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Entscheid

ZKBER.2024.13

Paulianische Anfechtung

18. November 2024Deutsch17 min

an [...]) an seine Ehefrau, A.___. Dies «in Würdigung ihres vollen Einsatzes seit

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 18. November 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,

Berufungsklägerin

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,

Berufungsbeklagter

betreffend Paulianische

Anfechtung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Mit Urteil des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 20. November 2018 wurde C.___, der Ehemann von A.___,

verpflichtet, an B.___ einen Betrag von CHF 200'000.00 nebst Zins zu 5 % seit

12. Juli 2013 zu bezahlen (Klagebeilage Nr. 4). Dagegen erhobene Rechtsmittel

blieben erfolglos.

1.2 Am 5. August 2020 stellte B.___ beim

Betreibungsamt Region Solothurn gegen C.___ ein Betreibungsbegehren (CHF

200'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 12. Juli 2013; CHF 27'206.65 nebst Zins zu 5

% seit 1. August 2020 [Klagebeilage Nr. 8]). Der Zahlungsbefehl datiert

vom 6. August 2020 (Klagebeilage Nr. 9).

1.3 Mit Ehevertrag vom 17. September

2020 übertrug C.___ im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung infolge

Güterstandswechsels von Errungenschaftsbeteiligung zu Gütertrennung u.a. die

Miteigentumsanteile bzw. das Alleineigentum an GB [...] Nrn. [...] und [...],

GB [...] Nr. [...], sowie GB [...] Nrn. [...] und [...] (inkl. Anteil

an [...]) an seine Ehefrau, A.___. Dies «in Würdigung ihres vollen Einsatzes seit

[…] Eheabschluss für die Belange der Familie und des Geschäftes des Ehemannes»

(Klageantwortbeilage Nr. 2).

1.4 Mit Urteil vom 13. Oktober 2020

erteilte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt in der von B.___

gegen C.___ geführten Betreibung Nr. [...] für den Betrag von CHF 227'206.65

zuzüglich Zins seit 12. Juli 2013 auf CHF 200'000.00 und 5 % Zins seit 1.

August 2020 auf CHF 27'206.65 die definitive Rechtsöffnung (Klagebeilage Nr.

11).

1.5 Am 30. März 2021 stellte das

Betreibungsamt Region Solothurn die Pfändungsurkunde aus. Abgesehen von einem

Grundstück mit einem Wert von CHF 7'500.00 konnte kein weiteres Vermögen

gepfändet werden (Klagebeilage Nr. 12).

1.6 Am 7. Mai 2021 machte B.___ gegen A.___

vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Verfahren betreffend paulianische

Anfechtung anhängig.

1.7 A.___ übertrug die fraglichen

Grundstücke in [...] und [...] mit Kaufvertrag vom 6. Juli 2021 auf die D.___ AG.

Für einen Betrag von CHF 639'603.00 gewährte A.___ der D.___ AG ein

unverzinsliches Darlehen (Klagebeilage Nr. 15, Klageantwortbeilage Nr. 4). Auch

das fragliche Grundstück in [...] wurde an die D.___ AG verkauft.

2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn führt gegen C.___ ein Strafverfahren wegen Gläubigerschädigung durch

Vermögensverminderung, eventuell wegen betrügerischem Konkurs und

Pfändungsbetrug. Das Verfahren ist sistiert (Berufungsantwortbeilage Nr. 2). Im

Rahmen des Strafverfahrens wurde eine Forderung von A.___ gegenüber der D.___

AG in der Höhe von CHF 639'603.00 aus dem Liegenschaftsverkauf vom 6. Juli

2021 im Umfang von CHF 320'000.00 mit Beschlag belegt. Die D.___ AG wurde

angewiesen, den vorgenannten Betrag einzubezahlen (Beschlagnahmebefehl vom 17.

Januar 2022).

3. Nach einem gescheiterten

Schlichtungsverfahren erhob B.___ (nachfolgend Kläger) am 17. November 2021 beim

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine paulianische Anfechtungsklage gegen A.___

(nachfolgend Beklagte). Das Amtsgericht fällte am 10. Juli 2023 folgendes

Urteil:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, folgende

Grundstücke dem Betreibungsamt Region Solothurn zum Einbezug in die Pfändung

zur Verfügung zu stellen:

a.

Grundbuch [...] Nr. [...]

(Wohnhaus mit Autounterstand);

b.

Grundbuch [...] Nr. [...]

(4½-Zimmerwohnung);

c.

Grundbuch [...] Nr. [...]

(4½-Zimmerwohnung);

d.

Grundbuch [...] Nr. [...]

(4½-Zimmerwohnung);

e.

Grundbuch [...] Nr. [...]

(4½-Zimmerwohnung);

f.

Grundbuch [...] Nr. [...]

(Sonderrecht an der Rastereinheit zwischen Achse 4 und 5 im Erdgeschoss);

g.

Grundbuch [...] Nr. [...]

(Autoeinstellhallenplatz);

h.

Grundbuch [...] Nr. [...]

(4½-Zimmer-Duplex Wohnung mit Nebenraum)

i.

Grundbuch [...] Nr. [...]

(Sonderrecht am Hobbyraum 1)

Im Übrigen

wird die Klage vom 17. November 2021 abgewiesen.

2. Die Beklagte hat dem Kläger, vertreten

durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, […],

eine Parteientschädigung von CHF 8'700.15 (Honorar CHF 7'800.85, Auslagen CHF

277.30 und MwSt. CHF 622.00) zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 6'795.80

besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch

des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'904.35 (Differenz

zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std bzw. 250.00/Std.), sobald B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Gerichtskosten von CHF 13'500.00

(inkl. Schlichtungsverfahren) werden der Beklagten auferlegt und in Rechnung

gestellt. […]

4. Gegen den begründeten Entscheid erhob

die Beklagte (nachfolgend auch Berufungsklägerin) am 15. März 2024 fristgerecht

Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Das Urteil des Richteramts

Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juli 2023 sei vollumfänglich aufzuheben, und die

Klage vom 17. November 2021 sei abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Mit Berufungsantwort vom 31. Juli

2024 schloss der Kläger (nachfolgend auch Berufungsbeklagter) auf

vollumfängliche Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F. Zudem ersuchte er um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

6. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

Erwägungen

II.

1.

Mit der Berufung können

unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend

gemacht werden (Art. 310 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Die

Berufungsklägerin ruft soweit ersichtlich beide Berufungsgründe an.

2.1

Vorliegend ist eine paulianische

Anfechtung zu beurteilen. Die paulianische Anfechtung ist ein rein

betreibungsrechtliches Institut, das nur in einem konkreten, gegen den

Schuldner durchgeführten Betreibungs-, Konkurs- oder Nachlassverfahren zum Zug

kommt. Sie bezweckt die Wiederherstellung des Zustandes, in welchem sich das

zur Befriedigung der Gläubiger dienende Vermögen des Schuldners ohne die

anfechtbare Handlung befunden hätte. Sie bewirkt nicht die zivilrechtliche

Ungültigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts. Der Anfechtende kann nur

erreichen, dass die entzogenen Vermögensstücke wieder dem Vermögen des

Schuldners zwecks deren Pfändung oder Einbezug in die Konkurs- bzw.

Liquidationsmasse zugeführt werden (Adrian Staehelin/Lukas Bopp in: Daniel

Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung

und Konkurs II, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 285 N 8). Zur Anfechtung ist

u.a. jeder Gläubiger berechtigt, der einen provisorischen oder definitiven

Pfändungsverlustschein erhalten hat (Art. 285 SchKG; Bundesgesetz über

Schuldbetreibung- und Konkurs, SR 281.1).

2.2

Art. 286 SchKG regelt die sogenannte

Schenkungsanfechtung: Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher

Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der

Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung

vorgenommen hat (Abs. 1). Den Schenkungen sind u.a. Rechtsgeschäfte

gleichgestellt, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die

zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnis steht (Abs. 2). Bei der

Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners

trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung

und Gegenleistung vorliegt. […] (Abs. 3).

2.3

Art. 288 SchKG regelt die sogenannte

Absichtsanfechtung. Anfechtbar sind Rechtshandlungen, welche der Schuldner

innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der

dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu

benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen

(Abs. 1). Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden

Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die

Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte (Abs. 2).

2.4

Die Anfechtungsklage richtet sich

gegen die Personen, die mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte

abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind

[…] (Art. 290 SchKG).

3.1

Unstrittig ist, dass der Kläger als

Gläubiger des Ehemannes der Beklagten in der Betreibung Nr. […] des

Betreibungsamtes Region Solothurn einen Pfändungsverlustschein erhalten hat. Die

Pfändungsurkunde legitimiert zur Anfechtung. Während die Aktivlegitimation des

Klägers nie strittig war, ist nun vor Obergericht auch die Passivlegitimation

der Beklagten nicht mehr umstritten.

3.2

Strittig und zu klären ist zum einen,

ob der Kläger – aufgrund des hängigen Strafverfahrens (vgl. dazu E. I/2 vorstehend)

– ein schutzwürdiges Interesse am vorliegenden Prozess hat (vgl. dazu

nachfolgend E. II/4 ff.) und zum andern ob die Voraussetzungen für eine

(Schenkungs- bzw. Absichts-) Anfechtung gegeben sind (vgl. dazu nachfolgend E.

II/5 ff.).

4.1

Die Vorinstanz bejahte ein

schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Führung des Anfechtungprozesses und

erwog dazu Folgendes: Zivil- und Strafprozess verfolgten andere Ziele. Die

privatrechtlichen Ansprüche würden im Strafverfahren nicht adhäsionsweise

geltend gemacht.

4.2

Die Berufungsklägerin rügt, der Berufungsbeklagte

habe kein Rechtsschutzinteresse am Anfechtungsprozess, da die Forderung mittels

Beschlagnahme sichergestellt sei. Bei der fraglichen Beschlagnahme handle es

sich um eine Forderungsbeschlagnahmung. Diese Forderung könne nicht mehr auf

dem Zivilweg geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob diese im

Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemacht worden sei. Gemäss Art. 44 SchKG werde

die mit Beschlag belegte Forderung den Bestimmungen des SchKG entzogen. Im

Falle einer strafrechtlichen Beschlagnahme scheide eine paulianische Anfechtung

damit grundsätzlich aus. Die Summe des beschlagnahmten Betrags setze sich aus

der Forderung des Berufungsbeklagten gegen ihren Ehemann in der Höhe von CHF 200'000.00

inkl. CHF 29'315.55 zusammen. Die Schuld der D.___ AG ihr gegenüber könne

nur noch gültig an die Staatskasse bezahlt werden.

4.3

Der Berufungsbeklagte erwidert, er

habe durchaus ein Rechtsschutzinteresse am Anfechtungsprozess. Sollte der Grund

für die Beschlagnahme wegfallen, habe der (Straf-)Richter die Beschlagnahme

aufzuheben. Die Beschlagnahme biete ihm somit nicht die benötigte Sicherheit.

Im Strafverfahren sei in erster Linie eine Forderung gegenüber der D.___ AG im

Betrag von CHF 320'000.00 beschlagnahmt worden. Ob die D.___ AG diese Forderung

je begleichen könne, sei unklar. Der Betrag sei bisher nicht bezahlt worden. Eine

vorzeitige Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte würde zudem auch daran

scheitern, dass die beschlagnahmte Forderung laut Beschlagnahmebefehl auch als

Beweismittel (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) und zur Sicherstellung der

Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen diene (Art. 263 Abs.

1.

lit. b StPO). Die paulianische Anfechtung werde nicht durch Art. 44 SchKG

eingeschränkt. Erst bei der eigentlichen Verwertung, also der Versteigerung der

Grundstücke, müsste auf die Beschlagnahme Rücksicht genommen werden.

4.4

Die Berufungsklägerin, welche

geltend macht, die streitbetroffene Forderung sei bereits durch die

strafrechtliche Beschlagnahme gesichert, kann daraus nichts für sich ableiten. Der

Berufungsbeklagte ist Gläubiger der (strafprozessual) beschlagnahmten

Forderung. Als Gläubiger dieser Forderung hat er unabhängig von der

Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsschutzinteresse. Der

Nutzen, den der Berufungsbeklagte aus dem Anfechtungsverfahren gegen die

Berufungsklägerin zieht, würde sich zumindest im Fall der Aufhebung der

strafprozessualen Beschlagnahme zeigen. Die Eintreibung der Forderung wäre nach

Aufhebung der strafprozessualen Beschlagnahme zivilrechtlich gesichert. Das

Rechtsschutzinteresse des Berufungsbeklagten an der Anfechtung ergibt sich

somit aus seinem schützenswerten Bedürfnis, die Werthaltigkeit seiner Forderung

zu sichern. Das Bundesgericht geht davon aus, dass Vermögenswerte, die bereits

im Rahmen eines Strafverfahrens mit Beschlag belegt wurden, verarrestiert

werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_165/2010 vom 10. Mai 2010),

und weist darauf hin, dass nach schweizerischem Recht die strafrechtliche

Beschlagnahme dem zivilrechtlichen Arrest vorgeht (vgl. BGE 123 II 595 E. 6b/bb;

93.

III 89 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Dasselbe muss auch für Forderungen und die

Anfechtung gelten. Denn Arrest und Anfechtung haben denselben Zweck, nämlich

die Sicherung der Zwangsvollstreckung (Gläubigerschutzfunktion).

Das Strafverfahren ist zur Zeit sistiert

(Berufungsantwortbeilage Nr. 2). Gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn wurden die CHF 320'000.00 von der D.___ AG noch gar nicht

bezahlt (Berufungsantwortbeilage Nr. 1). Die Berufungsklägerin beruft sich

somit auf eine Sicherstellung im Strafverfahren, welche (faktisch) noch nicht

stattgefunden hat. Wie dieses Verhalten zu qualifizieren ist, darf

offengelassen werden. Aufgrund der früheren Verschiebungen von Vermögen (vgl.

dazu die nachfolgenden Erwägungen) besteht auch inskünftig ein erhebliches

Risiko vergleichbarer Vorkehren. Auch deshalb hat der Berufungsbeklagte sehr

wohl ein Interesse an der Führung des vorliegenden Zivilprozesses.

5.1

Die Vorinstanz bejahte die

Voraussetzungen für eine Schenkungsanfechtung und erwog, was folgt: Es sei

nicht bewiesen, dass kein Missverhältnis zwischen den erhaltenen Liegenschaften

und dem was die Beklagte für die Familie geleistet habe, bestehe. Mit der

Übertragung der Grundstücke sei keine Leistung der Beklagten für

aussergewöhnliche Beiträge gem. Art. 165 Abs. 1 ZGB abgegolten worden. Die

Führung des Haushaltes und die Kinderbetreuung, belege (infolge Gleichstellung

mit der Geldmittelbeschaffung) keinen Entschädigungsanspruch der Beklagten. Die

Beklagte spreche nur mangelhaft Deutsch. Ausserordentliche Arbeitseinsätze im

Beruf oder Gewerbe des Ehemannes würden damit nicht möglich erscheinen. Der

Ehemann habe sämtliche seiner Vermögenswerte auf die Beklagte, seine Ehefrau,

übertragen. Selbst wenn mit der Übertragung der Liegenschaften eine

Gegenleistung hätte entschädigt oder eine sittliche Pflicht erfüllt werden sollen,

hätte dies nicht die Überschreibung aller Liegenschaften nötig gemacht. Aus dem

späteren Weiterverkauf der Liegenschaften an die D.___ AG habe immerhin ein

Verkaufserlös von CHF 639'603.00 resultiert. Dies hätte bei einer Ehedauer von

30.

Jahren einer jährlichen Entschädigung von CHF 21'320.10 (monatlich CHF

1'776.70) entsprochen.

Die Vorinstanz bejahte auch die

Voraussetzungen für eine Absichtsanfechtung und erwog, was folgt: Der Ehemann

der Beklagten habe in Schädigungsabsicht gehandelt und die Beklagte habe nicht

bewiesen, dass sie diese nicht erkannt habe. Dem Ehemann der Beklagten, der sich

mit der zwangsweisen Vollstreckung einer Forderung von mehr als CHF 200'000.00

gegen sich konfrontiert gesehen habe, hätte bewusst sein müssen, dass die

unentgeltliche Übertragung seines gesamten Vermögens an die Beklagte eine

Schädigung des Gläubigers zur Folge habe. Die Beklagte habe um die schlechte

finanzielle Lage ihres Ehemannes gewusst. Die Aussagen der Beklagten im Rahmen

ihrer Parteibefragung liessen nur den Schluss zu, dass sie durch ihr Mitwirken

die finanziellen Mittel der Familie habe schützen wollen. Der Beklagten habe auch

klar sein müssen, dass Gläubiger ihres Ehemannes zu Schaden kommen, wenn

sämtliche seiner Vermögenswerte auf sie übertragen werden. Die Beklagte habe alle

fraglichen Grundstücke an die D.___ AG weiterverkauft. Sie selbst gebe an, die D.___

AG gehöre ihr. Das Schlichtungsgesuch sei am 7. Mai 2021 eingereicht worden.

Die Beklagte habe somit Mitte Mai 2021 und damit vor Abschluss der Kaufverträge

davon Kenntnis gehabt. Wenn sich die Beklagte nun darauf berufe, nicht

Eigentümerin der fraglichen Liegenschaften zu sein, sei dies missbräuchlich. Die

Voraussetzungen für einen umgekehrten Durchgriff seien gegeben. Die Beklagte werde

als Inhaberin der D.___ AG für diese verpflichtet, die betreffenden Grundstücke

herauszugeben.

5.2

Die Berufungsklägerin bringt vor, die

Übertragung der Vermögenswerte sei als Ausgleichsleistung des Ehemannes an sie

als haushaltsführende, kindererziehende Ehefrau und als Ersatz für ihre

entgangenen Karrierechancen erfolgt. Die Übertragung habe ebenfalls eine

güterrechtliche Komponente beinhaltet. Sie habe seit Beginn der

dreissigjährigen Ehe regelmässige und tatkräftige Beiträge an das Gewerbe ihres

Ehemannes geleistet. Sie habe diverse Sekretariatsarbeiten vorgenommen. Damit

seien ihre ausserordentlichen Beiträge erstellt. Eine monatliche Entschädigung von

CHF 1'776.70 sei ohne Weiteres angemessen. Sie habe im Zuge von ehelichen

Spannungen von ihrem Ehemann einen angemessenen Ausgleich für ihre

jahrzehntelangen Leistungen an die Familie und das Gewerbe des Ehemannes verlangt.

Der Ehemann sei dieser Pflicht nachgekommen, wobei ihm nicht bewusst gewesen

sei, dass er damit den Berufungsbeklagten schädigen würde. Überdies habe sie im

Rahmen der Parteibefragung wiederholt bestätigt, dass ihr die finanziellen

Schwierigkeiten ihres Ehemannes nicht bekannt gewesen seien.

5.3

Der Berufungsbeklagte entgegnet, es

sei offensichtlich, dass die Berufungsklägerin und ihr Ehemann in

rechtsmissbräuchlicher Art und Weise versuchten, ihr eheliches Vermögen dem

betreibungsrechtlichen Zugriff zu entziehen. Der Ehemann der Berufungsklägerin habe

versucht, eine Pfändung zu umgehen, indem er sein Vermögen via Ehevertrag auf seine

Ehefrau übertragen habe. Ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines

Ehegatten hätten Befriedigung verlangen können, könne durch Begründung oder

Änderung des Güterstandes der Haftung nicht entzogen werden (Art. 193 Abs. 1

ZGB). Indem der Ehemann und die Berufungsklägerin mit Ehevertrag vom 17.

September 2020 ihren Güterstand von der Errungenschaftsbeteiligung zur

Gütertrennung geändert hätten und der Ehemann gleichzeitig praktisch sein

gesamtes Vermögen auf die Berufungsklägerin übertragen habe, hätten die

vertragschliessenden Ehegatten gegen diesen Grundsatz verstossen. Dass bei der

Vereinbarung des Güterstands der Gütertrennung ein arbeitstätiger Ehegatte dem

haushaltführenden und kindererziehenden Ehegatten eine gewisse

Ausgleichszahlung zukommen lassen könne, sei unbestritten. Übertrage ein

Ehegatte sein gesamtes Vermögen auf den andern Ehegatten, bleibe ein Ehegatte

mittellos. Der vage Hinweis auf entgangene Karrierechancen der

Berufungsklägerin verfange nicht. Die Berufungsklägerin habe keinen Anspruch

auf einen ausserordentlichen Beitrag. Somit stelle die Übertragung eine

Schenkung dar. Der Ehemann der Berufungsklägerin habe nicht nur in Kauf

genommen, sondern geradezu beabsichtigt, dass sein Gläubiger geschädigt werde. Die

Berufungsklägerin habe spätestens seit Mai 2021 (Erhalt des

Schlichtungsgesuchs) vom bestehenden Rechtsstreit gewusst. Trotzdem habe sie

unmittelbar danach sämtliche Grundstücke verkauft.

5.4

Es sticht ins Auge, dass der Ehemann

der Berufungsklägerin ihr die fraglichen Liegenschaften nur wenige Tage,

nachdem er sich mit der Betreibung konfrontiert sah, übertrug

(Betreibungsbegehren 5. August 2020; Ehevertrag 17. September 2020). Dass die

Beklagte ausserordentliche Beiträge leistete, ist nicht dargetan. Mit der

blossen Behauptung, sie habe tatkräftige Beiträge an das Gewerbe des Ehemannes

geleistet, sie habe diverse Sekretariatsarbeiten vorgenommen, ist nicht

dargetan, dass sie das übliche Mass übersteigende Unterstützungspflichten erbracht

hat. Und selbst wenn die Berufungsklägerin eine Ausgleichszahlung zu Gute hätte,

ist schlicht nicht nachvollziehbar, warum die Liegenschaften gerade in diesem

Zeitpunkt übertragen wurden. Das Vorliegen einer zufälligen Koinzidenz ist

objektiv betrachtet unwahrscheinlich. Eine Schädigungsabsicht des Ehemannes der

Berufungsklägerin ist offensichtlich: Beim Ehemann der Berufungsklägerin war am

18.

Februar 2021 praktisch kein pfändbares Vermögen mehr verfügbar

(Klagebeilage Nr. 12). Damit ist dargetan, dass er nahezu sämtliches Vermögen

auf seine Ehefrau übertrug. Eine Übertragung sämtlichen Vermögens auf den

andern Ehegatten hat denn auch nichts mit einer güterrechtlichen

Auseinandersetzung zu tun. In Bezug auf die Tatbestandvoraussetzung der

Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der

Vornahme der anfechtbaren Handlung, hier also am 17. September 2020 massgebend.

Nach der Rechtsprechung wird bei nahestehenden Personen (z.B. Ehegatten) die

Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht bzw. Kenntnis von der wirklich vorhandenen

schlechten Vermögenslage des Schuldners vermutet und trifft diese nahestehenden

Personen deshalb eine besondere Erkundigungspflicht (zum Ganzen z.B. Urteile

des BGer 5A_669/2014 vom 13. Januar 2015 E. 7; 5A_19/2014 vom

25.

April 2014 E. 6). Im hier interessierenden Zeitpunkt war die

Berufungsklägerin schon über 30 Jahre mit ihrem Ehemann verheiratet. Es greift

daher eine natürliche Vermutung, dass für sie die Schädigungsabsicht ihres

Ehemannes erkennbar war bzw. dass sie die im hier relevanten Zeitpunkt der

Übertragung der Eigentumsanteile angespannte finanzielle Situation ihres

Ehemannes kannte. Der Berufungsklägerin gelingt es nicht, diese Vermutung

umzustossen. Vielmehr ist die Darstellung der Berufungsklägerin, wonach sie

nichts gewusst habe, äusserst unglaubhaft. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sie

geltend macht, im Betrieb ihres Ehemannes mitgearbeitet zu haben. Weiter ist

auffällig, dass die Berufungsklägerin im Nachgang zum Ehevertrag sämtliche Liegenschaften

weiterveräusserte. Dieser Umstand legt den Schluss nahe, dass es den Ehegatten

mit der Abtretung der hier interessierenden Eigentumsanteile nur darum ging,

Haftungssubstrat zu transferieren, um damit den Gläubiger des Ehemannes zu

benachteiligen. Es lässt sich einzig schlussfolgern, dass die

Schädigungsabsicht des Ehemannes der Berufungsklägerin aufgrund deutlicher

Anzeichen für eine Gläubigerbenachteiligung erkennbar war, so sie dann bei der

Abtretung der Eigentumsanteile nicht gar bewusst und koordiniert mit ihrem

Ehemann zusammenwirkte, um Vollstreckungssubstrat vor dessen Gläubiger in

Sicherheit zu bringen. Den völlig zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bleibt

nichts beizufügen. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden.

5.5

Weder die Einhaltung der Frist zur

Anfechtung noch der Durchgriff werden in der Berufung thematisiert und deren

Einhaltung bzw. Zulässigkeit ist damit unbestritten. Die Voraussetzungen für

eine Schenkungs- wie auch für eine Absichtsanfechtung sind gegeben.

6.

Aufgrund der Erwägungen erweist sich

die Berufung als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

7.

Der Berufungsbeklagte hat auch für

das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

Wie bereits vor Vorinstanz, ist ihm diese auch vorliegend zu gewähren.

8.

Bei diesem Verfahrensausgang hat die

Berufungsklägerin die Kosten des Verfahrens vor Obergericht in der Höhe von CHF

15'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss

in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat die Berufungsklägerin dem

Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese wird

antragsgemäss auf CHF 3'762.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Für

einen Betrag von CHF 2'689.65 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung

des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im

Umfang von CHF 1'073.20 (Differenz zum vollen Honorar), sobald der

Berufungsbeklagte zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 15'000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'762.85 zu bezahlen. Für

einen Betrag von CHF 2'689.65 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung

des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

im Umfang von CHF 1'073.20 (Differenz zum vollen Honorar), sobald B.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller