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Entscheid

ZKBER.2024.17

Forderung

17. Juni 2024Deutsch16 min

Auftraggeberin) resp. 5. Juni 2023 (Unterschrift Auftragnehmerin) einen Mäklervertrag

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 17. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___ ag,

Berufungsklägerin

gegen

B.___ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Erich

Binder,

Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die B.___ AG (Auftragnehmerin) und

die A.___ ag (Auftraggeberin) schlossen am 30. Oktober 2022 (Unterschrift

Auftraggeberin) resp. 5. Juni 2023 (Unterschrift Auftragnehmerin) einen Mäklervertrag

über ein «Maklermandat Promo (Verkauf)» ab (Klagebeilage 3). Daraufhin suchte

die B.___ AG nach Interessenten. Der Kaufvertrag über die Liegenschaft an der [...]strasse

[...], [...], wurde jedoch schlussendlich mit einem nicht durch die B.___ AG

vermittelten Interessenten abgeschlossen (vgl. Beilagen 6.1-6.7 der

Berufungsklägerin). Am 1. Februar 2023 stellte die B.___ AG der A.___ ag eine

Rechnung über CHF 15'078.00 mit einer Zahlungsfrist von 20 Tagen (Klagebeilage

4). Nach einer Mahnung leitete die B.___ AG am 15. März 2023 die Betreibung ein

(Klagebeilagen 5 und 6).

2. Die B.___ AG (nachfolgend: Klägerin)

erhob am 19. Oktober 2023 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage betreffend

Forderung gegen die A.___ ag (nachfolgend: Beklagte). Darin stellte sie die

folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin CHF 15'078.00 nebst 5 % Zins seit dem 27. Februar 2023 zu bezahlen.

2. Es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten

gegen den Zahlungsbefehl des BA Olten-Gösgen in der Betreibung Nr. [...]

aufzuheben und es sei der Klägerin für den Betrag von CHF 15'078.00 nebst 5 %

Zins seit 27. Februar 2023 definitive Rechtsöffnung zu gewähren.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen gehen

zulasten der Beklagten.

3. Anlässlich der Verhandlung im

vereinfachten Verfahren vom 6. Februar 2024 beantragte die Beklagte sinngemäss

die Abweisung der Klage, unter Kostenfolge zu Lasten der Klägerin.

4. Am 8. Februar 2024 fällte der

Amtsgerichtspräsident folgendes, im Dispositiv eröffnetes und am 19. März 2024

berichtigtes (Dispositivziffer 2), Urteil:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der

Klägerin CHF 15'078.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 27. Februar 2023 zu bezahlen.

2. In der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 15. März 2023 wird der Rechtsvorschlag im

Umfang von CHF 15'078.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 27. Februar 2023 beseitigt.

3. Die Beklagte hat der Klägerin die

Betreibungskosten von CHF 103.30 zu ersetzen.

4. Die Beklagte hat der Klägerin eine

Parteientschädigung von CHF 2'930.50 zu bezahlen.

5. Die Gerichtskosten von CHF 2'700.00

(inkl. Schlichtungsverfahren) werden der Beklagten auferlegt und mit dem von

der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte hat der

Klägerin diesen Betrag zurückzuzahlen.

5. Frist- und formgerecht erhob die

Beklagte (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) am 10. April 2024 Berufung gegen

dieses Urteil und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Das Urteil vom Richteramt Olten-Gösgen

sei aufzuheben.

2. Die Rechtsöffnung in der Betreibung [...]

sei nicht zu erteilen.

3. Die genannte Betreibung sei aus dem

Register zu streichen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Die Klägerin (nachfolgend auch:

Berufungsbeklagte) beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 16. Mai 2024 die

vollumfängliche Abweisung der Berufungsanträge und die vollumfängliche

Bestätigung des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen. Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin.

7. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Anlass zur Berufung gibt die

Gutheissung der Klage der Berufungsbeklagten im Rahmen eines

Forderungsprozesses im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO.

2.1

Neue Tatsachen und Beweismittel

werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug

vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor

erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).

2.2

Sämtliche von der Berufungsklägerin neu

vorgebrachten resp. eingereichten Tatsachen und Beweismittel hätten schon vor

der Vorinstanz geltend gemacht und eingereicht werden sollen. Die

Berufungsklägerin erklärt nicht, weshalb diese nicht schon vor erster Instanz

vorgebracht werden konnten und es sind auch keine Gründe für das verspätete

Vorbringen der Beweismittel erkennbar. Die verspätet vorgebrachten resp.

eingereichten Tatsachen und Beweismittel sind daher unzulässig und

unbeachtlich.

3.

Der Vorderrichter erwog

zusammenfassend und im Wesentlichen, es sei unbestritten, dass zwischen den

Parteien ein Mäklervertrag über das Mehrfamilienhaus an der [...]strasse [...]

in [...] (Kat. Nr. [...]) zustande gekommen und diese Liegenschaft an einen

Interessenten verkauft worden sei, welcher nicht von der Berufungsbeklagten

nachgewiesen oder vermittelt worden sei. Strittig und zu klären sei, ob die

Berufungsbeklagte dennoch einen Anspruch auf die Bezahlung der Provision habe. Die

Berufungsbeklagte habe am 21. Januar 2023 während der Dauer der Vereinbarung,

d.h. nach Erteilung des Auftrages und vor Abschluss eines Kaufvertrages, einen

Kaufinteressenten für das Objekt an der [...]strasse [...] in [...]

nachgewiesen. Aufgrund der Vereinbarung der Provisionsgarantie habe die

Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten die Provision zu bezahlen, obwohl das

Objekt an einen anderen Interessenten verkauft worden sei. Gemäss Vereinbarung

genüge bereits der Nachweis eines Interessenten für das Entstehen des

Provisionsanspruches. Der von der Berufungsbeklagten nachgewiesene

Kaufinteressent habe ein Angebot über CHF 700'000.00 gemacht, welches von der

Berufungsklägerin angenommen worden sei. Die geschuldete Provision betrage

somit CHF 14'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %.

4.1

Die Berufungsklägerin bestreitet,

dass während der Vereinbarung ein Kaufinteressent im Sinne des Mäklervertrages

nachgewiesen worden sei. Im Mail vom 21. Januar 2023 sei die

Berufungsklägerin von der Berufungsbeklagten in Bezug auf eine Preisreduktion

und Nebenkosten angefragt worden. Die Angaben zu den Interessenten habe die

Berufungsklägerin zur Kenntnis genommen. Dass die Herren C.___ und D.___ die

Vertreter der Firma E.___ GmbH seien, sei daraus nicht ersichtlich gewesen.

Ausserdem habe die Berufungsbeklagte mit Mail vom 23. Januar 2024 (recte: 2023)

noch Mietverträge für die Bank angefragt. Dies beweise, dass die Finanzierung

noch nicht geregelt gewesen sei. Die Finanzierungsbestätigung sei am 26. Januar

2024.

(recte: 2023) ausgestellt worden und könne somit am 25. Januar 2023 bei

der Berufungsbeklagten noch nicht vorhanden gewesen sein. Zudem sei diese

Bestätigung mit Vorbehalten behaftet. Vor allem die Forderung nach Einzahlung

von Eigenmitteln und die kurze Gültigkeit bis zum 28. Februar 2023 für einen

Immobilienhandel würden diesem Dokument massive Einschränkungen geben und könne

nicht als Finanzierungsnachweis betrachtet werden. Als Finanzierungsnachweis

sei ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer Bank an die

Berufungsklägerin zu verstehen.

4.2

Gemäss Art. 412 Abs. 1 des

Obligationenrechts (OR, SR 220) erhält der Mäkler durch den Mäklervertrag den

Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages

nachzuweisen (Nachweismäkelei) oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln

(Vermittlungsmäkelei). Die Nachweismäkelei erschöpft sich in der Mitteilung

einer oder mehrerer konkret bestimmter Abschlussgelegenheiten. Die

Vermittlungsmäkelei setzt voraus, dass der Mäkler den Abschluss aktiv fördert

(Caterina Ammann in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler

Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2020, Art. 412 OR N 1). Der Mäklerlohn

ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der

Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist (Art. 413 Abs. 1 OR). In der

Rechtsprechung und Lehre wird allerdings anerkannt, dass die Parteien

Vergütungsvereinbarungen treffen können, welche die Leistungspflicht des

Mäklerlohnes nicht an das Zustandekommen eines Vertrages zwischen dem

Auftraggeber und dem Dritten knüpfen (Provisionsgarantien) (Caterina Ammann,

a.a.O., Art. 412 OR N 3). Unter einer Provisionsgarantie ist eine Vereinbarung

zu verstehen, die dem Mäkler den Mäklerlohn bzw. die Provision voll oder

teilweise zusichert, auch wenn nicht er den Abschluss vermittelt hat oder wenn

ein Abschluss überhaupt unterbleibt. Auch bei Vereinbarung einer

Provisionsgarantie kann der Mäkler nur dann Anspruch auf die Provision erheben,

wenn er eine Tätigkeit für den Auftraggeber entfaltet hat (vgl. Caterina

Ammann, a.a.O., Art. 413 OR N 13).

4.3

Im Mäklervertrag wurde der

Berufungsbeklagten der Auftrag erteilt, den Abschluss eines Kauf- oder

Tauschvertrages betreffend das Objekt zu vermitteln oder Gelegenheit für den

Abschluss eines solchen Vertrages nachzuweisen (Klagebeilage 3). In Ziff.

4.

wurde Folgendes vereinbart: «Die Auftraggeber haben der Auftragnehmerin eine

Provision von 2.5 % (mindestens CHF 10'000.-) zuzüglich gesetzlicher

Mehrwertsteuer des im Rahmen des Rechtsgeschäftes effektiv erzielten

Kaufpreises bzw. Tauschwertes zu bezahlen (nachfolgend Provision genannt), wenn

das Rechtsgeschäft infolge Nachweises oder infolge der Vermittlung der

Auftragnehmerin zustande gekommen ist. Die Provision wird per Beurkundung des

Rechtsgeschäfts bzw. bei Abschluss eines gleichgestellten Vertrages fällig.

Weist die Auftragnehmerin während der Dauer dieser Vereinbarung einen

Interessenten nach bzw. vermittelt einen solchen und schliessen die

Auftraggeber das Rechtsgeschäft mit diesem Interessenten nicht ab, so ist die

Provision trotzdem geschuldet.» Unter den sonstigen Vereinbarungen wurde der

Vermerk «Keine Aufschaltgebühren / Provision 2 %» angebracht.

4.4

Der Mäklervertrag umfasst die

Nachweis- als auch die Vermittlungsmäkelei. Ausserdem wurde in Ziff. 4 eine

Provisionsgarantie vereinbart, sprich, die Berufungsbeklagte hat auch dann

Anspruch auf eine Provision, wenn sie während der Dauer des Mäklervertrages

einen Interessenten nachweist bzw. vermittelt und die Berufungsklägerin das Rechtsgeschäft

mit diesem Interessenten nicht abschliesst.

4.5

Bereits vor der Vorinstanz war

umstritten, ob die Berufungsbeklagte einen Interessenten im Sinne von Ziff. 4

des Mäklervertrages nachgewiesen resp. vermittelt hatte und ob damit eine

Provision geschuldet war. Mit E-Mail vom 21. Januar 2023 teilte die

Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin mit, dass der Preis bei CHF 700'000.00

habe festgesetzt werden können und fragte an, ob die Berufungsklägerin mit dem

Angebot so einverstanden sei (Klagebeilage 8). Ausserdem wurde informiert, dass

die Finanzierungsbestätigung bereits vorliege und Herr C.___ und Herr D.___ am

Montag die Reservationsvereinbarung unterschreiben und im gleichen Zug die

Reservation einzahlen würden. Mit E-Mail vom 23. Januar 2023 bedankte sich die

Berufungsklägerin bei der Berufungsbeklagten für die Bemühungen und antwortete,

dass sie mit dem Vorschlag einverstanden sei (Klagebeilage 9). In der Folge

wurde am 24. Januar 2023 eine Reservationsvereinbarung durch die E.___ GmbH

unterzeichnet (Klagebeilage 10). Tags darauf informierte die Berufungsklägerin

die Berufungsbeklagte, dass sie an diesem Tag (25. Januar 2023) eine

Anzahlung für den Kauf der Liegenschaft von einem Kunden von F.___ erhalten

habe (Klagebeilage 11). Ausserdem fragte sie nach, wie nun mit dem Kunden der

Berufungsbeklagten vorgegangen werden müsse. Mit E-Mail vom 27. Januar 2023

hielt die Berufungsbeklagte fest, dass sie am Dienstag die Reservation habe

unterschreiben lassen und die Finanzierung stehe (Klagebeilage 12). Ausserdem

fragte sie nach, an wen die Liegenschaft nun verkauft werde. Gleichentags

reagierte die Berufungsklägerin auf die E-Mail und teilte mit, dass F.___

offensichtlich bereits weiter sei beim Verkauf der Liegenschaft (Klagebeilage

13). Die Anzahlung sei erfolgt und der Kaufvertrag sei beim Grundbuchamt

bereits angemeldet. So gesehen scheine die Liegenschaft verkauft zu sein. Zudem

bedankte sich die Berufungsklägerin bei der Berufungsbeklagten für ihre

Bemühungen. Darauf erwiderte die Berufungsbeklagte, dass sie laut Mandat vom

30.

Oktober 2022 ihre Arbeit erledigt habe, womit eine Provision geschuldet sei

(Klagebeilage 14). Gemäss schriftlicher Rückmeldung der Berufungsklägerin sei

die Berufungsbeklagte von der F.___ vor längerer Zeit informiert worden, dass

die Liegenschaft verkauft sei (Klagebeilage 15). Beim Kunden der

Berufungsbeklagten sei die Situation noch nicht für einen Abschluss geklärt

gewesen, weshalb die F.___ beim Verkauf weiter fortgeschritten gewesen sei. Die

Berufungsbeklagte beziehe sich auf das Mandat vom 30. Oktober 2022, wo ein

Verkaufspreis von CHF 890'000.00 aufgeführt worden sei, was bei weitem nicht

eingehalten worden sei.

5.1

Die Berufungsklägerin rügt, dass im

Internetportal der Berufungsbeklagten ersichtlich sei, dass am Abend vom 23.

Januar 2023 weitere Interessenten kontaktiert worden seien, was belege, dass

man sich mit der E.___ GmbH als Käuferin der Immobilie noch nicht sicher

gewesen sei.

5.2

Zunächst ist auf Erwägung II. / 2.2 hinzuweisen.

Die neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel sind unbeachtlich. Jedoch ist

ohnehin nicht nachvollziehbar, was die Berufungsklägerin aus den Angaben aus

dem Internetportal der Berufungsbeklagten (Beilagen 3.1-3.4 der

Berufungsklägerin) zu ihren Gunsten ableiten will. Am 23. Januar 2023 erfasste ein

Mitarbeiter der Berufungsbeklagten eine Telefonnotiz, dass die Reservation

morgen unterschrieben werde (Beilage 3.1 der Berufungsklägerin). Es sind zwar

Aktionen bzgl. anderer Interessenten auf dem Internetportal vom 23. Januar 2023

ersichtlich (Beilage 3.2 der Berufungsklägerin), was die Berufungsklägerin

daraus zu ihren Gunsten ableiten will, erscheint jedoch schleierhaft. Die

Schlussfolgerung, welche die Berufungsklägerin daraus ableitet, dass man sich

mit der E.___ GmbH als Käuferin der Immobilie noch nicht sicher gewesen sei,

ist nicht nachvollziehbar.

6.1

Die Berufungsklägerin bestreitet

nicht, dass am 24. Januar 2024 (recte: 2023) eine Reservationsvereinbarung

unterzeichnet worden sei. Sie beanstandet jedoch, das Gericht habe übersehen,

dass die Vereinbarung zwischen der Berufungsbeklagten und E.___ GmbH als

Parteien ausgefertigt worden sei. Entgegen der Feststellung des Gerichts sei

eine Unterzeichnung durch die Berufungsklägerin nicht vorgesehen gewesen. Unter

Punkt 2 der Reservationsvereinbarung seien Bedingungen für deren Gültigkeit

definiert. Den Zahlungseingang auf dem Konto hätte die Berufungsbeklagte mit

Gegenzeichnung bestätigen müssen. Da wahrscheinlich beide Ereignisse nicht

stattgefunden hätten, sei diese Reservationsvereinbarung ungültig.

6.2

Auch bei den Vorbringen der

Berufungsklägerin gegen die Reservationsvereinbarung handelt es sich um neue

Tatsachen, welche gemäss Erwägung II. / 2.2 unbeachtlich sind. In Ziff. 2 der

Reservationsvereinbarung vom 24. Januar 2023 ist Folgendes festgehalten: «Die

Reservationsgebühr ist nach Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung sofort

zur Zahlung fällig. Die vorliegende Vereinbarung erlangt erst Gültigkeit nach

Zahlungseingang des vollständigen Betrages sowie anschliessender Gegenzeichnung

durch die Auftragnehmerin.» Daraus lässt sich schliessen, dass die

Reservationsvereinbarung tatsächlich nicht gültig ist, zumal die Gegenzeichnung

durch die Berufungsbeklagte fehlt und damit aller Wahrscheinlichkeit nach auch

die Reservationszahlung ausgeblieben ist. Die Berufungsklägerin verkennt

jedoch, dass die Reservationsvereinbarung nicht Voraussetzung für den Nachweis oder

die Vermittlung eines Interessenten durch die Berufungsbeklagte im Sinne des Mäklervertrages

ist. Auch diese, ohnehin neue und damit unbeachtliche Tatsache, vermag an den

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nichts zu ändern.

7.1

Die Berufungsklägerin bringt weiter

vor, dass sie die Beilagen 10 und 17 der Berufungsbeklagten am 6. Februar 2024

(anlässlich der Verhandlung im vereinfachten Verfahren) erstmals gesehen habe.

Es sei äusserst seltsam dass diese Dokumente nicht bereits bei der

Schlichtungsverhandlung oder mit der Klage eingereicht worden seien.

7.2

Enthält die Klage keine Begründung,

so stellt das Gericht sie der beklagten Partei zu und lädt die Parteien

zugleich zur Verhandlung vor (Art. 245 Abs. 1 ZPO). Anlässlich der mündlichen

Verhandlung erhält zunächst die klagende Partei Gelegenheit, im Rahmen der

Klagebegründung das Tatsächliche zu behaupten und die zugehörigen Beweismittel

zu bezeichnen (Stephan Mazan in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art.

245.

ZPO N 13).

7.3

Die am 19. Oktober 2023 eingereichte

Klage wurde ohne Begründung eingereicht, was gemäss Art. 245 Abs. 1 ZPO

zulässig ist. Die Parteien wurden mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 sogleich

zur Verhandlung im vereinfachten Verfahren vorgeladen. Anlässlich der

Verhandlung reichte die Berufungsbeklagte die Beilagen 10 und 17 ein, was

zulässig ist, da im Rahmen der mündlichen Klagebegründung Tatsächliches

behauptet und zugehörige Beweismittel genannt werden können (vgl. Erwägung II.

/ 7.2). Ohnehin ist nicht ersichtlich, was die Berufungsklägerin aus dieser

angeblich «seltsamen» Einreichung von Dokumenten für sich ableiten will.

8.1

In der Berufung bringt die

Berufungsklägerin vor, dass sie am 25. Januar 2024 (recte: 2023) die

Berufungsbeklagte per E-Mail informiert habe, dass sie die Anzahlung eines

Kunden von F.___ erhalten habe und die Berufungsbeklagte ihre Bemühungen somit

einstellen könne. Die Anmeldung für die Errichtung eines

Grundstückkaufvertrages sei am 25. Januar 2023 bei der Amtschreiberei

Olten-Gösgen von F.___ eingereicht worden.

8.2

Die E-Mail der Berufungsklägerin vom

25.

Januar 2023, mit welcher sie die Berufungsbeklagte informierte, dass sie

eine Anzahlung von einem Kunden von F.___ erhalten habe, vermag nichts an der

Tatsache zu ändern, dass die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin am 21.

Januar 2023 einen Vorschlag unterbreitete, welchen die Berufungsklägerin mit

E-Mail vom 23. Januar 2023 annahm und damit das Maklermandat erfüllt war. Das

neu eingereichte Beweismittel «Kontoauszug: Detailansicht – Buchung

(Gutschrift)» (Beilage 4 der Berufungsklägerin) ist gemäss E. II. / 2.2 ein

unzulässiges Novum und daher unzulässig und unbeachtlich. Dasselbe gilt für den

Auftrag an die Amtschreiberei zur Errichtung eines Grundstückkaufvertrages (Beilagen

5.1-5.4 der Berufungsklägerin). Davon abgesehen, vermögen auch diese

Beweismittel nichts an der Erfüllung des Maklermandates, spätestens am 23.

Januar 2023 (Annahme des Vorschlages vom 21. Januar 2023), zu ändern.

9.

Die Berufungsklägerin macht weiter

geltend, dass gestützt auf den Kaufvertrag vom 22. Februar 2023 die

Liegenschaft an die G.___ AG verkauft worden sei. Wie die übrigen neu

eingereichten Beweismittel ist auch der eingereichte Kaufvertrag (Beilagen 6.1-6.7

der Berufungsklägerin) unbeachtlich. Jedoch erschliesst sich ohnehin nicht, was

die Berufungsklägerin aus dem Verkauf an die G.___ AG zu ihren Gunsten ableiten

will.

10.1

Schliesslich wird in der Berufung

ausgeführt, dass das Maklermandat von der Berufungsbeklagten erst am 5. Juni

2023.

unterzeichnet worden sei. Unter Punkt 4 sei ausgeführt, dass die Provision

per Beurkundung des Rechtsgeschäfts bzw. bei Abschluss eines gleichgestellten

Vertrages fällig werde. Die Berufungsklägerin habe der Berufungsbeklagten

keinen Interessenten abgelehnt, da am 25. Januar 2023 kein möglicher Käufer

ausgewiesen worden sei.

10.2

Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil

zutreffend ausführte, spielt es für die Gültigkeit des Vertrages keine Rolle,

dass dieser von der Berufungsbeklagten erst am 5. Juni 2023 unterzeichnet

wurde, da der Mäklervertrag formfrei geschlossen werden kann (Caterina Ammann,

a.a.O., Art. 412 OR N 5). Die von der Berufungsklägerin zitierte Ziff. 4 des

Mäklervertrages wurde zwar richtig, jedoch nur teilweise wiedergegeben.

Nachstehenden Satz hat die Berufungsklägerin weggelassen: «Weist die

Auftragnehmerin während der Dauer dieser Vereinbarung einen Interessenten nach

bzw. vermittelt einen solchen und schliessen die Auftraggeber das

Rechtsgeschäft mit diesem Interessenten nicht ab, so ist die Provision trotzdem

geschuldet.» Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin wies die Berufungsbeklagte

mit dem Angebot vom 21. Januar 2023 resp. spätestens mit dessen Annahme am 23.

Januar 2023 einen Interessenten nach resp. vermittelte einen solchen. Gemäss

Maklervertrag genügt bereits der Nachweis eines Interessenten für das Entstehen

des Provisionsanspruchs.

11.

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist.

12.1

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt und werden bei diesem Ausgang

des Verfahrens der Berufungsklägerin auferlegt.

12.2

Die Berufungsklägerin hat der

Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter

der Berufungsbeklagten hat eine detaillierte Honorarnote eingereicht. Diese

erscheint angemessen. Demzufolge hat die Berufungsklägerin der

Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'019.70

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die A.___ ag hat die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

3. Die A.___ ag hat der B.___ AG für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'019.70 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann