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Entscheid

ZKBER.2024.22

Persönlichkeitsschutz

13. August 2024Deutsch14 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 13. August 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Müller,

Berufungskläger

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,

Berufungsbeklagter

betreffend Persönlichkeitsschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Am 17. März 2023 reichte B.___ (nachfolgend:

Gesuchsteller) beim Richteramt Olten-Gösgen gegen A.___ (nachfolgend:

Gesuchsgegner) ein Gesuch um (super)provisorischen Erlass eines Annäherungs-,

Orts- und Kontaktverbotes (Art. 28b ZGB) ein.

1.2 Der Amtsgerichtspräsident wies das

Superprovisorium mit Verfügung vom 21. März 2023 ab und hiess das

Massnahmengesuch mit Verfügung vom 7. Juni 2023 gut. Er setzte dem

Gesuchsteller Frist zur Klageeinreichung.

2. Am 13. Juli 2023 reichte der Gesuchsteller

(nachfolgend: Kläger) gegen den Gesuchsgegner (nachfolgend: Beklagter) Klage um

Erlass eines Annäherungs-, Orts- und Kontaktverbotes (Art. 28b ZGB) mit

folgenden Rechtsbegehren ein:

1. Dem Beklagten sei unter Androhung von

Strafe gemäss Art. 292 StGB bei Zuwiderhandlung zu verbieten, sich dem Kläger

auf weniger als 300 Meter zu nähern. Vorbehalten bleiben notwendige Teilnahmen

an Gerichtsverhandlungen oder Einvernahmen im Rahmen der gegen ihn geführten

Strafverfahren.

2. Dem Beklagten sei unter Androhung von

Strafe gemäss Art. 292 StGB bei Zuwiderhandlung zu verbieten, sich in [...] an

der [...]strasse (Domizil des Klägers) aufzuhalten.

3.

Dem Beklagten sei unter

Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB bei Zuwiderhandlung zu verbieten, mit

dem Kläger auf telefonischem, schriftlichem, elektronischem oder anderweitigem

Weg oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen oder ihn in anderer Weise zu

belästigen.

4. U.K.u.E.F.

3. Der Beklagte schloss mit Klageantwort

vom 9. August 2023 auf Klageabweisung.

4. Am 29. Januar 2024 fand die

Hauptverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung statt. Die Parteien

bestätigten die bereits gestellten Rechtsbegehren. Der Kläger ersuchte

zusätzlich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

5. Am 13. Februar 2024 erging folgendes

Urteil:

1. Dem Beklagten wird unter Androhung von

Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verboten, sich dem Kläger und

seinem Domizil an der [...]strasse [...] in [...] auf weniger als 100 Meter zu

nähern, mit Ausnahme zum Zweck der notwendigen Teilnahme an

Gerichtsverhandlungen oder Einvernahmen im Rahmen von Strafverfahren, sowie mit

dem Kläger Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem,

elektronischem Weg oder über Drittpersonen oder ihn in anderer Weise zu

belästigen.

2. Die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB

hat folgenden Wortlaut:

Wer der von

einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die

Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet,

wird mit Busse bestraft.

3. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege des Klägers wird abgewiesen.

4. Der Beklagte hat dem Kläger eine

Parteientschädigung von CHF 4'756.65 (inkl. summarisches Verfahren […]) zu

bezahlen. […]

5. Die Gerichtskosten gehen zu Lasten des

Staates Solothurn.

6. Dagegen erhob der Beklagte

(nachfolgend: Berufungskläger) am 7. Mai 2024 frist- und formgerecht Berufung

an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1a. Das

Urteil vom 13. Februar 2024 der Vorinstanz sei aufzuheben und wie folgt neu zu

fassen:

1.

Die Klage wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten

werden auf die Staatskasse genommen und es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

1b. Eventualiter

sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8.1 % MwSt., zu Lasten des Klägers.

7. Mit Berufungsantwort vom 10. Juni

2024 schloss der Kläger (nachfolgend: Berufungsbeklagter) auf vollumfängliche

Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F.

8. Auf die Parteistandpunkte wird,

soweit entscheidrelevant, im Nachfolgenden eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.1

Anlass zur vorliegenden Berufung geben

die Massnahmen, welche der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen gestützt auf

Art. 28b Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) verfügt hat, um

den hierortigen Berufungsbeklagten vor Drohung und Gewalt seitens des Berufungsklägers

zu schützen.

1.2

Gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB kann die

klagende Person zum Schutz gegen Gewalt, Drohung oder Nachstellungen dem

Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten, sich ihr

anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten

(Ziff. 1; Annäherungsverbot), sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten

Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten (Ziff. 2; Ortsverbot), sowie mit

ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder

elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen (Ziff. 3;

Kontaktverbot). Da mit der Anordnung von Massnahmen zum Schutz des Opfers in

grundrechtlich geschützte Positionen der verletzenden Person eingegriffen wird,

muss das Gericht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2, Art. 36

Abs. 3 Schweizerische Bundesverfassung, BV, SR 101) beachten: Es hat die

Massnahmen anzuordnen, die für die verletzte Person genügend wirksam sind und

für die verletzende Person am wenigsten einschneidend sind (siehe zum Ganzen:

Urteil des BGer 5A_429/2017 vom 13. April 2018 E. 4).

2.

Der Vorderrichter bejahte eine Persönlichkeitsverletzung

durch Gewalt und Drohung. Er erwog betreffend Gewalt, was folgt: Der Kläger

habe ausgeführt, vom Beklagten geschlagen worden zu sein. Die befragten Zeugen

hätten zwar nicht direkt gesehen, wie der Kläger vom Beklagten geschlagen

worden sei. Das (erwähnte) rote Gesicht mit den Fingerabdrücken spreche aber stark

dafür, dass der Beklagte den Kläger während des Vorfalls Ende Juli 2022 mit der

offenen Hand geschlagen habe. Die Zeugen seien glaubwürdig, auf deren Aussagen könne

abgestellt werden. Betreffend Drohung erwog der Vorderrichter Folgendes: Gemäss

dem Kläger habe ihn der Beklagte mehrfach per Textnachrichten bedroht. Um diese

Behauptungen zu belegen, habe er diverse WhatsApp- und Twint-Nachrichten

eingereicht. Aus den eingereichten WhatsApp-Nachrichten gehe eindeutig hervor,

dass es sich bei den Chatteilnehmern um den Kläger und den Beklagten gehandelt

habe. So würden sich beide Seiten mehrfach mit dem Namen B.___ bzw. A.___

ansprechen. Aus dem eingereichten Chatverlauf werde ersichtlich, dass der

Beklagte den Kläger mit der Nachricht «Und ich ficke dich schlimm» bedroht

habe. Aus dem Inhalt der Twint-Nachrichten sei zu schliessen, dass diese ebenfalls

vom Beklagten stammten. Dafür spreche auch, dass der Beklagte vom Kläger auf WhatsApp

blockiert worden sei und er daher einen Weg habe suchen müssen, wie er den

Kläger habe kontaktieren können. Weiter spreche dafür, dass in einer Nachricht

geschrieben worden sei, er habe beim letzten Mal gesehen, dass die Polizei

nichts nütze. Da sämtliche eingereichten Twint-Nachrichten im Zeitraum vom

25.

Dezember 2022 bis 28. Dezember 2022 versendet worden seien, beziehe

sich die Nachricht bezüglich der Polizei offensichtlich auf den Vorfall von

Ende Juli 2022, wo die Polizei nicht ausgerückt sei. Der Vorderrichter erwog, mit

den Twint-Nachrichten – deren Inhalt er im angefochtenen Entscheid wiedergab –

habe der Beklagte dem Kläger ernsthaft die Verletzung seiner körperlichen

Integrität angedroht.

3.

Zunächst ist auf die vom

Berufungskläger erhobenen Verfahrensrügen einzugehen.

3.1.1

Dieser rügt, das Massnahmenurteil

vom 7. Juni 2023 sei ihm nie zugestellt worden. Eine Zustellung oder die

Voraussetzungen für eine Zustellfiktion seien nicht belegt. Er habe nicht

gewusst, weshalb die klägerisch beantragten vorsorglichen Massnahmen

gutgeheissen und Massnahmen für die Dauer des Verfahrens angeordnet worden

seien. Er habe sich nicht gegen den Entscheid und damit gegen die

Fristansetzung zur Prosequierung zur Wehr setzen können. Mängel bei der

Zustellung des Entscheids betreffend vorsorgliche Massnahmen seien mit einem

Fehlen einer Prozessvoraussetzung gleichzusetzen.

3.1.2

Das im Dispositiv eröffnete Urteil

betreffend vorsorglicher Persönlichkeitsschutz datiert vom 7. Juni 2023. Der

Entscheid wurde dem (damaligen) Gesuchsgegner mit GU-Online an die [...]gasse [...]

in [...] verschickt. Er wurde am 28. Juni 2023 für vollstreckbar erklärt.

Mit Schreiben vom 30. April 2024 erkundigte sich der (neu mandatierte)

Rechtsanwalt des Gesuchsgegners beim Richteramt nach dem (angeblich

retournierten) GU-Umschlag. Gemäss Aktennotiz vom 6. Mai 2024, verfasst durch

die Amtsgerichtsschreiberin, sei die Gerichtsurkunde von der Post nicht

zurückgekommen. Das Urteil gelte aber trotzdem als zugestellt (Zustellfiktion).

Es sei der Abholstelle am 13. Juni 2023 zugestellt worden. Gleichentags sei

eine Abholungseinladung ergangen. Nachdem die Sendung vom Adressaten innert der

7-tägigen Frist nicht abgeholt worden sei, sei am 21. Juni 2023 die Rücksendung

an das Richteramt erfolgt (bzw. hätte erfolgen sollen).

3.1.3

Dem damaligen Gesuchsgegner war

bekannt, dass vor Richteramt Olten-Gösgen ein Massnahmenverfahren gegen ihn

hängig war. Er reichte am 29. März 2023 eine Stellungnahme zum Gesuch ein und gab

als seine Adresse [...]gasse [...] in [...] an. An eben diese Adresse wurde der

Entscheid gemäss Vermerk auf dem Urteil mit GU-Online versendet. In den Akten

betreffend vorsorglicher Persönlichkeitsschutz findet sich keine

Sendeverfolgung. Entsprechend ist nicht klar, was mit der GU-Online-Sendung

geschah. Nachdem dem Gesuchsgegner aber auch noch im Klageverfahren Sendungen

an die [...]gasse [...] in [...] zugestellt werden konnten, ist davon auszugehen,

dass ihm die Sendung entweder dort zugestellt worden ist oder dass er sie dort

nicht entgegengenommen hat und sie deshalb nach sieben Tagen als zugestellt

gilt (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR

272). So oder anders hat der hierortige Berufungskläger spätestens mit der

Zustellung der Klage (am 17. Juli 2023) vom Kontakt- und Annäherungsverbot

erfahren, wie es auch schon der Vorderrichter im angefochtenen Entscheid

festhielt (E. II/6.2.2). Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz bestätigte der

Berufungskläger denn auch, dass er Kenntnis des ersten Verfahrens sowie des

Entscheids hatte (N 111 ff.). Der Berufungskläger hätte um Begründung des

Entscheids ersuchen können, hätte er den Entscheid anfechten wollen. Dies hat

er nicht getan. So oder anders gilt der Entscheid vom 7. Juni 2023

als zugestellt.

3.2.1

Des Weiteren rügt der

Berufungskläger eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Er habe nicht

gewusst, welche Beilagen effektiv ins Verfahren einbezogen worden seien, es sei

ihm auch nicht mitgeteilt worden, dass er die Akten einsehen könne.

3.2.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die

einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt

wirksam zur Geltung bringen kann. Das aus dem Gehörsanspruch fliessende

Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für

dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse

geltend gemacht werden müsste. Die effektive Wahrnehmung des

Akteneinsichtsrechts setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig

sind. Damit die Einsicht gewährt oder verweigert werden kann, hat die

betroffene Person ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen (siehe zum Ganzen:

Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2018 vom 24. Januar 2020 E. 2.1).

3.2.3

Es ist nicht Aufgabe des Gerichts,

die Parteien über ihr Akteneinsichtsrecht zu informieren. Dass dem

Berufungskläger ein entsprechendes Ersuchen verweigert worden sei, wird nicht

Dispositiv

geltend gemacht. Es liegt demnach keine Gehörsverletzung vor.

3.3.1 Ferner rügt der Berufungskläger

eine Verletzung der Dispositions- und Verhandlungsmaxime, der

Substantiierungspflicht sowie von Art. 244 Abs. 3 ZPO. Die Vorinstanz habe auf

einen Sachverhalt abgestellt, welcher seitens des Klägers weder behauptet noch

ordnungsgemäss substantiiert worden sei. Sie habe auf Beilagen Bezug genommen,

welche nicht eingereicht worden seien. Es sei unklar, wann sich einzelne der vom

Kläger angesprochenen angeblichen Vorfälle ereignet haben sollen. Die

Geschehnisse würden teils überaus oberflächlich geschildert. Die im Urteil

wiedergegebenen Beschimpfungen seien in den Rechtsschriften gar nicht behauptet

worden.

3.3.2 Im Verfahren betreffend

vorsorglicher Persönlichkeitsschutz reichte der Gesuchsteller diverse Urkunden

zu den Akten, u.a. als Urkunde Nr. 4 «Ausdrucke diverser Nachrichten». Anlässlich

des Klageverfahrens ersuchte der Kläger um Beizug dieser Urkunden. Es handelt

sich dabei um WhatsApp- und Twint-Nachrichten. Dem Verhandlungsprotokoll vom

29. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass die Akten aus dem Massnahmenverfahren

beigezogen wurden. Mit den Akten wurden auch die dort enthaltenen Belege ediert.

Die Behauptung des Berufungsklägers, die WhatsApp- und Twint-Nachrichten

befänden sich nicht in den Akten, ist somit widerlegt. Die Rüge des

Berufungsklägers betreffend Verletzung der Dispositionsmaxime verfängt nicht:

Der Vorderrichter hat dem Kläger nicht mehr oder nichts anderes zugesprochen,

als er verlangt hat (vgl. Art. 55 ZPO). Indem er den Radius auf 100 m anstelle

der verlangten 300 m verfügte, hat er lediglich weniger als verlangt und nicht

etwas anderes als verlangt zugesprochen. Auch eine Verletzung des

Verhandlungsgrundsatzes ist zu verneinen. Der Berufungsbeklagte machte geltend,

er sei vom Berufungskläger bedroht und tätlich angegriffen worden. In seiner

Klage beschrieb er die geltend gemachten Vorfälle und verwies dazu auf die

entsprechenden Beweismittel. Ohnehin stellt das Gericht den Sachverhalt in

vorliegender Angelegenheit von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. b i.V.m.

Art. 243 Abs. 2 lit. b ZPO). Sofern der Berufungskläger sein Recht auf Gehör

verletzt sehen sollte, indem er sich gegen die – gemäss seiner Ansicht nach

ungenügend substantiierten – Rügen des Klägers nicht zur Wehr habe setzen

können, ist zu entgegnen, dass er durchaus in der Lage war, sich gegen die

erhobenen Vorwürfe zu verteidigen. Dies zeigt, dass der Kläger seiner

Substantiierungspflicht genügend nachgekommen ist. Inwiefern Art. 244 Abs. 3

ZPO verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich. Alle erforderlichen Beilagen

wurden zusammen mit der Klage eingereicht bzw. zur Edition beantragt.

4.1 Der Berufungskläger rügt eine

falsche Beweiswürdigung. Es sei nicht bewiesen, dass die Twint-Nachrichten von

ihm stammten. Die bei den Twint-Nachrichten ersichtliche Nummer sei nicht die

seine. Die WhatsApp-Nachrichten würden nicht von ihm, sondern von einem «C.___»

stammen. Der Kläger hätte substantiiert darlegen müssen, inwiefern die

Nachrichten, welche ein «C.___» geschrieben habe, von ihm stammen sollen. Der

Kläger habe sich mit den Nachrichten indessen in keiner Weise

auseinandergesetzt. Wäre unter «C.___» tatsächlich seine Telefonnummer

hinterlegt, hätte der Kläger dies offengelegt. Nur weil «C.___» B.___ mit

dessen korrektem Vornamen angesprochen habe und B.___ teilweise das Wort «A.___»

verwendet habe, sei noch lange nicht belegt, dass er (der Beklagte) die Nachrichten

verfasst haben soll. Völlig absurd werde es, wenn die Vorinstanz pauschal auf

Aussagen von Zeugen abstelle, die alle aus der nächsten Verwandtschaft des

Klägers stammten.

4.2 Die Rügen des Berufungsklägers in

Bezug auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffen das

Verwandtschaftsverhältnis zwischen Zeugen und Berufungsbeklagten. Der Umstand,

dass die Zeugen und der Berufungsbeklagte verwandt sind, lässt ihre Aussagen aber

nicht per se als unglaubwürdig oder unglaubhaft erscheinen. Dass der

Vorderrichter die Zeugenaussagen kritisch würdigte zeigt, dass er diese für den

Beweis der geltend gemachten Nachstellung als nicht genügend erachtete. Die

Zeugen haben ihre eigene Wahrnehmung geschildert und keinerlei Belastungseifer

an den Tag gelegt. Der Vorderrichter durfte sich somit auf die Zeugenaussagen

stützen.

4.3 Nicht zu beanstanden ist, dass der

Vorderrichter schlussfolgerte, die ins Recht gelegten Nachrichten hätten

zwischen Kläger und Beklagten stattgefunden. Diesbezüglich kann auf die

zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden.

5.1 In der Sache bringt der

Berufungskläger Folgendes vor. Die Vorinstanz habe Massnahmen nach Art. 28b ZGB

angeordnet, obwohl sowohl im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 13. Juli 2023

als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung im Februar 2024 keine unmittelbare

Persönlichkeitsverletzung geltend gemacht worden sei. Der Kläger selbst habe

ausgeführt, dass sich die Situation beruhigt habe. Der Vorderrichter habe sich

nicht zur Frage der Aktualität geäussert.

5.2 Der Berufungskläger rügt damit

sinngemäss, die Schutzmassnahmen seien gar nicht erforderlich. Dass der Berufungskläger

durch sein Verhalten - die wiederholte Kontaktierung des Berufungsbeklagten mit

Drohung oder Gewaltanwendung - die Persönlichkeit des Berufungsbeklagten verletzt

hat, wurde vom Vorderrichter nachvollziehbar dargelegt. Es kann darauf

verwiesen werden. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers äusserte sich

der Vorderrichter sehr wohl zur Frage der Aktualität der Persönlichkeitsverletzung.

Der Vorderrichter hielt fest, dass der Beklagte dem Kläger seit dem Vorfall vom

3. Februar 2023 (zwar) lediglich noch zwei Nachrichten gesendet habe. Aufgrund

der Intensität der vom Beklagten an den Kläger gesendeten Nachrichten sei aber

ernsthaft damit zu rechnen, dass der Beklagte mit dem Kläger wieder Kontakt

aufnehmen würde, sobald das Kontakt- und Annäherungsverbot wegfalle. Diesen

zutreffenden Ausführungen des Vorderrichters bleibt nur beizufügen, dass das

Massnahmengesuch bereits am 17. März 2023 (und damit nur rund 1 ½ Monate nach

dem «Vorfall vom 3. Februar 2023») erfolgte. Damit ist die zeitliche Nähe

gegeben.

5.3 Die Persönlichkeitsverletzung ist

demnach zu Recht bejaht worden. Der Berufungskläger übergeht, dass Rechtsfolge

dieser Persönlichkeitsverletzung der Anspruch auf Massnahmen ist, welche den

Berufungskläger wirksam schützen. Dass die verfügte Massnahme verhältnismässig

ist, bedarf keiner weiteren Erwägung.

6. Aufgrund des Gesagten erweist sich

die Berufung als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang

wird der Berufungskläger kostenpflichtig. Gerichtskosten werden im vorliegenden

Verfahren keine gesprochen (Art. 114 lit. f ZPO). Die Parteientschädigung für

den Berufungsbeklagten wird antragsgemäss auf CHF 3'433.15 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'433.15 zu

bezahlen.

3. Die Gerichtskosten gehen zu Lasten des

Staates.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller