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Entscheid

ZKBER.2023.7

Forderung

7. März 2023Deutsch6 min

1. Nach Durchlaufen eines

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. März 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

B.___,

Berufungsbeklagter

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Nach Durchlaufen eines

Schlichtungsverfahrens reichte Rechtsanwalt B.___ (Kläger) am 27. Februar 2019

beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage betreffend Forderung gegen A.___

(Beklagter) ein und beantragte das Folgende: Der Beklagte sei zu verpflichten,

dem Kläger den Betrag von CHF 16'565.90 nebst Zins zu 5% seit 25. September

2017 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Erwägungen

2.

Am 30. September 2019 reichte der

Beklagte eine Klageantwort und Widerklage ein und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1.

Die Klage sei

abzuweisen.

2.

Es

sei der Kläger zu verpflichten, dem Beklagten CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5%

seit 26. November 2018 zu bezahlen.

3.

Es

sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei der vorliegenden Widerklage um

eine Teilwiderklage (Teil des Schadenersatzes für die dem Beklagten ab dem 10.

Juni 2017 entstandener Schaden durch die Klageänderung) handelt und dass

weitere Schadenersatzforderungen, welche sich aus dem Urteil vom 4. März 2019

ergeben, vorbehalten bleiben.

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

3.

Mit Entscheid vom 6. Oktober 2022

wurde den Parteien das nachfolgende Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von

Olten-Gösgen eröffnet:

1.

Die Klage wird

abgewiesen.

2.

Die Widerklage wird

abgewiesen.

3.

Jede Partei hat ihre

Kosten selber zu tragen.

4.

Die

Gerichtskosten von insgesamt CHF 3'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte

auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, dem Kläger und Widerbeklagten

CHF 1'000.00 und dem Beklagten und Widerkläger CHF 1'500.00 zurückzuerstatten.

4.

Mit Eingaben vom 26. und 27. Januar

2023.

erhob der Beklagte und Widerkläger (von nun an: Berufungskläger) gegen den

begründeten Entscheid Berufung und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.

Der Beschluss des

Richteramtes Olten-Gösgen sei aufzuheben.

2.

Es sei auf die

Berufung einzugehen.

3.

Es

sei die Sache an das Richteramt Olten-Gösgen zurückzuweisen und eine neue

Beweisaufnahme anzuordnen, um die fehlenden Tatsachen und Beweismittel zu erheben,

die für eine gerechte Entscheidung notwendig sind.

4.

Der

Berufungsführer fordert die Anerkennung seines Schadenersatzanspruchs in voller

Höhe, wie im Berufungsschreiben dargelegt.

5.

Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweisen

sich die fristgerecht eingereichten Rechtsmitteleingaben im Sinne von Art. 312

ZPO als offensichtlich unbegründet. Die Berufung kann deshalb sogleich ohne

Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten

werden kann.

6.

Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt

sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben

werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete

Berufungsanträge zu beziffern sind. Auf eine Berufung mit formell mangelhaften

Rechtsbegehren ist ausnahmsweise dann einzutreten, wenn sich aus der

Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt,

welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Sinne der

Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E.4.3 ff.; 142 III 102 E. 5.3.1).

7.

In seinen fast identischen Rechtsmitteleingaben

gibt der Berufungskläger an, mit dem Entscheid vom 6. Oktober 2022

beziehungsweise der Abweisung der Widerklage nicht einverstanden zu sein. Der

Berufungskläger beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids

unter anderem «die Anerkennung seines Schadenersatzanspruches in voller Höhe,

wie es im Berufungsschreiben dargelegt wird». Zur Begründung führt er in seinen

Rechtsmitteleingaben zusammenfassend aus, er habe den Berufungsbeklagten als

Anwalt mandatiert in einer Streitigkeit aus Werkvertrag. In jenem Prozess habe

der Berufungsbeklagte unter anderem den falschen Forderungsbetrag angegeben und

die falsche Schadenersatzsumme geltend gemacht. Der Berufungsbeklagte sei noch

vor Einreichung der Klage über die Schäden am Gebäude informiert worden. Trotz

gerichtlichem Gutachten, welches den Gesamtschaden mit CHF 183'173.05

beziffert habe, habe der Berufungsbeklagte den Schaden nicht rechtzeitig im

Prozess geltend gemacht und die Folgeschäden unberücksichtigt gelassen. Dies

habe dazu geführt, dass dem Berufungskläger zu einem späteren Zeitpunkt ein

erheblicher finanzieller Schaden entstanden sei. Gestützt auf diese

Ausführungen lässt sich aber nicht nachvollziehen, welchen Betrag der

Berufungskläger vom Berufungsbeklagten nun genau fordert. Sodann ist es auch nicht

Aufgabe des Gerichts, aus der Begründung herauszusuchen, welcher

Forderungsbetrag allenfalls gemeint sein könnte, falls sich dies aus der

Dispositiv

Rechtsschrift nicht klar ergibt. Die Rechtsbegehren sind demnach mangels

Bezifferung ungenügend.

8. Und selbst wenn sich im Lichte der

Begründung der Rechtsmitteleingaben ergäbe, was der Berufungskläger konkret

fordert, würde sich seine Berufung als unbegründet erweisen. Vor der Vorinstanz

verlangte der Berufungskläger mit (Teil-)Widerklage, der Kläger und

Berufungsbeklagte sei zur Bezahlung von CHF 30'000.00 zu verpflichten.

Gemäss Art. 317 Abs. 2 lit. a und b ZPO ist eine Klageänderung nur noch

zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt sind und

sie auf neuen Tatsachen und Beweismittel beruht. Diese Voraussetzungen sind

vorliegend nicht erfüllt. Soweit der Berufungskläger in seiner

Rechtsmitteleingabe mehr oder etwas Anderes verlangt als noch vor der

Vorinstanz, wäre er folglich nicht zu hören. Im Übrigen geht aus den

Rechtsmitteleingaben des Berufungsklägers nicht hervor, inwiefern die Vorinstanz

den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht falsch angewendet haben

soll (Art. 310 ZPO). Die Berufung erweist sich demnach als offensichtlich

unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

der Berufungskläger dessen Kosten von CHF 350.00 zu bezahlen. Sie werden mit

dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 700.00 verrechnet. Die

Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, A.___ die restlichen CHF 350.00

zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt bei

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 12. Mai 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer

4A_214/2023).