ZKBER.2024.21
Schuldneranweisung
30. April 2024Deutsch4 min
vorgebracht werden können, durch Art. 317 Abs. 1 ZPO abschliessend geregelt (BGE 138 III 625, E. 2.2; Pra 2013 Nr. 26). Die behauptete Einkommensreduktion und
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. April 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Oberamt Olten-Gösgen,
Berufungsbeklagte
betreffend Schuldneranweisung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
1. Am 10. Januar 2024 stellte B.___ (im
Folgenden die Gesuchstellerin) gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner)
beim Richteramt Olten-Gösgen ein Begehren um Schuldneranweisung. Darin
verlangte sie im Wesentlichen, es sei der jeweilige Arbeitgeber zu
verpflichten, vom Einkommen des Gesuchsgegners monatlich CHF 2'000.00 als laufender
Unterhalt in Abzug zu bringen und zu ihren Handen auf ein Konto des Oberamtes
zu überweisen.
2. Der Gesuchsgegner, dem Gelegenheit
zur Stellungnahme geboten wurde, liess sich nicht vernehmen.
3. Mit Urteil vom 21. Februar 2024 wies der
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners an,
von seinem Lohn ab sofort und bis 31. März 2025 monatlich CHF 2'000.00 als
laufender Unterhalt in Abzug zu bringen und zuhanden der Gesuchstellerin auf
ein Konto des Oberamtes zu überweisen.
4. Gegen das begründete Urteil reichte
der Gesuchsgegner (im Folgenden der Berufungskläger) am 23. April 2024 frist-
und formgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn ein und rügte
eine Verletzung seines Existenzminimums.
5. Der Berufungskläger bringt vor, er
habe sein Arbeitspensum in Absprache mit seinem Chef ab 1. Januar 2024 aus
gesundheitlichen Gründen auf 60 % reduziert und verdiene nun noch netto ca. CHF
3'600.00. Sein Existenzminimum betrage nach der Berechnung des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen vom 26. Februar 2024 CHF 3'331.00, womit ihm CHF 269.00 verbleiben
würde. Wenn dem so wäre, würde die angeordnete Schuldneranweisung einen
massiven Eingriff ins Existenzminimum des Gesuchsgegners zur Folge haben. Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, ist eine Prüfung aus prozessualen Gründen nicht
möglich.
6. Der Berufungskläger behauptet zwar,
er habe von Anfang an die Unterlagen eingereicht. Zudem hat er dem Oberamt am
11. März 2024 seine Situation geschildert, nachdem ihm das Urteilsdispositiv
zugestellt worden war. Bei der Vorinstanz hingegen hat er keine Stellungnahme
eingereicht. Die Behauptung, er habe sein Arbeitspensum ab 1. Januar 2024 auf
60 % herabgesetzt und verdiene entsprechend weniger, wird somit erstmals im
Berufungsverfahren vorgetragenen. Sie ist ein (unechtes) Novum. Der
Berufungskläger legt indessen in keiner Weise dar, wieso er dies nicht bereits
bei der Vorinstanz geltend gemacht hat. Neue Tatsachen, die bei Anwendung
zumutbarer Sorgfalt schon vor der ersten Instanz hätten vorgebracht werden
können, werden im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO nicht mehr
berücksichtigt. Zwar stellt das Gericht bei einer Anweisung des Schuldners für
den nachehelichen Unterhalt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 271 lit.
Sachverhalt
i i.V.m. Art. 272 ZPO). Dennoch werden auch bei Anwendbarkeit der einfachen
Untersuchungsmaxime die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahmsweise
vorgebracht werden können, durch Art. 317 Abs. 1 ZPO abschliessend geregelt (BGE 138 III 625, E. 2.2; Pra 2013 Nr. 26). Die behauptete Einkommensreduktion und
ihre Gründe können somit nicht überprüft werden.
7. Die Berufung erweist sich deshalb im
Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet und kann sogleich
ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden. Ausnahmsweise werden
keine Kosten erhoben.
Erwägungen
8.
Hinsichtlich seiner Behauptung, er
habe sein Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen reduzieren müssen, kann der
Berufungskläger auf folgendes aufmerksam gemacht werden: Er kann beim
zuständigen Gericht die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages verlangen, wenn sich
die Verhältnisse seit dem Scheidungsurteil wesentlich und dauernd verändert
haben (Art. 121 Abs. 1 ZGB). Dafür besteht gemäss Art. 117 ZPO bei
nachgewiesener Bedürftigkeit und fehlender Aussichtslosigkeit des
Rechtsbegehrens Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, die auch einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand umfassen kann. Vorab aber kann der
Berufungskläger wegen der Schuldneranweisung beim Betreibungsamt eine Revision
der Lohnpfändung verlangen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller