ist von einem

Umrechnungskurs EUR/CHF von 1 : 1 auszugehen. Da sie nicht mehr im

Familienverband, sondern in einer WG lebt und ihr ein hypothetisches Einkommen

anzurechnen ist (vgl. E. III.7.5.3), ist von einem Grundbetrag von CHF 850.00 resp.

kaufkraftbereinigt von CHF 605.00 (Schweiz 157,4, [...]

111,9) auszugehen. Ein Wohnkostenanteil in der Wohnung der Mutter ist ab

November 2020 nicht mehr auszuscheiden. Der Vater wandte

ein, dass die Wohnkosten von D.___ in [...] zu halbieren seien, da die Wohnung

vertragsgemäss von zwei Personen bewohnt werde. Offenbar handelt es sich dabei

um ein Missverständnis, zumal das Mietobjekt im Mietvertrag als einzelnes Zimmer

beschrieben wird und als Mieterin einzig D.___ aufgeführt ist. Die geltend

gemachten Auslagen dafür sind voll zu berücksichtigen.

Für Telekommunikation und Mobiliarversicherung

sind anteilig (da davon auszugehen ist, dass die Gebühren pro Wohnung und nicht

pro Person anfallen) und kaufkraftbereinigt CHF 36.00 einzusetzen. Die

Semestergebühren der Universität machen 111.00 Euro aus (ZKBER.2016.66, Berufungsantwortbeilage

28), was mit Euro/CHF 19.00 pro Monat zu berücksichtigen ist.

Auch mit Transportauslagen an

den Studienort und zurück und von der Wohnung an die Universität ist zu

rechnen. Die Mutter setzte dafür die Kosten für ein Schweizer GA ein. Es ist

nicht ersichtlich und wird auch nicht ausgeführt, weshalb die in [...]

studierende und lebende D.___ auf ein solches angewiesen ist. Es sind daher

lediglich die Kosten für Fahrten an den Studienort und zurück einzurechnen (ca.

6 x jährlich […] [...] und umgekehrt (mit Bus/Zug) d.h. ca. 360.00 Euro pro

Jahr oder CHF 30.00 pro Monat (Kosten pro einfache Fahrt ca. 60.00);). Der

Vater hat ausgeführt, dass diese Auslagen weder zum familienrechtlichen Bedarf

noch zu den Ausbildungskosten zählten. Dieser Einwand ist nicht

nachvollziehbar. Selbstredend gehören die Kosten für die Fahrt an den

Studienort zu den Ausbildungskosten, zumal ohne die Reise an den Studienort der

Präsenzunterricht nicht besucht werden kann. Analog kann auf die Praxis zu Auslagen

für den Arbeitsweg verwiesen werden, die zu den notwendigen Berufsunkosten

zählen. Für Fahrten am und um den Studienort hat die Tochter das von der

Universität in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Verkehrsverbund angebotene

Abonnement zur Verfügung. Dafür sind keine zusätzlichen Auslagen zu

veranschlagen.

Weiter machte die Mutter für

D.___ eine [...] Studentenversicherung (Krankenversicherung) geltend (ZKBER.2016.66,

Berufungsantwortbeilage 14). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht

ausgeführt, weshalb sie zusätzlich zur Schweizer Krankenversicherung eine

solche in [...] benötigte. Es ist davon auszugehen, dass sie mit der

bestehenden Schweizer Krankenversicherung für den Krankheitsfall ausreichend

abgesichert ist.

13.3.3 Der Bedarf von D.___

ab August 2020 setzt sich nach dem Gesagten wie folgt zusammen: Grundbetrag

kaufkraftbereinigt CHF 605.00, Wohnkosten EUR/CHF 395.00, Prämien KVG CHF 110.00

(ZKBER.2021.16. Beilage 26 zur Eingabe der Ehefrau vom 10. März 2021),

Krankheitskosten CHF 50.00, Telekom und Mobiliarversicherung CHF 36.00, Steuern

CHF 3.00, Semestergebühren CHF 19.00. Für Arbeits-

und Lernmaterial ist mangels Nachweises der effektiven Kosten kaufkraftbereinigt

ermessensweise mit CHF 106.00 pro Monat zu rechnen (analog C.___). Für Fahrten

an den Studienort sind CHF 30.00 pro Monat einzurechnen. Total ergibt das einen

familienrechtlichen Bedarf für D.___ von rund CHF 1'354.00. Davon ist ein zumutbarer

hypothetischer Eigenverdienst von CHF 167.00 abzuziehen, womit ein

Unterhaltsanspruch von CHF 1’187.00 resultiert. Daran ist ausserdem die vom

Vater bezogene Ausbildungszulage von CHF 360.00/Mt. anzurechnen. Der

Unterhaltsbeitrag für D.___ ist daher ab August 2020 auf rund CHF 900.00

zuzüglich Ausbildungszulage festzusetzen.

13.4 D.___ studierte auch 2021

in [...]. Für sie ist wie bisher ein Grundbetrag von CHF 605.00 einzusetzen.

Die Wohnkosten blieben bis zum 14. August 2021 bei EUR 395.00. Ab 15. August

2021 hat sie ein neues Zimmer gemietet, welches EUR 404.00 pro Monat kostet

(Beilage 12 zur Eingabe vom 23. Juni 2021 und Beilage 27 zur Eingabe vom 2.

November 2021), so dass monatlich im Durchschnitt CHF 399.00 anfielen. Telekommunikation

und Mobiliarversicherung machen anteilig CHF 36.00 aus. Die KVG-Prämie ist in

diesem Jahr auf CHF 181.00 gestiegen, da sie nun als junge Erwachsene

versichert ist (ZKBER.2021.16, Beilage 13 zur Eingabe der Ehefrau vom 26. Juni 2021).

Die besonderen Krankheitskosten sind weiterhin mit EUR/CHF 50.00 zu

berücksichtigen. Die Semestergebühren machten EUR 110.85 oder CHF 19.00 pro

Monat aus (Beilage 28 zur Eingabe vom 23. Juni 2021).

Für Arbeits- und Lernmaterial ist weiterhin mit Kosten von CHF 106.00 pro Monat

zu rechnen. Für Fahrten an den Studienort sind CHF 30.00 pro Monat

einzurechnen. Hinzu kommen die Kosten für Steuern von CHF 3.00. Insgesamt

ergibt das einen Bedarf von CHF 1'429.00. Daran sind der hypothetische

Eigenverdienst von CHF 167.00 pro Monat und die vom Vater bezogene

Ausbildungszulage von CHF 360.00/Mt. anzurechnen. Es resultiert somit weiterhin

ein Unterhaltsbedarf von rund CHF 900.00 zuzüglich die vom Vater bezogene

Ausbildungszulage.

13.5 D.___ studierte auch 2022 in [...]. Für sie

ist wie bisher ein Grundbetrag von CHF 605.00 einzusetzen. Ihr WG-Zimmer kostete

EUR 404.00. Telekommunikation und Mobiliarversicherung machten CHF 36.00 aus. Die

KVG-Prämie betrug 2022 CHF 172.00 (ZKBER.2021.16, Beilage 43 zur Eingabe der

Ehefrau vom 30. November 2021). Die besonderen Krankheitskosten bleiben bei CHF

50.00, ebenso die Semestergebühren wie im Vorjahr (EUR 110.85) bei CHF 19.00

pro Monat (Beilage 28 zur Eingabe vom 23. Juni 2021).

Für Arbeits- und Lernmaterial ist ermessensweise mit Kosten von CHF 106.00 pro

Monat zu rechnen. Für Fahrten an den Studienort sind CHF 30.00 pro Monat

einzurechnen. Die Steuern bleiben bei CHF 3.00/Mt. Das gibt einen monatlichen

Bedarf von CHF 1'425.00. Davon abzuziehen ist ein hypothetischer Eigenverdienst

von CHF 167.00 pro Monat und die vom Vater bezogene Ausbildungszulage von CHF 360.00.

Der Unterhaltsbeitrag von D.___ ist daher bis 31. Mai 2022 bei CHF 900.00 zu

belassen. Ab 1. Juni 2022 beträgt die Ausbildungszulage nur noch CHF 290.00/Mt.

Der Unterhaltsbeitrag ist daher ab Juni 2022 auf CHF 1’050.00 zu erhöhen. Hinzu

kommen die vom Vater bezogenen Ausbildungszulagen.

13.6.1 D.___ studierte auch 2023 in […]. Der

Grundbetrag bleibt bei CHF 605.00. Ihr WG-Zimmer kostete EUR 404.00. Die

anteiligen Kosten für Telekom und Mobiliarversicherung machten CHF 36.00 aus. Die

KVG-Prämien betrugen 2023 CHF 210.00 (ab 2024 CHF 236.00; Beilage 33 zur

Eingabe der Ehefrau vom 12. Februar 2024), die besonderen Krankheitskosten CHF 50.00.

Die Semestergebühren haben EUR 137.97 und 142.85 oder neu EUR/CHF 24.00 pro

Monat betragen (Beilage 38 zur Eingabe vom 12. Februar 2024). Für Arbeits- und Lernmaterial sind weiterhin Auslagen von

CHF 106.00 pro Monat und für Reisekosten CHF 30.00 zu berücksichtigen. Die

Steuern belaufen sich auf CHF 3.00. Das macht total CHF 1'468.00 aus.

E.___ macht für 2023 ohne

Erklärung neu zusätzliche Auslagen von monatlich EUR 49.00 für Reisekosten

geltend (Beilage 39 zur

Eingabe der Ehefrau vom 12.2.2024). Die Universität [...]

erhebt von den Studenten einen Beitrag von EUR 70.85 für ein Semesterticket (Beilage

38 zur Eingabe der Ehefrau vom 12. Februar 2024).

Dieses berechtigt die Studenten zur Fahrt mit diversen Verkehrsunternehmen in

Stadt und Landkreis [...] Weshalb D.___ für das Studium zusätzlich auf ein [...]ticket

angewiesen ist, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht ausgeführt. Diese

Auslagen können daher nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls in diesem Jahr

macht D.___ erstmals Auslagen von CHF 539.20/Jahr für AHV/IV/EO Beiträge

geltend (Beilage 27 zur Eingabe der Ehefrau vom 12. Februar 2024). Dazu ist festzuhalten, dass diese nicht anfallen würden,

wenn D.___ im zumutbaren Rahmen erwerbstätig wäre. Da ihr nach dem oben

Gesagten eine Erwerbstätigkeit im Teilzeitbereich zumutbar ist, handelt es sich

bei den geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen um vermeidbare Kosten. Auch

gehören diese Auslagen nach dem Gesagten weder zum familienrechtlichen Existenzminimum

noch zu den Ausbildungskosten. Sie sind daher nicht ihn im Bedarf einzurechnen.

13.6.2 Nach

dem oben Ausgeführten resultiert ein monatliches familienrechtliches Existenzminimum

von rund CHF 1'468.00. Daran ist ein hypothetischer Eigenverdienst von CHF 167.00

und die vom Vater bezogenen Ausbildungszulagen von 290.00/Mt. anzurechnen. Der

Unterhaltsbeitrag bleibt bei CHF 1'050.00 pro Monat. Hinzu kommen die vom Vater

bezogenen Ausbildungszulagen.

13.7 2024

änderte bei D.___ lediglich die KVG-Prämie, die jetzt CHF 236.00 beträgt. Auf

den geschuldeten Unterhaltbeitrag hat das im Rahmen des Rundungsbetrags keine

Auswirkungen. Es bleibt demnach bei einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF

1'050.00 zuzüglich die von Vater bezogenen Ausbildungszulagen.

14.1.1 Die minderjährige

Tochter E.___ hatte 2018 einen Grundbetrag von CHF 600.00 zugut. Der

Mietzinsanteil beläuft sich auf CHF 140.00 und die KVG-Prämie auf CHF 106.00

(ZKBER.2016.67 Berufungsbeilage EF 31c). Hinzu kommt ein Steueranteil von CHF 125.00.

Bei E.___ sind für die Zeit von 2018 bis 2023 Krankheitskosten von durchschnittlich

CHF 56.00 nachgewiesen. Ihr familienrechtlicher Bedarf beläuft sich nach dem

Gesagten auf CHF 1'027.00/Mt. Hinzu kommt der Überschussanteil von CHF 900.00

(E. III.7.7.6). An den Unterhaltsbeitrag anzurechnen ist die vom Vater bezogene

Ausbildungszulage von CHF 250.00, womit ein Barunterhaltsbeitrag von rechnerisch

CHF 1'677.00 resultiert. Dieser ist auf CHF 1'697.00 aufzurunden.

14.1.2 Da die Ehefrau und

Mutter ihren Bedarf nicht selber decken kann, ist die Differenz zum

familienrechtlichen Existenzminimum über den Betreuungsunterhalt zu decken. Das

Manko beträgt 2018 CHF 2'303.00 (vgl. E. III.11.1.2 hievor). Da D.___ im […]

2018 16 Jahre alt wird, rechtfertigt sich eine Aufteilung des

Betreuungsunterhalts auf beide Töchter nicht. Der Betreuungsunterhalt wird

daher zu 100 % E.___ zugesprochen.

14.1.3 Der

Unterhaltsanspruch von E.___ im Jahr 2018 beläuft sich nach dem Gesagten auf rund

CHF 4’000.00. Davon entfallen CHF 1'697.00 auf den Bar- und CHF 2'303.00 auf

den Betreuungsunterhalt. Hinzu kommt die vom Vater bezogene Ausbildungszulage.

14.2.1 Der Bedarf von E.___

beläuft sich 2019 auf CHF 1’032.00 (Grundbetrag CHF 600.00, Mietanteil CHF 140.00,

KVG CHF 110.00, besondere Krankheitskosten CHF 56.00, Steueranteil CHF 126.00).

Hinzu kommt der Überschussanteil von CHF 900.00. Das ergibt einen rechnerischen

Anspruch von total CHF 1'932.00. An den Unterhaltsbeitrag anzurechnen ist bis

Juni 2019 die vom Vater bezogene Ausbildungszulage von CHF 250.00, womit der (Bar-)Unterhaltsbeitrag

auf rund CHF 1'685.00 festzusetzen ist. Es bleibt somit bis Juni 2019 bei einem

Unterhaltsbeitrag für E.___ von total CHF 4'000.00. Ab Juli 2019 beträgt die

Ausbildungszulage CHF 440.00, weshalb der (Bar-)Unterhaltsanspruch ab diesem

Zeitpunkt rund CHF 1'495.00 beträgt.

14.2.2 Da E.___ erst im [...]

2019 16 Jahre alt wird, hat sie noch für das ganze Jahr Anspruch auf

Betreuungsunterhalt in der Höhe von rechnerisch CHF 2'315.00 (vgl. E. III.11.2.1).

14.2.3 Der

Unterhaltsanspruch von E.___ beläuft sich nach dem Gesagten ab Juli 2019 auf rund

CHF 3'810.00 (CHF 1'495.00 Bar- und CHF 2’315.00 Betreuungsunterhalt).

14.3 E.___ wohnte 2020 weiterhin

bei der Mutter und ging zur Schule. Sie hat einen Grundbetrag von CHF 600.00,

einen Mietzinsanteil von CHF 140.00, eine KVG-Prämie von CHF 110.00 (ZKBER.2021.16,

Beilage 31 zur Eingabe vom 2.11.2021) und durchschnittlichen

Krankheitskosten von CHF 56.00/Mt. Der

Steueranteil beträgt CHF 94.00 (Anteil von 17 %). Ihr familienrechtlicher

Bedarf beläuft sich demnach auf CHF 1’000.00. Hinzu kommt der Überschussanteil

von CHF 900.00, total CHF 1'900.00 (Barunterhalt). Daran anzurechnen ist die

vom Vater bezogene Ausbildungszulage von CHF 440.00/Mt., womit ein monatlicher

Unterhaltsbeitrag von rund CHF 1'450.00 (Barunterhalt) resultiert.

14.4 E.___ lebte im Jahr 2021

noch bei der Mutter und besuchte weiterhin die Schule. Im [...] 2021 wurde sie

volljährig. Es bleibt somit für das ganze Jahr bei einem Grundbetrag von CHF

600.00. Ihr Wohnkostenbeitrag belief sich auf CHF 140.00. Ihre KVG-Prämie

betrug CHF 109.00 (ZKBER.2021.16 Beilage 31 zur Eingabe vom 2. November 2021). Für

Steuern sind noch CHF 3.00 einzusetzen (Personalsteuer), da die Tochter selber steuerpflichtig

wird. Ein Steueranteil der Mutter ist nicht mehr auszuscheiden. Die durchschnittlichen besonderen Krankheitskosten betragen

CHF 56.00. Das ergibt einen familienrechtlichen Bedarf von CHF 908.00. Hinzu

kommt ein Überschussanteil von CHF 900.00/Mt., was einen Barunterhaltsanspruch

von rechnerisch CHF 1'808.00 ergibt. Daran anzurechnen ist die vom Vater

bezogene Ausbildungszulage von CHF 440.00. Aufgrund der geringen Differenz zum

Vorjahr ist der Unterhaltsbeitrag bei CHF 1'450.00 zu belassen.

14.5.1 E.___

besuchte bis im Juni 2022 das Gymnasium in [...] und erwarb im Sommer die

Matura. Ihr Bedarf in dieser Zeit belief sich auf CHF 1'149.00 (Grundbetrag CHF

600.00, Wohnkostenanteil CHF 140.00, Schulauslagen CHF 150.00, Krankheitskosten

CHF 56.00, Steuern CHF 3.00). Die Ehefrau macht für E.___ in diesem Jahr eine

KVG-Prämie CHF 344.00 (Franchise CHF 300.00) geltend. Es ist nicht ersichtlich

und wird auch nicht ausgeführt, weshalb nicht wie im Folgejahr die höchste

Franchise gewählt wurde. Daher sind ermessenweise CHF 200.00 für die KVG-Prämie

einzusetzen. Da sie volljährig ist, hat E.___ keinen Anspruch mehr auf einen

Überschussanteil. Hingegen sind die Schulauslagen von CHF 150.00 pro Monat als

Ausbildungskosten in das familienrechtliche Existenzminimum einzurechnen. An

den Bedarf anzurechnen ist die vom Vater bezogene Ausbildungszulage von CHF

440.00, womit ab Januar 2022 ein Unterhaltsanspruch von rund CHF 750.00

resultierte. Die Ausbildungszulage ist zusätzlich geschuldet.

14.5.2 Im Wintersemester

2022/2023 begann E.___ ihr Studium der [...] an der Fernuniversität [...] (Beilage

50/51 zur Eingabe vom 12. Februar 2024). Sie war nach dem Erwerb der Matura und

bis zum Beginn des Studiums erwerbstätig (Beilage 42 zur Eingabe der Ehefrau vom

12. Februar 2024). Mithin ist bei ihr ab August 2022 ein Grundbetrag von CHF

850.00 für eine in einer Wohngemeinschaft mit einer erwachsenen Person lebende

Person anzurechnen (Ziff. I. der SchKG-Richtlinien). Der Wohnkostenbeitrag

bleibt bei monatlich CHF 140.00. Die Semestergebühr (Semesterbeginn 1. Oktober

2022) beträgt EUR 299.00 bzw. CHF 50.00 pro Monat. Reiseauslagen hat E.___ bei

dieser Art des Studiums nicht. Ebenso wenig ist es nötig, sich auswärts zu

verpflegen. Für allgemeine Studienauslagen sind auch bei ihr ermessensweise CHF

150.00 pro Monat einzusetzen, da sie in der Schweiz lebt und die Auslagen da

anfallen. Für die KVG-Prämie sind CHF 200.00 pro Monat zu veranschlagen. Zu

berücksichtigen sind die durchschnittlichen Krankheitskosten von CHF 56.00/Mt.

und die Steuern von CHF 3.00.

Ihr Bedarf in diesem Jahr

betrug ab August 2022 CHF 1'449.00. Ab diesem Zeitpunkt ist E.___ wie bei ihren

Schwestern ein hypothetisches Einkommen von CHF 235.00 und die vom Vater

bezogene Ausbildungszulage von CHF 290.00/Mt anzurechnen, was einen Unterhaltsanspruch

von rechnerisch CHF 924.00 ergibt. Der Unterhaltsbeitrag ist folglich ab August

2022 auf rund CHF 950.00 festzusetzen.

14.6 E.___

wohnte auch 2023 noch bei der Mutter in [...] und betrieb ihr Fernstudium. Ihr

Grundbetrag betrug CHF 850.00, da sie auch 2023 erwerbstätig war (Beilage 43

zur Eingabe der Ehefrau vom 20. Februar 2024). Ihr Wohnkostenbeitrag beträgt CHF

140.00. Die Semestergebühren (Sammelbeilage 50 zur Eingabe der Ehefrau vom 12.

Februar 2024) beliefen sich auf EUR 299.00 oder rund EUR/CHF 50.00 pro Monat.

Die KVG-Prämie 2023 betrug CHF 210.00 (Beilage 45 zur Eingabe der Ehefrau vom

12.2.2024). Zu berücksichtigen sind auch die durchschnittlichen Krankheitskosten

von CHF 56.00. Hinzu kamen monatliche Studienauslagen von rund CHF 150.00 und

ein Steuerbetreffnis von CHF 3.00. Ihr Bedarf belief sich demnach auf CHF 1'459.00.

Davon abzuziehen ist ein zumutbares Erwerbseinkommen von CHF 235.00/Mt. Ebenfalls

anzurechnen ist die vom Vater bezogene Ausbildungszulage von CHF 290.00/Mt. Der

geschuldete Unterhaltsbeitrag ist daher bei CHF 950.00 zu belassen.

15. Der

Ehemann macht geltend, vom

14. Dezember 2017 bis und mit 31. Oktober 2024 Unterhaltsbeiträge (inkl.

Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) im Gesamtbetrag von total CHF 492'162.50, bezahlt

zu haben. Davon entfielen CHF 180'071.50 auf Unterhalt für die Ehefrau, CHF 97'742.00 auf Unterhalt für C.___, CHF 98'794.00 auf Unterhalt für D.___ und CHF

115'555.00 auf Unterhalt für E.___. Die Zahlungen sind unbestritten geblieben. Sie

sind an die gemäss diesem Entscheid (gemäss Ziff. 1 – 4 des Dispositivs) geschuldeten

Unterhaltsbeiträge anzurechnen.

IV.

Angesichts des Ausgangs

und des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens rechtfertigt es sich, den

Kostenentscheid gemäss dem Urteil vom 14. Dezember 2017 zu bestätigen. Dabei

ist auch zu berücksichtigen, dass die Gesetzes- und die damit verbundene

Praxisänderung im Unterhaltsrecht, sich wesentlich auf den Entscheid ausgewirkt

haben, was keiner Partei angelastet werden kann.

Für die Neubeurteilungsverfahren gehen

die Gerichtskosten zu Lasten des Staates. Aufgrund der Gesetzesänderung war eine

vollständig neue Unterhaltsberechnung vorzunehmen, weshalb eine

Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen aufgrund der ursprünglichen Berufungsanträge

unbillig wäre. Aufgrund dessen ist der familienrechtliche Charakter des

Verfahrens im Kostenentscheid höher zu gewichten als das Obsiegen und

Unterliegen. Aus diesem Grund sind die Parteikosten der beiden Neubeurteilungen

wettzuschlagen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufungen werden teilweise

gutgeheissen und Ziffern 5 und 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 aufgehoben.

2. A.___ hat der Ehefrau folgende monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a. ab 14. Dezember 2017 bis 31. Dezember

2019: CHF 1'350.00;

b. ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021:

CHF 2'150.00;

c. ab 1. Januar 2022: CHF 2'700.00;

d. ab Auszug der letzten Tochter aus der vormals

ehelichen Wohnung bis zum Eintritt des Ehemannes ins ordentliche AHV-Alter: CHF

3’000.00.

3. A.___ hat für die Tochter C.___ folgende

monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a. ab 14. Dezember 2017 bis 30. Juni 2019:

CHF 1'450.00;

b. ab 1. Juli 2019 bis 31. Juli 2020: CHF

1'340.00;

c. ab 1. August 2020 bis 30. Juni 2022: CHF

1'200.00;

d. ab 1. Juli 2022 bis zum ordentlichen

Abschluss der Erstausbildung: CHF 1'370.00.

e. Die vom Vater bezogenen

Ausbildungszulagen sind zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen geschuldet,

solange ein entsprechender Anspruch besteht.

4. A.___ hat für die Tochter D.___ folgende

monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a. ab 14. Dezember 2017 bis 30. Juni 2019:

CHF 1’680.00;

b. ab 1. Juli 2019 bis 31. Juli 2020: CHF

1'570.00;

c. ab 1. August 2020 bis 31. Mai 2022: CHF 900.00;

d. ab 1. Juni 2022 bis zum ordentlichen

Abschluss der Erstausbildung CHF 1'050.00.

e. Die vom Vater bezogenen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen

sind zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen geschuldet, solange ein

entsprechender Anspruch besteht.

5. A.___ hat für die Tochter E.___ folgende

monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a. ab 14. Dezember 2017 bis 30. Juni 2019: CHF

4’000.00 (CHF 1’697.00 Bar- und CHF 2'303.00 Betreuungsunterhalt);

b. ab 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019:

CHF 3'810.00 (CHF 1’495.00 Bar- und CHF 2'315.00 Betreuungsunterhalt);

c. ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021:

CHF 1'450.00;

d. ab 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022: CHF

750.00;

e. ab 1. August 2022 bis zum ordentlichen

Abschluss der Erstausbildung:

CHF 950.00.

f. Die vom Vater bezogenen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen

sind zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen geschuldet, solange ein

entsprechender Anspruch besteht.

6. Bei der Festsetzung der

Unterhaltsbeiträge wurde von folgendem monatlichen Nettoeinkommen ausgegangen (inkl.

13. Monatslohn und Boni, exkl. Ausbildungszulagen):

- A.___ 2018/2019 rund

CHF

15’000.00

ab

2020 rund

CHF

11'000.00

- B.___ (bis 31. Dezember 2019)

CHF

1'300.00

- B.___ (ab 1. Januar 2020)

CHF

2'600.00.

7. Die von A.___ vom 14. Dezember 2017 bis und

mit Oktober 2024 bezahlten Unterhaltsbeiträge (inkl. Kinder- bzw.

Ausbildungszulagen) im Gesamtbetrag von total CHF 492'162.50, davon:

CHF 180'071.50

für die Ehefrau,

CHF 97'742.00

für C.___,

CHF 98'794.00

für D.___,

CHF 115'555.00

für E.___,

sind an die

Unterhaltsbeiträge gemäss den Ziffern 1 – 4 hievor anzurechnen.

8. Im Übrigen werden die Berufungen und die

Anschlussberufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

9. Die Kosten der beiden Berufungsverfahren

(ZKBER.2016.66/67) von total CHF 6'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte

auferlegt. A.___ hat die Kosten des Anschlussberufungsverfahrens von CHF 500.00

zu bezahlen. Die Kosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen

verrechnet.

10. Die Parteikosten der Berufungsverfahren

werden wettgeschlagen.

11. Die Gerichtskosten der

Neubeurteilungsverfahren gehen zu Lasten des Staates.

12. Die Parteikosten der

Neubeurteilungsverfahren werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller