ZKBER.2023.66
Eheschutz
17. Januar 2024Deutsch15 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 17. Januar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corina Gugger,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Jordi,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Ehemann), geb.
1995, und B.___ (nachfolgend Ehefrau), geb. 1997, verheirateten sich im Juli
2021 in [...]. Die Ehefrau reiste im Sommer 2022 in die Schweiz ein. Die Ehe
blieb kinderlos.
2.1 Am 31. März 2023 machte die Ehefrau
vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren anhängig.
2.2 Am 28. August 2023 fand die
Eheschutzverhandlung mit Parteibefragung statt.
2.3 Mit im Dispositiv eröffneten Urteil
vom 8. September 2023 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident den Ehemann, der
Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen
(Ziffer 3):
·
ab 1. April 2023 bis
31. Mai 2023: CHF 2'325.00,
·
ab 1. Juni 2023 bis
31. Juni 2023: CHF 2'375.00,
·
ab 1. Juli 2023:
CHF 1'855.00.
Er stellte fest, dass die Ehegatten seit
dem 1. April 2023 getrennt leben.
3.1 Gegen den begründeten Entscheid
erhob der Ehemann (nachfolgend auch Berufungskläger) am 1. Dezember 2023 frist-
und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den
folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Ziffer 3 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 8. September 2023 sei
aufzuheben.
2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten
der Ehefrau […] folgenden monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag zu bezahlen:
·
ab 1. April 2023 bis
31. Mai 2023: CHF 2'130.00,
·
ab 1. Juni 2023 bis
31. Juni 2023: CHF 2'230.00,
·
ab 1. Juli 2023: 0.00;
eventualiter ab 1. Juli 2023 bis 12. November 2023 CHF 1'850.00 und ab 13.
November 2023 CHF 0.00.
Bereits geleistete Zahlungen können
angerechnet werden.
3. Es sei dem Berufungskläger für das
Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege mit Beiordnung der
Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Berufungsbeklagten.
Zudem stellte er den Antrag, es sei die
Vollstreckbarkeit von Ziffer 3 bis zum Entscheid des Berufungsgerichts
vorsorglich aufzuschieben.
3.2 Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023
wies die Präsidentin der Zivilkammer das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
3.3 Mit Berufungsantwort vom 15.
Dezember 2023 schloss die Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsbeklagte) auf
vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter erwog im
angefochtenen Urteil zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Der
Ehemann habe die Ehefrau in die Schweiz geholt. Mit ihrem jetzigem Deutschniveau
(A 2/1) könne die Ehefrau keine Arbeitsstelle finden. Der Ehemann habe vor
seinem Ausbildungsbeginn zuerst Deutschkurse bis Niveau B1 benötigt. Der Ehefrau
sei derselbe Zeitrahmen wie dem Ehemann zuzugestehen bis sie verpflichtet
werde, für ihren Bedarf selber aufzukommen. Trotz der vorliegenden Kurzehe sei
der Ehemann aufgrund der ehelichen Beistandspflicht grundsätzlich zur Leistung
von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet. Diese Aufgabe könne nicht einfach an den
Staat in Form von Sozialhilfe delegiert werden.
Dem Ehemann sei ein Pensum von 100 % bei
[...] anzurechnen. Damit könne er über alle Phasen einen Monatslohn von
CHF 4'120.40 erzielen. Der Ehemann habe zudem im Jahr 2022 noch ein
eigenes Geschäft gegründet, zu welchem er jedoch keinerlei Unterlagen
eingereicht habe. Er habe geltend gemacht, das Unternehmen werfe noch keinen
Gewinn ab. Auf dieses Geschäft werde nicht weiter eingegangen, da der Ehemann
mit dem ihm angerechneten 100 %-Pensum seine Unterhaltspflicht gegenüber der
Ehefrau weitgehend erfüllen könne. Der Ehefrau werde (noch) kein Einkommen
angerechnet. Die Ehefrau habe an der Verhandlung gesagt, sie habe mit dem
Deutschkurs Niveau A 2/2 «jetzt gerade» angefangen. Die Deutschkurse würden
Dispositiv
jeweils drei Monate dauern. Sie sei demnach mit dem Kurs Niveau B1 Ende Februar
2024 fertig (zweimal drei Monate ab 28. August 2023). Gemäss dem eingereichten
Plan mit den Daten zu den SRK-Kursen (Kurse Schweizerisches Rotes Kreuz), fange
ein solcher Kurs am 20. Februar 2023 an. Da eher unwahrscheinlich sei,
dass die Ehefrau bis dahin den Deutschkurs B1 absolviert habe, müsse sie wohl
eher den SRK-Kurs besuchen, welcher am 10. Mai 2024 beginne und am 5. Juli
2024 ende. Danach müsse sie eine Stelle suchen und der Sozialhilfe die
bevorschussten Kosten des Kurses zurückbezahlen. Bis die Ehefrau eine Stelle
gefunden habe und von ihrem Lohn profitieren könne, dauere es noch fast bis zur
Einleitung des Scheidungsverfahrens. Es werde daher kein Enddatum für die
dritte Phase festgelegt. Der Vorderrichter errechnete darauf unter Anwendung
der zweistufig-konkreten Methode mit hälftiger Überschussverteilung (für die
Phase 1 und 2) die geschuldeten Unterhaltsbeiträge.
2.1 Der Ehemann rügt eine unrichtige
Sachverhaltsfeststellung sowie eine unrichtige Rechtsanwendung. Zusammengefasst
und im Wesentlichen führt er Folgendes aus: Die Trennung sei vorliegend
endgültig. Die Ehefrau habe am 31. März 2023 ein Eheschutzgesuch eingereicht.
Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte ihr bewusst sein müssen, dass sie ihre
Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen habe. Einen Anspruch auf eine
Ausbildung habe die Ehefrau nicht. Der Ehefrau sei es auch ohne abgeschlossene
Berufsausbildung und mit ihren Deutschkenntnissen möglich, ein Einkommen von
netto CHF 3'000.00 z.B. als Reinigungs- oder Hilfskraft zu erzielen. Der Ehefrau
sei es zumutbar, ihre Deutschkenntnisse neben einer beruflichen Tätigkeit zu
verbessern. Die Ehefrau habe ab 13. November 2023 gearbeitet, was sich aus der
neu eingereichten Urkunde Nr. 3 ergebe. Damit sei die Annahme des
Vorderrichters widerlegt, dass sie mit ihren derzeitigen Deutschkenntnissen
keine Anstellung finden könne.
Die Ausbildungspläne der Ehefrau seien überhaupt
nicht konkret. Nicht klar sei, wann die Ehefrau mit dem Deutschkurs begonnen
habe. Der Ehefrau könne einzig eine kurze Übergangsfrist gewährt werden. Diese
sei auf Ende Juni 2023, allenfalls auf den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme im
November 2023, zu befristen.
Selbst unter der Annahme, der Ehefrau
sei die Möglichkeit zu gewähren, die SRK-Ausbildung zu machen, müsste ihr
spätestens ab Mai 2024 ein hypothetisches Einkommen von CHF 4'000.00
angerechnet werden. Die Ehefrau selbst gehe nämlich davon aus, den Kurs im
Februar 2024 starten zu können. Unberücksichtigt gelassen müsse dabei, dass sie
die Kosten an das Sozialamt zurückzuzahlen habe.
Die Ehefrau habe lediglich Anspruch auf
den ehelichen Standard. Die Ehegatten lebten einzig vom Einkommen des
Ehemannes, welches CHF 4'120.40 (abzüglich Quellensteuer) betragen habe.
Dagegen hätten die Ehegatten einen Bedarf von CHF 3'659.60 gehabt. Es sei pro
Ehegatte (nur) ein Überschuss von CHF 230.40 verblieben.
2.2 Die Ehefrau entgegnet in ihrer
Berufungsantwort im Wesentlichen und zusammengefasst, was folgt: Vor gut einem
Jahr sei sie auf Geheiss des Ehemannes in die Schweiz eingereist. Sie habe kein
Wort deutsch gesprochen und habe auch die Gepflogenheiten und Lebensbedingungen
in der Schweiz überhaupt nicht gekannt. Der Lebensplan und die Motivation,
welche den Familiennachzug in die Schweiz begründeten, sei für die Ehegatten
immer klar gewesen. Die Absolvierung einer Ausbildung sei dabei absolut im
Vordergrund gestanden.
Im November 2023 habe sie einen
befristeten Einsatz von fünf Tagen erwirken können. In dieser Woche sei ihr
eine Arbeitstätigkeit nebst der Absolvierung des Deutschkurses ausnahmsweise
möglich gewesen. Sie plane, zuerst vernünftig Deutsch zu lernen und nachher
einen (vergleichsweise kurzen) Ausbildungsgang zur SRK-Pflegehelferin o.ä. zu
absolvieren. Den Deutschkurs Niveau A2.2 habe sie zwischenzeitlich
abgeschlossen. Für den Folgekurs B1 vom 8. Januar 2024 bis zum 5. April
2024 sei sie angemeldet. Das Schweizerische Rote Kreuz empfehle für die Absolvierung
des Pflegekurses ein Deutsch Know-How in mindestens B1. Neben dem Kurs für
SRK-Pflegehelfende könne sie keine weiteren Arbeitsbemühungen tätigen. Die
Gewährung der Übergangsfrist bis April 2025 sei nicht zu beanstanden.
Der eheliche Standard habe nicht nur aus
den Einkünften des Ehemannes bei [...], sondern eben auch aus den
Zusatzeinkünften aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit bestanden.
Entsprechend sei von einem monatlichen Zusatzeinkommen von mindestens CHF
3'000.00 auszugehen.
3.1 Im Streit steht der
Ehegattenunterhalt gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Konkret geht es um die Beantwortung der Frage,
wann die Ehefrau eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss und wie der Überschuss zu
verteilen ist.
3.2 Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
legt das Gericht, ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, auf
Begehren eines Ehegatten u.a. den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten fest.
Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht im Rahmen gerichtlicher
Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft bleibt Art. 163 ZGB, selbst
wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft
gerechnet werden kann. Nach Art. 163 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein
jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Sie
verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich
durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushalts, Betreuen der Kinder oder durch
Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des anderen. Dabei berücksichtigen sie die
Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. Bei der
Festsetzung der Unterhaltsbeiträge geht das Gericht von den bisherigen
ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarungen der Ehegatten über
Aufgabenteilung und Geldleistungen nach Art. 163 Abs. 2 ZGB aus, die der
ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben. Zu
berücksichtigen ist jedoch, dass im Falle der Aufhebung des gemeinsamen
Haushalts der Zweck von Art. 163 ZGB, für den gebührenden Unterhalt der Familie
zu sorgen, jeden Ehegatten dazu verpflichtet, nach seinen Kräften für die
zusätzlichen Kosten aufzukommen, welche die Führung zweier separater Haushalte
nach sich zieht. Daraus kann folgen, dass das Gericht die von den Ehegatten für
das Zusammenleben getroffenen Vereinbarungen ändern muss, um sie den neuen
Lebensverhältnissen anzupassen (BGE 140 III 337 E. 4.2.1; BGE 137 III 385 E.
3.1 = Pra 2012 Nr. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_493/2017 vom 7. Februar 2018
E. 3.1; Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern
2014, Rz. 2.53).
3.3 Im Stadium des Eheschutzverfahrens
geht es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt. Mann und Frau haben gleichermassen
Anspruch auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung bzw. bei beschränkten
finanziellen Mitteln auf eine gleichwertige Lebensführung. Die Höhe des
Unterhaltsbeitrags richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten und nach
den persönlichen Umständen, d.h. nach der Lebensstellung und der
Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB, Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2013 vom
23. Mai 2013 E. 4.2, publ. in: FamPra.ch 2013 S. 708).
4.1 Betreffend vereinbarter
Aufgabenteilung und Geldleistungen ergibt sich ein Übereinkommen unter den
Ehegatten, wonach die Ehefrau zuerst eine Ausbildung hätte absolvieren und erst
danach eine Stelle hätte aufnehmen sollen. So führte der Ehemann anlässlich der
vorinstanzlichen Parteibefragung auf die Frage seiner Rechtsvertreterin, was
bezüglich der Berufungstätigkeit der Ehefrau nach ihrer Einreise in die Schweiz
geplant gewesen sei, Folgendes aus: «Das Ziel war, dass sie in die Schweiz
kommt, in die Schule geht und eine Lehre beziehungsweise eine Ausbildung machen
kann und wenn sie dann eine Stelle bekommt, dass wir dann eine Familie gründen
und Kinder bekommen» (Verhandlungsprotokoll vom 28. August 2023 S. 8 f.,
siehe auch die entsprechenden Ausführungen der Rechtsanwältin des Ehemannes S.
3). Auch führte die Rechtsvertreterin des Ehemannes aus, die Ehefrau habe, seit
sie in die Schweiz eingereist sei und während des ehelichen Zusammenlebens,
zwei Deutschkurse besucht, welche der Ehemann finanziert habe. Auch aktuell
besuche sie einen Kurs (Verhandlungsprotokoll S. 3). Nach dem Gesagten sollte
sich die Ehefrau also erst nach Absolvierung einer Ausbildung finanziell am
Familienunterhalt beteiligen. Diese Vereinbarung darf sich nicht negativ auf
den noch festzusetzenden Unterhaltsanspruch auswirken. Dieser Entschluss wurde
gemeinsam getragen und ist somit für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags zu
berücksichtigen.
4.2 Auch wenn nicht mehr mit einer
Wiederaufnahme des Ehelebens zu rechnen ist (der Rechtsvertreter der Ehefrau
führte vor Vorinstanz aus, die Wiederaufnahme des Zusammenlebens sei mit «den
vorgefallenen Sachen» kein Thema [Verhandlungsprotokoll S. 2], so hat der
Ehemann der Ehefrau nach dem Gesagten und aufgrund der ehelichen Beistandspflicht,
zumindest für die Dauer der Trennung, einen Unterhalt zu bezahlen. Dies, sofern
sie nicht in der Lage ist, den eigenen Unterhalt selber zu finanzieren. Da der
Plan der Parteien klar auf eine Absolvierung einer Ausbildung der Ehefrau
ausgelegt war, ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter der Ehefrau
Zeit zur Absolvierung einer solchen gewährte. Völlig zu Recht führte er aus,
diese Aufgabe könne nicht einfach an den Staat in Form der Sozialhilfe
delegiert werden. Dass es der Ehefrau neben der Absolvierung ihrer Ausbildung
nicht möglich ist, ein Einkommen zu erzielen, erscheint glaubhaft. Der
fünftägige Arbeitseinsatz im November 2023 ändert nichts daran.
4.3 Im April 2024 wird die Ehefrau ihren
Deutschkurs absolviert haben und danach mit dem SRK-Pflegekurs beginnen können.
Diesen wird sie im Juli 2024 abschliessen können (vgl. Daten 2024 Lehrgang
Pflegehelfende SRK, welche anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung
eingereicht worden sind). Wenn sie dann noch – wie von ihr geplant – einen
Folgekurs anhängt, wird sie diesen im Herbst 2024 beendet haben. Bereits vor
Vorinstanz liess die Ehefrau ausführen, sie wolle einen zweiten Kurs besuchen,
weil der Basiskurs «sehr mager» sei. Schon dort wurde aufgezeigt, dass sie den
Pflegehelferkurs SRK im Juli 2024 fertig haben und danach einen
Fortsetzungskurs machen werde. Die Ausbildungspläne der Ehefrau sind und waren
damit – entgegen den Ausführungen des Ehemannes – konkret. Dass die Ehefrau anlässlich
der Parteibefragung nicht genau sagen konnte, wann sie welchen Kurs
abgeschlossen haben wird, bzw. wann sie welchen Kurs beginnen wird, ändert
daran nichts. Selbst wenn die Ehefrau einen anderen (Ausbildungs-)Weg
einschlägt, ist nicht davon auszugehen, dass sie schon früher ein Einkommen
erzielen könnte. Andere Ausbildungen dauern erfahrungsgemäss länger als der
(sehr) kurze SRK-Kurs.
4.4 Konkret ist auch die Annahme der
Ehefrau, wonach sie ab Frühjahr 2025 Geld verdienen könne. Zwar wird sie
bereits ab Herbst 2024 ein eigenes Einkommen erzielen können. Wie aber bereits
der Vorderrichter völlig zu Recht erwog, wird sie dem Sozialamt zuerst ihre
Ausbildungskosten zu erstatten haben. Die Kurskosten wären in das
Existenzminimum der Ehefrau aufzunehmen gewesen. Weil das Sozialamt dafür
aufgekommen ist, ist es nur folgerichtig, der Ehefrau Zeit zu gewähren, diese
zurückzuerstatten. Die Vertreterin des Ehemannes führt aus, es könne nicht auf
die Kappe des Ehemannes gehen, dass er eine Ausbildung finanziere (Seite 10).
Genau das war aber gemäss übereinstimmender Ausführungen der Parteien ihr (gemeinsamer)
Plan gewesen. Im Frühjahr 2025 wird die zweijährige Trennungsfrist abgelaufen
sein und die Scheidung kann (spätestens) dann anhängig gemacht werden. Entsprechend
ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter die letzte Phase nicht
befristete.
4.5 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist
die vorinstanzliche Überschussverteilung. Mit der Verteilung des Überschusses
soll beiden Parteien ermöglicht werden, ihren bisherigen Lebensstandard
beizubehalten (vgl. auch E. II/3.3 hievor). Der Gleichbehandlungsgedanke ist
bei der Unterhaltsfestsetzung während bestehender Ehe, also bei der Anwendung
von Art. 163 ZGB, zentral. Dies bedeutet
freilich nicht, dass die insgesamt verfügbaren Einkommen schematisch hälftig zu
teilen wären. Vielmehr bildet der während des Zusammenlebens gepflegte Standard
bereits bei der Trennung und nicht erst bei der Scheidung die Obergrenze des
gebührenden Unterhaltes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2020 vom 28.
März 2022 E. 6.2). Der Vorderrichter hat sich nicht explizit zum ehelichen
Standard geäussert. Dies konnte er auch gar nicht, hat doch der Ehemann nicht
sämtliche einverlangten Belege vorgelegt. Zum Nachweis des zuletzt gelebten
Standards wären diese Unterlagen aber unabdingbar gewesen. Zu Recht macht die
Ehefrau geltend, dass vor Vorinstanz die Einnahmen des Ehemannes aus
selbständiger Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt worden sind. Der vom
Ehemann als Einzelunternehmer geführte [...] wurde im Dezember 2022 im
Handelsregister eingetragen. Auch wenn gerichtsnotorisch ist, dass
Kleinstunternehmen zu Beginn ihrer Gründung in der Regel wenig Gewinn abwerfen,
so darf vorliegend – das Unternehmen besteht seit über einem Jahr und beschäftigt
eine Angestellte – ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass mit dem [...]
ein Gewinn erwirtschaftet wurde, welcher zu einem höheren ehelichen Standard
beitrug. Gegenteiliges hätte der Ehemann durch die Einreichung der
einverlangten Belege dartun müssen. Dies hat er unterlassen. Der Umstand, dass
der Ehemann seine Einkommensverhältnisse nicht vollständig offenlegte, darf der
Ehefrau nicht zum Nachteil gereichen. Die vom Vorderrichter vorgenommene hälftige
Überschussverteilung ist folglich nicht zu beanstanden.
5. Die Berufung des Ehemannes ist aus
all diesen Gründen abzuweisen. Die Gerichts- und Parteikosten (inkl. Auslagen
und MwSt.) des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang entsprechend dem Ehemann
und Berufungskläger zu auferlegen. Wie bei der Vorinstanz ist beiden Parteien
auch für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
3. A.___ hat B.___, vertreten durch den unentgeltlichen
Rechtsbeistand Rechtsanwalt Markus Jordi, eine Parteientschädigung von CHF 2'849.35
zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat
Rechtsanwältin Corina Gugger eine Entschädigung von CHF 1'339.15 und Rechtsanwalt
Markus Jordi eine Entschädigung von CHF 2'030.45 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ und/oder B.___ zur
Nachzahlung in der Lage sind, haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum
vollen Honorar zu bezahlen. Diese beträgt für Rechtsanwalt Markus Jordi CHF 818.90
und für Rechtsanwältin Corina Gugger CHF 545.40.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler