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Entscheid

ZKBER.2024.19

Feststellungsklage/Nichteintretensbeschluss

22. April 2024Deutsch6 min

1. Die B.___ AG hob gegen A.___ die

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 22. April 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Borbély,

Berufungsklägerin

gegen

B.___ AG,

Berufungsbeklagte

betreffend Feststellungsklage/Nichteintretensbeschluss

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die B.___ AG hob gegen A.___ die

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck an. Die Betriebene erhob

Rechtsvorschlag mit der Begründung, sie sei nicht zu neuem Vermögen gekommen.

Zudem bestritt sie die Forderung.

Erwägungen

2.

Mit Urteil vom 5. Februar 2024 bewilligte

die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein den Rechtsvorschlag des

mangelnden neuen Vermögens nicht und stellte neues Vermögen im Umfang der in

Betreibung gesetzten Forderung von CHF 180'400.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit

13.

Oktober 2017 fest.

3.

Am 23. Februar 2024

überbrachte A.___ dem Richteramt Dorneck-Thierstein eine Eingabe (datiert vom

22.

Februar 2024) mit folgendem Wortlaut:

Ich möchte hiermit die

Klage zur Bestreitung anzeigen.

Die Forderung bestreite

ich komplett, da diese auf Grundlage eines Betruges entstanden ist.

4.

Das Amtsgericht von

Dorneck-Thierstein beschloss am 13. März 2024, auf die Klage vom 22. Februar

2024.

nicht einzutreten (Ziffer 3). Weiter entschied es, dass jede Partei ihre

Kosten selbst zu tragen hat (Ziffer 4) und die Gerichtskosten von CHF 200.00

der Klägerin auferlegt werden (Ziffer 5).

5.

Gegen diesen Beschluss des

Amtsgerichts erhob A.___ (im Folgenden die Berufungsklägerin) am 17. April 2024

form- und fristgerecht Berufung. Darin stellte sie die folgenden Anträge:

1.

Der

Beschluss des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 13. März 2024 betreffend

Feststellungsklage (Beilage 2), Dispositiv Ziffer 3, sei aufzuheben und das

Richteramt Dorneck-Thierstein sei anzuweisen, der Klägerin eine angemessene

Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten Eingabe beziehungsweise Klage

anzusetzen.

2.

Der

Beschluss des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 13. März 2024 betreffend

Feststellungsklage (Beilage 2), Dispositiv Ziffer 5, sei aufzuheben und die

Gerichtskosten seien der Berufungsklägerin nicht aufzuerlegen.

3.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten.

Weiter ersuchte sie um Gewährung der

integralen unentgeltlichen Rechtspflege.

6.

Die Berufungsklägerin bringt vor, es

wäre ihr nach Art. 132 ZPO eine Nachfrist anzusetzen gewesen, um die Klage zu

präzisieren. Insbesondere wären formelle Ergänzungen soweit möglich gewesen,

dass zumindest auf die Klage hätte eingetreten werden müssen. Zu Recht weise

die Vorinstanz darauf hin, dass das Bundesgericht im Grundsatz keine

inhaltlichen Ergänzungen zulasse. Dabei müsse aber gelten, dass diese

Anforderung den persönlichen Fähigkeiten einer Klägerin gegenübergestellt

würde. Sie sei nicht in der Lage gewesen, sich mit komplexeren juristischen

Fragen auseinanderzusetzen und in juristisch angemessener Weise auf das

damalige Gerichtsverfahren zu reagieren. Bei einer solchen Konstellation hätte

sie in Anwendung von Art. 117 ZPO Anspruch auf Stellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes gehabt. Angesichts ihrer offensichtlichen Überforderung wäre

sie nach Art. 56 ZPO zumindest auf die Möglichkeit eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes hinzuweisen gewesen.

7.

Nach Art. 132 Abs. 1 ZPO sind Mängel

wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen

Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.

Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder

weitschweifige Eingaben. Bei einer ungenügenden Begründung des Sachverhaltes

ist die Ansetzung einer Nachfrist dagegen nicht gerechtfertigt. Denn in diesem

Fall kommt die betreffende Partei ihrer sich aus dem Bundesrecht ergebenden

Behauptungslast nicht nach, was zur Abweisung der entsprechenden Eingabe führt

(Julia Gschwend in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 132 N 18). Bei

Unverständlichkeit kommt die Ansetzung einer Nachfrist nicht in Frage, wenn die

Verbesserung nicht zur Schaffung von Klarheit, sondern zur Ergänzung und

Vervollständigung einer ungenügenden Begründung des Vorbringens in der Eingabe

diente (a.a.O., N 28). Weiter gibt das Gericht nach Art. 56 ZPO einer Partei

durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung, wenn

ihr Vorbringen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich

unvollständig ist. Der eigentliche Kernbereich der richterlichen Fragepflicht

besteht darin, dass der Richter die Parteien auf mangelhafte Tatsachenvorträge

hinweist, wobei die Mangelhaftigkeit nicht auf prozessualer Unsorgfalt beruhen

darf (Myriam A. Gehri in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 56 N 7).

8.

Mit der Berufung wird vorgebracht,

dass der Berufungsklägerin durch den angefochtenen Beschluss eine Feststellung

des nicht vorhandenen neuen Vermögens nach Art. 265a Abs. 4 SchKG verwehrt

wurde. Zum nicht vorhandenen neuen Vermögen enthält ihre Eingabe vom 22. Februar

2024.

keine einzige Tatsachenbehauptung. Sie räumt in ihrer Berufung selbst ein,

dass ihre Eingabe bzw. Klage nicht substantiiert war. Sie beruft sich auf ihre

mangelnden persönlichen und juristischen Fähigkeiten. Dem kann nicht gefolgt

werden. Insbesondere ihre Stellungnahme vom 7. November 2023 im Verfahren

betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag/Feststellung neuen Vermögens widerlegt diese

Darstellung. Darin begründet sie den von ihr erhobenen Rechtsvorschlag in

gegliederter, schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise. Ihre

Formulierungen zeugen von einem nicht unerheblichen Verständnis des

Schuldbetreibungs- und Konkursrechts. Zudem nehmen ihre Ausführungen Bezug auf

den massgebenden Sachverhalt. Schliesslich führt sie ihre Beweismittel im

Anschluss an ihre Tatsachenbehauptungen auf. Demgegenüber enthält ihre Eingabe

vom 23. Februar 2024 ausser der Aussage, sie möchte hiermit die Klage zur

Bestreitung anzeigen, keine weiteren Angaben. Es fehlen insbesondere eine

Sachverhaltsdarstellung und Beweismittel. Die Berufungsklägerin hat sich nicht

einmal die Mühe gegeben, die Gegenpartei zu bezeichnen und einen Bezug zum

vorangegangenen Verfahren betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag/Feststellung

neuen Vermögens aufzuzeigen. Dies lässt sich nicht mit Unkenntnis des Rechts

und persönlicher Überforderung begründen. Im Vergleich mit ihrer Stellungnahme

vom 7. November 2023 ist die Eingabe/Klage der Berufungsklägerin vom 22.

Februar 2024 vielmehr Ausdruck gröbster prozessualer Nachlässigkeit. Nachträglich

eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht zu rügen, verfängt bei dieser

Sachlage nicht. Da die Klage inhaltlich zu ergänzen bzw. überhaupt zu begründen

gewesen wäre, musste auch keine Nachfrist nach Art. 132 Abs. 1 ZPO angesetzt

werden. Zu Recht ist die Vorderrichterin auf die unsubstantiierte Eingabe bzw.

Klage vom 22. Februar 2024 nicht eingetreten.

Dispositiv

9. Die Berufung erweist sich demnach im

Sinne von Art. 312 ZPO als offensichtlich unbegründet und kann sogleich ohne

Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden. Eine offensichtlich unbegründete

Berufung ist zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.). Bei diesem Ausgang hat

die Berufungsklägerin die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer

Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller