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Entscheid

ZKBER.2024.23

vorsorgliche Massnahmen Eheschutz

15. Juli 2024Deutsch6 min

1. Zwischen den Parteien war vor dem

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Verfügung vom 15. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin

Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corina Gugger,

Berufungsbeklagter

betreffend vorsorgliche

Massnahmen Eheschutz

zieht die Vizepräsidentin

der Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Zwischen den Parteien war vor dem

Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren hängig. Mit Eingabe vom 30.

November 2023 beantragte B.___ (im Folgenden der Ehemann), es sei ihm und den

Kindern die eheliche Liegenschaft in [...] vorsorglich für die Dauer der

Trennung zur ausschliesslichen Benutzung zuzuweisen. A.___ (im Folgenden die

Ehefrau) beantragte am 26. Februar 2024, die Anträge des Ehemanns bezüglich

vorsorglicher Massnahmen seien vollumfänglich abzuweisen und die eheliche

Liegenschaft in [...] sei vorsorglich und für die Dauer der Trennung ihr und

den Kindern zur ausschliesslichen Benutzung zuzuweisen.

Erwägungen

2.

Aufgrund einer internen Disposition

verschob das Richteramt Olten-Gösgen die Eheschutzverhandlung vom 13. Mai 2024 mit

Verfügung vom 24. April 2024 auf den 3. Juni 2024. Am 7. Mai 2024 erliess der

Gerichtspräsident vorsorgliche Massnahmen. Er wies die eheliche Liegenschaft in

[...] für die Dauer des Verfahrens dem Ehemann zu und wies die Ehefrau unter

Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB an, die Liegenschaft unter Mitnahme

ihrer persönlichen Gegenstände bis spätestens 22. Mai 2024 zu verlassen.

3.

Gegen diese Verfügung erhob die

Ehefrau am 15. Mai 2024 Berufung an das Obergericht. Die Präsidentin der

Zivilkammer hiess das Gesuch der Ehefrau, es sei der Berufung die aufschiebende

Wirkung zu erteilen, mit Verfügung vom 17. Mai 2024 gut. Der Ehemann beantragte

in seiner Berufungsantwort vom 30. Mai 2024 (Postaufgabe), auf die Berufung sei

nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

4.

Am 3. Juni 2024 fand die

Eheschutzverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten statt. Darauf zog die

Ehefrau die Berufung am 5. Juni 2024 zurück. Die Berufung ist daher infolge

Rückzugs von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. Zu entscheiden bleibt über

die Kostenfolgen des Berufungsverfahrens.

5.

Beide Parteien beantragen, dass die

Prozesskosten von der jeweils anderen Partei zu übernehmen seien. Die Ehefrau

hat die Berufung zurückgezogen. Dementsprechend müsste sie nach Art. 106 Abs. 1

ZPO die Prozesskosten tragen. Im vorliegenden Fall erscheint dies allerdings als

unbillig. Denn es liegen besondere Umstände vor. Das Gesuch des Ehemannes, ihm

die eheliche Liegenschaft zuzuweisen und dementsprechend die Ehefrau

auszuweisen, wurde am 30. November 2023 gestellt. Im Zeitpunkt des Entscheids

des Amtsgerichtspräsidenten, die Ehefrau auszuweisen, waren seit der

Einreichung des diesbezüglichen Antrags schon mehr als fünf Monate verstrichen.

Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig sinnvoll, die Ehefrau weniger als

einen Monat vor dem abschliessenden Entscheid vorsorglich auf einen Zeitpunkt

weniger als zwei Wochen vor der bereits angesetzten Verhandlung auszuweisen. Unter

Vorbehalt einer weiteren Verschiebung der Verhandlung war es absehbar, dass

über die Zuweisung der Liegenschaft im Hauptverfahren entschieden werden würde

und damit die vorsorglichen Massnahmen dahinfallen würden und demzufolge auch

das Berufungsverfahren gegenstandslos würde. Dennoch war die Ehefrau gezwungen,

gegen die vorsorgliche Zuweisung der ehelichen Liegenschaft ein Rechtsmittel

einzureichen, um nicht vor dem Entscheid im Hauptverfahren die Liegenschaft

verlassen zu müssen. Auf der anderen Seite hat der Ehemann mit seinem Antrag

auf Erlass vorsorglicher Massnahmen den Zwischenentscheid während des

Eheschutzverfahrens veranlasst. Am 1. März 2024 drängte er zudem auf einen

Entscheid vor der Verhandlung. Schliesslich liegt dem Verfahren ein familiärer

Konflikt zugrunde, für den in den meisten Fällen beide Parteien zumindest

moralische Verantwortung tragen. Nicht zuletzt ist der Ehemann auch die

wirtschaftlich stärkere Partei. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich,

die Prozesskosten des Berufungsverfahrens nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO nach

Ermessen zu verteilen und sie den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die

Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens werden nach Art. 107 Abs. 2 ZPO

vom Staat getragen.

6.

Die Ehefrau hat einen Antrag auf

Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Aktuell ist sie

prozessarm. Wie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zeigt, war ihr

Rechtsmittel nicht aussichtslos. Die unentgeltliche Rechtspflege ist daher zu

bewilligen.

7.

Der Vertreter der Ehefrau hat eine

Kostennote mit einem Aufwand von 7.84 Stunden und Auslagen von CHF 54.20, total

mit Mehrwertsteuer CHF 1’668.85 eingereicht. Diese Entschädigungsforderung ist

zu hoch. Schon der Vergleich mit der Gegenanwältin, die einen Aufwand von 3.83

Stunden geltend gemacht hat, macht dies deutlich. Insbesondere war es auch für

den Vertreter der Ehefrau voraussehbar, dass ein Entscheid über die Berufung

nicht vor dem Termin der Eheschutzverhandlung vom 3. Juni 2024 würde gefällt

werden können. Bei dieser Sachlage übersteigt der mit der Berufung betriebene

Aufwand das notwendige Mass. Bei den Mandaten unentgeltlicher Rechtsbeistände

wird immer wieder auf das Gebot der Sparsamkeit und die Pflicht zu

kostenschonender Praxis hingewiesen. Es ist ein strengerer Massstab als bei der

Bemessung von Parteientschädigungen anzulegen (Beat Frey, Die Entschädigung des

Anwalts im solothurnischen Zivilprozess, in Solothurner Festgabe zum

Schweizerischen Juristentag 1998, S. 635). Zusammenfassend scheint somit eine

Entschädigung von pauschal CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) dem gebotenen

Aufwand als angemessen.

beschlossen:

1.

Vom Rückzug wird Kenntnis genommen und

die Sache als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.

A.___ wird für das Berufungsverfahren

die integrale unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt

Andreas Hagenbuch, wird auf CHF 800.00 festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald Irene Vogt zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel:

Der

Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid

innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann

die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.

Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre

Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Beschwerdeschrift einzureichen.

Im

Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller