ZKBER.2023.63
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
15. April 2024Deutsch46 min
Kindesunterhaltsbeitrag festzulegen sei). Der Ehemann beantragte in Bezug auf den
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 15. April 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,
Berufungskläger/Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,
Berufungsbeklagte
Amtsgerichtspräsident von
Solothurn-Lebern,
Beschwerdegegner
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung/unentgeltliche Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (nachfolgend: Ehefrau oder
Kindsmutter) und A.___ (nachfolgend: Ehemann oder Kindsvater) verheirateten
sich am [...] 2010. Der Ehe entspross die gemeinsame Tochter C.___, geb. [...]
2012. Die Ehefrau brachte zwei voreheliche Kinder in die Ehe mit ein.
2.1 Am 17. Februar 2023 machte der
Ehemann vor Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren anhängig. Er
verlangte unter anderem die Anordnung der alternierenden Obhut sowie die
Herausgabe der Schlüssel zur ehelichen Wohnung.
2.2 Die Ehefrau ersuchte mit Eingabe vom
24. Februar 2023 und der Ehemann mit Eingabe vom 17. Mai 2023 um Gewährung der
integralen unentgeltlichen Rechtspflege.
2.3 Am 7. Juni 2023 fand die
Eheschutzverhandlung statt. Die Ehefrau beantragte unter anderem
Unterhaltsbeiträge für sich und die Tochter (wobei die Höhe des
Ehegattenunterhalts jedenfalls als Differenz zwischen CHF 3'115.00 und dem
Kindesunterhaltsbeitrag festzulegen sei). Der Ehemann beantragte in Bezug auf den
Unterhalt, es sei festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen
Unterhalt schulden. Er sei zu verpflichten, die Prämien KVG und VVG sowie die
Gesundheitskosten von C.___ zu bezahlen. Da beide Parteien die Scheidung
beantragten, wurde das Eheschutzverfahren abgeschrieben und ein
Scheidungsverfahren eröffnet. Die im Rahmen des Eheschutzverfahrens gestellten
Anträge wurden als Anträge betreffend vorsorgliche Massnahmen im
Ehescheidungsverfahren behandelt.
2.4 Am 12. Juni 2023 erliess der
Amtsgerichtspräsident eine Verfügung mit welcher er C.___ für
die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut der
Kindsmutter stellte (bereits im Eheschutzverfahren wurde C.___ unter die
alleinige Obhut der Kindsmutter gestellt [vgl. Verfügung vom 22. März 2023]).
Die dagegen vom Kindsvater erhobene Berufung wies das Obergericht mit Urteil
vom 14. September 2023 ab. Die dagegen vom Kindsvater erhobene Beschwerde ist
beim Bundesgericht noch hängig.
3.1 Am 19. Juli 2023 erliess der
Amtsgerichtspräsident, soweit vorliegend relevant, folgende im Dispositiv
eröffnete Verfügung:
1. Der Vater hat für die Tochter C.___, geb. [...] 2012, monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
vom 1. Februar
2023 bis 31. März 2024: CHF 2'491.00 (Barunterhalt CHF 885.00,
Betreuungsunterhalt CHF 1'606.00)
ab 1. April
2024: CHF 2'845.00 (Barunterhalt CHF 1'143.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'702.00).
[…]
2. Der Ehemann hat der Ehefrau ab dem 1.
April 2024 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 271.00 zu
bezahlen.
3. […]
4. Der Ehemann hat die Steuerschulden der
Ehegatten für das Jahr 2021 zu bezahlen.
5. Dem Ehemann wird rückwirkend ab 7. Juni
2023 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, unter Beiordnung von
Rechtsanwältin Nicole Allemann, Grenchen, als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
6. Der Ehefrau wird rückwirkend ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, unter Beiordnung von
Rechtsanwältin Ida Salvetti, Solothurn, als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
3.2 Gegen die begründete Verfügung erhob
der Ehemann und Kindsvater (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 27. November
2023 fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn. Er stellte
folgende Rechtsbegehren:
1. Es seien Ziffern 1., 2., 4., und 5. der
Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten Derendinger vom 19. Juli 2023 […]
aufzuheben.
2. Der Berufung sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
3. Es sei das Verfahren zur Entscheidung
über den Barunterhalt für die Tochter C.___, geb. [...] 2012, rückwirkend ab
15. Mai 2023 und für die Dauer des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Eventualiter sei der Berufungskläger zu
verpflichten, für die Dauer des Verfahrens die Prämien KVG und VVG sowie die
Gesundheitskosten für die Tochter C.___, geb. [...] 2012, monatlich zu
bezahlen.
5. Es sei festzustellen, dass die Ehegatten
den gebührenden Unterhalt je selbst zu decken vermögen und sich gegenseitig für
die Dauer des Verfahrens keinen Unterhalt schulden.
6. Es sei dem Berufungskläger rückwirkend
ab 17. Mai 2023 die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen unter Beiordnung
der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
7. Es sei die Berufungsbeklagte anzuweisen,
sämtliche Schlüssel zur ehelichen Wohnung/Briefkasten [...] in [...] umgehend
dem Berufungskläger auszuhändigen, unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im
Unterlassungsfall.
8. Es sei dem Berufungskläger für das
vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.3 Am 30. November 2023 nahm der
Vorderrichter Stellung zum Rechtsmittel betreffend unentgeltliche Rechtspflege.
3.4 Mit Berufungsantwort vom 11.
Dezember 2023 stellte die Ehefrau und Kindsmutter (nachfolgend auch:
Berufungsbeklagte) folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Berufung abzuweisen.
2. Es sei das Begehren um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung abzuweisen.
3. Es sei der Berufungskläger zu
verpflichten, der Berufungsklägerin [recte: der Berufungsbeklagten] die
Parteikosten gemäss einzureichender Kostennote zu bezahlen. Eventualiter sei
der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Berufungsklägers.
3.5 Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023
wies die Präsidentin der Zivilkammer das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Die
vom Berufungskläger dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit
Urteil vom 14. März 2024 (5A_25/2024) ab, soweit es darauf eintrat.
3.6 Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023
wurden von der Berufungsbeklagten weitere Urkunden eingefordert. Diese reichte
die Berufungsbeklagte am 4. Januar 2024 ein.
4. Die Streitsache ist spruchreif.
Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Eine Edition weiterer Akten drängt sich vorliegend nicht auf. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug
genommen. Da sich sowohl Berufung als auch Beschwerde gegen den gleichen
Entscheid richten, sind die beiden Rechtsmittelverfahren zusammen zu behandeln.
Die beiden Verfahren werden vereinigt.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter begründete die
angefochtene Verfügung wie folgt: C.___ sei für die Dauer des Verfahrens unter
die alleinige Obhut der Mutter gestellt worden, bei welcher sie seit Februar
2023.
wohne. Unterhaltsbeiträge seien ab diesem Zeitpunkt geschuldet.
Zu den verfügbaren Mitteln des Ehemannes
hielt der Vorderrichter Folgendes fest: Der Ehemann sei einziger Gesellschafter
einer GmbH. Bei der Berechnung seines Einkommens sei wie bei einem Selbständigerwerbenden
auf den Durchschnitt der Jahre 2018 bis 2022 abzustellen (wobei er in der Folge
auf die Jahre 2019 bis 2022 abstellte). Ein Gewinn bzw. Verlust der GmbH sei ebenfalls
zu berücksichtigen. Für das Jahr 2019 liege kein Lohnausweis vor. Aus der
Jahresrechnung 2020 der GmbH ergebe sich, dass sich der Lohn mit einem Betrag
von CHF 130'000.00 (brutto) – d.h. im gleichen Umfang wie im Jahr 2020 –
niedergeschlagen habe. Dem Ehemann sei im Jahr 2019 der gleiche Nettolohn wie
im Jahr 2020 anzurechnen. Dieser belaufe sich auf CHF 116'814.00. Abzüglich
Kinderzulagen (CHF 4'800.00) und Unternehmensverlust von CHF 23'951.02
resultierten für das Jahr 2019 verfügbare Mittel von CHF 88'062.98. Im Jahr
2020.
habe der Nettolohn des Ehemannes ebenfalls CHF 116'814.00 betragen. Abzüglich
Kinderzulagen (CHF 4'800.00) und Unternehmensverlust von
CHF 23'890.08 resultierten für das Jahr 2020 verfügbare Mittel von CHF 88'123.92.
Gemäss Lohnausweis 2021 habe der Ehemann einen Nettolohn von
CHF 116'626.00 erzielt. Abzüglich Kinderzulagen (CHF 4'800.00) und
zuzüglich Unternehmensgewinn von CHF 9'990.76 resultierte ein Jahreseinkommen
2021.
von CHF 121'816.76. Im Jahr 2022 habe das Nettoeinkommen gemäss
Lohnausweis CHF 94'090.00 betragen. Abzüglich Kinderzulagen (CHF 2'400.00)
zuzüglich Unternehmensgewinn von CHF 23'899.88 resultierte ein anrechenbares
Einkommen von CHF 115'589.88. In den Jahren 2019 bis 2022 habe der Ehemann
somit durchschnittlich verfügbare Mittel im Betrage von CHF 103'398.39
erzielt. Dies ergebe monatlich verfügbare Mittel von CHF 8'617.00. Das Argument
des Ehemannes, das im Kanton Bern seit 1. Januar 2023 geltende Öl- und Gasheizungsverbot
führe zu einem Umsatzeinbruch von 30 %, erachtete der Vorderrichter als nicht
stichhaltig. Er erwog, die Öl- und Gasheizungen seien von diesem Verbot erst
bei einem Ersatz betroffen und es sei nicht damit zu rechnen, dass wegen des
Verbots nun im Jahr 2023 massiv mehr Öl- und Gasheizungen wegfallen würden.
Vielmehr sei davon auszugehen, dass bereits in den letzten Jahren regelmässig
Öl- und Gasheizungen durch alternative Heizsysteme ersetzt worden seien, dies
aber keinen Rückgang des Einkommens des Ehemannes zur Folge gehabt habe.
Zu den verfügbaren Mitteln der Ehefrau und
C.___ führte der Vorderrichter Folgendes aus: Aus selbständiger Arbeit sei der Ehefrau
kein Einkommen anzurechnen, da sie in den letzten Jahren mit ihrer Einzelunternehmung
keinen Gewinn erzielt habe. Das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit habe
in den letzten Jahren geschwankt. Deshalb rechtfertige es sich, diesbezüglich
ebenfalls auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre abzustellen. Im Jahr 2020
habe das Einkommen der Ehefrau bei der [...] CHF 21'144.00 betragen und jenes
bei der [...] CHF 2'308.00 sowie CHF 7'638.00, total CHF 31'090.00.
Im Jahr 2021 habe die Ehefrau bei der [...] einen Nettolohn von CHF 21'341.00
und ein weiteres Einkommen von CHF 7'600.00, total CHF 28'941.00 erzielt. Im
Jahr 2022 habe der Nettolohn bei der [...] CHF 20'324.00 betragen und
jener bei der [...] CHF 5'852.00, total CHF 26'176.00. Die Ehefrau habe in
den Jahren 2020 bis 2022 somit ein jährliches Einkommen von
durchschnittlich CHF 28'735.66, d.h. von monatlich CHF 2'395.00,
erzielt. Beim Einkommen der Ehefrau seien zusätzlich die Unterhaltsbeiträge für
die voreheliche Tochter von monatlich CHF 873.00 zu berücksichtigen. Die monatlich
verfügbaren Mittel der Ehefrau würden sich damit auf ein Total von CHF 3'268.00
belaufen.
C.___ rechnete der Vorderrichter als
Einkommen die Kinderzulagen in der Höhe von CHF 200.00 an.
Zu den Bedarfspositionen des Ehemannes erwog
der Vorderrichter was folgt: Der Grundbetrag belaufe sich auf CHF 1'200.00.
Der Mietzins des Ehemannes betrage CHF 2'400.00 (obwohl dieser sehr hoch sei,
sei ihm dieser Mietzins zu belassen, da ihm die Ehefrau in ihrer Berechnung
sogar einen solchen von CHF 2'500.00 zugestehe), die monatliche Prämie für die
Krankenkasse CHF 395.00 (KVG). Aufgrund der finanziellen Verhältnisse habe die
Prämie für das VVG unberücksichtigt zu bleiben. Für Telekommunikation/Mobiliarversicherung
(nachfolgend: Tel./Mob.) sei ein Betrag von CHF 100.00 anzurechnen. Die Steuern
würden auf einen Betrag von CHF 970.00 berechnet. Es seien besondere
Krankheitskosten von monatlich CHF 10.00 zu berücksichtigen. Leasingkosten
seien demgegenüber nicht hinzuzurechnen, da es sich um ein gewerblich genutztes
Fahrzeug handle und die Leasingkosten über die GmbH abgerechnet würden. Der
monatliche Grundbedarf des Ehemanns belaufe sich somit auf CHF 5'075.00.
Zu den Bedarfspositionen der Ehefrau und
C.___ erwog der Vorderrichter was folgt: Der Grundbetrag der Ehefrau betrage
CHF 1'350.00. Der monatliche Mietzins inkl. Nebenkosten belaufe sich auf CHF 1'980.00
und jener für den Einstellhallenplatz auf CHF 125.00. Da beide Töchter (C.___
und eine voreheliche Tochter) bei der Ehefrau wohnhaft seien, belaufe sich der
Wohnbeitrag für diese auf total CHF 534.60. Die Krankenversicherungsprämie
KVG betrage CHF 464.00. Für die Tel./Mob. sei ein Betrag von CHF 100.00
anzurechnen. Die laufenden Steuern würden sich auf CHF 425.00 belaufen. Es seien
besondere Krankheitskosten von monatlich CHF 91.00 zu berücksichtigen.
Leasingkosten seien keine einzubeziehen, sei die Leasingnehmerin doch die
Einzelunternehmung der Ehefrau. Der Unterhaltsbeitrag für die voreheliche
Tochter von CHF 873.00 sei zum Grundbedarf der Ehefrau zu addieren, da dieser
im Hinblick auf die Berechnung der Steuerlast hinzugerechnet worden sei. Somit
belaufe sich der Grundbedarf der Ehefrau auf CHF 4'874.00. Der Grundbedarf
von C.___ setze sich aus dem Grundbetrag von CHF 600.00, dem Wohnbeitrag
von CHF 267.00 (Hälfte von CHF 534.00), der Prämie KVG und VVG von CHF
123.00
und einem Steueranteil von CHF 95.00 zusammen. Der monatliche
Grundbedarf von C.___ belaufe sich folglich auf CHF 1'085.00.
Der Vorderrichter schlussfolgerte, eine Gegenüberstellung
von verfügbaren Mitteln und Bedarf ergebe beim Ehemann einen Überschuss von CHF
3'542.00, bei der Ehefrau ein Manko von CHF 1'606.00 und bei C.___ ein solches
von CHF 885.00. Der Überschuss betrage CHF 1'051.00.
Eingehend auf die Steuerausstände 2021,
erwog der Vorderrichter, der Ehemann habe Abzahlungsvereinbarungen getroffen. Da
es sich um Schulden aus der Zeit des ehelichen Zusammenlebens handle, dürfe der
Überschuss (CHF 1'051.00) zur Abzahlung dieser Ausstände verwendet werden. Der
monatliche Grundbedarf des Ehemannes erhöhe sich somit auf CHF 6'126.00. Entsprechend
habe der Ehemann für C.___ ab dem 1. Februar 2023 einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'491.00 (Barunterhalt von CHF
885.00; Betreuungsunterhalt von CHF 1'606.00) zu bezahlen. Dieser
Unterhaltsbeitrag sei so lange geschuldet, bis der Ehemann die Steuerschulden 2021
getilgt habe. Die Steuerlast belaufe sich auf CHF 19'340.15. Bei monatlichen
Ratenzahlungen von CHF 1'051.00 dauere die vollständige Tilgung rund 18 Monate.
Die Wohnungsmiete des Ehemannes sei grundsätzlich zu hoch. Mit einem Wechsel in
eine billigere Wohnung könne der Ehemann den Überschuss und damit die
Abzahlungsraten erhöhen. Angemessen erscheine ein Mietzins von
CHF 1'400.00. Ein solcher sei ihm hypothetisch anzurechnen. Unter Beachtung
der dreimonatigen Kündigungsfrist würde sich der Betrag für die Bezahlung der
Steuerausstände per November 2023 um CHF 1'000.00 auf CHF 2'051.00
erhöhen. So verkürze sich die Abzahlungsdauer auf 14 Monate (9 x CHF 1'051.00
und 5 x CHF 2'051.00). Der Steuerausstand wäre bis Ende März 2024 beglichen. Ab
April 2024 habe somit eine neue Unterhaltsberechnung zu erfolgen.
Für die Unterhaltsberechnung ab März
2024.
bleibe es grundsätzlich bei den Beträgen der ersten Phase. Lediglich die
Steuern müssten angepasst werden (Ehemann CHF 768.00; Ehefrau CHF 570.00
und C.___ CHF 141.00). Es resultiere folgender Grundbedarf: Ehemann CHF
4'873.00; Ehefrau CHF 5'019.00; C.___ CHF 1'131.00. Beim Ehemann
resultiere ein Überschuss von CHF 3'744.00, bei der Ehefrau ein Manko von
CHF 1'751.00 und bei C.___ ein solches von CHF 931.00. Der gesamte Überschuss (CHF 1'062.00)
sei nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Dies ergebe pro Ehegatte CHF
425.00
und für C.___ CHF 212.00. Dieser Überschussanteil sei dem Bedarf von C.___
in der Höhe von CHF 1'131.00 zu addieren, was zu einem Betrag von CHF 1'343.00
führe. Abzüglich Kinderzulagen von CHF 200.00 resultiere ein Betrag von
CHF 1'143.00, welcher den Barunterhalt darstelle. Der Betreuungsunterhalt
bestehe grundsätzlich im Manko der Ehefrau in der Höhe von CHF 1'751.00.
Davon seien CHF 49.00 (Umlagerung eines Steueranteils von 8,7 % des
Betreuungsunterhaltes in den persönlichen Unterhalt der Ehefrau) in Abzug zu
bringen, womit sich der Betreuungsunterhalt auf CHF 1'702.00 beziffere. Somit
habe der Ehemann für C.___ ab dem 1. April 2024 einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 2'845.00 (CHF 1'143.00 Barunterhalt; CHF 1'702.00
Betreuungsunterhalt) zu leisten.
Betreffend Ehegattenunterhalt erwog der
Vorderrichter, zum Grundbedarf der Ehefrau von CHF 5'019.00 sei der ihr
zustehende Überschussanteil von CHF 425.00 zu addieren, was zu einem Betrag von
CHF 5'444.00 führe. Davon seien das Einkommen der Ehefrau von CHF 3'268.00
sowie der Betreuungsunterhalt von CHF 1'702.00 in Abzug zu bringen, was zu
einem Unterhaltsanspruch der Ehefrau von CHF 474.00 führe. Weil die Ehefrau
jedoch bloss die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen von gesamthaft CHF
3'116.00 beantragt habe, sei ihr ab 1. April 2024 ein solcher von CHF 271.00
zuzusprechen.
Abschliessend hielt der Vorderrichter
fest, aufgrund des Umstandes, dass dem Ehemann in der ersten Phase (1.
Februar 2023 bis 31. März 2024) der gesamte Überschuss zur Bezahlung der
Steuerschulden 2021 zukomme, habe er diese zu bezahlen.
2.1
Der Berufungskläger verlangt, es sei
das Verfahren zur Entscheidung über den Barunterhalt für die Tochter C.___ an
die Vorinstanz zurückzuweisen, sobald die Obhutsfrage geklärt sei. Die
Zuteilung der Obhut sei bestritten und pendent. Die Angelegenheit sei auch
zwecks Einholung weiterer Belege zum Einkommen der Ehefrau an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.2
Die gemeinsame Tochter C.___ steht (vorläufig)
unter der alleinigen Obhut der Kindsmutter. Dies hat der Amtsgerichtspräsident für
die Dauer des Scheidungsverfahrens mit Verfügung vom 12. Juni 2023 angeordnet.
Das Obergericht des Kantons Solothurn wies eine dagegen erhobene Berufung mit
Urteil vom 14. September 2023 ab. Dagegen gelangte der Ehemann an das
Bundesgericht, wo das Verfahren noch hängig ist.
2.3
Eine Rückweisung der Sache würde
unweigerlich zu unnötigen Verzögerungen führen, was zum einen dem summarischen
Charakter des vorliegenden Verfahrens sowie dem Gebot der beförderlichen
Prozesserledigung von Art. 124 Abs. 1 ZPO (insbesondere in Kinderbelangen)
zuwiderlaufen würde. Dies gilt es dringend zu vermeiden. Mit Blick darauf erscheint
es weder zweckmässig noch geboten, mit dem Entscheid zuzuwarten, bis die
Obhutsfrage geklärt ist.
2.4
Es wurde bereits erwähnt (vgl. E.
I/4. hievor), dass sich die Edition weiterer Belege vorliegend nicht aufdrängt.
Die Ehefrau hat sich im Rahmen ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
über ihre Einkommens- und Vermögenssituation ausgewiesen.
2.5
Eine Rückweisung an die Vorinstanz
kommt aus den genannten Gründen nicht in Betracht.
3.1
Beide Ehegatten reichten anlässlich
des Berufungsverfahrens neue Urkunden zu den Akten.
3.2
Vorliegend geht es in der Hauptsache
um Unterhaltsbelange. Der Ehegattenunterhalt wird im Rahmen vorsorglicher
Massnahmen geltend gemacht; damit unterliegt er zwar der Dispositionsmaxime
(Art. 58 Abs. 1 ZPO); für die Sachverhaltsfeststellung gilt aber die
Untersuchungsmaxime (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 sowie Art. 276 Abs. 1
ZPO), freilich im Sinn der beschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime
(Urteil des Bundesgerichts 5A_857/2016 vom 8. November 2017 E. 4.3.3, nicht
publ. in BGE 143 III 617). In Bezug auf den Kindesunterhalt kommt unabhängig
von der Art des Verfahrens stets die Offizialmaxime und die uneingeschränkte
Untersuchungsmaxime im Sinn der Erforschungspflicht zur Anwendung (Art. 296
Abs. 1 und 3 ZPO). Die strenge Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen
durchbricht das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass neue
Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht werden
können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Aufgrund dessen sind die anlässlich des
Berufungsverfahrens neu eingereichten Urkunden (grundsätzlich) zu
berücksichtigen.
4.
Der Berufungskläger rügt in
mehrfacher Hinsicht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie des
Willkürverbots. Er rügt, Beweise seien einseitig abgenommen und wesentliche
Beweismittel nicht ediert und/oder falsch gewürdigt worden. Mit diesen rein
appellatorischen Vorbringen zeigt der Berufungskläger nicht einmal im Ansatz
auf, weshalb der Vorderrichter seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben
soll (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die Rüge kann mangels hinreichender
Begründung nicht eingetreten werden.
5.1
In der Hauptsache geht es vorliegend
- wie bereits erwähnt - um die Unterhaltsfrage. Der Berufungskläger rügt die
vom Vorderrichter festgelegten Unterhaltsbeiträge. Er beantragt, er sei zu
verpflichten, für die Dauer des Verfahrens die Prämien KVG und VVG sowie die
Gesundheitskosten für die Tochter zu übernehmen, zudem sei festzustellen, dass sich
die Ehegatten für die Dauer des Verfahrens keinen Unterhalt schulden.
5.2
Angefochten ist eine vorsorgliche
Massnahme im Scheidungsverfahren. Beim Erlass vorsorglicher Massnahmen im
Scheidungsverfahren sind die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft
sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO).
5.3
Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) setzt der Richter die Unterhaltsbeiträge an die
Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten fest.
5.4
Die Alimente sind aufgrund der
sogenannten zweistufigen Methode zu ermitteln. Dabei wird zunächst das
Gesamteinkommen der Eltern beziehungsweise der Ehegatten und der Kinder
ermittelt. Anschliessend wird der Bedarf aller Betroffenen festgelegt. Soweit die
vorhandenen Mittel die familienrechtlichen Existenzminima übersteigen, ist der
Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise zu verteilen (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.5).
5.5
Im Folgenden wird nur auf die
bestrittenen Einkommens- bzw. Bedarfspositionen (näher) eingegangen. Für die
unbestrittenen Positionen wird vollumfänglich auf die Erwägungen im
vorinstanzlichen Entscheid verwiesen.
6.
Einkommen:
6.1
Einkommen des Ehemannes:
6.1.1
Der Berufungskläger bringt zu
seinem Einkommen vor, der Vorderrichter stelle zu Unrecht auf die letzten
Jahresrechnungen der Gesellschaft ab und lasse die stetig sinkenden Erträge
unberücksichtigt. Die Annahme des Vorderrichters, das Verbot von Öl- und
Gasheizungen werde keinen Rückgang seines Einkommens bzw. des Gewinns zur Folge
haben, sei tatsachenwidrig und falsch. Es sei notorisch, dass zufolge der
geopolitischen Lage mit der Verteuerung der fossilen Energie und den Ängsten
und deren Knappheit tausende von Hausbesitzern ihre Öl- und Gasheizungen durch
alternative Heizsysteme ersetzt hätten. Komme hinzu, dass im Kanton Bern, wo er
die Hälfte seines Umsatzes generiere, seit dem 1. Januar 2023 ein Verbot gelte.
Mit dem Ersatz der Öl- und Gasheizungen würden ihm auch Reparatur- und
Wartungsaufträge wegfallen. Die sinkende Tendenz seiner Einkünfte stehe fest.
Somit könne nicht erwartet werden, dass der Dreijahresdurchschnitt in den
Folgejahren wieder erreicht werden könne. Die Vorinstanz habe ihm zudem den
Unternehmensgewinn 2021 und 2022 aufgerechnet, was zur Aufrechnung eines unzulässigen
hypothetischen Einkommens führe. Er habe in den Jahren 2021 und 2022 keinen
Jahresgewinn ausgewiesen, sondern mit der Ehefrau über den Verhältnissen gelebt
und Schulden angehäuft. Die GmbH sei eine Art Selbstbedienungsladen gewesen. Die
Lohnabrechnungen und Lohnausweise widerspiegelten in keiner Art und Weise den
Geschäftsgang, geschweige denn, den Gewinn. Der Umsatzrückgang Januar bis
Oktober 2023 im Vergleich zum Vorjahr belaufe sich auf 32 %. Übertragen auf das
ausgewiesene Nettoeinkommen 2022 ohne Kinderzulagen über CHF 91'690.00 habe
dies eine Lohneinbusse auf CHF 62'350.00 zur Folge. Es sei entsprechend von
netto CHF 5'196.00 pro Monat auszugehen.
6.1.2
Die Berufungsbeklagte entgegnet, im
Kanton Bern bestehe kein generelles Verbot für Öl- und Gasheizungen. Der
Ehemann könne nach wie vor Service-/Reparaturarbeiten leisten und auch neue Öl-
und Gasheizungen einbauen. Der Umsatzrückgang sei vor allem darauf
zurückzuführen, dass der Ehemann seine Arbeitsleistungen erheblich reduziert
habe. Die Zahlungseingänge alleine vermöchten keinen dauerhaften Umsatzrückgang
zu belegen. Komme hinzu, dass die Firma nicht nur Heizungen und Feuerungen
anbiete, sondern auch den Bereich Sanitärarbeiten abdecke. Die GmbH sei wie ein
Einzelunternehmen geführt worden. Die Privatbezüge seien als Einkommen
ausgewiesen worden. Vor diesem Hintergrund sei es richtig, auch die Gewinne als
Einkommen anzurechnen. Das Gericht habe nicht nur die Gewinne angerechnet,
sondern auch die Verluste, was dem Ehemann zum Vorteil gereiche.
6.1.3
Der Ehemann ist mit
seiner Einmann-GmbH im Bereich von Öl- und Gasheizungen tätig. Was das
Einkommen des Ehemannes anbelangt, kann vollumfänglich auf die Erwägungen des
Bundesgerichts im Entscheid vom 14. März 2024 verwiesen werden (5A_25/2024).
Dort wurde Folgendes festgehalten: «Das Amtsgericht [recte: der
Amtsgerichtspräsident] hat bei der ausführlichen Begründung seines Entscheides
für das Einkommen des Beschwerdeführers auf den Durchschnitt der Jahre 2018 [recte:
2019] bis 2022 abgestellt und sich dabei namentlich mit dessen Einwand
auseinandergesetzt, das Geschäft sei wegen des seit Januar 2023 geltenden
Verbotes von Oel- und Gasheizungen im Kanton Bern rückläufig. Willkürbegründend
erachtet der Beschwerdeführer in erster Linie, dass das Obergericht diese auch
in der Berufung vorgetragenen Einwände bei der Verfügung über die aufschiebende
Wirkung nicht beachtet habe, indes ist die Behauptung, der Kanton Bern kenne
seit Januar 2023 ein Verbot von solchen Heizungen, schlicht falsch; zwar sind
seit diesem Zeitpunkt beim Ersatz von Wärmeerzeugern nunmehr gewisse
Einschränkungen vorgesehen (vgl. Art. 40a KEnG/BE), aber der Kanton Bern sieht
mit dieser Bestimmung von einem Verbot bewusst ab, nachdem das Stimmvolk am 10.
Februar 2019 eine weitergehende[re] Gesetzesänderung im Sinn eines Verbotes
verworfen hatte. Somit können Oel- und Gasheizungen im Kanton Bern
grundsätzlich auch in Zukunft eingebaut werden. Überdies sind alle bestehenden
Anlagen weiterhin zu warten. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer in [...]
(Kanton Solothurn) ansässig und wirbt auf seiner Website mit «[...] in der
Region Solothurn». Inwiefern es vor diesem Hintergrund willkürlich sein soll,
wenn das Obergericht ausgehend von der auf dem Durchschnittseinkommen des
Beschwerdeführers in den Jahren 2018 [recte: 2019] bis 2022 basierenden
amtsgerichtlichen [recte: amtsgerichtspräsidiellen] Einkommensermittlung der
Berufung keine aufschiebende Wirkung erteilt hat, ist nicht ersichtlich,
handelt es sich doch dabei um die gängige Methodik bei Selbständigerwerbenden,
worunter auch Einmann-Betriebe fallen. In diesem Kontext ergibt sich ferner
keine Willkür daraus, dass der Beschwerdeführer unter Verweis auf eine Vielzahl
von Beilagen in den kantonalen Akten geltend macht, seine Firma sei zufolge
hoher Bezüge in den Vorjahren in einen Liquiditätsengpass geraten: Über Details
der Bezüge und Ausstände sowie über die verschiedenen provisorischen Listen,
welche den angeblichen Geschäftsrückgang belegen sollen, wird im
Berufungsentscheid zu befinden sein; es würde den Rahmen sprengen, wenn über
jede Einzelheit bereits bei der Verfügung betreffend die aufschiebende Wirkung
zu befinden wäre».
Diese Erwägungen des
Bundesgerichts zum Einkommen des Ehemannes sind auch vollumfänglich auf das vorliegende
Massnahmenverfahren anwendbar. Dass der Amtsgerichtspräsident auf den Durchschnitt
des Einkommens des Berufungsklägers der Jahre 2019 bis 2022 abgestellt hat, ist
nicht zu beanstanden. Dieses Vorgehen entspricht - wie bereits in der Verfügung
vom 14. Dezember 2023 festgehalten - der gängigen Praxis bei
Selbständigerwerbenden (worunter auch Einmannbetriebe fallen). Dass der Vorderrichter
in den Jahren 2021 und 2022 den Unternehmensgewinn zum Einkommen hinzugezählt
hat, erscheint folgerichtig und prima vista nicht falsch, nachdem er in den
anderen Jahren den Unternehmensverlust ebenfalls berücksichtigt hat. Der
Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass sich die Vorgehensweise des
Vorderrichters (Berücksichtigung von vier Jahreseinkommen) gegenüber der
gängigen Methodik der Berücksichtigung von drei Jahreseinkommen zu Gunsten des
Ehemannes ausgewirkt hat (Berücksichtigung des tiefsten Einkommens im Jahr 2019).
Da - entgegen der Behauptung des Berufungsklägers - im Kanton Bern gerade kein
Verbot für Öl- und Gasheizungen besteht und auch entsprechende Wartungsarbeiten
nicht rückläufig sein dürften, ist die Erklärung des Berufungsklägers für den
behaupteten Umsatzrückgang nicht plausibel. Zusammengefasst ist das vom
Vorderrichter für den Berufungskläger ermittelte monatliche Einkommen jedenfalls
Dispositiv
nicht zu beanstanden. Dieses beläuft sich demnach auf CHF 8'617.00.
6.2 Einkommen der Ehefrau:
6.2.1 Der Berufungskläger bringt zum
Einkommen der Ehefrau vor, es sei bei dessen Berechnung ein anderer Massstab zu
Grunde gelegt worden als bei seinem. Auch bei der Ehefrau sei das effektive
Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit zu ermitteln. Es
stehe fest, dass die Ehefrau seit Jahren ein Pensum auch selbständig erwerbend
mit hohen Präsenzzeiten leiste. Es werde bestritten, dass sie damit nichts
verdiene. Aus selbständiger Tätigkeit sei ihr ein Nettoeinkommen von mindestens
CHF 2'600.00 aufzurechnen (analog einem 50 % Pensum im Verkauf). Betreffend
unselbständigem Erwerbseinkommen gebe die Ehefrau in ihren UP-Gesuch selbst an,
ein durchschnittliches Nettoerwerbseinkommen von CHF 2'700.00 zu erzielen.
Dass die Vorinstanz ein Einkommen darunter in der Höhe von CHF 2'395.00 annehme,
sei sachverhaltswidrig. Die Ehefrau könne aus selbständiger (CHF 2'600.00) und
unselbständiger (CHF 2'700.00) Erwerbstätigkeit ein Einkommen von mindestens
CHF 5'300.00 generieren.
6.2.2 Die Ehefrau entgegnet in ihrer
Berufungsantwort, sie habe ihr Einkommen aus selbständiger und unselbständiger
Erwerbstätigkeit vollständig offengelegt. Würde ihr nebst den Tätigkeiten bei
der [...] und der [...] ein 50%-Pensum als Detailhandelsangestellte angerechnet,
würde ihr ein Pensum über 100 % zugemutet werden, was nicht angehe.
6.2.3 Es ist unbestritten, dass die
Ehefrau seit Jahren ein Pensum auch selbständig erwerbend mit hohen
Präsenzzeiten leistet. Aufgrund der Abschlüsse, welche dem Vorderrichter
vorlagen, erwirtschaftete die Ehefrau mit ihrem Unternehmen einen Verlust. Darauf
stellte der Vorderrichter ab und setzte das Einkommen der Ehefrau aufgrund der
Höhe der aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einnahmen auf CHF
2'395.00 fest.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 reichte
die Ehefrau auf Aufforderung seitens des Obergerichts mehrere Belege über ihre
Einkommens- und Vermögenssituation zu den Akten. Die Ehefrau führte dazu in
ihrer Eingabe Folgendes aus: Da der Ehemann abgesehen von den
Krankenversicherungsprämien keinerlei Zahlungen leiste und ihr auch die
Kinderzulage nicht weiterleite, habe sie den Mietzins und die
Lebenshaltungskosten für den Privathaushalt mit Geschäftseinnahmen bezahlen
müssen. Dies habe zur Folge gehabt, dass sie Geschäftsauslagen, insbesondere
die Geschäftsmiete nicht mehr habe bezahlen können. Sie habe neue und
günstigere Geschäftsräumlichkeiten mieten müssen. Dies habe dazu geführt, dass
der Umsatz im Vergleich zum Vorjahr von CHF 364'749.43 auf CHF 212'095.39
gesunken sei. Die sich mangels Unterhaltszahlungen zunehmend verschärfende
Notlage habe sie dazu gezwungen, eine zusätzliche Arbeit (Nachtwache) bei der [...]
anzunehmen. Diese Mehrfachbelastung werde sie aber nicht über längere Zeit
aufrechterhalten können. Aus den eingereichten Unterlagen würden sich bei ihr
folgende Einnahmen ergeben: Bei der [...] von Januar bis November 2023 ein
Nettogehalt von CHF 15'198.75, entsprechend CHF 1'381.70 pro Monat; bei der [...]
ein solches von CHF 4'093.15. Nach Abzug der Ferienentschädigung verbleibe ein
monatliches Nettogehalt von CHF 341.00 (inkl. Gratifikation); bei der [...] von
August 2023 bis November 2023 ein Nettogehalt von CHF 4'683.75. Nach Abzug
der Ferien- und Feiertagsentschädigung verbleibe ein monatliches Nettogehalt
von CHF 903.00. Der Umsatz ihres Einzelunternehmens sei gesunken (von 2022 auf
2023). Ausgehend von der Jahresrechnung 2021 sei von einem Materialaufwand von
rund 63 % auszugehen. Der übrige betriebliche Aufwand liege bei rund 30 %.
Dementsprechend verbleibe bei einem Umsatz von CHF 212'095.00 ein
möglicher Ertrag von circa CHF 15'000.00 oder CHF 1'250.00 pro Monat im
Jahr 2023. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie noch Geschäftsschulden
abbezahlen müsse. Insgesamt ergebe sich bei ihr derzeit ein Einkommen von CHF 3'875.00
(ohne Berücksichtigung der Schuldenraten).
Entgegen ihren Ausführungen in der
Berufungsantwort hat die Ehefrau (damals) ihr Einkommen aus selbständiger und
unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht vollständig offengelegt. Dies hat sie
erst auf entsprechende Aufforderung seitens des Gerichts getan. Die Ehefrau
selbst geht davon aus, dass sie mit ihrem Einzelunternehmen im Jahr 2023 einen
Ertrag von CHF 1'250.00 pro Monat erwirtschaften konnte. Darauf ist im
vorliegenden Verfahren abzustellen. Es ist davon auszugehen, dass sie dieses
Einkommen auch im Jahr 2024 wird erwirtschaften können (geringerer Mietzins, zu
optimierender Materialaufwand). Dieses Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
ist ihr zu ihrem Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von CHF 2'395.00 (wie
vom Vorderrichter errechnet) anzurechnen. In einer ersten Phase erwirtschaftete
die Ehefrau somit ein Einkommen von CHF 3'645.00.
Die Ehefrau arbeitet seit August 2023 (zusätzlich)
bei der [...]. Es rechtfertigt sich daher, ab dann mit einer weiteren Phase zu
rechnen. Zum vom Vorderrichter angenommenen Einkommen aus unselbständiger
Tätigkeit von CHF 2'395.00 sind das durchschnittliche Einkommen bei der [...]
von CHF 903.00 sowie das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von
CHF 1'250.00 zu addieren (die Höhe der geltend gemachten Schuldenraten ist
nicht dargetan). Ab der zweiten Phase erwirtschaftete die Ehefrau somit ein
Einkommen von CHF 4'548.00.
Anzurechnen ist der Ehefrau sodann (in
beiden [bzw. in allen] Phasen) die Unterhaltsbeiträge für ihre voreheliche
Tochter in der Höhe von CHF 873.00.
Bei der Ehefrau ist somit in einer
ersten Phase von verfügbaren Mitteln von CHF 4'518.00 und ab der zweiten
Phase von CHF 5'421.00 auszugehen.
7. Bedarf:
7.1 Bedarf des Ehemannes:
7.1.1 Betreffend seines Bedarfs bringt
der Ehemann vor, der Grundbetrag könne erst definitiv ermittelt werden, wenn
über die Obhutszuteilung entschieden sei. Die Prämie VVG sei zu
berücksichtigen. Es sei ihm ein Betrag für auswärtiges Essen zuzugestehen. Er arbeite
im Vollzeitpensum jeweils bei Kunden und könne nicht immer zum Essen nach Hause
zurückkehren. Er tilge eheliche Steuer- und Kreditschulden und zahle noch immer
die KVG- und VVG-Prämien für die ganze Familie sowie die Gesundheitskosten. Es
sei ein Betrag von CHF 500.00 für die belegte Schuldentilgung zu
berücksichtigen. Sein Grundbedarf belaufe sich damit auf CHF 6'126.00. Der
Vorderrichter unterlasse es, ihm die nachgewiesenen Zahlungen für die
Prozesskosten in der Höhe von CHF 6'500.00, monatlich CHF 650.00, im Bedarf
anzurechnen. Der von der Vorinstanz angenommene Wohnungswechsel sei schikanös
und lebensfremd. Erstens hätten er und seine Ehefrau die Wohnung gemeinsam
gewählt, zweitens bewohne auch die Ehefrau eine Wohnung in derselben
Preisklasse. Drittens befinde sich der Geschäftssitz an seinem Wohnort und ein
Wechsel sei mit zusätzlichen Kosten verbunden.
7.1.2 Die Ehefrau entgegnet, weshalb beim
Ehemann die VVG-Prämien zu berücksichtigen seien, werde nicht begründet. Da der
Ehemann geltend mache, er habe kaum Arbeit, sein Umsatz sei massiv eingebrochen
und er seine Arbeitszeit selber einteilen könne, sei die Berücksichtigung eines
Betrages für die auswärtige Verpflegung nicht einzurechnen. Sie habe den
Ehemann mehrfach gebeten, einer Trennung der Krankenversicherungspolice
zuzustimmen. Dies sei von ihm aber verweigert worden, weshalb es nur sachgerecht
sei, wenn er die Prämien bezahle. Vor allem auch, weil er die Kinderzulagen von
C.___ und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auch für ihre voreheliche Tochter
bezogen habe. Die Berücksichtigung der Schuldentilgung (mit Ausnahme der
Steuerschulden) sei nicht angängig, da vorrangig der Unterhalt zu bezahlen sei.
Dass der Ehemann nicht von Beginn weg die unentgeltliche Rechtspflege beantragt
habe, habe er selbst zu verantworten. Die vor Erteilung der unentgeltlichen
Rechtspflege angefallenen Anwaltskosten seien in seinem Bedarf nicht zu
berücksichtigen.
7.1.3 Am 12. Juni 2023 erliess der
Amtsgerichtspräsident eine Verfügung, mit welcher er die Tochter C.___ für
die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut der Mutter
stellte. Die dagegen vom Kindsvater erhobene Berufung wies das Obergericht mit
Urteil vom 14. September 2023 ab. Die dagegen vom Kindsvater erhobene
Beschwerde ist beim Bundesgericht noch pendent. Vor diesem Hintergrund
(vorläufige Obhutszuteilung an die Kindsmutter) ist der vom Vorderrichter im
Rahmen der vorsorglich zu berechnenden Unterhaltsbeiträge angenommene
Grundbetrag des Kindsvaters von CHF 1'200.00 nicht zu beanstanden.
7.1.4 Nicht zu beanstanden sind auch die
vom Vorderrichter angerechneten weiteren Bedarfspositionen des Ehemannes:
7.1.4.1 Auswärtige Verpflegung:
Der Ehemann macht zwar geltend, er arbeite
im Vollzeitpensum jeweils bei Kunden und könne nicht immer zum Essen nach Hause
zurückkehren. Dem sind aber seine eigenen Angaben betreffend Situation vor der
Trennung entgegen zu halten. Anlässlich der Parteibefragung gab der Ehemann zur
Situation vor der Trennung an, am Mittag sei er nach Hause gekommen und habe
gekocht (Parteibefragung Ehemann Z. 170). Wieso es ihm nach der Trennung nicht
mehr zumutbar sein sollte, sich zu Hause zu verpflegen (oder etwas zum Essen
mitzunehmen), ist nicht ersichtlich. Entsprechend ist nicht zu beanstanden,
dass ihm der Vorderrichter nichts für die auswärtige Verpflegung angerechnet
hat. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Ehemann selbst in keinem seiner Gesuche
um unentgeltliche Rechtspflege davon ausging, dass ihm Kosten für auswärtige
Verpflegung anfallen, ansonsten er diese Position nicht mit «0.-» eingesetzt oder
leer gelassen hätte.
7.1.4.2 VVG:
Der Ehemann will sich neben den Prämien
für KVG auch diejenigen für das VVG angerechnet haben wissen. Bei gehobeneren
Verhältnissen können auch über die obligatorische Grundversicherung
hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen
von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Ob vorliegend von gehobenere Verhältnissen im vorgenannten Sinne
gesprochen werden kann, kann unbeantwortet bleiben. So oder anders ist auf das
Vorbringen des Ehemannes nicht weiter einzugehen. Denn mit der blossen
Behauptung des Ehemannes, es seien ihm «bei richtiger Berechnung der Einkommen
die Prämie VVG zu berücksichtigen» kommt er seiner Begründungspflicht (vgl.
Art. 311 Abs. 1 ZPO) nicht nach. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass der
Vorderrichter die VVG Prämien nicht berücksichtigte.
7.1.4.3 Schuldentilgung:
Ebenfalls unbegründet ist der Antrag des
Ehemannes, es seien ihm CHF 500.00 monatlich für die Schuldentilgung
anzurechnen. Gleiches gilt für die von ihm geltend gemachten Schulden für die
Prozesskosten. Die Ehefrau weist zu Recht darauf hin, dass es dem Ehemann
offengestanden wäre, bereits früher als am 17. Mai 2023 ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Die vor Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (vgl. dazu auch nachfolgend unter E. II/13.1 ff.) angefallen
Kosten können dem Ehemann jedenfalls nicht in seinen Bedarf angerechnet werden.
7.1.5 Beim Ehemann resultiert in der
ersten Phase ein Bedarf von CHF 4'998.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00;
Miete [inkl. Nebenkosten] CHF 2'400.00; KVG CHF 395.00;
Tel./Mob. CHF 100.00; Steuern CHF 893.00; Besondere Krankheitskosten CHF
10.00). Ab der zweiten Phase erhöht sich sein Bedarf auf CHF 5'085.00 (Steuern
CHF 980.00).
7.2 Bedarf der Ehefrau und der gemeinsamen
Tochter:
7.2.1 Der Ehemann führt zum Bedarf der
Ehefrau aus, der Ehefrau würden Gesundheitskosten, ohne dass sie selber solche behaupte,
in der Höhe von monatlich CHF 91.00 angerechnet. Die Vorinstanz lasse
unberücksichtigt, dass die Ehefrau in einer Wohngemeinschaft lebe. Im
Grundbedarf der Ehefrau sei zufolge Wohngemeinschaft maximal ein Betrag von CHF
1'100.00 zu berücksichtigen und die Miete inkl. Nebenkosten sei um die Beträge
der Tochter mit eigenem Lehrlingseinkommen und des Mitmieters um mindestens die
Hälfte auf CHF 990.00 zu reduzieren. Der Wohnanteil der gemeinsamen Tochter
belaufe sich damit auf CHF 168.00. Auch die Pauschale für Mob./Tel. reduziere
sich auf CHF 50.00. Die Ehefrau mache Sozialabzüge für die beiden Töchter
geltend, weshalb die Steuern mit CHF 425.00 durch die Vorinstanz zu hoch
berechnet seien. Werden die Unterhaltsbeiträge der vorehelichen Tochter zum
Einkommen der Ehefrau hinzugerechnet, würden die darauf zu bezahlenden Steuern im
Familienbudget landen, was falsch sei. Der Einstellhallenplatz sei mangels
Kompetenzcharakters des Fahrzeuges nicht zu berücksichtigen. Der Bedarf der
Ehefrau belaufe sich damit auf CHF 2'556.00. Somit vermöge sie ihren Lebensunterhalt
mit ihrem Einkommen selbst zu decken. Folglich bestehe weder Anspruch auf
Betreuungs- noch auf Ehegattenunterhalt. Der Bedarf der gemeinsamen Tochter sei
um den Wohnbetrag zufolge Wohngemeinschaft (CHF 168.00 anstatt CHF 267.00)
sowie den Steueranteil (CHF 0.00 anstatt CHF 95.00) zu korrigieren. Unterhalt
und Einkommen der nichtgemeinsamen Tochter dürften nicht dem Steueranteil von C.___
aufgerechnet werden. Der Bedarf belaufe sich damit auf CHF 891.00 (CHF 600.00 +
123.00 + 168.00).
7.2.2 Die Ehefrau entgegnet, sie lebe
alleine mit ihren beiden Töchtern. Die voreheliche Tochter befinde sich in der
Ausbildung zur […] im [...] in [...]. Sie erhalte lediglich einen Lehrlingslohn
sowie die Unterhaltsbeiträge. Auch wenn die voreheliche Tochter mittlerweile
mündig sei, bedeute dies nicht, dass sie wie eine wirtschaftlich selbständige
Person zu behandeln sei. Der auf die beiden Töchter anfallende Mietanteil sei
auf 27 % festzulegen. Die Pauschale für Mob./Tel sei ebenfalls nicht zu
halbieren, da die voreheliche Tochter noch in der Erstausbildung stehe. Der
errechnete Steueranteil sei ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal sie die für die
voreheliche Tochter erhaltenen Unterhaltsbeiträge als Einkommen zu versteuern
habe. Der Einstallhallenplatz sei zwingend zu berücksichtigen, da sie ansonsten
die Arbeiten bei [...] und [...] nicht mehr ausüben könne.
7.2.3 Die vom Vorderrichter für die
Ehefrau angerechneten Bedarfspositionen sind nicht zu beanstanden:
7.2.3.1 Berücksichtigung der
vorehelichen Tochter:
Benützt der Unterhaltsschuldner seine
Wohnung zusammen mit seinem Ehegatten oder mit anderen erwachsenen Personen, so
ist ihm nach Massgabe deren - tatsächlicher oder hypothetischer -
wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit lediglich ein angemessener Anteil an den
gesamten Wohnkosten als eigenes Existenzminimum anzurechnen (BGE 137 III 59 E.
4.2.2). Es ist unbestritten, dass die voreheliche und seit Dezember 2023
mündige Tochter der Ehefrau zusammen mit ihr und C.___ in einer Wohnung lebt.
Unbestritten ist ebenso, dass sie einen Lehrlingslohn erzielt. Der Lehrlingslohn ist grundsätzlich und praxisgemäss zu 1/3 als
Einkommen anzurechnen (vgl. zum Ganzen: Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG der
Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009). Die
voreheliche Tochter erzielte bereits vor ihrer Mündigkeit einen Lehrlingslohn. Der
Berufungskläger verlangte damals nicht, dass sie sich am Unterhalt zu beteiligen
habe. Warum sich das jetzt mit Erreichen der Mündigkeit ändern soll, begründet
er nicht. Es bleibt damit dabei, dass die voreheliche Tochter der Ehefrau nicht
wie eine «erwachsene Person in Wohngemeinschaft» beim Bedarf der Ehefrau zu
berücksichtigen ist. In Bezug auf die voreheliche Tochter ändert sich beim
Bedarf der Ehefrau nichts.
7.2.3.2 Berücksichtigung eines weiteren
Mitmieters:
Bereits mit Schreiben vom 22. Mai 2023
erklärte die Ehefrau, der im Mietvertrag aufgeführte Mitmieter lebe nicht mit ihr
und den gemeinsamen Töchtern zusammen in der Wohnung. Dieser habe den
Mietvertrag nur mitunterzeichnet, ansonsten sie die Wohnung nicht erhalten hätte.
Anlässlich der Parteibefragung gab die Ehefrau auf die Frage der Gegenanwältin,
ob diese Person bei ihnen wohne, die Antwort «nein» (Parteibefragung Ehefrau Z.
296). Es ist davon auszugehen, dass nur sie und ihre Töchter in der Wohnung
leben. Die Kindsmutter hat am 12. Februar 2024 einen neuen Mietvertrag zu
den Akten gereicht (Urkunde Berufungsverfahren Ehefrau Nr. 18). Demnach bezieht
sie per 1. April 2024 eine neue Wohnung in [...]. Der Mietzins der neuen
Wohnung (mit Parkplatz; vgl. dazu gerade nachfolgend) liegt unwesentlich tiefer
als bei der alten Wohnung (alt CHF 2'105.00; neu CHF 2'055.00), weshalb der
Mietzins nicht anzupassen ist. Im neuen Mietvertrag wird die Berufungsbeklagte
als (einzige) Mietpartei aufgeführt.
7.2.3.3 Berücksichtigung eines
Einstellhallenplatzes:
Der Einwand des Ehemannes, wonach das
Fahrzeug der Ehefrau keinen Kompetenzcharakter habe und ihr folglich keine
Kosten für den Einstellhallenplatz angerechnet werden dürften, verfängt nicht. Die
Ehefrau arbeitet sehr viel (auch) am Abend, sie leistet Nachtwache, womit ihr
Fahrzeug Kompetenzcharakter hat (erst recht jetzt, wo sie in [...] wohnt).
Gerechtfertigt erscheint eine Anrechnung des Einstellhallenplatzes auch unter
Berücksichtigung des Umstands, dass dem Ehemann selbst zwei Parkplätze und ein
Abstellplatz für einen Anhänger zur Verfügung stehen (vgl. Urkunde Eheschutz
Ehemann Nr. 4).
7.2.3.4 Berücksichtigung von
Krankheitskosten:
Wenn der Ehemann behauptet, der Ehefrau
würden Krankheitskosten von monatlich CHF 91.00 angerechnet, ohne dass sie
diese geltend gemacht habe, dann verkennt er, dass die Ehefrau vor Vorinstanz
Berechnungsblätter einreichen liess, mit welchen sie für sich besondere
Krankheitskosten in der Höhe von CHF 90.00 geltend machte. Dass der
Vorderrichter solche gestützt auf die Steuerveranlagung berücksichtigte, ist
nicht zu beanstanden.
7.2.4 Da der Ehefrau im Vergleich zum
vorinstanzlichen Entscheid mehr verfügbare Mittel angerechnet werden,
vergrössert sich auch ihr Steueranteil. In der Phase 1 ist bei der Ehefrau von
einem Bedarf von CHF 5'133.00 auszugehen (Grundbetrag CHF 1'350.00; Miete Wohnung
[inkl. Nebenkosten] CHF 1'980.00; Miete Parkplatz CHF 125.00;
abzüglich Wohnkostenanteil Töchter CHF 534.00; KVG CHF 464.00; Tel./Mob.
CHF 100.00; Steuern CHF 684.00; Besondere Krankheitskosten CHF 91.00;
Unterhaltsbeiträge CHF 873.00). Ab der Phase 2 ist bei der Ehefrau von einem
Bedarf von CHF 5'229.00 auszugehen (Steuern CHF 780.00).
7.2.5 Auch bei C.___ vergrössert sich
der Steueranteil. In der Phase 1 ist bei ihr von einem Bedarf von CHF 1'171.00
(Grundbetrag CHF 600.00; Anteil Wohnkosten CHF 267.00, KVG und VVG CHF
123.00; Steuern CHF 181.00) auszugehen. Ab der Phase 2 ist bei C.___ von einem
Bedarf von CHF 1'206.00 (Steuern CHF 216.00) auszugehen.
8.1 Der Ehemann beanstandet, dass der
Vorderrichter die Unterhaltspflicht ab 1. Februar 2023 festgelegt hat.
Eine Unterhaltspflicht ab diesem Zeitpunkt lasse die von ihm geleistete
Betreuung für das eheliche und voreheliche Kind unberücksichtigt. Ein
Unterhaltsbeitrag sei frühestens ab 15. Februar 2023 (Bezug der Wohnung der
Ehefrau) geschuldet. Unter angemessener Berücksichtigung der von ihm während
drei Monaten geleisteten Betreuung und Zahlungen für das gemeinsame und das
nicht gemeinsame Kind, sei der Beginn allfälliger Unterhaltszahlungen um drei
Monate aufzuschieben und frühestens ab 15. Mai 2023 festzusetzen.
8.2 Die Ehefrau bestreitet nicht, dass
der Ehemann die beiden Mädchen bis anfangs Februar betreut hat. Jedoch hätten
sich die beiden Mädchen sehr oft bei ihr aufgehalten, so dass es sich
rechtfertige, den Beginn der Unterhaltspflicht auf den 1. Februar 2023
festzulegen.
8.3 Anlässlich der
Parteibefragung der Ehefrau im Rahmen des Eheschutzverfahrens ergab sich, dass
diese die Wohnung am 8. Februar 2023 bezogen hat (Parteibefragung Ehefrau Z. 80).
Nämliches Datum ergibt sich auch aus der von der Kindsmutter an die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde erhobenen Gefährdungsmeldung (Urkunde Eheschutz
Ehefrau Nr. 2). Die Unterhaltspflicht des Ehemannes beginnt folglich ab 8.
Februar 2023. Auch wenn unbestritten ist, dass die beiden Mädchen nach dem
Auszug der Kindsmutter aus der ehelichen Wohnung vorerst beim Berufungskläger
wohnen blieben, rechtfertigt sich ein weiterer Aufschub (bis Mitte Mai) nicht.
Die Unterhaltspflicht des Kindsvaters und Ehemannes beginnt somit ab 8. Februar
2023.
9.1 Der Ehemann moniert, dass er in
Dispositiv-Ziffer 4 zur Bezahlung von Steuerschulden 2021 verpflichtet werde,
verletze sein rechtliches Gehör und die Dispositionsmaxime. Es handle sich um
eheliche Schulden, wofür die Ehegatten solidarisch gegenüber dem Staat
hafteten. Die Ehefrau habe keinen entsprechenden Antrag gestellt. Die Ehefrau
entgegnet, angesichts der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Parteien und
den Einkommenszahlen, welche den Veranlagungen zu Grunde liegen, sei
offensichtlich, dass der Ehemann zu Recht verpflichtet worden sei, die
Steuerschulden zu tilgen.
9.2 Die Bestimmung unter
Dispositiv-Ziffer 4 ist als folgerichtige Konsequenz der Unterhaltsberechnung
anzuschauen. Der Ehemann ist die finanziell stärkere Partei. Da dem Ehemann die
Steuerschuld 2021 als anrechenbare Bedarfsposition angerechnet worden ist, hat
er sie zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung eines Anteils an den
Steuern im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Hauptverfahren.
10.1 Zusammengefasst ist die vom
Vorderrichter vorgenommene Ermittlung von Einkommen und Bedarf nur in Bezug auf
das Einkommen der Ehefrau zu beanstanden. Nicht gefolgt werden kann dem
Vorderrichter hingegen, wenn er dem Ehemann für die Dauer der
Steuerschuldentilgung 2021 einen tieferen Mietzins anrechnet.
10.2 Gemäss den bereits erwähnten Richtlinien
für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist der
effektive Mietzins für Wohnung oder Zimmer zum monatlichen Grundbetrag
hinzuzuschlagen. Benützt der Schuldner lediglich zu seiner grösseren
Bequemlichkeit eine teure Wohnung oder ein teures Zimmer, so kann der Mietzins
nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt
werden (BGE 119 III 73 m.H.).
10.3 Auch wenn nicht abzustreiten ist,
dass angesichts der gegebenen finanziellen Verhältnisse ein monatlicher
Mietzins von CHF 2'400.00 für eine Einzelperson hoch ist, so ist dieser
zumindest im vorliegenden Verfahren nicht (auch nicht hypothetisch) herabzusetzen.
Es ist ein Widerspruch in sich, wenn der Vorderrichter dem Ehemann
(grundsätzlich) einen Mietzins in der Höhe von CHF 2'400.00 anrechnet, diesen
dann aber für die Dauer der Schuldentilgung als zu hoch taxiert und ihm diesen
nach Schuldentilgung wieder voll anrechnet. Nicht gerechtfertigt erscheint der hypothetisch
geringere Mietzins auch unter Berücksichtigung der Dauer der Reduktion. Mit dem
effektiv geschuldeten höheren Mietzins dauert die Rückzahlung 18 Monate. Mit
dem hypothetisch geschuldeten tieferen Mietzins dauert sie 14 Monate. Ob dem
Ehemann auch im Endentscheid ein Mietzins in der Höhe von CHF 2'400.00
anzurechnen ist, wird sich zeigen. Für das vorliegende Massnahmenverfahren ist
vom effektiv geschuldeten Mietzins auszugehen und zwar für die gesamte Dauer
des Verfahrens (Abänderung vorbehalten).
11.1 In der ersten Phase resultiert ein
Überschuss von CHF 2'033.00 (Gesamteinkommen CHF 13'335.00 [Ehemann CHF
8'617.00, Ehefrau CHF 4'518.00, C.___ CHF 200.00] minus Gesamtbedarf von CHF
11'302.00 [Ehemann CHF 4'998.00, Ehefrau CHF 5'133.00, C.___ CHF 1'171.00]).
Die erste Phase dauert vom 8. Februar 2023 bis und mit Juli 2023 (fünf volle
Monate). In dieser Phase kann der Ehemann die Steuerschulden 2021 von
ursprünglich CHF 19'340.15 auf CHF 9'175.15 (CHF 19'340.15 minus
CHF 10'165.00 [5 x CHF 2'033.00]) reduzieren. In der zweiten Phase
resultiert ein Überschuss von CHF 2'718.00 (Gesamteinkommen CHF 14'238.00
[Ehemann CHF 8'617.00, Ehefrau CHF 5'421.00, C.___ CHF 200.00] minus
Gesamtbedarf von 11'520.00 [Ehemann CHF 5'085.00, Ehefrau CHF 5'229.00, C.___
CHF 1'206.00]). Mit diesem Überschuss wird es dem Ehemann möglich sein,
die verbleibende Schuld innert dreieinhalb Monaten abzuzahlen. Demnach sollte
die Schuld im November 2023 vollständig abbezahlt sein. Ab Dezember 2023 ist
dann mit einer dritten Phase zu rechnen. In dieser dritten Phase wird der
Überschuss (CHF 2'718.00) nach grossen und kleinen Köpfen verteilt. Dies
ergibt pro Ehegatte einen Überschussanteil von CHF 1'087.00 und für C.___ einen
solche von CHF 544.00). Der Überschussanteil der Ehefrau ist ihr als
ehelicher Unterhalt zuzusprechen und auf rund CHF 1'085.00 festzusetzen (ab
Phase 3). Der Unterhalt für C.___ beläuft sich in der Phase 1 auf CHF 1'585.00.
Er setzt sich zusammen aus CHF 970.00 Barunterhalt (Bedarf C.___ CHF
1'170.00 minus ihr Einkommen von CHF 200.00) und CHF 615.00 Betreuungsunterhalt
(Bedarf Kindsmutter CHF 5'133.00 minus Einkommen Kindsmutter von CHF 4'518.00).
Ab der zweiten Phase kann die Kindsmutter ihren Bedarf selber decken. Folglich
ist für C.___ nur noch Barunterhalt geschuldet. Dieser beläuft sich in der Phase
2 auf rund CHF 1'000.00 (Bedarf CHF 1'206.00 minus Einkommen CHF 200.00)
und in der Phase 3 auf CHF 1'550.00 (Bedarf CHF 1'206.00 minus Einkommen
CHF 200.00 zuzüglich Überschussanteil von CHF 544.00).
11.2 Aufgrund des Gesagten sind die Ziffern
1 und 2 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 19.
Juli 2023 aufzuheben. Sie lauten neu wie folgt:
1. Der Vater hat für die Tochter C.___, geb. [...] 2012, monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
ab 8. Februar
2023 bis 31. Juli 2023: CHF 1'585.00 (CHF 970.00 BarU; CHF 615.00 BetrU)
ab 1. August
2023 bis 30. November 2023: CHF 1'000.00 (BarU)
ab 1. Dezember
2023: CHF 1'550.00 (BarU)
[…]
2. Der Ehemann hat der Ehefrau ab 1.
Dezember 2023 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'085.00
zu bezahlen.
12.1 Der Ehemann verlangt - wie bereits
vor Vorinstanz - die Herausgabe aller Schlüssel zur vormals ehelichen Wohnung. Die
Ehefrau erklärt, da sie noch Gegenstände in der ehelichen Wohnung habe, werde
sie diese Schlüssel übergeben, sobald sie diese Gegenstände erhalten habe.
12.2 Der Antrag des Ehemannes wurde vom
Vorderrichter noch nicht behandelt, was er unverzüglich nachzuholen hat.
Nachdem die eheliche Wohnung für die Dauer des Verfahrens dem Ehemann zugeteilt
worden ist, dürfte es sich um eine Selbstverständlichkeit handeln, dass die
Ehefrau die Schlüssel herauszugeben hat. Entsprechend erklärte auch die
Vertreterin der Ehefrau anlässlich der Eheschutzverhandlung, sie werde die vom
Ehemann verlangten Schlüssel selbstverständlich [sic!] zurückgeben
(Verhandlungsprotokoll S. 8).
13.1 Der Ehemann rügt, am 17. Mai 2023
habe er um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Zu Unrecht sei ihm diese erst ab
7. Juni 2023 gewährt worden.
13.2 Mit Stellungnahme vom 30. November
2023 erklärte der Vorderrichter, es sei ihm in Ziffer 5 der Verfügung vom 19.
Juli 2023 ein Fehler unterlaufen. Dem Ehemann wäre die unentgeltliche
Rechtspflege korrekterweise ab deren Beantragung am 17. Mai 2023 zu gewähren
gewesen.
13.3 Die unentgeltliche Rechtspflege
entfaltet ihre Wirkung grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
(ex nunc [vgl. Lukas Huber in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 119 N 12]).
13.4. Aufgrund der
Erwägungen erweist sich die Beschwerde (das vom Ehemann gegen die
unentgeltliche Rechtspflege ergriffene Rechtsmittel ist als solche zu
behandeln) als begründet. Sie ist gutzuheissen. Die Ziffer 5 der Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 19. Juli 2023 ist aufzuheben
und dem Ehemann ist die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche
Verfahren ab 17. Mai 2023 zu gewähren.
III.
1. Beide Parteien haben (auch) für das
obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
Da beide im Zeitpunkt der Gesuchstellung ausgewiesen prozessarm waren, sind
diese Gesuche zu bewilligen. Die Frage, ob den beiden Parteien mit dem (neu)
berechneten Überschussanteil auch zukünftig die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren sein wird, darf vorliegend offengelassen werden.
2. Gemäss Art. 106 ZPO sind die
Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in
familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden
(Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend gibt es keinen Grund von der
ordentlichen Kostenverteilung abzuweichen. Aufgrund des unterschiedlichen
Verfahrensausgangs sind die Kosten des Berufungs- und diejenigen des
Beschwerdeverfahrens separat zu regeln.
3. Prozesskosten Berufungsverfahren:
3.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 2'000.00 sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungskläger zu auferlegen.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese Kosten der Staat Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald der Berufungskläger zur Nachzahlung in der Lage ist.
3.2 Beide Rechtsbeiständinnen reichten
ihre Honorarnoten zu den Akten. Bei beiden Honorarnoten sind Kürzungen
angezeigt:
3.2.1 Die Honorarnote der Rechtsvertreterin
der Berufungsbeklagten vom 12. Februar 2024 weist einen Gesamtaufwand von 15.30
Stunden à CHF 190.00 zuzüglich Auslagen von CHF 134.80 und MwSt. (bis Ende 2023
7.7 % auf CHF 990.00 [5.2 Stunden à CHF 190.00 und Auslagen von CHF 2.00] und
ab Januar 2024 8.1 % auf CHF 2'051.80 [10.10 Stunden à CHF 190.00 und
Auslagen von CHF 132.80]) aus. Die Honorarnote enthält Aufwendungen, die das
Verfahren vor Bundesgericht betreffen. Es sind das die Positionen vom 23.
Januar 2024 und jene vom 29. Januar 2024. Sie sind vorliegend zu streichen
(minus 8 Stunden). Im Zusammenhang mit diesen Positionen stehen Auslagen von
total CHF 29.30. Auch diese sind vorliegend nicht zu vergüten. Abgesehen davon
gibt die Kostennote der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten zu keinen
weiteren Bemerkungen Anlass. Der Aufwand der Rechtsvertreterin der
Berufungsbeklagten ist auf CHF 1'609.45 (5.2 Stunden à CHF 190.00, Auslagen von
CHF 2.00 und MwSt. von 7.7 % [CHF 76.25]); 2.1 Stunden à CHF 190.00, Auslagen
von CHF 103.50 und MwSt. von 8.1 % [CHF 40.70]) festzulegen.
3.2.2 Die Honorarnote der
Rechtsvertreterin des Berufungsklägers vom 31. Januar 2024 weist einen
Gesamtaufwand von 26.06 Stunden à CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 172.00
und MwSt. (bis Ende 2023 7.7 % auf CHF 3'795.00 und ab Januar 2024 8.1 % auf
CHF 2'889.00) aus. Auch diese Honorarnote enthält Aufwendungen, die das
Verfahren vor Bundesgericht betreffen. Es sind das die Positionen vom 12. Januar
2024 und jene vom 15. Januar 2024. Sie sind vorliegend zu streichen (minus 7.30
Stunden). Für die Ausarbeitung der Berufung wird ein Aufwand von 12 Stunden
verrechnet. Das ist zu viel. Angemessen erscheint ein Aufwand von 8 Stunden. Dies
auch unter Hinweis auf die zahlreichen Wiederholungen zwischen Eheschutz- und
Scheidungsverfahren. Es erfolgt eine Kürzung von 4 Stunden. Der Aufwand der
Rechtsvertreterin des Berufungsklägers ist auf CHF 3'208.95 (11.18 Stunden à
CHF 190.00 und MwSt. von 7.7 % [CHF 163.55]; 3.58 Stunden à CHF 190.00,
Auslagen von CHF 172.00 und MwSt. von 8.1 % [CHF 69.00]) festzulegen.
3.3 Der Berufungskläger hat an die
Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti, eine
Parteientschädigung von CHF 1'609.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat
Rechtsanwältin Ida Salvetti eine Entschädigung von CHF 1'609.45 (inkl. Auslagen
und MwSt.) und Rechtsanwältin Nicole Allemann eine solche von CHF 3'208.95
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der
Berufungskläger und/oder die Berufungsbeklagte zur Nachzahlung in der Lage
ist/sind (Art. 123 ZPO).
3.4 Sobald der Berufungskläger zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seiner Rechtsvertreterin die
Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 954.70. Die
Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten macht keinen Nachforderungsanspruch
geltend.
4. Prozesskosten Beschwerdeverfahren:
4.1 Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens
entsprechend auferliegen diese Kosten dem Staat.
4.2 Die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 2 Stunden
à CHF 280.00 zuzüglich MwSt. von 7.7 % [CHF 43.10] geltend. Auch dieser
Aufwand - welcher im Rahmen der Berufungsschrift angefallen ist - erscheint
unangemessen hoch. Angemessen ist ein Aufwand von einer Stunde. Zuzüglich MwSt.
ergibt das einen zu entschädigenden Aufwand von CHF 301.55 (1 Stunde à CHF
280.00 zuzüglich MwSt. von 7.7 %).
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
werden die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von
Solothurn-Lebern vom 19. Juli 2023 aufgehoben. Sie lauten neu wie folgt:
1. Der Vater hat für die Tochter C.___, geb. [...] 2012, monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
ab 8. Februar 2023 bis 31. Juli 2023:
CHF 1'585.00 (CHF 970.00 BarU; CHF 615.00 BetrU)
ab 1. August 2023 bis 30. November 2023:
CHF 1'000.00 (BarU)
ab 1. Dezember 2023: CHF 1'550.00 (BarU)
Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind
in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen der Tochter jedoch zusätzlich
zukommen.
2. Der Ehemann hat der Ehefrau ab 1.
Dezember 2023 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF
1'085.00 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
3. In Gutheissung der Beschwerde wird
Ziffer 5 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 19.
Juli 2023 aufgehoben. Sie lautet neu wie folgt: Dem Ehemann wird rückwirkend ab
17. Mai 2023 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, unter Beiordnung von
Rechtsanwältin Nicole Allemann, Grenchen, als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
4. Die Gerichtskosten für das
Berufungsverfahren von CHF 2'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege erliegen diese auf dem Staat Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innert 10 Jahren, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche
Rechtsbeiständin Ida Salvetti, für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 1'609.45 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Solothurn an Rechtsanwältin Ida
Salvetti eine Entschädigung von CHF 1'609.45 und an Rechtsanwältin Nicole
Allemann eine solche von CHF 3'208.95 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seiner Rechtsvertreterin die
Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 954.70.
6. Die Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren auferliegen dem Staat Solothurn.
7. Der Staat Solothurn hat A.___ für das
Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 301.55 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller
Das
Bundesgericht ist mit Urteil vom 10. Dezember 2024 auf die dagegen erhobene
Beschwerde nicht eingetreten (BGer5A_331/2024).