ZKBER.2023.61
Forderung
10. Juni 2025Deutsch43 min
eine Architekturvereinbarung betreffend Doppeleinfamilienhaus, Grundbuch (GB) [...]
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Roger Lerf,
Berufungskläger
gegen
C.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Michael
Grimm,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 19. bzw. 20. März 2019
schlossen A.___ (nachfolgend: der Kläger) und B.___ (nachfolgend: die Klägerin
[beide zusammen: die Kläger]) mit der C.___ GmbH (nachfolgend: die Beklagte)
eine Architekturvereinbarung betreffend Doppeleinfamilienhaus, Grundbuch (GB) [...]
Nr. [...], ab. Die Vereinbarung basiert auf der SIA-Norm 102 für
Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten vom 1. November 2014
(nachfolgend SIA-Norm 102). Das Honorar wurde auf 12.9 % der Baukosten
gemäss Schlussabrechnung inkl. MwSt. festgelegt. Der Architekturvereinbarung ging
ein «Kostenvoranschlag» der voraussichtlich aufwandbestimmenden Baukosten (BKP)
voraus, welcher vom 4. März 2019 datiert und die Kosten auf CHF 1'135'026.00
(inkl. MwSt.) bezifferte. Die Kläger leisteten der Beklagten Zahlungen in der
Höhe von CHF 56'500.00.
1.2 Die Kläger liessen sich von D.___ als
Bauherrenvertreter in der Zusammenarbeit mit der Beklagten unterstützen.
1.3 Mit «Kostenvoranschlag» vom 17. Juli
2019 wurden die Baukosten auf CHF 1'135'026.00 und am 20. September 2019
auf CHF 1'214'606.00 beziffert (jeweils inkl. MwSt.).
1.4 Die Kläger liessen bei E.___, Architekt
HTL, ein Privatgutachten erstellen. Dieses sollte die bis dahin erbrachten
Leistungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Projekt überprüfen. Das
Gutachten datiert vom 7. November 2019. Der Gutachter schätzte die Baukosten
in seiner Berechnung vom 23. Oktober 2019 auf CHF 1'400'859.45.
1.5 Die Kläger kündigten die
Architekturvereinbarung am 23. November 2019 noch vor Baubeginn. Sie betrieben
die Beklagte auf einen Betrag von CHF 51'335.05 nebst Zins zu 5 %
seit 23. November 2019 (Betreibungsnummer [...]). Die Beklagte erhob
Rechtsvorschlag.
1.6 Die Kläger planten und realisierten
in der Folge ein neues Bauprojekt auf GB [...] Nr. [...] mit E.___
als Architekten.
1.7 Die Beklagte stellte den Klägern am
5. August 2020 eine Schlussabrechnung über einen Betrag von CHF 11'174.85 (CHF
67'674.85 minus CHF 56'500.00).
2.
2.1 Nach einer gescheiterten
Schlichtungsverhandlung reichten die Kläger am 13. November 2020 Klage
beim Richteramt Solothurn-Lebern ein mit den Rechtsbegehren, die Beklagte sei
zu verpflichten, ihnen den Betrag von CHF 51'335.05 nebst Zins zu 5 %
seit 23. November 2019 zu bezahlen und der Rechtsvorschlag sei aufzuheben,
u.K.u.E.F. In ihrer Klageantwort vom 16. April 2021 schloss die Beklagte auf
vollumfängliche Klageabweisung, u.K.u.E.F. Am 31. August 2021 folgte die
Replik, am 14. Januar 2022 die Duplik.
2.2 Am 6. April 2021 erfolgte die letzte
«Kostenschätzung» der Beklagten, worin sie die Baukosten auf CHF 1'105'548.36 schätzte.
2.3 Am 29. März 2022 erging die
Beweisverfügung.
2.4 Am 21. September 2022 sowie am
24. Mai 2023 fand die vorinstanzliche Hauptverhandlung mit Partei- und
Zeugenbefragung statt. Für die Beklagte wurde F.___, als Zeugen E.___ und D.___
befragt. Die Parteien bestätigten die bereits gestellten Rechtsbegehren.
2.5 Mit im Dispositiv eröffneten Urteil
vom 24. Mai 2023 wies das Amtsgericht von Solothurn-Lebern die Klage ab und
auferlegte den Klägern die Prozesskosten.
3.
3.1 Gegen den begründeten Entscheid
erhoben die Kläger (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 17. November 2023
fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den
folgenden Rechtsbegehren:
1. Der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Einholung der beantragten
Gutachten zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge im
Rechtsmittelverfahren zu Lasten der Beklagten.
Eventualiter:
2. Die Beklagte sei zu
verurteilen, den Klägern/Berufungsführern einen Betrag von CHF 51'335.05,
zzgl. Zins zu 5 % seit 23.11.2019 zu bezahlen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten/Berufungsgegnerin.
3. Der Rechtsvorschlag in
der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn, Römistrasse
[recte: Rötistrasse] 4, 4502 Solothurn, sei im Umfang von Ziff. 2 aufzuheben.
4. Die Gerichtskosten des
Verfahrens vor dem Richteramt Solothurn-Lebern (inkl. Kosten des
Schlichtungsverfahrens), ausmachend CHF 8'800.00, seien der Beklagten
aufzuerlegen und die Beklagte sei zu verurteilen, den Klägern die geleisteten
Vorschüsse von total CHF 5'000.00 (Richteramt und Schlichtungsbehörde) zu
ersetzen.
5. Die Beklagte sei zu
verurteilen, den Klägern für das Verfahren vor dem Richteramt Solothurn-Lebern
eine Parteientschädigung von CHF 22'832.40 zu bezahlen.
3.2 Mit Berufungsantwort vom 22. Januar
2024 schloss die Beklagte (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) auf
vollumfängliche Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F.
3.3 Am 29. Januar 2024 reichten die
Berufungskläger eine «Stellungnahme zur Berufungsantwort» ein. Die
Berufungsbeklagte liess sich dazu am 6. Februar 2024 vernehmen.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.
Erwägungen
II.
1.
Die Berufungskläger machen gegenüber
der Berufungsbeklagten aus Auftrag einen Rückerstattungsanspruch im Umfang von
CHF 51'335.05 (CHF 56'500.00 minus CHF 5'146.95) zuzüglich Zins zu 5 % seit 23.
November 2019 geltend. Sie führen dazu aus, sie hätten den Auftrag noch vor
Baubeginn kündigen müssen, weil sich das von der Berufungsbeklagten
ausgearbeitete Projekt nicht im vorgegebenen Rahmen hätte finanzieren lassen. Das
Projekt sei schlicht ausserhalb ihres finanziellen Rahmens gewesen und aus
diesem Grund für sie nutz- und wertlos. Die Berufungsbeklagte habe den Auftrag nicht
gehörig erfüllt, weshalb ihnen der grösste Teil der bereits geleisteten Akontozahlungen
zurückzuerstatten sei. Mit dem Widerruf des Auftrags sei ein vertragliches
Rückabwicklungsverhältnis über die bereits geleisteten Akontozahlungen
entstanden. Die Berufungsbeklagte bestreitet einen entsprechenden Anspruch.
2.
2.1
Die Berufungskläger sehen ihr
rechtliches Gehör als verletzt. Die Vorinstanz habe nicht alle ihre Vorbringen
behandelt.
2.2
Das Recht, angehört zu werden, ist
formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen
Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.1; 142 II 218 E. 2.8.1; je mit
Hinweisen). Die
Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu behandeln.
2.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
umfasst unter anderem den Anspruch, dass das Gericht die Parteivorbringen
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Das
bedeutet indessen nicht, dass sich dieses mit jeder tatbestandlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Partei soll wissen,
warum das Gericht entgegen ihrem Antrag entschieden hat, damit sie den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (grundlegend BGE 146 II 335
E. 5.1; 142 II 49 E. 9.2; 142 III 433 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).
2.4
Im Umstand, dass die Vorinstanz in
ihrem Entscheid nicht auf jede Rüge der hierortigen Berufungskläger eingegangen
ist, liegt keine Gehörsverletzung. Bereits die Vorinstanz hat in ihrem
Entscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass das rechtliche Gehör nicht
verlange, dass sich das Gericht mit allen Argumenten der Parteien
auseinandersetzt (E. I/7.). Die Vorinstanz hat sich auf die Behandlung der wesentlichen
Punkte beschränkt. Den Berufungsklägern war es denn auch möglich, den Entscheid
sachgerecht anzufechten. Eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich.
3.
3.1
3.1.1
Vorab ist festzuhalten, dass das
Berufungsverfahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern
nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist.
Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 Schweizerische
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Die Berufungsinstanz verfügt über
unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der
Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen Berufungsbegründung
(Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der
erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu
betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt
voraus, dass die Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen,
die sie anfechten, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzen und mittels
genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden
Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden
beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte
Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen
oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den
gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird,
braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich –
abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der
Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht
gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E.
2.2.4
mit weiteren Hinweisen).
3.1.2
Die Parteien haben dem Gericht die
Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel
anzugeben (Art. 55 ZPO). Grundsätzlich muss jede Partei in einem – wie
vorliegend – von der Verhandlungsmaxime beherrschten Verfahren die Tatsachen,
die vom Gericht bei der Entscheidfindung berücksichtigt werden sollen,
behaupten (sog. Behauptungslast [vgl. Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank in:
Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Auflage, Zürich/Genf 2025, Art. 55 N 20]). Die
sogenannte Substantiierungslast besagt, dass die Partei die Tatsachen nicht nur
in den Grundzügen, sondern zusätzlich in einer über die Behauptungslast
hinausgehenden, detaillierten Art und Weise schildern bzw. behaupten muss, so
dass darüber Beweis abgenommen werden kann (Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank,
a.a.O., Art. 55 N 23). Bei der Substantiierungslast geht es um das
Vorbringen von Einzeltatsachen bzw. um die Frage, wie detailliert die
behauptungsbelastete Partei eine Tatsache vorzubringen hat. Im Ergebnis kommt
die behauptungsbelastete Partei der Substantiierungslast nach, wenn die
Tatsachen sowohl inhaltlich wie auch formell gesetzeskonform in den Prozess
Dispositiv
eingebracht werden. Demnach muss die jeweilige Partei die Tatsachenbehauptungen
und Bestreitungen in Einzeltatsachen zergliedern und diese Tatsachen dann in
der entsprechenden Form in den Prozess einbringen (Thomas Sutter-Somm/Claude
Schrank, a.a.O., Art. 55 N 25). Verletzt eine Partei ihre Substantiierungsobliegenheit
mit der Folge, dass das Gericht den Sachverhalt nicht unter die entsprechende
Rechtsnorm subsumieren und den Beweis abnehmen kann, so ist die Klage ohne
Durchführung eines Beweisverfahrens abzuweisen (Thomas Sutter-Somm/Claude
Schrank, a.a.O., Art. 55 N 31a).
3.1.3 Diesen vorgenannten Grundsätzen entspricht
die Berufung nur teilweise (siehe dazu auch die nachstehenden Erwägungen). Dies
gilt im Besonderen für die blossen Verweise auf vorangegangene Rechtsschriften
sowie pauschale und unsubstantiierte Vorbringen bzw. Bestreitungen. Damit stossen
die Berufungskläger ins Leere. Die Berufung erhält zahlreiche Wiederholungen.
Die Vorbringen werden unter verschiedenen rechtlichen Themen vorgetragen. Die wenig
strukturierte Gliederung und die teilweise Vermischung der Rügen erschwert die
Lesbarkeit und die Behandlung der Berufung.
3.2
3.2.1 Neue Tatsachen und Beweismittel
werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug
vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor
erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).
3.2.2 Die Berufungskläger reichen
erstmals im Berufungsverfahren als Urkunden Nrn. 3 und 4 die Ordnung und die
Kalkulationshilfe SIA 102 vom November 2018 ein. Die Ordnung SIA 102 ist eine
nationale Regeln der Baukunde. Ob es sich bei den Urkunden Nrn. 3 und 4 um gerichtsnotorische
Tatsachen handelt, welche vorliegend zu berücksichtigen sind, kann
offengelassen werden. Die Parteien erklärten anlässlich der
Vertragsunterzeichnung im März 2019, der Vertrag basiere auf der Ordnung SIA
102 vom 1. November 2014 (vgl. E. I/1.1 hievor). Die Berufungskläger selbst
haben sich bis vor Obergericht immer auf diese Ordnung berufen (vgl. Schlichtungsgesuch
vom 8. Juni 2020; Klage vom 13. November 2020). Den Parteien steht es frei, welche
Fassung der Ordnung SIA 102 sie vereinbaren. Vorliegend kommt die Ordnung SIA
102 vom 1. November 2014 zur Anwendung.
4. Die Berufungskläger sehen
ihr Recht auf Beweis als verletzt und rügen die vorinstanzliche
Beweisabnahme/Beweiswürdigung.
4.1
4.1.1 Die Berufungskläger verlangen
in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Rückweisung an die Vorinstanz «zur Einholung der beantragten Gutachten».
4.1.2 Gemäss Vorinstanz hätten
die Kläger mittels eines Gutachtens folgende Punkte geklärt haben wollen: (i)
Übereinstimmung von Projekt und Kostenvoranschlag vom 4. März 2019 sowie
insgesamt die Verwertbarkeit der angeblichen Arbeiten der Beklagten; (ii)
welche Grundlagen zur Prüfung der Leistungen der Beklagten heranzuziehen seien;
(iii) ob bei den Finanzierungsmöglichkeiten der Kläger das Projekt, so wie es
von der Beklagten vorgeschlagen worden sei, finanziell realisierbar gewesen
wäre; (iv) inwieweit die Arbeiten der Beklagten fachlich korrekt ausgeführt
worden seien bzw. ob man das gemäss SIA honorieren könne. Die Vorinstanz
erklärte die beiden Anträge (iii) und (iv) für verspätet. Sie seien erst
anlässlich der ersten Hauptverhandlung formuliert worden. Betreffend die Punkte
(i) und (ii) erwog die Vorinstanz Folgendes: Der Privatgutachter und Zeuge E.___
habe angegeben, dass ein Vergleich des Kostenvoranschlags vom 4. März 2019 mit
den Offerten ergebe, dass dieses Bauprojekt einfach wesentlich teurer gekommen
wäre. Die Pläne und Offerten seien aber im Grossen und Ganzen sauber gemacht
worden. Das Bauprojekt hätte man so realisieren können, es hätte einfach den
finanziellen Rahmen der Bauherrschaft gesprengt. Die Vorinstanz erwog, E.___, und
damit ein Fachmann, habe die Punkte betreffend Verwertbarkeit und Prüfung der
Leistungen der Beklagten nachvollziehbar beantwortet. Neben dem Privatgutachten
würden sich zahlreiche Dokumente in den Akten befinden, die es erlaubten, die
notwendigen Rückschlüsse zu tätigen und zu einer rechtlichen Beurteilung zu
gelangen. Durch die Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens seien keine neuen
Erkenntnisse zu erwarten. Die Berücksichtigung oder Würdigung von eingereichten
Unterlagen und die Beurteilung der sorgfältigen Auftragsausführung, eines
Honoraranspruchs oder einer allfälligen Minderung seien Rechtsfragen, welche
von vornherein nicht Gegenstand eines Gutachtens sein könnten.
4.1.3 Die Berufungskläger monieren,
die Vorinstanz habe die beiden Anträge (iii) und (iv) zu Unrecht als verspätet
abgewiesen. An mehreren Stellen (insbesondere in ihrer Replik) hätten sie
explizit ausführen lassen, worüber Gutachten einzuholen seien. Zudem seien die
Anträge teilweise nicht richtig wiedergegeben worden. Ohnehin sei der Antrag
auf Einholung eines Gutachtens zu Unrecht abgewiesen worden.
4.1.4 Die Berufungsbeklagte
entgegnet, die Berufungskläger hätten bei einer Vielzahl der Beweissätze am
Ende jeweils noch ein gerichtliches Gutachten zum Beweis angerufen, ohne im
Detail auszuführen, über welche bestrittene Tatsachenbehauptung genau ein
Gutachten einzuholen wäre. Es sei zu Recht kein Gutachten eingeholt worden.
4.1.5 Wie die Bezeichnung der
Beweismittel im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO im Einzelnen zu erfolgen
hat, führt das Gesetz nicht näher aus. Die Literatur verlangt aber einheitlich
die Zuordnung von Beweismitteln zu behaupteten Tatsachen. Verlangt wird eine
Verknüpfung von Behauptungen und Beweismitteln. Es muss bei den einzelnen
Beweisanträgen ersichtlich sein, welche Tatsachen damit bewiesen werden sollen.
Für das Gericht und die Gegenpartei muss ersichtlich sein, welche Beweismittel
zu welchen Tatsachen angerufen werden (vgl. Christoph Leuenberger in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO], 4. Auflage, Zürich/Genf 2025, Art. 221 N 51). Ob im Einzelfall eine
letztlich hinreichende Zuordnung von einzelnen Beweismitteln zu den behaupteten
Tatsachen vorliegt, ist durch Auslegung der Vorbringen zu ermitteln.
Erklärungen sind vom Gericht so auszulegen, wie sie das Gericht nach Treu und
Glauben verstehen durfte und musste (Thomas Sutter-Somm/Alain Grieder in:
Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Auflage, Zürich/Genf 2025, Art. 56 N 22).
4.1.6 Jede Partei hat das
Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen
tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO).
4.1.7 Vorliegend hat vor Vorinstanz ein
doppelter Schriftenwechsel stattgefunden. Der Aktenschluss ist vor Vorinstanz
nach Eingang der Duplik (14. Januar 2022) eingetreten (Art. 229 Abs. 2 ZPO; BGE 146 III 55 E. 2.3.1). Später hätten neue Tatsachen und Beweismittel nur noch
unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO
vorgebracht werden können (vgl. BGE 144 III 67 E. 2.1; 140 III 312 E. 6.3.2). Zu
Beginn der ersten Hauptverhandlung vom 21. September 2022 hielt die
Amtsgerichtspräsidentin fest, dass die Novenschranke (bereits) gefallen sei
(Protokoll vom 21. September 2022, S. 2). Die Anträge (iii) und (iv) wurden
erst im Anschluss daran gestellt (Protokoll vom 21. September 2022, S. 2). Die
Behauptung der Berufungskläger, die Anträge seien bereits früher gestellt
worden, findet in den Akten keine Stütze. In der Beweisverfügung vom 29. März
2022 wurden die Anträge der Kläger wiedergegeben (es sei ein gerichtliches
Gutachten betreffend die Übereinstimmung von Projekt und Voranschlag vom 4.
März 2019 sowie Verwertbarkeit und Fortschritt der Arbeiten der Beklagten
einzuholen) und festgehalten, dass darüber anlässlich der Hauptverhandlung
entschieden werde. Wären die Anträge wirklich unrichtig bzw. unvollständig wiedergegeben
worden, so hätte der Grundsatz von Treu und Glauben eine Intervention der Kläger
erfordert. Dass die Beweisverfügung grundsätzlich erst mit dem Endentscheid
anzufechten ist, ändert nichts daran. Zu Recht qualifizierte die Vorinstanz die
beiden Anträge (iii) und (iv) für verspätet.
4.1.8 Das Gericht kann auf Antrag einer
Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen
ein Gutachten einholen (Art. 183 Abs. 1 ZPO). Als Gegenstand des Gutachtens
kommt alles in Betracht, was Beweisthema sein kann und besondere Fachkunde
voraussetzt. Die Aufgabe der sachverständigen Person kann somit darin bestehen,
dem Gericht Erfahrungssätze eines bestimmten Fachgebiets mitzuteilen,
aufgrund ihres Fachwissens selbst Tatsachen festzustellen
oder Tatsachen aufgrund ihres Fachwissens und der Erfahrungssätze
zu beurteilen. Nicht Sache der sachverständigen Person ist
es, Rechtsfragen zu beantworten (vgl. zum Ganzen: Annette Dolge in:
Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung,
4. Auflage, Basel 2024, Art. 183 N 4 ff.). Für Rechtsfragen gilt «iura novit
curia» (Art. 57 ZPO).
4.1.9 Bereits die Vorinstanz hat zu
Recht festgehalten, es gehe den Klägern um die Klärung von Rechtsfragen, diese
seien einem Gutachten nicht zugänglich. Es befänden sich in den Akten
zahlreiche Dokumente, welche die notwendigen Rückschlüsse auf die rechtliche
Beurteilung zulassen würden. Die sich stellenden Fragen seien nicht durch einen
Gutachter, sondern vom Gericht zu beantworten. Die Kläger könnten ihre
Substantiierungspflicht nicht auf einen Gutachter abwälzen. Diese Ausführungen
sind völlig zutreffend. Die hierortigen Berufungskläger machten keine
Ausführungen dazu, welches Verhalten der Berufungsbeklagten bei ihnen zu
welchem Schaden geführt haben soll. Sie nennen auch keinen konkreten Betrag, in
dessen Höhe bei ihnen ein Schaden eingetreten sein soll, sondern erklären die
Arbeiten der Berufungsbeklagten in ihrer Gesamtheit als unbrauchbar. Ein
Gutachten hätte keinen Erkenntnisgewinn gebracht, weil die Berufungskläger ihre
Behauptungen nicht substantiiert vorgetragen haben. Ein Gutachten kann die
Substantiierung des Minderungsanspruchs nicht ersetzen. Mit dem Gutachten
hätten zudem Rechtsfragen beantworten werden müssen, was – wie vorerwähnt – nicht
angeht. Die Vorinstanz hat den Antrag auf Einholung eines Gutachtens zu Recht
abgewiesen. Der im Rechtsmittelverfahren erneut gestellte Antrag um Einholung
eines Gutachtens bzw. Rückweisung an die Vorinstanz zur Einholung eines solchen
ist (ebenfalls) abzuweisen.
4.2 Im Zusammenhang mit der
vorinstanzlichen Beweisabnahme/Beweiswürdigung rügen die Berufungskläger des
Weiteren zum einen eine unzulässige Verwertung der Zeugenaussage von E.___ (vgl. hierzu
E. II/4.3 nachstehend) sowie eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung und
eine Anmassung von Fachwissen durch die Vorinstanz (vgl. hierzu E. II/4.4
nachstehend). Sie rügen ferner eine falsche bzw. willkürliche Beweiswürdigung
im Zusammenhang mit dem Kostendach und der Toleranzgrenze (vgl. hierzu E. II/4.5
nachstehend). Weiter machen sie eine falsche Verlegung der Beweislast geltend (vgl. hierzu
E. II/4.6 nachstehend).
4.3
4.3.1 Die Berufungskläger monieren, die Vorinstanz
gelange vor allem durch die Aussagen des Zeugen E.___ zum Ergebnis, dass das
von der Berufungsbeklagten erarbeitete Projekt innerhalb des maximalen
Kostenrahmens realisierbar gewesen wäre. Der Zeuge E.___ habe auch Fachfragen
beantwortet. Er sei als einfacher Zeuge und nicht als sachverständiger Zeuge belehrt
und befragt worden. Die Belehrung als Sachverständiger sei aber Gültigkeitserfordernis.
Die Aussagen dieses Zeugen seien unverwertbar.
4.3.2 Die Berufungsbeklagte entgegnet,
die Berufungskläger hätten zur Begründung ihrer Behauptung, das Bauprojekt
hätte sich nicht im vorgegebenen finanziellen Rahmen realisieren lassen, das
Privatgutachten von E.___ ins Recht gelegt. Die Berufungskläger hätten mehrfach
auf dieses Gutachten verwiesen. Sie hätten bemerkt, E.___ halte schriftlich und
nachvollziehbar fest, welche Mängel in der Arbeit der Berufungsbeklagten
ersichtlich seien. Die Vorinstanz habe E.___ als Zeuge zur Sache und zu seinen
im Bericht vorgelegten Schlussfolgerungen befragt. Dass er dies in seiner
Funktion als (Partei-)Gutachter getan und folglich auch sein fachspezifisches
Wissen und seine fachliche Einschätzung dem Gericht kundgetan habe, sei allen
Beteiligten klar gewesen.
4.3.3 Inhalt von einfachen
Zeugenaussagen ist Wissen, welches die Zeugin oder der Zeuge aufgrund
bestimmter vorprozessualer Beziehungen zur Streitsache erworben hat. Im
Unterschied dazu verdankt der sachverständige Zeuge seine Wahrnehmungen seiner
persönlichen Sachkunde. Betrachtet das Gericht eine Person als sachverständigen
Zeugen, so müssen die Parteien entsprechend informiert werden (vgl. dazu Thomas
Weibel/Prabhjot K. Singh in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Auflage, Zürich/Genf 2025, Art.
175 N 1 und 5).
4.3.4 In den Akten findet sich ein
Privatgutachten von E.___ vom 7. November 2019, welches die Berufungskläger
erstellen liessen (vgl. E. I/1.4 hievor). Das Privatgutachten von E.___ gilt seit
1. Januar 2025 als Urkunde i.S.v. Art. 177 ZPO (vgl. Art. 407f ZPO). Noch immer
stellt es aber kein Gutachten i.S. der ZPO dar, was bereits die Vorinstanz zu
Recht bemerkte.
4.3.5 Die Berufungskläger verlangten, E.___
sei als Zeuge zu befragen (so schon im Schlichtungsgesuch vom 8. Juni 2020;
bestätigt in der Klage vom 13. November 2020 und in der Replik vom 31. August
2021). Wenn sich die Berufungskläger nun darauf berufen, eine Zeugenbefragung von
E.___ sei nicht zulässig, verhalten sie sich entgegen ihrem eigenen vorgängigen
Verhalten (venire contra factum proprium), was so oder anders nicht
schützenswert ist. Die Vorinstanz durfte somit in ihrer Beweiswürdigung auf die
Aussage des Zeugen E.___ abstellen.
4.3.6 Anlässlich der Befragung an der
ersten Hauptverhandlung führte der Zeuge E.___ zusammengefasst und im
Wesentlichen aus, als ihm der Kostenvoranschlag gezeigt worden sei, habe er
gesehen, dass dieser und das Projekt nicht zusammenpassten. Das Projekt sei in
einer anderen Preislage gewesen als der Kostenvoranschlag. Das habe zu
Differenzen zwischen den Parteien geführt (Befragung E.___ vom 21. September
2022, N 62 ff.). Die Pläne und die Offerten seien im Grossen und Ganzen sauber
gemacht worden. Es könne immer eine Position fehlen. Die Pläne seien sauber
ausgearbeitet worden. Hier könne man nichts beanstanden. Das Haus hätte man so
bauen können, es hätte einfach den finanziellen Rahmen der Bauherrschaft
gesprengt (Befragung E.___ vom 21. September 2022, N 291 ff.).
4.4
4.4.1 Die Berufungskläger rügen, die Vorinstanz
sei gestützt auf die Aussagen des Zeugen E.___ und eigenen Überlegungen zur
Realisierbarkeit des von der Berufungsbeklagten ausgearbeiteten Projekts
innerhalb des maximalen Kostenrahmens zum Schluss gekommen, dass von der
Einholung eines Gutachtens kein Mehrwert zu erwarten sei. Darin liege eine
unzulässige antizipierte Beweiswürdigung. Es frage sich, wie die Vorinstanz in
einer bautechnisch und baukalkulatorisch hochkomplexen Angelegenheit zu einem
Beweisergebnis kommen könne. Die Vorinstanz habe sich bauspezifisches Fachwissen
angemasst und ergehe sich in den Punkten, in denen sie sich von den Antworten
des Zeugen E.___ nicht habe überzeugen lassen in Mutmassungen, Spekulationen
und Berechnungen, wie sie nur eine fachkundige Person zutreffend hätte
anstellen können.
4.4.2 Die Berufungsbeklagte entgegnet, die
Berufungskläger würden der Vorinstanz generell die Fähigkeit absprechen, die
sich stellenden Tatfragen selbst beantworten zu können. Die Vorinstanz habe
sich einlässlich mit den behaupteten Kostenüberschreitungen und den in den
Rechtsschriften präsentierten Zahlen auseinandergesetzt und sei dabei
(richtigerweise) zum Schluss gekommen, dass sich die behauptete
Kostenüberschreitung nicht mit Zahlen belegen lasse.
4.4.3 Der Anspruch, für rechtserhebliche
bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, schliesst eine
vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen nicht aus. Von einer
solchen kann allerdings nur dort die Rede sein, wo der Richter zum Schluss
kommt, ein form- und fristgerecht beantragter und an sich tauglicher Beweis
vermöge seine aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung
von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten und bestrittenen Tatsache
nicht zu erschüttern. Keine vorweggenommene Beweiswürdigung, sondern
eine Verletzung des Rechts auf Beweis liegt demgegenüber vor, wenn der Richter
objektiv taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen
Tatsachen nicht abnimmt, obwohl er die Sachvorbringen dazu weder als erstellt
noch als widerlegt erachtet (vgl. zum Ganzen BGE 143 III 297 E. 9.3.2).
4.4.4 Es wurde bereits vorerwähnt, dass die
Vorinstanz den Antrag auf Einholung eines Gutachtens zu Recht abgewiesen hat
(vgl. E. II/4.1.9 hievor). Ebenso wurde schon festgestellt, dass die Vorinstanz
auch auf die Ausführungen des Zeugen E.___ abstellen durfte (vgl. E. II/4.3.5
hievor). Die Vorinstanz zog auch weitere Urkunden bei, die die nötigen
Rückschlüsse und die rechtliche Beurteilung zuliessen. Von einer unzulässigen
antizipierten Beweiswürdigung kann keine Rede sein. Die Vorinstanz masste sich
nicht bauspezifisches Fachwissen an, sondern würdigte die Beweise frei.
4.5
4.5.1 Während sich die Berufungskläger
auf den Standpunkt stellen, es habe ein fixes Kostendach bestanden, bestreitet
die Berufungsbeklagte dies.
4.5.2 Die Vorinstanz prüfte den Bestand
eines fixen Kostendaches. Sie erwog, gemäss SIA-Norm 102 betrage der
Genauigkeitsgrad der Kostenschätzung mangels anderer Vereinbarung +/-
15 %. Nach Genehmigung des Vorprojekts, sei ein Kostenvoranschlag zu
erstellen. Der Genauigkeitsgrad (mangels besonderer Vereinbarung +/- 10 %) sei
im Kostenvoranschlag zu nennen. In der Reservationsvereinbarung vom 17. bzw.
19. Oktober 2018 sei das Feld «Budget Bausumme» leer gelassen worden. Im
Kostenvoranschlag vom 4. März 2019 werde das Wort «Kostenschätzung» beim
Total verwendet. Ansonsten würden sich aus den eingereichten Unterlagen keine
weitergehenden Erkenntnisse ergeben. Weder aus den Einvernahmen noch aus den
Unterlagen lasse sich auf ein gegenseitiges Verständnis der Parteien
schliessen, wonach zwischen den Parteien eine 100 %-Genauigkeit oder ein nicht
zu überschreitendes Kostendach abgemacht worden sei. Die Parteien hätten sich
auf einen Genauigkeitsgrad geeinigt. Die Vorinstanz schlussfolgerte, ein fixes
Kostendach sei nie vereinbart worden, es habe ein Spielraum von 15 %
bestanden.
4.5.3 Die Berufungskläger machen auch
vor Berufungsinstanz geltend, es sei von einer 100 %-Genauigkeit auszugehen. Bereits
vor Vorinstanz war unbestritten und anerkannt, dass für die hierortigen Berufungskläger
die Einhaltung der Baukosten äusserst wichtig war. Das Vorbringen der
Berufungskläger, es sei ihnen versichert worden, dass ihr Bauvorhaben mit dem
in der Kostenschätzung festgelegten Betrag realisiert würde (siehe schon
Schlichtungsgesuch vom 8. Juni 2020), blieb aber unbelegt. Mit der Vorinstanz ist
darauf hinzuweisen, dass eine Kostengarantie äusserst ungewöhnlich ist und nur
angenommen werden kann, wenn der Architekt klar und unmissverständlich
zugesichert hat, er übernehme sämtliche überschiessenden Kosten. Eine solche
Zusicherung ist vorliegend nicht belegt. Vielmehr gehen die Berufungskläger in
ihren Ausführungen dann selbst von einer Toleranzgrenze aus (siehe dazu gleich
E. II/4.5.4.1 nachstehend).
4.5.4
4.5.4.1 Die Berufungskläger führen aus, die
Toleranzgrenze von +/- 15 % gelte nur für das Vorprojekt. Lege der
Architekt dagegen während der Projektierungsphase Kostenvoranschläge vor, gelte
hierfür eine Toleranzgrenze von +/- 10 %. Vorliegend trage bereits
die erste Kostenangabe der Beklagten vom 4. März 2019 die Überschrift «Kostenvoranschlag».
Sodann habe die Beklagte am 17. Juli 2019 mitten in der Projektierungsphase
einen weiteren Kostenvoranschlag vorgelegt, der zur gleichen Zahl gekommen sei
(CHF 1'135'026.00). Für diesen Kostenvoranschlag gelte erst recht eine Toleranzgrenze
von +/- 10 %. Schliesslich habe die Berufungsbeklagte am 20. September 2019
eine als «Bauabrechnung» bezeichnete Zusammenstellung vorgelegt, die zu einem
Total von CHF 1'214'606.00 geführt habe. Dabei handle es sich um einen
Kostenvoranschlag, mit einer Toleranzgrenze von +/- 10 %.
4.5.4.2 Die Berufungsbeklagte stellt
sich auf den Standpunkt, die Toleranzgrenze betrage +/- 15 %.
4.5.4.3 Gemäss «Kostenvoranschlag» vom
4. März 2019 handelt es sich bei der Gesamtsumme um eine kubische
«Kostenschätzung». Es handelt sich somit um eine Kostenschätzung nach Ziff.
4.31 der anwendbaren SIA-Norm. Noch im Schlichtungsgesuch sprachen die
hierortigen Berufungskläger auch von einer am 4. März 2019 erstellten
Kostenschätzung (vgl. Schlichtungsgesuch vom 8. Juni 2020). Der
Genauigkeitsgrad der Schätzung betrug demnach +/- 15 %. Dies hat die Vorinstanz
zu Recht erkannt.
4.6
4.6.1 Die Berufungskläger rügen, die
Vorinstanz habe die objektive Beweislast falsch verlegt. Gemäss Beweisverfügung
vom 22. [recte: 29.] März 2022 würden sie die Beweislast für Bestand und Höhe
des Rückerstattungsanspruchs von CHF 51'335.05 tragen. Bei der
Rückforderung von Akonto-Zahlungen trage aber der Empfänger, vorliegend die Berufungsbeklagte,
die Beweislast für die gehörige Erfüllung des Vertrages und die Höhe des
Vergütungsanspruchs. Für den grundsätzlichen Bestand des beanspruchten Honorars
sei der Architekt beweispflichtig. Nur soweit der Auftraggeber
Minderungsansprüche gegenüber dem grundsätzlich nachgewiesenen Honoraranspruch
geltend mache, trage er den Beweis für die Schlechterfüllung des Auftrags. Der
Honoraranspruch sei sowohl im Quantitativ des Zeitaufwands wie auch im Volumen
bestritten worden.
4.6.2 Die Berufungsbeklagte entgegnet,
Fundament der Klage bilde die Behauptung der Berufungskläger, sie (die
Berufungsbeklagte) habe die ihr übertragenen Leistungen nicht sorgfältig
erbracht, weshalb ihnen der grösste Teil der bereits geleisteten
Honorarzahlungen zurückzuerstatten sei. Über Bestand und Höhe dieses
Rückforderungsanspruches hätten die Berufungskläger den Hauptbeweis zu führen.
Soweit es um die Geltendmachung von Honorarminderungsansprüchen gehe, würden
die Berufungskläger die Behauptungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung
tragen und sie hätten alle Umstände nachzuweisen, die für eine Honorarminderung
sprächen. Falls dieser Beweis gelinge, könne die Berufungsbeklagte nachweisen, dass
sie kein Verschulden treffe. Soweit es um die Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen gehe, würden die Berufungskläger die Beweislast für die
Vertragsverletzung, den Schaden und den Kausalzusammenhang tragen. Bei den bereits
geleisteten Zahlungen der Berufungskläger handle es sich um Honorarzahlungen.
Akonto seien diese Zahlungen deshalb geleistet worden, weil ein
Baukostenhonorar nach Massgabe der Schlussabrechnung vereinbart worden sei. Die
Zahlungen seien nach Leistungsfortschritt in Rechnung gestellt und von den Berufungsklägern
(irrtumsfrei) bezahlt worden.
4.6.3 Gemäss Beweisverfügung vom 29.
März 2022 hatten die Kläger Bestand und Höhe einer Rückforderung von
CHF 51'335.05 (CHF 14'111.00 für nicht erbrachte Leistungen sowie
CHF 37'224.05 für erbrachte, jedoch völlig unbrauchbare Leistungen), inkl.
der entsprechenden Voraussetzungen einer Schlechterfüllung des Vertrags
(Vertragsverletzung, Schaden, Kausalzusammenhang) zu beweisen.
4.6.4 Wie bereits mehrfach erwähnt, machen
die Berufungskläger einen Rückforderungsanspruch von geleisteten Zahlungen infolge
mangelhafter Planung geltend (vgl. E. II/1 hievor). Vor Berufungsinstanz ist (nun)
klar, dass sich eine allfällige Haftung nach Auftragsrecht richten würde.
4.6.5 Die Haftung der Beauftragten
richtet sich nach Art. 398 Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220). Der
Bauherr hat Anspruch auf Schadenersatz, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ
erfüllt sind: (1) der Planer verhält sich vertragswidrig (Vertragsverletzung),
(2) der Bauherr erleidet einen Schaden, (3) zwischen der Vertragsverletzung und
dem eingetretenen Schaden besteht ein (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang
und (4) der Planer ist für den Schaden verantwortlich (in der Regel aus Verschulden).
Der Bauherr trägt dabei die Beweislast für die Vertragsverletzung, den Schaden und
den Kausalzusammenhang. Die Beweislast für das Verschulden ist umgekehrt. Das
Verschulden wird vermutet und der Planer muss beweisen, dass ihn kein
Verschulden trifft (Art. 97 Abs. 1 OR; Beat Denzler/Michael Hochstrasser in:
Hubert Stöckli/Thomas Siegenthaler [Hrsg.], Planerverträge, 2. Auflage, Rz.
9.24 ff.).
4.6.6 Nichts anderes ergibt sich aus dem
Urteil des Bundesgerichts 4A_82/2019. Dort wird auf den allgemeinen Grundsatz
von Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) verwiesen, wonach
vorbehältlich einer anderslautenden gesetzlichen Regelung derjenige das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte
ableitet. Dem bundesgerichtlichen Entscheid lag der Sachverhalt zu Grunde, dass
ein Architekturbüro ein Honorar für Architektur-, Planungs- und
Bauleitungsarbeiten von der Bauherrschaft forderte. Das Bundesgericht erwog: «Dementsprechend
ist der Beweis für den grundsätzlichen Bestand des von der Beschwerdegegnerin
beanspruchten Honorars von ihr zu erbringen, wobei den Beschwerdeführer
insoweit eine Bestreitungs- und Gegenbeweislast trifft. Betreffend allfällige
Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin als eigenständiges Beweisthema ist
derweil der Beschwerdeführer behauptungs-, und beweisbelastet, da er hieraus
den behaupteten Anspruch auf Minderung des Honorars ableitet. Hingegen ist
weder die Stellung im Prozess als klägerische oder beklagte Partei noch der
Umstand der (fehlenden) Pflichterfüllung respektive die unterlassene
Schuldbegleichung relevant für die Frage der Beweislastverteilung (E. 2.1).» Bei
diesem Urteil waren die Vorzeichen gerade umgekehrt. Es war der Architekt, der
sein Honorar einforderte. Vorliegend sind es die Berufungskläger als
Bauherrschaft, welche einen Rückerstattungsanspruch geltend machen.
4.6.7 Nach dem Gesagten ist die
Beweisverfügung vom 29. März 2022 bzw. die darin den Berufungsklägern auferlegte
Beweislast nicht zu bemängeln. Die Vorinstanz hat die Beweislast korrekt
verteilt. Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Kläger eine
allfällige Sorgfaltspflichtverletzung zu beweisen hätten damit das
Architektenhonorar zu mindern sei. Dies deshalb, weil sie einen sie
begünstigenden Anspruch geltend machen. Die Beklagte hingegen habe
grundsätzlich den Bestand des Honoraranspruchs zu beweisen. Bereits hier sei erwähnt,
dass es der Berufungsbeklagten gelingt, ihren Honoraranspruch nachzuweisen
(vgl. dazu E. II/6 nachstehend). Dass in diesem Fall die Berufungskläger die
Beweislast für den Rückforderungsanspruch tragen, ist unbestritten.
5.
5.1 Zur gerügten Vertragsverletzung
erwog die Vorinstanz, was folgt: Die Kläger machten diesbezüglich geltend, dass
die Beklagte den Kostenvoranschlag vom 4. März 2019 nicht fachmännisch
korrekt erstellt habe. In seinem Privatgutachten vom 7. November 2019 sei E.___
zum Ergebnis gekommen, dass die am 4. März 2019 veranschlagten Baukosten von
CHF 1'135'026.00 zu niedrig geschätzt worden seien. Die Erhöhungen lägen
über der Toleranzabweichung von 10 %. E.___ schätze die Kosten auf
CHF 1'400'859.45. Anlässlich seiner Befragung habe E.___ ausgeführt, dass
er als Grundlage für sein Gutachten vom 7. November 2019 jede Menge
Offerten, Offertvergleiche, Projektpläne vom 4. März 2019, den
Kostenvoranschlag vom 4. März 2019 und die Bauabrechnung vom
23. Oktober 2019 gebraucht habe. Er habe nicht alles im Detail
kontrolliert. Er habe aber die Vollständigkeit der Offerten angeschaut. Er habe
einfach die groben Abweichungen aufgelistet. Der Unterschied habe auch etwas
mit der Vollunterkellerung zu tun. Als Ergebnis lasse sich festhalten, dass das
Haus einfach wesentlich teurer gekommen wäre. Die Arbeiten des Architekten
könne man aber immer noch brauchen. Die Pläne und Offerten seien im Grossen und
Ganzen sauber gemacht worden. Das Haus hätte man bauen können, es hätte einfach
den finanziellen Rahmen der Bauherrschaft gesprengt. Die Vorinstanz erwog, es
sei unklar, welche Unterlagen E.___ gehabt habe und auf welche konkreten
Dokumente er sich für seine eigene Schätzung oder die Annahme der von ihm
aufgelisteten «Fehlkalkulationen» gestützt habe. Es falle auf, dass die
mündlichen Angaben von E.___ weniger weit gehen würden, als das, was er in
seinem Gutachten vom 7. November 2019 behaupte. Anlässlich der
Zeugeneinvernahme habe E.___ relativiert, dass es bei einem Kostenvoranschlag
immer wieder Abweichungen gebe. Der Zeuge habe anlässlich der Befragung den
Eindruck vermittelt, dass die beklagtischen Berechnungen nicht so auffallend
unzuverlässig bzw. unrichtig seien, wie er das noch in seinem Gutachten festgehalten
habe. Er habe denn auch nicht mehr von offensichtlichen Fehlkalkulationen
gesprochen, sondern gestehe im Gegenteil zu, dass man die Arbeiten immer noch
hätte brauchen können. Diese mündlichen Relativierungen des Zeugen E.___ und
die fehlende Klarheit über die Vollständigkeit der ihm damals zur Verfügung gestandenen
Unterlagen seien dem Beweiswert des Privatgutachtens vom 7. November 2019
abträglich. Es sei daher vor allem auf die Zeugenaussagen von E.___ abzustellen.
Die Vorinstanz erwog weiter, für den Genauigkeitsgrad sei einzig die
Gesamtsumme relevant. Die Kläger würden diesbezüglich vorbringen, dass sich
eine Differenz zwischen dem von der Beklagten geschätzten Total von
CHF 1'135'026.00 und dem angeblich realistischen Total von mindestens
CHF 1'420'000.00 ergebe. Die Kläger würden nicht angeben, wie sich aus
ihrer Sicht diese Summe von CHF 1'420'000.00 zusammensetze. Der vom
Privatgutachter geschätzte Betrag von CHF 1'400'859.45 decke sich nicht damit. Ihren
Ausführungen könne zwar zusammengerechnet eine Differenz von CHF 113'800.00 bis
CHF 148'300.00 und eine solche von CHF 37'400.00 bis CHF 47'900.00 entnommen
werden. Wie diese Beträge aber im Verhältnis zueinander bzw. in Bezug auf die
Summe von CHF 1'420'000.00 zu verstehen seien, ergebe sich aus den klägerischen
Vorbringen nicht. Es sei unklar, wie hoch nun die von den Klägern geltend
gemachte Differenz wirklich sei und wie sich diese zusammensetze. Damit sei
auch nicht schlüssig vorgetragen, worin die angebliche Unzuverlässigkeit bzw.
Unrichtigkeit der beklagtischen Schätzung der Baukosten vom 4. März 2019
bestehe. Bei einem Genauigkeitsgrad von +/- 15 % und einer
Gesamtsumme von CHF 1'135'026.00 sei für den Kostenvoranschlag vom
4. März 2019 eine Abweichung um CHF 170'253.90 bis maximal
CHF 1'305'279.90 vertragskonform. Innerhalb der vertraglich vereinbarten
Toleranz entfalle eine Haftung des Architekten. Die von den Klägern ins Feld
geführten Differenzen von CHF 113'800.00 bis CHF 148'300.00 und
CHF 37'400.00 bis CHF 47'900.00 würden sich innerhalb der
Toleranzgrenze befinden. Den Klägern gelinge es nicht, eine Überschreitung des
vertraglich vereinbarten Genauigkeitsgrades von +/- 15 % durch den
beklagtischen Kostenvoranschlag vom 4. März 2019 substantiiert zu behaupten
und rechtsgenüglich nachzuweisen. Da der Genauigkeitsgrad gewahrt worden sei,
habe die Beklagte zudem keine entsprechende Informationspflicht getroffen. Die
Vorinstanz schlussfolgerte, eine Vertragsverletzung sei nicht auszumachen.
5.2 Die Berufungskläger sehen eine Vertragsverletzung
als gegeben. Der Architekturauftrag sei schlecht erfüllt worden. So seien u.a.:
zu wenig Offerten eingeholt worden; die eingegangenen Offerten nicht
offengelegt worden; falsche, willkürlich gewählte resp. manipulierte Beträge in
der Kostenschätzung angegeben worden; die Beratungs- und Informationspflicht
verletzt, Informationen verheimlicht worden; falsche und unvollständige
Kostenvoranschläge vorgelegt worden; Fragen nicht oder falsch beantwortet
worden; Täuschungen in Bezug auf die bei der Realisierung des Projekts effektiv
zu erwartenden Kosten gemacht worden. Die Verletzung solcher Haupt- und
Nebenpflichten stehe einem vollständigen Vergütungsanspruch der
Berufungsbeklagten entgegen. Ein Teil der Offerten sei erst nach der
Vertragsbeendigung eingeholt worden. Zu gewissen Baukostenpositionen seien
keine Offerten vorgelegen. Die Differenz zwischen Kostenschätzung und Offerten
betrage mehr als CHF 1'800'000.00. Die Berufungsbeklagte habe CHF 50'000.00 der
Reserven bereits ausgebucht, um die Baukosten künstlich zu senken. Damit
resultiere eine Kostenüberschreitung von weit mehr als CHF 230'000.00.
Dieser Betrag liege völlig jenseits der maximalen Toleranz von 15 %. Aus
dem eingeholten Privatgutachten von E.___ gehe hervor, dass die mutmassliche
Kostenüberschreitung deutlich höher als 15 % gewesen wäre. Die Aussage von F.___,
sie hätten das Projekt für CHF 1'207'000.00 realisieren können, sei völlig
unglaubwürdig. Insgesamt würden die von der Beklagten aufgeführten Baukosten
mindestens CHF 1'420'000.00 betragen. Die vorinstanzliche Feststellung, es
liege keine Überschreitung des Kostenrahmens vor, sei falsch.
5.3 Die Berufungsbeklagte nimmt zu den einzelnen
Rügen der Berufungskläger Stellung und schlussfolgert, die Kläger blendeten bei
ihren Ausführungen über die Kostenentwicklung komplett aus, dass sie es selbst
gewesen seien, die durch Bestellungsänderungen massgeblich zu einer
Kostensteigerung beigetragen hätten. Der Einwand der Kläger, das Bauvorhaben
hätte sich nicht für den geschätzten Preis von CHF 1'135'026.00 realisieren
lassen, sei nicht nachvollziehbar. Nach der letzten Kostenschätzung hätte sich
das Bauvorhaben für CHF 1'105'548.36 (und damit auch für CHF 1'207'000.00 [vgl.
Befragung F.___ vom 24. Mai 2023, N 351 ff.) realisieren lassen. Zu den meisten
der einzelnen BKP Positionen würden konkrete Unternehmerofferten vorliegen,
welche die Realisierbarkeit des Bauvorhabens zu den genannten Preisen belegten.
Die Kläger legten nicht dar, inwiefern die Offerten nicht dem letzten
Projektstand des Bauprojekts entsprechen würden. Um beurteilen zu können, ob
die Kostenschätzung der Beklagten vom 4. März 2019 korrekt gewesen sei, seien
die Kosten (nach dem letzten bekannten Projektstand) mit dem ursprünglichen
Kostenvoranschlag zu vergleichen. Massgebend sei die Gesamtsumme und nicht die
jeweiligen Teilbeträge. Dieser Vergleich zeige keine Mehrkosten. Die Kläger
hätten nicht substantiiert dargelegt, was an der letzten Kostenschätzung nicht
korrekt sein soll. Die Kläger hätten die behaupteten Vertragsverletzungen nicht
ansatzweise substantiiert, geschweige denn diese angeblichen
Vertragsverletzungen in Relation zum geltend gemachten Minderungsanspruch (von
92% des Honorars) gebracht.
5.4 Die Vorinstanz hat sich einlässlich
mit den behaupteten Kostenüberschreitungen und den in den Rechtsschriften
präsentierten Zahlen auseinandergesetzt und im Ergebnis eine Vertragsverletzung
verneint, bzw. festgestellt, die Kläger hätten nicht substantiiert behauptet
bzw. nachgewiesen, dass der Beklagten eine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei. Sie
gelangte richtigerweise zum Schluss, dass sich die behauptete
Kostenüberschreitung nicht mit Zahlen belegen lasse und nicht in Einklang zu
bringen sei, mit den geltend gemachten Kosten von CHF 1'420'000.00. Noch
weniger sei schlüssig vorgetragen worden, worin die Unrichtigkeit der Schätzung
der Baukosten vom 4. März 2019 genau bestehe. Weder aus dem Gutachten vom 7. November
2019 noch aus der Kostenschätzung lasse sich etwas zu Gunsten der Kläger
schlussfolgern. Die Kläger haben es unterlassen, ihre Einwände im
vorinstanzlichen Verfahren substantiiert vorzutragen. Auch die entsprechenden
Rügen im Berufungsverfahren sind unsubstantiiert. Wie bereits die
Berufungsbeklagte völlig zu Recht vorbrachte, ist es weder Aufgabe des Gerichts
noch eines Gutachters, den Klägern die Substantiierungspflicht abzunehmen. Die
Kläger konnten die Vertragsverletzung nicht substantiieren, geschweige denn in
Relation zum geltend gemachten Minderungsanspruch (92 %) bringen. Die Arbeiten
der Beklagten sind mitnichten nutzlos. Der Bauherrenvertreter konnte keine
entsprechenden Säumnisse der Berufungsbeklagten erkennen. Bemerkenswert sind
diesbezüglich seine Ausführungen anlässlich der Befragung an der
Hauptverhandlung vom 21. September 2022: Er führte aus, es habe sich
abgezeichnet, dass das Bauwerk mit den Mehrkosten immer teurer geworden wäre
und es nicht mehr das gleiche gewesen sei, über welches er ursprünglich
drübergeschaut habe. Damals habe er seinen Klienten gesagt, sie würden zwei
relativ grosse Häuser zu einem fairen Preis erhalten, aber «es mah de ned viu
verliide» mit irgendwelchen Zusatzwünschen. Er habe ihnen gesagt, sie müssten
sich im Zaum halten. Sie hätten ihm dann geantwortet, genau dafür hätten sie
ihn engagiert, dass er dem Architekten auf die Finger schauen könne, damit
dieser die Kosten im Griff habe. Er habe den Architekten immer als sehr
pflichtbewusst, fleissig und dienstleistungsorientiert erlebt. Er habe aber
auch den Finger drauf gehalten im Stil von: «Schauen Sie, wenn der Keller
doppelt so gross sein soll, dann kostet das etwas». Er habe die Bauherrschaft
gemahnt, wenn sie so weitermachten, ende es in einem Kostendesaster. Er habe
ihnen gesagt, wenn sie das Haus gleich gross halten und in dieser Ausbaustufe
realisieren wollten, müssten sie schauen, dass sie mehr Geld erhalten würden,
um die Mehrkosten zu finanzieren oder sie müssten zurückbuchstabieren auf die
ursprüngliche Grösse und Ausstattung des Hauses (N 113 ff., vgl. auch N 147 ff.
und N 230). Herr F.___ habe an den Sitzungen immer wieder gesagt, dass wenn die
Bauherrschaft noch dieses oder jenes wolle, dann koste das dann halt irgendwann
einfach mal mehr. Das könne nicht mit günstigen Arbeitsvergaben oder sonstigen
Ideen kompensiert werden. Das funktioniere nicht. Sie hätten gemeint, das Haus,
das sie am Anfang ausgewählt oder bestellt hätten, das könnten sie aufblähen
mit Vergrösserungen und edlerem Innenausbau und das würde nicht mehr viel
kosten. Das sei so ein bisschen die Idee gewesen, welche er herausgespürt habe.
Von Herrn F.___ sei das Thema Kosten immer und immer wieder erwähnt worden (N 165 ff.).
Er habe den ursprünglichen Kostenvoranschlag für machbar angeschaut, genauso
wie übrigens die Bank auch, die dann grünes Licht für die Finanzierung gegeben
habe (N 316 ff.).
Dass sich die Kläger dafür entschieden
haben, ein anderes Bauvorhaben als das ursprünglich Geplante zu realisieren,
machen die Arbeiten der Beklagten noch lange nicht nutzlos. Aus den Akten
erhellt, dass es immer wieder zu Projektänderungen gekommen ist (z.B.
Unterkellerung), welche eine Nachkalkulation erforderten (vgl. Befragungen
E.___, N 267 ff., sowie diejenigen von D.___, N 92 ff., N 270 ff.). Bereits die
Vorinstanz hat völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass gewisse Unterschiede
auch auf der Vollunterkellerung beruhten, da diese mehr Kubik zur Folge habe
(S. 23). Dass Mehrleistungen zu einer Erhöhung der geschätzten Baukosten
führen, bedarf keiner weiteren Erwägung. Diese sind vorliegend aber nicht dem
Architekten anzuhaften. Auf pauschale Behauptungen zu einer angeblichen
Vertragsverletzung ist nicht weiter einzugehen. Eine Vertragsverletzung durch
die Berufungsbeklagte ist nicht dargetan. Eben so wenig ein Minderungsanspruch
und schon gar kein solcher in der Höhe von 92 % [sic!]. Dies hat die
Vorinstanz völlig zu Recht festgestellt.
5.5 Der Vorinstanz kann auch gefolgt
werden, wenn sie einen Schaden verneint und dazu ausführt, bis zur
Toleranzgrenze könne von vornherein kein Schaden bestehen. Die Kläger würden es
unterlassen, den Schaden detailliert zu quantifizieren. Was die Berufungskläger
dagegen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Es kann auf die vollständig
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es wurde
festgehalten, dass die Kläger einen Schaden in der Höhe von CHF 56'500.00
geltend machten und sämtliche Arbeiten der Beklagten als nutzlos bezeichneten.
Die Kläger würden aber der Beklagten den Betrag von CHF 5'164.95
(CHF 56'500.00 - CHF 51'335.05) zugestehen. Die Kläger könnten bis
zur Toleranzgrenze von vornherein keinen Vertrauensschaden erleiden, da sie bis
dort mit Kostenüberschreitungen rechnen müssten. Zudem quantifizierten die
Kläger den Vertrauensschaden nicht detailliert. Sie stellten sich hierbei
allein auf den Standpunkt, dass die gesamte Arbeit der Beklagten nutzlos sei
und der Schaden daher alles umfassen müsse. Die Kläger belegten nicht,
inwiefern gleich alle Arbeiten der Beklagten wertlos sein sollten. Aus dem
alleinigen Umstand, dass das ursprünglich geplante Projekt nie verwirklicht worden
sei, lasse sich nicht auf die Wertlosigkeit der beklagtischen Leistung
schliessen. Dass die Arbeiten der Beklagten gänzlich nutzlos gewesen seien, sei
aufgrund der Ausführungen von E.___ – wonach die Leistungen der Beklagten
durchaus noch verwertbar gewesen wären (Befragung vom 21. September 2022, N 288
ff.) – widerlegt. Auch vor Berufungsinstanz bleibt unklar, wie hoch nun die von
den Berufungsklägern geltend gemachte Differenz wirklich ist und wie sich diese
zusammensetzt.
6.
6.1 Die Vorinstanz prüfte in der Folge,
die Höhe des Architektenhonorars für bereits erbrachte Leistungen (zu den, den
Auftrag umfassenden Architekturleistungen vgl. auch die Architekturvereinbarung
vom 19./20. März 2019). Sie erwog, das Honorar sei nach den aufwandbestimmenden
Baukosten festgelegt worden, weswegen folgende Tabelle Anwendung finde (Art.
7.7.3 SIA-Norm 102):
3 Projektierung
4.31
Vorprojekt
Studium von Lösungsmöglichkeiten und
Grobschätzung der Baukosten
3 %
Vorprojekt und Kostenschätzung
6 %
9 %
4.32
Bauprojekt
Bauprojekt
Detailstudien
Kostenvoranschlag
13 %
4 %
4 %
21 %
4.33
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsverfahren
2.5 %
4 Ausschreibung
4.41
Ausschreibung,
Offertvergleich, Vergabeantrag
Ausschreibungspläne
Ausschreibung und Vergabe
10 %
8 %
18 %
5 Realisierung
4.51
Ausführungsprojekt
Ausführungspläne
Werkverträge
15 %
1 %
16 %
4.52
Ausführung
Gestalterische Leistung
6 %
29 %
Bauleitung und Kostenkontrolle
23 %
4.53
Inbetriebnahme
Abschluss
Inbetriebnahme
1 %
4.5 %
Dokumentation über Bauwerk
1 %
Leitung der Garantiearbeiten
1.5 %
Schlussabrechnung
1 %
Total Grundleistungen
Phasen 3, 4 und 5
100 %
Die Vorinstanz prüfte die Leistungen der
Beklagten in den Phasen 3 bis 5. Zu den einzelnen Phasen erwog sie, was folgt:
Phase 3 (Projektierung): Aufgrund der eingereichten Dokumente, insbesondere den
Baugesuchsplänen und der Baubewilligung vom 16. Mai 2019, sei das
Baubewilligungsverfahren abgeschlossen. Die Beklagte habe alle Leistungen der
Phase 3 Projektierung erfüllt, was 32.5 % ausmache. Phase 4
(Ausschreibung): Aus den Unterlagen (E-Mail der Beklagten an den Kläger vom
12. Juni 2019; Übersicht der Beklagten vom 16. Juli 2020;
Angebotsvergleiche mit Angeboten) ergebe sich, dass die Beklagte die
Ausschreibungspläne gemäss Teilphase 4.41 erstellt habe. Die Angebote zu den
einzelnen BKP-Positionen fänden sich in den eingereichten Angebotsvergleichen
wieder. Pro BKP-Position gebe es einen Angebotsvergleich. Diesen angehängt
seien die von den Unternehmern unterschriebenen Angebote. Der Zeitraum, über
welchen die Ausschreibung vorgenommen worden sei, sei irrelevant. Die Übersicht
sowie die Angebotsvergleiche seien durch die Beklagte erstellt worden. Es sei
nicht belegt worden, inwiefern die Offerten «in grossen Teilen» nicht den
Angaben und Wünschen der Kläger entsprochen hätten. Vielmehr ergebe sich aus
der Übersicht der Beklagten, dass in der Regel fünf bis acht Unternehmer
angefragt worden seien. Sämtliche Angebotsvergleiche stützten sich nachweislich
auf die von der Beklagten eingereichten Angebote. Es gebe keine Anhaltspunkte
für eine nachträgliche Manipulation des Angebotsvergleichs zu Ungunsten der
Kläger. Schliesslich stimmten die Parteien überein, dass für die
Arbeitsgattungen Kücheneinrichtung und Hafnerarbeiten noch keine Offerten
eingeholt worden seien. Zugestanden seien zusätzlich noch die Schliessanlagen.
Die Kläger legten nicht detailliert dar, ob und in welchem Umfang die von ihnen
behaupteten Arbeitsgattungen leistungsmindernd zu berücksichtigen wären. Da der
Zeuge E.___ hierzu ausgeführt habe, dass die Offerten der Beklagten im Grossen
und Ganzen sauber erarbeitet worden seien bzw. man das Haus gestützt hierauf
hätte bauen können, sei davon auszugehen, dass die Leistung der Beklagten
betreffend Ausschreibung erbracht worden sei. Die Beklagte habe alle Leistungen
gemäss der Teilphase 4.41 «Ausschreibungspläne», ausmachend 10 %,
erfüllt. Bei der Teilphase 4.41 «Ausschreibung und Vergabe» seien
90 % (Abzug von 10 % sei von der Beklagten zugestanden) der Leistungen
erbracht worden, ausmachend 7.2 % (8 % * 0.90). Phase 5: Mit den sich
in den Akten zu findenden Ausführungsplänen vom 11. August 2019 sei
belegt, dass die Beklagte die Leistung Teilphase 4.51 «Ausführungspläne»
erbracht habe, ausmachend 15 %. Zu der Teilphase 4.51 «Werkverträge» sei
es nie gekommen. Gemäss Art. 7.7.3 bestehe bis und mit der
Teilphase 4.51 ein Prozentsatz von insgesamt 64.7 % (32.5 % +
17.2 % + 15 %). Eine Schlechterfüllung sei nicht nachgewiesen. Gehe
man von den tiefsten aufwandbestimmten Baukosten gemäss Berechnung von E.___
(KB 23) von CHF 698'308.00 aus und ziehe davon 64.7 % ab, ergäben
sich CHF 451'805.27; Der Honoraranspruch betrage 12.9 % davon (CHF 58'282.88).
Minus einer Abschlagszahlung von 90 % ergebe sich ein Total von CHF 52'454.59.
Dieser Betrag übertreffe die klägerische Forderung von CHF 51'335.05.
Soweit die Kläger in Bezug auf Teilphasen vorbringen würden, die beklagtische
Leistung sei geradezu nutzlos, sei festzuhalten, dass eine Pflichtverletzung
durch die Beklagte oder die Wertlosigkeit ihrer Aufgaben nicht substantiiert
behauptet bzw. rechtsgenüglich nachgewiesen sei.
6.2 Die Berufungskläger rügen, die
Vorinstanz habe den Vergütungsanspruch der Berufungsbeklagten falsch ermittelt.
Die Leistungstabelle der SIA-Norm 102 beruhe auf der Annahme, dass die
angeführten Leistungen auch vertragsgemäss ausgeführt worden seien. Wie das
Architektenhonorar festzulegen sei, wenn es, wie vorliegend, zum Abbruch der
Vertragsbeziehungen komme, bevor mit dem Bau überhaupt begonnen worden sei,
lasse die Architekturvereinbarung offen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
bestehe somit keine vertragliche Grundlage, auf welcher der Vergütungsanspruch
der Berufungsbeklagten bestimmt werden könne. Die Ausführungsplanung habe noch
in den Kinderschuhen gesteckt.
6.3 Die Berufungsbeklagte entgegnet, sie
habe Anspruch auf Vergütung der bis zur Auflösung des Vertrages erbrachten
Leistungen. Die Parteien hätten eine Vergütung nach den Baukosten vereinbart.
Die Teilvergütung beurteile sich anhand des Leistungsstandes bei Auflösung des
Vertrages. Bei der Berechnung des ihr zustehenden Honorars sei auf den Stand
der letzten Baukostenermittlung abzustellen. Ihr Honoraranspruch betrage (unter
Berücksichtigung des Leistungsstandes und des geschuldeten 10 % Zuschlages auf
dem entzogenen Auftragsteil) CHF 63'372.33, womit nach Abzug der
geleisteten Zahlungen ein Anspruch zu ihren Gunsten von CHF 6'872.33
verbleibe. Ihre bis zur Auflösung des Vertrages erbrachten Leistungen seien
hinreichend dokumentiert. Ihr dafür lediglich einen Betrag von CHF 5'164.95
bezahlen zu wollen, sei fernab jeglicher Realität. Bis zur Auflösung des
Vertrages habe sie das Projekt zur Ausführungsreife gebracht. Die Kläger würden
übersehen, dass die Parteien darüber hinaus eine vorrangige, vertragliche
Vereinbarung getroffen hätten, dass das Honorar a) 12.9 % der Baukosten
entspreche und b) Teilzahlungen nach Massgabe der Prozenttabelle der SIA-Norm
102 geschuldet seien.
6.4 Die Parteien legten die
Zahlungsmodalitäten in der Architekturvereinbarung vom 19./20. März 2019 fest. Das
Honorar wurde nach den aufwandbestimmten Baukosten festgelegt. Der Bauherr
verpflichtete sich zu akonto Teilzahlungen gemäss vorgenannter Tabelle (vgl. E.
II/6.1 hievor). Die Berufungsbeklagte hat den Stand der von ihr erbrachten
Leistungen belegt. Es kann auf die vollständig zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden. Zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung wurden (knapp)
65 % der Leistungen gemäss Architekturvereinbarung korrekt erbracht. Das
vereinbarte Honorar beträgt 12.9 % der Baukosten (inkl. MwSt.). Die Vorinstanz
ist bei der Ermittlung des Honorars von der tiefsten von den Berufungsklägern
behaupteten Baukosten ausgegangen. Selbst diese Berechnung hat einen Saldo zu
Gunsten der Beklagten gezeigt. Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit dem
Umfang der von der Beklagten erbrachten Arbeiten auseinandergesetzt und die
Arbeiten korrekt gewürdigt. Die Berufungskläger vermögen dem nichts
Substantielles entgegenzusetzen. Warum die Beklagte für ihre Arbeiten nicht entsprechend
bzw. «nur» mit CHF 5'146.95 entschädigt werden soll, leuchtet nicht ein. Aus
dem Umstand, dass sich die Architekturvereinbarung nicht dazu äussert, was bei
einem Abbruch der Vertragsbeziehung geschieht, können die Berufungskläger nichts
zu ihren Gunsten ableiten. Die Berufungsbeklagte ist für die geleisteten
Arbeiten zu entschädigen. Der blosse Hinweis auf die Nutzlosigkeit der Arbeiten
genügt einem substantiierten Bestreiten bei weitem nicht. Die Baubehörde hat
die eingereichten Pläne als bewilligungsfähig erachtet und die offerierenden
Unternehmer haben zu den ausgeschriebenen Leistungen konkrete Offerten
unterbreiten können. Es kann somit keine Rede davon sein, dass die Submission
und die Ausführungsplanung noch in den Kinderschuhen gesteckt habe. Vereinbart
wurde ein Honorar nach aufwandbestimmten Kosten. Bei diesem Honorar kommt es
auf den tatsächlich geleisteten Zeitaufwand nicht an. Mit den entsprechenden
Rügen betreffend das Quantitativ der honorarberechtigten Stunden sind die
Berufungskläger schon deshalb nicht zu hören. Bei der Kosteninformation darf
der Auftraggeber unter Berücksichtigung des Genauigkeitsgrades zwar auf die
Richtigkeit der Gesamtsumme vertrauen, nicht aber auf die Richtigkeit der
einzelnen Teilbeträge (Art. 1.7.11 SIA Norm 102). Die Berufungskläger bringen
nicht substantiiert vor, inwiefern die von der Beklagten eingereichte letzte
Kostenschätzung nicht korrekt gewesen sein soll. Die Vorinstanz hat im Ergebnis
zu Recht gefolgert, die Gegenforderung der Beklagten sei grösser als die
streitbetroffene Forderung.
7. Aufgrund des Gesagten erweist sich
die Berufung insgesamt als unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen.
8. Beim vorliegenden Verfahrensausgang
haben die Berufungskläger die Kosten des Verfahrens vor Obergericht in der Höhe
von CHF 6'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihnen geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem haben die Berufungskläger
der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese wird
antragsgemäss auf CHF 8'007.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 6'000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihnen
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. A.___ und B.___ haben der C.___ GmbH für
das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'007.90 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann