ZKBER.2024.18
Forderung
13. August 2024Deutsch21 min
Urteil betreffend Abänderung Scheidungsurteils sowie Kinderunterhalt. Darin wies
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 13. August 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Anett
Iltanen,
Berufungskläger
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Beatrice
Abegglen,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil
des Bezirksgerichts [...] vom 26. Februar 2016 geschieden. Am 13. Dezember 2017
fällte der Gerichtspräsident des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland ein
Urteil betreffend Abänderung Scheidungsurteils sowie Kinderunterhalt. Darin wies
er die Anträge von A.___ (im Folgenden der Kläger) auf Abänderung des
Kontaktrechts zu seiner Tochter C.___ ab. Weiter verpflichtete er den Kläger zur
Zahlung rückständiger Kinderunterhaltsbeiträge von März 2016 bis Dezember 2017 von
insgesamt HUF 880’000.00. Darüber hinaus wurde der Kläger verpflichtet, ab
Rechtskraft des Urteils weiter monatlich HUF 40’000.00 an den Kindesunterhalt
sowie zusätzlich weitere CHF 500.00 pro Monat zu leisten.
2. Der Kläger ist der Auffassung, das Urteil
des Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland sei nichtig,
weil in diesem Verfahren wesentliche Verfahrensrechte massiv verletzt worden
seien. Er fordert deshalb von B.___ die von ihm gestützt auf diesen Entscheid
erhaltenen Zahlungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurück.
Infolgedessen erhob er am 18. April 2023 beim Richteramt Solothurn-Lebern Klage
gegen B.___ (im Folgenden die Beklagte). Die Beklagte erhob in ihrer
Klageantwort eine Widerklage. Nach einem weiteren Schriftenwechsel verzichteten
die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung und reichten ihre
Schlussvorträge ein.
3. In seinem
Schlussvortrag vom 17. November 2023 (Postaufgabe) stellte der Kläger die
folgenden Anträge:
1. Die
Rechtsbegehren der Beklagten seien abzuweisen.
2. Es
sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 25'852.40.- zuzüglich Zins von
5% seit dem 07. April 2021 zu bezahlen und der Rechtsvorschlag in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach im selben Umfang
aufzuheben.
3. Es
sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 2'271.90.- zuzüglich Zins von
5% seit dem 18. Mai 2022 zu bezahlen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach im selben Umfang aufzuheben.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mwst.) zu Lasten der Beklagten.
4. Die Beklagte hielt in ihrem
Schlussvortrag an ihren bereits in der Duplik vom 21. Dezember 2023 gestellten
Rechtsbegehren fest. Diese lauten wie folgt:
1. Soweit nicht mit den Begehren der
Beklagten und Widerklägerin übereinstimmend, seien die Rechtsbegehren des
Klägers und Widerbeklagten abzuweisen.
2. Es seien die Rechtsbegehren des Klägers
und Widerbeklagten abzuweisen.
3. Der Kläger und Widerbeklagte sei zu
verpflichten, die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Grenchen-Bettlach
(Zahlungsbefehl vom 01.06.2022) innert 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft
des Urteils in der vorliegenden Sache löschen zu lassen.
Sollte die Löschung nicht
innert dieser Frist in Auftrag gegeben worden sein, sei die Beklagte und
Widerklägerin zu berechtigen, die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts
Grenchen-Bettlach (Zahlungsbefehl vom 01.06.2022) selber löschen zu lassen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Klägers und Widerbeklagten.
5. Am 11. Dezember 2023 fällte die
Amtsgerichtspräsidentin das folgende Urteil:
1. Die
Klage wird abgewiesen.
2. Die
Widerklage wird gutgeheissen: Der Kläger und Widerbeklagte wird verpflichtet,
die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Grenchen-Bettlach (Zahlungsbefehl
vom 1. Juni 2022) innert 10 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils
löschen zu lassen. Sollte die Löschung nicht innert dieser Frist in Auftrag
gegeben worden sein, ist die Beklagte und Widerklägerin berechtigt, die
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Grenchen-Bettlach (Zahlungsbefehl vom
1. Juni 2022) selber löschen zu lassen.
3. Der
Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 5'270.20 (Honorar CHF
4'510.00, Auslagen CHF 383.40 und 7.7% MwSt. CHF 376.80) zu bezahlen.
4. Die
Gerichtskosten von CHF 4'300.00 (inkl. Schlichtungsverfahren) werden dem Kläger
auferlegt und mit den von diesem geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
Verlangt keine Partei eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduzieren
sich die Gerichtskosten um CHF 1'800.00, womit die gesamten Kosten CHF 2'500.00
betragen. Für diesen Fall wird die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn
angewiesen, dem Kläger den zu viel bezahlten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00
zurückzuerstatten.
6. Der Kläger (im
Folgenden der Berufungskläger) legte am 16. April 2024 form- und fristgerecht
Berufung gegen das begründete Urteil beim Obergericht ein und stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Das
Urteil vom 11. Dezember 2023 des Richteramts Solothurn-Lebern sei aufzuheben
und die vor erster Instanz gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich
gutzuheissen, welche lauten:
1.1. Es
sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 25'852.40.- zuzüglich Zins von
5% seit dem 07. April 2021 zu bezahlen und der Rechtsvorschlag in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach im selben Umfang
aufzuheben.
1.2. Es
sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 2'271.90.- zuzüglich Zins von
5% seit dem 18. Mai 2022 zu bezahlen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach im selben Umfang aufzuheben.
1.3 Unter
Kosten -und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mwst) zu Lasten der Beklagten.
2. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners.
7. In ihrer Berufungsantwort vom 10.
Juli 2024 stellte die Beklagte (nachfolgend die Berufungsbeklagte) die
folgenden Anträge:
1. Es
sei die Berufung abzuweisen und damit der angefochtene Entscheid zu bestätigen.
2. Die
Anträge, die Berufungsbeklagte habe die Gerichtskosten zu tragen und dem
Berufungskläger eine Parteientschädigung zu bezahlen, seien abzuweisen.
3. Es
sei der Berufungskläger dazu zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für das
Berufungsverfahren einen Parteikostenbeitrag im Umfang der hier beiliegenden
Kostennote zu bezahlen.
Eventualiter
Es sei der Berufungskläger
dazu zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen Parteikostenbeitrag nach
richterlichem Ermessen zu bezahlen.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers.
8. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Das Urteil des Gerichtspräsidenten
des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, dessen Nichtigkeit der
Berufungskläger geltend macht, basiert auf der nachfolgend wiedergegebenen
Prozessgeschichte. Diese ergibt sich aus den vom Berufungskläger eingereichten
Urkunden (im Folgenden werden die Klagebeilagen zitiert).
1.2
Wie bereits erwähnt, wurde die Ehe
der Parteien mit Urteil des Bezirksgerichts […] vom 26. Februar 2016
geschieden. Dabei wurde ein Vergleich genehmigt, wonach das Kind bei der
Kindsmutter lebt und dem Vater jede ungerade Woche von freitags spätestens
16:00 Uhr bis sonntags um 18:00 Uhr ein unbeschränkter Umgang zusteht (Beilage 4/B).
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 gelangte der Berufungskläger über seinen […]
Anwalt an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Seeland und teilte mit, er
sei ausdrücklich nicht einverstanden damit, dass C.___ ständig in der Schweiz
leben dürfe, und zog seine diesbezügliche vorherige Genehmigung zurück. Die
KESB Seeland leitete den Antrag am 23. Januar 2017 zuständigkeitshalber an das
Regionalgericht Berner Jura-Seeland weiter. In ihrem Schreiben hielt die KESB
fest, dem Antrag könne entnommen werden, dass der Vater mit dem dauerhaften
Aufenthalt der gemeinsamen Tochter bei der Mutter in der Schweiz nicht
einverstanden sei und den persönlichen Verkehr neu regeln möchte. Im Verteiler
dieses Schreibens wird auch der Anwalt des Vaters aufgeführt (Sammelbeilage 6).
1.3
Mit Verfügung vom 10. Februar 2017
hielt der Gerichtspräsident des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (im
Folgenden der Gerichtspräsident) fest, dass die Klage am 24. Januar 2017 bei
ihm eingegangen ist, und setzte dem Kläger Frist, sein Einkommen anzugeben und
ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Auch diese Verfügung wurde
dem Anwalt des Vaters zugestellt
(Beilage 7). In seinem Antwortschreiben
an den Gerichtspräsidenten bat der Berufungskläger «anhand ein vorübergehendes
Order an die rechtlichen geschrieben Zeitpunkten, mit der Hilfe von KESB, mein
Tochter an […] zu schicken» (Beilage 8). Der Gerichtspräsident nahm dieses
Schreiben am 21. März 2017 zur Kenntnis und forderte den Berufungskläger noch
einmal auf, sein Einkommen anzugeben, ansonsten ein Gerichtskostenvorschuss
erhoben werde, sowie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen,
ansonsten die Zustellung inskünftig durch öffentliche Bekanntmachung erfolge
(Beilage 9). Am 6. Juni 2017 stellte der Gerichtspräsident fest, dass die
verlangten Angaben bisher nicht eingetroffen seien, und verlangte nochmals die
Angabe des Einkommens und eines Zustellungsdomizils (Beilage 10). Nach einem
weiteren Schriftverkehr wies der Gerichtspräsident am 22. August 2017 das
Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege ab und verlangte von
ihm einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 1’200.00. Diese Verfügung stellte er
eingeschrieben an die vom Berufungskläger genannte Zustelladresse D.___ in [...]
zu (Beilage 11). Darauf überwies der Berufungskläger am 5. September 2017 den
verlangten Kostenvorschuss (Beilage 12). Am 16. Oktober 2017 setzte der
Gerichtspräsident den Termin zur Einigung und zur Hauptverhandlung auf den 13.
Dezember 2017 fest und forderte die Parteien zum persönlichen Erscheinen auf.
Diese Verfügung wurde an die Zustelladresse des Berufungsklägers zugestellt und
seinem Anwalt in [...] mitgeteilt (Beilage 15). Am 21. Oktober 2017 äusserte
sich der Berufungskläger zum Verfahren und zur Sache und teilte mit, dass er am
13.
Dezember 2017 aus finanziellen Gründen nicht persönlich erscheinen könne (Beilage
16). Die Verhandlung vom 13. Dezember 2017 fand in der Folge ohne den
Berufungskläger statt. Nach der Verhandlung fällte der Gerichtspräsident das
eingangs wiedergegebene Urteil, mit welchem er die Anträge des Berufungsklägers
betreffend Abänderung des Kontaktrechtes zu seiner Tochter abwies und ihn zur
Bezahlung rückständiger und zukünftiger Kinderunterhaltsbeiträge verpflichtete.
1.4
Der Berufungskläger reagierte auf
das Urteil mit zwei Eingaben datiert vom 21. Dezember 2017 und vom 15. Januar
2018.
(Postaufgabe am 16. Januar 2018) und beschwerte sich beim
Gerichtspräsidenten in […] Sprache über das Urteil (Sammelbeilage 17). Der
Gerichtspräsident setzte dem Berufungskläger mit Verfügung vom 23. Januar 2018
Frist zur Verbesserung bzw. Übersetzung dieser beiden Eingaben. Diese Verfügung
wurde an die Zustelladresse bei D.___ zugestellt (diese Verfügung findet sich
nicht in den Beilagen des Berufungsklägers, der entsprechende Sachverhalt
ergibt sich jedoch aus Beilage 26). Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 teilte D.___
dem Gerichtspräsidenten mit, er möchte über den Widerruf seiner Genehmigung im
Zusammenhang mit der Übernahme von Briefen des Berufungsklägers informieren. Er
stehe in keiner Verbindung zum Berufungskläger und könne die Briefe nicht an
ihn weiterleiten (Beilage 18). Am 6. Februar 2018 stellte der Gerichtspräsident
fest, dass die Zustelladresse nicht mehr zur Verfügung stehe, stellte dem
Berufungskläger die Verfügung vom 23. Januar 2018 rechtshilfeweise zu und setzte
ihm eine neue Frist zur Verbesserung seine beiden Eingaben datiert vom 21.
Dezember 2017 und vom 15. Januar 2018 (Beilage 19). Diese Verfügung konnte von
den […] Behörden nicht zugestellt werden, da der Adressat die Annahme
verweigerte, weil die Dokumente nicht übersetzt waren (Beilage 20).
1.5
Am 10. Dezember 2018 beantwortete der
Gerichtspräsident ein Schreiben der Berufungsbeklagten und teilte ihr mit, dass
sein Entscheid vom 13. Dezember 2017 von den […] Behörden zurückgesandt worden
sei, mit dem Hinweis, dass dieser ins […] zu übersetzen sei. Weiter hielt er
fest, dass der Entscheid zu übersetzen und noch einmal rechtshilfeweise
zuzustellen sei, weil die zuständige Behörde in […] dies verlange (Beilage 21).
Schliesslich wurde der Entscheid vom 13. Dezember 2017 am 25. September 2019
amtlich publiziert (Beilage 23). Im Anschluss an eine Eingabe eines
Rechtsanwaltes des Berufungsklägers vom 23. Oktober 2020 sowie einer Eingabe
des Berufungsklägers vom 2. November 2020 stellte der Gerichtspräsident am 19.
November 2020 eine Rechtskraftbescheinigung aus (Beilage 24). Am 25. Juni 2021
verlangte der Rechtsanwalt des Berufungsklägers eine schriftliche Begründung
des Entscheids vom 13. Dezember 2017 (Beilage 25). Mit Verfügung vom 9.
September 2021 stellte der Gerichtspräsident fest, dass das Verfahren
abgeschlossen sei und in der Folge keine Urteilsbegründung erfolge (Beilage
26).
2.1
Verschiedene Rügen des
Berufungsklägers werden mit seinen mangelnden Sprachkenntnissen und seinen
mangelnden Rechtskenntnissen näher substantiiert. So sei die Vorinstanz zu
Unrecht davon ausgegangen, dass die schriftlichen Eingaben des Klägers in
deutscher Sprache bedeuteten, dass dieser der Sprache mächtig sei. Nach dem
Inhalt seiner schriftlichen Eingaben sei es offenkundig, dass er nicht in der
Lage gewesen sei, dem Prozess vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland zu
folgen und sich klar und unmissverständlich auszudrücken. Dies habe sein Recht
auf ein faires Verfahren beeinträchtigt. Das Verfahren selbst sei wegen seiner
mangelnden Sprachkompetenzen ausgelöst worden. Er habe nie die Absicht gehabt,
eine Klage einzureichen. Es sei nicht gerechtfertigt gewesen, das Schreiben des
Klägers automatisch als Klage zu qualifizieren. Die Zahlung des
Gerichtskostenvorschusses von CHF 1’200.00 impliziere nicht zwangsläufig, dass
er das Verfahren habe weiterführen wollen. So sei die Vorinstanz auch zu
Unrecht davon ausgegangen, dass seine Abwesenheit an der Hauptverhandlung
unentschuldigt sei. Sie habe die finanziellen Einschränkungen nicht ausreichend
berücksichtigt. Die Behauptung, die Parteien seien selbst für die Beschaffung
von Dolmetschern und Übersetzung verantwortlich, sei unverhältnismässig. Die
Vorinstanz habe sich geweigert, anzuerkennen, dass ihm das Regionalgericht
Berner Jura-Seeland die Unterstützung durch einen Dolmetscher verweigert habe.
Die Durchführung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit verletze das
Prinzip des fairen Verfahrens. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland habe die
Hauptverhandlung fortgesetzt, ohne seine individuellen Umstände hinreichend zu
berücksichtigen und ihm ausreichend Möglichkeiten zu Verfügung zu stellen, seine
Argumente darzulegen. Es hätte eine Fernteilnahme ermöglichen oder einen
rechtlichen Vertreter bestimmen können.
2.2
Der Berufungskläger beanstandet
weiter, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger die
Möglichkeit gehabt habe, seine Eingaben vom 21. Dezember 2017 und vom 15.
Januar 2018 zu verbessern. Auch sei die Vorinstanz zu Unrecht davon
ausgegangen, dass die Aufforderung zur Verbesserung der
Eingaben dem Kläger gültig zugestellt worden sei. Er habe somit nie
Gelegenheit erhalten, seine Eingaben zu verbessern und eine Begründung zu
beantragen, womit Art. 132 Abs. 2 ZPO und das rechtliche Gehör massiv verletzt
worden seien. Nachdem Herr D.___ dem Regionalgericht Berner-Jura Seeland mitgeteilt
habe, dass er ihm (dem Kläger) keine Post mehr zustellen könne, habe das
Regionalgericht die beiden Eingaben vom 28. Dezember 2017 (recte vom 21.
Dezember 2017) und vom 19. Januar 2018 (recte vom 16. Januar 2018) sowie die
Verfügung vom 23. Januar 2018 rechtshilfeweise zugestellt. Die […] Behörden
hätten dann zu Recht entschieden, die Dokumente ohne Übersetzung nicht
zuzustellen. Auch das Gericht selbst sei dieser Ansicht gewesen, da es den
gescheiterten Zustellungsversuch mittels nochmaliger Zustellung habe ersetzen
wollen. Die Verfügung vom 6. Februar 2018 sei ihm nie zugestellt worden.
2.3
Weiter bringt der Berufungskläger
vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er seiner
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, in dem er sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nicht genügend begründet habe. Indem die Vorinstanz
verweigert habe, anzuerkennen, dass das Regionalgericht ihm die unentgeltliche
Rechtspflege unbegründet verweigert habe, habe sie sein Recht auf ein faires
Verfahren verletzt. Es sei nicht akzeptabel, dass finanzielle Einschränkungen
den Zugang zu einem fairen Verfahren behinderten.
2.4
Der Berufungskläger bringt sodann
vor, indem die Vorinstanz verweigert habe, anzuerkennen, dass die
Rechtskraftbescheinigung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19.
November 2020 rechtswidrig ausgestellt und damit nichtig sei, habe sie das
Prinzip der Rechtssicherheit verletzt.
3.1
Mit der Berufung kann eine
unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1
ZPO zu begründen. In der schriftlichen Berufungsbegründung ist hinreichend
genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den
angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, beziehungsweise an
einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger
die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ
mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die
Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen
und Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der
geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Dabei kann er sich nicht auf
allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Urteil beschränken. Er muss die von ihm
kritisierten Passagen des Entscheids wie auch die Dossierunterlagen, auf die er
seine Kritik stützt, genau bezeichnen. Die pauschale Verweisung auf frühere
Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Es genügt auch nicht,
dass in der Berufung allgemein angebliche Fehler des vorinstanzlichen
Entscheids aufgelistet und diese pauschal gerügt werden. Vielmehr muss für die
Rechtsmittelinstanz verständlich und nachvollziehbar dargelegt werden, welche
vorinstanzlichen Fehler mit welchem Rügegrund angefochten werden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen
Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der
Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von
offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen
zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den
erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2, mit
weiteren Hinweisen).
3.2
Der Berufungskläger nimmt mit seinen
Vorbringen zwar jeweils Bezug auf die Folgerungen der Amtsgerichtspräsidentin.
In der Folge begnügt er sich jedoch jeweils damit, diesen zu widersprechen bzw.
diese als unrichtig hinzustellen. Der entsprechenden Rüge folgt eine
Wiederholung dessen, was er bereits bei der Vor-
instanz vorgetragen hat. Eine argumentative Auseinandersetzung mit den
Erwägungen des angefochtenen Urteils findet jedoch nicht statt. Hinsichtlich
der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung genügt es insbesondere nicht, bloss
Verfassungsbestimmungen, Lehre und Rechtsprechung anzurufen und zu zitieren.
Die vorliegende Berufungsschrift, welche sich grossmehrheitlich in
appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil und in Wiederholung des bereits
vor Vorinstanz Vorgetragenem erschöpft, genügt den Anforderungen an die
Begründung einer Berufung nicht. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten.
Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, wäre die Berufung auch abzuweisen,
wenn darauf eingetreten würde.
4.
Fehlerhafte Entscheide sind nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel
besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar
ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht
ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle
und sachliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde sowie krasse
Verfahrensfehler in Betracht (2C_72/2016 vom 3. Juni 2016).
5.1
Die Vorderrichterin hat zum Einwand
des Berufungsklägers, das Regionalgericht Berner Jura-Seeland habe ihm keine
Unterstützung durch einen Dolmetscher organisiert bzw. ihm seien die
Schriftstücke nicht übersetzt worden, ausgeführt, dieser habe dem Gericht immer
wieder ausführliche Eingaben in deutscher Sprache eingereicht und sei stets in
Kenntnis des aktuellen Verfahrensstandes gewesen. Er sei offensichtlich in der
Lage gewesen, sich in deutsche Sprache klar und unmissverständlich
auszudrücken. Insofern sei die Unterstützung durch einen Dolmetscher bzw. das
Übersetzen der Schriftstücke nicht notwendig gewesen. Es handle sich um eine
Obliegenheit der Parteien, sich um entsprechende Hilfe zu bemühen. Diese
Erwägungen der Vorderrichterin werden durch die Vorbringen des Berufungsklägers
in keiner Weise in Frage gestellt. Im Gegenteil zeigen seine Schreiben vom 10.
März 2017, vom 8. September 2017 und vom 21. Oktober 2017, dass er sich in
differenzierter, verständlicher und nachvollziehbarer Weise auszudrücken vermag.
Der Berufungskläger hat jeweils entsprechend ihrem Inhalt sachgemäss auf die
Verfügungen des Gerichtspräsidenten reagiert, deren Sinn also verstanden. Offensichtlich
war auch der Berufungskläger selbst der Meinung, er benötige keinen
Dolmetscher. Jedenfalls hat er sich nie dahingehend geäussert und auch keinen
Antrag auf Beizug eines solchen gestellt. Demzufolge hat der Gerichtspräsident
keinen solchen Antrag abgewiesen und dem Berufungskläger damit auch keinen
Dolmetscher verweigert. Es fällt auf, dass der Berufungskläger bis zum Erlass
des Urteils vom 13. Dezember 2017 seine Eingaben in deutscher Sprache verfasst
hat. Erst nach dem Erhalt des Urteils hat er in […] Sprache geschrieben. Der
Eindruck, er habe sich vorher um eine sprachliche Unterstützung bemüht, ist
nicht von der Hand zu weisen.
5.2
Die erste Verfügung des
Gerichtspräsidenten vom 10. Februar 2017 mit der Feststellung, dass die Klage
beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland eingegangen ist, wurde dem
Berufungskläger über seinen Anwalt zugestellt. Dementsprechend muss ihm bewusst
gewesen sein, dass ein Gericht ein Klageverfahren führt. In seinem
Antwortschreiben hat er sodann beantragt, dass seine Tochter nach […] geschickt
werde. Er wusste somit darum, dass ein Entscheidverfahren im Gange ist,
notabene eines, das durch ihn selbst angehoben worden war. Ohnehin ist
unerheblich, ob dieses Verfahren ein gerichtliches oder eines vor einer
Verwaltungsbehörde war. Die Bezahlung des Kostenvorschusses bedeutet
schliesslich, dass er dieses Verfahren wollte. Die Bezahlung des
Kostenvorschusses anders interpretieren zu wollen, ist lebensfremd.
6.
Zur Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege durch den Gerichtspräsidenten hat die
Vorderrichterin festgehalten, der Berufungskläger sei seiner Mitwirkungspflicht
nicht nachgekommen und habe es unterlassen, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
vollständig darzulegen. Das Regionalgericht habe das Gesuch ohne weiteres abweisen
dürfen. Auch darauf geht der Berufungskläger nicht ein. Er lässt es bei seiner
Behauptung, das Regionalgericht Berner Jura-Seeland habe die unentgeltliche
Rechtspflege unbegründet verweigert, bewenden. Diese Behauptung ist
unzutreffend. Der Gerichtspräsident hat die Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege in der Verfügung vom 22. August 2017 genau so
begründet, wie es die Amtsgerichtspräsidentin in ihren Erwägungen festgehalten
hat. Auch in diesem Punkt ist das angefochtene Urteil in keiner Weise zu
beanstanden. Im Übrigen wurde auch die Verfügung des Gerichtspräsidenten vom
22.
August 2017 rechtshilfeweise an den Anwalt des Berufungsklägers zugestellt.
Dieser hat die Annahme verweigert, weil die Verfügung nicht übersetzt war.
Dennoch hat der Berufungskläger von der Verfügung Kenntnis erhalten und in
seinem Schreiben datiert vom 8. September 2017 reagiert und sich zur Abweisung
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege geäussert. Ausserdem macht er darin
einen Vorschlag zur Beschleunigung des Prozesses, was wiederum offenbart, dass
er wusste, um was es ging.
7.
Die Amtsgerichtspräsidentin hat in
ihrem Urteil festgehalten, dass der Kläger mit der Vorladung vom 16. Oktober
2017, in welcher auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden war, fristgerecht zur
Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2017 vorgeladen worden sei. Der
Berufungskläger habe somit von der Vorladung Kenntnis gehabt. Er habe zwar mitgeteilt, zur Verhandlung nicht persönlich
erscheinen und auch keinen Anwalt beauftragen zu können, habe aber keine
Verschiebung des Verhandlungstermins verlangt oder anderweitige
Entlastungsgründe (z.B. Verhandlungsunfähigkeit) vorgebracht. Da er
unentschuldigt nicht erschienen sei, sei es zulässig gewesen, die Verhandlung
in seiner Abwesenheit durchzuführen. Auch diese Überlegungen der
Vorderrichterin sind zutreffend. Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers ist
die Vorderrichterin zu Recht davon ausgegangen, dass dieser der Verhandlung
unentschuldigt ferngeblieben ist. Auf die massgebende Erwägung, dass er weder
ein Verschiebungs- noch ein Dispensationsgesuch gestellt hat, geht der
Berufungskläger nicht ein. Die Möglichkeit einer Fernteilnahme hat er weder vor
dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland noch bei der Vorinstanz angesprochen. Selbst
unter der Geltung der Offizialmaxime und dem Gebot des fairen Verfahrens ist
das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus prozessualen Massnahmen zu Gunsten
einer postulationsfähigen Partei zu treffen. Nachdem er zuvor das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt hatte, weil der
Berufungskläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen war, musste sich
der Gerichtspräsident nicht nochmals mit den finanziellen Verhältnissen des Klägers
befassen.
8.
Die Amtsgerichtspräsidentin hat ihre
Folgerung, die Aufforderung zur Verbesserung der Eingaben des Berufungsklägers
vom 21. Dezember 2017 und vom 15. Januar 2018 sei ihm gültig zugestellt worden,
womit er die Möglichkeit gehabt habe, diese zu verbessern, wie folgt begründet:
Die Verfügung vom 23. Januar 2018, mit welcher der Berufungskläger zur
Verbesserung seiner beiden Eingaben aufgefordert worden sei, sei offensichtlich
an dessen Zustelladresse bei D.___ gestellt worden, ansonsten dieser nicht
mitgeteilt hätte, nicht mehr als Zustelldomizil zu figurieren. Vor der
Zustellung sei kein Widerruf des Zustelldomizils erfolgt, womit die Zustellung
an D.___ gültig sei. Die Frist zur Verbesserung sei damit unbenutzt abgelaufen,
womit die Eingaben als nicht erfolgt gelten würden. Zu diesen Erwägungen
verliert der Berufungskläger kein Wort. Er bestreitet auch nicht, ein
Zustelldomizil nach Art. 140 ZPO bezeichnet zu haben. Sein Vorbringen, dass der
Gerichtspräsident nochmals eine rechtshilfeweise Zustellung der Verfügung
versucht habe, trifft zwar zu. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es in der
Verantwortung der Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland liegt, ein
funktionierendes Zustellungsdomizil zu bezeichnen (Urteil 5A_803/2019 vom 3.
April 2020, E.3.6). Bis zur Mitteilung von D.___ vom 1. Februar 2018 konnte der
Gerichtspräsident seine Verfügungen gültig an das vom Berufungskläger
bezeichnete Zustelldomizil zustellen. Die früheren Zustellungen, auch diejenige
des Urteils vom 13. Dezember 2017, haben denn auch einwandfrei funktioniert.
9.
Der Berufungskläger macht die
Nichtigkeit der Rechtskraftbescheinigung das Regionalgerichts Berner
Jura-Seeland vom 19. November 2020 geltend. Die unbegründete Änderung der Rechtskraftbescheinigung
stelle eine Verletzung der Rechtssicherheit dar. Welche
Rechtskraftbescheinigung geändert worden sein soll, lässt der Berufungskläger
offen. Damit bleibt es bei der blossen Behauptung, dass die
Rechtskraftbescheinigung nichtig sei. Ohnehin hat sich die
Amtsgerichtspräsidentin in ihrem Entscheid gar nicht mit dieser
Rechtskraftbescheinigung befasst. Gegenstand ihres Entscheides war die
behauptete Nichtigkeit des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland.
10.
Von einer Nichtigkeit des Urteils
des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 13. Dezember 2017 kann somit keine
Rede sein. Selbst wenn auf die Berufung eingetreten worden wäre, wäre diese
abzuweisen gewesen. Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 2’750.00 zu bezahlen.
Zudem hat er der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung auszurichten. Der
mit der Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF 3’068.60 (inkl. Auslagen
und MwSt.) erscheint angemessen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 2’750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3’068.60 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid
innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann
die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz mass-geblich.
Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller