Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2023.64

Eheschutz

14. Februar 2024Deutsch17 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corina Gugger,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli,

Berufungsbeklagter

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind seit 2015

verheiratet. Sie sind Eltern der Kinder C.___ (geb. 2016) und D.___ (geb.

2019). Seit 1.1.2023 leben sie getrennt. Die Ehefrau reichte am 7. Februar 2023

beim Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzgesuch ein und beantragte die

Regelung des Getrenntlebens.

2. Am 12. Oktober 2023

erliess der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Urteil:

1. – 3. …

4. Der

Vater hat für die Kinder folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge

zu leisten:

Ab 1.

Januar 2023 bis 30. September 2023 (Phase 1)

-

Für C.___: CHF 703.00 (CHF

468.00 Bar- und CHF 234.00 Betreuungsunterhalt)

-

Für D.___: CHF 818.00 (CHF

583.00 Bar- und CHF 234.00 Betreuungsunterhalt)

Ab 1.

Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023 (Phase 2)

-

Für C.___: CHF 703.00

(Barunterhalt)

-

Für D.___: CHF 818.00

(Barunterhalt)

Ab 1.

Januar 2024 bis 30. September 2026 (Phase 3)

-

Für C.___: CHF 703.00

(Barunterhalt)

-

Für D.___: CHF 818.00

(Barunterhalt)

Ab 1.

Oktober 2026 (Phase 4)

-

Für C.___: CHF 903.00

(Barunterhalt)

-

Für D.___: CHF 618.00

(Barunterhalt)

5. Es wird festgestellt, dass mit den

Unterhaltsbeiträgen gemäss vorangehender Ziffer der gebührende Unterhalt der

Kinder im Sinne von Art. 286a Abs. 1 ZGB nicht gedeckt ist. Die monatliche

Unterdeckung beträgt:

- in Phase 2 jeweils CHF 650.00 Bar- und

CHF 235.00 Betreuungsunterhalt pro Kind

- in Phase 3 und 4 jeweils CHF 587.00 Bar-

und CHF 110.00 Betreuungsunterhalt pro Kind

6. Es wird festgestellt, dass der Ehemann

an den Unterhalt der Kinder seit dem 1. Januar 2023 bereits Zahlungen in

der Höhe von insgesamt CHF 3'892.00 geleistet hat.

7. Der Ehemann hat der Ehefrau derzeit

mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit keinen Unterhaltsbeitrag zu

bezahlen.

8. – 11. …

2. Gegen dieses Urteil hat

die Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsklägerin und Mutter) am 29. November

2023 form- und fristgerecht Berufung erhoben. Sie stellt die folgenden Anträge:

1. Die Ziffern 4, 5 und 7 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 12. Oktober 2023 seien aufzuheben.

2. Der Berufungsbeklagte sei zu

verpflichten, für die Kinder folgende monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinder-/Ausbildungszulagen zu leisten:

Ab 1. Januar 2023 bis 30. September 2023

(Phase 1)

- für C.___ CHF 895.00 (CHF 586.00 Bar-

und CHF 309.00 Betreuungsunterhalt)

- für D.___ CHF 1'010.00 (CHF 701.00 Bar-

und CHF 309.00 Betreuungsunterhalt)

Ab 1. Oktober 2023 bis 31.

Dezember 2023 (Phase 2)

- für C.___ CHF 1'228.00 (Barunterhalt)

- für D.___ CHF 1'343.00 (Barunterhalt)

Ab 1. Januar 2024 bis 30.

September 2026 (Phase 3)

- für C.___ CHF 1'353.00 (CHF 1'290.00 Bar-

und CHF 63.00 Betreuungsunterhalt)

- für D.___ CHF 1'468.00 (CHF 1'405.00

Bar- und CHF 63.00 Betreuungsunterhalt)

Ab 1. Oktober 2026 (Phase

4)

- für C.___ CHF 1'553.00 (CHF 1'490.00

Bar- und CHF 63.00 Betreuungsunterhalt)

- für D.___ CHF 1'268.00 (CHF 1'205.00 Bar-

und CHF 63.00 Betreuungsunterhalt)

3. Es sei festzustellen, dass mit den

Unterhaltsbeiträgen gemäss vorausgehender Ziffer der gebührende Unterhalt der

Kinder im Sinne von Art. 286a Abs. 1 ZGB nicht gedeckt ist. Die monatliche

Unterdeckung beträgt:

- Phase 2 jeweils CHF 125.00 Bar- und

235.00 Betreuungsunterhalt pro Kind

- Phase 3 jeweils CHF 47.00

Betreuungsunterhalt pro Kind

- Phase 4 jeweils CHF 48.00

Betreuungsunterhalt pro Kind

4. Der Berufungsbeklagte sei zu

verpflichten, der Berufungsklägerin folgende monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Ab 1. Januar 2023 bis 30. September 2023

CHF 111.00.

Es sei festzustellen, dass der

Berufungsbeklagte ab 1. Oktober 2023 mangels wirtschaftlicher

Leistungsfähigkeit keinen Unterhaltsbeitrag bezahlen kann.

5. Es sei der Berufungsklägerin für das

Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege mit Beiordnung der

Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Berufungsbeklagten.

3. Der Berufungsbeklagte

(im Folgenden auch Ehemann und Vater) liess sich am 13. Dezember 2023 ebenfalls

frist- und formgerecht vernehmen. Seine Anträge lauten wie folgt:

1. Die Berufung sei vollumfänglich

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dem Berufungsbeklagten sei für das

Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Am 19. Dezember 2023

ging die Kostennote der Vertreterin der Berufungsklägerin und am 3. Januar 2024

diejenige des Vertreters des Berufungsbeklagten ein. Sie wurden der Gegenpartei

umgehend zur Kenntnis zugestellt.

5. Die Berufungsklägerin

reichte am 11. Januar 2024 eine Beweiseingabe ein. Diese wurde der Gegenpartei

zur Kenntnis zugestellt. Diese äusserte sich am 26. Januar 2024 dazu und

reichte gleichzeitig eine aktualisierte Kostennote ein.

7. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann

darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter

begründete seinen Unterhaltsentscheid damit, dass der Ehemann zu 100 % bei der [...]

arbeite. Aus dem Lohnausweis 2022 ergebe sich nach Abzug der Kinderzulagen und

den Kosten für [...] ein Monatslohn von CHF 5'520.00 netto. Zusätzlich erhalte

er Kinder- und Familienzulagen im Gesamtbetrag von CHF 525.00 pro Monat. Die

Ehefrau arbeite als selbstständige [...] mit einem Pensum von rund 50 %.

Aufgrund ihrer Unterlagen habe sie 2022 einen monatlichen Verdienst von rund

CHF 2'400.00 netto pro Monat erzielt.

Der Ehemann leiste Schichtdienst und

habe Piketteinsätze bei denen er innert 30 Minuten am Arbeitsplatz sein müsse.

Deswegen sei er auf ein Auto angewiesen. Die Ehefrau habe ebenfalls ein Auto,

da sie wegen der Kinderbetreuung flexibel sein müsse. Sie leiste auch

Arbeitseinsätze in [...] in [...] und [...]. In der zweiten Bedarfsphase sei

mit erhöhtem Drittbetreuungsbedarf zu rechnen. Infolge des tieferen Bedarfs auf

Seiten der Ehefrau ab Januar 2024 durch die IPV dauere diese von Oktober 2023

bis Dezember 2023. Im [...] 2026 werde der Sohn 10 Jahre alt, was sich auf

seinen Bedarf auswirke, weshalb dann eine neue Phase zu bilden sei. Zudem werde

die Tochter in diesem Jahr eingeschult und benötige dadurch weniger

Drittbetreuung.

2.

Die Berufungsklägerin

macht unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsermittlung und unrichtige

Rechtsanwendung geltend. Sie führt aus, der Berufungsbeklagte habe nicht

bewiesen, dass er Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung habe. Dass er

sich während der Nachtschicht nicht im Restaurant verpflegen könne, sei

gerichtsnotorisch. Er habe ausgeführt, dass er normalerweise etwas von Zuhause

mitnehme, oder er kaufe sich etwas. Bezüglich der Pikettdienste habe der

Ehemann in der Parteibefragung ausgeführt, dass er mit dem Geschäftsauto oder

mit dem Zug gehe. Innert 30 Minuten müsse er auch nicht am Einsatzort, sondern

im Geschäft, d.h. in [...] sein. Den Arbeitsweg könne er ohne weiteres mit dem

Fahrrad zurücklegen. Der Vorderrichter habe auch die Fremdbetreuungskosten

falsch ermittelt. Monatlich sei von CHF 289.50 anstatt von CHF 230.00

auszugehen.

Im Übrigen werde die Berechnung des

Amtsgerichtspräsidenten akzeptiert. Die tieferen Auslagen führten jedoch dazu,

dass die Pauschale für Telekommunikation und Mobiliarversicherung zu

berücksichtigen sei. Der Vorderrichter habe überdies verkannt, dass auch der

Berufungsbeklagte von einer Prämienverbilligung profitieren könne.

3.

Der Berufungsbeklagte

führt aus, der Vorderrichter habe den Betrag für den Arbeitsweg bei ihm zu

Recht eingerechnet, ebenso die auswärtige Verpflegung. Er habe einen Antrag auf

IPV gestellt, dieser sei aber abgelehnt worden. Hingegen habe der Vorderrichter

nicht berücksichtigt, dass sein Mietzins per 1. Oktober 2023 auf CHF 1'414.00

gestiegen sei. Auch der Zuschlag für erhöhten Nahrungsbedarf von CHF 5.50 pro

Arbeitstag wegen Schichtarbeit sei nicht berücksichtigt worden. Er erhalte

Zuschläge fürs Essen, die im angerechneten Lohn inbegriffen seien.

Konsequenterweise seien auch die damit verbundenen Auslagen zu berücksichtigen.

Aus dem Lohnausweis gehe hervor, dass er für den Arbeitsweg auf das Auto

angewiesen sei. Sollte das nicht berücksichtigt werden, so seien mindestens die

Kosten für das Fahrrad zu berücksichtigen.

4.1

Die Berufungsklägerin

macht hauptsächlich geltend, der Ehemann sei für die Berufsausübung nicht auf

das Privatauto angewiesen. Habe er einen Piketteinsatz müsse er nicht innert 30

Minuten am Einsatzort, sondern an seinem Arbeitsort sein. Dieser befinde sich

in [...]. Der Weg von seinem Wohnort [...] nach [...] betrage rund 4 km. Diesen

könne er mit dem Fahrrad zurücklegen. Der Berufungsbeklagte räumt ein, dass er

für Notfalleinsätze innert 30 Minuten «in der Bude», sprich in [...] in [...]

sein müsse.

4.2

Der Vorderrichter hat

dazu in seinem Urteil ausgeführt (E. II.2.5, S. 6), der Ehemann habe darauf

hingewiesen, dass er während des Pikett-Dienstes innert 30 Minuten «am

Dispositiv

entsprechenden Ort» sein müsse. Der Einwand der Berufungsklägerin ist demnach

zutreffend, dass der Berufungsbeklagte im Fall eines Piketteinsatzes nicht mit

dem Privatauto an seinen Einsatzort innerhalb seines Rayons, sondern an seinen

Arbeitsort in [...] gelangen muss, der nur wenige Kilometer vom Wohnort

entfernt ist. Es handelt sich hier offensichtlich um ein Missverständnis. Zu

Recht hat der Vorderrichter auch darauf hingewiesen, dass die Kosten für das

Auto im Vergleich zu den vorhandenen Mittel sehr hoch seien. Den Arbeitsweg von

[...] nach [...] kann der Ehemann angesichts der kurzen Strecke mit einem

Fahrrad, einem Mofa o.ä. zurücklegen. Mit dem ÖV ist es tatsächlich übermässig

aufwändig. Dafür sind monatlich CHF 30.00 in seinen Bedarf einzurechnen (vgl. Richtlinien

für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach

Art. 93 SchKG vom 1.7.2009, erlassen von der Konferenz der Betreibungs- und

Konkursbeamten der Schweiz; Ziff. II lit. d). Dem Auto kommt demnach keine

Kompetenzqualität zu. Daran ändert auch die Bestätigung des Vorgesetzten des

Ehemannes (Berufungsantwortbeil. 3) nichts, der ebenso festhält, dass dieser

sich innert einer «angemessenen Zeit» in [...] einzufinden habe. Die Kosten für

das Auto sind daher nicht im Bedarf des Ehemannes zu berücksichtigen. Unter

diesen Umständen bleibt für die Unterhaltsberechnung irrelevant, dass er

inzwischen den Leasingvertrag für das Auto aufgelöst und das Fahrzeug

zurückgegeben hat.

4.3 Die Berufungsklägerin

rügt ausserdem die Berücksichtigung von Auslagen für auswärtige Mahlzeiten im Bedarf

des Berufungsbeklagten. Dieser habe in der Befragung angegeben, dass er etwas

von Zuhause mitnehme oder etwas kaufe. Der Berufungsbeklagte macht dagegen

geltend, dass die Zuschläge für Nachtschicht, Wochenendarbeit und Pikettdienst

als Einkommen berücksichtigt worden seien. Er habe vorinstanzlich ausgeführt,

dass er diese für das Essen benötige. Die vom Vorderrichter aufgerechneten CHF

200.00 seien daher eher zu tief als zu hoch.

Der Vorderrichter begründet nicht,

weshalb der Berufungsbeklagte keinen Zuschlag für Schichtarbeit soll

beanspruchen können, zumal er unbestritten im Schichtbetrieb eingesetzt ist. Ebenso

offensichtlich ist, dass sich der Ehemann nicht zu Hause verpflegen kann.

Hingegen handelt es sich um knappe Verhältnisse und es ist ihm zuzumuten i.d.R.

die Mahlzeiten von Zuhause mitzunehmen, zumal nicht sichergestellt sein dürfte,

dass er sich auf der [...] verpflegen kann. Dass der Vorderrichter dem Ehemann insgesamt

eine Pauschale von CHF 200.00 monatlich für auswärtige Verpflegung zugestanden

hat, liegt in seinem Ermessen und ist nicht zu beanstanden. Für den erhöhten

Nahrungsbedarf wegen der Schichtarbeit und einen gelegentlichen Einkauf von

Verpflegung unterwegs reichen die angerechneten CHF 200.00 aus. Keinen Einfluss

hat, dass die Zuschläge für Nachtschicht, Wochenendarbeit und Pikettdienst als

Einkommen des Berufungsbeklagten berücksichtigt worden seien, da damit die

Inkonvenienzen der Berufsausübung entschädigt und nicht Auslagen ersetzt

werden. Spesen sind im Lohnausweis jedenfalls keine ausgewiesen.

4.4 Die Berufungsklägerin

moniert die ihr in der ersten Phase angerechneten Fremdbetreuungskosten, die

der Vorderrichter mit monatlich CHF 230.00 berücksichtigt hat. Sie macht

geltend, dass diese CHF 289.50 betragen hätten. Sie bezieht sich dazu auf

Klagebeilage 32. Darin sind Kinderbetreuungskosten von insgesamt CHF 2’145.75

für die Zeit von Januar bis August 2023 ausgewiesen. Pro Monat macht das einen

Betrag von 268.20 oder gerundet CHF 270.00, d.h. CHF 135.00 je Kind aus.

5.1 Demnach ergibt sich für

die Zeit von Januar bis September 2023 folgende Bedarfsrechnungen der Parteien

und ihrer Kinder:

Ehemann

Ehefrau

C.___

D.___

Grundbetrag

1'200.00

1'350.00

400.00

400.00

Miete

1'360.00

1'370.00

Anteil Kinder

-370.00

185.00

185.00

KK obl.

389.00

419.00

88.00

88.00

Telekommunikation / Mobiliarversicherung

100.00

100.00

Arbeitsweg

30.00

100.00

ausw. Mahlzeiten

200.00

Drittbetreuung

135.00

135.00

Steuern

408.00

143.00

25.00

25.00

Anteil Kinder

-50.00

Total

3'687.00

3'062.00

833.00

833.00

Mit dem Einkommen von

total CHF 8'445.00 (Ehemann CHF 5'520.00, Ehefrau CHF 2'400.00, Kinder CHF

525.00) können die Parteien ihren familienrechtlichen Bedarf von CHF 8'415.00

gerade eben decken. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind gemäss dem ausgewiesenen

Aufwand und nach Abzug der Kinder- und Familienzulagen auf CHF 850.00 (CHF 519.00

Bar- und CHF 331.00 Betreuungsunterhalt) für C.___ und CHF 970.00 für D.___

(CHF 639.00 Bar- und CHF 331.00 Betreuungsunterhalt) festzusetzen.

5.2 Der Vorderrichter hat

ab dem 1. Oktober 2023 eine neue Phase gebildet, da der Ehemann ab diesem Zeitpunkt

weniger Kinderbetreuung werde leisten können. Die Berufungsklägerin hat die

Kinderbetreuungskosten auf monatlich CHF 1'000.00 je Kind veranschlagt, was im

Verhältnis zum Betreuungsaufwand zwar hoch erscheint, aber nicht bestritten

wurde. Hinzu kommt, wie der Ehemann in der Berufungsantwort zu Recht ausführt,

dass auf diesen Zeitpunkt seine Miete auf CHF 1'414.00 angestiegen ist, wie er

bereits vorinstanzlich nachgewiesen hat (Klageantwortbeil. 27). Im Rahmen der

Offizialmaxime ist dieser Einwand zu berücksichtigen.

Die insgesamt höheren Kosten haben zur

Folge, dass die Parteien ihren familienrechtlichen Bedarf mit ihren Einkommen

nicht mehr decken können. Es resultiert eine Mangellage, weshalb der

unterhaltspflichtige Ehemann nur noch Anspruch auf das Existenzminimum hat (BGE 147 III 265 E. 7.2), d.h. die Steuern und die Pauschale für Telekommunikation

und Versicherungen sind in seinem Bedarf nicht mehr zu berücksichtigen. Dasselbe

gilt für die Ehefrau und die Kinder. Zu ihren Lasten resultiert ein Manko. Im

Detail ergibt sich folgende Rechnung für die Zeit ab Oktober 2023:

Ehemann

Ehefrau

C.___

D.___

Grundbetrag

1'200.00

1'350.00

400.00

400.00

Miete

1'416.00

1'370.00

Anteil Kinder

-370.00

185.00

185.00

KK obl.

389.00

419.00

88.00

88.00

Arbeitsweg

30.00

100.00

ausw. Mahlzeiten

200.00

Drittbetreuung

1’000.00

1’000.00

Total

3'235.00

2'869.00

1’673.00

1’673.00

Der Ehemann hat einen

Nettolohn von CHF 5'520.00. Sein betreibungsrechtliches Existenzminimum beläuft

sich auf CHF 3'235.00. Somit stehen für die Kinderunterhaltsbeiträge total CHF

2'285.00 zur Verfügung. Davon entfallen CHF 1’085.00 auf den Unterhaltsbeitrag

für C.___ und CHF 1'200.00 auf denjenigen für D.___. Das Manko beträgt inkl.

Anteil Betreuungsunterhalt CHF 503.00 je Kind.

5.3 Der Vorderrichter ging

davon aus, dass die Ehefrau ab Januar 2024 CHF 249.00 und die Kinder je CHF

63.00 Anspruch auf Prämienverbilligung erhalten würden. Das ist unbestritten. Entgegen

den Ausführungen der Berufungsklägerin ist gerichtsnotorisch, dass der Ehemann

als Einzelperson angesichts seines familienrechtlichen Bedarfs von CHF 3'235.00

keine IPV wird beanspruchen können. Gemäss seinen Ausführungen in der

Berufungsantwort wurde sein Gesuch auch abgelehnt, was allerdings nicht belegt

ist. Auf die Bildung einer zusätzlichen Unterhaltsphase ab Januar 2024 kann verzichtet

werden, da der Anspruch von Ehefrau und Kindern auf IPV lediglich Auswirkungen

auf die Höhe ihres Mankos hat, was unter jenem Titel festzuhalten ist. Das

ergibt folgende Bedarfsrechnung:

Ehemann

Ehefrau

C.___

D.___

Grundbetrag

1'200.00

1'350.00

400.00

400.00

Miete

1'416.00

1'370.00

Anteil Kinder

-370.00

185.00

185.00

KK obl.

389.00

419.00

88.00

88.00

IPV

-249.00

-63.00

-63.00

Arbeitsweg

30.00

100.00

ausw. Mahlzeiten

200.00

Drittbetreuung

1’000.00

1’000.00

Total

3'235.00

2'620.00

1’610.00

1’610.00

Beim Ehemann wird für die Zeit ab dem 1.

Januar 2024 weiterhin von einem Nettolohn von CHF 5'520.00 ausgegangen. Sein

betreibungsrechtliches Existenzminimum beläuft sich auf CHF 3'235.00. Somit

stehen für die Kinderunterhaltsbeiträge total CHF 2'285.00 zur Verfügung. Davon

entfallen CHF 1’085.00 auf den Unterhaltsbeitrag für C.___ und CHF 1'200.00 auf

denjenigen für D.___. Das Manko beträgt inkl. Anteil Betreuungsunterhalt CHF

315.00 je Kind.

5.4 Auf die Bildung einer

weiteren Phase ab 1. Oktober 2026 kann unter Hinweis auf SOG 2021 Nr. 3 verzichtet

werden, zumal sich dann lediglich der Grundbetrag des Sohnes erhöht, was zwar

zu einer kleinen Verschiebung vom Betreuungs- zum Barunterhalt, aber wegen des bestehenden

Mankos, zu keiner Veränderung der Unterhaltsbeiträge insgesamt führt.

5.5 Der Vorderrichter hat

sich im Dispositiv nicht zu den von Ehemann bezogenen Kinder- und

Familienzulagen geäussert, obwohl er diese in den Erwägungen zur

Unterhaltsberechnung (vgl. E. II.2.4) ausdrücklich als Einkommen der Kinder

berücksichtigt hat. In Anwendung der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) ist

das Dispositiv um die entsprechende Weiterleitungspflicht zu ergänzen.

6. Die Ehefrau hat im

Berufungsverfahren einen persönlichen Unterhaltsbeitrag beantragt. In der

ersten Phase ab Trennung bis und mit September 2023 erzielten die Parteien

einen kleinen Überschuss von total CHF 29.00. Der rechnerische Anspruch der

Ehefrau daran von rund CHF 10.00 rechtfertigt die Festsetzung eines

Ehegattenunterhalts nicht. Für die Zeit in der eine Unterdeckung besteht,

fehlen die nötigen Mittel dafür ohnehin, wie schon der Vorderrichter

festgestellt hat.

Der Antrag der Ehefrau ist daher

abzuweisen.

III.

1. Gemäss Art. 106 ZPO

sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei

vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des

Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten

nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

Vorliegend ist die

Berufungsklägerin mit ihren Anträgen teilweise durchgedrungen. Vor diesem

Hintergrund rechtfertigt es sich den Parteien die Gerichtskosten je hälftig

aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Die Gerichtskosten werden

praxisgemäss auf CHF 1'000.00 festgesetzt.

2. Beide Parteien haben

für das Berufungsverfahren einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege

gestellt. Ihre Bedürftigkeit ergibt sich aus den vorinstanzlich eingereichten

Steuererklärungen und den Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege, so dass auf

Anträge auf einen Parteikostenvorschuss verzichtet werden konnte. Die Gesuche

um unentgeltliche Rechtspflege beider Parteien können auch für das

Berufungsverfahren bewilligt werden.

3. Die Kostennote der

Vertreterin der Berufungsklägerin gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Ihr ist

ein amtliches Honorar von CHF 1'481.40 zuzusprechen. Der Nachforderungsanspruch

beläuft sich auf CHF 520.95. Die Kostennote des Vertreters des

Berufungsbeklagten ist gerade noch im Rahmen. Dennoch drängen sich einige Bemerkungen

dazu auf: Es fällt auf, dass der Rechtsvertreter zeitweise täglich, manchmal

sogar mehrmals täglich mit dem Klienten per E-Mail und/oder Telefon verkehrte

(18./19., 20.12.2023, 16.1. [2 E-Mails, 1 Telefon], 17.1., 18.1. 3 E-Mails, 1

Telefon], 19.1., 20.1. [2 E-Mails], 22.1.2024). Das lässt auf eine wenig

zielgerichtete Instruktion schliessen. Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt

Savoldelli ist auf CHF 1'743.75 und der Nachzahlungsanspruch auf CHF 776.25.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und Ziff. 4 und 5 des Eheschutzurteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Olten-Gösgen vom 12. Oktober 2023 werden aufgehoben.

2. Ziffer 4 lautet neu wie folgt:

Der Vater hat für die

Kinder folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu leisten:

Ab 1. Januar 2023 bis 30.

September 2023 (Phase 1):

-

für C.___ CHF 850.00

(CHF 519.00 Bar- und CHF 331.00 Betreuungsunterhalt)

-

für D.___ CHF 970.00

(CHF 639.00 Bar- und CHF 331.00 Betreuungsunterhalt)

Ab 1. Oktober 2023 (Phase

2):

-

für C.___ CHF 1'085.00

(Barunterhalt)

-

für D.___ CHF 1'200.00

(Barunterhalt).

Die Kinder- und Familienzulagen

sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch

zusätzlich zukommen. Die Familienzulagen werden gegenwärtig vom Ehemann bezogen

und betragen aktuell für C.___ CHF 320.00 und für D.___ CHF 205.00.

3. Ziffer 5 lautet neu wie folgt:

Es wird festgestellt, dass

mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss vorangehender Ziffer der gebührende

Unterhalt der Kinder im Sinn von Art. 286a Abs. 1 ZGB in Phase 2 nicht gedeckt

ist. Die monatliche Unterdeckung beträgt von Oktober bis Dezember 2023 CHF 503.00

und ab Januar 2024 CHF 315.00 je Monat und Kind.

4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

5. Die Gerichtskosten von total CHF

1'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind.

6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Gugger eine

Entschädigung von CHF 1'481.40 und Rechtsanwalt Savoldelli eine solche von CHF 1'743.75

zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum

vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Gugger CHF 520.95 und

für Rechtsanwalt Savoldelli CHF 776.25.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30’000.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann