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Entscheid

ZKBER.2024.15

Mängel in der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft

30. April 2024Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 30. April 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG,

Berufungsklägerin

betreffend Mängel in

der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 4. Januar 2024 überwies das

Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit A.___ AG (im

Folgenden die Gesellschaft) wegen Domizilverlusts an das Richteramt

Olten-Gösgen.

2. Der Amtsgerichtspräsident räumte der

Gesellschaft mit Verfügung vom 5. Januar 2024 Frist zur Stellungnahme und zur

Herstellung des rechtmässigen Zustands ein und drohte ihr für den

Unterlassungsfall die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den

Vorschriften über den Konkurs an. Diese Verfügung konnte weder der Gesellschaft

noch dem Präsidenten des Verwaltungsrates zugestellt werden. Schliesslich wurde

sie im Amtsblatt des Kantons Solothurn vom [...] 2024 publiziert.

3. Am 28. Februar 2024

erliess der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:

1. Die A.___ AG, [...], wird aufgelöst und

es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet bzw.

die Gesellschaft entsprechend in Liquidation versetzt, was im Handelsregister

einzutragen ist.

2. Mit der konkursamtlichen Liquidation

wird das Kantonale Konkursamt[...] betraut.

3. Die Gerichtskosten von CHF 500.00 werden

der A.___ AG auferlegt (zu verrechnen im Konkursverfahren).

4. Gegen das begründete Urteil erhob die

Gesellschaft (im Folgenden die Berufungsklägerin) am 26. März 2024 frist- und

formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte

dessen Aufhebung.

5. Für den

Parteistandpunkt und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR

liegt ein Mangel in der Organisation einer Gesellschaft vor, wenn diese an

ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr hat. Das Handelsregisteramt fordert gemäss

Art. 939 Abs. 1 OR Gesellschaften, welche einen Mangel in der gesetzlich

zwingend vorgeschriebenen Organisation aufweisen, auf, den Mangel zu beheben.

Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die

Angelegenheit dem Gericht (Abs. 2). Das Gericht setzt der Gesellschaft unter

Androhung ihrer Auflösung eine Frist an, binnen deren der rechtmässige Zustand

wiederherzustellen ist und es kann die Gesellschaft auflösen und ihre

Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis

OR).

2.

Es ist unbestritten, dass die Postzustellung

an das im Handelsregister eingetragene Domizil nicht mehr möglich war. Der

Berufungsklägerin fehlte ein Rechtsdomizil. Zu Recht hat der Vorderrichter im

angefochtenen Urteil festgestellt, dass der Mangel bis zum Urteilszeitpunkt

nicht behoben wurde.

3.

Die Berufungsklägerin legt im

Berufungsverfahren eine Anmeldung des neuen Domizils an das Handelsregisteramt

des Kantons Solothurn vom 26. März 2024 ein. Das Handelsregisteramt bestätigte

mit Eingabe vom 28. März 2024 den Eingang der Anmeldung und kündigte an, am

selben Tag die Eintragung im Tagesregister vorzunehmen. Damit erachtete es den Organisationsmangel

des Domizilverlusts als behoben. Die erwähnten Urkunden sind als echte Noven

zum Beweis zuzulassen (Art. 317 ZPO). Es ist damit belegt, dass die Berufungsklägerin

wieder ein Rechtsdomizil hat, an dem sie erreicht werden kann. Der

gesetzmässige Zustand ist somit wiederhergestellt.

4.

Die Berufungsklägerin hat zufolge

ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren

veranlasst, obwohl sie vorgängig mehrmals zur Herstellung des rechtmässigen

Zustandes aufgefordert wurde. Die Berufungsklägerin hat deshalb die Kosten

beider Verfahren zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor

Obergericht wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen und das

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 28. Februar 2024 wird

aufgehoben.

2. Die A.___ AG hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

3. Die A.___ AG hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller