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Entscheid

ZKBER.2024.10

Kindesunterhalt und weitere Kinderbelange

26. Juli 2024Deutsch56 min

geb. [...] 2018. Aus einer früheren Beziehung hat der Kindsvater die Tochter E.___,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 26. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,

Berufungsklägerin

gegen

1. B.___,

2. C.___,

vertreten durch D.___,

Berufungsbeklagte

betreffend Kindesunterhalt

und weitere Kinderbelange

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend: Kindsmutter)

und B.___ (nachfolgend: Kindsvater) sind die unverheirateten Eltern von C.___,

geb. [...] 2018. Aus einer früheren Beziehung hat der Kindsvater die Tochter E.___,

geb. [...] 2008. C.___ (nachfolgend: Kind oder Tochter) wurde mit

Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom

3. Mai 2021 unter die Obhut der Kindsmutter gestellt. Mit Entscheid vom 3.

August 2021 ordnete die KESB für das Kind eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs.

1 und Abs. 2 ZGB an und setzte F.___ als Beistand ein. Die Kindsmutter und das

Kind führten gegen den Kindsvater vor Richteramt Solothurn-Lebern ein Verfahren

zur Regelung des Kindesunterhalts und weiterer Kinderbelange.

1.2 Am 8. Juni 2022 fand eine

(erste) Hauptverhandlung vor der Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern

mit Partei- und Zeugenbefragung statt, in deren Nachgang mit Verfügung vom 29.

November 2022 ein Gutachten bezüglich der Zuteilung der elterlichen Sorge und

des persönlichen Verkehrs bei G.___, Prof. Dr. phil., Fachpsychologe für

Kinder- und Jugendpsychologie FSP, [...], in Auftrag gegeben wurde.

1.3 Im Laufe des Verfahrens war das

Besuchsrecht des Kindsvaters gegenüber seiner Tochter mehrmals

superprovisorisch bzw. provisorisch zu regeln.

1.4 Mit Verfügung vom 14. Dezember

2022 wurde für das Kind eine Kindsvertretung bestellt und D.___ als

Kindsvertreter eingesetzt.

1.5 Das in Auftrag gegebene

Gutachten datiert vom 10. Mai 2023. Mit Bericht vom 8. August 2023 beantwortete

der Gutachter die gestellten Ergänzungsfragen.

2. Am 15. November 2023 fand vor

der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern eine weitere Hauptverhandlung mit

Partei- und Sachverständigenbefragung statt. Gleichentags wurde, soweit vorliegend

relevant, folgendes Urteil erlassen:

1.

C.___ […] wird unter

der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindseltern belassen.

In Schul- und

Ausbildungsbelangen betreffend C.___ kommt der Kindsmutter alleinige

Entscheidungsbefugnis zu.

2.

C.___ wird unter der

alleinigen Obhut der Kindsmutter belassen.

3. Der

Kindsvater hat das Recht, C.___ wie folgt unbegleitet zu Besuch zu nehmen:

a) Mittwoch, 13:00 Uhr bis

19:30 Uhr;

b) jedes zweite Wochenende von Samstag,

12:30 Uhr, bis Sonntag, 15:30 Uhr; und

jedes (andere) zweite

Wochenende von Samstag, 12:30 Uhr bis 19:30 Uhr.

[…]

5. Der

Kindsvater hat das Recht, C.___ wie folgt ferienhalber zu sich zu nehmen:

a) In den Frühlingsferien 2024 während

4 aufeinanderfolgen[den] Tagen (inkl. 3 Übernachtungen; Probeferien).

Falls diese Ferien nach Beurteilung des Beistands kindswohlförderlich

verlaufen, gilt das nachfolgende Ferienrecht;

b) In den Sommerferien 2024 während

2 nicht aufeinanderfolgenden Wochen. Der Kindsvater hat dabei innerhalb

der Sommerferien 2024 zuerst die erste Woche von 7 aufeinanderfolgen[den]

Tagen (inkl. 6 Übernachtungen) zu beziehen und zu einem späteren Zeitpunkt

innerhalb der Sommerferien die zweite Woche von 7 aufeinanderfolgen[den]

Tagen (inkl. 6 Übernachtungen);

c) In den Herbstferien 2024 während

2 nicht aufeinanderfolgenden Wochen. Der Kindsvater hat dabei innerhalb

der Herbstferien 2024 zuerst die erste Woche von 7 aufeinanderfolgen[den]

Tagen (inkl. 6 Übernachtungen) zu beziehen und zu einem späteren Zeitpunkt

innerhalb der Herbstferien die zweite Woche von 7 aufeinanderfolgenden

Tagen (inkl. 6 Übernachtungen); und

d) Ab Eintritt von C.___ in die erste

Klasse der Primarschule bzw. ab Juli 2025 während 4 Wochen zu jeweils 2

aufeinanderfolgenden Wochen. Der Kindsvater hat dabei zuerst die ersten 2

Wochen von 14 aufeinanderfolgenden Tagen (inkl. 13 Übernachtungen) zu

beziehen und zu einem späteren Zeitpunkt die zweiten 2 Wochen von 14

aufeinanderfolgenden Tagen (inkl. 13 Übernachtungen).

Der Termin der Ferien ist

vom Kindsvater jeweils mindestens 3 Monate im Voraus bei der Kindsmutter

anzumelden.

Die Ferienregelung hat

keinen Einfluss auf das Besuchsrecht. Das heisst, der Besuchsrechtsturnus läuft

weiter, wie wenn es keine Ferien gäbe. Jedoch geht die Ferienregelung der

Besuchsrechtsregelung […] vor.

[…]

14. Die

mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom

3. August 2021 angeordnete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1

und Abs. 2 ZGB wird beibehalten. Der Aufgabenbereich des Beistands […] lautet

wie folgt:

[…]

14.i Die

Kompetenz, das Ferienprogramm mit dem Kindsvater zu planen, dieses nötigenfalls

zu überwachen (insbesondere in Bezug auf die Frühlingsferien 2024;

Probeferien), bei dessen Umsetzung respektive Durchführung Hilfe zu leisten und

im Falle eines kindswohlförderlichen Verlaufs der Ferien dem Kindsvater weitere

Ferienbesuche gemäss Ziffer 5 hiervor zu gewähren;

[…]

15. Der

Kindsvater hat für die Tochter C.___

monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- 1.

Phase vom 19. Februar 2021 bis 31. Dezember 2026:

CHF 374.00

(Barunterhalt)

- 2. Phase

vom 1. Januar 2027 bis 30. Juni 2028:

CHF 634.00

(Barunterhalt CHF 377.00, Betreuungsunterhalt CHF 257.00)

- 3. Phase

vom 1. Juli 2028 bis 31. Juli 2031:

CHF 634.00

(Barunterhalt CHF 577.00, Betreuungsunterhalt CHF 57.00)

- 4. Phase

vom 1. August 2031 bis 30. November 2032:

CHF 584.00

(Barunterhalt)

- 5. Phase

vom 1. Dezember 2032 bis 31. Juli 2034:

CHF 0.00

(Barunterhalt)

- 6. Phase

ab 1. August 2034:

CHF 0.00 (Barunterhalt)

Die Kinder- und

Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen der Tochter jedoch zusätzlich zukommen. Der Kindsvater hat die Kinder-

und Ausbildungszulagen, zu deren Einforderung er berechtigt ist, der Tochter weiterzuleiten.

Die Unterhaltspflicht

gegenüber der Tochter dauert über die Volljährigkeit hinaus

bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.

16. Es

wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt der Tochter im Sinne von Art. 286a Abs. 1

ZGB nicht gedeckt ist. Die monatliche Unterdeckung beträgt seit dem 19. Februar 2021 CHF 1'013.00 (Barunterhalt

CHF 3.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'010.00).

[…]

3.1 Gegen das begründete

Urteil erhob die Kindsmutter (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) am 23.

Februar 2024 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons

Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.

Es

seien Dispositiv Ziffern 5, 14 lit. i, 15 und 16 des Urteils des Richteramtes

Solothurn-Lebern vom 15.11.2023 aufzuheben.

2.

Es

sei B.___ das Recht einzuräumen, seine Tochter C.___ wie folgt ferienhalber zu

sich zu nehmen:

a)

Ab

Eintritt von C.___ in die erste Klasse der Primarschule bzw. ab Juli 2025

während einer Woche. B.___ habe diese in Form von sieben aufeinanderfolgenden

Tagen inklusive sechs Übernachtungen entweder in den Herbst-, Frühlings- oder

Sommerferien zu beziehen.

b)

Ab

Eintritt von C.___ in die zweite Klasse der Primarschule bzw. ab Juli 2026

während zwei nicht aufeinanderfolgenden Wochen. B.___ habe dabei in den Herbst-

oder Sportferien zuerst die erste Woche von sieben aufeinanderfolgenden Tagen

inklusive sechs Übernachtungen zu beziehen. Die zweite Woche von sieben

aufeinanderfolgenden Tagen inklusive sechs Übernachtungen habe B.___ in den

Frühlings- oder Sommerferien zu beziehen.

c)

Ab

Eintritt von C.___ in die dritte Klasse der Primarschule bzw. ab Juli 2027

während vier Wochen wovon mindestens einmal zwei aufeinanderfolgenden Wochen

von vierzehn aufeinanderfolgenden Tagen inklusive dreizehn aufeinanderfolgenden

Übernachtungen zu beziehen seien. Die restlichen zwei Wochen seien durch B.___

entweder ebenfalls in Form von zwei aufeinanderfolgenden Wochen von vierzehn

aufeinanderfolgenden Tagen inklusive dreizehn aufeinanderfolgenden

Übernachtungen oder von zwei einzelnen Wochen von sieben aufeinanderfolgenden

Tagen inklusive sechs Übernachtungen zu beziehen.

[…]

3. Die

mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom

03.0.2021 [recte: 3. August 2021] angeordnete Beistandschaft gemäss Art. 308

Abs. 1 und Abs. 2 ZGB sei beizubehalten. Der Aufgabenbereich des Beistands […] laute

wie folgt:

[...]

i)

Die

Kompetenz, das Ferienprogramm mit B.___ zu planen, dieses nötigenfalls zu

überwachen, bei dessen Umsetzung respektive Durchführung Hilfe zu leisten und

im Falle eines kindswohlgefährdenden Verlaufs die weiteren Ferienbesuche des B.___

gemäss Ziffer 2 hiervor zu beschränken oder zu sistieren.

4. Es

sei B.___ zu verpflichten, für seine Tochter C.___ monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

a) 1.

Phase vom 19.02.2021 bis 31.12.2026

CHF 2'141.00

(Barunterhalt CHF 896.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'245.00)

b)

2. Phase vom 01.01.2027 bis 30.06.2028

CHF 2'287.00 (Barunterhalt CHF 1'030.00,

Betreuungsunterhalt CHF 1'257.00)

c) 3. Phase vom

01.07.2028 bis 31.07.2031

CHF 2'444.00 (Barunterhalt CHF 1'176.00, Betreuungsunterhalt

CHF 1'268.00)

d) 4. Phase vom

01.08.2031 bis 30.11.2032

CHF 1'508.00 (Barunterhalt CHF 1'277.00,

Betreuungsunterhalt CHF 231.00)

e) 5. Phase vom

01.12.2023 [recte: wohl 01.12.2032] bis 31.07.2034 und 6. Phase ab 01.08.2034

mindestens CHF 1'184.00 (Bar- und

Betreuungsunterhalt bzw. Kinderrente zur AHV und PK)

[…]

5. Es

sei von Amtes wegen festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die

Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 [recte: Ziffer 4] hiervor den gebührenden

Betreuungsunterhalt von C.___ mangels Leistungsfähigkeit des B.___ nicht zu

decken vermögen.

6. Es

sei A.___ für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege unter Einsetzung der Unterzeichneten als unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu gewähren.

7. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.).

3.2 Mit Berufungsantwort vom 27.

Februar 2024 schloss der Kindsvater (nachfolgend auch: Berufungsbeklagter)

sinngemäss auf Abweisung der Berufung. Am 13. Mai 2024, 24. Mai 2024, 17.

Juni 2024, 24. Juni 2024, 28. Juni 2024 und am 8. Juli 2024 reichte er weitere

Stellungnahmen ein. Darin ersuchte er im Wesentlichen um Ausdehnung des Besuchsrechts

bzw. Betreuungssettings auf 50 % : 50 %.

3.3 Am 25. März 2024 reichte der

Kindsvertreter eine Stellungnahme zu den Akten. Er beantragte die Abweisung der

Rechtsbegehren der Kindsmutter soweit das verfügte Ferienrecht betreffend. Bezüglich

Unterhalts beantragte er, es seien höhere Unterhaltsbeiträge festzusetzen.

4. Die Streitsache ist spruchreif.

Eine Edition weiterer Akten drängt sich vorliegend nicht auf (siehe dazu auch

die nachfolgenden Erwägungen). Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

Erwägungen

II.

1.

Strittig und zu klären sind im

Nachfolgenden das von der Vorderrichterin verfügte Ferienrecht (vgl. dazu

nachfolgend E. 2) sowie die von ihr festgesetzten Unterhaltsbeiträge (vgl. dazu

nachfolgend E. 3).

2.

Ferienrecht

2.1

Bei der Beurteilung

des Ferienrechts stützte sich die Vorderrichterin im Wesentlichen auf das

eingeholte Gutachten sowie die weiteren Ausführungen des Gutachters im

Verfahren. Sie hielt dazu Folgendes fest: Der Gutachter habe angemerkt, dass er

für den Beginn der Ferienregelung eine Woche Ferien in den

Herbstferien 2023 sähe. Falls dies klappen würde, könnten dem Kindsvater

im Jahr 2024 zwei Wochen Ferien zugestanden werden, bspw. je eine im Sommer und

Herbst. Verlaufe dies problemlos, könnte ab dem 7. Lebensjahr des Kindes

zu einem ordentlichen Ferienrecht von jährlich vier Wochen übergegangen werden,

wobei nie mehr als zwei Wochen gleichzeitig bezogen werden sollten. Wenn der

Kontakt zwischen dem Kindsvater und dem Kind gefördert werden solle, müsse man

den beiden auch etwas längere Zeit geben, die sie miteinander verbringen

könnten. Der Kindsvater solle Ferien mit seinen beiden Töchtern verbringen

können. Mündlich habe der Sachverständige ergänzt, dass der Kindsvater in den

Ferien nicht so sei, wie er jetzt tue. Er sei ein lieber Vater und könne gut

mit dem Kind umgehen. Er mache ein gutes Programm. Man könnte zum jetzigen

Zeitpunkt beispielsweise in den Frühlingsferien vier oder fünf Tage Probeferien

machen. Die Vorderrichterin schlussfolgerte, da gemäss Gutachter das Verhalten

des Kindsvaters in Bezug auf die Ferien anders zu beurteilen sei, dieser dem

Kind ein gutes Ferienprogramm bieten bzw. mit diesem gut umgehen könne und

zwecks Kontaktförderung zwischen Kindsvater und Kind, seien ihm Probeferien

ausserhalb der periodischen Kurzbesuche einzuräumen. Die nächste Gelegenheit

für solche Probeferien biete sich anlässlich der Frühlingsferien 2024. In

Übereinstimmung mit den gutachterlichen Empfehlungen umfassten die Probeferien

zunächst vier aufeinanderfolgende Tage bzw. drei Übernachtungen. Bei

kindswohlförderlichem Verlauf würden die Ferien dann je zwei Wochen für

Sommer- und Herbstferien 2024 betragen, wobei jede Woche zunächst separat zu

beziehen sei. Der Kindsvater erhalte somit für das Jahr 2024 eher ein

grosszügiges Ferienrecht. Dies rechtfertige sich aufgrund dessen, dass ihm

später ohnehin vier Wochen Ferien eingeräumt würden, dass Kind und Kindsvater

längere Zeit miteinander verbringen sollten, derzeit keinerlei

Kindswohlgefährdung punkto Ferien auszumachen sei und dass diese nachfolgenden

Ferien ohnehin nur bei Wohlverlauf der Probeferien durchgeführt würden. Ab

Juli 2025 befinde sich das Kind voraussichtlich in der ersten Klasse der

Primarschule, weswegen ab dann zum empfohlenen ordentlichen Ferienrecht von

vier Wochen überzugehen sei und je zwei Wochen separat zu beziehen seien. Der Kindsvater

habe die Kindsmutter drei Monate im Voraus über den genauen Termin des

Ferienbezugs zu orientieren bzw. diesen abzusprechen.

2.2

Zum Ferienrecht

führt die Kindsmutter Folgendes aus: Die Vorinstanz sei den gutachterlichen

Ausführungen gefolgt und habe in (Probe)Ferien keine Kindswohlgefährdung

erkannt. Dabei sei völlig ausgeklammert worden, dass der Berufungskläger

[recte: der Berufungsbeklagte] eine höchstproblematische Persönlichkeit

aufweise und auch schon gegenüber seinen Kindern massive affektive Durchbrüche

gehabt habe. Das Verhalten könne vom Kind nicht eingeordnet werden und

überfordere, verängstige und verunsichere es. Wenn der Vater über andere

schlecht spreche, bringe er das Kind in einen Konflikt. Das Kind habe im

Zusammenhang mit Übernachtungen ernstzunehmende Ängste bekundet. Zwar spiele es

gerne mit dem Vater und verbringe gerne Zeit mit ihm. Es sei ihm aber auch

wichtig, dass es wieder zurück zur Mutter gehen könne. Die Ängste des Kindes

hätten sich verstärkt, als der Berufungsbeklagte seine Tochter vom 13. auf den

14.

Dezember (2023) nicht nach Hause gebracht habe und es zu einem

mehrstündigen Sondereinsatz der Polizei Kanton Solothurn gekommen sei. Solange

die Tochter ihre Ängste habe und sich aufgrund ihres jungen Alters noch nicht

an die aversiven Ausbrüche des Berufungsbeklagten gewöhnt habe bzw. diese noch

nicht einordnen könne und überfordert sei, sei von einem Ferienrecht – auch

probeweise – abzusehen. Sie gehe davon aus, dass die Tochter in ca. anderthalb

Jahren weit genug entwickelt sein werde, dass sie das Verhalten und die

Persönlichkeit des Berufungsbeklagten genügend gut einschätzen und einordnen

könne, so dass Ferien möglich sein sollten.

2.3

Der

Kindsvertreter führt zum Ferienrecht Folgendes aus: Die Vorinstanz habe zu

Recht in den Frühlingsferien Probeferien verfügt und für den Fall, dass diese

nach Beurteilung des Beistands kindswohlförderlich verlaufen, ein Ferienrecht

für den Kindsvater vorgesehen. Es möge zwar sein, dass der Kindsvater

gelegentlich Mühe bekunde, sich an die exakten Besuchszeiten zu halten. Dem

Kindsvater könne jedoch nicht vorgeworfen werden, dass er seine Tochter nicht

lieben und mit ihr keinen kindsgerechten Umgang pflegen würde. Sollten die

Probeferien nach Beurteilung des Beistands kindswohlförderlich verlaufen, so

gebe es vorliegend keine zwingenden Gründe, welche gegen das durch die

Vorinstanz verfügte Ferienrecht sprechen würden. Die durch die Kindsmutter

geäusserten Befürchtungen seien zwar nicht vollständig von der Hand zu weisen,

jedoch seien mitunter auch aus diesem Grund Probeferien vorgesehen und der

Beistand habe dabei zu prüfen und zu beurteilen, ob diese kindeswohlförderlich

verlaufen. Nur wenn diese Frage durch den Beistand bejaht werden könne, greife

das im angefochtenen Urteil statuierte weitergehende Ferienrecht des

Kindsvaters. Hinzu komme, dass der Beistand auch nach den Probeferien die

Eltern und die Tochter unterstützen werde. Sollte sich in der Zukunft wider

Erwarten herausstellen, dass das vorgesehene Ferienrecht durch den Kindsvater

nicht kindeswohlgerecht ausgeübt werde, so werde der Beistand umgehend die

nötigen Schritte einleiten, damit dieses angepasst werden könne. Im

Zusammenhang mit den Ferien sei es für die Tochter von grosser Wichtigkeit,

dass die Kindsmutter ihre eigenen Befürchtungen nicht auf ihre Tochter

übertrage. Vielmehr sollte die Kindsmutter die Probeferien aktiv (verbal und

non-verbal) unterstützen und es damit ihrer Tochter so leicht wie möglich

machen. Der Beistand werde selbstverständlich den persönlichen Verkehr inkl.

Ferienrecht weiterhin zu überwachen und die Eltern und das Kind in diesem

Kontext zu unterstützen haben. Der Beistand habe zudem die Kompetenz, das

Ferienprogramm mit dem Kindsvater zu planen, dieses nötigenfalls zu überwachen,

bei dessen Umsetzung respektive Durchführung Hilfe zu leisten. Überdies sei der

Beistand eingeladen, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen bzw.

gerichtlichen Regelungen und Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen.

2.4

Der Kindsvater bringt im

Wesentlichen Folgendes vor: Aufgrund der Tatsache, dass die Kindsmutter seit

2020.

falsche Beschuldigungen und Lügen über ihn verbreite, sei der ganze

Unterhaltsprozess unrechtmässig. Er habe alle Beschuldigungen widerlegen können.

Eine Kindesgefährdung, eine Sucht, Gewalt gegen das Kind, ein Spielen seiner

Kinder mit Waffen habe es nie gegeben. Er bestehe auf ein 50 % Besuchsrecht ab

Frühjahr 2024. Ebenso bestehe er auf regelmässige Ferien ab Frühjahr 2024. Er

bestehe auf alle Rechte an seiner Tochter. Er habe das gemeinsame Sorgerecht

und bestehe darauf, dass dieser unrechtmässige Zivilgerichtsfall umgehend

beendet werde.

2.5.1

Gemäss Art. 273

Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) haben Eltern, denen

die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zustehen, und das unmündige Kind

gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei dessen

Ausgestaltung steht das Kindeswohl im Vordergrund; allfällige Interessen der

Eltern haben zurückzustehen (BGE 131 III 209 E. 5).

2.5.2

Welche Ordnung des persönlichen

Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv

und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Einzelfall nach

richterlichem Ermessen (Urteil des BGer 5A_72/2011 vom 22. Juni 2011

E. 4.1 mit Hinweisen).

2.6

Mit Verfügung vom 29. November

2022.

wurde bei G.___, Prof. Dr. phil., Fachpsychologe für Kinder- und

Jugendpsychologie FSP, [...], ein Gutachten bezüglich der Zuteilung der

elterlichen Sorge und des persönlichen Verkehrs über die Tochter in Auftrag

gegeben. Das entsprechende Gutachten datiert vom 10. Mai 2023. Der Gutachter

beantwortete die Ergänzungsfragen mit Stellungnahme vom 8. August 2023. Ferner

wurde er am 15. November 2023 anlässlich der Hauptverhandlung von der

Vorderrichterin als sachverständige Person befragt.

2.6.1

Dem Gutachten ist Folgendes zu entnehmen: Der Kindsvater

müsse bei allen Kriterien zur Beurteilung der Erziehungsfähigkeit Abstriche

machen. Die Art, wie er mit der Tochter und seinem Umfeld umgehe, belaste sein

Verhältnis zu seiner Tochter. Bisher habe er es nicht geschafft, sich bei der

Tochter konstant als attraktiver, liebevoller, anregender und fürsorglicher

Vater zu installieren. Die Tochter sei ihm gegenüber ambivalent eingestellt.

Sie habe ihn gerne, wenn er sich voll mit ihr beschäftige, wenn er auf ihre

Wünsche eingehe und wenn keine Spannungen zwischen dem Kindsvater und anderen

Menschen herrschten, mit denen er in Anwesenheit der Tochter in Kontakt trete.

Er biete seiner jüngeren Tochter deutlich schlechtere Gedeihensbedingungen als

die Kindsmutter. Auch diese sei nicht in allen Bereichen über alle Zweifel

erhaben. Sie habe aber insgesamt die besseren Fähigkeiten als der Kindsvater,

ihr gemeinsames Kind unbeschadet und geschützt aufwachsen zu lassen (Gutachten,

S. 104). Der Kindsvater müsse als nur bedingt erziehungsfähig taxiert werden.

Die Hauptgründe dafür würden in seiner Persönlichkeitsstörung liegen, welche er

in einem sehr auffälligen Mass habe. Der Kindsvater gehe zwar im Alltag auch

liebevoll und gut mit seinem Kind um, habe einen guten Kontakt zu dem Mädchen

und sei mit ihm aktiv, doch genüge dies für eine gute Erziehung nicht. Er sei

zwar ein intelligenter und smarter Mensch, der freundlich und zuvorkommend sein

könne, doch sei dies nur die eine Seite seiner Person. Mit seiner

narzisstischen, sich selbst überschätzenden und leicht kränkbaren

Persönlichkeit, seiner impulsiven Enthemmung, die zu häufigen

verbal-aggressiven Durchbrüchen, zu Streitlust, explosiv launenhaftem Verhalten

und einer Unfähigkeit zur Kontrolle führe, sei er phasenweise nicht nur ein

unangenehmer Zeitgenosse, sondern auch ein schlechtes Vorbild für seine Kinder.

Der Kindsvater reagiere auf Trigger massiv aggressiv, destruktiv, beleidigend,

herabwürdigend und kenne verbal keine Grenzen. Damit belaste er indirekt auch

die Beziehung zur Tochter. Er sei unkooperativ und nicht kompromissbereit.

Hinter der Verhaltensauffälligkeit des Kindsvaters verstecke sich eine

jahrzehntelange Polytoxikomanie mit illegalen Substanzen und Alkohol, welche

den Kindsvater nachhaltig und irreversibel geschädigt habe. Die negativen

Anteile seiner Person überdeckten die positiven, rechtschaffenen und

umgänglichen Seiten seines Wesens. Der Kindsvater sei sich selbst gegenüber

nicht kritikfähig und habe keine Einsicht in seine Hintergrundproblematik. Er

verstecke und verleugne auch seine Substanzabhängigkeit (Gutachten, S. 111).

Die Eltern seien keine gleichwertigen Erziehungspersonen. Es sei aber auch

nicht so, dass der Kindsvater das Wohl seiner Tochter durch regelmässige

Kontakte gefährde. Wenn er ausraste und andere Leute beschimpfe, mache er der

Tochter Angst. Wie ihre ältere Schwester werde sie sich mit der Zeit an dieses

Verhalten ihres Vaters gewöhnen. Sie mache die Erfahrung, dass er zwar

ausfällig werde und massiv abwertend, beleidigend, entwürdigend und mit einer

nicht zu überbietenden negativen Art über sie herfalle, aber sie merke auch,

dass er es nicht so meine. Der Kindsvater zeige bei den heftigen Ausbrüchen

häufig das «Kippschalterphänomen» – von einer Sekunde auf die andere habe er alles weggesteckt und sei

wieder umgänglich und normal ansprechbar. Dies könne in einem Kind die

Erfahrung verstärken, dass alles nicht so schlimm sei und dass man die Tiraden

an einem abperlen lassen könne wie Regenwasser. Das seien Überlebensstrategien,

welche die Resilienz förderten. Die Frage sei nur, wann C.___ sich diese

«emotionale Pellerine» angeeignet haben werde. Vermutungsweise werde das erst

in zwei bis drei Jahren so weit sein. Mit Sicherheit sei aber zu sagen, dass

jeder emotionale Anfall des Vaters in Anwesenheit seiner Tochter einer zu viel

sei (Gutachten, S. 107). Es werde empfohlen, vom Grundsatz her die jetzige

Besuchsrechtsregelung beizubehalten. Eine Ausdehnung der Besuchszeiten des

Kindsvaters werde im Hinblick auf den Kindergarteneintritt der Tochter im

August 2023 und vor dem Hintergrund, dass das Mädchen in einigen Wochen mit

grosser Wahrscheinlichkeit auch noch ein Förderprogramm des Heilpädagogischen

Dienstes besuchen müsse und damit noch mehr in ein Programm eingebunden sein

werde, nicht für opportun erachtet. Auch wäre dies organisatorisch kaum zu

bewerkstelligen. Die Distanz zwischen [...] und [...] und der Umstand, dass der

Kindsvater nicht Auto fahren dürfe, würden die Organisation zusätzlich

verkomplizieren. Die Tochter sollte allgemein mehr Ruhe und nicht noch mehr Hin

und Her erfahren (Gutachten, S. 107).

2.6.2

Eine

Ausweitung der Kontaktzeiten werde in der Gewährung von Ferien der Tochter beim

Kindsvater gesehen. Dies scheine paradox unter dem Aspekt, dass die Tochter

momentan nicht beim Kindsvater schlafen müsse. Ferien seien aber etwas anderes

als Besuchswochenenden. Sie hätten eine ganz andere Atmosphäre, seien weniger

durch Alltagsrituale verplant und allgemein seien Regeln in den Ferien

lockerer. Im Moment wäre die Halbschwester bei gemeinsamen Ferien vermutlich

noch mit dabei und die jüngere Tochter hätte ihre grosse Schwester als

Kameradin.

2.6.3

Der Gutachter schlug folgendes

Ferienrecht vor: «B.___ [sei] versuchsweise in den Herbstferien 2023 eine Woche

Ferien zu erlauben. Wenn es klappt, sollten dem KV 2024 2 Wochen Ferien mit

seiner Tochter zugestanden werden (z.B. Winter und Sommer). Ab dem Jahr, in

welchem C.___ 7-jährig werde (2025), sollte der KV ein ordentliches Ferienrecht

von 4 Wochen pro Jahr erhalten, wobei er jeweils nicht mehr als 2 Wochen am

Stück beziehen dürfte. Die Ferien müsste er der KM jeweils 3 Monate vorher

ankündigen» (Gutachten, S. 108 und 115).

2.6.4

In

Beantwortung der Ergänzungsfragen führte der Gutachter Folgendes aus: Der

Kindsvater sorge während den Besuchszeiten gut für seine Tochter. Die Tochter

sehe ihren Vater regelmässig. Er sei ihr vertraut. Dies gelte noch viel mehr

für die Ferien als für die Besuchstage. Wenn der Kontakt zwischen Vater und

Tochter gefördert werden solle, müsse man den beiden auch etwas länger Zeit

geben, die sie miteinander verbringen könnten. Ferien müssten für den

Kindsvater Freiraum sein, in welchem er selbst entscheiden könne, wie er ihn

füllen wolle. In den Akten und Berichten fänden sich keine Klagen über eine

missbräuchliche Feriennutzung des Kindsvaters mit der älteren Tochter. Es gebe

Fotos mit seiner glücklichen (älteren) Tochter an einem Badestrand. Dieses

entspannte Glücklichsein in einer lockeren Atmosphäre müsse auch die jüngere

Tochter erfahren dürfen. Die Herbstferien würden die nächste Gelegenheit

bieten, eine solche Ferienwoche versuchsweise durchzuführen. Das wären dann

wirkliche Testferien. Der Kindsvater müsste diese Gelegenheit nutzen, um sie

erfolgreich und förderlich zu gestalten. Ferien hätten nochmals eine andere

Qualität als Wochenenden (Ergänzung, S. 6). Falls der Kindsvater immer noch

Drogen konsumiere, so mache er dies kontrolliert. Dies werde auch während den

Ferien so sein. Der Kindsvater funktioniere – dank kontrolliertem Konsum – im

Alltag. Es würden diesbezüglich keine Probleme mit direkten negativen

Auswirkungen auf seinen Umgang mit dem Kind geortet. Wenn dies anders wäre,

würden die gutachterlichen Empfehlungen anders lauten. Mehr Sorgen müsse man

sich betreffend des Alkoholkonsums machen. Die Gefahr des unkontrollierten

Trinkens sei in den Ferien grösser als im Alltag. Es sei die entspannte und

lockere Atmosphäre, welche die Ferienstimmung ausmache, welche aber auch das

Risiko für einen alkoholbedingten Absturz erhöhe. Da würden keine Kontrollen

und Versprechen helfen. Es liege alleine in der Entscheidung des Kindsvaters

selbst, sich diesbezüglich im Griff zu haben und sich selbst Beschränkungen

aufzuerlegen und zwar aus einem Verantwortungsgefühl gegenüber dem Kind. Das

Risiko müsse für eine Testphase eingegangen werden (Ergänzung, S. 7).

2.6.5

Anlässlich

der Befragung als sachverständige Person vor der Vorderrichterin führte der

Gutachter aus, der Kindsvater sei in den Ferien nicht so, wie er jetzt tue. Er

sei ein lieber Kindsvater und könne gut mit dem Kind umgehen. Er mache ein

gutes Programm. Das sei zu begrüssen. Aus seiner Sicht dürfte er auch vorher

Probeferien machen, beispielsweise in den Frühlingsferien für vier oder fünf

Tage. Man müsste einfach mal ausprobieren. Es wäre auch toll, wenn die ältere

Tochter mitkommen könnte. Das würde sehr viel erleichtern (Befragung vom 15.

November 2023, N 300 ff.).

2.6.6

Der

Beistand gab gegenüber der Vorderrichterin auf die Frage, ob er Probeferien

unterstütze folgende Antwort: «Ja. Es gibt auch so Eltern- oder Familienferien

als Angebot, aber er [der Kindsvater] könnte es auch alleine mit ihr [der

Tochter], das sei kein Thema» (Befragung vom 15. November 2023, N 141 ff.).

2.7

Wie

bereits erwähnt, stützte sich die Vorderrichterin bei der Beurteilung des

Ferienrechts zur Hauptsache auf die gutachterliche Einschätzung. Das Gericht

hat im Rahmen der Beweiswürdigung gemäss Art. 157 Schweizerische

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zu beurteilen, ob ein Gutachten

beweistauglich ist. Dies geschieht von Amtes wegen. Das Gericht muss zum

Schluss kommen können, dass das Gutachten eine verlässliche und taugliche

Grundlage für seine Meinungsbildung bietet. Gestützt auf Art. 188 Abs. 2 ZPO

ist zu prüfen, ob das Gutachten «vollständig», «klar» und «gehörig begründet»

ist. Ein Gutachten ist unvollständig, wenn es an nachvollziehbaren Begründungen

fehlt, die eine Überprüfung der Ergebnisse erlauben. Es muss als Ganzes

verständlich sein und keine Widersprüche aufweisen (vgl. Annette Dolge in: Karl

Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3.

Auflage, Basel 2017, Art. 183 N 12). Nach Einholung des Gutachtens liegt es am

Gericht, die (Meinungs-)Äusserungen des Sachverständigen zu würdigen und die

sich stellenden Rechtsfragen zu beantworten (Art. 188 Abs. 2 ZPO; BGE 114 II 200 E. 2.b).

2.8.1

Das von

Dr. G.___ erstellte und vom 10. Mai 2023 datierende Gutachten ist in seiner

Gesamtheit vollständig, klar und wohl begründet. Der Gutachter ist eine

unabhängige Fachperson, welche qualifiziert ist, die Situation einzuschätzen

und die ihr unterbreiteten Fragen sachgerecht zu beantworten. Der Gutachter hat

weitreichende Abklärungen getroffen, mit den Eltern, dem Kind, dem Beistand und

dem Kinderanwalt sowie mit weiteren Personen gesprochen und das Kind abgeklärt.

Zudem hat er fremdanamnestische Angaben eingeholt. Das Gutachten

ist in sich stimmig, vollständig und immer noch aktuell. Die vom Gutachter

gezogenen Schlussfolgerungen sind schlüssig. Vorliegend sind keine Umstände

ersichtlich, welche die Glaubwürdigkeit des Gutachtens vom 10. Mai 2023

erschüttern würden. Der Gutachter bestätigte seine Einschätzung betreffend

Ferienrecht auch anlässlich seiner Einvernahme. Die Vorderrichterin hat sich

bei der Regelung des Ferienrechts zu Recht auf die Empfehlungen des Gutachters

gestützt. Abweichungen von der gutachterlichen Empfehlung (für das Jahr 2024) hat

sie wohl begründet. Eine solche Abweichung liegt im richterlichen Ermessen. Es

entbehrt nicht einer gewissen Selbstverständlichkeit, dass der Kindsvater einen

Anspruch darauf hat, Ferien mit seinem Kind zu verbringen, solange dadurch das

Kindswohl nicht gefährdet wird. Der Gutachter hat ausgeführt, dass der

Kindsvater in den Ferien «anders» sei. Er sei ein liebevoller Vater und könne

gut mit dem Kind umgehen. Der Gutachter äusserte sich klar in dem Sinne, als

dass der Kindsvater Ferien mit seiner Tochter (und umgekehrt) verbringen solle

und dürfe. Entgegen der Auffassung der Kindsmutter hat die Vorderrichterin in

ihrer Beurteilung die «höchstproblematische» Persönlichkeit des Kindsvaters

(bei der Ferienregelung) sehr wohl berücksichtigt. Sie hat vorerst (kurze)

Probeferien angeordnet, und das Gelingen der Ferien als Schritt in Richtung

Erweiterung des Ferienrechts vorausgesetzt. Nur wenn die (Probe-)Ferien

kindswohlförderlich verlaufen, greift das im angefochtenen Urteil statuierte

(erweiterte) Ferienrecht. Die (Probe-)Ferien werden durch den Beistand

unterstützt und überwacht. Sollten sich die Ferien als nicht

kindswohlförderlich erweisen, wird der Beistand umgehend die nötigen Schritte

in die Wege leiten. Er hat die Kompetenz, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der

verfügten Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen. Entsprechend wurden

auch die Aufgaben des Beistands definiert. Der kindswohlförderliche Verlauf der

Ferien ist Bedingung für weitere Ferien. Der Kindsvater hat Gelegenheit, sich

zu beweisen. Dies gilt nicht nur für seinen verantwortungsvollen Umgang mit der

Tochter, sondern auch in Bezug auf seinen Konsum. Es versteht sich von selbst,

dass der Beistand (wie von der Kindsmutter in ihrer Berufung verlangt) im Falle

eines kindswohlgefährdenden Verlaufs (der Ferien) die weiteren Ferienbesuche

des Kindsvaters beschränkt oder sistiert, bzw. entsprechenden Antrag stellt. Es

gibt keinen Grund, mit der Durchführung des Ferienrechts zuzuwarten. Im

Gegenteil, ein Zuwarten stünde nicht im Kindswohl. Das Kind soll trotz Trennung

der Eltern weiterhin an den Ressourcen von Mutter und Vater teilhaben können,

so dass es von beiden Eltern möglichst optimal profitieren kann. Dies gilt auch

für die Ferienzeit. Es besteht kein Grund, mit den Ferien beim Vater bis zum

Eintritt der Tochter in die 1. Primarschulklasse zuzuwarten. Das von der

Vorinstanz verfügte Ferienrecht des Kindsvaters ist nach dem Gesagten mit dem

Kindswohl zu vereinbaren und somit nicht zu beanstanden. Die Berufung erweist

sich diesbezüglich als unbegründet.

2.8.2

An

dieser Beurteilung vermögen auch die Bedenken der Kindsmutter betreffend die

Übernachtungen beim Kindsvater nichts zu ändern. Zum einen ist dem Umstand

Rechnung zu tragen, dass die Ängste des Kindes (wohl) zu einem erheblichen Teil

von der Kindsmutter induzierte Ängste sind und eine diesbezügliche

Beeinflussung durch die Kindsmutter nicht ausgeschlossen werden kann (siehe

dazu die nachfolgenden Erwägungen). Betreffend Motivation zur Übernachtung kann

auf die Ausführungen des Gutachters anlässlich seiner Befragung vor der

Vorderrichterin verwiesen werden (Befragung vom 15. November 2023, N 448 ff.).

Dieser führte aus, das Wichtigste sei eigentlich, dass die Kindsmutter dem Kind

sage, dass es beim Kindsvater übernachten dürfe und dass das Kind es dort schön

haben werde. Der Schlüssel sei eigentlich, dass die Kindsmutter und auch die

Grosseltern positiv von diesen Besuchen oder Übernachtungen des Kindes beim

Kindsvater reden. Zum andern hat der Gutachter bei seiner Einschätzung die

Ängste berücksichtigt. Im Gutachten hielt er fest, es sei nicht so, dass der

Kindsvater das Kindswohl durch regelmässige Kontakte gefährde. Vom Grundsatz

her werde das bisherige Besuchsrecht befürwortet. Zur Entlastung schlage er

aber eine vorübergehende Sistierung der Übernachtungen bis längstens nach den

Herbstferien 2023 vor. Im Prinzip sollte aber am 14-tägigen Besuchsrecht mit

Übernachtungen festgehalten werden, damit sich keine unliebsame Gewohnheit

einschleiche (Gutachten, S. 113 f.; Ergänzung, S. 2). Zudem solle das Kind

weiterhin beim Vater übernachten, falls es dies selbst wünsche, falls es von

seiner Halbschwester gefragt werde, ob es zusammen mit ihrem Vater übernachten

wolle und das Kind zustimme, oder wenn die Kindsmutter selber die Initiative

ergreife und das Kind motiviere, beim Kindsvater zu übernachten. Dieser

Vorschlag beruhe darauf, dass ein erheblicher Teil der vom Kind geäusserten

Ängste von der Kindsmutter induzierte und verstärkte Ängste seien. Die

Kindsmutter solle das Kind aktiv motivieren, zum Kindsvater zu gehen und zu

übernachten. Der Kindsvater könne nämlich die Betreuung und Begleitung des

Kindes an einem Wochenende ordentlich und für das Kind förderlich und

unbelastet durchführen (Ergänzung, S. 2 f.). Die Sistierung der Übernachtungen

wurde inzwischen wieder aufgehoben. Die Vorderrichterin verfügte ein

Besuchsrecht (mit Übernachtungen). Dieses Besuchsrecht wurde von der

Kindsmutter nicht angefochten. Es erschliesst sich nicht, warum sich die

Kindsmutter gegen Übernachtungen in den Ferien wehrt, zumal der Gutachter darin

(schon gar) keine Kindswohlgefährdung sieht; gemäss Gutachter lässt sich durch

Übernachtungen beim Kindsvater nicht auf eine Kindswohlgefährdung schliessen. Ergänzend

führte der Gutachter aus, es sei festzuhalten, dass es in der Vergangenheit

bereits längere Perioden gegeben habe, in welchen die Tochter problemlos und

mit Freude beim Kindsvater übernachtet habe. Sie habe es dort schön und der

Kindsvater sei lieb mit ihr und verwöhne sie. Das Haus des Kindsvaters, die

ganze Einrichtung sowie die Umgebung seien kinderfreundlich und gut. Das Kind

sei beim Kindsvater nicht gefährdet. Und es sei ein Recht des Kindes, Kontakt

mit seinem Vater zu haben. Deshalb müsse es auch ein Ziel für die Kindsmutter

sein, dass die Tochter wieder regelmässig und ordentlich beim Kindsvater

übernachte. Der Gutachter schlussfolgerte: «Ich halte das Übernachtungsproblem

für ein von der KM hochstilisiertes Problem, das nur sie selber lösen kann» (Ergänzung,

S. 6).

2.9

Mit

Verweis auf das beweiskräftige Gutachten, ist (auch) der Antrag des Kindsvaters

um Ausdehnung des Besuchsrechts abzuweisen. Der Gutachter hat auch zur

Ausdehnung eines Besuchsrechts von 50 % : 50 % Stellung genommen und dazu

Folgendes ausgeführt: Aufgrund der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit mit

klaren Vorteilen der Kindsmutter gegenüber dem Kindsvater müsse man von einem

solchen Betreuungssetting absehen. Die Eltern seien keine gleichwertigen

Erziehungspersonen. Es werde nicht empfohlen, die Betreuungszeit des

Kindsvaters auszuweiten und keinesfalls auf einen Schlüssel von 50 % : 50 % oder

auch 40 % : 60 %, wie vom Kindsvater gefordert (Gutachten, S. 108). Der

Gutachter spricht sich dezidiert gegen eine (derzeitige weitere) Erweiterung

des Besuchsrechts aus. Er weist darauf hin, dass das Kind mehr Ruhe und nicht

noch mehr Hin und Her erfahren solle (Gutachten, S. 107, Befragung vom 15.

November 2023, N 497). Die Ausweitung des Besuchsrechts entspricht deshalb

nicht dem Wohl des Kindes, weshalb eine solche derzeit nicht in Frage kommt.

2.10.1

Im Zusammenhang

mit dem verfügten Ferienrecht des Kindsvaters steht auch die Regelung betreffend

Kompetenz des Beistandes, das Ferienprogramm mit dem Kindsvater zu planen,

dieses nötigenfalls zu überwachen (insbesondere in Bezug auf Probeferien), bei

dessen Umsetzung respektive Durchführung Hilfe zu leisten und im Falle eines

kindswohlförderlichen Verlaufs der Ferien dem Kindsvater weitere Ferienbesuche […]

zu gewähren.

2.10.2

Die

Vorderrichterin erwog, Ausgangspunkt für den Erlass der Dispositivziffer 14

lit. i sei die verbesserungswürdige Kommunikation und Kooperation zwischen den

Kindseltern. Zunächst habe der Beistand die Ferienprogramme mit dem Kindsvater

zu planen und die Ferienbesuche wenn nötig zu überwachen. Insbesondere habe der

Beistand darüber zu befinden, ob die Probeferien des Kindsvaters im Frühling

2024.

(ausmachend 4 aufeinanderfolgende Tage) kindswohlförderlich verlaufen. Bejahendenfalls

stehe dem Kindsvater dann das erwähnte Ferienrecht zu. Der Beistand müsse nahe

am Fall dran sein, sofort einschreiten, wenn sich ein Konflikt anbahne und

bereit sein, rasche und klare Entscheide zu fällen.

2.10.3

Die von der

Vorderrichterin verfügte Ferienregelung bleibt bestehen. Mit der angeordneten Massnahme

können erzieherische Missstände bzw. allfällige Kindswohlgefährdungen durch

beistandschaftliche Vermittlungen, Anleitungen, Weisungen und der Übertragung

von Aufgaben begegnet werden, was im Wohle des Kindes liegt. Die Regelung ist

erforderlich und verhältnismässig. Wie bereits erwähnt, versteht es sich von

selbst, dass der Beistand im Falle eines kindswohlgefährdenden Verlaufs die

weiteren Ferienbesuche des Kindsvaters beschränkt oder sistiert bzw.

entsprechenden Antrag stellt.

2.10.4

Da das

Ferienrecht wie von der Vorderrichterin verfügt bestehen bleibt, bleibt auch

die Ziffer 14. lit. i bestehen. Die Berufung erweist sich auch in dieser

Hinsicht als unbegründet.

2.11

Sollten die

Probeferien bisher (z.B. aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Berufung) noch

nicht durchgeführt worden sein, sind solche bei der nächsten Gelegenheit

durchzuführen.

3.

Unterhalt

3.1

Die

Vorderrichterin rechnete dem Kindsvater als monatliches Nettoeinkommen (vor

seiner Pensionierung) einen Betrag von CHF 2'750.00 in einem 100 %-Pensum an

und erwog dazu Folgendes: Der Kindsvater sei Inhaber einer […] und selbständig

erwerbend. Eine Lohnabrechnung existiere nicht. Der Kindsvater sei der

Aufforderung, aktuelle Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen

einzureichen, nie nachgekommen. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er kaum

Aussagen zu seinen Einkünften und Ausgaben getätigt. Für seine aktuellen

wirtschaftlichen Verhältnisse könne einzig auf die edierten Steuerakten

abgestellt werden. Diese würden Einkünfte für das Jahr 2022 von

CHF 27'000.00 (monatlich CHF 2'250.00) und für das Jahr 2021 von

CHF 29'500.00 (monatlich CHF 2'458.33) ausweisen. Der Kindsvater

selbst habe angegeben, dass er 2020 glaublich CHF 32'000.00 (monatlich CHF 2'666.66)

und 2019 etwas über CHF 37'000.00 (monatlich CHF 3'083.33) versteuert

habe. Zu prüfen sei, ob dem Kindsvater ein hypothetisches Einkommen anzurechnen

sei, da dieser angegeben habe, nicht mehr als 50 % zu arbeiten bzw. arbeiten

zu wollen. Der Gutachter gebe einerseits an, dass sich beim Kindsvater

akzentuierte narzisstische und impulsive Persönlichkeitszüge sowie psychische

Verhaltensstörungen durch einen Missbrauch psychotroper Substanzen (Opiate,

Alkohol) feststellen liessen. Die Impulsivität zeige sich als Tendenz,

unerwartet und ohne Berücksichtigung der Konsequenzen zu handeln. Dazu gehöre

eine Neigung zu Ausbrüchen von Wut und Gewalt, Tendenz zu Streitereien und

Konflikten mit anderen, Launenhaftigkeit und die Unfähigkeit, das explosive

Verhalten zu kontrollieren. Aufgrund der festgestellten Symptome leide der

Kindsvater wohl an einem Frontalhirnsyndrom bzw. einer irreparablen Hirnläsion,

weswegen er sich nicht anders verhalten könne, als er es tue. Andererseits habe

der Kindsvater gemäss seinen Angaben […] und […] gelernt. Dann habe er sich

selbständig gemacht. Er habe mit dem Überleben zu kämpfen, da er keine Arbeit

mehr habe. Er müsse täglich herumtelefonieren, um irgendwo Arbeit zu finden. Er

biete sich per Inserat als […] an, da er von der […] nicht leben könne. Als angestellter

[…] würde er mit 52 Jahren grundsätzlich CHF 4'000.00 verdienen

können. Er könne mit der […] auch nur überleben, weil er ein Netz von Kollegen

habe, die ihm in der Not helfen würden. Viel bleibe ihm nicht übrig. Er

betreibe keinen […]handel mehr. Die Vorderrichterin erwog, es erhelle, dass es

dem Kindsvater aufgrund seiner akzentuierten narzisstischen und impulsiven

Persönlichkeitszüge nicht möglich sei, das Durchschnittseinkommen eines […] bei

einem hypothetischen Arbeitgeber zu generieren. Der Kindsvater verfüge über

problematische Persönlichkeitszüge, welche eine allfällige kooperative

Zusammenarbeit in einem Unternehmen erheblich erschweren bis verunmöglichten,

sodass davon auszugehen sei, dass kein Arbeitgeber gewillt wäre, den Kindsvater

auch nur als Hilfsarbeiter zu beschäftigen. Erschwerend trete hinzu, dass der

Kindsvater sich nach dem Erlernen seines Berufs selbständig gemacht habe und

seither keine einschlägige Angestelltenerfahrung vorweisen könne. Seine

Persönlichkeitszüge wirkten sich aber auch auf seine Tätigkeit als

Selbständigerwerbender aus. So erschwere seine Impulsivität den Handel mit […]

oder behindere den Umgang mit Kunden. Folge davon sei, dass der Kindsvater

marginal bis sehr begrenzt […] verkaufen oder Aufträge ausführen könne, sodass

nur ein geringer Umsatz vorhanden sei. Obschon die Steuerakten des Kindsvaters

unvollständig und wenig aussagekräftig seien, werde es dem Kindsvater mit den

nötigen Anstrengungen möglich sein, bei einem Pensum von 100 % Einkünfte

von ermessensweise CHF 2'750.00 zu generieren, welche damit leicht höher

als der Durchschnittswert der Umsätze der Jahre 2019 bis 2022, ausmachend CHF

2'614.58, ausfielen. Schliesslich sei zwar von der Kindsmutter pauschal behauptet

worden, dass dem Kindsvater eine […] als zusätzliche Einnahmequelle diene, dies

habe der Kindsvater allerdings anlässlich seiner Einvernahme bestritten.

Folglich sei hierüber nicht Beweis zu führen.

3.2

Zu den verfügten

Unterhaltsbeiträgen führt die Kindsmutter Folgendes aus: Dem Berufungsbeklagten

sei es mit den nötigen Anstrengungen möglich und auch zumutbar, bei einem

Pensum von 100 % als gelernter und selbstständig erwerbender […] und Inhaber einer

[…] (Einzelunternehmen) und der zusätzlichen Vermietung eines […] ein

monatliches Einkommen von CHF 5'300.00 netto zu erzielen. Der

Berufungsbeklagte selbst habe mehrmals zu Protokoll gegeben, dass er sein

Arbeitspensum seit Beginn der Streitigkeit um die gemeinsame Tochter aus freien

Stücken und bewusst auf 50 % reduziert habe. Der Berufungsbeklagte habe sich im

vorinstanzlichen Verfahren konsequent geweigert, sämtliche Belege zu seiner

wirtschaftlichen und finanziellen Situation einzureichen. Die Steuererklärungen

des Berufungsbeklagten würden für das Jahr 2022 selbst deklarierte Einnahmen

von CHF 27'000.00 und für das Jahr 2021 solche von CHF 29'500.00

ausweisen. In diesen beiden Jahren habe der Berufungsbeklagte nach eigenen

Angaben bewusst nur noch in einem 50 % Pensum gearbeitet. Weil der

Berufungsbeklagte die vorgenannten Steuererklärungen selbst ausgefüllt habe und

diesen keine Jahresabschlüsse, Kontodetails oder Bankkontoauszüge beigelegt

worden seien, würden sich die angegebenen jährlichen Einnahmen nicht mittels

objektiver Beweismittel verifizieren lassen. Der Berufungsbeklagte selbst

erachte sich als arbeitsfähig und gesund. In den Verfahrensakten fänden sich

keine medizinischen Berichte, die eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen würden.

Dem Berufungsbeklagten sei es entgegen der Ansicht der Vorinstanz daher

durchaus zumutbar und auch möglich, sein Arbeitspensum als selbstständiger […]

von 50 % auf 100 % zu erhöhen. Unter Betrachtung der gegenüber den

Steuerbehörden deklarierten Einnahmen für die Jahre 2019 bis 2022 sei beim

Berufungsbeklagten von einem ermessensweise und hypothetisch festzusetzenden

Nettoeinkommen von monatlich CHF 4'500.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl.

Kinder- und Ausbildungszulagen) auszugehen. Dieses Einkommen decke sich zudem

mit dem Lohn eines angestellten […] mit der Berufungserfahrung und dem Alter

des Berufungsbeklagten in der Region Mittelland und dem GAV für das […]gewerbe

des Kantons Bern. Dem Auszug aus dem Facebook Profil des Berufungsbeklagten vom

3.

März 2022 lasse sich weiter entnehmen, dass er bei der [...] […] in [...]

einen […] zur Verfügung gehabt habe, wo Dritte ihre […] hätten ausstellen und

verkaufen dürfen. Dass der Berufungsbeklagte nach eigenen Aussagen aus dem […]

keine Einnahmen generiere, dürfte damit wahrscheinlich lediglich einer

Schutzbehauptung entsprechen. Der […] bilde eine zusätzliche Einkommensquelle von

monatlich CHF 800.00.

3.3

Der Kindsvertreter

führt aus, im angefochtenen Urteil seien der Tochter lediglich bescheidene

Unterhaltsbeiträge zugesprochen worden. Der Kindsvater sei Inhaber einer […]

und daher selbständig erwerbstätig. Die Vorinstanz sei in diesem Zusammenhang

zum Schluss gekommen, es könne einzig auf die hinter dem Steueramt edierten

Steuerakten abgestellt werden. Der Kindsvater habe aber anlässlich der

gerichtlichen Befragung angegeben, er wolle nicht mehr als 50 % arbeiten, da

seine Ex-Partnerinnen nicht davon profitieren sollen. Das dem vorinstanzlichen

Urteil zugrunde gelegte hypothetische Einkommen von CHF 2'750.00 sei zu

tief angesetzt worden. Dem Kindsvater sei bei einem 100 %-Pensum ein

hypothetisches Nettoeinkommen von monatlich zwischen CHF 4'000.00 und CHF 4'500.00

anzurechnen.

3.4

Der Berufungsbeklagte äussert

sich in seinen diversen Eingaben nicht explizit zu den verfügten

Unterhaltsbeiträgen sondern weist lediglich darauf hin, dass er aufgrund seiner

50.

%-Teilzeitarbeit einen Unterhalt von CHF 260.00 pro Monat leiste.

3.5

Die Eltern sorgen gemeinsam, ein

jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen

insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und

Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Eine Unterhaltsleistung in Geld

setzt die entsprechende Leistungsfähigkeit jedes Elternteils voraus («jeder

nach seinen Kräften»; Art. 276 Abs. 2 ZGB).

Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind

besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der eigenen Erwerbskraft zu

stellen, zumal in engen wirtschaftlichen Verhältnissen. Schöpft ein Elternteil

seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen

angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm zumutbar und möglich ist.

Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage.

Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und

das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (zum Ganzen: BGE 144 III 481 E. 4).

Sind mit der Festlegung von

Kindesunterhalt Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten betroffen,

erforscht das Gericht den Sachverhalt gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO von

Amtes wegen (BGE 148 III 270 E. 6.4). Aus diesem sogenannten uneingeschränkten

Untersuchungsgrundsatz folgt die Pflicht des Gerichts, von sich aus alle

tatsächlichen Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und

diese unabhängig von den Anträgen der Parteien zu erheben. Das Gericht hat alle

rechtserheblichen Umstände zu berücksichtigen, die sich im Laufe des Verfahrens

ergeben, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich Bezug darauf nehmen. Die

Untersuchungsmaxime gilt nicht nur zugunsten des Kindes, sondern für alle

Verfahrensbeteiligten, namentlich auch die unterhaltspflichtige Person. Auch

bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime trifft die Parteien

allerdings insofern eine Mitwirkungspflicht, als sie gehalten sind, am

Verfahren aktiv mitzuwirken und es an ihnen ist, das Gericht über den Sachverhalt

zu unterrichten und auf die greifbaren Beweismittel hinzuweisen (zum

Ganzen: BGE 144 III 349 E. 4.2.1; 130 I 180 E. 3.2; 128

III 411 E. 3.2.1; Urteil des BGer 5A_584/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.1.1).

3.6.1

Gegenüber dem Gutachter gab der

Kindsvater betreffend seiner Arbeitstätigkeit Folgendes zu Protokoll: Er habe

zwei Berufe erlernt, nämlich […] und […]. Für […] habe er vier Jahre gelernt,

für […] nochmals zwei Jahre. Dann habe er sich selbständig gemacht. Heute würde

er dies anders machen, weil das […]gewerbe am zusammenbrechen sei. Er habe

keine Arbeit mehr. Er müsse ums Überleben kämpfen. Ihm würde niemand Arbeit

anbieten. Er müsse täglich herumtelefonieren, um irgendwo Arbeit zu finden. Er

habe jetzt ein Inserat geschaltet, in welchem er sich als […] anbiete. Weil er

alles mache, habe er so am schnellsten eine Arbeit. Wenn er sich anstellen

lasse, dann bekomme er CHF 3'000.00 bis CHF 4'000.00 Lohn. Davon könne er nicht

leben. Als angestellter […] verdiene er mit 52 Jahren so um die CHF 4'000.00.

Dafür müsse er aber von morgens früh bis abends streng krüppeln. Da bekomme er

ja als […] mehr (Gutachten, S. 43 f.).

3.6.2

Der Gutachter hält in seiner

Beurteilung fest, der Kindsvater gebe an, am Existenzminimum zu leben, weil er

mit seiner […] kein vernünftiges Einkommen mehr generieren könne. Dass das […]gewerbe

in einem Umbruch stehe, sei nicht von der Hand zu weisen. Dennoch wäre es

seiner (des Gutachters) Ansicht nach immer noch möglich, mit Arbeit in diesem

Bereich ein existenzsicherndes Einkommen zu generieren. Der Kindsvater arbeite

seit Jahren nur 50 %. Er habe sich angewöhnt, nur vormittags zu arbeiten, dann

das Fitness-Studio aufzusuchen oder sonst Sport zu treiben und nachmittags

freizumachen. Zudem habe er ihm zwischen den Zeilen erzählt, dass er gar nicht

daran interessiert sei, mehr Geld zu verdienen, da er sonst den Müttern seiner

Kinder mehr Unterhalt bezahlen müsste. Die Strategie des Kindsvaters sei auch

vom Grossvater bestätigt worden (Gutachten, S. 96).

3.7

Mit Verfügung vom 13. Juni 2022

wurde der Kindsvater aufgefordert, die Jahresrechnung und Buchhaltungsunterlagen

ab dem Jahre 2019 einzureichen. Zudem wurden beim Steueramt des Kantons

Solothurn die vollständigen Steuerunterlagen des Kindsvaters der Jahre 2019,

2020.

und 2021 einverlangt. Während das Steueramt die verlangten Unterlagen

einreichte, kam der Kindsvater seiner Mitwirkungspflicht nicht nach.

3.8.1

Der Berufungsbeklagte ist

selbständig erwerbender […], […] und Inhaber eines Einzelunternehmens. Aufgrund

der im Familienrecht geltenden erhöhten Mehranforderungen hat er alles in

seiner Macht Stehende zu unternehmen, um seine wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit maximal auszuschöpfen (Urteil des BGer 5A_35/2018 vom 31.

Mai 2018 E. 3.1), was grundsätzlich auch einen Stellenwechsel bzw. die Aufgabe

einer selbständigen Erwerbstätigkeit und die Annahme einer Stelle als

Angestellter beinhalten kann (vgl. Urteile des BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober

2019.

E. 6.2.7; 5A_996/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 4.3.2.2). Auch wenn es

sich vorliegend nicht um eine Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem

fachfremden Berufsfeld handeln würde, so ist dem Berufungsbeklagten aus den von

der Vorderrichterin aufgeführten Gründen ein «Umsatteln» von einer selbständigen

auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit im angestammten Berufsfeld nicht

zumutbar. Zumutbar ist ihm aber eine Aufstockung seines bisherigen

Arbeitspensums als selbständig erwerbender […] und […] in seiner

Einzelunternehmung. Rechtsprechungsgemäss hängt die Zulässigkeit der Anrechnung

eines hypothetischen Einkommens davon ab, ob der Pflichtige bei gutem Willen

bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung unter den gegebenen Umständen mehr zu

erwirtschaften vermöchte, als er effektiv verdient (BGE 128 III 4 E. 4a). Dies

ist vorliegend anzunehmen. Offensichtlich schöpft der Kindsvater seine

Erwerbskraft nicht voll aus. Wie er gegenüber dem Gutachter erklärte, arbeitet

er nur 50 %. Er habe sich angewöhnt, nur vormittags zu arbeiten. Offenbar hat

der Kindsvater auch bereits vor der Trennung von der Kindsmutter nur in diesem

Ausmass gearbeitet, führte diese doch gegenüber dem Gutachter aus, der

Kindsvater habe bereits während dem Zusammenleben täglich nur 4 bis 5 Stunden

am Vormittag gearbeitet (Gutachten, S. 23). Der Berufungsbeklagte selbst gab zu

verstehen, dass er nicht mehr als 50 % arbeiten wolle, um nicht den Müttern

seiner Kinder Unterhalt zahlen zu müssen, bzw. damit er für sein(e) Kind(er) 50

% da sein könne (vgl. Befragung vom 8. Juni 2022, N 486 f., 715 ff.; Gutachten,

S. 96, Befragung Beistand vom 15. November 2023, N 64 f.). Aus den Akten

ergeben sich keinerlei Hinweise wie z.B. ärztliche Zeugnisse, welche darauf

schliessen liessen, dass es dem Berufungsbeklagten nicht möglich ist, seine

Arbeitstätigkeit auf 100 % auszubauen. Der Berufungsbeklagte vermag bei gutem

Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu erwirtschaften, als er

(heute in einem 50 %-Pensum) effektiv verdient. Dem Berufungsbeklagten ist es

zumutbar, in seinem angestammten Beruf 100 % zu arbeiten. Folglich ist ihm ein

höheres als das derzeit von ihm in einem 50 %-Pensum erzielte Einkommen

anzurechnen. Insofern ist mit der Vorderrichterin einig zu gehen.

3.8.2

Nicht gefolgt werden kann der

Vorderrichterin hingegen, wenn sie von einem erzielbaren Erwerbseinkommen in

der Höhe von CHF 2'750.00 bei einem 100 %-Pensum ausgeht. Wie viel der

Berufungsbeklagte in den vergangenen Jahren effektiv erwirtschaftete, ist nicht

klar. Jedenfalls verdiente er so viel, um damit seinen Bedarf zu decken und

(bescheidene) Unterhaltsbeiträge an seine beiden Töchter zu bezahlen. Eine

Verschuldung ist jedenfalls nicht ersichtlich. Auch wenn die deklarierten

Gewinne der Einzelunternehmung des Berufungsbeklagten sehr tief sind, kann

darauf (teilweise) abgestellt werden. Gemäss seinen eigenen Angaben verdiente er

in den Jahren 2019 bis 2022 durchschnittlich CHF 2'614.60 (2022 CHF 2'250.00;

2021.

CHF 2'458.33; 2020 CHF 2'666.66; 2019 CHF 3'083.33). Und dies in

einem 50 %-Pensum und teilweise sogar während der Coronapandemie. Unter

Berücksichtigung des Wandels im […]gewerbe und ausgehend von den vorgenannten Zahlen

erscheint ein monatliches Nettoeinkommen von ermessensweise CHF 4'200.00 in

einem 100 %-Pensum als realistisch. Gegenteiliges hätte der Berufungsbeklagte

durch die Edition der vollständigen Unterlagen belegen können. Dass er seiner

Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, wurde bereits erwähnt. Dass ein

Einkommen von CHF 4'200.00 realistisch ist, bestätigt der Berufungsbeklagte denn

auch selbst, indem er ausführte, von einem Einkommen von CHF 4'000.00

könne er nicht leben, da bekomme er als […] mehr (Gutachten, S. 43 f.). Gemäss

seinen eigenen Angaben bietet er sich als […] an, wenn er in der […] zu wenige

Aufträge hat. Auch die Besuchsrechtsregelung lässt sich mit einem 100 %-Pensum

vereinbaren, ist es doch praxisüblich, dass eine […] auch am Samstagmorgen geöffnet

ist.

3.8.3

Weitere Einkünfte sind unbelegt

geblieben. Es sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach der

Berufungsbeklagte auch tatsächlich die von der Berufungsklägerin behaupteten

Zusatzeinkünfte generiert. Zwar ist dem Facebook-Auszug aus dem Jahr 2022 (März)

zu entnehmen, dass der Berufungsbeklagte damals offenbar auf […] bei der [...]

hinwies, unter Angabe seiner Homepage (Beilage Nr. 7 der Berufungsklägerin). Auch

seine Aussagen gegenüber der Amtsgerichtsstatthalterin vom 8. Juni 2022

weisen darauf hin, dass er bei der [...] Platz pachtete (N 638 ff.). Ob er heute

diese Plätze noch nutzen bzw. (ver)pachten darf, ist nicht dargetan. Namentlich

bietet der Berufungsbeklagte ein derartiges Angebot auf seiner geschäftlichen

Homepage nicht (mehr) an und auch in den Geschäftsunterlagen fehlen Hinweise

auf entsprechende Zusatzeinkünfte.

3.9

Aufgrund des Gesagten ist dem

Berufungsbeklagten bis zu seiner Pensionierung ein monatliches Nettoeinkommen

in der Höhe von CHF 4'200.00 anzurechnen. Da die rückwirkende Anrechnung eines

hypothetischen Einkommens vorliegend nicht in Betracht fällt, ist eine weitere

Phase zu bilden. Diese beginnt ab Januar 2025. So wird der Kindsvater genügend

Zeit haben, sich entsprechend zu organisieren und seinen Betrieb hochzufahren. Eine

längere Übergangsfrist ist nicht gerechtfertigt. Bis 31. Dezember 2024 sind dem

Kindsvater die effektiv erzielten CHF 2'615.00 als Einkommen anzurechnen.

3.10

Betreffend Einkommen des

Berufungsbeklagten nach der Pensionierung Nachstehendes:

3.10.1

Die Vorderrichterin rechnete dem

Berufungsbeklagten ab Erreichen des AHV-Alters im Jahr 2032 die monatliche

Minimalrente in der Höhe von CHF 1'225.00 an und erwog dazu Folgendes: Aus

den Akten ergebe sich nicht, ob der Kindsvater regelmässig die AHV-Beiträge für

Selbständigerwerbende bezahlt habe. Die wirtschaftliche Situation des

Kindsvaters müsse als prekär bezeichnet werden. Dieser gebe denn auch an, dass

seine Eltern für die Liegenschaftskosten aufkämen, ihm nicht viel übrigbleibe

und seine […] schlecht laufe. Aufgrund dessen, dass der Kindsvater sein

erwirtschaftetes Geld wohl primär für seinen eigenen, aktuellen Bedarf und die

von ihm laufend zu zahlenden Unterhaltsbeiträge aufwende, sei nicht davon

auszugehen, dass er regelmässig AHV-Beiträge für die Zukunft leiste. Auch über

etwaige Guthaben der 2. Säule sei nichts bekannt. Entsprechende Belege fänden

sich nirgends. Es werde auch nicht geltend gemacht, dass etwas vorhanden sei.

Da der Kindsvater direkt nach Erlernen des Berufs in die Selbständigkeit gewechselt

habe und dieser sein Einkommen für die laufenden Bedürfnisse verbrauche, sei zu

erwarten, dass keine oder höchstens nur sehr geringe Guthaben vorhanden seien. Eine

PK-Rente sei deshalb nicht anzurechnen.

3.10.2

Die Berufungsklägerin hält dem

entgegen, indem die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen zu tätigen annehme, der

Berufungsbeklagte werde nur die Minimalrente erhalten, habe sie Art. 296 ZPO

verletzt. Der Sachverhalt sei nicht von Amtes wegen erforscht worden. Mit der

Rentenvorausberechnung der Ausgleichskasse hätte sich gezeigt, welche AHV-Rente

der Berufungsbeklagte bei Erreichen des ordentlichen AHV-Alters voraussichtlich

erhalten werde. Auch hätte die Vorinstanz von Amtes wegen Nachforschungen bei der

Zentralstelle 2. Säule vornehmen müssen. Sie hätte abzuklären gehabt, ob der

Berufungsbeklagte bei einer Pensionskasse oder Freizügigkeitsstiftung

angeschlossen sei.

3.10.3

Die Erwägungen der

Vorderrichterin, wonach davon auszugehen sei, dass der Kindsvater sein

erwirtschaftetes Geld primär für seinen eigenen Bedarf und die von ihm bezahlten

Unterhaltsbeiträge aufgewendet habe, ist nicht zu beanstanden. Entsprechend

berücksichtigte sie eine AHV-Minimalrente und keine Pensionskassenrente. In der

Nichteinholung der entsprechenden Auskünfte ist keine Verletzung von Art. 296

ZPO ersichtlich. Denn auch die Ausgleichskasse hätte sich bei ihrer Auskunft

auf die Deklaration des Berufungsbeklagten stützen müssen. Dass sich daraus

keine verlässlichen Zahlen ermitteln lassen, wurde bereits erwähnt. Es ist

somit nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin die entsprechenden

Auskünfte nicht eingeholt hat. Der (nun) vor Berufungsinstanz gestellte Beweisantrag

auf Einholung der Auskünfte bei der Ausgleichskasse wird in antizipierter

Beweiswürdigung abgewiesen. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Pensionskasse. Nach

seiner Pensionierung ist dem Kindsvater eine AHV-Rente von monatlich CHF

1'225.00 als Einkommen anzurechnen.

3.11.1

Die Berufungsklägerin moniert,

die Vorderrichterin habe verkannt, dass Frauen und Männer zur Altersrente für

jedes eigene Kind unter 18 Jahren eine Kinderrente in Höhe von 40 % der eigenen

Altersrente erhalten. Die Ausgleichskasse zahle die Kinderrente aus, solange

das Kind in Ausbildung sei, längstens bis zum 25. Geburtstag. Der

Berufungsbeklagte müsse in casu somit bei Erreichen des ordentlichen

Rentenalters zumindest die Kinderrente der AHV an die Berufungsklägerin

weiterleiten. Unter Annahme der minimalen AHV-Rente von derzeit CHF 1'225.00

erhielte der Berufungsbeklagte für die Tochter eine minimale Kinderrente zur

AHV von CHF 490.00 pro Monat. Es sei aber von einer höheren Rente auszugehen. Bei

den Pensionskassen werde praxisüblich ebenfalls eine Kinderrente bezahlt, wenn

das eigene Kind noch minderjährig sei oder sich in Erstausbildung befinde.

Normalerweise bezahlten die Pensionskassen eine Rente von 20 % der Altersrente.

3.11.2

Das Vorbringen der

Berufungsklägerin ist betreffend die AHV-Kinderrente begründet. Der

Berufungsbeklagte ist [...] 1967 geboren und wird voraussichtlich per Dezember

2032.

pensioniert. Für seine Tochter, welche dannzumal 14-jährig sein wird, wird

er deshalb eine AHV-Kinderrente erhalten. Diese kann er längstens bis zum 25. Altersjahr

des Kindes beziehen. Die Rente steht seiner Tochter zu.

3.12.1

Die Berufungsklägerin moniert,

die Vorderrichterin hätte abzuklären gehabt, ob der Berufungsbeklagte zur

Deckung der gebührenden Unterhaltsbeiträge seiner unmündigen Tochter sein

Vermögen antasten müsste. Immerhin besitze er eine Liegenschaft mit einem Wert

von ca. CHF 575'000.00 und einer Hypothekarlast von lediglich CHF 70'000.00.

3.12.2

Grundsätzlich ist der Unterhalt

aus dem laufenden Einkommen (Erträge aus Arbeit und Vermögen) zu decken;

ausnahmsweise kann auf die Substanz des Vermögens gegriffen werden, wenn die

Mittel für die Deckung des Unterhalts sonst nicht ausreichen (zum Ganzen: BGE 147 III 393 E. 6.1.1.). Das Vermögen des Berufungsbeklagten ist nicht liquid.

Bereits deshalb scheint es nicht angezeigt, dass er auf die Substanz seines

Vermögens greifen muss.

3.13

Das Einkommen der Kindsmutter in

der Höhe von CHF 1'450.00 (45 %) ist unbestritten.

3.14

Betreffend die Bedarfszahlen ist

im Nachfolgenden im Einzelnen auf die Rügen der Berufungsklägerin einzugehen,

soweit die Bedarfszahlen nicht bestritten sind, wird auf die Ausführungen der

Vorderrichterin verwiesen (Grundbetrag: Kindsvater CHF 1'200.00, Kindsmutter

CHF 1'350.00, Kind CHF 400.00 bzw. CHF 600.00; Miete/Hypothekarzins (inkl.

Nebenkosten): Kindsvater CHF 498.00, Kindsmutter CHF 1'013.00, Kind CHF

207.00; Krankenversicherungsprämien Erwachsene: Kindsvater CHF 419.00,

Kindsmutter CHF 0.00; Arbeitsweg: Kindsvater CHF 0.00, Kindsmutter CHF

97.00; laufende Steuern: anteilsmässig berechnet, sofern kein Manko;

Unterhaltsbeiträge an Dritte: Kindsvater CHF 260.00).

3.14.1

Die

Berufungsklägerin moniert, es sei ihr für auswärtiges Essen ein Betrag von CHF

100.00

(45/50 %-Pensum) bzw. von CHF 180.00 (80 %-Pensum) zuzugestehen. Beiden Kindseltern

seien CHF 100.00 Telekommunikation/Mobiliarversicherung von je CHF 100.00

anzurechnen. Es liege keine Mankosituation vor. Deshalb und weil die

Zusatzversicherung die anstehenden hohen Kosten für die dringend anstehende

Zahnsanierung der Tochter decke, seien ihr die Kosten für das VVG in der Höhe

von CHF 60.00 anzurechnen. Ferner seien Fremdbetreuungskosten in der Höhe

von CHF 280.00 bis zum Übertritt in die Sekundarstufe zu berücksichtigen. Die

ältere Tochter des Berufungsbeklagten sei nur bis zu ihrer Volljährigkeit bei

der Unterhaltsberechnung miteinzurechnen.

3.14.2

Die Vorderrichterin

erwog, es liege ein Mankofall vor, weswegen beim Bedarf weder eine Pauschale

für Telekommunikation/Mobiliarversicherung noch allfällige Kosten VVG (oder

Steuern) zu berücksichtigen seien. Sie verweist dabei auf BGE 147 III 265.

3.14.3

BGE 147 III 265 lässt sich Folgendes

entnehmen (E. 7.2): Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des

gebührenden Unterhalts bilden die «Richtlinien der Konferenz der Betreibungs-

und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums» den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind

ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil

einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu

berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien

genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten,

besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knappen

Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch

ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu

bestimmen. […]. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der

gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum

zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Elternteilen

gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und

Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen

Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum

orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des

Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren

Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung

hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen

von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden.

3.14.4

Aufgrund der vorzitierten

Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin, welche ein

Manko berechnete, die Position Telekommunikation/Mobiliarversicherung bei den

Kindseltern unberücksichtigt liess. Sobald keine Mankosituation mehr vorliegt

(wenn beim Kindsvater von einem hypothetischen Einkommen von CHF 4'200.00 ausgegangen

wird), ist die entsprechende Position bei beiden Elternteilen (aber) anzurechnen.

Der Tochter sind die Kosten VVG so oder anders anzurechnen. Es ist

unbestritten, dass sie sich einer Zahnbehandlung unterziehen muss (siehe auch Gutachten,

S. 109, Befragung der Kindsmutter vom 15. November 2023, N 202 ff.,

Verhandlungsprotokoll vom 15. November 2023, S. 5). Die aufgrund der

offensichtlich anstehenden Zahnbehandlungen des Kindes zu erwartende

Kostenersparnis rechtfertigt es, die Prämie für das VVG in der (ausgewiesenen) Höhe

von CHF 60.00 zu berücksichtigen (Beilage Nr. 47 der Kindsmutter).

3.14.5

Das Bundesgericht hielt in BGE 147 III 265 E. 7.3 fest, dass der Volljährigenunterhalt – unter Vorbehalt von

Art. 276a Abs. 2 ZGB – nicht nur hinter dem betreibungsrechtlichen, sondern

auch hinter dem familienrechtlichen Existenzminimum der übrigen Unterhaltsgläubiger

zurückstehen muss. Die Vorderrichterin hat ab dem Zeitpunkt, in welchem die

ältere Tochter des Kindsvaters volljährig wird, deren Positionen nicht mehr

berücksichtigt. Folglich ist nicht erkennbar, was die Kindsmutter mit ihrer

Rüge erreichen will.

3.14.6

Die Fremdbetreuungskosten wären

nach dem Gesagten bereits bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums zu berücksichtigen. Es ist unbestritten, dass die Tochter

(teilweise) fremdbetreut wird. Anlässlich der Befragung wies der Gutachter

darauf hin, dass die Kita dann eine gute Möglichkeit sei, wenn die Eltern,

welche ein Betreuungsangebot machen müssten, nicht da seien, weil sie

berufstätig seien. Wenn das Kind im Kindergarten sei, habe es viele soziale

Kontakte mit gleichaltrigen Kindern. Er finde, die Kita brauche es nicht

unbedingt. Es sei aus seiner Sicht nicht zwingend, dass das Kind dorthin gehe,

aber wenn die Kindsmutter finde, es tue dem Kind gut, sei das sicher eine tolle

Abwechslung (vgl. Befragung vom 15. November 2023, N 139 ff.). Die

Kindsmutter führte anlässlich ihrer Befragung vor der Vorderrichterin aus, es

sei nicht so, dass sie (das Kind) in eine Kita gehen müsse, sondern, dass sie

(das Kind) unter Kindern sei. Darauf lege sie Wert. Es seien ihre «Gspändli»

dort (N 100 ff.). Gemäss Ausführungen des Beistands vom 30. Oktober 2023

besucht die Tochter die Kita jeweils donnerstags ab dem Mittag (AS 934). In der

Steuererklärung 2021 deklarierte die Kindsmutter Kinderbetreuungskosten in der

Höhe von CHF 1'220.00, monatlich CHF 101.00 (Beilage Nr. 59 der

Kindsmutter). In derjenigen für das Jahr 2022, solche von CHF 2'410.00,

monatlich CHF 200.00 (Beilage Nr. 58 der Kindsmutter). Gegenüber der

Vorderrichterin führte die Kindsmutter aus, ab Sommer (2023) würden sich die

Kosten für die Kita (für vier Donnerstage im Monat) auf CHF 280.00 belaufen.

Diese würden (noch immer) voll von der EL gedeckt. Sie gehe davon aus, dass das

auch weiterhin von der EL übernommen werde. Im Moment bezahle sie nichts

«oobedruf» (N 131 ff.). Die Kosten für die Fremdbetreuung sind also nicht von

der Kindsmutter zu tragen. Ohnehin hätten sie dem Kind längstens so lange

angerechnet werden können, als es noch nicht in den Kindergarten (Sommer 2023) ging

(vgl. dazu auch die Befragung des Sachverständigen vom 15. November 2023, N 134

ff.). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin keine

Fremdbetreuungskosten berücksichtigte.

3.14.7

Die Vorderrichterin rechnete der

Kindsmutter ab Aufnahme eines 80 %-Pensums einen Zuschlag für auswärtige

Verpflegung von CHF 100.00 an. Sie erwog dazu, aufgrund des höheren Pensums (80

%) werde sich die Kindsmutter öfters auswärts verpflegen müssen. Ihr sei

demgemäss ein praxisgemässer Zuschlag für auswärtige Verpflegungskosten anzurechnen.

In den Phasen zuvor, rechnete die Vorderrichterin der Kindsmutter keinen Betrag

für auswärtige Verpflegung an. Eine Begründung dafür lässt sich dem Entscheid

nicht entnehmen.

Die üblichen Kosten für Nahrung sind

grundsätzlich bereits im Grundbetrag enthalten (vgl. die vorzitierten Richtlinien

für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums). Bei der

Bedarfsposition «Mehrkosten Verpflegung» können daher nur darüber hinausgehende

Mehrauslagen berücksichtigt werden, die vom Anspruchsberechtigten nachzuweisen

sind. In engen finanziellen Verhältnissen werden Kosten für auswärtige

Verpflegung praxisgemäss nur dann zusätzlich zum Grundbetrag in der

Bedarfsrechnung berücksichtigt, wenn das Mittagessen zwingend in einem

Restaurant eingenommen werden muss.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die

Vorderrichterin der Berufungsklägerin in den Phasen, in welchen sie zu 50 %

erwerbstätig ist, keine Auslagen für auswärtige Verpflegung angerechnet hat.

Bei Konstellationen wie den vorliegenden darf von einem Elternteil erwartet

werden, dass er sich etwas zu Essen von zu Hause mitnimmt. Zudem wird von der

Kindsmutter nicht einmal behauptet, dass sie sich auswärts verpflegt. Wenn die

Vorderrichterin der Kindsmutter bei der Aufnahme eines 80 %-Pensums Kosten

von CHF 100.00 anrechnet, liegt das in ihrem Ermessen.

3.14.8

Die Kinderzulagen im Kanton

Solothurn betragen CHF 200.00, im Kanton Bern CHF 230.00. Die

Ausbildungszulagen im Kanton Solothurn betragen CHF 250.00, im Kanton Bern

CHF 290.00.

3.15.1

Aufgrund des Gesagten, hat der Kindsvater für die Tochter C.___ monatlich

vorauszahlbare (gerundete) Unterhaltsbeiträge wie

folgt zu bezahlen:

Der Kindsvater

hat für die Tochter C.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt

zu bezahlen:

·

Phase 1:

19.

Februar 2021 bis 31. Dezember 2024:

CHF 260.00

(Barunterhalt)

·

Phase 2: 1. Januar

2025.

bis 31. Dezember 2026:

CHF 1'515.00

(CHF 457.00 Barunterhalt; CHF 1'059.00 Betreuungsunterhalt)

·

Phase 3:

1.

Januar 2027 bis 30. Juni 2028:

CHF 1'640.00

(CHF 569.00 Barunterhalt; 1'069.00 Betreuungsunterhalt)

·

Phase 4:

1.

Juli 2028 bis 31. Juli 2031:

CHF 1'795.00

(CHF 713.00 Barunterhalt; CHF 1'083.00 Betreuungsunterhalt)

·

Phase 5:

1.

August 2031 bis 30. November 2032:

CHF 1'095.00

(CHF 1'013.00 Barunterhalt; CHF 83.00 Betreuungsunterhalt)

·

Phase 6: ab

1.

Dezember 2032:

Unterhaltsbeiträge

in der Höhe der dannzumal zu beziehenden AHV-Kinderrente

3.15.2

Betreffend die erste Phase ist

anzumerken, dass sich mit den genannten Zahlen eine Unterhaltspflicht in der

Höhe von CHF 240.00 errechnen liesse. Da der Kindsvater aber offensichtlich in

der Lage war und ist, monatlich CHF 260.00 zu bezahlen, ist von diesem Betrag

auszugehen.

III.

1.

Die Berufungsklägerin ersuchte (auch)

für das Berufungsverfahren um Gewährung der integralen unentgeltlichen

Rechtspflege. Sie ist ausgewiesen prozessarm. Ihr Gesuch ist daher zu

bewilligen.

2.

Gemäss Art. 106 ZPO sind die

Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in

familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden

(Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend gibt es keinen Grund von der

ordentlichen Kostenverteilung abzuweichen.

3.

Die Berufungsklägerin ist mit ihrer

Berufung gegen das verfügte Ferienrecht unterlegen. Hingegen hat sie betreffend

den verfügten Unterhalt (teilweise) obsiegt. Der Berufungsbeklagte ist mit

seinem Antrag auf Ausweitung des Besuchsrecht unterlegen. Die Kosten des

Berufungsverfahrens sind deshalb den Parteien je hälftig zu auferlegen und die

Parteikosten sind wettzuschlagen.

4.

Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens (inkl. Kosten für die Vertretung des Kindes in der Höhe von

CHF 1'537.65) werden auf CHF 4'537.65 festgesetzt und den Parteien je zur

Hälfte (und damit zu je CHF 2'268.85) auferlegt. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege der Berufungsklägerin trägt ihren Anteil der Staat Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald die Berufungsklägerin zur Nachzahlung in der Lage ist.

5.

Die Parteikosten werden

wettgeschlagen.

6.

Die von der Rechtsvertreterin der

Berufungsklägerin eingereichte Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

Sie wird antragsgemäss auf CHF 3'170.25 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege hat der Staat Rechtsanwältin Frech einen

Betrag von CHF 3'170.25 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die

Berufungsklägerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

werden die Ziffern 15. und 16. des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von

Solothurn-Lebern vom 15. November 2023 aufgehoben. Sie lauten neu wie folgt:

Der Kindsvater

hat für die Tochter C.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt

zu bezahlen:

·

Phase

1: 19. Februar 2021 bis 31. Dezember 2024:

CHF 260.00

(Barunterhalt)

·

Phase

2: 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026:

CHF 1'515.00

(CHF 457.00 Barunterhalt; CHF 1'059.00 Betreuungsunterhalt)

·

Phase

3: 1. Januar 2027 bis 30. Juni 2028:

CHF 1'640.00

(CHF 569.00 Barunterhalt; 1'069.00 Betreuungsunterhalt)

·

Phase

4: 1. Juli 2028 bis 31. Juli 2031:

CHF 1'795.00

(CHF 713.00 Barunterhalt; CHF 1'083.00 Betreuungsunterhalt)

·

Phase

5: 1. August 2031 bis 30. November 2032:

CHF 1'095.00

(CHF 1'013 Barunterhalt; CHF 83.00 Betreuungsunterhalt)

·

Phase

6: ab 1. Dezember 2032:

Unterhaltsbeiträge

in der Höhe der dannzumal zu beziehenden AHV-Kinderrente

Die Kinder- und

Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen der Tochter jedoch zusätzlich zukommen. Der Kindsvater hat die Kinder-

und Ausbildungszulagen sowie die Renten, zu deren Einforderung er berechtigt

ist, der Tochter weiterzuleiten.

Die Unterhaltspflicht

gegenüber der Tochter dauert über die Volljährigkeit hinaus

bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.

Es

wird festgestellt, dass mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss vorangehender Ziffer

der gebührende Unterhalt des Kindes im Sinn von Art. 286a Abs. 1 ZGB in der ersten

Phase nicht gedeckt ist. Die monatliche Unterdeckung beträgt

in dieser Phase CHF 1'190.00 (CHF 180.00 Barunterhalt; CHF 1'010.00

Betreuungsunterhalt).

2.

Im

Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3.

Die

Gerichtkosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'537.65 werden A.___ und B.___ je

zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der von A.___ trägt

ihren Anteil (CHF 2'268.85) der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist.

4.

Die

Parteikosten werden wettgeschlagen.

5.

Die

Kostennote der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von A.___, Rechtsanwältin

Jeannette Frech wird auf CHF 3'170.25 festgesetzt. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege hat der Staat Rechtsanwältin Frech einen Betrag von CHF 3'170.25

zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler