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Entscheid

ZKBER.2023.66

Eheschutz

17. Januar 2024Deutsch15 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 17. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corina Gugger,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Jordi,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Ehemann), geb.

1995, und B.___ (nachfolgend Ehefrau), geb. 1997, verheirateten sich im Juli

2021 in [...]. Die Ehefrau reiste im Sommer 2022 in die Schweiz ein. Die Ehe

blieb kinderlos.

2.1 Am 31. März 2023 machte die Ehefrau

vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren anhängig.

2.2 Am 28. August 2023 fand die

Eheschutzverhandlung mit Parteibefragung statt.

2.3 Mit im Dispositiv eröffneten Urteil

vom 8. September 2023 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident den Ehemann, der

Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen

(Ziffer 3):

·

ab 1. April 2023 bis

31. Mai 2023: CHF 2'325.00,

·

ab 1. Juni 2023 bis

31. Juni 2023: CHF 2'375.00,

·

ab 1. Juli 2023:

CHF 1'855.00.

Er stellte fest, dass die Ehegatten seit

dem 1. April 2023 getrennt leben.

3.1 Gegen den begründeten Entscheid

erhob der Ehemann (nachfolgend auch Berufungskläger) am 1. Dezember 2023 frist-

und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den

folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Ziffer 3 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 8. September 2023 sei

aufzuheben.

2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten

der Ehefrau […] folgenden monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag zu bezahlen:

·

ab 1. April 2023 bis

31. Mai 2023: CHF 2'130.00,

·

ab 1. Juni 2023 bis

31. Juni 2023: CHF 2'230.00,

·

ab 1. Juli 2023: 0.00;

eventualiter ab 1. Juli 2023 bis 12. November 2023 CHF 1'850.00 und ab 13.

November 2023 CHF 0.00.

Bereits geleistete Zahlungen können

angerechnet werden.

3. Es sei dem Berufungskläger für das

Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege mit Beiordnung der

Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Berufungsbeklagten.

Zudem stellte er den Antrag, es sei die

Vollstreckbarkeit von Ziffer 3 bis zum Entscheid des Berufungsgerichts

vorsorglich aufzuschieben.

3.2 Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023

wies die Präsidentin der Zivilkammer das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

3.3 Mit Berufungsantwort vom 15.

Dezember 2023 schloss die Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsbeklagte) auf

vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter erwog im

angefochtenen Urteil zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Der

Ehemann habe die Ehefrau in die Schweiz geholt. Mit ihrem jetzigem Deutschniveau

(A 2/1) könne die Ehefrau keine Arbeitsstelle finden. Der Ehemann habe vor

seinem Ausbildungsbeginn zuerst Deutschkurse bis Niveau B1 benötigt. Der Ehefrau

sei derselbe Zeitrahmen wie dem Ehemann zuzugestehen bis sie verpflichtet

werde, für ihren Bedarf selber aufzukommen. Trotz der vorliegenden Kurzehe sei

der Ehemann aufgrund der ehelichen Beistandspflicht grundsätzlich zur Leistung

von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet. Diese Aufgabe könne nicht einfach an den

Staat in Form von Sozialhilfe delegiert werden.

Dem Ehemann sei ein Pensum von 100 % bei

[...] anzurechnen. Damit könne er über alle Phasen einen Monatslohn von

CHF 4'120.40 erzielen. Der Ehemann habe zudem im Jahr 2022 noch ein

eigenes Geschäft gegründet, zu welchem er jedoch keinerlei Unterlagen

eingereicht habe. Er habe geltend gemacht, das Unternehmen werfe noch keinen

Gewinn ab. Auf dieses Geschäft werde nicht weiter eingegangen, da der Ehemann

mit dem ihm angerechneten 100 %-Pensum seine Unterhaltspflicht gegenüber der

Ehefrau weitgehend erfüllen könne. Der Ehefrau werde (noch) kein Einkommen

angerechnet. Die Ehefrau habe an der Verhandlung gesagt, sie habe mit dem

Deutschkurs Niveau A 2/2 «jetzt gerade» angefangen. Die Deutschkurse würden

Dispositiv

jeweils drei Monate dauern. Sie sei demnach mit dem Kurs Niveau B1 Ende Februar

2024 fertig (zweimal drei Monate ab 28. August 2023). Gemäss dem eingereichten

Plan mit den Daten zu den SRK-Kursen (Kurse Schweizerisches Rotes Kreuz), fange

ein solcher Kurs am 20. Februar 2023 an. Da eher unwahrscheinlich sei,

dass die Ehefrau bis dahin den Deutschkurs B1 absolviert habe, müsse sie wohl

eher den SRK-Kurs besuchen, welcher am 10. Mai 2024 beginne und am 5. Juli

2024 ende. Danach müsse sie eine Stelle suchen und der Sozialhilfe die

bevorschussten Kosten des Kurses zurückbezahlen. Bis die Ehefrau eine Stelle

gefunden habe und von ihrem Lohn profitieren könne, dauere es noch fast bis zur

Einleitung des Scheidungsverfahrens. Es werde daher kein Enddatum für die

dritte Phase festgelegt. Der Vorderrichter errechnete darauf unter Anwendung

der zweistufig-konkreten Methode mit hälftiger Überschussverteilung (für die

Phase 1 und 2) die geschuldeten Unterhaltsbeiträge.

2.1 Der Ehemann rügt eine unrichtige

Sachverhaltsfeststellung sowie eine unrichtige Rechtsanwendung. Zusammengefasst

und im Wesentlichen führt er Folgendes aus: Die Trennung sei vorliegend

endgültig. Die Ehefrau habe am 31. März 2023 ein Eheschutzgesuch eingereicht.

Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte ihr bewusst sein müssen, dass sie ihre

Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen habe. Einen Anspruch auf eine

Ausbildung habe die Ehefrau nicht. Der Ehefrau sei es auch ohne abgeschlossene

Berufsausbildung und mit ihren Deutschkenntnissen möglich, ein Einkommen von

netto CHF 3'000.00 z.B. als Reinigungs- oder Hilfskraft zu erzielen. Der Ehefrau

sei es zumutbar, ihre Deutschkenntnisse neben einer beruflichen Tätigkeit zu

verbessern. Die Ehefrau habe ab 13. November 2023 gearbeitet, was sich aus der

neu eingereichten Urkunde Nr. 3 ergebe. Damit sei die Annahme des

Vorderrichters widerlegt, dass sie mit ihren derzeitigen Deutschkenntnissen

keine Anstellung finden könne.

Die Ausbildungspläne der Ehefrau seien überhaupt

nicht konkret. Nicht klar sei, wann die Ehefrau mit dem Deutschkurs begonnen

habe. Der Ehefrau könne einzig eine kurze Übergangsfrist gewährt werden. Diese

sei auf Ende Juni 2023, allenfalls auf den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme im

November 2023, zu befristen.

Selbst unter der Annahme, der Ehefrau

sei die Möglichkeit zu gewähren, die SRK-Ausbildung zu machen, müsste ihr

spätestens ab Mai 2024 ein hypothetisches Einkommen von CHF 4'000.00

angerechnet werden. Die Ehefrau selbst gehe nämlich davon aus, den Kurs im

Februar 2024 starten zu können. Unberücksichtigt gelassen müsse dabei, dass sie

die Kosten an das Sozialamt zurückzuzahlen habe.

Die Ehefrau habe lediglich Anspruch auf

den ehelichen Standard. Die Ehegatten lebten einzig vom Einkommen des

Ehemannes, welches CHF 4'120.40 (abzüglich Quellensteuer) betragen habe.

Dagegen hätten die Ehegatten einen Bedarf von CHF 3'659.60 gehabt. Es sei pro

Ehegatte (nur) ein Überschuss von CHF 230.40 verblieben.

2.2 Die Ehefrau entgegnet in ihrer

Berufungsantwort im Wesentlichen und zusammengefasst, was folgt: Vor gut einem

Jahr sei sie auf Geheiss des Ehemannes in die Schweiz eingereist. Sie habe kein

Wort deutsch gesprochen und habe auch die Gepflogenheiten und Lebensbedingungen

in der Schweiz überhaupt nicht gekannt. Der Lebensplan und die Motivation,

welche den Familiennachzug in die Schweiz begründeten, sei für die Ehegatten

immer klar gewesen. Die Absolvierung einer Ausbildung sei dabei absolut im

Vordergrund gestanden.

Im November 2023 habe sie einen

befristeten Einsatz von fünf Tagen erwirken können. In dieser Woche sei ihr

eine Arbeitstätigkeit nebst der Absolvierung des Deutschkurses ausnahmsweise

möglich gewesen. Sie plane, zuerst vernünftig Deutsch zu lernen und nachher

einen (vergleichsweise kurzen) Ausbildungsgang zur SRK-Pflegehelferin o.ä. zu

absolvieren. Den Deutschkurs Niveau A2.2 habe sie zwischenzeitlich

abgeschlossen. Für den Folgekurs B1 vom 8. Januar 2024 bis zum 5. April

2024 sei sie angemeldet. Das Schweizerische Rote Kreuz empfehle für die Absolvierung

des Pflegekurses ein Deutsch Know-How in mindestens B1. Neben dem Kurs für

SRK-Pflegehelfende könne sie keine weiteren Arbeitsbemühungen tätigen. Die

Gewährung der Übergangsfrist bis April 2025 sei nicht zu beanstanden.

Der eheliche Standard habe nicht nur aus

den Einkünften des Ehemannes bei [...], sondern eben auch aus den

Zusatzeinkünften aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit bestanden.

Entsprechend sei von einem monatlichen Zusatzeinkommen von mindestens CHF

3'000.00 auszugehen.

3.1 Im Streit steht der

Ehegattenunterhalt gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Konkret geht es um die Beantwortung der Frage,

wann die Ehefrau eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss und wie der Überschuss zu

verteilen ist.

3.2 Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

legt das Gericht, ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, auf

Begehren eines Ehegatten u.a. den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten fest.

Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht im Rahmen gerichtlicher

Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft bleibt Art. 163 ZGB, selbst

wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft

gerechnet werden kann. Nach Art. 163 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein

jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Sie

verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich

durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushalts, Betreuen der Kinder oder durch

Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des anderen. Dabei berücksichtigen sie die

Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. Bei der

Festsetzung der Unterhaltsbeiträge geht das Gericht von den bisherigen

ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarungen der Ehegatten über

Aufgabenteilung und Geldleistungen nach Art. 163 Abs. 2 ZGB aus, die der

ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben. Zu

berücksichtigen ist jedoch, dass im Falle der Aufhebung des gemeinsamen

Haushalts der Zweck von Art. 163 ZGB, für den gebührenden Unterhalt der Familie

zu sorgen, jeden Ehegatten dazu verpflichtet, nach seinen Kräften für die

zusätzlichen Kosten aufzukommen, welche die Führung zweier separater Haushalte

nach sich zieht. Daraus kann folgen, dass das Gericht die von den Ehegatten für

das Zusammenleben getroffenen Vereinbarungen ändern muss, um sie den neuen

Lebensverhältnissen anzupassen (BGE 140 III 337 E. 4.2.1; BGE 137 III 385 E.

3.1 = Pra 2012 Nr. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_493/2017 vom 7. Februar 2018

E. 3.1; Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern

2014, Rz. 2.53).

3.3 Im Stadium des Eheschutzverfahrens

geht es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt. Mann und Frau haben gleichermassen

Anspruch auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung bzw. bei beschränkten

finanziellen Mitteln auf eine gleichwertige Lebensführung. Die Höhe des

Unterhaltsbeitrags richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten und nach

den persönlichen Umständen, d.h. nach der Lebensstellung und der

Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB, Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2013 vom

23. Mai 2013 E. 4.2, publ. in: FamPra.ch 2013 S. 708).

4.1 Betreffend vereinbarter

Aufgabenteilung und Geldleistungen ergibt sich ein Übereinkommen unter den

Ehegatten, wonach die Ehefrau zuerst eine Ausbildung hätte absolvieren und erst

danach eine Stelle hätte aufnehmen sollen. So führte der Ehemann anlässlich der

vorinstanzlichen Parteibefragung auf die Frage seiner Rechtsvertreterin, was

bezüglich der Berufungstätigkeit der Ehefrau nach ihrer Einreise in die Schweiz

geplant gewesen sei, Folgendes aus: «Das Ziel war, dass sie in die Schweiz

kommt, in die Schule geht und eine Lehre beziehungsweise eine Ausbildung machen

kann und wenn sie dann eine Stelle bekommt, dass wir dann eine Familie gründen

und Kinder bekommen» (Verhandlungsprotokoll vom 28. August 2023 S. 8 f.,

siehe auch die entsprechenden Ausführungen der Rechtsanwältin des Ehemannes S.

3). Auch führte die Rechtsvertreterin des Ehemannes aus, die Ehefrau habe, seit

sie in die Schweiz eingereist sei und während des ehelichen Zusammenlebens,

zwei Deutschkurse besucht, welche der Ehemann finanziert habe. Auch aktuell

besuche sie einen Kurs (Verhandlungsprotokoll S. 3). Nach dem Gesagten sollte

sich die Ehefrau also erst nach Absolvierung einer Ausbildung finanziell am

Familienunterhalt beteiligen. Diese Vereinbarung darf sich nicht negativ auf

den noch festzusetzenden Unterhaltsanspruch auswirken. Dieser Entschluss wurde

gemeinsam getragen und ist somit für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags zu

berücksichtigen.

4.2 Auch wenn nicht mehr mit einer

Wiederaufnahme des Ehelebens zu rechnen ist (der Rechtsvertreter der Ehefrau

führte vor Vorinstanz aus, die Wiederaufnahme des Zusammenlebens sei mit «den

vorgefallenen Sachen» kein Thema [Verhandlungsprotokoll S. 2], so hat der

Ehemann der Ehefrau nach dem Gesagten und aufgrund der ehelichen Beistandspflicht,

zumindest für die Dauer der Trennung, einen Unterhalt zu bezahlen. Dies, sofern

sie nicht in der Lage ist, den eigenen Unterhalt selber zu finanzieren. Da der

Plan der Parteien klar auf eine Absolvierung einer Ausbildung der Ehefrau

ausgelegt war, ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter der Ehefrau

Zeit zur Absolvierung einer solchen gewährte. Völlig zu Recht führte er aus,

diese Aufgabe könne nicht einfach an den Staat in Form der Sozialhilfe

delegiert werden. Dass es der Ehefrau neben der Absolvierung ihrer Ausbildung

nicht möglich ist, ein Einkommen zu erzielen, erscheint glaubhaft. Der

fünftägige Arbeitseinsatz im November 2023 ändert nichts daran.

4.3 Im April 2024 wird die Ehefrau ihren

Deutschkurs absolviert haben und danach mit dem SRK-Pflegekurs beginnen können.

Diesen wird sie im Juli 2024 abschliessen können (vgl. Daten 2024 Lehrgang

Pflegehelfende SRK, welche anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung

eingereicht worden sind). Wenn sie dann noch – wie von ihr geplant – einen

Folgekurs anhängt, wird sie diesen im Herbst 2024 beendet haben. Bereits vor

Vorinstanz liess die Ehefrau ausführen, sie wolle einen zweiten Kurs besuchen,

weil der Basiskurs «sehr mager» sei. Schon dort wurde aufgezeigt, dass sie den

Pflegehelferkurs SRK im Juli 2024 fertig haben und danach einen

Fortsetzungskurs machen werde. Die Ausbildungspläne der Ehefrau sind und waren

damit – entgegen den Ausführungen des Ehemannes – konkret. Dass die Ehefrau anlässlich

der Parteibefragung nicht genau sagen konnte, wann sie welchen Kurs

abgeschlossen haben wird, bzw. wann sie welchen Kurs beginnen wird, ändert

daran nichts. Selbst wenn die Ehefrau einen anderen (Ausbildungs-)Weg

einschlägt, ist nicht davon auszugehen, dass sie schon früher ein Einkommen

erzielen könnte. Andere Ausbildungen dauern erfahrungsgemäss länger als der

(sehr) kurze SRK-Kurs.

4.4 Konkret ist auch die Annahme der

Ehefrau, wonach sie ab Frühjahr 2025 Geld verdienen könne. Zwar wird sie

bereits ab Herbst 2024 ein eigenes Einkommen erzielen können. Wie aber bereits

der Vorderrichter völlig zu Recht erwog, wird sie dem Sozialamt zuerst ihre

Ausbildungskosten zu erstatten haben. Die Kurskosten wären in das

Existenzminimum der Ehefrau aufzunehmen gewesen. Weil das Sozialamt dafür

aufgekommen ist, ist es nur folgerichtig, der Ehefrau Zeit zu gewähren, diese

zurückzuerstatten. Die Vertreterin des Ehemannes führt aus, es könne nicht auf

die Kappe des Ehemannes gehen, dass er eine Ausbildung finanziere (Seite 10).

Genau das war aber gemäss übereinstimmender Ausführungen der Parteien ihr (gemeinsamer)

Plan gewesen. Im Frühjahr 2025 wird die zweijährige Trennungsfrist abgelaufen

sein und die Scheidung kann (spätestens) dann anhängig gemacht werden. Entsprechend

ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter die letzte Phase nicht

befristete.

4.5 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist

die vorinstanzliche Überschussverteilung. Mit der Verteilung des Überschusses

soll beiden Parteien ermöglicht werden, ihren bisherigen Lebensstandard

beizubehalten (vgl. auch E. II/3.3 hievor). Der Gleichbehandlungsgedanke ist

bei der Unterhaltsfestsetzung während bestehender Ehe, also bei der Anwendung

von Art. 163 ZGB, zentral. Dies bedeutet

freilich nicht, dass die insgesamt verfügbaren Einkommen schematisch hälftig zu

teilen wären. Vielmehr bildet der während des Zusammenlebens gepflegte Standard

bereits bei der Trennung und nicht erst bei der Scheidung die Obergrenze des

gebührenden Unterhaltes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2020 vom 28.

März 2022 E. 6.2). Der Vorderrichter hat sich nicht explizit zum ehelichen

Standard geäussert. Dies konnte er auch gar nicht, hat doch der Ehemann nicht

sämtliche einverlangten Belege vorgelegt. Zum Nachweis des zuletzt gelebten

Standards wären diese Unterlagen aber unabdingbar gewesen. Zu Recht macht die

Ehefrau geltend, dass vor Vorinstanz die Einnahmen des Ehemannes aus

selbständiger Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt worden sind. Der vom

Ehemann als Einzelunternehmer geführte [...] wurde im Dezember 2022 im

Handelsregister eingetragen. Auch wenn gerichtsnotorisch ist, dass

Kleinstunternehmen zu Beginn ihrer Gründung in der Regel wenig Gewinn abwerfen,

so darf vorliegend – das Unternehmen besteht seit über einem Jahr und beschäftigt

eine Angestellte – ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass mit dem [...]

ein Gewinn erwirtschaftet wurde, welcher zu einem höheren ehelichen Standard

beitrug. Gegenteiliges hätte der Ehemann durch die Einreichung der

einverlangten Belege dartun müssen. Dies hat er unterlassen. Der Umstand, dass

der Ehemann seine Einkommensverhältnisse nicht vollständig offenlegte, darf der

Ehefrau nicht zum Nachteil gereichen. Die vom Vorderrichter vorgenommene hälftige

Überschussverteilung ist folglich nicht zu beanstanden.

5. Die Berufung des Ehemannes ist aus

all diesen Gründen abzuweisen. Die Gerichts- und Parteikosten (inkl. Auslagen

und MwSt.) des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang entsprechend dem Ehemann

und Berufungskläger zu auferlegen. Wie bei der Vorinstanz ist beiden Parteien

auch für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

3. A.___ hat B.___, vertreten durch den unentgeltlichen

Rechtsbeistand Rechtsanwalt Markus Jordi, eine Parteientschädigung von CHF 2'849.35

zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat

Rechtsanwältin Corina Gugger eine Entschädigung von CHF 1'339.15 und Rechtsanwalt

Markus Jordi eine Entschädigung von CHF 2'030.45 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ und/oder B.___ zur

Nachzahlung in der Lage sind, haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum

vollen Honorar zu bezahlen. Diese beträgt für Rechtsanwalt Markus Jordi CHF 818.90

und für Rechtsanwältin Corina Gugger CHF 545.40.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler