ZKBER.2024.13
Paulianische Anfechtung
18. November 2024Deutsch17 min
an [...]) an seine Ehefrau, A.___. Dies «in Würdigung ihres vollen Einsatzes seit
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 18. November 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,
Berufungsklägerin
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,
Berufungsbeklagter
betreffend Paulianische
Anfechtung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Mit Urteil des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 20. November 2018 wurde C.___, der Ehemann von A.___,
verpflichtet, an B.___ einen Betrag von CHF 200'000.00 nebst Zins zu 5 % seit
12. Juli 2013 zu bezahlen (Klagebeilage Nr. 4). Dagegen erhobene Rechtsmittel
blieben erfolglos.
1.2 Am 5. August 2020 stellte B.___ beim
Betreibungsamt Region Solothurn gegen C.___ ein Betreibungsbegehren (CHF
200'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 12. Juli 2013; CHF 27'206.65 nebst Zins zu 5
% seit 1. August 2020 [Klagebeilage Nr. 8]). Der Zahlungsbefehl datiert
vom 6. August 2020 (Klagebeilage Nr. 9).
1.3 Mit Ehevertrag vom 17. September
2020 übertrug C.___ im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung infolge
Güterstandswechsels von Errungenschaftsbeteiligung zu Gütertrennung u.a. die
Miteigentumsanteile bzw. das Alleineigentum an GB [...] Nrn. [...] und [...],
GB [...] Nr. [...], sowie GB [...] Nrn. [...] und [...] (inkl. Anteil
an [...]) an seine Ehefrau, A.___. Dies «in Würdigung ihres vollen Einsatzes seit
[…] Eheabschluss für die Belange der Familie und des Geschäftes des Ehemannes»
(Klageantwortbeilage Nr. 2).
1.4 Mit Urteil vom 13. Oktober 2020
erteilte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt in der von B.___
gegen C.___ geführten Betreibung Nr. [...] für den Betrag von CHF 227'206.65
zuzüglich Zins seit 12. Juli 2013 auf CHF 200'000.00 und 5 % Zins seit 1.
August 2020 auf CHF 27'206.65 die definitive Rechtsöffnung (Klagebeilage Nr.
11).
1.5 Am 30. März 2021 stellte das
Betreibungsamt Region Solothurn die Pfändungsurkunde aus. Abgesehen von einem
Grundstück mit einem Wert von CHF 7'500.00 konnte kein weiteres Vermögen
gepfändet werden (Klagebeilage Nr. 12).
1.6 Am 7. Mai 2021 machte B.___ gegen A.___
vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Verfahren betreffend paulianische
Anfechtung anhängig.
1.7 A.___ übertrug die fraglichen
Grundstücke in [...] und [...] mit Kaufvertrag vom 6. Juli 2021 auf die D.___ AG.
Für einen Betrag von CHF 639'603.00 gewährte A.___ der D.___ AG ein
unverzinsliches Darlehen (Klagebeilage Nr. 15, Klageantwortbeilage Nr. 4). Auch
das fragliche Grundstück in [...] wurde an die D.___ AG verkauft.
2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn führt gegen C.___ ein Strafverfahren wegen Gläubigerschädigung durch
Vermögensverminderung, eventuell wegen betrügerischem Konkurs und
Pfändungsbetrug. Das Verfahren ist sistiert (Berufungsantwortbeilage Nr. 2). Im
Rahmen des Strafverfahrens wurde eine Forderung von A.___ gegenüber der D.___
AG in der Höhe von CHF 639'603.00 aus dem Liegenschaftsverkauf vom 6. Juli
2021 im Umfang von CHF 320'000.00 mit Beschlag belegt. Die D.___ AG wurde
angewiesen, den vorgenannten Betrag einzubezahlen (Beschlagnahmebefehl vom 17.
Januar 2022).
3. Nach einem gescheiterten
Schlichtungsverfahren erhob B.___ (nachfolgend Kläger) am 17. November 2021 beim
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine paulianische Anfechtungsklage gegen A.___
(nachfolgend Beklagte). Das Amtsgericht fällte am 10. Juli 2023 folgendes
Urteil:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, folgende
Grundstücke dem Betreibungsamt Region Solothurn zum Einbezug in die Pfändung
zur Verfügung zu stellen:
a.
Grundbuch [...] Nr. [...]
(Wohnhaus mit Autounterstand);
b.
Grundbuch [...] Nr. [...]
(4½-Zimmerwohnung);
c.
Grundbuch [...] Nr. [...]
(4½-Zimmerwohnung);
d.
Grundbuch [...] Nr. [...]
(4½-Zimmerwohnung);
e.
Grundbuch [...] Nr. [...]
(4½-Zimmerwohnung);
f.
Grundbuch [...] Nr. [...]
(Sonderrecht an der Rastereinheit zwischen Achse 4 und 5 im Erdgeschoss);
g.
Grundbuch [...] Nr. [...]
(Autoeinstellhallenplatz);
h.
Grundbuch [...] Nr. [...]
(4½-Zimmer-Duplex Wohnung mit Nebenraum)
i.
Grundbuch [...] Nr. [...]
(Sonderrecht am Hobbyraum 1)
Im Übrigen
wird die Klage vom 17. November 2021 abgewiesen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger, vertreten
durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, […],
eine Parteientschädigung von CHF 8'700.15 (Honorar CHF 7'800.85, Auslagen CHF
277.30 und MwSt. CHF 622.00) zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 6'795.80
besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'904.35 (Differenz
zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std bzw. 250.00/Std.), sobald B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Gerichtskosten von CHF 13'500.00
(inkl. Schlichtungsverfahren) werden der Beklagten auferlegt und in Rechnung
gestellt. […]
4. Gegen den begründeten Entscheid erhob
die Beklagte (nachfolgend auch Berufungsklägerin) am 15. März 2024 fristgerecht
Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Das Urteil des Richteramts
Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juli 2023 sei vollumfänglich aufzuheben, und die
Klage vom 17. November 2021 sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Mit Berufungsantwort vom 31. Juli
2024 schloss der Kläger (nachfolgend auch Berufungsbeklagter) auf
vollumfängliche Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F. Zudem ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
6. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.
Erwägungen
II.
1.
Mit der Berufung können
unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend
gemacht werden (Art. 310 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Die
Berufungsklägerin ruft soweit ersichtlich beide Berufungsgründe an.
2.1
Vorliegend ist eine paulianische
Anfechtung zu beurteilen. Die paulianische Anfechtung ist ein rein
betreibungsrechtliches Institut, das nur in einem konkreten, gegen den
Schuldner durchgeführten Betreibungs-, Konkurs- oder Nachlassverfahren zum Zug
kommt. Sie bezweckt die Wiederherstellung des Zustandes, in welchem sich das
zur Befriedigung der Gläubiger dienende Vermögen des Schuldners ohne die
anfechtbare Handlung befunden hätte. Sie bewirkt nicht die zivilrechtliche
Ungültigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts. Der Anfechtende kann nur
erreichen, dass die entzogenen Vermögensstücke wieder dem Vermögen des
Schuldners zwecks deren Pfändung oder Einbezug in die Konkurs- bzw.
Liquidationsmasse zugeführt werden (Adrian Staehelin/Lukas Bopp in: Daniel
Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs II, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 285 N 8). Zur Anfechtung ist
u.a. jeder Gläubiger berechtigt, der einen provisorischen oder definitiven
Pfändungsverlustschein erhalten hat (Art. 285 SchKG; Bundesgesetz über
Schuldbetreibung- und Konkurs, SR 281.1).
2.2
Art. 286 SchKG regelt die sogenannte
Schenkungsanfechtung: Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher
Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der
Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung
vorgenommen hat (Abs. 1). Den Schenkungen sind u.a. Rechtsgeschäfte
gleichgestellt, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die
zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnis steht (Abs. 2). Bei der
Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners
trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung
und Gegenleistung vorliegt. […] (Abs. 3).
2.3
Art. 288 SchKG regelt die sogenannte
Absichtsanfechtung. Anfechtbar sind Rechtshandlungen, welche der Schuldner
innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der
dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu
benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen
(Abs. 1). Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden
Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die
Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte (Abs. 2).
2.4
Die Anfechtungsklage richtet sich
gegen die Personen, die mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte
abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind
[…] (Art. 290 SchKG).
3.1
Unstrittig ist, dass der Kläger als
Gläubiger des Ehemannes der Beklagten in der Betreibung Nr. […] des
Betreibungsamtes Region Solothurn einen Pfändungsverlustschein erhalten hat. Die
Pfändungsurkunde legitimiert zur Anfechtung. Während die Aktivlegitimation des
Klägers nie strittig war, ist nun vor Obergericht auch die Passivlegitimation
der Beklagten nicht mehr umstritten.
3.2
Strittig und zu klären ist zum einen,
ob der Kläger – aufgrund des hängigen Strafverfahrens (vgl. dazu E. I/2 vorstehend)
– ein schutzwürdiges Interesse am vorliegenden Prozess hat (vgl. dazu
nachfolgend E. II/4 ff.) und zum andern ob die Voraussetzungen für eine
(Schenkungs- bzw. Absichts-) Anfechtung gegeben sind (vgl. dazu nachfolgend E.
II/5 ff.).
4.1
Die Vorinstanz bejahte ein
schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Führung des Anfechtungprozesses und
erwog dazu Folgendes: Zivil- und Strafprozess verfolgten andere Ziele. Die
privatrechtlichen Ansprüche würden im Strafverfahren nicht adhäsionsweise
geltend gemacht.
4.2
Die Berufungsklägerin rügt, der Berufungsbeklagte
habe kein Rechtsschutzinteresse am Anfechtungsprozess, da die Forderung mittels
Beschlagnahme sichergestellt sei. Bei der fraglichen Beschlagnahme handle es
sich um eine Forderungsbeschlagnahmung. Diese Forderung könne nicht mehr auf
dem Zivilweg geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob diese im
Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemacht worden sei. Gemäss Art. 44 SchKG werde
die mit Beschlag belegte Forderung den Bestimmungen des SchKG entzogen. Im
Falle einer strafrechtlichen Beschlagnahme scheide eine paulianische Anfechtung
damit grundsätzlich aus. Die Summe des beschlagnahmten Betrags setze sich aus
der Forderung des Berufungsbeklagten gegen ihren Ehemann in der Höhe von CHF 200'000.00
inkl. CHF 29'315.55 zusammen. Die Schuld der D.___ AG ihr gegenüber könne
nur noch gültig an die Staatskasse bezahlt werden.
4.3
Der Berufungsbeklagte erwidert, er
habe durchaus ein Rechtsschutzinteresse am Anfechtungsprozess. Sollte der Grund
für die Beschlagnahme wegfallen, habe der (Straf-)Richter die Beschlagnahme
aufzuheben. Die Beschlagnahme biete ihm somit nicht die benötigte Sicherheit.
Im Strafverfahren sei in erster Linie eine Forderung gegenüber der D.___ AG im
Betrag von CHF 320'000.00 beschlagnahmt worden. Ob die D.___ AG diese Forderung
je begleichen könne, sei unklar. Der Betrag sei bisher nicht bezahlt worden. Eine
vorzeitige Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte würde zudem auch daran
scheitern, dass die beschlagnahmte Forderung laut Beschlagnahmebefehl auch als
Beweismittel (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) und zur Sicherstellung der
Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen diene (Art. 263 Abs.
1.
lit. b StPO). Die paulianische Anfechtung werde nicht durch Art. 44 SchKG
eingeschränkt. Erst bei der eigentlichen Verwertung, also der Versteigerung der
Grundstücke, müsste auf die Beschlagnahme Rücksicht genommen werden.
4.4
Die Berufungsklägerin, welche
geltend macht, die streitbetroffene Forderung sei bereits durch die
strafrechtliche Beschlagnahme gesichert, kann daraus nichts für sich ableiten. Der
Berufungsbeklagte ist Gläubiger der (strafprozessual) beschlagnahmten
Forderung. Als Gläubiger dieser Forderung hat er unabhängig von der
Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsschutzinteresse. Der
Nutzen, den der Berufungsbeklagte aus dem Anfechtungsverfahren gegen die
Berufungsklägerin zieht, würde sich zumindest im Fall der Aufhebung der
strafprozessualen Beschlagnahme zeigen. Die Eintreibung der Forderung wäre nach
Aufhebung der strafprozessualen Beschlagnahme zivilrechtlich gesichert. Das
Rechtsschutzinteresse des Berufungsbeklagten an der Anfechtung ergibt sich
somit aus seinem schützenswerten Bedürfnis, die Werthaltigkeit seiner Forderung
zu sichern. Das Bundesgericht geht davon aus, dass Vermögenswerte, die bereits
im Rahmen eines Strafverfahrens mit Beschlag belegt wurden, verarrestiert
werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_165/2010 vom 10. Mai 2010),
und weist darauf hin, dass nach schweizerischem Recht die strafrechtliche
Beschlagnahme dem zivilrechtlichen Arrest vorgeht (vgl. BGE 123 II 595 E. 6b/bb;
93.
III 89 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Dasselbe muss auch für Forderungen und die
Anfechtung gelten. Denn Arrest und Anfechtung haben denselben Zweck, nämlich
die Sicherung der Zwangsvollstreckung (Gläubigerschutzfunktion).
Das Strafverfahren ist zur Zeit sistiert
(Berufungsantwortbeilage Nr. 2). Gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn wurden die CHF 320'000.00 von der D.___ AG noch gar nicht
bezahlt (Berufungsantwortbeilage Nr. 1). Die Berufungsklägerin beruft sich
somit auf eine Sicherstellung im Strafverfahren, welche (faktisch) noch nicht
stattgefunden hat. Wie dieses Verhalten zu qualifizieren ist, darf
offengelassen werden. Aufgrund der früheren Verschiebungen von Vermögen (vgl.
dazu die nachfolgenden Erwägungen) besteht auch inskünftig ein erhebliches
Risiko vergleichbarer Vorkehren. Auch deshalb hat der Berufungsbeklagte sehr
wohl ein Interesse an der Führung des vorliegenden Zivilprozesses.
5.1
Die Vorinstanz bejahte die
Voraussetzungen für eine Schenkungsanfechtung und erwog, was folgt: Es sei
nicht bewiesen, dass kein Missverhältnis zwischen den erhaltenen Liegenschaften
und dem was die Beklagte für die Familie geleistet habe, bestehe. Mit der
Übertragung der Grundstücke sei keine Leistung der Beklagten für
aussergewöhnliche Beiträge gem. Art. 165 Abs. 1 ZGB abgegolten worden. Die
Führung des Haushaltes und die Kinderbetreuung, belege (infolge Gleichstellung
mit der Geldmittelbeschaffung) keinen Entschädigungsanspruch der Beklagten. Die
Beklagte spreche nur mangelhaft Deutsch. Ausserordentliche Arbeitseinsätze im
Beruf oder Gewerbe des Ehemannes würden damit nicht möglich erscheinen. Der
Ehemann habe sämtliche seiner Vermögenswerte auf die Beklagte, seine Ehefrau,
übertragen. Selbst wenn mit der Übertragung der Liegenschaften eine
Gegenleistung hätte entschädigt oder eine sittliche Pflicht erfüllt werden sollen,
hätte dies nicht die Überschreibung aller Liegenschaften nötig gemacht. Aus dem
späteren Weiterverkauf der Liegenschaften an die D.___ AG habe immerhin ein
Verkaufserlös von CHF 639'603.00 resultiert. Dies hätte bei einer Ehedauer von
30.
Jahren einer jährlichen Entschädigung von CHF 21'320.10 (monatlich CHF
1'776.70) entsprochen.
Die Vorinstanz bejahte auch die
Voraussetzungen für eine Absichtsanfechtung und erwog, was folgt: Der Ehemann
der Beklagten habe in Schädigungsabsicht gehandelt und die Beklagte habe nicht
bewiesen, dass sie diese nicht erkannt habe. Dem Ehemann der Beklagten, der sich
mit der zwangsweisen Vollstreckung einer Forderung von mehr als CHF 200'000.00
gegen sich konfrontiert gesehen habe, hätte bewusst sein müssen, dass die
unentgeltliche Übertragung seines gesamten Vermögens an die Beklagte eine
Schädigung des Gläubigers zur Folge habe. Die Beklagte habe um die schlechte
finanzielle Lage ihres Ehemannes gewusst. Die Aussagen der Beklagten im Rahmen
ihrer Parteibefragung liessen nur den Schluss zu, dass sie durch ihr Mitwirken
die finanziellen Mittel der Familie habe schützen wollen. Der Beklagten habe auch
klar sein müssen, dass Gläubiger ihres Ehemannes zu Schaden kommen, wenn
sämtliche seiner Vermögenswerte auf sie übertragen werden. Die Beklagte habe alle
fraglichen Grundstücke an die D.___ AG weiterverkauft. Sie selbst gebe an, die D.___
AG gehöre ihr. Das Schlichtungsgesuch sei am 7. Mai 2021 eingereicht worden.
Die Beklagte habe somit Mitte Mai 2021 und damit vor Abschluss der Kaufverträge
davon Kenntnis gehabt. Wenn sich die Beklagte nun darauf berufe, nicht
Eigentümerin der fraglichen Liegenschaften zu sein, sei dies missbräuchlich. Die
Voraussetzungen für einen umgekehrten Durchgriff seien gegeben. Die Beklagte werde
als Inhaberin der D.___ AG für diese verpflichtet, die betreffenden Grundstücke
herauszugeben.
5.2
Die Berufungsklägerin bringt vor, die
Übertragung der Vermögenswerte sei als Ausgleichsleistung des Ehemannes an sie
als haushaltsführende, kindererziehende Ehefrau und als Ersatz für ihre
entgangenen Karrierechancen erfolgt. Die Übertragung habe ebenfalls eine
güterrechtliche Komponente beinhaltet. Sie habe seit Beginn der
dreissigjährigen Ehe regelmässige und tatkräftige Beiträge an das Gewerbe ihres
Ehemannes geleistet. Sie habe diverse Sekretariatsarbeiten vorgenommen. Damit
seien ihre ausserordentlichen Beiträge erstellt. Eine monatliche Entschädigung von
CHF 1'776.70 sei ohne Weiteres angemessen. Sie habe im Zuge von ehelichen
Spannungen von ihrem Ehemann einen angemessenen Ausgleich für ihre
jahrzehntelangen Leistungen an die Familie und das Gewerbe des Ehemannes verlangt.
Der Ehemann sei dieser Pflicht nachgekommen, wobei ihm nicht bewusst gewesen
sei, dass er damit den Berufungsbeklagten schädigen würde. Überdies habe sie im
Rahmen der Parteibefragung wiederholt bestätigt, dass ihr die finanziellen
Schwierigkeiten ihres Ehemannes nicht bekannt gewesen seien.
5.3
Der Berufungsbeklagte entgegnet, es
sei offensichtlich, dass die Berufungsklägerin und ihr Ehemann in
rechtsmissbräuchlicher Art und Weise versuchten, ihr eheliches Vermögen dem
betreibungsrechtlichen Zugriff zu entziehen. Der Ehemann der Berufungsklägerin habe
versucht, eine Pfändung zu umgehen, indem er sein Vermögen via Ehevertrag auf seine
Ehefrau übertragen habe. Ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines
Ehegatten hätten Befriedigung verlangen können, könne durch Begründung oder
Änderung des Güterstandes der Haftung nicht entzogen werden (Art. 193 Abs. 1
ZGB). Indem der Ehemann und die Berufungsklägerin mit Ehevertrag vom 17.
September 2020 ihren Güterstand von der Errungenschaftsbeteiligung zur
Gütertrennung geändert hätten und der Ehemann gleichzeitig praktisch sein
gesamtes Vermögen auf die Berufungsklägerin übertragen habe, hätten die
vertragschliessenden Ehegatten gegen diesen Grundsatz verstossen. Dass bei der
Vereinbarung des Güterstands der Gütertrennung ein arbeitstätiger Ehegatte dem
haushaltführenden und kindererziehenden Ehegatten eine gewisse
Ausgleichszahlung zukommen lassen könne, sei unbestritten. Übertrage ein
Ehegatte sein gesamtes Vermögen auf den andern Ehegatten, bleibe ein Ehegatte
mittellos. Der vage Hinweis auf entgangene Karrierechancen der
Berufungsklägerin verfange nicht. Die Berufungsklägerin habe keinen Anspruch
auf einen ausserordentlichen Beitrag. Somit stelle die Übertragung eine
Schenkung dar. Der Ehemann der Berufungsklägerin habe nicht nur in Kauf
genommen, sondern geradezu beabsichtigt, dass sein Gläubiger geschädigt werde. Die
Berufungsklägerin habe spätestens seit Mai 2021 (Erhalt des
Schlichtungsgesuchs) vom bestehenden Rechtsstreit gewusst. Trotzdem habe sie
unmittelbar danach sämtliche Grundstücke verkauft.
5.4
Es sticht ins Auge, dass der Ehemann
der Berufungsklägerin ihr die fraglichen Liegenschaften nur wenige Tage,
nachdem er sich mit der Betreibung konfrontiert sah, übertrug
(Betreibungsbegehren 5. August 2020; Ehevertrag 17. September 2020). Dass die
Beklagte ausserordentliche Beiträge leistete, ist nicht dargetan. Mit der
blossen Behauptung, sie habe tatkräftige Beiträge an das Gewerbe des Ehemannes
geleistet, sie habe diverse Sekretariatsarbeiten vorgenommen, ist nicht
dargetan, dass sie das übliche Mass übersteigende Unterstützungspflichten erbracht
hat. Und selbst wenn die Berufungsklägerin eine Ausgleichszahlung zu Gute hätte,
ist schlicht nicht nachvollziehbar, warum die Liegenschaften gerade in diesem
Zeitpunkt übertragen wurden. Das Vorliegen einer zufälligen Koinzidenz ist
objektiv betrachtet unwahrscheinlich. Eine Schädigungsabsicht des Ehemannes der
Berufungsklägerin ist offensichtlich: Beim Ehemann der Berufungsklägerin war am
18.
Februar 2021 praktisch kein pfändbares Vermögen mehr verfügbar
(Klagebeilage Nr. 12). Damit ist dargetan, dass er nahezu sämtliches Vermögen
auf seine Ehefrau übertrug. Eine Übertragung sämtlichen Vermögens auf den
andern Ehegatten hat denn auch nichts mit einer güterrechtlichen
Auseinandersetzung zu tun. In Bezug auf die Tatbestandvoraussetzung der
Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Vornahme der anfechtbaren Handlung, hier also am 17. September 2020 massgebend.
Nach der Rechtsprechung wird bei nahestehenden Personen (z.B. Ehegatten) die
Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht bzw. Kenntnis von der wirklich vorhandenen
schlechten Vermögenslage des Schuldners vermutet und trifft diese nahestehenden
Personen deshalb eine besondere Erkundigungspflicht (zum Ganzen z.B. Urteile
des BGer 5A_669/2014 vom 13. Januar 2015 E. 7; 5A_19/2014 vom
25.
April 2014 E. 6). Im hier interessierenden Zeitpunkt war die
Berufungsklägerin schon über 30 Jahre mit ihrem Ehemann verheiratet. Es greift
daher eine natürliche Vermutung, dass für sie die Schädigungsabsicht ihres
Ehemannes erkennbar war bzw. dass sie die im hier relevanten Zeitpunkt der
Übertragung der Eigentumsanteile angespannte finanzielle Situation ihres
Ehemannes kannte. Der Berufungsklägerin gelingt es nicht, diese Vermutung
umzustossen. Vielmehr ist die Darstellung der Berufungsklägerin, wonach sie
nichts gewusst habe, äusserst unglaubhaft. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sie
geltend macht, im Betrieb ihres Ehemannes mitgearbeitet zu haben. Weiter ist
auffällig, dass die Berufungsklägerin im Nachgang zum Ehevertrag sämtliche Liegenschaften
weiterveräusserte. Dieser Umstand legt den Schluss nahe, dass es den Ehegatten
mit der Abtretung der hier interessierenden Eigentumsanteile nur darum ging,
Haftungssubstrat zu transferieren, um damit den Gläubiger des Ehemannes zu
benachteiligen. Es lässt sich einzig schlussfolgern, dass die
Schädigungsabsicht des Ehemannes der Berufungsklägerin aufgrund deutlicher
Anzeichen für eine Gläubigerbenachteiligung erkennbar war, so sie dann bei der
Abtretung der Eigentumsanteile nicht gar bewusst und koordiniert mit ihrem
Ehemann zusammenwirkte, um Vollstreckungssubstrat vor dessen Gläubiger in
Sicherheit zu bringen. Den völlig zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bleibt
nichts beizufügen. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden.
5.5
Weder die Einhaltung der Frist zur
Anfechtung noch der Durchgriff werden in der Berufung thematisiert und deren
Einhaltung bzw. Zulässigkeit ist damit unbestritten. Die Voraussetzungen für
eine Schenkungs- wie auch für eine Absichtsanfechtung sind gegeben.
6.
Aufgrund der Erwägungen erweist sich
die Berufung als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
7.
Der Berufungsbeklagte hat auch für
das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Wie bereits vor Vorinstanz, ist ihm diese auch vorliegend zu gewähren.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die
Berufungsklägerin die Kosten des Verfahrens vor Obergericht in der Höhe von CHF
15'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat die Berufungsklägerin dem
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese wird
antragsgemäss auf CHF 3'762.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Für
einen Betrag von CHF 2'689.65 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung
des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im
Umfang von CHF 1'073.20 (Differenz zum vollen Honorar), sobald der
Berufungsbeklagte zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 15'000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'762.85 zu bezahlen. Für
einen Betrag von CHF 2'689.65 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung
des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
im Umfang von CHF 1'073.20 (Differenz zum vollen Honorar), sobald B.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller