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Entscheid

ZKBER.2023.8

Eheschutzmassnahmen

19. Mai 2023Deutsch32 min

Die zuständige Behörde wird hiermit angewiesen, den Beistand zu bestimmen. Der Beistand erhält folgende Aufgaben:

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 19. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin

Schreier,

Berufungskläger

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Ida

Salvetti,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutzmassnahmen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führten vor der

Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren, das mit

Urteil vom 22. Oktober 2022 abgeschlossen wurde. Das Urteil lautet, soweit für

das Berufungsverfahren relevant, wie folgt:

1. – 5. …

6. Die Tochter C.___, geb. 2019, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter

die alleinige Obhut der

Mutter gestellt.

7. Dem Ehemann wird für die Dauer des

Getrenntlebens gegenüber der Tochter C.___ ein begleitetes Besuchsrecht ein Mal

pro Woche während zwei Stunden eingeräumt. Das begleitete Besuchsrecht findet

jeweils im [...], statt.

8. [...] hat der Sozialregion Oberer

Leberberg, , die Kostenfolgen gemäss Ziffer 7 anzuzeigen und die

Kostengutsprache einzuholen. Die Sozialregion Oberer Leberberg wird ersucht,

die entsprechende Kostengutsprache zu leisten und eine allfällige Beteiligung

der Eltern an den Kosten abzuklären.

9. Für das Kind C.___, geb. 2019, wird

eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet.

Die zuständige Behörde wird hiermit angewiesen, den Beistand zu bestimmen. Der Beistand erhält folgende Aufgaben:

-

das Besuchs- und das

Ferienrecht zwischen dem Vater und dem Kind gemeinsam auszuarbeiten und bei

deren Umsetzung resp. Durchführung Hilfe zu leisten;

-

das Besuchsrecht in

geeigneter Form zu überwachen, insbesondere sicherzustellen, dass es im Beisein

einer Drittperson ausgeübt wird;

-

die Modalitäten,

welche für eine kindsgerechte Durchführung des Besuchsrechts (wie z.B.

Festlegung von Übergabeort) erforderlich sind, für die Eltern verbindlich

festzulegen;

-

bei

Diskussionen/Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Besuchs- und Ferienrecht zu

vermitteln;

-

Kompetenz,

nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Regelungen und Massnahmen an

veränderte Verhältnisse zu stellen.

10. – 11.

12. Der Vater hat für die Tochter C.___ ab dem 1. Dezember 2021 monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 790.00 (Barunterhalt) zu

bezahlen.

Allfällige vom Ehemann bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen

sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.

Die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter dauert über die Volljährigkeit hinaus

bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung

13. Ausserordentliche Kosten (z.B. Zahnkorrekturen)

für die Tochter haben die Eltern gemeinsam nach ihren finanziellen

Möglichkeiten, soweit diese

nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind, zu bezahlen.

14. Die Ehefrau hat dem Ehemann ab dem 16. März 2022 einen monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

15. In Bestätigung der vorsorglichen

Massnahmen vom 25. Januar 2022 wird dem Ehemann unter Androhung von Strafe

gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verboten

a) das

Grundstück GB [...] sowie GB [...] und [...] zu betreten;

b) sich

im Umkreis von 200 Metern beim [...], aufzuhalten;

c) sich

der Ehefrau und der Tochter C.___ auf weniger als 200 Meter anzunähern und mit

ihnen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder

elektronischem Weg. Zur Ausübung des begleiteten Besuchsrechts (vgl. Ziffer 7

obstehend) wird dieses Verbot gegenüber der Ehefrau und der Tochter C.___

aufgehoben.

16. -21. …

22. Das Urteil stützt sich auf die folgenden

Berechnungsgrundlagen:

monatliches

Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne

Kinder-/Ausbildungszulagen):

-

des Ehemannes CHF

6'268.00

-

der Ehefrau CHF

15'931.00

-

C.___ CHF

230.00 (Kinder-/Ausbildungszulagen)

monatlicher

Grundbedarf:

-

des Ehemannes CHF

6'115.00

-

der Ehefrau CHF

6'860.00

-

C.___ CHF

792.00

2. Am 30. Januar 2023

erhob der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger und Vater) Berufung gegen

die Ziffern 7 bis 9 und 12, 14 und 15 des Urteils vom 20. Oktober 2022. Er

stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Ziff. 7 des Urteils der

Amtsgerichtstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 20. Oktober 2022 sei

aufzuheben und der Berufungskläger sei zu berechtigen, die Tochter C.___, geb.

2019 an jedem zweiten Wochenende jeweils von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag,

17.00 Uhr zu betreuen.

2. Eventualiter sei Ziff. 7 des Urteils der

Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 20. Oktober 2022 aufzuheben

und der Berufungskläger sei zu berechtigen, die Ausübung des persönlichen

Verkehrs langsam aufzubauen, jeweils mit einem Tag pro Woche von 9:00 bis um

18:00 Uhr bis zur beantragten Betreuung in Rechtsbegehren 1 hievor.

3. Es sei ein Bericht bei [...],

einzuholen, betreffend die Frage, ob das Kindeswohl während der begleiteten

Besuche durch den Vater gefährdet ist oder war.

4. Ziff. 8 des Urteils der

Amtsgerichtstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 20. Oktober 2022 sei für den

Fall der Gutheissung der Rechtsbegehren 1 oder 2 hievor ersatzlos aufzuheben.

5. Ziff. 9 des Urteils der

Amtsgerichtstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 20. Oktober 2022 sei

aufzuheben und es sei eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB anzuordnen

mit der Weisung, dass der Beistand das Kontaktrecht zwischen dem

Berufungskläger und der Tochter C.___, geb. 2019 gemäss dem Rechtsbegehren in

Ziff. 1 zu organisieren und koordinieren habe.

6. Eventuell sei Ziff. 9 des Urteils der

Amtsgerichtstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 20. Oktober 2022 aufzuheben

und es sei eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB anzuordnen mit der

Weisung, dass der Beistand das Kontaktrecht zwischen dem Berufungskläger und

der Tochter C.___, geb. 2019 gemäss dem Rechtsbegehren in Ziff. 3 aufzubauen

habe.

7. Ziff. 12 des Urteils der

Amtsgerichtstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 20. Oktober 2022 sei im hier

beantragten Umfang teilweise aufzuheben und es sei neu zu erkennen, dass der

Vater verpflichtet ist, an den Unterhalt der Tochter einen monatlich vorauszahlbaren

Bar-Unterhaltsbeitrag in Höhe von maximal CHF 412.00 zzgl. Kinderzulagen zu

leisten.

8. Ziff. 14 des Urteils der

Amtsgerichtstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 20. Oktober 2022 sei

aufzuheben und die Ehefrau sei zu verpflichten, dem Ehemann einen monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von mindestens CHF 3'312.00 zu

bezahlen.

9. Ziff. 15 des Urteils der

Amtsgerichtstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 20. Oktober 2022 sei

ersatzlos aufzuheben.

10. Eventualiter seien die Rechtsbegehren Ziff.

7, Ziff. 8, Ziff. 9, Ziff. 12, Ziff. 14 und Ziff. 15 des Urteils der

Amtsgerichtstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 20. Oktober 2022 vollständig

aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Berufungsbeklagten.

3. Die Berufungsbeklagte (im

Folgenden auch Ehefrau und Mutter) reichte am 13. Februar 2023 ebenfalls frist-

und formgerecht die Berufungsantwort ein. Sie stellt die folgenden Anträge:

1. Es sei die Berufung abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Berufungsklägers.

4. Am 22. Februar 2023

ging die Kostennote des Berufungsklägers und am 24. Februar 2023 diejenige der

Berufungsbeklagten ein. Sie wurden der jeweiligen Gegenpartei umgehend zur

Kenntnis zugestellt.

5. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann

darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Vorderrichterin hielt in ihrem

Urteil in Bezug auf das Kontaktrecht des Vaters fest, dieser habe sich nach wie

vor nicht mit der Trennung der Ehegatten abfinden können, wie aus der

Parteibefragung hervorgegangen sei. Indem er die Tochter in den Konflikt

miteinbeziehe, stelle er seine eigenen Bedürfnisse über die ihren, was

verhindert werden müsse. Das gelinge nur mit begleiteten Besuchen. Die

Beiständin müsse intervenieren, wenn es zu entsprechenden Situationen komme.

Mit den begleiteten Besuchen könne ein Loyalitätskonflikt von C.___ verhindert

werden und solle die Beziehung zwischen Tochter und Vater verstärkt werden. Die

Kontakte mit dem Vater beschäftigten die Tochter stark. Es sei zu befürchten,

dass sie diese ganz verweigern würde, wenn sie mit dem Vater allein sein

müsste. Aufgrund des Alters des Kindes sollten die Kontakte wöchentlich stattfinden.

Die Dauer von jeweils zwei Stunden scheine verhältnismässig. Zum heutigen

Zeitpunkt liege keine Gefährdung des Kindes durch den Vater mehr vor.

2.

Der Berufungskläger

bringt vor, dass die Vorinstanz weder in ihrem Urteil noch in dessen Begründung

festgestellt habe, dass durch den angeblichen Loyalitätskonflikt der Tochter

eine Kindswohlgefährdung bestehe. Sie habe sich auch nirgends zur Intensität

des angeblichen Loyalitätskonflikts geäussert. Gegebenenfalls hätte sie diese

mittels Gutachten feststellen müssen. Das Urteil stütze sich einzig auf die

willkürlich festgestellte Tatsache, dass die Besuchsbegleiterin anlässlich der

Besuche habe eingreifen müssen. Aus deren Bericht gehe nicht hervor, wann der

geschilderte Vorfall stattgefunden habe, womit der Sachverhalt willkürlich

festgestellt worden sei. Erst ein starker Loyalitätskonflikt stelle eine

Kindswohlgefährdung dar. Auch weise die Vorinstanz die Verantwortung für den

angeblichen Loyalitätskonflikt einseitig dem Vater zu. Die Aussagen der Kindsmutter

würden sogar in die Urteilsbegründung übernommen. Die Besuchsbegleiterin halte

weiter fest, dass der Vater über verschiedene Arten über die Tochter den

Kontakt zur Mutter suche. Es werde nicht ausgeführt, was damit gemeint sei. Das

sei willkürlich. Zudem halte die Vorinstanz fest, dass der ursprüngliche Grund

für die Anordnung des begleiteten Besuchsrechts, die vom Kindsvater ausgehende

Drittgefährdung, weggefallen sei. Indem die Besuchsbegleitung weiter aufrecht

erhalten bleibe, verfalle die Vorinstanz einmal mehr in Willkür. Auch gehe sie

davon aus, dass die Tochter unbegleitete Besuche «wohl ablehnen» würde. Sie

stütze sich dabei auf die Aussage der Kindsmutter. Der Kindsvater sei dazu

nicht angehört worden, weshalb dessen Gehörsanspruch verletzt worden sei.

Insgesamt sei mit der Anordnung des begleiteten Besuchsrechts der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit verletzt worden.

Bezüglich der Besuchsdauer

stütze sich die Vorinstanz wiederum auf den Bericht der Besuchsbeiständin vom

Mai 2022. Seither hätten sich die Verhältnisse verändert. Der Vater habe das

Kind viele Male treffen und dieses habe sich an ihn gewöhnen können. Ein

Besuchsrecht von lediglich zwei Stunden wöchentlich sei zu wenig, um eine

vernünftige Beziehung zwischen Vater und Kind aufzubauen. Auch stehe dazu im

Widerspruch, dass die Beistandschaft nicht mit Weisungen zur Gestaltung des

Besuchsrechts verbunden worden sei. Es sei daher nicht klar, welche Aufgaben

die Beistandsperson habe.

Der Berufungskläger

bestreite nicht, dass er allein für den Barunterhalt der Tochter, ohne

Anrechnung eines Überschussanteils aufzukommen habe. Unverständlich sei, dass

die Kinderzulage, die er beziehe, nicht an den Unterhaltsbeitrag angerechnet

werde. Das sei willkürlich. Die Vorderrichterin habe dies nicht begründet. Auch

habe sie monatliche Kosten von CHF 150.00 für einen [...]kurs im Bedarf der

Tochter berücksichtigt. Dieser Betrag sei zu hoch und überdies nicht belegt.

Die Vorinstanz habe dem

Berufungskläger einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von lediglich CHF 2'000.00

zugesprochen, obwohl sie rechnerisch einen solchen von CHF 3'312.00 ermittelt

habe. Sie habe das damit begründet, dass er nur so viel verlangt habe. Dabei

übersehe sie, dass er im Eheschutzverfahren sowie im Schlussvortrag zusätzlich die

Bezahlung eines Anteils des marktüblichen Mietzinses von CHF 1'500.00 pro Monat

aufgrund der Wohnsitznahme seines Schwagers in der ehelichen Liegenschaft verlangt

habe. Auch habe er einen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 2'000.00 verlangt.

Dieser sei um CHF 1'500.00 zu erhöhen, falls der Mietzinsbeitrag nicht

zugesprochen würde. Es sei somit davon auszugehen, dass er die Zahlung von

mindestens CHF 3'500.00 beantragt habe. Ausserdem verkenne die Vorinstanz, dass

er von einem tieferen Einkommen und einem höheren Bedarf ausgegangen sei. Auch

bei der Berufungsbeklagten sei die Vorinstanz von einem tieferen Bedarf

ausgegangen als er. Die unterschiedlichen Parameter hätten zu einer anderen

Berechnung geführt, wodurch andere Unterhaltsbeiträge resultiert hätten. Gehe

das Gericht von anderen Zahlen aus, sei ein höherer Unterhaltsbeitrag

zuzusprechen. Das müsse umso mehr gelten, wenn dem Gericht ein erhebliches

Dispositiv

Ermessen zustehe. Die Anforderungen an die Dispositionsmaxime seien demnach

vorliegend erfüllt.

Die Vorinstanz habe das vorsorglich

ausgesprochene Annäherungsverbot verlängert, obwohl sie festgestellt habe, dass

aktuell von ihm keine Gefahr für die Ehefrau oder die Tochter ausgehe, was von

mehreren Fachleuten bestätigt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, wovor diese

zu schützen seien, wenn keine Gefahr bestehe.

3. Die Berufungsbeklagte macht

geltend, bereits die Drohung der Tötung von Ehefrau und Tochter vom 16.

November 2021 sei ein wichtiger Grund, um das Recht des Berufungsklägers auf

persönlichen Verkehr mit der Tochter einzuschränken. Auch sei es vor diesem Vorfall

mehrfach zu häuslicher Gewalt, auch in unmittelbarer Nähe zur Tochter, und zu

Beschimpfungen gegen die Ehefrau gekommen. Das Herunterspielen dieser

Vorkommnisse, die fehlende Einsicht und Reue sowie die Missachtung der

gerichtlichen Anordnungen zeigten, wie wenig es dem Berufungskläger um das

Wohlergehen der Tochter gehe. Vielmehr stelle er seine eigenen Wünsche und

Bedürfnisse in den Vordergrund. Wie die Vorinstanz nach nur dreimonatiger

Behandlung davon ausgehen könne, dass keine Gefahr für die Tochter mehr

bestehe, sei nicht nachvollziehbar.

Es sei mehrfach vorgekommen, dass sich

der Berufungskläger nicht an den vorgegebenen Ablauf der Besuche gehalten und versucht

habe, die Berufungsbeklagte direkt anzusprechen oder ihr über die Tochter

Botschaften zukommen zu lassen. Deshalb habe der Ablauf der Besuche angepasst

werden müssen. Es sei daher willkürfrei festzustellen, dass der Berufungskläger

versucht habe, die Besuche zur Umgehung des Annäherungsverbots zu benutzen. Es

lägen wichtige Gründe vor, die in ihrer Gesamtheit die Einschränkung des

Kontakts nach wie vor rechtfertigten. Die vorinstanzliche Regelung sei adäquat

und verhältnismässig. Die Anordnung einer Beistandschaft allein werde dem

vorliegenden Sachverhalt und den Bedürfnissen der Beteiligten nicht gerecht.

Weiter sei nicht

nachvollziehbar, weshalb die Vorderrichterin ihren Antrag auf Beizug des neuen

Arbeitsvertrages des Berufungsklägers und der aktuellen Lohnabrechnungen mit

dem Hinweis auf das Novenverbot abgewiesen habe. Unverständlich sei auch, dass

sie im Bedarf der Tochter keinen Steueranteil eingerechnet habe. Schliesslich

sei darauf hinzuweisen, dass auch die Tochter Anspruch auf den gebührenden

Unterhalt habe. Der gebührende Bedarf bilde nach wie vor die Obergrenze für den

persönlichen Unterhalt. Der Berufungskläger habe nicht bestritten, dass die

Parteien während der Ehe eher bescheiden gelebt hätten. Das Bundesgericht lasse

in gewissen Konstellationen eine Abweichung von der Regel der

Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen zu. Beim vorinstanzlich

zugesprochenen Kinderunterhalt werde sie die Differenz zum gebührenden

Unterhalt der Tochter finanzieren müssen.

Der Berufungskläger habe mehrfach gegen

das Annäherungsverbot verstossen. Es seien mehrere Interventionen beim Gericht

und beim Rechtsvertreter des Berufungsklägers nötig gewesen, um ihn abzumahnen

und zur Einhaltung der Massnahme aufzufordern. Selbst die Übergabemodalitäten

bei der Ausübung des Besuchsrechts hätten wegen seines Verhaltens angepasst

werden müssen. Aufgrund dessen sei die angeordnete Massnahme nach wie vor

geeignet und verhältnismässig.

4.1 Der Berufungskläger

verlangt die Ausdehnung des Kontakts zu seiner Tochter. Gemäss Art. 273 Abs. 1

Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) haben Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und

das minderjährige Kind einen gegenseitigen Anspruch auf angemessenen

persönlichen Verkehr. Wird u.a. das Wohl des Kindes durch den persönlichen

Verkehr gefährdet, so kann den Eltern das Recht auf persönlichen Verkehr

verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB).

Die Vorderrichterin hat die begleiteten

Besuche mit einem möglichen Loyalitätskonflikt der Tochter begründet. Der

Berufungskläger macht geltend, die Vorderrichterin sehe das Kindeswohl dadurch

gefährdet, dass er auf verschiedene Arten über die Tochter den Kontakt zur

Ehefrau suche. Geschildert werde eine einzige Situation in der ihn die Tochter

auf den Ehering angesprochen habe. Die Vorderrichterin sehe darin die Gefahr

eines Loyalitätskonflikts der Tochter, ohne auf dessen Intensität einzugehen.

Die Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass bereits die Geschehnisse vom 16.

November 2021 mit der Drohung der Tötung von Ehefrau und Tochter einen

wichtigen Grund im Sinn von Art. 274 ZGB darstellten, um das Recht des

Berufungsklägers auf persönlichen Verkehr mit der Tochter einzuschränken. Hinzu

komme, dass es mehrfach zu häuslicher Gewalt und Beschimpfungen gegen die

Ehefrau in Beisein der Tochter gekommen sei. Das Herunterspielen dieser

Vorkommnisse und die Missachtung der Anordnungen des Gerichts zeigten, wie

wenig es dem Berufungskläger um das Wohlbefinden von Ehefrau und Tochter gehe

und wie er seine eigenen Wünsche in den Vordergrund stelle.

4.2 Das Besuchsrecht kann

nur ausgeschlossen werden, wenn seine Ausübung das Kindeswohl gefährdet (BGE 122 III 404, 118 II 242). Das gleiche muss bei einem begründeten Verdacht auf

gegen das Kind (Urteil des Bundesgerichts 5A_478/2018 E. 5.2) oder gegen den

anderen Elternteil gerichtete Gewalt gelten (Urteil des Bundesgerichts 5

A_266/2019 E. 3.4). Zu beachten ist das Verhältnismässigkeitsprinzip. Kommen

weniger einschneidende Massnahmen in Betracht durch, die das Kindeswohl gewahrt

bleiben kann (begleitetes Besuchsrecht, Ermahnungen, Weisungen) sind diese

einem Ausschluss des Besuchsrechts vorzuziehen (BGE 122 III 404 S. 407 E. b und

c), vgl. zum Ganzen Ingeborg Schwenzer/ Isabelle Cottier in Basler Kommentar,

ZGB I, 7. Auflage, Basel 2022, N. 5, 11 und 16 zu Art. 274 ZGB, mit weiteren

Hinweisen).

4.3.1 Der unmittelbare

Anlass für die Trennung der Parteien liegt in den Geschehnissen vom Abend des

16. November 2021 als sich der Berufungskläger nach Darstellung der Berufungsbeklagten

zusammen mit ihr und Tochter in der ehelichen Liegenschaft eingeschlossen, eine

Pistole geladen und mit einem Schalldämpfer versehen und gedroht habe, Allem

ein Ende zu setzen. Der Ehefrau gelang es, im Verlauf der Nacht zusammen mit

der Tochter unbemerkt die Liegenschaft zu verlassen, nachdem der Ehemann

eingeschlafen war. Am nächsten Tag konnte die herbeigerufene Polizei den

Ehemann nach rund viereinhalbstündiger Intervention, während der er wiederholt

mit Suizid gedroht hatte, zum Aufgeben zu bewegen und diesen in eine

Psychiatrische Klinik einweisen. Der Ehemann bestreitet die Schilderung der

Ehefrau über die Ereignisse vom 16. November 2021, weigert sich aber, diese aus

seiner Sicht zu schildern.

Es liegen nur die Schilderung der

Berufungsbeklagten über die Geschehnisse am Abend des 16. November 2021 und der

Polizeibericht über den folgenden Einsatz vor, da sich der Berufungskläger dazu

nicht äussert, was im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens

(Aussageverweigerungsrecht) nicht zu beanstanden ist. Dass die Polizei

anderntags rund viereinhalb Stunden benötigte, um den Berufungskläger dazu zu

bewegen, aus dem Haus zu kommen und dabei seine akute Suizidalität feststellte,

gibt zusammen mit der Schilderung der Ehefrau über den Vorfall vom Vorabend ausreichend

Anlass, um Massnahmen zur Wahrung des Wohls der vierjährigen Tochter der Parteien

im Kontakt mit dem Berufungskläger zu treffen. Vorliegend gilt nicht der

strafprozessuale Grundsatz in dubio pro reo, sondern es ist in erster Linie das

Kindswohl der knapp vierjährigen Tochter der Parteien zu wahren. In diesem Fall

genügt praxisgemäss ein begründeter Verdacht. Aufgrund der

Sachverhaltsdarstellung der Berufungsbeklagten über den Vorfall vom 16.

November 2021, als der Berufungskläger für den Fall der Trennung der Parteien

mit einem erweiterten Suizid unter Einschluss der Tochter gedroht hat, ist ohne

weiteres von einer schweren Gefährdung des Kindswohls auszugehen. Belegt ist

aufgrund des Polizeiberichts immerhin, dass sich der Beschwerdeführer noch am

Folgetag in einer persönlichen Ausnahmesituation befunden hatte und er sich

auch zur Zeit der Eheschutzverhandlung noch nicht mit der Trennung der Parteien

abgefunden hatte.

Der Berufungsbeklagten ist zuzustimmen,

dass die Androhung der Tötung von ihr und der Tochter (Mitnahmesuizid) vom 16.

November 2021 ein wichtiger Grund ist, um das Recht des Berufungsklägers auf

persönlichen Verkehr mit der Tochter mindestens vorübergehend einzuschränken. Die

Vorderrichterin hat festgestellt, die Tochter sei aktuell nicht durch den Vater

im Sinn eines allfälligen erweiterten Suizids gefährdet. Das trifft unter dem

gegenwärtigen Regime mit überwachten Kontakten und Annäherungsverbot zu.

Hingegen gibt es keine Fakten aufgrund derer die Bedrohungslage im Fall von

unbegleiteten Besuchen eingeschätzt werden könnte. Allein die wenig

aussagekräftige Bestätigung der Therapeutin des Berufungsklägers (vorinstanzliche

Urk. 9) ist offensichtlich ungenügend, um über die Sicherheit eines vierjährigen

Kindes während eines unbegleiteten Wochenendbesuches entscheiden zu können. Daraus

geht weder hervor, über welche Informationen die Therapeutin zum Vorfall vom

16. November 2021 verfügte noch aufgrund welcher Fakten sie heute zum Schluss

kommt, dass keine Gefahr mehr bestehe. Das gilt umso mehr, als die

Vorderrichterin festgestellt hat, der Berufungskläger habe sich nach wie vor

nicht mit der Trennung der Parteien abgefunden und die Berufungsbeklagte

entschlossen zu sein scheint, die Ehe endgültig zu beenden. Auch der

Berufungskläger beschrieb seinen Gesundheitszustand in der vorinstanzlichen

Parteibefragung als labil. Dazu passt, dass er geltend macht, er arbeite im

Stundenlohn, um dem Arbeitgeber im Fall eines längeren, krankheitsbedingten

Ausfalls nicht zur Last zu fallen (Aktenseite, AS 125 f.), was nur so

verstanden werden kann, dass er damals einen erneuten Zusammenbruch nicht

ausschliessen konnte. Inzwischen soll er allerdings ein neues Arbeitsverhältnis

eingegangen sein. Dazu liegen keine Informationen vor. Zu den Aussagen des Berufungsklägers

in der Eheschutzverhandlung passt, dass er gemäss Akten während den Treffen mit

der Tochter verschiedentlich versucht hat, über sie Kontakt zur Mutter

aufzunehmen. Es wird geltend gemacht, bei solchen Gelegenheiten habe er sich

zweimal nicht an das verfügte Annäherungsverbot gehalten.

4.3.2 Über diese

Vorkommnisse kann, wo es um die Interessen eines Kleinkinds geht, nicht

hinweggesehen werden. Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen

werden, dass diese Gefahr aktuell nicht mehr bestehe, zumal nichts Konkretes über

den Gesundheitszustand des Berufungsklägers zur Zeit des Vorfalls vom 16.

November 2021 und heute aktenkundig ist. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger laut

Darstellung der Ehefrau schon vor diesem Vorfall Suizidgedanken geäussert hat,

was er in der Parteibefragung bei der Vorinstanz bestätigt hat (AS 128). Zudem

hat sich der Berufungskläger nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz

noch immer nicht mit der Trennung der Parteien abgefunden. In der

Parteibefragung an der vorinstanzlichen Verhandlung hat er zudem wiederholt

betont, dass er (nach wie vor) stark unter Druck stehe. Auch die

Besuchsbegleitung stellte fest, dass sowohl die Tochter als auch der Berufungskläger

während der Kontakte unter einem starken Druck stehen.

Aufgrund der geschilderten

Gesamtsituation sind derzeit keine Alternativen zu den begleiteten Besuchen ersichtlich.

Diese sind im Interesse des Kindeswohls der Tochter beizubehalten. Daran ändert

nichts, dass der Berufungskläger inzwischen eine Therapie begonnen hat, zumal

aus der vorgelegten Bestätigung weder die Art der Erkrankung noch die Art und

Kadenz der Behandlung hervorgeht noch worauf die Therapeutin ihre Einschätzung,

dass vom Berufungskläger keine Gefahr für die Tochter mehr ausgehe, abstützt.

Zum Schutz des Kindes sind das aktuelle Setting und der zeitliche Umfang der

Besuche beizubehalten. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

4.4 Der Berufungskläger

beantragt im Zusammenhang mit der Regelung des Kontaktrechts, dass bei [...],

ein Bericht einzuholen sei zur Frage, ob das Kindeswohl während der begleiteten

Besuche durch ihn gefährdet sei. Darauf kann verzichtet werden, zumal nicht

ersichtlich ist, dass derzeit jemand davon ausgeht, das Kindeswohl der Tochter

sei durch die begleiteten Besuche gefährdet.

4.5 Die beantragte

Aufhebung von Ziff. 8 des vorinstanzlichen Urteils erübrigt sich, da die

Besuchsbegleitung beibehalten wird. Der Antrag wird deshalb abgewiesen.

4.6 Der Berufungskläger

beantragt, dass Ziff. 9 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und eine

Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB einzurichten sei, mit dem Auftrag, dass

die Beistandsperson das Kontaktrecht zwischen dem Berufungskläger und der

Tochter organisiere und koordiniere. Nachdem die begleiteten Kontakte

beibehalten werden, erübrigt sich jedenfalls eine solche Weisung an die

Beistandsperson. Das gilt auch für den Eventualantrag auf die Erteilung einer

Weisung an die Beiständin zum Aufbau der Besuchskontakte zwischen Vater und

Tochter. Die Anträge werden abgewiesen.

5.1 Der Berufungskläger

beantragt weiter, der Kinderunterhaltsbeitrag sei auf CHF 412.00 pro Monat zu

senken. Er macht geltend, nach der Unterhaltsberechnung der Vorinstanz habe die

Tochter einen monatlichen Bedarf von CHF 792.00. Darin eingerechnet seien die

Kosten für einen [...]kurs von CHF 150.00 pro Monat. Dieser Betrag sei zu hoch

und zudem unbelegt. Korrekterweise betrage der monatliche Bedarf der Tochter

CHF 642.00. Davon seien jedenfalls die von ihm bezogenen Kinderzulagen von CHF

230.00 abzuziehen. Bei der Tochter bestehe demnach ein Manko von CHF 412.00 pro

Monat. Dieser Betrag sei ihr als Unterhalt zuzusprechen. Die Berufungsbeklagte

moniert, dass bei der Tochter kein Steueranteil ausgeschieden und ihr auch kein

praxisgemässer Überschussanteil zugesprochen worden sei.

5.2 Die Einwände beider

Parteien gegen die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung sind berechtigt. Das

Bundesgericht hat die Grundsätze für die Unterhaltsberechnung in BGE 147 III 265 E. 7.2 ff. ausführlich dargelegt und diese vorbehältlich von begründeten

Ausnahmen als verbindlich erklärt. Demnach bilden

bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des

gebührenden Unterhalts die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und

Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) den

Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten

des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und auch

allfällige Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden

Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das

Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum

Grundbetrag hinzuzurechnen.

Soweit es die finanziellen

Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog.

familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch

besteht (für den Barunterhalt vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 E.

5.2.3). Bei den Eltern gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine

Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten,

den finanziellen Verhältnissen entsprechende, statt am betreibungsrechtlichen

Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung

des Besuchsrechts und allenfalls eine angemessene Schuldentilgung; bei

gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische

Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private

Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden

(vgl. dazu de Poret Bortolaso, Le calcul des contributions d'entretien, SJ 2016

II S. 150; von Werdt/Kocher, Steuern und familienrechtlicher Grundbedarf, ZBJV

150/2014 S. 879 f.; Bastons-Bulletti, L'entretien après divorce: méthodes de

calcul, montant, durée et limites, SJ 2007 II S. 77 ff., 89 ff.; Maier: Die

konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen in : FamPra.ch 2020, S. 334

und 337 f.; Bähler, Unterhaltsberechnungen, von der Methode zu den Franken,

FamPra.ch 2015, S. 273; Fisch, Technik der Unterhaltsberechnung, FamPra.ch

2019. S. 453; Simeoni, Droit matrimonial, Commentaire pratique, 2016, N.

114 zu Art. 125 ZGB; Pichonnaz, Commentaire romande, Code Civil, Band I

2010, N. 135 ff. zu Art. 125 ZGB). Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen

Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles (vgl. dazu

Aeschlimann/Schweighauser, in: Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 33 Allg. Bem.

zu Art. 276-293 ZGB; Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder, Bedeutung von

Obhut und Betreuung der Eltern, FamPra.ch 2019 S. 758 Fn. 38;

Schweighauser/Stoll, a.a.O., S. 638 Fn. 175; Bähler, a.a.O., S. 329), ein den

konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und

gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende

Krankenkassenprämien. Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, u.Ä.m. gehören nicht

dazu; solcher Lebensbedarf ist vielmehr aus dem Überschussanteil zu finanzieren

(Maier, a.a.O., S. 338). Im Übrigen ist auch allen anderen Besonderheiten des

Einzelfalles erst bei der Verteilung des Überschusses Rechnung zu tragen (dazu

E. 7.3 und 7.4). Soweit nach allseitiger

Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog.

Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende

Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden

(dazu E. 7.3).

6. In der

Bedarfsberechnung ist zuerst das Einkommen der Parteien festzustellen. Die

Berufungsbeklagte moniert, dass die Vorinstanz den Beizug des neuen

Arbeitsvertrages des Berufungsklägers trotz laufendem Verfahren abgelehnt habe.

Der Vorwurf ist begründet. Indessen verbindet sie damit keinen Antrag. Da nicht

davon auszugehen ist, dass sich diese Information wesentlich auf die Berechnung

des Kinderunterhalts oder des persönlichen Unterhalts des Berufungsklägers auswirken

würde, wird darauf verzichtet, diese Urkunden von Amtes wegen im

Berufungsverfahren einzuholen. Es bleibt somit bei dem vorinstanzlich

ermittelten Einkommen des Berufungsklägers von CHF 6'268.00 netto pro Monat.

Das Einkommen der Ehefrau von CHF 15'431.00 ist unbestritten geblieben. Die

Tochter hat Anspruch auf eine Kinderzulage im Betrag von derzeit CHF 230.00.

7.1 Den Bedarf des

Berufungsklägers hat die Vorinstanz mit CHF 6'115.00 beziffert. Die

Berufungsbeklagte moniert zwar die Wohnkosten des Berufungsklägers von total CHF

2'100.00, die in ihrem eigenen Bedarf berücksichtigten Nebenkosten von CHF

350.00, die Nichtberücksichtigung der direkten Amortisation von monatlich CHF

750.00 auf der Hypothek der ehelichen Liegenschaft sowie die

Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen, verbindet aber damit

keinen Antrag.

7.2 Der Bedarf des

Berufungsklägers setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag von CHF 1'200.00, den

Wohnkosten von CHF 2’148.00, der obl. Krankenversicherungsprämie von CHF

335.00, der Pauschale für Telekommunikation und Mobiliarversicherung von CHF

100.00, den Auslagen für den Arbeitsweg von CHF 340.00, dem Zuschlag für

auswärtige Mahlzeiten von CHF 200.00 und Steuerauslagen von monatlich CHF 1'356.00

(unter Berücksichtigung des vorinstanzlich errechneten Kinderunterhaltsbeitrags

von CHF 790.00 und einem persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00). Das

ergibt einen monatlichen Bedarf von total CHF 5'679.00.

7.3.1 Die Vorinstanz hat

bei der Ehefrau einen Grundbetrag von CHF 1'250.00 angerechnet, da sie in

grosszügigen Verhältnissen lebe und einen erhöhten Bedarf aufweise (Urteil S.

43 f.). Das ist gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 nicht angängig, da das einen

unzulässigen Mix der zweistufigen Berechnungsmethode mit der einstufig

konkreten Methode beinhaltet. Der gehobene Lebensstandard ist immer aus dem

Überschussanteil zu finanzieren, sofern nicht konsequent die einstufig konkrete

Methode angewendet wird. Die Berufungsbeklagte hat aufgrund der Wohngemeinschaft

mit dem Pflegebruder einen Grundbetrag von CHF 850.00, hinzu kommt praxisgemäss

der Zuschlag für Alleinerziehende (CHF 150.00). Das ergibt für die Ehefrau einen

Grundbetrag von CHF 1'000.00.

Die Vorinstanz hat einen

Wohnkostenanteil des Bruders von CHF 500.00 (inkl. Anteil Nebenkosten) nicht

bei den Wohnkosten der Ehefrau abgezogen, sondern als Einkommen der Ehefrau berücksichtigt.

Unter dem Strich läuft das vorliegend auf dasselbe hinaus. Das Einkommen der

Ehefrau gemäss Ziff. 6 ist entsprechend zu korrigieren. Der Wohnkostenbeitrag

ist aufgrund der belegten Liegenschaftskosten der Ehefrau (vgl. vorinstanzliche

Urkunden 8 und 9 der Ehefrau) angemessen. Die Anrechnung eines angemessenen Kostenanteils

des Mitbewohners entspricht der Praxis, sofern die Beteiligten nichts Anderes

vereinbart haben. Der Berufungskläger macht mit Verweis auf die «Liegenschaftsfläche

von 1790 m²» geltend, es sei ein monatlicher Mietertrag der Ehefrau von CHF 3’000.00

zu berücksichtigen. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Flächenangabe nicht

um die Wohn-, sondern um die Grundstückfläche handelt (vgl. vorinstanzl. Urk. 7

der Ehefrau). Aus den Akten geht nicht hervor, ob dem Bruder die ganze

Liegenschaft oder nur ein Teil davon (Zimmer) zur Verfügung steht. Auch hat die

Ehefrau in der Parteibefragung angegeben, dass sie von ihm keine Miete

verlange. Vor diesem Hintergrund ist die Anrechnung einer Kostenbeteiligung von

CHF 500.00 nicht zu beanstanden.

7.3.2 Die

Berufungsbeklagte moniert, dass die Vorinstanz in ihrem Bedarf lediglich

Nebenkosten von monatlich CHF 350.00 anstatt die üblichen CHF 400.00 berücksichtigt

und die Kosten für die Schuldentilgung von monatlich CHF 775.00 ganz

weggelassen habe. Die Vorderrichterin hat sich nicht konkret zu den Nebenkosten

geäussert, sondern diese mit Hinweis auf eine bestehende Praxis festgesetzt. Da

die Berufungsbeklagte nicht behauptet, dass sie die konkreten Nebenkosten

belegt und einen entsprechenden Antrag gestellt habe, ist das Vorgehen der

Vorderrichterin nicht zu beanstanden. Die Schuldentilgung wirkt vermögensbildend

und ist daher i.d.R. in der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen. Vorliegend

dürfte diese ohnehin hauptsächlich der Berufungsbeklagten zu gute kommen, die

geltend macht, die Anlagekosten der Liegenschaft aus ihrem Eigengut finanziert

zu haben. Von daher ist das Vorgehen der Vorderrichterin nicht zu beanstanden.

Diese Amortisation hat die Berufungsbeklagte deshalb aus ihrem Überschuss zu

tilgen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Ohnehin wirken sich diese Auslagen in

concreto nicht auf die Unterhaltsberechnung aus.

Der Wohnkostenanteil der

Berufungsbeklagten beläuft sich auf total CHF 589.00 (CHF 710.00 ./. CHF

121.00). Ihre Krankenversicherungsprämie macht CHF 481.00 und die Pauschale für

Telekommunikation und Mobiliarversicherung CHF 50.00 (½ wegen der

Wohngemeinschaft) aus. Hinzu kommen die Kosten für die Weiterbildung von CHF

150.00 und Wegkosten von CHF 15.00 pro Monat. Der Steueranteil beträgt (nach

Abzug des Anteils der Tochter von CHF 300.00 und unter Berücksichtigung des

Unterhaltsbeitrags von CHF 790.00 für die Tochter und CHF 2'000.00 an den

Ehemann) CHF 2’963.00. Das ergibt einen familienrechtlichen Bedarf der Ehefrau von

total CHF 5’248.00 pro Monat.

7.4.1 Im Bedarf der

Tochter sind der Grundbetrag von CHF 400.00, die anteiligen Wohnkosten von CHF

121.00 und die Krankenkassenprämie inkl. VVG von CHF 121.00 unbestritten.

Die Berufungsbeklagte moniert zu Recht,

dass bei der Tochter kein Steueranteil aufgerechnet worden sei. Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 ist das bei ausreichenden Mitteln zwingend zu tun. Da für die

Kinderbelange die Offizialmaxime gilt, ist das von Amtes wegen zu berücksichtigen.

Der Steueranteil eines Einzelkindes wird praxisgemäss mit 17 % des

Steuerbetreffnisses (analog dem Wohnkostenanteil) des obhutsberechtigten

Elternteils berücksichtigt. Hier ist allerdings anzumerken, dass die Tochter

angesichts des Einkommens der Mutter überdurchschnittlich belastet würde,

weshalb ermessensweise CHF 300.00 berücksichtigt werden. Nicht einzurechnen

sind die Auslagen für den [...]kurs. Diese sind aus dem Überschussanteil der

Tochter zu tilgen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Der familienrechtliche Bedarf der

Tochter beläuft sich somit auf total CHF 942.00.

7.4.2 Die

Berufungsbeklagte moniert weiter, dass die Tochter ebenfalls Anspruch auf den

gebührenden Unterhalt und nicht nur auf das knapp erweiterte Existenzminimum

habe. Das ist zutreffend. Indessen übersieht sie, dass sie weitaus

finanzkräftiger als der Berufungskläger ist. Aus diesem Grund kann hier nicht

schematisch nach den in BGE 147 III 265 E. 7.2 ff. entwickelten Kriterien

vorgegangen werden. Vielmehr ist den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu

tragen. Das bedeutet, dass sich die finanziell erheblich stärkere Ehefrau trotz

alleiniger Obhut über die Tochter auch an deren Barunterhalt zu beteiligen hat

(vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 mit zahlreichen Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Praxis). Die Vorderrichterin hat es dabei belassen, den Baranteil

des Vaters am Kinderunterhalt zu beziffern. Diesem hat sie den

familienrechtlichen Bedarf der Tochter und einen kleinen Überschussanteil zur

Zahlung auferlegt (total CHF 790.00). Die Differenz zum gebührenden Bedarf der

Tochter und damit den von der Berufungsbeklagten zu tragenden Anteil hat die

Vorderrichterin nicht beziffert. Das ist im Rahmen des Eheschutzverfahrens

nicht zu beanstanden, zumal offensichtlich ist, dass die Berufungsbeklagte zur

Tragung dieser Auslagen der Tochter imstande ist. Das gilt umso mehr, als sie

geltend gemacht hat, sie hätten vor der Trennung eher bescheiden gelebt. Ohnehin

wäre der Überschuss der Tochter vorliegend nicht zwingend schematisch nach dem

Prinzip von grossen und kleinen Köpfen zu bestimmen (BGE 147 III 265 E. 7.3

a.E.).

8. In Bezug auf die konkrete

Festsetzung des Kinderunterhaltsbeitrags hat die Vorderrichterin einerseits auf

den errechneten Bedarf abgestellt und andererseits die finanziellen Mittel des

unterhaltsverpflichteten Vaters berücksichtigt. Dieser verfügt über ein

monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'268.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) netto.

Hinzu kommt der ihm zugesprochene Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 (vgl.

Ziff. 11 unten). Sein familienrechtlicher Bedarf beläuft sich auf CHF 5'684.00.

Der Kinderunterhaltsbeitrag von total CHF 790.00 (zuzüglich die von ihm

bezogene Kinderzulage) liegt ohne Zweifel innerhalb des der Sachrichterin

zustehenden Ermessens und ist daher zu bestätigen.

9.1 Die Vorderrichterin hat

dem Ehemann einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 zugesprochen.

Sie hat das damit begründet, dass der Berufungskläger Unterhalt in dieser Höhe

gefordert habe. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, die Vorderrichterin

habe übersehen, dass er einen Unterhaltsbeitrag nach richterlichem Ermessen,

mindestens aber CHF 2'000.00, und einen Anteil von CHF 1'500.00 am Mietzins des

bei der Ehefrau lebenden Bruders beantragt habe. Er hält dafür, die Dispositionsmaxime

sei damit erfüllt, da er den CHF 2'000.00 übersteigenden Unterhaltsbeitrag in

das Ermessen des Gerichts gestellt habe. Die Berufungsbeklagte macht geltend,

dass die Vorderrichterin ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt habe. Sie habe bei

ihr eine Kostenbeteiligung des Bruders von CHF 500.00 aufgerechnet. Die

Wohngemeinschaft habe im Übrigen bei ihr zu einer Senkung des Bedarfs um CHF 150.00

(Grundbetrag CHF 100.00, Pauschale Telekommunikation und Mobiliarversicherung

CHF 50.00) geführt.

9.2.1 Anlässlich der

Eheschutzverhandlung beantragte der Berufungskläger einen persönlichen

Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 pro Monat. In Ziff. III des schriftlichen Schlussvortrags

des Berufungsklägers vor der Vorinstanz (AS 189) führte er aus, dass er eine «Beteiligung

von mindestens CHF 2'000.00» am Überschuss der Parteien forderte.

9.2.2 Aus dem Zusatz

«mindestens» in seinem Antrag kann der Berufungskläger keine Forderung auf

einen CHF 2'000.00 übersteigenden persönlichen Unterhaltsbeitrag ableiten.

Spätestens nach Abschluss des Beweisverfahrens ist die Forderung zu beziffern

(Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7287). Das

Rechtsbegehren muss so konkret sein, dass es im Fall der Gutheissung zum Urteil

erhoben werden kann (vgl. Oskar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des

Zivilprozessrechts, 8. Aufl. Bern, 2006, 7 N 4). Er kann daher im

Geltungsbereich der Dispositionsmaxime die Unterhaltsforderung

(Ehegattenunterhalt) nicht in das Ermessen des Gerichts stellen, sondern hat

einen konkreten Betrag zu beantragen. Falls Umstände vorliegen, die

möglicherweise eine höhere Forderung rechtfertigen, hat er einen (ebenfalls

konkreten) Eventualantrag zu stellen. Er ist somit auf dem Antrag von CHF

2'000.00 Unterhalt monatlich zu behaften. Nur der Vollständigkeit halber ist

darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger selber einen kleinen Überschuss

erwirtschaftet, der nach seiner Begründung der Forderung im schriftlichen Schlussvortrag

an den Unterhaltsbeitrag anzurechnen wäre. Die Vorderrichterin hat hier ihr

Ermessen zu seinen Gunsten ausgeübt.

9.3 Zusätzlich verlangte der

Berufungskläger vorinstanzlich, der Unterhaltsbeitrag sei um CHF 1'500.00 zu

erhöhen, falls der Mietzins, welchen die Ehefrau aus der Liegenschaft in [...]

beziehe, zum Einkommen hinzuzurechnen sei, was materiell einem Eventualantrag

gleichkommt. Der Berufungskläger hat den Antrag auf Erhöhung des

Unterhaltsbeitrags ausdrücklich auf den Fall beschränkt, dass der Ehefrau ein

Mietzinsertrag CHF 3’000.00 pro Monat angerechnet werde, weil ihr Bruder in der

ehelichen Liegenschaft (mit-)wohne.

Unrichtig ist die Behauptung des

Berufungsklägers in Beweissatz 33, er habe in seinem vorinstanzlichen

Schlussvortrag präzisiert, dass sich der geforderte Unterhaltsbeitrag um CHF

1'500.00 erhöhe, wenn ihm nicht die Hälfte des Mietzinses zugesprochen werde. Die

entsprechende Passage lautet wie folgt (AS 165): «Kommt das Gericht zum

Schluss, dass der Mietzins, welchen die Ehefrau aus der Liegenschaft in [...]

bezieht, zum Einkommen hinzuzurechnen sind [recte ist], ist der

Unterhaltsbeitrag welchen die Ehefrau an den Ehemann zu entrichten hat, um CHF

1'500.00 zu erhöhen.»

9.4 Die Vorderrichterin

hat der Ehefrau lediglich eine Kostenbeteiligung ihres Bruders in der Höhe von

CHF 500.00 angerechnet. Das ist angesichts der ausgewiesenen Hypothekarkosten

und den angerechneten Nebenkosten nicht zu beanstanden. Wie die

Berufungsbeklagte zu Recht einwendet, hat sich die Wohngemeinschaft negativ auf

ihren eigenen Bedarf ausgewirkt, indem ihr ein Grundbetrag von CHF 1'000.00

anstatt CHF 1'350.00 für eine alleinerziehende Person und nur die Hälfte der

Pauschale für Telekom und Mobiliarversicherung (CHF 50.00) anzurechnen ist.

Mithin sank der Bedarf der Ehefrau aufgrund der Wohngemeinschaft um CHF 400.00.

Unter diesen Umständen liegt es im Ermessen der Vorderrichterin, den

Unterhaltsbeitrag an den Ehemann wegen die «Mietertrages» nicht zu erhöhen. Es

bleibt somit bei dem zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00.

10. Die Berufung des

Ehemannes ist demnach vollumfänglich abzuweisen.

III.

Gemäss Art. 106 ZPO sind die

Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei

vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des

Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten

nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

Der Berufungskläger ist mit seiner Berufung vollständig

unterlegen. Er hat daher die Kosten des Berufungsverfahrens und die

Parteikosten der Gegenpartei zu bezahlen. Es gibt keinen Grund, hier von dieser

Regel abzuweichen. Die Gerichtskosten werden für solche Verfahren i.d.R. auf

CHF 1'000.00 festgesetzt. Das vorliegende Verfahren war nicht

überdurchschnittlich aufwändig, weshalb es dabei bleibt.

Die Vertreterin der Berufungsbeklagten macht für das Berufungsverfahren

einen Aufwand von 9.1 Stunden à CHF 260.00 und Auslagen von CHF 6.60 geltend.

Daran ist nichts auszusetzen. Die vom Berufungskläger zu bezahlende

Parteientschädigung ist daher wie beantragt auf CHF 2'555.30 (inkl. Auslagen

und 7,7 % MWSt.) festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00

werden dem Berufungskläger auferlegt.

3. Der Berufungskläger hat der

Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'555.30 (inkl. Auslagen

und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller