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Entscheid

ZKBER.2023.63

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

15. April 2024Deutsch46 min

Kindesunterhaltsbeitrag festzulegen sei). Der Ehemann beantragte in Bezug auf den

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 15. April 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,

Berufungskläger/Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

Berufungsbeklagte

Amtsgerichtspräsident von

Solothurn-Lebern,

Beschwerdegegner

betreffend vorsorgliche

Massnahmen Ehescheidung/unentgeltliche Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (nachfolgend: Ehefrau oder

Kindsmutter) und A.___ (nachfolgend: Ehemann oder Kindsvater) verheirateten

sich am [...] 2010. Der Ehe entspross die gemeinsame Tochter C.___, geb. [...]

2012. Die Ehefrau brachte zwei voreheliche Kinder in die Ehe mit ein.

2.1 Am 17. Februar 2023 machte der

Ehemann vor Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren anhängig. Er

verlangte unter anderem die Anordnung der alternierenden Obhut sowie die

Herausgabe der Schlüssel zur ehelichen Wohnung.

2.2 Die Ehefrau ersuchte mit Eingabe vom

24. Februar 2023 und der Ehemann mit Eingabe vom 17. Mai 2023 um Gewährung der

integralen unentgeltlichen Rechtspflege.

2.3 Am 7. Juni 2023 fand die

Eheschutzverhandlung statt. Die Ehefrau beantragte unter anderem

Unterhaltsbeiträge für sich und die Tochter (wobei die Höhe des

Ehegattenunterhalts jedenfalls als Differenz zwischen CHF 3'115.00 und dem

Kindesunterhaltsbeitrag festzulegen sei). Der Ehemann beantragte in Bezug auf den

Unterhalt, es sei festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen

Unterhalt schulden. Er sei zu verpflichten, die Prämien KVG und VVG sowie die

Gesundheitskosten von C.___ zu bezahlen. Da beide Parteien die Scheidung

beantragten, wurde das Eheschutzverfahren abgeschrieben und ein

Scheidungsverfahren eröffnet. Die im Rahmen des Eheschutzverfahrens gestellten

Anträge wurden als Anträge betreffend vorsorgliche Massnahmen im

Ehescheidungsverfahren behandelt.

2.4 Am 12. Juni 2023 erliess der

Amtsgerichtspräsident eine Verfügung mit welcher er C.___ für

die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut der

Kindsmutter stellte (bereits im Eheschutzverfahren wurde C.___ unter die

alleinige Obhut der Kindsmutter gestellt [vgl. Verfügung vom 22. März 2023]).

Die dagegen vom Kindsvater erhobene Berufung wies das Obergericht mit Urteil

vom 14. September 2023 ab. Die dagegen vom Kindsvater erhobene Beschwerde ist

beim Bundesgericht noch hängig.

3.1 Am 19. Juli 2023 erliess der

Amtsgerichtspräsident, soweit vorliegend relevant, folgende im Dispositiv

eröffnete Verfügung:

1. Der Vater hat für die Tochter C.___, geb. [...] 2012, monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

vom 1. Februar

2023 bis 31. März 2024: CHF 2'491.00 (Barunterhalt CHF 885.00,

Betreuungsunterhalt CHF 1'606.00)

ab 1. April

2024: CHF 2'845.00 (Barunterhalt CHF 1'143.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'702.00).

[…]

2. Der Ehemann hat der Ehefrau ab dem 1.

April 2024 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 271.00 zu

bezahlen.

3. […]

4. Der Ehemann hat die Steuerschulden der

Ehegatten für das Jahr 2021 zu bezahlen.

5. Dem Ehemann wird rückwirkend ab 7. Juni

2023 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, unter Beiordnung von

Rechtsanwältin Nicole Allemann, Grenchen, als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

6. Der Ehefrau wird rückwirkend ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, unter Beiordnung von

Rechtsanwältin Ida Salvetti, Solothurn, als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

3.2 Gegen die begründete Verfügung erhob

der Ehemann und Kindsvater (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 27. November

2023 fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn. Er stellte

folgende Rechtsbegehren:

1. Es seien Ziffern 1., 2., 4., und 5. der

Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten Derendinger vom 19. Juli 2023 […]

aufzuheben.

2. Der Berufung sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

3. Es sei das Verfahren zur Entscheidung

über den Barunterhalt für die Tochter C.___, geb. [...] 2012, rückwirkend ab

15. Mai 2023 und für die Dauer des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Eventualiter sei der Berufungskläger zu

verpflichten, für die Dauer des Verfahrens die Prämien KVG und VVG sowie die

Gesundheitskosten für die Tochter C.___, geb. [...] 2012, monatlich zu

bezahlen.

5. Es sei festzustellen, dass die Ehegatten

den gebührenden Unterhalt je selbst zu decken vermögen und sich gegenseitig für

die Dauer des Verfahrens keinen Unterhalt schulden.

6. Es sei dem Berufungskläger rückwirkend

ab 17. Mai 2023 die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen unter Beiordnung

der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

7. Es sei die Berufungsbeklagte anzuweisen,

sämtliche Schlüssel zur ehelichen Wohnung/Briefkasten [...] in [...] umgehend

dem Berufungskläger auszuhändigen, unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im

Unterlassungsfall.

8. Es sei dem Berufungskläger für das

vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.3 Am 30. November 2023 nahm der

Vorderrichter Stellung zum Rechtsmittel betreffend unentgeltliche Rechtspflege.

3.4 Mit Berufungsantwort vom 11.

Dezember 2023 stellte die Ehefrau und Kindsmutter (nachfolgend auch:

Berufungsbeklagte) folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Berufung abzuweisen.

2. Es sei das Begehren um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung abzuweisen.

3. Es sei der Berufungskläger zu

verpflichten, der Berufungsklägerin [recte: der Berufungsbeklagten] die

Parteikosten gemäss einzureichender Kostennote zu bezahlen. Eventualiter sei

der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Berufungsklägers.

3.5 Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023

wies die Präsidentin der Zivilkammer das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Die

vom Berufungskläger dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit

Urteil vom 14. März 2024 (5A_25/2024) ab, soweit es darauf eintrat.

3.6 Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023

wurden von der Berufungsbeklagten weitere Urkunden eingefordert. Diese reichte

die Berufungsbeklagte am 4. Januar 2024 ein.

4. Die Streitsache ist spruchreif.

Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Eine Edition weiterer Akten drängt sich vorliegend nicht auf. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug

genommen. Da sich sowohl Berufung als auch Beschwerde gegen den gleichen

Entscheid richten, sind die beiden Rechtsmittelverfahren zusammen zu behandeln.

Die beiden Verfahren werden vereinigt.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter begründete die

angefochtene Verfügung wie folgt: C.___ sei für die Dauer des Verfahrens unter

die alleinige Obhut der Mutter gestellt worden, bei welcher sie seit Februar

2023.

wohne. Unterhaltsbeiträge seien ab diesem Zeitpunkt geschuldet.

Zu den verfügbaren Mitteln des Ehemannes

hielt der Vorderrichter Folgendes fest: Der Ehemann sei einziger Gesellschafter

einer GmbH. Bei der Berechnung seines Einkommens sei wie bei einem Selbständigerwerbenden

auf den Durchschnitt der Jahre 2018 bis 2022 abzustellen (wobei er in der Folge

auf die Jahre 2019 bis 2022 abstellte). Ein Gewinn bzw. Verlust der GmbH sei ebenfalls

zu berücksichtigen. Für das Jahr 2019 liege kein Lohnausweis vor. Aus der

Jahresrechnung 2020 der GmbH ergebe sich, dass sich der Lohn mit einem Betrag

von CHF 130'000.00 (brutto) – d.h. im gleichen Umfang wie im Jahr 2020 –

niedergeschlagen habe. Dem Ehemann sei im Jahr 2019 der gleiche Nettolohn wie

im Jahr 2020 anzurechnen. Dieser belaufe sich auf CHF 116'814.00. Abzüglich

Kinderzulagen (CHF 4'800.00) und Unternehmensverlust von CHF 23'951.02

resultierten für das Jahr 2019 verfügbare Mittel von CHF 88'062.98. Im Jahr

2020.

habe der Nettolohn des Ehemannes ebenfalls CHF 116'814.00 betragen. Abzüglich

Kinderzulagen (CHF 4'800.00) und Unternehmensverlust von

CHF 23'890.08 resultierten für das Jahr 2020 verfügbare Mittel von CHF 88'123.92.

Gemäss Lohnausweis 2021 habe der Ehemann einen Nettolohn von

CHF 116'626.00 erzielt. Abzüglich Kinderzulagen (CHF 4'800.00) und

zuzüglich Unternehmensgewinn von CHF 9'990.76 resultierte ein Jahreseinkommen

2021.

von CHF 121'816.76. Im Jahr 2022 habe das Nettoeinkommen gemäss

Lohnausweis CHF 94'090.00 betragen. Abzüglich Kinderzulagen (CHF 2'400.00)

zuzüglich Unternehmensgewinn von CHF 23'899.88 resultierte ein anrechenbares

Einkommen von CHF 115'589.88. In den Jahren 2019 bis 2022 habe der Ehemann

somit durchschnittlich verfügbare Mittel im Betrage von CHF 103'398.39

erzielt. Dies ergebe monatlich verfügbare Mittel von CHF 8'617.00. Das Argument

des Ehemannes, das im Kanton Bern seit 1. Januar 2023 geltende Öl- und Gasheizungsverbot

führe zu einem Umsatzeinbruch von 30 %, erachtete der Vorderrichter als nicht

stichhaltig. Er erwog, die Öl- und Gasheizungen seien von diesem Verbot erst

bei einem Ersatz betroffen und es sei nicht damit zu rechnen, dass wegen des

Verbots nun im Jahr 2023 massiv mehr Öl- und Gasheizungen wegfallen würden.

Vielmehr sei davon auszugehen, dass bereits in den letzten Jahren regelmässig

Öl- und Gasheizungen durch alternative Heizsysteme ersetzt worden seien, dies

aber keinen Rückgang des Einkommens des Ehemannes zur Folge gehabt habe.

Zu den verfügbaren Mitteln der Ehefrau und

C.___ führte der Vorderrichter Folgendes aus: Aus selbständiger Arbeit sei der Ehefrau

kein Einkommen anzurechnen, da sie in den letzten Jahren mit ihrer Einzelunternehmung

keinen Gewinn erzielt habe. Das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit habe

in den letzten Jahren geschwankt. Deshalb rechtfertige es sich, diesbezüglich

ebenfalls auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre abzustellen. Im Jahr 2020

habe das Einkommen der Ehefrau bei der [...] CHF 21'144.00 betragen und jenes

bei der [...] CHF 2'308.00 sowie CHF 7'638.00, total CHF 31'090.00.

Im Jahr 2021 habe die Ehefrau bei der [...] einen Nettolohn von CHF 21'341.00

und ein weiteres Einkommen von CHF 7'600.00, total CHF 28'941.00 erzielt. Im

Jahr 2022 habe der Nettolohn bei der [...] CHF 20'324.00 betragen und

jener bei der [...] CHF 5'852.00, total CHF 26'176.00. Die Ehefrau habe in

den Jahren 2020 bis 2022 somit ein jährliches Einkommen von

durchschnittlich CHF 28'735.66, d.h. von monatlich CHF 2'395.00,

erzielt. Beim Einkommen der Ehefrau seien zusätzlich die Unterhaltsbeiträge für

die voreheliche Tochter von monatlich CHF 873.00 zu berücksichtigen. Die monatlich

verfügbaren Mittel der Ehefrau würden sich damit auf ein Total von CHF 3'268.00

belaufen.

C.___ rechnete der Vorderrichter als

Einkommen die Kinderzulagen in der Höhe von CHF 200.00 an.

Zu den Bedarfspositionen des Ehemannes erwog

der Vorderrichter was folgt: Der Grundbetrag belaufe sich auf CHF 1'200.00.

Der Mietzins des Ehemannes betrage CHF 2'400.00 (obwohl dieser sehr hoch sei,

sei ihm dieser Mietzins zu belassen, da ihm die Ehefrau in ihrer Berechnung

sogar einen solchen von CHF 2'500.00 zugestehe), die monatliche Prämie für die

Krankenkasse CHF 395.00 (KVG). Aufgrund der finanziellen Verhältnisse habe die

Prämie für das VVG unberücksichtigt zu bleiben. Für Telekommunikation/Mobiliarversicherung

(nachfolgend: Tel./Mob.) sei ein Betrag von CHF 100.00 anzurechnen. Die Steuern

würden auf einen Betrag von CHF 970.00 berechnet. Es seien besondere

Krankheitskosten von monatlich CHF 10.00 zu berücksichtigen. Leasingkosten

seien demgegenüber nicht hinzuzurechnen, da es sich um ein gewerblich genutztes

Fahrzeug handle und die Leasingkosten über die GmbH abgerechnet würden. Der

monatliche Grundbedarf des Ehemanns belaufe sich somit auf CHF 5'075.00.

Zu den Bedarfspositionen der Ehefrau und

C.___ erwog der Vorderrichter was folgt: Der Grundbetrag der Ehefrau betrage

CHF 1'350.00. Der monatliche Mietzins inkl. Nebenkosten belaufe sich auf CHF 1'980.00

und jener für den Einstellhallenplatz auf CHF 125.00. Da beide Töchter (C.___

und eine voreheliche Tochter) bei der Ehefrau wohnhaft seien, belaufe sich der

Wohnbeitrag für diese auf total CHF 534.60. Die Krankenversicherungsprämie

KVG betrage CHF 464.00. Für die Tel./Mob. sei ein Betrag von CHF 100.00

anzurechnen. Die laufenden Steuern würden sich auf CHF 425.00 belaufen. Es seien

besondere Krankheitskosten von monatlich CHF 91.00 zu berücksichtigen.

Leasingkosten seien keine einzubeziehen, sei die Leasingnehmerin doch die

Einzelunternehmung der Ehefrau. Der Unterhaltsbeitrag für die voreheliche

Tochter von CHF 873.00 sei zum Grundbedarf der Ehefrau zu addieren, da dieser

im Hinblick auf die Berechnung der Steuerlast hinzugerechnet worden sei. Somit

belaufe sich der Grundbedarf der Ehefrau auf CHF 4'874.00. Der Grundbedarf

von C.___ setze sich aus dem Grundbetrag von CHF 600.00, dem Wohnbeitrag

von CHF 267.00 (Hälfte von CHF 534.00), der Prämie KVG und VVG von CHF

123.00

und einem Steueranteil von CHF 95.00 zusammen. Der monatliche

Grundbedarf von C.___ belaufe sich folglich auf CHF 1'085.00.

Der Vorderrichter schlussfolgerte, eine Gegenüberstellung

von verfügbaren Mitteln und Bedarf ergebe beim Ehemann einen Überschuss von CHF

3'542.00, bei der Ehefrau ein Manko von CHF 1'606.00 und bei C.___ ein solches

von CHF 885.00. Der Überschuss betrage CHF 1'051.00.

Eingehend auf die Steuerausstände 2021,

erwog der Vorderrichter, der Ehemann habe Abzahlungsvereinbarungen getroffen. Da

es sich um Schulden aus der Zeit des ehelichen Zusammenlebens handle, dürfe der

Überschuss (CHF 1'051.00) zur Abzahlung dieser Ausstände verwendet werden. Der

monatliche Grundbedarf des Ehemannes erhöhe sich somit auf CHF 6'126.00. Entsprechend

habe der Ehemann für C.___ ab dem 1. Februar 2023 einen monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'491.00 (Barunterhalt von CHF

885.00; Betreuungsunterhalt von CHF 1'606.00) zu bezahlen. Dieser

Unterhaltsbeitrag sei so lange geschuldet, bis der Ehemann die Steuerschulden 2021

getilgt habe. Die Steuerlast belaufe sich auf CHF 19'340.15. Bei monatlichen

Ratenzahlungen von CHF 1'051.00 dauere die vollständige Tilgung rund 18 Monate.

Die Wohnungsmiete des Ehemannes sei grundsätzlich zu hoch. Mit einem Wechsel in

eine billigere Wohnung könne der Ehemann den Überschuss und damit die

Abzahlungsraten erhöhen. Angemessen erscheine ein Mietzins von

CHF 1'400.00. Ein solcher sei ihm hypothetisch anzurechnen. Unter Beachtung

der dreimonatigen Kündigungsfrist würde sich der Betrag für die Bezahlung der

Steuerausstände per November 2023 um CHF 1'000.00 auf CHF 2'051.00

erhöhen. So verkürze sich die Abzahlungsdauer auf 14 Monate (9 x CHF 1'051.00

und 5 x CHF 2'051.00). Der Steuerausstand wäre bis Ende März 2024 beglichen. Ab

April 2024 habe somit eine neue Unterhaltsberechnung zu erfolgen.

Für die Unterhaltsberechnung ab März

2024.

bleibe es grundsätzlich bei den Beträgen der ersten Phase. Lediglich die

Steuern müssten angepasst werden (Ehemann CHF 768.00; Ehefrau CHF 570.00

und C.___ CHF 141.00). Es resultiere folgender Grundbedarf: Ehemann CHF

4'873.00; Ehefrau CHF 5'019.00; C.___ CHF 1'131.00. Beim Ehemann

resultiere ein Überschuss von CHF 3'744.00, bei der Ehefrau ein Manko von

CHF 1'751.00 und bei C.___ ein solches von CHF 931.00. Der gesamte Überschuss (CHF 1'062.00)

sei nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Dies ergebe pro Ehegatte CHF

425.00

und für C.___ CHF 212.00. Dieser Überschussanteil sei dem Bedarf von C.___

in der Höhe von CHF 1'131.00 zu addieren, was zu einem Betrag von CHF 1'343.00

führe. Abzüglich Kinderzulagen von CHF 200.00 resultiere ein Betrag von

CHF 1'143.00, welcher den Barunterhalt darstelle. Der Betreuungsunterhalt

bestehe grundsätzlich im Manko der Ehefrau in der Höhe von CHF 1'751.00.

Davon seien CHF 49.00 (Umlagerung eines Steueranteils von 8,7 % des

Betreuungsunterhaltes in den persönlichen Unterhalt der Ehefrau) in Abzug zu

bringen, womit sich der Betreuungsunterhalt auf CHF 1'702.00 beziffere. Somit

habe der Ehemann für C.___ ab dem 1. April 2024 einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag von CHF 2'845.00 (CHF 1'143.00 Barunterhalt; CHF 1'702.00

Betreuungsunterhalt) zu leisten.

Betreffend Ehegattenunterhalt erwog der

Vorderrichter, zum Grundbedarf der Ehefrau von CHF 5'019.00 sei der ihr

zustehende Überschussanteil von CHF 425.00 zu addieren, was zu einem Betrag von

CHF 5'444.00 führe. Davon seien das Einkommen der Ehefrau von CHF 3'268.00

sowie der Betreuungsunterhalt von CHF 1'702.00 in Abzug zu bringen, was zu

einem Unterhaltsanspruch der Ehefrau von CHF 474.00 führe. Weil die Ehefrau

jedoch bloss die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen von gesamthaft CHF

3'116.00 beantragt habe, sei ihr ab 1. April 2024 ein solcher von CHF 271.00

zuzusprechen.

Abschliessend hielt der Vorderrichter

fest, aufgrund des Umstandes, dass dem Ehemann in der ersten Phase (1.

Februar 2023 bis 31. März 2024) der gesamte Überschuss zur Bezahlung der

Steuerschulden 2021 zukomme, habe er diese zu bezahlen.

2.1

Der Berufungskläger verlangt, es sei

das Verfahren zur Entscheidung über den Barunterhalt für die Tochter C.___ an

die Vorinstanz zurückzuweisen, sobald die Obhutsfrage geklärt sei. Die

Zuteilung der Obhut sei bestritten und pendent. Die Angelegenheit sei auch

zwecks Einholung weiterer Belege zum Einkommen der Ehefrau an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.2

Die gemeinsame Tochter C.___ steht (vorläufig)

unter der alleinigen Obhut der Kindsmutter. Dies hat der Amtsgerichtspräsident für

die Dauer des Scheidungsverfahrens mit Verfügung vom 12. Juni 2023 angeordnet.

Das Obergericht des Kantons Solothurn wies eine dagegen erhobene Berufung mit

Urteil vom 14. September 2023 ab. Dagegen gelangte der Ehemann an das

Bundesgericht, wo das Verfahren noch hängig ist.

2.3

Eine Rückweisung der Sache würde

unweigerlich zu unnötigen Verzögerungen führen, was zum einen dem summarischen

Charakter des vorliegenden Verfahrens sowie dem Gebot der beförderlichen

Prozesserledigung von Art. 124 Abs. 1 ZPO (insbesondere in Kinderbelangen)

zuwiderlaufen würde. Dies gilt es dringend zu vermeiden. Mit Blick darauf erscheint

es weder zweckmässig noch geboten, mit dem Entscheid zuzuwarten, bis die

Obhutsfrage geklärt ist.

2.4

Es wurde bereits erwähnt (vgl. E.

I/4. hievor), dass sich die Edition weiterer Belege vorliegend nicht aufdrängt.

Die Ehefrau hat sich im Rahmen ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege

über ihre Einkommens- und Vermögenssituation ausgewiesen.

2.5

Eine Rückweisung an die Vorinstanz

kommt aus den genannten Gründen nicht in Betracht.

3.1

Beide Ehegatten reichten anlässlich

des Berufungsverfahrens neue Urkunden zu den Akten.

3.2

Vorliegend geht es in der Hauptsache

um Unterhaltsbelange. Der Ehegattenunterhalt wird im Rahmen vorsorglicher

Massnahmen geltend gemacht; damit unterliegt er zwar der Dispositionsmaxime

(Art. 58 Abs. 1 ZPO); für die Sachverhaltsfeststellung gilt aber die

Untersuchungsmaxime (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 sowie Art. 276 Abs. 1

ZPO), freilich im Sinn der beschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime

(Urteil des Bundesgerichts 5A_857/2016 vom 8. November 2017 E. 4.3.3, nicht

publ. in BGE 143 III 617). In Bezug auf den Kindesunterhalt kommt unabhängig

von der Art des Verfahrens stets die Offizialmaxime und die uneingeschränkte

Untersuchungsmaxime im Sinn der Erforschungspflicht zur Anwendung (Art. 296

Abs. 1 und 3 ZPO). Die strenge Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen

durchbricht das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass neue

Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht werden

können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Aufgrund dessen sind die anlässlich des

Berufungsverfahrens neu eingereichten Urkunden (grundsätzlich) zu

berücksichtigen.

4.

Der Berufungskläger rügt in

mehrfacher Hinsicht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie des

Willkürverbots. Er rügt, Beweise seien einseitig abgenommen und wesentliche

Beweismittel nicht ediert und/oder falsch gewürdigt worden. Mit diesen rein

appellatorischen Vorbringen zeigt der Berufungskläger nicht einmal im Ansatz

auf, weshalb der Vorderrichter seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben

soll (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die Rüge kann mangels hinreichender

Begründung nicht eingetreten werden.

5.1

In der Hauptsache geht es vorliegend

- wie bereits erwähnt - um die Unterhaltsfrage. Der Berufungskläger rügt die

vom Vorderrichter festgelegten Unterhaltsbeiträge. Er beantragt, er sei zu

verpflichten, für die Dauer des Verfahrens die Prämien KVG und VVG sowie die

Gesundheitskosten für die Tochter zu übernehmen, zudem sei festzustellen, dass sich

die Ehegatten für die Dauer des Verfahrens keinen Unterhalt schulden.

5.2

Angefochten ist eine vorsorgliche

Massnahme im Scheidungsverfahren. Beim Erlass vorsorglicher Massnahmen im

Scheidungsverfahren sind die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft

sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO).

5.3

Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) setzt der Richter die Unterhaltsbeiträge an die

Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten fest.

5.4

Die Alimente sind aufgrund der

sogenannten zweistufigen Methode zu ermitteln. Dabei wird zunächst das

Gesamteinkommen der Eltern beziehungsweise der Ehegatten und der Kinder

ermittelt. Anschliessend wird der Bedarf aller Betroffenen festgelegt. Soweit die

vorhandenen Mittel die familienrechtlichen Existenzminima übersteigen, ist der

Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise zu verteilen (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.5).

5.5

Im Folgenden wird nur auf die

bestrittenen Einkommens- bzw. Bedarfspositionen (näher) eingegangen. Für die

unbestrittenen Positionen wird vollumfänglich auf die Erwägungen im

vorinstanzlichen Entscheid verwiesen.

6.

Einkommen:

6.1

Einkommen des Ehemannes:

6.1.1

Der Berufungskläger bringt zu

seinem Einkommen vor, der Vorderrichter stelle zu Unrecht auf die letzten

Jahresrechnungen der Gesellschaft ab und lasse die stetig sinkenden Erträge

unberücksichtigt. Die Annahme des Vorderrichters, das Verbot von Öl- und

Gasheizungen werde keinen Rückgang seines Einkommens bzw. des Gewinns zur Folge

haben, sei tatsachenwidrig und falsch. Es sei notorisch, dass zufolge der

geopolitischen Lage mit der Verteuerung der fossilen Energie und den Ängsten

und deren Knappheit tausende von Hausbesitzern ihre Öl- und Gasheizungen durch

alternative Heizsysteme ersetzt hätten. Komme hinzu, dass im Kanton Bern, wo er

die Hälfte seines Umsatzes generiere, seit dem 1. Januar 2023 ein Verbot gelte.

Mit dem Ersatz der Öl- und Gasheizungen würden ihm auch Reparatur- und

Wartungsaufträge wegfallen. Die sinkende Tendenz seiner Einkünfte stehe fest.

Somit könne nicht erwartet werden, dass der Dreijahresdurchschnitt in den

Folgejahren wieder erreicht werden könne. Die Vorinstanz habe ihm zudem den

Unternehmensgewinn 2021 und 2022 aufgerechnet, was zur Aufrechnung eines unzulässigen

hypothetischen Einkommens führe. Er habe in den Jahren 2021 und 2022 keinen

Jahresgewinn ausgewiesen, sondern mit der Ehefrau über den Verhältnissen gelebt

und Schulden angehäuft. Die GmbH sei eine Art Selbstbedienungsladen gewesen. Die

Lohnabrechnungen und Lohnausweise widerspiegelten in keiner Art und Weise den

Geschäftsgang, geschweige denn, den Gewinn. Der Umsatzrückgang Januar bis

Oktober 2023 im Vergleich zum Vorjahr belaufe sich auf 32 %. Übertragen auf das

ausgewiesene Nettoeinkommen 2022 ohne Kinderzulagen über CHF 91'690.00 habe

dies eine Lohneinbusse auf CHF 62'350.00 zur Folge. Es sei entsprechend von

netto CHF 5'196.00 pro Monat auszugehen.

6.1.2

Die Berufungsbeklagte entgegnet, im

Kanton Bern bestehe kein generelles Verbot für Öl- und Gasheizungen. Der

Ehemann könne nach wie vor Service-/Reparaturarbeiten leisten und auch neue Öl-

und Gasheizungen einbauen. Der Umsatzrückgang sei vor allem darauf

zurückzuführen, dass der Ehemann seine Arbeitsleistungen erheblich reduziert

habe. Die Zahlungseingänge alleine vermöchten keinen dauerhaften Umsatzrückgang

zu belegen. Komme hinzu, dass die Firma nicht nur Heizungen und Feuerungen

anbiete, sondern auch den Bereich Sanitärarbeiten abdecke. Die GmbH sei wie ein

Einzelunternehmen geführt worden. Die Privatbezüge seien als Einkommen

ausgewiesen worden. Vor diesem Hintergrund sei es richtig, auch die Gewinne als

Einkommen anzurechnen. Das Gericht habe nicht nur die Gewinne angerechnet,

sondern auch die Verluste, was dem Ehemann zum Vorteil gereiche.

6.1.3

Der Ehemann ist mit

seiner Einmann-GmbH im Bereich von Öl- und Gasheizungen tätig. Was das

Einkommen des Ehemannes anbelangt, kann vollumfänglich auf die Erwägungen des

Bundesgerichts im Entscheid vom 14. März 2024 verwiesen werden (5A_25/2024).

Dort wurde Folgendes festgehalten: «Das Amtsgericht [recte: der

Amtsgerichtspräsident] hat bei der ausführlichen Begründung seines Entscheides

für das Einkommen des Beschwerdeführers auf den Durchschnitt der Jahre 2018 [recte:

2019] bis 2022 abgestellt und sich dabei namentlich mit dessen Einwand

auseinandergesetzt, das Geschäft sei wegen des seit Januar 2023 geltenden

Verbotes von Oel- und Gasheizungen im Kanton Bern rückläufig. Willkürbegründend

erachtet der Beschwerdeführer in erster Linie, dass das Obergericht diese auch

in der Berufung vorgetragenen Einwände bei der Verfügung über die aufschiebende

Wirkung nicht beachtet habe, indes ist die Behauptung, der Kanton Bern kenne

seit Januar 2023 ein Verbot von solchen Heizungen, schlicht falsch; zwar sind

seit diesem Zeitpunkt beim Ersatz von Wärmeerzeugern nunmehr gewisse

Einschränkungen vorgesehen (vgl. Art. 40a KEnG/BE), aber der Kanton Bern sieht

mit dieser Bestimmung von einem Verbot bewusst ab, nachdem das Stimmvolk am 10.

Februar 2019 eine weitergehende[re] Gesetzesänderung im Sinn eines Verbotes

verworfen hatte. Somit können Oel- und Gasheizungen im Kanton Bern

grundsätzlich auch in Zukunft eingebaut werden. Überdies sind alle bestehenden

Anlagen weiterhin zu warten. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer in [...]

(Kanton Solothurn) ansässig und wirbt auf seiner Website mit «[...] in der

Region Solothurn». Inwiefern es vor diesem Hintergrund willkürlich sein soll,

wenn das Obergericht ausgehend von der auf dem Durchschnittseinkommen des

Beschwerdeführers in den Jahren 2018 [recte: 2019] bis 2022 basierenden

amtsgerichtlichen [recte: amtsgerichtspräsidiellen] Einkommensermittlung der

Berufung keine aufschiebende Wirkung erteilt hat, ist nicht ersichtlich,

handelt es sich doch dabei um die gängige Methodik bei Selbständigerwerbenden,

worunter auch Einmann-Betriebe fallen. In diesem Kontext ergibt sich ferner

keine Willkür daraus, dass der Beschwerdeführer unter Verweis auf eine Vielzahl

von Beilagen in den kantonalen Akten geltend macht, seine Firma sei zufolge

hoher Bezüge in den Vorjahren in einen Liquiditätsengpass geraten: Über Details

der Bezüge und Ausstände sowie über die verschiedenen provisorischen Listen,

welche den angeblichen Geschäftsrückgang belegen sollen, wird im

Berufungsentscheid zu befinden sein; es würde den Rahmen sprengen, wenn über

jede Einzelheit bereits bei der Verfügung betreffend die aufschiebende Wirkung

zu befinden wäre».

Diese Erwägungen des

Bundesgerichts zum Einkommen des Ehemannes sind auch vollumfänglich auf das vorliegende

Massnahmenverfahren anwendbar. Dass der Amtsgerichtspräsident auf den Durchschnitt

des Einkommens des Berufungsklägers der Jahre 2019 bis 2022 abgestellt hat, ist

nicht zu beanstanden. Dieses Vorgehen entspricht - wie bereits in der Verfügung

vom 14. Dezember 2023 festgehalten - der gängigen Praxis bei

Selbständigerwerbenden (worunter auch Einmannbetriebe fallen). Dass der Vorderrichter

in den Jahren 2021 und 2022 den Unternehmensgewinn zum Einkommen hinzugezählt

hat, erscheint folgerichtig und prima vista nicht falsch, nachdem er in den

anderen Jahren den Unternehmensverlust ebenfalls berücksichtigt hat. Der

Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass sich die Vorgehensweise des

Vorderrichters (Berücksichtigung von vier Jahreseinkommen) gegenüber der

gängigen Methodik der Berücksichtigung von drei Jahreseinkommen zu Gunsten des

Ehemannes ausgewirkt hat (Berücksichtigung des tiefsten Einkommens im Jahr 2019).

Da - entgegen der Behauptung des Berufungsklägers - im Kanton Bern gerade kein

Verbot für Öl- und Gasheizungen besteht und auch entsprechende Wartungsarbeiten

nicht rückläufig sein dürften, ist die Erklärung des Berufungsklägers für den

behaupteten Umsatzrückgang nicht plausibel. Zusammengefasst ist das vom

Vorderrichter für den Berufungskläger ermittelte monatliche Einkommen jedenfalls

Dispositiv

nicht zu beanstanden. Dieses beläuft sich demnach auf CHF 8'617.00.

6.2 Einkommen der Ehefrau:

6.2.1 Der Berufungskläger bringt zum

Einkommen der Ehefrau vor, es sei bei dessen Berechnung ein anderer Massstab zu

Grunde gelegt worden als bei seinem. Auch bei der Ehefrau sei das effektive

Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit zu ermitteln. Es

stehe fest, dass die Ehefrau seit Jahren ein Pensum auch selbständig erwerbend

mit hohen Präsenzzeiten leiste. Es werde bestritten, dass sie damit nichts

verdiene. Aus selbständiger Tätigkeit sei ihr ein Nettoeinkommen von mindestens

CHF 2'600.00 aufzurechnen (analog einem 50 % Pensum im Verkauf). Betreffend

unselbständigem Erwerbseinkommen gebe die Ehefrau in ihren UP-Gesuch selbst an,

ein durchschnittliches Nettoerwerbseinkommen von CHF 2'700.00 zu erzielen.

Dass die Vorinstanz ein Einkommen darunter in der Höhe von CHF 2'395.00 annehme,

sei sachverhaltswidrig. Die Ehefrau könne aus selbständiger (CHF 2'600.00) und

unselbständiger (CHF 2'700.00) Erwerbstätigkeit ein Einkommen von mindestens

CHF 5'300.00 generieren.

6.2.2 Die Ehefrau entgegnet in ihrer

Berufungsantwort, sie habe ihr Einkommen aus selbständiger und unselbständiger

Erwerbstätigkeit vollständig offengelegt. Würde ihr nebst den Tätigkeiten bei

der [...] und der [...] ein 50%-Pensum als Detailhandelsangestellte angerechnet,

würde ihr ein Pensum über 100 % zugemutet werden, was nicht angehe.

6.2.3 Es ist unbestritten, dass die

Ehefrau seit Jahren ein Pensum auch selbständig erwerbend mit hohen

Präsenzzeiten leistet. Aufgrund der Abschlüsse, welche dem Vorderrichter

vorlagen, erwirtschaftete die Ehefrau mit ihrem Unternehmen einen Verlust. Darauf

stellte der Vorderrichter ab und setzte das Einkommen der Ehefrau aufgrund der

Höhe der aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einnahmen auf CHF

2'395.00 fest.

Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 reichte

die Ehefrau auf Aufforderung seitens des Obergerichts mehrere Belege über ihre

Einkommens- und Vermögenssituation zu den Akten. Die Ehefrau führte dazu in

ihrer Eingabe Folgendes aus: Da der Ehemann abgesehen von den

Krankenversicherungsprämien keinerlei Zahlungen leiste und ihr auch die

Kinderzulage nicht weiterleite, habe sie den Mietzins und die

Lebenshaltungskosten für den Privathaushalt mit Geschäftseinnahmen bezahlen

müssen. Dies habe zur Folge gehabt, dass sie Geschäftsauslagen, insbesondere

die Geschäftsmiete nicht mehr habe bezahlen können. Sie habe neue und

günstigere Geschäftsräumlichkeiten mieten müssen. Dies habe dazu geführt, dass

der Umsatz im Vergleich zum Vorjahr von CHF 364'749.43 auf CHF 212'095.39

gesunken sei. Die sich mangels Unterhaltszahlungen zunehmend verschärfende

Notlage habe sie dazu gezwungen, eine zusätzliche Arbeit (Nachtwache) bei der [...]

anzunehmen. Diese Mehrfachbelastung werde sie aber nicht über längere Zeit

aufrechterhalten können. Aus den eingereichten Unterlagen würden sich bei ihr

folgende Einnahmen ergeben: Bei der [...] von Januar bis November 2023 ein

Nettogehalt von CHF 15'198.75, entsprechend CHF 1'381.70 pro Monat; bei der [...]

ein solches von CHF 4'093.15. Nach Abzug der Ferienentschädigung verbleibe ein

monatliches Nettogehalt von CHF 341.00 (inkl. Gratifikation); bei der [...] von

August 2023 bis November 2023 ein Nettogehalt von CHF 4'683.75. Nach Abzug

der Ferien- und Feiertagsentschädigung verbleibe ein monatliches Nettogehalt

von CHF 903.00. Der Umsatz ihres Einzelunternehmens sei gesunken (von 2022 auf

2023). Ausgehend von der Jahresrechnung 2021 sei von einem Materialaufwand von

rund 63 % auszugehen. Der übrige betriebliche Aufwand liege bei rund 30 %.

Dementsprechend verbleibe bei einem Umsatz von CHF 212'095.00 ein

möglicher Ertrag von circa CHF 15'000.00 oder CHF 1'250.00 pro Monat im

Jahr 2023. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie noch Geschäftsschulden

abbezahlen müsse. Insgesamt ergebe sich bei ihr derzeit ein Einkommen von CHF 3'875.00

(ohne Berücksichtigung der Schuldenraten).

Entgegen ihren Ausführungen in der

Berufungsantwort hat die Ehefrau (damals) ihr Einkommen aus selbständiger und

unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht vollständig offengelegt. Dies hat sie

erst auf entsprechende Aufforderung seitens des Gerichts getan. Die Ehefrau

selbst geht davon aus, dass sie mit ihrem Einzelunternehmen im Jahr 2023 einen

Ertrag von CHF 1'250.00 pro Monat erwirtschaften konnte. Darauf ist im

vorliegenden Verfahren abzustellen. Es ist davon auszugehen, dass sie dieses

Einkommen auch im Jahr 2024 wird erwirtschaften können (geringerer Mietzins, zu

optimierender Materialaufwand). Dieses Einkommen aus selbständiger Tätigkeit

ist ihr zu ihrem Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von CHF 2'395.00 (wie

vom Vorderrichter errechnet) anzurechnen. In einer ersten Phase erwirtschaftete

die Ehefrau somit ein Einkommen von CHF 3'645.00.

Die Ehefrau arbeitet seit August 2023 (zusätzlich)

bei der [...]. Es rechtfertigt sich daher, ab dann mit einer weiteren Phase zu

rechnen. Zum vom Vorderrichter angenommenen Einkommen aus unselbständiger

Tätigkeit von CHF 2'395.00 sind das durchschnittliche Einkommen bei der [...]

von CHF 903.00 sowie das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von

CHF 1'250.00 zu addieren (die Höhe der geltend gemachten Schuldenraten ist

nicht dargetan). Ab der zweiten Phase erwirtschaftete die Ehefrau somit ein

Einkommen von CHF 4'548.00.

Anzurechnen ist der Ehefrau sodann (in

beiden [bzw. in allen] Phasen) die Unterhaltsbeiträge für ihre voreheliche

Tochter in der Höhe von CHF 873.00.

Bei der Ehefrau ist somit in einer

ersten Phase von verfügbaren Mitteln von CHF 4'518.00 und ab der zweiten

Phase von CHF 5'421.00 auszugehen.

7. Bedarf:

7.1 Bedarf des Ehemannes:

7.1.1 Betreffend seines Bedarfs bringt

der Ehemann vor, der Grundbetrag könne erst definitiv ermittelt werden, wenn

über die Obhutszuteilung entschieden sei. Die Prämie VVG sei zu

berücksichtigen. Es sei ihm ein Betrag für auswärtiges Essen zuzugestehen. Er arbeite

im Vollzeitpensum jeweils bei Kunden und könne nicht immer zum Essen nach Hause

zurückkehren. Er tilge eheliche Steuer- und Kreditschulden und zahle noch immer

die KVG- und VVG-Prämien für die ganze Familie sowie die Gesundheitskosten. Es

sei ein Betrag von CHF 500.00 für die belegte Schuldentilgung zu

berücksichtigen. Sein Grundbedarf belaufe sich damit auf CHF 6'126.00. Der

Vorderrichter unterlasse es, ihm die nachgewiesenen Zahlungen für die

Prozesskosten in der Höhe von CHF 6'500.00, monatlich CHF 650.00, im Bedarf

anzurechnen. Der von der Vorinstanz angenommene Wohnungswechsel sei schikanös

und lebensfremd. Erstens hätten er und seine Ehefrau die Wohnung gemeinsam

gewählt, zweitens bewohne auch die Ehefrau eine Wohnung in derselben

Preisklasse. Drittens befinde sich der Geschäftssitz an seinem Wohnort und ein

Wechsel sei mit zusätzlichen Kosten verbunden.

7.1.2 Die Ehefrau entgegnet, weshalb beim

Ehemann die VVG-Prämien zu berücksichtigen seien, werde nicht begründet. Da der

Ehemann geltend mache, er habe kaum Arbeit, sein Umsatz sei massiv eingebrochen

und er seine Arbeitszeit selber einteilen könne, sei die Berücksichtigung eines

Betrages für die auswärtige Verpflegung nicht einzurechnen. Sie habe den

Ehemann mehrfach gebeten, einer Trennung der Krankenversicherungspolice

zuzustimmen. Dies sei von ihm aber verweigert worden, weshalb es nur sachgerecht

sei, wenn er die Prämien bezahle. Vor allem auch, weil er die Kinderzulagen von

C.___ und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auch für ihre voreheliche Tochter

bezogen habe. Die Berücksichtigung der Schuldentilgung (mit Ausnahme der

Steuerschulden) sei nicht angängig, da vorrangig der Unterhalt zu bezahlen sei.

Dass der Ehemann nicht von Beginn weg die unentgeltliche Rechtspflege beantragt

habe, habe er selbst zu verantworten. Die vor Erteilung der unentgeltlichen

Rechtspflege angefallenen Anwaltskosten seien in seinem Bedarf nicht zu

berücksichtigen.

7.1.3 Am 12. Juni 2023 erliess der

Amtsgerichtspräsident eine Verfügung, mit welcher er die Tochter C.___ für

die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut der Mutter

stellte. Die dagegen vom Kindsvater erhobene Berufung wies das Obergericht mit

Urteil vom 14. September 2023 ab. Die dagegen vom Kindsvater erhobene

Beschwerde ist beim Bundesgericht noch pendent. Vor diesem Hintergrund

(vorläufige Obhutszuteilung an die Kindsmutter) ist der vom Vorderrichter im

Rahmen der vorsorglich zu berechnenden Unterhaltsbeiträge angenommene

Grundbetrag des Kindsvaters von CHF 1'200.00 nicht zu beanstanden.

7.1.4 Nicht zu beanstanden sind auch die

vom Vorderrichter angerechneten weiteren Bedarfspositionen des Ehemannes:

7.1.4.1 Auswärtige Verpflegung:

Der Ehemann macht zwar geltend, er arbeite

im Vollzeitpensum jeweils bei Kunden und könne nicht immer zum Essen nach Hause

zurückkehren. Dem sind aber seine eigenen Angaben betreffend Situation vor der

Trennung entgegen zu halten. Anlässlich der Parteibefragung gab der Ehemann zur

Situation vor der Trennung an, am Mittag sei er nach Hause gekommen und habe

gekocht (Parteibefragung Ehemann Z. 170). Wieso es ihm nach der Trennung nicht

mehr zumutbar sein sollte, sich zu Hause zu verpflegen (oder etwas zum Essen

mitzunehmen), ist nicht ersichtlich. Entsprechend ist nicht zu beanstanden,

dass ihm der Vorderrichter nichts für die auswärtige Verpflegung angerechnet

hat. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Ehemann selbst in keinem seiner Gesuche

um unentgeltliche Rechtspflege davon ausging, dass ihm Kosten für auswärtige

Verpflegung anfallen, ansonsten er diese Position nicht mit «0.-» eingesetzt oder

leer gelassen hätte.

7.1.4.2 VVG:

Der Ehemann will sich neben den Prämien

für KVG auch diejenigen für das VVG angerechnet haben wissen. Bei gehobeneren

Verhältnissen können auch über die obligatorische Grundversicherung

hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen

von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Ob vorliegend von gehobenere Verhältnissen im vorgenannten Sinne

gesprochen werden kann, kann unbeantwortet bleiben. So oder anders ist auf das

Vorbringen des Ehemannes nicht weiter einzugehen. Denn mit der blossen

Behauptung des Ehemannes, es seien ihm «bei richtiger Berechnung der Einkommen

die Prämie VVG zu berücksichtigen» kommt er seiner Begründungspflicht (vgl.

Art. 311 Abs. 1 ZPO) nicht nach. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass der

Vorderrichter die VVG Prämien nicht berücksichtigte.

7.1.4.3 Schuldentilgung:

Ebenfalls unbegründet ist der Antrag des

Ehemannes, es seien ihm CHF 500.00 monatlich für die Schuldentilgung

anzurechnen. Gleiches gilt für die von ihm geltend gemachten Schulden für die

Prozesskosten. Die Ehefrau weist zu Recht darauf hin, dass es dem Ehemann

offengestanden wäre, bereits früher als am 17. Mai 2023 ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Die vor Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege (vgl. dazu auch nachfolgend unter E. II/13.1 ff.) angefallen

Kosten können dem Ehemann jedenfalls nicht in seinen Bedarf angerechnet werden.

7.1.5 Beim Ehemann resultiert in der

ersten Phase ein Bedarf von CHF 4'998.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00;

Miete [inkl. Nebenkosten] CHF 2'400.00; KVG CHF 395.00;

Tel./Mob. CHF 100.00; Steuern CHF 893.00; Besondere Krankheitskosten CHF

10.00). Ab der zweiten Phase erhöht sich sein Bedarf auf CHF 5'085.00 (Steuern

CHF 980.00).

7.2 Bedarf der Ehefrau und der gemeinsamen

Tochter:

7.2.1 Der Ehemann führt zum Bedarf der

Ehefrau aus, der Ehefrau würden Gesundheitskosten, ohne dass sie selber solche behaupte,

in der Höhe von monatlich CHF 91.00 angerechnet. Die Vorinstanz lasse

unberücksichtigt, dass die Ehefrau in einer Wohngemeinschaft lebe. Im

Grundbedarf der Ehefrau sei zufolge Wohngemeinschaft maximal ein Betrag von CHF

1'100.00 zu berücksichtigen und die Miete inkl. Nebenkosten sei um die Beträge

der Tochter mit eigenem Lehrlingseinkommen und des Mitmieters um mindestens die

Hälfte auf CHF 990.00 zu reduzieren. Der Wohnanteil der gemeinsamen Tochter

belaufe sich damit auf CHF 168.00. Auch die Pauschale für Mob./Tel. reduziere

sich auf CHF 50.00. Die Ehefrau mache Sozialabzüge für die beiden Töchter

geltend, weshalb die Steuern mit CHF 425.00 durch die Vorinstanz zu hoch

berechnet seien. Werden die Unterhaltsbeiträge der vorehelichen Tochter zum

Einkommen der Ehefrau hinzugerechnet, würden die darauf zu bezahlenden Steuern im

Familienbudget landen, was falsch sei. Der Einstellhallenplatz sei mangels

Kompetenzcharakters des Fahrzeuges nicht zu berücksichtigen. Der Bedarf der

Ehefrau belaufe sich damit auf CHF 2'556.00. Somit vermöge sie ihren Lebensunterhalt

mit ihrem Einkommen selbst zu decken. Folglich bestehe weder Anspruch auf

Betreuungs- noch auf Ehegattenunterhalt. Der Bedarf der gemeinsamen Tochter sei

um den Wohnbetrag zufolge Wohngemeinschaft (CHF 168.00 anstatt CHF 267.00)

sowie den Steueranteil (CHF 0.00 anstatt CHF 95.00) zu korrigieren. Unterhalt

und Einkommen der nichtgemeinsamen Tochter dürften nicht dem Steueranteil von C.___

aufgerechnet werden. Der Bedarf belaufe sich damit auf CHF 891.00 (CHF 600.00 +

123.00 + 168.00).

7.2.2 Die Ehefrau entgegnet, sie lebe

alleine mit ihren beiden Töchtern. Die voreheliche Tochter befinde sich in der

Ausbildung zur […] im [...] in [...]. Sie erhalte lediglich einen Lehrlingslohn

sowie die Unterhaltsbeiträge. Auch wenn die voreheliche Tochter mittlerweile

mündig sei, bedeute dies nicht, dass sie wie eine wirtschaftlich selbständige

Person zu behandeln sei. Der auf die beiden Töchter anfallende Mietanteil sei

auf 27 % festzulegen. Die Pauschale für Mob./Tel sei ebenfalls nicht zu

halbieren, da die voreheliche Tochter noch in der Erstausbildung stehe. Der

errechnete Steueranteil sei ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal sie die für die

voreheliche Tochter erhaltenen Unterhaltsbeiträge als Einkommen zu versteuern

habe. Der Einstallhallenplatz sei zwingend zu berücksichtigen, da sie ansonsten

die Arbeiten bei [...] und [...] nicht mehr ausüben könne.

7.2.3 Die vom Vorderrichter für die

Ehefrau angerechneten Bedarfspositionen sind nicht zu beanstanden:

7.2.3.1 Berücksichtigung der

vorehelichen Tochter:

Benützt der Unterhaltsschuldner seine

Wohnung zusammen mit seinem Ehegatten oder mit anderen erwachsenen Personen, so

ist ihm nach Massgabe deren - tatsächlicher oder hypothetischer -

wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit lediglich ein angemessener Anteil an den

gesamten Wohnkosten als eigenes Existenzminimum anzurechnen (BGE 137 III 59 E.

4.2.2). Es ist unbestritten, dass die voreheliche und seit Dezember 2023

mündige Tochter der Ehefrau zusammen mit ihr und C.___ in einer Wohnung lebt.

Unbestritten ist ebenso, dass sie einen Lehrlingslohn erzielt. Der Lehrlingslohn ist grundsätzlich und praxisgemäss zu 1/3 als

Einkommen anzurechnen (vgl. zum Ganzen: Richtlinien für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG der

Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009). Die

voreheliche Tochter erzielte bereits vor ihrer Mündigkeit einen Lehrlingslohn. Der

Berufungskläger verlangte damals nicht, dass sie sich am Unterhalt zu beteiligen

habe. Warum sich das jetzt mit Erreichen der Mündigkeit ändern soll, begründet

er nicht. Es bleibt damit dabei, dass die voreheliche Tochter der Ehefrau nicht

wie eine «erwachsene Person in Wohngemeinschaft» beim Bedarf der Ehefrau zu

berücksichtigen ist. In Bezug auf die voreheliche Tochter ändert sich beim

Bedarf der Ehefrau nichts.

7.2.3.2 Berücksichtigung eines weiteren

Mitmieters:

Bereits mit Schreiben vom 22. Mai 2023

erklärte die Ehefrau, der im Mietvertrag aufgeführte Mitmieter lebe nicht mit ihr

und den gemeinsamen Töchtern zusammen in der Wohnung. Dieser habe den

Mietvertrag nur mitunterzeichnet, ansonsten sie die Wohnung nicht erhalten hätte.

Anlässlich der Parteibefragung gab die Ehefrau auf die Frage der Gegenanwältin,

ob diese Person bei ihnen wohne, die Antwort «nein» (Parteibefragung Ehefrau Z.

296). Es ist davon auszugehen, dass nur sie und ihre Töchter in der Wohnung

leben. Die Kindsmutter hat am 12. Februar 2024 einen neuen Mietvertrag zu

den Akten gereicht (Urkunde Berufungsverfahren Ehefrau Nr. 18). Demnach bezieht

sie per 1. April 2024 eine neue Wohnung in [...]. Der Mietzins der neuen

Wohnung (mit Parkplatz; vgl. dazu gerade nachfolgend) liegt unwesentlich tiefer

als bei der alten Wohnung (alt CHF 2'105.00; neu CHF 2'055.00), weshalb der

Mietzins nicht anzupassen ist. Im neuen Mietvertrag wird die Berufungsbeklagte

als (einzige) Mietpartei aufgeführt.

7.2.3.3 Berücksichtigung eines

Einstellhallenplatzes:

Der Einwand des Ehemannes, wonach das

Fahrzeug der Ehefrau keinen Kompetenzcharakter habe und ihr folglich keine

Kosten für den Einstellhallenplatz angerechnet werden dürften, verfängt nicht. Die

Ehefrau arbeitet sehr viel (auch) am Abend, sie leistet Nachtwache, womit ihr

Fahrzeug Kompetenzcharakter hat (erst recht jetzt, wo sie in [...] wohnt).

Gerechtfertigt erscheint eine Anrechnung des Einstellhallenplatzes auch unter

Berücksichtigung des Umstands, dass dem Ehemann selbst zwei Parkplätze und ein

Abstellplatz für einen Anhänger zur Verfügung stehen (vgl. Urkunde Eheschutz

Ehemann Nr. 4).

7.2.3.4 Berücksichtigung von

Krankheitskosten:

Wenn der Ehemann behauptet, der Ehefrau

würden Krankheitskosten von monatlich CHF 91.00 angerechnet, ohne dass sie

diese geltend gemacht habe, dann verkennt er, dass die Ehefrau vor Vorinstanz

Berechnungsblätter einreichen liess, mit welchen sie für sich besondere

Krankheitskosten in der Höhe von CHF 90.00 geltend machte. Dass der

Vorderrichter solche gestützt auf die Steuerveranlagung berücksichtigte, ist

nicht zu beanstanden.

7.2.4 Da der Ehefrau im Vergleich zum

vorinstanzlichen Entscheid mehr verfügbare Mittel angerechnet werden,

vergrössert sich auch ihr Steueranteil. In der Phase 1 ist bei der Ehefrau von

einem Bedarf von CHF 5'133.00 auszugehen (Grundbetrag CHF 1'350.00; Miete Wohnung

[inkl. Nebenkosten] CHF 1'980.00; Miete Parkplatz CHF 125.00;

abzüglich Wohnkostenanteil Töchter CHF 534.00; KVG CHF 464.00; Tel./Mob.

CHF 100.00; Steuern CHF 684.00; Besondere Krankheitskosten CHF 91.00;

Unterhaltsbeiträge CHF 873.00). Ab der Phase 2 ist bei der Ehefrau von einem

Bedarf von CHF 5'229.00 auszugehen (Steuern CHF 780.00).

7.2.5 Auch bei C.___ vergrössert sich

der Steueranteil. In der Phase 1 ist bei ihr von einem Bedarf von CHF 1'171.00

(Grundbetrag CHF 600.00; Anteil Wohnkosten CHF 267.00, KVG und VVG CHF

123.00; Steuern CHF 181.00) auszugehen. Ab der Phase 2 ist bei C.___ von einem

Bedarf von CHF 1'206.00 (Steuern CHF 216.00) auszugehen.

8.1 Der Ehemann beanstandet, dass der

Vorderrichter die Unterhaltspflicht ab 1. Februar 2023 festgelegt hat.

Eine Unterhaltspflicht ab diesem Zeitpunkt lasse die von ihm geleistete

Betreuung für das eheliche und voreheliche Kind unberücksichtigt. Ein

Unterhaltsbeitrag sei frühestens ab 15. Februar 2023 (Bezug der Wohnung der

Ehefrau) geschuldet. Unter angemessener Berücksichtigung der von ihm während

drei Monaten geleisteten Betreuung und Zahlungen für das gemeinsame und das

nicht gemeinsame Kind, sei der Beginn allfälliger Unterhaltszahlungen um drei

Monate aufzuschieben und frühestens ab 15. Mai 2023 festzusetzen.

8.2 Die Ehefrau bestreitet nicht, dass

der Ehemann die beiden Mädchen bis anfangs Februar betreut hat. Jedoch hätten

sich die beiden Mädchen sehr oft bei ihr aufgehalten, so dass es sich

rechtfertige, den Beginn der Unterhaltspflicht auf den 1. Februar 2023

festzulegen.

8.3 Anlässlich der

Parteibefragung der Ehefrau im Rahmen des Eheschutzverfahrens ergab sich, dass

diese die Wohnung am 8. Februar 2023 bezogen hat (Parteibefragung Ehefrau Z. 80).

Nämliches Datum ergibt sich auch aus der von der Kindsmutter an die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde erhobenen Gefährdungsmeldung (Urkunde Eheschutz

Ehefrau Nr. 2). Die Unterhaltspflicht des Ehemannes beginnt folglich ab 8.

Februar 2023. Auch wenn unbestritten ist, dass die beiden Mädchen nach dem

Auszug der Kindsmutter aus der ehelichen Wohnung vorerst beim Berufungskläger

wohnen blieben, rechtfertigt sich ein weiterer Aufschub (bis Mitte Mai) nicht.

Die Unterhaltspflicht des Kindsvaters und Ehemannes beginnt somit ab 8. Februar

2023.

9.1 Der Ehemann moniert, dass er in

Dispositiv-Ziffer 4 zur Bezahlung von Steuerschulden 2021 verpflichtet werde,

verletze sein rechtliches Gehör und die Dispositionsmaxime. Es handle sich um

eheliche Schulden, wofür die Ehegatten solidarisch gegenüber dem Staat

hafteten. Die Ehefrau habe keinen entsprechenden Antrag gestellt. Die Ehefrau

entgegnet, angesichts der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Parteien und

den Einkommenszahlen, welche den Veranlagungen zu Grunde liegen, sei

offensichtlich, dass der Ehemann zu Recht verpflichtet worden sei, die

Steuerschulden zu tilgen.

9.2 Die Bestimmung unter

Dispositiv-Ziffer 4 ist als folgerichtige Konsequenz der Unterhaltsberechnung

anzuschauen. Der Ehemann ist die finanziell stärkere Partei. Da dem Ehemann die

Steuerschuld 2021 als anrechenbare Bedarfsposition angerechnet worden ist, hat

er sie zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung eines Anteils an den

Steuern im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Hauptverfahren.

10.1 Zusammengefasst ist die vom

Vorderrichter vorgenommene Ermittlung von Einkommen und Bedarf nur in Bezug auf

das Einkommen der Ehefrau zu beanstanden. Nicht gefolgt werden kann dem

Vorderrichter hingegen, wenn er dem Ehemann für die Dauer der

Steuerschuldentilgung 2021 einen tieferen Mietzins anrechnet.

10.2 Gemäss den bereits erwähnten Richtlinien

für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist der

effektive Mietzins für Wohnung oder Zimmer zum monatlichen Grundbetrag

hinzuzuschlagen. Benützt der Schuldner lediglich zu seiner grösseren

Bequemlichkeit eine teure Wohnung oder ein teures Zimmer, so kann der Mietzins

nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt

werden (BGE 119 III 73 m.H.).

10.3 Auch wenn nicht abzustreiten ist,

dass angesichts der gegebenen finanziellen Verhältnisse ein monatlicher

Mietzins von CHF 2'400.00 für eine Einzelperson hoch ist, so ist dieser

zumindest im vorliegenden Verfahren nicht (auch nicht hypothetisch) herabzusetzen.

Es ist ein Widerspruch in sich, wenn der Vorderrichter dem Ehemann

(grundsätzlich) einen Mietzins in der Höhe von CHF 2'400.00 anrechnet, diesen

dann aber für die Dauer der Schuldentilgung als zu hoch taxiert und ihm diesen

nach Schuldentilgung wieder voll anrechnet. Nicht gerechtfertigt erscheint der hypothetisch

geringere Mietzins auch unter Berücksichtigung der Dauer der Reduktion. Mit dem

effektiv geschuldeten höheren Mietzins dauert die Rückzahlung 18 Monate. Mit

dem hypothetisch geschuldeten tieferen Mietzins dauert sie 14 Monate. Ob dem

Ehemann auch im Endentscheid ein Mietzins in der Höhe von CHF 2'400.00

anzurechnen ist, wird sich zeigen. Für das vorliegende Massnahmenverfahren ist

vom effektiv geschuldeten Mietzins auszugehen und zwar für die gesamte Dauer

des Verfahrens (Abänderung vorbehalten).

11.1 In der ersten Phase resultiert ein

Überschuss von CHF 2'033.00 (Gesamteinkommen CHF 13'335.00 [Ehemann CHF

8'617.00, Ehefrau CHF 4'518.00, C.___ CHF 200.00] minus Gesamtbedarf von CHF

11'302.00 [Ehemann CHF 4'998.00, Ehefrau CHF 5'133.00, C.___ CHF 1'171.00]).

Die erste Phase dauert vom 8. Februar 2023 bis und mit Juli 2023 (fünf volle

Monate). In dieser Phase kann der Ehemann die Steuerschulden 2021 von

ursprünglich CHF 19'340.15 auf CHF 9'175.15 (CHF 19'340.15 minus

CHF 10'165.00 [5 x CHF 2'033.00]) reduzieren. In der zweiten Phase

resultiert ein Überschuss von CHF 2'718.00 (Gesamteinkommen CHF 14'238.00

[Ehemann CHF 8'617.00, Ehefrau CHF 5'421.00, C.___ CHF 200.00] minus

Gesamtbedarf von 11'520.00 [Ehemann CHF 5'085.00, Ehefrau CHF 5'229.00, C.___

CHF 1'206.00]). Mit diesem Überschuss wird es dem Ehemann möglich sein,

die verbleibende Schuld innert dreieinhalb Monaten abzuzahlen. Demnach sollte

die Schuld im November 2023 vollständig abbezahlt sein. Ab Dezember 2023 ist

dann mit einer dritten Phase zu rechnen. In dieser dritten Phase wird der

Überschuss (CHF 2'718.00) nach grossen und kleinen Köpfen verteilt. Dies

ergibt pro Ehegatte einen Überschussanteil von CHF 1'087.00 und für C.___ einen

solche von CHF 544.00). Der Überschussanteil der Ehefrau ist ihr als

ehelicher Unterhalt zuzusprechen und auf rund CHF 1'085.00 festzusetzen (ab

Phase 3). Der Unterhalt für C.___ beläuft sich in der Phase 1 auf CHF 1'585.00.

Er setzt sich zusammen aus CHF 970.00 Barunterhalt (Bedarf C.___ CHF

1'170.00 minus ihr Einkommen von CHF 200.00) und CHF 615.00 Betreuungsunterhalt

(Bedarf Kindsmutter CHF 5'133.00 minus Einkommen Kindsmutter von CHF 4'518.00).

Ab der zweiten Phase kann die Kindsmutter ihren Bedarf selber decken. Folglich

ist für C.___ nur noch Barunterhalt geschuldet. Dieser beläuft sich in der Phase

2 auf rund CHF 1'000.00 (Bedarf CHF 1'206.00 minus Einkommen CHF 200.00)

und in der Phase 3 auf CHF 1'550.00 (Bedarf CHF 1'206.00 minus Einkommen

CHF 200.00 zuzüglich Überschussanteil von CHF 544.00).

11.2 Aufgrund des Gesagten sind die Ziffern

1 und 2 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 19.

Juli 2023 aufzuheben. Sie lauten neu wie folgt:

1. Der Vater hat für die Tochter C.___, geb. [...] 2012, monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

ab 8. Februar

2023 bis 31. Juli 2023: CHF 1'585.00 (CHF 970.00 BarU; CHF 615.00 BetrU)

ab 1. August

2023 bis 30. November 2023: CHF 1'000.00 (BarU)

ab 1. Dezember

2023: CHF 1'550.00 (BarU)

[…]

2. Der Ehemann hat der Ehefrau ab 1.

Dezember 2023 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'085.00

zu bezahlen.

12.1 Der Ehemann verlangt - wie bereits

vor Vorinstanz - die Herausgabe aller Schlüssel zur vormals ehelichen Wohnung. Die

Ehefrau erklärt, da sie noch Gegenstände in der ehelichen Wohnung habe, werde

sie diese Schlüssel übergeben, sobald sie diese Gegenstände erhalten habe.

12.2 Der Antrag des Ehemannes wurde vom

Vorderrichter noch nicht behandelt, was er unverzüglich nachzuholen hat.

Nachdem die eheliche Wohnung für die Dauer des Verfahrens dem Ehemann zugeteilt

worden ist, dürfte es sich um eine Selbstverständlichkeit handeln, dass die

Ehefrau die Schlüssel herauszugeben hat. Entsprechend erklärte auch die

Vertreterin der Ehefrau anlässlich der Eheschutzverhandlung, sie werde die vom

Ehemann verlangten Schlüssel selbstverständlich [sic!] zurückgeben

(Verhandlungsprotokoll S. 8).

13.1 Der Ehemann rügt, am 17. Mai 2023

habe er um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Zu Unrecht sei ihm diese erst ab

7. Juni 2023 gewährt worden.

13.2 Mit Stellungnahme vom 30. November

2023 erklärte der Vorderrichter, es sei ihm in Ziffer 5 der Verfügung vom 19.

Juli 2023 ein Fehler unterlaufen. Dem Ehemann wäre die unentgeltliche

Rechtspflege korrekterweise ab deren Beantragung am 17. Mai 2023 zu gewähren

gewesen.

13.3 Die unentgeltliche Rechtspflege

entfaltet ihre Wirkung grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

(ex nunc [vgl. Lukas Huber in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische

Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 119 N 12]).

13.4. Aufgrund der

Erwägungen erweist sich die Beschwerde (das vom Ehemann gegen die

unentgeltliche Rechtspflege ergriffene Rechtsmittel ist als solche zu

behandeln) als begründet. Sie ist gutzuheissen. Die Ziffer 5 der Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 19. Juli 2023 ist aufzuheben

und dem Ehemann ist die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche

Verfahren ab 17. Mai 2023 zu gewähren.

III.

1. Beide Parteien haben (auch) für das

obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

Da beide im Zeitpunkt der Gesuchstellung ausgewiesen prozessarm waren, sind

diese Gesuche zu bewilligen. Die Frage, ob den beiden Parteien mit dem (neu)

berechneten Überschussanteil auch zukünftig die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren sein wird, darf vorliegend offengelassen werden.

2. Gemäss Art. 106 ZPO sind die

Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in

familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden

(Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend gibt es keinen Grund von der

ordentlichen Kostenverteilung abzuweichen. Aufgrund des unterschiedlichen

Verfahrensausgangs sind die Kosten des Berufungs- und diejenigen des

Beschwerdeverfahrens separat zu regeln.

3. Prozesskosten Berufungsverfahren:

3.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 2'000.00 sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungskläger zu auferlegen.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese Kosten der Staat Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald der Berufungskläger zur Nachzahlung in der Lage ist.

3.2 Beide Rechtsbeiständinnen reichten

ihre Honorarnoten zu den Akten. Bei beiden Honorarnoten sind Kürzungen

angezeigt:

3.2.1 Die Honorarnote der Rechtsvertreterin

der Berufungsbeklagten vom 12. Februar 2024 weist einen Gesamtaufwand von 15.30

Stunden à CHF 190.00 zuzüglich Auslagen von CHF 134.80 und MwSt. (bis Ende 2023

7.7 % auf CHF 990.00 [5.2 Stunden à CHF 190.00 und Auslagen von CHF 2.00] und

ab Januar 2024 8.1 % auf CHF 2'051.80 [10.10 Stunden à CHF 190.00 und

Auslagen von CHF 132.80]) aus. Die Honorarnote enthält Aufwendungen, die das

Verfahren vor Bundesgericht betreffen. Es sind das die Positionen vom 23.

Januar 2024 und jene vom 29. Januar 2024. Sie sind vorliegend zu streichen

(minus 8 Stunden). Im Zusammenhang mit diesen Positionen stehen Auslagen von

total CHF 29.30. Auch diese sind vorliegend nicht zu vergüten. Abgesehen davon

gibt die Kostennote der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten zu keinen

weiteren Bemerkungen Anlass. Der Aufwand der Rechtsvertreterin der

Berufungsbeklagten ist auf CHF 1'609.45 (5.2 Stunden à CHF 190.00, Auslagen von

CHF 2.00 und MwSt. von 7.7 % [CHF 76.25]); 2.1 Stunden à CHF 190.00, Auslagen

von CHF 103.50 und MwSt. von 8.1 % [CHF 40.70]) festzulegen.

3.2.2 Die Honorarnote der

Rechtsvertreterin des Berufungsklägers vom 31. Januar 2024 weist einen

Gesamtaufwand von 26.06 Stunden à CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 172.00

und MwSt. (bis Ende 2023 7.7 % auf CHF 3'795.00 und ab Januar 2024 8.1 % auf

CHF 2'889.00) aus. Auch diese Honorarnote enthält Aufwendungen, die das

Verfahren vor Bundesgericht betreffen. Es sind das die Positionen vom 12. Januar

2024 und jene vom 15. Januar 2024. Sie sind vorliegend zu streichen (minus 7.30

Stunden). Für die Ausarbeitung der Berufung wird ein Aufwand von 12 Stunden

verrechnet. Das ist zu viel. Angemessen erscheint ein Aufwand von 8 Stunden. Dies

auch unter Hinweis auf die zahlreichen Wiederholungen zwischen Eheschutz- und

Scheidungsverfahren. Es erfolgt eine Kürzung von 4 Stunden. Der Aufwand der

Rechtsvertreterin des Berufungsklägers ist auf CHF 3'208.95 (11.18 Stunden à

CHF 190.00 und MwSt. von 7.7 % [CHF 163.55]; 3.58 Stunden à CHF 190.00,

Auslagen von CHF 172.00 und MwSt. von 8.1 % [CHF 69.00]) festzulegen.

3.3 Der Berufungskläger hat an die

Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti, eine

Parteientschädigung von CHF 1'609.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat

Rechtsanwältin Ida Salvetti eine Entschädigung von CHF 1'609.45 (inkl. Auslagen

und MwSt.) und Rechtsanwältin Nicole Allemann eine solche von CHF 3'208.95

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der

Berufungskläger und/oder die Berufungsbeklagte zur Nachzahlung in der Lage

ist/sind (Art. 123 ZPO).

3.4 Sobald der Berufungskläger zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seiner Rechtsvertreterin die

Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 954.70. Die

Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten macht keinen Nachforderungsanspruch

geltend.

4. Prozesskosten Beschwerdeverfahren:

4.1 Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens

entsprechend auferliegen diese Kosten dem Staat.

4.2 Die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 2 Stunden

à CHF 280.00 zuzüglich MwSt. von 7.7 % [CHF 43.10] geltend. Auch dieser

Aufwand - welcher im Rahmen der Berufungsschrift angefallen ist - erscheint

unangemessen hoch. Angemessen ist ein Aufwand von einer Stunde. Zuzüglich MwSt.

ergibt das einen zu entschädigenden Aufwand von CHF 301.55 (1 Stunde à CHF

280.00 zuzüglich MwSt. von 7.7 %).

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

werden die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von

Solothurn-Lebern vom 19. Juli 2023 aufgehoben. Sie lauten neu wie folgt:

1. Der Vater hat für die Tochter C.___, geb. [...] 2012, monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

ab 8. Februar 2023 bis 31. Juli 2023:

CHF 1'585.00 (CHF 970.00 BarU; CHF 615.00 BetrU)

ab 1. August 2023 bis 30. November 2023:

CHF 1'000.00 (BarU)

ab 1. Dezember 2023: CHF 1'550.00 (BarU)

Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind

in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen der Tochter jedoch zusätzlich

zukommen.

2. Der Ehemann hat der Ehefrau ab 1.

Dezember 2023 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF

1'085.00 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

3. In Gutheissung der Beschwerde wird

Ziffer 5 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 19.

Juli 2023 aufgehoben. Sie lautet neu wie folgt: Dem Ehemann wird rückwirkend ab

17. Mai 2023 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, unter Beiordnung von

Rechtsanwältin Nicole Allemann, Grenchen, als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

4. Die Gerichtskosten für das

Berufungsverfahren von CHF 2'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege erliegen diese auf dem Staat Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innert 10 Jahren, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche

Rechtsbeiständin Ida Salvetti, für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 1'609.45 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Solothurn an Rechtsanwältin Ida

Salvetti eine Entschädigung von CHF 1'609.45 und an Rechtsanwältin Nicole

Allemann eine solche von CHF 3'208.95 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seiner Rechtsvertreterin die

Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 954.70.

6. Die Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren auferliegen dem Staat Solothurn.

7. Der Staat Solothurn hat A.___ für das

Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 301.55 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller

Das

Bundesgericht ist mit Urteil vom 10. Dezember 2024 auf die dagegen erhobene

Beschwerde nicht eingetreten (BGer5A_331/2024).