Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2024.18

Forderung

13. August 2024Deutsch21 min

Urteil betreffend Abänderung Scheidungsurteils sowie Kinderunterhalt. Darin wies

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 13. August 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Anett

Iltanen,

Berufungskläger

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Beatrice

Abegglen,

Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil

des Bezirksgerichts [...] vom 26. Februar 2016 geschieden. Am 13. Dezember 2017

fällte der Gerichtspräsident des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland ein

Urteil betreffend Abänderung Scheidungsurteils sowie Kinderunterhalt. Darin wies

er die Anträge von A.___ (im Folgenden der Kläger) auf Abänderung des

Kontaktrechts zu seiner Tochter C.___ ab. Weiter verpflichtete er den Kläger zur

Zahlung rückständiger Kinderunterhaltsbeiträge von März 2016 bis Dezember 2017 von

insgesamt HUF 880’000.00. Darüber hinaus wurde der Kläger verpflichtet, ab

Rechtskraft des Urteils weiter monatlich HUF 40’000.00 an den Kindesunterhalt

sowie zusätzlich weitere CHF 500.00 pro Monat zu leisten.

2. Der Kläger ist der Auffassung, das Urteil

des Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland sei nichtig,

weil in diesem Verfahren wesentliche Verfahrensrechte massiv verletzt worden

seien. Er fordert deshalb von B.___ die von ihm gestützt auf diesen Entscheid

erhaltenen Zahlungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurück.

Infolgedessen erhob er am 18. April 2023 beim Richteramt Solothurn-Lebern Klage

gegen B.___ (im Folgenden die Beklagte). Die Beklagte erhob in ihrer

Klageantwort eine Widerklage. Nach einem weiteren Schriftenwechsel verzichteten

die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung und reichten ihre

Schlussvorträge ein.

3. In seinem

Schlussvortrag vom 17. November 2023 (Postaufgabe) stellte der Kläger die

folgenden Anträge:

1. Die

Rechtsbegehren der Beklagten seien abzuweisen.

2. Es

sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 25'852.40.- zuzüglich Zins von

5% seit dem 07. April 2021 zu bezahlen und der Rechtsvorschlag in der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach im selben Umfang

aufzuheben.

3. Es

sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 2'271.90.- zuzüglich Zins von

5% seit dem 18. Mai 2022 zu bezahlen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach im selben Umfang aufzuheben.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mwst.) zu Lasten der Beklagten.

4. Die Beklagte hielt in ihrem

Schlussvortrag an ihren bereits in der Duplik vom 21. Dezember 2023 gestellten

Rechtsbegehren fest. Diese lauten wie folgt:

1. Soweit nicht mit den Begehren der

Beklagten und Widerklägerin übereinstimmend, seien die Rechtsbegehren des

Klägers und Widerbeklagten abzuweisen.

2. Es seien die Rechtsbegehren des Klägers

und Widerbeklagten abzuweisen.

3. Der Kläger und Widerbeklagte sei zu

verpflichten, die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Grenchen-Bettlach

(Zahlungsbefehl vom 01.06.2022) innert 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft

des Urteils in der vorliegenden Sache löschen zu lassen.

Sollte die Löschung nicht

innert dieser Frist in Auftrag gegeben worden sein, sei die Beklagte und

Widerklägerin zu berechtigen, die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts

Grenchen-Bettlach (Zahlungsbefehl vom 01.06.2022) selber löschen zu lassen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Klägers und Widerbeklagten.

5. Am 11. Dezember 2023 fällte die

Amtsgerichtspräsidentin das folgende Urteil:

1. Die

Klage wird abgewiesen.

2. Die

Widerklage wird gutgeheissen: Der Kläger und Widerbeklagte wird verpflichtet,

die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Grenchen-Bettlach (Zahlungsbefehl

vom 1. Juni 2022) innert 10 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils

löschen zu lassen. Sollte die Löschung nicht innert dieser Frist in Auftrag

gegeben worden sein, ist die Beklagte und Widerklägerin berechtigt, die

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Grenchen-Bettlach (Zahlungsbefehl vom

1. Juni 2022) selber löschen zu lassen.

3. Der

Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 5'270.20 (Honorar CHF

4'510.00, Auslagen CHF 383.40 und 7.7% MwSt. CHF 376.80) zu bezahlen.

4. Die

Gerichtskosten von CHF 4'300.00 (inkl. Schlichtungsverfahren) werden dem Kläger

auferlegt und mit den von diesem geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

Verlangt keine Partei eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduzieren

sich die Gerichtskosten um CHF 1'800.00, womit die gesamten Kosten CHF 2'500.00

betragen. Für diesen Fall wird die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn

angewiesen, dem Kläger den zu viel bezahlten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00

zurückzuerstatten.

6. Der Kläger (im

Folgenden der Berufungskläger) legte am 16. April 2024 form- und fristgerecht

Berufung gegen das begründete Urteil beim Obergericht ein und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Das

Urteil vom 11. Dezember 2023 des Richteramts Solothurn-Lebern sei aufzuheben

und die vor erster Instanz gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich

gutzuheissen, welche lauten:

1.1. Es

sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 25'852.40.- zuzüglich Zins von

5% seit dem 07. April 2021 zu bezahlen und der Rechtsvorschlag in der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach im selben Umfang

aufzuheben.

1.2. Es

sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 2'271.90.- zuzüglich Zins von

5% seit dem 18. Mai 2022 zu bezahlen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach im selben Umfang aufzuheben.

1.3 Unter

Kosten -und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mwst) zu Lasten der Beklagten.

2. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners.

7. In ihrer Berufungsantwort vom 10.

Juli 2024 stellte die Beklagte (nachfolgend die Berufungsbeklagte) die

folgenden Anträge:

1. Es

sei die Berufung abzuweisen und damit der angefochtene Entscheid zu bestätigen.

2. Die

Anträge, die Berufungsbeklagte habe die Gerichtskosten zu tragen und dem

Berufungskläger eine Parteientschädigung zu bezahlen, seien abzuweisen.

3. Es

sei der Berufungskläger dazu zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für das

Berufungsverfahren einen Parteikostenbeitrag im Umfang der hier beiliegenden

Kostennote zu bezahlen.

Eventualiter

Es sei der Berufungskläger

dazu zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen Parteikostenbeitrag nach

richterlichem Ermessen zu bezahlen.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers.

8. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Das Urteil des Gerichtspräsidenten

des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, dessen Nichtigkeit der

Berufungskläger geltend macht, basiert auf der nachfolgend wiedergegebenen

Prozessgeschichte. Diese ergibt sich aus den vom Berufungskläger eingereichten

Urkunden (im Folgenden werden die Klagebeilagen zitiert).

1.2

Wie bereits erwähnt, wurde die Ehe

der Parteien mit Urteil des Bezirksgerichts […] vom 26. Februar 2016

geschieden. Dabei wurde ein Vergleich genehmigt, wonach das Kind bei der

Kindsmutter lebt und dem Vater jede ungerade Woche von freitags spätestens

16:00 Uhr bis sonntags um 18:00 Uhr ein unbeschränkter Umgang zusteht (Beilage 4/B).

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 gelangte der Berufungskläger über seinen […]

Anwalt an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Seeland und teilte mit, er

sei ausdrücklich nicht einverstanden damit, dass C.___ ständig in der Schweiz

leben dürfe, und zog seine diesbezügliche vorherige Genehmigung zurück. Die

KESB Seeland leitete den Antrag am 23. Januar 2017 zuständigkeitshalber an das

Regionalgericht Berner Jura-Seeland weiter. In ihrem Schreiben hielt die KESB

fest, dem Antrag könne entnommen werden, dass der Vater mit dem dauerhaften

Aufenthalt der gemeinsamen Tochter bei der Mutter in der Schweiz nicht

einverstanden sei und den persönlichen Verkehr neu regeln möchte. Im Verteiler

dieses Schreibens wird auch der Anwalt des Vaters aufgeführt (Sammelbeilage 6).

1.3

Mit Verfügung vom 10. Februar 2017

hielt der Gerichtspräsident des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (im

Folgenden der Gerichtspräsident) fest, dass die Klage am 24. Januar 2017 bei

ihm eingegangen ist, und setzte dem Kläger Frist, sein Einkommen anzugeben und

ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Auch diese Verfügung wurde

dem Anwalt des Vaters zugestellt

(Beilage 7). In seinem Antwortschreiben

an den Gerichtspräsidenten bat der Berufungskläger «anhand ein vorübergehendes

Order an die rechtlichen geschrieben Zeitpunkten, mit der Hilfe von KESB, mein

Tochter an […] zu schicken» (Beilage 8). Der Gerichtspräsident nahm dieses

Schreiben am 21. März 2017 zur Kenntnis und forderte den Berufungskläger noch

einmal auf, sein Einkommen anzugeben, ansonsten ein Gerichtskostenvorschuss

erhoben werde, sowie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen,

ansonsten die Zustellung inskünftig durch öffentliche Bekanntma­chung erfolge

(Beilage 9). Am 6. Juni 2017 stellte der Gerichtspräsident fest, dass die

verlangten Angaben bisher nicht eingetroffen seien, und verlangte nochmals die

Angabe des Einkommens und eines Zustellungsdomizils (Beilage 10). Nach einem

weiteren Schriftverkehr wies der Gerichtspräsident am 22. August 2017 das

Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege ab und verlangte von

ihm einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 1’200.00. Diese Verfügung stellte er

eingeschrieben an die vom Berufungskläger genannte Zustelladresse D.___ in [...]

zu (Beilage 11). Darauf überwies der Berufungskläger am 5. September 2017 den

verlangten Kostenvorschuss (Beilage 12). Am 16. Oktober 2017 setzte der

Gerichtspräsident den Termin zur Einigung und zur Hauptverhandlung auf den 13.

Dezember 2017 fest und forderte die Parteien zum persönlichen Erscheinen auf.

Diese Verfügung wurde an die Zustelladresse des Berufungsklägers zugestellt und

seinem Anwalt in [...] mitgeteilt (Beilage 15). Am 21. Oktober 2017 äusserte

sich der Berufungskläger zum Verfahren und zur Sache und teilte mit, dass er am

13.

Dezember 2017 aus finanziellen Gründen nicht persönlich erscheinen könne (Beilage

16). Die Verhandlung vom 13. Dezember 2017 fand in der Folge ohne den

Berufungskläger statt. Nach der Verhandlung fällte der Gerichtspräsident das

eingangs wiedergegebene Urteil, mit welchem er die Anträge des Berufungsklägers

betreffend Abänderung des Kontaktrechtes zu seiner Tochter abwies und ihn zur

Bezahlung rückständiger und zukünftiger Kinderunterhaltsbeiträge verpflichtete.

1.4

Der Berufungskläger reagierte auf

das Urteil mit zwei Eingaben datiert vom 21. Dezember 2017 und vom 15. Januar

2018.

(Postaufgabe am 16. Januar 2018) und beschwerte sich beim

Gerichtspräsidenten in […] Sprache über das Urteil (Sammelbeilage 17). Der

Gerichtspräsident setzte dem Berufungskläger mit Verfügung vom 23. Januar 2018

Frist zur Verbesserung bzw. Übersetzung dieser beiden Eingaben. Diese Verfügung

wurde an die Zustelladresse bei D.___ zugestellt (diese Verfügung findet sich

nicht in den Beilagen des Berufungsklägers, der entsprechende Sachverhalt

ergibt sich jedoch aus Beilage 26). Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 teilte D.___

dem Gerichtspräsidenten mit, er möchte über den Widerruf seiner Genehmigung im

Zusammenhang mit der Übernahme von Briefen des Berufungsklägers informieren. Er

stehe in keiner Verbindung zum Berufungskläger und könne die Briefe nicht an

ihn weiterleiten (Beilage 18). Am 6. Februar 2018 stellte der Gerichtspräsident

fest, dass die Zustelladresse nicht mehr zur Verfügung stehe, stellte dem

Berufungskläger die Verfügung vom 23. Januar 2018 rechtshilfeweise zu und setzte

ihm eine neue Frist zur Verbesserung seine beiden Eingaben datiert vom 21.

Dezember 2017 und vom 15. Januar 2018 (Beilage 19). Diese Verfügung konnte von

den […] Behörden nicht zugestellt werden, da der Adressat die Annahme

verweigerte, weil die Dokumente nicht übersetzt waren (Beilage 20).

1.5

Am 10. Dezember 2018 beantwortete der

Gerichtspräsident ein Schreiben der Berufungsbeklagten und teilte ihr mit, dass

sein Entscheid vom 13. Dezember 2017 von den […] Behörden zurückgesandt worden

sei, mit dem Hinweis, dass dieser ins […] zu übersetzen sei. Weiter hielt er

fest, dass der Entscheid zu übersetzen und noch einmal rechtshilfeweise

zuzustellen sei, weil die zuständige Behörde in […] dies verlange (Beilage 21).

Schliesslich wurde der Entscheid vom 13. Dezember 2017 am 25. September 2019

amtlich publiziert (Beilage 23). Im Anschluss an eine Eingabe eines

Rechtsanwaltes des Berufungsklägers vom 23. Oktober 2020 sowie einer Eingabe

des Berufungsklägers vom 2. November 2020 stellte der Gerichtspräsident am 19.

November 2020 eine Rechtskraftbescheinigung aus (Beilage 24). Am 25. Juni 2021

verlangte der Rechtsanwalt des Berufungsklägers eine schriftliche Begründung

des Entscheids vom 13. Dezember 2017 (Beilage 25). Mit Verfügung vom 9.

September 2021 stellte der Gerichtspräsident fest, dass das Verfahren

abgeschlossen sei und in der Folge keine Urteilsbegründung erfolge (Beilage

26).

2.1

Verschiedene Rügen des

Berufungsklägers werden mit seinen mangelnden Sprachkenntnissen und seinen

mangelnden Rechtskenntnissen näher substantiiert. So sei die Vorinstanz zu

Unrecht davon ausgegangen, dass die schriftlichen Eingaben des Klägers in

deutscher Sprache bedeuteten, dass dieser der Sprache mächtig sei. Nach dem

Inhalt seiner schriftlichen Eingaben sei es offenkundig, dass er nicht in der

Lage gewesen sei, dem Prozess vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland zu

folgen und sich klar und unmissverständlich auszudrücken. Dies habe sein Recht

auf ein faires Verfahren beeinträchtigt. Das Verfahren selbst sei wegen seiner

mangelnden Sprachkompetenzen ausgelöst worden. Er habe nie die Absicht gehabt,

eine Klage einzureichen. Es sei nicht gerechtfertigt gewesen, das Schreiben des

Klägers automatisch als Klage zu qualifizieren. Die Zahlung des

Gerichtskostenvorschusses von CHF 1’200.00 impliziere nicht zwangsläufig, dass

er das Verfahren habe weiterführen wollen. So sei die Vorinstanz auch zu

Unrecht davon ausgegangen, dass seine Abwesenheit an der Hauptverhandlung

unentschuldigt sei. Sie habe die finanziellen Einschränkungen nicht ausreichend

berücksichtigt. Die Behauptung, die Parteien seien selbst für die Beschaffung

von Dolmetschern und Übersetzung verantwortlich, sei unverhältnismässig. Die

Vorinstanz habe sich geweigert, anzuerkennen, dass ihm das Regionalgericht

Berner Jura-Seeland die Unterstützung durch einen Dolmetscher verweigert habe.

Die Durchführung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit verletze das

Prinzip des fairen Verfahrens. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland habe die

Hauptverhandlung fortgesetzt, ohne seine individuellen Umstände hinreichend zu

berücksichtigen und ihm ausreichend Möglichkeiten zu Verfügung zu stellen, seine

Argumente darzulegen. Es hätte eine Fernteilnahme ermöglichen oder einen

rechtlichen Vertreter bestimmen können.

2.2

Der Berufungskläger beanstandet

weiter, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger die

Möglichkeit gehabt habe, seine Eingaben vom 21. Dezember 2017 und vom 15.

Januar 2018 zu verbessern. Auch sei die Vorinstanz zu Unrecht davon

ausgegangen, dass die Aufforderung zur Verbesserung der

Eingaben dem Kläger gültig zugestellt worden sei. Er habe somit nie

Gelegenheit erhalten, seine Eingaben zu verbessern und eine Begründung zu

beantragen, womit Art. 132 Abs. 2 ZPO und das rechtliche Gehör massiv verletzt

worden seien. Nachdem Herr D.___ dem Regionalgericht Berner-Jura Seeland mitgeteilt

habe, dass er ihm (dem Kläger) keine Post mehr zustellen könne, habe das

Regionalgericht die beiden Eingaben vom 28. Dezember 2017 (recte vom 21.

Dezember 2017) und vom 19. Januar 2018 (recte vom 16. Januar 2018) sowie die

Verfügung vom 23. Januar 2018 rechtshilfeweise zugestellt. Die […] Behörden

hätten dann zu Recht entschieden, die Dokumente ohne Übersetzung nicht

zuzustellen. Auch das Gericht selbst sei dieser Ansicht gewesen, da es den

gescheiterten Zustellungsversuch mittels nochmaliger Zustellung habe ersetzen

wollen. Die Verfügung vom 6. Februar 2018 sei ihm nie zugestellt worden.

2.3

Weiter bringt der Berufungskläger

vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er seiner

Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, in dem er sein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege nicht genügend begründet habe. Indem die Vorinstanz

verweigert habe, anzuerkennen, dass das Regionalgericht ihm die unentgeltliche

Rechtspflege unbegründet verweigert habe, habe sie sein Recht auf ein faires

Verfahren verletzt. Es sei nicht akzeptabel, dass finanzielle Einschränkungen

den Zugang zu einem fairen Verfahren behinderten.

2.4

Der Berufungskläger bringt sodann

vor, indem die Vorinstanz verweigert habe, anzuerkennen, dass die

Rechtskraftbescheinigung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19.

November 2020 rechtswidrig ausgestellt und damit nichtig sei, habe sie das

Prinzip der Rechtssicherheit verletzt.

3.1

Mit der Berufung kann eine

unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1

ZPO zu begründen. In der schriftlichen Berufungsbegründung ist hinreichend

genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den

angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, beziehungsweise an

einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger

die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ

mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die

Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen

und Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der

geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Dabei kann er sich nicht auf

allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Urteil beschränken. Er muss die von ihm

kritisierten Passagen des Entscheids wie auch die Dossierunterlagen, auf die er

seine Kritik stützt, genau bezeichnen. Die pauschale Verweisung auf frühere

Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Es genügt auch nicht,

dass in der Berufung allgemein angebliche Fehler des vorinstanzlichen

Entscheids aufgelistet und diese pauschal gerügt werden. Vielmehr muss für die

Rechtsmittelinstanz verständlich und nachvollziehbar dargelegt werden, welche

vorinstanzlichen Fehler mit welchem Rügegrund angefochten werden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen

Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der

Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von

offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen

zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den

erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2, mit

weiteren Hinweisen).

3.2

Der Berufungskläger nimmt mit seinen

Vorbringen zwar jeweils Bezug auf die Folgerungen der Amtsgerichtspräsidentin.

In der Folge begnügt er sich jedoch jeweils damit, diesen zu widersprechen bzw.

diese als unrichtig hinzustellen. Der entsprechenden Rüge folgt eine

Wiederholung dessen, was er bereits bei der Vor-

instanz vorgetragen hat. Eine argumentative Auseinandersetzung mit den

Erwägungen des angefochtenen Urteils findet jedoch nicht statt. Hinsichtlich

der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung genügt es insbesondere nicht, bloss

Verfassungsbestimmungen, Lehre und Rechtsprechung anzurufen und zu zitieren.

Die vorliegende Berufungsschrift, welche sich grossmehrheitlich in

appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil und in Wiederholung des bereits

vor Vorinstanz Vorgetragenem erschöpft, genügt den Anforderungen an die

Begründung einer Berufung nicht. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten.

Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, wäre die Berufung auch abzuweisen,

wenn darauf eingetreten würde.

4.

Fehlerhafte Entscheide sind nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel

besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar

ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht

ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle

und sachliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde sowie krasse

Verfahrensfehler in Betracht (2C_72/2016 vom 3. Juni 2016).

5.1

Die Vorderrichterin hat zum Einwand

des Berufungsklägers, das Regionalgericht Berner Jura-Seeland habe ihm keine

Unterstützung durch einen Dolmetscher organisiert bzw. ihm seien die

Schriftstücke nicht übersetzt worden, ausgeführt, dieser habe dem Gericht immer

wieder ausführliche Eingaben in deutscher Sprache eingereicht und sei stets in

Kenntnis des aktuellen Verfahrensstandes gewesen. Er sei offensichtlich in der

Lage gewesen, sich in deutsche Sprache klar und unmissverständlich

auszudrücken. Insofern sei die Unterstützung durch einen Dolmetscher bzw. das

Übersetzen der Schriftstücke nicht notwendig gewesen. Es handle sich um eine

Obliegenheit der Parteien, sich um entsprechende Hilfe zu bemühen. Diese

Erwägungen der Vorderrichterin werden durch die Vorbringen des Berufungsklägers

in keiner Weise in Frage gestellt. Im Gegenteil zeigen seine Schreiben vom 10.

März 2017, vom 8. September 2017 und vom 21. Oktober 2017, dass er sich in

differenzierter, verständlicher und nachvollziehbarer Weise auszudrücken vermag.

Der Berufungskläger hat jeweils entsprechend ihrem Inhalt sachgemäss auf die

Verfügungen des Gerichtspräsidenten reagiert, deren Sinn also verstanden. Offensichtlich

war auch der Berufungskläger selbst der Meinung, er benötige keinen

Dolmetscher. Jedenfalls hat er sich nie dahingehend geäussert und auch keinen

Antrag auf Beizug eines solchen gestellt. Demzufolge hat der Gerichtspräsident

keinen solchen Antrag abgewiesen und dem Berufungskläger damit auch keinen

Dolmetscher verweigert. Es fällt auf, dass der Berufungskläger bis zum Erlass

des Urteils vom 13. Dezember 2017 seine Eingaben in deutscher Sprache verfasst

hat. Erst nach dem Erhalt des Urteils hat er in […] Sprache geschrieben. Der

Eindruck, er habe sich vorher um eine sprachliche Unterstützung bemüht, ist

nicht von der Hand zu weisen.

5.2

Die erste Verfügung des

Gerichtspräsidenten vom 10. Februar 2017 mit der Feststellung, dass die Klage

beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland eingegangen ist, wurde dem

Berufungskläger über seinen Anwalt zugestellt. Dementsprechend muss ihm bewusst

gewesen sein, dass ein Gericht ein Klageverfahren führt. In seinem

Antwortschreiben hat er sodann beantragt, dass seine Tochter nach […] geschickt

werde. Er wusste somit darum, dass ein Entscheidverfahren im Gange ist,

notabene eines, das durch ihn selbst angehoben worden war. Ohnehin ist

unerheblich, ob dieses Verfahren ein gerichtliches oder eines vor einer

Verwaltungsbehörde war. Die Bezahlung des Kostenvorschusses bedeutet

schliesslich, dass er dieses Verfahren wollte. Die Bezahlung des

Kostenvorschusses anders interpretieren zu wollen, ist lebensfremd.

6.

Zur Abweisung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege durch den Gerichtspräsidenten hat die

Vorderrichterin festgehalten, der Berufungskläger sei seiner Mitwirkungspflicht

nicht nachgekommen und habe es unterlassen, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse

vollständig darzulegen. Das Regionalgericht habe das Gesuch ohne weiteres abweisen

dürfen. Auch darauf geht der Berufungskläger nicht ein. Er lässt es bei seiner

Behauptung, das Regionalgericht Berner Jura-Seeland habe die unentgeltliche

Rechtspflege unbegründet verweigert, bewenden. Diese Behauptung ist

unzutreffend. Der Gerichtspräsident hat die Abweisung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege in der Verfügung vom 22. August 2017 genau so

begründet, wie es die Amtsgerichtspräsidentin in ihren Erwägungen festgehalten

hat. Auch in diesem Punkt ist das angefochtene Urteil in keiner Weise zu

beanstanden. Im Übrigen wurde auch die Verfügung des Gerichtspräsidenten vom

22.

August 2017 rechtshilfeweise an den Anwalt des Berufungsklägers zugestellt.

Dieser hat die Annahme verweigert, weil die Verfügung nicht übersetzt war.

Dennoch hat der Berufungskläger von der Verfügung Kenntnis erhalten und in

seinem Schreiben datiert vom 8. September 2017 reagiert und sich zur Abweisung

des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege geäussert. Ausserdem macht er darin

einen Vorschlag zur Beschleunigung des Prozesses, was wiederum offenbart, dass

er wusste, um was es ging.

7.

Die Amtsgerichtspräsidentin hat in

ihrem Urteil festgehalten, dass der Kläger mit der Vorladung vom 16. Oktober

2017, in welcher auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden war, fristgerecht zur

Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2017 vorgeladen worden sei. Der

Berufungskläger habe somit von der Vorladung Kenntnis gehabt. Er habe zwar mitgeteilt, zur Verhandlung nicht persönlich

erscheinen und auch keinen Anwalt beauftragen zu können, habe aber keine

Verschiebung des Verhandlungstermins verlangt oder anderweitige

Entlastungsgründe (z.B. Verhandlungsunfähigkeit) vorgebracht. Da er

unentschuldigt nicht erschienen sei, sei es zulässig gewesen, die Verhandlung

in seiner Abwesenheit durchzuführen. Auch diese Überlegungen der

Vorderrichterin sind zutreffend. Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers ist

die Vorderrichterin zu Recht davon ausgegangen, dass dieser der Verhandlung

unentschuldigt ferngeblieben ist. Auf die massgebende Erwägung, dass er weder

ein Verschiebungs- noch ein Dispensationsgesuch gestellt hat, geht der

Berufungskläger nicht ein. Die Möglichkeit einer Fernteilnahme hat er weder vor

dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland noch bei der Vorinstanz angesprochen. Selbst

unter der Geltung der Offizialmaxime und dem Gebot des fairen Verfahrens ist

das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus prozessualen Massnahmen zu Gunsten

einer postulationsfähigen Partei zu treffen. Nachdem er zuvor das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt hatte, weil der

Berufungskläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen war, musste sich

der Gerichtspräsident nicht nochmals mit den finanziellen Verhältnissen des Klägers

befassen.

8.

Die Amtsgerichtspräsidentin hat ihre

Folgerung, die Aufforderung zur Verbesserung der Eingaben des Berufungsklägers

vom 21. Dezember 2017 und vom 15. Januar 2018 sei ihm gültig zugestellt worden,

womit er die Möglichkeit gehabt habe, diese zu verbessern, wie folgt begründet:

Die Verfügung vom 23. Januar 2018, mit welcher der Berufungskläger zur

Verbesserung seiner beiden Eingaben aufgefordert worden sei, sei offensichtlich

an dessen Zustelladresse bei D.___ gestellt worden, ansonsten dieser nicht

mitgeteilt hätte, nicht mehr als Zustelldomizil zu figurieren. Vor der

Zustellung sei kein Widerruf des Zustelldomizils erfolgt, womit die Zustellung

an D.___ gültig sei. Die Frist zur Verbesserung sei damit unbenutzt abgelaufen,

womit die Eingaben als nicht erfolgt gelten würden. Zu diesen Erwägungen

verliert der Berufungskläger kein Wort. Er bestreitet auch nicht, ein

Zustelldomizil nach Art. 140 ZPO bezeichnet zu haben. Sein Vorbringen, dass der

Gerichtspräsident nochmals eine rechtshilfeweise Zustellung der Verfügung

versucht habe, trifft zwar zu. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es in der

Verantwortung der Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland liegt, ein

funktionierendes Zustellungsdomizil zu bezeichnen (Urteil 5A_803/2019 vom 3.

April 2020, E.3.6). Bis zur Mitteilung von D.___ vom 1. Februar 2018 konnte der

Gerichtspräsident seine Verfügungen gültig an das vom Berufungskläger

bezeichnete Zustelldomizil zustellen. Die früheren Zustellungen, auch diejenige

des Urteils vom 13. Dezember 2017, haben denn auch einwandfrei funktioniert.

9.

Der Berufungskläger macht die

Nichtigkeit der Rechtskraftbescheinigung das Regionalgerichts Berner

Jura-Seeland vom 19. November 2020 geltend. Die unbegründete Änderung der Rechtskraftbescheinigung

stelle eine Verletzung der Rechtssicherheit dar. Welche

Rechtskraftbescheinigung geändert worden sein soll, lässt der Berufungskläger

offen. Damit bleibt es bei der blossen Behauptung, dass die

Rechtskraftbescheinigung nichtig sei. Ohnehin hat sich die

Amtsgerichtspräsidentin in ihrem Entscheid gar nicht mit dieser

Rechtskraftbescheinigung befasst. Gegenstand ihres Entscheides war die

behauptete Nichtigkeit des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland.

10.

Von einer Nichtigkeit des Urteils

des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 13. Dezember 2017 kann somit keine

Rede sein. Selbst wenn auf die Berufung eingetreten worden wäre, wäre diese

abzuweisen gewesen. Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 2’750.00 zu bezahlen.

Zudem hat er der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung auszurichten. Der

mit der Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF 3’068.60 (inkl. Auslagen

und MwSt.) erscheint angemessen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 2’750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3’068.60 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid

innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann

die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz mass-geblich.

Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre

Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller