ZKBER.2024.10
Kindesunterhalt und weitere Kinderbelange
26. Juli 2024Deutsch56 min
geb. [...] 2018. Aus einer früheren Beziehung hat der Kindsvater die Tochter E.___,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 26. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,
Berufungsklägerin
gegen
1. B.___,
2. C.___,
vertreten durch D.___,
Berufungsbeklagte
betreffend Kindesunterhalt
und weitere Kinderbelange
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachfolgend: Kindsmutter)
und B.___ (nachfolgend: Kindsvater) sind die unverheirateten Eltern von C.___,
geb. [...] 2018. Aus einer früheren Beziehung hat der Kindsvater die Tochter E.___,
geb. [...] 2008. C.___ (nachfolgend: Kind oder Tochter) wurde mit
Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom
3. Mai 2021 unter die Obhut der Kindsmutter gestellt. Mit Entscheid vom 3.
August 2021 ordnete die KESB für das Kind eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs.
1 und Abs. 2 ZGB an und setzte F.___ als Beistand ein. Die Kindsmutter und das
Kind führten gegen den Kindsvater vor Richteramt Solothurn-Lebern ein Verfahren
zur Regelung des Kindesunterhalts und weiterer Kinderbelange.
1.2 Am 8. Juni 2022 fand eine
(erste) Hauptverhandlung vor der Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern
mit Partei- und Zeugenbefragung statt, in deren Nachgang mit Verfügung vom 29.
November 2022 ein Gutachten bezüglich der Zuteilung der elterlichen Sorge und
des persönlichen Verkehrs bei G.___, Prof. Dr. phil., Fachpsychologe für
Kinder- und Jugendpsychologie FSP, [...], in Auftrag gegeben wurde.
1.3 Im Laufe des Verfahrens war das
Besuchsrecht des Kindsvaters gegenüber seiner Tochter mehrmals
superprovisorisch bzw. provisorisch zu regeln.
1.4 Mit Verfügung vom 14. Dezember
2022 wurde für das Kind eine Kindsvertretung bestellt und D.___ als
Kindsvertreter eingesetzt.
1.5 Das in Auftrag gegebene
Gutachten datiert vom 10. Mai 2023. Mit Bericht vom 8. August 2023 beantwortete
der Gutachter die gestellten Ergänzungsfragen.
2. Am 15. November 2023 fand vor
der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern eine weitere Hauptverhandlung mit
Partei- und Sachverständigenbefragung statt. Gleichentags wurde, soweit vorliegend
relevant, folgendes Urteil erlassen:
1.
C.___ […] wird unter
der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindseltern belassen.
In Schul- und
Ausbildungsbelangen betreffend C.___ kommt der Kindsmutter alleinige
Entscheidungsbefugnis zu.
2.
C.___ wird unter der
alleinigen Obhut der Kindsmutter belassen.
3. Der
Kindsvater hat das Recht, C.___ wie folgt unbegleitet zu Besuch zu nehmen:
a) Mittwoch, 13:00 Uhr bis
19:30 Uhr;
b) jedes zweite Wochenende von Samstag,
12:30 Uhr, bis Sonntag, 15:30 Uhr; und
jedes (andere) zweite
Wochenende von Samstag, 12:30 Uhr bis 19:30 Uhr.
[…]
5. Der
Kindsvater hat das Recht, C.___ wie folgt ferienhalber zu sich zu nehmen:
a) In den Frühlingsferien 2024 während
4 aufeinanderfolgen[den] Tagen (inkl. 3 Übernachtungen; Probeferien).
Falls diese Ferien nach Beurteilung des Beistands kindswohlförderlich
verlaufen, gilt das nachfolgende Ferienrecht;
b) In den Sommerferien 2024 während
2 nicht aufeinanderfolgenden Wochen. Der Kindsvater hat dabei innerhalb
der Sommerferien 2024 zuerst die erste Woche von 7 aufeinanderfolgen[den]
Tagen (inkl. 6 Übernachtungen) zu beziehen und zu einem späteren Zeitpunkt
innerhalb der Sommerferien die zweite Woche von 7 aufeinanderfolgen[den]
Tagen (inkl. 6 Übernachtungen);
c) In den Herbstferien 2024 während
2 nicht aufeinanderfolgenden Wochen. Der Kindsvater hat dabei innerhalb
der Herbstferien 2024 zuerst die erste Woche von 7 aufeinanderfolgen[den]
Tagen (inkl. 6 Übernachtungen) zu beziehen und zu einem späteren Zeitpunkt
innerhalb der Herbstferien die zweite Woche von 7 aufeinanderfolgenden
Tagen (inkl. 6 Übernachtungen); und
d) Ab Eintritt von C.___ in die erste
Klasse der Primarschule bzw. ab Juli 2025 während 4 Wochen zu jeweils 2
aufeinanderfolgenden Wochen. Der Kindsvater hat dabei zuerst die ersten 2
Wochen von 14 aufeinanderfolgenden Tagen (inkl. 13 Übernachtungen) zu
beziehen und zu einem späteren Zeitpunkt die zweiten 2 Wochen von 14
aufeinanderfolgenden Tagen (inkl. 13 Übernachtungen).
Der Termin der Ferien ist
vom Kindsvater jeweils mindestens 3 Monate im Voraus bei der Kindsmutter
anzumelden.
Die Ferienregelung hat
keinen Einfluss auf das Besuchsrecht. Das heisst, der Besuchsrechtsturnus läuft
weiter, wie wenn es keine Ferien gäbe. Jedoch geht die Ferienregelung der
Besuchsrechtsregelung […] vor.
[…]
14. Die
mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom
3. August 2021 angeordnete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1
und Abs. 2 ZGB wird beibehalten. Der Aufgabenbereich des Beistands […] lautet
wie folgt:
[…]
14.i Die
Kompetenz, das Ferienprogramm mit dem Kindsvater zu planen, dieses nötigenfalls
zu überwachen (insbesondere in Bezug auf die Frühlingsferien 2024;
Probeferien), bei dessen Umsetzung respektive Durchführung Hilfe zu leisten und
im Falle eines kindswohlförderlichen Verlaufs der Ferien dem Kindsvater weitere
Ferienbesuche gemäss Ziffer 5 hiervor zu gewähren;
[…]
15. Der
Kindsvater hat für die Tochter C.___
monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- 1.
Phase vom 19. Februar 2021 bis 31. Dezember 2026:
CHF 374.00
(Barunterhalt)
- 2. Phase
vom 1. Januar 2027 bis 30. Juni 2028:
CHF 634.00
(Barunterhalt CHF 377.00, Betreuungsunterhalt CHF 257.00)
- 3. Phase
vom 1. Juli 2028 bis 31. Juli 2031:
CHF 634.00
(Barunterhalt CHF 577.00, Betreuungsunterhalt CHF 57.00)
- 4. Phase
vom 1. August 2031 bis 30. November 2032:
CHF 584.00
(Barunterhalt)
- 5. Phase
vom 1. Dezember 2032 bis 31. Juli 2034:
CHF 0.00
(Barunterhalt)
- 6. Phase
ab 1. August 2034:
CHF 0.00 (Barunterhalt)
Die Kinder- und
Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen der Tochter jedoch zusätzlich zukommen. Der Kindsvater hat die Kinder-
und Ausbildungszulagen, zu deren Einforderung er berechtigt ist, der Tochter weiterzuleiten.
Die Unterhaltspflicht
gegenüber der Tochter dauert über die Volljährigkeit hinaus
bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.
16. Es
wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt der Tochter im Sinne von Art. 286a Abs. 1
ZGB nicht gedeckt ist. Die monatliche Unterdeckung beträgt seit dem 19. Februar 2021 CHF 1'013.00 (Barunterhalt
CHF 3.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'010.00).
[…]
3.1 Gegen das begründete
Urteil erhob die Kindsmutter (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) am 23.
Februar 2024 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons
Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1.
Es
seien Dispositiv Ziffern 5, 14 lit. i, 15 und 16 des Urteils des Richteramtes
Solothurn-Lebern vom 15.11.2023 aufzuheben.
2.
Es
sei B.___ das Recht einzuräumen, seine Tochter C.___ wie folgt ferienhalber zu
sich zu nehmen:
a)
Ab
Eintritt von C.___ in die erste Klasse der Primarschule bzw. ab Juli 2025
während einer Woche. B.___ habe diese in Form von sieben aufeinanderfolgenden
Tagen inklusive sechs Übernachtungen entweder in den Herbst-, Frühlings- oder
Sommerferien zu beziehen.
b)
Ab
Eintritt von C.___ in die zweite Klasse der Primarschule bzw. ab Juli 2026
während zwei nicht aufeinanderfolgenden Wochen. B.___ habe dabei in den Herbst-
oder Sportferien zuerst die erste Woche von sieben aufeinanderfolgenden Tagen
inklusive sechs Übernachtungen zu beziehen. Die zweite Woche von sieben
aufeinanderfolgenden Tagen inklusive sechs Übernachtungen habe B.___ in den
Frühlings- oder Sommerferien zu beziehen.
c)
Ab
Eintritt von C.___ in die dritte Klasse der Primarschule bzw. ab Juli 2027
während vier Wochen wovon mindestens einmal zwei aufeinanderfolgenden Wochen
von vierzehn aufeinanderfolgenden Tagen inklusive dreizehn aufeinanderfolgenden
Übernachtungen zu beziehen seien. Die restlichen zwei Wochen seien durch B.___
entweder ebenfalls in Form von zwei aufeinanderfolgenden Wochen von vierzehn
aufeinanderfolgenden Tagen inklusive dreizehn aufeinanderfolgenden
Übernachtungen oder von zwei einzelnen Wochen von sieben aufeinanderfolgenden
Tagen inklusive sechs Übernachtungen zu beziehen.
[…]
3. Die
mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom
03.0.2021 [recte: 3. August 2021] angeordnete Beistandschaft gemäss Art. 308
Abs. 1 und Abs. 2 ZGB sei beizubehalten. Der Aufgabenbereich des Beistands […] laute
wie folgt:
[...]
i)
Die
Kompetenz, das Ferienprogramm mit B.___ zu planen, dieses nötigenfalls zu
überwachen, bei dessen Umsetzung respektive Durchführung Hilfe zu leisten und
im Falle eines kindswohlgefährdenden Verlaufs die weiteren Ferienbesuche des B.___
gemäss Ziffer 2 hiervor zu beschränken oder zu sistieren.
4. Es
sei B.___ zu verpflichten, für seine Tochter C.___ monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
a) 1.
Phase vom 19.02.2021 bis 31.12.2026
CHF 2'141.00
(Barunterhalt CHF 896.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'245.00)
b)
2. Phase vom 01.01.2027 bis 30.06.2028
CHF 2'287.00 (Barunterhalt CHF 1'030.00,
Betreuungsunterhalt CHF 1'257.00)
c) 3. Phase vom
01.07.2028 bis 31.07.2031
CHF 2'444.00 (Barunterhalt CHF 1'176.00, Betreuungsunterhalt
CHF 1'268.00)
d) 4. Phase vom
01.08.2031 bis 30.11.2032
CHF 1'508.00 (Barunterhalt CHF 1'277.00,
Betreuungsunterhalt CHF 231.00)
e) 5. Phase vom
01.12.2023 [recte: wohl 01.12.2032] bis 31.07.2034 und 6. Phase ab 01.08.2034
mindestens CHF 1'184.00 (Bar- und
Betreuungsunterhalt bzw. Kinderrente zur AHV und PK)
[…]
5. Es
sei von Amtes wegen festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die
Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 [recte: Ziffer 4] hiervor den gebührenden
Betreuungsunterhalt von C.___ mangels Leistungsfähigkeit des B.___ nicht zu
decken vermögen.
6. Es
sei A.___ für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege unter Einsetzung der Unterzeichneten als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu gewähren.
7. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.).
3.2 Mit Berufungsantwort vom 27.
Februar 2024 schloss der Kindsvater (nachfolgend auch: Berufungsbeklagter)
sinngemäss auf Abweisung der Berufung. Am 13. Mai 2024, 24. Mai 2024, 17.
Juni 2024, 24. Juni 2024, 28. Juni 2024 und am 8. Juli 2024 reichte er weitere
Stellungnahmen ein. Darin ersuchte er im Wesentlichen um Ausdehnung des Besuchsrechts
bzw. Betreuungssettings auf 50 % : 50 %.
3.3 Am 25. März 2024 reichte der
Kindsvertreter eine Stellungnahme zu den Akten. Er beantragte die Abweisung der
Rechtsbegehren der Kindsmutter soweit das verfügte Ferienrecht betreffend. Bezüglich
Unterhalts beantragte er, es seien höhere Unterhaltsbeiträge festzusetzen.
4. Die Streitsache ist spruchreif.
Eine Edition weiterer Akten drängt sich vorliegend nicht auf (siehe dazu auch
die nachfolgenden Erwägungen). Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.
Erwägungen
II.
1.
Strittig und zu klären sind im
Nachfolgenden das von der Vorderrichterin verfügte Ferienrecht (vgl. dazu
nachfolgend E. 2) sowie die von ihr festgesetzten Unterhaltsbeiträge (vgl. dazu
nachfolgend E. 3).
2.
Ferienrecht
2.1
Bei der Beurteilung
des Ferienrechts stützte sich die Vorderrichterin im Wesentlichen auf das
eingeholte Gutachten sowie die weiteren Ausführungen des Gutachters im
Verfahren. Sie hielt dazu Folgendes fest: Der Gutachter habe angemerkt, dass er
für den Beginn der Ferienregelung eine Woche Ferien in den
Herbstferien 2023 sähe. Falls dies klappen würde, könnten dem Kindsvater
im Jahr 2024 zwei Wochen Ferien zugestanden werden, bspw. je eine im Sommer und
Herbst. Verlaufe dies problemlos, könnte ab dem 7. Lebensjahr des Kindes
zu einem ordentlichen Ferienrecht von jährlich vier Wochen übergegangen werden,
wobei nie mehr als zwei Wochen gleichzeitig bezogen werden sollten. Wenn der
Kontakt zwischen dem Kindsvater und dem Kind gefördert werden solle, müsse man
den beiden auch etwas längere Zeit geben, die sie miteinander verbringen
könnten. Der Kindsvater solle Ferien mit seinen beiden Töchtern verbringen
können. Mündlich habe der Sachverständige ergänzt, dass der Kindsvater in den
Ferien nicht so sei, wie er jetzt tue. Er sei ein lieber Vater und könne gut
mit dem Kind umgehen. Er mache ein gutes Programm. Man könnte zum jetzigen
Zeitpunkt beispielsweise in den Frühlingsferien vier oder fünf Tage Probeferien
machen. Die Vorderrichterin schlussfolgerte, da gemäss Gutachter das Verhalten
des Kindsvaters in Bezug auf die Ferien anders zu beurteilen sei, dieser dem
Kind ein gutes Ferienprogramm bieten bzw. mit diesem gut umgehen könne und
zwecks Kontaktförderung zwischen Kindsvater und Kind, seien ihm Probeferien
ausserhalb der periodischen Kurzbesuche einzuräumen. Die nächste Gelegenheit
für solche Probeferien biete sich anlässlich der Frühlingsferien 2024. In
Übereinstimmung mit den gutachterlichen Empfehlungen umfassten die Probeferien
zunächst vier aufeinanderfolgende Tage bzw. drei Übernachtungen. Bei
kindswohlförderlichem Verlauf würden die Ferien dann je zwei Wochen für
Sommer- und Herbstferien 2024 betragen, wobei jede Woche zunächst separat zu
beziehen sei. Der Kindsvater erhalte somit für das Jahr 2024 eher ein
grosszügiges Ferienrecht. Dies rechtfertige sich aufgrund dessen, dass ihm
später ohnehin vier Wochen Ferien eingeräumt würden, dass Kind und Kindsvater
längere Zeit miteinander verbringen sollten, derzeit keinerlei
Kindswohlgefährdung punkto Ferien auszumachen sei und dass diese nachfolgenden
Ferien ohnehin nur bei Wohlverlauf der Probeferien durchgeführt würden. Ab
Juli 2025 befinde sich das Kind voraussichtlich in der ersten Klasse der
Primarschule, weswegen ab dann zum empfohlenen ordentlichen Ferienrecht von
vier Wochen überzugehen sei und je zwei Wochen separat zu beziehen seien. Der Kindsvater
habe die Kindsmutter drei Monate im Voraus über den genauen Termin des
Ferienbezugs zu orientieren bzw. diesen abzusprechen.
2.2
Zum Ferienrecht
führt die Kindsmutter Folgendes aus: Die Vorinstanz sei den gutachterlichen
Ausführungen gefolgt und habe in (Probe)Ferien keine Kindswohlgefährdung
erkannt. Dabei sei völlig ausgeklammert worden, dass der Berufungskläger
[recte: der Berufungsbeklagte] eine höchstproblematische Persönlichkeit
aufweise und auch schon gegenüber seinen Kindern massive affektive Durchbrüche
gehabt habe. Das Verhalten könne vom Kind nicht eingeordnet werden und
überfordere, verängstige und verunsichere es. Wenn der Vater über andere
schlecht spreche, bringe er das Kind in einen Konflikt. Das Kind habe im
Zusammenhang mit Übernachtungen ernstzunehmende Ängste bekundet. Zwar spiele es
gerne mit dem Vater und verbringe gerne Zeit mit ihm. Es sei ihm aber auch
wichtig, dass es wieder zurück zur Mutter gehen könne. Die Ängste des Kindes
hätten sich verstärkt, als der Berufungsbeklagte seine Tochter vom 13. auf den
14.
Dezember (2023) nicht nach Hause gebracht habe und es zu einem
mehrstündigen Sondereinsatz der Polizei Kanton Solothurn gekommen sei. Solange
die Tochter ihre Ängste habe und sich aufgrund ihres jungen Alters noch nicht
an die aversiven Ausbrüche des Berufungsbeklagten gewöhnt habe bzw. diese noch
nicht einordnen könne und überfordert sei, sei von einem Ferienrecht – auch
probeweise – abzusehen. Sie gehe davon aus, dass die Tochter in ca. anderthalb
Jahren weit genug entwickelt sein werde, dass sie das Verhalten und die
Persönlichkeit des Berufungsbeklagten genügend gut einschätzen und einordnen
könne, so dass Ferien möglich sein sollten.
2.3
Der
Kindsvertreter führt zum Ferienrecht Folgendes aus: Die Vorinstanz habe zu
Recht in den Frühlingsferien Probeferien verfügt und für den Fall, dass diese
nach Beurteilung des Beistands kindswohlförderlich verlaufen, ein Ferienrecht
für den Kindsvater vorgesehen. Es möge zwar sein, dass der Kindsvater
gelegentlich Mühe bekunde, sich an die exakten Besuchszeiten zu halten. Dem
Kindsvater könne jedoch nicht vorgeworfen werden, dass er seine Tochter nicht
lieben und mit ihr keinen kindsgerechten Umgang pflegen würde. Sollten die
Probeferien nach Beurteilung des Beistands kindswohlförderlich verlaufen, so
gebe es vorliegend keine zwingenden Gründe, welche gegen das durch die
Vorinstanz verfügte Ferienrecht sprechen würden. Die durch die Kindsmutter
geäusserten Befürchtungen seien zwar nicht vollständig von der Hand zu weisen,
jedoch seien mitunter auch aus diesem Grund Probeferien vorgesehen und der
Beistand habe dabei zu prüfen und zu beurteilen, ob diese kindeswohlförderlich
verlaufen. Nur wenn diese Frage durch den Beistand bejaht werden könne, greife
das im angefochtenen Urteil statuierte weitergehende Ferienrecht des
Kindsvaters. Hinzu komme, dass der Beistand auch nach den Probeferien die
Eltern und die Tochter unterstützen werde. Sollte sich in der Zukunft wider
Erwarten herausstellen, dass das vorgesehene Ferienrecht durch den Kindsvater
nicht kindeswohlgerecht ausgeübt werde, so werde der Beistand umgehend die
nötigen Schritte einleiten, damit dieses angepasst werden könne. Im
Zusammenhang mit den Ferien sei es für die Tochter von grosser Wichtigkeit,
dass die Kindsmutter ihre eigenen Befürchtungen nicht auf ihre Tochter
übertrage. Vielmehr sollte die Kindsmutter die Probeferien aktiv (verbal und
non-verbal) unterstützen und es damit ihrer Tochter so leicht wie möglich
machen. Der Beistand werde selbstverständlich den persönlichen Verkehr inkl.
Ferienrecht weiterhin zu überwachen und die Eltern und das Kind in diesem
Kontext zu unterstützen haben. Der Beistand habe zudem die Kompetenz, das
Ferienprogramm mit dem Kindsvater zu planen, dieses nötigenfalls zu überwachen,
bei dessen Umsetzung respektive Durchführung Hilfe zu leisten. Überdies sei der
Beistand eingeladen, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen bzw.
gerichtlichen Regelungen und Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen.
2.4
Der Kindsvater bringt im
Wesentlichen Folgendes vor: Aufgrund der Tatsache, dass die Kindsmutter seit
2020.
falsche Beschuldigungen und Lügen über ihn verbreite, sei der ganze
Unterhaltsprozess unrechtmässig. Er habe alle Beschuldigungen widerlegen können.
Eine Kindesgefährdung, eine Sucht, Gewalt gegen das Kind, ein Spielen seiner
Kinder mit Waffen habe es nie gegeben. Er bestehe auf ein 50 % Besuchsrecht ab
Frühjahr 2024. Ebenso bestehe er auf regelmässige Ferien ab Frühjahr 2024. Er
bestehe auf alle Rechte an seiner Tochter. Er habe das gemeinsame Sorgerecht
und bestehe darauf, dass dieser unrechtmässige Zivilgerichtsfall umgehend
beendet werde.
2.5.1
Gemäss Art. 273
Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) haben Eltern, denen
die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zustehen, und das unmündige Kind
gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei dessen
Ausgestaltung steht das Kindeswohl im Vordergrund; allfällige Interessen der
Eltern haben zurückzustehen (BGE 131 III 209 E. 5).
2.5.2
Welche Ordnung des persönlichen
Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv
und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Einzelfall nach
richterlichem Ermessen (Urteil des BGer 5A_72/2011 vom 22. Juni 2011
E. 4.1 mit Hinweisen).
2.6
Mit Verfügung vom 29. November
2022.
wurde bei G.___, Prof. Dr. phil., Fachpsychologe für Kinder- und
Jugendpsychologie FSP, [...], ein Gutachten bezüglich der Zuteilung der
elterlichen Sorge und des persönlichen Verkehrs über die Tochter in Auftrag
gegeben. Das entsprechende Gutachten datiert vom 10. Mai 2023. Der Gutachter
beantwortete die Ergänzungsfragen mit Stellungnahme vom 8. August 2023. Ferner
wurde er am 15. November 2023 anlässlich der Hauptverhandlung von der
Vorderrichterin als sachverständige Person befragt.
2.6.1
Dem Gutachten ist Folgendes zu entnehmen: Der Kindsvater
müsse bei allen Kriterien zur Beurteilung der Erziehungsfähigkeit Abstriche
machen. Die Art, wie er mit der Tochter und seinem Umfeld umgehe, belaste sein
Verhältnis zu seiner Tochter. Bisher habe er es nicht geschafft, sich bei der
Tochter konstant als attraktiver, liebevoller, anregender und fürsorglicher
Vater zu installieren. Die Tochter sei ihm gegenüber ambivalent eingestellt.
Sie habe ihn gerne, wenn er sich voll mit ihr beschäftige, wenn er auf ihre
Wünsche eingehe und wenn keine Spannungen zwischen dem Kindsvater und anderen
Menschen herrschten, mit denen er in Anwesenheit der Tochter in Kontakt trete.
Er biete seiner jüngeren Tochter deutlich schlechtere Gedeihensbedingungen als
die Kindsmutter. Auch diese sei nicht in allen Bereichen über alle Zweifel
erhaben. Sie habe aber insgesamt die besseren Fähigkeiten als der Kindsvater,
ihr gemeinsames Kind unbeschadet und geschützt aufwachsen zu lassen (Gutachten,
S. 104). Der Kindsvater müsse als nur bedingt erziehungsfähig taxiert werden.
Die Hauptgründe dafür würden in seiner Persönlichkeitsstörung liegen, welche er
in einem sehr auffälligen Mass habe. Der Kindsvater gehe zwar im Alltag auch
liebevoll und gut mit seinem Kind um, habe einen guten Kontakt zu dem Mädchen
und sei mit ihm aktiv, doch genüge dies für eine gute Erziehung nicht. Er sei
zwar ein intelligenter und smarter Mensch, der freundlich und zuvorkommend sein
könne, doch sei dies nur die eine Seite seiner Person. Mit seiner
narzisstischen, sich selbst überschätzenden und leicht kränkbaren
Persönlichkeit, seiner impulsiven Enthemmung, die zu häufigen
verbal-aggressiven Durchbrüchen, zu Streitlust, explosiv launenhaftem Verhalten
und einer Unfähigkeit zur Kontrolle führe, sei er phasenweise nicht nur ein
unangenehmer Zeitgenosse, sondern auch ein schlechtes Vorbild für seine Kinder.
Der Kindsvater reagiere auf Trigger massiv aggressiv, destruktiv, beleidigend,
herabwürdigend und kenne verbal keine Grenzen. Damit belaste er indirekt auch
die Beziehung zur Tochter. Er sei unkooperativ und nicht kompromissbereit.
Hinter der Verhaltensauffälligkeit des Kindsvaters verstecke sich eine
jahrzehntelange Polytoxikomanie mit illegalen Substanzen und Alkohol, welche
den Kindsvater nachhaltig und irreversibel geschädigt habe. Die negativen
Anteile seiner Person überdeckten die positiven, rechtschaffenen und
umgänglichen Seiten seines Wesens. Der Kindsvater sei sich selbst gegenüber
nicht kritikfähig und habe keine Einsicht in seine Hintergrundproblematik. Er
verstecke und verleugne auch seine Substanzabhängigkeit (Gutachten, S. 111).
Die Eltern seien keine gleichwertigen Erziehungspersonen. Es sei aber auch
nicht so, dass der Kindsvater das Wohl seiner Tochter durch regelmässige
Kontakte gefährde. Wenn er ausraste und andere Leute beschimpfe, mache er der
Tochter Angst. Wie ihre ältere Schwester werde sie sich mit der Zeit an dieses
Verhalten ihres Vaters gewöhnen. Sie mache die Erfahrung, dass er zwar
ausfällig werde und massiv abwertend, beleidigend, entwürdigend und mit einer
nicht zu überbietenden negativen Art über sie herfalle, aber sie merke auch,
dass er es nicht so meine. Der Kindsvater zeige bei den heftigen Ausbrüchen
häufig das «Kippschalterphänomen» – von einer Sekunde auf die andere habe er alles weggesteckt und sei
wieder umgänglich und normal ansprechbar. Dies könne in einem Kind die
Erfahrung verstärken, dass alles nicht so schlimm sei und dass man die Tiraden
an einem abperlen lassen könne wie Regenwasser. Das seien Überlebensstrategien,
welche die Resilienz förderten. Die Frage sei nur, wann C.___ sich diese
«emotionale Pellerine» angeeignet haben werde. Vermutungsweise werde das erst
in zwei bis drei Jahren so weit sein. Mit Sicherheit sei aber zu sagen, dass
jeder emotionale Anfall des Vaters in Anwesenheit seiner Tochter einer zu viel
sei (Gutachten, S. 107). Es werde empfohlen, vom Grundsatz her die jetzige
Besuchsrechtsregelung beizubehalten. Eine Ausdehnung der Besuchszeiten des
Kindsvaters werde im Hinblick auf den Kindergarteneintritt der Tochter im
August 2023 und vor dem Hintergrund, dass das Mädchen in einigen Wochen mit
grosser Wahrscheinlichkeit auch noch ein Förderprogramm des Heilpädagogischen
Dienstes besuchen müsse und damit noch mehr in ein Programm eingebunden sein
werde, nicht für opportun erachtet. Auch wäre dies organisatorisch kaum zu
bewerkstelligen. Die Distanz zwischen [...] und [...] und der Umstand, dass der
Kindsvater nicht Auto fahren dürfe, würden die Organisation zusätzlich
verkomplizieren. Die Tochter sollte allgemein mehr Ruhe und nicht noch mehr Hin
und Her erfahren (Gutachten, S. 107).
2.6.2
Eine
Ausweitung der Kontaktzeiten werde in der Gewährung von Ferien der Tochter beim
Kindsvater gesehen. Dies scheine paradox unter dem Aspekt, dass die Tochter
momentan nicht beim Kindsvater schlafen müsse. Ferien seien aber etwas anderes
als Besuchswochenenden. Sie hätten eine ganz andere Atmosphäre, seien weniger
durch Alltagsrituale verplant und allgemein seien Regeln in den Ferien
lockerer. Im Moment wäre die Halbschwester bei gemeinsamen Ferien vermutlich
noch mit dabei und die jüngere Tochter hätte ihre grosse Schwester als
Kameradin.
2.6.3
Der Gutachter schlug folgendes
Ferienrecht vor: «B.___ [sei] versuchsweise in den Herbstferien 2023 eine Woche
Ferien zu erlauben. Wenn es klappt, sollten dem KV 2024 2 Wochen Ferien mit
seiner Tochter zugestanden werden (z.B. Winter und Sommer). Ab dem Jahr, in
welchem C.___ 7-jährig werde (2025), sollte der KV ein ordentliches Ferienrecht
von 4 Wochen pro Jahr erhalten, wobei er jeweils nicht mehr als 2 Wochen am
Stück beziehen dürfte. Die Ferien müsste er der KM jeweils 3 Monate vorher
ankündigen» (Gutachten, S. 108 und 115).
2.6.4
In
Beantwortung der Ergänzungsfragen führte der Gutachter Folgendes aus: Der
Kindsvater sorge während den Besuchszeiten gut für seine Tochter. Die Tochter
sehe ihren Vater regelmässig. Er sei ihr vertraut. Dies gelte noch viel mehr
für die Ferien als für die Besuchstage. Wenn der Kontakt zwischen Vater und
Tochter gefördert werden solle, müsse man den beiden auch etwas länger Zeit
geben, die sie miteinander verbringen könnten. Ferien müssten für den
Kindsvater Freiraum sein, in welchem er selbst entscheiden könne, wie er ihn
füllen wolle. In den Akten und Berichten fänden sich keine Klagen über eine
missbräuchliche Feriennutzung des Kindsvaters mit der älteren Tochter. Es gebe
Fotos mit seiner glücklichen (älteren) Tochter an einem Badestrand. Dieses
entspannte Glücklichsein in einer lockeren Atmosphäre müsse auch die jüngere
Tochter erfahren dürfen. Die Herbstferien würden die nächste Gelegenheit
bieten, eine solche Ferienwoche versuchsweise durchzuführen. Das wären dann
wirkliche Testferien. Der Kindsvater müsste diese Gelegenheit nutzen, um sie
erfolgreich und förderlich zu gestalten. Ferien hätten nochmals eine andere
Qualität als Wochenenden (Ergänzung, S. 6). Falls der Kindsvater immer noch
Drogen konsumiere, so mache er dies kontrolliert. Dies werde auch während den
Ferien so sein. Der Kindsvater funktioniere – dank kontrolliertem Konsum – im
Alltag. Es würden diesbezüglich keine Probleme mit direkten negativen
Auswirkungen auf seinen Umgang mit dem Kind geortet. Wenn dies anders wäre,
würden die gutachterlichen Empfehlungen anders lauten. Mehr Sorgen müsse man
sich betreffend des Alkoholkonsums machen. Die Gefahr des unkontrollierten
Trinkens sei in den Ferien grösser als im Alltag. Es sei die entspannte und
lockere Atmosphäre, welche die Ferienstimmung ausmache, welche aber auch das
Risiko für einen alkoholbedingten Absturz erhöhe. Da würden keine Kontrollen
und Versprechen helfen. Es liege alleine in der Entscheidung des Kindsvaters
selbst, sich diesbezüglich im Griff zu haben und sich selbst Beschränkungen
aufzuerlegen und zwar aus einem Verantwortungsgefühl gegenüber dem Kind. Das
Risiko müsse für eine Testphase eingegangen werden (Ergänzung, S. 7).
2.6.5
Anlässlich
der Befragung als sachverständige Person vor der Vorderrichterin führte der
Gutachter aus, der Kindsvater sei in den Ferien nicht so, wie er jetzt tue. Er
sei ein lieber Kindsvater und könne gut mit dem Kind umgehen. Er mache ein
gutes Programm. Das sei zu begrüssen. Aus seiner Sicht dürfte er auch vorher
Probeferien machen, beispielsweise in den Frühlingsferien für vier oder fünf
Tage. Man müsste einfach mal ausprobieren. Es wäre auch toll, wenn die ältere
Tochter mitkommen könnte. Das würde sehr viel erleichtern (Befragung vom 15.
November 2023, N 300 ff.).
2.6.6
Der
Beistand gab gegenüber der Vorderrichterin auf die Frage, ob er Probeferien
unterstütze folgende Antwort: «Ja. Es gibt auch so Eltern- oder Familienferien
als Angebot, aber er [der Kindsvater] könnte es auch alleine mit ihr [der
Tochter], das sei kein Thema» (Befragung vom 15. November 2023, N 141 ff.).
2.7
Wie
bereits erwähnt, stützte sich die Vorderrichterin bei der Beurteilung des
Ferienrechts zur Hauptsache auf die gutachterliche Einschätzung. Das Gericht
hat im Rahmen der Beweiswürdigung gemäss Art. 157 Schweizerische
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zu beurteilen, ob ein Gutachten
beweistauglich ist. Dies geschieht von Amtes wegen. Das Gericht muss zum
Schluss kommen können, dass das Gutachten eine verlässliche und taugliche
Grundlage für seine Meinungsbildung bietet. Gestützt auf Art. 188 Abs. 2 ZPO
ist zu prüfen, ob das Gutachten «vollständig», «klar» und «gehörig begründet»
ist. Ein Gutachten ist unvollständig, wenn es an nachvollziehbaren Begründungen
fehlt, die eine Überprüfung der Ergebnisse erlauben. Es muss als Ganzes
verständlich sein und keine Widersprüche aufweisen (vgl. Annette Dolge in: Karl
Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3.
Auflage, Basel 2017, Art. 183 N 12). Nach Einholung des Gutachtens liegt es am
Gericht, die (Meinungs-)Äusserungen des Sachverständigen zu würdigen und die
sich stellenden Rechtsfragen zu beantworten (Art. 188 Abs. 2 ZPO; BGE 114 II 200 E. 2.b).
2.8.1
Das von
Dr. G.___ erstellte und vom 10. Mai 2023 datierende Gutachten ist in seiner
Gesamtheit vollständig, klar und wohl begründet. Der Gutachter ist eine
unabhängige Fachperson, welche qualifiziert ist, die Situation einzuschätzen
und die ihr unterbreiteten Fragen sachgerecht zu beantworten. Der Gutachter hat
weitreichende Abklärungen getroffen, mit den Eltern, dem Kind, dem Beistand und
dem Kinderanwalt sowie mit weiteren Personen gesprochen und das Kind abgeklärt.
Zudem hat er fremdanamnestische Angaben eingeholt. Das Gutachten
ist in sich stimmig, vollständig und immer noch aktuell. Die vom Gutachter
gezogenen Schlussfolgerungen sind schlüssig. Vorliegend sind keine Umstände
ersichtlich, welche die Glaubwürdigkeit des Gutachtens vom 10. Mai 2023
erschüttern würden. Der Gutachter bestätigte seine Einschätzung betreffend
Ferienrecht auch anlässlich seiner Einvernahme. Die Vorderrichterin hat sich
bei der Regelung des Ferienrechts zu Recht auf die Empfehlungen des Gutachters
gestützt. Abweichungen von der gutachterlichen Empfehlung (für das Jahr 2024) hat
sie wohl begründet. Eine solche Abweichung liegt im richterlichen Ermessen. Es
entbehrt nicht einer gewissen Selbstverständlichkeit, dass der Kindsvater einen
Anspruch darauf hat, Ferien mit seinem Kind zu verbringen, solange dadurch das
Kindswohl nicht gefährdet wird. Der Gutachter hat ausgeführt, dass der
Kindsvater in den Ferien «anders» sei. Er sei ein liebevoller Vater und könne
gut mit dem Kind umgehen. Der Gutachter äusserte sich klar in dem Sinne, als
dass der Kindsvater Ferien mit seiner Tochter (und umgekehrt) verbringen solle
und dürfe. Entgegen der Auffassung der Kindsmutter hat die Vorderrichterin in
ihrer Beurteilung die «höchstproblematische» Persönlichkeit des Kindsvaters
(bei der Ferienregelung) sehr wohl berücksichtigt. Sie hat vorerst (kurze)
Probeferien angeordnet, und das Gelingen der Ferien als Schritt in Richtung
Erweiterung des Ferienrechts vorausgesetzt. Nur wenn die (Probe-)Ferien
kindswohlförderlich verlaufen, greift das im angefochtenen Urteil statuierte
(erweiterte) Ferienrecht. Die (Probe-)Ferien werden durch den Beistand
unterstützt und überwacht. Sollten sich die Ferien als nicht
kindswohlförderlich erweisen, wird der Beistand umgehend die nötigen Schritte
in die Wege leiten. Er hat die Kompetenz, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der
verfügten Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen. Entsprechend wurden
auch die Aufgaben des Beistands definiert. Der kindswohlförderliche Verlauf der
Ferien ist Bedingung für weitere Ferien. Der Kindsvater hat Gelegenheit, sich
zu beweisen. Dies gilt nicht nur für seinen verantwortungsvollen Umgang mit der
Tochter, sondern auch in Bezug auf seinen Konsum. Es versteht sich von selbst,
dass der Beistand (wie von der Kindsmutter in ihrer Berufung verlangt) im Falle
eines kindswohlgefährdenden Verlaufs (der Ferien) die weiteren Ferienbesuche
des Kindsvaters beschränkt oder sistiert, bzw. entsprechenden Antrag stellt. Es
gibt keinen Grund, mit der Durchführung des Ferienrechts zuzuwarten. Im
Gegenteil, ein Zuwarten stünde nicht im Kindswohl. Das Kind soll trotz Trennung
der Eltern weiterhin an den Ressourcen von Mutter und Vater teilhaben können,
so dass es von beiden Eltern möglichst optimal profitieren kann. Dies gilt auch
für die Ferienzeit. Es besteht kein Grund, mit den Ferien beim Vater bis zum
Eintritt der Tochter in die 1. Primarschulklasse zuzuwarten. Das von der
Vorinstanz verfügte Ferienrecht des Kindsvaters ist nach dem Gesagten mit dem
Kindswohl zu vereinbaren und somit nicht zu beanstanden. Die Berufung erweist
sich diesbezüglich als unbegründet.
2.8.2
An
dieser Beurteilung vermögen auch die Bedenken der Kindsmutter betreffend die
Übernachtungen beim Kindsvater nichts zu ändern. Zum einen ist dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass die Ängste des Kindes (wohl) zu einem erheblichen Teil
von der Kindsmutter induzierte Ängste sind und eine diesbezügliche
Beeinflussung durch die Kindsmutter nicht ausgeschlossen werden kann (siehe
dazu die nachfolgenden Erwägungen). Betreffend Motivation zur Übernachtung kann
auf die Ausführungen des Gutachters anlässlich seiner Befragung vor der
Vorderrichterin verwiesen werden (Befragung vom 15. November 2023, N 448 ff.).
Dieser führte aus, das Wichtigste sei eigentlich, dass die Kindsmutter dem Kind
sage, dass es beim Kindsvater übernachten dürfe und dass das Kind es dort schön
haben werde. Der Schlüssel sei eigentlich, dass die Kindsmutter und auch die
Grosseltern positiv von diesen Besuchen oder Übernachtungen des Kindes beim
Kindsvater reden. Zum andern hat der Gutachter bei seiner Einschätzung die
Ängste berücksichtigt. Im Gutachten hielt er fest, es sei nicht so, dass der
Kindsvater das Kindswohl durch regelmässige Kontakte gefährde. Vom Grundsatz
her werde das bisherige Besuchsrecht befürwortet. Zur Entlastung schlage er
aber eine vorübergehende Sistierung der Übernachtungen bis längstens nach den
Herbstferien 2023 vor. Im Prinzip sollte aber am 14-tägigen Besuchsrecht mit
Übernachtungen festgehalten werden, damit sich keine unliebsame Gewohnheit
einschleiche (Gutachten, S. 113 f.; Ergänzung, S. 2). Zudem solle das Kind
weiterhin beim Vater übernachten, falls es dies selbst wünsche, falls es von
seiner Halbschwester gefragt werde, ob es zusammen mit ihrem Vater übernachten
wolle und das Kind zustimme, oder wenn die Kindsmutter selber die Initiative
ergreife und das Kind motiviere, beim Kindsvater zu übernachten. Dieser
Vorschlag beruhe darauf, dass ein erheblicher Teil der vom Kind geäusserten
Ängste von der Kindsmutter induzierte und verstärkte Ängste seien. Die
Kindsmutter solle das Kind aktiv motivieren, zum Kindsvater zu gehen und zu
übernachten. Der Kindsvater könne nämlich die Betreuung und Begleitung des
Kindes an einem Wochenende ordentlich und für das Kind förderlich und
unbelastet durchführen (Ergänzung, S. 2 f.). Die Sistierung der Übernachtungen
wurde inzwischen wieder aufgehoben. Die Vorderrichterin verfügte ein
Besuchsrecht (mit Übernachtungen). Dieses Besuchsrecht wurde von der
Kindsmutter nicht angefochten. Es erschliesst sich nicht, warum sich die
Kindsmutter gegen Übernachtungen in den Ferien wehrt, zumal der Gutachter darin
(schon gar) keine Kindswohlgefährdung sieht; gemäss Gutachter lässt sich durch
Übernachtungen beim Kindsvater nicht auf eine Kindswohlgefährdung schliessen. Ergänzend
führte der Gutachter aus, es sei festzuhalten, dass es in der Vergangenheit
bereits längere Perioden gegeben habe, in welchen die Tochter problemlos und
mit Freude beim Kindsvater übernachtet habe. Sie habe es dort schön und der
Kindsvater sei lieb mit ihr und verwöhne sie. Das Haus des Kindsvaters, die
ganze Einrichtung sowie die Umgebung seien kinderfreundlich und gut. Das Kind
sei beim Kindsvater nicht gefährdet. Und es sei ein Recht des Kindes, Kontakt
mit seinem Vater zu haben. Deshalb müsse es auch ein Ziel für die Kindsmutter
sein, dass die Tochter wieder regelmässig und ordentlich beim Kindsvater
übernachte. Der Gutachter schlussfolgerte: «Ich halte das Übernachtungsproblem
für ein von der KM hochstilisiertes Problem, das nur sie selber lösen kann» (Ergänzung,
S. 6).
2.9
Mit
Verweis auf das beweiskräftige Gutachten, ist (auch) der Antrag des Kindsvaters
um Ausdehnung des Besuchsrechts abzuweisen. Der Gutachter hat auch zur
Ausdehnung eines Besuchsrechts von 50 % : 50 % Stellung genommen und dazu
Folgendes ausgeführt: Aufgrund der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit mit
klaren Vorteilen der Kindsmutter gegenüber dem Kindsvater müsse man von einem
solchen Betreuungssetting absehen. Die Eltern seien keine gleichwertigen
Erziehungspersonen. Es werde nicht empfohlen, die Betreuungszeit des
Kindsvaters auszuweiten und keinesfalls auf einen Schlüssel von 50 % : 50 % oder
auch 40 % : 60 %, wie vom Kindsvater gefordert (Gutachten, S. 108). Der
Gutachter spricht sich dezidiert gegen eine (derzeitige weitere) Erweiterung
des Besuchsrechts aus. Er weist darauf hin, dass das Kind mehr Ruhe und nicht
noch mehr Hin und Her erfahren solle (Gutachten, S. 107, Befragung vom 15.
November 2023, N 497). Die Ausweitung des Besuchsrechts entspricht deshalb
nicht dem Wohl des Kindes, weshalb eine solche derzeit nicht in Frage kommt.
2.10.1
Im Zusammenhang
mit dem verfügten Ferienrecht des Kindsvaters steht auch die Regelung betreffend
Kompetenz des Beistandes, das Ferienprogramm mit dem Kindsvater zu planen,
dieses nötigenfalls zu überwachen (insbesondere in Bezug auf Probeferien), bei
dessen Umsetzung respektive Durchführung Hilfe zu leisten und im Falle eines
kindswohlförderlichen Verlaufs der Ferien dem Kindsvater weitere Ferienbesuche […]
zu gewähren.
2.10.2
Die
Vorderrichterin erwog, Ausgangspunkt für den Erlass der Dispositivziffer 14
lit. i sei die verbesserungswürdige Kommunikation und Kooperation zwischen den
Kindseltern. Zunächst habe der Beistand die Ferienprogramme mit dem Kindsvater
zu planen und die Ferienbesuche wenn nötig zu überwachen. Insbesondere habe der
Beistand darüber zu befinden, ob die Probeferien des Kindsvaters im Frühling
2024.
(ausmachend 4 aufeinanderfolgende Tage) kindswohlförderlich verlaufen. Bejahendenfalls
stehe dem Kindsvater dann das erwähnte Ferienrecht zu. Der Beistand müsse nahe
am Fall dran sein, sofort einschreiten, wenn sich ein Konflikt anbahne und
bereit sein, rasche und klare Entscheide zu fällen.
2.10.3
Die von der
Vorderrichterin verfügte Ferienregelung bleibt bestehen. Mit der angeordneten Massnahme
können erzieherische Missstände bzw. allfällige Kindswohlgefährdungen durch
beistandschaftliche Vermittlungen, Anleitungen, Weisungen und der Übertragung
von Aufgaben begegnet werden, was im Wohle des Kindes liegt. Die Regelung ist
erforderlich und verhältnismässig. Wie bereits erwähnt, versteht es sich von
selbst, dass der Beistand im Falle eines kindswohlgefährdenden Verlaufs die
weiteren Ferienbesuche des Kindsvaters beschränkt oder sistiert bzw.
entsprechenden Antrag stellt.
2.10.4
Da das
Ferienrecht wie von der Vorderrichterin verfügt bestehen bleibt, bleibt auch
die Ziffer 14. lit. i bestehen. Die Berufung erweist sich auch in dieser
Hinsicht als unbegründet.
2.11
Sollten die
Probeferien bisher (z.B. aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Berufung) noch
nicht durchgeführt worden sein, sind solche bei der nächsten Gelegenheit
durchzuführen.
3.
Unterhalt
3.1
Die
Vorderrichterin rechnete dem Kindsvater als monatliches Nettoeinkommen (vor
seiner Pensionierung) einen Betrag von CHF 2'750.00 in einem 100 %-Pensum an
und erwog dazu Folgendes: Der Kindsvater sei Inhaber einer […] und selbständig
erwerbend. Eine Lohnabrechnung existiere nicht. Der Kindsvater sei der
Aufforderung, aktuelle Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen
einzureichen, nie nachgekommen. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er kaum
Aussagen zu seinen Einkünften und Ausgaben getätigt. Für seine aktuellen
wirtschaftlichen Verhältnisse könne einzig auf die edierten Steuerakten
abgestellt werden. Diese würden Einkünfte für das Jahr 2022 von
CHF 27'000.00 (monatlich CHF 2'250.00) und für das Jahr 2021 von
CHF 29'500.00 (monatlich CHF 2'458.33) ausweisen. Der Kindsvater
selbst habe angegeben, dass er 2020 glaublich CHF 32'000.00 (monatlich CHF 2'666.66)
und 2019 etwas über CHF 37'000.00 (monatlich CHF 3'083.33) versteuert
habe. Zu prüfen sei, ob dem Kindsvater ein hypothetisches Einkommen anzurechnen
sei, da dieser angegeben habe, nicht mehr als 50 % zu arbeiten bzw. arbeiten
zu wollen. Der Gutachter gebe einerseits an, dass sich beim Kindsvater
akzentuierte narzisstische und impulsive Persönlichkeitszüge sowie psychische
Verhaltensstörungen durch einen Missbrauch psychotroper Substanzen (Opiate,
Alkohol) feststellen liessen. Die Impulsivität zeige sich als Tendenz,
unerwartet und ohne Berücksichtigung der Konsequenzen zu handeln. Dazu gehöre
eine Neigung zu Ausbrüchen von Wut und Gewalt, Tendenz zu Streitereien und
Konflikten mit anderen, Launenhaftigkeit und die Unfähigkeit, das explosive
Verhalten zu kontrollieren. Aufgrund der festgestellten Symptome leide der
Kindsvater wohl an einem Frontalhirnsyndrom bzw. einer irreparablen Hirnläsion,
weswegen er sich nicht anders verhalten könne, als er es tue. Andererseits habe
der Kindsvater gemäss seinen Angaben […] und […] gelernt. Dann habe er sich
selbständig gemacht. Er habe mit dem Überleben zu kämpfen, da er keine Arbeit
mehr habe. Er müsse täglich herumtelefonieren, um irgendwo Arbeit zu finden. Er
biete sich per Inserat als […] an, da er von der […] nicht leben könne. Als angestellter
[…] würde er mit 52 Jahren grundsätzlich CHF 4'000.00 verdienen
können. Er könne mit der […] auch nur überleben, weil er ein Netz von Kollegen
habe, die ihm in der Not helfen würden. Viel bleibe ihm nicht übrig. Er
betreibe keinen […]handel mehr. Die Vorderrichterin erwog, es erhelle, dass es
dem Kindsvater aufgrund seiner akzentuierten narzisstischen und impulsiven
Persönlichkeitszüge nicht möglich sei, das Durchschnittseinkommen eines […] bei
einem hypothetischen Arbeitgeber zu generieren. Der Kindsvater verfüge über
problematische Persönlichkeitszüge, welche eine allfällige kooperative
Zusammenarbeit in einem Unternehmen erheblich erschweren bis verunmöglichten,
sodass davon auszugehen sei, dass kein Arbeitgeber gewillt wäre, den Kindsvater
auch nur als Hilfsarbeiter zu beschäftigen. Erschwerend trete hinzu, dass der
Kindsvater sich nach dem Erlernen seines Berufs selbständig gemacht habe und
seither keine einschlägige Angestelltenerfahrung vorweisen könne. Seine
Persönlichkeitszüge wirkten sich aber auch auf seine Tätigkeit als
Selbständigerwerbender aus. So erschwere seine Impulsivität den Handel mit […]
oder behindere den Umgang mit Kunden. Folge davon sei, dass der Kindsvater
marginal bis sehr begrenzt […] verkaufen oder Aufträge ausführen könne, sodass
nur ein geringer Umsatz vorhanden sei. Obschon die Steuerakten des Kindsvaters
unvollständig und wenig aussagekräftig seien, werde es dem Kindsvater mit den
nötigen Anstrengungen möglich sein, bei einem Pensum von 100 % Einkünfte
von ermessensweise CHF 2'750.00 zu generieren, welche damit leicht höher
als der Durchschnittswert der Umsätze der Jahre 2019 bis 2022, ausmachend CHF
2'614.58, ausfielen. Schliesslich sei zwar von der Kindsmutter pauschal behauptet
worden, dass dem Kindsvater eine […] als zusätzliche Einnahmequelle diene, dies
habe der Kindsvater allerdings anlässlich seiner Einvernahme bestritten.
Folglich sei hierüber nicht Beweis zu führen.
3.2
Zu den verfügten
Unterhaltsbeiträgen führt die Kindsmutter Folgendes aus: Dem Berufungsbeklagten
sei es mit den nötigen Anstrengungen möglich und auch zumutbar, bei einem
Pensum von 100 % als gelernter und selbstständig erwerbender […] und Inhaber einer
[…] (Einzelunternehmen) und der zusätzlichen Vermietung eines […] ein
monatliches Einkommen von CHF 5'300.00 netto zu erzielen. Der
Berufungsbeklagte selbst habe mehrmals zu Protokoll gegeben, dass er sein
Arbeitspensum seit Beginn der Streitigkeit um die gemeinsame Tochter aus freien
Stücken und bewusst auf 50 % reduziert habe. Der Berufungsbeklagte habe sich im
vorinstanzlichen Verfahren konsequent geweigert, sämtliche Belege zu seiner
wirtschaftlichen und finanziellen Situation einzureichen. Die Steuererklärungen
des Berufungsbeklagten würden für das Jahr 2022 selbst deklarierte Einnahmen
von CHF 27'000.00 und für das Jahr 2021 solche von CHF 29'500.00
ausweisen. In diesen beiden Jahren habe der Berufungsbeklagte nach eigenen
Angaben bewusst nur noch in einem 50 % Pensum gearbeitet. Weil der
Berufungsbeklagte die vorgenannten Steuererklärungen selbst ausgefüllt habe und
diesen keine Jahresabschlüsse, Kontodetails oder Bankkontoauszüge beigelegt
worden seien, würden sich die angegebenen jährlichen Einnahmen nicht mittels
objektiver Beweismittel verifizieren lassen. Der Berufungsbeklagte selbst
erachte sich als arbeitsfähig und gesund. In den Verfahrensakten fänden sich
keine medizinischen Berichte, die eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen würden.
Dem Berufungsbeklagten sei es entgegen der Ansicht der Vorinstanz daher
durchaus zumutbar und auch möglich, sein Arbeitspensum als selbstständiger […]
von 50 % auf 100 % zu erhöhen. Unter Betrachtung der gegenüber den
Steuerbehörden deklarierten Einnahmen für die Jahre 2019 bis 2022 sei beim
Berufungsbeklagten von einem ermessensweise und hypothetisch festzusetzenden
Nettoeinkommen von monatlich CHF 4'500.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl.
Kinder- und Ausbildungszulagen) auszugehen. Dieses Einkommen decke sich zudem
mit dem Lohn eines angestellten […] mit der Berufungserfahrung und dem Alter
des Berufungsbeklagten in der Region Mittelland und dem GAV für das […]gewerbe
des Kantons Bern. Dem Auszug aus dem Facebook Profil des Berufungsbeklagten vom
3.
März 2022 lasse sich weiter entnehmen, dass er bei der [...] […] in [...]
einen […] zur Verfügung gehabt habe, wo Dritte ihre […] hätten ausstellen und
verkaufen dürfen. Dass der Berufungsbeklagte nach eigenen Aussagen aus dem […]
keine Einnahmen generiere, dürfte damit wahrscheinlich lediglich einer
Schutzbehauptung entsprechen. Der […] bilde eine zusätzliche Einkommensquelle von
monatlich CHF 800.00.
3.3
Der Kindsvertreter
führt aus, im angefochtenen Urteil seien der Tochter lediglich bescheidene
Unterhaltsbeiträge zugesprochen worden. Der Kindsvater sei Inhaber einer […]
und daher selbständig erwerbstätig. Die Vorinstanz sei in diesem Zusammenhang
zum Schluss gekommen, es könne einzig auf die hinter dem Steueramt edierten
Steuerakten abgestellt werden. Der Kindsvater habe aber anlässlich der
gerichtlichen Befragung angegeben, er wolle nicht mehr als 50 % arbeiten, da
seine Ex-Partnerinnen nicht davon profitieren sollen. Das dem vorinstanzlichen
Urteil zugrunde gelegte hypothetische Einkommen von CHF 2'750.00 sei zu
tief angesetzt worden. Dem Kindsvater sei bei einem 100 %-Pensum ein
hypothetisches Nettoeinkommen von monatlich zwischen CHF 4'000.00 und CHF 4'500.00
anzurechnen.
3.4
Der Berufungsbeklagte äussert
sich in seinen diversen Eingaben nicht explizit zu den verfügten
Unterhaltsbeiträgen sondern weist lediglich darauf hin, dass er aufgrund seiner
50.
%-Teilzeitarbeit einen Unterhalt von CHF 260.00 pro Monat leiste.
3.5
Die Eltern sorgen gemeinsam, ein
jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen
insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und
Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Eine Unterhaltsleistung in Geld
setzt die entsprechende Leistungsfähigkeit jedes Elternteils voraus («jeder
nach seinen Kräften»; Art. 276 Abs. 2 ZGB).
Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind
besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der eigenen Erwerbskraft zu
stellen, zumal in engen wirtschaftlichen Verhältnissen. Schöpft ein Elternteil
seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen
angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm zumutbar und möglich ist.
Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage.
Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und
das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (zum Ganzen: BGE 144 III 481 E. 4).
Sind mit der Festlegung von
Kindesunterhalt Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten betroffen,
erforscht das Gericht den Sachverhalt gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO von
Amtes wegen (BGE 148 III 270 E. 6.4). Aus diesem sogenannten uneingeschränkten
Untersuchungsgrundsatz folgt die Pflicht des Gerichts, von sich aus alle
tatsächlichen Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und
diese unabhängig von den Anträgen der Parteien zu erheben. Das Gericht hat alle
rechtserheblichen Umstände zu berücksichtigen, die sich im Laufe des Verfahrens
ergeben, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich Bezug darauf nehmen. Die
Untersuchungsmaxime gilt nicht nur zugunsten des Kindes, sondern für alle
Verfahrensbeteiligten, namentlich auch die unterhaltspflichtige Person. Auch
bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime trifft die Parteien
allerdings insofern eine Mitwirkungspflicht, als sie gehalten sind, am
Verfahren aktiv mitzuwirken und es an ihnen ist, das Gericht über den Sachverhalt
zu unterrichten und auf die greifbaren Beweismittel hinzuweisen (zum
Ganzen: BGE 144 III 349 E. 4.2.1; 130 I 180 E. 3.2; 128
III 411 E. 3.2.1; Urteil des BGer 5A_584/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.1.1).
3.6.1
Gegenüber dem Gutachter gab der
Kindsvater betreffend seiner Arbeitstätigkeit Folgendes zu Protokoll: Er habe
zwei Berufe erlernt, nämlich […] und […]. Für […] habe er vier Jahre gelernt,
für […] nochmals zwei Jahre. Dann habe er sich selbständig gemacht. Heute würde
er dies anders machen, weil das […]gewerbe am zusammenbrechen sei. Er habe
keine Arbeit mehr. Er müsse ums Überleben kämpfen. Ihm würde niemand Arbeit
anbieten. Er müsse täglich herumtelefonieren, um irgendwo Arbeit zu finden. Er
habe jetzt ein Inserat geschaltet, in welchem er sich als […] anbiete. Weil er
alles mache, habe er so am schnellsten eine Arbeit. Wenn er sich anstellen
lasse, dann bekomme er CHF 3'000.00 bis CHF 4'000.00 Lohn. Davon könne er nicht
leben. Als angestellter […] verdiene er mit 52 Jahren so um die CHF 4'000.00.
Dafür müsse er aber von morgens früh bis abends streng krüppeln. Da bekomme er
ja als […] mehr (Gutachten, S. 43 f.).
3.6.2
Der Gutachter hält in seiner
Beurteilung fest, der Kindsvater gebe an, am Existenzminimum zu leben, weil er
mit seiner […] kein vernünftiges Einkommen mehr generieren könne. Dass das […]gewerbe
in einem Umbruch stehe, sei nicht von der Hand zu weisen. Dennoch wäre es
seiner (des Gutachters) Ansicht nach immer noch möglich, mit Arbeit in diesem
Bereich ein existenzsicherndes Einkommen zu generieren. Der Kindsvater arbeite
seit Jahren nur 50 %. Er habe sich angewöhnt, nur vormittags zu arbeiten, dann
das Fitness-Studio aufzusuchen oder sonst Sport zu treiben und nachmittags
freizumachen. Zudem habe er ihm zwischen den Zeilen erzählt, dass er gar nicht
daran interessiert sei, mehr Geld zu verdienen, da er sonst den Müttern seiner
Kinder mehr Unterhalt bezahlen müsste. Die Strategie des Kindsvaters sei auch
vom Grossvater bestätigt worden (Gutachten, S. 96).
3.7
Mit Verfügung vom 13. Juni 2022
wurde der Kindsvater aufgefordert, die Jahresrechnung und Buchhaltungsunterlagen
ab dem Jahre 2019 einzureichen. Zudem wurden beim Steueramt des Kantons
Solothurn die vollständigen Steuerunterlagen des Kindsvaters der Jahre 2019,
2020.
und 2021 einverlangt. Während das Steueramt die verlangten Unterlagen
einreichte, kam der Kindsvater seiner Mitwirkungspflicht nicht nach.
3.8.1
Der Berufungsbeklagte ist
selbständig erwerbender […], […] und Inhaber eines Einzelunternehmens. Aufgrund
der im Familienrecht geltenden erhöhten Mehranforderungen hat er alles in
seiner Macht Stehende zu unternehmen, um seine wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit maximal auszuschöpfen (Urteil des BGer 5A_35/2018 vom 31.
Mai 2018 E. 3.1), was grundsätzlich auch einen Stellenwechsel bzw. die Aufgabe
einer selbständigen Erwerbstätigkeit und die Annahme einer Stelle als
Angestellter beinhalten kann (vgl. Urteile des BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober
2019.
E. 6.2.7; 5A_996/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 4.3.2.2). Auch wenn es
sich vorliegend nicht um eine Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem
fachfremden Berufsfeld handeln würde, so ist dem Berufungsbeklagten aus den von
der Vorderrichterin aufgeführten Gründen ein «Umsatteln» von einer selbständigen
auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit im angestammten Berufsfeld nicht
zumutbar. Zumutbar ist ihm aber eine Aufstockung seines bisherigen
Arbeitspensums als selbständig erwerbender […] und […] in seiner
Einzelunternehmung. Rechtsprechungsgemäss hängt die Zulässigkeit der Anrechnung
eines hypothetischen Einkommens davon ab, ob der Pflichtige bei gutem Willen
bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung unter den gegebenen Umständen mehr zu
erwirtschaften vermöchte, als er effektiv verdient (BGE 128 III 4 E. 4a). Dies
ist vorliegend anzunehmen. Offensichtlich schöpft der Kindsvater seine
Erwerbskraft nicht voll aus. Wie er gegenüber dem Gutachter erklärte, arbeitet
er nur 50 %. Er habe sich angewöhnt, nur vormittags zu arbeiten. Offenbar hat
der Kindsvater auch bereits vor der Trennung von der Kindsmutter nur in diesem
Ausmass gearbeitet, führte diese doch gegenüber dem Gutachter aus, der
Kindsvater habe bereits während dem Zusammenleben täglich nur 4 bis 5 Stunden
am Vormittag gearbeitet (Gutachten, S. 23). Der Berufungsbeklagte selbst gab zu
verstehen, dass er nicht mehr als 50 % arbeiten wolle, um nicht den Müttern
seiner Kinder Unterhalt zahlen zu müssen, bzw. damit er für sein(e) Kind(er) 50
% da sein könne (vgl. Befragung vom 8. Juni 2022, N 486 f., 715 ff.; Gutachten,
S. 96, Befragung Beistand vom 15. November 2023, N 64 f.). Aus den Akten
ergeben sich keinerlei Hinweise wie z.B. ärztliche Zeugnisse, welche darauf
schliessen liessen, dass es dem Berufungsbeklagten nicht möglich ist, seine
Arbeitstätigkeit auf 100 % auszubauen. Der Berufungsbeklagte vermag bei gutem
Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu erwirtschaften, als er
(heute in einem 50 %-Pensum) effektiv verdient. Dem Berufungsbeklagten ist es
zumutbar, in seinem angestammten Beruf 100 % zu arbeiten. Folglich ist ihm ein
höheres als das derzeit von ihm in einem 50 %-Pensum erzielte Einkommen
anzurechnen. Insofern ist mit der Vorderrichterin einig zu gehen.
3.8.2
Nicht gefolgt werden kann der
Vorderrichterin hingegen, wenn sie von einem erzielbaren Erwerbseinkommen in
der Höhe von CHF 2'750.00 bei einem 100 %-Pensum ausgeht. Wie viel der
Berufungsbeklagte in den vergangenen Jahren effektiv erwirtschaftete, ist nicht
klar. Jedenfalls verdiente er so viel, um damit seinen Bedarf zu decken und
(bescheidene) Unterhaltsbeiträge an seine beiden Töchter zu bezahlen. Eine
Verschuldung ist jedenfalls nicht ersichtlich. Auch wenn die deklarierten
Gewinne der Einzelunternehmung des Berufungsbeklagten sehr tief sind, kann
darauf (teilweise) abgestellt werden. Gemäss seinen eigenen Angaben verdiente er
in den Jahren 2019 bis 2022 durchschnittlich CHF 2'614.60 (2022 CHF 2'250.00;
2021.
CHF 2'458.33; 2020 CHF 2'666.66; 2019 CHF 3'083.33). Und dies in
einem 50 %-Pensum und teilweise sogar während der Coronapandemie. Unter
Berücksichtigung des Wandels im […]gewerbe und ausgehend von den vorgenannten Zahlen
erscheint ein monatliches Nettoeinkommen von ermessensweise CHF 4'200.00 in
einem 100 %-Pensum als realistisch. Gegenteiliges hätte der Berufungsbeklagte
durch die Edition der vollständigen Unterlagen belegen können. Dass er seiner
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, wurde bereits erwähnt. Dass ein
Einkommen von CHF 4'200.00 realistisch ist, bestätigt der Berufungsbeklagte denn
auch selbst, indem er ausführte, von einem Einkommen von CHF 4'000.00
könne er nicht leben, da bekomme er als […] mehr (Gutachten, S. 43 f.). Gemäss
seinen eigenen Angaben bietet er sich als […] an, wenn er in der […] zu wenige
Aufträge hat. Auch die Besuchsrechtsregelung lässt sich mit einem 100 %-Pensum
vereinbaren, ist es doch praxisüblich, dass eine […] auch am Samstagmorgen geöffnet
ist.
3.8.3
Weitere Einkünfte sind unbelegt
geblieben. Es sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach der
Berufungsbeklagte auch tatsächlich die von der Berufungsklägerin behaupteten
Zusatzeinkünfte generiert. Zwar ist dem Facebook-Auszug aus dem Jahr 2022 (März)
zu entnehmen, dass der Berufungsbeklagte damals offenbar auf […] bei der [...]
hinwies, unter Angabe seiner Homepage (Beilage Nr. 7 der Berufungsklägerin). Auch
seine Aussagen gegenüber der Amtsgerichtsstatthalterin vom 8. Juni 2022
weisen darauf hin, dass er bei der [...] Platz pachtete (N 638 ff.). Ob er heute
diese Plätze noch nutzen bzw. (ver)pachten darf, ist nicht dargetan. Namentlich
bietet der Berufungsbeklagte ein derartiges Angebot auf seiner geschäftlichen
Homepage nicht (mehr) an und auch in den Geschäftsunterlagen fehlen Hinweise
auf entsprechende Zusatzeinkünfte.
3.9
Aufgrund des Gesagten ist dem
Berufungsbeklagten bis zu seiner Pensionierung ein monatliches Nettoeinkommen
in der Höhe von CHF 4'200.00 anzurechnen. Da die rückwirkende Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens vorliegend nicht in Betracht fällt, ist eine weitere
Phase zu bilden. Diese beginnt ab Januar 2025. So wird der Kindsvater genügend
Zeit haben, sich entsprechend zu organisieren und seinen Betrieb hochzufahren. Eine
längere Übergangsfrist ist nicht gerechtfertigt. Bis 31. Dezember 2024 sind dem
Kindsvater die effektiv erzielten CHF 2'615.00 als Einkommen anzurechnen.
3.10
Betreffend Einkommen des
Berufungsbeklagten nach der Pensionierung Nachstehendes:
3.10.1
Die Vorderrichterin rechnete dem
Berufungsbeklagten ab Erreichen des AHV-Alters im Jahr 2032 die monatliche
Minimalrente in der Höhe von CHF 1'225.00 an und erwog dazu Folgendes: Aus
den Akten ergebe sich nicht, ob der Kindsvater regelmässig die AHV-Beiträge für
Selbständigerwerbende bezahlt habe. Die wirtschaftliche Situation des
Kindsvaters müsse als prekär bezeichnet werden. Dieser gebe denn auch an, dass
seine Eltern für die Liegenschaftskosten aufkämen, ihm nicht viel übrigbleibe
und seine […] schlecht laufe. Aufgrund dessen, dass der Kindsvater sein
erwirtschaftetes Geld wohl primär für seinen eigenen, aktuellen Bedarf und die
von ihm laufend zu zahlenden Unterhaltsbeiträge aufwende, sei nicht davon
auszugehen, dass er regelmässig AHV-Beiträge für die Zukunft leiste. Auch über
etwaige Guthaben der 2. Säule sei nichts bekannt. Entsprechende Belege fänden
sich nirgends. Es werde auch nicht geltend gemacht, dass etwas vorhanden sei.
Da der Kindsvater direkt nach Erlernen des Berufs in die Selbständigkeit gewechselt
habe und dieser sein Einkommen für die laufenden Bedürfnisse verbrauche, sei zu
erwarten, dass keine oder höchstens nur sehr geringe Guthaben vorhanden seien. Eine
PK-Rente sei deshalb nicht anzurechnen.
3.10.2
Die Berufungsklägerin hält dem
entgegen, indem die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen zu tätigen annehme, der
Berufungsbeklagte werde nur die Minimalrente erhalten, habe sie Art. 296 ZPO
verletzt. Der Sachverhalt sei nicht von Amtes wegen erforscht worden. Mit der
Rentenvorausberechnung der Ausgleichskasse hätte sich gezeigt, welche AHV-Rente
der Berufungsbeklagte bei Erreichen des ordentlichen AHV-Alters voraussichtlich
erhalten werde. Auch hätte die Vorinstanz von Amtes wegen Nachforschungen bei der
Zentralstelle 2. Säule vornehmen müssen. Sie hätte abzuklären gehabt, ob der
Berufungsbeklagte bei einer Pensionskasse oder Freizügigkeitsstiftung
angeschlossen sei.
3.10.3
Die Erwägungen der
Vorderrichterin, wonach davon auszugehen sei, dass der Kindsvater sein
erwirtschaftetes Geld primär für seinen eigenen Bedarf und die von ihm bezahlten
Unterhaltsbeiträge aufgewendet habe, ist nicht zu beanstanden. Entsprechend
berücksichtigte sie eine AHV-Minimalrente und keine Pensionskassenrente. In der
Nichteinholung der entsprechenden Auskünfte ist keine Verletzung von Art. 296
ZPO ersichtlich. Denn auch die Ausgleichskasse hätte sich bei ihrer Auskunft
auf die Deklaration des Berufungsbeklagten stützen müssen. Dass sich daraus
keine verlässlichen Zahlen ermitteln lassen, wurde bereits erwähnt. Es ist
somit nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin die entsprechenden
Auskünfte nicht eingeholt hat. Der (nun) vor Berufungsinstanz gestellte Beweisantrag
auf Einholung der Auskünfte bei der Ausgleichskasse wird in antizipierter
Beweiswürdigung abgewiesen. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Pensionskasse. Nach
seiner Pensionierung ist dem Kindsvater eine AHV-Rente von monatlich CHF
1'225.00 als Einkommen anzurechnen.
3.11.1
Die Berufungsklägerin moniert,
die Vorderrichterin habe verkannt, dass Frauen und Männer zur Altersrente für
jedes eigene Kind unter 18 Jahren eine Kinderrente in Höhe von 40 % der eigenen
Altersrente erhalten. Die Ausgleichskasse zahle die Kinderrente aus, solange
das Kind in Ausbildung sei, längstens bis zum 25. Geburtstag. Der
Berufungsbeklagte müsse in casu somit bei Erreichen des ordentlichen
Rentenalters zumindest die Kinderrente der AHV an die Berufungsklägerin
weiterleiten. Unter Annahme der minimalen AHV-Rente von derzeit CHF 1'225.00
erhielte der Berufungsbeklagte für die Tochter eine minimale Kinderrente zur
AHV von CHF 490.00 pro Monat. Es sei aber von einer höheren Rente auszugehen. Bei
den Pensionskassen werde praxisüblich ebenfalls eine Kinderrente bezahlt, wenn
das eigene Kind noch minderjährig sei oder sich in Erstausbildung befinde.
Normalerweise bezahlten die Pensionskassen eine Rente von 20 % der Altersrente.
3.11.2
Das Vorbringen der
Berufungsklägerin ist betreffend die AHV-Kinderrente begründet. Der
Berufungsbeklagte ist [...] 1967 geboren und wird voraussichtlich per Dezember
2032.
pensioniert. Für seine Tochter, welche dannzumal 14-jährig sein wird, wird
er deshalb eine AHV-Kinderrente erhalten. Diese kann er längstens bis zum 25. Altersjahr
des Kindes beziehen. Die Rente steht seiner Tochter zu.
3.12.1
Die Berufungsklägerin moniert,
die Vorderrichterin hätte abzuklären gehabt, ob der Berufungsbeklagte zur
Deckung der gebührenden Unterhaltsbeiträge seiner unmündigen Tochter sein
Vermögen antasten müsste. Immerhin besitze er eine Liegenschaft mit einem Wert
von ca. CHF 575'000.00 und einer Hypothekarlast von lediglich CHF 70'000.00.
3.12.2
Grundsätzlich ist der Unterhalt
aus dem laufenden Einkommen (Erträge aus Arbeit und Vermögen) zu decken;
ausnahmsweise kann auf die Substanz des Vermögens gegriffen werden, wenn die
Mittel für die Deckung des Unterhalts sonst nicht ausreichen (zum Ganzen: BGE 147 III 393 E. 6.1.1.). Das Vermögen des Berufungsbeklagten ist nicht liquid.
Bereits deshalb scheint es nicht angezeigt, dass er auf die Substanz seines
Vermögens greifen muss.
3.13
Das Einkommen der Kindsmutter in
der Höhe von CHF 1'450.00 (45 %) ist unbestritten.
3.14
Betreffend die Bedarfszahlen ist
im Nachfolgenden im Einzelnen auf die Rügen der Berufungsklägerin einzugehen,
soweit die Bedarfszahlen nicht bestritten sind, wird auf die Ausführungen der
Vorderrichterin verwiesen (Grundbetrag: Kindsvater CHF 1'200.00, Kindsmutter
CHF 1'350.00, Kind CHF 400.00 bzw. CHF 600.00; Miete/Hypothekarzins (inkl.
Nebenkosten): Kindsvater CHF 498.00, Kindsmutter CHF 1'013.00, Kind CHF
207.00; Krankenversicherungsprämien Erwachsene: Kindsvater CHF 419.00,
Kindsmutter CHF 0.00; Arbeitsweg: Kindsvater CHF 0.00, Kindsmutter CHF
97.00; laufende Steuern: anteilsmässig berechnet, sofern kein Manko;
Unterhaltsbeiträge an Dritte: Kindsvater CHF 260.00).
3.14.1
Die
Berufungsklägerin moniert, es sei ihr für auswärtiges Essen ein Betrag von CHF
100.00
(45/50 %-Pensum) bzw. von CHF 180.00 (80 %-Pensum) zuzugestehen. Beiden Kindseltern
seien CHF 100.00 Telekommunikation/Mobiliarversicherung von je CHF 100.00
anzurechnen. Es liege keine Mankosituation vor. Deshalb und weil die
Zusatzversicherung die anstehenden hohen Kosten für die dringend anstehende
Zahnsanierung der Tochter decke, seien ihr die Kosten für das VVG in der Höhe
von CHF 60.00 anzurechnen. Ferner seien Fremdbetreuungskosten in der Höhe
von CHF 280.00 bis zum Übertritt in die Sekundarstufe zu berücksichtigen. Die
ältere Tochter des Berufungsbeklagten sei nur bis zu ihrer Volljährigkeit bei
der Unterhaltsberechnung miteinzurechnen.
3.14.2
Die Vorderrichterin
erwog, es liege ein Mankofall vor, weswegen beim Bedarf weder eine Pauschale
für Telekommunikation/Mobiliarversicherung noch allfällige Kosten VVG (oder
Steuern) zu berücksichtigen seien. Sie verweist dabei auf BGE 147 III 265.
3.14.3
BGE 147 III 265 lässt sich Folgendes
entnehmen (E. 7.2): Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des
gebührenden Unterhalts bilden die «Richtlinien der Konferenz der Betreibungs-
und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums» den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind
ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil
einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu
berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien
genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten,
besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knappen
Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch
ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu
bestimmen. […]. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der
gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum
zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Elternteilen
gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und
Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen
Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum
orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des
Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren
Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung
hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen
von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden.
3.14.4
Aufgrund der vorzitierten
Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin, welche ein
Manko berechnete, die Position Telekommunikation/Mobiliarversicherung bei den
Kindseltern unberücksichtigt liess. Sobald keine Mankosituation mehr vorliegt
(wenn beim Kindsvater von einem hypothetischen Einkommen von CHF 4'200.00 ausgegangen
wird), ist die entsprechende Position bei beiden Elternteilen (aber) anzurechnen.
Der Tochter sind die Kosten VVG so oder anders anzurechnen. Es ist
unbestritten, dass sie sich einer Zahnbehandlung unterziehen muss (siehe auch Gutachten,
S. 109, Befragung der Kindsmutter vom 15. November 2023, N 202 ff.,
Verhandlungsprotokoll vom 15. November 2023, S. 5). Die aufgrund der
offensichtlich anstehenden Zahnbehandlungen des Kindes zu erwartende
Kostenersparnis rechtfertigt es, die Prämie für das VVG in der (ausgewiesenen) Höhe
von CHF 60.00 zu berücksichtigen (Beilage Nr. 47 der Kindsmutter).
3.14.5
Das Bundesgericht hielt in BGE 147 III 265 E. 7.3 fest, dass der Volljährigenunterhalt – unter Vorbehalt von
Art. 276a Abs. 2 ZGB – nicht nur hinter dem betreibungsrechtlichen, sondern
auch hinter dem familienrechtlichen Existenzminimum der übrigen Unterhaltsgläubiger
zurückstehen muss. Die Vorderrichterin hat ab dem Zeitpunkt, in welchem die
ältere Tochter des Kindsvaters volljährig wird, deren Positionen nicht mehr
berücksichtigt. Folglich ist nicht erkennbar, was die Kindsmutter mit ihrer
Rüge erreichen will.
3.14.6
Die Fremdbetreuungskosten wären
nach dem Gesagten bereits bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums zu berücksichtigen. Es ist unbestritten, dass die Tochter
(teilweise) fremdbetreut wird. Anlässlich der Befragung wies der Gutachter
darauf hin, dass die Kita dann eine gute Möglichkeit sei, wenn die Eltern,
welche ein Betreuungsangebot machen müssten, nicht da seien, weil sie
berufstätig seien. Wenn das Kind im Kindergarten sei, habe es viele soziale
Kontakte mit gleichaltrigen Kindern. Er finde, die Kita brauche es nicht
unbedingt. Es sei aus seiner Sicht nicht zwingend, dass das Kind dorthin gehe,
aber wenn die Kindsmutter finde, es tue dem Kind gut, sei das sicher eine tolle
Abwechslung (vgl. Befragung vom 15. November 2023, N 139 ff.). Die
Kindsmutter führte anlässlich ihrer Befragung vor der Vorderrichterin aus, es
sei nicht so, dass sie (das Kind) in eine Kita gehen müsse, sondern, dass sie
(das Kind) unter Kindern sei. Darauf lege sie Wert. Es seien ihre «Gspändli»
dort (N 100 ff.). Gemäss Ausführungen des Beistands vom 30. Oktober 2023
besucht die Tochter die Kita jeweils donnerstags ab dem Mittag (AS 934). In der
Steuererklärung 2021 deklarierte die Kindsmutter Kinderbetreuungskosten in der
Höhe von CHF 1'220.00, monatlich CHF 101.00 (Beilage Nr. 59 der
Kindsmutter). In derjenigen für das Jahr 2022, solche von CHF 2'410.00,
monatlich CHF 200.00 (Beilage Nr. 58 der Kindsmutter). Gegenüber der
Vorderrichterin führte die Kindsmutter aus, ab Sommer (2023) würden sich die
Kosten für die Kita (für vier Donnerstage im Monat) auf CHF 280.00 belaufen.
Diese würden (noch immer) voll von der EL gedeckt. Sie gehe davon aus, dass das
auch weiterhin von der EL übernommen werde. Im Moment bezahle sie nichts
«oobedruf» (N 131 ff.). Die Kosten für die Fremdbetreuung sind also nicht von
der Kindsmutter zu tragen. Ohnehin hätten sie dem Kind längstens so lange
angerechnet werden können, als es noch nicht in den Kindergarten (Sommer 2023) ging
(vgl. dazu auch die Befragung des Sachverständigen vom 15. November 2023, N 134
ff.). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin keine
Fremdbetreuungskosten berücksichtigte.
3.14.7
Die Vorderrichterin rechnete der
Kindsmutter ab Aufnahme eines 80 %-Pensums einen Zuschlag für auswärtige
Verpflegung von CHF 100.00 an. Sie erwog dazu, aufgrund des höheren Pensums (80
%) werde sich die Kindsmutter öfters auswärts verpflegen müssen. Ihr sei
demgemäss ein praxisgemässer Zuschlag für auswärtige Verpflegungskosten anzurechnen.
In den Phasen zuvor, rechnete die Vorderrichterin der Kindsmutter keinen Betrag
für auswärtige Verpflegung an. Eine Begründung dafür lässt sich dem Entscheid
nicht entnehmen.
Die üblichen Kosten für Nahrung sind
grundsätzlich bereits im Grundbetrag enthalten (vgl. die vorzitierten Richtlinien
für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums). Bei der
Bedarfsposition «Mehrkosten Verpflegung» können daher nur darüber hinausgehende
Mehrauslagen berücksichtigt werden, die vom Anspruchsberechtigten nachzuweisen
sind. In engen finanziellen Verhältnissen werden Kosten für auswärtige
Verpflegung praxisgemäss nur dann zusätzlich zum Grundbetrag in der
Bedarfsrechnung berücksichtigt, wenn das Mittagessen zwingend in einem
Restaurant eingenommen werden muss.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorderrichterin der Berufungsklägerin in den Phasen, in welchen sie zu 50 %
erwerbstätig ist, keine Auslagen für auswärtige Verpflegung angerechnet hat.
Bei Konstellationen wie den vorliegenden darf von einem Elternteil erwartet
werden, dass er sich etwas zu Essen von zu Hause mitnimmt. Zudem wird von der
Kindsmutter nicht einmal behauptet, dass sie sich auswärts verpflegt. Wenn die
Vorderrichterin der Kindsmutter bei der Aufnahme eines 80 %-Pensums Kosten
von CHF 100.00 anrechnet, liegt das in ihrem Ermessen.
3.14.8
Die Kinderzulagen im Kanton
Solothurn betragen CHF 200.00, im Kanton Bern CHF 230.00. Die
Ausbildungszulagen im Kanton Solothurn betragen CHF 250.00, im Kanton Bern
CHF 290.00.
3.15.1
Aufgrund des Gesagten, hat der Kindsvater für die Tochter C.___ monatlich
vorauszahlbare (gerundete) Unterhaltsbeiträge wie
folgt zu bezahlen:
Der Kindsvater
hat für die Tochter C.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt
zu bezahlen:
·
Phase 1:
19.
Februar 2021 bis 31. Dezember 2024:
CHF 260.00
(Barunterhalt)
·
Phase 2: 1. Januar
2025.
bis 31. Dezember 2026:
CHF 1'515.00
(CHF 457.00 Barunterhalt; CHF 1'059.00 Betreuungsunterhalt)
·
Phase 3:
1.
Januar 2027 bis 30. Juni 2028:
CHF 1'640.00
(CHF 569.00 Barunterhalt; 1'069.00 Betreuungsunterhalt)
·
Phase 4:
1.
Juli 2028 bis 31. Juli 2031:
CHF 1'795.00
(CHF 713.00 Barunterhalt; CHF 1'083.00 Betreuungsunterhalt)
·
Phase 5:
1.
August 2031 bis 30. November 2032:
CHF 1'095.00
(CHF 1'013.00 Barunterhalt; CHF 83.00 Betreuungsunterhalt)
·
Phase 6: ab
1.
Dezember 2032:
Unterhaltsbeiträge
in der Höhe der dannzumal zu beziehenden AHV-Kinderrente
3.15.2
Betreffend die erste Phase ist
anzumerken, dass sich mit den genannten Zahlen eine Unterhaltspflicht in der
Höhe von CHF 240.00 errechnen liesse. Da der Kindsvater aber offensichtlich in
der Lage war und ist, monatlich CHF 260.00 zu bezahlen, ist von diesem Betrag
auszugehen.
III.
1.
Die Berufungsklägerin ersuchte (auch)
für das Berufungsverfahren um Gewährung der integralen unentgeltlichen
Rechtspflege. Sie ist ausgewiesen prozessarm. Ihr Gesuch ist daher zu
bewilligen.
2.
Gemäss Art. 106 ZPO sind die
Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in
familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden
(Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend gibt es keinen Grund von der
ordentlichen Kostenverteilung abzuweichen.
3.
Die Berufungsklägerin ist mit ihrer
Berufung gegen das verfügte Ferienrecht unterlegen. Hingegen hat sie betreffend
den verfügten Unterhalt (teilweise) obsiegt. Der Berufungsbeklagte ist mit
seinem Antrag auf Ausweitung des Besuchsrecht unterlegen. Die Kosten des
Berufungsverfahrens sind deshalb den Parteien je hälftig zu auferlegen und die
Parteikosten sind wettzuschlagen.
4.
Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens (inkl. Kosten für die Vertretung des Kindes in der Höhe von
CHF 1'537.65) werden auf CHF 4'537.65 festgesetzt und den Parteien je zur
Hälfte (und damit zu je CHF 2'268.85) auferlegt. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege der Berufungsklägerin trägt ihren Anteil der Staat Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald die Berufungsklägerin zur Nachzahlung in der Lage ist.
5.
Die Parteikosten werden
wettgeschlagen.
6.
Die von der Rechtsvertreterin der
Berufungsklägerin eingereichte Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.
Sie wird antragsgemäss auf CHF 3'170.25 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege hat der Staat Rechtsanwältin Frech einen
Betrag von CHF 3'170.25 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die
Berufungsklägerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
werden die Ziffern 15. und 16. des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von
Solothurn-Lebern vom 15. November 2023 aufgehoben. Sie lauten neu wie folgt:
Der Kindsvater
hat für die Tochter C.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt
zu bezahlen:
·
Phase
1: 19. Februar 2021 bis 31. Dezember 2024:
CHF 260.00
(Barunterhalt)
·
Phase
2: 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026:
CHF 1'515.00
(CHF 457.00 Barunterhalt; CHF 1'059.00 Betreuungsunterhalt)
·
Phase
3: 1. Januar 2027 bis 30. Juni 2028:
CHF 1'640.00
(CHF 569.00 Barunterhalt; 1'069.00 Betreuungsunterhalt)
·
Phase
4: 1. Juli 2028 bis 31. Juli 2031:
CHF 1'795.00
(CHF 713.00 Barunterhalt; CHF 1'083.00 Betreuungsunterhalt)
·
Phase
5: 1. August 2031 bis 30. November 2032:
CHF 1'095.00
(CHF 1'013 Barunterhalt; CHF 83.00 Betreuungsunterhalt)
·
Phase
6: ab 1. Dezember 2032:
Unterhaltsbeiträge
in der Höhe der dannzumal zu beziehenden AHV-Kinderrente
Die Kinder- und
Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen der Tochter jedoch zusätzlich zukommen. Der Kindsvater hat die Kinder-
und Ausbildungszulagen sowie die Renten, zu deren Einforderung er berechtigt
ist, der Tochter weiterzuleiten.
Die Unterhaltspflicht
gegenüber der Tochter dauert über die Volljährigkeit hinaus
bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.
Es
wird festgestellt, dass mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss vorangehender Ziffer
der gebührende Unterhalt des Kindes im Sinn von Art. 286a Abs. 1 ZGB in der ersten
Phase nicht gedeckt ist. Die monatliche Unterdeckung beträgt
in dieser Phase CHF 1'190.00 (CHF 180.00 Barunterhalt; CHF 1'010.00
Betreuungsunterhalt).
2.
Im
Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
3.
Die
Gerichtkosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'537.65 werden A.___ und B.___ je
zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der von A.___ trägt
ihren Anteil (CHF 2'268.85) der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist.
4.
Die
Parteikosten werden wettgeschlagen.
5.
Die
Kostennote der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von A.___, Rechtsanwältin
Jeannette Frech wird auf CHF 3'170.25 festgesetzt. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege hat der Staat Rechtsanwältin Frech einen Betrag von CHF 3'170.25
zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler