ZKBER.2024.19
Feststellungsklage/Nichteintretensbeschluss
22. April 2024Deutsch6 min
1. Die B.___ AG hob gegen A.___ die
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 22. April 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Borbély,
Berufungsklägerin
gegen
B.___ AG,
Berufungsbeklagte
betreffend Feststellungsklage/Nichteintretensbeschluss
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die B.___ AG hob gegen A.___ die
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck an. Die Betriebene erhob
Rechtsvorschlag mit der Begründung, sie sei nicht zu neuem Vermögen gekommen.
Zudem bestritt sie die Forderung.
Erwägungen
2.
Mit Urteil vom 5. Februar 2024 bewilligte
die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein den Rechtsvorschlag des
mangelnden neuen Vermögens nicht und stellte neues Vermögen im Umfang der in
Betreibung gesetzten Forderung von CHF 180'400.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit
13.
Oktober 2017 fest.
3.
Am 23. Februar 2024
überbrachte A.___ dem Richteramt Dorneck-Thierstein eine Eingabe (datiert vom
22.
Februar 2024) mit folgendem Wortlaut:
Ich möchte hiermit die
Klage zur Bestreitung anzeigen.
Die Forderung bestreite
ich komplett, da diese auf Grundlage eines Betruges entstanden ist.
4.
Das Amtsgericht von
Dorneck-Thierstein beschloss am 13. März 2024, auf die Klage vom 22. Februar
2024.
nicht einzutreten (Ziffer 3). Weiter entschied es, dass jede Partei ihre
Kosten selbst zu tragen hat (Ziffer 4) und die Gerichtskosten von CHF 200.00
der Klägerin auferlegt werden (Ziffer 5).
5.
Gegen diesen Beschluss des
Amtsgerichts erhob A.___ (im Folgenden die Berufungsklägerin) am 17. April 2024
form- und fristgerecht Berufung. Darin stellte sie die folgenden Anträge:
1.
Der
Beschluss des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 13. März 2024 betreffend
Feststellungsklage (Beilage 2), Dispositiv Ziffer 3, sei aufzuheben und das
Richteramt Dorneck-Thierstein sei anzuweisen, der Klägerin eine angemessene
Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten Eingabe beziehungsweise Klage
anzusetzen.
2.
Der
Beschluss des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 13. März 2024 betreffend
Feststellungsklage (Beilage 2), Dispositiv Ziffer 5, sei aufzuheben und die
Gerichtskosten seien der Berufungsklägerin nicht aufzuerlegen.
3.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Weiter ersuchte sie um Gewährung der
integralen unentgeltlichen Rechtspflege.
6.
Die Berufungsklägerin bringt vor, es
wäre ihr nach Art. 132 ZPO eine Nachfrist anzusetzen gewesen, um die Klage zu
präzisieren. Insbesondere wären formelle Ergänzungen soweit möglich gewesen,
dass zumindest auf die Klage hätte eingetreten werden müssen. Zu Recht weise
die Vorinstanz darauf hin, dass das Bundesgericht im Grundsatz keine
inhaltlichen Ergänzungen zulasse. Dabei müsse aber gelten, dass diese
Anforderung den persönlichen Fähigkeiten einer Klägerin gegenübergestellt
würde. Sie sei nicht in der Lage gewesen, sich mit komplexeren juristischen
Fragen auseinanderzusetzen und in juristisch angemessener Weise auf das
damalige Gerichtsverfahren zu reagieren. Bei einer solchen Konstellation hätte
sie in Anwendung von Art. 117 ZPO Anspruch auf Stellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes gehabt. Angesichts ihrer offensichtlichen Überforderung wäre
sie nach Art. 56 ZPO zumindest auf die Möglichkeit eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes hinzuweisen gewesen.
7.
Nach Art. 132 Abs. 1 ZPO sind Mängel
wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen
Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder
weitschweifige Eingaben. Bei einer ungenügenden Begründung des Sachverhaltes
ist die Ansetzung einer Nachfrist dagegen nicht gerechtfertigt. Denn in diesem
Fall kommt die betreffende Partei ihrer sich aus dem Bundesrecht ergebenden
Behauptungslast nicht nach, was zur Abweisung der entsprechenden Eingabe führt
(Julia Gschwend in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 132 N 18). Bei
Unverständlichkeit kommt die Ansetzung einer Nachfrist nicht in Frage, wenn die
Verbesserung nicht zur Schaffung von Klarheit, sondern zur Ergänzung und
Vervollständigung einer ungenügenden Begründung des Vorbringens in der Eingabe
diente (a.a.O., N 28). Weiter gibt das Gericht nach Art. 56 ZPO einer Partei
durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung, wenn
ihr Vorbringen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich
unvollständig ist. Der eigentliche Kernbereich der richterlichen Fragepflicht
besteht darin, dass der Richter die Parteien auf mangelhafte Tatsachenvorträge
hinweist, wobei die Mangelhaftigkeit nicht auf prozessualer Unsorgfalt beruhen
darf (Myriam A. Gehri in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 56 N 7).
8.
Mit der Berufung wird vorgebracht,
dass der Berufungsklägerin durch den angefochtenen Beschluss eine Feststellung
des nicht vorhandenen neuen Vermögens nach Art. 265a Abs. 4 SchKG verwehrt
wurde. Zum nicht vorhandenen neuen Vermögen enthält ihre Eingabe vom 22. Februar
2024.
keine einzige Tatsachenbehauptung. Sie räumt in ihrer Berufung selbst ein,
dass ihre Eingabe bzw. Klage nicht substantiiert war. Sie beruft sich auf ihre
mangelnden persönlichen und juristischen Fähigkeiten. Dem kann nicht gefolgt
werden. Insbesondere ihre Stellungnahme vom 7. November 2023 im Verfahren
betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag/Feststellung neuen Vermögens widerlegt diese
Darstellung. Darin begründet sie den von ihr erhobenen Rechtsvorschlag in
gegliederter, schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise. Ihre
Formulierungen zeugen von einem nicht unerheblichen Verständnis des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts. Zudem nehmen ihre Ausführungen Bezug auf
den massgebenden Sachverhalt. Schliesslich führt sie ihre Beweismittel im
Anschluss an ihre Tatsachenbehauptungen auf. Demgegenüber enthält ihre Eingabe
vom 23. Februar 2024 ausser der Aussage, sie möchte hiermit die Klage zur
Bestreitung anzeigen, keine weiteren Angaben. Es fehlen insbesondere eine
Sachverhaltsdarstellung und Beweismittel. Die Berufungsklägerin hat sich nicht
einmal die Mühe gegeben, die Gegenpartei zu bezeichnen und einen Bezug zum
vorangegangenen Verfahren betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag/Feststellung
neuen Vermögens aufzuzeigen. Dies lässt sich nicht mit Unkenntnis des Rechts
und persönlicher Überforderung begründen. Im Vergleich mit ihrer Stellungnahme
vom 7. November 2023 ist die Eingabe/Klage der Berufungsklägerin vom 22.
Februar 2024 vielmehr Ausdruck gröbster prozessualer Nachlässigkeit. Nachträglich
eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht zu rügen, verfängt bei dieser
Sachlage nicht. Da die Klage inhaltlich zu ergänzen bzw. überhaupt zu begründen
gewesen wäre, musste auch keine Nachfrist nach Art. 132 Abs. 1 ZPO angesetzt
werden. Zu Recht ist die Vorderrichterin auf die unsubstantiierte Eingabe bzw.
Klage vom 22. Februar 2024 nicht eingetreten.
Dispositiv
9. Die Berufung erweist sich demnach im
Sinne von Art. 312 ZPO als offensichtlich unbegründet und kann sogleich ohne
Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden. Eine offensichtlich unbegründete
Berufung ist zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.). Bei diesem Ausgang hat
die Berufungsklägerin die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der integralen
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller