ZKBER.2023.8
Eheschutzmassnahmen
19. Mai 2023Deutsch32 min
Die zuständige Behörde wird hiermit angewiesen, den Beistand zu bestimmen. Der Beistand erhält folgende Aufgaben:
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. Mai 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin
Schreier,
Berufungskläger
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Ida
Salvetti,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutzmassnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führten vor der
Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren, das mit
Urteil vom 22. Oktober 2022 abgeschlossen wurde. Das Urteil lautet, soweit für
das Berufungsverfahren relevant, wie folgt:
1. – 5. …
6. Die Tochter C.___, geb. 2019, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter
die alleinige Obhut der
Mutter gestellt.
7. Dem Ehemann wird für die Dauer des
Getrenntlebens gegenüber der Tochter C.___ ein begleitetes Besuchsrecht ein Mal
pro Woche während zwei Stunden eingeräumt. Das begleitete Besuchsrecht findet
jeweils im [...], statt.
8. [...] hat der Sozialregion Oberer
Leberberg, , die Kostenfolgen gemäss Ziffer 7 anzuzeigen und die
Kostengutsprache einzuholen. Die Sozialregion Oberer Leberberg wird ersucht,
die entsprechende Kostengutsprache zu leisten und eine allfällige Beteiligung
der Eltern an den Kosten abzuklären.
9. Für das Kind C.___, geb. 2019, wird
eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet.
Die zuständige Behörde wird hiermit angewiesen, den Beistand zu bestimmen. Der Beistand erhält folgende Aufgaben:
-
das Besuchs- und das
Ferienrecht zwischen dem Vater und dem Kind gemeinsam auszuarbeiten und bei
deren Umsetzung resp. Durchführung Hilfe zu leisten;
-
das Besuchsrecht in
geeigneter Form zu überwachen, insbesondere sicherzustellen, dass es im Beisein
einer Drittperson ausgeübt wird;
-
die Modalitäten,
welche für eine kindsgerechte Durchführung des Besuchsrechts (wie z.B.
Festlegung von Übergabeort) erforderlich sind, für die Eltern verbindlich
festzulegen;
-
bei
Diskussionen/Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Besuchs- und Ferienrecht zu
vermitteln;
-
Kompetenz,
nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Regelungen und Massnahmen an
veränderte Verhältnisse zu stellen.
10. – 11.
12. Der Vater hat für die Tochter C.___ ab dem 1. Dezember 2021 monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 790.00 (Barunterhalt) zu
bezahlen.
Allfällige vom Ehemann bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen
sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.
Die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter dauert über die Volljährigkeit hinaus
bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung
13. Ausserordentliche Kosten (z.B. Zahnkorrekturen)
für die Tochter haben die Eltern gemeinsam nach ihren finanziellen
Möglichkeiten, soweit diese
nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind, zu bezahlen.
14. Die Ehefrau hat dem Ehemann ab dem 16. März 2022 einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
15. In Bestätigung der vorsorglichen
Massnahmen vom 25. Januar 2022 wird dem Ehemann unter Androhung von Strafe
gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verboten
a) das
Grundstück GB [...] sowie GB [...] und [...] zu betreten;
b) sich
im Umkreis von 200 Metern beim [...], aufzuhalten;
c) sich
der Ehefrau und der Tochter C.___ auf weniger als 200 Meter anzunähern und mit
ihnen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder
elektronischem Weg. Zur Ausübung des begleiteten Besuchsrechts (vgl. Ziffer 7
obstehend) wird dieses Verbot gegenüber der Ehefrau und der Tochter C.___
aufgehoben.
16. -21. …
22. Das Urteil stützt sich auf die folgenden
Berechnungsgrundlagen:
monatliches
Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne
Kinder-/Ausbildungszulagen):
-
des Ehemannes CHF
6'268.00
-
der Ehefrau CHF
15'931.00
-
C.___ CHF
230.00 (Kinder-/Ausbildungszulagen)
monatlicher
Grundbedarf:
-
des Ehemannes CHF
6'115.00
-
der Ehefrau CHF
6'860.00
-
C.___ CHF
792.00
2. Am 30. Januar 2023
erhob der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger und Vater) Berufung gegen
die Ziffern 7 bis 9 und 12, 14 und 15 des Urteils vom 20. Oktober 2022. Er
stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Ziff. 7 des Urteils der
Amtsgerichtstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 20. Oktober 2022 sei
aufzuheben und der Berufungskläger sei zu berechtigen, die Tochter C.___, geb.
2019 an jedem zweiten Wochenende jeweils von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag,
17.00 Uhr zu betreuen.
2. Eventualiter sei Ziff. 7 des Urteils der
Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 20. Oktober 2022 aufzuheben
und der Berufungskläger sei zu berechtigen, die Ausübung des persönlichen
Verkehrs langsam aufzubauen, jeweils mit einem Tag pro Woche von 9:00 bis um
18:00 Uhr bis zur beantragten Betreuung in Rechtsbegehren 1 hievor.
3. Es sei ein Bericht bei [...],
einzuholen, betreffend die Frage, ob das Kindeswohl während der begleiteten
Besuche durch den Vater gefährdet ist oder war.
4. Ziff. 8 des Urteils der
Amtsgerichtstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 20. Oktober 2022 sei für den
Fall der Gutheissung der Rechtsbegehren 1 oder 2 hievor ersatzlos aufzuheben.
5. Ziff. 9 des Urteils der
Amtsgerichtstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 20. Oktober 2022 sei
aufzuheben und es sei eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB anzuordnen
mit der Weisung, dass der Beistand das Kontaktrecht zwischen dem
Berufungskläger und der Tochter C.___, geb. 2019 gemäss dem Rechtsbegehren in
Ziff. 1 zu organisieren und koordinieren habe.
6. Eventuell sei Ziff. 9 des Urteils der
Amtsgerichtstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 20. Oktober 2022 aufzuheben
und es sei eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB anzuordnen mit der
Weisung, dass der Beistand das Kontaktrecht zwischen dem Berufungskläger und
der Tochter C.___, geb. 2019 gemäss dem Rechtsbegehren in Ziff. 3 aufzubauen
habe.
7. Ziff. 12 des Urteils der
Amtsgerichtstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 20. Oktober 2022 sei im hier
beantragten Umfang teilweise aufzuheben und es sei neu zu erkennen, dass der
Vater verpflichtet ist, an den Unterhalt der Tochter einen monatlich vorauszahlbaren
Bar-Unterhaltsbeitrag in Höhe von maximal CHF 412.00 zzgl. Kinderzulagen zu
leisten.
8. Ziff. 14 des Urteils der
Amtsgerichtstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 20. Oktober 2022 sei
aufzuheben und die Ehefrau sei zu verpflichten, dem Ehemann einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von mindestens CHF 3'312.00 zu
bezahlen.
9. Ziff. 15 des Urteils der
Amtsgerichtstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 20. Oktober 2022 sei
ersatzlos aufzuheben.
10. Eventualiter seien die Rechtsbegehren Ziff.
7, Ziff. 8, Ziff. 9, Ziff. 12, Ziff. 14 und Ziff. 15 des Urteils der
Amtsgerichtstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 20. Oktober 2022 vollständig
aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Berufungsbeklagten.
3. Die Berufungsbeklagte (im
Folgenden auch Ehefrau und Mutter) reichte am 13. Februar 2023 ebenfalls frist-
und formgerecht die Berufungsantwort ein. Sie stellt die folgenden Anträge:
1. Es sei die Berufung abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Berufungsklägers.
4. Am 22. Februar 2023
ging die Kostennote des Berufungsklägers und am 24. Februar 2023 diejenige der
Berufungsbeklagten ein. Sie wurden der jeweiligen Gegenpartei umgehend zur
Kenntnis zugestellt.
5. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann
darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Vorderrichterin hielt in ihrem
Urteil in Bezug auf das Kontaktrecht des Vaters fest, dieser habe sich nach wie
vor nicht mit der Trennung der Ehegatten abfinden können, wie aus der
Parteibefragung hervorgegangen sei. Indem er die Tochter in den Konflikt
miteinbeziehe, stelle er seine eigenen Bedürfnisse über die ihren, was
verhindert werden müsse. Das gelinge nur mit begleiteten Besuchen. Die
Beiständin müsse intervenieren, wenn es zu entsprechenden Situationen komme.
Mit den begleiteten Besuchen könne ein Loyalitätskonflikt von C.___ verhindert
werden und solle die Beziehung zwischen Tochter und Vater verstärkt werden. Die
Kontakte mit dem Vater beschäftigten die Tochter stark. Es sei zu befürchten,
dass sie diese ganz verweigern würde, wenn sie mit dem Vater allein sein
müsste. Aufgrund des Alters des Kindes sollten die Kontakte wöchentlich stattfinden.
Die Dauer von jeweils zwei Stunden scheine verhältnismässig. Zum heutigen
Zeitpunkt liege keine Gefährdung des Kindes durch den Vater mehr vor.
2.
Der Berufungskläger
bringt vor, dass die Vorinstanz weder in ihrem Urteil noch in dessen Begründung
festgestellt habe, dass durch den angeblichen Loyalitätskonflikt der Tochter
eine Kindswohlgefährdung bestehe. Sie habe sich auch nirgends zur Intensität
des angeblichen Loyalitätskonflikts geäussert. Gegebenenfalls hätte sie diese
mittels Gutachten feststellen müssen. Das Urteil stütze sich einzig auf die
willkürlich festgestellte Tatsache, dass die Besuchsbegleiterin anlässlich der
Besuche habe eingreifen müssen. Aus deren Bericht gehe nicht hervor, wann der
geschilderte Vorfall stattgefunden habe, womit der Sachverhalt willkürlich
festgestellt worden sei. Erst ein starker Loyalitätskonflikt stelle eine
Kindswohlgefährdung dar. Auch weise die Vorinstanz die Verantwortung für den
angeblichen Loyalitätskonflikt einseitig dem Vater zu. Die Aussagen der Kindsmutter
würden sogar in die Urteilsbegründung übernommen. Die Besuchsbegleiterin halte
weiter fest, dass der Vater über verschiedene Arten über die Tochter den
Kontakt zur Mutter suche. Es werde nicht ausgeführt, was damit gemeint sei. Das
sei willkürlich. Zudem halte die Vorinstanz fest, dass der ursprüngliche Grund
für die Anordnung des begleiteten Besuchsrechts, die vom Kindsvater ausgehende
Drittgefährdung, weggefallen sei. Indem die Besuchsbegleitung weiter aufrecht
erhalten bleibe, verfalle die Vorinstanz einmal mehr in Willkür. Auch gehe sie
davon aus, dass die Tochter unbegleitete Besuche «wohl ablehnen» würde. Sie
stütze sich dabei auf die Aussage der Kindsmutter. Der Kindsvater sei dazu
nicht angehört worden, weshalb dessen Gehörsanspruch verletzt worden sei.
Insgesamt sei mit der Anordnung des begleiteten Besuchsrechts der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit verletzt worden.
Bezüglich der Besuchsdauer
stütze sich die Vorinstanz wiederum auf den Bericht der Besuchsbeiständin vom
Mai 2022. Seither hätten sich die Verhältnisse verändert. Der Vater habe das
Kind viele Male treffen und dieses habe sich an ihn gewöhnen können. Ein
Besuchsrecht von lediglich zwei Stunden wöchentlich sei zu wenig, um eine
vernünftige Beziehung zwischen Vater und Kind aufzubauen. Auch stehe dazu im
Widerspruch, dass die Beistandschaft nicht mit Weisungen zur Gestaltung des
Besuchsrechts verbunden worden sei. Es sei daher nicht klar, welche Aufgaben
die Beistandsperson habe.
Der Berufungskläger
bestreite nicht, dass er allein für den Barunterhalt der Tochter, ohne
Anrechnung eines Überschussanteils aufzukommen habe. Unverständlich sei, dass
die Kinderzulage, die er beziehe, nicht an den Unterhaltsbeitrag angerechnet
werde. Das sei willkürlich. Die Vorderrichterin habe dies nicht begründet. Auch
habe sie monatliche Kosten von CHF 150.00 für einen [...]kurs im Bedarf der
Tochter berücksichtigt. Dieser Betrag sei zu hoch und überdies nicht belegt.
Die Vorinstanz habe dem
Berufungskläger einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von lediglich CHF 2'000.00
zugesprochen, obwohl sie rechnerisch einen solchen von CHF 3'312.00 ermittelt
habe. Sie habe das damit begründet, dass er nur so viel verlangt habe. Dabei
übersehe sie, dass er im Eheschutzverfahren sowie im Schlussvortrag zusätzlich die
Bezahlung eines Anteils des marktüblichen Mietzinses von CHF 1'500.00 pro Monat
aufgrund der Wohnsitznahme seines Schwagers in der ehelichen Liegenschaft verlangt
habe. Auch habe er einen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 2'000.00 verlangt.
Dieser sei um CHF 1'500.00 zu erhöhen, falls der Mietzinsbeitrag nicht
zugesprochen würde. Es sei somit davon auszugehen, dass er die Zahlung von
mindestens CHF 3'500.00 beantragt habe. Ausserdem verkenne die Vorinstanz, dass
er von einem tieferen Einkommen und einem höheren Bedarf ausgegangen sei. Auch
bei der Berufungsbeklagten sei die Vorinstanz von einem tieferen Bedarf
ausgegangen als er. Die unterschiedlichen Parameter hätten zu einer anderen
Berechnung geführt, wodurch andere Unterhaltsbeiträge resultiert hätten. Gehe
das Gericht von anderen Zahlen aus, sei ein höherer Unterhaltsbeitrag
zuzusprechen. Das müsse umso mehr gelten, wenn dem Gericht ein erhebliches
Dispositiv
Ermessen zustehe. Die Anforderungen an die Dispositionsmaxime seien demnach
vorliegend erfüllt.
Die Vorinstanz habe das vorsorglich
ausgesprochene Annäherungsverbot verlängert, obwohl sie festgestellt habe, dass
aktuell von ihm keine Gefahr für die Ehefrau oder die Tochter ausgehe, was von
mehreren Fachleuten bestätigt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, wovor diese
zu schützen seien, wenn keine Gefahr bestehe.
3. Die Berufungsbeklagte macht
geltend, bereits die Drohung der Tötung von Ehefrau und Tochter vom 16.
November 2021 sei ein wichtiger Grund, um das Recht des Berufungsklägers auf
persönlichen Verkehr mit der Tochter einzuschränken. Auch sei es vor diesem Vorfall
mehrfach zu häuslicher Gewalt, auch in unmittelbarer Nähe zur Tochter, und zu
Beschimpfungen gegen die Ehefrau gekommen. Das Herunterspielen dieser
Vorkommnisse, die fehlende Einsicht und Reue sowie die Missachtung der
gerichtlichen Anordnungen zeigten, wie wenig es dem Berufungskläger um das
Wohlergehen der Tochter gehe. Vielmehr stelle er seine eigenen Wünsche und
Bedürfnisse in den Vordergrund. Wie die Vorinstanz nach nur dreimonatiger
Behandlung davon ausgehen könne, dass keine Gefahr für die Tochter mehr
bestehe, sei nicht nachvollziehbar.
Es sei mehrfach vorgekommen, dass sich
der Berufungskläger nicht an den vorgegebenen Ablauf der Besuche gehalten und versucht
habe, die Berufungsbeklagte direkt anzusprechen oder ihr über die Tochter
Botschaften zukommen zu lassen. Deshalb habe der Ablauf der Besuche angepasst
werden müssen. Es sei daher willkürfrei festzustellen, dass der Berufungskläger
versucht habe, die Besuche zur Umgehung des Annäherungsverbots zu benutzen. Es
lägen wichtige Gründe vor, die in ihrer Gesamtheit die Einschränkung des
Kontakts nach wie vor rechtfertigten. Die vorinstanzliche Regelung sei adäquat
und verhältnismässig. Die Anordnung einer Beistandschaft allein werde dem
vorliegenden Sachverhalt und den Bedürfnissen der Beteiligten nicht gerecht.
Weiter sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die Vorderrichterin ihren Antrag auf Beizug des neuen
Arbeitsvertrages des Berufungsklägers und der aktuellen Lohnabrechnungen mit
dem Hinweis auf das Novenverbot abgewiesen habe. Unverständlich sei auch, dass
sie im Bedarf der Tochter keinen Steueranteil eingerechnet habe. Schliesslich
sei darauf hinzuweisen, dass auch die Tochter Anspruch auf den gebührenden
Unterhalt habe. Der gebührende Bedarf bilde nach wie vor die Obergrenze für den
persönlichen Unterhalt. Der Berufungskläger habe nicht bestritten, dass die
Parteien während der Ehe eher bescheiden gelebt hätten. Das Bundesgericht lasse
in gewissen Konstellationen eine Abweichung von der Regel der
Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen zu. Beim vorinstanzlich
zugesprochenen Kinderunterhalt werde sie die Differenz zum gebührenden
Unterhalt der Tochter finanzieren müssen.
Der Berufungskläger habe mehrfach gegen
das Annäherungsverbot verstossen. Es seien mehrere Interventionen beim Gericht
und beim Rechtsvertreter des Berufungsklägers nötig gewesen, um ihn abzumahnen
und zur Einhaltung der Massnahme aufzufordern. Selbst die Übergabemodalitäten
bei der Ausübung des Besuchsrechts hätten wegen seines Verhaltens angepasst
werden müssen. Aufgrund dessen sei die angeordnete Massnahme nach wie vor
geeignet und verhältnismässig.
4.1 Der Berufungskläger
verlangt die Ausdehnung des Kontakts zu seiner Tochter. Gemäss Art. 273 Abs. 1
Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) haben Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und
das minderjährige Kind einen gegenseitigen Anspruch auf angemessenen
persönlichen Verkehr. Wird u.a. das Wohl des Kindes durch den persönlichen
Verkehr gefährdet, so kann den Eltern das Recht auf persönlichen Verkehr
verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB).
Die Vorderrichterin hat die begleiteten
Besuche mit einem möglichen Loyalitätskonflikt der Tochter begründet. Der
Berufungskläger macht geltend, die Vorderrichterin sehe das Kindeswohl dadurch
gefährdet, dass er auf verschiedene Arten über die Tochter den Kontakt zur
Ehefrau suche. Geschildert werde eine einzige Situation in der ihn die Tochter
auf den Ehering angesprochen habe. Die Vorderrichterin sehe darin die Gefahr
eines Loyalitätskonflikts der Tochter, ohne auf dessen Intensität einzugehen.
Die Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass bereits die Geschehnisse vom 16.
November 2021 mit der Drohung der Tötung von Ehefrau und Tochter einen
wichtigen Grund im Sinn von Art. 274 ZGB darstellten, um das Recht des
Berufungsklägers auf persönlichen Verkehr mit der Tochter einzuschränken. Hinzu
komme, dass es mehrfach zu häuslicher Gewalt und Beschimpfungen gegen die
Ehefrau in Beisein der Tochter gekommen sei. Das Herunterspielen dieser
Vorkommnisse und die Missachtung der Anordnungen des Gerichts zeigten, wie
wenig es dem Berufungskläger um das Wohlbefinden von Ehefrau und Tochter gehe
und wie er seine eigenen Wünsche in den Vordergrund stelle.
4.2 Das Besuchsrecht kann
nur ausgeschlossen werden, wenn seine Ausübung das Kindeswohl gefährdet (BGE 122 III 404, 118 II 242). Das gleiche muss bei einem begründeten Verdacht auf
gegen das Kind (Urteil des Bundesgerichts 5A_478/2018 E. 5.2) oder gegen den
anderen Elternteil gerichtete Gewalt gelten (Urteil des Bundesgerichts 5
A_266/2019 E. 3.4). Zu beachten ist das Verhältnismässigkeitsprinzip. Kommen
weniger einschneidende Massnahmen in Betracht durch, die das Kindeswohl gewahrt
bleiben kann (begleitetes Besuchsrecht, Ermahnungen, Weisungen) sind diese
einem Ausschluss des Besuchsrechts vorzuziehen (BGE 122 III 404 S. 407 E. b und
c), vgl. zum Ganzen Ingeborg Schwenzer/ Isabelle Cottier in Basler Kommentar,
ZGB I, 7. Auflage, Basel 2022, N. 5, 11 und 16 zu Art. 274 ZGB, mit weiteren
Hinweisen).
4.3.1 Der unmittelbare
Anlass für die Trennung der Parteien liegt in den Geschehnissen vom Abend des
16. November 2021 als sich der Berufungskläger nach Darstellung der Berufungsbeklagten
zusammen mit ihr und Tochter in der ehelichen Liegenschaft eingeschlossen, eine
Pistole geladen und mit einem Schalldämpfer versehen und gedroht habe, Allem
ein Ende zu setzen. Der Ehefrau gelang es, im Verlauf der Nacht zusammen mit
der Tochter unbemerkt die Liegenschaft zu verlassen, nachdem der Ehemann
eingeschlafen war. Am nächsten Tag konnte die herbeigerufene Polizei den
Ehemann nach rund viereinhalbstündiger Intervention, während der er wiederholt
mit Suizid gedroht hatte, zum Aufgeben zu bewegen und diesen in eine
Psychiatrische Klinik einweisen. Der Ehemann bestreitet die Schilderung der
Ehefrau über die Ereignisse vom 16. November 2021, weigert sich aber, diese aus
seiner Sicht zu schildern.
Es liegen nur die Schilderung der
Berufungsbeklagten über die Geschehnisse am Abend des 16. November 2021 und der
Polizeibericht über den folgenden Einsatz vor, da sich der Berufungskläger dazu
nicht äussert, was im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens
(Aussageverweigerungsrecht) nicht zu beanstanden ist. Dass die Polizei
anderntags rund viereinhalb Stunden benötigte, um den Berufungskläger dazu zu
bewegen, aus dem Haus zu kommen und dabei seine akute Suizidalität feststellte,
gibt zusammen mit der Schilderung der Ehefrau über den Vorfall vom Vorabend ausreichend
Anlass, um Massnahmen zur Wahrung des Wohls der vierjährigen Tochter der Parteien
im Kontakt mit dem Berufungskläger zu treffen. Vorliegend gilt nicht der
strafprozessuale Grundsatz in dubio pro reo, sondern es ist in erster Linie das
Kindswohl der knapp vierjährigen Tochter der Parteien zu wahren. In diesem Fall
genügt praxisgemäss ein begründeter Verdacht. Aufgrund der
Sachverhaltsdarstellung der Berufungsbeklagten über den Vorfall vom 16.
November 2021, als der Berufungskläger für den Fall der Trennung der Parteien
mit einem erweiterten Suizid unter Einschluss der Tochter gedroht hat, ist ohne
weiteres von einer schweren Gefährdung des Kindswohls auszugehen. Belegt ist
aufgrund des Polizeiberichts immerhin, dass sich der Beschwerdeführer noch am
Folgetag in einer persönlichen Ausnahmesituation befunden hatte und er sich
auch zur Zeit der Eheschutzverhandlung noch nicht mit der Trennung der Parteien
abgefunden hatte.
Der Berufungsbeklagten ist zuzustimmen,
dass die Androhung der Tötung von ihr und der Tochter (Mitnahmesuizid) vom 16.
November 2021 ein wichtiger Grund ist, um das Recht des Berufungsklägers auf
persönlichen Verkehr mit der Tochter mindestens vorübergehend einzuschränken. Die
Vorderrichterin hat festgestellt, die Tochter sei aktuell nicht durch den Vater
im Sinn eines allfälligen erweiterten Suizids gefährdet. Das trifft unter dem
gegenwärtigen Regime mit überwachten Kontakten und Annäherungsverbot zu.
Hingegen gibt es keine Fakten aufgrund derer die Bedrohungslage im Fall von
unbegleiteten Besuchen eingeschätzt werden könnte. Allein die wenig
aussagekräftige Bestätigung der Therapeutin des Berufungsklägers (vorinstanzliche
Urk. 9) ist offensichtlich ungenügend, um über die Sicherheit eines vierjährigen
Kindes während eines unbegleiteten Wochenendbesuches entscheiden zu können. Daraus
geht weder hervor, über welche Informationen die Therapeutin zum Vorfall vom
16. November 2021 verfügte noch aufgrund welcher Fakten sie heute zum Schluss
kommt, dass keine Gefahr mehr bestehe. Das gilt umso mehr, als die
Vorderrichterin festgestellt hat, der Berufungskläger habe sich nach wie vor
nicht mit der Trennung der Parteien abgefunden und die Berufungsbeklagte
entschlossen zu sein scheint, die Ehe endgültig zu beenden. Auch der
Berufungskläger beschrieb seinen Gesundheitszustand in der vorinstanzlichen
Parteibefragung als labil. Dazu passt, dass er geltend macht, er arbeite im
Stundenlohn, um dem Arbeitgeber im Fall eines längeren, krankheitsbedingten
Ausfalls nicht zur Last zu fallen (Aktenseite, AS 125 f.), was nur so
verstanden werden kann, dass er damals einen erneuten Zusammenbruch nicht
ausschliessen konnte. Inzwischen soll er allerdings ein neues Arbeitsverhältnis
eingegangen sein. Dazu liegen keine Informationen vor. Zu den Aussagen des Berufungsklägers
in der Eheschutzverhandlung passt, dass er gemäss Akten während den Treffen mit
der Tochter verschiedentlich versucht hat, über sie Kontakt zur Mutter
aufzunehmen. Es wird geltend gemacht, bei solchen Gelegenheiten habe er sich
zweimal nicht an das verfügte Annäherungsverbot gehalten.
4.3.2 Über diese
Vorkommnisse kann, wo es um die Interessen eines Kleinkinds geht, nicht
hinweggesehen werden. Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen
werden, dass diese Gefahr aktuell nicht mehr bestehe, zumal nichts Konkretes über
den Gesundheitszustand des Berufungsklägers zur Zeit des Vorfalls vom 16.
November 2021 und heute aktenkundig ist. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger laut
Darstellung der Ehefrau schon vor diesem Vorfall Suizidgedanken geäussert hat,
was er in der Parteibefragung bei der Vorinstanz bestätigt hat (AS 128). Zudem
hat sich der Berufungskläger nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz
noch immer nicht mit der Trennung der Parteien abgefunden. In der
Parteibefragung an der vorinstanzlichen Verhandlung hat er zudem wiederholt
betont, dass er (nach wie vor) stark unter Druck stehe. Auch die
Besuchsbegleitung stellte fest, dass sowohl die Tochter als auch der Berufungskläger
während der Kontakte unter einem starken Druck stehen.
Aufgrund der geschilderten
Gesamtsituation sind derzeit keine Alternativen zu den begleiteten Besuchen ersichtlich.
Diese sind im Interesse des Kindeswohls der Tochter beizubehalten. Daran ändert
nichts, dass der Berufungskläger inzwischen eine Therapie begonnen hat, zumal
aus der vorgelegten Bestätigung weder die Art der Erkrankung noch die Art und
Kadenz der Behandlung hervorgeht noch worauf die Therapeutin ihre Einschätzung,
dass vom Berufungskläger keine Gefahr für die Tochter mehr ausgehe, abstützt.
Zum Schutz des Kindes sind das aktuelle Setting und der zeitliche Umfang der
Besuche beizubehalten. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
4.4 Der Berufungskläger
beantragt im Zusammenhang mit der Regelung des Kontaktrechts, dass bei [...],
ein Bericht einzuholen sei zur Frage, ob das Kindeswohl während der begleiteten
Besuche durch ihn gefährdet sei. Darauf kann verzichtet werden, zumal nicht
ersichtlich ist, dass derzeit jemand davon ausgeht, das Kindeswohl der Tochter
sei durch die begleiteten Besuche gefährdet.
4.5 Die beantragte
Aufhebung von Ziff. 8 des vorinstanzlichen Urteils erübrigt sich, da die
Besuchsbegleitung beibehalten wird. Der Antrag wird deshalb abgewiesen.
4.6 Der Berufungskläger
beantragt, dass Ziff. 9 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und eine
Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB einzurichten sei, mit dem Auftrag, dass
die Beistandsperson das Kontaktrecht zwischen dem Berufungskläger und der
Tochter organisiere und koordiniere. Nachdem die begleiteten Kontakte
beibehalten werden, erübrigt sich jedenfalls eine solche Weisung an die
Beistandsperson. Das gilt auch für den Eventualantrag auf die Erteilung einer
Weisung an die Beiständin zum Aufbau der Besuchskontakte zwischen Vater und
Tochter. Die Anträge werden abgewiesen.
5.1 Der Berufungskläger
beantragt weiter, der Kinderunterhaltsbeitrag sei auf CHF 412.00 pro Monat zu
senken. Er macht geltend, nach der Unterhaltsberechnung der Vorinstanz habe die
Tochter einen monatlichen Bedarf von CHF 792.00. Darin eingerechnet seien die
Kosten für einen [...]kurs von CHF 150.00 pro Monat. Dieser Betrag sei zu hoch
und zudem unbelegt. Korrekterweise betrage der monatliche Bedarf der Tochter
CHF 642.00. Davon seien jedenfalls die von ihm bezogenen Kinderzulagen von CHF
230.00 abzuziehen. Bei der Tochter bestehe demnach ein Manko von CHF 412.00 pro
Monat. Dieser Betrag sei ihr als Unterhalt zuzusprechen. Die Berufungsbeklagte
moniert, dass bei der Tochter kein Steueranteil ausgeschieden und ihr auch kein
praxisgemässer Überschussanteil zugesprochen worden sei.
5.2 Die Einwände beider
Parteien gegen die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung sind berechtigt. Das
Bundesgericht hat die Grundsätze für die Unterhaltsberechnung in BGE 147 III 265 E. 7.2 ff. ausführlich dargelegt und diese vorbehältlich von begründeten
Ausnahmen als verbindlich erklärt. Demnach bilden
bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des
gebührenden Unterhalts die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und
Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) den
Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten
des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und auch
allfällige Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden
Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das
Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum
Grundbetrag hinzuzurechnen.
Soweit es die finanziellen
Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog.
familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch
besteht (für den Barunterhalt vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 E.
5.2.3). Bei den Eltern gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine
Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten,
den finanziellen Verhältnissen entsprechende, statt am betreibungsrechtlichen
Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung
des Besuchsrechts und allenfalls eine angemessene Schuldentilgung; bei
gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische
Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private
Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden
(vgl. dazu de Poret Bortolaso, Le calcul des contributions d'entretien, SJ 2016
II S. 150; von Werdt/Kocher, Steuern und familienrechtlicher Grundbedarf, ZBJV
150/2014 S. 879 f.; Bastons-Bulletti, L'entretien après divorce: méthodes de
calcul, montant, durée et limites, SJ 2007 II S. 77 ff., 89 ff.; Maier: Die
konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen in : FamPra.ch 2020, S. 334
und 337 f.; Bähler, Unterhaltsberechnungen, von der Methode zu den Franken,
FamPra.ch 2015, S. 273; Fisch, Technik der Unterhaltsberechnung, FamPra.ch
2019. S. 453; Simeoni, Droit matrimonial, Commentaire pratique, 2016, N.
114 zu Art. 125 ZGB; Pichonnaz, Commentaire romande, Code Civil, Band I
2010, N. 135 ff. zu Art. 125 ZGB). Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen
Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles (vgl. dazu
Aeschlimann/Schweighauser, in: Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 33 Allg. Bem.
zu Art. 276-293 ZGB; Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder, Bedeutung von
Obhut und Betreuung der Eltern, FamPra.ch 2019 S. 758 Fn. 38;
Schweighauser/Stoll, a.a.O., S. 638 Fn. 175; Bähler, a.a.O., S. 329), ein den
konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und
gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende
Krankenkassenprämien. Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, u.Ä.m. gehören nicht
dazu; solcher Lebensbedarf ist vielmehr aus dem Überschussanteil zu finanzieren
(Maier, a.a.O., S. 338). Im Übrigen ist auch allen anderen Besonderheiten des
Einzelfalles erst bei der Verteilung des Überschusses Rechnung zu tragen (dazu
E. 7.3 und 7.4). Soweit nach allseitiger
Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog.
Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende
Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden
(dazu E. 7.3).
6. In der
Bedarfsberechnung ist zuerst das Einkommen der Parteien festzustellen. Die
Berufungsbeklagte moniert, dass die Vorinstanz den Beizug des neuen
Arbeitsvertrages des Berufungsklägers trotz laufendem Verfahren abgelehnt habe.
Der Vorwurf ist begründet. Indessen verbindet sie damit keinen Antrag. Da nicht
davon auszugehen ist, dass sich diese Information wesentlich auf die Berechnung
des Kinderunterhalts oder des persönlichen Unterhalts des Berufungsklägers auswirken
würde, wird darauf verzichtet, diese Urkunden von Amtes wegen im
Berufungsverfahren einzuholen. Es bleibt somit bei dem vorinstanzlich
ermittelten Einkommen des Berufungsklägers von CHF 6'268.00 netto pro Monat.
Das Einkommen der Ehefrau von CHF 15'431.00 ist unbestritten geblieben. Die
Tochter hat Anspruch auf eine Kinderzulage im Betrag von derzeit CHF 230.00.
7.1 Den Bedarf des
Berufungsklägers hat die Vorinstanz mit CHF 6'115.00 beziffert. Die
Berufungsbeklagte moniert zwar die Wohnkosten des Berufungsklägers von total CHF
2'100.00, die in ihrem eigenen Bedarf berücksichtigten Nebenkosten von CHF
350.00, die Nichtberücksichtigung der direkten Amortisation von monatlich CHF
750.00 auf der Hypothek der ehelichen Liegenschaft sowie die
Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen, verbindet aber damit
keinen Antrag.
7.2 Der Bedarf des
Berufungsklägers setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag von CHF 1'200.00, den
Wohnkosten von CHF 2’148.00, der obl. Krankenversicherungsprämie von CHF
335.00, der Pauschale für Telekommunikation und Mobiliarversicherung von CHF
100.00, den Auslagen für den Arbeitsweg von CHF 340.00, dem Zuschlag für
auswärtige Mahlzeiten von CHF 200.00 und Steuerauslagen von monatlich CHF 1'356.00
(unter Berücksichtigung des vorinstanzlich errechneten Kinderunterhaltsbeitrags
von CHF 790.00 und einem persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00). Das
ergibt einen monatlichen Bedarf von total CHF 5'679.00.
7.3.1 Die Vorinstanz hat
bei der Ehefrau einen Grundbetrag von CHF 1'250.00 angerechnet, da sie in
grosszügigen Verhältnissen lebe und einen erhöhten Bedarf aufweise (Urteil S.
43 f.). Das ist gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 nicht angängig, da das einen
unzulässigen Mix der zweistufigen Berechnungsmethode mit der einstufig
konkreten Methode beinhaltet. Der gehobene Lebensstandard ist immer aus dem
Überschussanteil zu finanzieren, sofern nicht konsequent die einstufig konkrete
Methode angewendet wird. Die Berufungsbeklagte hat aufgrund der Wohngemeinschaft
mit dem Pflegebruder einen Grundbetrag von CHF 850.00, hinzu kommt praxisgemäss
der Zuschlag für Alleinerziehende (CHF 150.00). Das ergibt für die Ehefrau einen
Grundbetrag von CHF 1'000.00.
Die Vorinstanz hat einen
Wohnkostenanteil des Bruders von CHF 500.00 (inkl. Anteil Nebenkosten) nicht
bei den Wohnkosten der Ehefrau abgezogen, sondern als Einkommen der Ehefrau berücksichtigt.
Unter dem Strich läuft das vorliegend auf dasselbe hinaus. Das Einkommen der
Ehefrau gemäss Ziff. 6 ist entsprechend zu korrigieren. Der Wohnkostenbeitrag
ist aufgrund der belegten Liegenschaftskosten der Ehefrau (vgl. vorinstanzliche
Urkunden 8 und 9 der Ehefrau) angemessen. Die Anrechnung eines angemessenen Kostenanteils
des Mitbewohners entspricht der Praxis, sofern die Beteiligten nichts Anderes
vereinbart haben. Der Berufungskläger macht mit Verweis auf die «Liegenschaftsfläche
von 1790 m²» geltend, es sei ein monatlicher Mietertrag der Ehefrau von CHF 3’000.00
zu berücksichtigen. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Flächenangabe nicht
um die Wohn-, sondern um die Grundstückfläche handelt (vgl. vorinstanzl. Urk. 7
der Ehefrau). Aus den Akten geht nicht hervor, ob dem Bruder die ganze
Liegenschaft oder nur ein Teil davon (Zimmer) zur Verfügung steht. Auch hat die
Ehefrau in der Parteibefragung angegeben, dass sie von ihm keine Miete
verlange. Vor diesem Hintergrund ist die Anrechnung einer Kostenbeteiligung von
CHF 500.00 nicht zu beanstanden.
7.3.2 Die
Berufungsbeklagte moniert, dass die Vorinstanz in ihrem Bedarf lediglich
Nebenkosten von monatlich CHF 350.00 anstatt die üblichen CHF 400.00 berücksichtigt
und die Kosten für die Schuldentilgung von monatlich CHF 775.00 ganz
weggelassen habe. Die Vorderrichterin hat sich nicht konkret zu den Nebenkosten
geäussert, sondern diese mit Hinweis auf eine bestehende Praxis festgesetzt. Da
die Berufungsbeklagte nicht behauptet, dass sie die konkreten Nebenkosten
belegt und einen entsprechenden Antrag gestellt habe, ist das Vorgehen der
Vorderrichterin nicht zu beanstanden. Die Schuldentilgung wirkt vermögensbildend
und ist daher i.d.R. in der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen. Vorliegend
dürfte diese ohnehin hauptsächlich der Berufungsbeklagten zu gute kommen, die
geltend macht, die Anlagekosten der Liegenschaft aus ihrem Eigengut finanziert
zu haben. Von daher ist das Vorgehen der Vorderrichterin nicht zu beanstanden.
Diese Amortisation hat die Berufungsbeklagte deshalb aus ihrem Überschuss zu
tilgen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Ohnehin wirken sich diese Auslagen in
concreto nicht auf die Unterhaltsberechnung aus.
Der Wohnkostenanteil der
Berufungsbeklagten beläuft sich auf total CHF 589.00 (CHF 710.00 ./. CHF
121.00). Ihre Krankenversicherungsprämie macht CHF 481.00 und die Pauschale für
Telekommunikation und Mobiliarversicherung CHF 50.00 (½ wegen der
Wohngemeinschaft) aus. Hinzu kommen die Kosten für die Weiterbildung von CHF
150.00 und Wegkosten von CHF 15.00 pro Monat. Der Steueranteil beträgt (nach
Abzug des Anteils der Tochter von CHF 300.00 und unter Berücksichtigung des
Unterhaltsbeitrags von CHF 790.00 für die Tochter und CHF 2'000.00 an den
Ehemann) CHF 2’963.00. Das ergibt einen familienrechtlichen Bedarf der Ehefrau von
total CHF 5’248.00 pro Monat.
7.4.1 Im Bedarf der
Tochter sind der Grundbetrag von CHF 400.00, die anteiligen Wohnkosten von CHF
121.00 und die Krankenkassenprämie inkl. VVG von CHF 121.00 unbestritten.
Die Berufungsbeklagte moniert zu Recht,
dass bei der Tochter kein Steueranteil aufgerechnet worden sei. Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 ist das bei ausreichenden Mitteln zwingend zu tun. Da für die
Kinderbelange die Offizialmaxime gilt, ist das von Amtes wegen zu berücksichtigen.
Der Steueranteil eines Einzelkindes wird praxisgemäss mit 17 % des
Steuerbetreffnisses (analog dem Wohnkostenanteil) des obhutsberechtigten
Elternteils berücksichtigt. Hier ist allerdings anzumerken, dass die Tochter
angesichts des Einkommens der Mutter überdurchschnittlich belastet würde,
weshalb ermessensweise CHF 300.00 berücksichtigt werden. Nicht einzurechnen
sind die Auslagen für den [...]kurs. Diese sind aus dem Überschussanteil der
Tochter zu tilgen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Der familienrechtliche Bedarf der
Tochter beläuft sich somit auf total CHF 942.00.
7.4.2 Die
Berufungsbeklagte moniert weiter, dass die Tochter ebenfalls Anspruch auf den
gebührenden Unterhalt und nicht nur auf das knapp erweiterte Existenzminimum
habe. Das ist zutreffend. Indessen übersieht sie, dass sie weitaus
finanzkräftiger als der Berufungskläger ist. Aus diesem Grund kann hier nicht
schematisch nach den in BGE 147 III 265 E. 7.2 ff. entwickelten Kriterien
vorgegangen werden. Vielmehr ist den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu
tragen. Das bedeutet, dass sich die finanziell erheblich stärkere Ehefrau trotz
alleiniger Obhut über die Tochter auch an deren Barunterhalt zu beteiligen hat
(vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 mit zahlreichen Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Praxis). Die Vorderrichterin hat es dabei belassen, den Baranteil
des Vaters am Kinderunterhalt zu beziffern. Diesem hat sie den
familienrechtlichen Bedarf der Tochter und einen kleinen Überschussanteil zur
Zahlung auferlegt (total CHF 790.00). Die Differenz zum gebührenden Bedarf der
Tochter und damit den von der Berufungsbeklagten zu tragenden Anteil hat die
Vorderrichterin nicht beziffert. Das ist im Rahmen des Eheschutzverfahrens
nicht zu beanstanden, zumal offensichtlich ist, dass die Berufungsbeklagte zur
Tragung dieser Auslagen der Tochter imstande ist. Das gilt umso mehr, als sie
geltend gemacht hat, sie hätten vor der Trennung eher bescheiden gelebt. Ohnehin
wäre der Überschuss der Tochter vorliegend nicht zwingend schematisch nach dem
Prinzip von grossen und kleinen Köpfen zu bestimmen (BGE 147 III 265 E. 7.3
a.E.).
8. In Bezug auf die konkrete
Festsetzung des Kinderunterhaltsbeitrags hat die Vorderrichterin einerseits auf
den errechneten Bedarf abgestellt und andererseits die finanziellen Mittel des
unterhaltsverpflichteten Vaters berücksichtigt. Dieser verfügt über ein
monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'268.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) netto.
Hinzu kommt der ihm zugesprochene Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 (vgl.
Ziff. 11 unten). Sein familienrechtlicher Bedarf beläuft sich auf CHF 5'684.00.
Der Kinderunterhaltsbeitrag von total CHF 790.00 (zuzüglich die von ihm
bezogene Kinderzulage) liegt ohne Zweifel innerhalb des der Sachrichterin
zustehenden Ermessens und ist daher zu bestätigen.
9.1 Die Vorderrichterin hat
dem Ehemann einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 zugesprochen.
Sie hat das damit begründet, dass der Berufungskläger Unterhalt in dieser Höhe
gefordert habe. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, die Vorderrichterin
habe übersehen, dass er einen Unterhaltsbeitrag nach richterlichem Ermessen,
mindestens aber CHF 2'000.00, und einen Anteil von CHF 1'500.00 am Mietzins des
bei der Ehefrau lebenden Bruders beantragt habe. Er hält dafür, die Dispositionsmaxime
sei damit erfüllt, da er den CHF 2'000.00 übersteigenden Unterhaltsbeitrag in
das Ermessen des Gerichts gestellt habe. Die Berufungsbeklagte macht geltend,
dass die Vorderrichterin ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt habe. Sie habe bei
ihr eine Kostenbeteiligung des Bruders von CHF 500.00 aufgerechnet. Die
Wohngemeinschaft habe im Übrigen bei ihr zu einer Senkung des Bedarfs um CHF 150.00
(Grundbetrag CHF 100.00, Pauschale Telekommunikation und Mobiliarversicherung
CHF 50.00) geführt.
9.2.1 Anlässlich der
Eheschutzverhandlung beantragte der Berufungskläger einen persönlichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 pro Monat. In Ziff. III des schriftlichen Schlussvortrags
des Berufungsklägers vor der Vorinstanz (AS 189) führte er aus, dass er eine «Beteiligung
von mindestens CHF 2'000.00» am Überschuss der Parteien forderte.
9.2.2 Aus dem Zusatz
«mindestens» in seinem Antrag kann der Berufungskläger keine Forderung auf
einen CHF 2'000.00 übersteigenden persönlichen Unterhaltsbeitrag ableiten.
Spätestens nach Abschluss des Beweisverfahrens ist die Forderung zu beziffern
(Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7287). Das
Rechtsbegehren muss so konkret sein, dass es im Fall der Gutheissung zum Urteil
erhoben werden kann (vgl. Oskar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des
Zivilprozessrechts, 8. Aufl. Bern, 2006, 7 N 4). Er kann daher im
Geltungsbereich der Dispositionsmaxime die Unterhaltsforderung
(Ehegattenunterhalt) nicht in das Ermessen des Gerichts stellen, sondern hat
einen konkreten Betrag zu beantragen. Falls Umstände vorliegen, die
möglicherweise eine höhere Forderung rechtfertigen, hat er einen (ebenfalls
konkreten) Eventualantrag zu stellen. Er ist somit auf dem Antrag von CHF
2'000.00 Unterhalt monatlich zu behaften. Nur der Vollständigkeit halber ist
darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger selber einen kleinen Überschuss
erwirtschaftet, der nach seiner Begründung der Forderung im schriftlichen Schlussvortrag
an den Unterhaltsbeitrag anzurechnen wäre. Die Vorderrichterin hat hier ihr
Ermessen zu seinen Gunsten ausgeübt.
9.3 Zusätzlich verlangte der
Berufungskläger vorinstanzlich, der Unterhaltsbeitrag sei um CHF 1'500.00 zu
erhöhen, falls der Mietzins, welchen die Ehefrau aus der Liegenschaft in [...]
beziehe, zum Einkommen hinzuzurechnen sei, was materiell einem Eventualantrag
gleichkommt. Der Berufungskläger hat den Antrag auf Erhöhung des
Unterhaltsbeitrags ausdrücklich auf den Fall beschränkt, dass der Ehefrau ein
Mietzinsertrag CHF 3’000.00 pro Monat angerechnet werde, weil ihr Bruder in der
ehelichen Liegenschaft (mit-)wohne.
Unrichtig ist die Behauptung des
Berufungsklägers in Beweissatz 33, er habe in seinem vorinstanzlichen
Schlussvortrag präzisiert, dass sich der geforderte Unterhaltsbeitrag um CHF
1'500.00 erhöhe, wenn ihm nicht die Hälfte des Mietzinses zugesprochen werde. Die
entsprechende Passage lautet wie folgt (AS 165): «Kommt das Gericht zum
Schluss, dass der Mietzins, welchen die Ehefrau aus der Liegenschaft in [...]
bezieht, zum Einkommen hinzuzurechnen sind [recte ist], ist der
Unterhaltsbeitrag welchen die Ehefrau an den Ehemann zu entrichten hat, um CHF
1'500.00 zu erhöhen.»
9.4 Die Vorderrichterin
hat der Ehefrau lediglich eine Kostenbeteiligung ihres Bruders in der Höhe von
CHF 500.00 angerechnet. Das ist angesichts der ausgewiesenen Hypothekarkosten
und den angerechneten Nebenkosten nicht zu beanstanden. Wie die
Berufungsbeklagte zu Recht einwendet, hat sich die Wohngemeinschaft negativ auf
ihren eigenen Bedarf ausgewirkt, indem ihr ein Grundbetrag von CHF 1'000.00
anstatt CHF 1'350.00 für eine alleinerziehende Person und nur die Hälfte der
Pauschale für Telekom und Mobiliarversicherung (CHF 50.00) anzurechnen ist.
Mithin sank der Bedarf der Ehefrau aufgrund der Wohngemeinschaft um CHF 400.00.
Unter diesen Umständen liegt es im Ermessen der Vorderrichterin, den
Unterhaltsbeitrag an den Ehemann wegen die «Mietertrages» nicht zu erhöhen. Es
bleibt somit bei dem zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00.
10. Die Berufung des
Ehemannes ist demnach vollumfänglich abzuweisen.
III.
Gemäss Art. 106 ZPO sind die
Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei
vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des
Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten
nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
Der Berufungskläger ist mit seiner Berufung vollständig
unterlegen. Er hat daher die Kosten des Berufungsverfahrens und die
Parteikosten der Gegenpartei zu bezahlen. Es gibt keinen Grund, hier von dieser
Regel abzuweichen. Die Gerichtskosten werden für solche Verfahren i.d.R. auf
CHF 1'000.00 festgesetzt. Das vorliegende Verfahren war nicht
überdurchschnittlich aufwändig, weshalb es dabei bleibt.
Die Vertreterin der Berufungsbeklagten macht für das Berufungsverfahren
einen Aufwand von 9.1 Stunden à CHF 260.00 und Auslagen von CHF 6.60 geltend.
Daran ist nichts auszusetzen. Die vom Berufungskläger zu bezahlende
Parteientschädigung ist daher wie beantragt auf CHF 2'555.30 (inkl. Auslagen
und 7,7 % MWSt.) festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00
werden dem Berufungskläger auferlegt.
3. Der Berufungskläger hat der
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'555.30 (inkl. Auslagen
und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller