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Entscheid

ZKBER.2024.21

Schuldneranweisung

30. April 2024Deutsch4 min

vorgebracht werden können, durch Art. 317 Abs. 1 ZPO abschliessend geregelt (BGE 138 III 625, E. 2.2; Pra 2013 Nr. 26). Die behauptete Einkommensreduktion und

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 30. April 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Oberamt Olten-Gösgen,

Berufungsbeklagte

betreffend Schuldneranweisung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

1. Am 10. Januar 2024 stellte B.___ (im

Folgenden die Gesuchstellerin) gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner)

beim Richteramt Olten-Gösgen ein Begehren um Schuldneranweisung. Darin

verlangte sie im Wesentlichen, es sei der jeweilige Arbeitgeber zu

verpflichten, vom Einkommen des Gesuchsgegners monatlich CHF 2'000.00 als laufender

Unterhalt in Abzug zu bringen und zu ihren Handen auf ein Konto des Oberamtes

zu überweisen.

2. Der Gesuchsgegner, dem Gelegenheit

zur Stellungnahme geboten wurde, liess sich nicht vernehmen.

3. Mit Urteil vom 21. Februar 2024 wies der

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners an,

von seinem Lohn ab sofort und bis 31. März 2025 monatlich CHF 2'000.00 als

laufender Unterhalt in Abzug zu bringen und zuhanden der Gesuchstellerin auf

ein Konto des Oberamtes zu überweisen.

4. Gegen das begründete Urteil reichte

der Gesuchsgegner (im Folgenden der Berufungskläger) am 23. April 2024 frist-

und formgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn ein und rügte

eine Verletzung seines Existenzminimums.

5. Der Berufungskläger bringt vor, er

habe sein Arbeitspensum in Absprache mit seinem Chef ab 1. Januar 2024 aus

gesundheitlichen Gründen auf 60 % reduziert und verdiene nun noch netto ca. CHF

3'600.00. Sein Existenzminimum betrage nach der Berechnung des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen vom 26. Februar 2024 CHF 3'331.00, womit ihm CHF 269.00 verbleiben

würde. Wenn dem so wäre, würde die angeordnete Schuldneranweisung einen

massiven Eingriff ins Existenzminimum des Gesuchsgegners zur Folge haben. Wie

nachfolgend aufgezeigt wird, ist eine Prüfung aus prozessualen Gründen nicht

möglich.

6. Der Berufungskläger behauptet zwar,

er habe von Anfang an die Unterlagen eingereicht. Zudem hat er dem Oberamt am

11. März 2024 seine Situation geschildert, nachdem ihm das Urteilsdispositiv

zugestellt worden war. Bei der Vorinstanz hingegen hat er keine Stellungnahme

eingereicht. Die Behauptung, er habe sein Arbeitspensum ab 1. Januar 2024 auf

60 % herabgesetzt und verdiene entsprechend weniger, wird somit erstmals im

Berufungsverfahren vorgetragenen. Sie ist ein (unechtes) Novum. Der

Berufungskläger legt indessen in keiner Weise dar, wieso er dies nicht bereits

bei der Vorinstanz geltend gemacht hat. Neue Tatsachen, die bei Anwendung

zumutbarer Sorgfalt schon vor der ersten Instanz hätten vorgebracht werden

können, werden im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO nicht mehr

berücksichtigt. Zwar stellt das Gericht bei einer Anweisung des Schuldners für

den nachehelichen Unterhalt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 271 lit.

Sachverhalt

i i.V.m. Art. 272 ZPO). Dennoch werden auch bei Anwendbarkeit der einfachen

Untersuchungsmaxime die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahmsweise

vorgebracht werden können, durch Art. 317 Abs. 1 ZPO abschliessend geregelt (BGE 138 III 625, E. 2.2; Pra 2013 Nr. 26). Die behauptete Einkommensreduktion und

ihre Gründe können somit nicht überprüft werden.

7. Die Berufung erweist sich deshalb im

Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet und kann sogleich

ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden. Ausnahmsweise werden

keine Kosten erhoben.

Erwägungen

8.

Hinsichtlich seiner Behauptung, er

habe sein Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen reduzieren müssen, kann der

Berufungskläger auf folgendes aufmerksam gemacht werden: Er kann beim

zuständigen Gericht die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages verlangen, wenn sich

die Verhältnisse seit dem Scheidungsurteil wesentlich und dauernd verändert

haben (Art. 121 Abs. 1 ZGB). Dafür besteht gemäss Art. 117 ZPO bei

nachgewiesener Bedürftigkeit und fehlender Aussichtslosigkeit des

Rechtsbegehrens Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, die auch einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand umfassen kann. Vorab aber kann der

Berufungskläger wegen der Schuldneranweisung beim Betreibungsamt eine Revision

der Lohnpfändung verlangen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller