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Entscheid

ZKBER.2024.2

Verfügung vom 5. Januar 2024

5. März 2024Deutsch15 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Verfügung vom 5. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,

Berufungsklägerin

gegen

B.___,

Berufungsbeklagte

C.___, vertreten durch Christophe Herzig,

Verfahrensbeteiligte

betreffend Verfügung

vom 5. Januar 2024

zieht die Präsidentin der Zivilkammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ sind die nicht

verheirateten Eltern des Kindes C.___ geb. 2018. Die Mutter und das Kind (im

Folgenden auch Klägerin 1 und Klägerin 2) führten vor Richteramt

Solothurn-Lebern ein Verfahren zur Regelung des Kinderunterhalts und weiterer

Kinderbelange gegen B.___ (im Folgenden der Beklagte). Am 15. November 2023

erliess die Amtsgerichtspräsidentin folgendes Urteil:

1.

C.___, geb. 2018,

wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindseltern belassen.

In Schul- und Ausbildungsbelangen

betreffend C.___ kommt der Kindsmutter alleinige Entscheidungsbefugnis zu.

Erwägungen

2.

C.___ wird unter der alleinigen

Obhut der Kindsmutter belassen.

3.

Der Kindsvater hat das

Recht, C.___ wie folgt unbegleitet zu Besuch zu nehmen:

a)

Mittwoch,

13:00 Uhr bis 19:30 Uhr;

b)

jedes zweite

Wochenende von Samstag, 12:30 Uhr, bis Sonntag, 15:30 Uhr; und

c)

jedes (andere)

zweite Wochenende von Samstag, 12:30 Uhr bis 19:30 Uhr.

4.

In Bezug auf die Übergabemodalitäten

des Besuchsrechts gemäss Ziffer 3 hiervor gilt die folgende Regelung:

a)

Allfällige Übergaben

von C.___ von [...] (Grosseltern mütterlicherseits) an den Kindsvater gestalten

sich folgendermassen: Der Kindsvater ruft jeweils vor Beginn seiner Besuchszeit

die Grosseltern mütterlicherseits auf ihre Festnetznummer an, dass er an der […]strasse

am Wohnsitz der Grosseltern mütterlicherseits eingetroffen ist und C.___ von

dort aus übernehmen kann. Die Wegstrecke von der Haustür am Wohnsitz der

Grosseltern mütterlicherseits bis zu deren […]strasse (ca. fünf Meter), wo

der Kindsvater das Kind entgegennimmt, legt C.___ jeweils selbständig zurück.

b)

Allfällige Übergaben

von C.___ vom Kindsvater an [...] (Grosseltern mütterlicherseits) gestalten

sich folgendermassen: Der Kindsvater ruft jeweils vor Ende seiner Besuchszeit

die Grosseltern mütterlicherseits auf ihre Festnetznummer an, dass er an der […]strasse

am Wohnsitz der Grosseltern mütterlicherseits eingetroffen ist und C.___ von

dort aus zurückschicken kann. Die Wegstrecke von der entsprechenden […]strasse bis

zur Haustür am Wohnsitz der Grosseltern mütterlicherseits (ca.

fünf Meter), wo die Grosseltern das Kind entgegennehmen, legt C.___

jeweils selbständig zurück.

c)

Wann immer möglich

bringt der Kindsvater C.___ an den Wohnsitz der Kindsmutter zurück

(insbesondere voraussichtlich mittwochs, 19:30 Uhr; Übergabeort).

d)

Allfällige zwingende

Abweichungen von der Regelung von Ziffer 4 lit. a bis c (bspw. infolge

kurzfristiger Krankheit von C.___, Unfall etc.) teilen die Kindseltern bzw. [...]

(Grosseltern mütterlicherseits) von sich aus und so bald als möglich der

jeweils davon betroffenen Person bzw. Personen sowie dem Beistand mit.

5.

Der Kindsvater hat das Recht, C.___ wie

folgt ferienhalber zu sich zu nehmen:

a)

In den Frühlingsferien 2024

während 4 aufeinanderfolgen Tagen (inkl. 3 Übernachtungen;

Probeferien). Falls diese Ferien nach Beurteilung des Beistands

kindswohlförderlich verlaufen, gilt das nachfolgende Ferienrecht;

b)

In den Sommerferien 2024

während 2 nicht aufeinanderfolgenden Wochen. Der Kindsvater hat dabei

innerhalb der Sommerferien 2024 zuerst die erste Woche von

7.

aufeinanderfolgen Tagen (inkl. 6 Übernachtungen) zu beziehen und zu

einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Sommerferien die zweite Woche von

7.

aufeinanderfolgen Tagen (inkl. 6 Übernachtungen);

c)

In den Herbstferien 2024

während 2 nicht aufeinanderfolgenden Wochen. Der Kindsvater hat dabei

innerhalb der Herbstferien 2024 zuerst die erste Woche von

7.

aufeinanderfolgen Tagen (inkl. 6 Übernachtungen) zu beziehen und zu

einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Herbstferien die zweite Woche von

7.

aufeinanderfolgenden Tagen (inkl. 6 Übernachtungen); und

d)

Ab Eintritt von C.___

in die erste Klasse der Primarschule bzw. ab Juli 2025 während

4.

Wochen zu jeweils 2 aufeinanderfolgenden Wochen. Der Kindsvater hat

dabei zuerst die ersten 2 Wochen von 14 aufeinanderfolgenden Tagen (inkl.

13.

Übernachtungen) zu beziehen und zu einem späteren Zeitpunkt die zweiten

2.

Wochen von 14 aufeinanderfolgenden Tagen (inkl. 13 Übernachtungen).

Der Termin der Ferien ist vom Kindsvater

jeweils mindestens 3 Monate im Voraus bei der Kindsmutter anzumelden.

Die Ferienregelung hat keinen Einfluss

auf das Besuchsrecht. Das heisst, der Besuchsrechtsturnus läuft weiter, wie

wenn es keine Ferien gäbe. Jedoch geht die Ferienregelung der

Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 3 vor.

6.

Für die Betreuung von C.___ während der Feiertage

gilt folgende Regelung:

a)

Ostern: bei der Kindsmutter am Gründonnerstag und Ostersamstag; beim Kindsvater

am Ostersonntag, 08:30 Uhr bis 19:30 Uhr;

b)

Weihnachten: bei der Kindsmutter am 25. und

26.

Dezember; beim

Kindsvater vom 24. Dezember, 08:30 Uhr bis 19:30 Uhr;

Die Feiertagsregelung geht der

Ferienregelung gemäss Ziffer 5, und der Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 3 vor.

7.

Fallen

Besuchsrecht und ausserordentliche Termine (Geburtstage, Hobbies,

Aufführungen etc.) auf den selben Zeitpunkt, gilt, was folgt:

a)

Kann die

Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 3 hiervor nicht durchgeführt werden,

weil der ausserordentliche Termine von C.___ die Besuchszeit des Kindsvaters

betrifft, orientiert die Kindsmutter spätestens 5 Tage ab Kenntnis des

Termins und der daraus resultierenden Undurchführbarkeit der Besuchszeiten den

Kindsvater und den Beistand via SMS, WhatsApp-Nachricht, Telefonanruf oder

ähnlich geeigneten Kommunikationsmitteln über die Wahrnehmung des Termins und

die entsprechende Undurchführbarkeit.

b)

Ist die

Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 7 lit. a hiervor nicht

durchführbar und wurden die davon betroffenen Besuchszeiten des Kindsvaters

zufolge Wahrnehmung eines ausserordentlichen Termins von C.___ ausgesetzt, hat

dieser nach erfolgtem Termin das Recht, die ausgefallenen Besuchszeiten jeweils

an einem Wochenende gem. Ziffer 3 lit. c im Umfang der effektiv um

die Dauer des Termins reduzierten Besuchszeit nachzuholen.

c)

Können sich die

Kindseltern über die Dauer oder den Zeitpunkt des Bezugs der Nachholung der

Besuchszeiten gemäss Ziffer 7 lit. b hiervor nicht einigen, so

entscheidet der Beistand.

Die Terminregelung geht

der Feiertagsregelung gemäss Ziffer 6, der Ferienregelung gemäss

Ziffer 5 und der Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 3 vor.

8.

In Bezug auf die Undurchführbarkeit des

Besuchsrechts zufolge allfälliger unvoraussehbarer Transportunfähigkeit (Krankheit,

Unfall etc.)

von C.___ gilt die folgende Regelung:

a)

Kann die

Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 3 nicht durchgeführt werden, weil C.___

nicht transportfähig ist, orientiert die Kindsmutter den Kindsvater und den

Beistand vorgängig und so schnell als möglich via SMS, WhatsApp-Nachricht,

Telefonanruf oder ähnlich geeigneten Kommunikationsmitteln über die

Transportunfähigkeit und die daraus resultierende Undurchführbarkeit der davon

betroffenen Besuchszeiten.

b)

Ist die

Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 8 lit. a hiervor nicht

durchführbar, so hat die Kindsmutter dem Kindsvater und dem Beistand zusätzlich

umgehend, spätestens aber innert 5 Tagen ab Mitteilung gemäss

Ziffer 8 lit. a hiervor, ein Arztzeugnis via SMS, WhatsApp-Nachricht,

E-Mail oder ähnlich geeigneten Kommunikationsmitteln vorzulegen, welches eine

Transportunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer attestiert.

c)

Ist die

Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 8 lit. a hiervor nicht

durchführbar und wurden die davon betroffenen Besuchszeiten des Kindsvaters

zufolge Transportunfähigkeit von C.___ ausgesetzt, hat dieser nach der Dauer

der Transportunfähigkeit das Recht, die ausgefallenen Besuchszeiten jeweils an

einem Wochenende gem. Ziffer 3 lit. c im Umfang der effektiv um die

Transportunfähigkeit des Kindes reduzierten Besuchszeit nachzuholen.

d)

Können sich die

Kindseltern über die Dauer oder den Zeitpunkt des Bezugs der Nachholung der

Besuchszeiten gemäss Ziffer 8 lit. c hiervor nicht einigen, so

entscheidet der Beistand.

Die Transportunfähigkeitsregelung

geht der Terminregelung gemäss Ziffer 7, der Feiertagsregelung gemäss

Ziffer 6, der Ferienregelung gemäss Ziffer 5 und der

Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 3 vor.

9.

In Bezug auf die Pünktlichkeit der

Übergaben von C.___ zwischen den Kindseltern gilt die folgende Regelung:

a)

Die Kindseltern

werden angewiesen, C.___ pünktlich gemäss den Ziffern 3 bis 8 hiervor dem

jeweils andern Elternteil zur Wahrnehmung der effektiven Betreuungs- bzw.

Besuchszeit zu übergeben.

b)

Kann C.___

begründet, d.h. aufgrund Ereignisse, Vorfälle etc., welche ein pünktliches

Erscheinen objektiv verunmöglichen, erst eine halbe Stunde nach dem

vorgesehenen Zeitpunkt gemäss den Ziffern 3 bis 8 hiervor übergeben werden, so

hat der übergebende Elternteil dem übernehmenden Elternteil, dessen Betreuungs-

bzw. Besuchszeit von der Verspätung betroffen ist, ab Kenntnis des

Verspätungsgrundes und der halbstündigen Verspätung so schnell als möglich zu

informieren.

c)

Wird C.___

unbegründet, d.h. ohne Vorliegen von Ereignissen, Vorfällen etc., welche ein

pünktliches Erscheinen objektiv verunmöglichen, erst eine halbe Stunde nach dem

vorgesehenen Zeitpunkt gemäss den Ziffern 3 bis 8 hiervor übergeben, so ist der

Beistand vom übernehmenden Elternteil, dessen Betreuungs- bzw. Besuchszeit von

der Verspätung betroffen ist, zu informieren.

10.

– 24. …

2.

Nach Versand des obigen

Dispositivs, aber vor Ausfertigung der vollständigen Begründung, ersuchte die

Kindsmutter bei der Vorinstanz (erneut) um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Am

14.

Dezember 2023 erliess die Amtsgerichtspräsidentin superprovisorisch u.a.

folgende Verfügung:

1.

Je eine Kopie der

Eingabe der Klägerin 2 vom 14. Dezember 2023 geht inkl. Beilagen an die

Klägerin 1 und den Beklagten.

2.

Je eine Kopie der

Aktennotiz vom 14. Dezember 2023 der Telefongespräche mit dem Gutachter und mit

Staatsanwalt geht an die Parteien.

Superprovisorium:

1.1

Das

Besuchsrecht des Beklagten entsprechend der aktuell geltenden Besuchsregelung

gemäss Ziffer 1 der Verfügung vom 20. September 2022 i.V.m. Ziffer 4.1 der

Verfügung vom 12. September 2022 zu seiner Tochter C.___ wird bis auf weiteres sistiert.

1.2

Den Beklagten per sofort und bis auf weiteres verboten,

-

sich der Klägerin 1 und der

Klägerin 2 unabhängig von ihrem Aufenthaltsort auf weniger als 50 Meter zu

nähern;

-

sich der Mietwohnung der

Klägerin 2 am [...] in [...] und dem Kindergarten [...] auf weniger als 200

Meter zu nähern;

-

mit der Klägerin 1 und der

Klägerin 2 Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem

oder elektronischem Weg oder sie in anderer Weise zu belästigen.

Art. 292 StGB

lautet wie folgt:

"Wer der von einer zuständigen

Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung

dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse

bestraft."

3.

Die Beklagten kann zu den superprovisorischen

Massnahmen gemäss Ziffer 3 hiervor innert

10.

Tagen ab Erhalt vorliegender Verfügung schriftlich Stellung nehmen. Nach

Dispositiv

Ablauf der Frist wird aufgrund der Akten entschieden.

3. Am 5. Januar 2024

verfügte der Amtsgerichtspräsident was folgt:

1. – 8….

9. Die gemäss

Verfügung vom 14. Dezember 2023 erlassenen superprovisorischen Massnahmen

werden mit Ausnahme von Ziffer 9.3 (nachstehend) wie folgt bestätigt:

9.1 Das Besuchsrecht

des Beklagten entsprechend der aktuell geltenden Besuchsregelung gemäss Ziffer

1 der Verfügung vom 20. September 2022 zur Tochter C.___ wird unter

Strafandrohung von Art. 292 StGB bis auf weiteres sistiert.

9.2 Dem Beklagten wird

unter Strafandrohung von Art. 292 StGB per sofort und bis auf weiteres

verboten:

-

sich der Klägerin 1

und 2 unabhängig von ihrem Aufenthaltsort auf weniger als 50 Meter zu nähern;

-

sich der Mietwohnung

der Klägerin 1 und 2 am [...] in [...] und dem Kindergarten auf weniger als 200

Meter zu nähern;

-

mit der Klägerin 1

und 2 Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem schriftlichem oder

elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.

Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der

von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf

die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge

leistet, wird mit Busse bestraft.

9.3 Als Ausnahme der

Sistierung des Besuchsrechts werden dem Beklagten folgende Kontakte bzw.

Besuche zugestanden:

-

am Samstag, 13.

Januar 2024, 12.30 Uhr bis 18.30 Uhr und

-

am Mittwoch, 17.

Januar 2024, 13:00 Uhr bis 18.30 Uhr.

Das Kontaktverbot gemäss Ziff. 9.2 wird

am 13. Januar 2024 und am 17. Januar 2024 jeweils von 11.30 Uhr bis 19.30 Uhr

aufgehoben.

10. Den Parteien wird

Gelegenheit gegeben, bis spätestens Montag, 22. Januar 2024 12:00 Uhr

(eintreffend beim Gericht), schriftlich Stellung zu nehmen zum Ablauf der

Kontakte bzw. Besuch gemäss Ziffer 9.3 hievor. Im Säumnisfall wird Verzicht

angenommen und gestützt auf die Akten über das weitere Vorgehen entschieden.

4. Gegen diese Verfügung hat

die Kindsmutter am 9. Januar 2024 (Posteingang; Postaufgabe nicht erfasst) beim

Obergericht form- und fristgerecht Berufung erhoben. Sie stellt die folgenden

Rechtsbegehren:

1. Es seien die Ziffern 9.3 und 10 der

Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom 05.01.2024 aufzuheben und es sei

auf das Festlegen einer Ausnahmeregelung zu verzichten.

Eventualiter: Es sei Ziffer 9.3 und

Ziffer 10 der Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom 05.01.2024

aufzuheben und es seien von Amtes wegen durch das angerufene Gericht die

örtlichen, zeitlichen und funktionellen (u.a. begleitet/unbegleitet)

Rahmenbedingungen für ein Besuchsrecht festzulegen, in denen eine positive

kindswohlgerechte Wiederannäherung zwischen C.___ und B.___ stattfinden kann.

2. Es sei A.___ für das vorliegende

Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung der Unterzeichneten

als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(inkl. MwSt.).

Ausserdem stellte die Berufungsklägerin

unter dem Titel: Prozessualer Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen

/ Aufschub der Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen folgenden Antrag:

Es sei der vorliegenden

Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckung der gemäss

Ziffer 9.3 der Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom 05.01.2024

verfügten Ausnahmeregelung sei aufzuschieben bzw. die Ausnahmen der Sistierung

des Besuchsrechts seien auszusetzen.

5. Ebenfalls am 9. Januar

2024 ging vom Richteramt Solothurn-Lebern die am 8. Januar 2024 persönlich

überbrachte, mit der handschriftlichen Ergänzung «Einsprache 07.01.204»

versehene und vom Kindsvater unterzeichnete Verfügung vom 5. Januar 2024 ein.

Ein konkreter Antrag ist dem Schreiben nicht zu entnehmen.

6. Mit Verfügung vom 10.

Januar 2024 wurden die Parteien über die Eingabe der Gegenseite informiert, der

Berufung der Kindsmutter vorläufig die aufschiebende Wirkung erteilt und die

Akten des Richteramts-Solothurn Lebern eingeholt.

7. Nach Einsichtnahme in die

Vorakten wurde am 11. Januar 2024 Ziffer 2 der Verfügung vom 10. Januar 2024

(Erteilung der aufschiebenden Wirkung) aufgehoben.

8. Auf die Anhörung der

Gegenpartei aufgrund der Eingabe des Kindsvaters wird verzichtet, da damit kein

konkreter Antrag verbunden wurde und daher ohnehin nicht darauf eingetreten

werden kann.

9. Beide Verfahren werden

vereinigt. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.

II.

1.1 Die Kindsmutter hat am 9. Januar

2024 die vom Vorderrichter mit Verfügung vom 5. Januar 2024 im Rahmen von

vorsorglichen Massnahmen angeordneten Besuche des Kindes beim Kindsvater vom

13. und 17. Januar 2024 angefochten. Nachdem der Berufung vorerst die

aufschiebende Wirkung erteilt wurde, wurde diese nach Einsicht in die Akten am

11. Januar 2024 wieder entzogen, so dass den Besuchen des Kindes beim Vater

prozessual nichts im Weg stand. Aufgrund der verfahrensrechtlich einzuräumenden

Fristen (Art. 314 Abs. 1 ZPO) war ein Entscheid in der Sache vor dem 13. bzw.

17. Januar 2024 nicht möglich.

Der Zeitablauf macht es obsolet, in der

Sache einen Entscheid zu fällen. Es fehlt das Rechtsschutzinteresse am

Entscheid in Bezug auf diese konkreten Besuche. Das Verfahren ist

gegenstandslos geworden. Unter diesen Umständen konnte auf die Einholung einer

Vernehmlassung des Berufungsbeklagten verzichtet werden.

Der Berufungsklägerin wurde die

Einschätzung der Rechtslage mitgeteilt. Sie hat sich dazu nicht vernehmen

lassen. Aufgrund der eingetretenen Gegenstandslosigkeit ist die Berufung der Kindsmutter

abzuschreiben (Art. 241 ZPO, § 7 Abs. 3 Einführungsgesetz zu Schweizerischen

Zivilprozessordnung; EG ZPO, BGS 221.2). Zuständig ist die

Instruktionsrichterin.

1.2 Die Kindsmutter hat

neben Ziffer 9.3 der Verfügung vom 5. Januar 2024 auch Ziffer 10 angefochten.

In dieser Ziffer setzte der Vorderrichterden Parteien eine Frist zur

Stellungnahme an. Dabei handelte es sich um eine prozessleitende Verfügung,

welche nicht mittels Rechtsmittel anfechtbar ist. Auf diesen Antrag kann

folglich nicht eingetreten werden.

III.

1. Die Berufungsklägerin hat für das

Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Sie ist

ausgewiesen prozessarm. Hingegen war ihr Begehren aussichtslos (Art. 117 ZPO;

vgl. Ziff. 2.2 unten).

2.1 Gemäss Art. 106

Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind die Prozesskosten der

unterliegenden Partei aufzuerlegen. Endet das Verfahren aufgrund von

Gegenstandslosigkeit ohne Sachentscheid, wird das Verfahren ohne

Rechtskraftwirkung abgeschrieben. Der Kostenentscheid ist in diesem Fall gemäss

Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO grundsätzlich nach Ermessen zu fällen. Dabei kann

berücksichtigt werden, welche Partei den Prozess veranlasste und welches der

mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe

eingetreten sind, welche zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben.

Zwischen diesen Kriterien besteht keine Rangordnung (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5D_126/2012 E. 2.1, 3.2). Der mutmassliche Prozessausgang wird

dabei lediglich summarisch geprüft.

2.2 Die Berufungsklägerin hat

das Verfahren veranlasst. Die Gegenstandslosigkeit ist infolge des Zeitablaufs aus

objektiven Gründen eingetreten. Aufgrund der zeitlichen Dimension (Berufung

gegen die Verfügung vom 5. Januar 2024 am 9. Januar 2024 bezüglich zweier

Besuche am 13. und 17. Januar 2024) stand von vornherein fest, dass unter

Berücksichtigung der prozessualen Vorschrift über die Anhörung der Gegenpartei

vor dem 13. bzw. 17. Januar 2024 kein Urteil würde gefällt werden können und

die Gegenstandslosigkeit aufgrund des Zeitablaufs eintreten würde. Die ebenfalls

angefochtene Ziffer 10 der vorinstanzlichen Verfügung war von vornherein nicht

berufungsfähig. Die Gerichtkosten sind daher der Berufungsklägerin

aufzuerlegen. Sie sind auf CHF 400.00 festzusetzen.

2.3 Das Gesuch der

Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege ist nach dem oben Gesagten wegen

Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen, ebenso das Gesuch um

Einsetzung der Parteivertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

2.4 Der Gegenpartei und

der Kindsvertretung sind keine Parteikosten entstanden, da sie nicht zur

Stellungnahme aufgefordert wurden.

3. Die Eingabe des

Kindsvaters an die Vorinstanz unter dem Titel «Einsprache» war weder mit einem

konkreten Antrag versehen noch an das Obergericht adressiert. Es ist daher von

vornherein nicht von einer gültigen Berufung anzugehen, weshalb keine

Stellungnahmen eingeholt wurden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung von A.___ gegen die

Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 5. Januar 2024

wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Auf die Eingabe von B.___ gegen die

Verfügung vom 5. Januar 2024 wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von CHF 400.00 werden

den Parteien je hälftig auferlegt.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller