ZKBER.2024.23
vorsorgliche Massnahmen Eheschutz
15. Juli 2024Deutsch6 min
1. Zwischen den Parteien war vor dem
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Verfügung vom 15. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin
Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corina Gugger,
Berufungsbeklagter
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Eheschutz
zieht die Vizepräsidentin
der Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Zwischen den Parteien war vor dem
Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren hängig. Mit Eingabe vom 30.
November 2023 beantragte B.___ (im Folgenden der Ehemann), es sei ihm und den
Kindern die eheliche Liegenschaft in [...] vorsorglich für die Dauer der
Trennung zur ausschliesslichen Benutzung zuzuweisen. A.___ (im Folgenden die
Ehefrau) beantragte am 26. Februar 2024, die Anträge des Ehemanns bezüglich
vorsorglicher Massnahmen seien vollumfänglich abzuweisen und die eheliche
Liegenschaft in [...] sei vorsorglich und für die Dauer der Trennung ihr und
den Kindern zur ausschliesslichen Benutzung zuzuweisen.
Erwägungen
2.
Aufgrund einer internen Disposition
verschob das Richteramt Olten-Gösgen die Eheschutzverhandlung vom 13. Mai 2024 mit
Verfügung vom 24. April 2024 auf den 3. Juni 2024. Am 7. Mai 2024 erliess der
Gerichtspräsident vorsorgliche Massnahmen. Er wies die eheliche Liegenschaft in
[...] für die Dauer des Verfahrens dem Ehemann zu und wies die Ehefrau unter
Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB an, die Liegenschaft unter Mitnahme
ihrer persönlichen Gegenstände bis spätestens 22. Mai 2024 zu verlassen.
3.
Gegen diese Verfügung erhob die
Ehefrau am 15. Mai 2024 Berufung an das Obergericht. Die Präsidentin der
Zivilkammer hiess das Gesuch der Ehefrau, es sei der Berufung die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, mit Verfügung vom 17. Mai 2024 gut. Der Ehemann beantragte
in seiner Berufungsantwort vom 30. Mai 2024 (Postaufgabe), auf die Berufung sei
nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
4.
Am 3. Juni 2024 fand die
Eheschutzverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten statt. Darauf zog die
Ehefrau die Berufung am 5. Juni 2024 zurück. Die Berufung ist daher infolge
Rückzugs von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. Zu entscheiden bleibt über
die Kostenfolgen des Berufungsverfahrens.
5.
Beide Parteien beantragen, dass die
Prozesskosten von der jeweils anderen Partei zu übernehmen seien. Die Ehefrau
hat die Berufung zurückgezogen. Dementsprechend müsste sie nach Art. 106 Abs. 1
ZPO die Prozesskosten tragen. Im vorliegenden Fall erscheint dies allerdings als
unbillig. Denn es liegen besondere Umstände vor. Das Gesuch des Ehemannes, ihm
die eheliche Liegenschaft zuzuweisen und dementsprechend die Ehefrau
auszuweisen, wurde am 30. November 2023 gestellt. Im Zeitpunkt des Entscheids
des Amtsgerichtspräsidenten, die Ehefrau auszuweisen, waren seit der
Einreichung des diesbezüglichen Antrags schon mehr als fünf Monate verstrichen.
Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig sinnvoll, die Ehefrau weniger als
einen Monat vor dem abschliessenden Entscheid vorsorglich auf einen Zeitpunkt
weniger als zwei Wochen vor der bereits angesetzten Verhandlung auszuweisen. Unter
Vorbehalt einer weiteren Verschiebung der Verhandlung war es absehbar, dass
über die Zuweisung der Liegenschaft im Hauptverfahren entschieden werden würde
und damit die vorsorglichen Massnahmen dahinfallen würden und demzufolge auch
das Berufungsverfahren gegenstandslos würde. Dennoch war die Ehefrau gezwungen,
gegen die vorsorgliche Zuweisung der ehelichen Liegenschaft ein Rechtsmittel
einzureichen, um nicht vor dem Entscheid im Hauptverfahren die Liegenschaft
verlassen zu müssen. Auf der anderen Seite hat der Ehemann mit seinem Antrag
auf Erlass vorsorglicher Massnahmen den Zwischenentscheid während des
Eheschutzverfahrens veranlasst. Am 1. März 2024 drängte er zudem auf einen
Entscheid vor der Verhandlung. Schliesslich liegt dem Verfahren ein familiärer
Konflikt zugrunde, für den in den meisten Fällen beide Parteien zumindest
moralische Verantwortung tragen. Nicht zuletzt ist der Ehemann auch die
wirtschaftlich stärkere Partei. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich,
die Prozesskosten des Berufungsverfahrens nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO nach
Ermessen zu verteilen und sie den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die
Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens werden nach Art. 107 Abs. 2 ZPO
vom Staat getragen.
6.
Die Ehefrau hat einen Antrag auf
Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Aktuell ist sie
prozessarm. Wie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zeigt, war ihr
Rechtsmittel nicht aussichtslos. Die unentgeltliche Rechtspflege ist daher zu
bewilligen.
7.
Der Vertreter der Ehefrau hat eine
Kostennote mit einem Aufwand von 7.84 Stunden und Auslagen von CHF 54.20, total
mit Mehrwertsteuer CHF 1’668.85 eingereicht. Diese Entschädigungsforderung ist
zu hoch. Schon der Vergleich mit der Gegenanwältin, die einen Aufwand von 3.83
Stunden geltend gemacht hat, macht dies deutlich. Insbesondere war es auch für
den Vertreter der Ehefrau voraussehbar, dass ein Entscheid über die Berufung
nicht vor dem Termin der Eheschutzverhandlung vom 3. Juni 2024 würde gefällt
werden können. Bei dieser Sachlage übersteigt der mit der Berufung betriebene
Aufwand das notwendige Mass. Bei den Mandaten unentgeltlicher Rechtsbeistände
wird immer wieder auf das Gebot der Sparsamkeit und die Pflicht zu
kostenschonender Praxis hingewiesen. Es ist ein strengerer Massstab als bei der
Bemessung von Parteientschädigungen anzulegen (Beat Frey, Die Entschädigung des
Anwalts im solothurnischen Zivilprozess, in Solothurner Festgabe zum
Schweizerischen Juristentag 1998, S. 635). Zusammenfassend scheint somit eine
Entschädigung von pauschal CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) dem gebotenen
Aufwand als angemessen.
beschlossen:
1.
Vom Rückzug wird Kenntnis genommen und
die Sache als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2.
A.___ wird für das Berufungsverfahren
die integrale unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt
Andreas Hagenbuch, wird auf CHF 800.00 festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald Irene Vogt zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel:
Der
Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid
innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann
die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.
Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Beschwerdeschrift einzureichen.
Im
Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller