ZKBER.2024.15
Mängel in der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft
30. April 2024Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. April 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG,
Berufungsklägerin
betreffend Mängel in
der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 4. Januar 2024 überwies das
Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit A.___ AG (im
Folgenden die Gesellschaft) wegen Domizilverlusts an das Richteramt
Olten-Gösgen.
2. Der Amtsgerichtspräsident räumte der
Gesellschaft mit Verfügung vom 5. Januar 2024 Frist zur Stellungnahme und zur
Herstellung des rechtmässigen Zustands ein und drohte ihr für den
Unterlassungsfall die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den
Vorschriften über den Konkurs an. Diese Verfügung konnte weder der Gesellschaft
noch dem Präsidenten des Verwaltungsrates zugestellt werden. Schliesslich wurde
sie im Amtsblatt des Kantons Solothurn vom [...] 2024 publiziert.
3. Am 28. Februar 2024
erliess der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:
1. Die A.___ AG, [...], wird aufgelöst und
es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet bzw.
die Gesellschaft entsprechend in Liquidation versetzt, was im Handelsregister
einzutragen ist.
2. Mit der konkursamtlichen Liquidation
wird das Kantonale Konkursamt[...] betraut.
3. Die Gerichtskosten von CHF 500.00 werden
der A.___ AG auferlegt (zu verrechnen im Konkursverfahren).
4. Gegen das begründete Urteil erhob die
Gesellschaft (im Folgenden die Berufungsklägerin) am 26. März 2024 frist- und
formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte
dessen Aufhebung.
5. Für den
Parteistandpunkt und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR
liegt ein Mangel in der Organisation einer Gesellschaft vor, wenn diese an
ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr hat. Das Handelsregisteramt fordert gemäss
Art. 939 Abs. 1 OR Gesellschaften, welche einen Mangel in der gesetzlich
zwingend vorgeschriebenen Organisation aufweisen, auf, den Mangel zu beheben.
Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die
Angelegenheit dem Gericht (Abs. 2). Das Gericht setzt der Gesellschaft unter
Androhung ihrer Auflösung eine Frist an, binnen deren der rechtmässige Zustand
wiederherzustellen ist und es kann die Gesellschaft auflösen und ihre
Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis
OR).
2.
Es ist unbestritten, dass die Postzustellung
an das im Handelsregister eingetragene Domizil nicht mehr möglich war. Der
Berufungsklägerin fehlte ein Rechtsdomizil. Zu Recht hat der Vorderrichter im
angefochtenen Urteil festgestellt, dass der Mangel bis zum Urteilszeitpunkt
nicht behoben wurde.
3.
Die Berufungsklägerin legt im
Berufungsverfahren eine Anmeldung des neuen Domizils an das Handelsregisteramt
des Kantons Solothurn vom 26. März 2024 ein. Das Handelsregisteramt bestätigte
mit Eingabe vom 28. März 2024 den Eingang der Anmeldung und kündigte an, am
selben Tag die Eintragung im Tagesregister vorzunehmen. Damit erachtete es den Organisationsmangel
des Domizilverlusts als behoben. Die erwähnten Urkunden sind als echte Noven
zum Beweis zuzulassen (Art. 317 ZPO). Es ist damit belegt, dass die Berufungsklägerin
wieder ein Rechtsdomizil hat, an dem sie erreicht werden kann. Der
gesetzmässige Zustand ist somit wiederhergestellt.
4.
Die Berufungsklägerin hat zufolge
ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren
veranlasst, obwohl sie vorgängig mehrmals zur Herstellung des rechtmässigen
Zustandes aufgefordert wurde. Die Berufungsklägerin hat deshalb die Kosten
beider Verfahren zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor
Obergericht wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen und das
Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 28. Februar 2024 wird
aufgehoben.
2. Die A.___ AG hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
3. Die A.___ AG hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller