ZKBER.2023.65
Forderung / Zwischenentscheid vom 23. Juni 2023
27. Februar 2024Deutsch10 min
(im Folgenden der Kläger) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt Klage gegen A.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 27. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Schmid,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob,
Berufungsbeklagter
betreffend Forderung /
Zwischenentscheid vom 23. Juni 2023
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 19. Mai 2021 erhob B.___
(im Folgenden der Kläger) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt Klage gegen A.___
(im Folgenden der Beklagte 1) und die C.___ GmbH (im Folgenden die Beklagte 2).
Darin stellte er die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es
sei der Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger CHF 23'500.00 zzgl. 5% Zins seit
31.03.2018 zu bezahlen.
2. Ev.
sei die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger CHF 23'500.00 zzgl. 5% Zins seit
31.03.2018 zu bezahlen.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2. Die Beklagten stellten in ihrer
Klageantwort vom 15. Oktober 2021 die folgenden Anträge:
1. Auf die Klage vom 19. Mai 2021 sei
mangels Passivlegitimation der Beklagten nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei die Klage vom 19. Mai
2021 vollumfänglich abzuweisen
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Klägers.
3. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021
beschränkte der Amtsgerichtspräsident den Prozess auf die Frage der
Passivlegitimation und ordnete dazu einen zweiten Schriftenwechsel an.
4. In seiner Replik vom 3. Januar 2022
zog der Kläger die Klage gegen die Beklagte 2 zurück und beantragte erneut, der
Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 23'500.00 zuzüglich Zins zu 5 %
seit 31. März 2018 zu bezahlen.
5. Der Beklagte 1 verlangte in seiner
Duplik vom 29. April 2022, auf die Klage vom 19. Mai 2023 sei mangels
Passivlegitimation nicht einzutreten.
6. Am 23. Juni 2023 fällte
der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:
1. Es
wird festgestellt, dass der Beklagte, A.___, passivlegitimiert ist.
2. Dem
Kläger wird Frist zur Replik betreffend die Forderung gesetzt bis 16. August
2023.
3. Für
die im Zusammenhang mit dem Klagerückzug gegenüber der C.___ GmbH entstandenen
Kosten hat der Kläger der C.___ GmbH eine Parteientschädigung von pauschal CHF
300.00 zu bezahlen.
4. Die
Gerichtskosten von CHF 200.00, welche aufgrund des Klagerückzugs gegenüber der C.___
GmbH (vormalige Beklagten 2) entstanden, werden dem Kläger auferlegt und mit
dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
5. Die
Kosten der Übersetzung für die Verhandlung vom 22. Juni 2023 von CHF 70.00
werden dem Kläger auferlegt und mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
6. Die
Gerichtskosten von CHF 1'500.00 für diesen Zwischenentscheid werden dem Beklagten
auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der
Beklagte hat dem Kläger davon CHF 1'500.00 zurückzuzahlen. Verlangt keine
Partei eine schriftliche Begründung des Zwischenentscheids, so reduzieren sich
die Gerichtskosten um CHF 500.00, womit die gesamten Kosten CHF 1'000.00
betragen.
7. Der Beklagte 1 (im
Folgenden der Berufungskläger) legte am 29. November 2023 form- und
fristgerecht Berufung gegen das begründete Urteil beim Obergericht ein und
stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die
Dispositivziffern 1 und 6 des Zwischenentscheids des Richteramts
Bucheggberg-Wasseramt betreffend Forderung seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Es
sei festzustellen, dass der Berufungskläger nicht passiv legitimiert ist.
3. Eventualiter
sei die Klage mangels Passivlegitimation vollumfänglich abzuweisen.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MWST zulasten des Berufungsbeklagten.
8. In seiner Berufungsantwort vom 15.
Januar 2024 beantragte der Kläger (nachfolgend der Berufungsbeklagte), die
Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei,
u.K.u.E.F.
9. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Amtsgerichtspräsident hat die Passivlegitimation
des Berufungsklägers im Wesentlichen damit begründet, dass die Zahlungen des
Berufungsbeklagten auf Privatkonten des Berufungsklägers einbezahlt worden seien.
Soweit sich der Berufungskläger darauf berufe, Hilfsperson der D.___ GmbH zu
sein, hätte er das Geld weiterüberweisen müssen. Eine weitere Überweisung der
Zahlungen habe der Berufungskläger lediglich behauptet und nicht belegt. Im
Einzelnen erwog der Amtsgerichtspräsident, der Berufungsbeklagte habe
Zahlungsbelege für Überweisungen an den Berufungskläger von jeweils CHF
5’000.00 am 12. Januar 2018, am 17. Januar 2018, am 5. Februar 2018, am 22.
Februar 2018 und am 12. März 2018 eingereicht. Diese Überweisungen seien auch
aus den Kontoauszügen der zwei auf den Berufungskläger lautenden Privatkonten
hervorgegangen. Nach den Zahlungseingängen beim Berufungskläger sei nur ein
Teil des Geldes an die D.___ GmbH überwiesen worden. Ob zu einem späteren
Zeitpunkt die gesamte vom Berufungsbeklagten erhaltene Summe an die D.___ GmbH überwiesen
worden sei, zeigten die vorhandenen Urkunden nicht. Nehme jemand lediglich als
Hilfsperson für eine Gesellschaft Geld entgegen, sei jedoch anzunehmen, dass
eine weitere Überweisung des Geldes an die Gesellschaft umgehend oder zumindest
in naher Zukunft stattfinden würde, weil es sich um wirtschaftlich der
Gesellschaft gehörendes Geld und nicht jenes der Hilfsperson handle. Die vom
Berufungskläger am 16. Januar 2023 eingereichte Urkunde «D.___ GmbH
Verbuchungen 2019» weise im Abschnitt B.___ einen Betrag für «Zahlungen bis
31.03.2018» auf. Der Betrag stimme aber nicht mit dem Gesamtbetrag der vom
Berufungsbeklagten eingegangenen Zahlungen überein und sei, basierend auf der
Datierung des Eintrages, mehr als ein Jahr nach den Zahlungseingängen in der
Buchhaltung verbucht worden. Der Berufungskläger bestätige, Geld vom
Berufungsbeklagten erhalten zu haben, gebe aber an, dies sei eigentlich in der D.___
GmbH und er habe dieses buchhalterisch verrechnet. Aufgrund vorgenannter Belege
sei erstellt, dass der Berufungskläger vom Berufungsbeklagten Überweisungen
erhalten habe. Soweit sich der Berufungskläger darauf berufe, Hilfsperson der D.___
GmbH zu sein, hätte er das Geld an diese weiterüberweisen müssen. Für eine
solche vollständige Weiterüberweisung lägen keine Belege vor. Im Zusammenhang
mit dem Erhalt der Zahlungen des Berufungsbeklagten sei nicht erstellt, dass der
Berufungskläger lediglich als Hilfsperson für die D.___ GmbH gehandelt habe.
2.
Der Berufungskläger wendet dagegen
ein, das via Western Union übermittelte Geld des Berufungsbeklagten sei auf
zwei seiner Konten eingegangen. Nach dem Eingang habe er die Zahlungen bei der D.___
GmbH verbucht. Auf dem Konto 1100 «Forderungen aus Lieferungen und Leistungen»
seien Anfang 2018 Forderungen gegen den Berufungsbeklagten im Umfang von CHF
59'760.00 gebucht gewesen. Per 31. März 2018 habe die D.___ GmbH die via
Western Union erfolgten Geldübermittlungen gebucht. Nach der Buchung seien auf
dem Konto noch Forderungen gegen den Berufungsbeklagten im Umfang von CHF
36'260.00 gebucht gewesen. Die Gegenposition dieser Buchung sei das Konto 2850
«Privatbezug». Das übermittelte Geld habe er also nicht für sich behalten. Die
Geldübermittlungen hätten Eingang in die Buchhaltung der D.___ GmbH gefunden.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei er keinesfalls verpflichtet gewesen, Gelder,
die bei ihm zu Gunsten der D.___ GmbH eingegangen seien, physisch an diese zu
überweisen. Die Verbuchung im Konto «Privatbezug» bei der D.___ GmbH habe
wirtschaftlich denselben Effekt gehabt wie eine Überweisung. Daraus folge, dass
der Berufungsbeklagte die von ihm behauptete Forderung gegenüber der D.___ GmbH
geltend machen müsse.
3.
Der Berufungskläger hat mit seiner
Duplik vom 29. April 2022 bei der Vorinstanz Kontoauszüge aus der Buchhaltung
der D.___ GmbH der Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 als Sammelbeilage 13
eingereicht. Dieselben Kontoauszüge reichte er mit seiner Eingabe vom 16.
Januar 2023 nochmals ein (laut neuem Beweismittelverzeichnis als Stellungnahme
6, in Tat und Wahrheit aber nicht nummeriert). Die Kontoauszüge sind somit
nicht erstmals im Berufungsverfahren eingereicht worden. Sie sind nicht neu im
Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO und deshalb im Berufungsverfahren
grundsätzlich auch zu beachten. Neu ist hingegen die Tatsachenbehauptung, die
eingegangenen Zahlungen seien durch die Belastung des Kontos «Privatbezug» der D.___
GmbH zugeführt worden, was zugleich zu einer Verminderung der Forderungen
gegenüber dem Berufungskläger geführt habe. In der Stellungnahme vom 16. Januar
2023.
wird bloss behauptet, wie aus dem Auszug der Buchhaltung 2019 zu entnehmen
sei, habe der Berufungskläger in der Folge die Zahlungen über die D.___ GmbH
abgerechnet. Die Duplik zur Passivlegitimation vom 29. April 2022 enthält dazu
gar nur die pauschale Behauptung, der «Kläger» (der Berufungskläger meint
offensichtlich sich selbst), habe seine Einnahmen und Aufwendungen über die
Buchhaltung der D.___ GmbH abgerechnet und versteuert. Einen konkreten Bezug
zur Verbuchung der Zahlungen des Berufungsbeklagten macht er nicht. In seiner Befragung
durch den Vorderrichter spricht der Berufungskläger zwar davon, er habe die
erhaltenen Gelder in der D.___ GmbH buchhalterisch verrechnet (Zeilen 223 f.). Konkret
nach dem betreffenden Konto gefragt sagte er, die Gelder seien gegenüber den
Rechnungen berücksichtigt, das seien Einnahmen (Zeile 240 ff.). Diese
Vorbringen sind zu wenig konkret und zu wenig substantiiert, als dass der
Vorderrichter – und die Gegenpartei – die Behauptung, die vom Berufungskläger
entgegengenommenen Gelder seien über eine Belastung des Kontos «Privatbezug» an
die D.___ GmbH weitergeleitet worden, hätte erkennen können. Bis vor
Obergericht hat der Berufungskläger das Konto «Privatbezug» nie erwähnt. Die
nunmehr konkretisierte und substantiierte Tatsachenbehauptung eines Ausgleichs
über dieses Konto ist in dieser Form neu und kann nicht mehr berücksichtigt
werden. Genau auf diese Behauptung stützt sich jedoch die Begründung der
Berufung, die damit ihre Grundlage verliert.
4.
Darüber hinaus scheint es wenig
glaubwürdig, wenn der Berufungskläger erst im Berufungsverfahren konkrete
Aussagen dazu macht, wie er die entgegengenommenen Gelder an die D.___ GmbH
weitergeleitet haben will. Ausserdem erscheint es wenig aussagekräftig, wenn
bloss die Auszüge einzelner Konten vorgelegt werden, ohne dass es möglich ist,
eine Gesamtübersicht zu gewinnen. Die Kontoauszüge wurden vom Berufungskläger
selbst angefertigt. Fraglich ist auch, wann dies geschehen ist. Weiter äussert
sich der Berufungskläger nicht zur vorinstanzlichen Feststellung, es sei nur
ein Teil des Geldes an die D.___ GmbH überwiesen worden. Dasselbe gilt für die
Feststellung, dass die entgegengenommenen Gelder mehr als ein Jahr nach den
Zahlungseingängen in der Buchhaltung verbucht worden seien. Insofern ist die
Berufung auch ungenügend begründet. Zusammenfassend gelingt es dem
Berufungskläger somit nicht, die Schlussfolgerung des Amtsgerichtspräsidenten,
es sei nicht erstellt, dass er die Zahlungen des Berufungsbeklagten lediglich
als Hilfsperson für die D.___ GmbH entgegengenommen habe, zu erschüttern.
Dispositiv
5. Die Berufung ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 2’000.00 hat der Berufungskläger zu bezahlen. Zudem hat
er dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der mit der
Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF 1’437.10 (inkl. Auslagen und MwSt.)
erscheint angemessen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 2’000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’437.10 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid
innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde
kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig
Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind
beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller