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Entscheid

ZKBER.2023.65

Forderung / Zwischenentscheid vom 23. Juni 2023

27. Februar 2024Deutsch10 min

(im Folgenden der Kläger) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt Klage gegen A.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 27. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Schmid,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob,

Berufungsbeklagter

betreffend Forderung /

Zwischenentscheid vom 23. Juni 2023

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 19. Mai 2021 erhob B.___

(im Folgenden der Kläger) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt Klage gegen A.___

(im Folgenden der Beklagte 1) und die C.___ GmbH (im Folgenden die Beklagte 2).

Darin stellte er die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es

sei der Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger CHF 23'500.00 zzgl. 5% Zins seit

31.03.2018 zu bezahlen.

2. Ev.

sei die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger CHF 23'500.00 zzgl. 5% Zins seit

31.03.2018 zu bezahlen.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2. Die Beklagten stellten in ihrer

Klageantwort vom 15. Oktober 2021 die folgenden Anträge:

1. Auf die Klage vom 19. Mai 2021 sei

mangels Passivlegitimation der Beklagten nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei die Klage vom 19. Mai

2021 vollumfänglich abzuweisen

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Klägers.

3. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021

beschränkte der Amtsgerichtspräsident den Prozess auf die Frage der

Passivlegitimation und ordnete dazu einen zweiten Schriftenwechsel an.

4. In seiner Replik vom 3. Januar 2022

zog der Kläger die Klage gegen die Beklagte 2 zurück und beantragte erneut, der

Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 23'500.00 zuzüglich Zins zu 5 %

seit 31. März 2018 zu bezahlen.

5. Der Beklagte 1 verlangte in seiner

Duplik vom 29. April 2022, auf die Klage vom 19. Mai 2023 sei mangels

Passivlegitimation nicht einzutreten.

6. Am 23. Juni 2023 fällte

der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:

1. Es

wird festgestellt, dass der Beklagte, A.___, passivlegitimiert ist.

2. Dem

Kläger wird Frist zur Replik betreffend die Forderung gesetzt bis 16. August

2023.

3. Für

die im Zusammenhang mit dem Klagerückzug gegenüber der C.___ GmbH entstandenen

Kosten hat der Kläger der C.___ GmbH eine Parteientschädigung von pauschal CHF

300.00 zu bezahlen.

4. Die

Gerichtskosten von CHF 200.00, welche aufgrund des Klagerückzugs gegenüber der C.___

GmbH (vormalige Beklagten 2) entstanden, werden dem Kläger auferlegt und mit

dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

5. Die

Kosten der Übersetzung für die Verhandlung vom 22. Juni 2023 von CHF 70.00

werden dem Kläger auferlegt und mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet.

6. Die

Gerichtskosten von CHF 1'500.00 für diesen Zwischenentscheid werden dem Beklagten

auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der

Beklagte hat dem Kläger davon CHF 1'500.00 zurückzuzahlen. Verlangt keine

Partei eine schriftliche Begründung des Zwischenentscheids, so reduzieren sich

die Gerichtskosten um CHF 500.00, womit die gesamten Kosten CHF 1'000.00

betragen.

7. Der Beklagte 1 (im

Folgenden der Berufungskläger) legte am 29. November 2023 form- und

fristgerecht Berufung gegen das begründete Urteil beim Obergericht ein und

stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die

Dispositivziffern 1 und 6 des Zwischenentscheids des Richteramts

Bucheggberg-Wasseramt betreffend Forderung seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Es

sei festzustellen, dass der Berufungskläger nicht passiv legitimiert ist.

3. Eventualiter

sei die Klage mangels Passivlegitimation vollumfänglich abzuweisen.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MWST zulasten des Berufungsbeklagten.

8. In seiner Berufungsantwort vom 15.

Januar 2024 beantragte der Kläger (nachfolgend der Berufungsbeklagte), die

Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei,

u.K.u.E.F.

9. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Amtsgerichtspräsident hat die Passivlegitimation

des Berufungsklägers im Wesentlichen damit begründet, dass die Zahlungen des

Berufungsbeklagten auf Privatkonten des Berufungsklägers einbezahlt worden seien.

Soweit sich der Berufungskläger darauf berufe, Hilfsperson der D.___ GmbH zu

sein, hätte er das Geld weiterüberweisen müssen. Eine weitere Überweisung der

Zahlungen habe der Berufungskläger lediglich behauptet und nicht belegt. Im

Einzelnen erwog der Amtsgerichtspräsident, der Berufungsbeklagte habe

Zahlungsbelege für Überweisungen an den Berufungskläger von jeweils CHF

5’000.00 am 12. Januar 2018, am 17. Januar 2018, am 5. Februar 2018, am 22.

Februar 2018 und am 12. März 2018 eingereicht. Diese Überweisungen seien auch

aus den Kontoauszügen der zwei auf den Berufungskläger lautenden Privatkonten

hervorgegangen. Nach den Zahlungseingängen beim Berufungskläger sei nur ein

Teil des Geldes an die D.___ GmbH überwiesen worden. Ob zu einem späteren

Zeitpunkt die gesamte vom Berufungsbeklagten erhaltene Summe an die D.___ GmbH überwiesen

worden sei, zeigten die vorhandenen Urkunden nicht. Nehme jemand lediglich als

Hilfsperson für eine Gesellschaft Geld entgegen, sei jedoch anzunehmen, dass

eine weitere Überweisung des Geldes an die Gesellschaft umgehend oder zumindest

in naher Zukunft stattfinden würde, weil es sich um wirtschaftlich der

Gesellschaft gehörendes Geld und nicht jenes der Hilfsperson handle. Die vom

Berufungskläger am 16. Januar 2023 eingereichte Urkunde «D.___ GmbH

Verbuchungen 2019» weise im Abschnitt B.___ einen Betrag für «Zahlungen bis

31.03.2018» auf. Der Betrag stimme aber nicht mit dem Gesamtbetrag der vom

Berufungsbeklagten eingegangenen Zahlungen überein und sei, basierend auf der

Datierung des Eintrages, mehr als ein Jahr nach den Zahlungseingängen in der

Buchhaltung verbucht worden. Der Berufungskläger bestätige, Geld vom

Berufungsbeklagten erhalten zu haben, gebe aber an, dies sei eigentlich in der D.___

GmbH und er habe dieses buchhalterisch verrechnet. Aufgrund vorgenannter Belege

sei erstellt, dass der Berufungskläger vom Berufungsbeklagten Überweisungen

erhalten habe. Soweit sich der Berufungskläger darauf berufe, Hilfsperson der D.___

GmbH zu sein, hätte er das Geld an diese weiterüberweisen müssen. Für eine

solche vollständige Weiterüberweisung lägen keine Belege vor. Im Zusammenhang

mit dem Erhalt der Zahlungen des Berufungsbeklagten sei nicht erstellt, dass der

Berufungskläger lediglich als Hilfsperson für die D.___ GmbH gehandelt habe.

2.

Der Berufungskläger wendet dagegen

ein, das via Western Union übermittelte Geld des Berufungsbeklagten sei auf

zwei seiner Konten eingegangen. Nach dem Eingang habe er die Zahlungen bei der D.___

GmbH verbucht. Auf dem Konto 1100 «Forderungen aus Lieferungen und Leistungen»

seien Anfang 2018 Forderungen gegen den Berufungsbeklagten im Umfang von CHF

59'760.00 gebucht gewesen. Per 31. März 2018 habe die D.___ GmbH die via

Western Union erfolgten Geldübermittlungen gebucht. Nach der Buchung seien auf

dem Konto noch Forderungen gegen den Berufungsbeklagten im Umfang von CHF

36'260.00 gebucht gewesen. Die Gegenposition dieser Buchung sei das Konto 2850

«Privatbezug». Das übermittelte Geld habe er also nicht für sich behalten. Die

Geldübermittlungen hätten Eingang in die Buchhaltung der D.___ GmbH gefunden.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei er keinesfalls verpflichtet gewesen, Gelder,

die bei ihm zu Gunsten der D.___ GmbH eingegangen seien, physisch an diese zu

überweisen. Die Verbuchung im Konto «Privatbezug» bei der D.___ GmbH habe

wirtschaftlich denselben Effekt gehabt wie eine Überweisung. Daraus folge, dass

der Berufungsbeklagte die von ihm behauptete Forderung gegenüber der D.___ GmbH

geltend machen müsse.

3.

Der Berufungskläger hat mit seiner

Duplik vom 29. April 2022 bei der Vorinstanz Kontoauszüge aus der Buchhaltung

der D.___ GmbH der Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 als Sammelbeilage 13

eingereicht. Dieselben Kontoauszüge reichte er mit seiner Eingabe vom 16.

Januar 2023 nochmals ein (laut neuem Beweismittelverzeichnis als Stellungnahme

6, in Tat und Wahrheit aber nicht nummeriert). Die Kontoauszüge sind somit

nicht erstmals im Berufungsverfahren eingereicht worden. Sie sind nicht neu im

Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO und deshalb im Berufungsverfahren

grundsätzlich auch zu beachten. Neu ist hingegen die Tatsachenbehauptung, die

eingegangenen Zahlungen seien durch die Belastung des Kontos «Privatbezug» der D.___

GmbH zugeführt worden, was zugleich zu einer Verminderung der Forderungen

gegenüber dem Berufungskläger geführt habe. In der Stellungnahme vom 16. Januar

2023.

wird bloss behauptet, wie aus dem Auszug der Buchhaltung 2019 zu entnehmen

sei, habe der Berufungskläger in der Folge die Zahlungen über die D.___ GmbH

abgerechnet. Die Duplik zur Passivlegitimation vom 29. April 2022 enthält dazu

gar nur die pauschale Behauptung, der «Kläger» (der Berufungskläger meint

offensichtlich sich selbst), habe seine Einnahmen und Aufwendungen über die

Buchhaltung der D.___ GmbH abgerechnet und versteuert. Einen konkreten Bezug

zur Verbuchung der Zahlungen des Berufungsbeklagten macht er nicht. In seiner Befragung

durch den Vorderrichter spricht der Berufungskläger zwar davon, er habe die

erhaltenen Gelder in der D.___ GmbH buchhalterisch verrechnet (Zeilen 223 f.). Konkret

nach dem betreffenden Konto gefragt sagte er, die Gelder seien gegenüber den

Rechnungen berücksichtigt, das seien Einnahmen (Zeile 240 ff.). Diese

Vorbringen sind zu wenig konkret und zu wenig substantiiert, als dass der

Vorderrichter – und die Gegenpartei – die Behauptung, die vom Berufungskläger

entgegengenommenen Gelder seien über eine Belastung des Kontos «Privatbezug» an

die D.___ GmbH weitergeleitet worden, hätte erkennen können. Bis vor

Obergericht hat der Berufungskläger das Konto «Privatbezug» nie erwähnt. Die

nunmehr konkretisierte und substantiierte Tatsachenbehauptung eines Ausgleichs

über dieses Konto ist in dieser Form neu und kann nicht mehr berücksichtigt

werden. Genau auf diese Behauptung stützt sich jedoch die Begründung der

Berufung, die damit ihre Grundlage verliert.

4.

Darüber hinaus scheint es wenig

glaubwürdig, wenn der Berufungskläger erst im Berufungsverfahren konkrete

Aussagen dazu macht, wie er die entgegengenommenen Gelder an die D.___ GmbH

weitergeleitet haben will. Ausserdem erscheint es wenig aussagekräftig, wenn

bloss die Auszüge einzelner Konten vorgelegt werden, ohne dass es möglich ist,

eine Gesamtübersicht zu gewinnen. Die Kontoauszüge wurden vom Berufungskläger

selbst angefertigt. Fraglich ist auch, wann dies geschehen ist. Weiter äussert

sich der Berufungskläger nicht zur vorinstanzlichen Feststellung, es sei nur

ein Teil des Geldes an die D.___ GmbH überwiesen worden. Dasselbe gilt für die

Feststellung, dass die entgegengenommenen Gelder mehr als ein Jahr nach den

Zahlungseingängen in der Buchhaltung verbucht worden seien. Insofern ist die

Berufung auch ungenügend begründet. Zusammenfassend gelingt es dem

Berufungskläger somit nicht, die Schlussfolgerung des Amtsgerichtspräsidenten,

es sei nicht erstellt, dass er die Zahlungen des Berufungsbeklagten lediglich

als Hilfsperson für die D.___ GmbH entgegengenommen habe, zu erschüttern.

Dispositiv

5. Die Berufung ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer

Entscheidgebühr von CHF 2’000.00 hat der Berufungskläger zu bezahlen. Zudem hat

er dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der mit der

Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF 1’437.10 (inkl. Auslagen und MwSt.)

erscheint angemessen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 2’000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’437.10 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid

innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde

kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig

Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind

beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller