ZKBER.2023.69
Verfügung vom 20. Dezember 2023
22. Dezember 2023Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 22. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,
Berufungsbeklagter
C.___, vertreten durch Christophe Herzig,
Verfahrensbeteiligte
betreffend Verfügung
vom 20. Dezember 2023
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Vor dem Richteramt Solothurn-Lebern
ist zwischen den obengenannten Parteien ein Verfahren betreffend
Kindesunterhalt und weitere Kinderbelange hängig. Insbesondere für die Regelung
des Besuchsrechts während der Dauer des Verfahrens ergingen mehrere
Verfügungen.
Erwägungen
2.
Mit Verfügung vom 12. September 2022
erteilte die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern B.___ (Kindsvater
oder Berufungsbeklagter 1) im Sinne einer superprovisorischen Massnahme das
Recht, C.___ (im Folgenden: Tochter) ab sofort und bis auf Weiteres wie folgt
unbegleitet zu Besuch zu nehmen:
-
Mittwoch, 13:00 Uhr bis
18:15 Uhr;
-
Jedes zweite Wochenende von
Samstag, 12:30 Uhr bis Sonntag, 12:00 Uhr;
-
Jedes zweite Wochenende von
Samstag, 12:30 Uhr bis 18:30 Uhr.
3.
Mit Verfügung vom 21. September 2022
bestätigte die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern das
Superprovisorium.
4.
Am 15. November 2023 erging das
Urteil. Dabei entschied die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern
insbesondere, die gemeinsame Tochter unter der gemeinsamen elterlichen Sorge
und unter der alleinigen Obhut von A.___ (im Folgenden: Kindsmutter oder
Berufungsklägerin) zu belassen und die mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 3. August 2021 angeordnete
Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) beizubehalten. Weiter regelte sie den
persönlichen Verkehr vom Kindsvater zur Tochter.
5.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023
entschied die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern im Sinne einer
superprovisorischen Massnahme, das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten
gegenüber seiner Tochter entsprechend der aktuell geltenden Besuchsregelung
gemäss Ziffer 1 der Verfügung vom 20. September 2022 (recte wohl: 21.
September 2022) i.V.m. Ziffer 4.1 der Verfügung vom 12. September 2022
unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu sistieren. Zudem ordnete sie
gegen den Kindsvater ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber der
Kindsmutter und Tochter an.
6.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023
wies der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern die superprovisorischen
Anträge des Berufungsbeklagten vom 19. Dezember 2023 um sofortige
Gewährung des Besuchsrechts gemäss dem gefällten Urteil und um Aufhebung des
Kontaktverbots ab. Die gemäss Verfügung vom 14. Dezember 2023 erlassenen
superprovisorischen Massnahmen bestätigte er mit der Ausnahme, dem
Berufungsbeklagten am Samstag, 23. Dezember 2023, 12:30 Uhr bis 18:30 Uhr,
und am Samstag, 30. Dezember 2023, 12:30 Uhr bis 18:30 Uhr, ein Besuchsrecht
zuzugestehen, unter Aufhebung des Kontaktverbots (recte: Kontakt- und
Annäherungsverbot) während dieser Zeit.
7.
Gegen die Verfügung vom 20. Dezember
2023.
reichte die Berufungsklägerin am 21. Dezember 2023 beim Obergericht
Berufung ein mit den folgenden Rechtsbegehren:
1.
Es seien Ziffern 5.3, 5.4, 6 und 7 der
Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom 20. Dezember 2023
aufzuheben und es sei auf das Festlegen einer Ausnahmeregelung zu verzichten.
Eventualiter: Es seien Ziffern 5.3, 5.4,
6.
und 7 der Verfügung des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 20. Dezember 2023
aufzuheben und es seien von Amtes wegen durch das angerufene Gericht die
örtlichen, zeitlichen und funktionellen (u.a. begleitet/unbegleitet)
Rahmenbedingungen für ein Besuchsrecht festzulegen, in denen eine positive,
kindswohlgerechte Wiederannäherung zwischen C.___ und B.___ stattfinden kann.
2.
Es sei der Berufungsführerin (recte:
Berufungsklägerin) für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege unter Einsetzung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin
zu gewähren.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(inkl. MwSt.).
Weiter stellte sie einen prozessualen
Antrag auf Erlass superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen / Aufschub der
Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen. Sie beantragte, es sei der vorliegenden
Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckung der gemäss
Ziffern 5.3 und 5.4 der Verfügung des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 20.
Dezember 2023 verfügten Ausnahmeregelungen sei aufzuschieben bzw. die Ausnahmen
der Sistierung des Besuchsrechtes seien auszusetzen.
8.
Die Berufungsklägerin ist der
Ansicht, die Zivilkammer des Obergerichts sei zur Beurteilung der vorliegenden
Berufung sachlich, funktionell und örtlich zuständig. Wieso dem so sein soll,
begründet sie nicht. Betreffend prozessualen Antrag bringt die
Berufungsklägerin vor, gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO könne die
Vollstreckbarkeit von vorsorglichen Massnahmen ausnahmsweise aufgeschoben
werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil drohe.
9.
Ein Entscheid, gegen den kein
Rechtsmittel mit Suspensivwirkung gegeben ist, ist erst vollstreckbar, wenn die
Frist, eine Begründung zu verlangen, abgelaufen oder die Begründung eröffnet
worden ist. Die schriftliche Begründung ist Voraussetzung für die Anfechtung
eines Entscheides, sei es mit Berufung oder mit Beschwerde. Erst die Zustellung
des begründeten Entscheids löst die Rechtsmittelfristen aus. Erst nach Ablauf
der Rechtsmittelfrist steht fest, ob ein Rechtsmittel eingereicht und die
Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz begründet wird. Bevor ein Rechtsmittel
eingereicht ist, besteht kein Raum für einen Devolutiveffekt. Die Zivilkammer
des Obergerichts ist folglich nicht zuständig. Da vor Eröffnung der
schriftlichen Begründung keine Berufung erhoben werden kann, kann die
Zivilkammer des Obergerichts auch nichts aufschieben. Die Berufungsklägerin hat
Dispositiv
demnach offensichtlich eine unzuständige Instanz angerufen, weshalb sogleich
ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei auf die Berufung nicht eingetreten
werden kann. Zu bemerken ist an die Adresse der Vorinstanz, dass es angezeigt
wäre, Entscheide mit schwerwiegenden kurzfristigen Auswirkungen den Beteiligten
sogleich begründet zu eröffnen, wie dies von den solothurnischen Gerichten u.a.
bei den Konkurseröffnungen gemacht wird.
10. Der Vollständigkeit halber ist
anzumerken, dass die Verfügung vom 14. Dezember 2023 Wirkung hat, solange die
Verfügung vom 20. Dezember 2023 noch nicht vollstreckbar ist. Bis dahin
gilt der Entscheid gemäss Verfügung vom 14. Dezember 2023, wonach das
Besuchsrecht des Berufungsbeklagten gegenüber seiner Tochter (entsprechend der
aktuell geltenden Besuchsregelung gemäss Ziffer 1 der Verfügung vom 20.
September 2022 [recte wohl: 21. September 2022] i.V.m. Ziffer 4.1 der Verfügung
vom 12. September 2022) ohne Ausnahmen sistiert ist. Zudem gilt nach wie vor
das gegen den Kindsvater (ohne Ausnahme) angeordnete Kontakt- und
Annäherungsverbot gegenüber der Kindsmutter und Tochter.
11. Die bei der Zivilkammer des
Obergerichts eingereichte Berufung vom 21. Dezember 2023 war bei dieser
Sachlage von Anfang an aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.
12. Ausnahmsweise wird auf die Erhebung
von Kosten verzichtet. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet und wird
keine gesprochen.
Demnach wird beschlossen:
1. Je ein Doppel der Eingabe von A.___ vom 21.
Dezember 2023 inkl. Beilagen geht an B.___ und C.___.
2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler