ZKBER.2023.64
Eheschutz
14. Februar 2024Deutsch17 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corina Gugger,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli,
Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien sind seit 2015
verheiratet. Sie sind Eltern der Kinder C.___ (geb. 2016) und D.___ (geb.
2019). Seit 1.1.2023 leben sie getrennt. Die Ehefrau reichte am 7. Februar 2023
beim Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzgesuch ein und beantragte die
Regelung des Getrenntlebens.
2. Am 12. Oktober 2023
erliess der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Urteil:
1. – 3. …
4. Der
Vater hat für die Kinder folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge
zu leisten:
Ab 1.
Januar 2023 bis 30. September 2023 (Phase 1)
-
Für C.___: CHF 703.00 (CHF
468.00 Bar- und CHF 234.00 Betreuungsunterhalt)
-
Für D.___: CHF 818.00 (CHF
583.00 Bar- und CHF 234.00 Betreuungsunterhalt)
Ab 1.
Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023 (Phase 2)
-
Für C.___: CHF 703.00
(Barunterhalt)
-
Für D.___: CHF 818.00
(Barunterhalt)
Ab 1.
Januar 2024 bis 30. September 2026 (Phase 3)
-
Für C.___: CHF 703.00
(Barunterhalt)
-
Für D.___: CHF 818.00
(Barunterhalt)
Ab 1.
Oktober 2026 (Phase 4)
-
Für C.___: CHF 903.00
(Barunterhalt)
-
Für D.___: CHF 618.00
(Barunterhalt)
5. Es wird festgestellt, dass mit den
Unterhaltsbeiträgen gemäss vorangehender Ziffer der gebührende Unterhalt der
Kinder im Sinne von Art. 286a Abs. 1 ZGB nicht gedeckt ist. Die monatliche
Unterdeckung beträgt:
- in Phase 2 jeweils CHF 650.00 Bar- und
CHF 235.00 Betreuungsunterhalt pro Kind
- in Phase 3 und 4 jeweils CHF 587.00 Bar-
und CHF 110.00 Betreuungsunterhalt pro Kind
6. Es wird festgestellt, dass der Ehemann
an den Unterhalt der Kinder seit dem 1. Januar 2023 bereits Zahlungen in
der Höhe von insgesamt CHF 3'892.00 geleistet hat.
7. Der Ehemann hat der Ehefrau derzeit
mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit keinen Unterhaltsbeitrag zu
bezahlen.
8. – 11. …
2. Gegen dieses Urteil hat
die Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsklägerin und Mutter) am 29. November
2023 form- und fristgerecht Berufung erhoben. Sie stellt die folgenden Anträge:
1. Die Ziffern 4, 5 und 7 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 12. Oktober 2023 seien aufzuheben.
2. Der Berufungsbeklagte sei zu
verpflichten, für die Kinder folgende monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinder-/Ausbildungszulagen zu leisten:
Ab 1. Januar 2023 bis 30. September 2023
(Phase 1)
- für C.___ CHF 895.00 (CHF 586.00 Bar-
und CHF 309.00 Betreuungsunterhalt)
- für D.___ CHF 1'010.00 (CHF 701.00 Bar-
und CHF 309.00 Betreuungsunterhalt)
Ab 1. Oktober 2023 bis 31.
Dezember 2023 (Phase 2)
- für C.___ CHF 1'228.00 (Barunterhalt)
- für D.___ CHF 1'343.00 (Barunterhalt)
Ab 1. Januar 2024 bis 30.
September 2026 (Phase 3)
- für C.___ CHF 1'353.00 (CHF 1'290.00 Bar-
und CHF 63.00 Betreuungsunterhalt)
- für D.___ CHF 1'468.00 (CHF 1'405.00
Bar- und CHF 63.00 Betreuungsunterhalt)
Ab 1. Oktober 2026 (Phase
4)
- für C.___ CHF 1'553.00 (CHF 1'490.00
Bar- und CHF 63.00 Betreuungsunterhalt)
- für D.___ CHF 1'268.00 (CHF 1'205.00 Bar-
und CHF 63.00 Betreuungsunterhalt)
3. Es sei festzustellen, dass mit den
Unterhaltsbeiträgen gemäss vorausgehender Ziffer der gebührende Unterhalt der
Kinder im Sinne von Art. 286a Abs. 1 ZGB nicht gedeckt ist. Die monatliche
Unterdeckung beträgt:
- Phase 2 jeweils CHF 125.00 Bar- und
235.00 Betreuungsunterhalt pro Kind
- Phase 3 jeweils CHF 47.00
Betreuungsunterhalt pro Kind
- Phase 4 jeweils CHF 48.00
Betreuungsunterhalt pro Kind
4. Der Berufungsbeklagte sei zu
verpflichten, der Berufungsklägerin folgende monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Ab 1. Januar 2023 bis 30. September 2023
CHF 111.00.
Es sei festzustellen, dass der
Berufungsbeklagte ab 1. Oktober 2023 mangels wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit keinen Unterhaltsbeitrag bezahlen kann.
5. Es sei der Berufungsklägerin für das
Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege mit Beiordnung der
Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Berufungsbeklagten.
3. Der Berufungsbeklagte
(im Folgenden auch Ehemann und Vater) liess sich am 13. Dezember 2023 ebenfalls
frist- und formgerecht vernehmen. Seine Anträge lauten wie folgt:
1. Die Berufung sei vollumfänglich
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Dem Berufungsbeklagten sei für das
Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Am 19. Dezember 2023
ging die Kostennote der Vertreterin der Berufungsklägerin und am 3. Januar 2024
diejenige des Vertreters des Berufungsbeklagten ein. Sie wurden der Gegenpartei
umgehend zur Kenntnis zugestellt.
5. Die Berufungsklägerin
reichte am 11. Januar 2024 eine Beweiseingabe ein. Diese wurde der Gegenpartei
zur Kenntnis zugestellt. Diese äusserte sich am 26. Januar 2024 dazu und
reichte gleichzeitig eine aktualisierte Kostennote ein.
7. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann
darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter
begründete seinen Unterhaltsentscheid damit, dass der Ehemann zu 100 % bei der [...]
arbeite. Aus dem Lohnausweis 2022 ergebe sich nach Abzug der Kinderzulagen und
den Kosten für [...] ein Monatslohn von CHF 5'520.00 netto. Zusätzlich erhalte
er Kinder- und Familienzulagen im Gesamtbetrag von CHF 525.00 pro Monat. Die
Ehefrau arbeite als selbstständige [...] mit einem Pensum von rund 50 %.
Aufgrund ihrer Unterlagen habe sie 2022 einen monatlichen Verdienst von rund
CHF 2'400.00 netto pro Monat erzielt.
Der Ehemann leiste Schichtdienst und
habe Piketteinsätze bei denen er innert 30 Minuten am Arbeitsplatz sein müsse.
Deswegen sei er auf ein Auto angewiesen. Die Ehefrau habe ebenfalls ein Auto,
da sie wegen der Kinderbetreuung flexibel sein müsse. Sie leiste auch
Arbeitseinsätze in [...] in [...] und [...]. In der zweiten Bedarfsphase sei
mit erhöhtem Drittbetreuungsbedarf zu rechnen. Infolge des tieferen Bedarfs auf
Seiten der Ehefrau ab Januar 2024 durch die IPV dauere diese von Oktober 2023
bis Dezember 2023. Im [...] 2026 werde der Sohn 10 Jahre alt, was sich auf
seinen Bedarf auswirke, weshalb dann eine neue Phase zu bilden sei. Zudem werde
die Tochter in diesem Jahr eingeschult und benötige dadurch weniger
Drittbetreuung.
2.
Die Berufungsklägerin
macht unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsermittlung und unrichtige
Rechtsanwendung geltend. Sie führt aus, der Berufungsbeklagte habe nicht
bewiesen, dass er Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung habe. Dass er
sich während der Nachtschicht nicht im Restaurant verpflegen könne, sei
gerichtsnotorisch. Er habe ausgeführt, dass er normalerweise etwas von Zuhause
mitnehme, oder er kaufe sich etwas. Bezüglich der Pikettdienste habe der
Ehemann in der Parteibefragung ausgeführt, dass er mit dem Geschäftsauto oder
mit dem Zug gehe. Innert 30 Minuten müsse er auch nicht am Einsatzort, sondern
im Geschäft, d.h. in [...] sein. Den Arbeitsweg könne er ohne weiteres mit dem
Fahrrad zurücklegen. Der Vorderrichter habe auch die Fremdbetreuungskosten
falsch ermittelt. Monatlich sei von CHF 289.50 anstatt von CHF 230.00
auszugehen.
Im Übrigen werde die Berechnung des
Amtsgerichtspräsidenten akzeptiert. Die tieferen Auslagen führten jedoch dazu,
dass die Pauschale für Telekommunikation und Mobiliarversicherung zu
berücksichtigen sei. Der Vorderrichter habe überdies verkannt, dass auch der
Berufungsbeklagte von einer Prämienverbilligung profitieren könne.
3.
Der Berufungsbeklagte
führt aus, der Vorderrichter habe den Betrag für den Arbeitsweg bei ihm zu
Recht eingerechnet, ebenso die auswärtige Verpflegung. Er habe einen Antrag auf
IPV gestellt, dieser sei aber abgelehnt worden. Hingegen habe der Vorderrichter
nicht berücksichtigt, dass sein Mietzins per 1. Oktober 2023 auf CHF 1'414.00
gestiegen sei. Auch der Zuschlag für erhöhten Nahrungsbedarf von CHF 5.50 pro
Arbeitstag wegen Schichtarbeit sei nicht berücksichtigt worden. Er erhalte
Zuschläge fürs Essen, die im angerechneten Lohn inbegriffen seien.
Konsequenterweise seien auch die damit verbundenen Auslagen zu berücksichtigen.
Aus dem Lohnausweis gehe hervor, dass er für den Arbeitsweg auf das Auto
angewiesen sei. Sollte das nicht berücksichtigt werden, so seien mindestens die
Kosten für das Fahrrad zu berücksichtigen.
4.1
Die Berufungsklägerin
macht hauptsächlich geltend, der Ehemann sei für die Berufsausübung nicht auf
das Privatauto angewiesen. Habe er einen Piketteinsatz müsse er nicht innert 30
Minuten am Einsatzort, sondern an seinem Arbeitsort sein. Dieser befinde sich
in [...]. Der Weg von seinem Wohnort [...] nach [...] betrage rund 4 km. Diesen
könne er mit dem Fahrrad zurücklegen. Der Berufungsbeklagte räumt ein, dass er
für Notfalleinsätze innert 30 Minuten «in der Bude», sprich in [...] in [...]
sein müsse.
4.2
Der Vorderrichter hat
dazu in seinem Urteil ausgeführt (E. II.2.5, S. 6), der Ehemann habe darauf
hingewiesen, dass er während des Pikett-Dienstes innert 30 Minuten «am
Dispositiv
entsprechenden Ort» sein müsse. Der Einwand der Berufungsklägerin ist demnach
zutreffend, dass der Berufungsbeklagte im Fall eines Piketteinsatzes nicht mit
dem Privatauto an seinen Einsatzort innerhalb seines Rayons, sondern an seinen
Arbeitsort in [...] gelangen muss, der nur wenige Kilometer vom Wohnort
entfernt ist. Es handelt sich hier offensichtlich um ein Missverständnis. Zu
Recht hat der Vorderrichter auch darauf hingewiesen, dass die Kosten für das
Auto im Vergleich zu den vorhandenen Mittel sehr hoch seien. Den Arbeitsweg von
[...] nach [...] kann der Ehemann angesichts der kurzen Strecke mit einem
Fahrrad, einem Mofa o.ä. zurücklegen. Mit dem ÖV ist es tatsächlich übermässig
aufwändig. Dafür sind monatlich CHF 30.00 in seinen Bedarf einzurechnen (vgl. Richtlinien
für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach
Art. 93 SchKG vom 1.7.2009, erlassen von der Konferenz der Betreibungs- und
Konkursbeamten der Schweiz; Ziff. II lit. d). Dem Auto kommt demnach keine
Kompetenzqualität zu. Daran ändert auch die Bestätigung des Vorgesetzten des
Ehemannes (Berufungsantwortbeil. 3) nichts, der ebenso festhält, dass dieser
sich innert einer «angemessenen Zeit» in [...] einzufinden habe. Die Kosten für
das Auto sind daher nicht im Bedarf des Ehemannes zu berücksichtigen. Unter
diesen Umständen bleibt für die Unterhaltsberechnung irrelevant, dass er
inzwischen den Leasingvertrag für das Auto aufgelöst und das Fahrzeug
zurückgegeben hat.
4.3 Die Berufungsklägerin
rügt ausserdem die Berücksichtigung von Auslagen für auswärtige Mahlzeiten im Bedarf
des Berufungsbeklagten. Dieser habe in der Befragung angegeben, dass er etwas
von Zuhause mitnehme oder etwas kaufe. Der Berufungsbeklagte macht dagegen
geltend, dass die Zuschläge für Nachtschicht, Wochenendarbeit und Pikettdienst
als Einkommen berücksichtigt worden seien. Er habe vorinstanzlich ausgeführt,
dass er diese für das Essen benötige. Die vom Vorderrichter aufgerechneten CHF
200.00 seien daher eher zu tief als zu hoch.
Der Vorderrichter begründet nicht,
weshalb der Berufungsbeklagte keinen Zuschlag für Schichtarbeit soll
beanspruchen können, zumal er unbestritten im Schichtbetrieb eingesetzt ist. Ebenso
offensichtlich ist, dass sich der Ehemann nicht zu Hause verpflegen kann.
Hingegen handelt es sich um knappe Verhältnisse und es ist ihm zuzumuten i.d.R.
die Mahlzeiten von Zuhause mitzunehmen, zumal nicht sichergestellt sein dürfte,
dass er sich auf der [...] verpflegen kann. Dass der Vorderrichter dem Ehemann insgesamt
eine Pauschale von CHF 200.00 monatlich für auswärtige Verpflegung zugestanden
hat, liegt in seinem Ermessen und ist nicht zu beanstanden. Für den erhöhten
Nahrungsbedarf wegen der Schichtarbeit und einen gelegentlichen Einkauf von
Verpflegung unterwegs reichen die angerechneten CHF 200.00 aus. Keinen Einfluss
hat, dass die Zuschläge für Nachtschicht, Wochenendarbeit und Pikettdienst als
Einkommen des Berufungsbeklagten berücksichtigt worden seien, da damit die
Inkonvenienzen der Berufsausübung entschädigt und nicht Auslagen ersetzt
werden. Spesen sind im Lohnausweis jedenfalls keine ausgewiesen.
4.4 Die Berufungsklägerin
moniert die ihr in der ersten Phase angerechneten Fremdbetreuungskosten, die
der Vorderrichter mit monatlich CHF 230.00 berücksichtigt hat. Sie macht
geltend, dass diese CHF 289.50 betragen hätten. Sie bezieht sich dazu auf
Klagebeilage 32. Darin sind Kinderbetreuungskosten von insgesamt CHF 2’145.75
für die Zeit von Januar bis August 2023 ausgewiesen. Pro Monat macht das einen
Betrag von 268.20 oder gerundet CHF 270.00, d.h. CHF 135.00 je Kind aus.
5.1 Demnach ergibt sich für
die Zeit von Januar bis September 2023 folgende Bedarfsrechnungen der Parteien
und ihrer Kinder:
Ehemann
Ehefrau
C.___
D.___
Grundbetrag
1'200.00
1'350.00
400.00
400.00
Miete
1'360.00
1'370.00
Anteil Kinder
-370.00
185.00
185.00
KK obl.
389.00
419.00
88.00
88.00
Telekommunikation / Mobiliarversicherung
100.00
100.00
Arbeitsweg
30.00
100.00
ausw. Mahlzeiten
200.00
Drittbetreuung
135.00
135.00
Steuern
408.00
143.00
25.00
25.00
Anteil Kinder
-50.00
Total
3'687.00
3'062.00
833.00
833.00
Mit dem Einkommen von
total CHF 8'445.00 (Ehemann CHF 5'520.00, Ehefrau CHF 2'400.00, Kinder CHF
525.00) können die Parteien ihren familienrechtlichen Bedarf von CHF 8'415.00
gerade eben decken. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind gemäss dem ausgewiesenen
Aufwand und nach Abzug der Kinder- und Familienzulagen auf CHF 850.00 (CHF 519.00
Bar- und CHF 331.00 Betreuungsunterhalt) für C.___ und CHF 970.00 für D.___
(CHF 639.00 Bar- und CHF 331.00 Betreuungsunterhalt) festzusetzen.
5.2 Der Vorderrichter hat
ab dem 1. Oktober 2023 eine neue Phase gebildet, da der Ehemann ab diesem Zeitpunkt
weniger Kinderbetreuung werde leisten können. Die Berufungsklägerin hat die
Kinderbetreuungskosten auf monatlich CHF 1'000.00 je Kind veranschlagt, was im
Verhältnis zum Betreuungsaufwand zwar hoch erscheint, aber nicht bestritten
wurde. Hinzu kommt, wie der Ehemann in der Berufungsantwort zu Recht ausführt,
dass auf diesen Zeitpunkt seine Miete auf CHF 1'414.00 angestiegen ist, wie er
bereits vorinstanzlich nachgewiesen hat (Klageantwortbeil. 27). Im Rahmen der
Offizialmaxime ist dieser Einwand zu berücksichtigen.
Die insgesamt höheren Kosten haben zur
Folge, dass die Parteien ihren familienrechtlichen Bedarf mit ihren Einkommen
nicht mehr decken können. Es resultiert eine Mangellage, weshalb der
unterhaltspflichtige Ehemann nur noch Anspruch auf das Existenzminimum hat (BGE 147 III 265 E. 7.2), d.h. die Steuern und die Pauschale für Telekommunikation
und Versicherungen sind in seinem Bedarf nicht mehr zu berücksichtigen. Dasselbe
gilt für die Ehefrau und die Kinder. Zu ihren Lasten resultiert ein Manko. Im
Detail ergibt sich folgende Rechnung für die Zeit ab Oktober 2023:
Ehemann
Ehefrau
C.___
D.___
Grundbetrag
1'200.00
1'350.00
400.00
400.00
Miete
1'416.00
1'370.00
Anteil Kinder
-370.00
185.00
185.00
KK obl.
389.00
419.00
88.00
88.00
Arbeitsweg
30.00
100.00
ausw. Mahlzeiten
200.00
Drittbetreuung
1’000.00
1’000.00
Total
3'235.00
2'869.00
1’673.00
1’673.00
Der Ehemann hat einen
Nettolohn von CHF 5'520.00. Sein betreibungsrechtliches Existenzminimum beläuft
sich auf CHF 3'235.00. Somit stehen für die Kinderunterhaltsbeiträge total CHF
2'285.00 zur Verfügung. Davon entfallen CHF 1’085.00 auf den Unterhaltsbeitrag
für C.___ und CHF 1'200.00 auf denjenigen für D.___. Das Manko beträgt inkl.
Anteil Betreuungsunterhalt CHF 503.00 je Kind.
5.3 Der Vorderrichter ging
davon aus, dass die Ehefrau ab Januar 2024 CHF 249.00 und die Kinder je CHF
63.00 Anspruch auf Prämienverbilligung erhalten würden. Das ist unbestritten. Entgegen
den Ausführungen der Berufungsklägerin ist gerichtsnotorisch, dass der Ehemann
als Einzelperson angesichts seines familienrechtlichen Bedarfs von CHF 3'235.00
keine IPV wird beanspruchen können. Gemäss seinen Ausführungen in der
Berufungsantwort wurde sein Gesuch auch abgelehnt, was allerdings nicht belegt
ist. Auf die Bildung einer zusätzlichen Unterhaltsphase ab Januar 2024 kann verzichtet
werden, da der Anspruch von Ehefrau und Kindern auf IPV lediglich Auswirkungen
auf die Höhe ihres Mankos hat, was unter jenem Titel festzuhalten ist. Das
ergibt folgende Bedarfsrechnung:
Ehemann
Ehefrau
C.___
D.___
Grundbetrag
1'200.00
1'350.00
400.00
400.00
Miete
1'416.00
1'370.00
Anteil Kinder
-370.00
185.00
185.00
KK obl.
389.00
419.00
88.00
88.00
IPV
-249.00
-63.00
-63.00
Arbeitsweg
30.00
100.00
ausw. Mahlzeiten
200.00
Drittbetreuung
1’000.00
1’000.00
Total
3'235.00
2'620.00
1’610.00
1’610.00
Beim Ehemann wird für die Zeit ab dem 1.
Januar 2024 weiterhin von einem Nettolohn von CHF 5'520.00 ausgegangen. Sein
betreibungsrechtliches Existenzminimum beläuft sich auf CHF 3'235.00. Somit
stehen für die Kinderunterhaltsbeiträge total CHF 2'285.00 zur Verfügung. Davon
entfallen CHF 1’085.00 auf den Unterhaltsbeitrag für C.___ und CHF 1'200.00 auf
denjenigen für D.___. Das Manko beträgt inkl. Anteil Betreuungsunterhalt CHF
315.00 je Kind.
5.4 Auf die Bildung einer
weiteren Phase ab 1. Oktober 2026 kann unter Hinweis auf SOG 2021 Nr. 3 verzichtet
werden, zumal sich dann lediglich der Grundbetrag des Sohnes erhöht, was zwar
zu einer kleinen Verschiebung vom Betreuungs- zum Barunterhalt, aber wegen des bestehenden
Mankos, zu keiner Veränderung der Unterhaltsbeiträge insgesamt führt.
5.5 Der Vorderrichter hat
sich im Dispositiv nicht zu den von Ehemann bezogenen Kinder- und
Familienzulagen geäussert, obwohl er diese in den Erwägungen zur
Unterhaltsberechnung (vgl. E. II.2.4) ausdrücklich als Einkommen der Kinder
berücksichtigt hat. In Anwendung der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) ist
das Dispositiv um die entsprechende Weiterleitungspflicht zu ergänzen.
6. Die Ehefrau hat im
Berufungsverfahren einen persönlichen Unterhaltsbeitrag beantragt. In der
ersten Phase ab Trennung bis und mit September 2023 erzielten die Parteien
einen kleinen Überschuss von total CHF 29.00. Der rechnerische Anspruch der
Ehefrau daran von rund CHF 10.00 rechtfertigt die Festsetzung eines
Ehegattenunterhalts nicht. Für die Zeit in der eine Unterdeckung besteht,
fehlen die nötigen Mittel dafür ohnehin, wie schon der Vorderrichter
festgestellt hat.
Der Antrag der Ehefrau ist daher
abzuweisen.
III.
1. Gemäss Art. 106 ZPO
sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei
vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des
Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten
nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
Vorliegend ist die
Berufungsklägerin mit ihren Anträgen teilweise durchgedrungen. Vor diesem
Hintergrund rechtfertigt es sich den Parteien die Gerichtskosten je hälftig
aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Die Gerichtskosten werden
praxisgemäss auf CHF 1'000.00 festgesetzt.
2. Beide Parteien haben
für das Berufungsverfahren einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege
gestellt. Ihre Bedürftigkeit ergibt sich aus den vorinstanzlich eingereichten
Steuererklärungen und den Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege, so dass auf
Anträge auf einen Parteikostenvorschuss verzichtet werden konnte. Die Gesuche
um unentgeltliche Rechtspflege beider Parteien können auch für das
Berufungsverfahren bewilligt werden.
3. Die Kostennote der
Vertreterin der Berufungsklägerin gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Ihr ist
ein amtliches Honorar von CHF 1'481.40 zuzusprechen. Der Nachforderungsanspruch
beläuft sich auf CHF 520.95. Die Kostennote des Vertreters des
Berufungsbeklagten ist gerade noch im Rahmen. Dennoch drängen sich einige Bemerkungen
dazu auf: Es fällt auf, dass der Rechtsvertreter zeitweise täglich, manchmal
sogar mehrmals täglich mit dem Klienten per E-Mail und/oder Telefon verkehrte
(18./19., 20.12.2023, 16.1. [2 E-Mails, 1 Telefon], 17.1., 18.1. 3 E-Mails, 1
Telefon], 19.1., 20.1. [2 E-Mails], 22.1.2024). Das lässt auf eine wenig
zielgerichtete Instruktion schliessen. Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt
Savoldelli ist auf CHF 1'743.75 und der Nachzahlungsanspruch auf CHF 776.25.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und Ziff. 4 und 5 des Eheschutzurteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Olten-Gösgen vom 12. Oktober 2023 werden aufgehoben.
2. Ziffer 4 lautet neu wie folgt:
Der Vater hat für die
Kinder folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu leisten:
Ab 1. Januar 2023 bis 30.
September 2023 (Phase 1):
-
für C.___ CHF 850.00
(CHF 519.00 Bar- und CHF 331.00 Betreuungsunterhalt)
-
für D.___ CHF 970.00
(CHF 639.00 Bar- und CHF 331.00 Betreuungsunterhalt)
Ab 1. Oktober 2023 (Phase
2):
-
für C.___ CHF 1'085.00
(Barunterhalt)
-
für D.___ CHF 1'200.00
(Barunterhalt).
Die Kinder- und Familienzulagen
sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch
zusätzlich zukommen. Die Familienzulagen werden gegenwärtig vom Ehemann bezogen
und betragen aktuell für C.___ CHF 320.00 und für D.___ CHF 205.00.
3. Ziffer 5 lautet neu wie folgt:
Es wird festgestellt, dass
mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss vorangehender Ziffer der gebührende
Unterhalt der Kinder im Sinn von Art. 286a Abs. 1 ZGB in Phase 2 nicht gedeckt
ist. Die monatliche Unterdeckung beträgt von Oktober bis Dezember 2023 CHF 503.00
und ab Januar 2024 CHF 315.00 je Monat und Kind.
4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten von total CHF
1'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind.
6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Gugger eine
Entschädigung von CHF 1'481.40 und Rechtsanwalt Savoldelli eine solche von CHF 1'743.75
zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum
vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Gugger CHF 520.95 und
für Rechtsanwalt Savoldelli CHF 776.25.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30’000.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann