ZKBER.2024.17
Forderung
17. Juni 2024Deutsch16 min
Auftraggeberin) resp. 5. Juni 2023 (Unterschrift Auftragnehmerin) einen Mäklervertrag
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 17. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___ ag,
Berufungsklägerin
gegen
B.___ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Erich
Binder,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die B.___ AG (Auftragnehmerin) und
die A.___ ag (Auftraggeberin) schlossen am 30. Oktober 2022 (Unterschrift
Auftraggeberin) resp. 5. Juni 2023 (Unterschrift Auftragnehmerin) einen Mäklervertrag
über ein «Maklermandat Promo (Verkauf)» ab (Klagebeilage 3). Daraufhin suchte
die B.___ AG nach Interessenten. Der Kaufvertrag über die Liegenschaft an der [...]strasse
[...], [...], wurde jedoch schlussendlich mit einem nicht durch die B.___ AG
vermittelten Interessenten abgeschlossen (vgl. Beilagen 6.1-6.7 der
Berufungsklägerin). Am 1. Februar 2023 stellte die B.___ AG der A.___ ag eine
Rechnung über CHF 15'078.00 mit einer Zahlungsfrist von 20 Tagen (Klagebeilage
4). Nach einer Mahnung leitete die B.___ AG am 15. März 2023 die Betreibung ein
(Klagebeilagen 5 und 6).
2. Die B.___ AG (nachfolgend: Klägerin)
erhob am 19. Oktober 2023 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage betreffend
Forderung gegen die A.___ ag (nachfolgend: Beklagte). Darin stellte sie die
folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin CHF 15'078.00 nebst 5 % Zins seit dem 27. Februar 2023 zu bezahlen.
2. Es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten
gegen den Zahlungsbefehl des BA Olten-Gösgen in der Betreibung Nr. [...]
aufzuheben und es sei der Klägerin für den Betrag von CHF 15'078.00 nebst 5 %
Zins seit 27. Februar 2023 definitive Rechtsöffnung zu gewähren.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen gehen
zulasten der Beklagten.
3. Anlässlich der Verhandlung im
vereinfachten Verfahren vom 6. Februar 2024 beantragte die Beklagte sinngemäss
die Abweisung der Klage, unter Kostenfolge zu Lasten der Klägerin.
4. Am 8. Februar 2024 fällte der
Amtsgerichtspräsident folgendes, im Dispositiv eröffnetes und am 19. März 2024
berichtigtes (Dispositivziffer 2), Urteil:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der
Klägerin CHF 15'078.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 27. Februar 2023 zu bezahlen.
2. In der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 15. März 2023 wird der Rechtsvorschlag im
Umfang von CHF 15'078.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 27. Februar 2023 beseitigt.
3. Die Beklagte hat der Klägerin die
Betreibungskosten von CHF 103.30 zu ersetzen.
4. Die Beklagte hat der Klägerin eine
Parteientschädigung von CHF 2'930.50 zu bezahlen.
5. Die Gerichtskosten von CHF 2'700.00
(inkl. Schlichtungsverfahren) werden der Beklagten auferlegt und mit dem von
der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte hat der
Klägerin diesen Betrag zurückzuzahlen.
5. Frist- und formgerecht erhob die
Beklagte (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) am 10. April 2024 Berufung gegen
dieses Urteil und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Das Urteil vom Richteramt Olten-Gösgen
sei aufzuheben.
2. Die Rechtsöffnung in der Betreibung [...]
sei nicht zu erteilen.
3. Die genannte Betreibung sei aus dem
Register zu streichen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Die Klägerin (nachfolgend auch:
Berufungsbeklagte) beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 16. Mai 2024 die
vollumfängliche Abweisung der Berufungsanträge und die vollumfängliche
Bestätigung des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen. Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin.
7. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Anlass zur Berufung gibt die
Gutheissung der Klage der Berufungsbeklagten im Rahmen eines
Forderungsprozesses im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO.
2.1
Neue Tatsachen und Beweismittel
werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug
vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor
erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).
2.2
Sämtliche von der Berufungsklägerin neu
vorgebrachten resp. eingereichten Tatsachen und Beweismittel hätten schon vor
der Vorinstanz geltend gemacht und eingereicht werden sollen. Die
Berufungsklägerin erklärt nicht, weshalb diese nicht schon vor erster Instanz
vorgebracht werden konnten und es sind auch keine Gründe für das verspätete
Vorbringen der Beweismittel erkennbar. Die verspätet vorgebrachten resp.
eingereichten Tatsachen und Beweismittel sind daher unzulässig und
unbeachtlich.
3.
Der Vorderrichter erwog
zusammenfassend und im Wesentlichen, es sei unbestritten, dass zwischen den
Parteien ein Mäklervertrag über das Mehrfamilienhaus an der [...]strasse [...]
in [...] (Kat. Nr. [...]) zustande gekommen und diese Liegenschaft an einen
Interessenten verkauft worden sei, welcher nicht von der Berufungsbeklagten
nachgewiesen oder vermittelt worden sei. Strittig und zu klären sei, ob die
Berufungsbeklagte dennoch einen Anspruch auf die Bezahlung der Provision habe. Die
Berufungsbeklagte habe am 21. Januar 2023 während der Dauer der Vereinbarung,
d.h. nach Erteilung des Auftrages und vor Abschluss eines Kaufvertrages, einen
Kaufinteressenten für das Objekt an der [...]strasse [...] in [...]
nachgewiesen. Aufgrund der Vereinbarung der Provisionsgarantie habe die
Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten die Provision zu bezahlen, obwohl das
Objekt an einen anderen Interessenten verkauft worden sei. Gemäss Vereinbarung
genüge bereits der Nachweis eines Interessenten für das Entstehen des
Provisionsanspruches. Der von der Berufungsbeklagten nachgewiesene
Kaufinteressent habe ein Angebot über CHF 700'000.00 gemacht, welches von der
Berufungsklägerin angenommen worden sei. Die geschuldete Provision betrage
somit CHF 14'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %.
4.1
Die Berufungsklägerin bestreitet,
dass während der Vereinbarung ein Kaufinteressent im Sinne des Mäklervertrages
nachgewiesen worden sei. Im Mail vom 21. Januar 2023 sei die
Berufungsklägerin von der Berufungsbeklagten in Bezug auf eine Preisreduktion
und Nebenkosten angefragt worden. Die Angaben zu den Interessenten habe die
Berufungsklägerin zur Kenntnis genommen. Dass die Herren C.___ und D.___ die
Vertreter der Firma E.___ GmbH seien, sei daraus nicht ersichtlich gewesen.
Ausserdem habe die Berufungsbeklagte mit Mail vom 23. Januar 2024 (recte: 2023)
noch Mietverträge für die Bank angefragt. Dies beweise, dass die Finanzierung
noch nicht geregelt gewesen sei. Die Finanzierungsbestätigung sei am 26. Januar
2024.
(recte: 2023) ausgestellt worden und könne somit am 25. Januar 2023 bei
der Berufungsbeklagten noch nicht vorhanden gewesen sein. Zudem sei diese
Bestätigung mit Vorbehalten behaftet. Vor allem die Forderung nach Einzahlung
von Eigenmitteln und die kurze Gültigkeit bis zum 28. Februar 2023 für einen
Immobilienhandel würden diesem Dokument massive Einschränkungen geben und könne
nicht als Finanzierungsnachweis betrachtet werden. Als Finanzierungsnachweis
sei ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer Bank an die
Berufungsklägerin zu verstehen.
4.2
Gemäss Art. 412 Abs. 1 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) erhält der Mäkler durch den Mäklervertrag den
Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages
nachzuweisen (Nachweismäkelei) oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln
(Vermittlungsmäkelei). Die Nachweismäkelei erschöpft sich in der Mitteilung
einer oder mehrerer konkret bestimmter Abschlussgelegenheiten. Die
Vermittlungsmäkelei setzt voraus, dass der Mäkler den Abschluss aktiv fördert
(Caterina Ammann in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler
Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2020, Art. 412 OR N 1). Der Mäklerlohn
ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der
Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist (Art. 413 Abs. 1 OR). In der
Rechtsprechung und Lehre wird allerdings anerkannt, dass die Parteien
Vergütungsvereinbarungen treffen können, welche die Leistungspflicht des
Mäklerlohnes nicht an das Zustandekommen eines Vertrages zwischen dem
Auftraggeber und dem Dritten knüpfen (Provisionsgarantien) (Caterina Ammann,
a.a.O., Art. 412 OR N 3). Unter einer Provisionsgarantie ist eine Vereinbarung
zu verstehen, die dem Mäkler den Mäklerlohn bzw. die Provision voll oder
teilweise zusichert, auch wenn nicht er den Abschluss vermittelt hat oder wenn
ein Abschluss überhaupt unterbleibt. Auch bei Vereinbarung einer
Provisionsgarantie kann der Mäkler nur dann Anspruch auf die Provision erheben,
wenn er eine Tätigkeit für den Auftraggeber entfaltet hat (vgl. Caterina
Ammann, a.a.O., Art. 413 OR N 13).
4.3
Im Mäklervertrag wurde der
Berufungsbeklagten der Auftrag erteilt, den Abschluss eines Kauf- oder
Tauschvertrages betreffend das Objekt zu vermitteln oder Gelegenheit für den
Abschluss eines solchen Vertrages nachzuweisen (Klagebeilage 3). In Ziff.
4.
wurde Folgendes vereinbart: «Die Auftraggeber haben der Auftragnehmerin eine
Provision von 2.5 % (mindestens CHF 10'000.-) zuzüglich gesetzlicher
Mehrwertsteuer des im Rahmen des Rechtsgeschäftes effektiv erzielten
Kaufpreises bzw. Tauschwertes zu bezahlen (nachfolgend Provision genannt), wenn
das Rechtsgeschäft infolge Nachweises oder infolge der Vermittlung der
Auftragnehmerin zustande gekommen ist. Die Provision wird per Beurkundung des
Rechtsgeschäfts bzw. bei Abschluss eines gleichgestellten Vertrages fällig.
Weist die Auftragnehmerin während der Dauer dieser Vereinbarung einen
Interessenten nach bzw. vermittelt einen solchen und schliessen die
Auftraggeber das Rechtsgeschäft mit diesem Interessenten nicht ab, so ist die
Provision trotzdem geschuldet.» Unter den sonstigen Vereinbarungen wurde der
Vermerk «Keine Aufschaltgebühren / Provision 2 %» angebracht.
4.4
Der Mäklervertrag umfasst die
Nachweis- als auch die Vermittlungsmäkelei. Ausserdem wurde in Ziff. 4 eine
Provisionsgarantie vereinbart, sprich, die Berufungsbeklagte hat auch dann
Anspruch auf eine Provision, wenn sie während der Dauer des Mäklervertrages
einen Interessenten nachweist bzw. vermittelt und die Berufungsklägerin das Rechtsgeschäft
mit diesem Interessenten nicht abschliesst.
4.5
Bereits vor der Vorinstanz war
umstritten, ob die Berufungsbeklagte einen Interessenten im Sinne von Ziff. 4
des Mäklervertrages nachgewiesen resp. vermittelt hatte und ob damit eine
Provision geschuldet war. Mit E-Mail vom 21. Januar 2023 teilte die
Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin mit, dass der Preis bei CHF 700'000.00
habe festgesetzt werden können und fragte an, ob die Berufungsklägerin mit dem
Angebot so einverstanden sei (Klagebeilage 8). Ausserdem wurde informiert, dass
die Finanzierungsbestätigung bereits vorliege und Herr C.___ und Herr D.___ am
Montag die Reservationsvereinbarung unterschreiben und im gleichen Zug die
Reservation einzahlen würden. Mit E-Mail vom 23. Januar 2023 bedankte sich die
Berufungsklägerin bei der Berufungsbeklagten für die Bemühungen und antwortete,
dass sie mit dem Vorschlag einverstanden sei (Klagebeilage 9). In der Folge
wurde am 24. Januar 2023 eine Reservationsvereinbarung durch die E.___ GmbH
unterzeichnet (Klagebeilage 10). Tags darauf informierte die Berufungsklägerin
die Berufungsbeklagte, dass sie an diesem Tag (25. Januar 2023) eine
Anzahlung für den Kauf der Liegenschaft von einem Kunden von F.___ erhalten
habe (Klagebeilage 11). Ausserdem fragte sie nach, wie nun mit dem Kunden der
Berufungsbeklagten vorgegangen werden müsse. Mit E-Mail vom 27. Januar 2023
hielt die Berufungsbeklagte fest, dass sie am Dienstag die Reservation habe
unterschreiben lassen und die Finanzierung stehe (Klagebeilage 12). Ausserdem
fragte sie nach, an wen die Liegenschaft nun verkauft werde. Gleichentags
reagierte die Berufungsklägerin auf die E-Mail und teilte mit, dass F.___
offensichtlich bereits weiter sei beim Verkauf der Liegenschaft (Klagebeilage
13). Die Anzahlung sei erfolgt und der Kaufvertrag sei beim Grundbuchamt
bereits angemeldet. So gesehen scheine die Liegenschaft verkauft zu sein. Zudem
bedankte sich die Berufungsklägerin bei der Berufungsbeklagten für ihre
Bemühungen. Darauf erwiderte die Berufungsbeklagte, dass sie laut Mandat vom
30.
Oktober 2022 ihre Arbeit erledigt habe, womit eine Provision geschuldet sei
(Klagebeilage 14). Gemäss schriftlicher Rückmeldung der Berufungsklägerin sei
die Berufungsbeklagte von der F.___ vor längerer Zeit informiert worden, dass
die Liegenschaft verkauft sei (Klagebeilage 15). Beim Kunden der
Berufungsbeklagten sei die Situation noch nicht für einen Abschluss geklärt
gewesen, weshalb die F.___ beim Verkauf weiter fortgeschritten gewesen sei. Die
Berufungsbeklagte beziehe sich auf das Mandat vom 30. Oktober 2022, wo ein
Verkaufspreis von CHF 890'000.00 aufgeführt worden sei, was bei weitem nicht
eingehalten worden sei.
5.1
Die Berufungsklägerin rügt, dass im
Internetportal der Berufungsbeklagten ersichtlich sei, dass am Abend vom 23.
Januar 2023 weitere Interessenten kontaktiert worden seien, was belege, dass
man sich mit der E.___ GmbH als Käuferin der Immobilie noch nicht sicher
gewesen sei.
5.2
Zunächst ist auf Erwägung II. / 2.2 hinzuweisen.
Die neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel sind unbeachtlich. Jedoch ist
ohnehin nicht nachvollziehbar, was die Berufungsklägerin aus den Angaben aus
dem Internetportal der Berufungsbeklagten (Beilagen 3.1-3.4 der
Berufungsklägerin) zu ihren Gunsten ableiten will. Am 23. Januar 2023 erfasste ein
Mitarbeiter der Berufungsbeklagten eine Telefonnotiz, dass die Reservation
morgen unterschrieben werde (Beilage 3.1 der Berufungsklägerin). Es sind zwar
Aktionen bzgl. anderer Interessenten auf dem Internetportal vom 23. Januar 2023
ersichtlich (Beilage 3.2 der Berufungsklägerin), was die Berufungsklägerin
daraus zu ihren Gunsten ableiten will, erscheint jedoch schleierhaft. Die
Schlussfolgerung, welche die Berufungsklägerin daraus ableitet, dass man sich
mit der E.___ GmbH als Käuferin der Immobilie noch nicht sicher gewesen sei,
ist nicht nachvollziehbar.
6.1
Die Berufungsklägerin bestreitet
nicht, dass am 24. Januar 2024 (recte: 2023) eine Reservationsvereinbarung
unterzeichnet worden sei. Sie beanstandet jedoch, das Gericht habe übersehen,
dass die Vereinbarung zwischen der Berufungsbeklagten und E.___ GmbH als
Parteien ausgefertigt worden sei. Entgegen der Feststellung des Gerichts sei
eine Unterzeichnung durch die Berufungsklägerin nicht vorgesehen gewesen. Unter
Punkt 2 der Reservationsvereinbarung seien Bedingungen für deren Gültigkeit
definiert. Den Zahlungseingang auf dem Konto hätte die Berufungsbeklagte mit
Gegenzeichnung bestätigen müssen. Da wahrscheinlich beide Ereignisse nicht
stattgefunden hätten, sei diese Reservationsvereinbarung ungültig.
6.2
Auch bei den Vorbringen der
Berufungsklägerin gegen die Reservationsvereinbarung handelt es sich um neue
Tatsachen, welche gemäss Erwägung II. / 2.2 unbeachtlich sind. In Ziff. 2 der
Reservationsvereinbarung vom 24. Januar 2023 ist Folgendes festgehalten: «Die
Reservationsgebühr ist nach Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung sofort
zur Zahlung fällig. Die vorliegende Vereinbarung erlangt erst Gültigkeit nach
Zahlungseingang des vollständigen Betrages sowie anschliessender Gegenzeichnung
durch die Auftragnehmerin.» Daraus lässt sich schliessen, dass die
Reservationsvereinbarung tatsächlich nicht gültig ist, zumal die Gegenzeichnung
durch die Berufungsbeklagte fehlt und damit aller Wahrscheinlichkeit nach auch
die Reservationszahlung ausgeblieben ist. Die Berufungsklägerin verkennt
jedoch, dass die Reservationsvereinbarung nicht Voraussetzung für den Nachweis oder
die Vermittlung eines Interessenten durch die Berufungsbeklagte im Sinne des Mäklervertrages
ist. Auch diese, ohnehin neue und damit unbeachtliche Tatsache, vermag an den
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nichts zu ändern.
7.1
Die Berufungsklägerin bringt weiter
vor, dass sie die Beilagen 10 und 17 der Berufungsbeklagten am 6. Februar 2024
(anlässlich der Verhandlung im vereinfachten Verfahren) erstmals gesehen habe.
Es sei äusserst seltsam dass diese Dokumente nicht bereits bei der
Schlichtungsverhandlung oder mit der Klage eingereicht worden seien.
7.2
Enthält die Klage keine Begründung,
so stellt das Gericht sie der beklagten Partei zu und lädt die Parteien
zugleich zur Verhandlung vor (Art. 245 Abs. 1 ZPO). Anlässlich der mündlichen
Verhandlung erhält zunächst die klagende Partei Gelegenheit, im Rahmen der
Klagebegründung das Tatsächliche zu behaupten und die zugehörigen Beweismittel
zu bezeichnen (Stephan Mazan in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art.
245.
ZPO N 13).
7.3
Die am 19. Oktober 2023 eingereichte
Klage wurde ohne Begründung eingereicht, was gemäss Art. 245 Abs. 1 ZPO
zulässig ist. Die Parteien wurden mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 sogleich
zur Verhandlung im vereinfachten Verfahren vorgeladen. Anlässlich der
Verhandlung reichte die Berufungsbeklagte die Beilagen 10 und 17 ein, was
zulässig ist, da im Rahmen der mündlichen Klagebegründung Tatsächliches
behauptet und zugehörige Beweismittel genannt werden können (vgl. Erwägung II.
/ 7.2). Ohnehin ist nicht ersichtlich, was die Berufungsklägerin aus dieser
angeblich «seltsamen» Einreichung von Dokumenten für sich ableiten will.
8.1
In der Berufung bringt die
Berufungsklägerin vor, dass sie am 25. Januar 2024 (recte: 2023) die
Berufungsbeklagte per E-Mail informiert habe, dass sie die Anzahlung eines
Kunden von F.___ erhalten habe und die Berufungsbeklagte ihre Bemühungen somit
einstellen könne. Die Anmeldung für die Errichtung eines
Grundstückkaufvertrages sei am 25. Januar 2023 bei der Amtschreiberei
Olten-Gösgen von F.___ eingereicht worden.
8.2
Die E-Mail der Berufungsklägerin vom
25.
Januar 2023, mit welcher sie die Berufungsbeklagte informierte, dass sie
eine Anzahlung von einem Kunden von F.___ erhalten habe, vermag nichts an der
Tatsache zu ändern, dass die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin am 21.
Januar 2023 einen Vorschlag unterbreitete, welchen die Berufungsklägerin mit
E-Mail vom 23. Januar 2023 annahm und damit das Maklermandat erfüllt war. Das
neu eingereichte Beweismittel «Kontoauszug: Detailansicht – Buchung
(Gutschrift)» (Beilage 4 der Berufungsklägerin) ist gemäss E. II. / 2.2 ein
unzulässiges Novum und daher unzulässig und unbeachtlich. Dasselbe gilt für den
Auftrag an die Amtschreiberei zur Errichtung eines Grundstückkaufvertrages (Beilagen
5.1-5.4 der Berufungsklägerin). Davon abgesehen, vermögen auch diese
Beweismittel nichts an der Erfüllung des Maklermandates, spätestens am 23.
Januar 2023 (Annahme des Vorschlages vom 21. Januar 2023), zu ändern.
9.
Die Berufungsklägerin macht weiter
geltend, dass gestützt auf den Kaufvertrag vom 22. Februar 2023 die
Liegenschaft an die G.___ AG verkauft worden sei. Wie die übrigen neu
eingereichten Beweismittel ist auch der eingereichte Kaufvertrag (Beilagen 6.1-6.7
der Berufungsklägerin) unbeachtlich. Jedoch erschliesst sich ohnehin nicht, was
die Berufungsklägerin aus dem Verkauf an die G.___ AG zu ihren Gunsten ableiten
will.
10.1
Schliesslich wird in der Berufung
ausgeführt, dass das Maklermandat von der Berufungsbeklagten erst am 5. Juni
2023.
unterzeichnet worden sei. Unter Punkt 4 sei ausgeführt, dass die Provision
per Beurkundung des Rechtsgeschäfts bzw. bei Abschluss eines gleichgestellten
Vertrages fällig werde. Die Berufungsklägerin habe der Berufungsbeklagten
keinen Interessenten abgelehnt, da am 25. Januar 2023 kein möglicher Käufer
ausgewiesen worden sei.
10.2
Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil
zutreffend ausführte, spielt es für die Gültigkeit des Vertrages keine Rolle,
dass dieser von der Berufungsbeklagten erst am 5. Juni 2023 unterzeichnet
wurde, da der Mäklervertrag formfrei geschlossen werden kann (Caterina Ammann,
a.a.O., Art. 412 OR N 5). Die von der Berufungsklägerin zitierte Ziff. 4 des
Mäklervertrages wurde zwar richtig, jedoch nur teilweise wiedergegeben.
Nachstehenden Satz hat die Berufungsklägerin weggelassen: «Weist die
Auftragnehmerin während der Dauer dieser Vereinbarung einen Interessenten nach
bzw. vermittelt einen solchen und schliessen die Auftraggeber das
Rechtsgeschäft mit diesem Interessenten nicht ab, so ist die Provision trotzdem
geschuldet.» Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin wies die Berufungsbeklagte
mit dem Angebot vom 21. Januar 2023 resp. spätestens mit dessen Annahme am 23.
Januar 2023 einen Interessenten nach resp. vermittelte einen solchen. Gemäss
Maklervertrag genügt bereits der Nachweis eines Interessenten für das Entstehen
des Provisionsanspruchs.
11.
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist.
12.1
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt und werden bei diesem Ausgang
des Verfahrens der Berufungsklägerin auferlegt.
12.2
Die Berufungsklägerin hat der
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter
der Berufungsbeklagten hat eine detaillierte Honorarnote eingereicht. Diese
erscheint angemessen. Demzufolge hat die Berufungsklägerin der
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'019.70
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die A.___ ag hat die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
3. Die A.___ ag hat der B.___ AG für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'019.70 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann