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Entscheid

ZKBER.2024.12

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

27. Mai 2024Deutsch17 min

(nachfolgend: Ehefrau) verheirateten sich […] 2012. Sie sind die Eltern der Kinder

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 27. Mai 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Roman Felix,

Berufungskläger

gegen

1. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach,

2. C.___,

vertreten durch Advokat Jonas Schweighauser,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche

Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___

(nachfolgend: Ehefrau) verheirateten sich […] 2012. Sie sind die Eltern der Kinder

D.___, geb. [...] 2007, und C.___, geb. [...] 2013.

1.2 Die Parteien führen vor Richteramt

Dorneck-Thierstein ein Ehescheidungsverfahren, welches der Ehemann am 22.

September 2022 anhängig machte. Dem Scheidungsverfahren gingen zwei Eheschutz- (DTZPR.2018.149

und DTZPR.2020.426) sowie ein Abänderungsverfahren (DTZPR.2022.20) voraus.

1.3 Beide Parteien ersuchten um

Anpassung der festgesetzten Unterhaltsbeiträge ab 1. Juli 2023 (der Ehemann [erstmals]

am 29. Juni 2023, die Ehefrau am 6. Oktober 2023).

1.4 Für den Sohn C.___ wurde mit

Verfügung vom 7. September 2023 ein Kindsvertreter eingesetzt.

2. Die Amtsgerichtsstatthalterin von

Dorneck-Thierstein erliess – soweit vorliegend relevant – am 30. Oktober 2023

folgende im Dispositiv eröffnete Verfügung:

1. In Abänderung von Ziffer 3 des Urteils

des Eheschutzverfahrens DTZPR.2022.20 vom 30.03.2022 wird der Kläger

vorsorglich verpflichtet, mit Wirkung ab 01.07.2023 für die Dauer des

vorliegenden Verfahrens folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge

für die Tochter D.___, geb. [...] 2007, und den Sohn C.___, geb. [...] 2013, zu

bezahlen:

Vom

01.07.2023 bis 31.07.2023:

Für

D.___: CHF 954.00 (nur Barunterhalt)

Für

C.___: CHF 1'355.00 (Barunterhalt CHF 868.00, Betreuungsunterhalt CHF

487.00)

Ab

01.08.2023:

Für

D.___: CHF 709.00 (nur Barunterhalt)

Für

C.___: CHF 1'387.00 (Barunterhalt CHF 911.00, Betreuungsunterhalt CHF

476.00)

[…]

2. In Abänderung von Ziffer 4 des Urteils

des Eheschutzverfahrens DTZPR.2022.20 vom 30.03.2022 wird der Kläger

vorsorglich verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 01.07.2023 für die Dauer

des vorliegenden Verfahrens folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Vom 01.07.2023 bis

31.07.2023: CHF

280.00

Ab 01.08.2023: CHF

373.00

[…]

3. […]

4. […]

3.1 Gegen den begründeten Entscheid erhob

der Ehemann (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 8. März 2024 frist- und

formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden

Rechtsbegehren:

1. Es sei Ziffer 1 der

Verfügung des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 30. Oktober 2023 […]

aufzuheben und der Berufungskläger in Abänderung von Ziffer 3 des Urteils des

Eheschutzverfahrens DTZPR.2022.20 vom 30.03.2022 vorsorglich zu verpflichten,

mit Wirkung ab 01.07.2023 für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens neu

folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge für die

Tochter D.___, geb. [...] 2007, und den Sohn C.___, geb. [...] 2013, zu

bezahlen:

Vom 01.07.2023 bis 31.07.2023:

Für D.___: CHF 789.00 (nur Barunterhalt)

Für C.___: CHF 994.00 (Barunterhalt CHF

706.00, Betreuungsunterhalt CHF 288.00)

Ab 01.08.2023:

Für D.___: CHF 531.00 (nur Barunterhalt)

Für C.___: CHF 1'135.00 (Barunterhalt CHF

729.00, Betreuungsunterhalt CHF 406.00)

[…]

2. Es sei Ziffer 2 der

Verfügung des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 30. Oktober 2023 aufzuheben

und der Berufungskläger in Abänderung von Ziffer 4 des Urteils des

Eheschutzverfahrens DTZPR.2022.20 vom 30.03.2022 vorsorglich zu verpflichten,

der Berufungsbeklagten 1 mit Wirkung ab 01.07.2023 für die Dauer des

Ehescheidungsverfahrens neu folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Vom 01.07.2023 bis

31.07.2023: CHF 0.00 (kein Unterhalt)

Ab 01.08.2023: CHF

51.00

[…]

3. Es sei dem

Berufungskläger die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege für die

ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens mit dem

Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu bewilligen.

4. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsgegner. Soweit die Berufungsgegner

zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet werden sollten, wird

beantragt, diese zufolge Uneinbringlichkeit aus der Staatskasse zu entrichten.

3.2 Der Kindsvertreter des Sohnes verzichtete

mit Eingabe vom 12. März 2024 auf eine Äusserung.

3.3 Die Ehefrau (nachfolgend auch:

Berufungsbeklagte) schloss mit Berufungsantwort vom 22. März 2024 auf Abweisung

der Berufung, u.K.u.E.F. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

3.4 Mit Replik vom 5. April 2024 hielt

der Berufungskläger an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Berufung richtet sich

ausschliesslich gegen das von der Vorderrichterin für den Ehemann festgesetzte monatliche

Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn). Nicht bestritten ist der monatliche

Ertrag aus Mietzinseinnahmen in der Höhe von CHF 988.00.

2.

Die Vorderrichterin hielt zum

Einkommen des Ehemannes zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes fest: Als

Nettoeinkommen werde dasselbe Einkommen wie in der Unterhaltsberechnung, auf

die sich die Anträge der Ehegatten sowie das Urteil im Eheschutzverfahren

DTZPR.2022.20 stützten, übernommen. Der Kläger mache zwar geltend, inzwischen

weniger zu verdienen, insbesondere da er aufgrund seiner gesundheitlichen

Situation keinen Pikettdienst mehr leisten könne. Dies sei zwar von seinem

Arbeitgeber am 5. Dezember 2022 grundsätzlich bestätigt worden, jedoch werde

der Kläger lediglich voraussichtlich bis zum 30. Juni 2023 vom Pikettdienst

befreit. Ebenfalls habe Dr. med. F.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, im

ärztlichen Zeugnis vom 14. September 2023 bestätigt, dass der Kläger aus

medizinischen Gründen im Moment keinen Pikettdienst zusätzlich zur normalen

Dispositiv

Arbeitszeit machen könne. Da es sich demnach nur um eine momentane

Einkommensminderung infolge fehlender Pikettleistung des Klägers handle, sei es

gerechtfertigt, weiterhin von einem monatlichen Einkommen des Klägers von

CHF 6'239.00 (sowie einem Anteil am 13. Monatslohn von CHF 520.00), total

CHF 6'759.00, auszugehen.

3.1 Der Berufungskläger bringt in seiner

Berufung vor, die Vorinstanz habe durch die Nichtberücksichtigung seines

verminderten Erwerbseinkommens das Recht unrichtig angewendet. Er könne das von

der Vorderrichterin angenommene Einkommen nicht mehr erzielen. Aus medizinischen

Gründen könne er keinen Pikettdienst mehr leisten, so dass die zusätzliche

Vergütung wegfalle. Trotz der Bestätigung seiner Arbeitgeberin vom 5. Dezember

2022 und der ärztlichen Bestätigung von Dr. med. F.___ vom 14. September

2023 komme die Vorinstanz zum Schluss, dass es sich «nur um eine momentane

Einkommensminderung infolge fehlender Pikettleistung» handle. Aus den

eingereichten Lohnabrechnungen (September 2022 bis Mai 2023) gehe einerseits

hervor, dass er bereits im Rahmen der regulären Arbeitszeiten mit

gesundheitlichen Problemen zu kämpfen gehabt habe (entsprechende Lohnkürzungen

im Dezember 2022 und Januar 2023). Die Lohnabrechnungen würden zudem belegen,

dass er bereits ab Oktober 2022 keinen Pikettdienst mehr geleistet habe. Aus

der Bestätigung von Dr. med. F.___ vom 14. September 2023 gehe hervor,

dass er aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, Pikettdienst

zu leisten. Seit Oktober 2022 bis zur Einreichung des Antrages auf Abänderung

der Unterhaltsbeiträge habe er bereits während neun Monaten und im Zeitpunkt

des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung bereits während 12 Monaten keinen

Pikettdienst mehr leisten können. Es könne nicht auf eine «momentane Einkommensminderung»

geschlossen werden. Es sei auf sein tatsächlich erzieltes durchschnittliches

Nettoeinkommen abzustellen. Dies könne mit Hilfe der Monatslohnabrechnungen

berechnet werden, in denen weder ein Krankentaggeld noch der 13. Monatslohn

ausgerichtet worden, noch eine sonstige abweichende Lohnzahlung erfolgt sei. So

ergebe sich aus den Abrechnungen der Monate Oktober 2022, Februar und April

2023, jeweils abzüglich der Kinderzulagen und zuzüglich der Abzüge für «Ladung

Getränkekarte», «Auto-Abstellplatz» und «Privatbezüge», ein durchschnittliches

Nettoeinkommen von CHF 5'176.00 (CHF 5'138.85 im Oktober 2022, CHF 5'260.20

im Februar 2023 und CHF 5'131.25 im April 2023). Hinzu komme ein Anteil

für das 13. Monatsgehalt von CHF 431.00, total CHF 5'607.00. Sein monatliches

Nettoeinkommen habe sich damit um CHF 1'152.00 reduziert (CHF 6'759.00

abzüglich CHF 5'607.00). Die Einkommenseinbusse sei nicht nur dauerhaft,

sondern auch erheblich.

3.2 Die Berufungsbeklagte entgegnet in

ihrer Berufungsantwort, bei der Erwerbseinbusse des Ehemannes handle es sich um

einen freiwilligen Einkommensverzicht. Der eingereichten Bestätigung des

Arbeitgebers könne nicht entnommen werden, dass der Ehemann aus gesundheitlichen

Gründen keinen Pikettdienst mehr leisten könne. Aus der ärztlichen Bestätigung

von Dr. med. F.___ gehe nicht hervor, dass es sich bei der angeblichen

medizinischen Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes um eine Dauerhafte

handle. Es werde explizit festgehalten, dass dieser «im Moment» keinen

Pikettdienst mehr machen könne. Dies sei zum Zeitpunkt des Erlasses des

angefochtenen Entscheides Stand der Dinge gewesen. Per 12. Februar 2024 habe

der Ehemann eine neue Arbeitsstelle bei den G.___ angetreten. Dort erziele er einen

Nettomonatslohn (inkl. 13. Monatslohn) von CHF 6'800.00. Dieser setze sich

zusammen aus einem Monatslohn von CHF 6'276.00, zuzüglich einem 13. Monatslohn

von CHF 523.00. Zu ermitteln sei dieses Nettoeinkommen aus dem Umstand, dass

die erste Monatslohnabrechnung (Februar 2024) das Salär für die Periode vom 12.

bis zum 29. Februar enthalte. Dieser Zeitraum entspreche 58 % eines vollen

Monatslohns. Der Ehemann erziele bei seiner neuen Arbeitsstelle also mehr

Einkommen als dasjenige, welches dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt

worden sei. Damit sei bestätigt, dass es sich bei der Einkommenseinbusse des

Ehemannes nur um eine Vorübergehende gehandelt habe.

3.3 Der Berufungskläger bestreitet in

seiner Replik, dass es sich bei der Erwerbseinbusse um einen freiwilligen

Einkommensverzicht handle. Der Antritt der neuen Stelle ändere nichts daran,

dass bei einer Dauer der Einkommenseinbusse im Zeitpunkt des Erlasses der

Verfügung vom 30. Oktober 2023 von 12 Monaten von einer «relevanten Dauer» im

Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen sei. Zudem sei noch

keineswegs sicher, dass der Antritt der neuen Stelle dauerhaft sein werde. Gemäss

Arbeitsvertrag vom 19. Januar 2024 sei eine Probezeit von sechs Monaten

stipuliert worden. Weiter treffe auch nicht zu, dass sich sein Einkommen ab 12.

Februar 2024 inkl. 13. Gehalt auf monatlich netto CHF 6'800.00 belaufe.

Der eingereichten Lohnabrechnung Februar 2024 sei zu entnehmen, dass sich der

Jahreslohn auf brutto CHF 87'997.00 belaufe. Unter Berücksichtigung der Abzüge

für Sozialversicherungsleistungen von insgesamt 7.44 % sowie der Abzüge für

BVG-Beiträge von insgesamt 10.6 % auf einem versicherten Jahreslohn von CHF 58'597.00

ergebe sich ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'269.90. Dieses sei

noch immer deutlich tiefer, als das von der Vorinstanz angenommene Einkommen.

Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, der Antritt der neuen

Arbeitsstelle bedeute bereits eine dauerhafte Veränderung, so wäre das Erwerbseinkommen

ab 12. Februar 2024 mit lediglich monatlich netto CHF 6'270.00 einzusetzen.

4.1 Umstritten ist die Abänderung des Urteils

im Abänderungsverfahren Eheschutz vom 30. März 2022 (DTZPR.2022.20) soweit den

vom Berufungskläger unbestritten zu leistenden Unterhalt betreffend.

4.2 Unterhaltsurteile können abgeändert

werden, wenn nach Eintritt der Rechtskraft des (abzuändernden) Urteils eine

wesentliche und dauernde Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten

ist. Dieser Grundsatz gilt gleichermassen für Eheschutzurteile (Art. 179 Abs. 1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210), vorsorgliche Massnahmen für die

Dauer des Scheidungsverfahrens (Art. 276 Abs. 1 Schweizerische

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272, mit Verweis auf Art. 179 Abs. 1 ZGB),

Scheidungsurteile (Art. 129 Abs. 1 ZGB) und Kinderunterhaltsurteile (Art. 286

Abs. 2 ZGB; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_874/2019 vom 22. Juni

2020 E. 3.2).

4.3 Mit dem Kriterium der Erheblichkeit

wird in Unterhaltsangelegenheiten bezweckt, dass nicht jede marginale, sondern

nur quantitativ ins Gewicht fallende Veränderungen zu einer Abänderung führen.

In der Praxis behilft man sich mit Prozentsätzen, um welche sich die

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verändert haben muss, damit sie als

erheblich gilt. Diese Prozentsätze dienen aber nur als Richtgrösse und es muss

im Einzelfall geprüft werden, ob deren Anwendung den Umständen angemessen

Rechnung trägt. Als Faustregel soll bei besonders günstigen Verhältnissen die

Veränderung 20 % und mehr betragen, während bei knappen finanziellen

Verhältnissen bereits Veränderungen von 5 % erheblich sein sollen (vgl. zum

Ganzen: Aldo Staub, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, Rz.

281 ff. m.w.V.).

4.4 Mit dem Kriterium der

Dauerhaftigkeit wird bezweckt, dass bloss vorübergehende Schwankungen kein

Anlass für neue Rechtsstreitigkeiten sein sollen. In Unterhaltsangelegenheiten

gilt als Faustregel eine Veränderung von vier Monaten als dauerhaft (Staub,

a.a.O., Rz. 232 f. m.w.V.).

5.1 Der Ehemann arbeitete vom 1. Mai

2020 bis 31. Januar 2024 als [...] bei der H.___ AG in [...]. Seit dem 12.

Februar 2024 arbeitet er für die G.___ (Urkunden Nrn. 6 und 7 Ehemann

ZKBER.2024.12).

5.2 Im Abänderungsverfahren betreffend

Eheschutz (DTZPR.2022.20) gingen die Parteien übereinstimmend von einem monatlichen

Nettolohn des Ehemannes (inkl. 13. Monatslohn) in der Höhe von CHF 6'759.00 aus.

Dieser monatliche Nettomonatslohn ergibt sich aus dem Lohnausweis 2021

(Nettolohn von CHF 85'909.45 abzüglich Kinderzulagen von CHF 4'800.00 : 12

[Urkunde Nr. 14 Ehemann DTZPR.2022.20; Urkunde Nr. 6 Ehemann DTZPR.2022.450]). Den

Lohnabrechnungen Oktober 2021 bis Dezember 2021 kann entnommen werden, dass der

Ehemann damals Pikettdienst leistete (Urkunde Nr. 15 Ehemann DTZPR.2022.20).

5.3 In den Akten finden sich weitere Informationen

zum vom Ehemann erzielten Nettolohn. So ist dem Lohnausweis für das Jahr 2022 ein

monatlicher Nettomonatslohn in der Höhe von CHF 6'165.05 zu entnehmen

(CHF 78'780.80 abzüglich Kinderzulagen von CHF 4'800.00 : 12 [Urkunde Nr.

2 Ehemann ZKBES.2023.170]). Den Lohnabrechnungen für das Jahr 2022 ist zu

entnehmen, dass der Ehemann bis und mit September 2022 Pikettdienst leistete,

danach nicht mehr (Urkunde Nr. 15 Ehemann DTZPR.2022.20; Urkunden Nrn. 7, 26 und

33 Ehemann DTZPR.2022.450). Für das Jahr 2023 findet sich kein Lohnausweis in

den Akten. Den Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis September 2023 kann

entnommen werden, dass der Ehemann bis und mit Mai 2023 keinen Pikettdienst

leistete, in den Monaten Juni bis Oktober 2023 hingegen schon. Vom 29. September

2022 bis 5. Januar 2023 bezog der Ehemann Krankentaggelder (Urkunde Nr. 33

Ehemann DTZPR.2022.450). Für die Monate Januar bis September 2023 kann ein

durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'046.80 errechnet

werden (Januar CHF 7'001.50; Februar CHF 5'915.95; März CHF 6'350.55;

April CHF 5'912.00; Mai CHF 5'916.80; Juni CHF 7'519.35; Juli CHF 6'075.05;

August CHF 6'594.00; September CHF 6'736.65, total CHF 58'021.85;

abzüglich 9 x CHF 400.00 Kinderzulage [CHF 3'600.00]). Zuzüglich des Anteils am

13. Monatslohn resultierte für die Monate Januar bis September 2023 ein

monatlicher Nettolohn in der Höhe von rund CHF 6'550.00 (BVG-Abzug auch auf 13.

Monatslohn).

5.4 Der Berufungskläger hat ab 12.

Februar 2024 eine neue Arbeitsstelle bei den G.___ (Urkunden Nrn. 7 und 8

Ehemann ZKBER.2024.12). Gemäss Arbeitsvertrag beläuft sich der monatliche

Bruttolohn auf CHF 6'769.00. Der 13. Monatslohn wird pro rata ausbezahlt. Gemäss

Lohnabrechnung Februar 2024 betragen die Abzüge für

Sozialversicherungsleistungen 7.44 % auf dem Jahreslohn von CHF 87'997.00

(ausmachend monatlich CHF 503.60), diejenigen für die BVG-Beiträge 10.6 %

auf dem versicherten PK-Jahreslohn von CHF 58'597.00 (ausmachend monatlich CHF

477.75). Die monatlichen Sozialabzüge belaufen sich demnach auf total CHF

981.40. Zuzüglich eines Anteils am 13. Monatslohn resultiert ein monatlicher

Nettolohn von rund CHF 6'270.00 (BVG-Abzug auch auf 13. Monatslohn).

6.1 Mit den sich bei den Akten

befindenden Urkunden ist eine Einkommensreduktion auf Seiten des unterhaltspflichtigen

Ehemannes dargelegt. Strittig und zu prüfen ist im Nachfolgenden, ob diese

durch eigenmächtiges widerrechtliches Verhalten des Ehemannes herbeigeführt

worden ist. Diesfalls würde eine Reduktion der Unterhaltspflicht nicht in

Betracht fallen (unabhängig davon, ob die Reduktion als erheblich zu

qualifizieren wäre oder nicht).

6.2 Vermindert der Unterhaltspflichtige

sein Einkommen in Schädigungsabsicht, so ist eine Abänderung der

Unterhaltsleistung selbst dann auszuschliessen, wenn die Einkommensverminderung

nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 III 233 E. 3.4).

7.1 Der «Bestätigung» der H.___ AG vom

5. Dezember 2022 ist Folgendes zu entnehmen: A.___, geboren am [...] 1982 […]

ist seit dem 1. Mai 2020 bei der Firma H.___ AG als [...] tätig und steht in

einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Aufgrund seines gesundheitlichen

Zustandes und seiner teilweisen Arbeitsunfähigkeit, ist es Herrn A.___ zurzeit

nicht möglich für die Firma H.___ AG Pikettdienst zu leisten. Wir haben ihn aus

diesen Gründen und auch aufgrund unserer Fürsorgepflicht als Arbeitgeber,

voraussichtlich bis zum 30. Juni 2023 vom Pikettdienst befreit. Somit entfallen

seine Zusatzleistungen von CHF 350.00 pro Pikettwoche während 8 – 10 Wochen pro

Jahr bis auf weiteres (Urkunde Nr. 31 Ehemann DTZPR.2022.450).

7.2 Gemäss dem Ärztlichen Zeugnis von

Dr. med. F.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, [...], vom 14. September 2023

wird dem Ehemann bestätigt, dass er aus medizinischen Gründen im Moment keinen

«Picketdienst» zusätzlich zur normalen Arbeitszeit machen könne (Urkunde Nr. 42

Ehemann DTZPR.2022.450).

7.3 Die «Bestätigung» der H.___ AG genügt

für sich alleine nicht, um eine gesundheitliche Beeinträchtigung nachzuweisen,

was im Übrigen auch vom Ehemann nicht bestritten wird. Aber auch im

Zusammenhang mit der Bestätigung des Hausarztes des Ehemannes genügt sie nicht,

um eine solche (glaubhaft) zu belegen. Dr. F.___ bestätige am 14.

September 2023 lediglich, dass der Ehemann im Moment keinen Pikettdienst

leisten könne. Aus der Formulierung «im Moment» lässt sich nichts zu Gunsten

des Ehemannes ableiten. Insbesondere ist damit keine gesundheitliche

Einschränkung seit Oktober 2022 belegt. Die Vorderrichterin ist daher zu Recht von

einer lediglich momentanen Einkommensminderung zufolge fehlender Pikettleistung

des Ehemannes ausgegangen. Wäre die Einkommensminderung tatsächlich

gesundheitlich bedingt gewesen, hätte erwartet werden können, dass der Ehemann

entsprechende (weitere) ärztliche Atteste eingereicht hätte, hat er doch gemäss

eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen während mehreren Monaten keinen

Pikettdienst geleistet.

8.1 Aufgrund des Gesagten ist nicht

glaubhaft gemacht, dass die Einkommensminderung unfreiwillig erfolgte. Dies

auch vor dem Hintergrund, dass der Ehemann bereits während des Zusammenlebens

mit der Ehefrau freiwillig auf Einkommen verzichtete. Entsprechend ist dem Eheschutzurteil

vom 5. März 2021 (DTZPR.2020.426) zu entnehmen, dass der Ehemann im Jahr 2020

gemäss Lohnausweis bei der H.___ AG monatlich netto CHF 5'934.00 verdiente. Bei

seinem früheren Arbeitgeber der I.___ AG habe er mehr verdient. Anlässlich

eines ersten Eheschutzverfahrens im Jahr 2018 wurde von einem monatlichen

Nettoeinkommen des Ehemannes in der Höhe von CHF 7'327.00 ausgegangen (Urkunde

Nr. 2 Ehemann DTZPR.2022.450). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung

sind unterhaltspflichtige Elternteile zur vollen Ausschöpfung ihrer

Erwerbskraft verpflichtet (vgl. statt vieler BGE 147 III 265 E. 7.4).

8.2 Die Berufung des Ehemannes erweist

sich aufgrund des Gesagten als unbegründet, sie ist abzuweisen.

III.

1. Beide Parteien haben für das

obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

Da beide ausgewiesen prozessarm sind, sind diese Gesuche zu bewilligen.

2. Gemäss Art. 106 ZPO sind die

Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in

familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden

(Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend gibt es keinen Grund von der

ordentlichen Kostenverteilung abzuweichen.

3. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens von CHF 1'000.00 sind dem Ausgang entsprechend dem Ehemann und

Berufungskläger zu auferlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese

Kosten der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald der Berufungskläger zur Nachzahlung in der

Lage ist.

4. Die von den Rechtsvertretern der

Parteien eingereichten Kostennoten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die

Kostennote von Advokat Roman Felix wird auf CHF 1'728.10 festgesetzt, diejenige

von Rechtsanwalt Lorenz Altenbach auf CHF 2'172.30.

5. Der Berufungskläger hat an die

Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach, eine

Parteientschädigung von CHF 2'172.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt

Lorenz Altenbach eine Entschädigung von CHF 1'499.10 (inkl. Auslagen und MwSt.)

und Advokat Roman Felix eine solche von CHF 1'728.10 (inkl. Auslagen und MwSt.)

zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, sobald der Berufungskläger und/oder die Berufungsbeklagte zur

Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).

6. Sobald die Berufungsbeklagte zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie ihrem Rechtsvertreter die

Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 673.20. Der Rechtsvertreter

des Ehemannes macht keinen Differenzanspruch geltend.

Demnach wird erkannt:

1.

Die

Berufung wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege erliegen diese auf dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch innert 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.

A.___ hat B.___, vertreten

durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Lorenz Altenbach eine Parteientschädigung von CHF 2'172.30 zu bezahlen. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Solothurn an Rechtsanwalt Lorenz

Altenbach

eine Entschädigung von CHF 1'499.10 und an Advokat Roman Felix eine solche von CHF 1'728.10 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald A.___

und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO). Sobald B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie ihrem Rechtsvertreter die

Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 673.20.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann