ZKBER.2024.2
Verfügung vom 5. Januar 2024
5. März 2024Deutsch15 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Verfügung vom 5. März 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,
Berufungsklägerin
gegen
B.___,
Berufungsbeklagte
C.___, vertreten durch Christophe Herzig,
Verfahrensbeteiligte
betreffend Verfügung
vom 5. Januar 2024
zieht die Präsidentin der Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ sind die nicht
verheirateten Eltern des Kindes C.___ geb. 2018. Die Mutter und das Kind (im
Folgenden auch Klägerin 1 und Klägerin 2) führten vor Richteramt
Solothurn-Lebern ein Verfahren zur Regelung des Kinderunterhalts und weiterer
Kinderbelange gegen B.___ (im Folgenden der Beklagte). Am 15. November 2023
erliess die Amtsgerichtspräsidentin folgendes Urteil:
1.
C.___, geb. 2018,
wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindseltern belassen.
In Schul- und Ausbildungsbelangen
betreffend C.___ kommt der Kindsmutter alleinige Entscheidungsbefugnis zu.
Erwägungen
2.
C.___ wird unter der alleinigen
Obhut der Kindsmutter belassen.
3.
Der Kindsvater hat das
Recht, C.___ wie folgt unbegleitet zu Besuch zu nehmen:
a)
Mittwoch,
13:00 Uhr bis 19:30 Uhr;
b)
jedes zweite
Wochenende von Samstag, 12:30 Uhr, bis Sonntag, 15:30 Uhr; und
c)
jedes (andere)
zweite Wochenende von Samstag, 12:30 Uhr bis 19:30 Uhr.
4.
In Bezug auf die Übergabemodalitäten
des Besuchsrechts gemäss Ziffer 3 hiervor gilt die folgende Regelung:
a)
Allfällige Übergaben
von C.___ von [...] (Grosseltern mütterlicherseits) an den Kindsvater gestalten
sich folgendermassen: Der Kindsvater ruft jeweils vor Beginn seiner Besuchszeit
die Grosseltern mütterlicherseits auf ihre Festnetznummer an, dass er an der […]strasse
am Wohnsitz der Grosseltern mütterlicherseits eingetroffen ist und C.___ von
dort aus übernehmen kann. Die Wegstrecke von der Haustür am Wohnsitz der
Grosseltern mütterlicherseits bis zu deren […]strasse (ca. fünf Meter), wo
der Kindsvater das Kind entgegennimmt, legt C.___ jeweils selbständig zurück.
b)
Allfällige Übergaben
von C.___ vom Kindsvater an [...] (Grosseltern mütterlicherseits) gestalten
sich folgendermassen: Der Kindsvater ruft jeweils vor Ende seiner Besuchszeit
die Grosseltern mütterlicherseits auf ihre Festnetznummer an, dass er an der […]strasse
am Wohnsitz der Grosseltern mütterlicherseits eingetroffen ist und C.___ von
dort aus zurückschicken kann. Die Wegstrecke von der entsprechenden […]strasse bis
zur Haustür am Wohnsitz der Grosseltern mütterlicherseits (ca.
fünf Meter), wo die Grosseltern das Kind entgegennehmen, legt C.___
jeweils selbständig zurück.
c)
Wann immer möglich
bringt der Kindsvater C.___ an den Wohnsitz der Kindsmutter zurück
(insbesondere voraussichtlich mittwochs, 19:30 Uhr; Übergabeort).
d)
Allfällige zwingende
Abweichungen von der Regelung von Ziffer 4 lit. a bis c (bspw. infolge
kurzfristiger Krankheit von C.___, Unfall etc.) teilen die Kindseltern bzw. [...]
(Grosseltern mütterlicherseits) von sich aus und so bald als möglich der
jeweils davon betroffenen Person bzw. Personen sowie dem Beistand mit.
5.
Der Kindsvater hat das Recht, C.___ wie
folgt ferienhalber zu sich zu nehmen:
a)
In den Frühlingsferien 2024
während 4 aufeinanderfolgen Tagen (inkl. 3 Übernachtungen;
Probeferien). Falls diese Ferien nach Beurteilung des Beistands
kindswohlförderlich verlaufen, gilt das nachfolgende Ferienrecht;
b)
In den Sommerferien 2024
während 2 nicht aufeinanderfolgenden Wochen. Der Kindsvater hat dabei
innerhalb der Sommerferien 2024 zuerst die erste Woche von
7.
aufeinanderfolgen Tagen (inkl. 6 Übernachtungen) zu beziehen und zu
einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Sommerferien die zweite Woche von
7.
aufeinanderfolgen Tagen (inkl. 6 Übernachtungen);
c)
In den Herbstferien 2024
während 2 nicht aufeinanderfolgenden Wochen. Der Kindsvater hat dabei
innerhalb der Herbstferien 2024 zuerst die erste Woche von
7.
aufeinanderfolgen Tagen (inkl. 6 Übernachtungen) zu beziehen und zu
einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Herbstferien die zweite Woche von
7.
aufeinanderfolgenden Tagen (inkl. 6 Übernachtungen); und
d)
Ab Eintritt von C.___
in die erste Klasse der Primarschule bzw. ab Juli 2025 während
4.
Wochen zu jeweils 2 aufeinanderfolgenden Wochen. Der Kindsvater hat
dabei zuerst die ersten 2 Wochen von 14 aufeinanderfolgenden Tagen (inkl.
13.
Übernachtungen) zu beziehen und zu einem späteren Zeitpunkt die zweiten
2.
Wochen von 14 aufeinanderfolgenden Tagen (inkl. 13 Übernachtungen).
Der Termin der Ferien ist vom Kindsvater
jeweils mindestens 3 Monate im Voraus bei der Kindsmutter anzumelden.
Die Ferienregelung hat keinen Einfluss
auf das Besuchsrecht. Das heisst, der Besuchsrechtsturnus läuft weiter, wie
wenn es keine Ferien gäbe. Jedoch geht die Ferienregelung der
Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 3 vor.
6.
Für die Betreuung von C.___ während der Feiertage
gilt folgende Regelung:
a)
Ostern: bei der Kindsmutter am Gründonnerstag und Ostersamstag; beim Kindsvater
am Ostersonntag, 08:30 Uhr bis 19:30 Uhr;
b)
Weihnachten: bei der Kindsmutter am 25. und
26.
Dezember; beim
Kindsvater vom 24. Dezember, 08:30 Uhr bis 19:30 Uhr;
Die Feiertagsregelung geht der
Ferienregelung gemäss Ziffer 5, und der Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 3 vor.
7.
Fallen
Besuchsrecht und ausserordentliche Termine (Geburtstage, Hobbies,
Aufführungen etc.) auf den selben Zeitpunkt, gilt, was folgt:
a)
Kann die
Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 3 hiervor nicht durchgeführt werden,
weil der ausserordentliche Termine von C.___ die Besuchszeit des Kindsvaters
betrifft, orientiert die Kindsmutter spätestens 5 Tage ab Kenntnis des
Termins und der daraus resultierenden Undurchführbarkeit der Besuchszeiten den
Kindsvater und den Beistand via SMS, WhatsApp-Nachricht, Telefonanruf oder
ähnlich geeigneten Kommunikationsmitteln über die Wahrnehmung des Termins und
die entsprechende Undurchführbarkeit.
b)
Ist die
Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 7 lit. a hiervor nicht
durchführbar und wurden die davon betroffenen Besuchszeiten des Kindsvaters
zufolge Wahrnehmung eines ausserordentlichen Termins von C.___ ausgesetzt, hat
dieser nach erfolgtem Termin das Recht, die ausgefallenen Besuchszeiten jeweils
an einem Wochenende gem. Ziffer 3 lit. c im Umfang der effektiv um
die Dauer des Termins reduzierten Besuchszeit nachzuholen.
c)
Können sich die
Kindseltern über die Dauer oder den Zeitpunkt des Bezugs der Nachholung der
Besuchszeiten gemäss Ziffer 7 lit. b hiervor nicht einigen, so
entscheidet der Beistand.
Die Terminregelung geht
der Feiertagsregelung gemäss Ziffer 6, der Ferienregelung gemäss
Ziffer 5 und der Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 3 vor.
8.
In Bezug auf die Undurchführbarkeit des
Besuchsrechts zufolge allfälliger unvoraussehbarer Transportunfähigkeit (Krankheit,
Unfall etc.)
von C.___ gilt die folgende Regelung:
a)
Kann die
Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 3 nicht durchgeführt werden, weil C.___
nicht transportfähig ist, orientiert die Kindsmutter den Kindsvater und den
Beistand vorgängig und so schnell als möglich via SMS, WhatsApp-Nachricht,
Telefonanruf oder ähnlich geeigneten Kommunikationsmitteln über die
Transportunfähigkeit und die daraus resultierende Undurchführbarkeit der davon
betroffenen Besuchszeiten.
b)
Ist die
Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 8 lit. a hiervor nicht
durchführbar, so hat die Kindsmutter dem Kindsvater und dem Beistand zusätzlich
umgehend, spätestens aber innert 5 Tagen ab Mitteilung gemäss
Ziffer 8 lit. a hiervor, ein Arztzeugnis via SMS, WhatsApp-Nachricht,
E-Mail oder ähnlich geeigneten Kommunikationsmitteln vorzulegen, welches eine
Transportunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer attestiert.
c)
Ist die
Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 8 lit. a hiervor nicht
durchführbar und wurden die davon betroffenen Besuchszeiten des Kindsvaters
zufolge Transportunfähigkeit von C.___ ausgesetzt, hat dieser nach der Dauer
der Transportunfähigkeit das Recht, die ausgefallenen Besuchszeiten jeweils an
einem Wochenende gem. Ziffer 3 lit. c im Umfang der effektiv um die
Transportunfähigkeit des Kindes reduzierten Besuchszeit nachzuholen.
d)
Können sich die
Kindseltern über die Dauer oder den Zeitpunkt des Bezugs der Nachholung der
Besuchszeiten gemäss Ziffer 8 lit. c hiervor nicht einigen, so
entscheidet der Beistand.
Die Transportunfähigkeitsregelung
geht der Terminregelung gemäss Ziffer 7, der Feiertagsregelung gemäss
Ziffer 6, der Ferienregelung gemäss Ziffer 5 und der
Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 3 vor.
9.
In Bezug auf die Pünktlichkeit der
Übergaben von C.___ zwischen den Kindseltern gilt die folgende Regelung:
a)
Die Kindseltern
werden angewiesen, C.___ pünktlich gemäss den Ziffern 3 bis 8 hiervor dem
jeweils andern Elternteil zur Wahrnehmung der effektiven Betreuungs- bzw.
Besuchszeit zu übergeben.
b)
Kann C.___
begründet, d.h. aufgrund Ereignisse, Vorfälle etc., welche ein pünktliches
Erscheinen objektiv verunmöglichen, erst eine halbe Stunde nach dem
vorgesehenen Zeitpunkt gemäss den Ziffern 3 bis 8 hiervor übergeben werden, so
hat der übergebende Elternteil dem übernehmenden Elternteil, dessen Betreuungs-
bzw. Besuchszeit von der Verspätung betroffen ist, ab Kenntnis des
Verspätungsgrundes und der halbstündigen Verspätung so schnell als möglich zu
informieren.
c)
Wird C.___
unbegründet, d.h. ohne Vorliegen von Ereignissen, Vorfällen etc., welche ein
pünktliches Erscheinen objektiv verunmöglichen, erst eine halbe Stunde nach dem
vorgesehenen Zeitpunkt gemäss den Ziffern 3 bis 8 hiervor übergeben, so ist der
Beistand vom übernehmenden Elternteil, dessen Betreuungs- bzw. Besuchszeit von
der Verspätung betroffen ist, zu informieren.
10.
– 24. …
2.
Nach Versand des obigen
Dispositivs, aber vor Ausfertigung der vollständigen Begründung, ersuchte die
Kindsmutter bei der Vorinstanz (erneut) um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Am
14.
Dezember 2023 erliess die Amtsgerichtspräsidentin superprovisorisch u.a.
folgende Verfügung:
1.
Je eine Kopie der
Eingabe der Klägerin 2 vom 14. Dezember 2023 geht inkl. Beilagen an die
Klägerin 1 und den Beklagten.
2.
Je eine Kopie der
Aktennotiz vom 14. Dezember 2023 der Telefongespräche mit dem Gutachter und mit
Staatsanwalt geht an die Parteien.
Superprovisorium:
1.1
Das
Besuchsrecht des Beklagten entsprechend der aktuell geltenden Besuchsregelung
gemäss Ziffer 1 der Verfügung vom 20. September 2022 i.V.m. Ziffer 4.1 der
Verfügung vom 12. September 2022 zu seiner Tochter C.___ wird bis auf weiteres sistiert.
1.2
Den Beklagten per sofort und bis auf weiteres verboten,
-
sich der Klägerin 1 und der
Klägerin 2 unabhängig von ihrem Aufenthaltsort auf weniger als 50 Meter zu
nähern;
-
sich der Mietwohnung der
Klägerin 2 am [...] in [...] und dem Kindergarten [...] auf weniger als 200
Meter zu nähern;
-
mit der Klägerin 1 und der
Klägerin 2 Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem
oder elektronischem Weg oder sie in anderer Weise zu belästigen.
Art. 292 StGB
lautet wie folgt:
"Wer der von einer zuständigen
Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung
dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse
bestraft."
3.
Die Beklagten kann zu den superprovisorischen
Massnahmen gemäss Ziffer 3 hiervor innert
10.
Tagen ab Erhalt vorliegender Verfügung schriftlich Stellung nehmen. Nach
Dispositiv
Ablauf der Frist wird aufgrund der Akten entschieden.
3. Am 5. Januar 2024
verfügte der Amtsgerichtspräsident was folgt:
1. – 8….
9. Die gemäss
Verfügung vom 14. Dezember 2023 erlassenen superprovisorischen Massnahmen
werden mit Ausnahme von Ziffer 9.3 (nachstehend) wie folgt bestätigt:
9.1 Das Besuchsrecht
des Beklagten entsprechend der aktuell geltenden Besuchsregelung gemäss Ziffer
1 der Verfügung vom 20. September 2022 zur Tochter C.___ wird unter
Strafandrohung von Art. 292 StGB bis auf weiteres sistiert.
9.2 Dem Beklagten wird
unter Strafandrohung von Art. 292 StGB per sofort und bis auf weiteres
verboten:
-
sich der Klägerin 1
und 2 unabhängig von ihrem Aufenthaltsort auf weniger als 50 Meter zu nähern;
-
sich der Mietwohnung
der Klägerin 1 und 2 am [...] in [...] und dem Kindergarten auf weniger als 200
Meter zu nähern;
-
mit der Klägerin 1
und 2 Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem schriftlichem oder
elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.
Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der
von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf
die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge
leistet, wird mit Busse bestraft.
9.3 Als Ausnahme der
Sistierung des Besuchsrechts werden dem Beklagten folgende Kontakte bzw.
Besuche zugestanden:
-
am Samstag, 13.
Januar 2024, 12.30 Uhr bis 18.30 Uhr und
-
am Mittwoch, 17.
Januar 2024, 13:00 Uhr bis 18.30 Uhr.
Das Kontaktverbot gemäss Ziff. 9.2 wird
am 13. Januar 2024 und am 17. Januar 2024 jeweils von 11.30 Uhr bis 19.30 Uhr
aufgehoben.
10. Den Parteien wird
Gelegenheit gegeben, bis spätestens Montag, 22. Januar 2024 12:00 Uhr
(eintreffend beim Gericht), schriftlich Stellung zu nehmen zum Ablauf der
Kontakte bzw. Besuch gemäss Ziffer 9.3 hievor. Im Säumnisfall wird Verzicht
angenommen und gestützt auf die Akten über das weitere Vorgehen entschieden.
4. Gegen diese Verfügung hat
die Kindsmutter am 9. Januar 2024 (Posteingang; Postaufgabe nicht erfasst) beim
Obergericht form- und fristgerecht Berufung erhoben. Sie stellt die folgenden
Rechtsbegehren:
1. Es seien die Ziffern 9.3 und 10 der
Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom 05.01.2024 aufzuheben und es sei
auf das Festlegen einer Ausnahmeregelung zu verzichten.
Eventualiter: Es sei Ziffer 9.3 und
Ziffer 10 der Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom 05.01.2024
aufzuheben und es seien von Amtes wegen durch das angerufene Gericht die
örtlichen, zeitlichen und funktionellen (u.a. begleitet/unbegleitet)
Rahmenbedingungen für ein Besuchsrecht festzulegen, in denen eine positive
kindswohlgerechte Wiederannäherung zwischen C.___ und B.___ stattfinden kann.
2. Es sei A.___ für das vorliegende
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung der Unterzeichneten
als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(inkl. MwSt.).
Ausserdem stellte die Berufungsklägerin
unter dem Titel: Prozessualer Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen
/ Aufschub der Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen folgenden Antrag:
Es sei der vorliegenden
Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckung der gemäss
Ziffer 9.3 der Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom 05.01.2024
verfügten Ausnahmeregelung sei aufzuschieben bzw. die Ausnahmen der Sistierung
des Besuchsrechts seien auszusetzen.
5. Ebenfalls am 9. Januar
2024 ging vom Richteramt Solothurn-Lebern die am 8. Januar 2024 persönlich
überbrachte, mit der handschriftlichen Ergänzung «Einsprache 07.01.204»
versehene und vom Kindsvater unterzeichnete Verfügung vom 5. Januar 2024 ein.
Ein konkreter Antrag ist dem Schreiben nicht zu entnehmen.
6. Mit Verfügung vom 10.
Januar 2024 wurden die Parteien über die Eingabe der Gegenseite informiert, der
Berufung der Kindsmutter vorläufig die aufschiebende Wirkung erteilt und die
Akten des Richteramts-Solothurn Lebern eingeholt.
7. Nach Einsichtnahme in die
Vorakten wurde am 11. Januar 2024 Ziffer 2 der Verfügung vom 10. Januar 2024
(Erteilung der aufschiebenden Wirkung) aufgehoben.
8. Auf die Anhörung der
Gegenpartei aufgrund der Eingabe des Kindsvaters wird verzichtet, da damit kein
konkreter Antrag verbunden wurde und daher ohnehin nicht darauf eingetreten
werden kann.
9. Beide Verfahren werden
vereinigt. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.
II.
1.1 Die Kindsmutter hat am 9. Januar
2024 die vom Vorderrichter mit Verfügung vom 5. Januar 2024 im Rahmen von
vorsorglichen Massnahmen angeordneten Besuche des Kindes beim Kindsvater vom
13. und 17. Januar 2024 angefochten. Nachdem der Berufung vorerst die
aufschiebende Wirkung erteilt wurde, wurde diese nach Einsicht in die Akten am
11. Januar 2024 wieder entzogen, so dass den Besuchen des Kindes beim Vater
prozessual nichts im Weg stand. Aufgrund der verfahrensrechtlich einzuräumenden
Fristen (Art. 314 Abs. 1 ZPO) war ein Entscheid in der Sache vor dem 13. bzw.
17. Januar 2024 nicht möglich.
Der Zeitablauf macht es obsolet, in der
Sache einen Entscheid zu fällen. Es fehlt das Rechtsschutzinteresse am
Entscheid in Bezug auf diese konkreten Besuche. Das Verfahren ist
gegenstandslos geworden. Unter diesen Umständen konnte auf die Einholung einer
Vernehmlassung des Berufungsbeklagten verzichtet werden.
Der Berufungsklägerin wurde die
Einschätzung der Rechtslage mitgeteilt. Sie hat sich dazu nicht vernehmen
lassen. Aufgrund der eingetretenen Gegenstandslosigkeit ist die Berufung der Kindsmutter
abzuschreiben (Art. 241 ZPO, § 7 Abs. 3 Einführungsgesetz zu Schweizerischen
Zivilprozessordnung; EG ZPO, BGS 221.2). Zuständig ist die
Instruktionsrichterin.
1.2 Die Kindsmutter hat
neben Ziffer 9.3 der Verfügung vom 5. Januar 2024 auch Ziffer 10 angefochten.
In dieser Ziffer setzte der Vorderrichterden Parteien eine Frist zur
Stellungnahme an. Dabei handelte es sich um eine prozessleitende Verfügung,
welche nicht mittels Rechtsmittel anfechtbar ist. Auf diesen Antrag kann
folglich nicht eingetreten werden.
III.
1. Die Berufungsklägerin hat für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Sie ist
ausgewiesen prozessarm. Hingegen war ihr Begehren aussichtslos (Art. 117 ZPO;
vgl. Ziff. 2.2 unten).
2.1 Gemäss Art. 106
Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind die Prozesskosten der
unterliegenden Partei aufzuerlegen. Endet das Verfahren aufgrund von
Gegenstandslosigkeit ohne Sachentscheid, wird das Verfahren ohne
Rechtskraftwirkung abgeschrieben. Der Kostenentscheid ist in diesem Fall gemäss
Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO grundsätzlich nach Ermessen zu fällen. Dabei kann
berücksichtigt werden, welche Partei den Prozess veranlasste und welches der
mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe
eingetreten sind, welche zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben.
Zwischen diesen Kriterien besteht keine Rangordnung (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5D_126/2012 E. 2.1, 3.2). Der mutmassliche Prozessausgang wird
dabei lediglich summarisch geprüft.
2.2 Die Berufungsklägerin hat
das Verfahren veranlasst. Die Gegenstandslosigkeit ist infolge des Zeitablaufs aus
objektiven Gründen eingetreten. Aufgrund der zeitlichen Dimension (Berufung
gegen die Verfügung vom 5. Januar 2024 am 9. Januar 2024 bezüglich zweier
Besuche am 13. und 17. Januar 2024) stand von vornherein fest, dass unter
Berücksichtigung der prozessualen Vorschrift über die Anhörung der Gegenpartei
vor dem 13. bzw. 17. Januar 2024 kein Urteil würde gefällt werden können und
die Gegenstandslosigkeit aufgrund des Zeitablaufs eintreten würde. Die ebenfalls
angefochtene Ziffer 10 der vorinstanzlichen Verfügung war von vornherein nicht
berufungsfähig. Die Gerichtkosten sind daher der Berufungsklägerin
aufzuerlegen. Sie sind auf CHF 400.00 festzusetzen.
2.3 Das Gesuch der
Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege ist nach dem oben Gesagten wegen
Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen, ebenso das Gesuch um
Einsetzung der Parteivertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
2.4 Der Gegenpartei und
der Kindsvertretung sind keine Parteikosten entstanden, da sie nicht zur
Stellungnahme aufgefordert wurden.
3. Die Eingabe des
Kindsvaters an die Vorinstanz unter dem Titel «Einsprache» war weder mit einem
konkreten Antrag versehen noch an das Obergericht adressiert. Es ist daher von
vornherein nicht von einer gültigen Berufung anzugehen, weshalb keine
Stellungnahmen eingeholt wurden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung von A.___ gegen die
Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 5. Januar 2024
wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Auf die Eingabe von B.___ gegen die
Verfügung vom 5. Januar 2024 wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von CHF 400.00 werden
den Parteien je hälftig auferlegt.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller