ZKBER.2024.12
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
27. Mai 2024Deutsch17 min
(nachfolgend: Ehefrau) verheirateten sich […] 2012. Sie sind die Eltern der Kinder
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 27. Mai 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Roman Felix,
Berufungskläger
gegen
1. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach,
2. C.___,
vertreten durch Advokat Jonas Schweighauser,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___
(nachfolgend: Ehefrau) verheirateten sich […] 2012. Sie sind die Eltern der Kinder
D.___, geb. [...] 2007, und C.___, geb. [...] 2013.
1.2 Die Parteien führen vor Richteramt
Dorneck-Thierstein ein Ehescheidungsverfahren, welches der Ehemann am 22.
September 2022 anhängig machte. Dem Scheidungsverfahren gingen zwei Eheschutz- (DTZPR.2018.149
und DTZPR.2020.426) sowie ein Abänderungsverfahren (DTZPR.2022.20) voraus.
1.3 Beide Parteien ersuchten um
Anpassung der festgesetzten Unterhaltsbeiträge ab 1. Juli 2023 (der Ehemann [erstmals]
am 29. Juni 2023, die Ehefrau am 6. Oktober 2023).
1.4 Für den Sohn C.___ wurde mit
Verfügung vom 7. September 2023 ein Kindsvertreter eingesetzt.
2. Die Amtsgerichtsstatthalterin von
Dorneck-Thierstein erliess – soweit vorliegend relevant – am 30. Oktober 2023
folgende im Dispositiv eröffnete Verfügung:
1. In Abänderung von Ziffer 3 des Urteils
des Eheschutzverfahrens DTZPR.2022.20 vom 30.03.2022 wird der Kläger
vorsorglich verpflichtet, mit Wirkung ab 01.07.2023 für die Dauer des
vorliegenden Verfahrens folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge
für die Tochter D.___, geb. [...] 2007, und den Sohn C.___, geb. [...] 2013, zu
bezahlen:
Vom
01.07.2023 bis 31.07.2023:
Für
D.___: CHF 954.00 (nur Barunterhalt)
Für
C.___: CHF 1'355.00 (Barunterhalt CHF 868.00, Betreuungsunterhalt CHF
487.00)
Ab
01.08.2023:
Für
D.___: CHF 709.00 (nur Barunterhalt)
Für
C.___: CHF 1'387.00 (Barunterhalt CHF 911.00, Betreuungsunterhalt CHF
476.00)
[…]
2. In Abänderung von Ziffer 4 des Urteils
des Eheschutzverfahrens DTZPR.2022.20 vom 30.03.2022 wird der Kläger
vorsorglich verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 01.07.2023 für die Dauer
des vorliegenden Verfahrens folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Vom 01.07.2023 bis
31.07.2023: CHF
280.00
Ab 01.08.2023: CHF
373.00
[…]
3. […]
4. […]
3.1 Gegen den begründeten Entscheid erhob
der Ehemann (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 8. März 2024 frist- und
formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden
Rechtsbegehren:
1. Es sei Ziffer 1 der
Verfügung des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 30. Oktober 2023 […]
aufzuheben und der Berufungskläger in Abänderung von Ziffer 3 des Urteils des
Eheschutzverfahrens DTZPR.2022.20 vom 30.03.2022 vorsorglich zu verpflichten,
mit Wirkung ab 01.07.2023 für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens neu
folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge für die
Tochter D.___, geb. [...] 2007, und den Sohn C.___, geb. [...] 2013, zu
bezahlen:
Vom 01.07.2023 bis 31.07.2023:
Für D.___: CHF 789.00 (nur Barunterhalt)
Für C.___: CHF 994.00 (Barunterhalt CHF
706.00, Betreuungsunterhalt CHF 288.00)
Ab 01.08.2023:
Für D.___: CHF 531.00 (nur Barunterhalt)
Für C.___: CHF 1'135.00 (Barunterhalt CHF
729.00, Betreuungsunterhalt CHF 406.00)
[…]
2. Es sei Ziffer 2 der
Verfügung des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 30. Oktober 2023 aufzuheben
und der Berufungskläger in Abänderung von Ziffer 4 des Urteils des
Eheschutzverfahrens DTZPR.2022.20 vom 30.03.2022 vorsorglich zu verpflichten,
der Berufungsbeklagten 1 mit Wirkung ab 01.07.2023 für die Dauer des
Ehescheidungsverfahrens neu folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Vom 01.07.2023 bis
31.07.2023: CHF 0.00 (kein Unterhalt)
Ab 01.08.2023: CHF
51.00
[…]
3. Es sei dem
Berufungskläger die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege für die
ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens mit dem
Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu bewilligen.
4. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsgegner. Soweit die Berufungsgegner
zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet werden sollten, wird
beantragt, diese zufolge Uneinbringlichkeit aus der Staatskasse zu entrichten.
3.2 Der Kindsvertreter des Sohnes verzichtete
mit Eingabe vom 12. März 2024 auf eine Äusserung.
3.3 Die Ehefrau (nachfolgend auch:
Berufungsbeklagte) schloss mit Berufungsantwort vom 22. März 2024 auf Abweisung
der Berufung, u.K.u.E.F. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
3.4 Mit Replik vom 5. April 2024 hielt
der Berufungskläger an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Berufung richtet sich
ausschliesslich gegen das von der Vorderrichterin für den Ehemann festgesetzte monatliche
Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn). Nicht bestritten ist der monatliche
Ertrag aus Mietzinseinnahmen in der Höhe von CHF 988.00.
2.
Die Vorderrichterin hielt zum
Einkommen des Ehemannes zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes fest: Als
Nettoeinkommen werde dasselbe Einkommen wie in der Unterhaltsberechnung, auf
die sich die Anträge der Ehegatten sowie das Urteil im Eheschutzverfahren
DTZPR.2022.20 stützten, übernommen. Der Kläger mache zwar geltend, inzwischen
weniger zu verdienen, insbesondere da er aufgrund seiner gesundheitlichen
Situation keinen Pikettdienst mehr leisten könne. Dies sei zwar von seinem
Arbeitgeber am 5. Dezember 2022 grundsätzlich bestätigt worden, jedoch werde
der Kläger lediglich voraussichtlich bis zum 30. Juni 2023 vom Pikettdienst
befreit. Ebenfalls habe Dr. med. F.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, im
ärztlichen Zeugnis vom 14. September 2023 bestätigt, dass der Kläger aus
medizinischen Gründen im Moment keinen Pikettdienst zusätzlich zur normalen
Dispositiv
Arbeitszeit machen könne. Da es sich demnach nur um eine momentane
Einkommensminderung infolge fehlender Pikettleistung des Klägers handle, sei es
gerechtfertigt, weiterhin von einem monatlichen Einkommen des Klägers von
CHF 6'239.00 (sowie einem Anteil am 13. Monatslohn von CHF 520.00), total
CHF 6'759.00, auszugehen.
3.1 Der Berufungskläger bringt in seiner
Berufung vor, die Vorinstanz habe durch die Nichtberücksichtigung seines
verminderten Erwerbseinkommens das Recht unrichtig angewendet. Er könne das von
der Vorderrichterin angenommene Einkommen nicht mehr erzielen. Aus medizinischen
Gründen könne er keinen Pikettdienst mehr leisten, so dass die zusätzliche
Vergütung wegfalle. Trotz der Bestätigung seiner Arbeitgeberin vom 5. Dezember
2022 und der ärztlichen Bestätigung von Dr. med. F.___ vom 14. September
2023 komme die Vorinstanz zum Schluss, dass es sich «nur um eine momentane
Einkommensminderung infolge fehlender Pikettleistung» handle. Aus den
eingereichten Lohnabrechnungen (September 2022 bis Mai 2023) gehe einerseits
hervor, dass er bereits im Rahmen der regulären Arbeitszeiten mit
gesundheitlichen Problemen zu kämpfen gehabt habe (entsprechende Lohnkürzungen
im Dezember 2022 und Januar 2023). Die Lohnabrechnungen würden zudem belegen,
dass er bereits ab Oktober 2022 keinen Pikettdienst mehr geleistet habe. Aus
der Bestätigung von Dr. med. F.___ vom 14. September 2023 gehe hervor,
dass er aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, Pikettdienst
zu leisten. Seit Oktober 2022 bis zur Einreichung des Antrages auf Abänderung
der Unterhaltsbeiträge habe er bereits während neun Monaten und im Zeitpunkt
des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung bereits während 12 Monaten keinen
Pikettdienst mehr leisten können. Es könne nicht auf eine «momentane Einkommensminderung»
geschlossen werden. Es sei auf sein tatsächlich erzieltes durchschnittliches
Nettoeinkommen abzustellen. Dies könne mit Hilfe der Monatslohnabrechnungen
berechnet werden, in denen weder ein Krankentaggeld noch der 13. Monatslohn
ausgerichtet worden, noch eine sonstige abweichende Lohnzahlung erfolgt sei. So
ergebe sich aus den Abrechnungen der Monate Oktober 2022, Februar und April
2023, jeweils abzüglich der Kinderzulagen und zuzüglich der Abzüge für «Ladung
Getränkekarte», «Auto-Abstellplatz» und «Privatbezüge», ein durchschnittliches
Nettoeinkommen von CHF 5'176.00 (CHF 5'138.85 im Oktober 2022, CHF 5'260.20
im Februar 2023 und CHF 5'131.25 im April 2023). Hinzu komme ein Anteil
für das 13. Monatsgehalt von CHF 431.00, total CHF 5'607.00. Sein monatliches
Nettoeinkommen habe sich damit um CHF 1'152.00 reduziert (CHF 6'759.00
abzüglich CHF 5'607.00). Die Einkommenseinbusse sei nicht nur dauerhaft,
sondern auch erheblich.
3.2 Die Berufungsbeklagte entgegnet in
ihrer Berufungsantwort, bei der Erwerbseinbusse des Ehemannes handle es sich um
einen freiwilligen Einkommensverzicht. Der eingereichten Bestätigung des
Arbeitgebers könne nicht entnommen werden, dass der Ehemann aus gesundheitlichen
Gründen keinen Pikettdienst mehr leisten könne. Aus der ärztlichen Bestätigung
von Dr. med. F.___ gehe nicht hervor, dass es sich bei der angeblichen
medizinischen Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes um eine Dauerhafte
handle. Es werde explizit festgehalten, dass dieser «im Moment» keinen
Pikettdienst mehr machen könne. Dies sei zum Zeitpunkt des Erlasses des
angefochtenen Entscheides Stand der Dinge gewesen. Per 12. Februar 2024 habe
der Ehemann eine neue Arbeitsstelle bei den G.___ angetreten. Dort erziele er einen
Nettomonatslohn (inkl. 13. Monatslohn) von CHF 6'800.00. Dieser setze sich
zusammen aus einem Monatslohn von CHF 6'276.00, zuzüglich einem 13. Monatslohn
von CHF 523.00. Zu ermitteln sei dieses Nettoeinkommen aus dem Umstand, dass
die erste Monatslohnabrechnung (Februar 2024) das Salär für die Periode vom 12.
bis zum 29. Februar enthalte. Dieser Zeitraum entspreche 58 % eines vollen
Monatslohns. Der Ehemann erziele bei seiner neuen Arbeitsstelle also mehr
Einkommen als dasjenige, welches dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt
worden sei. Damit sei bestätigt, dass es sich bei der Einkommenseinbusse des
Ehemannes nur um eine Vorübergehende gehandelt habe.
3.3 Der Berufungskläger bestreitet in
seiner Replik, dass es sich bei der Erwerbseinbusse um einen freiwilligen
Einkommensverzicht handle. Der Antritt der neuen Stelle ändere nichts daran,
dass bei einer Dauer der Einkommenseinbusse im Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung vom 30. Oktober 2023 von 12 Monaten von einer «relevanten Dauer» im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen sei. Zudem sei noch
keineswegs sicher, dass der Antritt der neuen Stelle dauerhaft sein werde. Gemäss
Arbeitsvertrag vom 19. Januar 2024 sei eine Probezeit von sechs Monaten
stipuliert worden. Weiter treffe auch nicht zu, dass sich sein Einkommen ab 12.
Februar 2024 inkl. 13. Gehalt auf monatlich netto CHF 6'800.00 belaufe.
Der eingereichten Lohnabrechnung Februar 2024 sei zu entnehmen, dass sich der
Jahreslohn auf brutto CHF 87'997.00 belaufe. Unter Berücksichtigung der Abzüge
für Sozialversicherungsleistungen von insgesamt 7.44 % sowie der Abzüge für
BVG-Beiträge von insgesamt 10.6 % auf einem versicherten Jahreslohn von CHF 58'597.00
ergebe sich ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'269.90. Dieses sei
noch immer deutlich tiefer, als das von der Vorinstanz angenommene Einkommen.
Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, der Antritt der neuen
Arbeitsstelle bedeute bereits eine dauerhafte Veränderung, so wäre das Erwerbseinkommen
ab 12. Februar 2024 mit lediglich monatlich netto CHF 6'270.00 einzusetzen.
4.1 Umstritten ist die Abänderung des Urteils
im Abänderungsverfahren Eheschutz vom 30. März 2022 (DTZPR.2022.20) soweit den
vom Berufungskläger unbestritten zu leistenden Unterhalt betreffend.
4.2 Unterhaltsurteile können abgeändert
werden, wenn nach Eintritt der Rechtskraft des (abzuändernden) Urteils eine
wesentliche und dauernde Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten
ist. Dieser Grundsatz gilt gleichermassen für Eheschutzurteile (Art. 179 Abs. 1
Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210), vorsorgliche Massnahmen für die
Dauer des Scheidungsverfahrens (Art. 276 Abs. 1 Schweizerische
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272, mit Verweis auf Art. 179 Abs. 1 ZGB),
Scheidungsurteile (Art. 129 Abs. 1 ZGB) und Kinderunterhaltsurteile (Art. 286
Abs. 2 ZGB; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_874/2019 vom 22. Juni
2020 E. 3.2).
4.3 Mit dem Kriterium der Erheblichkeit
wird in Unterhaltsangelegenheiten bezweckt, dass nicht jede marginale, sondern
nur quantitativ ins Gewicht fallende Veränderungen zu einer Abänderung führen.
In der Praxis behilft man sich mit Prozentsätzen, um welche sich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verändert haben muss, damit sie als
erheblich gilt. Diese Prozentsätze dienen aber nur als Richtgrösse und es muss
im Einzelfall geprüft werden, ob deren Anwendung den Umständen angemessen
Rechnung trägt. Als Faustregel soll bei besonders günstigen Verhältnissen die
Veränderung 20 % und mehr betragen, während bei knappen finanziellen
Verhältnissen bereits Veränderungen von 5 % erheblich sein sollen (vgl. zum
Ganzen: Aldo Staub, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, Rz.
281 ff. m.w.V.).
4.4 Mit dem Kriterium der
Dauerhaftigkeit wird bezweckt, dass bloss vorübergehende Schwankungen kein
Anlass für neue Rechtsstreitigkeiten sein sollen. In Unterhaltsangelegenheiten
gilt als Faustregel eine Veränderung von vier Monaten als dauerhaft (Staub,
a.a.O., Rz. 232 f. m.w.V.).
5.1 Der Ehemann arbeitete vom 1. Mai
2020 bis 31. Januar 2024 als [...] bei der H.___ AG in [...]. Seit dem 12.
Februar 2024 arbeitet er für die G.___ (Urkunden Nrn. 6 und 7 Ehemann
ZKBER.2024.12).
5.2 Im Abänderungsverfahren betreffend
Eheschutz (DTZPR.2022.20) gingen die Parteien übereinstimmend von einem monatlichen
Nettolohn des Ehemannes (inkl. 13. Monatslohn) in der Höhe von CHF 6'759.00 aus.
Dieser monatliche Nettomonatslohn ergibt sich aus dem Lohnausweis 2021
(Nettolohn von CHF 85'909.45 abzüglich Kinderzulagen von CHF 4'800.00 : 12
[Urkunde Nr. 14 Ehemann DTZPR.2022.20; Urkunde Nr. 6 Ehemann DTZPR.2022.450]). Den
Lohnabrechnungen Oktober 2021 bis Dezember 2021 kann entnommen werden, dass der
Ehemann damals Pikettdienst leistete (Urkunde Nr. 15 Ehemann DTZPR.2022.20).
5.3 In den Akten finden sich weitere Informationen
zum vom Ehemann erzielten Nettolohn. So ist dem Lohnausweis für das Jahr 2022 ein
monatlicher Nettomonatslohn in der Höhe von CHF 6'165.05 zu entnehmen
(CHF 78'780.80 abzüglich Kinderzulagen von CHF 4'800.00 : 12 [Urkunde Nr.
2 Ehemann ZKBES.2023.170]). Den Lohnabrechnungen für das Jahr 2022 ist zu
entnehmen, dass der Ehemann bis und mit September 2022 Pikettdienst leistete,
danach nicht mehr (Urkunde Nr. 15 Ehemann DTZPR.2022.20; Urkunden Nrn. 7, 26 und
33 Ehemann DTZPR.2022.450). Für das Jahr 2023 findet sich kein Lohnausweis in
den Akten. Den Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis September 2023 kann
entnommen werden, dass der Ehemann bis und mit Mai 2023 keinen Pikettdienst
leistete, in den Monaten Juni bis Oktober 2023 hingegen schon. Vom 29. September
2022 bis 5. Januar 2023 bezog der Ehemann Krankentaggelder (Urkunde Nr. 33
Ehemann DTZPR.2022.450). Für die Monate Januar bis September 2023 kann ein
durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'046.80 errechnet
werden (Januar CHF 7'001.50; Februar CHF 5'915.95; März CHF 6'350.55;
April CHF 5'912.00; Mai CHF 5'916.80; Juni CHF 7'519.35; Juli CHF 6'075.05;
August CHF 6'594.00; September CHF 6'736.65, total CHF 58'021.85;
abzüglich 9 x CHF 400.00 Kinderzulage [CHF 3'600.00]). Zuzüglich des Anteils am
13. Monatslohn resultierte für die Monate Januar bis September 2023 ein
monatlicher Nettolohn in der Höhe von rund CHF 6'550.00 (BVG-Abzug auch auf 13.
Monatslohn).
5.4 Der Berufungskläger hat ab 12.
Februar 2024 eine neue Arbeitsstelle bei den G.___ (Urkunden Nrn. 7 und 8
Ehemann ZKBER.2024.12). Gemäss Arbeitsvertrag beläuft sich der monatliche
Bruttolohn auf CHF 6'769.00. Der 13. Monatslohn wird pro rata ausbezahlt. Gemäss
Lohnabrechnung Februar 2024 betragen die Abzüge für
Sozialversicherungsleistungen 7.44 % auf dem Jahreslohn von CHF 87'997.00
(ausmachend monatlich CHF 503.60), diejenigen für die BVG-Beiträge 10.6 %
auf dem versicherten PK-Jahreslohn von CHF 58'597.00 (ausmachend monatlich CHF
477.75). Die monatlichen Sozialabzüge belaufen sich demnach auf total CHF
981.40. Zuzüglich eines Anteils am 13. Monatslohn resultiert ein monatlicher
Nettolohn von rund CHF 6'270.00 (BVG-Abzug auch auf 13. Monatslohn).
6.1 Mit den sich bei den Akten
befindenden Urkunden ist eine Einkommensreduktion auf Seiten des unterhaltspflichtigen
Ehemannes dargelegt. Strittig und zu prüfen ist im Nachfolgenden, ob diese
durch eigenmächtiges widerrechtliches Verhalten des Ehemannes herbeigeführt
worden ist. Diesfalls würde eine Reduktion der Unterhaltspflicht nicht in
Betracht fallen (unabhängig davon, ob die Reduktion als erheblich zu
qualifizieren wäre oder nicht).
6.2 Vermindert der Unterhaltspflichtige
sein Einkommen in Schädigungsabsicht, so ist eine Abänderung der
Unterhaltsleistung selbst dann auszuschliessen, wenn die Einkommensverminderung
nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 III 233 E. 3.4).
7.1 Der «Bestätigung» der H.___ AG vom
5. Dezember 2022 ist Folgendes zu entnehmen: A.___, geboren am [...] 1982 […]
ist seit dem 1. Mai 2020 bei der Firma H.___ AG als [...] tätig und steht in
einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Aufgrund seines gesundheitlichen
Zustandes und seiner teilweisen Arbeitsunfähigkeit, ist es Herrn A.___ zurzeit
nicht möglich für die Firma H.___ AG Pikettdienst zu leisten. Wir haben ihn aus
diesen Gründen und auch aufgrund unserer Fürsorgepflicht als Arbeitgeber,
voraussichtlich bis zum 30. Juni 2023 vom Pikettdienst befreit. Somit entfallen
seine Zusatzleistungen von CHF 350.00 pro Pikettwoche während 8 – 10 Wochen pro
Jahr bis auf weiteres (Urkunde Nr. 31 Ehemann DTZPR.2022.450).
7.2 Gemäss dem Ärztlichen Zeugnis von
Dr. med. F.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, [...], vom 14. September 2023
wird dem Ehemann bestätigt, dass er aus medizinischen Gründen im Moment keinen
«Picketdienst» zusätzlich zur normalen Arbeitszeit machen könne (Urkunde Nr. 42
Ehemann DTZPR.2022.450).
7.3 Die «Bestätigung» der H.___ AG genügt
für sich alleine nicht, um eine gesundheitliche Beeinträchtigung nachzuweisen,
was im Übrigen auch vom Ehemann nicht bestritten wird. Aber auch im
Zusammenhang mit der Bestätigung des Hausarztes des Ehemannes genügt sie nicht,
um eine solche (glaubhaft) zu belegen. Dr. F.___ bestätige am 14.
September 2023 lediglich, dass der Ehemann im Moment keinen Pikettdienst
leisten könne. Aus der Formulierung «im Moment» lässt sich nichts zu Gunsten
des Ehemannes ableiten. Insbesondere ist damit keine gesundheitliche
Einschränkung seit Oktober 2022 belegt. Die Vorderrichterin ist daher zu Recht von
einer lediglich momentanen Einkommensminderung zufolge fehlender Pikettleistung
des Ehemannes ausgegangen. Wäre die Einkommensminderung tatsächlich
gesundheitlich bedingt gewesen, hätte erwartet werden können, dass der Ehemann
entsprechende (weitere) ärztliche Atteste eingereicht hätte, hat er doch gemäss
eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen während mehreren Monaten keinen
Pikettdienst geleistet.
8.1 Aufgrund des Gesagten ist nicht
glaubhaft gemacht, dass die Einkommensminderung unfreiwillig erfolgte. Dies
auch vor dem Hintergrund, dass der Ehemann bereits während des Zusammenlebens
mit der Ehefrau freiwillig auf Einkommen verzichtete. Entsprechend ist dem Eheschutzurteil
vom 5. März 2021 (DTZPR.2020.426) zu entnehmen, dass der Ehemann im Jahr 2020
gemäss Lohnausweis bei der H.___ AG monatlich netto CHF 5'934.00 verdiente. Bei
seinem früheren Arbeitgeber der I.___ AG habe er mehr verdient. Anlässlich
eines ersten Eheschutzverfahrens im Jahr 2018 wurde von einem monatlichen
Nettoeinkommen des Ehemannes in der Höhe von CHF 7'327.00 ausgegangen (Urkunde
Nr. 2 Ehemann DTZPR.2022.450). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
sind unterhaltspflichtige Elternteile zur vollen Ausschöpfung ihrer
Erwerbskraft verpflichtet (vgl. statt vieler BGE 147 III 265 E. 7.4).
8.2 Die Berufung des Ehemannes erweist
sich aufgrund des Gesagten als unbegründet, sie ist abzuweisen.
III.
1. Beide Parteien haben für das
obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
Da beide ausgewiesen prozessarm sind, sind diese Gesuche zu bewilligen.
2. Gemäss Art. 106 ZPO sind die
Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in
familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden
(Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend gibt es keinen Grund von der
ordentlichen Kostenverteilung abzuweichen.
3. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens von CHF 1'000.00 sind dem Ausgang entsprechend dem Ehemann und
Berufungskläger zu auferlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese
Kosten der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald der Berufungskläger zur Nachzahlung in der
Lage ist.
4. Die von den Rechtsvertretern der
Parteien eingereichten Kostennoten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die
Kostennote von Advokat Roman Felix wird auf CHF 1'728.10 festgesetzt, diejenige
von Rechtsanwalt Lorenz Altenbach auf CHF 2'172.30.
5. Der Berufungskläger hat an die
Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach, eine
Parteientschädigung von CHF 2'172.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt
Lorenz Altenbach eine Entschädigung von CHF 1'499.10 (inkl. Auslagen und MwSt.)
und Advokat Roman Felix eine solche von CHF 1'728.10 (inkl. Auslagen und MwSt.)
zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren, sobald der Berufungskläger und/oder die Berufungsbeklagte zur
Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).
6. Sobald die Berufungsbeklagte zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie ihrem Rechtsvertreter die
Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 673.20. Der Rechtsvertreter
des Ehemannes macht keinen Differenzanspruch geltend.
Demnach wird erkannt:
1.
Die
Berufung wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege erliegen diese auf dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch innert 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
3.
A.___ hat B.___, vertreten
durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Lorenz Altenbach eine Parteientschädigung von CHF 2'172.30 zu bezahlen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Solothurn an Rechtsanwalt Lorenz
Altenbach
eine Entschädigung von CHF 1'499.10 und an Advokat Roman Felix eine solche von CHF 1'728.10 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald A.___
und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO). Sobald B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie ihrem Rechtsvertreter die
Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 673.20.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann