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Entscheid

ZKBER.2023.69

Verfügung vom 20. Dezember 2023

22. Dezember 2023Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 22. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,

Berufungsbeklagter

C.___, vertreten durch Christophe Herzig,

Verfahrensbeteiligte

betreffend Verfügung

vom 20. Dezember 2023

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Vor dem Richteramt Solothurn-Lebern

ist zwischen den obengenannten Parteien ein Verfahren betreffend

Kindesunterhalt und weitere Kinderbelange hängig. Insbesondere für die Regelung

des Besuchsrechts während der Dauer des Verfahrens ergingen mehrere

Verfügungen.

Erwägungen

2.

Mit Verfügung vom 12. September 2022

erteilte die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern B.___ (Kindsvater

oder Berufungsbeklagter 1) im Sinne einer superprovisorischen Massnahme das

Recht, C.___ (im Folgenden: Tochter) ab sofort und bis auf Weiteres wie folgt

unbegleitet zu Besuch zu nehmen:

-

Mittwoch, 13:00 Uhr bis

18:15 Uhr;

-

Jedes zweite Wochenende von

Samstag, 12:30 Uhr bis Sonntag, 12:00 Uhr;

-

Jedes zweite Wochenende von

Samstag, 12:30 Uhr bis 18:30 Uhr.

3.

Mit Verfügung vom 21. September 2022

bestätigte die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern das

Superprovisorium.

4.

Am 15. November 2023 erging das

Urteil. Dabei entschied die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern

insbesondere, die gemeinsame Tochter unter der gemeinsamen elterlichen Sorge

und unter der alleinigen Obhut von A.___ (im Folgenden: Kindsmutter oder

Berufungsklägerin) zu belassen und die mit Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 3. August 2021 angeordnete

Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) beizubehalten. Weiter regelte sie den

persönlichen Verkehr vom Kindsvater zur Tochter.

5.

Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023

entschied die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern im Sinne einer

superprovisorischen Massnahme, das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten

gegenüber seiner Tochter entsprechend der aktuell geltenden Besuchsregelung

gemäss Ziffer 1 der Verfügung vom 20. September 2022 (recte wohl: 21.

September 2022) i.V.m. Ziffer 4.1 der Verfügung vom 12. September 2022

unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu sistieren. Zudem ordnete sie

gegen den Kindsvater ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber der

Kindsmutter und Tochter an.

6.

Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023

wies der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern die superprovisorischen

Anträge des Berufungsbeklagten vom 19. Dezember 2023 um sofortige

Gewährung des Besuchsrechts gemäss dem gefällten Urteil und um Aufhebung des

Kontaktverbots ab. Die gemäss Verfügung vom 14. Dezember 2023 erlassenen

superprovisorischen Massnahmen bestätigte er mit der Ausnahme, dem

Berufungsbeklagten am Samstag, 23. Dezember 2023, 12:30 Uhr bis 18:30 Uhr,

und am Samstag, 30. Dezember 2023, 12:30 Uhr bis 18:30 Uhr, ein Besuchsrecht

zuzugestehen, unter Aufhebung des Kontaktverbots (recte: Kontakt- und

Annäherungsverbot) während dieser Zeit.

7.

Gegen die Verfügung vom 20. Dezember

2023.

reichte die Berufungsklägerin am 21. Dezember 2023 beim Obergericht

Berufung ein mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.

Es seien Ziffern 5.3, 5.4, 6 und 7 der

Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom 20. Dezember 2023

aufzuheben und es sei auf das Festlegen einer Ausnahmeregelung zu verzichten.

Eventualiter: Es seien Ziffern 5.3, 5.4,

6.

und 7 der Verfügung des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 20. Dezember 2023

aufzuheben und es seien von Amtes wegen durch das angerufene Gericht die

örtlichen, zeitlichen und funktionellen (u.a. begleitet/unbegleitet)

Rahmenbedingungen für ein Besuchsrecht festzulegen, in denen eine positive,

kindswohlgerechte Wiederannäherung zwischen C.___ und B.___ stattfinden kann.

2.

Es sei der Berufungsführerin (recte:

Berufungsklägerin) für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche

Rechtspflege unter Einsetzung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin

zu gewähren.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(inkl. MwSt.).

Weiter stellte sie einen prozessualen

Antrag auf Erlass superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen / Aufschub der

Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen. Sie beantragte, es sei der vorliegenden

Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckung der gemäss

Ziffern 5.3 und 5.4 der Verfügung des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 20.

Dezember 2023 verfügten Ausnahmeregelungen sei aufzuschieben bzw. die Ausnahmen

der Sistierung des Besuchsrechtes seien auszusetzen.

8.

Die Berufungsklägerin ist der

Ansicht, die Zivilkammer des Obergerichts sei zur Beurteilung der vorliegenden

Berufung sachlich, funktionell und örtlich zuständig. Wieso dem so sein soll,

begründet sie nicht. Betreffend prozessualen Antrag bringt die

Berufungsklägerin vor, gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO könne die

Vollstreckbarkeit von vorsorglichen Massnahmen ausnahmsweise aufgeschoben

werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender

Nachteil drohe.

9.

Ein Entscheid, gegen den kein

Rechtsmittel mit Suspensivwirkung gegeben ist, ist erst vollstreckbar, wenn die

Frist, eine Begründung zu verlangen, abgelaufen oder die Begründung eröffnet

worden ist. Die schriftliche Begründung ist Voraussetzung für die Anfechtung

eines Entscheides, sei es mit Berufung oder mit Beschwerde. Erst die Zustellung

des begründeten Entscheids löst die Rechtsmittelfristen aus. Erst nach Ablauf

der Rechtsmittelfrist steht fest, ob ein Rechtsmittel eingereicht und die

Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz begründet wird. Bevor ein Rechtsmittel

eingereicht ist, besteht kein Raum für einen Devolutiveffekt. Die Zivilkammer

des Obergerichts ist folglich nicht zuständig. Da vor Eröffnung der

schriftlichen Begründung keine Berufung erhoben werden kann, kann die

Zivilkammer des Obergerichts auch nichts aufschieben. Die Berufungsklägerin hat

Dispositiv

demnach offensichtlich eine unzuständige Instanz angerufen, weshalb sogleich

ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei auf die Berufung nicht eingetreten

werden kann. Zu bemerken ist an die Adresse der Vorinstanz, dass es angezeigt

wäre, Entscheide mit schwerwiegenden kurzfristigen Auswirkungen den Beteiligten

sogleich begründet zu eröffnen, wie dies von den solothurnischen Gerichten u.a.

bei den Konkurseröffnungen gemacht wird.

10. Der Vollständigkeit halber ist

anzumerken, dass die Verfügung vom 14. Dezember 2023 Wirkung hat, solange die

Verfügung vom 20. Dezember 2023 noch nicht vollstreckbar ist. Bis dahin

gilt der Entscheid gemäss Verfügung vom 14. Dezember 2023, wonach das

Besuchsrecht des Berufungsbeklagten gegenüber seiner Tochter (entsprechend der

aktuell geltenden Besuchsregelung gemäss Ziffer 1 der Verfügung vom 20.

September 2022 [recte wohl: 21. September 2022] i.V.m. Ziffer 4.1 der Verfügung

vom 12. September 2022) ohne Ausnahmen sistiert ist. Zudem gilt nach wie vor

das gegen den Kindsvater (ohne Ausnahme) angeordnete Kontakt- und

Annäherungsverbot gegenüber der Kindsmutter und Tochter.

11. Die bei der Zivilkammer des

Obergerichts eingereichte Berufung vom 21. Dezember 2023 war bei dieser

Sachlage von Anfang an aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Das Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.

12. Ausnahmsweise wird auf die Erhebung

von Kosten verzichtet. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet und wird

keine gesprochen.

Demnach wird beschlossen:

1. Je ein Doppel der Eingabe von A.___ vom 21.

Dezember 2023 inkl. Beilagen geht an B.___ und C.___.

2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler