ZKBER.2023.7
Forderung
7. März 2023Deutsch6 min
1. Nach Durchlaufen eines
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. März 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___,
Berufungsbeklagter
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Nach Durchlaufen eines
Schlichtungsverfahrens reichte Rechtsanwalt B.___ (Kläger) am 27. Februar 2019
beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage betreffend Forderung gegen A.___
(Beklagter) ein und beantragte das Folgende: Der Beklagte sei zu verpflichten,
dem Kläger den Betrag von CHF 16'565.90 nebst Zins zu 5% seit 25. September
2017 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen
2.
Am 30. September 2019 reichte der
Beklagte eine Klageantwort und Widerklage ein und stellte folgende
Rechtsbegehren:
1.
Die Klage sei
abzuweisen.
2.
Es
sei der Kläger zu verpflichten, dem Beklagten CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5%
seit 26. November 2018 zu bezahlen.
3.
Es
sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei der vorliegenden Widerklage um
eine Teilwiderklage (Teil des Schadenersatzes für die dem Beklagten ab dem 10.
Juni 2017 entstandener Schaden durch die Klageänderung) handelt und dass
weitere Schadenersatzforderungen, welche sich aus dem Urteil vom 4. März 2019
ergeben, vorbehalten bleiben.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
3.
Mit Entscheid vom 6. Oktober 2022
wurde den Parteien das nachfolgende Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von
Olten-Gösgen eröffnet:
1.
Die Klage wird
abgewiesen.
2.
Die Widerklage wird
abgewiesen.
3.
Jede Partei hat ihre
Kosten selber zu tragen.
4.
Die
Gerichtskosten von insgesamt CHF 3'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, dem Kläger und Widerbeklagten
CHF 1'000.00 und dem Beklagten und Widerkläger CHF 1'500.00 zurückzuerstatten.
4.
Mit Eingaben vom 26. und 27. Januar
2023.
erhob der Beklagte und Widerkläger (von nun an: Berufungskläger) gegen den
begründeten Entscheid Berufung und stellt folgende Rechtsbegehren:
1.
Der Beschluss des
Richteramtes Olten-Gösgen sei aufzuheben.
2.
Es sei auf die
Berufung einzugehen.
3.
Es
sei die Sache an das Richteramt Olten-Gösgen zurückzuweisen und eine neue
Beweisaufnahme anzuordnen, um die fehlenden Tatsachen und Beweismittel zu erheben,
die für eine gerechte Entscheidung notwendig sind.
4.
Der
Berufungsführer fordert die Anerkennung seines Schadenersatzanspruchs in voller
Höhe, wie im Berufungsschreiben dargelegt.
5.
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweisen
sich die fristgerecht eingereichten Rechtsmitteleingaben im Sinne von Art. 312
ZPO als offensichtlich unbegründet. Die Berufung kann deshalb sogleich ohne
Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten
werden kann.
6.
Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt
sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben
werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete
Berufungsanträge zu beziffern sind. Auf eine Berufung mit formell mangelhaften
Rechtsbegehren ist ausnahmsweise dann einzutreten, wenn sich aus der
Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt,
welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Sinne der
Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E.4.3 ff.; 142 III 102 E. 5.3.1).
7.
In seinen fast identischen Rechtsmitteleingaben
gibt der Berufungskläger an, mit dem Entscheid vom 6. Oktober 2022
beziehungsweise der Abweisung der Widerklage nicht einverstanden zu sein. Der
Berufungskläger beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids
unter anderem «die Anerkennung seines Schadenersatzanspruches in voller Höhe,
wie es im Berufungsschreiben dargelegt wird». Zur Begründung führt er in seinen
Rechtsmitteleingaben zusammenfassend aus, er habe den Berufungsbeklagten als
Anwalt mandatiert in einer Streitigkeit aus Werkvertrag. In jenem Prozess habe
der Berufungsbeklagte unter anderem den falschen Forderungsbetrag angegeben und
die falsche Schadenersatzsumme geltend gemacht. Der Berufungsbeklagte sei noch
vor Einreichung der Klage über die Schäden am Gebäude informiert worden. Trotz
gerichtlichem Gutachten, welches den Gesamtschaden mit CHF 183'173.05
beziffert habe, habe der Berufungsbeklagte den Schaden nicht rechtzeitig im
Prozess geltend gemacht und die Folgeschäden unberücksichtigt gelassen. Dies
habe dazu geführt, dass dem Berufungskläger zu einem späteren Zeitpunkt ein
erheblicher finanzieller Schaden entstanden sei. Gestützt auf diese
Ausführungen lässt sich aber nicht nachvollziehen, welchen Betrag der
Berufungskläger vom Berufungsbeklagten nun genau fordert. Sodann ist es auch nicht
Aufgabe des Gerichts, aus der Begründung herauszusuchen, welcher
Forderungsbetrag allenfalls gemeint sein könnte, falls sich dies aus der
Dispositiv
Rechtsschrift nicht klar ergibt. Die Rechtsbegehren sind demnach mangels
Bezifferung ungenügend.
8. Und selbst wenn sich im Lichte der
Begründung der Rechtsmitteleingaben ergäbe, was der Berufungskläger konkret
fordert, würde sich seine Berufung als unbegründet erweisen. Vor der Vorinstanz
verlangte der Berufungskläger mit (Teil-)Widerklage, der Kläger und
Berufungsbeklagte sei zur Bezahlung von CHF 30'000.00 zu verpflichten.
Gemäss Art. 317 Abs. 2 lit. a und b ZPO ist eine Klageänderung nur noch
zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt sind und
sie auf neuen Tatsachen und Beweismittel beruht. Diese Voraussetzungen sind
vorliegend nicht erfüllt. Soweit der Berufungskläger in seiner
Rechtsmitteleingabe mehr oder etwas Anderes verlangt als noch vor der
Vorinstanz, wäre er folglich nicht zu hören. Im Übrigen geht aus den
Rechtsmitteleingaben des Berufungsklägers nicht hervor, inwiefern die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht falsch angewendet haben
soll (Art. 310 ZPO). Die Berufung erweist sich demnach als offensichtlich
unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Berufungskläger dessen Kosten von CHF 350.00 zu bezahlen. Sie werden mit
dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 700.00 verrechnet. Die
Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, A.___ die restlichen CHF 350.00
zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt bei
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 12. Mai 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer
4A_214/2023).